Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1C 284/2010

Urteil vom 29. Oktober 2010
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Reeb, Raselli, Eusebio,
Gerichtsschreiber Dold.

Verfahrensbeteiligte
X.________, Beschwerdeführer,

gegen

Einwohnergemeinde Burgdorf, vertreten durch den Gemeinderat, Kirchbühl 19, Postfach 48, 3402 Burgdorf,
Regierungsstatthalteramt Emmental, Dorfstrasse 21, 3550 Langnau im Emmental.

Gegenstand
Informationszugang,

Beschwerde gegen das Urteil vom 30. April 2010
des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern,
Verwaltungsrechtliche Abteilung.
Sachverhalt:

A.
Der Gemeinderat der Einwohnergemeinde Burgdorf erteilte im November 2006 dem Institut für Konfliktmanagement und Mythodrama (IKM) unter der Leitung von Prof. Dr. Allan Guggenbühl den Auftrag, eine Studie mit dem Titel "Gewalt in Burgdorf?" zu verfassen. Die Studie, die der Öffentlichkeit vorgestellt und auf der Website der Stadt Burgdorf veröffentlicht wurde, basiert im Wesentlichen auf 19 Interviews mit sogenannten Schlüsselpersonen, welche zuvor vom Gemeinderat bestimmt worden waren. Mit Eingabe vom 6. August 2007 stellte X.________ ein Gesuch um Einsicht in die Liste der Personen, die für die Interviews vorgesehen waren. Mit Verfügung vom 17. September 2007 verweigerte der Gemeinderat die Einsicht.
Dagegen erhob X.________ Beschwerde beim Regierungsstatthalteramt Burgdorf (heute: Regierungsstatthalteramt Emmental). Mit Entscheid vom 6. August 2008 wies dieses die Beschwerde ab. Dies geschah, nachdem die Einwohnergemeinde Burgdorf die Namen von neun interviewten Personen offengelegt hatte, die sich auf schriftliche Anfrage hin mit der öffentlichen Bekanntgabe ihres Namens einverstanden erklärt hatten.
Gegen den Entscheid des Regierungsstatthalteramts erhob X.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern beauftragte daraufhin Prof. Dr. Carolyn C. Morf mit der Erstellung eines Gutachtens zur Anonymität von interviewten Personen im Rahmen der qualitativen Sozialforschung. Sämtliche Verfahrensbeteiligten erhielten Gelegenheit, sich zum Gutachten zu äussern. Mit Urteil vom 30. April 2010 wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. Die Kosten des Verfahrens, zusammengesetzt aus einer Pauschalgebühr von Fr. 3'000.-- und den Kosten des Gutachtens von Fr. 5'649.--, wurden X.________ auferlegt.

B.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 3. Juni 2010 an das Bundesgericht beantragt X.________, das Urteil des Verwaltungsgerichts sei aufzuheben und es sei ihm Einsicht gemäss dem Gesuch vom 6. August 2007 zu gewähren. Eventuell seien von den ihm auferlegten Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens die Kosten des Gutachtens von Fr. 5'649.-- abzuziehen.
Das Regierungsstatthalteramt Emmental hat auf eine Vernehmlassung verzichtet. Die Einwohnergemeinde Burgdorf beantragt, dem Beschwerdeführer sei keine Einsicht in die Liste zu gewähren. Das Verwaltungsgericht beantragt die Abweisung der Beschwerde. In seiner Stellungnahme dazu hält der Beschwerdeführer im Wesentlichen an seinen Anträgen und Rechtsauffassungen fest.

Erwägungen:

