Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
4A 727/2016
Urteil vom 29. Mai 2017
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
Bundesrichterinnen Klett, Hohl,
Gerichtsschreiber Leemann.
Verfahrensbeteiligte
1. A.________ AG,
2. B.________ AG,
beide vertreten durch Advokat Thomas Käslin,
Beschwerdeführerinnen,
gegen
1. C.________ Inc.,
2. D.________ SA,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Thomas Legler
und Rechtsanwältin Michèle Burnier,
Beschwerdegegnerinnen.
Gegenstand
Parteientschädigung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts
Appenzell Ausserrhoden, 1. Abteilung, vom 7. Juni 2016.
Sachverhalt:
A.
Am 9. Mai 2012 klagten C.________ Inc. und D.________ SA (Klägerinnen, Beschwerdegegnerinnen) beim Obergericht Appenzell Ausserrhoden gegen A.________ AG und B.________ AG (Beklagte, Beschwerdeführerinnen) mit den folgenden Rechtsbegehren:
"1. Es sei festzustellen, dass der Gebrauch der Schweizer Marke xxx 'Y.________', welche von der Beklagten 1 am 12. Mai 2009 für 'Mittel zur Körper- und Schönheitspflege' (Nizza Klassifikation 3) hinterlegt wurde, widerrechtlich ist.
2. Die schweizerische Marke xxx 'Y.________', welche von der Beklagten 1 am 12. Mai 2009 für 'Mittel zur Körper- und Schönheitspflege' (Nizza Klassifikation 3) hinterlegt wurde, sei für nichtig zu erklären und das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum sei anzuweisen, die Marke xxx zu löschen.
3. Den Beklagten 1 und 2 sei zu verbieten, in der Schweiz das Zeichen 'Z.________' alleine oder in Verbindung mit dem Zeichen 'Y.________' für jegliche Art von Waren, Produkten und/oder Dienstleistungen zu verwenden.
4. Den Beklagten 1 und 2 sei zu verbieten, in der Schweiz die unter der Marke xxx 'Y.________' vertriebenen Produkte sowie Produkte mit dem Zeichen 'Z.________' und/oder 'Y.________' herzustellen, zu benutzen, anzupreisen, zu importieren, zu exportieren, zu lagern, zu verkaufen oder sonstwie in Verkehr zu bringen oder bei entsprechenden Handlungen Dritter in irgendwelcher Weise mitzuwirken.
5. Die Beklagten 1 und 2 seien zu verpflichten, das Zeichen 'Z.________' und/oder 'Y.________' von sämtlichen bestehenden Produkten zu entfernen sowie die sich in der Schweiz im Handel befindlichen Produkte mit dem Zeichen 'Z.________' und/oder 'Y.________' zurückzuziehen und sämtliche Verwendungen des Zeichens 'Z.________' auf den Webseiten der Beklagten 1 und 2 zu entfernen.
6. Die Beklagten 1 und 2 seien zu verpflichten, sämtliche Lizenznehmer, Abnehmer und/oder Kunden, welche Produkte mit dem Zeichen 'Z.________' und/oder 'Y.________' oder andere Produkte mit dem Zeichen 'Z.________' vertreiben, über die Nichtigkeit der Marke 'Y.________' zu informieren und diese aufzufordern, die Marke 'Y.________' nicht bzw. nicht weiter zu gebrauchen.
Alles unter Androhung von Busse wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen gemäss Art. 292
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft. |
Die Beklagten beantragten die Abweisung der Klage unter Kosten- Entschädigungsfolge zulasten der Klägerinnen.
B.
Mit Entscheid vom 7. Juni 2016 wies das Obergericht Appenzell Ausserrhoden die Klage vollumfänglich ab (Dispositiv-Ziffer 1). Die Gerichtskosten von Fr. 20'000.-- auferlegte es den Klägerinnen unter solidarischer Haftbarkeit, wobei es den von ihnen geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 10'000.-- anrechnete (Dispositiv-Ziffer 2). Zudem verpflichtete es die Klägerinnen solidarisch, die Beklagten für die Kosten ihrer Rechtsvertretung mit insgesamt Fr. 34'026.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen (Dispositiv-Ziffer 3).
