Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Tribu na l e a m m i n i s t r a t ivo fe d e r a l e Tribu na l a d m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung II
B-6081/2008
{T 0/2}
Urteil vom 11. Februar 2009
Besetzung
Richterin Vera Marantelli (Vorsitz),
Richter Stephan Breitenmoser, Richter Hans Urech; Gerichtsschreiber Roger Mallepell.
Parteien
A._______,
vertreten durch Fürsprecher B._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Trägerorganisation für die Berufsprüfung für
Treuhänder,
Sekretariat KV Schweiz, Postfach 1853, 8027 Zürich, Erstinstanz,
Parteien
Bundesamt für Berufsbildung und Technologie (BBT), Effingerstrasse 27, 3003 Bern,
Vorinstanz;
Gegenstand
Parteientschädigung.
B-6081/2008
Sachverhalt:
A.
A._______ legte im Sommer/Herbst 2006 die Berufsprüfung für Treuhänder ab. Mit Verfügung vom 27. Oktober 2006 teilte ihr die zuständige Prüfungskommission der Trägerorganisation für die Berufsprüfung für Treuhänder (Erstinstanz) mit, dass sie die Prüfung nicht bestanden habe. Gegen diesen Entscheid erhob A._______ am 30. November 2006 Beschwerde bei der Vorinstanz.
B.
Mit Entscheid vom 28. August 2008 hiess die Vorinstanz die Beschwerde gut. Verfahrenskosten wurden keine erhoben, und der Kostenvorschuss von Fr. 900.- wurde A._______ zurückerstattet. Zudem wurde ihr, zu Lasten der Erstinstanz, eine Parteientschädigung von Fr. 1'800.- zugesprochen.
C.
Gegen diesen Entscheid erhebt A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 23. September 2008 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Die Beschwerdeführerin beantragt, Ziffer 6 des angefochtenen Entscheids sei aufzuheben und es sei ihr eine Parteientschädigung von Fr. 5'500.zuzusprechen. Der Beschwerdeschrift ist eine detaillierte Kostenaufstellung beigelegt (Beilage 2), wobei die Beschwerdeführerin einräumt, dass der Rechtsvertreter im Verfahren vor der Vorinstanz unbestrittenermassen keine Kostennote eingereicht hat und die Parteientschädigung in diesem Fall nach pflichtgemässem Ermessen festzusetzen gewesen sei. Dem Rechtsvertreter sei nicht bekannt gewesen, dass die Vorinstanz vor dem Entscheid keine Kostennote einfordere. Zur Begründung bringt die Beschwerdeführerin zudem vor, dass beim ortsüblichen Stundenansatz von Fr. 230.-, der von der Vorinstanz zugesprochene Betrag angesichts des notwendigen Aufwands unangemessen und damit deutlich unter dem Ermessensspielraum der Vorinstanz sei. Die zugesprochene Entschädigung beruhe auf sieben Stunden Aufwand (inkl. MWST), während der Anwalt der Beschwerdeführerin -- der das Dossier am 22. März 2007 erstmals gesichtet habe -- tatsächlich aber rund 22 Stunden für dieses Verfahren aufgewendet habe. So habe ein dickes Dossier von 370 Seiten kopiert werden müssen. Allein die erste Stellungnahme vom 24. April 2007 habe sechs Seiten umfasst.
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Diese hätten auf einer Analyse der damals vorhandenen, jedoch noch völlig unzureichenden Unterlagen beruht. Mit Stellungnahme vom 12. September 2007 sei eine Excel-Tabelle beigelegt worden, aus der schon deutlich die Schwächen der Prüfungsbewertung hervorgegangen seien. Dazu hätten die Prüfungsresultate minutiös ausgewertet werden müssen. Die dritte Stellungnahme vom 7. Januar 2008 habe wiederum sechs Seiten umfasst. Sie beruhe auf einer intensiven Auswertung der Prüfungsfragen, der Antworten der Beschwerdeführerin, der als richtig bewerteten Antworten und der Punktegebung. Allein für diese Stellungnahme habe der Rechtsanwalt mehr als fünf Stunden aufgewendet. Die vierte Stellungnahme vom 22. April 2008 sei schliesslich etwas kürzer ausgefallen. Bei allen Stellungnahmen hätten die Argumente der Erstinstanz detailliert geprüft und verifiziert werden müssen, und dies quer durch die ganze Rechtslehre. Es sei somit offensichtlich, dass die Beschwerdeführerin, welche die eigentliche Beschwerde vom 30. November 2006 noch allein, d.h. mit Unterstützung ihres Vorgesetzten, eingereicht habe, ohne juristische Unterstützung kaum je Erfolg gehabt hätte. Angesichts der vier vom Bundesamt verlangten Stellungnahmen sei der Aufwand, den der Rechtsvertreter habe treiben müssen, sicher nicht übermässig. Zu berücksichtigen sei, dass die Stellungnahmen auf detaillierten Analysen der Prüfungsfragen, der von der Kandidatin gegebenen Antworten, der von der Expertin für richtig erachteten Antworten und der dafür erteilten Punkte hätten beruhen müssen. Dieser Aufwand habe unmöglich in sieben Stunden geleistet werden können.
D.
Mit Stellungnahme vom 17. November 2008 beantragt die Vorinstanz, die Beschwerde unter Kostenfolge abzuweisen. Zur Begründung bringt sie im Wesentlichen Folgendes vor: Im Beschwerdeentscheid vom 28. August 2008 anerkenne sie einen gewissen Schwierigkeitsgrad. Der Beizug eines Rechtsvertreters erscheine ihr grundsätzlich als notwendig und der Umfang des in diesem Verfahren durchgeführten Schriftenwechsels werde als erheblich eingestuft. Ein dreifacher Schriftenwechsel entspreche im Verfahren vor der Vorinstanz jedoch nicht der Regel. Die verschiedenen Stellungnahmen zeichneten sich nicht nur grundsätzlich durch ihre inhaltliche Detailliertheit, sondern ebenfalls hinsichtlich des Umfanges aus.
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Hingegen sei aus der überdurchschnittlichen Dauer des Verfahrens vor der Vorinstanz und den relativ umfangreichen Schriftstücken nicht ohne Weiteres zu schliessen, der für einen erfolgreichen Verfahrensausgang erforderliche Arbeitsaufwand sei a priori und vollumfänglich durch den Rechtsvertreter zu leisten gewesen. Vielmehr hätte die Beschwerdeführerin selber einen Teil der Arbeit verrichten können. So seien Rügen der Unterbewertung von Prüfungsleistungen nicht dermassen schwierig zu formulieren, dass dafür ein Rechtsvertreter habe bemüht werden müssen. Die Anträge im Einzelnen, bei welchen Prüfungsaufgaben wie viele Teilpunkte zusätzlich zu verteilen seien, vermöchten die Kandidatinnen und Kandidaten in der Regel selber am besten zu formulieren, da ihnen die Materie sämtlicher Prüfungsfächer vertraut sein sollte. Bei der nicht spezifisch juristischen Fleissarbeit, nämlich der zeitintensiven Zusammenstellung der geltend gemachten Unterbewertungen und der jeweils geforderten Zusatzpunkte, sei die Beauftragung eines Rechtsvertreters weitgehend entbehrlich. Wenn die Beschwerdeführerin es als sinnvoll erachtet habe, trotzdem die entsprechenden Begründungen ausschliesslich durch den Rechtsvertreter formulieren zu lassen, so sei es immerhin in ihrer Verantwortung gewesen, diesen durch fachspezifische Instruktionen zu unterstützen. Ausserdem könnten einmal gerügte Punkte in den nachfolgenden Stellungnahmen in den Grundzügen wieder vorgebracht werden. Zusätzliche Argumente ergäben sich lediglich, wenn Stellungnahmen der Gegenpartei im Detail widerlegt werden müssten. Im vorliegenden Fall habe die Zusammenstellung der gerügten Unterbewertungen jedoch grundsätzlich bis zum Ende des Schriftenwechsels verwendet werden können. Die Wiederholung von Teilen von Rechtsschriften in späteren Stellungnahmen reduziere somit den Arbeitsaufwand des Rechtsvertreters zusätzlich. Erforderlich sei die Denkarbeit des Juristen, wenn es -- wie in diesem Fall -- um die Auslegung rechtlicher Normen oder normenähnlicher Formulierungen gehe. Die Ausarbeitung der entsprechenden Begründungen erfordere unbestrittenermassen juristisches Fachwissen. Im vorliegenden Fall würden allerdings weder zahlreiche noch besonders schwierige Rechtsfragen aufgeworfen. Der zeitliche Aufwand des Anwalts sei zwar beachtenswert, doch im Quervergleich mit anderen Beschwerdefällen betreffend Nichtbestehen von eidgenössischen Berufsprüfungen nicht über dem Durchschnitt liegend.
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Diese Überlegungen hätten die Vorinstanz veranlasst, die Parteientschädigung im Vergleich mit anderen Beschwerden gegen Nichtbestehensentscheide mit Fr. 1'800.- überdurchschnittlich hoch anzusetzen. Die Parteientschädigung sei nach pflichtgemässem Ermessen und unter Wahrung der Rechtsgleichheit festgesetzt worden. Die Beschwerde erweise sich deshalb als unbegründet. E.
Auf die Argumente der Parteien wird, soweit sie für den Entscheid erheblich erscheinen, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.