1.
1.1 Der angefochtene Entscheid geht auf ein Gesuch des Beschwerdeführers um Akteneinsicht gestützt auf das Gesetz des Kantons Bern vom 2. November 1993 über die Information der Bevölkerung (IG; BSG 107.1) zurück. Dabei handelt es sich um eine öffentlich-rechtliche Angelegenheit (Art. 82 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
BGG). Angefochten ist ein Entscheid einer letzten kantonalen Instanz, welcher das Verfahren abschliesst (Art. 86 Abs. 1 lit. d
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 86 Vorinstanzen im Allgemeinen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
a  des Bundesverwaltungsgerichts;
b  des Bundesstrafgerichts;
c  der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
d  letzter kantonaler Instanzen, sofern nicht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist.
2    Die Kantone setzen als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts obere Gerichte ein, soweit nicht nach einem anderen Bundesgesetz Entscheide anderer richterlicher Behörden der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen.
3    Für Entscheide mit vorwiegend politischem Charakter können die Kantone anstelle eines Gerichts eine andere Behörde als unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts einsetzen.
, Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen (Art. 89 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde sind ferner berechtigt:
a  die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann;
b  das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals;
c  Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt;
d  Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
3    In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist.
BGG). Gemäss Art. 17 Abs. 3
SR 131.212 Verfassung des Kantons Bern, vom 6. Juni 1993 (KV)
KV Art. 17 - 1 Jede Person hat das Recht, ihre Meinung frei zu bilden, sie ungehindert zu äussern und in Wort, Schrift, Bild oder in anderer Weise zu verbreiten.
1    Jede Person hat das Recht, ihre Meinung frei zu bilden, sie ungehindert zu äussern und in Wort, Schrift, Bild oder in anderer Weise zu verbreiten.
2    Ausserhalb besonderer Rechtsverhältnisse ist die Vorzensur in keinem Fall zulässig.
3    Jede Person hat ein Recht auf Einsicht in amtliche Akten, soweit keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen.
KV/BE (SR 131.212) und Art. 27 Abs. 1 Satz 1 IG hat jede Person ein Recht auf Einsicht in amtliche Akten, soweit nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen. Da das Gesuch des Beschwerdeführers um Akteneinsicht abgelehnt wurde, ist er durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 89 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde sind ferner berechtigt:
a  die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann;
b  das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals;
c  Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt;
d  Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
3    In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist.
und c BGG; zur Publikation vorgesehenes Urteil 1C 522/2009 vom 19. Mai 2010 E. 1.1). Dieses Interesse ist insofern noch aktuell, als dem Beschwerdeführer in der Zwischenzeit lediglich die Namen von neun der interviewten Personen bekanntgegeben wurden. Auf die Beschwerde ist deshalb
einzutreten.

