Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

5A 179/2015

Urteil vom 29. Mai 2015

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Bundesrichter Marazzi, Schöbi,
Gerichtsschreiberin Friedli-Bruggmann.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Advokatin Dr. Cristina von Holzen,
Beschwerdeführer,

gegen

B.________,
vertreten durch Advokat Thomas Käslin,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Volljährigenunterhalt,

Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 19. November 2014.

Sachverhalt:

A.
Mit Urteil des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 13. Januar 2003 wurde die Ehe von A.________ (geb. 1950) und C.________ (geb. 1958) geschieden. Das Gericht genehmigte eine Vereinbarung der Ehegatten, die unter anderem die Auflösung der bisher gemeinsam betriebenen Arztpraxis regelte, und übertrug die elterliche Sorge über die gemeinsame Tochter B.________ (geb. 1992) der Mutter. Der Vater wurde verpflichtet, der Mutter einen monatlichen und indexierten Kindesunterhaltsbeitrag von Fr. 875.-- (zzgl. allfälliger Kinderzulagen) bis zum zurückgelegten 12. Altersjahr und danach von Fr. 1'000.-- (zzgl. allfälliger Kinderzulagen) bis zum Erreichen der Volljährigkeit zu bezahlen.

B.

B.a. Mit Eingabe vom 24. November 2010 beantragte B.________ dem Zivilgericht Basel-Stadt, ihren Vater zur Bezahlung von angemessenen monatlichen Unterhaltsbeiträgen rückwirkend ab August 2010 sowie zur Zahlung eines (einmaligen) Betrages von Fr. 4'698.50, zuzüglich Zins zu 5 Prozent seit dem 26. Juli 2007, zu verpflichten. Mit Klagebegründung vom 15. November 2012 präzisierte sie ihr ursprüngliches Klagebegehren und verlangte von ihrem Vater einen monatlichen Unterhaltsbetrag von mindestens Fr. 2'000.-- rückwirkend erstmals per August 2010. A.________ beantragte die kostenfällige Abweisung der Klage. Mit Urteil vom 27. September 2012 verurteilte das Zivilgericht A.________ zur einmaligen Zahlung von Fr. 4'698.50 (zzgl. Zins zu 1,25 Prozent).

B.b. Gegen dieses Urteil wandte sich B.________ an das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt. Dieses verpflichtete mit Entscheid vom 19. November 2014 A.________, seiner Tochter rückwirkend für die Monate August 2010 bis und mit Dezember 2011 einen Unterhaltsbetrag von monatlich Fr. 1'000.-- (total Fr. 17'000.--) zu bezahlen. Ferner wurde A.________ verpflichtet, seiner Tochter (rückwirkend) ab September 2014 und für die Dauer von maximal sechs Jahren einen Ausbildungsunterhaltsbetrag von monatlich Fr. 500.-- zu bezahlen. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von Fr. 2'700.-- und des Berufungsverfahrens von Fr. 4'000.-- wurden A.________ und B.________ je zur Hälfte auferlegt. Die den Parteien entstandenen ausserordentlichen Kosten beider Instanzen wurden wettgeschlagen.

C.

C.a. Mit Eingabe vom 5. März 2015 wendet sich A.________ (Beschwerdeführer) an das Bundesgericht. Er verlangt die Aufhebung des Entscheids des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 19. November 2014, soweit damit die Berufung von B.________ (Beschwerdegegnerin) teilweise gutgeheissen worden ist. Deren Klage gemäss Eingabe vom 24. November 2010 bzw. mit präzisierten Rechtsbegehren gemäss Klagebegründung vom 15. November 2011 seien vollumfänglich abzuweisen (Ziff. 1). Zudem seien sämtliche ordentlichen und ausserordentlichen Kosten des Verfahrens in allen drei Instanzen (Bundesgericht, Appellationsgericht Basel-Stadt und Zivilgericht Basel-Stadt) der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zu erteilen.