Der Entscheid der Vorinstanz vom 28. August 2008 stellt eine Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 2
des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) dar und kann gemäss Art. 31
i.V.m. Art. 33 Bst. d
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) und im Rahmen der allgemeinen Bestimmungen über die Bundesverwaltungsrechtspflege (Art. 37 ff
. VGG i.V.m. Art. 44 ff
. VwVG) mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden. Die Beschwerdeführerin hat in Ziffer 6 der angefochtenen Verfügung eine deutlich tiefere Parteientschädigung zugesprochen erhalten als sie erwartet hat. Sie ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung der Ziffer 6 des Entscheiddispositivs. Somit ist sie zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1
VwVG). Die Eingabe erfolgte rechtzeitig (Art. 50
VwVG) und die Anforderungen an Form und Inhalt der Beschwerdeschrift sind gewahrt (Art. 52 Abs. 1
VwVG).
Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
2.
Das Bundesverwaltungsgericht kann eine angefochtene Verfügung überprüfen auf Verletzungen von Bundesrecht einschliesslich
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Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts, sowie auf Unangemessenheit (Art. 49
VwVG).
3.
Vorliegend macht die Beschwerdeführerin geltend, die auf der Basis von 7 Arbeitsstunden beruhende Parteientschädigung stehe im Widerspruch zu den tatsächlich geleisteten 22 Arbeitsstunden. Damit rügt die Beschwerdeführerin sinngemäss, die Vorinstanz werde den konkreten Umständen des Einzelfalls nicht gerecht und habe somit unangemessen gehandelt (Art. 49 Bst. c
VwVG; vgl. PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI, Allgemeines Verwaltungsrecht, Bern 2005, § 26, Rz. 14).
4.
Angefochten ist einzig die Ziffer 6 des Entscheiddispositifs der Verfügung vom 28. August 2008. Streitgegenstand bildet somit im vorliegenden Fall nur die Frage, ob der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesamt eine höhere Parteientschädigung als die zugesprochene in der Höhe von Fr. 1'800.- auszurichten ist. 5.
Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. Die Entschädigung wird in der Entscheidformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann. Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung (Art. 64 Abs. 1
, 2
und 5
VwVG). Gestützt auf Art. 64 Abs. 5
VwVG hat der Bundesrat die Verordnung über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren vom 10. September 1969 (Kostenverordnung, SR 172.041.0) erlassen. Art. 8 Abs. 1 der Kostenverordnung hält fest, dass die Partei, die Anspruch auf Parteientschädigung erhebt, der Beschwerdeinstanz vor dem Beschwerdeentscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen hat; reicht sie die Kostennote nicht rechtzeitig ein, so setzt die Beschwerdeinstanz die Parteientschädigung von Amtes wegen und nach Ermessen fest. Gemäss Art. 8 Abs. 2 Kostenverordnung sind die Artikel 8 - 13 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
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und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VKGE, SR 173.320.2) sinngemäss auf die Parteientschädigung anwendbar. Art. 8 Abs. 5 Kostenverordnung sieht unter anderem vor, dass unnötige Kosten keinen Anspruch auf Parteientschädigung begründen. Gemäss Art. 8 VKGE umfasst die Parteientschädigung die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere notwendige Auslagen der Partei. Die Kosten der Vertretung umfassen das Anwaltshonorar und den Ersatz von Auslagen, namentlich der Kosten für das Kopieren von Schriftstücken sowie Porti und Telefonspesen (Art. 9 VKGE). 6.
Die Zusprechung einer Parteientschädigung hängt im wesentlichen von drei Voraussetzungen ab: Davon, dass die Partei ganz oder teilweise obsiegt hat, dass die ihr erwachsenen Kosten notwendig und dass sie verhältnismässig hoch waren (Art. 64 Abs. 1
VwVG). Kosten sind nach Lehre und Rechtsprechung dann als notwendig zu betrachten, wenn sie zur sachgerechten und wirksamen Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung unerlässlich erscheinen. Ob dies zutrifft, bestimmt sich nach der Prozesslage, wie sie sich dem Betroffenen im Zeitpunkt der Kostenaufwendung darbot. Die Frage, ob der Beizug eines rechtskundigen Vertreters notwendig war, hängt deshalb weitgehend von den Umständen des Einzelfalles ab. Die Schwierigkeit, die eine Angelegenheit in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht bietet, bemisst sich an den Fähigkeiten und prozessualen Erfahrungen des Betroffenen sowie an den Vorkehren der Behörde (vgl. Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 56.2 E. 1). Auch wenn letztlich die Umstände des Einzelfalls ausschlaggebend sind, wird man doch als Regel dem Bürger als der gegenüber der fachlich und juristisch versierten Behörde unterlegenen Partei den Beizug eines rechtskundigen Vertreters ohne weiteres zugestehen und ihm dafür bei Obsiegen eine Entschädigung gewähren müssen (vgl. VPB 61.36 E. 3.4; MARTIN BERNET, Die Parteientschädigung in der schweizerischen Verwaltungsrechtspflege, Zürich 1986, Rz. 259, S. 148). 7.
Unbestritten ist vorliegend, dass die Beschwerdeführerin als obsiegende Partei Anspruch darauf hat, dass ihr eine Parteientschädigung zugesprochen wird. Namentlich räumt auch die Vorinstanz ein, dass der Beschwerdeführerin im Verfahren vor dem
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Bundesamt verhältnismässig hohe und grundsätzlich auch notwendige Kosten angefallen sind.
Umstritten ist die Höhe der Parteientschädigung oder, anders gesagt, die Frage, in welchem Umfang die der Beschwerdeführerin erwachsenen Kosten als notwendig zu betrachten und damit zu entschädigen sind. Dabei ist erstellt, dass die Beschwerdeführerin im Verfahren vor der Vorinstanz keine Kostennote eingereicht hat und die Vorinstanz die Höhe der Parteientschädigung somit zu Recht in Anwendung von Art. 8 Abs. 1 Kostenverordnung nach Ermessen festgelegt hat. 7.1
Bei der Festsetzung der Parteikosten verfügt die rechtsanwendende Behörde sowohl über einen Beurteilungs- als auch über einen Ermessensspielraum (vgl. MARTIN BERNET, a.a.O., Rz. 271, S. 158; THOMAS MERKLI/ARTHUR AESCHLIMANN/RUTH HERZOG, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, Bern 1997, zu Art. 104
VPRG, Rz. 7, S. 730).
Ein Beurteilungsspielraum besteht insofern, als es sich beim Begriff der notwendigen Kosten um einen unbestimmten Rechtsbegriff handelt (vgl. BGE 98 Ib 506 E. 2; URLICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich 2006, Rz. 445 ff.; RENÉ A. RHINOW/BEAT KRÄHENMANN, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, Basel 1990, Nr. 66, S. 206 ff.). Dass der rechtsanwendenden Behörde ein Ermessen zusteht, geht unmittelbar aus dem Wortlaut des Art. 8 Abs. 1
Kostenverordnung und des Art. 8 Abs. 2
Kostenverordnung in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2
VGKE hervor. Demnach wird das Honorar bei nicht ziffernmässig bestimmbarem Streitwert nach den genannten Bemessungselementen frei bestimmt bzw. setzt die Beschwerdeinstanz beim Fehlen einer detaillierten Kostennote die Parteientschädigung von Amtes wegen und nach Ermessen fest. Art. 10 Abs. 2 VKGE schreibt dabei lediglich Minimal- und Maximalstundenansätze für die Entschädigung von Anwaltskosten vor. Der Gesetzgeber gibt somit bezüglich der zu ergreifenden Rechtsfolge einen Rahmen vor, der von der Verwaltungsbehörde ausgefüllt werden kann (sog. Rahmenausfüllungsermessen; vgl. etwa PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI, a.a.O., § 26, Rz. 9).
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7.2
Unbestimmte Rechtsbegriffe gebieten eine auf den Einzelfall bezogene Auslegung. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bildet deren Auslegung und Anwendung eine Rechtsfrage, die grundsätzlich ohne Beschränkung der richterlichen Kognition zu überprüfen ist (vgl. BGE 119 Ib 33 E. 3b). Nach konstanter Praxis und Lehrmeinung ist bei der Überprüfung der Auslegung und Anwendung von unbestimmten Rechtsbegriffen jedoch Zurückhaltung auszuüben und der rechtsanwendenden Behörde ist dann ein gewisser Beurteilungsspielraum zuzugestehen, wenn diese den örtlichen, technischen oder persönlichen Verhältnissen näher steht. Der Richter hat so lange nicht einzugreifen, als die Auslegung der Verwaltungsbehörde als vertretbar erscheint (vgl. statt vieler BGE 119 Ib 254 E. 2b, mit Hinweisen; ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, a.a.O., Rz. 445 f.). Zudem ist der Vorinstanz auch bei Zweckmässigkeitsüberlegungen ein Beurteilungsspielraum einzuräumen, da auch hier die Kenntnis von sachlichen, fachtechnischen, persönlichen oder örtlichen Gegebenheiten den Ausschlag gibt. In dieser Beziehung steht eine Vorinstanz den tatsächlichen Verhältnissen meistens näher, so dass die Zweckmässigkeit oder Angemessenheit des Entscheids durch den Richter nur schwer überprüfbar ist. Soweit eine Ermessenszuständigkeit der Vorinstanz besteht, soll der Richter daher eine Rechtsfolge, die weder völlig unangemessen noch gänzlich unzweckmässig erscheint, bestehen bleiben lassen (FRITZ GYGI, Verwaltungsrecht, Bern 1986, S. 154 f.), und sein Ermessen nicht an Stelle desjenigen der mit besonderen Sachkenntnissen ausgestatteten Behörde setzen (vgl. BGE 127 II 184 E. 5, 125 II 225 E. 4a, 119 Ib 254 E. 2 a und b, mit Hinweisen; ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, a.a.O., Rz. 446d; FRITZ GYGI, Verwaltungsrecht, a.a.O., S. 155, mit Hinweisen). Das Bundesverwaltungsgericht übt daher bei der Beurteilung der Höhe der ausgesprochenen Parteientschädigung zum einen eine gewisse Zurückhaltung, weil das Bundesamt als Fachbehörde besser in der Lage ist zu beurteilen, in welchem Umfang die dem Beschwerdeführer erwachsenen Kosten als "notwendige Kosten" zu betrachten sind (BGE 98 Ib 506 E. 2; vgl. auch BGE 111 Ib 97 E. 3 und 109 Ib 26 E. 3, beide betreffend eine von der Schätzungskommission festgesetzte Parteientschädigung); zum anderen prüft das Bundesverwaltungsgericht als Rechtsmittelinstanz in Bezug auf das Ermessen lediglich, ob die Vorinstanz ihr Ermessen pflichtgemäss, d.h. unter Wahrung der
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rechtsstaatlichen Grundsätze, insbesondere nicht willkürlich und rechtsungleich, ausgeübt hat.
