Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-4670/2020
Urteil vom 30. März 2022
Richter Markus König (Vorsitz),
Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger,
Besetzung
Richter David R. Wenger,
Gerichtsschreiberin Martina Stark.
A._______, geboren am (...),
Parteien Sri Lanka,
amtlich verbeiständet durch MLaw Cora Dubach,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung;
Gegenstand
Verfügung des SEM vom 20. August 2020 / N (...).
Sachverhalt:
A.
Der aus B._______ stammende Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am (...) November 2013. Zunächst sei er mit einem gefälschten Pass von C._______ nach D._______ (Indien) gereist, wo er sich während dreier Jahre aufgehalten habe. Danach sei er - wiederum mit einem gefälschten Pass - über den Oman nach Istanbul gereist und habe sich bis zu seiner Weiterreise nach Griechenland am 28. November 2018 dort aufgehalten; er sei in Griechenland angehalten und registriert worden, habe dort aber kein Asylgesuch eingereicht. Am (...) Januar 2019 sei er schliesslich von Athen nach Rom geflogen und anschliessend mit dem Zug am 29. Januar 2019 in die Schweiz gelangt. Er suchte gleichentags um Asyl nach.
B.
An der Befragung zur Person (BzP) vom 6. Februar 2019 gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, er habe von 2005 bis 2008 für den Studentenflügel der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) gearbeitet, bis seine Schwester hätte zwangsrekrutiert werden sollen. Um seine Schwester vor der Rekrutierung zu bewahren, habe er selber sich den LTTE als Mitglied zur Verfügung gestellt. Er habe in dieser Zeit von einem Depot aus Waffen, Medikamente und Nahrungsmittel sowie andere Vorräte an die Front
geschickt. Nachdem er sich am (...) Mai 2009 den Behörden gestellt habe,
sei er in das Rehabilitationsprogramm geschickt worden. Mit weiteren 300 Personen sei er am (...) März 2012 unter der Bedingung entlassen worden, jeden Sonntag beim zuständigen Polizeiposten Unterschrift zu leisten. Nach sechs Monaten sei er anlässlich einer Unterschriftenleistung aufgefordert worden, an einer Versammlung teilzunehmen, und sei schliesslich in das (...)-Camp mitgenommen worden, wo er befragt und misshandelt worden sei. Die Soldaten hätten ihm dabei Schlimmes angedroht, sollten sie Beweise dafür finden, dass er bereits vor seiner eigentlichen Rekrutierung für die LTTE gearbeitet habe. Er sei insgesamt zweimal dorthin verbracht worden, weshalb er aus Angst seinen Onkel väterlicherseits habe überzeugen können, seine Ausreise nach Indien zu organisieren. Nach seiner Ausreise sei seine Familie belästigt und zu seinem Aufenthaltsort befragt worden. Er leide seit Jahren unter Schlafstörungen und habe starke Rückenschmerzen, die er medikamentös behandle.
C.
Am 15. Februar 2019 informierte die (...) E._______ über die Mandatsübernahme und reichte eine entsprechende Vollmacht zu den Akten.
D.
Am 26. Februar 2019 verfügte das SEM die Beendigung des zuvor eröffneten Dublin-Zuständigkeitsverfahrens.
E.
Mit Mitteilung vom 13. November 2019 liess der Beschwerdeführer einen ärztlichen Bericht der (...) F._______ einreichen, wonach er deutliche Symptome einer Posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) sowie
einer mittelgradigen depressiven Episode zeige.
F.
Anlässlich der Anhörung zu den Asylgründen vom 8. Juni 2020 (unter Einhaltung der Schutzmassnahmen gemäss der Verordnung vom 1. April 2020 über Massnahmen im Asylbereich im Zusammenhang mit dem Coronavirus [Covid-19-Verordnung Asyl, SR 142.318]) legte der Beschwerdeführer verschiedene Beweismittel ins Recht, unter anderem einen Arztbericht vom 29. Oktober 2019, seinen Geburtsschein samt Übersetzung, ein Wohnsitz-Bestätigungsschreiben des Dorfvorstehers und eine Haft-
bestätigungskarte sowie ein Haftbestätigungsschreiben des Internationalen Roten Kreuzes (IKRK). Er gab zudem Totenscheine von einigen Verwandten, ein "LTTE-Foto" seines Halbbruders / Cousinsund eine Foto-
grafie zu den Akten, die ihn zusammen mit einem IKRK-Mitglied, mit einem Parlamentsvertreter und mit einem LTTE-Regionalleiter zeige.
Zu seinen Asylgründen führte der Beschwerdeführer aus, er habe von 2005 bis 2007 lediglich als Angestellter für die LTTE gearbeitet und, erst als seine jüngere Schwester habe zwangsrekrutiert werden sollen, sei er an deren Stelle der Bewegung beigetreten. Er habe in der Militärabteilung der LTTE gearbeitet, sei aber in den Verwaltungsapparat versetzt worden, weil sein Halbbruder / Cousin ein ranghohes LTTE-Mitglied gewesen sei. Nachdem er sich im Mai 2009 den Behörden ergeben habe, sei er verhaftet und bis im Jahr 2012 an verschiedenen Orten festgehalten und gefoltert worden. Kurz vor seiner Entlassung habe er Instruktionen erhalten, wie er sich nach seiner Entlassung zu verhalten habe. Nach der Freilassung habe er sich bis im November 2012 zu Hause aufgehalten bevor er wiederum für einen Monat ins (...)-Camp in G._______ verbracht worden sei. Im Mai 2013 habe man ihn erneut festgenommen und erst nach 15 Tagen gegen Bestechungsgeld aus dem (...)-Camp in B._______ entlassen. Bei der Entlassung hätten die Soldaten Drohungen gegen ihn ausgesprochen und ihn aufgefordert, mit ihnen zusammenzuarbeiten sowie andere LTTE-Mitglieder zu denunzieren. Bei diesen Festnahmen hätten sie von ihm Informationen zu Wertsachen verlangt, welche die LTTE in der letzten Kriegsphase vergraben habe. Schliesslich sei er mit einem gefälschten Pass am (...) November 2013 nach Indien gereist, wo er sich bis zum (...) Juli 2016 illegal aufgehalten habe.
G.
Am 15. Juni 2020 liess der Beschwerdeführer dem SEM erneut den Arztbericht vom 29. Oktober 2019 zukommen.
H.
Mit Verfügung vom 20. August 2020 - eröffnet am 21. August 2020 - lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an.
I.
Gegen diese Verfügung liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 21. September 2020 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Asylgewährung; eventualiter sei ihm wegen Unzulässigkeit, allenfalls Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren. In prozessualer Hinsicht liess er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (samt Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses) und Rechtsverbeiständung ersuchen.
Zur Untermauerung seiner Vorbringen legte er das Schreiben eines
Friedensrichters aus seinem Dorf sowie seiner Gastfamilie in Indien ins Recht.
J.
Am 25. September 2020 liess der Beschwerdeführer zum Nachweis seiner Mittellosigkeit eine Fürsorgebestätigung vom 21. September 2020 nachreichen.
K.
