Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
5A_850/2011

Urteil vom 29. Februar 2012
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Bundesrichter L. Meyer, von Werdt,
Gerichtsschreiber von Roten.

Verfahrensbeteiligte
Verein X.________, Herr Dr. Y.________, Präsident,
vertreten durch Rechtsanwalt Rolf W. Rempfler,
Beschwerdeführer,

gegen

Z.________ AG,
vertreten durch Advokat Tobias Treyer,
Beschwerdegegnerin,

Obergericht des Kantons Thurgau, Promenadenstrasse 12 A, 8500 Frauenfeld.

Gegenstand
Persönlichkeitsverletzung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 11. Oktober 2011.

Sachverhalt:

A.
Das Wochenmagazin "Z.________" veröffentlichte in der Ausgabe Nr. zzzz in der Rubrik "Namen" folgenden Beitrag:
M.________ - Weil sie sich angeblich als Liebhaberin von Hummer und Gänseleber zu erkennen gab, geriet Moderatorin M.________ ins Visier des gnadenlosen Tierschützers Y.________. Auf dem Umschlag seiner in die Briefkästen verteilten X.________-Zeitung (Auflage 643 000 Exemplare) wird M.________ als ''Botox-TV-Moderatorin'' verunglimpft, die mit ihrem ''Schönheitsfimmel'' und ihrer ''rücksichtslos-tierverachtenden Einstellung'' die grausame Tierquälerei unterstütze. Völlig unklar bleibt jedoch, was eine allfällige Schönheitsbehandlung der 48-jährigen Fernsehjournalistin mit ihren persönlichen Essgewohnheiten zu tun haben soll.(L.________)
Der Text befindet sich oberhalb und unterhalb einer Fotografie von M.________ mit der Legende "Im Visier: TV-Moderatorin M.________."

B.
Der Verein X.________ (Beschwerdeführer) beanstandete die Aussage "Völlig unklar bleibt jedoch, was eine allfällige Schönheitsbehandlung der 48-jährigen Fernsehjournalistin mit ihren persönlichen Essgewohnheiten zu tun haben soll". Er verlangte am 10. Juni 2010 eine Berichtigung in Form eines Leserbriefs und am 11. Juni 2010 eine Gegendarstellung. Die Z.________ AG (Beschwerdegegnerin) als Herausgeberin des Wochenmagazins "Z.________" lehnte eine Veröffentlichung ab. Der Beschwerdeführer gelangte am 19. Juni 2010 an den Presserat, der auf die Beschwerde nicht eintrat (Stellungnahme ssss). Das Begehren um Anordnung einer Gegendarstellung wiesen das Bezirksgericht B.________ und das Obergericht des Kantons Thurgau rechtskräftig ab (Urteil vom 5. Oktober 2010 und Entscheid vom 10. März 2011).

C.
Mit Klage vom 8. Dezember 2010 beantragte der Beschwerdeführer, es sei festzustellen, dass die Beschwerdegegnerin mit der Aussage über ihn "Völlig unklar bleibt jedoch, was eine allfällige Schönheitsbehandlung der 48-jährigen Fernsehjournalistin mit ihren persönlichen Essgewohnheiten zu tun haben soll" seine Persönlichkeit widerrechtlich verletze, und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, seine Richtigstellung in der nächstmöglichen Ausgabe der Z.________ zu veröffentlichen. Das Bezirksgericht B.________ und das Obergericht des Kantons Thurgau wiesen die Klage ab (Urteil vom 10. Mai 2011 und Entscheid vom 11. Oktober 2011).

D.
Mit Eingabe vom 7. Dezember 2011 erneuert der Beschwerdeführer vor Bundesgericht seine im kantonalen Verfahren gestellten Begehren. Eventualiter beantragt er, das Verfahren zur Gewährung des rechtlichen Gehörs und zur Neubeurteilung an das Obergericht zurückzuweisen. Es sind die kantonalen Akten, hingegen keine Vernehmlassungen eingeholt worden.

Erwägungen:

