Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

2C 81/2021

Urteil vom 29. Juli 2021

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Bundesrichter Donzallaz,
Bundesrichterin Hänni,
Gerichtsschreiberin Ivanov.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Advokat Silvio Bürgi,

gegen

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt, Spiegelgasse 12, 4051 Basel,

Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt, Spiegelgasse 6, 4001 Basel.

Gegenstand
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung,

Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht, Dreiergericht, vom 2. Dezember 2020 (VD.2020.92).

Sachverhalt:

A.

A.a. Der aus Angola stammende A.________ (geb. 1984) reiste am 17. September 1999 in die Schweiz ein und stellte erfolglos ein Asylgesuch. Am 4. August 2003 heiratete er B.________ und erhielt am 6. August 2003 eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Ehefrau. In der Folge wurde seine Aufenthaltsbewilligung mehrmals verlängert.
Am 19. August 2008 wurde die Ehe geschieden. Mit Beschluss des Migrationsamtes vom 13. August 2009 wurde A.________ aufgrund des Vertrauensschutzes eine eigenständige Aufenthaltsbewilligung erteilt, welche vom ehemaligen Bundesamt für Migration (heute: Staatssekretariat für Migration SEM) am 13. Oktober 2009 genehmigt wurde.

A.b. Am 4. Januar 2009 kam A.C.________ (italienische Staatsangehörige), Tochter des A.________ und der B.C.________ (geb. 1984; italienische Staatsangehörige) zur Welt.
Am 20. März 2011 kam A.D.________, Tochter des A.________ und der B.D.________ (geb. 1990; schweizerische Staatsangehörige) zur Welt.

A.c. Vom 1. Februar 2012 bis 29. März 2012 befand sich A.________ aufgrund des Tatverdachts der sexuellen Handlungen mit Kindern, des Verabreichens gesundheitsgefährdender Stoffe an Kinder sowie der Wiederhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz in Untersuchungshaft.
Mit Urteil des Strafgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 6. November 2012 wurde er zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten mit einer Probezeit von zwei Jahren sowie zu einer Busse in der Höhe von Fr. 200.-- wegen mehrfacher sexueller Handlungen mit Kindern (Art. 187 Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 187 - 1. Wer mit einem Kind unter 16 Jahren eine sexuelle Handlung vornimmt,
1    Wer mit einem Kind unter 16 Jahren eine sexuelle Handlung vornimmt,
2    Die Handlung ist nicht strafbar, wenn der Altersunterschied zwischen den Beteiligten nicht mehr als drei Jahre beträgt.
3    Hat der Täter zur Zeit der Tat oder der ersten Tathandlung das 20. Altersjahr noch nicht zurückgelegt und liegen besondere Umstände vor, so kann die zuständige Behörde von der Strafverfolgung, der Überweisung an das Gericht oder der Bestrafung absehen.266
4    Handelte der Täter in der irrigen Vorstellung, das Kind sei mindestens 16 Jahre alt, hätte er jedoch bei pflichtgemässer Vorsicht den Irrtum vermeiden können, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
5    ...267
6    ...268
StGB [SR 311.0]), mehrfachen Verabreichens gesundheitsgefährdender Stoffe an Kinder (Art. 136
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 136 - Wer einem Kind unter 16 Jahren alkoholische Getränke oder andere Stoffe in einer Menge, welche die Gesundheit gefährden kann, verabreicht oder zum Konsum zur Verfügung stellt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
StGB), mehrfacher Vergehen nach Art. 19bis
SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz
BetmG Art. 19bis - Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer einer Person unter 18 Jahren ohne medizinische Indikation Betäubungsmittel anbietet, abgibt oder auf andere Weise zugänglich macht.
BetmG (SR 812.121) und mehrfacher Übertretung nach Art. 19a
SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz
BetmG Art. 19a - 1. Wer unbefugt Betäubungsmittel vorsätzlich konsumiert oder wer zum eigenen Konsum eine Widerhandlung im Sinne von Artikel 19 begeht, wird mit Busse96 bestraft.
1    Wer unbefugt Betäubungsmittel vorsätzlich konsumiert oder wer zum eigenen Konsum eine Widerhandlung im Sinne von Artikel 19 begeht, wird mit Busse96 bestraft.
2    In leichten Fällen kann das Verfahren eingestellt oder von einer Strafe abgesehen werden. Es kann eine Verwarnung ausgesprochen werden.
3    Untersteht oder unterzieht sich der Täter wegen Konsums von Betäubungsmitteln einer ärztlich beaufsichtigten Betreuung, so kann von einer Strafverfolgung abgesehen werden. Das Strafverfahren wird durchgeführt, wenn sich der Täter der Betreuung oder der Behandlung entzieht.
4    Ist der Täter von Betäubungsmitteln abhängig, so kann ihn das Gericht in eine spezialisierte Einrichtung einweisen. Die Artikel 60 und 63 des Strafgesetzbuchs97 gelten sinngemäss.98
BetmG verurteilt. Weiter wurde er dazu verurteilt, den beiden Opfern jeweils eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 2'000.-- zu leisten. Dieses Urteil wurde vom Appellationsgericht Basel-Stadt am 20. Mai 2014 bestätigt.
Eine dagegen erhobene Beschwerde hiess das Bundesgericht mit Urteil vom 7. Mai 2015 teilweise gut und wies die Sache zur neuen Strafzumessung an das Appellationsgericht Basel-Stadt zurück. Im Übrigen wies das Bundesgericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat (Urteil 6B 899/2014). In der Folge bestätigte das Appellationsgericht mit Urteil vom 29. Oktober 2015 das erstinstanzliche Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 6. November 2012 im Schuldpunkt und verurteilte A.________ zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 17 Monaten mit einer Probezeit von zwei Jahren und zu einer Busse in der Höhe von Fr. 200.--.

A.d. A.________ ist zudem wie folgt strafrechtlich in Erscheinung getreten:

- Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 13. Februar 2008: bedingte Geldstrafe von zehn Tagessätzen zu Fr. 80.-- und Busse von Fr. 1'000.-- wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand, einfacher Verletzung von Verkehrsregeln und Fahrens ohne die erforderlichen Kontrollschilder;
- Strafverfügung der Staatsanwaltschaft Solothurn vom 23. April 2008: Busse von Fr. 60.-- wegen Überschreitens der signalisierten Höchstgeschwindigkeit;
- Strafbefehl des Strafbefehlsrichters des Kantons Basel-Stadt vom 28. Oktober 2009: bedingte Geldstrafe von zehn Tagessätzen zu Fr. 100.-- mit einer Probezeit von zwei Jahren und Busse in der Höhe von Fr. 700.-- wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, Fahrens ohne Führerausweis oder trotz Entzug, Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz und Übertretung der Verkehrsregelnverordnung;
- Strafbefehl vom 20. Februar 2012 der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt: Busse in der Höhe von Fr. 600.-- wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand;
- Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt vom 29. August 2012: Busse von Fr. 80.-- wegen mehrfacher einfacher Verletzung der Verkehrsregeln;
- Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt vom 4. Oktober 2012: Busse von Fr. 40.-- wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln.

A.e. Vom 1. Februar 2013 bis 31. Juli 2014 wurde A.________ von der Sozialhilfe Basel-Stadt unterstützt.
Am 31. Mai 2014 kam A.E.________, Tochter des A.________ und der B.E.________ (geb. 1989; schweizerische Staatsangehörige) zur Welt.

B.

B.a. Mit Verfügung vom 6. Juni 2016 verlängerte das Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt die Aufenthaltsbewilligung von A.________ nicht, wies ihn aus der Schweiz und dem Schengenraum weg und entzog einem allfälligen Rekurs die aufschiebende Wirkung. Mit Zwischenentscheid vom 11. Juli 2016 stellte das Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt die aufschiebende Wirkung des von A.________ erhobe-nen Rekurses wieder her.
Am 1. September 2017 teilte A.________ auf Nachfrage dem Departement mit, dass er am 1. Juni 2017 F.________ (geb. 1981; spanische Staatsangehörige) in Basel geheiratet habe. Diese habe in der Schweiz kein Aufenthaltsrecht, jedoch in Spanien.

B.b. Am 7. März 2019 kam in Lörrach (Deutschland) A.G.________, Sohn des Rekurrenten und der in Deutschland wohnhaften B.G.________ (geb. 1988; spanische Staatsangehörige) zur Welt.

B.c. Mit Entscheid vom 22. April 2020 wies das Departement den gegen die Verfügung des Migrationsamts vom 6. Juni 2016 erhobenen Rekurs von A.________ ab. Den dagegen erhobenen Rekurs an den Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt überwies das Präsidialdepartement mit Schreiben vom 13. Mai 2020 dem Verwaltungsgericht zum Entscheid.
Mit Urteil vom 2. Dezember 2020 wies das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht, Dreiergericht, den Rekurs ab.