2.
2.1
2.1.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe in einem Schreiben vom 15. September 2009 an die Vorinstanz aufgezeigt, inwiefern das Gutachten von Prof. Morf mangelhaft sei. Die Vorinstanz habe sich mit dieser Kritik nur ungenügend befasst. Darin liege eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör.
2.1.2 Das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 136 I 229 E. 5.2 S. 236 mit Hinweisen).
2.1.3 Das Verwaltungsgericht gab die seiner Ansicht nach wesentlichen Punkte des besagten Gutachtens wieder und fügte an, dieses sei nachvollziehbar und vermöge zu überzeugen. Damit hat es, wenn auch sehr kurz, festgehalten, weshalb auf das Gutachten abgestellt werden könne. Der Beschwerdeführer legt in seiner Beschwerdeschrift nicht dar, mit welchen seiner Kritikpunkte sich das Verwaltungsgericht nicht bzw. nicht hinreichend auseinandergesetzt hat (Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
und Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Insoweit als sich seine Rüge als hinreichend begründet erweist, ist es auch der Entscheid der Vorinstanz. Die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist deshalb zu verneinen.
2.2
2.2.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, das Verwaltungsgericht habe die Beschwerde mit einer neuen Begründung abgewiesen. Während zuvor nur überwiegende private Interessen bzw. der Schutz des guten Glaubens zur Diskussion gestanden hätten, habe das Verwaltungsgericht seinen Entscheid mit überwiegenden öffentlichen Interessen begründet. Eine derartige Motivsubstitution sei zwar zulässig. Da er damit aber nicht habe rechnen müssen, wäre zur Wahrung des rechtlichen Gehörs erforderlich gewesen, ihm die Möglichkeit einer Stellungnahme zu geben.
2.2.2 Aus dem rechtlichen Gehör fliesst ein Anspruch der beteiligten Parteien, vorgängig angehört zu werden, wenn eine Behörde ihren Entscheid mit einer Norm zu begründen beabsichtigt, der im bisherigen Verfahren nicht herangezogen wurde, auf die sich die Parteien nicht berufen haben und mit deren Erheblichkeit im konkreten Fall sie nicht rechnen konnten (BGE 131 V 9 E. 5.4.1 S. 26 mit Hinweis).
2.2.3 Gemäss Art. 27 ff. IG können entweder überwiegende private oder öffentliche Interessen der Einsicht in amtliche Akten entgegenstehen. Die Vorinstanz stützte sich bei ihren Ausführungen zum überwiegenden öffentlichen Interesse im Wesentlichen auf das Gutachten von Prof. Morf. Dieses setzte sich ausführlich mit den möglichen Auswirkungen einer Bekanntgabe der Identität von interviewten Personen auf die wissenschaftliche Forschung auseinander. Diese Auswirkungen unter dem Gesichtspunkt eines überwiegenden öffentlichen Interesses in Betracht zu ziehen, stand damit durchaus im Raum. Der Beschwerdeführer erhielt Gelegenheit, sich zum Gutachten zu äussern und machte auch davon Gebrauch. Zudem ging er schon in seiner Beschwerdeschrift an das Verwaltungsgericht auf die Frage entgegenstehender öffentlicher Interessen ein, wenn auch nur in allgemeiner Weise. Vor diesem Hintergrund kann nicht gesagt werden, die Vorinstanz habe ihren Entscheid mit einer Rechtsnorm begründet, mit deren Erheblichkeit der Beschwerdeführer nicht habe rechnen können. Die Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör erweist sich damit als unbegründet.
2.3
2.3.1 Der Beschwerdeführer rügt, die Einwohnergemeinde Burgdorf und das Regierungsstatthalteramt seien fälschlicherweise davon ausgegangen, den interviewten Personen sei Vertraulichkeit zugesichert worden. Er habe dies im vorinstanzlichen Verfahren kritisiert, doch sei das Verwaltungsgericht nicht darauf eingegangen. Dadurch habe es seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.
2.3.2 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Soweit ein Beschwerdeführer die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen beanstandet und eine mangelhafte Sachverhaltsfeststellung für den Ausgang des Verfahrens entscheidend ist, kann er nur geltend machen, die Feststellungen seien offensichtlich unrichtig oder beruhten auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
und Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Eine entsprechende Rüge ist substanziiert vorzubringen (Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG). Vorbehalten bleibt die Sachverhaltsberichtigung von Amtes wegen nach Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG (BGE 135 III 127 E. 1.5 S. 129 f.; 133 II 249 E. 1.4.3 S. 254 f.; je mit Hinweis).
2.3.3 Das Verwaltungsgericht hielt fest, aufgrund der geltenden berufsethischen Richtlinien in der Sozialforschung sei zu vermuten, dass den betroffenen Personen Vertraulichkeit zugesichert worden sei. Die Frage sei indes nicht entscheidend und könne deshalb offen gelassen werden. Andernorts im Urteil, im Zusammenhang mit der Frage, ob ein überwiegendes öffentliches Interesse der Bekanntgabe entgegenstehe, führte es dagegen aus, dass bei einer Bekanntgabe die Gefahr bestehe, für künftige Studien keine Teilnehmer oder keine validen Aussagen mehr gewinnen zu können. Daraus erhellt, dass es im Resultat doch davon ausging, Vertraulichkeit sei zugesichert worden. Wie weit diese Zusicherung ging, ergibt sich aus dem Entscheid des Regierungsstatthalteramts. Darin wird auf ein E-Mail von Prof. Guggenbühl verwiesen, wonach die Vertraulichkeit der Informationen den meisten Personen ganz wichtig gewesen sei. Man sei bereit gewesen, sich einer Aussenperson zu öffnen, unter der Voraussetzung, dass die Angaben und Meinungen nicht politisch gedeutet oder gar missbraucht würden. Daraus schloss das Regierungsstatthalteramt, es sei davon auszugehen, dass den Betroffenen zumindest die Vertraulichkeit ihrer Angaben zugesichert worden sei. Diese
Feststellung, welche nach dem Gesagten zumindest implizite auch in das Urteil des Verwaltungsgerichts Eingang fand, ist weder offensichtlich willkürlich noch beruht sie auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG. Daran ändert nichts, dass das betreffende E-Mail nicht direkt ausgedruckt, sondern sein Inhalt in einem den Akten beigelegten Memorandum wiedergegeben wurde.
Ob das Verwaltungsgericht seine implizite Annahme, die Vertraulichkeit sei im beschriebenen Umfang zugesichert worden, hinreichend begründet hat, kann offen bleiben, wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt.