C.
Mit Beschwerde in Zivilsachen beantragen die Beklagten, es sei Dispositiv-Ziffer 3 des Entscheids des Obergerichts Appenzell Ausserrhoden vom 7. Juni 2016 aufzuheben und es seien die Beschwerdegegnerinnen solidarisch zur Zahlung einer Parteientschädigung von insgesamt Fr. 109'353.55 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu verpflichten. Eventualiter sei die Sache zur Neufestlegung der Parteientschädigung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Die Beschwerdegegnerinnen beantragen die Abweisung der Beschwerde. Die Vorinstanz hat auf eine Vernehmlassung verzichtet.
Die Beschwerdeführerinnen haben dem Bundesgericht eine Replik, die Beschwerdegegnerinnen haben ihm eine Duplik eingereicht.
Erwägungen:
1.
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (Art. 29 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 29 Prüfung - 1 Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen. |
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1 | Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen. |
2 | Bestehen Zweifel, ob das Bundesgericht oder eine andere Behörde zuständig ist, so führt das Gericht mit dieser Behörde einen Meinungsaustausch. |
1.1. Die Beschwerde betrifft eine Zivilrechtsstreitigkeit im Zusammenhang mit geistigem Eigentum. Dafür sieht ein Bundesgesetz (Art. 5 Abs. 1 lit. a
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 5 Einzige kantonale Instanz - 1 Das kantonale Recht bezeichnet das Gericht, welches als einzige kantonale Instanz zuständig ist für: |
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1 | Das kantonale Recht bezeichnet das Gericht, welches als einzige kantonale Instanz zuständig ist für: |
a | Streitigkeiten im Zusammenhang mit geistigem Eigentum einschliesslich der Streitigkeiten betreffend Nichtigkeit, Inhaberschaft, Lizenzierung, Übertragung und Verletzung solcher Rechte; |
b | kartellrechtliche Streitigkeiten; |
c | Streitigkeiten über den Gebrauch einer Firma; |
d | Streitigkeiten nach dem Bundesgesetz vom 19. Dezember 19864 gegen den unlauteren Wettbewerb, sofern der Streitwert mehr als 30 000 Franken beträgt oder sofern der Bund sein Klagerecht ausübt; |
e | Streitigkeiten nach dem Kernenergiehaftpflichtgesetz vom 13. Juni 20086; |
f | Klagen gegen den Bund; |
g | Streitigkeiten über die Einleitung und Durchführung einer Sonderuntersuchung nach den Artikeln 697c-697hbis des Obligationenrechts (OR)8; |
h | Streitigkeiten nach dem Kollektivanlagengesetz vom 23. Juni 200610, nach dem Finanzmarktinfrastrukturgesetz vom 19. Juni 201511 und nach dem Finanzinstitutsgesetz vom 15. Juni 201812; |
i | Streitigkeiten nach dem Wappenschutzgesetz vom 21. Juni 201314, dem Bundesgesetz vom 25. März 195415 betreffend den Schutz des Zeichens und des Namens des Roten Kreuzes und dem Bundesgesetz vom 15. Dezember 196116 zum Schutz von Namen und Zeichen der Organisation der Vereinten Nationen und anderer zwischenstaatlicher Organisationen. |
2 | Diese Instanz ist auch für die Anordnung vorsorglicher Massnahmen vor Eintritt der Rechtshängigkeit einer Klage zuständig. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36 |
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1 | Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36 |
2 | Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen: |
a | ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht; |
b | ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet; |
c | eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt: |
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1 | In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt: |
a | 15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen; |
b | 30 000 Franken in allen übrigen Fällen. |
2 | Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig: |
a | wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; |
b | wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht; |
c | gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen; |
d | gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin; |
e | gegen Entscheide des Bundespatentgerichts. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 76 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer: |
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1 | Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und |
b | durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Gegen Entscheide nach Artikel 72 Absatz 2 steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.40 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen. |
|
1 | Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen. |
2 | Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage: |
a | bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen; |
b | bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen; |
c | bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung; |
d | bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492. |
3 | Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage: |
a | bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung; |
b | bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen. |
4 | Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage. |
5 | Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann. |
6 | ...93 |
7 | Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden. |
Auf die Beschwerde in Zivilsachen ist somit - unter Vorbehalt einer rechtsgenügenden Begründung (Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
|
1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
|
1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
1.2. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
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1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
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1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
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1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
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1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
Unerlässlich ist im Hinblick auf Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
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1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
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1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
1.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
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1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
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a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
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1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
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1 | Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
2 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86 |
Für eine Kritik am festgestellten Sachverhalt gilt das strenge Rügeprinzip von Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
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1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
1.4. Die Beschwerde ist innert der Beschwerdefrist vollständig begründet einzureichen (Art. 42 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
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1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
Soweit die Beschwerdeführerinnen in ihrer Replik darüber hinausgehen, können ihre Ausführungen nicht berücksichtigt werden.