Mit Zwischenverfügung vom 13. Oktober 2020 hiess der Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und setzte MLaw Cora Dubach als amtliche Rechtsbeiständin ein. Gleichzeitig wurde das SEM zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen.
L.
Die Vernehmlassung des SEM vom 27. Oktober 2020 wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 3. November 2021 zur Stellungnahme zugestellt.
M.
Die Replik des Beschwerdeführers datiert vom 18. November 2020.
N.
Mit Instruktionsverfügung vom 14. Dezember 2021 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, einen in der Beschwerde angekündigten Arztbericht und allfällige weitere sachdienliche Beweismittel nachzureichen.
O.
Nach gewährter Fristerstreckung legte der Beschwerdeführer am 18. Januar 2022 eine ärztliche Bestätigung der Gemeinschaftspraxis (...) vom 29. Dezember 2021 sowie einen Austrittsbericht der (...) F._______ vom 17. Dezember 2019 ins Recht. Aus diesen Berichten geht hervor, dass sich der Beschwerdeführer aufgrund der ihm diagnostizierten PTBS sowie depressiven Störung und der körperlichen Beschwerden habe entsprechend behandeln lassen, sich sein subjektiver psychischer Leidensdruck in der Zwischenzeit deutlich reduziert habe, er aber weiterhin unter intermittierenden Schlafstörungen und Schmerzen (vor allem im Rückenbereich) leide.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG). |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
|
1 | Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
a | Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; |
b | Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; |
c | Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. |
2 | Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25 |
3 | Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. |

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen: |
|
a | des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung; |
b | des Bundesrates betreffend: |
b1 | die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325, |
b2 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726, |
b3 | die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, |
b4 | das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30, |
c | des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; |
cbis | des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; |
cquater | des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft; |
cquinquies | der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats; |
cter | der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft; |
d | der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung; |
e | der Anstalten und Betriebe des Bundes; |
f | der eidgenössischen Kommissionen; |
g | der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe; |
h | der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen; |
i | kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht. |

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
|
1 | Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
a | Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; |
b | Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen; |
c | Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; |
d | ... |
e | Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend: |
e1 | Rahmenbewilligungen von Kernanlagen, |
e2 | die Genehmigung des Entsorgungsprogramms, |
e3 | den Verschluss von geologischen Tiefenlagern, |
e4 | den Entsorgungsnachweis; |
f | Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen; |
g | Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen; |
h | Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken; |
i | Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG); |
j | Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs. |
2 | Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen: |
a | Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind; |
b | Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind. |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005367 Beschwerde geführt werden. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
|
a | Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; |
b | Entscheide über die ordentliche Einbürgerung; |
c | Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend: |
c1 | die Einreise, |
c2 | Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt, |
c3 | die vorläufige Aufnahme, |
c4 | die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung, |
c5 | Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen, |
c6 | die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer; |
d | Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die: |
d1 | vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen, |
d2 | von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt; |
e | Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal; |
f | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn: |
fbis | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200964; |
f1 | sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder |
f2 | der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201962 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht; |
g | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; |
h | Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen; |
i | Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes; |
j | Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind; |
k | Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht; |
l | Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt; |
m | Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt; |
n | Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend: |
n1 | das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung, |
n2 | die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten, |
n3 | Freigaben; |
o | Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs; |
p | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:69 |
p1 | Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren, |
p2 | Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199770, |
p3 | Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201072; |
q | Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend: |
q1 | die Aufnahme in die Warteliste, |
q2 | die Zuteilung von Organen; |
r | Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3473 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200574 (VGG) getroffen hat; |
s | Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend: |
s1 | ... |
s2 | die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters; |
t | Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung; |
u | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201577); |
v | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe; |
w | Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; |
x | Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201681 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt; |
y | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung; |
z | Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201684 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
|
a | Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; |
b | Entscheide über die ordentliche Einbürgerung; |
c | Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend: |
c1 | die Einreise, |
c2 | Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt, |
c3 | die vorläufige Aufnahme, |
c4 | die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung, |
c5 | Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen, |
c6 | die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer; |
d | Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die: |
d1 | vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen, |
d2 | von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt; |
e | Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal; |
f | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn: |
fbis | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200964; |
f1 | sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder |
f2 | der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201962 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht; |
g | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; |
h | Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen; |
i | Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes; |
j | Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind; |
k | Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht; |
l | Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt; |
m | Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt; |
n | Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend: |
n1 | das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung, |
n2 | die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten, |
n3 | Freigaben; |
o | Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs; |
p | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:69 |
p1 | Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren, |
p2 | Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199770, |
p3 | Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201072; |
q | Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend: |
q1 | die Aufnahme in die Warteliste, |
q2 | die Zuteilung von Organen; |
r | Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3473 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200574 (VGG) getroffen hat; |
s | Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend: |
s1 | ... |
s2 | die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters; |
t | Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung; |
u | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201577); |
v | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe; |
w | Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; |
x | Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201681 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt; |
y | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung; |
z | Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201684 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. |
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt. |
1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005367 Beschwerde geführt werden. |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
|
1 | Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
2 | Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
3 | Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
4 | Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden. |
5 | Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden. |
6 | In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung. |
7 | Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG375 verbessert werden. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
|
1 | Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; |
b | durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und |
c | ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
|
1 | Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
2 | Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein. |
3 | Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten. |
1.5 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden: |
|
1 | Mit der Beschwerde kann gerügt werden: |
a | Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens; |
b | unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts; |
c | ... |
2 | Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: |
|
a | Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; |
b | unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; |
c | Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. |
3.
3.1 Zur Begründung des ablehnenden Entscheids gab das SEM an, es werde zwar nicht angezweifelt, dass der Beschwerdeführer zwischen 2009 und 2012 an einem Rehabilitationsprogramm teilgenommen habe, doch sei er offiziell und legal entlassen worden. Die in der Folge vorgebrachten Schwierigkeiten mit den heimatlichen Behörden könnten aufgrund der
unsubstanziierten und widersprüchlichen Darlegungen des Beschwerde-
führers nicht geglaubt werden. So habe er an der Anhörung - im Gegensatz zur BzP - angegeben, an der ersten Festnahme im November 2012 für einen Monat und an der zweiten Festnahme im Mai 2013 für ungefähr 15 Tage festgehalten worden zu sein. Wie es zur ersten Festnahme gekommen sei und in welches Camp er damals verbracht worden sei, habe er ebenfalls widersprüchlich angegeben. Völlig anders dargestellt habe er sodann den Grund für seine definitive Ausreise. Zunächst habe er vor-
getragen, er befürchte, die heimatlichen Behörden könnten seine Tätigkeiten für die LTTE zwischen 2005 und 2008 entdecken, wohingegen er an der Anhörung angegeben habe, die heimatlichen Behörden würden davon ausgehen, er verfüge über Informationen betreffend in der Schlussphase des Krieges vergrabenem Geld, Schmuck und Waffen. Diese Zweifel am Wahrheitsgehalt der Vorbringen würden bestärkt durch die unterschiedlichen Darstellungen seiner Tätigkeiten zugunsten der LTTE. Er habe sein diesbezügliches Engagement an der Anhörung deutlich intensiver beschrieben als noch an der BzP; insbesondere seine Aktivitäten betreffend die durch die LTTE vergrabenen Gegenstände habe er an der BzP mit
keinem Wort erwähnt. Die Festnahmen im Jahr 2012 und 2013 habe er sodann unsubstanziiert beschrieben und deren konkreten Ablauf, seine Entlassung wie auch die Unterschiede zur Rehabilitationshaft nicht detailliert zu schildern vermocht. Insgesamt sei deshalb nicht davon auszugehen, dass er die beiden Festnahmen nach seiner Rehabilitationszeit selber erlebt habe. Das Vorbringen, die heimatlichen Behörden hätten ihn nach seiner Ausreise zu Hause aufgesucht, erscheine ungereimt und nicht nachvollziehbar, weil er seiner Meldepflicht bereits ab Mai 2013 nicht mehr nachgekommen sei, aber erst sechs Monate später das Land verlassen habe. Er habe sodann nicht überzeugend darzulegen vermocht, wo er sich während den sechs Jahren nach dem Verlassen seines Heimatstaates aufgehalten habe; die Vermutung liege deshalb nahe, er habe seinen Heimatstaat erst einige Zeit später definitiv verlassen. Insgesamt habe er nicht glaubhaft machen können, er sei nach der Rehabilitation Opfer von Verfolgungsmassnahmen flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmasses geworden. Allfällige im Zeitpunkt der Ausreise bestehende Risikofaktoren hätten demzufolge kein Verfolgungsinteresse seitens der sri-lankischen Behörden auszulösen vermocht.