3.
3.1 Der Beschwerdeführer rügt, die Verweigerung der Bekanntgabe der Namen verletze Art. 17 Abs. 3
SR 131.212 Verfassung des Kantons Bern, vom 6. Juni 1993 (KV)
KV Art. 17 - 1 Jede Person hat das Recht, ihre Meinung frei zu bilden, sie ungehindert zu äussern und in Wort, Schrift, Bild oder in anderer Weise zu verbreiten.
1    Jede Person hat das Recht, ihre Meinung frei zu bilden, sie ungehindert zu äussern und in Wort, Schrift, Bild oder in anderer Weise zu verbreiten.
2    Ausserhalb besonderer Rechtsverhältnisse ist die Vorzensur in keinem Fall zulässig.
3    Jede Person hat ein Recht auf Einsicht in amtliche Akten, soweit keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen.
KV/BE. Er stellt in Frage, ob überhaupt eine hinreichende gesetzliche Grundlage für den Eingriff in dieses Grundrecht bestehe. Die von der Vorinstanz angeführte Forschungsfreiheit figuriere nämlich nicht in Art. 29 Abs. 1 IG, wo - wenn auch nicht abschliessend - die überwiegenden öffentlichen Interessen aufgezählt würden. Bei seinem Ansinnen gehe es ihm darum zu überprüfen, wie die interviewten Personen ausgewählt worden seien. Überhaupt stelle es eine Verletzung von wissenschaftlichen Standards dar, wenn der Auftraggeber dem Forschungsteam vorschreibe, welche Personen zu befragen seien. Die fragliche Studie sei denn auch gar keine wissenschaftliche Arbeit, was sowohl Prof. Guggenbühl wie auch die Einwohnergemeinde Burgdorf wiederholt bestätigt hätten. Auch Prof. Morf habe in ihrem Gutachten Mängel festgestellt. Zudem habe er ohnehin nicht ein Gesuch um Einsicht in Forschungsunterlagen gestellt, sondern um Einsicht in die Vorgaben des Auftraggebers. Negative Konsequenzen für die Teilnehmer der Untersuchung könnten nur eintreten, wenn bekannt würde, wer welche Aussagen gemacht hat. Die blosse Bekanntgabe der Namen sei dagegen wohl
nicht problematisch. Aus diesem Grund sei auch das Vorliegen von überwiegenden privaten Interessen zu verneinen.
3.2
3.2.1 Gemäss Art. 95 lit. c
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG kann mit der Beschwerde an das Bundesgericht die Verletzung von kantonalen verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind verfassungsmässige Rechte Verfassungsbestimmungen, die dem Bürger einen Schutzbereich gegen staatliche Eingriffe sichern sollen oder welche, obwohl vorwiegend im öffentlichen Interesse erlassen, daneben auch noch individuelle Interessen schützen. Das Rechtsschutzbedürfnis und die Justiziabilität sind bei der Bestimmung der verfassungsmässigen Rechte von vorrangiger Bedeutung (vgl. im Einzelnen zur Publikation vorgesehenes Urteil 1C 491/2009 vom 2. Juni 2010 E. 2.2; BGE 131 I 366 E. 2.2 S. 367 f.; je mit Hinweisen).
Art. 17 Abs. 3
SR 131.212 Verfassung des Kantons Bern, vom 6. Juni 1993 (KV)
KV Art. 17 - 1 Jede Person hat das Recht, ihre Meinung frei zu bilden, sie ungehindert zu äussern und in Wort, Schrift, Bild oder in anderer Weise zu verbreiten.
1    Jede Person hat das Recht, ihre Meinung frei zu bilden, sie ungehindert zu äussern und in Wort, Schrift, Bild oder in anderer Weise zu verbreiten.
2    Ausserhalb besonderer Rechtsverhältnisse ist die Vorzensur in keinem Fall zulässig.
3    Jede Person hat ein Recht auf Einsicht in amtliche Akten, soweit keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen.
KV/BE sieht vor, dass jede Person ein Recht auf Einsicht in amtliche Akten hat, soweit keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen. Die Bestimmung findet sich im Grundrechtskatalog der Berner Kantonsverfassung und bildet Teil der in Art. 17
SR 131.212 Verfassung des Kantons Bern, vom 6. Juni 1993 (KV)
KV Art. 17 - 1 Jede Person hat das Recht, ihre Meinung frei zu bilden, sie ungehindert zu äussern und in Wort, Schrift, Bild oder in anderer Weise zu verbreiten.
1    Jede Person hat das Recht, ihre Meinung frei zu bilden, sie ungehindert zu äussern und in Wort, Schrift, Bild oder in anderer Weise zu verbreiten.
2    Ausserhalb besonderer Rechtsverhältnisse ist die Vorzensur in keinem Fall zulässig.
3    Jede Person hat ein Recht auf Einsicht in amtliche Akten, soweit keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen.
KV/BE gewährleisteten Meinungs- und Informationsfreiheit. Anspruchsberechtigt ist "jede Person", woraus folgt, dass der Schutz individueller Interessen bezweckt wird. Der Anspruch ist schliesslich direkt anwendbar, auch wenn er in Art. 29 IG weiter konkretisiert wird. Art. 17 Abs. 3
SR 131.212 Verfassung des Kantons Bern, vom 6. Juni 1993 (KV)
KV Art. 17 - 1 Jede Person hat das Recht, ihre Meinung frei zu bilden, sie ungehindert zu äussern und in Wort, Schrift, Bild oder in anderer Weise zu verbreiten.
