Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

5A 640/2016

Urteil vom 28. Juni 2017

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Bundesrichter Marazzi, Schöbi,
Gerichtsschreiber von Roten.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Michaela Hosek Bryner,
Beschwerdeführerin,

gegen

B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Fritz Frey,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Fuss- und Fahrwegrecht,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 4. Juli 2016.

Sachverhalt:

A.

A.a. A.________ (Beschwerdeführerin) ist Eigentümerin des Grundstücks Nr. xxx an der C.________strasse in U.________. Zulasten ihres Grundstücks und zugunsten des Grundstücks Nr. yyy ist im Grundregister ein Fuss- und Fahrwegrecht eingetragen, wonach der Eigentümer von Nr. xxx gegenüber dem Eigentümer von Nr. yyy das Fuss- und Fahrwegrecht (auch für künftige Bauten) über die im Plan blau eingezeichnete Fläche duldet. Blau ausgemalt ist auf dem Plan eine Fläche zwischen der West- und der Nordgrenze des Grundstücks Nr. xxx und der West- und der Nordseite des Hauses auf dem Grundstück. Das Fuss- und Fahrwegrecht verbindet das Grundstück Nr. yyy mit der öffentlichen C.________strasse. Die Erschliessung führt von Norden nach Süden über die Wegrechtsfläche zwischen der Westgrenze des Grundstücks Nr. xxx und der Westseite des Hauses.

A.b. 2011 und 2012 überbaute die Beschwerdeführerin ihr Grundstück Nr. xxx neu mit zwei Mehrfamilienhäusern an der C.________strasse und einem Einfamilienhaus im hinteren Teil des Grundstücks. Unter den Mehrfamilienhäusern befindet sich eine Garage. Die Einfahrt in diese Tiefgarage erfolgt über die mit dem Wegrecht belastete Grundstücksfläche, die zu diesem Zweck umgestaltet wurde. Während das Wegrecht ab der C.________strasse bisher auf einer horizontalen Ebene ausgeübt wurde, führt der Weg im Bereich der Einfahrt in die Tiefgarage neu über eine Art "Halbtrichter", d.h. durch eine Senke (Längsachse), die halbschräg zum Garagentor hin abfällt (Querachse).

A.c. Das berechtigte Grundstück Nr. yyy ist in Stockwerkeigentum aufgeteilt. Eine Stockwerkeinheit, in der eine Arztpraxis betrieben wird, steht im Eigentum von B.________ (Beschwerdegegnerin).

B.
Am 10. Dezember 2012 klagte die Beschwerdegegnerin, die Beschwerdeführerin sei gerichtlich zu verpflichten, die auf der mit dem Fuss- und Fahrwegrecht belasteten Teilfläche des Grundstücks Nr. xxx ausgeführte Senke im Bereich der Westfassade Haus A rückgängig zu machen und auf ein horizontal zwischen der C.________strasse und dem Grundstück Nr. yyy verlaufendes Niveau zu versetzen. Die Beschwerdeführerin schloss auf Abweisung. Während das Bezirksgericht V.________ die Klage abwies (Urteil 23. Juli 2015), hiess das Obergericht des Kantons Zürich auf Berufung der Beschwerdegegnerin hin die Klage gut (Urteil vom 4. Juli 2016).

C.
Mit Eingabe vom 6. September 2016 (Postaufgabe) beantragt die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht, das obergerichtliche Urteil aufzuheben. Eventuell sei die Streitigkeit zur Ergänzung und Neubeurteilung an das Obergericht zurückzuweisen. Die Beschwerdeführerin ersucht um aufschiebende Wirkung. Weder das Obergericht noch die Beschwerdegegnerin haben eine Vernehmlassung zum Gesuch eingereicht. Der Präsident der II. zivilrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts hat der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt (Verfügung vom 27. September 2016). Es sind die Akten, hingegen keine Vernehmlassungen in der Sache eingeholt worden.

Erwägungen:

