Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung V

E-5214/2016

Urteil vom 1. Mai 2020

Richterin Constance Leisinger,

Richterin Roswitha Petry,
Besetzung
Richter William Waeber,

Gerichtsschreiberin Sandra Bodenmann.

A._______, geboren am (...),

Sri Lanka,
Parteien
vertreten durch dipl. jur. Tilla Jacomet, HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende St. Gallen und Appenzell,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM,

(vormals: Bundesamt für Migration [BFM]),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Asyl und Wegweisung;
Gegenstand
Verfügung des SEM vom 28. Juli 2016.

Sachverhalt:

I

A.
Der Beschwerdeführer - ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in B._______, C._______ (Ost-Provinz) - verliess eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat am 21. September 2012 auf dem Luftweg und gelangte über Italien auf dem Landweg am 18. Oktober 2012 in die Schweiz. Noch gleichentags stellte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) D._______ ein Asylgesuch. Am 8. November 2012 fand im EVZ die Befragung zur Person (BzP) statt. Am 1. Februar 2013 wurde er einlässlich zu seinen Asylgründen angehört.

Anlässlich dieser beiden Anhörungen trug der Beschwerdeführer zum persönlichen Hintergrund insbesondere vor, er habe zwölf Jahre lang in E._______ (Bezirk F._______, Ost-Provinz) die Schule besucht. Seine Ehefrau und zwei Kinder würden in B._______ (Bezirk C._______, Ost-Provinz) leben. Seine Mutter und zwei Geschwister seien in E._______ und zwei Halbgeschwister in G._______ wohnhaft.

Von Dezember 1990 bis Ende 1993 sei er als (...) in H._______ tätig gewesen. Er habe im Dezember 1993 seine Tätigkeit als (...) beendet, nachdem er von den LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) dazu aufgefordert worden sei. Anschliessend habe er sich in Spitalpflege begeben müssen. Weil seine Krankheitsmeldung dem Arbeitgeber nicht weitergeleitet worden sei, sei ihm gekündigt worden, worauf er als Tagelöhner gearbeitet habe. Am 3. Februar 1997 habe er eine Stelle als (...)-Mitarbeiter am (...) von I._______ angetreten und sei für die (...) zuständig gewesen. Während seines Dienstes sei er im Jahr 1997 vom Geheimdienst der Marine verhaftet und mitgenommen worden. Er sei damals auch von seinem Vorgesetzten J._______, welcher Leiter des Security-Bereichs und örtlicher Geheimdienstchef gewesen sei, nach den Gründen für seinen Austritt aus dem Polizeidienst und seinen LTTE-Verbindungen befragt worden. Er sei zudem etwa 20 Mal von der Security vorgeladen und befragt worden, letztmals am 25. Juli 1998. Am 9. November 1998 sei er an den Hafen von K._______ versetzt worden, wo er bei der Sri Lanka (...) als (...)angestellter am (...) gearbeitet habe, dies bis zum 1. Juni 2011. In K._______ habe er zunächst keine Probleme gehabt, bis sein Vorgesetzter J._______ im Jahr 2006 auch dorthin versetzt worden sei. Am 9. Mai 2008 habe sich (...) eine Explosion ereignet. Er sei in diesem Zusammenhang von J._______ der LTTE-Zugehörigkeit verdächtigt und zur Explosion befragt worden. Er habe jedoch nie mit den LTTE zu tun gehabt.

Ab dem Jahr 2010 habe er die TNA (Tamil National Alliance) unterstützt, insbesondere während der Provinzwahlen im Osten Sri Lankas im Oktober 2012. Dabei habe er Propaganda gemacht und Flugblätter verteilt. Wegen seines Engagements habe er ab dem 25. August 2012 Probleme bekommen. Er sei von der TMVP Partei (Tamil Makkal Viduthalai Pulikal; Tamil Peoples Liberation Tigers) respektive der Pillayan-Gruppe aufgefordert worden, diese TNA-Unterstützung einzustellen und sich für die TMVP einzusetzen. Er habe sich dennoch weiterhin bei der TNA engagiert. Ab dem 1. September 2012 habe er anonyme Anrufe und Entführungsandrohungen erhalten, die er zunächst nicht ernst genommen habe. Er habe auf seinem Mobiltelefon die jeweiligen Telefonnummern erfasst. Nach dem letzten Drohanruf am 15. September 2012 hätten sich Personen in einem Fahrzeug seinem Wohnhaus genähert. Er sei aus Angst zu seinem Nachbarn L._______ geflohen. Am nächsten Tag sei er auf Anraten dieses Nachbarn nach C._______ gereist und habe einen Parlamentsabgeordneten getroffen. Dieser habe ihm jedoch keine Sicherheit bieten können, habe aber zugesichert, den örtlichen Bischoff zu kontaktieren. Er habe am 16. September 2012 die Bedrohungen bei den Polizeibehörden in C._______ anzuzeigen versucht; diese hätten indessen seine Anzeige erst entgegengenommen, nachdem er auf seine frühere Tätigkeit als (...) verwiesen habe. Er habe die Telefonnummern der erhaltenen Drohanrufe der Polizei nicht mitgeteilt, weil er sein mobiles Telefongerät nicht dabeigehabt habe. Hierauf habe die Polizei ihm mitgeteilt, dass mangels Beweisen keine weiteren Massnahmen vorgenommen würden. Am 21. September 2012 sei er wegen dieser Probleme ausgereist.

Von seiner Ehefrau habe er weiter erfahren, dass diese seit seiner Ausreise ständig zwischen B._______ und M._______ pendeln müsse, weil sie Anrufe erhalte, beschimpft und nach dem Aufenthaltsort des Beschwerdeführers gefragt werde. Bei einer Rückkehr in den Heimatstaat fürchte er sich vor den TMVP-Leuten, deren Chef ein Berater des (damaligen) sri-lankischen Staatspräsidenten sei.

Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer folgende Beweismittel (alle jeweils im Original und inklusive Zustellumschlag) ein:

- fremdsprachiges Schreiben («Extract from the Information Book» einer «Police Station»), ausgestellt am (...) 2012;

- Schreiben eines Parlamentsmitgliedes (C._______ District) vom (...) 2012;

- Schreiben des Bischoffs der Diözese C._______ vom (...) 2012;

- 11 Farbfotos (betreffend Teilnahme an politischen Veranstaltungen, Tätigkeit als [...] respektive [...]-Mitarbeiter);

- Lohnausweis der Sri Lanka (...) vom März und April 2011.

B.
Mit Verfügung vom 21. März 2013 lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an.

C.
Mit Beschwerde vom 22. April 2013 focht der Beschwerdeführer diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht an.

Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer einen TNA-Ausweis datiert mit «(...)», eine Vorladung der TMVP datierend vom (...) 2013 (beide im Original) sowie acht Farbfotokopien mit Erläuterungen zu den Akten.

D.
Das Bundesverwaltungsgericht hiess mit Urteil E-2235/2013 vom 15. Januar 2014 die Beschwerde vom 22. April 2013 gut, hob die Verfügung des BFM vom 21. März 2013 auf und wies die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück.

Zur Begründung hielt das Gericht fest, im August 2013 seien zwei Vorfälle bekannt geworden, bei welchen sri-lankische Rückkehrer, welche in der Schweiz jeweils erfolglos ein Asylverfahren durchlaufen hätten, weggewiesen worden seien und bei ihrer Rückkehr von den sri-lankischen Behörden in Haft genommen worden seien. In der Folge sei die Vorinstanz systematisch dazu übergegangen, in Verfahren sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie keine Ausreisefristen mehr anzusetzen und bereits angeordnete Ausreisefristen aufzuheben. Faktisch habe sie damit sämtliche Verfahren in Wiedererwägung gezogen. Die Vorinstanz gehe damit selbst davon aus, dass der Sachverhalt, wie er der Verfügung vom 21. März 2013 zugrunde liege, offensichtlich nicht vollständig festgestellt sei. Es bestehe kein Zweifel, dass sich die von der Vorinstanz in Aussicht gestellte neue Lagebeurteilung vor Ort auf die konkrete Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts auswirken könne, sei es im Flüchtlings- und Asyl- oder im Wegweisungsvollzugspunkt.

II.

E.
Mit Eingabe seines damaligen Rechtsvertreters vom 19. September 2014 reichte der Beschwerdeführer weitere Beweismittel im Original nach (gemäss eigenen Angaben: ein Schreiben des Parlamentariers N._______ vom 4. September 2014 sowie ein undatiertes Schreiben seiner Schwiegermutter; beide mit Zustellcouvert und Übersetzung).

F.
Am 28. Mai 2015 fand eine zusätzliche Anhörung des Beschwerdeführers durch das SEM statt.

Dabei trug dieser ergänzend vor, seine im Heimatstaat verbliebene Familie wohne inzwischen an zwei Orten: in M._______ und B._______, weil sie nach seiner Ausreise Schwierigkeiten bekommen habe. Er sei seit 2010 normales Mitglied der TNA gewesen und habe dabei Essen organisiert und beim Druck von Flyern mitgeholfen. Im Asylverfahren habe er aus Angst bisher angegeben, die TNA nur unterstützt zu haben. Bei den früheren Befragungen seien zwei Tamilen anwesend gewesen; es sei bekannt, dass Mitglieder tamilischer Gruppierungen auch im Ausland anwesend seien.

Im Jahr 2012 habe er bei den Provinzratswahlen («Provincial-Council-Election») für die TNA Propaganda gemacht. Bis zum Jahr 2012 sei Pillayan Mitglied dieses Rates gewesen. Er sei von der Pillayan-Gruppe angehalten worden, seine Propagandatätigkeit für die TNA einzustellen. Eines nachts sei er zudem von drei Angehörigen dieser Gruppierung zu Hause gesucht worden. Zudem habe er im September 2012 drei telefonische Drohanrufe erhalten, die er jedoch nicht sehr ernst genommen habe, weil er kein wichtiges Mitglied der TNA gewesen sei.

Im Jahr 2013 - als er sich bereits in der Schweiz aufgehalten habe - habe seine Familie einen Drohbrief erhalten. Zudem sei er zu Hause mehrfach gesucht und seine Tochter dabei belästigt worden. Seine Familie habe auch mehrere Drohanrufe erhalten. Im November 2014 seien in Abwesenheit seiner Familie die Fenster des Hauses und das Mobiliar zerstört worden. Letztmals seien diese Leute im Januar 2015 vorbeigekommen. Sein Sohn sei von den gleichen Leuten auf dem Schulweg nach ihm gefragt worden, weshalb er die Schule habe wechseln müssen. Weil seine Ehefrau Tamilin sei, habe sie Angst gehabt, sich an die Behörden zu wenden. Nachdem der Dorfvorsteher sie im November 2014 aufgesucht habe, habe sie dennoch wegen dieser Probleme eine Anzeige erstattet. Dabei habe man ihr mitgeteilt, dass Fingerabdrücke auf dem Mobiliar abgenommen, aber keine weiteren Massnahmen vorgenommen würden.

Er selbst sei in der Schweiz nicht politisch aktiv. Er habe lediglich im März 2015 an einer einzigen Massenkundgebung in O._______ teilgenommen. Er unterhalte keinen Kontakt zu TNA-Leuten, weil seine Familie ihm wichtig sei. Er selbst habe auf Anfrage hin von einem Parlamentsmitglied ein Schreiben erhalten, welches er zu seinen Asylakten gereicht habe.

In seinem Herkunftsort sei die TNA zwar die stärkste Parteigruppe; die Provinzratswahlen hätten jedoch eine andere Partei durch betrügerische Machenschaften gewonnen. Seit den letzten Wahlen trete die Pillayan-Gruppe sehr aggressiv auf und mache die TNA für ihre politische Niederlage verantwortlich. Viele TNA-Mitglieder hätten Sri Lanka verlassen müssen. Er könne auch nicht nach Sri Lanka zurück, weil die Lage für ihn dort gefährlich sei und er ermordet würde.