1    Jede Person hat das Recht, ihre Meinung frei zu bilden, sie ungehindert zu äussern und in Wort, Schrift, Bild oder in anderer Weise zu verbreiten.
2    Ausserhalb besonderer Rechtsverhältnisse ist die Vorzensur in keinem Fall zulässig.
3    Jede Person hat ein Recht auf Einsicht in amtliche Akten, soweit keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen.
KV/BE weist damit alle Merkmale eines kantonalen verfassungsmässigen Rechts im Sinne von Art. 95 lit. c
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG auf. Das Bundesgericht überprüft seine Anwendung deshalb mit freier Kognition.
3.2.2 Dem in Art. 17 Abs. 3
SR 131.212 Verfassung des Kantons Bern, vom 6. Juni 1993 (KV)
KV Art. 17 - 1 Jede Person hat das Recht, ihre Meinung frei zu bilden, sie ungehindert zu äussern und in Wort, Schrift, Bild oder in anderer Weise zu verbreiten.
1    Jede Person hat das Recht, ihre Meinung frei zu bilden, sie ungehindert zu äussern und in Wort, Schrift, Bild oder in anderer Weise zu verbreiten.
2    Ausserhalb besonderer Rechtsverhältnisse ist die Vorzensur in keinem Fall zulässig.
3    Jede Person hat ein Recht auf Einsicht in amtliche Akten, soweit keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen.
KV/BE verankerten Recht auf Einsicht in amtliche Akten sind seine Schranken inhärent, denn die Bestimmung behält überwiegende öffentliche oder private Interessen ausdrücklich vor. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, Art. 29 IG stelle möglicherweise keine hinreichende gesetzliche Grundlage für eine Grundrechtseinschränkung dar, stösst damit von vornherein ins Leere. Immerhin geben die in dieser Bestimmung aufgeführten Gründe gegen eine Bekanntgabe einen Anhaltspunkt für die Gewichtung der tangierten Interessen. Aus der Aufzählung ist zu schliessen, dass es sich dabei um gewichtige Gründe handeln muss:
1 Überwiegende öffentliche Interessen liegen insbesondere vor, wenn
a) durch die vorzeitige Bekanntgabe von internen Arbeitspapieren, Anträgen, Entwürfen und dergleichen die Entscheidfindung wesentlich beeinträchtigt würde;
b) der Bevölkerung auf andere Weise Schaden zugefügt würde, namentlich durch die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit;
c) bei der Behörde ein unverhältnismässiger Aufwand entstehen würde.
2 Als überwiegende private Interessen gelten insbesondere
a) der Schutz des persönlichen Geheimbereichs;
b) der Persönlichkeitsschutz in nicht rechtskräftig abgeschlossenen Verwaltungs- und Justizverfahren, ausser die Akteneinsicht rechtfertige sich nach den Bestimmungen von Artikel 24 oder ergebe sich aus den Bestimmungen der Prozessgesetze;
c) das Geschäftsgeheimnis oder das Berufsgeheimnis.
3 Diese Ausnahmebestimmungen beziehen sich nur auf den schutzwürdigen Teil eines Dokuments oder einer Auskunft und gelten nur solange, als das überwiegende Interesse an der Geheimhaltung besteht.
3.2.3 Dass die umstrittene Liste unter den Begriff der "amtlichen Akten" im Sinne von Art. 17 Abs. 3
SR 131.212 Verfassung des Kantons Bern, vom 6. Juni 1993 (KV)
KV Art. 17 - 1 Jede Person hat das Recht, ihre Meinung frei zu bilden, sie ungehindert zu äussern und in Wort, Schrift, Bild oder in anderer Weise zu verbreiten.
1    Jede Person hat das Recht, ihre Meinung frei zu bilden, sie ungehindert zu äussern und in Wort, Schrift, Bild oder in anderer Weise zu verbreiten.
2    Ausserhalb besonderer Rechtsverhältnisse ist die Vorzensur in keinem Fall zulässig.
3    Jede Person hat ein Recht auf Einsicht in amtliche Akten, soweit keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen.
KV/BE und Art. 27 Abs. 1 IG fällt, mithin ein Dokument darstellt, in welchem die amtliche Tätigkeit ihren Niederschlag gefunden hat, ist zu Recht nicht umstritten. Umstritten und fraglich ist dagegen, ob die Einsicht wegen überwiegender Interessen verweigert werden durfte. Während das Regierungsstatthalteramt im Wesentlichen mit dem Datenschutz und dem Vertrauen der beteiligten Personen in die Vertraulichkeit ihrer Angaben argumentierte, liess das Verwaltungsgericht offen, ob überwiegende private Interessen bestehen. Stattdessen ging es davon aus, dass es im Falle einer Bekanntgabe künftig schwierig werden könnte, ähnliche Studien durchzuführen und dass deshalb ein überwiegendes öffentliches Interesse die Geheimhaltung gebiete.
Da auch das vom Verwaltungsgericht ins Feld geführte Interesse an unbeeinträchtigter wissenschaftlicher Forschung letztlich auf das private Interesse am Schutz der Daten der Teilnehmenden zurückgeführt werden kann, ist vorliegend zuerst Letzteres zu untersuchen.