1.
Das angefochtene Urteil betrifft Inhalt und Umfang eines Wegrechts (Art. 737 ff
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 737 - 1 Der Berechtigte ist befugt, alles zu tun, was zur Erhaltung und Ausübung der Dienstbarkeit nötig ist.
1    Der Berechtigte ist befugt, alles zu tun, was zur Erhaltung und Ausübung der Dienstbarkeit nötig ist.
2    Er ist jedoch verpflichtet, sein Recht in möglichst schonender Weise auszuüben.
3    Der Belastete darf nichts vornehmen, was die Ausübung der Dienstbarkeit verhindert oder erschwert.
. ZGB) und damit eine Zivilsache (Art. 72 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
BGG) in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit, deren Streitwert gemäss den obergerichtlichen Annahmen den gesetzlichen Mindestbetrag übersteigt (Art. 74 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
a  15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
b  30 000 Franken in allen übrigen Fällen.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:
a  wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
b  wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
c  gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
d  gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
e  gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.
BGG; BGE 136 III 60 E. 1.1.1 S. 63). Es ist kantonal letzt- und oberinstanzlich (Art. 75
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
BGG), lautet zum Nachteil der Beschwerdeführerin (Art. 76 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 76 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Gegen Entscheide nach Artikel 72 Absatz 2 steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.40
BGG) und schliesst den Wegrechtsprozess ab (Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG). Ihren Hauptantrag auf Aufhebung des angefochtenen Urteils und Rückweisung der Sache begründet die Beschwerdeführerin insbesondere mit einer Verletzung ihres Beweisführungsanspruchs (Art. 8
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet.
ZGB), so dass das Bundesgericht im Falle einer Gutheissung der Beschwerde nicht selbst in der Sache entscheiden könnte. Der Aufhebungsantrag der Beschwerdeführerin genügt damit ausnahmsweise den formellen Anforderungen an ein Beschwerdebegehren (Art. 42 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG; vgl. Urteile 5A 791/2010 vom 23. März 2011 E. 1.2.1, nicht veröffentlicht in: BGE 137 I 195; 4A 222/2016 vom 15. Dezember 2016 E. 1.2). Die - fristgerecht erhobene (Art. 100 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
i.V.m. Art. 46 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 46 Stillstand - 1 Gesetzlich oder richterlich nach Tagen bestimmte Fristen stehen still:
1    Gesetzlich oder richterlich nach Tagen bestimmte Fristen stehen still:
a  vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern;
b  vom 15. Juli bis und mit dem 15. August;
c  vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar.
2    Absatz 1 gilt nicht in Verfahren betreffend:
a  die aufschiebende Wirkung und andere vorsorgliche Massnahmen;
b  die Wechselbetreibung;
c  Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c);
d  die internationale Rechtshilfe in Strafsachen und die internationale Amtshilfe in Steuersachen;
e  die öffentlichen Beschaffungen.18
BGG) - Beschwerde ist zulässig. Auf formelle Einzelfragen wird im
Sachzusammenhang einzugehen sein.

2.
Aufgrund der Parteivorbringen hat das Obergericht festgestellt, die Beschwerdegegnerin als Klägerin und Berufungsklägerin beanstande weder die örtliche Lage noch die Breite des Weges, sondern dessen Längs- und Quergefälle, das dadurch entstanden sei, dass der Weg neu über die Einfahrt zur Tiefgarage verlaufe (E. II/1 S. 5 f.). Was die Beschwerdegegnerin einklage, sei die ungehinderte Ausübung des Wegrechts, das als ungemessene Dienstbarkeit den Bewohnern und Besuchern des berechtigten Grundstücks zustehe (E. II/2 S. 6 f.). Die Berechtigten hätten im Lichte von Art. 737
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 737 - 1 Der Berechtigte ist befugt, alles zu tun, was zur Erhaltung und Ausübung der Dienstbarkeit nötig ist.
1    Der Berechtigte ist befugt, alles zu tun, was zur Erhaltung und Ausübung der Dienstbarkeit nötig ist.
2    Er ist jedoch verpflichtet, sein Recht in möglichst schonender Weise auszuüben.
3    Der Belastete darf nichts vornehmen, was die Ausübung der Dienstbarkeit verhindert oder erschwert.
ZGB geringfügige Unbequemlichkeiten in der Ausübung des Wegrechts hinzunehmen, müssten eine erhebliche Erschwerung der Ausübung hingegen nicht dulden (E. II/3 S. 7 des angefochtenen Urteils).
Mit Bezug auf den Beweis der Wegrechtsverhältnisse hat das Obergericht sowohl den von der Beschwerdeführerin beantragten Augenschein abgelehnt (E. II/4 S. 7 f.) als auch den Beweisantrag der Beschwerdegegnerin auf Einholung eines Gutachtens zum Gefälle und hindernisfreien Bauen von Zufahrten abgewiesen (E. II/5 S. 8 f.). In tatsächlicher Hinsicht hat es festgestellt, dass die Rollstuhlgängigkeit des Weges vor der baulichen Umgestaltung der belasteten Grundstücksfläche gegeben war (E. II/6 S. 9), heute aber nicht mehr gegeben ist (E. II/7 S. 9 ff. des angefochtenen Urteils).
Die fehlende Rollstuhlgängigkeit hat das Obergericht rechtlich als erhebliche Erschwerung der Ausübung des Wegrechts anerkannt, und zwar für kranke und gebrechliche Patienten, die die Arztpraxis auf dem berechtigten Grundstück aufsuchen, und für dessen Eigentümer und Bewohner, falls sie im Alter oder infolge eines Unfalls oder einer Krankheit auf eine Gehhilfe oder einen Rollstuhl angewiesen sein würden (E. II/8 S. 11 f.). Es hat alle dagegen von der Beschwerdeführerin erhobenen Einwände verworfen, wonach in einer Gesamtsicht die Vorteile der geänderten Weganlage die Nachteile überwögen (E. II/9 S. 12 f.), wonach ihr Interesse am Bestand der neuen Zufahrt und an der Ausschöpfung der baulichen Möglichkeiten höher zu gewichten sei als das Interesse der Beschwerdegegnerin an der Beibehaltung des bisherigen Zustandes (E. II/10 S. 13 f.) und wonach für diese Interessenabwägung auch die Kostspieligkeit eines Rückbaus ausschlaggebend sei (E. II/11 S. 14 f.). Zusammenfassend hat das Obergericht dafürgehalten, der von der Beschwerdeführerin geschaffene Zustand stelle eine erhebliche Beeinträchtigung der Ausübung des Fuss- und Fahrwegrechts dar, das zugunsten des Grundstücks der Beschwerdegegnerin auf dem Grundstück der Beschwerdeführerin
laste. Die Beschwerdeführerin sei demnach gemäss dem Antrag der Beschwerdegegnerin zu verpflichten, den horizontalen Verlauf der Fuss- und Fahrwegfläche wiederherzustellen (E. II/12 S. 15 des angefochtenen Urteils).