C.b. Der Präsident der II. zivilrechtlichen Abteilung hat der Beschwerde mit Verfügung vom 17. März 2015 für die bis und mit Februar 2015 geschuldeten Unterhaltsbeiträge aufschiebende Wirkung zuerkannt, das Gesuch im Übrigen jedoch abgewiesen.
Das Bundesgericht hat das Appellationsgericht Basel-Stadt und die Beschwerdegegnerin zur Vernehmlassung eingeladen. In ihrer ausführlichen Eingabe vom 5. Mai 2015 beantragt die Beschwerdegegnerin, die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen. Gleiches beantragt das Appellationsgericht Basel-Stadt mit Schreiben vom 30. April 2015. Die Stellungnahmen wurden dem Beschwerdeführer zur Wahrung des rechtlichen Gehörs zugestellt, worauf sich dieser noch einmal äusserte.

Erwägungen:

1.
Angefochten ist der Endentscheid des Appellationsgerichts, das als oberes Gericht kantonal letztinstanzlich auf Rechtsmittel hin über eine Klage auf Volljährigenunterhalt entschieden hat (Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
und Art. 75
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
BGG). Es handelt sich damit um eine Zivilsache in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit, wobei die erforderliche Streitwertgrenze erreicht ist (Art. 72 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
, Art. 74 Abs. 1 Bst. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
a  15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
b  30 000 Franken in allen übrigen Fällen.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:
a  wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
b  wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
c  gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
d  gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
e  gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.
und Art. 51 Abs. 4
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 51 Berechnung - 1 Der Streitwert bestimmt sich:
1    Der Streitwert bestimmt sich:
a  bei Beschwerden gegen Endentscheide nach den Begehren, die vor der Vorinstanz streitig geblieben waren;
b  bei Beschwerden gegen Teilentscheide nach den gesamten Begehren, die vor der Instanz streitig waren, welche den Teilentscheid getroffen hat;
c  bei Beschwerden gegen Vor- und Zwischenentscheide nach den Begehren, die vor der Instanz streitig sind, wo die Hauptsache hängig ist;
d  bei Klagen nach den Begehren des Klägers oder der Klägerin.
2    Lautet ein Begehren nicht auf Bezahlung einer bestimmten Geldsumme, so setzt das Bundesgericht den Streitwert nach Ermessen fest.
3    Zinsen, Früchte, Gerichtskosten und Parteientschädigungen, die als Nebenrechte geltend gemacht werden, sowie Vorbehalte und die Kosten der Urteilsveröffentlichung fallen bei der Bestimmung des Streitwerts nicht in Betracht.
4    Als Wert wiederkehrender Nutzungen oder Leistungen gilt der Kapitalwert. Bei ungewisser oder unbeschränkter Dauer gilt als Kapitalwert der zwanzigfache Betrag der einjährigen Nutzung oder Leistung, bei Leibrenten jedoch der Barwert.
BGG). Die im Übrigen fristgerecht (Art. 100 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
BGG) eingereichte Beschwerde in Zivilsachen ist grundsätzlich zulässig. Auf formelle Einzelfragen ist im Sachzusammenhang einzugehen.

2.

2.1. Die Beschwerde ist zu begründen (Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG). Es ist in gedrängter Form durch Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sein sollen. Allgemein gehaltene Einwände, die ohne aufgezeigten oder erkennbaren Zusammenhang mit bestimmten Entscheidungsgründen vorgebracht werden, genügen nicht, da das Bundesgericht nicht gehalten ist, wie ein erstinstanzliches Gericht alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen (BGE 137 III 580 E. 1.3 S. 584; 135 II 384 E. 2.2.1 S. 389). Die Verletzung von Grundrechten prüft das Bundesgericht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und gehörig begründet wird (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Der Beschwerdeführer muss präzise angeben, welches verfassungsmässige Recht verletzt wurde und substantiiert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darlegen, worin die Verletzung besteht. Das Bundesgericht prüft nur ausdrücklich vorgebrachte, klar und detailliert erhobene sowie, soweit möglich, belegte Rügen (BGE 137 II 305 E. 3.3 S. 310 f.; 134 II 244 E. 2.2 S. 246).