8.
Gemäss der Beschwerdeführerin ist der Arbeitsaufwand, den der Anwalt habe treiben müssen, angesichts der vier vom Bundesamt verlangten Stellungnahmen nicht übermässig gewesen. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die Stellungnahme auf detaillierten Analysen der Prüfungsfragen, der von der Beschwerdeführerin gegebenen Antworten, den von der Expertin für richtig erachteten Antworten und der dafür erteilten Punkte habe beruhen müssen. Die Vorinstanz hielt demgegenüber fest, aus der überdurchschnittlichen Dauer des Verfahrens und den relativ umfangreichen Schriftstücken sei nicht ohne weiteres zu schliessen, der für einen erfolgreichen Verfahrensausgang erforderliche Arbeitsaufwand sei a priori und vollumfänglich durch den Rechtsvertreter zu leisten gewesen. Vielmehr hätte die Beschwerdeführerin selber einen Teil der Arbeit verrichten können. Rügen der Unterbewertung von Prüfungsleistungen seien nicht dermassen schwierig zu formulieren, dass der Rechtsvertreter dafür bemüht werden müsse. Die Kandidatinnen und Kandidaten vermöchten die Anträge, bei welchen Prüfungsaufgaben wie viele Teilpunkte zusätzlich zu verteilen seien, in der Regel selber am besten zu formulieren, da ihnen die Materie sämtlicher Prüfungsfächer vertraut sein sollte. Bei der nicht spezifisch juristischen Fleissarbeit, nämlich der zeitintensiven Zusammenstellung der geltend gemachten Unterbewertungen und der jeweils geforderten Zusatzpunkte, sei die Beauftragung eines Rechtsvertreters weitgehend entbehrlich. Wenn die Beschwerdeführerin es als sinnvoll erachtet habe, trotzdem die entsprechenden Begründungen ausschliesslich durch den Rechtsvertreter formulieren zu lassen, so sei es immerhin in ihrer Verantwortung gewesen, diesen durch fachspezifische Instruktionen zu unterstützen. Der Vertreter der Beschwerdeführerin verfasste im Verfahren vor dem Bundesamt vier Stellungnahmen. Die Replik vom 24. April 2007 umfasste knapp sechs Seiten, die 2. Stellungnahme vom 12. September 2007 zwei Seiten, die 3. Stellungnahme vom 7. Januar 2008 fünf Seiten und die 4. Stellungnahme vom 22. April 2008 etwas mehr als eine Seite. Die Replik entsprach inhaltlich zu einem grossen Teil der von der Beschwerdeführerin verfassten Beschwerde vom 30. November 2006. Die 2. Stellungnahme bezog sich auf die Punkteverteilung, die mündlichen Prüfungen und das Prüfungsvorbereitungsseminar.
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Dieser wurde eine vierseitige Excel-Tabelle mit Kommentaren zur Punkteverteilung beigelegt. Die 3. Stellungnahme enthielt einerseits Ausführungen zum Prüfungsreglement und andererseits legte der Rechtsanwalt dar, wieviele Punkte der Beschwerdeführerin bei bestimmten Fragen gutgeschrieben werden sollen. Die beigelegte überarbeitete Excel-Tabelle umfasste hier 18 Seiten. Die 4. Stellungnahme enthielt lediglich zwei Bemerkungen.
Für die Rechtsschriften war es zweifellos notwendig, die Prüfungsfragen, die Antworten der Beschwerdeführerin und die jeweils erteilten Punkte zu analysieren. Für die Zusammenstellung der geltend gemachten Unterbewertungen und der jeweils geforderten Zusatzpunkte sowie für die nicht spezifisch juristische Fleissarbeit, war -- wie schon die Vorinstanz zutreffend festhält -- die Beauftragung eines Rechtsvertreters jedoch weitgehend entbehrlich. Diese Vorarbeiten hätten durch die Beschwerdeführerin selber verrichtet werden können. Allgemein durfte von der Beschwerdeführerin -- welche sich zu den geprüften Fachgebieten Spezialwissen angeeignet hatte -- erwartet werden, dass sie ihren Rechtsvertreter mit ihrem Sachverständnis zielführend instruieren und soweit als möglich von nicht spezifisch juristischen Aufgaben entlasten würde. Kommt hinzu, dass der Rechtsanwalt erst beigezogen wurde, nachdem die Beschwerdeführerin die Beschwerdeschrift bereits selber eingereicht hatte und sich der Arbeitsaufwand des Rechtsvertreters durch die Übernahme von Teilen der Beschwerdeschrift und die Wiederholung von Teilen der Rechtsschriften in späteren Stellungnahmen weiter reduzierte. Der Vorinstanz ist auch insofern zuzustimmen, dass im vorliegenden Fall weder zahlreiche noch schwierige Rechtsfragen aufgeworfen werden. Die Angelegenheit erscheint insgesamt nicht als überaus anspruchsvoll. Es kann vielmehr trotz des ausgiebigen Schriftenwechsels von einem einfachen Fall gesprochen werden, der einen erfahrenen Anwalt nicht vor besondere Schwierigkeiten stellen und den notwendigen Arbeitsaufwand in Grenzen halten sollte. Alles in allem ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz den notwendigen Aufwand des Rechtsvertreters im vorliegenden Fall als zwar beachtenswert, aber im Vergleich mit anderen Fällen nicht als überdurchschnittlich bezeichnet hat.
Die Vorinstanz durfte aufgrund der ihr zur Verfügung stehenden Informationen davon ausgehen, dass die der Beschwerdeführerin
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anfallenden notwendigen Anwaltskosten mit der Zusprechung einer Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'800.- gedeckt sind. 9.
Das Bundesamt führte in seiner Vernehmlassung aus, es habe im Vergleich mit anderen Beschwerden gegen Nichtbestehensentscheide die Parteientschädigung überdurchschnittlich hoch angesetzt. Es verweist dabei auf die Rechtsprechung der Rekurskommission EVD. Ein Blick auf die Rechtsprechung der Rekurskommission EVD zeigt, dass diese für Beschwerdeverfahren vor dem Bundesamt wegen nicht bestandener Prüfungen in der Regel Parteientschädigungen in der Höhe zwischen Fr. 600.- und Fr. 2'500.- zugesprochen hat (vgl. die Entscheide der REKO/EVD vom 31. Januar 2006 i. S. S. [HB/2005-24], vom 17. Juni 2005 i. S. W. [HB/2004-12], vom 28. Oktober 2004 i. S. S. [HB/2004-37], vom 28. Oktober 2004 i. S. Sch. [HB/2005-47], vom 28. Oktober 2004 i. S. Ae. [HB/2004-48] und vom 4. Oktober 1996 i. S. S. [95/4K-034], wo Entschädigungen von Fr. 1'200.-, Fr. 1'800.-, Fr. 2'000.-, Fr. 2'200.- bzw. Fr. 800.- zugesprochen wurden). In einem Entscheid vom 7. Februar 1996 (i. S. S. [95/4K-005], publiziert in: VPB 61.36, sowie abrufbar im Internet unter: www.reko.admin.ch) sprach die Rekurskommission EVD der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'100.- zu. Der Vertreter der Beschwerdeführerin verfasste in diesem Fall sechs Eingaben betreffend Akteneinsicht, eine einlässliche Beschwerdebegründung, eine Stellungnahme zur Beschwerdeantwort, eine Stellungnahme zur vorgesehenen Expertise, Ergänzungsanträge für Expertenfragen sowie eine Stellungnahme zum Ergebnis der Expertise (vgl. E. 4.2.3 des zitierten Entscheids). In einem Entscheid vom 6. Dezember 2007 betreffend Diplomanerkennung hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 1'882.25 zugesprochen (vgl. Abschreibungsentscheid des Bundesverwaltungsgerichts B-7738/2007). In diesem Zusammenhang ist anzufügen, dass das Bundesgericht in seiner Rechtsprechung teilweise massive Kürzungen der eingereichten Kostennoten als vertretbar erachtet (vgl. Entscheid vom 7. Juli 1998, URP 1998, S. 541, und Entscheid vom 23. Oktober 1998, 1P.181/1998, beide zitiert in: ALFRED KÖLZ/JÜRG BOSSHART/MARTIN RÖHL,
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Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich VRG, 2. Aufl., Zürich 1999, Rz. 43 zu § 17, S. 292). Die zugesprochene Parteientschädigung erscheint somit auch im Vergleich zu andern Fällen nicht als unangemessen niedrig. Die der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor der Vorinstanz zugesprochene Summe von insgesamt Fr. 1'800.- mag in Anbetracht der nachträglich vorgelegten detaillierten Kostenaufstellung (vgl. Beilage 2) zwar als niedrig erscheinen und die effektiv entstandenen Anwaltskosten wohl nur zum Teil zu decken. Gleichwohl ist der Vorinstanz nach dem Gesagten nicht vorzuwerfen, sie werde den konkreten Umständen des vorliegenden Falles nicht gerecht. Eine unangemessene bzw. rechtswidrige Ermessensbetätigung oder geradezu willkürliche Bemessung der Entschädigung durch die Vorinstanz liegt nicht vor.