1.
Der angefochtene Entscheid betrifft die Feststellung der Widerrechtlichkeit einer Persönlichkeitsverletzung (Art. 28a Abs. 1 Ziff. 3
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 28a - 1 Der Kläger kann dem Gericht beantragen:
1    Der Kläger kann dem Gericht beantragen:
1  eine drohende Verletzung zu verbieten;
2  eine bestehende Verletzung zu beseitigen;
3  die Widerrechtlichkeit einer Verletzung festzustellen, wenn sich diese weiterhin störend auswirkt.
2    Er kann insbesondere verlangen, dass eine Berichtigung oder das Urteil Dritten mitgeteilt oder veröffentlicht wird.
3    Vorbehalten bleiben die Klagen auf Schadenersatz und Genugtuung sowie auf Herausgabe eines Gewinns entsprechend den Bestimmungen über die Geschäftsführung ohne Auftrag.
ZGB) verbunden mit der Veröffentlichung einer Berichtigung (Art. 28a Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 28a - 1 Der Kläger kann dem Gericht beantragen:
1    Der Kläger kann dem Gericht beantragen:
1  eine drohende Verletzung zu verbieten;
2  eine bestehende Verletzung zu beseitigen;
3  die Widerrechtlichkeit einer Verletzung festzustellen, wenn sich diese weiterhin störend auswirkt.
2    Er kann insbesondere verlangen, dass eine Berichtigung oder das Urteil Dritten mitgeteilt oder veröffentlicht wird.
3    Vorbehalten bleiben die Klagen auf Schadenersatz und Genugtuung sowie auf Herausgabe eines Gewinns entsprechend den Bestimmungen über die Geschäftsführung ohne Auftrag.
ZGB) und damit eine nicht vermögensrechtliche Zivilsache (Art. 72 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
BGG; vgl. BGE 127 III 481 E. 1a S. 483). Er ist kantonal letztinstanzlich (Art. 75
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
BGG), lautet zum Nachteil des Beschwerdeführers (Art. 76 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 76 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Gegen Entscheide nach Artikel 72 Absatz 2 steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.40
BGG) und schliesst das kantonale Verfahren ab (Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG). Auf die - im weiteren rechtzeitig erhobene (Art. 100 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
BGG) - Beschwerde kann eingetreten werden.

2.
Das bezirksgerichtliche Urteil trägt das Datum vom 10. Mai 2011, so dass für das Rechtsmittel an das Obergericht die am 1. Januar 2011 in Kraft getretene Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) massgebend ist (Art. 405 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 405 Rechtsmittel - 1 Für die Rechtsmittel gilt das Recht, das bei der Eröffnung des Entscheides in Kraft ist.
1    Für die Rechtsmittel gilt das Recht, das bei der Eröffnung des Entscheides in Kraft ist.
2    Für die Revision von Entscheiden, die unter dem bisherigen Recht eröffnet worden sind, gilt das neue Recht.
ZPO). Der vom Beschwerdeführer mehrfach als verletzt gerügte Anspruch auf rechtliches Gehör findet seine Grundlage in Art. 53
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 53 Rechtliches Gehör - 1 Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
1    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
2    Insbesondere können sie die Akten einsehen und Kopien anfertigen lassen, soweit keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen.
ZPO, wonach die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör haben (Abs. 1) und insbesondere die Akten einsehen und Kopien anfertigen lassen können, soweit keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen (Abs. 2). Die Regelung übernimmt den Wortlaut von Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV und konkretisiert den Anspruch auf rechtliches Gehör in Bezug auf das Akteneinsichtsrecht, wie er sich aus der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ergibt (Botschaft zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO), BBl 2006 7221 7274). In Anwendung von Art. 53
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 53 Rechtliches Gehör - 1 Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
1    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
2    Insbesondere können sie die Akten einsehen und Kopien anfertigen lassen, soweit keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen.
ZPO ist deshalb die Praxis zu Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV zu berücksichtigen.

3.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht wendet der Beschwerdeführer ein, das Bezirksgericht habe eine Verletzung seiner Persönlichkeit gestützt auf den Entscheid des Obergerichts im Gegendarstellungsverfahren verneint, zu dem er sich vorgängig nicht habe äussern können. Auf seine Berufung hin habe das Obergericht zwar den Mangel behoben. Gleichwohl habe er faktisch eine Instanz verloren und erst vor Obergericht eine vernünftige materielle Behandlung seiner Klage erfahren. Aus diesem Grund müsse das Verfahren an das Obergericht zurückgewiesen werden mit der Anweisung, das erstinstanzliche Verfahren vor Bezirksgericht wiederholen zu lassen (S. 6 ff. Ziff. 7-13 der Beschwerdeschrift).

3.1 Das Bezirksgericht hat die Aktivlegitimation des Beschwerdeführers verneint (E. 6 S. 8 f.), dessen Begehren aber gleichwohl materiell geprüft und abgewiesen (E. 7 S. 9 ff.). Es hat dafürgehalten, die angefochtene Presseäusserung enthalte ein Werturteil, das den Beschwerdeführer nicht unnötig herabsetze und deshalb in seiner Persönlichkeit nicht verletze (E. 7a S. 9 f.). "Zur Untermauerung dieses Ergebnisses", so hat das Bezirksgericht fortgefahren, könne zusätzlich auf die E. 4c ee des Urteils ZBR.2010.74 des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 10. März 2011 im Zusammenhang mit dem Gegendarstellungsverfahren verwiesen werden (E. 7b S. 10). Schliesslich hat das Bezirksgericht auf die Stellungnahme ssss des Presserats hingewiesen (E. 7c S. 10 f. des bezirksgerichtlichen Urteils). Vor Obergericht hat der Beschwerdeführer als Verletzung des rechtlichen Gehörs gerügt, das Bezirksgericht habe auf den Entscheid vom 10. März 2011 betreffend Gegendarstellung abgestellt, ohne dass er sich dazu habe vorgängig äussern können (E. 2b S. 5 des angefochtenen Entscheids).