Zur Stützung der Vorbringen wurden mehrere Internetauszüge zu den Akten gereicht.

G.
Mit Eingabe seines damaligen Rechtsvertreters vom 29. März 2016 reichte der Beschwerdeführer einen Arztbericht des (...)-Zentrums für Psychotraumatologie in P._______ (im Nachfolgenden: [...]-Zentrum), datiert vom
22. März 2016, nach, in welchem eine mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom (F32.11) diagnostiziert wurde. Dazu führte er ergänzend aus, er sei seit Anfang des Jahres 2016 in ärztlicher Behandlung. Er leide stark unter der Trennung von seiner Familie und wegen der Ungewissheit über den Ausgang seines Asylverfahrens. Er habe Schuldgefühle, weil seine Familie im Heimatland von Verfolgungsmassnahmen und Schikanen betroffen sei, die durch sein politisches Engagement und seine Flucht entstanden seien.

H.
Mit Verfügung vom 28. Juli 2016 - am Folgetag eröffnet - lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an.

Zur Begründung wurde ausgeführt, die Schilderungen des Beschwerdeführers zur Tätigkeit als (...) und (...)-Mitarbeiter und die damit verbundenen Vorbringen betreffend Diskriminierung und den gegen ihn gehegten LTTE-Verdacht seien mangels Intensität nicht asylrelevant. Die vorgetragenen Nachteile würden sich auf Schikanen bei der Arbeit respektive auf mehrere Befragungen beschränken. Zudem sei der erforderliche zeitliche und sachliche Kausalzusammenhang dieser Schikanen zur Ausreise des Beschwerdeführers im September 2012 nicht gegeben. Aus seinen Aussagen gehe zudem hervor, dass der LTTE-Verdacht gegenüber allen Tamilen bestanden und hauptsächlich auf Rassismus beruht habe. Er habe auch explizit angegeben, nie mit den LTTE zu tun gehabt zu haben, weshalb nicht von einem konkreten, gezielten behördlichen Verdacht gegen ihn auszugehen sei.

Die Vorbringen betreffend die Unterstützung der TNA und die damit einhergehende Verfolgungsgefahr seien nicht überzeugend ausgefallen. Es erstaune, dass der Beschwerdeführer die beim Eingang der Drohanrufe auf dem Telefongerät ablesbaren Anrufnummern nicht festgehalten oder nachträglich beschafft habe, zumal er von der Polizei über die Wichtigkeit dieser Nummern für die Feststellung der Urheberschaft der Anrufe aufgeklärt worden sei. Seine Erklärung, die entsprechenden SIM-Karten seien vernichtet worden, sei als Schutzbehauptung zu werten.

Der Beschwerdeführer habe bei der BzP und im Rahmen des (ersten) Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht unterschiedliche Angaben zu seinem Engagement für die TNA gemacht. Sein diesbezüglicher Erklärungsversuch, wonach er Angst gehabt habe, dass der tamilische Dolmetscher bei der BzP mit der TMVP in Verbindung gestanden habe, sei unbehelflich. Seine zusätzlich bei der zweiten Anhörung deponierte Erklärung, wonach bei der ersten Anhörung zwei Tamilen anwesend gewesen seien, stosse ebenfalls ins Leere, da die als widersprüchlich erkannten Angaben bei der BzP und nicht bei der ersten Anhörung gemacht worden seien. Im Weiteren seien die vagen Angaben respektive sein Unwissen über das Schicksal seiner TNA-Kollegen nicht nachvollziehbar. Es wäre zu erwarten gewesen, dass er sich mit seinen ehemaligen Kollegen über die erlittenen Probleme ausgetauscht und mehr Interesse für deren Schicksal gezeigt hätte.

In der Beschwerdeeingabe (zum ersten Asylverfahren) werde behauptet, der Beschwerdeführer sei ein wichtiges und bekanntes Mitglied der TNA gewesen. In der späteren, ergänzenden Anhörung habe er jedoch selbst erklärt, kein wichtiges Mitglied der TNA gewesen zu sein. Seine Tätigkeit für die TNA sei mit der Organisation von Essen und der Aushilfe beim Druck von Flugblättern beschrieben worden. Es sei anhand der eingereichten Fotoaufnahmen nicht erkennbar, inwiefern es sich bei ihm um ein wichtiges Mitglied der TNA handeln solle. Es sei nicht nachvollziehbar, dass er vier Jahre nach seiner Ausreise noch von der Pillayan-Gruppe gesucht werde und seine Familie seinetwegen wiederholt Probleme haben solle.

Die Vorladung der TMVP vom (...) 2013 und der Auszug aus dem «Information Book» der Polizei vom (...) 2012 würden ausser Nassstempeln, die nicht fälschungssicher seien, keine Sicherheitsmerkmale enthalten. Im Weiteren beinhalte dieser Auszug Aussagen, welche der Beschwerdeführer selbst bei der Polizei zu Protokoll gegeben habe. Zudem weiche das Dokument inhaltlich von seinen zu Protokoll gegebenen Angaben ab. In der Anzeige habe der Beschwerdeführer erklärt, er habe beim Vorfall vom 15. September 2012 durchs Fenster eine bewaffnete Gruppe kommen sehen; in den Befragungen beim SEM habe er Entsprechendes nicht erwähnt. Auf Nachfrage hin habe er erklärt, er habe sich bei der Polizei entsprechend verhalten, weil die Anzeige sonst nicht registriert worden wäre. Auf den Inhalt der Anzeige sei deshalb kein Verlass. Zudem beeinträchtige die Falschaussage bei der Polizei die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers. Bei den verschiedenen Bestätigungsschreiben handle es sich um typische Gefälligkeitsschreiben, welchen kein Beweiswert zukomme. Die Berichte aus dem Internet würden zudem keinen direkten Bezug auf eine individuelle Verfolgungsgeschichte aufweisen.

Der Einfluss der bewaffneten Gruppierungen in Sri Lanka habe seit dem Ende der Kriegshandlungen im Mai 2009 stark abgenommen. Die paramilitärischen Gruppierungen könnten heute nicht mehr ungehindert agieren, ihre Mitglieder würden grundsätzlich keinen Schutz der aktuellen Regierung geniessen. So sei Pillayan, der Führer der TMVP, im Oktober 2015 in Batticaloa wegen eines Mordfalles aus dem Jahr 2005 in Untersuchungshaft genommen worden. Es sei nicht mehr davon auszugehen, dass seitens der TMVP Verfolgung zu befürchten sei, da sie sich mittlerweile als politische Partei etabliert habe. Soweit sich frühere Angehörige solcher Gruppierungen weiterhin kriminell betätigen würden, handle es sich um Verfolgungsmassnahmen seitens Dritter, die vom sri-lankischen Staat in der Regel geahndet würden. Die TNA habe mittlerweile im Parlament offiziell die Rolle der Opposition übernommen. Auch im Heimatdistrikt des Beschwerdeführers habe die TNA bei den Parlamentswahlen eine deutliche Mehrheit erreicht. Die Aussage, er könne wegen seiner Kontakte zur TNA keinen (staatlichen) Schutz erhalten, vermöge daher nicht zu überzeugen. An der Echtheit der eingereichten Beweismittel sei grundsätzlich zu zweifeln. Es sei bekannt, dass in Sri Lanka solche Unterlagen ohne Weiteres unrechtmässig erhältlich seien, weshalb ihr Beweiswert gering sei. Die Lohnausweise und Fotoaufnahmen, die den Beschwerdeführer als (...)-Mitarbeiter am Hafen und bei einer politischen Veranstaltung abbilden würden, seien nicht dazu geeignet, eine Verfolgungssituation zu belegen; sie dienten höchstens dem Nachweis der beruflichen Tätigkeiten, welche vorliegend nicht bezweifelt würden.

Die sri-lankischen Behörden würden gegenüber zurückkehrenden Personen tamilischer Ethnie eine erhöhe Aufmerksamkeit aufweisen. Der Beschwerdeführer habe explizit angegeben, nie etwas mit den LTTE zu tun gehabt zu haben. Seine tamilische Ethnie, die langjährige Landesabwesenheit und der Umstand, dass er bei seiner Arbeit - wie andere tamilische Mitarbeiter - nur aufgrund seiner Ethnie Schikanen und einem LTTE-Generalverdacht ausgesetzt gewesen sei, genügten als Faktoren nicht, um anzunehmen, dass er in den Augen der sri-lankischen Sicherheitsbehörden eine besonders enge Beziehung zu den LTTE gepflegt habe und bei einer Rückkehr nach Sri Lanka asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt werde.

Mit seiner in Sri Lanka verbliebenen Ehefrau und den Kindern sowie den
(Halb-) Geschwistern verfüge er im Heimatland über ein gefestigtes Beziehungsnetz. Er habe eine zwölfjährige Schulbildung absolviert sowie jahrelange Berufserfahrung als (...) und (...)-Mitarbeiter erworben. Seine Familie lebe inzwischen von einer eigenen (...) und von den Zinsen (...). Die vorgetragenen gesundheitlichen Einschränkungen des Beschwerdeführers seien bei Bedarf in Sri Lanka behandelbar. Diesen Schwierigkeiten könne im Rahmen der Ausreisevorbereitung Rechnung getragen werden. Der Wegweisungsvollzug sei deshalb als zulässig, zumutbar und möglich einzustufen.

I.
Mit Eingabe seiner neu mandatierten Rechtsvertreterin vom 29. August 2016 liess der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht gegen den Entscheid des SEM Beschwerde erheben. Dabei beantragte er die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei die Unzumutbarkeit und/oder die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges feststellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen.

In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde die unentgeltliche Rechtspflege inklusive Verbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG und aArt. a110a Abs. 1 Bst. a und Abs. 3 AsylG beantragt.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer habe kürzlich von seiner Familie telefonisch erfahren, dass die örtliche Polizei im Mai oder Juni 2016 eine an ihn gerichtete singhalesisch-sprachige Vorladung abgegeben habe, wonach er sich im Polizeihauptquartier in I._______ hätte melden sollen. Es sei davon auszugehen, dass die
sri-lankischen Behörden einen LTTE-Verdacht gegen ihn hegen würden, wie er dies im Rahmen seiner Anhörungen vorgetragen habe. Er habe als (...)-Mitarbeiter und wegen seiner Tätigkeit für die TNA Schwierigkeiten bekommen, die zu fortwährenden und anhaltenden Belästigungen seiner Familie geführt hätten. Im November 2014 seien die Fenster des Wohnhauses der Familie eingeschlagen und Möbel zerstört worden. Die Tochter sei im eigenen Haus vergewaltigt worden. Es sei bekannt, dass die TMVP auch nach der Festnahme von Pillayan im Oktober 2015 eng mit der sri-lankischen Regierung zusammenarbeite. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass er behördlich registriert sei.