1.5. Mit ihren Vorbringen zur vorinstanzlichen Streitwertbestimmung verkennen die Beschwerdeführerinnen diese Grundsätze über weite Strecken, indem sie verschiedentlich von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichen oder diese erweitern, ohne substanziiert Ausnahmen von der Sachverhaltsbindung geltend zu machen. So behaupten sie etwa, durch die Löschung der strittigen Marke entstehe der Beschwerdeführerin 1 ein "immenser" Schaden und die Löschung ziehe bedeutende wirtschaftliche Auswirkungen auch im Ausland nach sich. Abgesehen davon wären ihre pauschal gehaltenen Behauptungen nicht genügend konkret für eine abweichende Streitwertberechnung. Die entsprechenden Ausführungen haben ebenso unbeachtet zu bleiben wie die Vorbringen in der Beschwerde dazu, welchen Teil des Sortiments ihre Linie "Y.________" abdecke bzw. wie viele Produkte, Verpackungen und Werbematerialien hergestellt worden seien, welche die Marke aufweisen, oder welchen Imageverlust ein Rückruf der Produkte verursacht hätte. Sie zeigen nicht mit Aktenhinweisen auf, dass sie entsprechende Vorbringen bereits bei der Vorinstanz prozesskonform eingebracht hätten. Die entsprechenden Ausführungen haben unbeachtet zu bleiben.
Neu und damit unbeachtlich sind die Ausführungen in der Beschwerde, mit denen sich die Beschwerdeführerinnen im Zusammenhang mit dem Rechtsschutzinteresse an der Gutheissung von Antrags-Ziffer 1 der Klage zu den damit verbundenen wirtschaftlichen Vorteilen für die Beschwerdegegnerinnen äussern und gestützt darauf nunmehr vor Bundesgericht geltend machen, bereits dieses Rechtsbegehren würde einen Streitwert von mindestens Fr. 1 Mio. rechtfertigen.
2.
Die Beschwerdeführerinnen rügen, die Vorinstanz habe bei der Bestimmung des dem Kostenentscheid zugrunde gelegten Streitwerts Art. 93
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 93 Streitgenossenschaft und Klagenhäufung - 1 Bei einfacher Streitgenossenschaft und Klagenhäufung werden die geltend gemachten Ansprüche zusammengerechnet, sofern sie sich nicht gegenseitig ausschliessen. |
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1 | Bei einfacher Streitgenossenschaft und Klagenhäufung werden die geltend gemachten Ansprüche zusammengerechnet, sofern sie sich nicht gegenseitig ausschliessen. |
2 | Bei einfacher Streitgenossenschaft bleibt die Verfahrensart trotz Zusammenrechnung des Streitwerts erhalten. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
2.1. Die Vorinstanz wies darauf hin, dass die Beschwerdegegnerinnen von einem Streitwert von insgesamt Fr. 50'000.-- bis Fr. 100'000.-- ausgingen, während sich nach den Beschwerdeführerinnen der Streitwert der Nichtigkeitsklage in Bezug auf ihre Marke auf ca. Fr. 800'000.-- belaufe und die Wertbeeinträchtigung der Marke "Z.________" mit Fr. 100'000.-- zu veranschlagen sei; ein weiterer Betrag rechtfertige sich nach Ansicht der Beschwerdeführerinnen gestützt auf das UWG, weshalb insgesamt von einem Streitwert von rund Fr. 1 Mio. auszugehen sei. Die Vorinstanz erwog, der Streitwert in Angelegenheiten, die sich mit dem Bestand oder der Verletzung von Immaterialgüterrechten befassen, sei schwer bestimmbar. In der Lehre werde deshalb vorgeschlagen, es seien aufgrund von Erfahrungswerten über den Wert der umstrittenen Rechte Richtlinien oder Eckdaten aufzustellen, die vermutungsweise der Schätzung des prozessual massgebenden Streitwerts zugrunde gelegt werden könnten. In diesem Sinne werde gestützt auf die Erfahrungen der Praxis angenommen, dass der Streitwert zwischen Fr. 50'000.-- und Fr. 100'000.-- liege, wenn es um eher unbedeutende Zeichen gehe; der Streitwert betrage Fr. 500'000.-- bis Fr. 1 Mio., sofern erhebliche Werte dahinter
stünden (Umsatz, Werbung etc.) und belaufe sich auf mehr als Fr. 1 Mio. bei sehr bekannten, wenn nicht berühmten Klagemarken, wobei dann auch eine erhebliche Verletzungshandlung zur Diskussion stehen müsse. Massgeblicher Zeitpunkt für die Bestimmung des Streitwerts sei der Zeitpunkt der Klageeinreichung beim Gericht. Allgemein gelte die Regel, dass über Streitwertfragen keine Beweise zu erheben seien; der Prozess solle nicht durch ein langwieriges Verfahren über solche Punkte belastet werden.