3.2 Der Entscheid des Obergerichts vom 10. März 2011 im Gegendarstellungsverfahren wurde nach Abschluss des Schriftenwechsels im Persönlichkeitsschutzprozess vor Bezirksgericht gefällt und betraf in der berücksichtigten E. 4c/ee die Beurteilung, wie der Durchschnittsleser die Presseäusserung versteht, die Gegenstand des Gegendarstellungsverfahrens und des Persönlichkeitsschutzprozesses zwischen den selben Parteien ist. Die Beurteilung betrifft eine Rechtsfrage (vgl. BGE 131 IV 160 E. 3.3.3 S. 164), die sich im Verfahren der Gegendarstellung (vgl. BGE 114 II 385 E. 4b S. 388; 119 II 104 E. 3a S. 106) gleich stellt wie im Persönlichkeitsschutzprozess (vgl. BGG 100 II 177 E. 5 S. 179; 129 III 49 E. 2.2 S. 51). Über diese Rechtsfrage hat das Obergericht im Gegendarstellungsverfahren auch für den Persönlichkeitsschutzprozess insofern verbindlich entschieden, als das Bezirksgericht als untere Instanz der Rechtsauffassung des Obergerichts als oberer Instanz in der Regel folgen wird (vgl. GULDENER, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3. Aufl. 1979, S. 4). Nach Auffassung des Obergerichts (E. 2b S. 5 f.) geht es dabei um Präjudizien oder um Rechtserörterungen, zu denen die Parteien nur ausnahmsweise vorgängig anzuhören sind. Ob das
Bezirksgericht diese fallbezogene Antwort des Obergerichts auf eine konkrete Rechtsfrage, die sich sowohl im Persönlichkeitsschutzprozess als auch im Gegendarstellungsverfahren zwischen den selben Parteien gleich stellt, in seinem Urteil berücksichtigen durfte, ohne die Parteien dazu vorgängig anzuhören, kann vorliegend dahin gestellt bleiben.

3.3 Selbst wenn das Bezirksgericht Anlass gehabt hätte, die Parteien nochmals anzuhören, wiegt die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht schwer. Das Bezirksgericht hat auf die obergerichtliche Entscheiderwägung lediglich verwiesen, um seine eigene Beurteilung zusätzlich abzustützen (E. 7b S. 10: "Zur Untermauerung dieses Ergebnisses"). Die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör kann deshalb als im kantonalen Rechtsmittelverfahren geheilt betrachtet werden, wenn der Anspruchsberechtigte die Möglichkeit hatte, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die zu freier Prüfung aller Fragen befugt war, die der Erstinstanz hätten unterbreitet werden können (vgl. BGE 135 I 279 E. 2.6.1 S. 285; ausführlich: BGE 137 I 195 E. 2.3.2 S. 197 f.). Dass die Heilung des Verfahrensmangels auf dem Wege der hier zulässigen Berufung (Art. 308 ff
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 308 Anfechtbare Entscheide - 1 Mit Berufung sind anfechtbar:
1    Mit Berufung sind anfechtbar:
a  erstinstanzliche End- und Zwischenentscheide;
b  erstinstanzliche Entscheide über vorsorgliche Massnahmen.
2    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Berufung nur zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens 10 000 Franken beträgt.
. ZPO) grundsätzlich möglich war, bestreitet der Beschwerdeführer zu Recht nicht. Die Rechtsmittelinstanz kann gemäss Art. 316 Abs. 3
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 316 Verfahren vor der Rechtsmittelinstanz - 1 Die Rechtsmittelinstanz kann eine Verhandlung durchführen oder aufgrund der Akten entscheiden.
1    Die Rechtsmittelinstanz kann eine Verhandlung durchführen oder aufgrund der Akten entscheiden.
2    Sie kann einen zweiten Schriftenwechsel anordnen.
3    Sie kann Beweise abnehmen.
ZPO Beweise abnehmen und gemäss Art. 318 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 318 Entscheid - 1 Die Rechtsmittelinstanz kann:
1    Die Rechtsmittelinstanz kann:
a  den angefochtenen Entscheid bestätigen;
b  neu entscheiden; oder
c  die Sache an die erste Instanz zurückweisen, wenn:
c1  ein wesentlicher Teil der Klage nicht beurteilt wurde, oder
c2  der Sachverhalt in wesentlichen Teilen zu vervollständigen ist.
2    Die Rechtsmittelinstanz eröffnet ihren Entscheid mit einer schriftlichen Begründung.
3    Trifft die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens.
ZPO den angefochtenen Entscheid bestätigen (lit. a) oder neu entscheiden (lit. b) oder die Sache an die erste Instanz zurückweisen (lit. c). Mit Rücksicht auf die Prüfungsbefugnis und die
Entscheidzuständigkeit des Obergerichts als Rechtsmittelinstanz hat der allfällige Verfahrensmangel als geheilt zu gelten.

