Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung II

B-3872/2020

Urteil vom 29. März 2021

Richter Francesco Brentani (Vorsitz),

Besetzung Richter Ronald Flury, Richter Jean-Luc Baechler,

Gerichtsschreiber Diego Haunreiter.

A._______,
Parteien
Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Bildung,

Forschung und Innovation SBFI,

Vorinstanz,

Schweizerische Fachprüfungskommission

der Immobilienwirtschaft SFPKIW,

Erstinstanz.

Berufsprüfung für Immobilienbewerter 2017 /
Gegenstand
Parteientschädigung.

Sachverhalt:

A.

A.a
A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) legte im Frühjahr 2017 die Berufsprüfung Immobilienbewerter ab. Mit Verfügung vom 23. Mai 2017 verfügte die Schweizerische Fachprüfungskommission der Immobilienwirtschaft (nachfolgend: Erstinstanz), der Beschwerdeführer habe die Berufsprüfung Immobilienbewertung 2017 nicht bestanden. Die Prüfungsleistungen des Beschwerdeführers wurden gemäss Notenblatt wie folgt bewertet:

Prüfungsteil Note Gewichtung

1. Recht 5 1

2. Bauliche Kenntnisse 4 1

3. Volks- und Betriebswirtschaftslehre 4 1

4. Immobilienbewertung (schriftlich) 3 2

5. Immobilienbewertung (mündlich) 3.5 2

Ø Prüfungsteile 4 und 5 3.3

Gewichtetes Mittel, Prüfungsteile 1-5 3.7

A.b
Gegen die Verfügung der Erstinstanz vom 23. Mai 2017 erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt B._______ (nachfolgend: Rechtsvertreter), am 28. Juni 2017 Beschwerde beim Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (nachfolgend: Vorinstanz). Er beantragte - unter Kosten- und Entschädigungsfolge - dass der Entscheid der Vorinstanz aufzuheben, der Prüfungsteil Immobilienbewertung schriftlich mit der Note 4.8 [..] und der Prüfungsteil Immobilienbewertung mündlich ebenfalls mit mindestens der Note 4.0 zu bewerten und demzufolge die Berufsprüfung Immobilienbewertung 2017 als bestanden zu erklären sei. Zur Begründung machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, dass den beiden Prüfungsteilen Immobilienbewertung schriftlich und mündlich offensichtliche Korrekturmängel und Fehlbeurteilungen zugrunde lägen und die Vorinstanz daher den Sachverhalt unrichtig festgestellt und gegen das Willkürverbot (Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV) verstossen und den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV) verletzt habe. In der Begründung wird zudem darauf hingewiesen, dass auch bei den beiden Prüfungsteilen «Bauliche Kenntnisse» und «Volks- und Betriebswirtschaftslehre» offensichtliche Bewertungsfehler bestünden.

A.c
Am 3. Oktober 2017 hat die Erstinstanz zur Beschwerde Stellung genommen und beantragt, dass die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen sei.

Zudem wurde nach der Beurteilung der Experten die Noten von zwei Prüfungsteilen «Bauliche Kenntnisse» und «Volks- und Betriebswirtschaftslehre» angepasst (in der Tabelle mit * markiert). Die Benotung der Prüfungsteile «Immobilienbewertung schriftlich» und «Immobilienbewertung mündlich» blieben dahingegen unverändert. Dies führte zum neuen Notenblatt vom 3. Oktober 2017:

Prüfungsteil Note Gewichtung

2. Bauliche Kenntnisse* 4.5 1

3. Volks- und Betriebswirtschaftslehre* 4.5 1

4. Immobilienbewertung (schriftlich) 3 2

5. Immobilienbewertung (mündlich) 3.5 2

Ø Prüfungsteile 4 und 5 3.3

Gewichtetes Mittel, Prüfungsteile 1-5 3.9

Auf dem Notenblatt vom 3. Oktober 2017 wurde die Note im Prüfungsteil Immobilienbewertung mündlich irrtümlich zunächst mit der Note 3.0 aufgeführt. Dieser redaktionelle Fehler wurde später (mit Schreiben vom 6. Februar 2020) von der Erstinstanz korrigiert. Im Notenschnitt mitberücksichtigt, aber auf dem Notenblatt nicht mehr aufgeführt, ist der Prüfungsteil «Recht».

A.d
Mit Beschwerdeentscheid vom 30. Juni 2020 entschied die Vorinstanz:

1. Die Beschwerde von A._______ wird im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen.

2. Die Note (3.5) des Prüfungsteils «Immobilienbewertung mündlich» wird aufgehoben. Die Noten der anderen Prüfungsteile (vgl. Erwägung 2) bleiben davon unberührt.

3. Die Vorinstanz wird aufgefordert, den Beschwerdeführer innerhalb eines Zeitraums von einem Jahr zur erneuten Ablegung der Prüfung in «Immobilienbewertung mündlich» einzuladen.

4. Dies zählt nicht als offizielle Prüfungswiederholung. Gebühren dürfen keine erhoben werden.

5. Die Verfahrenskosten von CHF 860.-- werden dem Beschwerdeführer zurückerstattet.

6. Die Vorinstanz wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 500.- auszurichten.

Begründet wird der Entscheid damit, dass die Bewertung der mündlichen Prüfungsleistung durch die Experten die Anforderungen der Rechtsprechung an eine substantielle Begründung für mündliche Prüfungen offensichtlich nicht erfülle und daher nicht ausreiche, um eine ungenügende Note zu belegen. Da die Erbringung einer genügenden Prüfungsleistung seitens des Beschwerdeführers aber ebenfalls nicht erwiesen sei, müsse die Note dieses Prüfungsteils aufgehoben und dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben werden, die mündliche Prüfung nochmals abzulegen. Die Höhe der Parteientschädigung wurde mit der mittleren Komplexität der Streitsache, mit dem Umfang, an welchem der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mitgewirkt habe sowie mit dem teilweisen Obsiegen des Beschwerdeführers begründet.

B.
Gegen diesen Beschwerdeentscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 30. Juli 2020 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und stellt folgende Rechtsbegehren:

« a)Entrichtung einer angemessenen Parteientschädigung, welche die effektiv entstandenen Kosten i.H.v. rund Fr. 9'000.- annähernd deckt.

b)Aufhebung des Beschwerdeentscheids des SBFI, Benotung der mündlichen Prüfung mit einer Note, die zum Bestehen der Gesamtprüfung ausgereicht hätte und Aushändigung des Fachausweises in Folge einer nicht nachvollziehbaren Bewertung der Experten sowie eines Verfahrensfehlers des SBFI.»

Der Beschwerdeführer begründet seinen Antrag betreffend eine angemessene Parteientschädigung im Wesentlichen mit einem krassen Missverhältnis zwischen der gesprochenen Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 500.- und den effektiv entstandenen Kosten für den Rechtsbeistand von rund Fr. 9'000.-. Betreffend die mündliche Prüfung vertritt der Beschwerdeführer die Ansicht, dass der Prüfungskandidat naturgemäss keinen Nachweis für eine genügende Note erbringen könne und es dürfen ihm keine Nachteile daraus entstehen, dass die Experten zu keiner nachvollziehbaren Bewertung gelangt seien. Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, das eine Prüfungswiederholung für ihn aufgrund der langen Verfahrensdauer eine übertriebene Härte darstellen würde. Als Beilage hat der Beschwerdeführer zur Beschwerde vom 30. Juli 2020 zwei Rechnungskopien eingereicht. Eine Abschlussrechnung vom 31. Dezember 2017 in der Höhe von Fr. 8'158.30 und eine Rechnung für einen Kostenvorschuss vom 24. April 2018 in der Höhe von Fr. 1'331.15.

C.
Mit Beschwerde ans Bundesgericht vom 1. September 2020 verlangte der Beschwerdeführer infolge eines finanziellen Engpasses eine Fristerstreckung zur Leistung des vom Bundesverwaltungsgericht am 3. August 2020 einverlangten Kostenvorschusses von Fr. 1'000.-. Mit Urteil des BGer 2C_685/2020 vom 2. September 2020 hat das Bundesgericht die Beschwerde i.S.v. Art. 30 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 30 Unzuständigkeit - 1 Erachtet sich das Bundesgericht als nicht zuständig, so tritt es auf die Sache nicht ein.
1    Erachtet sich das Bundesgericht als nicht zuständig, so tritt es auf die Sache nicht ein.
2    Hat sich in einem Meinungsaustausch die Zuständigkeit einer anderen Behörde ergeben oder erscheint die Zuständigkeit einer anderen Bundesbehörde als wahrscheinlich, so überweist das Bundesgericht die Sache der betreffenden Behörde.
BGG an das Bundesverwaltungsgericht überwiesen. Begründet wurde die Überweisung damit, dass eine Fristerstreckung vom zuständigen Instruktionsrichter (iudex ad quo) zu beurteilen sei (Art. 65 Abs.1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG i.V.m. Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG). Mit Zwischenverfügung vom 10. September 2020 hat das Bundesverwaltungsgericht die Fristerstreckung gewährt und der Kostenvorschuss ist in der Folge rechtzeitig beglichen worden.