Auszugehen sei im konkreten Fall vom Wert der Marke der Beschwerdegegnerinnen, also "Y.________", da das Unterlassungsinteresse der Beschwerdeführerinnen nicht grösser sein könne als der Wert der beklagtischen Marke. Diesen habe der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerinnen nicht konkret (d.h. aufgrund von Umsatzzahlen etc.) dargelegt. Zu beachten sei jedoch, dass die Marke "Y.________" erst seit wenigen Jahren existiere und die strittigen Marken weit voneinander entfernt seien, so dass die Gefahr einer Verwässerung klein sei, wie in der weiteren Begründung noch dargelegt werde. Von einem völlig unbedeutenden Zeichen könne jedoch ebenfalls nicht die Rede sein; der Streitwert sei deshalb an der Obergrenze für den bestrittenen Bestand solcher Zeichen, also bei Fr. 100'000.--, festzulegen.
2.2. Nach Art. 91 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 91 Grundsatz - 1 Der Streitwert wird durch das Rechtsbegehren bestimmt. Zinsen und Kosten des laufenden Verfahrens oder einer allfälligen Publikation des Entscheids sowie allfällige Eventualbegehren werden nicht hinzugerechnet. |
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1 | Der Streitwert wird durch das Rechtsbegehren bestimmt. Zinsen und Kosten des laufenden Verfahrens oder einer allfälligen Publikation des Entscheids sowie allfällige Eventualbegehren werden nicht hinzugerechnet. |
2 | Lautet das Rechtsbegehren nicht auf eine bestimmte Geldsumme, so setzt das Gericht den Streitwert fest, sofern sich die Parteien darüber nicht einigen oder ihre Angaben offensichtlich unrichtig sind. |
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 93 Streitgenossenschaft und Klagenhäufung - 1 Bei einfacher Streitgenossenschaft und Klagenhäufung werden die geltend gemachten Ansprüche zusammengerechnet, sofern sie sich nicht gegenseitig ausschliessen. |
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1 | Bei einfacher Streitgenossenschaft und Klagenhäufung werden die geltend gemachten Ansprüche zusammengerechnet, sofern sie sich nicht gegenseitig ausschliessen. |
2 | Bei einfacher Streitgenossenschaft bleibt die Verfahrensart trotz Zusammenrechnung des Streitwerts erhalten. |
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 91 Grundsatz - 1 Der Streitwert wird durch das Rechtsbegehren bestimmt. Zinsen und Kosten des laufenden Verfahrens oder einer allfälligen Publikation des Entscheids sowie allfällige Eventualbegehren werden nicht hinzugerechnet. |
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1 | Der Streitwert wird durch das Rechtsbegehren bestimmt. Zinsen und Kosten des laufenden Verfahrens oder einer allfälligen Publikation des Entscheids sowie allfällige Eventualbegehren werden nicht hinzugerechnet. |
2 | Lautet das Rechtsbegehren nicht auf eine bestimmte Geldsumme, so setzt das Gericht den Streitwert fest, sofern sich die Parteien darüber nicht einigen oder ihre Angaben offensichtlich unrichtig sind. |
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 96 Tarife - Die Kantone setzen die Tarife für die Prozesskosten fest. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 42 - 1 Wer Schadenersatz beansprucht, hat den Schaden zu beweisen. |
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1 | Wer Schadenersatz beansprucht, hat den Schaden zu beweisen. |
2 | Der nicht ziffernmässig nachweisbare Schaden ist nach Ermessen des Richters mit Rücksicht auf den gewöhnlichen Lauf der Dinge und auf die vom Geschädigten getroffenen Massnahmen abzuschätzen. |
3 | Bei Tieren, die im häuslichen Bereich und nicht zu Vermögens- oder Erwerbszwecken gehalten werden, können die Heilungskosten auch dann angemessen als Schaden geltend gemacht werden, wenn sie den Wert des Tieres übersteigen.26 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
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1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95 |
Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
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1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
2.3.