C.
Mit Eingabe vom 25. Januar 2021 reicht A.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht ein. Er beantragt, das Urteil des Appellationsgerichts Basel-Stadt als Verwaltungsgericht vom 2. Dezember 2020 sei vollumfänglich aufzuheben und das Migrationsamt sei anzuweisen, ihm die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern bzw. ihm eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Ebenfalls aufzuheben sei die angeordnete Wegweisung aus dem Schengenraum. Eventualiter sei das angefochtene Urteil vollumfänglich aufzuheben und die vorliegende Streitsache zur Neubeurteilung an das Appellationsgericht zurückzuweisen. Die zuständigen Behörden seien anzuweisen, dem Beschwerdeführer die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern bzw. zu erteilen. Subeventualiter sei das angefochtene Urteil vollumfänglich aufzuheben und die vorliegende Streitsache zur Neubeurteilung an das Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt zurückzuweisen.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt er, es sei ihm ein Replikrecht auf eine allfällige Vernehmlassung der Beschwerdegegner und/ oder der Vorinstanz zu gewähren.
Das Appellationsgericht und das Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt schliessen auf Abweisung der Beschwerde. Das Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt und das Staatssekretariat für Migration SEM lassen sich nicht vernehmen.
Der Beschwerdeführer hat repliziert.

Erwägungen:

1.

1.1. Gemäss Art. 83 lit. c Ziff. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten auf dem Gebiet des Ausländerrechts unzulässig gegen Entscheide betreffend Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumen (vgl. BGE 130 II 281 E. 2.1; 128 II 145 E. 1.1.1).
Der Beschwerdeführer ist Vater von drei in der Schweiz geborenen und hier lebenden minderjährigen Töchtern. Ob die Tochter A.C.________ (italienische Staatsangehörige) über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz verfügt, lässt sich dem angefochtenen Urteil nicht entnehmen. Die Töchter A.D.________ und A.E.________, deren Mütter Schweizer Bürgerinnen sind, besitzen indessen von Gesetzes wegen das Schweizer Bürgerrecht (vgl. Art. 1 Abs. 1 lit. b
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 1 Erwerb durch Abstammung - 1 Schweizer Bürgerin oder Bürger ist von Geburt an:
1    Schweizer Bürgerin oder Bürger ist von Geburt an:
a  das Kind, dessen Eltern miteinander verheiratet sind und dessen Vater oder Mutter Schweizer Bürgerin oder Bürger ist;
b  das Kind einer Schweizer Bürgerin, die mit dem Vater nicht verheiratet ist.
2    Das minderjährige ausländische Kind eines schweizerischen Vaters, der mit der Mutter nicht verheiratet ist, erwirbt durch die Begründung des Kindesverhältnisses zum Vater das Schweizer Bürgerrecht, wie wenn der Erwerb mit der Geburt erfolgt wäre.
3    Hat das minderjährige Kind, das nach Absatz 2 das Schweizer Bürgerrecht erwirbt, eigene Kinder, so erwerben diese ebenfalls das Schweizer Bürgerrecht.
des Bundesgesetzes über Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts vom 29. September 1952 [Bürgerrechtsgesetz, BüG; SR 141.0]) und verfügen somit über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz, sodass sich der Beschwerdeführer in Bezug auf seine Beziehung zu ihnen in vertretbarer Weise auf den Schutz seines Familienlebens i.S.v. Art. 13 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 13 Schutz der Privatsphäre - 1 Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.
1    Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.
2    Jede Person hat Anspruch auf Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten.
BV und 8 EMRK berufen kann.
Zudem hat der Beschwerdeführer, der sich seit mehr als 20 Jahren in der Schweiz aufhält, einen potenziellen Anspruch auf Erteilung bzw. Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung gestützt auf den Schutz seines Privatlebens (Art. 13 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 13 Schutz der Privatsphäre - 1 Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.
1    Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.
2    Jede Person hat Anspruch auf Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten.
BV und Art. 8
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
EMRK; vgl. BGE 144 I 266 E. 3.8 und 3.9). Ob der Bewilligungsanspruch tatsächlich besteht, ist praxisgemäss eine Frage der materiellen Beurteilung und keine solche des Eintretens (BGE 139 I 330 E. 1.1; 136 II 177 E. 1.1).
Kein Bewilligungsanspruch besteht aufgrund seiner Beziehung zu seiner Ehefrau und seinem in Deutschland lebendem Sohn, da beide über kein Aufenthaltsrecht in der Schweiz verfügen (vgl. vorne, Sachverhalt B.a und B.b).

1.2. Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten - vorbehältlich E. 1.3 hiernach - einzutreten (Art. 82 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
, Art. 86 Abs. 1 lit. d
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 86 Vorinstanzen im Allgemeinen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
a  des Bundesverwaltungsgerichts;
b  des Bundesstrafgerichts;
c  der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
d  letzter kantonaler Instanzen, sofern nicht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist.
2    Die Kantone setzen als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts obere Gerichte ein, soweit nicht nach einem anderen Bundesgesetz Entscheide anderer richterlicher Behörden der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen.
3    Für Entscheide mit vorwiegend politischem Charakter können die Kantone anstelle eines Gerichts eine andere Behörde als unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts einsetzen.
und Abs. 2, Art. 89 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde sind ferner berechtigt:
a  die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann;
b  das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals;
c  Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt;
d  Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
3    In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist.
, Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
und Art. 100 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
i.V.m. Art. 46 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 46 Stillstand - 1 Gesetzlich oder richterlich nach Tagen bestimmte Fristen stehen still:
1    Gesetzlich oder richterlich nach Tagen bestimmte Fristen stehen still:
a  vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern;
b  vom 15. Juli bis und mit dem 15. August;
c  vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar.
2    Absatz 1 gilt nicht in Verfahren betreffend:
a  die aufschiebende Wirkung und andere vorsorgliche Massnahmen;
b  die Wechselbetreibung;
c  Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c);
d  die internationale Rechtshilfe in Strafsachen und die internationale Amtshilfe in Steuersachen;
e  die öffentlichen Beschaffungen.18
BGG).

1.3. Auf den Antrag des Beschwerdeführers, es sei von der Wegweisung abzusehen, ist nicht einzutreten (Art. 83 lit. c Ziff. 4
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG). Die Wegweisung ist die normale Folge der Nichtverlängerung bzw. der Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung (vgl. Art. 64 Abs. 1 lit. c
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 64 Wegweisungsverfügung - 1 Die zuständigen Behörden erlassen eine ordentliche Wegweisungsverfügung, wenn:
1    Die zuständigen Behörden erlassen eine ordentliche Wegweisungsverfügung, wenn:
a  eine Ausländerin oder ein Ausländer eine erforderliche Bewilligung nicht besitzt;
b  eine Ausländerin oder ein Ausländer die Einreisevoraussetzungen (Art. 5) nicht oder nicht mehr erfüllt;
c  einer Ausländerin oder einem Ausländer eine Bewilligung verweigert oder nach bewilligtem Aufenthalt widerrufen oder nicht verlängert wird.
2    Verfügen die Ausländerinnen und Ausländer, die sich illegal in der Schweiz aufhalten, über einen gültigen Aufenthaltstitel eines anderen Staates, der durch eines der Schengen-Assoziierungsabkommen125 gebunden ist (Schengen-Staat), so sind sie formlos aufzufordern, sich unverzüglich in diesen Staat zu begeben. Kommen sie dieser Aufforderung nicht nach, so ist eine Verfügung nach Absatz 1 zu erlassen. Ist die sofortige Ausreise aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder der inneren oder äusseren Sicherheit angezeigt, so ist ohne vorgängige Aufforderung eine Verfügung zu erlassen.
3    Eine Beschwerde gegen Verfügungen nach Absatz 1 Buchstaben a und b ist innerhalb von fünf Arbeitstagen nach deren Eröffnung einzureichen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. Die Beschwerdeinstanz entscheidet innerhalb von zehn Tagen über deren Wiederherstellung.
4    Die zuständigen kantonalen Behörden bestimmen für unbegleitete minderjährige Ausländerinnen und Ausländer unverzüglich eine Vertrauensperson, die deren Interessen während des Wegweisungsverfahrens wahrnimmt.
5    Der Bundesrat bestimmt die Rolle, die Zuständigkeiten und die Aufgaben der Vertrauensperson gemäss Absatz 4.126
AIG [SR 142.20]; bis 31. Dezember 2018: AuG; vgl. auch Urteil 2C 288/2016 vom 13. Oktober 2016 E. 1.2). Die ausländerrechtliche Interessenabwägung muss jedoch bereits sämtliche wesentlichen Aspekte erfassen, wozu auch die Zumutbarkeit der Rückkehr ins Heimatland im bewilligungsrechtlichen Gesamtzusammenhang gehört (vgl. BGE 135 II 110 E. 4.2).

2.

2.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann insbesondere die Verletzung von Bundes- und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
und b BGG). Bei der Prüfung wendet das Bundesgericht das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG; BGE 142 I 155 E. 4.4.5) und verfügt es über volle Kognition (Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG; BGE 141 V 234 E. 2). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten gilt eine qualifizierte Rüge- und Substanziierungspflicht (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG; BGE 142 I 99 E. 1.7.2; 139 I 229 E. 2.2).

2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Es kann die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, sofern sie offensichtlich unrichtig sind oder auf einer anderen Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruhen (Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Eine Sachverhaltsrüge ist substanziiert vorzubringen; auf rein appellatorische Kritik an der Sachverhaltsdarstellung bzw. Beweiswürdigung geht das Gericht nicht ein (BGE 140 III 264 E. 2.3; 139 II 404 E. 10.1).

3.
Der Beschwerdeführer beanstandet zunächst die Dauer des vorinstanzlichen Verfahrens und macht in diesem Zusammenhang eine Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
1    Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
2    Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.
3    Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben.
4    Bund und Kantone beachten das Völkerrecht.
und Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV) sowie seines rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV) geltend.