Der Beschwerdeführer sei selbst seit langer Zeit psychisch schwer angeschlagen. Seit dem 5. Januar 2016 befinde er sich in psychotraumatologischer und medikamentöser Behandlung. Es sei im Arztbericht vom 22. März 2016 eine mittelgradige Depression mit Suizidgedanken diagnostiziert worden; eine weitere Behandlung sei dringend indiziert. Es könne auch ein depressiver Schuldwahn festgesellt werden. Sein psychischer Zustand habe sich massiv verschlechtert, nachdem er von der Vergewaltigung seiner Tochter im eigenen Haus erfahren habe. Er habe vor mehreren Wochen Fotoaufnahmen auf seinem Mobiltelefon erhalten, auf welchen seine Tochter von fremden Männern umarmt und seine Ehefrau mit fremden Männer im Schlafzimmer abgebildet worden seien. Weil die Bilder ihn erschüttert hätten und er deren Bedeutung nicht habe einschätzen können, habe er die Aufnahmen gelöscht. Er leide zudem an einer schwergradigen Schlaf-Apnoe. Die ihm verschriebene Medikation bedürfe einer regelmässigen Überprüfung durch Fachärzte. Er benötige dringend eine weiterführende psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung in einem vertraulichen Rahmen, was in Sri Lanka nicht möglich sei. Gemäss Einschätzung der behandelnden Psychotherapeutin und Psychiaterin sei ein Wegweisungsvollzug nach Sri Lanka unzumutbar. Die bei der ersten Anhörung deponierte Aussage, es sei eine weitere tamilische Person als Zuschauer anwesend gewesen, könne bereits einen Hinweis auf eine psychotische Störung des Beschwerdeführers darstellen. Es sei davon auszugehen, dass sich seine Gesundheit bei einem Wegweisungsvollzug signifikant verschlechtern werde. Es sei auch in keiner Weise absehbar, dass er einer Erwerbstätigkeit nachgehen könne, weshalb nicht von einer gesicherten Einkommenssituation auszugehen sei. Zudem sei der (...), auf welchen das SEM bezüglich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges verwiesen habe, aufgrund einer schweren Überschwemmung im Jahr 2013 zerstört worden. Die Zinseinnahmen seien ebenfalls versiegt, da sich die Familie selbst habe verschulden, ihr Haus habe verpfänden und den Schmuck habe verkaufen müssen, um die Medikamente für den an (...) leidenden Sohn finanzieren zu können. Der Beschwerdeführer habe zur Zeit seiner Zweitanhörung am 28. Mai 2015 von den steigenden finanziellen Problemen seiner Familie noch keine Kenntnisse gehabt. Seine Ehefrau sei schwer (...)krank und habe einen Moped-Unfall erlitten. Sie sei körperlich eingeschränkt und müsse für ihren Sohn sorgen, weshalb sie keiner Erwerbstätigkeit nachgehen könne. Seine Familie mache ihm schwere Vorwürfe, weil er sie nicht schütze; inzwischen wisse er nicht, wie seine Familie zu ihm stehe und wer sich in seinem Haus aufhalte. Es könne nicht von einer gesicherten Wohnsituation
oder einem intakten familiären Beziehungsnetz ausgegangen werden. Es sei eine Botschaftsabklärung vorzunehmen, um die genauen Lebensumstände in Sri Lanka abzuklären.

Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer folgende Beweismittel betreffend seinen an (...) leidenden Sohn ein (in Kopie):

- vier ärztliche Verordnungen (Rezepte) des (...) Hospital in I._______ vom 13. Dezember 2013, des (...) Hospital in Q._______ vom 25. Februar 2013 und des (...) Hospital in I._______ vom 6. März 2010 und 20. April 2010;

- vier Arztberichte: "Prolonged EEG Telemetry Report" des (...) Hospital in I._______ vom 27. November 2013 und "MRI Scan Report" des (...) Hospital in I._______ vom 15. März 2011 sowie zwei Berichte des (...) Hospital in I._______ vom 2. September 2009 (MRI Scan [...]) und
28. März 2006 (CT Scan Report).

Er reichte auch folgende Beweismittel betreffend seine eigene Person zu den Akten:

- Schreiben von Prof. em. R._______, vom 9. August 2016;

- Arztbericht des (...)-Zentrums, datierend vom 23. August 2016;

- Arztbericht des (...) Schlafmedizin des (...)spitals P._______ vom 14. Juni 2016 (Telefax-Kopie).

Sodann wurde eine Kostennote eingereicht.

J.
Mit Eingabe vom 31. August 2016 trug der Beschwerdeführer ergänzend vor, seine Tochter S._______ habe nach einer erlittenen Vergewaltigung einen Selbstmordversuch unternommen, worauf sie im Spital von E._______ hospitalisiert worden sei. Seine Ehefrau habe diesen Vorfall dem Beschwerdeführer gegenüber bisher verschwiegen.

Zur Stützung dieser Vorbringen wurde ein fremdsprachiges Beweismittel ("Diagnosis Ticket") inklusive Zustellumschlag eingereicht. Aus diesem geht hervor, dass ein Spitaleintritt von S._______ am 27. Juli 2015 wegen einer Überdosis von 20 Tabletten (...) erfolgt sei.

K.
Am 1. September 2016 reichte der Beschwerdeführer eine Kopie der ihn betreffenden Vorladung ("Message Form" der Sri Lanka Police) vom (...) 2016 nach und beantragte eine durch das Gericht vorzunehmende amtliche Übersetzung.

L.
Mit Eingabe vom 2. September 2016 reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung der (...) gleichen Datums nach.

M.
Am 5. September 2016 teilte der frühere Rechtsvertreter, Hans Peter Roth, dem Gericht mit, dass er den Beschwerdeführer nicht mehr vertrete. Er verwies auf die alleinige Vertretung des Beschwerdeführers durch dipl. jur. Tilla Jacomet, HEKS.

N.
Mit Zwischenverfügung vom 6. September 2016 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG gut. Der vom Beschwerdeführer neu mandatierten Rechtsvertreterin wurde Gelegenheit eingeräumt, sich zu den vom Gericht genannten Bedingungen für die Einsetzung als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu äussern.

Mit Eingabe vom 7. September 2016 erklärte sich die Rechtsvertreterin mit diesen Bedingungen des Gerichts einverstanden.

O.
Mit Zwischenverfügung vom 13. September 2016 wurde dipl. jur. Tilla Jacomet, HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende St. Gallen/Appenzell als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt. Gleichzeitig wurden dem Beschwerdeführer die amtlichen Übersetzungen der von ihm eingereichten Beweismittel ("Message Form" und "Diagnosis Ticket") zur Kenntnis gebracht und ihm Gelegenheit eingeräumt, sich hierzu schriftlich zu äussern.

P.
Mit Eingabe vom 12. September 2016 wurden die Originale der Vorladung vom 3. Mai 2016 ("Message Form") sowie einer Bestätigung der Behandlung der (...)erkrankung seiner Ehefrau durch das (...) Hospital in B._______ inklusive Zustellumschlag nachgereicht.

Q.
Mit Eingabe vom 26. September 2016 reichte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme zu den amtlichen Übersetzungen ein. Er führte unter anderem aus, die polizeiliche Vorladung sei seiner Ehefrau übergeben worden; diese habe den Polizisten erklärt, dass sie keinen Kontakt zum Beschwerdeführer habe. Sie sei danach bis anhin nicht mehr persönlich belästigt worden, habe aber bemerkt, dass sich zivilgekleidete Personen in ihrer Nachbarschaft immer wieder über den Verbleib des Beschwerdeführers erkundigt hätten. Die Tochter würde sich aufgrund der Probleme bei Verwandten aufhalten.

R.
In seiner Vernehmlassung vom 11. Oktober 2016 hielt das SEM an seinem bisherigen Standpunkt fest. Ergänzend wurde ausgeführt, in der Beschwerdeschrift seien viele Sachverhaltselemente zum ersten Mal erwähnt worden (insbesondere: Erhalt einer Vorladung für den Beschwerdeführer durch seine Familie im Mai 2016, Erwähnung von Bildern mit Aufnahmen der Tochter und der Ehefrau, welche zwischenzeitlich gelöscht worden seien, Zerstörung des (...) der Familie im Jahr 2013; Wegfall der Zinseinnahmen, Verschuldung der Familie; Erkrankung der Ehefrau und des Sohnes und Vergewaltigung der Tochter sowie Moped-Unfall der Ehefrau). Der Beschwerdeführer sei ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass er während des gesamten Asylverfahrens das SEM über allfällig neu eintretende Ereignisse informieren müsse. Das Vortragen derart vieler Sachverhaltselemente auf Beschwerdeebene sei nicht nachvollziehbar. Da der Beschwerdeführer seine Familie von der Schweiz aus finanziell unterstützt habe, sei davon auszugehen, dass diese ihn jeweils über die aktuelle finanzielle Situation auf dem Laufenden gehalten hätte. Die angebliche Verschuldung seiner Familie sei unbelegt. Die TNA-Mitgliedschaft sei bereits im ersten Beschwerdeverfahren nachgeschoben worden. Es entstehe deshalb der Eindruck, dass der Beschwerdeführer mit allen Mitteln versuche, sich ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz zu verschaffen, was seiner Glaubwürdigkeit abträglich sei.

Bei der polizeilichen Vorladung vom 3. Mai 2016 handle es sich um ein handschriftlich ausgefülltes, einfaches Formular ohne Sicherheitsmerkmale, welches leicht zu fälschen sei. Entsprechende Dokumente könnten in Sri Lanka ohne Weiteres unrechtsmässig erworben werden. Es sei zudem nicht plausibel, dass der Beschwerdeführer vier Jahre nach seiner Ausreise aus Sri Lanka eine polizeiliche Vorladung erhalten habe. Die erstmalige Erwähnung der Vorladung nach dem negativen Asylentscheid und fast drei Monate nach Erhalt der Vorladung erstaune. Es sei deshalb stark an der Echtheit des Dokumentes zu zweifeln. Bei den meisten der eingereichten ärztlichen Unterlagen aus Sri Lanka handle es sich lediglich um Kopien, welchen kein Beweiswert zukomme. Das "Diagnosis Ticket" betreffend Suizidversuch der Tochter liege zwar im Original vor, enthalte jedoch abgesehen von Nassstempeln keine Sicherheitsmerkmale. Ausserdem wäre dieses Beweismittel höchstens dazu geeignet, zu untermauern, dass die Tochter eine Überdosis (...) eingenommen habe, nicht jedoch, aus welchen Gründen sie dies getan habe. Ein Zusammenhang mit der nachgeschobenen Vergewaltigung und der behaupteten Gefährdungssituation des Beschwerdeführers lasse sich durch das Beweismittel nicht bestätigen. Das Schreiben des Bekannten zur Lage des Beschwerdeführers stelle ein typisches Gefälligkeitsschreiben ohne Beweiswert dar. Gemäss den neuen Arztberichten habe sich der Zustand des Beschwerdeführers seit dem letzten Arztbericht vom 29. März 2016 verschlechtert; er leide mittlerweile an mehreren Krankheiten. Der psychische Zustand des Beschwerdeführers und die Möglichkeit einer diesbezüglichen Verschlechterung sowie allfällige Suizidhandlungen im Zusammenhang mit der Ablehnung des Asylgesuches hätten schon in die Erwägungen des angefochtenen Entscheides Eingang gefunden. Mit einer angepassten Betreuung und einer medikamentösen Behandlung während der Ausreisevorbereitungen und des Vollzugs könne diesen Schwierigkeiten begegnet werden. Schliesslich sei die Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges nicht Aufgabe von Ärzten, weshalb darauf nicht weiter eingegangen werde.