D.
Mit Vernehmlassung vom 13. Januar 2021 (Eingang beim Bundesverwaltungsgericht: 19. Januar 2021) beantragt die Vorinstanz, die Beschwerde sei unter Kostenfolgen abzuweisen. Die Vorinstanz führt aus, dass im vor-instanzlichen Verfahren weder der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers noch der Beschwerdeführer selbst eine Honorarnote, respektive Honorarabrechnung eingereicht habe. Hierauf habe die Vorinstanz die Parteientschädigung gemäss seiner langjährigen Praxis, d.h. unter Berücksichtigung der in anderen Beschwerdeverfahren zugesprochenen Parteientschädigungen, festgesetzt, dabei den Schwierigkeitsgrad der Streitsache und den Umfang nach bestem Ermessen berücksichtigt und einen Betrag von Fr. 500.- verfügt. Betreffend die mündliche Prüfung «Immobilienbewertung» führt die Vorinstanz aus, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, seine angeblich genügende Leistung zumindest glaubhaft zu machen. Es läge jedoch auch keine den Anforderungen der Rechtsprechung genügende Begründung für die als ungenügend bewertete Leistung des Beschwerdeführers bei der mündlichen Prüfung vor. Aus diesem Grund müsse dem Beschwerdeführer nochmals die Möglichkeit gegeben werden, seine Kompetenzen nachzuweisen.

E.
Die Erstinstanz hat keine Stellungnahme eingereicht.

F.
Der Schriftenwechsel wurde von Amtes wegen unter Vorbehalt allfälliger Instruktionen und/oder Parteieingaben mit Verfügung vom 20. Januar 2021 abgeschlossen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Gestützt auf Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen i.S.v. Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG. Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung der vorliegenden Streitsache zuständig (Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
und 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
Bst. d VGG).

Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen und ist durch die angefochtene Verfügung beschwert. Er hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung, weshalb er, unter Vorbehalt des nachfolgenden Absatzes, grundsätzlich zur Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG).

Praxisgemäss stellen einzelne Fachnoten keine Anfechtungsobjekte dar, da sie in Bezug auf die Feststellung, ob die Prüfung als bestanden gilt und das Diplom zu erteilen ist, lediglich Begründungselemente sind und insofern keinen direkten Einfluss auf die Rechtsstellung der Betroffenen haben. Ausnahmsweise, wenn an die Höhe von einzelnen Fachnoten Rechtsfolgen geknüpft sind, können sie selbständiges Anfechtungsobjekt bilden. (vgl. BVGE 2015/6 E. 1.3.1; Urteil des BVGer B-2103/2019 E. 2.5; B-2204/2006 vom 28. März 2007 E. 2; sowie die unveröffentlichten Beschwerdeentscheide der REKO/EVD vom 28. Juli 2004 i. S. E. [HB/2003-11] E. 4.1., vom 28. August 2003 i. S. W. [HB/2002-34] E. 5.2.2, und vom 13. Dezember 2002 i. S. B. [02/HB-010] E. 5.3). Soweit der Beschwerdeführer in seinem Rechtsbegehren «b)» die Erhöhung der Note im Prüfungsteil «Immobilienbewertung mündlich» verlangt, ist darauf nicht einzutreten bzw. sind diese Ausführungen als Elemente der Beschwerdebegründung aufzufassen.

Eingabefrist und -form sind gewahrt (Art. 50
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG). Der Kostenvorschuss wurde innert erstreckter Frist bezahlt (Art. 63
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
i.V.m. Art. 22
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 22 - 1 Eine gesetzliche Frist kann nicht erstreckt werden.
1    Eine gesetzliche Frist kann nicht erstreckt werden.
2    Eine behördlich angesetzte Frist kann aus zureichenden Gründen erstreckt werden, wenn die Partei vor Ablauf der Frist darum nachsucht.
VwVG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor (Art. 44 ff
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 44 - Die Verfügung unterliegt der Beschwerde.
. VwVG). Auf die Beschwerde ist, unter Vorbehalt des zum Rechtsbegehren «b)» hiervor Gesagten, einzutreten.

2.

2.1 Nach Art. 27 Bst. a
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz
BBG Art. 27 Formen der höheren Berufsbildung - Die höhere Berufsbildung wird erworben durch:
a  eine eidgenössische Berufsprüfung oder eine eidgenössische höhere Fachprüfung;
b  eine eidgenössisch anerkannte Bildung an einer höheren Fachschule.
BBG (Bundesgesetz über die Berufsbildung vom 13. Dezember 2002 [Berufsbildungsgesetz, BBG; SR 412.10]) kann die höhere Berufsbildung durch eine eidgenössische Berufsprüfung oder eine eidgenössische höhere Fachprüfung erworben werden. Die Prüfungen setzen eine einschlägige berufliche Praxis und einschlägiges Fachwissen vor-aus (Art. 28 Abs. 1
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz
BBG Art. 28 - 1 Die eidgenössischen Berufsprüfungen und die eidgenössischen höheren Fachprüfungen setzen eine einschlägige berufliche Praxis und einschlägiges Fachwissen voraus.
1    Die eidgenössischen Berufsprüfungen und die eidgenössischen höheren Fachprüfungen setzen eine einschlägige berufliche Praxis und einschlägiges Fachwissen voraus.
2    Die zuständigen Organisationen der Arbeitswelt regeln die Zulassungsbedingungen, Lerninhalte, Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel. Sie berücksichtigen dabei die anschliessenden Bildungsgänge. Die Vorschriften unterliegen der Genehmigung durch das SBFI. Sie werden in Form eines Verweises nach Artikel 13 Absätze 1 Buchstabe g und 3 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 20049 im Bundesblatt veröffentlicht.10
3    Der Bundesrat regelt Voraussetzungen und Verfahren der Genehmigung.
4    Die Kantone können vorbereitende Kurse anbieten.
BBG). Die zuständigen Organisationen der Arbeitswelt regeln die Zulassungsbedingungen, Lerninhalte, Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel. Die Vorschriften unterliegen der Genehmigung durch das SBFI (Art. 28 Abs. 2
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz
BBG Art. 28 - 1 Die eidgenössischen Berufsprüfungen und die eidgenössischen höheren Fachprüfungen setzen eine einschlägige berufliche Praxis und einschlägiges Fachwissen voraus.
1    Die eidgenössischen Berufsprüfungen und die eidgenössischen höheren Fachprüfungen setzen eine einschlägige berufliche Praxis und einschlägiges Fachwissen voraus.
2    Die zuständigen Organisationen der Arbeitswelt regeln die Zulassungsbedingungen, Lerninhalte, Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel. Sie berücksichtigen dabei die anschliessenden Bildungsgänge. Die Vorschriften unterliegen der Genehmigung durch das SBFI. Sie werden in Form eines Verweises nach Artikel 13 Absätze 1 Buchstabe g und 3 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 20049 im Bundesblatt veröffentlicht.10
3    Der Bundesrat regelt Voraussetzungen und Verfahren der Genehmigung.
4    Die Kantone können vorbereitende Kurse anbieten.
BBG).

2.2 Den eidgenössischen Fachausweis als Immobilienbewerterin und Immobilienbewerter erhält, wer die Berufsprüfung Immobilienbewerterin / Immobilienbewerter bestanden hat (Art. 43 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 43 Ergänzende Beschwerdeschrift - Das Bundesgericht räumt den beschwerdeführenden Parteien auf Antrag eine angemessene Frist zur Ergänzung der Beschwerdebegründung ein, wenn:
a  es eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen als zulässig erachtet; und
b  der aussergewöhnliche Umfang oder die besondere Schwierigkeit der Beschwerdesache eine Ergänzung erfordert.
BGG i.V.m. Ziff. 6.43 der Prüfungsordnung über die Berufsprüfung Immobilienbewerterin / Immobilienbewerter vom 7. März 2012 mit Änderung vom 27. März 2017, www.sfpk.ch > Prüfungen > Bewertung > Prüfungsordnung, abgerufen im Februar 2021; im Folgenden: Prüfungsordnung). Die Prüfungsordnung sieht in Ziff. 6.41 vor, dass die höhere Fachprüfung bestanden ist, wenn kumulativ die folgenden Voraussetzungen gegeben sind: a) die Gesamtnote beträgt mindestens 4.0; b) höchstens in einem Prüfungsteil wird eine Note unter 4.0 erteilt; c) keine Prüfungsteilnote liegt unter 3.0; d) das auf eine Dezimale gerundete Mittel der Prüfungsteile 4 und 5 unterschreitet den Wert 4.0 nicht.