2.3.1. Entgegen dem, was die Beschwerdeführerinnen anzunehmen scheinen, ist der Vorinstanz nicht etwa entgangen, dass neben dem Bestand ihrer Marke auch weitere Rechtsbegehren zu beurteilen waren, die bei der Bestimmung des Streitwerts zu berücksichtigen sind. So hat sie namentlich das Unterlassungsinteresse der Beschwerdegegnerinnen als massgeblichen Gesichtspunkt bei der Streitwertbestimmung erachtet. Sie hat daher nicht etwa einzelne Rechtsbegehren unberücksichtigt gelassen, sondern den Streitwert unter Hinweis auf die Schwierigkeiten der Streitwertbemessung bei Bestandes- und Verletzungsklagen im Immaterialgüterrecht als Ganzes geschätzt, nachdem sich die Parteien nicht einigen konnten. Damit hat die Vorinstanz nicht verkannt, dass verschiedene Rechtsbegehren vorliegen und die mittels Klagenhäufung geltend gemachten Ansprüche grundsätzlich zusammenzurechnen sind, soweit sie sich nicht gegenseitig ausschliessen.
Die Rüge, es liege eine Verletzung von Art. 93 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 93 Streitgenossenschaft und Klagenhäufung - 1 Bei einfacher Streitgenossenschaft und Klagenhäufung werden die geltend gemachten Ansprüche zusammengerechnet, sofern sie sich nicht gegenseitig ausschliessen. |
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1 | Bei einfacher Streitgenossenschaft und Klagenhäufung werden die geltend gemachten Ansprüche zusammengerechnet, sofern sie sich nicht gegenseitig ausschliessen. |
2 | Bei einfacher Streitgenossenschaft bleibt die Verfahrensart trotz Zusammenrechnung des Streitwerts erhalten. |
2.3.2. Auch die Beschwerdeführerinnen haben im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Vorbringen zum Streitwert im Wesentlichen auf den Wert ihrer Marke abgestellt, diesen jedoch höher als die Vorinstanz veranschlagt, wobei sie zusätzlich einen Wert von Fr. 100'000.-- für die Schädigung der Marke der Beschwerdegegnerinnen und einen weiteren Betrag von Fr. 100'000.-- "gestützt auf das UWG" geltend machten. Soweit sie sich nunmehr vor Bundesgericht zu jedem einzelnen Rechtsbegehren der Beschwerdegegnerinnen äussern und jedem Individualbegehren einen eigenen Wert beimessen wollen, sind ihre Vorbringen hinsichtlich des Klagebegehrens Ziffer 1 nach Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt. |
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1 | Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt. |
2 | Neue Begehren sind unzulässig. |
Im Zusammenhang mit dem Klagebegehren Ziffer 2 stellen die Beschwerdeführerinnen die vorinstanzliche Schätzung des Werts der Marke "Y.________" in Frage und stellen sich auf den Standpunkt, dieser betrage entgegen dem angefochtenen Entscheid nicht bloss Fr. 100'000.--, sondern mindestens Fr. 800'000.--. Dabei werfen sie der Vorinstanz zu Unrecht vor, sie habe die bisherige Gebrauchsdauer der Marke ausser Acht gelassen. Ebenso wenig ist ihr entgangen, dass die Beschwerdeführerinnen im vorinstanzlichen Verfahren eine internationale Anmeldung für 26 Länder ins Feld geführt hatten. Weder hinsichtlich der Bewertung der Marke noch in Bezug auf die Berücksichtigung einer internationalen Anmeldung (dazu etwa MARKUS R. FRICK, in: Basler Kommentar, Markenschutzgesetz/Wappenschutzgesetz, 3. Aufl. 2017, N. 85 Vor Art. 51a
