BGE-112-II-193
Urteilskopf
112 II 193
32. Urteil der II. Zivilabteilung vom 5. Juni 1986 i.S. Weltwoche Verlag AG gegen Imbach-Reisen AG (Berufung)
Regeste (de):
- Recht auf Gegendarstellung (Art. 28 ff
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 28 - 1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen.
- 1. Entscheide betreffend das Gegendarstellungsrecht können beim Bundesgericht mit Berufung angefochten werden (Erw. 1).
- 2. Die Redaktion einer Zeitung ist befugt, dem Text der Gegendarstellung eine (kleiner gedruckte) Bemerkung beizufügen, worin sie das Institut der Gegendarstellung kurz erläutert und ausserdem erklärt, dass offenbleibe, ob die Version des Gegendarstellungsberechtigten oder diejenige der Zeitung die richtige sei (Erw. 2 und 3).
Regeste (fr):
- Droit de réponse (art. 28 ss CC).
- 1. Des décisions concernant le droit de réponse peuvent être attaquées devant le Tribunal fédéral par la voie du recours en réforme (consid. 1).
- 2. La rédaction d'un journal a le droit d'ajouter au texte de la réponse une note (imprimée en plus petits caractères) où elle explique brièvement en quoi consiste le droit de réponse et déclare en outre que la question demeure pendante de savoir si c'est la version de l'auteur de la réponse qui est exacte ou celle du journal (consid. 2 et 3).
Regesto (it):
- Diritto di risposta (art. 28 segg. CC).
- 1. Le decisioni concernenti il diritto di risposta sono impugnabili dinanzi al Tribunale federale con ricorso per riforma (consid. 1).
- 2. La redazione di un giornale ha diritto di aggiungere al testo della risposta una nota (stampata in caratteri più piccoli) in cui spiega succintamente in che consiste il diritto di risposta e in cui dichiara inoltre che rimane aperto se esatta sia la versione dell'autore della risposta o quella del giornale (consid. 2 e 3).
Sachverhalt ab Seite 193
BGE 112 II 193 S. 193
Die Weltwoche Verlag AG in Zürich gibt eine Wochenzeitung mit dem Titel "Die Weltwoche" heraus. Diese veröffentlichte in ihrer Ausgabe Nr. 29 vom 18. Juli 1985 unter der Überschrift "Die Mafia auf Sizilien wird zur Touristenattraktion - Schweizer Reisebüro als Pionier" und dem darunter in Fettdruck gesetzten Titel "Im Revier der hinterhältigsten Mörder" einen Artikel. Darin wurde der Imbach-Reisen AG, die in Luzern ein Reisebüro betreibt, vorgeworfen, das Verbrechertum in Sizilien als makabre
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Touristenattraktion als erste entdeckt zu haben und es ihren Kunden als Urlaubskitzel anzubieten. Die Imbach-Reisen AG verlangte hierauf die Veröffentlichung einer Gegendarstellung. Die Weltwoche Verlag AG gab diesem Ersuchen statt und veröffentlichte in ihrer Ausgabe Nr. 31 vom 1. August 1985 den Gegendarstellungstext, der mit dem Namen Werner Imbach unterzeichnet war. Dem Text folgte eine kleingedruckte redaktionelle Bemerkung folgenden Inhalts: "Laut Art. 28

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 28 - 1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen. |

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 28k - 1 Die Gegendarstellung ist sobald als möglich zu veröffentlichen, und zwar so, dass sie den gleichen Personenkreis wie die beanstandete Tatsachendarstellung erreicht. |
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Entscheid gut und verpflichtete die Beklagte, die Gegendarstellung der Klägerin ohne gesetzwidrigen Zusatz zu veröffentlichen. Gegen diesen Entscheid hat die Beklagte Berufung an das Bundesgericht erhoben. Sie beantragt die vollumfängliche Abweisung der Klage. Die Klägerin stellt den Antrag, die Berufung sei abzuweisen und der angefochtene Entscheid zu bestätigen.
Erwägungen
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. a) Beim Gegendarstellungsrecht gemäss den Art. 28 g