2.3 Wer die Prüfung bestanden hat, erhält den eidgenössischen Fachausweis und ist berechtigt, den geschützten Titel «Immobilienbewerter mit eidgenössischem Fachausweis» zu führen (Ziff. 6.43 und Ziff. 7.12 Prüfungsordnung). Wer die Prüfung nicht bestanden hat, kann die Prüfung zweimal wiederholen (Ziff. 6.51 Prüfungsordnung). Wiederholungsprüfungen beziehen sich nur auf Prüfungsteile, in denen nicht mindestens die Note 5.0 erzielt wurde; die zweite dagegen auf alle Prüfungsteile der ersten Wiederholungsprüfung (Ziff. 6.52 Prüfungsordnung).

2.4 Das Prüfungsmodell und die Prüfungsinhalte und -anforderungen werden in der Wegleitung über die Berufsprüfung für Immobilienbewerterin/Immobilienbewerter vom 26. November 2015 definiert (vgl. www.sfpk.ch Prüfungen Bewertung Wegleitung, abgerufen im Februar 2021; im Folgenden: Wegleitung). Die Wegleitung stellt klar, dass die mündlichen Prüfungen in erster Linie der Überprüfung der Sozial- und Methodenkompetenz und erst in zweiter Linie der Fachkompetenz dient. Die mündliche Prüfung ist als Expertengespräch ausgestaltet und die Kandidaten werden mit einem Praxisfall konfrontiert. Die Bewertung der mündlichen Prüfung erfolgt anhand eines von der Prüfungskommission vorgegebenen Bewertungsrasters.

3.
Dem vorinstanzlichen Beschwerdeentscheid lag die Prüfungsleistung gemäss Notenblatt vom 3. Oktober 2017 zugrunde (siehe Sachverhalt,A.c). Aufgrund der beiden mit ungenügender Note bewerteter Prüfungsteile (Immobilienbewertung schriftlich: 3.0 und Immobilienbewertung mündlich: 3.5), erfüllt der Beschwerdeführer die Voraussetzungen unter Bst. a), Bst. b) und Bst. c) von Ziff. 6.41 der Prüfungsordnung nicht. Das heisst die Gesamtnote beträgt nicht mindestens 4.0, es wird in mehr als einem Prüfungsteil eine Note unter 4.0 erteilt und das auf eine Dezimale gerundete Mittel der Prüfungsteile 4 und 5 unterschreitet den Wert 4.0. Deshalb hat die Erstinstanz die Berufsprüfung insgesamt als nicht bestanden qualifiziert. Der Beschwerdeführer verlangt vor Bundesverwaltungsgericht in Bezug auf die Note im Prüfungsteil «Immobilienbewertung mündlich» eine Benotung der mündlichen Prüfung mit einer Note, die zum Bestehen der Gesamtprüfung ausgereicht hätte. Zum Bestehen der Berufsprüfung für Immobilienbewerter und Erlangung des eidgenössischen Fachausweises hätte der Beschwerdeführer bei der mündlichen Prüfung «Immobilienbewertung» die Note 5.0 erreichen müssen. Nur in diesem Fall hätte das gerundete Mittel der Prüfungsteile 4 und 5 den Wert 4.0 nicht unterschritten.

4.

4.1 Nach Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG (i.V.m. Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG) können mit der Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt werden.

4.2 Prozessthema bildet zunächst die Frage, ob dem Beschwerdeführer für die mündliche Prüfung eine bessere Note zu erteilen ist. Weiter ist umstritten, ob dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor der Vorinstanz eine höhere Parteientschädigung als die im Betrag von Fr. 500.- zugesprochene auszurichten ist.

5.
Im Folgenden wird auf die Bewertung der Leistung des Beschwerdeführers bei der mündlich Prüfung Immobilienbewertung eingegangen.

5.1 Im vorliegenden Fall ist zwischen den Parteien unbestritten, dass die Bewertung der mündlichen Prüfung durch die Erstinstanz nicht nachvollziehbar rekonstruiert werden kann. Umstritten ist diesbezüglich einerseits, welche Folge dieser Umstand mit sich bringt. Andererseits ist ebenfalls umstritten, ob eine Wiederholung der mündlichen Prüfung für den Beschwerdeführer einen Härtefall darstellen würde, welcher nach Meinung des Beschwerdeführers eine direkte Diplomerteilung ohne Prüfungswiederholung rechtfertigen würde.

Der Beschwerdeführer beantragt die Aufhebung des vorinstanzlichen Beschwerdeentscheides und die Aushändigung des Fachausweises. Dabei stützt er sich einzig auf die nicht nachvollziehbare Bewertung der Experten (Beschwerdeschrift, S. 1 unten). Dazu führt er insbesondere aus, dass die Argumentation der Vorinstanz, wonach die mündliche Prüfung zu wiederholen sei, da weder die Experten nachvollziehbar belegen könnten, dass eine ungenügende Note erzielt wurde, noch der Beschwerdeführer den Nachweis erbringen könne, eine genügende Note erreicht zu haben, nicht nachvollziehbar sei. Ein Prüfungskandidat könne naturgemäss keinen Nachweis für das Bestehen der Prüfung erbringen. Weiter sei mangels Notenschlüssels unklar, wie die Bewertung der Experten überhaupt in eine Note münde. Zudem bringt der Beschwerdeführer vor, dass das Verfahren unnötig in die Länge gezogen wurde. Eine Prüfungswiederholung nach 3-4 Jahren würde für ihn eine übertriebe Härte darstellen, weil er sich hierfür neu in die Materie einarbeiten müsste. Es würde rekurrierende Kandidaten stark einschränken, wenn sie sich über eine derart lange Frist für eine Prüfungswiederholung «parat halten» müssten (Beschwerde vom 30. Juli 2020, S. 1).

Die Vorinstanz hielt im Beschwerdeentscheid vom 30. Juni 2020 fest, dass die Ausführungen der Erstinstanz zu den Leistungen des Beschwerdeführers bei der mündlichen Prüfung nicht genügen, um eine ungenügende Note zu begründen. Auf der anderen Seite habe auch der Beschwerdeführer keine Nachweise für eine genügende Prüfungsleistung erbringen können. Aus diesem Grund sei die Note des Prüfungsteils «Immobilienbewertung mündlich» aufzuheben und den Beschwerdeführer innerhalb eines Jahres erneut zur Ablegung der Prüfung einzuladen.

5.2 In Bezug auf die Beurteilung von Ergebnissen von höheren Fachprüfungen auferlegt sich das Bundesverwaltungsgericht eine gewisse Zurückhaltung, wenn die Experten zum Parteivorbringen Stellung genommen haben und ihre Auffassung nachvollziehbar und einleuchtend ist (vgl. BVGE 2010/11 E. 4.2 und BVGE 2008/14 E. 3.1 f. und 4.3.2, je m.w.H.; kritisch: Patricia Egli, Gerichtlicher Rechtsschutz bei Prüfungsfällen: Aktuelle Entwicklungen, in: ZBI 10/2011, S. 556 m.w.H.; vgl. auch allgemein Zibung/Hofstetter, Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 49 N. 45 ff.). Diese Zurückhaltung gilt nur für die materielle Bewertung der Prüfungsleistungen. Ist die Auslegung oder Anwendung von Rechtsvorschriften (insb. verfassungsrechtliche Verfahrensgarantien) streitig oder werden Verfahrensmängel im Prüfungsablauf gerügt, so hat das Bundesverwaltungsgericht die erhobenen Einwendungen mit umfassender Kognition zu prüfen (vgl. BVGE 2008/14 E. 3.3 m.w.H.; VPB 60.41 E. 4; Herbert Plotke, Schweizerisches Schulrecht, 2. Aufl. 2003, S. 725) Hierbei nehmen all jene Einwände auf Verfahrensfragen Bezug, die den äusseren Ablauf der Prüfung, die Aufgabenstellung oder das Vorgehen bei der Bewertung betreffen (vgl. Urteil des BGer 2D_6/2010 vom 24. Juni 2010 E. 5.2; Urteil des BVGer B-6256/2009 vom 14. Juni 2010 E. 3 m.w.H.).