3.1. Er bringt sinngemäss vor, die mehrjährige Verfahrensverschleppung deute darauf hin, dass die Vorinstanzen in seinem Aufenthalt in der Schweiz kein wesentliches Sicherheitsrisiko erblickt hätten. Zudem hätten sich diese widersprüchlich verhalten, indem sie seinem Rekurs die aufschiebende Wirkung erteilt und später argumentiert hätten, das öffentliche Interesse an seiner Wegweisung überwiege seine privaten Interessen an einem Verbleib in der Schweiz. Schliesslich habe seine Rekursbegründung infolge Zeitablaufs jegliche Aktualität verloren, weshalb das Verfahren grundlegend neu durchzuführen sei.

3.2. Der in Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
und 5 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
1    Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
2    Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.
3    Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben.
4    Bund und Kantone beachten das Völkerrecht.
BV verankerte Grundsatz von Treu und Glauben verleiht einer Person Anspruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens in behördliche Zusicherungen oder sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden, sofern sich dieses auf eine konkrete, den betreffenden Bürger berührende Angelegenheit bezieht (BGE 131 II 627 E. 6.1; 129 I 161 E. 4.1; je mit Hinweisen). Vorausgesetzt ist, dass die Person, die sich auf Vertrauensschutz beruft, berechtigterweise auf diese Grundlage vertrauen durfte und gestützt darauf nachteilige Dispositionen getroffen hat, die sie nicht mehr rückgängig machen kann (BGE 137 I 69 E. 2.3 und E. 2.5.1; 130 I 26 E. 8.1; 129 I 161 E. 4.1).

3.2.1. Zunächst ist festzuhalten, dass die Vorinstanz eine Verletzung des Rechtsverzögerungsverbots durch das Departement aufgrund der knapp vierjährigen Dauer des Rekursverfahrens bejahte (vgl. E. 2.3.1 des angefochtenen Urteils). Wie das Appellationsgericht indes zu Recht erwog, kann der Beschwerdeführer aus der langen Verfahrensdauer keinen Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung ableiten. Ebensowenig wurden dadurch berechtigte Erwartungen geschaffen, dass eine Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung nicht mehr ernsthaft zur Diskussion stünde (vgl. auch Urteil 2C 906/2017 vom 7. Mai 2018 E. 3.2).
Sodann kann aus dem Umstand, dass das Departement die aufschiebende Wirkung wiederhergestellt habe, nicht geschlossen werden, dass vom Beschwerdeführer keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung (mehr) ausgehe. Nach der Rechtsprechung ist das Interesse eines Ausländers, der sich seit längerem im Land aufhält, an einem vorläufigen Verbleiben in der Schweiz - während der Dauer des Verfahrens um eine Aufenthaltserlaubnis - in der Regel grösser als die Interessen an einem sofortigen Wegweisungsvollzug. Vorbehalten bleiben besondere Gründe von einem gewissen Gewicht, die im Einzelfall die Nichtgewährung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigten (vgl. Urteil 2C 604/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 2.5; vgl. auch E. 2.3.2 des angefochtenen Urteils). Hinweise darauf, dass im Falle des Beschwerdeführers derartige Gründe bestanden hätten, liegen nicht vor.

3.2.2. Die Rüge der Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben erweist sich somit als unbegründet. Im Übrigen ist das Interesse an der Fernhaltung des Beschwerdeführers im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung zu beurteilen.

3.3. Gemäss Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Dazu gehört unter anderem das Recht der Betroffenen, an der Erhebung wesentlicher Beweise mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 142 I 86 E. 2.2; 138 V 125 E. 2.1; BGE 135 I 187 E. 2.2; je mit Hinweisen).

3.3.1. Die Vorinstanz erwog, der Beschwerdeführer habe mit der Rekursbegründung vom 26. Juni 2020 - abgesehen von den Vorwürfen der langen Verfahrensdauer und des Verstosses gegen Treu und Glauben - im Wesentlichen die gleichen Argumente wie mit der Rekursbegründung vom 19. September 2016 vorgebracht. Zudem sei dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer namentlich mit Verfügung vom 16. Dezember 2019 die Möglichkeit gewährt worden, sich zu den Ergebnissen der aktuellen Abklärungen des Departements zu äussern. Entsprechendes habe er indessen nicht getan, sondern sich darauf beschränkt, in seiner Eingabe vom 4. März 2020 die Ansetzung einer weiteren Frist für die Ergänzung der Rekursbegründung zu verlangen, für den Fall, dass das Migrationsamt seine Verfügung nicht in Wiedererwägung ziehen würde (vgl. E. 3.3.2 des angefochtenen Urteils). Daher erachtete das Appellationsgericht sein Verhalten geradezu als trölerisch.
Das Departement führt in seiner Vernehmlassung an das Bundesgericht aus, es habe den Sachverhalt ab dem 17. Mai 2019 aufgrund der langen Verfahrensdauer umfassend neu abgeklärt. Zudem habe es dem Beschwerdeführer die Möglichkeit gegeben, sich zu den getätigten Abklärungen und zum aktuellen Sachverhalt zu äussern.

3.3.2. Der Beschwerdeführer setzt sich mit den vorinstanzlichen Erwägungen nicht konkret auseinander und zeigt nicht auf, inwiefern diese unzutreffend seien. Ebensowenig bestreitet er die Ausführungen des Departements.
Es kann somit festgehalten werden, dass dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer am 16. Dezember 2019 sämtliche durch das Departement getätigten Abklärungen zugestellt wurden und ihm die Möglichkeit eingeräumt wurde, sich dazu zu äussern. Es wäre ihm somit möglich gewesen, bereits zu jenem Zeitpunkt Stellung zu nehmen bzw. seine Rekursbegründung vom 19. September 2016 zu ergänzen. Eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV) liegt nicht vor.

4.
Der Beschwerdeführer macht weiter einen Verstoss gegen Art. 3
IR 0.107 Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes
KRK Art. 3 - (1) Bei allen Massnahmen, die Kinder betreffen, gleichviel ob sie von öffentlichen oder privaten Einrichtungen der sozialen Fürsorge, Gerichten, Verwaltungsbehörden oder Gesetzgebungsorganen getroffen werden, ist das Wohl des Kindes ein Gesichtspunkt, der vorrangig zu berücksichtigen ist.
und 12
IR 0.107 Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes
KRK Art. 12 - (1) Die Vertragsstaaten sichern dem Kind, das fähig ist, sich eine eigene Meinung zu bilden, das Recht zu, diese Meinung in allen das Kind berührenden Angelegenheiten frei zu äussern, und berücksichtigen die Meinung des Kindes angemessen und entsprechend seinem Alter und seiner Reife.
des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK; SR 0.107) geltend. Er wirft den Vorinstanzen vor, zu Unrecht auf eine Anhörung seiner Kinder zu seiner beabsichtigten Rückweisung verzichtet zu haben.

4.1. Gemäss Art. 3
IR 0.107 Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes
KRK Art. 3 - (1) Bei allen Massnahmen, die Kinder betreffen, gleichviel ob sie von öffentlichen oder privaten Einrichtungen der sozialen Fürsorge, Gerichten, Verwaltungsbehörden oder Gesetzgebungsorganen getroffen werden, ist das Wohl des Kindes ein Gesichtspunkt, der vorrangig zu berücksichtigen ist.
KRK ist bei allen Massnahmen, die Kinder betreffen, das Wohl des Kindes vorrangig zu berücksichtigen. Nach Art. 12 Abs. 1
IR 0.107 Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes
KRK Art. 12 - (1) Die Vertragsstaaten sichern dem Kind, das fähig ist, sich eine eigene Meinung zu bilden, das Recht zu, diese Meinung in allen das Kind berührenden Angelegenheiten frei zu äussern, und berücksichtigen die Meinung des Kindes angemessen und entsprechend seinem Alter und seiner Reife.
KRK sichern die Vertragsstaaten dem Kind, das fähig ist, sich eine eigene Meinung zu bilden, das Recht zu, diese Meinung in allen das Kind berührenden Angelegenheiten frei zu äussern, und berücksichtigen die Meinung des Kindes angemessen und entsprechend seinem Alter und seiner Reife. Nach Abs. 2 wird dem Kind zu diesem Zweck insbesondere Gelegenheit gegeben, in allen das Kind berührenden Gerichts- oder Verwaltungsverfahren entweder unmittelbar oder durch einen Vertreter oder eine geeignete Stelle im Einklang mit den innerstaatlichen Verfahrensvorschriften gehört zu werden. Dieses Recht gilt grundsätzlich auch in fremdenpolizeilichen Verfahren, so namentlich wenn das Aufenthaltsrecht eines Kindes oder einer für dieses sorgenden Betreuungsperson in Frage steht (vgl. BGE 124 II 361 E. 3c; Urteile 2C 488/2019 vom 4. Februar 2020 E. 3.1; 2A.450/2006 vom 21. Dezember 2006 E. 4.1). Wenn es sich um eine lebendige und wichtige persönliche Beziehung handelt, kann allenfalls auch die drohende Unterbrechung oder Erschwerung der Kontaktmöglichkeiten mit einem nicht betreuungsberechtigten Elternteil oder
sonstigen Familienmitglied die Interessen des Kindes derart berühren, dass diesem aufgrund von Art. 12 Abs. 1
IR 0.107 Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes
KRK Art. 12 - (1) Die Vertragsstaaten sichern dem Kind, das fähig ist, sich eine eigene Meinung zu bilden, das Recht zu, diese Meinung in allen das Kind berührenden Angelegenheiten frei zu äussern, und berücksichtigen die Meinung des Kindes angemessen und entsprechend seinem Alter und seiner Reife.
KRK eine Äusserungsmöglichkeit eingeräumt werden muss (Urteile 2A.450/2006 vom 21. Dezember 2006 E. 4.1; 2A.348/2005 vom 21. Oktober 2005 E. 4.4). Das Bundesgericht geht im Sinn einer Richtlinie davon aus, dass die Kinderanhörung grundsätzlich ab dem vollendeten sechsten Altersjahr möglich ist. Indes ist nicht von vornherein ausgeschlossen, dass sich je nach den konkreten Umständen auch die Anhörung eines etwas jüngeren Kindes aufdrängen könnte, etwa wenn von mehreren Geschwistern das jüngste kurz vor dem genannten Schwellenalter steht (vgl. BGE 131 III 553 E. 1.2.3).