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz MSchG Art. 51a Beweislastumkehr - Der Benutzer einer Herkunftsangabe muss beweisen, dass diese zutreffend ist. |
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz MSchG Art. 60 Veröffentlichung des Urteils - Der Richter kann auf Antrag der obsiegenden Partei anordnen, dass das Urteil auf Kosten der anderen Partei veröffentlicht wird. Er bestimmt Art und Umfang der Veröffentlichung. |
Da der Streitwert in Angelegenheiten, die sich mit dem Bestand oder der Verletzung von Immaterialgüterrechten befassen, nicht leicht zu bestimmen ist, hat die Vorinstanz willkürfrei auf in der Praxis verwendete Erfahrungswerte abgestellt, nach denen der Streitwert zwischen Fr. 50'000.-- und Fr. 100'000.-- liegt, wenn es um eher unbedeutende Zeichen geht (vgl. BGE 133 III 490 E. 3.3 mit Hinweisen). Sie wies ausserdem darauf hin, dass der Streitwert Fr. 500'000.-- bis Fr. 1 Mio. betrage, sofern erhebliche Werte dahinter stünden (Umsatz, Werbung etc.), und er belaufe sich auf mehr als Fr. 1 Mio. bei sehr bekannten, wenn nicht berühmten Marken (vgl. etwa auch FRICK, a.a.O., N. 84 Vor Art. 51a
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz MSchG Art. 51a Beweislastumkehr - Der Benutzer einer Herkunftsangabe muss beweisen, dass diese zutreffend ist. |
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz MSchG Art. 60 Veröffentlichung des Urteils - Der Richter kann auf Antrag der obsiegenden Partei anordnen, dass das Urteil auf Kosten der anderen Partei veröffentlicht wird. Er bestimmt Art und Umfang der Veröffentlichung. |
aufgezeigt.
Auch mit ihrem Vorbringen, dass sich die Rechtsbegehren Ziffern 3 und 4 sowohl auf Marken- als auch auf Lauterkeitsrecht stützen, zeigen die Beschwerdeführerinnen keine Bundesrechtsverletzung bei der Bestimmung des Streitwerts auf. Ebenso wenig vermögen sie mit dem nicht weiter begründeten Standpunkt, "Ansprüche aus UWG" führten zwingend zu einem zusätzlichen Streitwert von mindestens Fr. 100'000.--, Willkür bei der vorinstanzlichen Streitwertschätzung aufzuzeigen.
Die Rüge, die Vorinstanz habe den dem Kostenentscheid zugrunde gelegten Streitwert willkürlich bestimmt, erweist sich als unbegründet. Entsprechend gehen auch die Berechnungen der geltend gemachten Parteientschädigung in der Beschwerdeschrift ins Leere, die sich auf einen höheren Streitwert stützen.
3.
Die Beschwerdeführerinnen bringen weiter vor, die Vorinstanz habe die Parteientschädigung willkürlich festgesetzt.