Weiter gilt, dass die Rechtsmittelbehörde Rügen nur dann detailliert einzugehen hat, wenn sie substantiiert und hinreichend belegt sind. Das heisst, dass der Beschwerdeführer selbst substantiierte Anhaltspunkte mit den entsprechenden Beweismitteln dafür liefern muss, dass das Ergebnis materiell nicht vertretbar ist, eindeutig zu hohe Anforderungen gestellt oder die Prüfungsleistungen offensichtlich unterbewertet wurden. Es reicht folglich nicht aus, wenn sich die Behauptung des Beschwerdeführers sich darauf beschränkt, dass seine Lösung vollständig und korrekt sei (vgl. BVGE 2010/21 E. 5.1 m.w.H.; kritisch dazu Egli, a.a.O., S. 553 ff.).

Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV) umfasst mit Blick auf mündliche Prüfungen zwei wichtige Aspekte: Einerseits ergeben sich aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör die Anforderungen an eine genügende Begründung der erbrachten Leistung und andererseits ist das rechtliche Gehör für das Akteneinsichtsrecht massgebend.

Das Akteneinsichtsrecht (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV; konkretisiert in Art. 26
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 26 - 1 Die Partei oder ihr Vertreter hat Anspruch darauf, in ihrer Sache folgende Akten am Sitze der verfügenden oder einer durch diese zu bezeichnenden kantonalen Behörde einzusehen:
1    Die Partei oder ihr Vertreter hat Anspruch darauf, in ihrer Sache folgende Akten am Sitze der verfügenden oder einer durch diese zu bezeichnenden kantonalen Behörde einzusehen:
a  Eingaben von Parteien und Vernehmlassungen von Behörden;
b  alle als Beweismittel dienenden Aktenstücke;
c  Niederschriften eröffneter Verfügungen.
1bis    Die Behörde kann die Aktenstücke auf elektronischem Weg zur Einsichtnahme zustellen, wenn die Partei oder ihr Vertreter damit einverstanden ist.66
2    Die verfügende Behörde kann eine Gebühr für die Einsichtnahme in die Akten einer erledigten Sache beziehen; der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühr.
VwVG), ist bei mündlichen Prüfungen von besonderer Relevanz. Das Recht auf Akteneinsicht bezieht sich grundsätzlich auf alle verfahrensbezogenen Akten, die geeignet sind, Grundlage des Entscheids zu bilden. Nach ständiger bundesgerichtlicher Praxis bleiben aber sogenannte verwaltungsinterne Akten vom verfassungsmässigen und gesetzlichen Akteneinsichtsrecht ausgeschlossen (vgl. Waldmann/Oeschiger, Praxiskommentar VwVG, Art. 26 N. 60 und 65, m.w.H.). So gelten nur Protokolle, die von den Examinatoren aufgrund einer formellen Vorschrift erstellt werden mussten, als Bestandteil der erheblichen - und im Rahmen des Akteneinsichtsrechts einsehbaren - Prüfungsakte (vgl. Urteile des BVGer B-2585/2017 vom 21. Dezember 2018 E. 5.3; B-3560/2013 vom 13. Januar 2014 E. 5.4.2; B-6604/2010 vom 29. Juni 2011 E. 5.3.2; Michael Buchser, Berufsbildungsabschlüsse in der Schweiz, Rechtliche Regelung der Qualifikation, der Ausweise und der Titel in der Berufsbildung, S. 110). Werden von den Experten handschriftliche Notizen erstellt, dienen diese lediglich der internen Meinungsbildung. Diese Notizen können aber bei einem Beschwerdeverfahren zur Erstellung von schriftlichen Stellungnahmen beigezogen werden, womit ihnen die Bedeutung eines Hilfsbelegs zukommt. Alternativ können die Handnotizen auch als Beweismittel eingereicht werden (vgl. Urteile des BGer 2C_505/2019 vom 13. September 2019 E. 4.1.1; 2C_632/2013 vom 8. Juli 2014 E. 4.2; 2P.23/2004 vom 13. August 2004 E. 2.4; Urteil des BVGer B-3020/2018 vom 12. Februar 2019 E. 4.3; Daniel Widrig, Studieren geht über Prozessieren, Jusletter vom 2. Mai 2011, Rz. 23).

Daneben stellt der Anspruch auf rechtliches Gehör gewisse Ansprüche an die Begründung von Entscheiden. Die Begründung muss dabei so abgefasst werden, dass der Betroffene erkennen kann, weshalb die Behörde so entschieden habe, sodass sich dieser Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten liesse (vgl. BGE 133 III 439 E. 3.3; 129 I 232 E. 3.2; Urteile des BVGer B-33/2015 vom 4. August 2016 E. 4.3; B-697/2012 vom 24. Januar 2013 E. 3.1). Damit das rechtliche Gehör bei mündlichen Prüfungen gewahrt werden kann, müssen die Experten den Prüfungsverlauf zumindest in groben Zügen nachzeichnen können. Die Beschwerdeinstanz muss nachvollziehen können, welche Prüfungsfragen gestellt wurden, wie diese vom Kandidaten beantwortet wurden und welches die korrekten und vom Experten erwarteten Antworten gewesen wären (vgl. Urteil des BGer 2C_505/2019 vom 13. September 2019 E 4.2.1; VPB 61.32 E. 10.1 f.; Buchser, a.a.O., S. 110; Wiederkehr/Plüss, Praxis des öffentlichen Verfahrensrechts, 2020, N. 541). Die verfassungsrechtlichen Anforderungen an ein rechtsstaatliches Verfahren sind erfüllt, wenn die Experten den Prüfungsablauf beispielsweise in einer Stellungnahme gestützt auf genügend präzise interne Notizen vor einer Rechtsmittelinstanz rekonstruieren können und letzterer ermöglicht wird, die Bewertung zu beurteilen. Erweist sich eine Überprüfung des Examens wenigstens im Sinne einer groben Nachvollziehbarkeit als undurchführbar, so ist Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV verletzt (vgl. Urteile des BGer 2C_505/2019 vom 13. September 2019 E. 4.1.1; 2C_632/2013 vom 8. Juli 2014 E. 4.2; 2C_463/2012 vom 28. November 2012 E. 2.2).

Verfahrensfehler oder Mängel im Prüfungsablauf, die sich in relevanter Weise auf das negative Prüfungsresultat haben auswirken können, selbst wenn sie unzweifelhaft nachgewiesen sind, können grundsätzlich nur dazu führen, dass ein Beschwerdeführer den betroffenen Prüfungsteil gebührenfrei wiederholen darf, nicht aber zur direkten Erteilung des Prüfungsausweises. Voraussetzung für die Erteilung eines Diploms ist nämlich in jedem Fall der Nachweis eines gültigen und genügenden Prüfungsresultats. Es besteht ein gewichtiges öffentliches Interesse daran, dass nur Kandidaten den entsprechenden Ausweis erhalten, welche den damit verbundenen hohen Erwartungen auch nachgewiesenermassen entsprechen. Nach ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisationen ist deshalb ein gültiges und nachweislich genügendes Prüfungsresultat Voraussetzung für die Erteilung eines Prüfungsausweises. Liegt wegen Verfahrensfehlern kein gültiges Prüfungsergebnis vor, so ist diese Voraussetzung nicht erfüllt und es bleibt in der Regel keine andere Lösung, als die betreffende Prüfung durch den Betroffenen wiederholen zu lassen (vgl. BVGE 2010/21, E. 8.1; Urteile des BVGer B-5981/2019 vom 13. März 2020 E. 6.3; B-7894/2007 vom 19. Juli 2008 E. 4.1 sowie Verwaltungspraxis der Bundesbehörden VPB 64.106 E. 6.6.2, VPB 61.31 E. 8.1). Gleiches gilt auch mit Blick auf die formelle Natur des Gehörsanspruches. Sofern der Mangel nicht ausnahmsweise geheilt werden kann, hat die Verletzung die Aufhebung des angefochtenen Entscheides zur Folge (vgl. BGE 135 I 187 E. 2.2; 127 V 431 E. 3d/aa; Urteil des BVGer B-6604/2010 vom 29. Juni 2011 E. 5.1). Für eine mündliche Prüfung bedeutet dies, dass die Prüfung zu wiederholen ist, wenn die Beschwerdeinstanz den Prüfungsverlauf auch in den Grundzügen nicht ohne verbleibende Zweifel nachvollziehen kann (vgl. BGer 2C_505/2019 vom 13. September 2019 E. 4.1.1.; Beschwerdeentscheide der REKO/EVD vom 25. März 2002 i.S. P. [00/HB-036] E. 5.3; Buchser, a.a.O., S. 111).