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 28g - 1 Wer durch Tatsachendarstellungen in periodisch erscheinenden Medien, insbesondere Presse, Radio und Fernsehen, in seiner Persönlichkeit unmittelbar betroffen ist, hat Anspruch auf Gegendarstellung. |

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 28 - 1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen. |

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 28l - 1 Verhindert das Medienunternehmen die Ausübung des Gegendarstellungsrechts, verweigert es die Gegendarstellung oder veröffentlicht es diese nicht korrekt, so kann der Betroffene das Gericht anrufen. |

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 28l - 1 Verhindert das Medienunternehmen die Ausübung des Gegendarstellungsrechts, verweigert es die Gegendarstellung oder veröffentlicht es diese nicht korrekt, so kann der Betroffene das Gericht anrufen. |

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 28l - 1 Verhindert das Medienunternehmen die Ausübung des Gegendarstellungsrechts, verweigert es die Gegendarstellung oder veröffentlicht es diese nicht korrekt, so kann der Betroffene das Gericht anrufen. |

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 28l - 1 Verhindert das Medienunternehmen die Ausübung des Gegendarstellungsrechts, verweigert es die Gegendarstellung oder veröffentlicht es diese nicht korrekt, so kann der Betroffene das Gericht anrufen. |

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 28l - 1 Verhindert das Medienunternehmen die Ausübung des Gegendarstellungsrechts, verweigert es die Gegendarstellung oder veröffentlicht es diese nicht korrekt, so kann der Betroffene das Gericht anrufen. |
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entschieden. Das Gegendarstellungsrecht hat vor allem nicht bloss den Charakter einer vorsorglichen Massnahme, was den Weiterzug an das Bundesgericht auf dem Wege der Berufung ausschlösse. Dass Entscheide über das Gegendarstellungsrecht mit dem Rechtsmittel der Berufung an das Bundesgericht weiterziehbar sein sollen, entspricht denn auch der Auffassung, die das Bundesamt für Justiz in seinem Zirkularschreiben an die Kantone vom 16. April 1984 betreffend den Erlass kantonaler Einführungsbestimmungen zum Bundesgesetz vom 16. Dezember 1983 vertreten hat und die namentlich auch von TERCIER geteilt wird (a.a.O. S. 228 f., Rz. 1735 ff.; siehe auch S. 290 f. bezüglich des erwähnten Zirkulars). Die einzige Besonderheit des Verfahrens in Streitigkeiten der vorliegenden Art besteht darin, dass gemäss Art. 28 l Abs. 4

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 28l - 1 Verhindert das Medienunternehmen die Ausübung des Gegendarstellungsrechts, verweigert es die Gegendarstellung oder veröffentlicht es diese nicht korrekt, so kann der Betroffene das Gericht anrufen. |

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 28l - 1 Verhindert das Medienunternehmen die Ausübung des Gegendarstellungsrechts, verweigert es die Gegendarstellung oder veröffentlicht es diese nicht korrekt, so kann der Betroffene das Gericht anrufen. |

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 28l - 1 Verhindert das Medienunternehmen die Ausübung des Gegendarstellungsrechts, verweigert es die Gegendarstellung oder veröffentlicht es diese nicht korrekt, so kann der Betroffene das Gericht anrufen. |
2. Über den Inhalt der Veröffentlichung der Gegendarstellung bestimmt Art. 28 k Abs. 2

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 28k - 1 Die Gegendarstellung ist sobald als möglich zu veröffentlichen, und zwar so, dass sie den gleichen Personenkreis wie die beanstandete Tatsachendarstellung erreicht. |