3.4 Gegen die Annahme einer Heilung wendet der Beschwerdeführer ein, er verliere faktisch eine Instanz. Diese Folge der Heilung von Verfahrensmängeln kann eintreten, hat sich hier aber nicht verwirklicht. Das Bezirksgericht hat über sämtliche Begehren des Beschwerdeführers in der Sache entschieden und dabei lediglich in einer Zusatzerwägung zur Unterstützung eines bereits gefundenen Ergebnisses die zu beanstandende Verweisung vorgenommen. Der unterliegende Beschwerdeführer hat sich so oder anders an das Obergericht wenden müssen und lediglich gegenüber einer Zusatzerwägung, d.h. einem von mehreren Urteilsgründen in der Sache seinen Begründungsaufwand erhöhen müssen. Dass das Obergericht von einer Rückweisung abgesehen und den allfälligen Verfahrensmangel geheilt hat, hat auch den Absichten des Beschwerdeführers entsprochen, der vor Bezirksgericht noch ausdrücklich den Antrag gestellt hat, "aus prozessökonomischen Gründen und zur Beschleunigung des Verfahrens auf eine öffentliche Verhandlung und auf einen zweiten Schriftenwechsel zu verzichten und nach Einholung der Klageantwort unverzüglich zu entscheiden" (S. 1 der Klageschrift, act. 2 der bezirksgerichtlichen Akten).

3.5 Insgesamt erweisen sich die Rügen des Beschwerdeführers als unbegründet. Inwiefern sich aus der EMRK etwas Anderes ergeben soll, ist weder ersichtlich noch dargetan (vgl. JENS MEYER-LADEWIG, EMRK. Europäische Menschenrechtskonvention, Handkommentar, 3. Aufl. 2011, N. 98 und N. 225 zu Art. 6
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK; für die Schweiz: LUZIUS WILDHABER, Verwaltungsstrafen, Art. 6
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK und "Heilung" von Verfahrensmängeln, in: FS für Renate Jaeger, 2011, S. 823 ff.).

4.
Eine weitere Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör erblickt der Beschwerdeführer darin, dass das Bezirksgericht sein Urteil in wesentlichen Punkten nicht oder ungenügend begründet und das Obergericht diesen weiteren Verfahrensmangel nicht durch eine Rückweisung der Sache an das Bezirksgericht zur Neubeurteilung geahndet habe (S. 12 ff. Ziff. 14-16/2a der Beschwerdeschrift).

4.1 Unter den hier erfüllten Voraussetzungen von Art. 239
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 239 Eröffnung und Begründung - 1 Das Gericht kann seinen Entscheid ohne schriftliche Begründung eröffnen:
1    Das Gericht kann seinen Entscheid ohne schriftliche Begründung eröffnen:
a  in der Hauptverhandlung durch Übergabe des schriftlichen Dispositivs an die Parteien mit kurzer mündlicher Begründung;
b  durch Zustellung des Dispositivs an die Parteien.
2    Eine schriftliche Begründung ist nachzuliefern, wenn eine Partei dies innert zehn Tagen seit der Eröffnung des Entscheides verlangt. Wird keine Begründung verlangt, so gilt dies als Verzicht auf die Anfechtung des Entscheides mit Berufung oder Beschwerde.
3    Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200590 über die Eröffnung von Entscheiden, die an das Bundesgericht weitergezogen werden können.
ZPO hat das Bezirksgericht seinen Entscheid schriftlich begründen müssen. Die Begründungspflicht ist Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 53
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 53 Rechtliches Gehör - 1 Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
1    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
2    Insbesondere können sie die Akten einsehen und Kopien anfertigen lassen, soweit keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen.
ZPO). Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie hat kurz die wesentlichen Überlegungen zu nennen, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die sich sein Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist hingegen, dass sich der Entscheid mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 133 III 439 E. 3.3 S. 445; 135 III 513 E. 3.6.5 S. 520 und 670 E. 3.3.1 S. 677). Nichts Weitergehendes ergibt sich aus der EMRK (vgl. MEYER-LADEWIG, a.a.O., N. 109 zu Art. 6
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK; BGE 135 III 385 E. 1.3, nicht veröffentlicht, betreffend den Beschwerdeführer). Mit diesem Schutz vor formeller Rechtsverweigerung hat die inhaltliche Richtigkeit der Begründung nichts zu tun. Sie ist Gegenstand der materiellen Prüfung (vgl. BGE 114 Ia 233 E. 2d S. 242; 130 II 530 E. 4.3 S. 540).