3.
Die Beschwerdeführerin erhebt Sachverhaltsrügen gegen die obergerichtliche Feststellung der fehlenden Rollstuhlgängigkeit (S. 3 ff. Ziff. 1-7 der Beschwerdeschrift).

3.1. Am Augenschein hat das Bezirksgericht mit einem Gerät der Beschwerdegegnerin verschiedene Messungen des Gefälles durchgeführt und jeweilen mit Hilfe von Fotografien aktenmässig verortet. Das Obergericht hat auf diese Messungen abgestellt und Einwände der Beschwerdegegnerin gegen die Verwendung der Messungen abgewiesen (E. II/5 S. 8 f. des angefochtenen Urteils).

3.1.1. Die Beschwerdeführerin rügt die Verwendung dieser Messungen allgemein und im Besonderen die Verwendung der gemessenen Höchstwerte des Quer- und des Längsgefälles. Sie macht geltend, genaue Werte könnten nur mittels Gutachten festgestellt werden (S. 4 ff. Ziff. 2-4 der Beschwerdeschrift).

3.1.2. Was die Einholung eines Gutachtens anbelangt, fällt auf, dass ein entsprechender Beweisantrag einzig der Beschwerdegegnerin zuerst vom Bezirksgericht (E. IV/3.2 S. 15 f.) und danach vom Obergericht (E. II/5 S. 8 f.) beurteilt und abgewiesen wurde. Wo die Beschwerdeführerin einen Beweisantrag auf Einholung eines Gutachtens gestellt haben will, belegt sie nicht. Ihr Hinweis auf S. 4 ihrer schriftlichen Stellungnahme zum Beweisergebnis (act. 62) ist unbehelflich, zumal an der zitierten Stelle kein Beweisantrag gestellt wird. Auch vor Obergericht hat die Beschwerdeführerin keinen Antrag auf Einholung eines Gutachtens gestellt und vielmehr dafürgehalten, "dass die Erstellung einer Expertise wenig Aufschluss geben und die Frage nach der merklichen Beeinträchtigung nicht beantworten würde" (Ziff. 17 am Ende auf S. 8 der Berufungsantwort, act. 77). Eine Verletzung ihres Anspruchs auf Einholung eines Gutachtens ist somit nicht dargetan (BGE 133 III 189 E. 5.2.2 S. 196).

3.1.3. Gegen die Verwendung der Messungen hat das Obergericht einzig Einwände der Beschwerdegegnerin festgestellt und beurteilt. Dass diese Feststellung zu den Prozessvorbringen offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG sei und dass sie selber ebenfalls solche Einwände und an welcher Stelle ihrer Eingaben im kantonalen Verfahren erhoben habe, tut die Beschwerdeführerin nicht dar. Ihre heutigen Rügen gegen die Verwendung der Messungen haben deshalb als neu und unzulässig zu gelten (Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG; BGE 140 III 86 E. 2 S. 90).

3.2. Das Obergericht hat festgestellt, dass die Weganlage vor ihrem Umbau rollstuhlgängig gewesen sei, wie aus den eingereichten Dokumenten hervorgehe und von keiner Seite in Abrede gestellt werde (E. II/6 S. 9 des angefochtenen Urteils). Die Beschwerdeführerin rügt die Sachverhaltsfeststellung als offensichtlich unrichtig (S. 8 f. Ziff. 6 der Beschwerdeschrift).

3.2.1. Dass die Weganlage vor dem Umbau über eine horizontale Ebene ohne sichtbare Niveauunterschiede geführt hat, ist unbestritten und fotografisch dokumentiert (z.B. act. 3/5-6).