3.2 Zur Begründung seiner Beschwerdeanträge wies der Beschwerde-
führer zunächst darauf hin, dass nicht legitim erscheine, dass das SEM widersprüchliche Aussagen zwischen der BzP und der vertieften Anhörung derart stark gewichte. Solche Ungereimtheiten seien gemäss Recht-
sprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur dann relevant, wenn es um Fragen betreffend die Abklärung der Flüchtlingseigenschaft gehe und die Aussagen diametral voneinander abweichen würden. Zu widersprechen sei der vorinstanzlichen Verfügung, soweit das SEM darin davon ausgehe, die Vorfälle im Rahmen des Rehabilitationsprogramms würden nicht zu seinen Fluchtgründen zählen. Diese Erlebnisse könnten nicht völlig losgelöst von den Behelligungen nach seiner Entlassung aus der Rehabilitation
beurteilt werden. Die durch den Beschwerdeführer verheimlichten Aktivitäten zugunsten der LTTE würden ein aktuelles Interesse der Regierung an seiner Person als nachvollziehbar erscheinen lassen. Die durch die Vor-instanz ins Feld geführten Widersprüche würden sich lediglich auf die an der Anhörung (im Gegensatz zur BzP) nicht erwähnten Aufforderung zur Teilnahme an einer laufenden Versammlung beziehen. Tatsächlich falsch geäussert habe er sich an der BzP in Bezug auf seine zweimalige Inhaftierung im (...)-Camp. Es sei jedenfalls positiv zu werten, dass er diesen Fehler aus Eigeninitiative während der Anhörung korrigiert habe. Als Grund für die leicht unterschiedlichen Darstellungen der Gründe für seine Mitnahmen nach der Rehabilitation sei zu erwähnen, dass er dabei lediglich Vermutungen und Ängste geäussert habe. Es sei absurd, dass diese von ihm geäusserten Vermutungen nun als Widersprüche gewertet würden. Nicht zu überzeugen vermöge auch der Vorwurf des SEM, die an der Anhörung naturgemäss detaillierter ausgefallene Umschreibung seiner Aufgaben für die LTTE stelle eine massiv gesteigerte Beschreibung dar, welche als unglaubhaft zu werten sei. Das SEM stelle gerade in Bezug auf den fehlenden Reisepass unzulässige Vermutungen an, welche mit keinerlei Beweisen oder Indizien belegt werden könnten. Demgegenüber sei den zahlreich eingereichten Beweismitteln der Beweiswert abgesprochen worden, ohne dies angemessen zu begründen. Mit den während des Rehabilitationsprogramms unbestrittenermassen erlebten sexuellen Übergriffen sowie den Entführungen, Verhaftungen und Folterungen habe er ernsthafte Nachteile im Sinn von Art. 3 Abs. 2

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
|
1 | Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
2 | Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen. |
3 | Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5 |
4 | Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6 |
3.3 In der Vernehmlassung führte die Vorinstanz aus, es sei zwar als glaubhaft erachtet worden, dass der Beschwerdeführer ein Rehabilitations-
programm durchlaufen habe, aber die tatsächliche Intensität seiner Tätigkeiten für die LTTE werde angezweifelt. Als unglaubhaft würden sodann die geltend gemachten Festhaltungen nach seiner Rehabilitation und die in diesem Zusammenhang angeblich erlebten Misshandlungen qualifiziert, welche ausschlaggebend für seine Ausreise gewesen seien. Es sei nochmals auf Substanzlosigkeiten und Widersprüche seiner diesbezüglichen Schilderungen hinzuweisen und insbesondere darauf, dass er an der BzP nicht erwähnt habe, er sei nach der Entlassung aus der Rehabilitation wiederum in das (...)-Camp in G._______ gebracht worden; dies sei befremdend, weil er dort gemäss seinen Angaben während der Rehabilitationsphase die schwerste und damit wohl einprägsamste Zeit verbrachte habe. An den beiden Befragungen habe er auch unterschiedliche Gründe für die beiden Mitnahmen ab 2013 angegeben, an der BzP die länger andauernden Festhaltungen in diesem Zusammenhang gänzlich unerwähnt gelassen und schliesslich seine Tätigkeit bei den LTTE an der Anhörung ausgeweitet. An der BzP seien zudem die längeren Festhaltungen nach seiner Rehabilitation unerwähnt geblieben. Bei diesen Ungereimtheiten handle es sich keineswegs um unwichtige nebensächliche Versäumnisse, sondern um relevante Fakten, die der Beschwerdeführer - entgegen dessen Behauptung - auch an der Anhörung nicht selbstständig und ohne Aufforderung aufgelöst habe. Bezeichnenderweise sei in der Beschwerdeschrift nicht auf die durch das SEM als unsubstanziiert erachteten Vorbringen nach der Rehabilitation eingegangen worden. Das mit der Beschwerde eingereichte Schreiben der angeblichen Gastfamilie des Beschwerdeführers in Indien sei ohne Beweiswert, zumal daraus nicht ersichtlich werde, in welchem Verhältnis er zu diesen Personen stehe und dieses Dokument ebenso inhaltsarm ausgefallen sei, wie seine diesbezüglichen Schilderungen. Die Rehabilitation habe sodann offensichtlich nicht den von ihm
geltend gemachten unerträglichen psychischen Druck bewirkt, zumal er sich weder nach seiner Entlassung noch zwischen den vorgebrachten Festnahmen um seine Ausreise bemüht habe. Fragewürdig erscheine auch, dass er sich nach der letzten Festnahme noch 15 Tage zu Hause aufgehalten habe, bevor er nach C._______ gereist sei, wo er weitere sechs Monate verbracht habe; hätte er tatsächlich in der Haft massive Morddrohungen erhalten, hätte er sich sofort an einen sichereren Ort begeben. Weil sowohl die Festnahmen nach der Entlassung aus der Rehabilitation als auch sein Aufenthalt in Indien nicht glaubhaft seien, müsse demnach gefolgert werden, dass er seinen Heimatstaat jedenfalls nicht aufgrund der angeblichen Vorfälle im Jahr 2012 und 2013 verlassen habe. Schliesslich habe der Beschwerdeführer den schweizerischen Asylbehörden seinen Pass vorenthalten und keine weiteren Beweismittel eingereicht, die seinen konkreten Ausreisezeitpunkt belegen könnten, weshalb absolut zweifelhaft sei, ob er tatsächlich schon im Jahre 2013 ausgereist sei. Insgesamt sei nicht davon auszugehen, ein menschenwürdiges Leben sei ihm in Sri Lanka verunmöglicht oder in unzumutbarer Weise erschwert. Die im
Beschwerdeverfahren eingereichten Fotos von angeblichen Narben könnten keine Gefährdungssituation nach Entlassung aus der Rehabilitation
belegen und die übrigen Beweismittel seien als Gefälligkeitsschreiben ohne Beweiskraft zu qualifizieren.