3.3 Als privates Interesse fällt vorliegend jenes Interesse in Betracht, welches die Personen, die auf der fraglichen Liste aufgeführt sind, an der Geheimhaltung dieser Tatsache haben. Es geht mithin um den Schutz der Privatsphäre (Art. 8
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
EMRK, Art. 13
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 13 Schutz der Privatsphäre - 1 Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.
1    Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.
2    Jede Person hat Anspruch auf Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten.
BV, Art. 18
SR 131.212 Verfassung des Kantons Bern, vom 6. Juni 1993 (KV)
KV Art. 18 - 1 Jede Person hat das Recht, die über sie bearbeiteten Daten einzusehen und zu verlangen, dass unrichtige Daten berichtigt und ungeeignete oder unnötige Daten vernichtet werden.
1    Jede Person hat das Recht, die über sie bearbeiteten Daten einzusehen und zu verlangen, dass unrichtige Daten berichtigt und ungeeignete oder unnötige Daten vernichtet werden.
2    Behörden dürfen Personendaten nur bearbeiten, wenn eine gesetzliche Grundlage besteht und die Daten für die Erfüllung ihrer Aufgaben geeignet und notwendig sind.
3    Sie vergewissern sich, dass die bearbeiteten Daten richtig sind, und sie sichern sie vor missbräuchlicher Verwendung.
KV/BE). Die betreffenden Personen waren gemäss den Feststellungen im angefochtenen Entscheid vom Gemeinderat bestimmt worden, also noch bevor Prof. Guggenbühl und seine Mitarbeiter eine Zusicherung der Vertraulichkeit überhaupt abgeben konnten. Trotzdem darf die vom Gemeinderat zusammengestellte Liste nicht einfach losgelöst von den Angaben der interviewten Personen betrachtet werden. Wenn der Beschwerdeführer argumentiert, er habe nicht ein Gesuch um Einsicht in Forschungsunterlagen gestellt, sondern um Einsicht in die Vorgaben des Auftraggebers, so verkennt er, dass das Publikmachen der Teilnehmenden im Zusammenhang mit dem bereits veröffentlichten Bericht negative Konsequenzen für die Betroffenen haben könnte.
Zur Bewertung dieser negativen Konsequenzen ist zweierlei von Bedeutung. Zum einen haben nach dem bereits Ausgeführten die Vorinstanzen nicht festgestellt, dass sich die Zusicherung der Vertraulichkeit auch auf die Namen der Teilnehmenden bezog. Selbst wenn dies der Fall wäre, so bliebe im Übrigen dadurch eine Interessenabwägung dennoch stets erforderlich, könnte doch sonst das in Art. 17 Abs. 3
SR 131.212 Verfassung des Kantons Bern, vom 6. Juni 1993 (KV)
KV Art. 17 - 1 Jede Person hat das Recht, ihre Meinung frei zu bilden, sie ungehindert zu äussern und in Wort, Schrift, Bild oder in anderer Weise zu verbreiten.
1    Jede Person hat das Recht, ihre Meinung frei zu bilden, sie ungehindert zu äussern und in Wort, Schrift, Bild oder in anderer Weise zu verbreiten.
2    Ausserhalb besonderer Rechtsverhältnisse ist die Vorzensur in keinem Fall zulässig.
3    Jede Person hat ein Recht auf Einsicht in amtliche Akten, soweit keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen.
KV/BE enthaltene Recht auf Information generell ausgehebelt werden. Zum anderen lassen sich im Bericht "Gewalt in Burgdorf?" weder wörtliche Zitate finden noch konkrete Beobachtungen, welche allenfalls einzelnen Personen zugeordnet werden könnten, wenn einmal bekannt ist, wer befragt worden war. Die Feststellungen im Bericht sind durchwegs sehr allgemein gehalten. So wird etwa geschrieben, dass sich etliche Interviewpartner besorgt über die Verwahrlosung des öffentlichen Raums geäussert hätten, oder, dass sich zwei interviewte Personen nicht wirklich auf eine Diskussion eingelassen, sondern mit ideologischen Floskeln geantwortet hätten. Meist wird aber nicht einmal klar, ob sich die Ausführungen auf die Angaben aus den Interviews stützen oder aus anderen Quellen bzw. aus eigenen Beobachtungen der Redaktoren des Berichts stammen. Ein
konkreter Erfahrungsbericht liegt lediglich hinsichtlich einer "Erkundungstour" durch eine Gruppe junger Erwachsener vor, welche von zwei weissen und einem dunkelhäutigen Schweizer unternommen wurde und welche den Besuch von als problematisch geltenden Orten beinhaltete. Aus dem Aufbau des Berichts geht indessen hervor, dass es sich dabei nicht um dieselben Personen handelt, welche an den Interviews teilnahmen.
Vor diesem Hintergrund ist das einer Bekanntgabe entgegenstehende private Interesse als gering einzustufen. Es besteht lediglich in der Geheimhaltung der Tatsache, auf einer Liste von Personen aufgeführt worden zu sein, welche der Gemeinderat von Burgdorf für einen Bericht über die Gewaltproblematik in Burgdorf zusammengestellt und von welcher sich ein Grossteil zu einem Interview bereit erklärt hatte. Dem gegenüber steht das Interesse daran zu wissen, auf welche Quellen sich der Bericht stützt. Dieses Interesse erscheint umso gewichtiger, als die Quellen von einer politischen Behörde definiert wurden und der Bericht möglicherweise in Zukunft als Grundlage für konkrete Massnahmen dienen wird. Insgesamt ergibt sich deshalb, dass der Bekanntgabe keine überwiegenden privaten Interessen entgegenstehen.