5.3 Der Beschwerdeführer unterlässt es in der vorliegenden Beschwerde genau aufzuzeigen, für welche Antworten der mündlichen Prüfung er zusätzliche Punkte hätte erhalten sollen oder bei welchen Fragen seine Leistung falsch bewertet wurde. Er befasst sich in seiner Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht auch nicht substantiiert mit der materiellrechtlichen Beurteilung durch die Vorinstanz. Es geht ihm einzig darum, welche Folgen die nicht nachvollziehbare Begründung der Erstinstanz mit sich bringt. Eine materielle Überprüfung der Leistung des Beschwerdeführers fällt nicht nur vor dem Hintergrund der nicht substantiierten Darlegung des Beschwerdeführers, sondern auch wegen des nicht nachvollziehbaren Prüfungsablaufs von vornherein ausser Betracht.

Weder das Prüfungsreglement noch die Wegweisung schreiben explizit vor, dass bei der mündlichen Prüfung ein Protokoll zu erstellen ist. Eine Protokollierungspflicht lässt sich nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch nicht aus Art 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV ableiten (vgl. Urteil des BGer 2C_505/2019 vom 13. September 2019 E. 4.1.1). Gemäss Wegleitung ist für die mündliche Prüfung vorgeschrieben, dass die Bewertung anhand eines von der Prüfungskommission vorgegebenen Bewertungsrasters beurteilt wird (Wegleitung, S. 8). Die Prüfungsordnung schreibt in Ziff. 4.43 vor, dass die Expertinnen oder Experten Notizen zum Prüfungsgespräch sowie zum Prüfungsablauf erstellen. Dass die Experten solche Notizen angefertigt haben, ist nicht bestritten. Eine Pflicht die Berufsprüfung für Immobilienbewerter/in förmlich zu protokollieren, ergibt sich aus den vorgenannten Vorschriften nicht. Der Empfehlung der Vorinstanz bezüglich Vorkehrungen bei Rekursen und angemessener Protokollierung durch die Experten ist dennoch beizupflichten. Würde nämlich dem Kandidaten zusammen mit dem Bewertungsraster ein Protokoll der mündlichen Prüfung ausgehändigt werden, so könnte sich dieser ein besseres Bild über den Prüfungsentscheid machen und diesen nachvollziehen (vgl. Widrig, a.a.O., Rz. 25).

Die Experten haben für den Beschwerdeführer, wie von der Wegleitung vorgeschrieben, ein Bewertungsraster ausgefüllt. Dieses ist aktenkundig. Zudem hat die Erstinstanz zwei Stellungnahmen mit kurzen Aussagen zu den jeweiligen Bewertungskriterien eingereicht. Die Vorinstanz hat sich mit diesen Stellungnahmen und den Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Sie kommt in Erwägung 10 ihres Beschwerdeentscheides nachvollziehbar zum Schluss, dass die von der Vorinstanz eingereichten Aussagen zur Leistungsbewertung die Anforderungen der Rechtsprechung an eine substantielle Begründung offensichtlich nicht erfüllen und daher nicht ausreichen, um eine ungenügende Note des Beschwerdeführers zu begründen (Beschwerdeentscheid, S. 15 f.). Es ist der Vorinstanz in dem Punkt zuzustimmen, dass sich der konkrete Ablauf des Prüfungsgesprächs nicht aus dem Bewertungsraster und den eingereichten Stellungnahmen ergibt und sich die Rüge des Beschwerdeführers, wonach sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt sei, insofern begründet ist.

In ihrer Vernehmlassung vom 13. Januar 2021 hält die Vorinstanz fest, dass aus der Tatsache, dass die Begründungen der Experten zur Bewertung in einer mündlichen Prüfung nicht nachvollziehbar erscheinen, nicht der Schluss gezogen werden könne, der Kandidat habe eine genügende Prüfungsleistung erbracht. Wie bereits im Beschwerdeentscheid festgehalten, gelinge es dem Beschwerdeführer nicht, seine angeblich genügende Leistung zumindest glaubhaft zu machen. Auch dieser Ansicht ist vollumfänglich beizupflichten.

Obwohl der Beschwerdeführer vorliegend mit der nicht nachvollziehbaren Bewertung eine Verletzung des rechtlichen Gehörs rügt und das Bundesverwaltungsgericht solche Fragen grundsätzlich mit voller Kognition beurteilt, kann der Fachausweis nicht erteilt werden. Denn wie bereits ausgeführt, ist ein genügendes Prüfungsresultat Voraussetzung für das Bestehen einer Prüfung. Wenn wie hier aber der Prüfungsverlauf nicht ohne verbleibende Zweifel nachvollzogen werden kann und daher eine materielle Prüfung der Leistung von vornherein ausgeschlossen ist, kommt nur eine Wiederholung der Prüfung in Frage.

5.4 Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, dass die erneute Ablegung der mündlichen Prüfung einen Härtefall darstellen würde. Der Beschwerdeführer müsste sich von Grund auf neu in die Materie einarbeiten und würde in seiner persönlichen und beruflichen Entwicklung stark eingeschränkt werden, wenn er sich über eine Frist von 3-4 Jahren für eine Prüfungswiederholung «parat halten» müsste. Aus der Begründung geht nicht explizit hervor, welche Schlussfolgerung der Beschwerdeführer aus der von ihm behaupteten Härte ableitet.

Die Vorinstanz hält dagegen, dass bei substantiierter Begründung durch die Experten die nach deren Meinung ungenügende Leistung des Beschwerdeführers aufgezeigt gewesen wäre, er bei der Prüfung durchgefallen wäre und es zur Prüfungswiederholung gekommen wäre. Damit wäre der erste Prüfungsversuch bereits beansprucht worden. Aus diesem Grund würden sich die gerügten «Fehler der Experten» sich zum Vorteil des Beschwerdeführers auswirken. Denn durch die ungenügende Begründung könne die ungenügende Leistung des Beschwerdeführers nicht nachvollziehbar dargelegt werden.

Wie nachfolgend aufgezeigt wird, sind die Ausführungen der Vorinstanz zu bestätigen. Es trifft nämlich nicht zu, dass die verfügte Aufhebung der Note «Immobilienbewertung mündlich» und die Einladung zur Prüfungswiederholung ein besonderer Härtefall darstellt; Bei einer offiziellen Prüfungswiederholung müssten nämlich sämtliche Prüfungen, in denen nicht mindestens die Note 5.0 erzielt wurde, wiederholt werden (Ziff. 6.52 Prüfungsordnung). Im vorliegenden Fall würde das bedeuten, dass der Beschwerdeführer 4 von 5 Prüfungen wiederholen müsste.

Zur langen Verfahrensdauer weist die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 13. Januar 2021 zurecht darauf hin, dass die Kandidaten zu Beginn des Beschwerdeverfahrens auf die mögliche Länge des Verfahrens und die chronologische Behandlung der Beschwerden hingewiesen werden. Die lange Verfahrensdauer ist zwar für den Beschwerdeführer unbefriedigend, doch wäre die beantragte Ausstellung des Fachausweises nicht das richtige Mittel, um diesem Problem Abhilfe zu verschaffen. Bei unrechtmässigem Verweigern oder Verzögern einer anfechtbaren Verfügung steht die Beschwerde nach Art. 46a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 46a - Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer anfechtbaren Verfügung kann Beschwerde geführt werden.
VwVG zur Verfügung. Der Beschwerdeführer hat die Vorinstanz zwei Mal auf die lange Verfahrensdauer aufmerksam gemacht (Schreiben des Beschwerdeführers vom 25. November 2018 und Schreiben des Beschwerdeführers vom 31. Mai 2019), jedoch zu keinem Zeitpunkt eine solche Beschwerde wegen Rechtsverzögerung eingereicht. Aus den Vorbringen der langen Verfahrensdauer kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz sich mit den Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend der mündlichen Prüfung zur Immobilienbewertung hinreichend auseinandergesetzt und ihre Ausführungen begründet hat (vgl. Ziff. 8 und Ziff. 10, S. 13 ff. der Verfügung vom 30. Juni 2020). Weiter stellt der Entscheid der Vorinstanz, dass der Prüfungsteil «Immobilienbewertung mündlich» zu wiederholen sei, keine besondere Härte dar. Jedenfalls ist keine gesetzliche Härtefallregelung ersichtlich und schon gar keine solche, die bei längerer Verfahrensdauer eine direkte Diplomerteilung ohne Nachweis genügender Prüfungsleistung ermöglichen würde. Die Ausführungen der Vorinstanz werden deshalb bestätigt und es ist nicht zu beanstanden, dass der Beschwerdeführer die Prüfung zu wiederholen hat.