3.4 In seiner Replik liess der Beschwerdeführer ausführen, das SEM habe sich mit den während der Rehabilitation erlebten Misshandlungen nicht vertieft auseinandergesetzt, weshalb davon auszugehen sei, die Vorinstanz habe keine Indizien gefunden, welche die Darstellungen als unglaubhaft erscheinen lassen würden. Es sei jedoch stossend, dass diese glaubhaften Vorbringen nicht in die Gesamtbetrachtung einbezogen, sondern schlicht ignoriert worden seien. Es sei nochmals darauf hinzuweisen, dass es unzulässig sei, widersprüchliche Aussagen zwischen den beiden Befragungen so stark zu gewichten, und er habe durchaus an der vollständigen Sachverhaltsfeststellung mitgewirkt, indem er die fehlerhaften Aussagen der BzP an der Anhörung angepasst habe. Er habe, entgegen der Behauptung der Vorinstanz, auch an der Anhörung explizit zu Protokoll gegeben, dass er während der ersten Entführung ebenfalls misshandelt worden sei. Dass die befragende Person darauf aber nicht näher eingegangen sei, könne nicht zu seinem Nachteil ausgelegt werden. Die erzwungene Teilnahme an der Versammlung habe er an der Anhörung nicht erwähnt, weil er diese nicht als Grund für seine Entführung und deshalb als nicht relevant betrachtet habe. Es könne zudem nicht jedes Vergessen eines gewichtigen Details direkt und unumstösslich als Widerspruch gewertet werden und der Vorwurf, er habe Antworten meist erst auf Nachfrage hin geliefert, hinke schon deshalb, weil er selbstständig kaum habe einschätzen können,
welche Aussagen für das Asylverfahren wesentlich seien. Der Umstand, dass eingereichte Beweismittel als beweiswertlos abgetan würden, verunmögliche es Asylsuchenden faktisch, ihre Situation anhand von Beweismitteln zu belegen, die von Privatpersonen ausgestellt worden seien. Die
Ansicht der Vorinstanz, dass die nach der Rehabilitation erfolgten Ent-
führungen ausschlaggebend für seine Ausreise gewesen sein müssten, sei unzutreffend. Die psychischen, physischen und sexuellen Misshandlungen während der Rehabilitation hätten einen derartigen (objektiven und subjektiven) Druck erreicht, dass ihm Asyl zu gewähren sei. Die nachfolgenden Entführungen hätten lediglich das Fass zum Überlaufen gebracht. Er habe sich nach der zweiten Entführung ausserdem zu Hause aufgehalten, bis er die Möglichkeit zur Ausreise organisiert habe, weil er jeweils gerade nicht von zu Hause aus mitgenommen worden sei.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz. |
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1 | Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz. |
2 | Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein. |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
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1 | Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
2 | Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen. |
3 | Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5 |
4 | Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6 |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
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1 | Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
2 | Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen. |
3 | Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5 |
4 | Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6 |
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. |
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1 | Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. |
2 | Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. |
3 | Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden. |
5.
5.1 Nach Durchsicht der Akten schliesst sich das Bundesverwaltungsgericht im Ergebnis der Einschätzung der Vorinstanz an.
5.2
5.2.1 Dem Beschwerdeführer ist zwar insoweit zuzustimmen, als die Auffassung des SEM, der Beschwerdeführer habe mehrere Details an der BzP nicht erwähnt und nur von niederschwelligen Aktivitäten für die LTTE berichtet, welche er an der Anhörung regelrecht ausgebaut habe, nicht vollumfänglich zu überzeugen vermag.
5.2.2 So wurde ihm - nachdem er aufgefordert worden war, seine Gesuchsgründe anzugeben - lediglich noch die offene Frage gestellt, welche Tätigkeiten er für die LTTE ausgeübt habe. Die darauffolgenden fünf
Fragen betrafen hingegen nur noch seine politischen Aktivitäten nach der Rehabilitation, seine Misshandlungen während der Rehabilitation sowie weitere Probleme mit den heimatlichen Behörden. Vor diesem Hintergrund erscheint jedenfalls der Vorwurf des SEM, der Beschwerdeführer habe an der BzP wichtige Details zu seinen Tätigkeiten für die LTTE unerwähnt gelassen, nicht berechtigt.
5.2.3 Die Schilderungen des Beschwerdeführers anlässlich der vertieften Anhörung sowohl in Bezug auf seine Tätigkeiten zugunsten der LTTE als auch betreffend seine Rehabilitation enthalten sodann zahlreiche Realkennzeichen und hinterlassen einen selbsterlebten Eindruck. Er vermochte seine Tätigkeiten für die LTTE (vgl. A18 ad F42 ff., F48) wie auch seine Festnahme, die in Rehabilitation verbrachten Jahre (vgl. a.a.O. ad F52 ff., F56, F59 ff.) und die Funktion seines verstorbenen Halbbruders (vgl. a.a.O. ad F50) anschaulich und lebensnah zu erläutern. In nachvollziehbarer Weise schilderte er seine Lebenssituation nach der Rehabilitation und die Umstände im Zusammenhang mit seiner Meldepflicht (vgl. a.a.O. ad F65, F66: "[...] Und wenn man dorthin ging, häufig gab es kleine Schikanen. Wenn die Beamten betrunken waren, dann musste man knien [...]."; F67 f.; F69: "[...] Es gab auch häufig Vorfälle, wenn man unterschrieb, dass man unterschrieb, dass man das Geld, welches man auf sich trug, einem wegnahm [...]").
5.2.4 Letztlich ist aber festzuhalten, dass auch das SEM von der Glaubhaftigkeit des Vorbringens ausging, der Beschwerdeführer habe wegen seiner Verbindung zu den LTTE eine längere Rehabilitationszeit erleben müssen (vgl. Vernehmlassung S. 1).