3.1. Die Vorinstanz führte zu den Entschädigungsfolgen aus, dass sie den Streitwert im vorliegenden Verfahren auf Fr. 100'000.-- festgelegt habe. Es bestehe somit kein Grund, die Parteientschädigung für die Beschwerdeführerinnen nach Zeitaufwand und nicht gemäss ständiger Praxis nach Streitwert zu bemessen; dabei verwies sie auf Art. 18 Abs. 1 der kantonalen Verordnung vom 14. März 1995 über den Anwaltstarif (Anwaltstarif; BGS 145.53). Sie erwog sodann, bei einem Streitwert von Fr. 100'000.-- betrage das mittlere Honorar nach Art. 9 Abs. 2 lit. d Anwaltstarif Fr. 12'400.--. Dazu könne nach Art. 11 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 lit. a ein Zuschlag von einem Viertel, also Fr. 3'100.--, gewährt werden. Weil sich das Verfahren tatsächlich sehr komplex gestaltet habe, ein Beweisverfahren initiiert und zwischen den Parteien auch Vergleichsverhandlungen geführt worden seien, erschienen zudem Zuschläge gestützt auf Art. 12 Abs. 1 lit. a, b, c und e Anwaltstarif als gerechtfertigt. Diese seien insgesamt auf 100 %, d.h. Fr. 12'400.--, festzulegen (Art. 12 Abs. 2 Anwaltstarif). Dazu kämen Fr. 718.20 für 1'026 Kopien (Art. 22 Abs. 2 Anwaltstarif), Fr. 187.30 für Porti und Telefonspesen, Fr. 2'700.-- für Übersetzungen sowie Fr. 2'520.40 für
die Mehrwertsteuer von 8 %. Insgesamt hätten die Beschwerdegegnerinnen die Beschwerdeführerinnen also mit Fr. 34'026.-- zu entschädigen.
3.2. Die Beschwerdeführerinnen werfen der Vorinstanz zunächst vor, sie habe keinerlei Gründe dafür angegeben, weshalb nicht von einer streitwertabhängigen Berechnung der Parteientschädigung habe abgewichen werden können, obwohl dies von ihnen geltend gemacht worden sei. Sie legen jedoch in keiner Weise dar, inwiefern ihnen die Begründung des angefochtenen Entscheids verunmöglicht hätte, diesen sachgerecht anzufechten (vgl. BGE 140 II 262 E. 6.2 S. 274; 136 I 184 E. 2.2.1 S. 188; 134 I 83 E. 4.1 S. 88; je mit Hinweisen). Ebenso wenig vermögen sie in diesem Zusammenhang aufzuzeigen, dass die Vorinstanz in Willkür verfallen wäre, indem sie die Parteientschädigung nach Art. 9 Abs. 2 Anwaltstarif anhand des Streitwerts festlegte, zumal Art. 8 vorsieht, dass die Bemessung nach Streitwert in Zivilprozessen und bei Verwaltungsgerichtsklagen "mit bestimmtem oder bestimmbarem Streitwert" zur Anwendung kommt. Daran ändert auch der Hinweis in der Beschwerde auf Art. 18 Abs. 1 lit. a Anwaltstarif nichts, wonach die Bemessung nach Zeitaufwand in Zivilverfahren zur Anwendung kommt, "wenn ein Streitwert nicht oder nur schwierig zu ermitteln ist [...]". Legt das Gericht den Streitwert - wie hier - aufgrund einer Schätzung fest, so setzt dies
voraus, dass dieser zumindest bestimmbar ist (Art. 8 Anwaltstarif) und es leuchtet entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht nicht ohne Weiteres ein, dass die Parteientschädigung in einem solchen Fall ungeachtet des tatsächlich ermittelten Streitwerts zwingend nach Zeitaufwand zu bemessen wäre (Art. 18 Abs. 1 lit. a Anwaltstarif), nur weil sich die Ermittlung des Streitwerts als schwierig erwies.
Der Vorwurf der willkürlichen Anwendung des kantonalen Anwaltstarifs erweist sich insoweit als unbegründet.
3.3. Die Beschwerdeführerinnen machen sodann vergeblich geltend, die Vorinstanz habe Art. 2 Abs. 3 Anwaltstarif willkürlich angewendet, auf den sie sich im kantonalen Verfahren berufen hatten und der Abweichungen von den tariflichen Entschädigungen bei einem "krassen Missverhältnis zu den geleisteten Bemühungen" vorsieht. Mit dem blossen Vorbringen, "angesichts der vielen geleisteten Stunden des Rechtsvertreters und dem Zugeständnis der Vorinstanz, dass es sich um eine äusserst komplizierte Rechtslage mit fremdsprachigen Akten, mehreren Parteien und grundsätzlicher Bedeutung" gehandelt habe und dem Hinweis auf die "Bemühungslisten beider involvierter Rechtsvertreter" zeigen sie keine willkürliche Anwendung der erwähnten Verordnungsbestimmung auf, zumal die Vorinstanz den Besonderheiten der Streitsache mit den Zuschlägen nach Art. 11 Abs. 2 lit. a und Art. 12 Abs. 1 lit. a-c sowie e Anwaltstarif Rechnung getragen hat.
