Urteilskopf

119 II 104

23. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung vom 25. März 1993 i.S. Trumpf Buur c. SRG (Berufung)
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Regesto (it):


Sachverhalt ab Seite 105

BGE 119 II 104 S. 105

Am 11. April 1992 erschien in der Tageszeitung "Der Bund" unter dem Titel "SRG - quo vadis?" ein Inserat des "Trumpf Buur", das unter anderem folgenden Text enthielt: - "Nun ist sie also reformiert, unsere nationale Monopolanstalt... Doch hat sich die SRG wirklich von der Anstalt zum Unternehmen gemausert?" - "Bleibt damit die Frage, ob die vielgepriesene Strukturreform unserer Monopolanstalt wenigstens dem Zuschauer etwas bringt." - "Die SRG bleibt ein überholtes Monopol, welches journalistisches Ungenügen deckt, politische Einseitigkeit toleriert, zu teure Betriebsabläufe provoziert und zu hohe Personalbestände institutionalisiert." Das gleiche Inserat ist auch in verschiedenen anderen Zeitungen erschienen. Mit Schreiben vom 16. April 1992 ersuchte die SRG, Schweiz. Radio- und Fernsehgesellschaft (im folgenden: SRG), den Trumpf Buur, Verein für freie Meinungsbildung (im folgenden: Trumpf Buur) um eine Gegendarstellung, deren Publikation dieser indessen ablehnte. Auf ein entsprechendes Gesuch der SRG hin ordnete das Richteramt III Bern mit Entscheid vom 22. Mai 1992 eine Gegendarstellung teilweise an. Gegen diesen Entscheid appellierten beide Parteien an den Appellationshof des Kantons Bern. Mit Eingabe vom 30. Juli 1992 wandte sich der Rechtsvertreter der SRG erneut an den Appellationshof und machte geltend, der Trumpf Buur habe die vom Richteramt angeordnete Gegendarstellung inzwischen veröffentlicht; diese Publikation sei aber nicht gesetzeskonform erfolgt. Mit Entscheid vom 7. August 1992 verurteilte der Appellationshof den Trumpf Buur unter Strafandrohung dazu, folgenden Gegendarstellungstext zu veröffentlichen:
BGE 119 II 104 S. 106

"Trumpf Buur sagt, die SRG sei eine Anstalt. Das ist falsch. Richtig ist, dass die SRG ein Medienunternehmen in der Rechtsform eines privaten Vereins nach Art. 60 ff
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 60 - 1 Vereine, die sich einer politischen, religiösen, wissenschaftlichen, künstlerischen, wohltätigen, geselligen oder andern nicht wirtschaftlichen Aufgabe widmen, erlangen die Persönlichkeit, sobald der Wille, als Körperschaft zu bestehen, aus den Statuten ersichtlich ist.
1    Vereine, die sich einer politischen, religiösen, wissenschaftlichen, künstlerischen, wohltätigen, geselligen oder andern nicht wirtschaftlichen Aufgabe widmen, erlangen die Persönlichkeit, sobald der Wille, als Körperschaft zu bestehen, aus den Statuten ersichtlich ist.
2    Die Statuten müssen in schriftlicher Form errichtet sein und über den Zweck des Vereins, seine Mittel und seine Organisation Aufschluss geben.
. ZGB ist. Trumpf Buur sagt, die SRG habe ein Monopol. Das ist rechtlich und faktisch falsch. Rechtlich falsch, weil die Konkurrenzveranstalter seit dem Inkrafttreten der Verordnung über lokale Rundfunkversuche im Jahre 1982 und des Bundesbeschlusses über den Satellitenfunk im Jahre 1988 zugelassen sind. Faktisch falsch, weil die SRG-Programme durch in- und ausländische Radio- und Fernsehveranstalter direkt konkurrenziert werden." Gegen das Urteil des Appellationshofes vom 7. August 1992 gelangt der Trumpf Buur mit Berufung an das Bundesgericht. Die SRG beantragt die Abweisung der Berufung und die Bestätigung des angefochtenen Urteils. Der Appellationshof hat sich nicht vernehmen lassen.
Erwägungen

Aus den Erwägungen:

3. a) Nach ständiger Rechtsprechung ist davon auszugehen, wie der durchschnittliche Leser den Ausdruck "Anstalt" im Artikel des Beklagten hat verstehen dürfen und müssen. Der Text des Artikels stellt, wie dies auch der Appellationshof ausführt, die Begriffe "Anstalt" und "Monopolanstalt" dem Begriff "Unternehmen" gegenüber ("Doch hat sich die SRG wirklich von der Anstalt zum Unternehmen gemausert?"). Damit wird diesen Begriffen eine bestimmte Färbung gegeben, nämlich dass es sich bei der Gesuchstellerin nicht um ein nach unternehmerischen Grundsätzen und auf privater Verantwortung gründendes Gebilde handelt, sondern um einen zwar selbständigen, aber nach den Grundsätzen der staatlichen Verwaltung funktionierenden Betrieb, bei dem niemand die unternehmerische Verantwortung trägt. Es liegt demgegenüber für den durchschnittlichen Leser keine Aussage über die Rechtsform der Klägerin vor. Das Wort "Anstalt" wäre auch gar nicht geeignet, über die Rechtsform etwas auszusagen. Das ZGB verwendet diesen Ausdruck sowohl für öffentlich-rechtliche (nicht-körperschaftliche) juristische Personen (Art. 52 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 52 - 1 Die körperschaftlich organisierten Personenverbindungen und die einem besondern Zwecke gewidmeten und selbständigen Anstalten erlangen das Recht der Persönlichkeit durch die Eintragung in das Handelsregister.
1    Die körperschaftlich organisierten Personenverbindungen und die einem besondern Zwecke gewidmeten und selbständigen Anstalten erlangen das Recht der Persönlichkeit durch die Eintragung in das Handelsregister.
2    Keiner Eintragung bedürfen die öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Anstalten sowie die Vereine, die nicht wirtschaftliche Zwecke verfolgen.80
3    Personenverbindungen und Anstalten zu unsittlichen oder widerrechtlichen Zwecken können das Recht der Persönlichkeit nicht erlangen.
und 59 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 59 - 1 Für die öffentlich-rechtlichen und kirchlichen Körperschaften und Anstalten bleibt das öffentliche Recht des Bundes und der Kantone vorbehalten.
1    Für die öffentlich-rechtlichen und kirchlichen Körperschaften und Anstalten bleibt das öffentliche Recht des Bundes und der Kantone vorbehalten.
2    Personenverbindungen, die einen wirtschaftlichen Zweck verfolgen, stehen unter den Bestimmungen über die Gesellschaften und Genossenschaften.
3    Allmendgenossenschaften und ähnliche Körperschaften verbleiben unter den Bestimmungen des kantonalen Rechtes.
ZGB) als auch für privatrechtliche Stiftungen (Art. 52 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 52 - 1 Die körperschaftlich organisierten Personenverbindungen und die einem besondern Zwecke gewidmeten und selbständigen Anstalten erlangen das Recht der Persönlichkeit durch die Eintragung in das Handelsregister.
1    Die körperschaftlich organisierten Personenverbindungen und die einem besondern Zwecke gewidmeten und selbständigen Anstalten erlangen das Recht der Persönlichkeit durch die Eintragung in das Handelsregister.
2    Keiner Eintragung bedürfen die öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Anstalten sowie die Vereine, die nicht wirtschaftliche Zwecke verfolgen.80
3    Personenverbindungen und Anstalten zu unsittlichen oder widerrechtlichen Zwecken können das Recht der Persönlichkeit nicht erlangen.
ZGB), während es im juristischen Alltag seit jeher auch bei privatrechtlichen Körperschaften Verwendung findet (vgl. etwa die Bezeichnung "Schweizerische Kreditanstalt" bei einer AG oder "Schweiz. Anstalt für Epileptische" bei einem Verein in BGE 71 II 62).
BGE 119 II 104 S. 107

