K_52/02
Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas
Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts
Prozess
{T 7}
K 52/02
Urteil vom 29. Oktober 2002
I. Kammer
Besetzung
Präsident Schön, Bundesrichter Borella, Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Ferrari; Gerichtsschreiberin Keel Baumann
Parteien
R.________, 1963, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Christophe Allemann, Morgartenstrasse 3, 6002 Luzern,
gegen
Helsana Versicherungen AG, Birmensdorferstrasse 94, 8003 Zürich, Beschwerdegegnerin
Vorinstanz
Verwaltungsgericht des Kantons Nidwalden, Stans
(Entscheid vom 23. November 2001)
Sachverhalt:
A.
R.________ war bis 31. März 1997 über einen von der Arbeitgeberin, der X.________ AG, abgeschlossenen Kollektivvertrag bei der Artisana Kranken- und Unfallversicherung (seit 1. Januar 1997: Helsana Versicherungen AG [nachfolgend: Helsana]) für ein Taggeld in der Höhe von 80 % des versicherten Lohnes (1996: Fr. 339.47; 1997: Fr. 340.40) ab dem 15. Tag versichert. Nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses trat er mit Wirkung auf den 1. April 1997 in die Einzelversicherung der Helsana über, in welcher er sich für ein Taggeld von Fr. 272.- ab dem 15. Tag versichern liess.
Ab 3. Juni 1996 bezog R.________ Krankentaggelder: bis 6. Dezember 1997 aufgrund einer Arbeitsunfähigkeit von 50 %, vom 7. Dezember 1997 bis 8. November 1998 aufgrund einer solchen von 100 % und vom 9. bis 30. November 1998 aufgrund einer solchen von 50 % sowie erneut vom 5. August bis 31. Dezember 1999 aufgrund einer Arbeitsunfähigkeit von 100 %.
Nachdem Abklärungen ergeben hatten, dass die maximale Bezugsdauer bereits am 23. Mai 1998 erreicht gewesen wäre, verfügte die Helsana am 17. April 2000, dass die Versicherung infolge Aussteuerung rückwirkend per 31. Mai 1998 beendet werde, und forderte die in der Zeit vom 24. Mai bis 30. November 1998 und vom 5. August bis 31. Dezember 1999 zu Unrecht bezogenen Taggelder (Fr. 85'680.-) unter Anrechnung der Prämien (Fr. 8882.60) zurück (total Fr. 76'797.40). Daran hielt sie auf Einsprache des Versicherten hin fest (Entscheid vom 10. April 2001).
B.
R.________ liess hiegegen Beschwerde erheben mit dem Rechtsbegehren, der Einspracheentscheid sei aufzuheben. Es sei festzustellen, dass das Bezugsmaximum der Taggeldversicherung am 23. Mai 1998 nicht erreicht gewesen sei und die Versicherungsdeckung über dieses Datum hinaus weiter bestehe. Die Helsana sei anzuweisen, die Taggeldleistungen bis zum Erreichen der maximalen Bezugsdauer weiter auszurichten. Es sei festzustellen, dass kein Rückforderungsanspruch der Helsana bestehe. Das Verwaltungsgericht des Kantons Nidwalden wies die Beschwerde ab (Entscheid vom 23. November 2001).
C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt R.________ das im kantonalen Verfahren gestellte Rechtsbegehren erneuern.
Die Helsana und das Bundesamt für Sozialversicherung verzichten auf eine Vernehmlassung.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Die Kognition des Eidgenössischen Versicherungsgerichts ist unterschiedlich, je nachdem ob es um Versicherungsleistungen oder anderes geht. Unter Versicherungsleistungen im Sinne des Art. 132





Verfahrensbestimmungen erfolgte (Art. 104 lit. b



2.
In übergangsrechtlicher Hinsicht wird in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu Unrecht die Auffassung vertreten, anzuwenden sei nicht Art. 102 Abs. 1

SR 832.10 Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG) KVG Art. 102 Bestehende Versicherungsverhältnisse - 1 Führen anerkannte Krankenkassen nach bisherigem Recht bestehende Krankenpflege- und Krankengeldversicherungen nach neuem Recht fort, so gilt für diese Versicherungen mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes das neue Recht. |