3.2.2. Die Beschwerdeführerin wendet ein, die Beschwerdegegnerin habe nicht "Rollstuhlgängigkeit", sondern lediglich behauptet, dass die Situation vor dem Umbau besser für Rollstuhlfahrer gewesen sei. Den verwiesenen Aktenstellen ist indessen die Behauptung zu entnehmen, dass die Rollstuhlgängigkeit der Weganlage "als Folge ihrer baulichen Umgestaltung nicht mehr gegeben" sei (S. 8 Ziff. 13 der Klage, act. 2) und dass die Weganlage "heute auch nicht mehr rollstuhlgängig" sei (S. 6 Ziff. 13 der Replik [Plädoyernotizen], act. 35). Das Obergericht hat dieses Parteivorbringen zutreffend wiedergegeben (E. II/1 S. 6 des angefochtenen Urteils) und durfte aus der Verwendung der Worte "nicht mehr" willkürfrei schliessen, dass es vorher anders war, nämlich rollstuhlgängig, drückt doch das Wort "mehr" in Verbindung mit einer Negation aus, dass ein Geschehen, ein Zustand, eine Reihenfolge o.Ä. nicht fortgesetzt wird (DUDEN, Das Bedeutungswörterbuch, 4. Aufl. 2010, S. 636, Stichwort "mehr").

3.2.3. Die Beschwerdeführerin wirft dem Obergericht weiter vor, verfassungswidrig sei nicht beachtet worden, wie eng und unübersichtlich die Weganlage vor dem Umbau gewesen sei, so dass ein Rollstuhlfahrer mit einem Autofahrer oder einem Fussgänger nicht habe kreuzen können und bei zudem schlechten Sichtverhältnissen die Durchfahrt mit Fussgängern und Autos habe teilen müssen. Die Beschwerdeführerin stellt die Rollstuhlgängigkeit der Weganlage vor dem Umbau somit gar nicht in Abrede. Richtig ist, dass das Obergericht die von ihr angeführten Wegverhältnisse in anderem Zusammenhang (E. II/9 S. 12 f. des angefochtenen Urteils), aber nicht für die Beurteilung der Rollstuhlgängigkeit herangezogen hat und auch nicht heranziehen musste. Denn die angeblich kollidierenden Interessen mehrerer Wegrechtsberechtigter sind gegebenenfalls durch eine Nutzungsordnung einvernehmlich zu organisieren (BGE 131 III 345 E. 2.4 S. 353), ändern aber nichts an der obergerichtlichen Feststellung, dass die Weganlage vor ihrem Umbau mit einem Rollstuhl befahrbar war. Mangels Rechts- bzw. Entscheiderheblichkeit ihrer Vorbringen verletzt es den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör nicht, dass sich das Obergericht damit im Zusammenhang mit der
Rollstuhlgängigkeit der Weganlage vor ihrem Umbau nicht auseinandergesetzt hat (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV; BGE 121 III 331 E. 3b S. 333; 133 III 235 E. 5.2 S. 248).

3.3. Das Obergericht hat festgestellt, dass die Weganlage nach ihrem Umbau nicht mehr rollstuhlgängig gewesen sei. Hauptproblem mit Blick auf die Rollstuhlgängigkeit sei das Quergefälle. Da sich das Quergefälle grundsätzlich bis zur Grundstücksgrenze fortsetze, wie Übersichtsaufnahmen zeigten, könne ihm der Rollstuhlfahrer auch nicht ausweichen, indem er den Streifen neben der grenzseitigen Mauer benutze, wie die Beschwerdeführerin es empfehle (E. II/7 S. 9 ff. des angefochtenen Urteils).

3.3.1. Die Beschwerdeführerin vertritt seit Prozessbeginn und auch heute die Meinung, dass die Rollstuhlgängigkeit nicht auf der ganzen Dienstbarkeitsfläche gewährleistet sein müsse und der Streifen entlang der Stützmauer sowohl für Fussgänger als auch für Rollstuhlfahrer ohne Schwierigkeiten passierbar sei. Die gegenteilige Würdigung des Obergerichts übersehe, dass die untere kantonale Instanz für das Obergericht verbindlich festgestellt habe, dass für Fussgänger, die einen Weg über eine weitgehend horizontale Fläche bevorzugten, die Möglichkeit bestehe, die Zufahrt entlang der Stützmauer zu passieren, wo das Gefälle "kaum wahrnehmbar" sei. Dass das Obergericht ohne weitere Begründung und beweismässige Abklärung durch Gutachten zum Schluss gelangt sei, dem Quergefälle könne nicht ausgewichen werden, erweise sich als nicht nachvollziehbar und als offensichtlich willkürlich. Seine darauf basierende unzulässige Annahme, es sei keine Rollstuhlgängigkeit gegeben, verstosse gegen das Willkürverbot. Aus der Bemerkung der Begleitperson des beim bezirksgerichtlichen Augenschein zufällig anwesenden Rollstuhlfahrers, wonach Quergefälle immer ein Problem sei, zu schliessen, dass deshalb die Dienstbarkeitsfläche nicht rollstuhlgängig sei, sei
offensichtlich unhaltbar und eine willkürliche Tatsachenfeststellung. Schliesslich macht die Beschwerdeführerin geltend, die Parteien hätten im zweitinstanzlichen Verfahren keine Gelegenheit erhalten, sich zur Rollstuhlgängigkeit zu äussern (S. 6 ff. Ziff. 5 der Beschwerdeschrift).