6.
Schliesslich ist zu klären, ob dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor der Vorinstanz eine höhere Parteientschädigung als die im Betrag von Fr. 500.- zugesprochene auszurichten ist.

6.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, die ihm in Dispositivziffer 6 der Verfügung vom 30. Juni 2020 zugesprochene Parteientschädigung von Fr. 500.- stehe im Widerspruch zu dem ihm von seinem Rechtsvertreter in Rechnung gestellten Betrag von Fr. 9'489.45 und decke die effektiven Kosten nicht annähernd. Mit der Beschwerde vom 30. Juli 2020 hat der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht zwei Rechnungskopien eingereicht. Eine Abschlussrechnung vom 31. Dezember 2017 in der Höhe von Fr. 8'158.30 und eine Rechnung für einen Kostenvorschuss vom 24. April 2018 in der Höhe von Fr. 1'331.15.

6.2 Die Vorinstanz hiess die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 28. Juni 2017 mit Beschwerdeentscheid vom 30. Juni 2020 teilweise gut und entschied unter anderem, dass die Erstinstanz dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 500.- auszurichten habe. Die Parteientschädigung wurde nach Ermessen festgelegt, da der Beschwerdeführer vorab keine Kostennote eingereicht hat. Nach Ansicht der Vorinstanz verfolgt die Festlegung der Parteientschädigung nach Ermessen der Beschwerdeinstanz das Ziel, die Erforderlichkeit der anwaltlichen Vertretung vor dem Hintergrund des Schwierigkeitsgrades der Streitsache und des Umfangs der anwaltlichen Mitwirkung abzubilden. Sie begründet die Höhe der Parteientschädigung mit dem mittleren Schwierigkeitsgrad bzw. Komplexität der zu beurteilenden Streitsache und dem teilweisen Obsiegen des Beschwerdeführers. Weiter wurde vorgebracht, dass der Beschwerdeführer die üblichen, "klassischen" Rügen der materiellen Fehlbeurteilungen seiner Leistungen (in diversen Prüfungsteilen) und (zu Unrecht) gewisse Verfahrensfehler geltend gemacht habe. Hierfür sei kein vertieftes juristisches Wissen erforderlich gewesen. Zudem sei aus der im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eingereichten Honorarrechnung nicht abzuleiten, dass die von der Vorinstanz verfügte Parteientschädigung unverhältnismässig tief sei. Ihrer Ansicht nach ist eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 500.- nicht zu beanstanden (Vernehmlassung vom 13. Januar 2021, S. 1 f.).

6.3 Im Verfahren der Vorinstanz werden der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zugesprochen (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG). Die Bemessung der Entschädigung regelt gemäss Art. 64 Abs. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG der Bundesrat. Art. 8 Abs. 1 der Verordnung über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren vom 10. September 1969 (Verordnung über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren; Kostenverordnung, SR 172.041.0) hält fest, dass die Partei, die Anspruch auf eine Parteientschädigung erhebt, der Beschwerdeinstanz vor dem Beschwerdeentscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen hat; reicht sie die Kostennote nicht rechtzeitig ein, so setzt die Beschwerdeinstanz die Parteientschädigung von Amtes wegen und nach Ermessen fest. Die Praxis spricht hierbei von einem weiten Ermessensspielraum (BGE 140 III 444 E. 3.2.2). Nach ständiger Rechtsprechung ist es nicht nötig, dass die Beschwerdeinstanz um Zustellung einer Honorarnote ersucht, es obliegt vielmehr derjenigen Partei, die Anspruch auf eine Parteientschädigung erhebt, der Beschwerdeinstanz rechtzeitig eine detaillierte Kostennote einzureichen. Mitunter erscheint die rechtzeitige Einreichung der Honorarnote als Aspekt der anwaltlichen Sorgfalt (vgl. Urteile des BGer 2C_730/2017 vom 4. April 2018 E. 3.2 f.; 2C_422/2011 vom 9. Januar 2012 E. 2; Urteil des BVGer B-6203/2007 vom 31. Januar 2008 E. 4.1; kritisch dazu: Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, N. 1183).

Gemäss Art. 8 Abs. 2 Kostenverordnung sind die Art. 8
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 8 Parteientschädigung
1    Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei.
2    Unnötiger Aufwand wird nicht entschädigt.
-13
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 13 Weitere notwendige Auslagen der Partei - Als weitere notwendige Auslagen der Partei werden ersetzt:
a  die Spesen der Partei im Umfang von Artikel 11 Absätze 1-4, soweit sie 100 Franken übersteigen;
b  der Verdienstausfall der Partei, soweit er einen Tagesverdienst übersteigt und die Partei in bescheidenen finanziellen Verhältnissen lebt.
des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 (VGKE, SR 173.320.2) sinngemäss auf die Parteientschädigung anwendbar. Die Parteientschädigung umfasst gemäss Art. 9
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 9 Kosten der Vertretung
1    Die Kosten der Vertretung umfassen:
a  das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung;
b  die Auslagen, namentlich die Kosten für das Kopieren von Schriftstücken, die Reise-, Verpflegungs- und Unterkunftskosten, die Porti und die Telefonspesen;
c  die Mehrwertsteuer für die Entschädigungen nach den Buchstaben a und b, soweit eine Steuerpflicht besteht und die Mehrwertsteuer nicht bereits berücksichtigt wurde.
2    Keine Entschädigung ist geschuldet, wenn der Vertreter oder die Vertreterin in einem Arbeitsverhältnis zur Partei steht.
VGKE die Kosten der Vertretung (bestehend aus dem Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung, den Ersatz von Auslagen, namentlich der Kosten für das Kopieren von Schriftstücken, Porti und Telefonspesen sowie der Mehrwertsteuer) und allfällige weitere Auslagen der Partei, wobei unnötiger Aufwand nicht entschädigt wird (Art. 8 Abs. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 8 Parteientschädigung
1    Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei.
2    Unnötiger Aufwand wird nicht entschädigt.
VGKE). Der Aufwand und die Kosten sind dann als notwendig zu betrachten, wenn sie zur sachgerechten und wirksamen Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung unerlässlich erscheinen. Ob dies zutrifft, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab und bestimmt sich nach der Prozesslage, wie sie sich dem Betroffenen im Zeitpunkt der Kostenaufwendung darbot (vgl. Urteil des BVGer B-6081/2008 vom 11. Februar 2009 E. 6 m.w.H.). Weiter schreibt Art. 7 Abs. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VGKE vor, dass die Parteientschädigung bei teilweisem Obsiegen entsprechend zu kürzen ist.

6.4 Neben dem Ermessensspielraum gemäss Art. 8 Abs. 1 Kostenverordnung verfügt die rechtsanwendende Behörde bei der Festsetzung der Parteikosten auch über einen Beurteilungsspielraum. Ein solcher besteht insofern, als es sich beim Begriff der «notwendigen Kosten» um einen unbestimmten Rechtsbegriff handelt. Unbestimmte Rechtsbegriffe gebieten eine auf den Einzelfall bezogene Auslegung. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bildet deren Auslegung und Anwendung eine Rechtsfrage, die grundsätzlich ohne Beschränkung der richterlichen Kognition zu überprüfen ist (vgl. BGE 119 Ib 33 E. 3b). Nach konstanter Praxis und Lehrmeinung ist bei der Überprüfung der Anwendung und Auslegung von unbestimmten Rechtsbegriffen jedoch Zurückhaltung zu üben (vgl. statt vieler: BGE 119 Ib 254 E. 2b m.w.H.; Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 419 ff.). Eine neuere Auffassung unterscheidet bei offenen Normierungen nach der Überprüfungseignung. Massgeblich sei, ob nach Sinn und Zweck des Gesetzes die Anwendung einer offenen Normierung von einem Gericht überprüft werden soll oder nicht. Es ist demnach bei jeder offenen Normierung zu fragen, ob das Gesetz die Befugnis zur Konkretisierung der offenen Rechtsnorm ausschliesslich der Verwaltungsbehörde überlassen will, da diese dazu fachlich geeigneter erscheint, oder ob es eine richterliche Überprüfung als sinnvoll erachtet (BVGE 2015/2 E. 4.3.4 und 7.2.3;Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, Rz. 426).

Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die Festsetzung der Parteientschädigung in der Regel nicht oder lediglich summarisch zu begründen. Dies gilt zumindest dann, wenn ein Tarif oder eine gesetzliche Regelung der Ober- und Untergrenze der Entschädigung besteht und das Gericht diesen Tarif beziehungsweise diese Bandbreite einhält, von der Partei keine aussergewöhnlichen Umstände vorgebracht werden oder nicht von einer durch die Partei eingereichten Kostennote abgewichen wird (vgl. BGE 111 Ia 1, E. 2; Urteil des BGer 4C_54/2016 vom 2. November 2016, E. 4.2.2.; Wiederkehr/Plüss, a.a.O, N. 558).

6.5 Vorliegend ist einerseits unbestritten, dass der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren als teilweise obsiegende Partei Anspruch auf die Zusprechung einer Parteientschädigung hat, und andererseits, dass der Beschwerdeführer im Verfahren vor der Vorinstanz keine Kostennote einreichte. Damit steht fest, dass die Vorinstanz die Höhe der Parteientschädigung zu Recht in Anwendung von Art. 8 Abs. 1 Kostenverordnung nach Ermessen festlegte. Zudem gilt, dass die Vorinstanz sich bei der Festlegung von der Höhe der Parteientschädigung grundsätzlich von den richtigen Kriterien (mittleren Komplexität der Streitsache, Mitwirkungsumfang des Rechtsvertreters sowie teilweisem Obsiegen) hat leiten lassen.

Bezüglich der Höhe der Parteientschädigung ist zu berücksichtigen, dass nur der notwendige Rechtverfolgungsaufwand des Entschädigungsberechtigten ersetzt werden darf (vgl. Bernet Martin, Die Parteientschädigung in der schweizerischen Verwaltungsrechtspflege, 1986, Rz. 257). Es stellt sich daher die Frage, welcher Aufwand für die sachgerechte und wirksame Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung tatsächlich unerlässlich und damit notwendig im Sinne von Art. 8
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 8 Parteientschädigung
1    Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei.
2    Unnötiger Aufwand wird nicht entschädigt.
VGKE war. Dieser Begriff räumt den Verwaltungsbehörden einen Beurteilungsspielraum ein und bringt zum Ausdruck, dass sämtliche Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen sind. Zum gleichen Ergebnis kommt man auch in Anwendung der Abgrenzung der Überprüfungseignung. Aus der offenen Formulierung kann nicht abgeleitet werden, dass die Konkretisierung einzig durch die Verwaltungsbehörde zu erfolgen hat, da diese dazu besser geeignet erscheint.

Der Beschwerdeführer verlangt eine angemessene Parteientschädigung, welche die entstandenen Kosten in der Höhe von rund Fr. 9'000.- annähernd decke. Die im vorliegenden Verfahren eingereichten Rechnungskopien stellen nicht nur keine definitive Schlussrechnung dar, geschweige denn genügen sie den Anforderungen einer detaillierten Kostennote. Selbst wenn der Beschwerdeführer heute detaillierte Honorarnoten vorgelegt hätte, ändert dies nichts am Umstand, dass die Vorinstanz berechtigt und verpflichtet war, ihren Kostenentscheid nach pflichtgemässem Ermessen zu fällen. Die eingereichten Rechnungskopien dürfen nicht an die Stelle des Ermessensentscheides der Vorinstanz gesetzt werden und dienen daher höchstens als Beurteilungshilfe. Trotzdem ist aufgrund der eingereichten Rechnungskopien der Frage nachzugehen, ob die von der Vor-instanz gesprochenen Fr. 500.- etwas knapp bemessen sein könnten.

Bei der Festlegung der Parteientschädigung ist vorliegend unter anderem die mittlere Komplexität der Streitsache zu berücksichtigen. Der Vorinstanz ist insofern zuzustimmen, dass im vorliegenden Fall weder zahlreiche noch schwierige Rechtsfragen aufgeworfen werden und der Beschwerdeführer die üblichen «klassischen» Rügen vorgebracht hat.

Daneben ist der Umfang der Mitwirkung des Rechtsvertreters von Bedeutung, die das Bundesverwaltungsgericht leicht anders beurteilt als die Vor-instanz. Die Mitwirkung des Rechtsvertreters beschränkte sich auf die Beschwerdeführung und das Erstellen der Replik. Die Beschwerde vom 28. Juni 2017 umfasst - rein quantitativ betrachtet - zwölf Seiten und die Replik vom 31. Oktober 2017 sieben Seiten. Ohne Deckblätter, Unterschriftenseite und Beweismittelverzeichnis wurden vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers insgesamt 15 Seiten verfasst. Der Beschwerdeführer hat zu den Prüfungsteilen Bauliche Kenntnisse, Volks- und Betriebswirtschaftslehre, Immobilienbewertung schriftlich und Immobilienbewertung mündlich verschiedene Punkte gerügt. Die Vorinstanz führt den Umfang der Beschwerdeschrift darauf zurück, dass der Beschwerdeführer bei zahlreichen Aufgaben aus diversen Prüfungsteilen (zu Unrecht) eine «willkürliche» Bewertung rüge. Der vom Beschwerdeführer, respektive seinem Rechtsvertreter erstellte Umfang sei daher nicht in erster Linie durch die Streitsache vorgegeben, sondern vor allem deswegen entstanden, weil über die ganze Bandbreite an Prüfungsaufgaben «Willkür» gerügt worden sei. Die Auffassung der Vorinstanz ist jedoch etwas zu differenzieren:

Rechtlich stützt sich die Beschwerde vom 28. Juni 2017 auf die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV) und des Willkürverbots (Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV) sowie eine unrichtige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 49 lit. b
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG). Die rechtlichen Ausführungen hierzu sind in der Beschwerde vom Rechtsvertreter kurz dargelegt und werden auf die einzelnen Prüfungsteile knapp angewandt. Eine ausführliche Darlegung der Argumente und Begründung für einzelne Prüfungsaufgaben befindet sich in den vom Beschwerdeführer selbst verfassten Stellungnahmen. Bezüglich des Umfanges der anwaltlichen Mitwirkung ist neben dem Umfang der Rechtsschriften auch die Entlastung durch die Arbeit des Beschwerdeführers selbst zu berücksichtigen. Der Beschwerdeführer hat die Zusammenstellung der geltend gemachten Lösungswege, wo kein spezifisch juristisches Wissen nötig war, selbst vorgenommen. Dadurch hat er seinen Rechtsvertreter mit seinem Sachverständnis von nicht spezifisch juristischen Aufgaben entlastet (vgl. Urteil des BVGer B-6081/2008 vom 11. Februar 2009 E. 8) und beim Rechtsvertreter sind nur die juristischen Aufgaben verblieben, für die seine Kompetenzen auch tatsächlich notwendig waren. Diese leicht von der Vorinstanz abweichende Auffassung ist bei der Festlegung der Höhe der Parteientschädigung zu berücksichtigen und führt zu einer etwas höheren Parteientschädigung als jener, die die Vorinstanz gesprochen hat.

Im Zusammenhang mit der Notwendigkeit des Rechtsverfolgungsaufwandes gilt nachfolgendes zu betrachten: Im Rahmen der ersten Stellungnahme anerkannte die Erstinstanz eine Korrektur der Punktezahl um insgesamt 22 Punkte. Dies führte in zwei Prüfungsteilen («Volks- und Betriebswirtschaftslehre» und «Bauliche Kenntnisse») zur Erteilung einer besseren Note (4.5 statt 4.0). Im Rahmen der zweiten Stellungnahme korrigierte die Erstinstanz die Bewertung im Prüfungsteil «Volks- und Betriebswirtschaftslehre» erneut um 2 Punkte. Dies führte jedoch insgesamt zu keiner höheren Note. Festzuhalten ist, dass in der Beschwerde vom 28. Juni 2017 die Rechtsbegehren nur bezüglich Immobilienbewertung schriftlich und Immobilienbewertung mündlich auf Veränderung der Note gelautet haben. Es ist nicht von der Hand zu weisen, dass auch für die beiden Prüfungsteile «Bauliche Kenntnisse» und «Volks- und Betriebswirtschaftslehre» ein Rechtsverfolgungs- und -verteidigungsaufwand angefallen ist. Die Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich dieser Prüfungsteile haben sich insofern ausgezahlt, als in beiden Fächern die Note 4.5 statt 4.0 erteilt wurde. Damit hat sich der Gesamtnotenschnitt von 3.7 auf 3.9 erhöht. Für die Erlangung des Fachausweises ist dies jedoch irrelevant. Denn abgesehen davon, dass damit die Gesamtnote 4.0 (Bst. a von Ziff. 6.41 der Prüfungsordnung) noch immer nicht erreicht wurde, ist auch die Voraussetzung, dass das Mittel der Prüfungsteile 4 und 5 den Wert von mindestens 4.0 nicht unterschreitet (Bst. d von Ziff. 6.41 der Prüfungsordnung) ebenfalls nicht erfüllt und auch nicht leichter zu erreichen. Mit anderen Worten könnte der Beschwerdeführer unabhängig von der Notenerhöhung in den Prüfungsteilen «Bauliche Kenntnisse» und «Volks- und Betriebswirtschaftslehre» die Prüfung nur mit einer Note 5.0 im Prüfungsteil «Immobilienbewertung mündlich» mithin mit einem Notenmittel von 4.0 in den Prüfungsteilen 4 und 5 bestehen. Aus diesem Grund können die Aufwände für die Ausführungen des Beschwerdeführers zu den Prüfungsteilen «Bauliche Kenntnisse» und «Volks- und Betriebswirtschaftslehre» nicht als notwendiger Rechtsverfolgungsaufwand berücksichtigt werden.