2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig und damit willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht und die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
und Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG; vgl. BGE 137 III 226 E. 4.2 S. 234 mit Hinweisen). Das Vorliegen dieser Voraussetzungen hat der Beschwerdeführer genau darzulegen. Auf rein appellatorische Kritik an der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung oder Beweiswürdigung tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 137 II 353 E. 5.1 S. 356). Die Sachverhaltsfeststellung beziehungsweise Beweiswürdigung erweist sich als willkürlich, wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt hat, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat (BGE 137 III 226 E. 4.2 S. 234).

3.

3.1. Eltern und Kinder sind einander allen Beistand, alle Rücksicht und Achtung schuldig, die das Wohl der Gemeinschaft erfordert (Art. 272
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 272 - Eltern und Kinder sind einander allen Beistand, alle Rücksicht und Achtung schuldig, die das Wohl der Gemeinschaft erfordert.
ZGB). Eine Verletzung dieser Pflicht, namentlich, wenn das Kind die persönlichen Beziehungen bewusst abbricht oder sich dem Kontakt entzieht, kann die Zahlung von Mündigenunterhalt im Sinne von Art. 277 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 277 - 1 Die Unterhaltspflicht der Eltern dauert bis zur Volljährigkeit des Kindes.346
1    Die Unterhaltspflicht der Eltern dauert bis zur Volljährigkeit des Kindes.346
2    Hat es dann noch keine angemessene Ausbildung, so haben die Eltern, soweit es ihnen nach den gesamten Umständen zugemutet werden darf, für seinen Unterhalt aufzukommen, bis eine entsprechende Ausbildung ordentlicherweise abgeschlossen werden kann.347
ZGB unzumutbar machen, selbst wenn die Eltern dazu wirtschaftlich in der Lage wären. Vorausgesetzt ist allerdings, dass das mündige Kind schuldhaft seinen Pflichten der Familie gegenüber nicht nachkommt, dass es mithin ohne Grund aus eigenem Willen die persönlichen Beziehungen zu den Eltern abbricht oder sich grundlos dem persönlichen Verkehr mit ihnen entzieht. Das Kind muss die Verantwortung dafür tragen, dass das Eltern-Kind-Verhältnis erheblich gestört oder gar zerstört ist, und diese Verantwortung muss ihm subjektiv zum Vorwurf gereichen (BGE 120 II 177 E. 3c S. 179 f.; 113 II 374 E. 2 S. 376 f.; Urteile 5A 563/2008 vom 4. Dezember 2008 E. 5.1, in: FamPra.ch 2009 S. 520; 5C.231/2005 vom 27. Januar 2006 E. 2, auszugsweise in: FamPra.ch 2006 S. 488). Hat das Kind mit seinem Verhalten zwar dazu beigetragen, dass zwischen ihm und dem unterhaltspflichtigen Elternteil nie eine Beziehung
aufgebaut werden konnte, ist es aber nicht alleine dafür verantwortlich, so ist die Leistung von Volljährigenunterhalt zumutbar (Urteil 5A 503/2012 vom 4. Dezember 2012 E. 3.3.2 und 4.2, in: FamPra.ch 2013 S. 525).