S.
Mit Replikeingabe vom 31. Oktober 2016 trug der Beschwerdeführer vor, im Zeitpunkt der Zweitanhörung am 28. Mai 2015 habe er von der zunehmend schwierigen finanziellen Situation seiner Familie nichts gewusst, weil ihm seine Frau diesen Umstand für lange Zeit verschwiegen habe. Erst als die Gefahr bestanden habe, dass die Familie das Haus verlieren könne, habe sie ihn Ende 2015/Anfang 2016 vollständig aufgeklärt. Es sei kein Widerspruch, dass er seine Familie finanziell unterstützt habe. Er kenne die medizinischen Probleme und die hohen Medikamentenkosten seiner Familienangehörigen. Er habe aber erst Ende 2015/Anfang 2016 erfahren, dass seine Familie Kredite habe aufnehmen müssen und andere Einnahmequellen versiegt seien. Die Schulden seiner Familie könnten nicht schriftlich belegt werden, da nur mündliche Absprachen getroffen worden seien. Er habe versucht, seinen damaligen Rechtsvertreter über die finanziellen Probleme zu informieren; dieser habe aber geraten, den Endentscheid abzuwarten. Auch über die polizeiliche Vorladung vom 3. Mai 2016 sei er von seiner Ehefrau erst Ende August 2016 informiert worden. Er stehe nicht in regelmässigem telefonischen Kontakt mit seiner Familie, da die Gespräche eine grosse psychische Belastung darstellen würden und sich seine Ehefrau nicht immer zu Hause aufhalte. Da er bereits vorgetragen habe, dass seine Familie auch nach seiner Ausreise fortlaufend belästigt werde und er im Jahr 2013 eine Vorladung erhalten habe, erstaune es nicht, dass im Jahr 2016 wieder eine Vorladung eingegangen sei, da er offensichtlich gesucht werde. Aufgrund der dauernden Belästigungen würden sich seine Ehefrau, sein Sohn und seine Tochter in ihrem Haus und bei Bekannten respektive bei Verwandten aufhalten. Er habe sich angesichts der anwesenden Personen bei der ersten Anhörung zunächst nicht getraut, seine TNA-Mitgliedschaft zu erwähnen. Er sei während der Anhörungen nie zum gesundheitlichen Befinden seiner Familie befragt worden; er sei sich über deren Bedeutung nicht bewusst gewesen. Die Übergriffe auf seine Tochter habe er in der Zweitanhörung bereits angesprochen, weshalb diese nicht nachgeschoben seien. Beim Spitalaufenthalt der Tochter habe die Familie die vorangehende Vergewaltigung nicht erwähnt, weil dieser Übergriff Schande über die Familie gebracht habe. (...) sei ein Arzneimittel, das in der Regel bei (...) eingesetzt werde. Dass dieses Medikament zu Hause vorhanden gewesen sei, weise auf die (...)krankung der Ehefrau hin.

Zur Stützung dieser Vorbringen wurde ein weiteres Schreiben von R._______ vom 26. Oktober 2016 nachgereicht, in welchem dieser zur Einschätzung seines ersten Schreibens vom 9. August 2016 als Gefälligkeitsschreiben Stellung bezieht und auf seine Erfahrung als Reisedokumentarfilmer hinweist.

T.
Mit Instruktionsverfügung vom 1. Juni 2018 teilte Richterin Constance Leisinger dem Beschwerdeführer mit, dass sie aus gerichtsinternen Gründen neu für das vorliegende Beschwerdeverfahren zuständig sei.

U.
Mit Eingabe vom 11. Juni 2018 wurde ein fremdsprachiges Schreiben der Ehefrau des Beschwerdeführers sowie eine aktualisierte Kostennote nachgereicht. Ergänzend wurde hierzu vorgetragen, dass sich zwei Personen am 26. März 2018 zu Hause nach dem Beschwerdeführer erkundigt hätten, deren Identität dem Beschwerdeführer nicht bekannt sei. Im Weiteren trug der Beschwerdeführer vor, er befinde sich aktuell in psychologischer Behandlung.

V.
Am 21. Juni 2018 reichte der Beschwerdeführer einen Bericht von Dr. med. T._______, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, U._______, datiert vom 13. Juni 2018, zu den Akten. In diesem werden verschiedene Erkrankungen diagnostiziert, namentlich: (...).

W.
Mit Eingabe vom 25. Juni 2018 wurde ein weiterer Bericht des (...)-Zentrums, datiert vom 15. Juni 2018, eingereicht. Aus diesem geht hervor, dass der Beschwerdeführer seit dem 5. Januar 2016 im Zentrum in Behandlung stehe. Es wurde die Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode mit somatischem Syndrom (nach IDC-10 Code F32.11) gestellt. Es sei eine weiterführende ambulante Psychotherapie indiziert und angeboten. Die Behandlungsprognose sei stark abhängig von der weiteren sozialen Entwicklung und des Asylentscheids. Im Fall eines negativen Entscheides werde mit einer erneuten, deutlichen psychischen Destabilisierung mit Suizidalität gerechnet.

X.
Am 28. August 2018 liess der Beschwerdeführer drei Farbfotokopien nachreichen und führte dazu aus, es handle sich um Bilder seines Sohnes, der sich wegen seiner (...)erkrankung habe in Spitalpflege begeben müssen.

Y.
Mit Eingabe vom 19. September 2018 wurden betreffend den im Heimatstaat lebenden Sohn ein Radiologiebericht ("Radiology MRI"; MRI-Scan des Hirns) sowie ein Entlassungsbericht ("[...]) des (...) Hospital in I._______ vom 14. respektive 28. August 2018 sowie eine diesbezügliche Rechnung eingereicht.

Z.
Am 25. September 2018 veranlasste das Bundesverwaltungsgericht Abklärungen durch die Schweizer Botschaft in Colombo.

AA.
Am 5. Februar 2019 übermittelte die Schweizer Botschaft in Colombo ihre Abklärungsergebnisse dem Gericht.

Aus dem diesbezüglichen Botschaftsbericht geht hervor, dass die vom Beschwerdeführer eingereichte "Message Form" vom 3. Mai 2016 nicht authentisch sei. Unter anderem existiere kein Offizier mit der aufgeführten Nummer in der Terrorist' Investigation Division (TID). Die Art und Weise, wie die Nachricht verfasst sei, entspreche nicht den Vorschriften des TID. Die Botschaft habe die Ehefrau vor Ort getroffen, welche mit der Tochter und den beiden Söhnen zusammenwohne. Die Tochter habe vor einem Jahr in V._______ geheiratet; ihr Ehemann lebe seit zehn Jahren in W._______; die Tochter warte auf ihr Visa für den Familiennachzug. Der ältere Sohn sei aufgrund eines Unfalls mit sieben Jahren psychisch beeinträchtigt und leide an einer starken Epilepsie; sein Hirn sei klein geblieben; er habe insbesondere Anfälle, wenn er viel an den Vater denke. Der jüngere Sohn gehe noch zur Schule. Die Ehefrau arbeite nicht und lebe vom Geld, das ihr der Beschwerdeführer regelmässig überweise, insbesondere für die Behandlung und die Medikamente des Sohnes. Die Eltern des Beschwerdeführers würden in E._______ wohnen.

Die Ehefrau habe bezüglich der Probleme ihres Ehemannes angegeben, dass dieser von 1990 bis 1993 als (...) gearbeitet habe. Von 1998 bis 2011 habe er als (...) im Hafen von K._______ gearbeitet. Im Jahr 2010 sei er von Unbekannten während der Arbeit mit dem Tod bedroht worden, angeblich, weil er in der Vergangenheit für die (...) gearbeitet habe. Den genauen Grund kenne die Ehefrau nicht. Er sei seit 2010 Mitglied der TNA gewesen und habe sich während der Wahlen für den Parlamentarier N._______ engagiert. Die Ehefrau habe den diesbezüglichen Bestätigungsbrief der TNA in die Schweiz gesandt. Sie wisse nicht, ob die Bedrohungen mit den politischen Aktivitäten ihres Ehemannes zusammenhängen würden. Etwa 2014 seien zwei Unbekannte auf dem Motorrad tagsüber bei ihnen zu Hause erschienen und hätten nach dem Beschwerdeführer gefragt. Sie hätten die Telefonnummer erhalten und wissen wollen, ob er Geld nach Hause schicke; dabei hätten sie mit der Entführung ihrer Kinder gedroht. Etwa zwei Wochen später hätten erneut nachts Personen an das Tor geklopft und nach dem Beschwerdeführer gefragt. Etwa eine Woche später habe sie einen Anruf erhalten, in welchem nach dem Aufenthaltsort und der Telefonnummer des Beschwerdeführers gefragt worden sei. Drei Wochen später habe sie wiederum einen Anruf erhalten, danach nicht mehr. Aufgrund dieser Bedrohungen sei die Ehefrau eine Zeit lang bei Verwandten gewesen und habe eine Anzeige bei der Polizei gemacht, doch seien keine Ermittlungen aufgenommen worden. Seither sei sie nicht mehr belästigt worden. Den Kindern sei nie etwas widerfahren. Ihr kranker Sohn habe bereits sechs bis sieben Mal versucht, sich das Leben zu nehmen, weil er seinen Vater sehr vermisse.

Im Übrigen habe der Bischoff von C._______ die Authentizität des eingereichten Schreibens bestätigt. Der eingereichte Arztbericht des (...) Hospital vom 27. Juli 2015 betreffend die Tochter sei authentisch.

BB.
Mit Zwischenverfügung vom 19. Februar 2019 wurde dem Beschwerdeführer die Botschaftsanfrage und -antwort - unter Abdeckung der geheim zu haltenden Stellen - unterbreitet und ihm Gelegenheit eingeräumt, hierzu Stellung zu nehmen.

CC.
Mit Eingabe vom 6. März 2019 führte der Beschwerdeführer aus, es sei für ihn nicht erklärbar, weshalb auf der "Message Form" die Nummer eines nicht existierenden Offiziers angegeben sei. Die Polizei respektive das TID sei jedoch sehr manipulativ. Es könne sein, dass absichtlich eine falsche Nummer verwendet worden sei, insbesondere da bekannt sei, dass das TID teilweise Personen bei der Festnahme foltere und dabei unerkannt bleiben wolle. Die Botschaft gehe nicht weiter darauf ein, weshalb der Inhalt des Dokuments nicht den Vorschriften des TID entsprechen solle. Er habe seiner Ehefrau die Details der 2010 erhaltenen Drohungen nicht berichtet, um diese zu schützen. Er gehe davon aus, dass die Drohungen im Zusammenhang mit einer Explosion erfolgt seien, die sich während seiner Arbeit als (...) im Hafen von K._______ ereignet habe. Es sei möglich, dass seine Frau der Botschaft gegenüber nicht alles berichtet habe, da sie aufgeregt und eingeschüchtert gewesen sei. Seine Familie halte sich weiterhin nicht nur in B._______, sondern auch in M._______ bei Verwandten auf. Der Beschwerdeführer sei immer noch psychisch angeschlagen und sei seit Anfang 2016 in regelmässiger Behandlung beim (...)-Zentrum und beim Hausarzt.

DD.
Mit Eingabe vom 9. April 2019 wurde ein Bericht des behandelnden Hausarztes, (...) Dr. med. X._______, (...) vom 5. April 2019 sowie ein von diesem erstellter Medikationsplan (Stand: 7. März 2019) zu den Akten gereicht, in welchem dieser festhält, der Beschwerdeführer werde wegen (...) behandelt. Zudem leide er unter einer posttraumatischen Belastungsreaktion mit depressiven Episoden, bedingt durch die Notwendigkeit des Verlassens seiner Heimat. Ergänzend führte der Beschwerdeführer aus, er sei weiterhin regelmässig beim (...)-Zentrum in Behandlung.