b) Gegendarstellungsfähig sind ausschliesslich Tatsachendarstellungen, nicht aber Meinungsäusserungen. Die Abgrenzung kann Schwierigkeiten bereiten (vgl. TERCIER, Le nouveau droit de la personnalité, Zürich 1984, Rz. 1409). Es könnte auch vorliegend als fraglich angesehen werden, ob die Aussage, die Gesuchstellerin sei nicht nach unternehmerischen Grundsätzen organisiert, als Tatsachenbehauptung anzusehen ist oder ob darin nicht vielmehr eine blosse Meinungsäusserung im Sinne einer Folgerung zu erblicken ist. Die Frage kann indessen offenbleiben, weil - wie noch zu zeigen ist - die Berufung sich in diesem Punkt selbst dann als begründet erweist, wenn eine Tatsachendarstellung angenommen wird. c) Der Gegendarstellungsanspruch setzt voraus, dass die Tatsachendarstellung die Gesuchstellerin in ihrer Persönlichkeit unmittelbar betroffen hat. Gemäss konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts genügt es nicht, dass jemand in einer Pressemitteilung erwähnt wird. Er muss vielmehr in seiner Persönlichkeit betroffen sein. Die Tatsachenbehauptung muss in einem geschützten Bereich erfolgen, wobei weder zu prüfen ist, ob sie bis zur Verletzung reicht, noch, ob Rechtfertigungsgründe vorliegen (vgl. BGE 114 II 390 ff.). Entgegen den Ausführungen der Gesuchstellerin in ihrer Berufungsantwort ist das Bundesgericht von dieser Rechtsprechung auch in neuester Zeit nicht abgewichen und hat als Voraussetzung beibehalten, dass die den Gegendarstellungsanspruch auslösende Tatsachenbehauptung einen "nachteiligen Anschein" erwecken muss (vgl. den von der Gesuchstellerin erwähnten Entscheid vom 29. Oktober 1992, C.J.B. AG c. B.). Auch im zu beurteilenden Fall ist eine Betroffenheit in der Persönlichkeit nur gegeben, soweit "Anstalt" als negative Wertung verstanden werden muss. Was negativ zu bewerten ist und was eine wertneutrale oder positive Tatsachenbehauptung darstellt und damit nicht die Persönlichkeit unmittelbar betrifft, bestimmt sich grundsätzlich nach objektiven Kriterien. Als negativ bewertet kann vorliegend nur die in der Bezeichnung als Anstalt mitschwingende und sich aus dem gesamten Zusammenhang ergebende Aussage betrachtet werden, die Gesuchstellerin trage kein unternehmerisches Risiko bzw. sie sei nicht nach unternehmerischen Grundsätzen geführt (vgl. vorn E. 3a). Damit wird aber nur die Aussage, die Gesuchstellerin trage keine unternehmerische Verantwortung, zu einer die Persönlichkeit betreffenden, jedoch nicht auch eine möglicherweise bloss ungenaue Aussage über deren rechtliche Organisationsform.
BGE 119 II 104 S. 108