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 28 - 1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen. |
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Verbot jeglicher Entgegnung bei der Veröffentlichung der Gegendarstellung vorgesehen hatte (vgl. TERCIER, a.a.O. S. 212, Rz. 1591).
3. a) Streitig ist im vorliegenden Fall einzig, ob die Beklagte die klägerische Gegendarstellung mit einem unzulässigen Zusatz versehen habe. Sollte die Veröffentlichung in diesem Sinne nicht korrekt gewesen sein, hätte dies nach Art. 28 l

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 28l - 1 Verhindert das Medienunternehmen die Ausübung des Gegendarstellungsrechts, verweigert es die Gegendarstellung oder veröffentlicht es diese nicht korrekt, so kann der Betroffene das Gericht anrufen. |

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 28k - 1 Die Gegendarstellung ist sobald als möglich zu veröffentlichen, und zwar so, dass sie den gleichen Personenkreis wie die beanstandete Tatsachendarstellung erreicht. |

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 28k - 1 Die Gegendarstellung ist sobald als möglich zu veröffentlichen, und zwar so, dass sie den gleichen Personenkreis wie die beanstandete Tatsachendarstellung erreicht. |
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einem strengen Massstab zu beurteilen ist. Wie sich aus dem Wortlaut von Art. 28 k Abs. 2

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 28k - 1 Die Gegendarstellung ist sobald als möglich zu veröffentlichen, und zwar so, dass sie den gleichen Personenkreis wie die beanstandete Tatsachendarstellung erreicht. |
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Die Klägerin erblickt eine Unkorrektheit darin, dass die Beklagte ausgeführt habe, der Anspruch auf Gegendarstellung stehe demjenigen zu, der sich durch die Veröffentlichung direkt in seiner Persönlichkeit betroffen "fühle". Damit werde der Eindruck erweckt, die Betroffenheit beruhe nur auf einem subjektiven Gefühl der Klägerin. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Die Beklagte hat dadurch, dass sie sich zur Veröffentlichung der klägerischen Gegendarstellung bereit erklärte, zum Ausdruck gebracht, dass sie den Gegendarstellungsanspruch als solchen anerkennt und dass das Gefühl der Klägerin, durch den seinerzeitigen Artikel in der "Weltwoche" in ihrer Persönlichkeit unmittelbar betroffen worden zu sein, somit objektiv gerechtfertigt war. Entscheidend ist aber, dass die Wirkung der Gegendarstellung durch die Formulierung des strittigen Zusatzes nicht in unzulässiger Weise vermindert wurde. Die Erklärung des Medienunternehmens ist weder inhaltlich noch äusserlich - der redaktionelle Zusatz ist erheblich kleiner gedruckt als der Text der Gegendarstellung - geeignet, das Gewicht der Gegendarstellung zu vermindern oder den bei der Leserschaft durch diese hervorgerufenen Eindruck zu verfälschen. Die Vorinstanz hat die Beklagte deshalb zu Unrecht verpflichtet, die klägerische Gegendarstellung - unter Weglassung der strittigen Nachbemerkung - nochmals zu veröffentlichen.
Gesetzesregister
OG 48OG 54
ZGB 28
ZGB 28g
ZGB 28k
ZGB 28l
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 28 - 1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 28g - 1 Wer durch Tatsachendarstellungen in periodisch erscheinenden Medien, insbesondere Presse, Radio und Fernsehen, in seiner Persönlichkeit unmittelbar betroffen ist, hat Anspruch auf Gegendarstellung. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 28k - 1 Die Gegendarstellung ist sobald als möglich zu veröffentlichen, und zwar so, dass sie den gleichen Personenkreis wie die beanstandete Tatsachendarstellung erreicht. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 28l - 1 Verhindert das Medienunternehmen die Ausübung des Gegendarstellungsrechts, verweigert es die Gegendarstellung oder veröffentlicht es diese nicht korrekt, so kann der Betroffene das Gericht anrufen. |
BGE Register
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