EE.
Am 7. Mai 2019 wurde ein Arztbericht des (...)-Zentrums, datiert vom 1. Mai 2019 nachgereicht. Aus diesem geht als aktuelle Diagnose eine chronifizierte mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom (F32.11) hervor. Zum Psychostatus, zur Beurteilung und zum Verlauf wurde weiter ausgeführt, der Beschwerdeführer sei leicht adipös; seine Konzentration und Aufmerksamkeit seien leicht reduziert. Inhaltlich würden seine Gedanken um die Sorge um die Familie in Sri Lanka kreisen. Die depressive Symptomatik habe sich weiter chronifiziert. Im Verlauf der Behandlung habe eine gewisse Selbst- und Ressourcenaktivierung aufgebaut und verstärkt werden können. Damit sich der psychische Gesundheitszustand längerfristig stabilisieren könne, sei ein Gefühl von subjektiver Sicherheit notwendig. Ein sicherer Aufenthaltsstatus in der Schweiz würde seine Chance auf dem Arbeitsmarkt verbessern. Mit einer Arbeitsanstellung könnte der Beschwerdeführer wichtige selbstwerterhöhende Erfahrungen machen, was sich positiv auf seine depressive Symptomatik und seine Sozialhilfeunabhängigkeit auswirken würde.

FF.
Mit Eingabe vom 26. Juli 2019 wurde ein Bericht des Zentrums für (...) des Kantonsspitals P._______ vom 23.Juli 2019 betreffend den Beschwerdeführer ([...]) sowie ein Medikationsrezept des (...) Spitals vom 19. Juli 2019 betreffend einen erneut erlittenen Epilepsieanfall des Sohnes nachgereicht.

GG.
Am 4. Dezember 2019 wurde mitgeteilt, dass der Sohn des Beschwerdeführers erneut einen epileptischen Anfall erlitten habe. Die Tochter befinde sich nunmehr in W._______, da sie von der Mutter dorthin geschickt worden sei. Die Lage in Si Lanka sei aktuell sehr angespannt.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 in Kraft getreten (AS 2016 3101). Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

1.2 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
dquinquies  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG).

1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG und Art. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
AsylG).

1.4 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
und aArt. 108 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG364 verbessert werden.
AsylG, Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
sowie Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG). Auf diese ist mithin einzutreten.

2.

Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3.

3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1    Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2    Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG).

Personen, die erst wegen ihrer Ausreise oder ihres Verhaltens danach solchen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind respektive begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, sind nach Art. 54
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 54 Subjektive Nachfluchtgründe - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden.
AsylG zwar als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen, indes wegen sogenannter subjektiver Nachfluchtgründe von der Asylgewährung auszuschliessen. Anspruch auf Asyl nach schweizerischem Recht hat demnach nur, wer im Zeitpunkt der Ausreise ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG ausgesetzt war (Vorfluchtgründe) oder aufgrund von äusseren, nach der Ausreise eingetretenen Umständen, auf die er keinen Einfluss nehmen konnte, bei einer Rückkehr ins Heimatland solche ernsthaften Nachteile befürchten müsste (sogenannte objektive Nachfluchtgründe).

3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG).

4.
Nach Durchsicht der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass das SEM zu Recht von der Unglaubhaftigkeit der vom Beschwerdeführer vorgetragenen Verfolgungssituation ausgegangen ist. Diesbezüglich kann auf die Begründung in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Die vom Gericht als massgeblich eingestuften Widersprüche werden in den nachstehenden Erwägungen erläutert.

4.1 Zunächst ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer bezüglich der Frage, ob er jemals von staatlichen Behörden festgenommen respektive mit diesen Schwierigkeiten gehabt habe, unterschiedliche Angaben zu Protokoll gab.

Bei der BzP gab er an, mit den sri-lankischen Behörden nie Probleme gehabt und von diesen nie mitgenommen oder inhaftiert worden zu sein (vgl. A5, Ziff. 7.1). Demgegenüber trug er in der ersten Anhörung vom 1. Februar 2013 vor, er sei im Jahr 1997 von der Marine verhaftet und mitgenommen worden (A10, F67, F73 und F74). Zudem trug er dort vor, er sei von der «Security»-Behörde beziehungsweise vom Geheimdienst mehrmals respektive etwa 20 Male vorgeladen worden, letztmals am 25. Juli 1998 (A10, F73, F79 und F81). Während der Anhörung wurde er auf diese Diskrepanz hingewiesen, er vermochte diese jedoch nicht plausibel aufzuklären (A10, F173).

4.2 Im Weiteren gab der Beschwerdeführer in der BzP zwei Mal an, nie Mitglied der TNA gewesen zu sein: er habe diese Allianz nur mit Propaganda-Tätigkeiten unterstützt (A5, Ziff. 7.01). Seinen Angaben in der ersten Anhörung vom 1. Februar 2013 zufolge will er die TNA unterstützt haben, insbesondere bei den Parlamentswahlen (A10, F10, und F118 ff.). Er trug dabei nie vor, TNA-Mitglied gewesen zu sein. Im Gegensatz dazu gab er bei der zweiten Anhörung am 28. Mai 2015 explizit mehrmals zu Protokoll, er sei seit 2010 Mitglied der TNA gewesen. Dabei betonte er mehrmals seine bloss «normale» Mitgliedschaft und hielt weiter fest, er habe die ausgesprochenen Drohungen zunächst nicht ernst genommen, weil er «kein wichtiges» Mitglied der TNA gewesen sei (A33, F24, F29, F48 und F55).

Der Beschwerdeführer wurde bei der zweiten Anhörung auf diesen Widerspruch hingewiesen. Er gab dabei zu Protokoll, er habe aus Angst seine Mitgliedschaft bei der ersten Anhörung nicht angegeben, weil «zwei Tamilen anwesend» gewesen seien. Wie die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung bereits festhielt, erweist sich dieser Erklärungsversuch als unbehelflich. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass die angebliche Anwesenheit von zwei Tamilen, die ihn bei der ersten Anhörung verunsichert haben sollen, im betreffenden Protokoll keinerlei Stütze findet. Eingangs der Anhörung vom 1. Februar 2013 wurden die bei der Befragung anwesenden Personen (Befragerin der Vorinstanz, Dolmetscher sowie Hilfswerksvertretung) festgehalten (vgl. A10, «Begrüssung und Einleitung»). Weitere Personen waren ausweislich des Protokolls bei der Anhörung nicht anwesend. Die anwesende Hilfswerksvertretung hat im Anschluss an die eigentliche Befragung zwar festgehalten, die Atmosphäre sei «spürbar contra» den Beschwerdeführer gewesen; es sei auf Widersprüche hingewiesen worden, die keine gewesen seien. Eine angebliche Anwesenheit von zwei fremden, nicht zur ordentlichen Besetzung der Befragung gehörenden Personen wurde dabei von der Hilfswerksvertretung nicht erwähnt. Im Weiteren ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer tatsächlich auf Unstimmigkeiten innerhalb seiner Angaben hingewiesen wurde. Es wurde ihm aber hinreichend Gelegenheit eingeräumt, sich hierzu zu äussern (A10, F147-152, F159 ff., F173 ff.). Auch die Ergänzungs- und Verständigungsfragen der Hilfswerksvertretung wurden dabei korrekt protokolliert (A10, F181, F184 sowie im Anschluss an die Rückübersetzung, S. 22). Nach dem Gesagten sind die von der Vorinstanz festgestellten Unstimmigkeiten innerhalb wesentlicher Vorbringen des Beschwerdeführers zu bestätigen. Bei dieser Sachlage bestehen bereits erhebliche Zweifel an der persönlichen Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers. Sodann bezeichnete er sich selbst einerseits als bloss «normales» respektive als «kein wichtiges» Mitglied der TNA (A33, F24, F29, F48 und F55). Die anderslautende Behauptung in der Beschwerde (im ersten Beschwerdeverfahren; vgl. S. 6) steht deshalb in einem Widerspruch zu den vom Beschwerdeführer selbst zu Protokoll gegebenen Angaben.

Das von ihm geltend gemachte Engagement für die TNA erscheint nicht zuletzt vor dem Hintergrund der Tatsache, dass die Allianz die grösste oppositionelle Kraft im Parlament ist sodann nicht geeignet, ihn bei seiner Rückkehr nach Sri Lanka ins Visier der heimatlichen Behörden zu rücken. Es ist nicht davon auszugehen, dass TNA-Mitglieder und -anhänger im heutigen Zeitpunkt verfolgt werden (vgl. Urteil E-2234/2016 vom 22. November 2018, E. 4.2.2).

4.3 Schliesslich ist auch nicht davon auszugehen, dass er seitens der TMVP mit Behelligungen rechnen muss, zumal sich diese Gruppierung mittlerweile als politische Partei in Sri Lanka etabliert hat und nicht mehr als militante Organisation auftritt.

4.4 Sodann gab er explizit an, nie mit den The Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) zu tun gehabt zu haben (A5, Ziff. 7.3 sowie F10, F60). Konkrete Anhaltspunkte für eine relevante Verbindung des Beschwerdeführers zu den LTTE sind nicht ersichtlich.

4.4.1 Was die angeblich erhaltenen Drohanrufe von Unbekannten anbelangt, vermag das Vorbringen ebenfalls nicht zu überzeugen. So will der Beschwerdeführer die geltend gemachten, telefonisch übermittelten Drohanrufe auf seinem Telefonapparat abgespeichert und die diesbezüglichen Telefonnummern gekannt haben. Als er am 6. September 2012 eine Anzeige bei der Polizei zu erstatten versucht habe, habe er die auf seinem Telefonapparat abgespeicherten Telefonnummern der Polizei nicht mitgeteilt, weil er den Telefonapparat nicht mitgenommen habe (A5 Ziff. 7.01, S. 10 sowie A10, F152 ff., F168 ff. und F184 ff.). Der Umstand, dass er nicht versucht hat, der Polizei in C._______ bei der Ermittlung der Urheberschaft der Drohanrufe mitzuhelfen, obwohl er massgebliche Angaben dazu hätte machen können, bestärkt die Zweifel am Wahrheitsgehalt seiner Vorbringen.

4.5 Die vorgenommene Botschaftsabklärung vermag die vom Beschwerdeführer geltend gemachte asylbeachtliche Gefährdungslage ebenfalls nicht zu stützen, das heisst als überwiegend wahrscheinlich darzutun.

4.5.1 Die von der Schweizerischen Botschaft in Colombo kontaktierte Ehefrau hat zwar die vom Beschwerdeführer vorgetragenen Schwierigkeiten am Arbeitsplatz in K._______ bestätigt. Wie aus den vorinstanzlichen Erwägungen hervorgeht, handelt es sich bei diesen Problemen aber im Wesentlichen um Schikanen bei der Arbeit. Die seitens des Vorgesetzen J._______ geäusserten Verdächtigungen hinsichtlich der Verbindungen des Beschwerdeführers zu den LTTE beruhten offenkundig auf dessen rassistischer Gesinnung und nicht auf einem fundierten behördlichen Verdacht der Entfaltung missliebiger Polittätigkeiten. Diese Vorfälle weisen auch nicht die vom Asylgesetz geforderte Intensität auf. Die Ereignisse lagen zudem im Zeitpunkt der Ausreise im September 2012 zu lange zurück, um als ausreiseauslösend erachtet zu werden. Diesem Vorbringen mangelt es an dem vom Asylgesetz geforderten zeitlichen und sachlichen Kausalzusammenhang.

4.5.2 Soweit die Ehefrau gegenüber der Schweizer Vertretung vortrug, Unbekannte seien nach der Ausreise des Beschwerdeführers zu Hause erschienen und hätten nach diesem gefragt, bleibt festzustellen, dass die Identität dieser Personen im Dunkeln bleibt. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Absichten dieser Personen rein finanziell motiviert waren, zumal sie einerseits nach allfälligen Geldzahlungen des Beschwerdeführers an seine in Sri Lanka verbliebene Familie nachgefragt und zudem mit der Entführung der Kinder gedroht haben sollen. Nachdem die Ehefrau in Sri Lanka nach Vornahme der Polizeianzeige gemäss eigenen Angaben nicht mehr behelligt worden ist, besteht in diesem Zusammenhang keine überwiegende Wahrscheinlichkeit für eine begründete Furcht vor weiteren Behelligungen.