10.
Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und ist abzuweisen. 11.
Bei diesem Verfahrensausgang gilt die Beschwerdeführerin als unterliegende Partei, weshalb ihr die Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG). Diese sind mit dem am 13. Oktober 2008 geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 400.- zu verrechnen. 12.
Als unterliegende Partei hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 7 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht). 13.
Dieser Entscheid kann nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht weitergezogen werden (Art. 83 Bst. t
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, BGG, SR. 173.110). Er ist somit endgültig.
Seite 13
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 400.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 400.- verrechnet.
3.
Der Beschwerdeführerin wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. 4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Einschreiben, Beilage: Akten retour) - die Erstinstanz (Einschreiben, Beilage: Akten retour) - die Vorinstanz (Einschreiben, Beilage: Akten retour)
Die Richterin:
Der Gerichtsschreiber:
Vera Marantelli
Roger Mallepell
Versand:
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Besetzung
Richterin Vera Marantelli (Vorsitz),
Richter Stephan Breitenmoser, Richter Hans Urech; Gerichtsschreiber Roger Mallepell.
Parteien
A._______,
vertreten durch Fürsprecher B._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
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Treuhänder,
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Sachverhalt:
A.
A._______ legte im Sommer/Herbst 2006 die Berufsprüfung für Treuhänder ab. Mit Verfügung vom 27. Oktober 2006 teilte ihr die zuständige Prüfungskommission der Trägerorganisation für die Berufsprüfung für Treuhänder (Erstinstanz) mit, dass sie die Prüfung nicht bestanden habe. Gegen diesen Entscheid erhob A._______ am 30. November 2006 Beschwerde bei der Vorinstanz.
B.
Mit Entscheid vom 28. August 2008 hiess die Vorinstanz die Beschwerde gut. Verfahrenskosten wurden keine erhoben, und der Kostenvorschuss von Fr. 900.- wurde A._______ zurückerstattet. Zudem wurde ihr, zu Lasten der Erstinstanz, eine Parteientschädigung von Fr. 1'800.- zugesprochen.
C.
Gegen diesen Entscheid erhebt A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 23. September 2008 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Die Beschwerdeführerin beantragt, Ziffer 6 des angefochtenen Entscheids sei aufzuheben und es sei ihr eine Parteientschädigung von Fr. 5'500.zuzusprechen. Der Beschwerdeschrift ist eine detaillierte Kostenaufstellung beigelegt (Beilage 2), wobei die Beschwerdeführerin einräumt, dass der Rechtsvertreter im Verfahren vor der Vorinstanz unbestrittenermassen keine Kostennote eingereicht hat und die Parteientschädigung in diesem Fall nach pflichtgemässem Ermessen festzusetzen gewesen sei. Dem Rechtsvertreter sei nicht bekannt gewesen, dass die Vorinstanz vor dem Entscheid keine Kostennote einfordere. Zur Begründung bringt die Beschwerdeführerin zudem vor, dass beim ortsüblichen Stundenansatz von Fr. 230.-, der von der Vorinstanz zugesprochene Betrag angesichts des notwendigen Aufwands unangemessen und damit deutlich unter dem Ermessensspielraum der Vorinstanz sei. Die zugesprochene Entschädigung beruhe auf sieben Stunden Aufwand (inkl. MWST), während der Anwalt der Beschwerdeführerin -- der das Dossier am 22. März 2007 erstmals gesichtet habe -- tatsächlich aber rund 22 Stunden für dieses Verfahren aufgewendet habe. So habe ein dickes Dossier von 370 Seiten kopiert werden müssen. Allein die erste Stellungnahme vom 24. April 2007 habe sechs Seiten umfasst.
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Diese hätten auf einer Analyse der damals vorhandenen, jedoch noch völlig unzureichenden Unterlagen beruht. Mit Stellungnahme vom 12. September 2007 sei eine Excel-Tabelle beigelegt worden, aus der schon deutlich die Schwächen der Prüfungsbewertung hervorgegangen seien. Dazu hätten die Prüfungsresultate minutiös ausgewertet werden müssen. Die dritte Stellungnahme vom 7. Januar 2008 habe wiederum sechs Seiten umfasst. Sie beruhe auf einer intensiven Auswertung der Prüfungsfragen, der Antworten der Beschwerdeführerin, der als richtig bewerteten Antworten und der Punktegebung. Allein für diese Stellungnahme habe der Rechtsanwalt mehr als fünf Stunden aufgewendet. Die vierte Stellungnahme vom 22. April 2008 sei schliesslich etwas kürzer ausgefallen. Bei allen Stellungnahmen hätten die Argumente der Erstinstanz detailliert geprüft und verifiziert werden müssen, und dies quer durch die ganze Rechtslehre. Es sei somit offensichtlich, dass die Beschwerdeführerin, welche die eigentliche Beschwerde vom 30. November 2006 noch allein, d.h. mit Unterstützung ihres Vorgesetzten, eingereicht habe, ohne juristische Unterstützung kaum je Erfolg gehabt hätte. Angesichts der vier vom Bundesamt verlangten Stellungnahmen sei der Aufwand, den der Rechtsvertreter habe treiben müssen, sicher nicht übermässig. Zu berücksichtigen sei, dass die Stellungnahmen auf detaillierten Analysen der Prüfungsfragen, der von der Kandidatin gegebenen Antworten, der von der Expertin für richtig erachteten Antworten und der dafür erteilten Punkte hätten beruhen müssen. Dieser Aufwand habe unmöglich in sieben Stunden geleistet werden können.
D.
Mit Stellungnahme vom 17. November 2008 beantragt die Vorinstanz, die Beschwerde unter Kostenfolge abzuweisen. Zur Begründung bringt sie im Wesentlichen Folgendes vor: Im Beschwerdeentscheid vom 28. August 2008 anerkenne sie einen gewissen Schwierigkeitsgrad. Der Beizug eines Rechtsvertreters erscheine ihr grundsätzlich als notwendig und der Umfang des in diesem Verfahren durchgeführten Schriftenwechsels werde als erheblich eingestuft. Ein dreifacher Schriftenwechsel entspreche im Verfahren vor der Vorinstanz jedoch nicht der Regel. Die verschiedenen Stellungnahmen zeichneten sich nicht nur grundsätzlich durch ihre inhaltliche Detailliertheit, sondern ebenfalls hinsichtlich des Umfanges aus.
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Hingegen sei aus der überdurchschnittlichen Dauer des Verfahrens vor der Vorinstanz und den relativ umfangreichen Schriftstücken nicht ohne Weiteres zu schliessen, der für einen erfolgreichen Verfahrensausgang erforderliche Arbeitsaufwand sei a priori und vollumfänglich durch den Rechtsvertreter zu leisten gewesen. Vielmehr hätte die Beschwerdeführerin selber einen Teil der Arbeit verrichten können. So seien Rügen der Unterbewertung von Prüfungsleistungen nicht dermassen schwierig zu formulieren, dass dafür ein Rechtsvertreter habe bemüht werden müssen. Die Anträge im Einzelnen, bei welchen Prüfungsaufgaben wie viele Teilpunkte zusätzlich zu verteilen seien, vermöchten die Kandidatinnen und Kandidaten in der Regel selber am besten zu formulieren, da ihnen die Materie sämtlicher Prüfungsfächer vertraut sein sollte. Bei der nicht spezifisch juristischen Fleissarbeit, nämlich der zeitintensiven Zusammenstellung der geltend gemachten Unterbewertungen und der jeweils geforderten Zusatzpunkte, sei die Beauftragung eines Rechtsvertreters weitgehend entbehrlich. Wenn die Beschwerdeführerin es als sinnvoll erachtet habe, trotzdem die entsprechenden Begründungen ausschliesslich durch den Rechtsvertreter formulieren zu lassen, so sei es immerhin in ihrer Verantwortung gewesen, diesen durch fachspezifische Instruktionen zu unterstützen. Ausserdem könnten einmal gerügte Punkte in den nachfolgenden Stellungnahmen in den Grundzügen wieder vorgebracht werden. Zusätzliche Argumente ergäben sich lediglich, wenn Stellungnahmen der Gegenpartei im Detail widerlegt werden müssten. Im vorliegenden Fall habe die Zusammenstellung der gerügten Unterbewertungen jedoch grundsätzlich bis zum Ende des Schriftenwechsels verwendet werden können. Die Wiederholung von Teilen von Rechtsschriften in späteren Stellungnahmen reduziere somit den Arbeitsaufwand des Rechtsvertreters zusätzlich. Erforderlich sei die Denkarbeit des Juristen, wenn es -- wie in diesem Fall -- um die Auslegung rechtlicher Normen oder normenähnlicher Formulierungen gehe. Die Ausarbeitung der entsprechenden Begründungen erfordere unbestrittenermassen juristisches Fachwissen. Im vorliegenden Fall würden allerdings weder zahlreiche noch besonders schwierige Rechtsfragen aufgeworfen. Der zeitliche Aufwand des Anwalts sei zwar beachtenswert, doch im Quervergleich mit anderen Beschwerdefällen betreffend Nichtbestehen von eidgenössischen Berufsprüfungen nicht über dem Durchschnitt liegend.