SR 832.10 Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG) KVG Art. 34 Umfang - 1 Die Versicherer dürfen im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung keine anderen Kosten als diejenigen für die Leistungen nach den Artikeln 25-33 übernehmen. |

SR 832.10 Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG) KVG Art. 102 Bestehende Versicherungsverhältnisse - 1 Führen anerkannte Krankenkassen nach bisherigem Recht bestehende Krankenpflege- und Krankengeldversicherungen nach neuem Recht fort, so gilt für diese Versicherungen mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes das neue Recht. |

SR 832.10 Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG) KVG Art. 67 Beitritt - 1 Wer in der Schweiz Wohnsitz hat oder erwerbstätig ist und das 15., aber noch nicht das 65. Altersjahr vollendet hat, kann bei einem Versicherer nach Artikel 2 Absatz 1 KVAG259 oder Artikel 3 KVAG eine Taggeldversicherung abschliessen.260 |

SR 832.10 Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG) KVG Art. 102 Bestehende Versicherungsverhältnisse - 1 Führen anerkannte Krankenkassen nach bisherigem Recht bestehende Krankenpflege- und Krankengeldversicherungen nach neuem Recht fort, so gilt für diese Versicherungen mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes das neue Recht. |
Abs. 2

SR 832.10 Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG) KVG Art. 103 Versicherungsleistungen - 1 Versicherungsleistungen für Behandlungen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes vorgenommen worden sind, werden nach bisherigem Recht gewährt. |
3.
Streitig und zu prüfen ist vorab, ob Vorinstanz und Beschwerdegegnerin zu Recht davon ausgehen, dass der Taggeldanspruch des Beschwerdeführers bereits am 23. Mai 1998 erschöpft war, was - wie dargelegt - aufgrund der Art. 67 ff

SR 832.10 Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG) KVG Art. 67 Beitritt - 1 Wer in der Schweiz Wohnsitz hat oder erwerbstätig ist und das 15., aber noch nicht das 65. Altersjahr vollendet hat, kann bei einem Versicherer nach Artikel 2 Absatz 1 KVAG259 oder Artikel 3 KVAG eine Taggeldversicherung abschliessen.260 |
3.1 Gemäss Art. 72

SR 832.10 Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG) KVG Art. 72 Leistungen - 1 Der Versicherer vereinbart mit dem Versicherungsnehmer das versicherte Taggeld. Sie können die Deckung auf Krankheit und Mutterschaft beschränken. |
Bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit wird ein entsprechend gekürztes Taggeld während der in Abs. 3 vorgesehenen Dauer geleistet (Abs. 4 Satz 1). Der Versicherungsschutz für die restliche Arbeitsfähigkeit bleibt erhalten (Abs. 4 Satz 2). Bei Kürzung des Taggeldes infolge Überentschädigung nach Art. 78 Abs. 2

SR 832.10 Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG) KVG Art. 78 Leistungskoordination - Der Bundesrat kann die Koordination des Taggeldes regeln und sorgt dafür, dass die Versicherten oder die Leistungserbringer durch die Leistungen der sozialen Krankenversicherung oder durch deren Zusammentreffen mit den Leistungen anderer Sozialversicherungen nicht überentschädigt werden, insbesondere beim Aufenthalt in einem Spital. |
3.2 Im KVG ist demnach für den Fall der Kürzung des Taggeldes wegen Überentschädigung - wie bereits unter altem Recht gemäss Art. 12bis Abs. 4

SR 832.10 Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG) KVG Art. 78 Leistungskoordination - Der Bundesrat kann die Koordination des Taggeldes regeln und sorgt dafür, dass die Versicherten oder die Leistungserbringer durch die Leistungen der sozialen Krankenversicherung oder durch deren Zusammentreffen mit den Leistungen anderer Sozialversicherungen nicht überentschädigt werden, insbesondere beim Aufenthalt in einem Spital. |