3.2. Das Bundesgericht hat den früheren Ausnahmecharakter des Volljährigenunterhalts (BGE 118 II 97 E. 4a S. 98) mit der Herabsetzung des Mündigkeitsalters relativiert (BGE 130 V 237 E. 3.2 S. 238; 129 III 377 E. 3 S. 376 ff.) : Je jünger ein Kind ist, desto mehr ist es auf Volljährigenunterhalt angewiesen, aber auch umso weniger dazu fähig, von traumatisierenden Erfahrungen in der Kind-Eltern-Beziehung Abstand zu gewinnen. Entsprechend höhere Anforderungen sind daher an die Einrede der Unzumutbarkeit eines sich darauf berufenden Elternteils zu stellen. Je älter hingegen ein Kind ist, desto weniger ist es im Allgemeinen auf Volljährigenunterhalt angewiesen, aber auch umso eher sollte es in der Lage sein, zu früheren Vorkommnissen Abstand zu gewinnen. Dies wiederum rechtfertigt es, entsprechend weniger hohe Anforderungen an die Einrede der Unzumutbarkeit des in Anspruch genommenen Elternteils zu stellen (BGE 129 III 375 E. 3.4 S. 378).

3.3. Während die Beurteilung der Zumutbarkeit gemäss Art. 277 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 277 - 1 Die Unterhaltspflicht der Eltern dauert bis zur Volljährigkeit des Kindes.346
1    Die Unterhaltspflicht der Eltern dauert bis zur Volljährigkeit des Kindes.346
2    Hat es dann noch keine angemessene Ausbildung, so haben die Eltern, soweit es ihnen nach den gesamten Umständen zugemutet werden darf, für seinen Unterhalt aufzukommen, bis eine entsprechende Ausbildung ordentlicherweise abgeschlossen werden kann.347
ZGB eine Rechtsfrage darstellt, handelt es sich bei den zugrunde liegenden konkreten Umständen, die das Gericht zum Nachweis der Zumutbarkeit anführt und als Ursachen - auch im Bereich der inneren, psychischen Vorgänge - für das Fehlen der persönlichen Beziehung zwischen dem unterhaltspflichtigen Elterteil und dem Kind feststellt, um Tatfragen (Urteil 5A 503/2012 E. 3.3.3 mit Hinweisen; in: FamPra.ch 2013 S. 525).

3.4. Bei der Beurteilung der Frage, ob es den Eltern nach den gesamten Umständen zugemutet werden kann, für den Unterhalt des mündigen Kindes aufzukommen, steht dem Sachgericht ein weites Ermessen zu (Art. 4
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 4 - Wo das Gesetz das Gericht auf sein Ermessen oder auf die Würdigung der Umstände oder auf wichtige Gründe verweist, hat es seine Entscheidung nach Recht und Billigkeit zu treffen.
ZGB; Urteil 5A 503/2012 E. 3.3.4 mit Hinweisen; in: FamPra.ch 2013 S. 525). Das Bundesgericht übt bei der Überprüfung solcher Entscheide Zurückhaltung und schreitet nur ein, wenn die Vorinstanz grundlos von in Lehre und Rechtsprechung anerkannten Grundsätzen abgewichen ist, wenn sie Tatsachen berücksichtigt hat, die für den Entscheid im Einzelfall keine Rolle hätten spielen dürfen, oder wenn sie umgekehrt Umstände ausser Betracht gelassen hat, die zwingend hätten beachtet werden müssen. Ausserdem greift das Bundesgericht in Ermessensentscheide ein, falls sich diese als offensichtlich unbillig, als in stossender Weise ungerecht erweisen (BGE 136 III 278 E. 2.2.1 S. 279; 132 III 97 E. 1 S. 99).

4.

4.1. Der Beschwerdeführer wirft der Beschwerdegegnerin vor, ihren konkreten Bedarf nicht ausgewiesen, geschweige denn diesen in der Klage oder in späteren Eingaben substantiiert zu haben. In der Folge sei auch im angefochtenen Urteil ein Bedarf nicht genannt worden.

4.2. Es ist offensichtlich, dass die Beschwerdegegnerin, die ein Medizinstudium aufgenommen hat, mehr als Fr. 1'000.-- für ihren Lebensunterhalt braucht (vgl. auch E. 6.2 hiernach). Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz diesen Betrag für ausgewiesen erachtet und darüber keine weiteren Beweise abgenommen hat. Eine Verletzung der Behauptungs- und Substantiierungslast seitens der Beschwerdegegnerin ist nicht zu erkennen.