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Diese Überlegungen hätten die Vorinstanz veranlasst, die Parteientschädigung im Vergleich mit anderen Beschwerden gegen Nichtbestehensentscheide mit Fr. 1'800.- überdurchschnittlich hoch anzusetzen. Die Parteientschädigung sei nach pflichtgemässem Ermessen und unter Wahrung der Rechtsgleichheit festgesetzt worden. Die Beschwerde erweise sich deshalb als unbegründet. E.
Auf die Argumente der Parteien wird, soweit sie für den Entscheid erheblich erscheinen, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.
Der Entscheid der Vorinstanz vom 28. August 2008 stellt eine Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 2
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 5 |
||||||
| Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: | ||||||
| Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; | ||||||
| Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; | ||||||
| Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. | ||||||
| Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69). [1] | ||||||
| Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
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SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 31 Grundsatz |
||||||
| Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 [1] über das Verwaltungsverfahren (VwVG). | ||||||
| [1] SR 172.021 | ||||||
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SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 33 Vorinstanzen |
||||||
| Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen: | ||||||
| des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung; | ||||||
| des Bundesrates betreffend:die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003 [2],die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 [3],die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 [5] über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG [7],das Verbot von Organisationen nach dem NDG,das Verbot von Organisationen und Gruppierungen nach Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024 [10] über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen,die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 [12] über das Eidgenössische Institut für Metrologie,die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 [14],die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 [16],die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017 [18],die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2018 [20] über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 [22]; | ||||||
| die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003 [2], | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 [22]; | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 [3], | ||||||
| die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 [5] über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, | ||||||
| das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG [7], | ||||||
| das Verbot von Organisationen nach dem NDG, | ||||||
| das Verbot von Organisationen und Gruppierungen nach Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024 [10] über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen, | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 [12] über das Eidgenössische Institut für Metrologie, | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 [14], | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 [16], | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017 [18], | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2018 [20] über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, | ||||||
| des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; | ||||||
| des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; | ||||||
| des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft; | ||||||
| der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats; | ||||||
| der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft; | ||||||
| der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung; | ||||||
| der Anstalten und Betriebe des Bundes; | ||||||
| der eidgenössischen Kommissionen; | ||||||
| der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe; | ||||||
| der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen; | ||||||
| kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Febr. 2008 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829). [2] SR 951.11 [3] SR 956.1 [4] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 1. Okt. 2010 über die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte politisch exponierter Personen (AS 2011 275; BBl 2010 3309). Fassung gemäss Art. 31 Abs. 2 Ziff. 1 des BG vom 18. Dez. 2015 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1803; BBl 2014 5265). [5] SR 196.1 [6] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 23. Dez. 2011 (AS 2012 3745; BBl 2007 5037, 2010 7841). Fassung gemäss Anhang Ziff. II 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105). [7] SR 121 [8] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105). [9] Eingefügt durch Art. 3 des BG vom 20. Dez. 2024 über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen, in Kraft seit 15. Mai 2025 (AS 2025 269; BBl 2024 2250). [10] SR 122.1 [11] Eingefügt durch Art. 26 Ziff. 2 des BG vom 17. Juni 2011 über das Eidgenössische Institut für Metrologie, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 6515; BBl 2010 8013). [12] SR 941.27 [13] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 20. Juni 2014 (Bündelung der Aufsicht über Revisionsunternehmen und Prüfgesellschaften), in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4073; BBl 2013 6857). [14] SR 221.302 [15] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 2745, 2018 3575; BBl 2013 1). [16] SR 812.21 [17] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Ausgleichsfondsgesetzes vom 16. Juni 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 7563; BBl 2016 311). [18] SR 830.2 [19] Eingefügt durch Art. 23 Abs. 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 3199; BBl 2018 913). [20] SR 425.1 [21] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Organisation der Bahninfrastruktur, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 1889; BBl 2016 8661). [22] SR 742.101 [23] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 20. März 2009 über das Bundespatentgericht, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2010 513, 2011 2241; BBl 2008 455). [24] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 1. Nov. 2015 (AS 2015 3847; BBl 2015 22112235). [25] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). [26] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 37 Grundsatz |
||||||
| Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG [1], soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. | ||||||
| [1] SR 172.021 | ||||||
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SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 44 |
||||||
| Die Verfügung unterliegt der Beschwerde. | ||||||
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SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 48 [1] |
||||||
| Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: | ||||||
| vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; | ||||||
| durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und | ||||||
| ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. | ||||||
| Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
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SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 50 [1] |
||||||
| Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. | ||||||
| Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 52 |
||||||
| Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. | ||||||
| Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein. | ||||||
| Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten. | ||||||
Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
2.
Das Bundesverwaltungsgericht kann eine angefochtene Verfügung überprüfen auf Verletzungen von Bundesrecht einschliesslich
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Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts, sowie auf Unangemessenheit (Art. 49
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SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 49 |
||||||
| Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: | ||||||
| Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; | ||||||
| unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; | ||||||
| Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. | ||||||
3.
Vorliegend macht die Beschwerdeführerin geltend, die auf der Basis von 7 Arbeitsstunden beruhende Parteientschädigung stehe im Widerspruch zu den tatsächlich geleisteten 22 Arbeitsstunden. Damit rügt die Beschwerdeführerin sinngemäss, die Vorinstanz werde den konkreten Umständen des Einzelfalls nicht gerecht und habe somit unangemessen gehandelt (Art. 49 Bst. c
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SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 49 |
||||||
| Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: | ||||||
| Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; | ||||||
| unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; | ||||||
| Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. | ||||||
4.
Angefochten ist einzig die Ziffer 6 des Entscheiddispositifs der Verfügung vom 28. August 2008. Streitgegenstand bildet somit im vorliegenden Fall nur die Frage, ob der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesamt eine höhere Parteientschädigung als die zugesprochene in der Höhe von Fr. 1'800.- auszurichten ist. 5.
Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. Die Entschädigung wird in der Entscheidformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann. Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung (Art. 64 Abs. 1
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SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 64 |
||||||
| Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. | ||||||
| Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann. | ||||||
| Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat. | ||||||
| Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt. | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung. [1] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [2] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [3]. [4] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [2] SR 173.32 [3] SR 173.71 [4] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
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SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 64 |
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| Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. | ||||||
| Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann. | ||||||
| Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat. | ||||||
| Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt. | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung. [1] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [2] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [3]. [4] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [2] SR 173.32 [3] SR 173.71 [4] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
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SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 64 |
||||||
| Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. | ||||||
| Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann. | ||||||
| Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat. | ||||||
| Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt. | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung. [1] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [2] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [3]. [4] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [2] SR 173.32 [3] SR 173.71 [4] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
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SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 64 |
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| Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. | ||||||
| Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann. | ||||||
| Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat. | ||||||
| Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt. | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung. [1] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [2] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [3]. [4] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [2] SR 173.32 [3] SR 173.71 [4] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
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und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VKGE, SR 173.320.2) sinngemäss auf die Parteientschädigung anwendbar. Art. 8 Abs. 5 Kostenverordnung sieht unter anderem vor, dass unnötige Kosten keinen Anspruch auf Parteientschädigung begründen. Gemäss Art. 8 VKGE umfasst die Parteientschädigung die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere notwendige Auslagen der Partei. Die Kosten der Vertretung umfassen das Anwaltshonorar und den Ersatz von Auslagen, namentlich der Kosten für das Kopieren von Schriftstücken sowie Porti und Telefonspesen (Art. 9 VKGE). 6.
Die Zusprechung einer Parteientschädigung hängt im wesentlichen von drei Voraussetzungen ab: Davon, dass die Partei ganz oder teilweise obsiegt hat, dass die ihr erwachsenen Kosten notwendig und dass sie verhältnismässig hoch waren (Art. 64 Abs. 1
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SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 64 |
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| Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. | ||||||
| Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann. | ||||||
| Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat. | ||||||
| Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt. | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung. [1] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [2] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [3]. [4] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [2] SR 173.32 [3] SR 173.71 [4] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
Unbestritten ist vorliegend, dass die Beschwerdeführerin als obsiegende Partei Anspruch darauf hat, dass ihr eine Parteientschädigung zugesprochen wird. Namentlich räumt auch die Vorinstanz ein, dass der Beschwerdeführerin im Verfahren vor dem
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Bundesamt verhältnismässig hohe und grundsätzlich auch notwendige Kosten angefallen sind.