SR 832.10 Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG) KVG Art. 72 Leistungen - 1 Der Versicherer vereinbart mit dem Versicherungsnehmer das versicherte Taggeld. Sie können die Deckung auf Krankheit und Mutterschaft beschränken. |

SR 832.10 Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG) KVG Art. 72 Leistungen - 1 Der Versicherer vereinbart mit dem Versicherungsnehmer das versicherte Taggeld. Sie können die Deckung auf Krankheit und Mutterschaft beschränken. |

SR 832.10 Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG) KVG Art. 72 Leistungen - 1 Der Versicherer vereinbart mit dem Versicherungsnehmer das versicherte Taggeld. Sie können die Deckung auf Krankheit und Mutterschaft beschränken. |
und 5

SR 832.10 Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG) KVG Art. 72 Leistungen - 1 Der Versicherer vereinbart mit dem Versicherungsnehmer das versicherte Taggeld. Sie können die Deckung auf Krankheit und Mutterschaft beschränken. |
Wie das Eidgenössische Versicherungsgericht unlängst entschieden hat, findet die Erstreckungslösung schliesslich auch Anwendung, wenn das Taggeld - anders als vorliegend - nicht bloss wegen teilweiser Arbeitsunfähigkeit reduziert, sondern zusätzlich zufolge Überentschädigung gekürzt wird (BGE 127 V 92 Erw. 1d mit Hinweisen).
3.3 Die Anwendung der für den vorliegenden Sachverhalt massgebenden Bestimmung des Art. 72 Abs. 4

SR 832.10 Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG) KVG Art. 72 Leistungen - 1 Der Versicherer vereinbart mit dem Versicherungsnehmer das versicherte Taggeld. Sie können die Deckung auf Krankheit und Mutterschaft beschränken. |
3.4 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ändert an dieser Berechnung auch der Umstand nichts, dass er am 1. April 1997, als bereits 302 Taggelder zur Ausrichtung gelangt waren, von der Kollektiv- in die Einzelversicherung der Beschwerdegegnerin wechselte. Vielmehr verhält es sich so, dass die Leistungspflicht der Helsana geendet hätte, wenn der Beschwerdeführer nach seinem Ausscheiden aus der Kollektivversicherung nicht in die Einzelversicherung übergetreten wäre, weil - unter Vorbehalt anderslautender Vereinbarungen im (Einzel- oder Kollektiv-)Versicherungsver trag - in der freiwilligen Taggeldversicherung von Gesetzes wegen nach Beendigung des Versicherungsverhältnisses keine Leistungspflicht des Versicherers mehr besteht für Versicherungsfälle, welche vor der Beendigung des Versicherungsverhältnisses eingetreten sind (BGE 125 V 117 Erw. 3c). Wie unter altem Recht (Art. 10 Abs. 4 der Verordnung II über die Krankenversicherung betreffend die Kollektivversicherung bei den vom Bund anerkannten Krankenkassen [Vo II KUVG]) können in der Kollektivversicherung bezogene Leistungen auf die Leistungsdauer in der Einzelversicherung an gerechnet werden. Dies gilt umso mehr, als eine Anrechnung auf die Dauer der Bezugsberechtigung
nach ausdrücklicher gesetzlicher Bestimmung (Art. 70 Abs. 4

SR 832.10 Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG) KVG Art. 70 Wechsel des Versicherers - 1 Der neue Versicherer darf keine neuen Vorbehalte anbringen, wenn die versicherte Person den Versicherer wechselt, weil: |
4.
Zu prüfen ist im Weiteren, ob die Helsana die zu Unrecht erbrachten Taggelder vom Beschwerdeführer zurückfordern kann. Falls dies zu bejahen ist, stellt sich sodann die Frage nach dem Erlass der Rückerstattungsschuld.
4.1 Das KVG enthält (vorbehältlich des hier nicht interessierenden Art. 56 Abs. 2

SR 832.10 Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG) KVG Art. 56 Wirtschaftlichkeit der Leistungen - 1 Der Leistungserbringer muss sich in seinen Leistungen auf das Mass beschränken, das im Interesse der Versicherten liegt und für den Behandlungszweck erforderlich ist. |

SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) AHVG Art. 47 |

SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) AHVG Art. 47 |
Eine aufgrund einer formell rechtskräftigen Verfügung ausgerichtete Leistung ist in der Sozialversicherung nur zurückzuerstatten, wenn entweder die für die Wiedererwägung oder die prozessuale Revision erforderlichen Voraussetzun gen erfüllt sind (BGE 126 V 23 Erw. 4b). Gemäss einem allgemeinen Grundsatz des Sozialversicherungsrechts kann die Verwaltung eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, in Wiedererwägung ziehen, wenn sie zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Bei der prozessualen Revision ist die Verwaltung verpflichtet, auf eine formell rechtskräftige Verfügung zurückzukommen, wenn neue Tatsachen oder neue Beweismittel entdeckt werden, die geeignet sind, zu einer andern rechtlichen Beurteilung zu führen. Diese Grundsätze gelten auch, wenn die Leistungen nicht förmlich, sondern formlos zugesprochen worden sind, sofern die faktisch verfügten Leistungen rechtsbeständig geworden sind. Dies ist nach Ablauf eines der Rechtsmittelfrist bei formellen Verfügungen entsprechenden Zeitraumes der Fall (zur Publikation in BGE 128 V vorgesehenes Urteil D. vom 8. Oktober 2002, C 205/00).
4.2 Im Zeitpunkt der Rückforderung lag die Leistungsausrichtung bereits mehrere Monate zurück und hatte mithin Rechtsbeständigkeit erlangt, weshalb die Voraussetzungen der Wiedererwägung oder prozessualen Revision zu prüfen sind.
Die Taggeldausrichtung über den 23. Mai 1998 hinaus erfolgte entgegen klarer gesetzlicher Grundlage (Art. 72 Abs. 4

SR 832.10 Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG) KVG Art. 72 Leistungen - 1 Der Versicherer vereinbart mit dem Versicherungsnehmer das versicherte Taggeld. Sie können die Deckung auf Krankheit und Mutterschaft beschränken. |
4.3 Dem steht - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - auch nicht die Verwirkung der Rückerstattungsforderung entgegen. Denn die einjährige relative Frist begann, als sich der Versicherte am 5. August 1999 erneut zum Leistungsbezug anmeldete, weil die Helsana damals Anlass gehabt hätte, die Bezugsdauer zwecks Ermittlung des neuen Leistungsanspruches zu überprüfen, und bei Beachtung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit hätte erkennen müssen, dass der Taggeldanspruch längst erschöpft war und die Voraussetzungen für eine Rückerstattung erfüllt waren (BGE 124 V 380, 119 V 433 Erw. 3a mit Hinweisen, 110 V 304). Die Rückerstattungsverfügung vom 17. April 2000 erging demnach rechtzeitig, d.h. vor Ablauf der einjährigen Verwirkungsfrist.
4.4 Was den Erlass der Rückerstattungsschuld anbelangt, hat die Vorinstanz die Voraussetzung der grossen Härte mangels Vorliegen entsprechender Belege verneint, weshalb es sich erübrigte, den guten Glauben zu prüfen. Zum selben Ergebnis war bereits zuvor die Helsana im Rahmen des von ihr auf die Erlassfrage ausgedehnten Einspracheverfahrens gelangt. Dabei fällt allerdings auf, dass die Helsana es unterlassen hat, den Versicherten aufzufordern, Angaben zu den für die Beurteilung massgebenden finanziellen Verhältnissen (vgl. Art. 79 Abs. 1bis

SR 832.10 Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG) KVG Art. 72 Leistungen - 1 Der Versicherer vereinbart mit dem Versicherungsnehmer das versicherte Taggeld. Sie können die Deckung auf Krankheit und Mutterschaft beschränken. |
über den Erlass der Rückerstattungsschuld befinde.
5.
Dem teilweise obsiegenden Beschwerdeführer steht für das letztinstanzliche Verfahren eine reduzierte Parteientschädigung zu (Art. 135