5.

5.1. Umstritten ist die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers. Die Vorinstanz hat dafür auf die beigebrachten Steuerunterlagen abgestellt. Anders als die erste Instanz hat sie für die Bestimmung des Einkommens keine Abzüge für geleistete Unterhaltszahlungen, für Versicherungen und für die Altersvorsorge zugelassen. Letzteres geschah, weil sich die Vorsorgesituation des Beschwerdeführers im Anschluss an eine Erbschaft von EUR 140'000.-- verbessert habe. Die Vorinstanz ist dabei von folgenden Einkommensverhältnissen ausgegangen: ca. Fr. 83'000.-- [2007]; ca. Fr. 91'000.-- [2008]; ca. Fr. 71'000.-- [2009]; ca. Fr. 81'000.-- [2010], ca. Fr. 129'000.-- [2011] und Fr. 97'000.-- [2012]. Bei der Berechnung des durchschnittlichen Jahreseinkommens sei das Jahr 2011 allerdings nicht miteinzubeziehen, da der Beschwerdeführer plausibel dargelegt habe, dass es sich bei diesem (vergleichsweise höheren) Jahresgehalt um eine eigentliche und nicht wiederkehrende Ausnahmesituation aufgrund von sozialversicherungsspezifischen Voraussetzungen handelte. Damit sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer in den vergangenen Jahren durchschnittlich ein Jahreseinkommen von ca. Fr. 84'600.-- und folglich ein Monatsgehalt von ca. Fr. 7'000.-- zu erzielen
vermochte.

5.2. Der Beschwerdeführer kritisiert die Vorinstanz, weil sie bei der Berechnung des Durchschnittseinkommens die Aufwendungen von durchschnittlich Fr. 7'368.20 in den Jahren 2007, 2008, 2009, 2010 und 2012 für die Altersvorsorge nicht berücksichtigt habe. Fälschlicherweise habe sie ihm auch die Schuldzinsen von durchschnittlich Fr. 800.--/Jahr und die Amortisation von jährlich ca. Fr. 50'000.-- für eheliche Schulden, die er bei der Scheidung übernommen habe, nicht angerechnet. Ferner sei auch seine Steuerbelastung falsch ausgewiesen: Aktenwidrig sei die Vorinstanz von einer Steuerbelastung von Fr. 1'000.--/Monat ausgegangen, während diese tatsächlich im Durchschnitt Fr. 1'033.-- betragen habe. Zudem habe die Vorinstanz Steuernachzahlungen nicht berücksichtigt. Entsprechend sei sein Bedarf um monatlich Fr. 133.-- zu korrigieren. Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, dass ihm entgegen der Praxis nur ein Zuschlag von 15 und nicht von 20 Prozent auf dem Notbedarf zugestanden worden sei.