Umstritten ist die Höhe der Parteientschädigung oder, anders gesagt, die Frage, in welchem Umfang die der Beschwerdeführerin erwachsenen Kosten als notwendig zu betrachten und damit zu entschädigen sind. Dabei ist erstellt, dass die Beschwerdeführerin im Verfahren vor der Vorinstanz keine Kostennote eingereicht hat und die Vorinstanz die Höhe der Parteientschädigung somit zu Recht in Anwendung von Art. 8 Abs. 1 Kostenverordnung nach Ermessen festgelegt hat. 7.1
Bei der Festsetzung der Parteikosten verfügt die rechtsanwendende Behörde sowohl über einen Beurteilungs- als auch über einen Ermessensspielraum (vgl. MARTIN BERNET, a.a.O., Rz. 271, S. 158; THOMAS MERKLI/ARTHUR AESCHLIMANN/RUTH HERZOG, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, Bern 1997, zu Art. 104
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SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 64 |
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| Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. | ||||||
| Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann. | ||||||
| Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat. | ||||||
| Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt. | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung. [1] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [2] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [3]. [4] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [2] SR 173.32 [3] SR 173.71 [4] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
Ein Beurteilungsspielraum besteht insofern, als es sich beim Begriff der notwendigen Kosten um einen unbestimmten Rechtsbegriff handelt (vgl. BGE 98 Ib 506 E. 2; URLICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich 2006, Rz. 445 ff.; RENÉ A. RHINOW/BEAT KRÄHENMANN, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, Basel 1990, Nr. 66, S. 206 ff.). Dass der rechtsanwendenden Behörde ein Ermessen zusteht, geht unmittelbar aus dem Wortlaut des Art. 8 Abs. 1
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SR 173.320.2 VGKE Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) Art. 8 [1] Parteientschädigung |
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| Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei. | ||||||
| Unnötiger Aufwand wird nicht entschädigt. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des BVGer vom 20. Aug. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 (AS 2010 945). | ||||||
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SR 173.320.2 VGKE Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) Art. 8 [1] Parteientschädigung |
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| Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei. | ||||||
| Unnötiger Aufwand wird nicht entschädigt. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des BVGer vom 20. Aug. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 (AS 2010 945). | ||||||
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SR 173.320.2 VGKE Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) Art. 10 Anwaltshonorar und Entschädigung für nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung |
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| Das Anwaltshonorar und die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung werden nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen. | ||||||
| Der Stundenansatz beträgt für Anwälte und Anwältinnen mindestens 200 und höchstens 400 Franken, für nichtanwaltliche Vertreter und Vertreterinnen mindestens 100 und höchstens 300 Franken. In diesen Stundenansätzen ist die Mehrwertsteuer nicht enthalten. | ||||||
| Bei Streitigkeiten mit Vermögensinteresse kann das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung angemessen erhöht werden. | ||||||
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7.2
Unbestimmte Rechtsbegriffe gebieten eine auf den Einzelfall bezogene Auslegung. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bildet deren Auslegung und Anwendung eine Rechtsfrage, die grundsätzlich ohne Beschränkung der richterlichen Kognition zu überprüfen ist (vgl. BGE 119 Ib 33 E. 3b). Nach konstanter Praxis und Lehrmeinung ist bei der Überprüfung der Auslegung und Anwendung von unbestimmten Rechtsbegriffen jedoch Zurückhaltung auszuüben und der rechtsanwendenden Behörde ist dann ein gewisser Beurteilungsspielraum zuzugestehen, wenn diese den örtlichen, technischen oder persönlichen Verhältnissen näher steht. Der Richter hat so lange nicht einzugreifen, als die Auslegung der Verwaltungsbehörde als vertretbar erscheint (vgl. statt vieler BGE 119 Ib 254 E. 2b, mit Hinweisen; ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, a.a.O., Rz. 445 f.). Zudem ist der Vorinstanz auch bei Zweckmässigkeitsüberlegungen ein Beurteilungsspielraum einzuräumen, da auch hier die Kenntnis von sachlichen, fachtechnischen, persönlichen oder örtlichen Gegebenheiten den Ausschlag gibt. In dieser Beziehung steht eine Vorinstanz den tatsächlichen Verhältnissen meistens näher, so dass die Zweckmässigkeit oder Angemessenheit des Entscheids durch den Richter nur schwer überprüfbar ist. Soweit eine Ermessenszuständigkeit der Vorinstanz besteht, soll der Richter daher eine Rechtsfolge, die weder völlig unangemessen noch gänzlich unzweckmässig erscheint, bestehen bleiben lassen (FRITZ GYGI, Verwaltungsrecht, Bern 1986, S. 154 f.), und sein Ermessen nicht an Stelle desjenigen der mit besonderen Sachkenntnissen ausgestatteten Behörde setzen (vgl. BGE 127 II 184 E. 5, 125 II 225 E. 4a, 119 Ib 254 E. 2 a und b, mit Hinweisen; ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, a.a.O., Rz. 446d; FRITZ GYGI, Verwaltungsrecht, a.a.O., S. 155, mit Hinweisen). Das Bundesverwaltungsgericht übt daher bei der Beurteilung der Höhe der ausgesprochenen Parteientschädigung zum einen eine gewisse Zurückhaltung, weil das Bundesamt als Fachbehörde besser in der Lage ist zu beurteilen, in welchem Umfang die dem Beschwerdeführer erwachsenen Kosten als "notwendige Kosten" zu betrachten sind (BGE 98 Ib 506 E. 2; vgl. auch BGE 111 Ib 97 E. 3 und 109 Ib 26 E. 3, beide betreffend eine von der Schätzungskommission festgesetzte Parteientschädigung); zum anderen prüft das Bundesverwaltungsgericht als Rechtsmittelinstanz in Bezug auf das Ermessen lediglich, ob die Vorinstanz ihr Ermessen pflichtgemäss, d.h. unter Wahrung der
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rechtsstaatlichen Grundsätze, insbesondere nicht willkürlich und rechtsungleich, ausgeübt hat.
8.
Gemäss der Beschwerdeführerin ist der Arbeitsaufwand, den der Anwalt habe treiben müssen, angesichts der vier vom Bundesamt verlangten Stellungnahmen nicht übermässig gewesen. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die Stellungnahme auf detaillierten Analysen der Prüfungsfragen, der von der Beschwerdeführerin gegebenen Antworten, den von der Expertin für richtig erachteten Antworten und der dafür erteilten Punkte habe beruhen müssen. Die Vorinstanz hielt demgegenüber fest, aus der überdurchschnittlichen Dauer des Verfahrens und den relativ umfangreichen Schriftstücken sei nicht ohne weiteres zu schliessen, der für einen erfolgreichen Verfahrensausgang erforderliche Arbeitsaufwand sei a priori und vollumfänglich durch den Rechtsvertreter zu leisten gewesen. Vielmehr hätte die Beschwerdeführerin selber einen Teil der Arbeit verrichten können. Rügen der Unterbewertung von Prüfungsleistungen seien nicht dermassen schwierig zu formulieren, dass der Rechtsvertreter dafür bemüht werden müsse. Die Kandidatinnen und Kandidaten vermöchten die Anträge, bei welchen Prüfungsaufgaben wie viele Teilpunkte zusätzlich zu verteilen seien, in der Regel selber am besten zu formulieren, da ihnen die Materie sämtlicher Prüfungsfächer vertraut sein sollte. Bei der nicht spezifisch juristischen Fleissarbeit, nämlich der zeitintensiven Zusammenstellung der geltend gemachten Unterbewertungen und der jeweils geforderten Zusatzpunkte, sei die Beauftragung eines Rechtsvertreters weitgehend entbehrlich. Wenn die Beschwerdeführerin es als sinnvoll erachtet habe, trotzdem die entsprechenden Begründungen ausschliesslich durch den Rechtsvertreter formulieren zu lassen, so sei es immerhin in ihrer Verantwortung gewesen, diesen durch fachspezifische Instruktionen zu unterstützen. Der Vertreter der Beschwerdeführerin verfasste im Verfahren vor dem Bundesamt vier Stellungnahmen. Die Replik vom 24. April 2007 umfasste knapp sechs Seiten, die 2. Stellungnahme vom 12. September 2007 zwei Seiten, die 3. Stellungnahme vom 7. Januar 2008 fünf Seiten und die 4. Stellungnahme vom 22. April 2008 etwas mehr als eine Seite. Die Replik entsprach inhaltlich zu einem grossen Teil der von der Beschwerdeführerin verfassten Beschwerde vom 30. November 2006. Die 2. Stellungnahme bezog sich auf die Punkteverteilung, die mündlichen Prüfungen und das Prüfungsvorbereitungsseminar.
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Dieser wurde eine vierseitige Excel-Tabelle mit Kommentaren zur Punkteverteilung beigelegt. Die 3. Stellungnahme enthielt einerseits Ausführungen zum Prüfungsreglement und andererseits legte der Rechtsanwalt dar, wieviele Punkte der Beschwerdeführerin bei bestimmten Fragen gutgeschrieben werden sollen. Die beigelegte überarbeitete Excel-Tabelle umfasste hier 18 Seiten. Die 4. Stellungnahme enthielt lediglich zwei Bemerkungen.
Für die Rechtsschriften war es zweifellos notwendig, die Prüfungsfragen, die Antworten der Beschwerdeführerin und die jeweils erteilten Punkte zu analysieren. Für die Zusammenstellung der geltend gemachten Unterbewertungen und der jeweils geforderten Zusatzpunkte sowie für die nicht spezifisch juristische Fleissarbeit, war -- wie schon die Vorinstanz zutreffend festhält -- die Beauftragung eines Rechtsvertreters jedoch weitgehend entbehrlich. Diese Vorarbeiten hätten durch die Beschwerdeführerin selber verrichtet werden können. Allgemein durfte von der Beschwerdeführerin -- welche sich zu den geprüften Fachgebieten Spezialwissen angeeignet hatte -- erwartet werden, dass sie ihren Rechtsvertreter mit ihrem Sachverständnis zielführend instruieren und soweit als möglich von nicht spezifisch juristischen Aufgaben entlasten würde. Kommt hinzu, dass der Rechtsanwalt erst beigezogen wurde, nachdem die Beschwerdeführerin die Beschwerdeschrift bereits selber eingereicht hatte und sich der Arbeitsaufwand des Rechtsvertreters durch die Übernahme von Teilen der Beschwerdeschrift und die Wiederholung von Teilen der Rechtsschriften in späteren Stellungnahmen weiter reduzierte. Der Vorinstanz ist auch insofern zuzustimmen, dass im vorliegenden Fall weder zahlreiche noch schwierige Rechtsfragen aufgeworfen werden. Die Angelegenheit erscheint insgesamt nicht als überaus anspruchsvoll. Es kann vielmehr trotz des ausgiebigen Schriftenwechsels von einem einfachen Fall gesprochen werden, der einen erfahrenen Anwalt nicht vor besondere Schwierigkeiten stellen und den notwendigen Arbeitsaufwand in Grenzen halten sollte. Alles in allem ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz den notwendigen Aufwand des Rechtsvertreters im vorliegenden Fall als zwar beachtenswert, aber im Vergleich mit anderen Fällen nicht als überdurchschnittlich bezeichnet hat.