4.5.3 Der Beschwerdeführer hat sodann angegeben, sein Sohn sei auf dem Schulweg bedroht worden. Zudem verwies er auf die (...)-Erkrankung seines Sohnes. Er trug weiter vor, seine Tochter sei zu Hause vergewaltigt worden. Er stellte diese Behelligungen und Übergriffe seiner Kinder in einen Kontext zur eigenen (angeblichen) Verfolgungssituation.

Auch diese Vorbringen werden durch die getätigte Botschaftsabklärung nicht gestützt. Seine Ehefrau hat einerseits die genannten Behelligungen der gemeinsamen Kinder gegenüber der Botschaftsmitarbeitenden mit keinem Wort erwähnt. Zudem gab sie explizit an, den Kindern sei nie etwas widerfahren. Die gemäss den Angaben des Beschwerdeführers im Haus der Familie von der Tochter erlittene Vergewaltigung erwähnte die Ehefrau mit keinem Wort. Die psychischen Beeinträchtigungen und die (...)-Erkrankung des Sohnes erwähnte die Ehefrau als Folge eines Unfalls, den der Sohn im Alter von sieben Jahren erlitten habe. Der vom Beschwerdeführer behauptete, angeblich asylrechtlich motivierte Hintergrund für die Behelligungen seiner Kinder lässt sich nach dem Gesagten nicht mit den Ergebnissen der Botschaftsabklärungen vereinbaren oder gar stützen.

4.6 Die vom Beschwerdeführer im Rahmen des erstinstanzlichen und des Beschwerdeverfahrens eingereichten Beweismittel vermögen die von ihm geltend gemachte asylbeachtliche Verfolgungssituation ebenfalls nicht als überwiegend wahrscheinlich darzutun.

4.6.1 So hat sich die eingereichte «Message Form» vom 3. Mai 2016 gemäss Abklärungen durch die Schweizerische Botschaft als nicht authentisch erwiesen. Die vom Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 6. März 2019 deponierte pauschale Erklärung, wonach das TID sehr manipulativ sei und mutmasslich absichtlich eine nichtexistierende Nummer verwendet habe, vermag nicht zu überzeugen. Um eine missbräuchliche Weiterverwendung zu vermeiden, ist das Dokument "Message Form» des TID, datiert mit 3. Mai 2016, gestützt auf Art. 10 Abs. 4
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 10 Sicherstellung und Einziehung von Dokumenten - 1 Das SEM24 nimmt die Reisepapiere und Identitätsausweise von Asylsuchenden zu den Akten.25
1    Das SEM24 nimmt die Reisepapiere und Identitätsausweise von Asylsuchenden zu den Akten.25
2    Behörden und Amtsstellen stellen zuhanden des SEM Reisepapiere, Identitätsausweise oder andere Dokumente sicher, wenn sie Hinweise auf die Identität einer Person, welche in der Schweiz ein Asylgesuch eingereicht hat, geben können. Bei anerkannten Flüchtlingen gilt Absatz 5.26
3    Überprüft die sicherstellende Behörde oder Amtsstelle Dokumente nach Absatz 2 auf ihre Echtheit hin, so ist dem SEM das Resultat dieser Überprüfung mitzuteilen.
4    Verfälschte und gefälschte Dokumente sowie echte Dokumente, die missbräuchlich verwendet wurden, können vom SEM oder von der Beschwerdeinstanz eingezogen oder zuhanden des Berechtigten sichergestellt werden.
5    Pässe oder Identitätsausweise, welche den in der Schweiz anerkannten Flüchtlingen von deren Heimatstaat ausgestellt wurden, sind zuhanden des SEM sicherzustellen.27
AsylG einzuziehen.

4.6.2 Das bei der Vorinstanz eingereichte angebliche Polizeischreiben («Extract from the Information Book») vom 18. September 2012 beruht im Wesentlichen auf den vom Beschwerdeführer gegenüber der Polizei selbst deponierten eigenen Angaben, was den Beweiswert der darin enthaltenen Informationen einschränkt. Wie die Vorinstanz bereits in der angefochtenen Verfügung festhielt, stimmt das Beweismittel auch inhaltlich nicht mit den vom Beschwerdeführer im Asylverfahren zu Protokoll gegebenen Angaben überein. Gemäss Polizeianzeige soll der Beschwerdeführer den Vorfall vom 15. September 2012 aus dem Fenster beobachtet und eine bewaffnete Gruppe herankommen gesehen haben. Diese Umstände hat er im Rahmen seiner insgesamt drei Befragungen nicht vorgetragen. Auf Nachfrage hin hat der Beschwerdeführer erklärt, er habe Entsprechendes bei der Polizei angeben müssen, weil diese sonst seine Anzeige nicht entgegengenommen hätte. Diese Anzeige einer Falschangabe bei der Polizei stützt die Angaben des Beschwerdeführers nicht; vielmehr zeigt sie auf, dass auf den (unwahren) Inhalt dieses Dokuments nicht abgestellt werden kann.

4.6.3 Wie die Vorinstanz bereits zutreffend festhielt, vermögen die Schreiben des Parlamentsmitglieds und des Bischoffs von C._______ als blosse Bestätigungsschreiben keine namhafte Beweiskraft zu entfalten, da sie ebenfalls im Wesentlichen auf den eigenen Angaben des Beschwerdeführers und nicht auf eigenen Wahrnehmungen der bestätigenden Personen beruhen. Das Gleiche gilt auch für das Schreiben der Schwiegermutter.

4.6.4 Aus dem fremdsprachigen Dokument, bei welchem es sich um eine Vorladung der TMVP handeln soll, geht nicht hervor, aus welchem Grund der Beschwerdeführer vorgeladen worden sein soll. Auch dieses Beweismittel ist daher nicht geeignet, eine asylrelevante Verfolgungssituation zu belegen.

4.6.5 Die eingereichten Lohnabrechnungen und Fotoaufnahmen, auf welchen der Beschwerdeführer als (...)-Mitarbeiter am Hafen abgebildet wird, sind - wie die Vorinstanz bereits zutreffend ausführte - nicht geeignet die Asylvorbringen des Beschwerdeführers zu stützen. Sie dienen einzig dem Nachweis der angegebenen Berufstätigkeiten, welche auch vom Gericht nicht angezweifelt werden.

4.6.6 Die eingereichten Internetauszüge weisen keinen persönlichen Bezug zum Beschwerdeführer auf, weshalb auch sie nicht geeignet sind, seine Asylvorbringen konkret zu untermauern.

4.6.7 Das eigenhändige Schreiben der Ehefrau des Beschwerdeführers, in welchem diese von einem am 26. März 2018 erfolgten Besuch von zwei Personen berichtet, die sich über den Beschwerdeführer erkundigt hätten, ist ebenfalls nicht geeignet, die Vorbringen des Beschwerdeführers zu stützen. Insbesondere bleibt die Identität dieser Personen im Dunkeln, zumal der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 11. Juni 2018 selbst angibt, nicht zu wissen, um wen es sich dabei gehandelt habe.

4.6.8 Die Unterlagen zu den medizinischen Behandlungen der Tochter respektive des Sohnes legen inhaltlich dar, dass die Tochter eine Medikamentenüberdosis eingenommen habe respektive der Sohn wegen (...) behandelt werde. Ein diesen Behandlungen zugrundeliegender asylrelevanter Hintergrund wird mit den Beweismitteln jedoch nicht dargetan, weshalb ihnen für die geltend gemachten Asylvorbringen die Beweiskraft abgesprochen werden muss. Das Beweismittel «Diagnosis Ticket» vermag deshalb nicht als glaubhafte Grundlage für die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Vergewaltigung der Tochter im Rahmen einer behördlichen Suche nach dem Beschwerdeführer zu dienen, die - wie bereits festgestellt - gemäss Abklärungen der Schweizerischen Botschaft im Heimatstaat konstruiert wurde.

4.6.9 Schliesslich vermögen weder die im vorinstanzlichen Verfahren noch auf Beschwerdeebene abgegebenen Ausführungen von R._______ die Asylrelevanz der Vorbringen des Beschwerdeführers zu untermauern. Das Gericht stellt die Fachkompetenz des Filmemachers nicht generell in Frage, stellt jedoch fest, dass dessen Ausführungen zum vorliegenden Asylverfahren im Wesentlichen auf den Angaben des Beschwerdeführers beruhen und nicht auf eigene Wahrnehmungen oder Beobachtungen.

5.

5.1 Zu prüfen bleibt, ob dem Beschwerdeführer trotz fehlender Vorverfolgung bei einer Rückkehr in seinem Heimatland ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG drohen würden.

5.1.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 festgestellt, dass Angehörige der tamilischen Ethnie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt sind. Zur Beurteilung des Risikos von Rückkehrenden, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, wurden verschiedene Risikofaktoren identifiziert. Eine tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder vergangene Verbindung zu den LTTE, ein Eintrag in der "Stop-List" und die Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen wurden als stark risikobegründende Faktoren eingestuft, da sie unter den im Entscheid dargelegten Umständen bereits für sich alleine genommen zur Bejahung einer begründeten Furcht führen könnten. Demgegenüber stellen das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente bei der Einreise in Sri Lanka, Narben und eine gewisse Aufenthaltsdauer in einem westlichen Land schwach risikobegründende Faktoren dar. Von den Rückkehrenden, die diese weitreichenden Risikofaktoren erfüllten, habe jedoch nur jene kleine Gruppe tatsächlich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG zu befürchten, die nach Ansicht der sri-lankischen Behörden bestrebt sei, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen, und so den sri-lankischen Einheitsstaat gefährde. Mit Blick auf die dargelegten Risikofaktoren seien in erster Linie jene Rückkehrer gefährdet, deren Namen in der am Flughafen in Colombo abrufbaren "Stop-List" vermerkt seien und der Eintrag den Hinweis auf eine Verhaftung beziehungsweise einen Strafregistereintrag im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE enthalte. Entsprechendes gelte für sri-lankische Staatsangehörige, die sich im Ausland regimekritisch betätigt hätten.

5.1.2 Der Beschwerdeführer, unbestrittenermassen ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie aus dem Osten Sri Lankas, hat sein Heimatland im September 2012 verlassen und hielt sich seither in der Schweiz auf. Die geltend gemachte Vorverfolgung erwies sich als nicht glaubhaft. Es sind sodann keine Anhaltspunkte für eine relevante Verbindung des Beschwerdeführers zu den LTTE aus den Akten ersichtlich. Auch das von ihm geltend gemachte Engagement in der TNA erscheint nicht geeignet, ihn bei seiner Rückkehr nach Sri Lanka ins Visier der heimatlichen Behörden zu rücken. Auch die geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers in der Schweiz weisen kein namhaftes Gefährdungspotential auf. Er trug diesbezüglich vor, er sei politisch nicht aktiv und gehöre keiner tamilischen Vereinigung an. Er gab explizit an, in der Schweiz mit den TNA-Leuten keinen Kontakt zu pflegen (A33, F87). Er habe im März 2015 an einer (einzigen) Massenkundgebung in O._______ teilgenommen (A33, F95-99). Es ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr ins Heimatland von den sri-lankischen Behörden verdächtigt würde, sich während seines längeren Aufenthalts in der Schweiz exponiert exilpolitisch betätigt zu haben und damit ein Wiederaufleben der LTTE anzustreben.