3.3.2. Gemäss Art. 310
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 310 Berufungsgründe - Mit Berufung kann geltend gemacht werden:
a  unrichtige Rechtsanwendung;
b  unrichtige Feststellung des Sachverhaltes.
ZPO können mit Berufung die unrichtige Rechtsanwendung (lit. a) und die unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) geltend gemacht werden. Die Berufungsinstanz verfügt mithin über eine vollständige Überprüfungsbefugnis der Streitsache und kann das erstinstanzliche Urteil sowohl auf rechtliche wie tatsächliche Mängel hin überprüfen (BGE 142 III 413 E. 2.2.4 S. 416 f.). Sie ist insbesondere befugt, die erstinstanzliche Beweiswürdigung frei zu prüfen (BGE 138 III 374 E. 4.3.1 S. 375). Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin bestehen für das Obergericht als Berufungsinstanz keine verbindlichen Tatsachenfeststellungen des Bezirksgerichts als Erstinstanz. Die Rollstuhlgängigkeit des Weges gehörte von Prozessbeginn an zum Streitgegenstand im kantonalen Verfahren (vorab E. 3.2.2 oben). Die Beschwerdeführerin hatte deshalb keinen verfassungsmässigen Anspruch darauf, dass das Obergericht sie auf das Beweisthema "Rollstuhlgängigkeit", insbesondere auf die geeigneten Beweismittel vorgängig hinweist oder eigens einlädt, sich zu dieser Frage zu äussern (BGE 108 Ia 293 E. 4c S. 294 f.; 130 III 35 E. 5 S. 39).

3.3.3. Seine Feststellung, dass das Quergefälle bis an die Grundstücksgrenze reiche und Rollstuhlfahrer ihm deshalb nicht auf einem Streifen entlang der grenzseitigen Mauer ausweichen könnten, hat das Obergericht gestützt auf die erstinstanzlich erstellten Übersichtsaufnahmen (Fotos Augenschein, act. 43/1-85, z.B. act. 43/3) getroffen. Dass die Fotografien die Schlussfolgerung unter Willkürgesichtspunkten nicht stützten, rügt die Beschwerdeführerin nicht. Sie bemängelt erneut die unterbliebene Einholung eines Gutachtens, so dass auf hiervor Gesagtes (E. 3.1) verwiesen werden kann. Die von ihr erwähnte Aussage der Begleitperson eines zufällig anwesenden Rollstuhlfahrers, mit dem das Bezirksgericht Testfahrten durchgeführt hatte, ist vom Obergericht nicht zum Beweis des Quergefälles herangezogen worden, sondern lediglich zur "Illustration" (E. II/7 S. 11), dass das Quergefälle dazu verleite, von der Ideallinie (Streifen entlang der Stützmauer) in Richtung Garage abzukommen, wo das Gefälle tendenziell noch zunehme (E. II/7 S. 10 des angefochtenen Urteils). Was die Beschwerdeführerin insgesamt vorbringt, ist keine formell genügende Begründung von Willkürrügen gegen die Beweiswürdigung, sondern rein appellatorische Kritik (BGE 134 II
349
E. 3 S. 352; 140 III 264 E. 2.3 S. 266).

3.4. Das Obergericht ist davon ausgegangen, die fehlende Rollstuhlgängigkeit schränke kranke und gebrechliche Patienten ein, die die Arztpraxis auf dem berechtigten Grundstück aufsuchten, könne aber auch dessen Eigentümer und ihre Angehörigen oder ihre Rechtsnachfolger in näherer oder fernerer Zukunft betreffen, falls sie im Alter oder infolge eines Unfalls oder einer Krankheit auf eine Gehhilfe oder einen Rollstuhl angewiesen sein würden (E. II/8 S. 11 f. des angefochtenen Urteils).

3.4.1. Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung von Art. 8
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet.
ZGB. Vorab sei nicht nachvollziehbar, dass die Rollstuhlgängigkeit eine Anforderung an das vereinbarte Wegrecht sei (S. 9 f. Ziff. 7 der Beschwerdeschrift). Was Inhalt und zulässige Ausübung des Wegrechts ist, bildet Auslegungs- und hier Rechtsfrage (E. 4 f.), so dass Art. 8
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet.
ZGB keine Bedeutung hat (BGE 136 III 410 E. 4.3 S. 418).