3.4 Gemäss dem angefochtenen Entscheid steht das öffentliche Interesse am Schutz der Forschung einer Bekanntgabe entgegen. Die Anonymität bzw. Vertraulichkeit nicht zu gewährleisten, würde laut der Vorinstanz die Gefahr bergen, in einer vergleichbaren Studie künftig keine Teilnehmenden oder keine validen Aussagen mehr gewinnen zu können. Ohne entsprechenden Schutz der Forschung wäre es den Gemeinwesen künftig verwehrt, Sozialstudien in Auftrag zu geben und ihr politisches Handeln darauf abzustützen.
Die Vorinstanz übersieht, dass von einem Vertrauensbruch gegenüber den Teilnehmenden nur in Bezug auf die tatsächlich zugesicherte Vertraulichkeit gesprochen werden kann. Vorliegend betrifft dies den Inhalt der Aussagen, nicht aber die Tatsache der Teilnahme an der Studie an sich. Dieser Umstand wird auch im Gutachten von Prof. Morf, das von der Vorinstanz in Auftrag gegeben wurde und auf das der angefochtene Entscheid in diesem Punkt abstellt, übersehen. In jenem Gutachten wird wohl deshalb insoweit losgelöst von den konkreten Umständen des vorliegenden Falls allgemein die Wichtigkeit der Vertraulichkeit und der Anonymität betont. Weiter fällt auf, dass der Bericht "Gewalt in Burgdorf?" gar nicht mit dem Anspruch der Wissenschaftlichkeit auftritt. So enthält er, abgesehen von der Angabe, dass Interviews und eine Erkundungstour durchgeführt worden seien, keinerlei Hinweise auf eine wissenschaftliche Methodik. Insbesondere lässt sich die Angemessenheit der Stichprobenzusammensetzung nicht überprüfen. Prof. Morf weist diesbezüglich zwar darauf hin, dass diesem Mangel auch mit einer Bekanntgabe der Namen der interviewten Personen nicht beizukommen sei. Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass die Liste doch wertvolle Hinweise auf die
Qualität der Grundlage des Berichts geben dürfte.
Letztlich scheint nicht die Frage entscheidend, ob der Bericht wissenschaftlichen Kriterien genügt, sondern, dass gegenüber den Teilnehmenden von vornherein gar nicht von einem Vertrauensbruch gesprochen werden kann. Eine Gefährdung der erfolgreichen Durchführung künftiger Sozialstudien ist deshalb nicht zu erwarten. Unter diesen Umständen besteht kein öffentliches Interesse, dass jenem an der Bekanntgabe der betreffenden Personen vorgeht.