4.2 Der Beschwerdeführer wirft dem Bezirksgericht vor, es habe nur unvollständig auf den Entscheid betreffend Gegendarstellung verwiesen und unterschlagen, dass das Obergericht das Begehren um Gegendarstellung abgewiesen habe. Es ist richtig, dass das Obergericht die angefochtene Presseäusserung nicht als Tatsachenbehauptung, sondern als blosses Werturteil des Journalisten betrachtet hat, das der Gegendarstellung nicht unterliegt (E. 4c/dd S. 8 des Entscheids vom 10. März 2011). Der Ausgang des Gegendarstellungsverfahrens ist für den Persönlichkeitsschutzprozess indessen nicht entscheiderheblich, können doch hier - anders als mit einem Gegendarstellungsbegehren (vgl. BGE 118 II 369 E. 4a S. 372; 130 III 1 E. 2.2 S. 5) - auch Werturteile oder Meinungsäusserungen angefochten werden (vgl. BGE 127 III 481 E. 2c/cc S. 491).

4.3 Die inhaltliche Richtigkeit und nicht den formellen Anspruch auf Begründung betrifft die - auf Zitate aus dem Basler Kommentar gestützte - Annahme des Bezirksgerichts, der Beschwerdeführer als juristische Person könne nur in der geschäftlichen und beruflichen Ehre, nicht hingegen in der gesellschaftlichen Ehre verletzt sein (E. 6b S. 9 des bezirksgerichtlichen Urteils). Der Beschwerdeführer macht geltend, die Behauptung sei "falsch", und belegt damit selber, dass es in dieser Frage um die materielle Prüfung und nicht um die formelle Begründungspflicht geht.

4.4 Schliesslich hat der Beschwerdeführer vor Obergericht gerügt, das Bezirksgericht habe ohne genügende Begründung behauptet, im beanstandeten Text werde die Schönheitsbehandlung mit den Essgewohnheiten von M.________ assoziiert. Auch in diesem Punkt hat das Obergericht eine Verletzung der Begründungspflicht zu Recht verneint. Denn das Bezirksgericht hat ausdrücklich erklärt, dass diese Assoziation bei einem durchschnittlichen Leser durch die Titelgebung in den "X.________-Nachrichten" ("Botox-Moderatorin M.________ schwärmt für Hummer" und "Botox-Moderatorin M.________ schwärmt für foie gras") entstehe, möge sie vom Autor und Titelgeber auch nicht beabsichtigt gewesen sein (E. 7a S. 9 des bezirksgerichtlichen Urteils). Eine Begründung in formeller Hinsicht liegt vor. Ob sie der materiellen Prüfung standhält, ist nicht im Zusammenhang mit den zivilprozessualen Verfahrensgarantien zu entscheiden.

4.5 Aus den dargelegten Gründen kann nicht beanstandet werden, dass das Obergericht eine Verletzung der Begründungspflicht verneint hat (vgl. E. 2a S. 4 f. des angefochtenen Entscheids).

5.
In der Sache rügt der Beschwerdeführer, persönlichkeitsverletzend sei die an sich nicht wahrheitswidrige Darstellung von Tatsachen, wenn sie durch die Art und Form - zum Beispiel durch Verschweigen wesentlicher Elemente - beim Erklärungsempfänger eine unrichtige Vorstellung hervorrufe. Der Beitrag über "M.________" unterschlage das wesentliche, dem Durchschnittsleser nicht bekannte Element, dass die Produktion von Botox mit schwerer Tierquälerei verbunden sei. Dadurch werde beim Durchschnittsleser die unrichtige Vorstellung hervorgerufen, im X.________-Magazin sei eine Person ohne sachlichen Zusammenhang mit Tierquälerei in geradezu perfider Weise persönlich, wegen etwas Privatem angegriffen worden. Der Vorwurf eines persönlichen Angriffs ohne Zusammenhang mit dem Tierschutz mindere den journalistischen Wert der X.________-Nachrichten und die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers als Herausgeber der X.________-Nachrichten schwerwiegend herab und bedeute eine rechtswidrige Persönlichkeitsverletzung (S. 4 f. Ziff. 2-6 und S. 15 ff. Ziff. 16 der Beschwerdeschrift).