5.3
5.3.1 Zu Recht hat die Vorinstanz jedoch Zweifel an den Vorbringen betreffend die angeblich nach der Rehabilitation erfolgten Festnahmen des Beschwerdeführers sowie am Umstand geäussert, dass er drei Jahre lang in Indien gelebt habe, ohne das in irgendwelcher Weise bestätigen zu können:
5.3.2 Der Beschwerdeführer stellte einerseits die Umstände seiner ersten Verhaftung ungereimt dar (vgl. angefochtene Verfügung S. 4 m.H.a. A6 S. 6 und A18 ad F70). Andererseits trug er anlässlich der BzP vor, er sei zweimal ins (...)-Camp gebracht worden (vgl. A6 S. 6: "[...]Von dort aus brachten sie mich in das (...) Camp, wo sie mich befragten und schlugen. Sie brachten mich zweimal dort hin [...]."), wohingegen er an der Anhörung geltend machte, die Beamten hätten ihn 2012 im (...)-Camp in G._______ und im Jahr 2013 im (...)-Camp festgehalten (vgl. A18 ad F27). Diesen Widerspruch vermag seine Erklärung, er habe womöglich von einem anderen Vorfall gesprochen (vgl. a.a.O. ad F99), nicht aufzulösen.
5.3.3 Es ist weiter mit der Vorinstanz festzustellen, dass er an den beiden Befragungen unterschiedliche Gründe für die erneuten Festnahmen nach seiner Entlassung aus der Rehabilitation angegeben hat. An der BzP
erklärte der Beschwerdeführer, sie hätten ihm mit dem Tod gedroht, würden sie erfahren, dass er bereits von 2005 bis 2008 für die LTTE gearbeitet habe (vgl. A6 S. 6). Diese Befürchtung erscheint bereits deshalb nicht nachvollziehbar, weil er sein damaliges Engagement (als Angehöriger des LTTE-Studentenflügels von Schule zu Schule gehen und Schulmaterial an arme Kindern verteilen; vgl. A6 S. 7) aus Sicht der sri-lankischen Behörden zweifellos weitaus weniger problematisch waren war als seine Tätigkeiten ab 2008.
An der einlässlichen Anhörung sprach er einerseits an mehreren Stellen davon, dass die heimatlichen Behörden bei den Festnahmen Informationen verlangt hätten zu Schmuck und Geld, welches die LTTE in der letzten Kriegsphase vergraben habe (vgl. A18 ad F32; F42: "[...] Die Armee nimmt mich jeweils fest, weil sie meinen, dass ich in diesem Zusammenhang
Informationen habe und sie wollen diese Informationen von mir raus-
bekommen [...]."; F74). Andererseits gab er an, er habe anlässlich der Festnahme im Jahr 2012 gedacht, irgendjemand habe ihn denunziert und man werde ihn jetzt nie wieder freilassen (vgl. a.a.O. ad F72). Auf die Nachfrage, was es denn zu denunzieren gegeben hätte, wich der Beschwerdeführer offensichtlich aus (vgl. a.a.O. ad F73). An anderer Stelle hingegen äusserte er die Vermutung, man habe ihn beim zweiten Mal wohl verschleppt, weil man Geld habe von ihm erpressen wollen (vgl. a.a.O. ad F80) und verneinte explizit seine Angst davor, die heimatlichen Behörden hätten etwas über ihn herausfinden können (vgl. a.a.O. F103: "Ich habe nicht Angst gehabt, dass sie irgendetwas über mich herausfinden könnten. Ich habe Angst gehabt, dass wegen erneuten Festnahmen sie mir nicht ein Leben dort ermöglichen würden. Es gibt nichts mehr, das sie über mich hätten herausfinden können."). Auf diesen Widerspruch angesprochen, räumte er ein, er habe vergessen zu erwähnen, dass ihn damals diese Angst geplagt habe (vgl. a.a.O. ad F104).
5.3.4 Die Ausführungen in der Beschwerdeschrift, seine unterschiedlichen Vermutungen zum Grund für seine Festnahmen könnten ihm nicht als
Widersprüche angelastet werden (vgl. Beschwerde S. 18 f.), vermögen das Gericht nicht zu überzeugen.
5.3.5 Das Gericht schliesst sich auch den Ausführungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung an, wonach zweifelhaft erscheint, dass der Beschwerdeführer über keinerlei Beweismittel verfügen wollte, um seine Aufenthaltsorte für eine Zeitspanne von sechs Jahren nachzuweisen (vgl. A18 ad F28 und F94 ff.). Bei dem in diesem Zusammenhang im Beschwerdeverfahren nachgereichte Bestätigungsschreiben vom 15. September 2020 lässt sich weder der Verfasser des Schreibens noch dessen Inhalt in zuverlässiger Weise verifizieren. Es reicht demnach jedenfalls nicht aus, um die durch den Beschwerdeführer geltend gemachten Aufenthaltsorte glaubhaft zu machen.
5.3.6 Schliesslich beschrieb der Beschwerdeführer anlässlich seiner Befragungen zwar die angeblich nach der Entlassung aus der Rehabilitation erlebten sexuellen Misshandlungen relativ anschaulich und ähnlich detailliert wie seine Vorbringen im Zusammenhang mit seiner Rehabilitationshaft (vgl. A6 S. 7 und A18 ad F59 und F101 f.). Und in seiner Beschwerde vom 21. September 2020 wies er darauf hin, dass er sich wegen der erlebten sexuellen Folter - respektive deren physischen Folgen auf sein Sexual-leben - in ärztlicher Abklärung befinde; er kündigte an, er leite den entsprechenden abschliessenden Bericht seiner Ärzte sofort an das Gericht weiter (vgl. Beschwerde S. 9, 22 und 37). Nachdem der Beschwerdeführer keinen solchen Arztbericht eingereicht hatte, wurde er mit Instruktionsverfügung vom 14. Dezember 2021 einerseits zur Einreichung des angekündigten urologischen Berichts "über die Erkenntnisse und die aktuellen Verletzungen" und andererseits weitere medizinische Berichte zu seinem physischen und psychischen Gesundheitszustands aufgefordert. Die in der Folge mit Eingabe vom 18. Januar 2022 eingereichten ärztlichen Unterlagen enthalten keinerlei Angaben zu allfälligen Folgen der vorgebrachten sexuellen Folter (vielmehr handelt es sich um einen Therapiebericht betreffend die Behandlung der PTBS sowie der depressiven Störung des
Beschwerdeführers sowie eine ärztliche Bestätigung, gemäss welcher der Beschwerdeführer wegen einer Diskushernie, wegen Verdachts auf
Appendizitis und wegen Kopfschmerzen sowie einer Coronapneumonie medizinisch betreut werden musste). Dass der durch eine im Asylrecht versierte Juristin vertretene Beschwerdeführer einen von ihm selbst angekündigten Bericht über die körperlichen Folgen der angeblich erlittenen sexuellen Übergriffe nicht von sich aus nachreichte, war bereits überraschend; dass er aber selbst der unmissverständlichen Aufforderung des Instruk-
tionsrichters keine Folge leistete und diese Unterlassung zudem mit keinem Wort begründete, ist befremdlich und bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen zu seinen Ungunsten zu berücksichtigen.
5.4 Nach dem Gesagten vermochte der Beschwerdeführer die geltend gemachten Verfolgungshandlungen nach der Entlassung aus der Rehabilitation (im Jahr 2012) nicht glaubhaft zu machen. Letztlich sind nicht nur seine Aufenthaltsorte, sondern seine gesamten Lebensumstände ab diesem Zeitpunkt unklar.