4.2. Art. 12
IR 0.107 Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes
KRK Art. 12 - (1) Die Vertragsstaaten sichern dem Kind, das fähig ist, sich eine eigene Meinung zu bilden, das Recht zu, diese Meinung in allen das Kind berührenden Angelegenheiten frei zu äussern, und berücksichtigen die Meinung des Kindes angemessen und entsprechend seinem Alter und seiner Reife.
KRK stellt einen direkt anwendbaren Rechtssatz dar, dessen Verletzung beim Bundesgericht angefochten werden kann (BGE 144 II 1 E. 6.5 mit Hinweis). Wie sich aus dem Wortlaut von Art. 12 Abs. 2
IR 0.107 Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes
KRK Art. 12 - (1) Die Vertragsstaaten sichern dem Kind, das fähig ist, sich eine eigene Meinung zu bilden, das Recht zu, diese Meinung in allen das Kind berührenden Angelegenheiten frei zu äussern, und berücksichtigen die Meinung des Kindes angemessen und entsprechend seinem Alter und seiner Reife.
KRK ergibt, ist allerdings eine persönliche Anhörung nicht in jedem Fall unerlässlich; wenn die Kinder durch ihre Eltern vertreten werden und beider Interessen gleichläufig sind, kann die Ansicht der Kinder auch ohne persönliche Anhörung durch ihre Eltern eingebracht werden, sofern der rechtserhebliche Sachverhalt auch ohne diese Anhörung rechtsgenüglich festgestellt werden kann (BGE 147 I 149 E. 3.2; 144 II 1 E. 6.5 mit Hinweisen; Urteil 2C 234/2019 vom 14. Oktober 2019 E. 3.4).

4.3. Vorliegend ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer weder sorge- noch obhutsberechtigt ist. Im Zeitpunkt des angefochtenen Urteils waren seine in der Schweiz lebenden Kinder sechs (A.E.________), neun (A.D.________) und elf (A.C.________) Jahre alt. Entgegen der vorinstanzlichen Auffassung (vgl. E. 4.2.2.1 des angefochtenen Urteils) hätte eine Anhörung der drei Kinder grundsätzlich in Betracht gezogen werden können. Gemäss den vorinstanzlichen unbestrittenen Sachverhaltsfeststellungen besteht indes zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Tochter A.E.________ kein Kontakt, sodass das Appellationsgericht - ohne Art. 12
IR 0.107 Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes
KRK Art. 12 - (1) Die Vertragsstaaten sichern dem Kind, das fähig ist, sich eine eigene Meinung zu bilden, das Recht zu, diese Meinung in allen das Kind berührenden Angelegenheiten frei zu äussern, und berücksichtigen die Meinung des Kindes angemessen und entsprechend seinem Alter und seiner Reife.
KRK zu verletzen - zum Schluss gelangen durfte, dass bezüglich dieser Beziehung kein Anhörungsrecht bestehe.

4.4. Dem angefochtenen Urteil kann entnommen werden, dass das Migrationsamt bei den Müttern der drei Töchter mehrmals Auskünfte über das Verhältnis des Beschwerdeführers zu seinen Kindern und zu allfälligen Unterhaltszahlungen eingeholt hat.

4.4.1. Gemäss der Vorinstanz habe sich die Mutter von A.C.________ dreimal eingehend schriftlich zur Vater-Kind-Beziehung und zum Kindesunterhalt geäussert, letztmals im November 2019. Die Mutter von A.D.________ habe sich zweimal eingehend schriftlich und einmal mündlich zum Vater-Kind-Verhältnis sowie zum Unterhalt geäussert, letztmals im Dezember 2019. Die Mutter von A.E.________ habe sich einmal im Juli 2015 schriftlich zu diesen Fragen geäussert.
Sodann geht aus dem angefochtenen Urteil hervor, dass die Mütter mit Schreiben vom 14. Oktober 2019 darauf hingewiesen wurden, dass die Abklärung des Vater-Kind-Verhältnisses im Rahmen des Rekursverfahrens betreffend die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung des Beschwerdeführers erfolgen würde (vgl. E. 4.3.1.2 des angefochtenen Urteils). Die Behauptungen des Beschwerdeführers, wonach die beabsichtigte Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung den Müttern nicht mitgeteilt worden sei, lassen sich aufgrund der Akten somit nicht erhärten.

4.4.2. Die Vorinstanz führt aus, die Mutter von A.C.________ habe mit Schreiben vom 15. Juli 2013 geantwortet, sie vertraue dem Beschwerdeführer insbesondere wegen der sexuellen Übergriffe auf junge Frauen nicht mehr (vgl. E. 4.2.2.2 des angefochtenen Urteils). Zuvor habe sie mit Schreiben vom 31. Mai 2012 dem Migrationsamt mitgeteilt, der Beschwerdeführer leiste keinen Unterhalt für seine Tochter und die Unterhaltsbeiträge würden seit dem 1. Januar 2011 vom Kanton Basel-Landschaft bevorschusst (vgl. angefochtenes Urteil, Sachverhalt, S. 3).
Ebenso habe die Mutter von A.D.________ dem Migrationsamt mit Schreiben vom 18. Juli 2012 sinngemäss mitgeteilt, der Beschwerdeführer leiste keinen Unterhalt für seine Tochter und die Unterhaltsbeiträge würden vom Kantons Basel-Landschaft bevorschusst. Der Beschwerdeführer sehe seine Tochter nur unregelmässig, wobei sie denke, dass A.D.________ gerne mit ihrem Vater zusammen sei (angefochtenes Urteil, Sachverhalt, S. 3). Sodann habe die Mutter von A.D.________ im August 2013 erklärt, sie werde dem Beschwerdeführer den Kontakt zu seiner Tochter verbieten, da er seinen Pflichten als Vater nicht nachkomme und weil sie denke, dass die Tochter von ihm nur enttäuscht und verletzt werde. Indessen sei den Antworten der Mutter vom Dezember 2019 - so die Vorinstanz weiter - zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer seine Tochter nach einem Kontaktunterbruch von zwei Jahren seit einem halben Jahr ein Mal pro Monat sehe und die Mutter die Treffen unterstütze. Zudem habe sich die Mutter positiv über den Beschwerdeführer und die Beziehung zwischen ihm und der Tochter geäussert (vgl. E. 4.2.2.2 des angefoch-tenen Urteils).

4.5. Der Beschwerdeführer hält dem allgemein entgegen, dass die Mütter der Kinder ihm gegenüber nicht nur gut gesinnt seien und Ihre Angaben zumindest teilweise persönliche Animositäten vermuten liessen. Er setzt sich indessen mit den detaillierten Ausführungen im angefochtenen Urteil nur knapp auseinander und zeigt nicht konkret auf, dass die Interessen der obhutsberechtigten Mütter und jene ihrer Kinder in Bezug auf die Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung divergieren würden. Konkrete Anhaltspunkte für eine feindselige Einstellung der Mütter gegenüber dem Beschwerdeführer bestehen aufgrund der Erwägungen im angefochtenen Urteil und der Akten nicht. Damit vermag er auch nicht aufzuzeigen, welche zusätzlichen entscheidrelevanten Erkenntnisse durch die Bestellung einer Kindesvertretung hätten gewonnen werden könnten. Folglich ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass die Interessen der Kinder durch ihre Mütter als gesetzliche Vertreterinnen wirksam vertreten wurden. Eine Anhörung der Kinder wäre unter den gegebenen Umständen nicht erforderlich gewesen.

5.