5.1 Eine Verletzung der Begründungspflicht erblickt der Beschwerdeführer darin, dass das Obergericht die Rechtslage zwar zutreffend schildere, dann aber auf den urteilsentscheidenden Punkt nicht eingehe, wonach dem Durchschnittsleser der Zusammenhang der Botox-Produktion und der Tierquälerei vorenthalten werde (S. 15 der Beschwerdeschrift). Der Einwand ist unbegründet, geht doch das Obergericht auf diese Frage in E. 5c S. 13 ausdrücklich ein. Auf bereits Gesagtes (E. 4.1 hiervor) kann verwiesen werden.

5.2 In rechtlicher Hinsicht ergibt sich fallbezogen Folgendes:
5.2.1 Der Beschwerdeführer sieht sich durch den Z.________-Beitrag "M.________" in seinem Ansehen als Herausgeber der Zeitschrift "X.________-Nachrichten" verletzt. Ob dieses Ansehen durch die Presseäusserung geschmälert worden ist, beurteilt sich nicht nach dem subjektiven Empfinden des Beschwerdeführers, sondern nach einem objektiven Massstab. Es ist zu prüfen, ob das Ansehen vom Standpunkt des Durchschnittslesers aus gesehen als beeinträchtigt erscheint. Dabei spielt der Rahmen der Presseäusserung eine bedeutende Rolle (vgl. BGE 107 II 1 E. 2 S. 4; 135 III 145 E. 5.2 S. 152). Der Beschwerdeführer hat in seinem Rechtsbegehren zwar nur die Feststellung einer widerrechtlichen Persönlichkeitsverletzung durch den Satz "Völlig unklar bleibt jedoch, was eine allfällige Schönheitsbehandlung der 48-jährigen Fernsehjournalistin mit ihren persönlichen Essgewohnheiten zu tun haben soll" beantragt. Massgebend ist für die Beurteilung der Persönlichkeitsverletzung jedoch die Bedeutung der einzelnen Aussage, die ihr vom Durchschnittsleser im Gesamtzusammenhang beigemessen wird (vgl. BGE 126 III 209 E. 3a S. 213; Urteil 5C.169/1996 vom 31. Oktober 1996 E. 4, in: medialex 1997 S. 33, betreffend den Beschwerdeführer).
5.2.2 Der Beitrag "M.________" berichtet über Vorwürfe der Tierquälerei, die in den X.________-Nachrichten gegen M.________ erhoben wurden. Dem Beitrag lässt sich als Grund für die Vorwürfe entnehmen, dass M.________ angeblich Liebhaberin von Hummer und Gänseleber ist (Satz 1) und dass M.________ angeblich das Mittel "Botox" verwendet (Satz 2). Die Wiedergabe der Verunglimpfung "Botox-TV-Moderatorin" begründet die Wertung "Schönheitsfimmel", mit dem M.________ die Tierquälerei unterstützen soll. Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers stehen die Begriffe "Botox" und "Tierquälerei" auf einer Linie und wird der direkte Zusammenhang erkennbar aufgezeigt. Die Vorwürfe der Tierquälerei gegenüber M.________ bezieht der Durchschnittsleser auf die ihr unterstellte Vorliebe für Hummer und Gänseleber und auf die ihr unterstellte Verwendung von "Botox". Ob die Vorwürfe berechtigt sind oder ob die Zubereitung von Hummer, die Herstellung von Gänseleber und die Produktion von "Botox" etwas mit Tierquälerei zu tun haben, wird in den ersten beiden Sätzen des Beitrags weder bejaht noch verneint, geschweige denn angesprochen, und ist in der darauf bezogenen gerichtlichen Beurteilung einer Persönlichkeitsverletzung nicht zu erörtern. Die
Berichterstattung aber, dass in den X.________-Nachrichten Vorwürfe gegen M.________ wegen Tierquälerei aus den genannten Gründen erhoben werden, ist richtig und wahr und kann hier deshalb keine Persönlichkeitsverletzung bedeuten (vgl. zur ständigen Rechtsprechung zuletzt: BGE 129 III 529 E. 3.1 S. 531).
5.2.3 Der angefochtene Satz "Völlig unklar bleibt jedoch, was eine allfällige Schönheitsbehandlung der 48-jährigen Fernsehjournalistin mit ihren persönlichen Essgewohnheiten zu tun haben soll" gibt die Wertung oder Meinung des Journalisten wieder, der dem Leser damit gleichsam eine sog. rhetorische Frage stellt, d.h. eine nur zum Schein oder um der Wirkung willen gestellte Frage, auf die keine Antwort erwartet wird (vgl. DUDEN, Das grosse Wörterbuch der deutschen Sprache in sechs Bänden, 1976-1981, Bd. 2 "Frage" und Bd. 5 "rhetorisch"). Die Antwort gilt denn auch als selbstverständlich und lautet hier dahin gehend, dass eine "allfällige Schönheitsbehandlung" mit "persönlichen Essgewohnheiten" nichts zu tun hat, wie der Beschwerdeführer das in seinem Leserbrief, dessen Veröffentlichung er als Berichtigung verlangt hatte, noch ausdrücklich festgestellt hat (vgl. Ziff. I/B der Stellungnahme des Presserates ssss, Beilage Nr. 2 zur Klageantwort, act. 6/2 der bezirksgerichtlichen Akten).