5.3. Wie erwähnt hat der Unterhalt volljähriger Kinder bis zum Abschluss ihrer Erstausbildung mit der Herabsetzung des Volljährigkeitsalters von 20 auf 18 Jahre seinen Ausnahmecharakter verloren (vorstehend E. 3.2). Vom Unterhaltspflichtigen wird daher erwartet, dass er seinen finanziellen Verpflichtungen nachkommt und zu diesem Zweck seine Erwerbskapazitäten voll ausschöpft (vgl. auch das Urteil 5A 636/2013 vom 21. Februar 2014 E. 3.4). Zu Recht hat die Vorinstanz dem Beschwerdeführer nicht die Amortisation der Steuerschuld und ehelicher Schulden samt aufgewendeter Schuldzinsen zugestanden. Die Unterhaltspflicht geht dem Abbau dieser Schulden vor. Ebenso wenig ist es zu beanstanden, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer keinen Abzug für die Altersvorsorge gewährte: Der Unterhaltsanspruch auch des volljährigen Kindes orientiert sich an der Lebensstellung des Unterhaltspflichtigen. Dies bringt es mit sich, dass bei der Festlegung des Unterhaltsbetrags auch das Vermögen des Unterhaltspflichtigen zu berücksichtigen ist. Die Vorinstanz war deshalb nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet, der Erbschaft über EUR 140'000.-- Rechnung zu tragen. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer im kantonalen Verfahren nicht auf seine bevorstehende
Pensionierung hingewiesen: Die Vorinstanz war nicht verpflichtet, diesen Umstand bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers von Amtes wegen zu berücksichtigen. Zu Recht verweist die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung den Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang auf den Weg der Abändungsklage. Schliesslich bewegte sich die Vorinstanz auch innerhalb des ihr zustehenden Ermessens (E. 3.4), wenn sie im konkreten Fall den Notbedarf des Beschwerdeführers nur um 15 und nicht wie von ihm verlangt um 20 Prozent erhöhte. Als einziger Vorwurf bleibt so jener der monatlich um Fr. 33.-- zu tief eingesetzter Steuern. Dieser Betrag erscheint nun aber nicht geeignet, den von der Vorinstanz festgesetzten Unterhalt insgesamt in Frage zu stellen.

6.

6.1. Zu Recht macht der Beschwerdeführer geltend, dass nicht nur er, sondern auch die Mutter der Beschwerdegegnerin für deren Unterhalt aufzukommen habe. Als volljährige Person bedarf die Beschwerdegegnerin nicht mehr der Betreuung. Die Pflicht, die Tochter zu unterstützen, konzentriert sich damit darauf, finanziell an ihren Lebensunterhalt beizutragen. Dazu sind beide Elternteile im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit in gleicher Weise verpflichtet. Eine solidarische Haftung der Eltern besteht nicht (vgl. Caroline B. Meyer, Mündigenunterhalt in der Praxis: Verschulden des Kindes, Solidarhaftung der Eltern?, in: Festschrift für Ingeborg Schwenzer, 2011, S. 1271 ff., S. 1275 ff., mit Hinweisen). Entsprechend kann die Beschwerdegegnerin von ihrem Vater auch nur jenen Teil an ihren Unterhalt verlangen, der auf ihn entfällt. Will sie den vollen Unterhaltsanspruch geltend machen, muss die Beschwerdegegnerin deshalb auch ihre Mutter belangen. Im vorliegenden Fall steht fest, dass diese acht Jahre jünger als der Vater ist und ebenfalls als Ärztin arbeitet (s. Sachverhalt Bst. A). Nur in Kenntnis der konkreten Einkommens- und Vermögenssituation auch der Mutter lässt sich letztlich entscheiden, ob und in welchem Umfang der
Beschwerdeführer zur Bestreitung des Unterhalts seiner volljährigen Tochter beitragen muss.

6.2. Trotzdem erweist sich die Beschwerde auch in diesem Punkt als unbegründet. So kritisiert der Beschwerdeführer zwar zu Recht, dass es die Vorinstanz versäumt hat, die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Mutter der Beschwerdegegnerin zu erheben. Er tut aber nicht dar, dass diese Einkommens- und Vermögensverhältnisse im konkreten Fall geeignet gewesen wären, seinen eigenen Unterhaltsanspruch auf weniger als Fr. 1'000.-- zu reduzieren. Geht man nämlich mit der Vorinstanz davon aus, dass ein Medizinstudium teuer ist und der Beschwerdegegnerin nur wenig Raum für eine eigene Erwerbstätigkeit lässt, wird diese auch in Zukunft auf die Unterstützung durch ihre Mutter angewiesen sein. Dass die Vorinstanz in diesem Zusammenhang den Sachverhalt willkürlich festgestellt (E. 2.2) oder das ihr zugestehende Ermessen (E. 3.4) überschritten hätte, tut der Beschwerdeführer nicht dar und ist auch nicht ersichtlich.

7.