5.1. Nach Art. 62 Abs. 1 lit. b
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 62 Widerruf von Bewilligungen und anderen Verfügungen - 1 Die zuständige Behörde kann Bewilligungen, ausgenommen die Niederlassungsbewilligung, und andere Verfügungen nach diesem Gesetz widerrufen, wenn die Ausländerin oder der Ausländer:
1    Die zuständige Behörde kann Bewilligungen, ausgenommen die Niederlassungsbewilligung, und andere Verfügungen nach diesem Gesetz widerrufen, wenn die Ausländerin oder der Ausländer:
a  oder ihr oder sein Vertreter im Bewilligungsverfahren falsche Angaben macht oder wesentliche Tatsachen verschwiegen hat;
b  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde oder gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB114 angeordnet wurde;
c  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet;
d  eine mit der Verfügung verbundene Bedingung nicht einhält;
e  oder eine Person, für die sie oder er zu sorgen hat, auf Sozialhilfe angewiesen ist;
f  in rechtsmissbräuchlicher Weise versucht hat, das Schweizer Bürgerrecht zu erschleichen, oder ihr oder ihm dieses aufgrund einer rechtskräftigen Verfügung im Rahmen einer Nichtigerklärung gemäss Artikel 36 des Bürgerrechtsgesetzes vom 20. Juni 2014116 entzogen worden ist;
g  eine Integrationsvereinbarung ohne entschuldbaren Grund nicht einhält.
2    Unzulässig ist ein Widerruf, der nur damit begründet wird, dass ein Delikt begangen wurde, für das ein Strafgericht bereits eine Strafe oder Massnahme verhängt, jedoch von einer Landesverweisung abgesehen hat.
AuG (in der hier massgebenden Fassung vom 20. März 2015 [AS 2016 2339]) kann die Aufenthaltsbewilligung widerrufen oder nicht verlängert (vgl. Art. 33 Abs. 3
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 33 Aufenthaltsbewilligung - 1 Die Aufenthaltsbewilligung wird für Aufenthalte mit einer Dauer von mehr als einem Jahr erteilt.
1    Die Aufenthaltsbewilligung wird für Aufenthalte mit einer Dauer von mehr als einem Jahr erteilt.
2    Sie wird für einen bestimmten Aufenthaltszweck erteilt und kann mit weiteren Bedingungen verbunden werden.
3    Sie ist befristet und kann verlängert werden, wenn keine Widerrufsgründe nach Artikel 62 Absatz 148 vorliegen.
4    Bei der Erteilung und der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung wird bei der Festlegung der Gültigkeitsdauer die Integration der betreffenden Person berücksichtigt.49
5    Die Erteilung und die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung können mit dem Abschluss einer Integrationsvereinbarung verbunden werden, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.50
AIG) werden, wenn die Ausländerin oder der Ausländer zu einer längerfristigen Strafe verurteilt worden ist. Als längerfristig im Sinne dieser Bestimmung gilt eine Freiheitsstrafe, wenn ihre Dauer ein Jahr überschreitet (BGE 137 II 297 E. 2.1; 135 II 377 E. 4.2 und E. 4.5). Dabei spielt es keine Rolle, ob die Strafe bedingt, teilbedingt oder unbedingt ausgesprochen wurde (BGE 139 I 16 E. 2.1; 139 I 31 E. 2.1).
Aufgrund der definitiven Verurteilung vom 29. Oktober 2015 zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 17 Monaten erfüllt der Beschwerdeführer ohne Weiteres den Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. b
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 62 Widerruf von Bewilligungen und anderen Verfügungen - 1 Die zuständige Behörde kann Bewilligungen, ausgenommen die Niederlassungsbewilligung, und andere Verfügungen nach diesem Gesetz widerrufen, wenn die Ausländerin oder der Ausländer:
1    Die zuständige Behörde kann Bewilligungen, ausgenommen die Niederlassungsbewilligung, und andere Verfügungen nach diesem Gesetz widerrufen, wenn die Ausländerin oder der Ausländer:
a  oder ihr oder sein Vertreter im Bewilligungsverfahren falsche Angaben macht oder wesentliche Tatsachen verschwiegen hat;
b  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde oder gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB114 angeordnet wurde;
c  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet;
d  eine mit der Verfügung verbundene Bedingung nicht einhält;
e  oder eine Person, für die sie oder er zu sorgen hat, auf Sozialhilfe angewiesen ist;
f  in rechtsmissbräuchlicher Weise versucht hat, das Schweizer Bürgerrecht zu erschleichen, oder ihr oder ihm dieses aufgrund einer rechtskräftigen Verfügung im Rahmen einer Nichtigerklärung gemäss Artikel 36 des Bürgerrechtsgesetzes vom 20. Juni 2014116 entzogen worden ist;
g  eine Integrationsvereinbarung ohne entschuldbaren Grund nicht einhält.
2    Unzulässig ist ein Widerruf, der nur damit begründet wird, dass ein Delikt begangen wurde, für das ein Strafgericht bereits eine Strafe oder Massnahme verhängt, jedoch von einer Landesverweisung abgesehen hat.
AuG, was er auch nicht bestreitet. Er macht indessen geltend, die Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung verletze seinen Anspruch auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Art. 13 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 13 Schutz der Privatsphäre - 1 Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.
1    Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.
2    Jede Person hat Anspruch auf Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten.
BV; Art. 8 Ziff. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
EMRK) und sei unverhältnismässig (Art. 96
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 96 Ermessensausübung - 1 Die zuständigen Behörden berücksichtigen bei der Ermessensausübung die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie die Integration der Ausländerinnen und Ausländer.306
1    Die zuständigen Behörden berücksichtigen bei der Ermessensausübung die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie die Integration der Ausländerinnen und Ausländer.306
2    Ist eine Massnahme begründet, aber den Umständen nicht angemessen, so kann die betroffene Person unter Androhung dieser Massnahme verwarnt werden.
AIG).

5.2. Liegt ein Widerrufsgrund vor, ist landes- wie konventionsrechtlich zu prüfen, ob sich die ausländerrechtliche Fernhaltemassnahme als verhältnismässig erweist (Art. 5 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
1    Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
2    Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.
3    Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben.
4    Bund und Kantone beachten das Völkerrecht.
BV; Art. 96
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 96 Ermessensausübung - 1 Die zuständigen Behörden berücksichtigen bei der Ermessensausübung die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie die Integration der Ausländerinnen und Ausländer.306
1    Die zuständigen Behörden berücksichtigen bei der Ermessensausübung die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie die Integration der Ausländerinnen und Ausländer.306
2    Ist eine Massnahme begründet, aber den Umständen nicht angemessen, so kann die betroffene Person unter Androhung dieser Massnahme verwarnt werden.
AIG; Art. 8 Abs. 2
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
EMRK), was eine Interessenabwägung unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände des Einzelfalls erfordert (BGE 139 I 145 E. 2.2). Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit sind namentlich die Art und Schwere der vom Betroffenen begangenen Straftaten und des Verschuldens, der Grad der Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit in der Schweiz sowie die dem Betroffenen und seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen (BGE 139 I 16 E. 2.2.1; Urteil 2C 447/2017 vom 10. September 2018 E. 2.2 mit Hinweisen).
Bei schweren Straftaten und bei Rückfall bzw. wiederholter Delinquenz besteht regelmässig ein wesentliches öffentliches Interesse daran, die Anwesenheit einer ausländischen Person zu beenden, welche die Sicherheit und Ordnung in dieser Weise beeinträchtigt (vgl. BGE 139 I 145 E. 2.4 und 2.5; Urteile 2C 1045/2019 vom 30. Januar 2020 E. 5.3; 2C 641/2019 vom 3. Oktober 2019 E. 3.2) und muss selbst ein geringes Restrisiko weiterer Delinquenz nicht in Kauf genommen werden (BGE 130 II 176 E. 4.2-4.4, mit Hinweisen). Der Grad der fortbestehenden Bedrohung ist aufgrund des bisherigen Verhaltens abzuschätzen. Die entsprechende Gefahr setzt nicht voraus, dass ein Straftäter mit Sicherheit wieder delinquieren wird; ebensowenig ist (umgekehrt) verlangt, dass überhaupt kein Restrisiko mehr besteht (Urteile 2C 911/2020 vom 15. März 2021 E. 2.3; 2C 270/2015 vom 6. August 2015 E. 4.1 und 4.2). Je schwerer die zu befürchtende bzw. vernünftigerweise absehbare Rechtsgutsverletzung wiegt, umso weniger ist die Möglichkeit eines Rückfalls ausländerrechtlich hinzunehmen (BGE 139 II 121 E. 5.3; 136 II 5 E. 4.2; 130 II 176 E. 4.3.1). Handelt es sich wie vorliegend um ausländische Personen, die nicht in den Anwendungsbereich des FZA (SR 0.142.112.681)
fallen, dürfen auch generalpräventive Gesichtspunkte in die Beurteilung einfliessen (vgl. das Urteile 2C 773/2019 vom 5. Dezember 2019 E. 3.3; 2C 636/2017 vom 6. Juli 2018 E. 3.2.5 mit Hinweisen).