d) Die Gesuchstellerin wird somit durch die Behauptung, sie sei kein nach unternehmerischen Grundsätzen ausgestaltetes Gebilde, in ihrer Persönlichkeit unmittelbar betroffen. Sie hat damit einen Anspruch darauf, dieser Tatsachendarstellung ihre eigene Sicht dieses Sachverhaltes entgegenzuhalten. Der Text, den sie als Gegendarstellung veröffentlicht haben will, zielt aber in eine andere Richtung. Er betrifft ihre rechtliche Organisationsform ("... in der Rechtsform eines privaten Vereins nach Art. 60 ff
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 60 - 1 Vereine, die sich einer politischen, religiösen, wissenschaftlichen, künstlerischen, wohltätigen, geselligen oder andern nicht wirtschaftlichen Aufgabe widmen, erlangen die Persönlichkeit, sobald der Wille, als Körperschaft zu bestehen, aus den Statuten ersichtlich ist.
1    Vereine, die sich einer politischen, religiösen, wissenschaftlichen, künstlerischen, wohltätigen, geselligen oder andern nicht wirtschaftlichen Aufgabe widmen, erlangen die Persönlichkeit, sobald der Wille, als Körperschaft zu bestehen, aus den Statuten ersichtlich ist.
2    Die Statuten müssen in schriftlicher Form errichtet sein und über den Zweck des Vereins, seine Mittel und seine Organisation Aufschluss geben.
. ZGB..."). Wohl verwendet die Gesuchstellerin auch den Ausdruck "Medienunternehmen". Der Ausdruck "Unternehmen" erscheint indessen hier nur nebensächlich. Er hat die juristische Bedeutung, die ihm auch in Art. 28i
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 28i - 1 Der Betroffene muss den Text der Gegendarstellung innert 20 Tagen, nachdem er von der beanstandeten Tatsachendarstellung Kenntnis erhalten hat, spätestens jedoch drei Monate nach der Verbreitung, an das Medienunternehmen absenden.
1    Der Betroffene muss den Text der Gegendarstellung innert 20 Tagen, nachdem er von der beanstandeten Tatsachendarstellung Kenntnis erhalten hat, spätestens jedoch drei Monate nach der Verbreitung, an das Medienunternehmen absenden.
2    Das Medienunternehmen teilt dem Betroffenen unverzüglich mit, wann es die Gegendarstellung veröffentlicht oder weshalb es sie zurückweist.
ZGB zukommt, bezeichnet den für eine Veröffentlichung verantwortlichen Medienträger (vgl. Botschaft des Bundesrates über die Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Persönlichkeitsschutz: Art. 28
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 28 - 1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen.
1    Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen.
2    Eine Verletzung ist widerrechtlich, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist.
ZGB und 49 OR], BBl 1982, Bd. II, S. 676; BGE 113 II 215 ff.; vgl. auch BGE 113 II 369 ff.) und besagt nichts über die organisatorische Ausgestaltung der Gesuchstellerin. Der Text entspricht somit nicht den an eine Gegendarstellung zu stellenden Anforderungen, sondern geht an der Sache vorbei. Der Appellationshof hat seine Veröffentlichung zu unrecht angeordnet. e) Wohl kann das Gericht - auch das Bundesgericht im Berufungsverfahren - einen nicht vollständig gesetzeskonformen Text den gesetzlichen Anforderungen anpassen (BGE 117 II 4 E. bb). Solche Kürzungen oder Ergänzungen sind allerdings nur zulässig, soweit dadurch nicht inhaltlich über die Aussagen hinausgegangen wird, die bereits im Text enthalten waren, der dem Medienunternehmen zur Gegendarstellung vorgelegt worden ist (BGE 117 II 5 E. cc). Zudem ist dem Gericht nicht zuzumuten, den Text einer eigentlichen redaktionellen Überarbeitung zu unterziehen (BGE 117 II 121). Es geht somit auch im vorliegenden Fall nicht an, den Text in einer Weise umzugestalten, die über die ursprüngliche, bloss auf die Rechtsform bezogene Aussage hinausgeht. Die Berufung ist in diesem Punkt somit gutzuheissen.

5. b) Die Wiederholung der Gegendarstellung in der "Trumpf Buur Zitig" ordnete der Appellationshof demgegenüber auch deshalb an, weil der Gesuchsgegner dort einen unzulässigen sogenannten "Redaktionsschwanz" beigefügt hatte. Der Gesuchsgegner bestreitet, dass die Veröffentlichung gesetzeswidrig gewesen sei. Das Bundesgericht hat mit Bezug auf den Sachverhalt von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz auszugehen. Eine gegen
BGE 119 II 104 S. 109