Die Vorinstanz durfte aufgrund der ihr zur Verfügung stehenden Informationen davon ausgehen, dass die der Beschwerdeführerin
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anfallenden notwendigen Anwaltskosten mit der Zusprechung einer Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'800.- gedeckt sind. 9.
Das Bundesamt führte in seiner Vernehmlassung aus, es habe im Vergleich mit anderen Beschwerden gegen Nichtbestehensentscheide die Parteientschädigung überdurchschnittlich hoch angesetzt. Es verweist dabei auf die Rechtsprechung der Rekurskommission EVD. Ein Blick auf die Rechtsprechung der Rekurskommission EVD zeigt, dass diese für Beschwerdeverfahren vor dem Bundesamt wegen nicht bestandener Prüfungen in der Regel Parteientschädigungen in der Höhe zwischen Fr. 600.- und Fr. 2'500.- zugesprochen hat (vgl. die Entscheide der REKO/EVD vom 31. Januar 2006 i. S. S. [HB/2005-24], vom 17. Juni 2005 i. S. W. [HB/2004-12], vom 28. Oktober 2004 i. S. S. [HB/2004-37], vom 28. Oktober 2004 i. S. Sch. [HB/2005-47], vom 28. Oktober 2004 i. S. Ae. [HB/2004-48] und vom 4. Oktober 1996 i. S. S. [95/4K-034], wo Entschädigungen von Fr. 1'200.-, Fr. 1'800.-, Fr. 2'000.-, Fr. 2'200.- bzw. Fr. 800.- zugesprochen wurden). In einem Entscheid vom 7. Februar 1996 (i. S. S. [95/4K-005], publiziert in: VPB 61.36, sowie abrufbar im Internet unter: www.reko.admin.ch) sprach die Rekurskommission EVD der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'100.- zu. Der Vertreter der Beschwerdeführerin verfasste in diesem Fall sechs Eingaben betreffend Akteneinsicht, eine einlässliche Beschwerdebegründung, eine Stellungnahme zur Beschwerdeantwort, eine Stellungnahme zur vorgesehenen Expertise, Ergänzungsanträge für Expertenfragen sowie eine Stellungnahme zum Ergebnis der Expertise (vgl. E. 4.2.3 des zitierten Entscheids). In einem Entscheid vom 6. Dezember 2007 betreffend Diplomanerkennung hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 1'882.25 zugesprochen (vgl. Abschreibungsentscheid des Bundesverwaltungsgerichts B-7738/2007). In diesem Zusammenhang ist anzufügen, dass das Bundesgericht in seiner Rechtsprechung teilweise massive Kürzungen der eingereichten Kostennoten als vertretbar erachtet (vgl. Entscheid vom 7. Juli 1998, URP 1998, S. 541, und Entscheid vom 23. Oktober 1998, 1P.181/1998, beide zitiert in: ALFRED KÖLZ/JÜRG BOSSHART/MARTIN RÖHL,
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Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich VRG, 2. Aufl., Zürich 1999, Rz. 43 zu § 17, S. 292). Die zugesprochene Parteientschädigung erscheint somit auch im Vergleich zu andern Fällen nicht als unangemessen niedrig. Die der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor der Vorinstanz zugesprochene Summe von insgesamt Fr. 1'800.- mag in Anbetracht der nachträglich vorgelegten detaillierten Kostenaufstellung (vgl. Beilage 2) zwar als niedrig erscheinen und die effektiv entstandenen Anwaltskosten wohl nur zum Teil zu decken. Gleichwohl ist der Vorinstanz nach dem Gesagten nicht vorzuwerfen, sie werde den konkreten Umständen des vorliegenden Falles nicht gerecht. Eine unangemessene bzw. rechtswidrige Ermessensbetätigung oder geradezu willkürliche Bemessung der Entschädigung durch die Vorinstanz liegt nicht vor.
10.
Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und ist abzuweisen. 11.
Bei diesem Verfahrensausgang gilt die Beschwerdeführerin als unterliegende Partei, weshalb ihr die Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 63 |
||||||
| Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. | ||||||
| Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. | ||||||
| Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. | ||||||
| Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden. [1] | ||||||
| Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: | ||||||
| in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; | ||||||
| in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken. [2] | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen. [3] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [4] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [5]. [6] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [2] Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [4] SR 173.32 [5] SR 173.71 [6] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
Als unterliegende Partei hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 7 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht). 13.
Dieser Entscheid kann nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht weitergezogen werden (Art. 83 Bst. t
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SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 83 Ausnahmen |
||||||
| Die Beschwerde ist unzulässig gegen: | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; | ||||||
| Entscheide über die ordentliche Einbürgerung; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:die Einreise,Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,die vorläufige Aufnahme,die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer; | ||||||
| die Einreise, | ||||||
| Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt, | ||||||
| die vorläufige Aufnahme, | ||||||
| die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung, | ||||||
| Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen, | ||||||
| die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt; | ||||||
| vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen, | ||||||
| von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt; | ||||||
| Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oderder geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 2019 [5] über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht; | ||||||
| sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder | ||||||
| der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 2019 [5] über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht; | ||||||
| Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 2009 [7]; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind; | ||||||
| Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht; | ||||||
| Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt; | ||||||
| Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,Freigaben; | ||||||
| das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung, | ||||||
| die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten, | ||||||
| Freigaben; | ||||||
| Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs; | ||||||
| Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend: [12]Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997 [13],Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 2010 [15]; | ||||||
| Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren, | ||||||
| Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997 [13], | ||||||
| Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 2010 [15]; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:die Aufnahme in die Warteliste,die Zuteilung von Organen; | ||||||
| die Aufnahme in die Warteliste, | ||||||
| die Zuteilung von Organen; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 34 [16] des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [17] (VGG) getroffen hat; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:...die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters; | ||||||
| ... | ||||||
| die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters; | ||||||
| Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 2015 [20]); | ||||||
| Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; | ||||||
| Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 2016 [24] über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt; | ||||||
| Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung; | ||||||
| Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 2016 [27] genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 1 der V der BVers vom 20. Dez. 2006 über die Anpassung von Erlassen an die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes und des Verwaltungsgerichtsgesetzes, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 5599). [2] Eingefügt durch Ziff. I 1 der V der BVers vom 20. Dez. 2006 über die Anpassung von Erlassen an die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes und des Verwaltungsgerichtsgesetzes, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 5599). [3] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 1. Okt 2010 über die Koordination des Asyl- und des Auslieferungsverfahrens, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 925; BBl 2010 1467). [4] Fassung gemäss Anhang 7 Ziff. II 2 des BG vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 641; BBl 2017 1851). [5] SR 172.056.1 [6] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2012 5619, 2013 1603; BBl 2011 911). [7] SR 745.1 [8] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Steueramtshilfegesetzes vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 231; BBl 2011 6193). [9] Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 1 des Landesversorgungsgesetzes vom 17. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juni 2017 (AS 2017 3097; BBl 2014 7119). [10] Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 9; BBl 2013 8435). [11] Fassung gemäss Art. 106 Ziff. 3 des BG vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen, in Kraft seit 1. April 2007 (AS 2007 737; BBl 2003 1569). [12] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 1 des Postgesetzes vom 17. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Okt. 2012 (AS 2012 4993; BBl 2009 5181). [13] SR 784.10 [14] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 1 des Postgesetzes vom 17. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Okt. 2012 (AS 2012 4993; BBl 2009 5181). [15] SR 783.0 [16] Berichtigt von der Redaktionskommission der BVers (Art. 58 Abs. 1 ParlG - SR 171.10). [17] SR 173.32. Dieser Art. ist aufgehoben. Siehe heute: Art. 33 Bst. i VGG in Verbindung mit Art. 53 Abs. 1 des BG vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (SR 832.10). [18] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 22. März 2013, mit Wirkung seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 34633863; BBl 2012 2075). [19] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829). Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5339; BBl 2014 7483). [20] SR 958.1 [21] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829). [22] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 1 des Energiegesetzes vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6839; BBl 2013 7561). [23] Eingefügt durch Art. 21 Abs. 2 des BG vom 30. Sept. 2016 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, in Kraft seit 1. April 2017 (AS 2017 753; BBl 2016 101). [24] SR 211.223.13 [25] Eingefügt durch Art. 36 Abs. 2 des BG vom 18. Juni 2021 über die Durchführung von internationalen Abkommen im Steuerbereich, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 703; BBl 2020 9219). [26] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 16. Juni 2023 über die Beschleunigung der Bewilligungsverfahren für Windenergieanlagen, in Kraft seit 1. Febr. 2024 (AS 2023 804; BBl 2023 344, 588). [27] SR 730.0 | ||||||
Seite 13
B-6081/2008
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 400.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 400.- verrechnet.
3.