5.3. Ausgangspunkt und Massstab für das migrationsrechtliche Verschulden ist die vom Strafrichter verhängte Strafe.

5.3.1. Dem angefochtenen Urteil und den Akten kann entnommen werden, dass der Beschwerdeführer im Alter von 26 Jahren im Zeitraum vom 24. September 2011 bis zum 9. Dezember 2011 (Opfer 1) und vom August 2011 bis zum 8. Oktober 2011 (Opfer 2) mit zwei 15-jährigen Mädchen mehrfachen, teilweise ungeschützten Geschlechtsverkehr hatte, obwohl er wusste, dass sie sich noch im Schutzalter befanden. In der Folge wurde eines der Mädchen ungewollt schwanger und liess das Kind abtreiben. Zudem bot der Beschwerdeführer den beiden Jugendlichen alkoholische Getränke sowie einem der beiden Mädchen Zigaretten und Marihuana an. In seinem Entscheid vom 22. April 2020 führte das Departement unter Hinweis auf das Strafurteil des Appellationsgerichts vom 29. Oktober 2015 aus, dass die sexuellen Handlungen nicht im Rahmen einer Liebesbeziehung stattgefunden, sondern lediglich der Befriedigung der sexuellen Wünsche des Beschwerdeführers und somit rein egoistischen Motiven gedient hätten. Auch habe zwischen dem Beschwerdeführer und den beiden Mädchen aufgrund des Altersunterschieds ein grosses Machtgefälle bestanden. Ebenfalls bezugnehmend auf das erwähnte Strafurteil des Appellationsgerichts erwog die Vorinstanz, dass das Verhalten des Beschwerdeführers
von einer enormen Verantwortungslosigkeit zeuge, da er die beiden Mädchen durch den ungeschützten Geschlechtsverkehr den Risiken von Geschlechtskrankheiten und Schwangerschaften ausgesetzt habe (vgl. E. 6.4.2.2 des angefochtenen Urteils).

5.3.2. Die begangenen Straftaten sind gegen die sexuelle Integrität gerichtet und wiegen deshalb besonders schwer (vgl. BGE 139 II 65 E. 5.2; Urteil 2C 1045/2019 vom 30. Januar 2020 E. 5.5). Seit dem 1. Oktober 2016 würden sie zudem eine obligatorische Landesverweisung nach sich ziehen (vgl. Art. 66a Abs. 1 lit. h
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 66a - 1 Das Gericht verweist den Ausländer, der wegen einer der folgenden strafbaren Handlungen verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5-15 Jahre aus der Schweiz:
1    Das Gericht verweist den Ausländer, der wegen einer der folgenden strafbaren Handlungen verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5-15 Jahre aus der Schweiz:
a  vorsätzliche Tötung (Art. 111), Mord (Art. 112), Totschlag (Art. 113), Verleitung und Beihilfe zum Selbstmord (Art. 115), strafbarer Schwangerschaftsabbruch (Art. 118 Abs. 1 und 2);
b  schwere Körperverletzung (Art. 122), Verstümmelung weiblicher Genitalien (Art. 124 Abs. 1), Aussetzung (Art. 127), Gefährdung des Lebens (Art. 129), Angriff (Art. 134), Gewaltdarstellungen (Art. 135 Abs. 1 zweiter Satz);
c  qualifizierte Veruntreuung (Art. 138 Ziff. 2), qualifizierter Diebstahl (Art. 139 Ziff. 3), Raub (Art. 140), gewerbsmässiger Betrug (Art. 146 Abs. 2), gewerbsmässiger betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage (Art. 147 Abs. 2), gewerbsmässiger Check- und Kreditkartenmissbrauch (Art. 148 Abs. 2), qualifizierte Erpressung (Art. 156 Ziff. 2-4), gewerbsmässiger Wucher (Art. 157 Ziff. 2), gewerbsmässige Hehlerei (Art. 160 Ziff. 2);
d  Diebstahl (Art. 139) in Verbindung mit Hausfriedensbruch (Art. 186);
e  Betrug (Art. 146 Abs. 1) im Bereich einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe, unrechtmässiger Bezug von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe (Art. 148a Abs. 1);
f  Betrug (Art. 146 Abs. 1), Leistungs- und Abgabebetrug (Art. 14 Abs. 1-3 des BG vom 22. März 197476 über das Verwaltungsstrafrecht) oder Steuerbetrug, Veruntreuung von Quellensteuern oder eine andere Straftat im Bereich der öffentlich-rechtlichen Abgaben, die mit einer Höchststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe oder mehr bedroht ist;
g  Zwangsheirat, erzwungene eingetragene Partnerschaft (Art. 181a), Menschenhandel (Art. 182), Freiheitsberaubung und Entführung (Art. 183), qualifizierte Freiheitsberaubung und Entführung (Art. 184), Geiselnahme (Art. 185);
h  sexuelle Handlungen mit Kindern (Art. 187 Ziff. 1 und 1bis), sexuelle Handlungen mit Abhängigen (Art. 188), sexuelle Nötigung (Art. 189 Abs. 2 und 3), Vergewaltigung (Art. 190), Missbrauch einer urteilsunfähigen oder zum Widerstand unfähigen Person (Art. 191), Ausnützung einer Notlage oder Abhängigkeit (Art. 193), Täuschung über den sexuellen Charakter einer Handlung (Art. 193a), Förderung der Prostitution (Art. 195), Pornografie (Art. 197 Abs. 4 zweiter Satz);
i  Brandstiftung (Art. 221 Abs. 1 und 2), vorsätzliche Verursachung einer Explosion (Art. 223 Ziff. 1 Abs. 1), Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht (Art. 224 Abs. 1), vorsätzliche Gefährdung ohne verbrecherische Absicht (Art. 225 Abs. 1), Herstellen, Verbergen, Weiterschaffen von Sprengstoffen und giftigen Gasen (Art. 226), Gefährdung durch Kernenergie, Radioaktivität und ionisierende Strahlen (Art. 226bis), strafbare Vorbereitungshandlungen (Art. 226ter), vorsätzliches Verursachen einer Überschwemmung oder eines Einsturzes (Art. 227 Ziff. 1 Abs. 1), vorsätzliche Beschädigung von elektrischen Anlagen, Wasserbauten und Schutzvorrichtungen (Art. 228 Ziff. 1 Abs. 1), Gefährdung durch Verletzung der Regeln der Baukunde (Art. 229 Abs. 1), Beseitigung oder Nichtanbringung von Sicherheitsvorrichtungen (Art. 230 Ziff. 1);
j  vorsätzliche Gefährdung durch gentechnisch veränderte oder pathogene Organismen (Art. 230bis Abs. 1), Verbreiten menschlicher Krankheiten (Art. 231), vorsätzliche Trinkwasserverunreinigung (Art. 234 Abs. 1);
k  Störung des öffentlichen Verkehrs (Art. 237 Ziff. 1);
l  strafbare Vorbereitungshandlungen (Art. 260bis Abs. 1 und 3), Beteiligung an oder Unterstützung einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter), Gefährdung der öffentlichen Sicherheit mit Waffen (Art. 260quater), Finanzierung des Terrorismus (Art. 260quinquies), Anwerbung, Ausbildung und Reisen im Hinblick auf eine terroristische Straftat (Art. 260sexies);
m  Völkermord (Art. 264), Verbrechen gegen die Menschlichkeit (Art. 264a), schwere Verletzungen der Genfer Konventionen vom 12. August 194982 (Art. 264c), andere Kriegsverbrechen (Art. 264d-264h);
n  vorsätzliche Widerhandlung gegen Artikel 116 Absatz 3 oder Artikel 118 Absatz 3 des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 200583;
o  Widerhandlung gegen Artikel 19 Absatz 2 oder 20 Absatz 2 des Betäubungsmittelgesetzes vom 3. Oktober 195184 (BetmG);
p  Widerhandlung nach Artikel 74 Absatz 4 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. September 201586 (NDG).
2    Das Gericht kann ausnahmsweise von einer Landesverweisung absehen, wenn diese für den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind.
3    Von einer Landesverweisung kann ferner abgesehen werden, wenn die Tat in entschuldbarer Notwehr (Art. 16 Abs. 1) oder in entschuldbarem Notstand (Art. 18 Abs. 1) begangen wurde.
StGB). Zwar findet diese Regelung nicht rückwirkend auf den Beschwerdeführer Anwendung; dennoch darf bei der Interessenabwägung berücksichtigt werden, dass der Verfassungs- bzw. Gesetzgeber namentlich Sexualdelikte als besonders verwerflich erachtet (vgl. Urteile 2C 1045/2019 vom 30. Januar 2020 E. 5.5; 2C 738/2019 vom 19. Dezember 2019 E. 4.2.1; 2C 108/2018 vom 28. September 2018 E. 4.3.3).
Dass die Vorinstanz aufgrund der Art und Schwere der begangenen Sexualdelikte von einem erheblichen ausländerrechtlichen Verschulden ausgegangen ist, ist nicht zu beanstanden, zumal das Strafmass über der Grenze von einem Jahr liegt, welche für die Möglichkeit des Widerrufs der Aufenthaltsbewilligung massgeblich ist (vgl. BGE 139 I 145 E. 3.4; Urteil 2C 773/2019 vom 5. Dezember 2019 E. 3.4; vgl. E. 6.4.2.2 des angefochtenen Urteils). Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Strafrichter das Verschulden des Beschwerdeführers als mittelschwer eingestuft hatte, zumal Straf- und Ausländerrecht unterschiedliche Zielsetzungen verfolgen und unabhängig voneinander anzuwenden sind: Der Straf- und Massnahmenvollzug hat nebst der Sicherheitsfunktion eine resozialisierende bzw. therapeutische Zielsetzung; für die Fremdenpolizeibehörden steht demgegenüber das Interesse der öffentliche Ordnung und Sicherheit im Vordergrund, woraus sich ein im Vergleich mit den Straf- und Strafvollzugsbehörden strengerer Beurteilungsmassstab ergibt (BGE 137 II 233 E. 5.2.2). Im Übrigen hat die Vorinstanz unter Hinweis auf den Entscheid des Departements vom 22. April 2020 und das Urteil des Appellationsgerichts vom 29. Oktober 2015 hinreichend begründet,
weshalb sie das migrationsrechtliche Verschulden als erheblich eingestuft hat (vgl. E. 6.4.2.2 des angefochtenen Urteils), sodass - entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers - keine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV) vorliegt.