Zusammengefasst ist für die Höhe der Parteientschädigung im Vergleich zum vorinstanzlichen Entscheid also, wie soeben erwähnt, der Umfang der Mitwirkung des Rechtsvertreters bzw. die Entlastung des Rechtsvertreters durch vom Beschwerdeführer selber vorgenommenen Arbeiten sowie die Ausführungen zu den Prüfungsteilen «Volks- und Betriebswirtschaftslehre» und «Bauliche Kenntnisse», die nicht «notwendig» i.S.v. Art. 8 Abs. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 8 Parteientschädigung
1    Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei.
2    Unnötiger Aufwand wird nicht entschädigt.
VGKE waren, zu berücksichtigen. Im Endeffekt überwiegt die im Vergleich zum vorinstanzlichen Entscheid höher gewichtete Mitwirkung des Rechtsvertreters in Fragen, für die seine Kompetenz notwendig war, was insgesamt trotz den nicht notwendigen Ausführungen in den Fächern «Volks- und Betriebswirtschaftslehre» und «Bauliche Kenntnisse» zu einer leichten Erhöhung der zuzusprechenden Parteientschädigung führt. Gemessen an der vorinstanzlich gestellten Rechtsbegehen, hat die Vorinstanz die Beschwerde zu Recht nur teilweise gutgeheissen, womit der Beschwerdeführer vorinstanzlich nur - aber immerhin - teilweise obsiegte. Mit Beschwerde vom 28. Juni 2017 wurde die Aufhebung des erstinstanzlichen Entscheides verlangt und eine Bewertung des Prüfungsteils «Immobilienbewertung schriftlich» mit Note 4.8, jedoch mindestens mit der Note 4.0 und eine Bewertung des Prüfungsteils «Immobilienbewertung mündlich» mit mindestens der Note 4.0 sowie die Berufsprüfung Immobilienbewertung 2017 für bestanden zu erklären. Die Note des Prüfungsteiles «Immobilienbewertung mündlich» wurde von der Vorinstanz aufgehoben und eine erneute Ablegung der Prüfung verfügt. Damit ist der Beschwerdeführer mit seinen Begehren rund zur Hälfte durchgedrungen. Aus den vorgenannten Gründen (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG und Art. 7 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
und 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VGKE) erscheint eine Parteientschädigung im Betrag von Fr. 1'200.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen.

7.
Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde betreffend die vorinstanzliche Parteientschädigung als teilweise begründet und ist diesbezüglich gutzuheissen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden konnte.

8.

8.1 Der Beschwerdeführer ist in der vorliegenden Beschwerde mit seinen Rechtsbegehren rund zur Hälfte durchgedrungen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer teilweise kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG und Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG). Vorins-tanzen werden keine Verfahrenskosten auferlegt (Art. 63 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Die Verfahrenskosten richten sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien (Art. 63 Abs. 4bis
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG und Art. 2 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 2 Bemessung der Gerichtsgebühr
1    Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen.
2    Das Gericht kann bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge nach den Artikeln 3 und 4 hinausgehen, wenn besondere Gründe, namentlich mutwillige Prozessführung oder ausserordentlicher Aufwand, es rechtfertigen.2
3    Bei wenig aufwändigen Entscheiden über vorsorgliche Massnahmen, Ausstand, Wiederherstellung der Frist, Revision oder Erläuterung sowie bei Beschwerden gegen Zwischenentscheide kann die Gerichtsgebühr herabgesetzt werden. Der Mindestbetrag nach Artikel 3 oder 4 darf nicht unterschritten werden.
VGKE). Die Verfahrenskosten sind vorliegend unter Würdigung der gesamten Aktenlage auf Fr. 1'000.- festzusetzen und sind dem Beschwerdeführer im Umfang von Fr. 500.- aufzuerlegen. Dieser Betrag wird mit dem vom Beschwerdeführer am 30. November 2020 geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'000.- verrechnet. Die restlichen Fr. 500.- des vom Beschwerdeführer geleisteten Kostenvorschusses sind ihm zurückzuerstatten.

8.2 Im Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht liess sich der Beschwerdeführer weder anwaltlich vertreten noch hat er allfällige weitere notwendige Auslagen im Sinne von Art. 13 VKGE geltend gemacht. Er hat daher praxisgemäss keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
i.V.m. Art. 8
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 8 Parteientschädigung
1    Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei.
2    Unnötiger Aufwand wird nicht entschädigt.
VGKE).

9.
Gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen kann nicht mit Beschwerde ans Bundesgericht gelangt werden (Art. 83 Bst. t
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG). Nach dem Grundsatz der Einheit des Verfahrens betrifft dieser Ausschluss auch den mit der Hauptsache verbundenen Nebenpunkt der Kosten (vgl. BGE 134 I 159 E. 1.1; Urteil des BGer 8C_60/2010 vom 4. Mai 2010 E. 1.1 f.; Bernet, a.a.O.; Rz. 293; Yves Donzallaz, Loi sur le Tribunal fédéral, Commentaire, 2008, zu Art. 83 Rz. 2739; Thomas Häberli, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, Art. 83 N. 9 m.w.H.; Hansjörg Seiler, in: Bundesgerichtsgesetz (BGG): Bundesgesetz über das Bundesgericht, Handkommentar, 2. Aufl. 2015, Art. 83 N. 7). Folglich ist das vorliegende Urteil endgültig.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird.

2.
Die Dispositivziffer 6 des angefochtenen Beschwerdeentscheids vom 30. Juni 2020 wird dahingehend abgeändert, dass dem Beschwerdeführer zulasten der Erstinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 1'200.- zugesprochen wird.

3.
Dem Beschwerdeführer werden für das vorliegende Beschwerdeverfahren Verfahrenskosten im Umfang von Fr. 500.- auferlegt. Diese Summe wird mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'000.- verrechnet. Der Restbetrag von Fr. 500.- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.

4.
Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilagen: Rückerstattungs-formular, Beschwerdebeilagen zurück);

- die Vorinstanz ([...]; Einschreiben; Beilage: Vorakten zurück);

- die Erstinstanz (Einschreiben).

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Francesco Brentani Diego Haunreiter

Versand: 1. April 2021
Decision information   •   DEFRITEN
Document : B-3872/2020
Date : 29. März 2021
Published : 08. April 2021
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Berufsbildung
Subject : Berufsprüfung für Immobilienbewerter 2017 / Parteientschädigung


Legislation register
BBG: 27  28
BGG: 30  43  83
BV: 9  29
VGG: 31  33  37
VGKE: 2  7  8  9  13
VwVG: 5  22  26  44  46a  48  49  50  52  63  64  65
BGE-register
111-IA-1 • 119-IB-254 • 119-IB-33 • 127-V-431 • 129-I-232 • 133-III-439 • 134-I-159 • 135-I-187 • 140-III-444
Weitere Urteile ab 2000
2C_422/2011 • 2C_463/2012 • 2C_505/2019 • 2C_632/2013 • 2C_685/2020 • 2C_730/2017 • 2D_6/2010 • 2P.23/2004 • 4C_54/2016 • 8C_60/2010
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B-2103/2019 • B-2204/2006 • B-2585/2017 • B-3020/2018 • B-33/2015 • B-3560/2013 • B-3872/2020 • B-5981/2019 • B-6081/2008 • B-6203/2007 • B-6256/2009 • B-6604/2010 • B-697/2012 • B-7894/2007
VPB
60.41 • 61.31 • 61.32 • 64.106