5.5 Die Entlassung des Beschwerdeführers aus der Rehabilitation liegt nunmehr bereits zehn Jahre zurück. Aufgrund der vorangegangenen Erwägungen ist davon auszugehen, es seien danach - bis zum unbekannten Zeitpunkt der Ausreise aus Sri Lanka - keine staatlichen Kontroll- und Überwachungsmassnahmen erfolgt, die ein asylrelevantes Ausmass an-genommen hätten. Insgesamt erscheint die geltend gemachte subjektive Furcht des Beschwerdeführers, erneut festgenommen zu werden, folglich unbegründet.
5.6 In Bezug auf die Hinweise in der Beschwerdeschrift auf die veränderte Lage in Sri Lanka seit Regierungswechsel vom November 2019 ist festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht die aktuelle Lage aufmerksam verfolgt, sich der Veränderungen in Sri Lanka bewusst ist und diese bei seiner Entscheidfindung berücksichtigt. Zwar ist beim derzeitigen Kenntnisstand durchaus von einer möglichen Akzentuierung der Gefährdungslage auszugehen, der Personen mit einem bestimmten Risikoprofil ausgesetzt sind beziehungsweise bereits vorher ausgesetzt waren (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 m.w.H.). Dennoch gibt es zum heutigen Zeitpunkt keinen Grund zur Annahme, dass seit dem Machtwechsel in Sri Lanka ganze Bevölkerungsgruppen kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären. Ein persönlicher Bezug des Beschwerdeführers zur Präsidentschaftswahl ist aus den Akten nicht ersichtlich, zumal seine Lebensumstände ab dem Jahr 2012 unbekannt sind.
Die Präsidentschaftswahlen von 16. November 2019 und daran anknüpfende Ereignisse vermögen im Hinblick auf den Beschwerdeführer keine objektiven Nachfluchtgründe zu begründen (vgl. dazu BVGE 2010/44 E. 3.5; Urteil des BVGer E-1156/2020 vom 20. März 2020 E. 6.2; E-6426/2019 vom 8. November 2021 E. 6.6).
6.
6.1 Zu prüfen bleibt, ob dem Beschwerdeführer trotz fehlender (aktueller) Vorverfolgung bei einer Rückkehr in seinem Heimatland ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
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1 | Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
2 | Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen. |
3 | Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5 |
4 | Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6 |
6.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 festgestellt, dass Angehörige der tamilischen Ethnie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt sind. Zur Beurteilung des Risikos von Rückkehrenden, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, wurden verschiedene Risikofaktoren identifiziert. Eine tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder vergangene Verbindung zu den LTTE, ein Eintrag in der "Stop-List" und die Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen wurden als stark risikobegründende Faktoren eingestuft, da sie unter den im Entscheid dargelegten Umständen bereits für sich alleine genommen zur Bejahung einer begründeten Furcht führen könnten. Demgegenüber stellen das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente bei der Einreise in Sri Lanka, Narben und eine gewisse Aufenthaltsdauer in einem westlichen Land schwach risikobegründende Faktoren dar. Von den Rückkehrenden, die diese weitreichenden Risikofaktoren
erfüllten, habe jedoch nur jene kleine Gruppe tatsächlich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinn von Art. 3

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
|
1 | Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
2 | Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen. |
3 | Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5 |
4 | Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6 |
befürchten, die nach Ansicht der sri-lankischen Behörden bestrebt sei, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen, und so den sri-lankischen Einheitsstaat gefährde. Mit Blick auf die dargelegten Risikofaktoren seien in erster Linie jene Rückkehrer gefährdet, deren Namen in der am Flughafen in Colombo abrufbaren "Stop-List" vermerkt seien und deren Eintrag den Hinweis auf eine Verhaftung beziehungsweise einen Straf-
registereintrag im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE enthalte. Entsprechendes gelte für sri-lankische Staatsangehörige, die sich im Ausland regimekritisch betätigt hätten (vgl. Urteil E-1866/2015 E. 8.5.5).
6.3
6.3.1 Die Asylvorbringen des Beschwerdeführers mussten als teilweise unglaubhaft und im Übrigen asylrechtlich irrelevant qualifiziert werden.
Angesichts der glaubhaften dreijährigen Rehabilitation ist zwar von einer (die Rehabilitation auslösenden) Mitgliedschaft des Beschwerdeführers bei den LTTE auszugehen. Er hat jedoch angegeben, er habe für die LTTE im Verwaltungsapparat gearbeitet und sei lediglich ein gewöhnliches Mitglied gewesen (vgl. A18 ad F32 und F48); gemäss seinen protokollierten Ausführungen hatte er keine Kaderfunktion inne und war auch nicht in Kampfhandlungen involviert (vgl. a.a.O. ad F37). Aus seinen Angaben geht allerdings nicht hervor, dass ihm über die blosse LTTE-Mitgliedschaft hinausgehende Taten vorgeworfen werden könnten. Nachdem er auch nicht angibt, sich in der Schweiz exilpolitisch betätigt zu haben, sind den Akten keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme zu entnehmen, die sri-
lankischen Behörden könnten in ihm eine Person vermuten, die bestrebt wäre, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen.
6.3.2 Eine Rehabilitationshaft von drei Jahren erscheint zwar als lange; vorgesehen war in der Regel eine Rehabilitationsdauer von einem Jahr, die jedoch verlängert werden konnte (vgl. Urteil des BVGer D-2224/2020 vom 22. Februar 2022 E. 7.3.5 m.H.a. SEM, Focus Sri Lanka: Lage ehemaliger Mitglieder der Liberation Tigers of Tamil Eelam [LTTE], 15. März 2019, S. 10 [abrufbar unter https://www.sem.admin.ch > lka > LKA-ex-ltte-d]). Die sich aufdrängende Frage, welche Umstände zu einer vergleichsweise derart langen Rehabilitation geführt haben mögen, muss angesichts der Beteuerungen des Beschwerdeführers, er habe keine exponierte Tätigkeit bei den Tigers ausgeübt, indessen offen bleiben. Letztlich kann es nicht auf Aufgabe der schweizerischen Asylbehörden sein, über weitergehende
Tätigkeiten oder Funktionen des Beschwerdeführers bei der tamilischen Guerilla zu spekulieren, wenn er selber Derartiges bestreitet.
6.3.3 Neben der gemäss Akten wenig intensiven Verbindungen zu den LTTE sind als schwach risikobegründende Faktoren das (angebliche)
Fehlen von Reisepapieren, der mehrjährige Aufenthalt in der Schweiz und die Narben des Beschwerdeführers zu berücksichtigen (gemäss den eingereichten Fotografien an durch Kleider abdeckbaren Stellen am Rumpf und an den Beinen sowie auf der durch Haare bedeckten Kopfhaut).
6.4 Insgesamt erscheint nicht überwiegend wahrscheinlich, dass der
Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt wäre und ernsthafte Nachteile im Sinn von Art. 3 Abs. 2

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
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1 | Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
2 | Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen. |
3 | Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5 |
4 | Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6 |
7.
Das SEM hat nach dem Gesagten zu Recht festgestellt, dass der
Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, und sein Asyl-gesuch abgelehnt.