5.4. Mit Bezug auf die Rückfallgefahr ist folgendes festzuhalten:

5.4.1. Nebst der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern erwirkte der Beschwerdeführer im Zeitraum von 2008 bis 2012 sechs Verurteilungen wegen Verkehrsdelikten und zwei Verurteilungen wegen Betäubungsmitteldelikten (vgl. vorne, Sachverhalt A.d). Zwar wiegen diese Straftaten vergleichsweise weniger schwer, doch zeigen sie, dass der Beschwerdeführer Mühe hat, sich an die Rechtsordnung zu halten.

5.4.2. Sodann befand sich der Beschwerdeführer vom 1. Februar 2012 bis 29. März 2012 in Untersuchungshaft. Bis zur Verurteilung vom 29. Oktober 2015 zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 17 Monaten mit einer Probezeit von zwei Jahren stand er sodann unter dem Druck des laufenden Strafverfahrens. Nachdem ihm das Migrationsamt mit Schreiben vom 24. Juli 2015 mitgeteilt hatte, dass es beabsichtige, seine Aufenthaltsbewilligung nicht mehr zu verlängern und ihn aus der Schweiz wegzuweisen, stand er unter dem Druck des ausländerrechtlichen Verfahrens.
Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, kann der Beschwerdeführer aus dem Umstand, dass er seit der Begehung der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern im Dezember 2011 nicht mehr wesentlich strafrechtlich in Erscheinung getreten ist, vor diesem Hintergrund nichts zu seinen Gunsten ableiten: Praxisgemäss kommt dem Wohlverhalten während strafrechtlichen Probezeiten bzw. unter dem Druck eines hängigen ausländerrechtlichen Verfahrens nur untergeordnete Bedeutung zu. In dieser Zeit wird ein vorbildliches Verhalten erwartet und stellt ein solches keine besondere Leistung dar (Urteile 2C 92/2020 vom 10. Juni 2020 E. 5.3; 2C 488/2019 vom 4. Februar 2020 E. 5.5; vgl. E. 6.4.2.2 des angefochtenen Urteils). Dabei ist festzuhalten, dass die Frage, wie ein allfälliges Wohlverhalten zu gewichten sei - entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers - nicht die Sachverhaltsfeststellung, sondern die rechtliche Würdigung betrifft.

5.4.3. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer auch im bundesgerichtlichen Verfahren keine Reue zeigt bzw. versucht, sein Verhalten zu relativieren. So führt er - wie auch im vorinstanzlichen Verfahren - aus, er habe einvernehmliche sexuelle Kontakte mit Bekannten gehabt, welche das Schutzalter von 16 Jahren um wenige Monate bzw. Wochen noch nicht erreicht hätten. Wie die Vorinstanz zu Recht ausführt, deutet dies daraufhin, dass er immer noch nicht eingesehen habe, dass auch einvernehmliche sexuelle Handlungen mit Kindern unter 16 Jahren das Risiko einer Beeinträchtigung der Kinder in ihrer Persönlichkeitsbildung und Sexualentwicklung bergen (vgl. E. 6.4.2.2 des angefochtenen Urteils). Dabei ist nicht entscheidend, ob der Beschwerdeführer (zusätzlich) versucht habe, die beiden Mädchen - wie die Vorinstanz annimmt - zu falschen entlastenden Aussagen zu bewegen, sodass auf die in diesem Zusammenhang erhobene Rüge der willkürlichen Sachverhaltsfeststellung mangels Erheblichkeit für den Ausgang des Verfahrens nicht weiter einzugehen ist.

5.5. Angesichts der konkreten Umstände ist die Vorinstanz zu Recht zum Schluss gelangt, dass weitere Straftaten nicht ausgeschlossen seien (vgl. E. 6.4.2.2 des angefochtenen Urteils). An der Fernhaltung des Beschwerdeführers besteht somit ein erhebliches sicherheitspolizeiliches Interesse.

6.
Das öffentliche Interesse an der Fernhaltung des Beschwerdeführers kann nur durch entsprechend gewichtige private Interessen aufgewogen werden könnte, d.h. es müssen aussergewöhnlich schwerwiegende Umstände gegen eine Wegweisung sprechen.

6.1. Ins Gewicht fällt zunächst die Beziehung des Beschwerdeführers zu seinen drei in der Schweiz lebenden Kindern.

6.1.1. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 8 Ziff. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
EMRK sowie Art. 13 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 13 Schutz der Privatsphäre - 1 Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.
1    Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.
2    Jede Person hat Anspruch auf Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten.
BV ist die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an einen - wie vorliegend - weder sorge- noch hauptsächlich betreuungsberechtigten ausländischen Elternteil zur Ausübung seines Besuchsrechts in der Regel nicht erforderlich. Unter dem Gesichtswinkel des Schutzes des Anspruchs auf Familienleben genügt es nach den Umständen, dass der Kontakt zum Kind im Rahmen von Kurzaufenthalten, Ferienbesuchen oder über die modernen Kommunikationsmittel vom Ausland her wahrgenommen werden kann; gegebenenfalls sind die zivilrechtlichen Modalitäten hierfür den ausländerrechtlichen Vorgaben anzupassen (BGE 144 I 91 E. 5.1; 139 I 315 E. 2.2; Urteile 2C 904/2018 vom 24. April 2019 E. 2.2; 2C 417/2018 vom 19. November 2018 E. 7.1). Ein weitergehender Anspruch fällt nur dann in Betracht, wenn eine in affektiver und in wirtschaftlicher Hinsicht besonders enge Beziehung zum Kind besteht, diese Beziehung wegen der Distanz zum Heimatland des Ausländers praktisch nicht aufrechterhalten werden könnte und das bisherige Verhalten der ausländischen Person in der Schweiz zu keinerlei namhaften Klagen Anlass gegeben hat (vgl. BGE 144 I 91 E. 5.2; 143 I 21 E. 5.2; 142 II
35
E. 6.2; jeweils mit Hinweisen). Dies ist in der Regel nicht der Fall, wenn gegen die ausländische Person, welche sich auf Art. 8
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
EMRK beruft, fremdenpolizeiliche Entfernungs- und Fernhaltegründe sprechen, insbesondere sie sich massgebliches, strafrechtlich oder fremdenpolizeilich verpöntes Fehlverhalten hat zu schulden kommen lassen (BGE 144 I 91 E. 5.2.4 mit Hinweisen).

6.1.2. Bezüglich der Tochter A.E.________, zu welcher der Beschwerdeführer nach dem Gesagten keinen Kontakt hat (vgl. E. 4.3 hiervor), fehlt es bereits an der Voraussetzung einer besonders engen Beziehung in affektiver Hinsicht. Ob dieses Kriterium, wie die Vorinstanz erwägt, auch in Bezug zu seinen Töchtern A.C.________ und A.D.________ zu verneinen sei (vgl. E. 6.2.3.2 des angefochtenen Urteils), kann offenbleiben, zumal der Anspruch des Beschwerdeführers auf Verbleib im Land im Hinblick auf die Beziehung zu seinen hier anwesenheitsberechtigten Kindern aufgrund seiner Straffälligkeit ohnehin am Kriterium des klaglosen Verhaltens scheitert.
Zudem ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass die Voraussetzung der besonders engen Bindung in wirtschaftlicher Hinsicht ebenfalls nicht erfüllt ist. So hat der Beschwerdeführer nach den vorinstanzlichen Erwägungen die geschuldeten Unterhaltsbeiträge für seine Kinder nie freiwillig geleistet. Zwar könne gemäss dem Appellationsgericht nicht ausgeschlossen werden, dass Unterhaltsbeiträge vereinzelt vom kantonalen Sozialamt Basel-Landschaft beim Beschwerdeführer erhältlich gemacht worden seien; zumindest zu einem Grossteil hätten aus den Bemühungen des Sozialamtes jedoch Verlustscheine resultiert (vgl. E. 6.2.3.3 des angefochtenen Urteils). Der Beschwerdeführer bestreitet die vorinstanzlichen Ausführungen nicht und macht auch nicht geltend, dass er in einer anderen Form einen Beitrag am Unterhalt der Kinder geleistet habe, sodass kein Anlass besteht, von den vorinstanzlichen Ausführungen abzuweichen.

6.1.3. Zwar ist davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer die Aufrechterhaltung des persönlichen Kontakts zu seinen Kindern von Angola aus schwer fallen dürfte, doch könnte dieser über die modernen Kommunikationsmittel sowie im Rahmen von Ferienbesuchen gepflegt werden. Konkrete Gründe, weshalb dies nicht der Fall sein sollte, werden nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich.

6.2. Nichts zu seinen Gunsten kann der Beschwerdeführer schliesslich aus seiner langen Anwesenheit in der Schweiz ableiten.