7.1. Nachdem der Beschwerdeführer mit seinem Hauptbegehren nicht durchdringt, bleibt sein Eventualbegehren zu prüfen, wonach es an der persönlichen Zumutbarkeit zur Leistung von Volljährigenunterhalt mangelt. Die Vorinstanz stellt in diesem Zusammenhang fest, dass die Umstände und Konsequenzen der Trennung und Scheidung der Eltern für die Beschwerdegegnerin sehr schwierig gewesen seien. Dies habe letztlich zum Abbruch des Kontaktes zwischen dem Beschwerdeführer und der Beschwerdegegnerin geführt. Der Beschwerdegegnerin, die im Zeitpunkt der Scheidung neun Jahre alt gewesen sei, könne dies nicht zum Vorwurf gemacht werden. Gleichzeitig sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer nachweislich immer wieder versucht habe, den Kontakt zu seiner Tochter neu aufleben zu lassen. Ein eigentliches Fehlverhalten des Beschwerdeführers in den vergangenen Jahren könne nicht dargetan werden. Seine persönlichen Einwendungen gegen die Unterhaltszahlungen seien daher nicht haltlos. Es sei aber genauso festzustellen, dass die derzeitige ablehnende Haltung der Beschwerdegegnerin aufgrund der erfolgten Einstellung von Unterhaltszahlungen noch vor Abschluss ihrer schulischen Ausbildung ebenfalls nachvollziehbar sei. Im vorliegenden Fall rechtfertige
sich daher für das Studium ab September 2014 die Zusprechung eines reduzierten Unterhaltsbeitrages von Fr. 500.--.

7.2. Der Beschwerdeführer vertritt die Auffassung, dass die strikte Kontaktverweigerung seitens der Tochter nicht nur zu einer Kürzung, sondern zur vollständigen Abweisung der Klage auf Volljährigenunterhalt führen müsse. Andernfalls würde er zur blossen Zahlstelle degradiert. Zudem dürfe die Frage der persönlichen Zumutbarkeit ein paar Jahre nach Eintritt der Mündigkeit erneut gestellt werden, wenn das Kind nach wie vor jeglichen Kontakt verweigere. Der einzige Vorhalt, den die Vorinstanz ihm mache, nämlich die Einstellung des Unterhalts nach dem 18. Geburtstag seiner Tochter, sei vor dem Hintergrund zu sehen, dass er schon damals nicht einmal über elementare Ausbildungsfragen informiert worden sei und die Tochter in der Folge direkt Klage eingereicht habe, ohne vorher den Kontakt gesucht zu haben. Die Vorinstanz verkenne dabei aber vor allem, dass der erwähnte Vorhalt - wenn überhaupt - allenfalls eine Unterhaltsverpflichtung bis zur Matur (Dezember 2011) rechtfertige, nicht aber die erneute Anordnung einer Unterhaltsverpflichtung ab September 2014, also vier Jahre nach Erreichen der Volljährigkeit.

7.3. Im konkreten Fall steht fest, dass sich die Beschwerdegegnerin weder einen Kontakt zum Beschwerdeführer vorstellen kann noch einen solchen wünscht. Allein damit ist aber das Schicksal der Unterhaltsklage noch nicht besiegelt. Vielmehr bestätigen die Aussagen der Tochter bloss, dass ihr Verhältnis zum Beschwerdeführer auch zehn Jahre nach der Scheidung noch nachhaltig zerrüttet ist. Dass für die Zerrüttung mittlerweile nicht mehr allein der Beschwerdeführer verantwortlich gemacht werden kann, ist klar. Die Vorinstanz hat dieser Tatsache dadurch Rechnung getragen, dass sie den Unterhaltsanspruch der Beschwerdegegnerin um die Hälfte kürzte. Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden. Mit dem im Urteil zusätzlich angebrachten Hinweis, dass die Beschwerdegegnerin eine Wiederaufnahme des Kontakts zu ihrem Vater anzustreben hat, ist diese zudem gewarnt: Verweigert sie ihrem Vater weiterhin den Kontakt, riskiert sie, ihren Unterhaltsanspruch doch noch gänzlich zu verlieren.