5.2.4 Die Persönlichkeitsverletzung erblickt der Beschwerdeführer darin, dass ihm mit diesem dritten Satz unterstellt werde, er habe einen nicht bestehenden oder zumindest völlig unklaren Zusammenhang zwischen den Essgewohnheiten von M.________ und ihrer Schönheitsbehandlung hergestellt und M.________ unsachlich diffamiert. Der Beschwerdeführer blendet damit aus, in welchem Gesamtzusammenhang der Bericht "M.________" im Wochenmagazin "Z.________" steht. Er findet sich in keiner der Rubriken, die die sog. ernsthafte sachliche Berichterstattung betreffen, sondern in der Rubrik "Namen", wo in Form von Kurzmeldungen ("Klatsch & Tratsch") Medienmitteilungen und andere Nachrichten über Personen aus Politik, Kultur und Gesellschaft zusammengetragen, verballhornt oder bewusst verkürzt, manchmal ironisch-witzig oder auch nur schnoddrig kommentiert werden. Der Beschwerdeführer beruft sich diesbezüglich auf die einschlägige Internetseite (S. 18/19 der Beschwerdeschrift) und hat die Rubrik "Namen" der Z.________ Nr. zzzz ausgedruckt und seiner Klage beigelegt (act. 3/3 der bezirksgerichtlichen Akten). Danach bildet der Bericht "M.________" den letzten Beitrag nach anderen Kurzmeldungen über eine "Schauspielerin ohne jegliche
Selbstzweifel", über eine Bundesrätin "im schwarz-weissen Schneeleoparden-Blüschen", über einen Komiker betreffend "seine legendären Bingo-Abende" und über einen Gastronomen "in einem quietschbunten Rosen-Hemd". Was in der Rubrik "Namen" gedruckt wird, weiss der Durchschnittsleser auch richtig einzuordnen. Er erwartet dort keinen ernsthaften Bericht über Tierquälerei im Allgemeinen und die Produktion von "Botox" im Besonderen, sondern in Form des seichten Witzes oder der deftigen Pointe zugespitzte Informationen über "Namen" mehr oder weniger bekannter Persönlichkeiten. Diese Art von Berichten gehört in den Bereich der satirischen Darstellungen mit den Mitteln der Ironie, des Humors und des Komischen, die die Wirklichkeit bewusst übersteigern, entfremden, banalisieren, karikieren und der Lächerlichkeit preisgeben wollen (vgl. BGE 132 II 290 E. 2.1 S. 292), aber nur als widerrechtliche Persönlichkeitsverletzung gelten, falls sie die ihrem Wesen eigenen Grenzen in unerträglichem Mass überschreiten, mögen sie auch als taktlos und unanständig empfunden werden (vgl. BARRELET/WERLY, Droit de la communication, 2. Aufl. 2011, N. 1545 f. S. 469; HAUSHEER/AEBI-MÜLLER, Das Personenrecht des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, 2. Aufl. 2008,
N. 12.99 S. 184, je mit Hinweisen auf die teilweise nicht veröffentlichte Rechtsprechung).
5.2.5 Die in den ersten beiden Sätzen des Beitrags insgesamt korrekt wiedergegebene Information, der Beschwerdeführer erhebe in seinen "X.________-Nachrichten" Vorwürfe der Tierquälerei gegen M.________ wegen ihrer angeblichen Vorliebe für Hummer und Gänseleber und ihrer angeblichen Verwendung von "Botox", wird im dritten Satz "Völlig unklar bleibt jedoch, was eine allfällige Schönheitsbehandlung der 48-jährigen Fernsehjournalistin mit ihren persönlichen Essgewohnheiten zu tun haben soll" für den Durchschnittsleser unerwartet, aber erkennbar ins Komische, Absurde oder auch Groteske gewendet. Es wird der Beschwerdeführer mit seinen Vorwürfen zwar ironisch hinterfragt, doch kann nicht gesagt werden, die Äusserung sprenge die zulässige Form oder das zuträgliche Mass und zeige den Beschwerdeführer in einem falschen Licht, indem sie ihm unsachliche Vorwürfe gegenüber M.________ unterstelle.

5.3 Aus den dargelegten Gründen kann nicht beanstandet werden, dass das Obergericht die Klage des Beschwerdeführers wegen Persönlichkeitsverletzung abgewiesen hat.