8.
8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG132 Anwendung. |
8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
9.
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG132 Anwendung. |

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248 |
|
a | zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB254 angeordnet wurde; |
b | erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder |
c | die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat. |
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
9.2
9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248 |
|
a | zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB254 angeordnet wurde; |
b | erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder |
c | die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat. |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
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1 | Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
2 | Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen. |
3 | Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5 |
4 | Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6 |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. |
|
1 | Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. |
2 | Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist. |

IR 0.142.30 Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (mit Anhang) FK Art. 33 Verbot der Ausweisung und Zurückstellung - 1. Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre. |
|
1 | Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre. |
2 | Auf diese Vorschrift kann sich ein Flüchtling nicht berufen, wenn erhebliche Gründe dafür vorliegen, dass er als eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltsstaates angesehen werden muss oder wenn er eine Bedrohung für die Gemeinschaft dieses Landes bedeutet, weil er wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist. |

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 25 Schutz vor Ausweisung, Auslieferung und Ausschaffung - 1 Schweizerinnen und Schweizer dürfen nicht aus der Schweiz ausgewiesen werden; sie dürfen nur mit ihrem Einverständnis an eine ausländische Behörde ausgeliefert werden. |

IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. |
9.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. |
|
1 | Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. |
2 | Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist. |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. |
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1 | Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. |
2 | Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist. |
9.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3

IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. |
9.2.4 Der EGMR hat sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, wiederholt befasst (vgl. EGMR, R.J. gegen Frankreich, Urteil vom 19. September 2013, Beschwerde Nr. 10466/11; E.G. gegen Grossbritannien, Urteil vom 31. Mai 2011, Beschwerde Nr. 41178/08; T.N. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 20594/08; P.K. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 54705/08; N.A. gegen Grossbritannien, Urteil vom 17. Juli 2008, Beschwerde Nr. 25904/07; Rechtsprechung
bestätigt in J.G. gegen Polen, Entscheidung vom 11. Juli 2017,
Beschwerde Nr. 44114/14). Dabei unterstreicht der Gerichtshof, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung. Vielmehr müssten im Rahmen der Beurteilung, ob der oder die Betroffene ernsthafte Gründe für die Befürchtung habe, die Behörden hätten an seiner Festnahme und Befragung ein Interesse, verschiedene Aspekte - welche im Wesentlichen durch die im Referenzurteil E-1866/2015 identifizierten Risikofaktoren abgedeckt sind (vgl. EGMR, T.N. gegen Dänemark, a.a.O., § 94; EGMR, E.G. gegen Grossbritannien, a.a.O., § 13 und 69) - in Betracht gezogen werden. Dabei sei dem Umstand gebührend Beachtung zu tragen, dass diese einzelnen Aspekte, auch wenn sie für sich alleine betrachtet möglicherweise kein "real risk" darstellen, diese Schwelle bei einer kumulativen Würdigung erreichen könnten.
9.2.5 Nachdem der Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht hat, dass er befürchten müsse, bei einer Rückkehr in den Heimatstaat die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich zu ziehen, bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, ihm würde eine menschenrechtswidrige Behandlung in Sri Lanka drohen.
9.2.6 Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts besteht bei der heutigen Aktenlage kein Grund zur Annahme, dass sich die jüngsten politischen Entwicklungen in Sri Lanka konkret auf den Beschwerdeführer auswirken könnten. Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als generell unzulässig erscheinen und der Beschwerdeführer bringt seinerseits keine individuellen Merkmale glaubhaft vor, welche eine Unzulässigkeit des Vollzugs
begründen könnten.
9.2.7 Der Vollzug der Wegweisung erweist sowohl im Sinn der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig.
9.3
9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248 |
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a | zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB254 angeordnet wurde; |
b | erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder |
c | die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat. |

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248 |
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a | zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB254 angeordnet wurde; |
b | erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder |
c | die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat. |
9.3.2 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Was die allgemeine Situation in Sri Lanka betrifft, aktualisierte das Bundesverwaltungsgericht in den Referenzurteilen E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 13.2-13.4 und D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 die Lagebeurteilung bezüglich der
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in die Nord- und Ostprovinzen
Sri Lankas. Dabei stellte es fest, dass der Wegweisungsvollzug sowohl in die Nordprovinz als auch in die Ostprovinz unter Einschluss des Vanni-
Gebiets zumutbar ist, wenn das Vorliegen von individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder
sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann. Auch die jüngsten politischen Entwicklungen in Sri Lanka - namentlich die Wahl von Gotabaya Rajapaksa zum Präsidenten und deren Folgen - sowie die Nachwirkungen der Anschläge vom 21. April 2019 und des damals verhängten, zwischenzeitlich wieder aufgehobenen Ausnahmezustands führen nicht dazu, dass der Wegweisungsvollzug generell als unzumutbar angesehen werden müsste.
9.3.3 Das SEM stellte sich hinsichtlich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Sri Lanka auf den Standpunkt, dass dieser sowohl in allgemeiner als auch in individueller Hinsicht als zulässig und zumutbar einzustufen sei. Der Beschwerdeführer habe eine gute Schulbildung und verfüge in seiner Herkunftsregion über ein familiäres Beziehungsnetz, welches ihn bei der Reintegration bei einer Rückkehr in den Heimatstaat werde unterstützen können. Es würden keine Anhaltspunkte vorliegen, dass er in Sri Lanka in eine existenzielle Notlage geraten würde. Seine PTBS könne er in seiner Heimat medizinisch behandeln lassen; es würden nämlich sowohl verschiedene Privat-Kliniken wie auch die öffentlichen Spitäler in Colombo und Vavuniya solche Behandlungen anbieten.
Der Beschwerdeführer entgegnete in seiner Beschwerde, dass sich der Vollzug der Wegweisung bereits aufgrund der bei ihm diagnostizierten PTBS als unzumutbar erweise. Psychisch erkrankte Menschen würden in Sri Lanka regelmässig diskriminiert und auch der Zugang zu psychiatrischer Versorgung im ehemaligen Konfliktgebiet sei unzulänglich und problematisch, weil es an qualifiziertem psychiatrischem Personal mangle.
9.3.4 In der angefochtenen Verfügung setzte sich das SEM mit sämtlichen Einwänden des Beschwerdeführers gegen den Vollzug der Wegweisung in seinen Heimatstaat eingehend auseinander. Um Wiederholungen zu vermeiden kann auf diese überzeugenden Erwägungen verwiesen werden. Angesichts seiner guten Schulbildung, seiner Berufserfahrung sowie des vorhandenen Beziehungsnetzes ist nicht davon auszugehen, er gerate bei einer Rückkehr in seine Heimatregion in eine existenzielle Notlage.
9.3.5 In Bezug auf seine gesundheitliche Situation wurde der ärztlichen
Bestätigung vom 29. Dezember 2021 zufolge der Beschwerdeführer sowohl wegen physischen Beschwerden als auch aufgrund der ihm diagnostizierten PTBS und der mittelgradig depressiven Störung mit somatischen Syndrom behandelt. Die PTBS als auch die depressive Störung wurden bereits im Austrittsbericht der (...) vom 17. Dezember 2019 als weitgehend remittiert (lat. remittere: nachlassen) bezeichnet. Im Bericht vom 29. Dezember 2021 wird diesbezüglich bloss auf den (...)-Bericht verwiesen.