3.4.
3.4.1. Die Beschwerdeführerinnen machen schliesslich subsubeventualiter geltend, die Vorinstanz habe sich bei der Berechnung der Zuschläge gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. a-c und e Anwaltstarif geirrt und habe somit willkürlich gehandelt. Sie räume nämlich einen Zuschlag von 100 % ein, berechne diesen jedoch nach dem mittleren Honorar statt nach dem Grundhonorar, wie dies nach Art. 12 Abs. 2 geboten wäre. Eine korrekte Berechnung des Zuschlags würde eine um 3'100.--, zuzüglich Fr. 248.-- Mehrwertsteuer, erhöhte Parteientschädigung ergeben.
3.4.2. Die Rüge erweist sich als begründet. Art. 12 Abs. 2 Anwaltstarif sieht vor, dass die Zuschläge nach dieser Bestimmung auf dem Grundhonorar (Art. 11) - und nicht etwa auf dem mittleren Honorar (Art. 9) - berechnet werden. Die Vorinstanz berechnete diesen Zuschlag jedoch fälschlicherweise auf dem mittleren Honorar von Fr. 12'400.-- anstatt auf dem als Grundhonorar festgelegten Betrag von Fr. 15'500.-- (Fr. 12'400 plus Fr. 3'100.--). Sowohl der Wortlaut als auch die Systematik der kantonalen Verordnung sind in dieser Hinsicht eindeutig und lassen keine andere Berechnung zu. Es ist daher von einem offensichtlichen Versehen auszugehen.
Wird der Zuschlag von 100 % nach Art. 12 auf dem Grundhonorar von Fr. 15'500.-- berechnet, ergibt sich eine Entschädigung von insgesamt Fr. 31'000.--. Werden die festgelegten Beträge von Fr. 718.20 für Kopien, Fr. 187.30 für Porti und Telefonspesen, Fr. 2'700.-- für Übersetzungen sowie die Mehrwertsteuer von 8 % (auf Fr. 34'605.50, also Fr. 2'768.45) hinzugerechnet, ergibt sich eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 37'373.95.--.
Entsprechend ist Dispositiv-Ziffer 3 des angefochtenen Entscheids aufzuheben und wie folgt neu zu fassen:
"Die Klägerinnen 1 und 2 werden solidarisch verpflichtet, die Beklagten 1 und 2 für die Kosten ihrer Rechtsvertretung mit insgesamt Fr. 37'373.95 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen."
4.
Da die Beschwerde lediglich in einem äusserst geringen Betrag im Vergleich zur beantragten Summe durchdringt, werden die Beschwerdeführerinnen trotz teilweiser Gutheissung der Beschwerde kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
|
1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
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1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
|
1 | Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
2 | Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. |
3 | Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. |
4 | Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar. |
5 | Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
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1 | Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
2 | Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. |
3 | Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. |
4 | Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar. |
5 | Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer 3 des Urteils des Obergerichts Appenzell Ausserrhoden vom 7. Juni 2016 aufgehoben und wie folgt neu gefasst:
"Die Klägerinnen 1 und 2 werden solidarisch verpflichtet, die Beklagten 1 und 2 für die Kosten ihrer Rechtsvertretung mit insgesamt Fr. 37'373.95 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen."
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden den Beschwerdeführerinnen (unter solidarischer Haftung und intern je zur Hälfte) auferlegt.
3.
Die Beschwerdeführerinnen haben die Beschwerdegegnerinnen für das bundesgerichtliche Verfahren (unter solidarischer Haftbarkeit und intern je zur Hälfte) mit insgesamt Fr. 5'000.-- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht Appenzell Ausserrhoden, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 29. Mai 2017
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Kiss
Der Gerichtsschreiber: Leemann