4.
Es ergibt sich, dass die Rüge der Verletzung von Art. 17 Abs. 3
SR 131.212 Verfassung des Kantons Bern, vom 6. Juni 1993 (KV)
KV Art. 17 - 1 Jede Person hat das Recht, ihre Meinung frei zu bilden, sie ungehindert zu äussern und in Wort, Schrift, Bild oder in anderer Weise zu verbreiten.
1    Jede Person hat das Recht, ihre Meinung frei zu bilden, sie ungehindert zu äussern und in Wort, Schrift, Bild oder in anderer Weise zu verbreiten.
2    Ausserhalb besonderer Rechtsverhältnisse ist die Vorzensur in keinem Fall zulässig.
3    Jede Person hat ein Recht auf Einsicht in amtliche Akten, soweit keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen.
KV/BE begründet und der angefochtene Entscheid deshalb aufzuheben ist. Dem Beschwerdeführer ist in die Liste der Personen, welche der Gemeinderat zur Durchführung der Studie "Gewalt in Burgdorf?" zusammengestellt hat, Einsicht zu gewähren. Die Angelegenheit wird an das Verwaltungsgericht zu neuem Entscheid im Kostenpunkt zurückgewiesen. Die Behandlung der Rüge, welche der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit seinem Eventualantrag zur Kostentragung im vorinstanzlichen Verfahren vorgetragen hat, erübrigt sich.
Gerichtskosten sind bei diesem Verfahrensausgang nicht zu erheben (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
und 4
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Der Beschwerdeführer trat als Anwalt in eigener Sache auf. Die Komplexität der Angelegenheit und der gerechtfertigte Arbeitsaufwand übersteigen dabei nicht den Rahmen dessen, was dem Einzelnen zur Besorgung seiner persönlichen Angelegenheiten zugemutet werden kann. Es ist ihm deshalb keine Parteientschädigung zuzusprechen (BGE 129 II 297 E. 5 S. 304; 129 V 113 E. 4.1 S. 116; 125 II 518 E. 5b S. 519 f.; Urteil 1C 436/2009 vom 3. Februar 2010 E. 5.3; je mit Hinweisen).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. April 2010 wird aufgehoben. Dem Beschwerdeführer ist in die Liste der Personen, welche der Gemeinderat Burgdorf zur Durchführung der Studie "Gewalt in Burgdorf?" zusammengestellt hat, Einsicht zu gewähren.
Die Angelegenheit wird an das Verwaltungsgericht zu neuem Entscheid im Kostenpunkt zurückgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Einwohnergemeinde Burgdorf, dem Regierungsstatthalteramt Emmental und dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. Oktober 2010
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Féraud Dold
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 1C_284/2010
Date : 29. Oktober 2010
Published : 15. November 2010
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Grundrecht
Subject : Informationszugang


Legislation register
BGG: 42  66  82  86  89  90  95  97  105  106
BV: 13  29
EMRK: 8
StV/BE: 17  18
BGE-register
125-II-518 • 129-II-297 • 129-V-113 • 131-I-366 • 131-V-9 • 133-II-249 • 135-III-127 • 136-I-229
Weitere Urteile ab 2000
1C_284/2010 • 1C_436/2009 • 1C_491/2009 • 1C_522/2009
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