6.2.1. Der Beschwerdeführer lebte im Zeitpunkt des angefochtenen Urteils seit etwas mehr als 20 Jahren in der Schweiz. Das Bundesgericht hat hierzu festgehalten, dass nach einer rechtmässigen Aufenthaltsdauer von rund zehn Jahren regelmässig davon ausgegangen werden könne, dass die sozialen Beziehungen in der Schweiz so eng geworden seien, dass es für eine Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe bedarf; im Einzelfall könne es sich jedoch anders verhalten, wenn die Integration zu wünschen übrig lasse (BGE 144 I 266 E. 3.9). Angesichts der konkreten Umstände korreliert die lange Aufenthaltsdauer vorliegend nicht mit der wirtschaftlichen und sozialen Integration des Beschwerdeführers.

6.2.2. Gegen eine gelungene Integration in sozialer Hinsicht spricht zunächst seine schwere Delinquenz. Zudem weist er gemäss den unbestrittenen Feststellungen der Vorinstanz eine erhebliche Verschuldung auf. So bestehen gegen ihn Verlustscheine in der Höhe von Fr. 117'958.40.-- (vgl. E. 6.5.2 des angefochtenen Urteils). Der Beschwerdeführer behauptet nicht, dass er diese Schulden abbauen werde, sondern führt insbesondere aus, dass die offenen Verlustscheine zu bedauern seien und dass es sich dabei um viele Jahre alte offene Forderungen handle.
Schliesslich legt der Beschwerdeführer nicht dar, dass er - abgesehen von seinen Kindern - über ein ausgebautes Beziehungsnetz in der Schweiz verfügt. Zwar erwähnt er einen grossen Freundes- und Bekanntenkreis, doch bleibt diese Behauptung unsubstanziiert (vgl. E. 6.3.3 des angefochtenen Urteils). Zudem verfügt er unbestrittenermassen über soziale Bindungen zu anderen Ländern, namentlich zu Deutschland, wo sein Sohn zusammen mit dessen Mutter lebt, sowie zu Spanien, wo sich seine Ehefrau aufhält.
Positiv zu würdigen ist, dass der Beschwerdeführer sprachlich integriert ist und über eine Festanstellung verfügt, die ihm erlaubt, seinen Lebensunterhalt selber bestreiten zu können. Entgegen seiner Auffassung fällt seine berufliche Integration angesichts der verübten Straftaten und seiner auch sonst mangelhaften sozialen Integration vorliegend nicht entscheidend ins Gewicht.

6.3. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in sein Heimatland erscheint auch zumutbar: Vor seiner Einreise in die Schweiz lebte er 15 Jahre dort und verbrachte somit die persönlichkeitsprägenden Kinder- und Jugendjahre in seiner Heimat. Zudem hielt er sich nach den unbestrittenen Feststellungen der Vorinstanz in den Jahren 2005 (einen Monat), 2011, 2015, 2016 (rund zwei Monate) und 2018 (knapp einen Monat) in Angola auf und verbrachte gemäss eigenen Angaben im vorinstanzlichen Verfahren einmal im Jahr seine Ferien dort, wo sein Vater, seine Schwester, sein Bruder und seine Mutter leben (vgl. E. 6.3.2 des angefochtenen Urteils). Es kann somit angenommen werden, dass er nach wie vor mit der Sprache und den kulturellen Gepflogenheiten seines Heimatlands vertraut ist.
Zwar ist davon auszugehen, dass die Rückkehr des Beschwerdeführers in sein Heimatland mit gewissen Schwierigkeiten verbunden sein wird, doch erscheint diese nicht unmöglich. Die in der Schweiz erworbene Berufserfahrung sowie die in Angola abgeschlossene Malerlehre werden ihm bei der beruflichen Wiedereingliederung zugute kommen (vgl. E. 6.6.2 des angefochtenen Urteils). Zudem könnten ihn seine dort lebenden Angehörigen bei seinen Reintegrationsbemühungen unterstützen. Schliesslich kann er aus seinen Ausführungen zu seinen Beziehungen im Schengenraum (Deutschland und Spanien) keinen Bewilligungsanspruch in der Schweiz ableiten (vgl. E. 1.1 hiervor), sodass darauf nicht weiter einzugehen ist.

6.4. Im Ergebnis kann festgehalten werden, dass aufgrund der Art und Schwere der begangenen Straftaten und der nicht auszuschliessenden Rückfallgefahr ein grosses öffentliches Interesse an der Beendigung des Aufenthalts des Beschwerdeführers besteht. Dieses überwiegt sein privates Interesse an seinem weiteren Verbleib in der Schweiz. Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers verletzt daher weder Bundes- noch Konventionsrecht und erweist sich als verhältnismässig (Art. 13 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 13 Schutz der Privatsphäre - 1 Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.
1    Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.
2    Jede Person hat Anspruch auf Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten.
und Art. 5 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
1    Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
2    Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.
3    Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben.
4    Bund und Kantone beachten das Völkerrecht.
BV; Art. 8 Ziff. 2
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
EMRK; 96 Abs. 1 AIG). Da der Grundsatz der Verhältnismässigkeit nicht verletzt ist, hätte das Migrationsamt den Beschwerdeführer auch nicht zuerst verwarnen müssen (vgl. Art. 96 Abs. 2
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 96 Ermessensausübung - 1 Die zuständigen Behörden berücksichtigen bei der Ermessensausübung die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie die Integration der Ausländerinnen und Ausländer.306
1    Die zuständigen Behörden berücksichtigen bei der Ermessensausübung die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie die Integration der Ausländerinnen und Ausländer.306
2    Ist eine Massnahme begründet, aber den Umständen nicht angemessen, so kann die betroffene Person unter Androhung dieser Massnahme verwarnt werden.
AIG; vgl. Urteile 2C 911/2020 vom 15. März 2021 E. 4.4; 2C 787/2018 vom 11. März 2019 E. 3.4.1; 2C 656/2018 vom 13. Dezember 2018 E. 2.6; 2C 1018/2016 vom 22. Mai 2017 E. 3.2).

7.
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht, Dreiergericht, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. Juli 2021

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Die Gerichtsschreiberin: Ivanov
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 2C_81/2021
Date : 29. Juli 2021
Published : 16. August 2021
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Bürgerrecht und Ausländerrecht
Subject : Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung


Legislation register
AuG: 33  62  64  96
BGG: 46  66  68  82  83  86  89  90  95  100  105  106
BV: 5  9  13  29
BetmG: 19a  19bis
BüG: 1
EMRK: 8
SR 0.107: 3  12
StGB: 66a  136  187
BGE-register
124-II-361 • 128-II-145 • 129-I-161 • 130-I-26 • 130-II-176 • 130-II-281 • 131-II-627 • 131-III-553 • 135-I-187 • 135-II-110 • 135-II-377 • 136-II-177 • 136-II-5 • 137-I-69 • 137-II-233 • 137-II-297 • 138-V-125 • 139-I-145 • 139-I-16 • 139-I-229 • 139-I-31 • 139-I-315 • 139-I-330 • 139-II-121 • 139-II-404 • 139-II-65 • 140-III-264 • 141-V-234 • 142-I-155 • 142-I-86 • 142-I-99 • 142-II-35 • 143-I-21 • 144-I-266 • 144-I-91 • 144-II-1 • 147-I-149
Weitere Urteile ab 2000
2A.348/2005 • 2A.450/2006 • 2C_1018/2016 • 2C_1045/2019 • 2C_108/2018 • 2C_234/2019 • 2C_270/2015 • 2C_288/2016 • 2C_417/2018 • 2C_447/2017 • 2C_488/2019 • 2C_604/2014 • 2C_636/2017 • 2C_641/2019 • 2C_656/2018 • 2C_738/2019 • 2C_773/2019 • 2C_787/2018 • 2C_81/2021 • 2C_904/2018 • 2C_906/2017 • 2C_911/2020 • 2C_92/2020 • 6B_899/2014
Keyword index
Sorted by frequency or alphabet
[noenglish] • [noenglish] • [noenglish] • [noenglish] • [noenglish] • [noenglish] • [noenglish] • agreement on the freedom of movement for persons • angola • answer to appeal • appeal concerning affairs under public law • appellee • appropriate administration • assessment of punishment • basel-landschaft • basel-stadt • behavior • brother and sister • cantonal council • cantonal remedies • certificate of loss • child • cigarette • constitution • convention on the rights of the child • convicted person • costs of the proceedings • criminal court • decision • declaration • department • descendant • difference in age • dismissal • distance • duration • effect • effective representation • entry • evaluation • ex officio • execution of a sentence • expulsion from the country • family • father • federal court • finding of facts by the court • fitness to drive • forfeit • germany • good conduct • good faith • hamlet • hard case • hearing of a parent • holidays • illicit sexual practices • individual relationship • infringement of a right • infringement of traffic regulations • integration • interim decision • language • lausanne • lawyer • license plate • life • lower instance • marriage • material defect • meadow • meeting • month • mother • mountain • number • orderer • painter • parents • participant of a proceeding • party of a treaty • penal code • penal order • personal interest • pregnancy • pressure • presumption • proceedings conditions • procrastination of proceedings • proportionality • public assistance • question • remand • reprimand • right to be heard • road traffic act • satisfaction • scope • sentencing • sexual integrity • sexual intercourse • social adjustment • sojourn grant • solothurn • spain • spanish • statement of affairs • statement of reasons for the adjudication • statement of reasons for the request • swiss citizenship • teenager • term of imprisonment • time limit • traffic regulation decree • trial period • undertaking • victim • weight • witness • youth
AS
AS 2016/2339