3.4.2. Eine weitere Verletzung von Art. 8
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet.
ZGB erblickt die Beschwerdeführerin in der hypothetischen Annahme, alle berechtigten Benutzer des Wegrechts könnten künftig Rollstuhlfahrer sein (S. 10 Ziff. 7 der Beschwerdeschrift). Dass jedermann im Alter oder infolge eines Unfalls oder einer Krankheit auf einen Rollstuhl angewiesen sein könnte, ist indessen allbekannt und leuchtet schon nach der allgemeinen Lebenserfahrung ein und braucht deshalb weder behauptet noch bewiesen zu werden (BGE 112 II 172 E. I.2c S. 181; 136 III 410 E. 4.1 S. 416).

3.4.3. Soweit die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang mit gleichen Worten erneut die Rollstuhlgängigkeit des Weges behauptet (S. 10 f. Ziff. 7 der Beschwerdeschrift), kann auf bereits Gesagtes (E. 3.3) verwiesen werden.

3.5. Insgesamt erweisen sich die Sachverhaltsrügen als unberechtigt und die beanstandeten Sachverhaltsfeststellungen nicht als offensichtlich unrichtig (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG), d.h. nicht als willkürlich (Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV; vgl. zum Begriff: BGE 137 III 226 E. 4.2 S. 234).

4.
Streitig war im kantonalen Verfahren, ob die Beschwerdeführerin mit ihrer baulichen Umgestaltung der Weganlage - verkürzt: dem Einbau einer trichterförmigen Zufahrt in die Tiefgarage (Bst. A.b oben) - die Ausübung des Wegrechts gemäss Art. 737 Abs. 3
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 737 - 1 Der Berechtigte ist befugt, alles zu tun, was zur Erhaltung und Ausübung der Dienstbarkeit nötig ist.
1    Der Berechtigte ist befugt, alles zu tun, was zur Erhaltung und Ausübung der Dienstbarkeit nötig ist.
2    Er ist jedoch verpflichtet, sein Recht in möglichst schonender Weise auszuüben.
3    Der Belastete darf nichts vornehmen, was die Ausübung der Dienstbarkeit verhindert oder erschwert.
ZGB erschwert hat.

4.1. Da Art. 737 Abs. 3
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 737 - 1 Der Berechtigte ist befugt, alles zu tun, was zur Erhaltung und Ausübung der Dienstbarkeit nötig ist.
1    Der Berechtigte ist befugt, alles zu tun, was zur Erhaltung und Ausübung der Dienstbarkeit nötig ist.
2    Er ist jedoch verpflichtet, sein Recht in möglichst schonender Weise auszuüben.
3    Der Belastete darf nichts vornehmen, was die Ausübung der Dienstbarkeit verhindert oder erschwert.
ZGB die Ausübung des Wegrechts betrifft, ist zuerst zu ermitteln, welcher Inhalt und Umfang dem Wegrecht überhaupt zukommt (Urteil 5A 652/2010 vom 4. März 2011 E. 2.2, nicht veröffentlicht in: BGE 137 III 145). Obwohl die Beschwerdeführerin die obergerichtliche Ermittlung von Inhalt und Umfang des Wegrechts nur am Rande anficht, ist darauf kurz einzugehen. Sie ist Ausgangspunkt der Anwendung von Art. 737 Abs. 3
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 737 - 1 Der Berechtigte ist befugt, alles zu tun, was zur Erhaltung und Ausübung der Dienstbarkeit nötig ist.
1    Der Berechtigte ist befugt, alles zu tun, was zur Erhaltung und Ausübung der Dienstbarkeit nötig ist.
2    Er ist jedoch verpflichtet, sein Recht in möglichst schonender Weise auszuüben.
3    Der Belastete darf nichts vornehmen, was die Ausübung der Dienstbarkeit verhindert oder erschwert.
ZGB, was die Beschwerdeführerin zu übersehen scheint.

4.2. Das Wegrecht wurde im Grundregister mit dem Stichwort "Fuss- und Fahrwegrecht" eingetragen und gemäss Servitutenprotokoll (SP Nr. 213) als Fuss- und Fahrwegrecht (auch für künftige Bauten) 1967 begründet und 1998 neu gefasst. Der Plan gibt die örtliche Lage wieder, die unstreitig ist. Gestützt auf den Eintrag im Grundregister und das Servitutenprotokoll ist das Obergericht - heute unangefochten - von einer ungemessenen Dienstbarkeit ausgegangen (E. II/2 S. 6 des angefochtenen Urteils), d.h. von einem Wegrecht, dessen Inhalt und Umfang sich nach den Bedürfnissen des berechtigten Grundstücks richten (BGE 139 III 404 E. 7.3 S. 407).