Praxisgemäss ist bei einer Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur dann von einer medizinisch bedingten Unzumutbarkeit auszugehen, wenn die ungenügende Möglichkeit einer Weiterbehandlung eine drastische und lebensbedrohliche Verschlechterung des Gesundheitszustands nach sich zöge. Diese Schwelle ist nach dem Gesagten nicht erreicht. Die notwendige medizinische Versorgung in Sri Lanka ist für den Beschwerdeführer gewährleistet (vgl. etwa das Urteil BVGer
E-5214/2016 vom 1. Mai 2020 E. 8.4 m.w.H.).
Der Vollständigkeit halber ist auch auf die Möglichkeit einer medizinischen Rückkehrhilfe (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 93 Rückkehrhilfe und Prävention irregulärer Migration - 1 Der Bund leistet Rückkehrhilfe. Er kann dazu folgende Massnahmen vorsehen: |
|
1 | Der Bund leistet Rückkehrhilfe. Er kann dazu folgende Massnahmen vorsehen: |
a | vollständige oder teilweise Finanzierung von Rückkehrberatungsstellen; |
b | vollständige oder teilweise Finanzierung von Projekten in der Schweiz zur Erhaltung der Rückkehrfähigkeit; |
c | vollständige oder teilweise Finanzierung von Programmen im Heimat-, Herkunfts- oder Drittstaat zur Erleichterung und Durchführung der Rückkehr, der Rückführung und der Reintegration (Programme im Ausland); |
d | finanzielle Unterstützung im Einzelfall zur Erleichterung der Eingliederung oder zur befristeten medizinischen Betreuung im Heimat-, Herkunfts- oder Drittstaat. |
2 | Programme im Ausland können auch das Ziel verfolgen, einen Beitrag zur Prävention irregulärer Migration zu leisten. Programme zur Prävention irregulärer Migration sind solche, die kurzfristig zur Minderung des Risikos einer Primär- oder Sekundärmigration in die Schweiz beitragen. |
3 | Der Bund kann bei der Umsetzung der Rückkehrhilfe mit internationalen Organisationen zusammenarbeiten und eine Koordinationsstelle einrichten. |
4 | Der Bundesrat regelt die Voraussetzungen und das Verfahren zur Ausrichtung und Abrechnung der Beiträge. |

SR 142.312 Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen (Asylverordnung 2, AsylV 2) - Asylverordnung 2 AsylV-2 Art. 75 Medizinische Rückkehrhilfe - 1 Ist eine medizinische Behandlung im Ausland unerlässlich, so kann das SEM Beiträge zu deren Durchführung leisten. Die Dauer der medizinischen Hilfe ist auf maximal sechs Monate befristet. |
|
1 | Ist eine medizinische Behandlung im Ausland unerlässlich, so kann das SEM Beiträge zu deren Durchführung leisten. Die Dauer der medizinischen Hilfe ist auf maximal sechs Monate befristet. |
2 | Bei medizinisch unerlässlichen Behandlungen kann die Behandlungsdauer verlängert werden, wenn eine endgültige Heilung erreicht werden kann. Hilfeleistungen auf unbestimmte Zeit sind jedoch ausgeschlossen. |
3 | Individuelle Rückkehrhilfe kann auch in Form von Medikamenten oder der Ausrichtung einer Pauschale für medizinische Leistungen gewährt werden. |
9.3.6 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung sowohl in genereller als auch in individueller Hinsicht als zumutbar.
9.4 Es obliegt sodann dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr weiteren notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere: |
|
1 | Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere: |
a | ihre Identität offen legen; |
b | Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben; |
c | bei der Anhörung angeben, weshalb sie um Asyl nachsuchen; |
d | allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen; |
e | bei der Erhebung der biometrischen Daten mitwirken; |
f | sich einer vom SEM angeordneten medizinischen Untersuchung unterziehen (Art. 26a); |
g | dem SEM ihre elektronischen Datenträger vorübergehend aushändigen, wenn ihre Identität, die Nationalität oder der Reiseweg weder gestützt auf Identitätsausweise noch auf andere Weise festgestellt werden kann; die Bearbeitung der Personendaten aus elektronischen Datenträgern richtet sich nach Artikel 8a. |
2 | Von Asylsuchenden kann verlangt werden, für die Übersetzung fremdsprachiger Dokumente in eine Amtssprache besorgt zu sein. |
3 | Asylsuchende, die sich in der Schweiz aufhalten, sind verpflichtet, sich während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kantonen zur Verfügung zu halten. Sie müssen ihre Adresse und jede Änderung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde (kantonale Behörde) sofort mitteilen. |
3bis | Personen, die ohne triftigen Grund ihre Mitwirkungspflicht verletzen oder den Asylbehörden während mehr als 20 Tagen nicht zur Verfügung stehen, verzichten damit auf eine Weiterführung des Verfahrens. Dasselbe gilt für Personen, die den Asylbehörden in einem Zentrum des Bundes ohne triftigen Grund während mehr als 5 Tagen nicht zur Verfügung stehen. Die Gesuche werden formlos abgeschrieben. Ein neues Gesuch kann frühestens nach drei Jahren deponiert werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 195121.22 |
4 | ...23 |

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248 |
|
a | zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB254 angeordnet wurde; |
b | erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder |
c | die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat. |
9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248 |
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a | zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB254 angeordnet wurde; |
b | erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder |
c | die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat. |

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248 |
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a | zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB254 angeordnet wurde; |
b | erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder |
c | die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat. |
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden: |
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1 | Mit der Beschwerde kann gerügt werden: |
a | Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens; |
b | unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts; |
c | ... |
2 | Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten. |
Die Beschwerde ist abzuweisen.
11.
11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
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1 | Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
2 | Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. |
3 | Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. |
4 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102 |
4bis | Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103 |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107 |
Prozessführung werden keine Verfahrenskosten auferlegt, nachdem den Akten keine Hinweise auf eine relevante Veränderung der finanziellen Verhältnisse zu entnehmen sind.
11.2 Das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung wurde ebenfalls mit derselben Zwischenverfügung vom 13. Oktober 2020 gutgeheissen, und MLaw Cora Dubach wurde als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt. Ihr ist zulasten der Gerichtskasse ein Honorar zuzusprechen.
Mit der Beschwerde wurde eine Kostennote eingereicht. Der darin aufgeführte Vertretungsaufwand von 12 Honorarstunden erscheint angemessen. Unter Berücksichtigung der weiteren im Beschwerdeverfahren gemachten Eingaben ist das Honorar demnach auf insgesamt Fr. 2700.-
(inklusive sämtlicher Auslagen) festzusetzen und MLaw Dubach durch die Gerichtskasse zu vergüten.
(Dispositiv nächste Seite)
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Das Honorar für die amtliche Rechtsverbeiständung wird auf insgesamt Fr. 2700.- festgelegt und der amtlichen Rechtsbeiständin durch die Gerichtskasse vergütet.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Martina Stark