diese gerichtete staatsrechtliche Beschwerde ist mit Entscheid vom 16. Februar 1992 abgewiesen worden. In seiner eigenen Zeitung hat sich der Gesuchsgegner nicht - wie bei anderen Zeitungen - mit dem zulässigen Satz begnügt, "Der Trumpf Buur hält an seiner Darstellung fest", sondern die Wendung beigefügt, "und wird sich mit einer eidgenössischen Volksinitiative für eine freiheitliche Medienordnung ohne Medienmonopol einsetzen". Damit hat er aber die Gesuchstellerin gerade mit dem Wort "Monopol", das ihr Anlass zur Gegendarstellung gegeben hatte, erneut in Verbindung gebracht. Dies stellt eine unzulässige "Gegengegendarstellung", einen unzulässigen "Redaktionsschwanz" dar (vgl. BGE 112 II 196 ff.; TERCIER, Rz. 1590 ff.; KARL MATTHIAS HOTZ, Kommentar zum Recht auf Gegendarstellung, Bern 1987, S. 94 ff.; RIEMER/RIEMER-KAFKA, Persönlichkeitsrechte und Persönlichkeitsschutz gemäss Art. 27
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 27 - 1 Auf die Rechts- und Handlungsfähigkeit kann niemand ganz oder zum Teil verzichten.
1    Auf die Rechts- und Handlungsfähigkeit kann niemand ganz oder zum Teil verzichten.
2    Niemand kann sich seiner Freiheit entäussern oder sich in ihrem Gebrauch in einem das Recht oder die Sittlichkeit verletzenden Grade beschränken.
/28
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 28 - 1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen.
1    Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen.
2    Eine Verletzung ist widerrechtlich, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist.
-28l
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 28l - 1 Verhindert das Medienunternehmen die Ausübung des Gegendarstellungsrechts, verweigert es die Gegendarstellung oder veröffentlicht es diese nicht korrekt, so kann der Betroffene das Gericht anrufen.
1    Verhindert das Medienunternehmen die Ausübung des Gegendarstellungsrechts, verweigert es die Gegendarstellung oder veröffentlicht es diese nicht korrekt, so kann der Betroffene das Gericht anrufen.
2    ...43
3    und 4 ...44
ZGB, SJK Nr. 1165, S. 21; OLIVIER RODONDI, Le droit de réponse dans les médias, Diss. Lausanne 1991, S. 265 ff.). Der Gesuchsgegner ist daher zu verpflichten, die Gegendarstellung bezüglich des zweiten Punktes (Monopol) in der "Trumpf Buur Zitig" erneut zu publizieren, wobei der Text in der Aufmachung dem beanstandeten Text entsprechen muss (Art. 28k Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 28k - 1 Die Gegendarstellung ist sobald als möglich zu veröffentlichen, und zwar so, dass sie den gleichen Personenkreis wie die beanstandete Tatsachendarstellung erreicht.
1    Die Gegendarstellung ist sobald als möglich zu veröffentlichen, und zwar so, dass sie den gleichen Personenkreis wie die beanstandete Tatsachendarstellung erreicht.
2    Die Gegendarstellung ist als solche zu kennzeichnen; das Medienunternehmen darf dazu nur die Erklärung beifügen, ob es an seiner Tatsachendarstellung festhält oder auf welche Quellen es sich stützt.
3    Die Veröffentlichung der Gegendarstellung erfolgt kostenlos.
ZGB; vgl. BGE 115 II 5). Eine allfällige beigefügte Erklärung hat sich an die Vorgaben von Art. 28k Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 28k - 1 Die Gegendarstellung ist sobald als möglich zu veröffentlichen, und zwar so, dass sie den gleichen Personenkreis wie die beanstandete Tatsachendarstellung erreicht.
1    Die Gegendarstellung ist sobald als möglich zu veröffentlichen, und zwar so, dass sie den gleichen Personenkreis wie die beanstandete Tatsachendarstellung erreicht.
2    Die Gegendarstellung ist als solche zu kennzeichnen; das Medienunternehmen darf dazu nur die Erklärung beifügen, ob es an seiner Tatsachendarstellung festhält oder auf welche Quellen es sich stützt.
3    Die Veröffentlichung der Gegendarstellung erfolgt kostenlos.
ZGB zu halten. Diese Anordnung ist mit der Androhung von Ungehorsamsstrafe zu verbinden (Art. 292
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft.
StGB).
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 119 II 104
Datum : 25. März 1993
Publiziert : 31. Dezember 1993
Quelle : Bundesgericht
Status : 119 II 104
Sachgebiet : BGE - Zivilrecht
Gegenstand : Inhalt eines Gegendarstellungstextes; Stellungnahme des Medienunternehmens zur Gegendarstellung (Art. 28h und Art. 28k ZGB).