6.
Insgesamt muss die Beschwerde abgewiesen werden, soweit darauf einzutreten ist. Der Beschwerdeführer wird damit kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG), hingegen nicht entschädigungspflichtig, zumal in der Sache keine Vernehmlassungen eingeholt wurden (Art. 68 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. Februar 2012
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Hohl

Der Gerichtsschreiber: von Roten
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 5A_850/2011
Datum : 29. Februar 2012
Publiziert : 29. März 2012
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Personenrecht
Gegenstand : Persönlichkeitsverletzung


Gesetzesregister
BGG: 66 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
68 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
72 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
75 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
76 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 76 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Gegen Entscheide nach Artikel 72 Absatz 2 steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.40
90 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
100
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
BV: 29
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
EMRK: 6
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
ZGB: 28a
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 28a - 1 Der Kläger kann dem Gericht beantragen:
1    Der Kläger kann dem Gericht beantragen:
1  eine drohende Verletzung zu verbieten;
2  eine bestehende Verletzung zu beseitigen;
3  die Widerrechtlichkeit einer Verletzung festzustellen, wenn sich diese weiterhin störend auswirkt.
2    Er kann insbesondere verlangen, dass eine Berichtigung oder das Urteil Dritten mitgeteilt oder veröffentlicht wird.
3    Vorbehalten bleiben die Klagen auf Schadenersatz und Genugtuung sowie auf Herausgabe eines Gewinns entsprechend den Bestimmungen über die Geschäftsführung ohne Auftrag.
ZPO: 53 
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 53 Rechtliches Gehör - 1 Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
1    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
2    Insbesondere können sie die Akten einsehen und Kopien anfertigen lassen, soweit keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen.
239 
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 239 Eröffnung und Begründung - 1 Das Gericht kann seinen Entscheid ohne schriftliche Begründung eröffnen:
1    Das Gericht kann seinen Entscheid ohne schriftliche Begründung eröffnen:
a  in der Hauptverhandlung durch Übergabe des schriftlichen Dispositivs an die Parteien mit kurzer mündlicher Begründung;
b  durch Zustellung des Dispositivs an die Parteien.
2    Eine schriftliche Begründung ist nachzuliefern, wenn eine Partei dies innert zehn Tagen seit der Eröffnung des Entscheides verlangt. Wird keine Begründung verlangt, so gilt dies als Verzicht auf die Anfechtung des Entscheides mit Berufung oder Beschwerde.
3    Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200590 über die Eröffnung von Entscheiden, die an das Bundesgericht weitergezogen werden können.
308 
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 308 Anfechtbare Entscheide - 1 Mit Berufung sind anfechtbar:
1    Mit Berufung sind anfechtbar:
a  erstinstanzliche End- und Zwischenentscheide;
b  erstinstanzliche Entscheide über vorsorgliche Massnahmen.
2    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Berufung nur zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens 10 000 Franken beträgt.
316 
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 316 Verfahren vor der Rechtsmittelinstanz - 1 Die Rechtsmittelinstanz kann eine Verhandlung durchführen oder aufgrund der Akten entscheiden.
1    Die Rechtsmittelinstanz kann eine Verhandlung durchführen oder aufgrund der Akten entscheiden.
2    Sie kann einen zweiten Schriftenwechsel anordnen.
3    Sie kann Beweise abnehmen.
318 
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 318 Entscheid - 1 Die Rechtsmittelinstanz kann:
1    Die Rechtsmittelinstanz kann:
a  den angefochtenen Entscheid bestätigen;
b  neu entscheiden; oder
c  die Sache an die erste Instanz zurückweisen, wenn:
c1  ein wesentlicher Teil der Klage nicht beurteilt wurde, oder
c2  der Sachverhalt in wesentlichen Teilen zu vervollständigen ist.
2    Die Rechtsmittelinstanz eröffnet ihren Entscheid mit einer schriftlichen Begründung.
3    Trifft die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens.
405
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 405 Rechtsmittel - 1 Für die Rechtsmittel gilt das Recht, das bei der Eröffnung des Entscheides in Kraft ist.
1    Für die Rechtsmittel gilt das Recht, das bei der Eröffnung des Entscheides in Kraft ist.
2    Für die Revision von Entscheiden, die unter dem bisherigen Recht eröffnet worden sind, gilt das neue Recht.
BGE Register
100-II-177 • 107-II-1 • 114-IA-233 • 114-II-385 • 118-II-369 • 119-II-104 • 126-III-209 • 127-III-481 • 129-III-49 • 129-III-529 • 130-II-530 • 130-III-1 • 131-IV-160 • 132-II-290 • 133-III-439 • 135-I-279 • 135-III-145 • 135-III-385 • 135-III-513 • 137-I-195
Weitere Urteile ab 2000
5A_850/2011 • 5C.169/1996
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BBl
2006/7221
MediaLex
1997 S.33