8.
Die Vorinstanz hat die Gerichtskosten des Verfahrens vor erster und zweiter Instanz je zur Hälfte dem Beschwerdeführer und der Beschwerdegegnerin auferlegt und die Parteikosten wettgeschlagen. Begründet hat sie ihren Entscheid damit, dass die Parteien gleichermassen die Verantwortung dafür tragen, dass der Unterhaltsprozess durch zwei Instanzen geführt werden musste. Zu Recht kritisiert der Beschwerdeführer, dass eine solche Begründung nicht taugt, um von den allgemeinen Grundsätzen über die Kostenverteilung abzuweichen. Diese sehen vor, dass die Prozesskosten grundsätzlich der unterliegenden Partei aufzuerlegen sind (Art. 106 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 106 Verteilungsgrundsätze - 1 Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten und bei Klagerückzug gilt die klagende Partei, bei Anerkennung der Klage die beklagte Partei als unterliegend.
1    Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten und bei Klagerückzug gilt die klagende Partei, bei Anerkennung der Klage die beklagte Partei als unterliegend.
2    Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt.
3    Sind am Prozess mehrere Personen als Haupt- oder Nebenparteien beteiligt, so bestimmt das Gericht ihren Anteil an den Prozesskosten. Es kann auf solidarische Haftung erkennen.
ZPO). Immerhin erlaubt Art. 107 Abs. 1 Bst. c
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 107 Verteilung nach Ermessen - 1 Das Gericht kann von den Verteilungsgrundsätzen abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen:
1    Das Gericht kann von den Verteilungsgrundsätzen abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen:
a  wenn die Klage zwar grundsätzlich, aber nicht in der Höhe der Forderung gutgeheissen wurde und diese Höhe vom gerichtlichen Ermessen abhängig oder die Bezifferung des Anspruchs schwierig war;
b  wenn eine Partei in guten Treuen zur Prozessführung veranlasst war;
c  in familienrechtlichen Verfahren;
d  in Verfahren bei eingetragener Partnerschaft;
e  wenn das Verfahren als gegenstandslos abgeschrieben wird und das Gesetz nichts anderes vorsieht;
f  wenn andere besondere Umstände vorliegen, die eine Verteilung nach dem Ausgang des Verfahrens als unbillig erscheinen lassen.
1bis    Das Gericht kann die Prozesskosten bei Abweisung gesellschaftsrechtlicher Klagen, die auf Leistung an die Gesellschaft lauten, nach Ermessen auf die Gesellschaft und die klagende Partei aufteilen.38
2    Das Gericht kann Gerichtskosten, die weder eine Partei noch Dritte veranlasst haben, aus Billigkeitsgründen dem Kanton auferlegen.
ZPO dem Gericht, die von diesen Verteilungsgrundsätzen in familienrechtlichen Verfahren abzuweichen und die Prozesskosten nach Ermessen zu verteilen. Von einem familienrechtlichen Verfahren ist auch auszugehen, wenn sich der Streit um den Unterhalt volljähriger Kinder dreht. Vor diesem Hintergrund ist die vorinstanzliche Kostenverteilung zumindest im Ergebnis nicht zu beanstanden (zu den Voraussetzungen einer Motivsubstitution: BGE 136 III 247 E. 4 S. 252 mit Hinweis).

9.
Im Ergebnis erweist sich die Beschwerde damit als unbegründet. Damit wird der Beschwerdeführer kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
und Art. 68 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerin mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. Mai 2015
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Die Gerichtsschreiberin: Friedli-Bruggmann
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 5A_179/2015
Date : 29. Mai 2015
Published : 16. Juni 2015
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Familienrecht
Subject : Volljährigenunterhalt


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BGG: 42  51  66  68  72  74  75  90  95  97  100  105  106
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