4.3. Auch ungemessene Wegrechte bedürfen der Auslegung, wenn ihr Umfang (Art. 737
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 737 - 1 Der Berechtigte ist befugt, alles zu tun, was zur Erhaltung und Ausübung der Dienstbarkeit nötig ist.
1    Der Berechtigte ist befugt, alles zu tun, was zur Erhaltung und Ausübung der Dienstbarkeit nötig ist.
2    Er ist jedoch verpflichtet, sein Recht in möglichst schonender Weise auszuüben.
3    Der Belastete darf nichts vornehmen, was die Ausübung der Dienstbarkeit verhindert oder erschwert.
ZGB) streitig ist (BGE 117 II 536 E. 4b S. 538). Welche Bedürfnisse des berechtigten Grundstücks das Wegrecht befriedigt, ergibt sich aus dem Zweck, zu dem es begründet wurde. Im Verhältnis zu Eigentümern, die - wie hier (E. II/1 S. 5 des angefochtenen Urteils) - an der Errichtung der Dienstbarkeit nicht beteiligt waren und im Vertrauen auf das Grundbuch das dingliche Recht erworben haben, gilt der Zweck als massgebend, der aus dem Servitutenprotokoll selber hervorgeht oder objektiv erkennbar ist. Kann davon nicht ausgegangen werden, ist zur Bestimmung des Zwecks danach zu fragen, welche Interessen bei objektiver Betrachtung zur Zeit der Errichtung aufgrund der Bedürfnisse des herrschenden Grundstücks vernünftigerweise von Bedeutung sein konnten (BGE 138 III 650 E. 5.3 S. 656; vgl. zu den Auslegungsgrundsätzen: BGE 130 III 554 E. 3.1 S. 557; 139 III 404 E. 7.1 S. 406 f.).

4.4. Das Wegrecht dient Wohnzwecken, aber auch allen anderen Zwecken, die sich aus der Nutzung von Bauten (auch künftigen) auf dem berechtigten Grundstück ergeben. Die offene Umschreibung des Wegrechts als Zugang und Zufahrt zu Bauten gestattet die Benutzung des Weges durch Bewohner des Hauses, aber auch durch Besucher von Bewohnern sowie durch Bauhandwerker, Gärtner oder Zügeldienste, die allesamt für das Wohnhaus, den Umschwung oder die Bewohner tätig werden. Soweit Bauten auf dem berechtigten Grundstück gewerblich genutzt werden, kommt es auf die Verkehrsbedürfnisse des dortigen Geschäftsbetriebs an mit der Folge, dass nicht bloss die Inhaber und Mitarbeiter des Geschäfts, sondern auch dessen Kunden das Wegrecht benutzen dürfen (BGE 131 III 345 E. 3.2 S. 355 f.; Urteil 5A 740/2014 vom 1. Februar 2016 E. 6.4).

4.5. In tatsächlicher Hinsicht steht fest, dass in der Stockwerkeinheit der Beschwerdegegnerin eine Arztpraxis betrieben wird. Das zugunsten des gemeinschaftlichen Grundstücks bestehende Fuss- und Fahrwegrecht darf deshalb grundsätzlich auch durch das ärztliche Personal wie die Ärztin oder den Arztgehilfen benutzt werden, aber auch von den Patienten und Patientinnen, sei es in einem Fahrzeug oder sei es hinkend am Stock oder in einem Rollstuhl sitzend. Dieses Benutzungsrecht ergibt sich hier aus Privatrecht und gründet nicht irgendwie im Behindertengleichstellungsgesetz (Bundesgesetz über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen, BehiG, SR 151.3), wie die Beschwerdeführerin meint (S. 11 Ziff. 8). In tatsächlicher Hinsicht steht weiter fest, dass der Fuss- und Fahrweg vor dem Umbau der Weganlage mit Rollstühlen befahren werden konnte und wurde und insoweit rollstuhlgängig war (E. 3.2 oben). Einer Definition des Begriffs der Rollstuhlgängigkeit bedarf es hier entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (S. 12 Ziff. 9) nicht. Es genügt die Feststellung, dass eine im Rollstuhl sitzende Person über den Weg - über eine horizontale Ebene ohne sichtbare Niveauunterschiede (E. 3.2.1 oben) - selbstständig und
ohne Hilfe die Arztpraxis im Gebäude auf dem berechtigten Grundstück erreichen konnte.

5.
Seit der Umgestaltung der mit dem Wegrecht belasteten Fläche ist der Fuss- und Fahrweg nicht mehr rollstuhlgängig (E. 3.3 oben), was nach obergerichtlicher Beurteilung die Ausübung des Wegrechts erheblich erschwert. Die Annahme einer erheblichen Erschwerung und als Folge davon ihre Verpflichtung zum Rückbau rügt die Beschwerdeführerin als bundesrechtswidrig (S. 12 ff. Ziff. 10 der Beschwerdeschrift).