Gesetzesregister
StGB: 292
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft.
ZGB: 27 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 27 - 1 Auf die Rechts- und Handlungsfähigkeit kann niemand ganz oder zum Teil verzichten.
1    Auf die Rechts- und Handlungsfähigkeit kann niemand ganz oder zum Teil verzichten.
2    Niemand kann sich seiner Freiheit entäussern oder sich in ihrem Gebrauch in einem das Recht oder die Sittlichkeit verletzenden Grade beschränken.
28 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 28 - 1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen.
1    Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen.
2    Eine Verletzung ist widerrechtlich, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist.
28h 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 28h - 1 Der Text der Gegendarstellung ist in knapper Form auf den Gegenstand der beanstandeten Darstellung zu beschränken.
1    Der Text der Gegendarstellung ist in knapper Form auf den Gegenstand der beanstandeten Darstellung zu beschränken.
2    Die Gegendarstellung kann verweigert werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder wenn sie gegen das Recht oder die guten Sitten verstösst.
28i 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 28i - 1 Der Betroffene muss den Text der Gegendarstellung innert 20 Tagen, nachdem er von der beanstandeten Tatsachendarstellung Kenntnis erhalten hat, spätestens jedoch drei Monate nach der Verbreitung, an das Medienunternehmen absenden.
1    Der Betroffene muss den Text der Gegendarstellung innert 20 Tagen, nachdem er von der beanstandeten Tatsachendarstellung Kenntnis erhalten hat, spätestens jedoch drei Monate nach der Verbreitung, an das Medienunternehmen absenden.
2    Das Medienunternehmen teilt dem Betroffenen unverzüglich mit, wann es die Gegendarstellung veröffentlicht oder weshalb es sie zurückweist.
28k 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 28k - 1 Die Gegendarstellung ist sobald als möglich zu veröffentlichen, und zwar so, dass sie den gleichen Personenkreis wie die beanstandete Tatsachendarstellung erreicht.
1    Die Gegendarstellung ist sobald als möglich zu veröffentlichen, und zwar so, dass sie den gleichen Personenkreis wie die beanstandete Tatsachendarstellung erreicht.
2    Die Gegendarstellung ist als solche zu kennzeichnen; das Medienunternehmen darf dazu nur die Erklärung beifügen, ob es an seiner Tatsachendarstellung festhält oder auf welche Quellen es sich stützt.
3    Die Veröffentlichung der Gegendarstellung erfolgt kostenlos.
28l 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 28l - 1 Verhindert das Medienunternehmen die Ausübung des Gegendarstellungsrechts, verweigert es die Gegendarstellung oder veröffentlicht es diese nicht korrekt, so kann der Betroffene das Gericht anrufen.
1    Verhindert das Medienunternehmen die Ausübung des Gegendarstellungsrechts, verweigert es die Gegendarstellung oder veröffentlicht es diese nicht korrekt, so kann der Betroffene das Gericht anrufen.
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3    und 4 ...44
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SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 52 - 1 Die körperschaftlich organisierten Personenverbindungen und die einem besondern Zwecke gewidmeten und selbständigen Anstalten erlangen das Recht der Persönlichkeit durch die Eintragung in das Handelsregister.
1    Die körperschaftlich organisierten Personenverbindungen und die einem besondern Zwecke gewidmeten und selbständigen Anstalten erlangen das Recht der Persönlichkeit durch die Eintragung in das Handelsregister.
2    Keiner Eintragung bedürfen die öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Anstalten sowie die Vereine, die nicht wirtschaftliche Zwecke verfolgen.80
3    Personenverbindungen und Anstalten zu unsittlichen oder widerrechtlichen Zwecken können das Recht der Persönlichkeit nicht erlangen.
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SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 59 - 1 Für die öffentlich-rechtlichen und kirchlichen Körperschaften und Anstalten bleibt das öffentliche Recht des Bundes und der Kantone vorbehalten.
1    Für die öffentlich-rechtlichen und kirchlichen Körperschaften und Anstalten bleibt das öffentliche Recht des Bundes und der Kantone vorbehalten.
2    Personenverbindungen, die einen wirtschaftlichen Zweck verfolgen, stehen unter den Bestimmungen über die Gesellschaften und Genossenschaften.
3    Allmendgenossenschaften und ähnliche Körperschaften verbleiben unter den Bestimmungen des kantonalen Rechtes.
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SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 60 - 1 Vereine, die sich einer politischen, religiösen, wissenschaftlichen, künstlerischen, wohltätigen, geselligen oder andern nicht wirtschaftlichen Aufgabe widmen, erlangen die Persönlichkeit, sobald der Wille, als Körperschaft zu bestehen, aus den Statuten ersichtlich ist.
1    Vereine, die sich einer politischen, religiösen, wissenschaftlichen, künstlerischen, wohltätigen, geselligen oder andern nicht wirtschaftlichen Aufgabe widmen, erlangen die Persönlichkeit, sobald der Wille, als Körperschaft zu bestehen, aus den Statuten ersichtlich ist.
2    Die Statuten müssen in schriftlicher Form errichtet sein und über den Zweck des Vereins, seine Mittel und seine Organisation Aufschluss geben.
BGE Register
112-II-193 • 113-II-213 • 113-II-369 • 114-II-388 • 115-II-4 • 117-II-1 • 117-II-121 • 119-II-104 • 71-II-61
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
srg • gegendarstellung • rechtsform • bundesgericht • medienunternehmen • tatsachendarstellung • zeitung • weiler • sachverhalt • mais • inserat • frage • wiederholung • zuschauer • zivilgesetzbuch • entscheid • unternehmung • richterliche behörde • voraussetzung • angabe
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