SR 832.10 Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG) KVG Art. 72 Leistungen - 1 Der Versicherer vereinbart mit dem Versicherungsnehmer das versicherte Taggeld. Sie können die Deckung auf Krankheit und Mutterschaft beschränken. |

SR 832.10 Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG) KVG Art. 72 Leistungen - 1 Der Versicherer vereinbart mit dem Versicherungsnehmer das versicherte Taggeld. Sie können die Deckung auf Krankheit und Mutterschaft beschränken. |

SR 832.10 Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG) KVG Art. 72 Leistungen - 1 Der Versicherer vereinbart mit dem Versicherungsnehmer das versicherte Taggeld. Sie können die Deckung auf Krankheit und Mutterschaft beschränken. |
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
In teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden der Entscheid des Verwaltungsgerichtes des Kantons Nidwalden vom 23. November 2001 und der Einspracheentscheid der Helsana Versicherungen AG vom 10. April 2001, soweit die Erlassfrage betreffend, aufgehoben und es wird die Sache an die Helsana Versicherungen AG zurückgewiesen, damit sie, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über das Gesuch um Erlass der Rückerstattungsschuld befinde. Im Übrigen wird die Verwaltungsgerichtsbeschwerde abgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Die Helsana Versicherungen AG hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1000.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Nidwalden wird über eine Parteientschädigung für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses zu befinden haben.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Nidwalden, Abteilung Versicherungsgericht, und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 29. Oktober 2002
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der I. Kammer: Die Gerichtsschreiberin:
Gesetzesregister
AHVG 47
AHVV 79KUVG 12 bis
KVG 34
KVG 56
KVG 67
KVG 70
KVG 72
KVG 78
KVG 102
KVG 103
OG 104OG 105OG 132OG 135OG 159
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) AHVG Art. 47 |
SR 832.10 Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG) KVG Art. 34 Umfang - 1 Die Versicherer dürfen im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung keine anderen Kosten als diejenigen für die Leistungen nach den Artikeln 25-33 übernehmen. |
SR 832.10 Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG) KVG Art. 56 Wirtschaftlichkeit der Leistungen - 1 Der Leistungserbringer muss sich in seinen Leistungen auf das Mass beschränken, das im Interesse der Versicherten liegt und für den Behandlungszweck erforderlich ist. |
SR 832.10 Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG) KVG Art. 67 Beitritt - 1 Wer in der Schweiz Wohnsitz hat oder erwerbstätig ist und das 15., aber noch nicht das 65. Altersjahr vollendet hat, kann bei einem Versicherer nach Artikel 2 Absatz 1 KVAG259 oder Artikel 3 KVAG eine Taggeldversicherung abschliessen.260 |
SR 832.10 Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG) KVG Art. 70 Wechsel des Versicherers - 1 Der neue Versicherer darf keine neuen Vorbehalte anbringen, wenn die versicherte Person den Versicherer wechselt, weil: |
SR 832.10 Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG) KVG Art. 72 Leistungen - 1 Der Versicherer vereinbart mit dem Versicherungsnehmer das versicherte Taggeld. Sie können die Deckung auf Krankheit und Mutterschaft beschränken. |
SR 832.10 Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG) KVG Art. 78 Leistungskoordination - Der Bundesrat kann die Koordination des Taggeldes regeln und sorgt dafür, dass die Versicherten oder die Leistungserbringer durch die Leistungen der sozialen Krankenversicherung oder durch deren Zusammentreffen mit den Leistungen anderer Sozialversicherungen nicht überentschädigt werden, insbesondere beim Aufenthalt in einem Spital. |
SR 832.10 Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG) KVG Art. 102 Bestehende Versicherungsverhältnisse - 1 Führen anerkannte Krankenkassen nach bisherigem Recht bestehende Krankenpflege- und Krankengeldversicherungen nach neuem Recht fort, so gilt für diese Versicherungen mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes das neue Recht. |
SR 832.10 Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG) KVG Art. 103 Versicherungsleistungen - 1 Versicherungsleistungen für Behandlungen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes vorgenommen worden sind, werden nach bisherigem Recht gewährt. |
BGE Register