Der Beschwerdeführerin wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. 4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Einschreiben, Beilage: Akten retour) - die Erstinstanz (Einschreiben, Beilage: Akten retour) - die Vorinstanz (Einschreiben, Beilage: Akten retour)
Die Richterin:
Der Gerichtsschreiber:
Vera Marantelli
Roger Mallepell
Versand:
Seite 14
Gesetzesregister
BGG 83
VGG 31
VGG 33
VGG 37
VGKE 8
VGKE 10
VPRG 104
VwVG 5
VwVG 44
VwVG 48
VwVG 49
VwVG 50
VwVG 52
VwVG 63
VwVG 64
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 83 Ausnahmen |
||||||
| Die Beschwerde ist unzulässig gegen: | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; | ||||||
| Entscheide über die ordentliche Einbürgerung; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:die Einreise,Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,die vorläufige Aufnahme,die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer; | ||||||
| die Einreise, | ||||||
| Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt, | ||||||
| die vorläufige Aufnahme, | ||||||
| die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung, | ||||||
| Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen, | ||||||
| die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt; | ||||||
| vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen, | ||||||
| von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt; | ||||||
| Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oderder geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 2019 [5] über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht; | ||||||
| sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder | ||||||
| der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 2019 [5] über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht; | ||||||
| Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 2009 [7]; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind; | ||||||
| Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht; | ||||||
| Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt; | ||||||
| Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,Freigaben; | ||||||
| das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung, | ||||||
| die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten, | ||||||
| Freigaben; | ||||||
| Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs; | ||||||
| Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend: [12]Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997 [13],Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 2010 [15]; | ||||||
| Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren, | ||||||
| Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997 [13], | ||||||
| Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 2010 [15]; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:die Aufnahme in die Warteliste,die Zuteilung von Organen; | ||||||
| die Aufnahme in die Warteliste, | ||||||
| die Zuteilung von Organen; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 34 [16] des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [17] (VGG) getroffen hat; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:...die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters; | ||||||
| ... | ||||||
| die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters; | ||||||
| Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 2015 [20]); | ||||||
| Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; | ||||||
| Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 2016 [24] über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt; | ||||||
| Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung; | ||||||
| Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 2016 [27] genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 1 der V der BVers vom 20. Dez. 2006 über die Anpassung von Erlassen an die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes und des Verwaltungsgerichtsgesetzes, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 5599). [2] Eingefügt durch Ziff. I 1 der V der BVers vom 20. Dez. 2006 über die Anpassung von Erlassen an die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes und des Verwaltungsgerichtsgesetzes, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 5599). [3] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 1. Okt 2010 über die Koordination des Asyl- und des Auslieferungsverfahrens, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 925; BBl 2010 1467). [4] Fassung gemäss Anhang 7 Ziff. II 2 des BG vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 641; BBl 2017 1851). [5] SR 172.056.1 [6] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2012 5619, 2013 1603; BBl 2011 911). [7] SR 745.1 [8] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Steueramtshilfegesetzes vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 231; BBl 2011 6193). [9] Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 1 des Landesversorgungsgesetzes vom 17. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juni 2017 (AS 2017 3097; BBl 2014 7119). [10] Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 9; BBl 2013 8435). [11] Fassung gemäss Art. 106 Ziff. 3 des BG vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen, in Kraft seit 1. April 2007 (AS 2007 737; BBl 2003 1569). [12] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 1 des Postgesetzes vom 17. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Okt. 2012 (AS 2012 4993; BBl 2009 5181). [13] SR 784.10 [14] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 1 des Postgesetzes vom 17. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Okt. 2012 (AS 2012 4993; BBl 2009 5181). [15] SR 783.0 [16] Berichtigt von der Redaktionskommission der BVers (Art. 58 Abs. 1 ParlG - SR 171.10). [17] SR 173.32. Dieser Art. ist aufgehoben. Siehe heute: Art. 33 Bst. i VGG in Verbindung mit Art. 53 Abs. 1 des BG vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (SR 832.10). [18] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 22. März 2013, mit Wirkung seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 34633863; BBl 2012 2075). [19] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829). Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5339; BBl 2014 7483). [20] SR 958.1 [21] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829). [22] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 1 des Energiegesetzes vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6839; BBl 2013 7561). [23] Eingefügt durch Art. 21 Abs. 2 des BG vom 30. Sept. 2016 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, in Kraft seit 1. April 2017 (AS 2017 753; BBl 2016 101). [24] SR 211.223.13 [25] Eingefügt durch Art. 36 Abs. 2 des BG vom 18. Juni 2021 über die Durchführung von internationalen Abkommen im Steuerbereich, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 703; BBl 2020 9219). [26] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 16. Juni 2023 über die Beschleunigung der Bewilligungsverfahren für Windenergieanlagen, in Kraft seit 1. Febr. 2024 (AS 2023 804; BBl 2023 344, 588). [27] SR 730.0 | ||||||
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 31 Grundsatz |
||||||
| Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 [1] über das Verwaltungsverfahren (VwVG). | ||||||
| [1] SR 172.021 | ||||||
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 33 Vorinstanzen |
||||||
| Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen: | ||||||
| des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung; | ||||||
| des Bundesrates betreffend:die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003 [2],die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 [3],die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 [5] über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG [7],das Verbot von Organisationen nach dem NDG,das Verbot von Organisationen und Gruppierungen nach Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024 [10] über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen,die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 [12] über das Eidgenössische Institut für Metrologie,die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 [14],die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 [16],die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017 [18],die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2018 [20] über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 [22]; | ||||||
| die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003 [2], | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 [22]; | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 [3], | ||||||
| die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 [5] über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, | ||||||
| das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG [7], | ||||||
| das Verbot von Organisationen nach dem NDG, | ||||||
| das Verbot von Organisationen und Gruppierungen nach Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024 [10] über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen, | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 [12] über das Eidgenössische Institut für Metrologie, | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 [14], | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 [16], | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017 [18], | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2018 [20] über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, | ||||||
| des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; | ||||||
| des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; | ||||||
| des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft; | ||||||
| der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats; | ||||||
| der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft; | ||||||
| der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung; | ||||||
| der Anstalten und Betriebe des Bundes; | ||||||
| der eidgenössischen Kommissionen; | ||||||
| der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe; | ||||||
| der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen; | ||||||
| kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Febr. 2008 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829). [2] SR 951.11 [3] SR 956.1 [4] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 1. Okt. 2010 über die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte politisch exponierter Personen (AS 2011 275; BBl 2010 3309). Fassung gemäss Art. 31 Abs. 2 Ziff. 1 des BG vom 18. Dez. 2015 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1803; BBl 2014 5265). [5] SR 196.1 [6] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 23. Dez. 2011 (AS 2012 3745; BBl 2007 5037, 2010 7841). Fassung gemäss Anhang Ziff. II 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105). [7] SR 121 [8] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105). [9] Eingefügt durch Art. 3 des BG vom 20. Dez. 2024 über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen, in Kraft seit 15. Mai 2025 (AS 2025 269; BBl 2024 2250). [10] SR 122.1 [11] Eingefügt durch Art. 26 Ziff. 2 des BG vom 17. Juni 2011 über das Eidgenössische Institut für Metrologie, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 6515; BBl 2010 8013). [12] SR 941.27 [13] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 20. Juni 2014 (Bündelung der Aufsicht über Revisionsunternehmen und Prüfgesellschaften), in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4073; BBl 2013 6857). [14] SR 221.302 [15] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 2745, 2018 3575; BBl 2013 1). [16] SR 812.21 [17] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Ausgleichsfondsgesetzes vom 16. Juni 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 7563; BBl 2016 311). [18] SR 830.2 [19] Eingefügt durch Art. 23 Abs. 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 3199; BBl 2018 913). [20] SR 425.1 [21] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Organisation der Bahninfrastruktur, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 1889; BBl 2016 8661). [22] SR 742.101 [23] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 20. März 2009 über das Bundespatentgericht, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2010 513, 2011 2241; BBl 2008 455). [24] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 1. Nov. 2015 (AS 2015 3847; BBl 2015 22112235). [25] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). [26] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
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SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 37 Grundsatz |
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| Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG [1], soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. | ||||||
| [1] SR 172.021 | ||||||
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SR 173.320.2 VGKE Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) Art. 8 [1] Parteientschädigung |
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| Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei. | ||||||
| Unnötiger Aufwand wird nicht entschädigt. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des BVGer vom 20. Aug. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 (AS 2010 945). | ||||||
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SR 173.320.2 VGKE Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) Art. 10 Anwaltshonorar und Entschädigung für nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung |
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| Das Anwaltshonorar und die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung werden nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen. | ||||||
| Der Stundenansatz beträgt für Anwälte und Anwältinnen mindestens 200 und höchstens 400 Franken, für nichtanwaltliche Vertreter und Vertreterinnen mindestens 100 und höchstens 300 Franken. In diesen Stundenansätzen ist die Mehrwertsteuer nicht enthalten. | ||||||
| Bei Streitigkeiten mit Vermögensinteresse kann das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung angemessen erhöht werden. | ||||||
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SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 5 |
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| Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: | ||||||
| Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; | ||||||
| Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; | ||||||
| Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. | ||||||
| Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69). [1] | ||||||
| Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
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SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 44 |
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| Die Verfügung unterliegt der Beschwerde. | ||||||
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SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 48 [1] |
||||||
| Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: | ||||||
| vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; | ||||||
| durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und | ||||||
| ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. | ||||||
| Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 49 |
||||||
| Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: | ||||||
| Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; | ||||||
| unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; | ||||||
| Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 50 [1] |
||||||
| Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. | ||||||
| Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
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SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 52 |
||||||
| Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. | ||||||
| Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein. | ||||||
| Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten. | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 63 |
||||||
| Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. | ||||||
| Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. | ||||||
| Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. | ||||||
| Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden. [1] | ||||||
| Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: | ||||||
| in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; | ||||||
| in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken. [2] | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen. [3] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [4] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [5]. [6] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [2] Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [4] SR 173.32 [5] SR 173.71 [6] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 64 |
||||||
| Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. | ||||||
| Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann. | ||||||
| Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat. | ||||||
| Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt. | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung. [1] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [2] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [3]. [4] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [2] SR 173.32 [3] SR 173.71 [4] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
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1998 S.541