5.1.3 Im vorinstanzlichen Verfahren machte der Beschwerdeführer geltend, er habe im August 2012 in Colombo auf legale Weise einen Reisepass erhalten, welcher zehn Jahre gültig sei. Er sei jedoch mit einem anderen Reisepass ausgereist (vgl. A5, Ziff. 4.2), welchen er seinem Agenten abgebeben habe (A10 F26 ff). Die sri-lankische Identitätskarte des Beschwerdeführers befindet sich in den vorinstanzlichen Akten. Selbst wenn der Beschwerdeführer ohne Reisepass respektive mit temporären Reisedokumenten nach Sri Lanka zurückkehren müsste, würde dies allenfalls bei der Wiedereinreise in Sri Lanka zu einem "background check" führen. Es muss damit gerechnet, dass er nach dem Verbleib seiner Reisepapiere und zum Grund seiner Ausreise befragt und überprüft wird. Dabei kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer wegen des fehlenden Reisepasses gebüsst wird, wobei ein entsprechendes Vorgehen der sri-lankischen Behörden keine flüchtlingsrechtliche Relevanz entfaltet (vgl. Referenzurteil E. 8.4.4).

5.1.4 Vorliegend sind keine weiteren Risikofaktoren ersichtlich. Folglich liegen mit der Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie, der Herkunft aus dem Osten des Landes, der mehrjährigen Landesabwesenheit und der nicht exponierten exilpolitischen Tätigkeit keine im zitierten Referenzurteil definierten, stark risikobegründenden Faktoren vor, auf Grund welcher Anlass zur Annahme besteht, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland dort Massnahmen zu befürchten hat, welche über eine einfache Kontrolle hinausgehen, und wegen seines Profils von den Behörden als Bedrohung wahrgenommen wird.

6.
Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt hat.

7.

7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG).

7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

8.

8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG; Art. 83 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.242
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.242
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.243 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.244
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.245
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:246
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB248 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG250 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG251 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.252
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.253
AIG [SR 142.20]).

Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2, m.w.H.).

8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.242
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.242
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.243 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.244
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.245
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:246
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB248 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG250 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG251 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.252
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.253
AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1
IR 0.142.30 Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (mit Anhang)
FK Art. 33 Verbot der Ausweisung und Zurückstellung - 1. Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
1    Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
2    Auf diese Vorschrift kann sich ein Flüchtling nicht berufen, wenn erhebliche Gründe dafür vorliegen, dass er als eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltsstaates angesehen werden muss oder wenn er eine Bedrohung für die Gemeinschaft dieses Landes bedeutet, weil er wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 25 Schutz vor Ausweisung, Auslieferung und Ausschaffung - 1 Schweizerinnen und Schweizer dürfen nicht aus der Schweiz ausgewiesen werden; sie dürfen nur mit ihrem Einverständnis an eine ausländische Behörde ausgeliefert werden.
1    Schweizerinnen und Schweizer dürfen nicht aus der Schweiz ausgewiesen werden; sie dürfen nur mit ihrem Einverständnis an eine ausländische Behörde ausgeliefert werden.
2    Flüchtlinge dürfen nicht in einen Staat ausgeschafft oder ausgeliefert werden, in dem sie verfolgt werden.
3    Niemand darf in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung droht.
BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

8.2.1 Das SEM wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine flüchtlingsrechtlich erhebliche Gefährdung glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AsylG rechtmässig.

8.2.2 Sodann ergeben sich - wie nachfolgend dargelegt - weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des EGMR sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.).

Der EGMR hat sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, wiederholt befasst (vgl. EGMR, R.J. gegen Frankreich, Urteil vom 19. September 2013, Beschwerde Nr. 10466/11; E.G. gegen Grossbritannien, Urteil vom 31. Mai 2011, Beschwerde Nr. 41178/08; T.N. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 20594/08; P.K. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 54705/08; N.A. gegen Grossbritannien, Urteil vom 17. Juli 2008, Beschwerde Nr. 25904/07; Rechtsprechung zuletzt bestätigt in J.G. gegen Polen, Entscheidung vom 11. Juli 2017, Beschwerde Nr. 44114/14). Dabei unterstreicht der Gerichtshof, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung. Vielmehr müssten im Rahmen der Beurteilung, ob der oder die Betroffene ernsthafte Gründe für die Befürchtung habe, die Behörden hätten an seiner Festnahme und Befragung ein Interesse, verschiedene Aspekte - welche im Wesentlichen durch die im Referenzurteil E-1866/2015 identifizierten Risikofaktoren abgedeckt sind (vgl. EGMR, T.N. gegen Dänemark, a.a.O., § 94; EGMR, E.G. gegen Grossbritannien, a.a.O., § 13 und 69) - in Betracht gezogen werden. Dabei sei dem Umstand gebührend Beachtung zu tragen, dass diese einzelnen Aspekte, auch wenn sie für sich alleine betrachtet möglicherweise kein "real risk" darstellen, diese Schwelle bei einer kumulativen Würdigung erreichen könnten.

Nachdem der Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht hat, dass er befürchten müsse, bei einer Rückkehr ins Heimatland die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich zu ziehen, bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, ihm würde eine menschenrechtswidrige Behandlung in Sri Lanka drohen.

8.2.3 Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts besteht kein Grund zur Annahme, dass sich die jüngsten politischen Entwicklungen in Sri Lanka konkret auf den Beschwerdeführer auswirken könnten. Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als generell unzulässig erscheinen und der Beschwerdeführer weist seinerseits keine individuellen Merkmale auf, welche eine Unzulässigkeit des Vollzugs begründen könnten. Der Vollzug der Wegweisung erweist sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig.

8.3

8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.242
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.242
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.243 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.244
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.245
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:246
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB248 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG250 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG251 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.252
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.253
AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.242
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.242
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.243 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.244
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.245
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:246
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB248 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG250 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG251 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.252
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.253
AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

8.3.2 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. An dieser Einschätzung vermögen auch die Gewaltvorfälle in Sri Lanka am 21. April 2019 und der von der sri-lankischen Regierung verhängte und inzwischen am 20. August 2019 wieder aufgehobene Ausnahmezustand nichts zu ändern (vgl. Urteil E-2140/2019 vom 7. August 2019 E. 5.2 sowie Neue Zürcher Zeitung [NZZ¡ vom 24. August 2019: («Sri Lankas Feldherren machen Karriere»).

8.3.3 Was die allgemeine Situation in Sri Lanka betrifft, aktualisierte das Bundesverwaltungsgericht im Referenzurteil E-1866/2015 die Lagebeurteilung bezüglich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in die Nord- und Ostprovinzen Sri Lankas (vgl. E.13.2-13.4). Betreffend die Ost-Provinz (Distrikte Trincomalee, Batticaloa, Ampara), aus dem der Beschwerdeführer stammt, hielt es zusammenfassend fest, dass es den Wegweisungsvollzug dorthin als zumutbar erachte, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien - insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation - bejaht werden könne (vgl. E. 13.4).

8.4 Der Beschwerdeführer stammt aus der Ost-Provinz. Er hat in E._______ (Distrikt F._______) zwölf Jahre lang die Schule besucht und vor seiner Ausreise mit seiner Ehefrau und den beiden Kindern in B._______, Distrikt C._______, gelebt. Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimatregion ein tragfähiges Beziehungsnetz (Ehefrau, Sohn, Mutter, Geschwister und Halbgeschwister) vorfinden wird. Auf die Hilfe seiner engen Familienangehörigen und sonstigen Verwandten wird er bei seiner Rückkehr zählen können. Seine Ehefrau und der Sohn leben in B._______ (Bezirk C._______) und seine Mutter und Geschwister in E._______ (Distrikt F._______). Seine Tochter lebt zwischenzeitlich in W._______. Der Beschwerdeführer war im Heimatstaat sodann immer berufstätig.

Zwar leidet der gemäss den zahlreich eingereichten ärztlichen Unterlagen und Spitalberichten an verschiedenen Krankheitsbildern, namentlich (...). Diese sind jedoch auch im Heimatstaat behandelbar und nicht als gravierend einzuschätzen. Im Zusammenhang mit seinen physischen Beschwerden ging er in der Schweiz zu ärztlichen Jahreskontrollen und er wird nach wie vor medikamentös behandelt. Zudem ist eine chronifiizierte mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom (F32.11) respektive eine posttraumatische Belastungsreaktion mit depressiven Episoden diagnostiziert worden. Gemäss den Einschätzungen der medizinischen Fachpersonen scheinen insbesondere die psychischen Probleme im Zusammenhang mit der Sorge und Ungewissheit des Beschwerdeführers um seine Zukunft und das Schicksal seiner Familie zu stehen.

Praxisgemäss ist bei einer Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur dann von einer medizinisch bedingten Unzumutbarkeit auszugehen, wenn die ungenügende Möglichkeit einer Weiterbehandlung eine drastische und lebensbedrohliche Verschlechterung des Gesundheitszustands nach sich zöge. Diese Schwelle ist nach dem Gesagten nicht erreicht. Die notwendige medizinische Versorgung in Sri Lanka ist für den Beschwerdeführer zudem gewährleistet. In allen drei Distrikten der Ost-Provinz sind namentlich Kardiologen, Psychiater und allgemein Mediziner («General Physicians») tätig. Laut «Taiwanese Journal of Psychiatry» sind über 100 Psychiatrie-Facharztpersonen im Ministerium für Gesundheit und in den Universitätsspitälern tätig, welche eine landesweite Abdeckung aller 24 Distrikte mit qualifizierten Fachärzten gewährleisten. (vgl. dazu: Ministry of Health, Nutrition and Indigenous Medicine Sri Lanka, Annual Health Bulletin 2014, published in 2016 http://www.health.gov.lk/moh_final/english/public/elfinder/files/publictions /AHB/AHB2014.pdf , insbesondere S. 16 [Distribution of Specialists in Curative Care Services by Regional Director of Health Services Division], Dezember 2016» sowie: Taiwanese Journal of Psychiatry (Taipeh): Volume 33, Issue 2. April-June 2019: Review: Development of Mental Health Care in Sri Lanka: Lessons Learned: http://www.e-tjp.org/temp/TaiwanJPsychiatry33255-2740728_ 073647.pdf, insbesondere S. 6; beide Internetlinks abgerufen am 11.03.2020).

In diesem Zusammenhang ist zudem auf die Möglichkeit einer medizinischen Rückkehrhilfe (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 93 Rückkehrhilfe und Prävention irregulärer Migration - 1 Der Bund leistet Rückkehrhilfe. Er kann dazu folgende Massnahmen vorsehen:
1    Der Bund leistet Rückkehrhilfe. Er kann dazu folgende Massnahmen vorsehen:
a  vollständige oder teilweise Finanzierung von Rückkehrberatungsstellen;
b  vollständige oder teilweise Finanzierung von Projekten in der Schweiz zur Erhaltung der Rückkehrfähigkeit;
c  vollständige oder teilweise Finanzierung von Programmen im Heimat-, Herkunfts- oder Drittstaat zur Erleichterung und Durchführung der Rückkehr, der Rückführung und der Reintegration (Programme im Ausland);
d  finanzielle Unterstützung im Einzelfall zur Erleichterung der Eingliederung oder zur befristeten medizinischen Betreuung im Heimat-, Herkunfts- oder Drittstaat.
2    Programme im Ausland können auch das Ziel verfolgen, einen Beitrag zur Prävention irregulärer Migration zu leisten. Programme zur Prävention irregulärer Migration sind solche, die kurzfristig zur Minderung des Risikos einer Primär- oder Sekundärmigration in die Schweiz beitragen.
3    Der Bund kann bei der Umsetzung der Rückkehrhilfe mit internationalen Organisationen zusammenarbeiten und eine Koordinationsstelle einrichten.
4    Der Bundesrat regelt die Voraussetzungen und das Verfahren zur Ausrichtung und Abrechnung der Beiträge.
AsylG) hinzuweisen, so dass auch die erforderliche Medikamentation für die Anfangsphase nach der Rückkehr nach Sri Lanka sichergestellt werden kann.

8.4.1 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Sri Lanka erweist sich demnach insgesamt als zumutbar.

8.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich - sofern nötig - bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
1    Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
a  ihre Identität offen legen;
b  Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben;
c  bei der Anhörung angeben, weshalb sie um Asyl nachsuchen;
d  allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen;
e  bei der Erhebung der biometrischen Daten mitwirken;
f  sich einer vom SEM angeordneten medizinischen Untersuchung unterziehen (Art. 26a).
2    Von Asylsuchenden kann verlangt werden, für die Übersetzung fremdsprachiger Dokumente in eine Amtssprache besorgt zu sein.
3    Asylsuchende, die sich in der Schweiz aufhalten, sind verpflichtet, sich während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kantonen zur Verfügung zu halten. Sie müssen ihre Adresse und jede Änderung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde (kantonale Behörde) sofort mitteilen.
3bis    Personen, die ohne triftigen Grund ihre Mitwirkungspflicht verletzen oder den Asylbehörden während mehr als 20 Tagen nicht zur Verfügung stehen, verzichten damit auf eine Weiterführung des Verfahrens. Dasselbe gilt für Personen, die den Asylbehörden in einem Zentrum des Bundes ohne triftigen Grund während mehr als 5 Tagen nicht zur Verfügung stehen. Die Gesuche werden formlos abgeschrieben. Ein neues Gesuch kann frühestens nach drei Jahren deponiert werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 195120.21
4    Nach Vorliegen eines vollziehbaren Wegweisungsentscheides sind die betroffenen Personen verpflichtet, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken.
AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung ist daher auch als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.242
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.242
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.243 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.244
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.245
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:246
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB248 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG250 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG251 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.252
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.253
AIG).

8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.242
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.242
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.243 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.244
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.245
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:246
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB248 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG250 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG251 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.252
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.253
-4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.242
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.242
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.243 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.244
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.245
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:246
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB248 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG250 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG251 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.252
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.253
AuG).

9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

10.

10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Angesichts der am 6. September 2016 gewährten unentgeltlichen Rechtspflege wird auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet.

10.2 Das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung wurde mit Instruktionsverfügung vom 13. September 2016 ebenfalls gutgeheissen und dipl. jur. Tilla Jacomet, HEKS Rechtsberatung für Asylsuchende St. Gallen/Appenzell wurde als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt, weshalb ihr zu Lasten der Gerichtskasse ein Honorar zuzusprechen ist.

Die zuletzt aktualisierte Kostennote vom 6. März 2019 weist einen Arbeitsaufwand von 14.5 Stunden sowie Auslagen (Übersetzungen und sonstige Spesen) von Fr. 275.- auf, was angemessen erscheint. Darüber hinaus ist auch der Aufwand für die Einreichung der später erfolgten Eingaben zu entschädigen. Bei der Entschädigung der nicht-anwaltlichen amtlichen Verbeiständung wird seitens des Bundesverwaltungsgerichts ein Stundenansatz von Fr. 100.- bis Fr. 150.- angewandt (vgl. Art. 12
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 12 Amtlich bestellte Anwältinnen und Anwälte - Für amtlich bestellte Anwältinnen und Anwälte sind die Artikel 8-11 sinngemäss anwendbar.
i.V.m. Art. 10 Abs. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 10 Anwaltshonorar und Entschädigung für nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung
1    Das Anwaltshonorar und die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung werden nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen.
2    Der Stundenansatz beträgt für Anwälte und Anwältinnen mindestens 200 und höchstens 400 Franken, für nichtanwaltliche Vertreter und Vertreterinnen mindestens 100 und höchstens 300 Franken. In diesen Stundenansätzen ist die Mehrwertsteuer nicht enthalten.
3    Bei Streitigkeiten mit Vermögensinteresse kann das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung angemessen erhöht werden.
VGKE). Die amtliche Rechtsbeiständin hat sich mit Schreiben vom 7. September 2016 mit diesem Stundenansatz einverstanden erklärt. Der amtlichen Rechtsbeiständin ist für ihre Bemühungen im Beschwerdeverfahren durch das Bundesverwaltungsgericht ein amtliches Honorar in der Höhe von insgesamt Fr. 2'600.-.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Das Dokument «Message Form» wird eingezogen.

3.
Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird verzichtet.

4.
Der amtlichen Rechtsbeiständin, dipl. jur.Tilla Jacomet, Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende St. Gallen/Appenzell, wird durch das Bundesverwaltungsgericht ein Honorar von Fr. 2'600.- ausgerichtet

5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Constance Leisinger Sandra Bodenmann
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : E-5214/2016
Datum : 01. Mai 2020
Publiziert : 08. Juni 2020
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Asyl
Gegenstand : Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 28. Juli 2016


Gesetzesregister
Abk Flüchtlinge: 33
IR 0.142.30 Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (mit Anhang)
FK Art. 33 Verbot der Ausweisung und Zurückstellung - 1. Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
1    Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
2    Auf diese Vorschrift kann sich ein Flüchtling nicht berufen, wenn erhebliche Gründe dafür vorliegen, dass er als eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltsstaates angesehen werden muss oder wenn er eine Bedrohung für die Gemeinschaft dieses Landes bedeutet, weil er wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AsylG: 2 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1    Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2    Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
3 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
5 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
6 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
7 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
8 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
1    Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
a  ihre Identität offen legen;
b  Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben;
c  bei der Anhörung angeben, weshalb sie um Asyl nachsuchen;
d  allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen;
e  bei der Erhebung der biometrischen Daten mitwirken;
f  sich einer vom SEM angeordneten medizinischen Untersuchung unterziehen (Art. 26a).
2    Von Asylsuchenden kann verlangt werden, für die Übersetzung fremdsprachiger Dokumente in eine Amtssprache besorgt zu sein.
3    Asylsuchende, die sich in der Schweiz aufhalten, sind verpflichtet, sich während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kantonen zur Verfügung zu halten. Sie müssen ihre Adresse und jede Änderung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde (kantonale Behörde) sofort mitteilen.
3bis    Personen, die ohne triftigen Grund ihre Mitwirkungspflicht verletzen oder den Asylbehörden während mehr als 20 Tagen nicht zur Verfügung stehen, verzichten damit auf eine Weiterführung des Verfahrens. Dasselbe gilt für Personen, die den Asylbehörden in einem Zentrum des Bundes ohne triftigen Grund während mehr als 5 Tagen nicht zur Verfügung stehen. Die Gesuche werden formlos abgeschrieben. Ein neues Gesuch kann frühestens nach drei Jahren deponiert werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 195120.21
4    Nach Vorliegen eines vollziehbaren Wegweisungsentscheides sind die betroffenen Personen verpflichtet, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken.
10 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 10 Sicherstellung und Einziehung von Dokumenten - 1 Das SEM24 nimmt die Reisepapiere und Identitätsausweise von Asylsuchenden zu den Akten.25
1    Das SEM24 nimmt die Reisepapiere und Identitätsausweise von Asylsuchenden zu den Akten.25
2    Behörden und Amtsstellen stellen zuhanden des SEM Reisepapiere, Identitätsausweise oder andere Dokumente sicher, wenn sie Hinweise auf die Identität einer Person, welche in der Schweiz ein Asylgesuch eingereicht hat, geben können. Bei anerkannten Flüchtlingen gilt Absatz 5.26
3    Überprüft die sicherstellende Behörde oder Amtsstelle Dokumente nach Absatz 2 auf ihre Echtheit hin, so ist dem SEM das Resultat dieser Überprüfung mitzuteilen.
4    Verfälschte und gefälschte Dokumente sowie echte Dokumente, die missbräuchlich verwendet wurden, können vom SEM oder von der Beschwerdeinstanz eingezogen oder zuhanden des Berechtigten sichergestellt werden.
5    Pässe oder Identitätsausweise, welche den in der Schweiz anerkannten Flüchtlingen von deren Heimatstaat ausgestellt wurden, sind zuhanden des SEM sicherzustellen.27
44 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
54 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 54 Subjektive Nachfluchtgründe - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden.
93 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 93 Rückkehrhilfe und Prävention irregulärer Migration - 1 Der Bund leistet Rückkehrhilfe. Er kann dazu folgende Massnahmen vorsehen:
1    Der Bund leistet Rückkehrhilfe. Er kann dazu folgende Massnahmen vorsehen:
a  vollständige oder teilweise Finanzierung von Rückkehrberatungsstellen;
b  vollständige oder teilweise Finanzierung von Projekten in der Schweiz zur Erhaltung der Rückkehrfähigkeit;
c  vollständige oder teilweise Finanzierung von Programmen im Heimat-, Herkunfts- oder Drittstaat zur Erleichterung und Durchführung der Rückkehr, der Rückführung und der Reintegration (Programme im Ausland);
d  finanzielle Unterstützung im Einzelfall zur Erleichterung der Eingliederung oder zur befristeten medizinischen Betreuung im Heimat-, Herkunfts- oder Drittstaat.
2    Programme im Ausland können auch das Ziel verfolgen, einen Beitrag zur Prävention irregulärer Migration zu leisten. Programme zur Prävention irregulärer Migration sind solche, die kurzfristig zur Minderung des Risikos einer Primär- oder Sekundärmigration in die Schweiz beitragen.
3    Der Bund kann bei der Umsetzung der Rückkehrhilfe mit internationalen Organisationen zusammenarbeiten und eine Koordinationsstelle einrichten.
4    Der Bundesrat regelt die Voraussetzungen und das Verfahren zur Ausrichtung und Abrechnung der Beiträge.
105 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
106 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
108
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG364 verbessert werden.
AuG: 83
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.242
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.242
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.243 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.244
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.245
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:246
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB248 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG250 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG251 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.252
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.253
BGG: 83
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BV: 25
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 25 Schutz vor Ausweisung, Auslieferung und Ausschaffung - 1 Schweizerinnen und Schweizer dürfen nicht aus der Schweiz ausgewiesen werden; sie dürfen nur mit ihrem Einverständnis an eine ausländische Behörde ausgeliefert werden.
1    Schweizerinnen und Schweizer dürfen nicht aus der Schweiz ausgewiesen werden; sie dürfen nur mit ihrem Einverständnis an eine ausländische Behörde ausgeliefert werden.
2    Flüchtlinge dürfen nicht in einen Staat ausgeschafft oder ausgeliefert werden, in dem sie verfolgt werden.
3    Niemand darf in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung droht.
EMRK: 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
VGG: 31 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
32 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
33 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
dquinquies  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGKE: 10 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 10 Anwaltshonorar und Entschädigung für nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung
1    Das Anwaltshonorar und die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung werden nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen.
2    Der Stundenansatz beträgt für Anwälte und Anwältinnen mindestens 200 und höchstens 400 Franken, für nichtanwaltliche Vertreter und Vertreterinnen mindestens 100 und höchstens 300 Franken. In diesen Stundenansätzen ist die Mehrwertsteuer nicht enthalten.
3    Bei Streitigkeiten mit Vermögensinteresse kann das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung angemessen erhöht werden.
12
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 12 Amtlich bestellte Anwältinnen und Anwälte - Für amtlich bestellte Anwältinnen und Anwälte sind die Artikel 8-11 sinngemäss anwendbar.
VwVG: 5 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
48 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
49 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
52 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
63 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
65
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
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sri lanka • familie • vorinstanz • bundesverwaltungsgericht • weiler • ausreise • beweismittel • heimatstaat • arztbericht • leben • ethnie • asylverfahren • vergewaltigung • maler • original • verdacht • festnahme • telefon • kopie • vorläufige aufnahme
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BVGE
2014/26 • 2013/37 • 2011/24 • 2008/34
BVGer
E-1866/2015 • E-2140/2019 • E-2234/2016 • E-2235/2013 • E-5214/2016
AS
AS 2016/3101