5.1. Die Beschwerdeführerin bemängelt vorweg, dass das Obergericht mehrfach auf eine erhebliche Einschränkung bzw. Beschränkung der Ausübung der Dienstbarkeit im Sinne der Rechtsprechung zu Art. 737 Abs. 3
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 737 - 1 Der Berechtigte ist befugt, alles zu tun, was zur Erhaltung und Ausübung der Dienstbarkeit nötig ist.
1    Der Berechtigte ist befugt, alles zu tun, was zur Erhaltung und Ausübung der Dienstbarkeit nötig ist.
2    Er ist jedoch verpflichtet, sein Recht in möglichst schonender Weise auszuüben.
3    Der Belastete darf nichts vornehmen, was die Ausübung der Dienstbarkeit verhindert oder erschwert.
ZGB abgestellt (z.B. S. 11 und S. 13 des angefochtenen Urteils), dann aber nicht begründet habe, welche Lehrmeinung oder herrschende Rechtsprechung im Konkreten dazu führe, dass sie zur Wiederherstellung des horizontalen Verlaufs der Fuss- und Fahrwegfläche verpflichtet werde. Offenkundig hat das Obergericht die Rechtsprechung als bekannt vorausgesetzt. Gleichwohl hat es mit seinem Urteil die verfassungsmässige Begründungspflicht nicht verletzt (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV; BGE 134 I 83 E. 4.1 S. 88; 141 V 557 E. 3.2.1 S. 564 f.). Denn die Frage, was der belastete Grundeigentümer im Sinne von Art. 737 Abs. 3
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 737 - 1 Der Berechtigte ist befugt, alles zu tun, was zur Erhaltung und Ausübung der Dienstbarkeit nötig ist.
1    Der Berechtigte ist befugt, alles zu tun, was zur Erhaltung und Ausübung der Dienstbarkeit nötig ist.
2    Er ist jedoch verpflichtet, sein Recht in möglichst schonender Weise auszuüben.
3    Der Belastete darf nichts vornehmen, was die Ausübung der Dienstbarkeit verhindert oder erschwert.
ZGB vornehmen darf, ohne die Ausübung der Dienstbarkeit zu verhindern oder zu erschweren, ist nicht anhand von Lehrbuchformeln, sondern aufgrund sämtlicher Umstände des konkreten Einzelfalles und in Abwägung der beidseitigen Interessen zu beantworten, soweit eine Vereinbarung darüber fehlt (BGE 113 II 151 E. 5 S. 155). Gerade die entscheidende Fallbezogenheit lässt das angefochtene Urteil nicht vermissen (E. II/8-11 S. 11 ff.).

5.2. Gemäss Art. 737 Abs. 3
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 737 - 1 Der Berechtigte ist befugt, alles zu tun, was zur Erhaltung und Ausübung der Dienstbarkeit nötig ist.
1    Der Berechtigte ist befugt, alles zu tun, was zur Erhaltung und Ausübung der Dienstbarkeit nötig ist.
2    Er ist jedoch verpflichtet, sein Recht in möglichst schonender Weise auszuüben.
3    Der Belastete darf nichts vornehmen, was die Ausübung der Dienstbarkeit verhindert oder erschwert.
ZGB darf der Belastete nichts vornehmen, was die Ausübung der Dienstbarkeit verhindert oder erschwert. Gegen unzulässige Belastungen kann der Berechtigte auf dem Klageweg ein Gerichtsurteil erwirken, das insbesondere die Unterlassung weiterer Störung und die Beseitigung von Anlagen und Einrichtungen, die die Ausübung der Dienstbarkeit beeinträchtigen, befiehlt (Urteile 5A 59/2010 vom 22. März 2010 E. 2.2; 5A 369/2016 vom 27. Januar 2017 E. 6.1; vgl. zur sog. actio confessoria: BGE 95 II 14 E. 3 S. 19). Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin kann sich die obergerichtliche Anordnung somit auf eine Rechtsgrundlage stützen. Dass die Beschwerdegegnerin sich nicht auf dem Verwaltungsweg (hier im Baubewilligungsverfahren) gewehrt hat, kann sie grundsätzlich nicht daran hindern, den Zivilweg zu beschreiten. Anhaltspunkte, die eine abweichende Beurteilung rechtfertigten, sind weder erstellt noch behauptet (BGE 88 II 145 E. 3 S. 150; Urteil 5C.307/2005 vom 19. Mai 2006 E. 6, in: ZBGR 88/2007 S. 132 ff.).

5.3. Da dem Servitutenprotokoll keine ausdrücklichen Verbote zu entnehmen sind, die die Beschwerdeführerin als Eigentümerin des wegrechtsbelasteten Grundstücks zu beachten hätte, beurteilt sich aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalles und in Abwägung der beidseitigen Interessen (E. 5.1 oben), ob die bauliche Umgestaltung der Weganlage die Ausübung des Wegrechts erschwert. Die Rechtsprechung untersagt dabei nur die merkliche (BGE 137 III 145 E. 5.4 S. 152) bzw. erhebliche (BGE 88 II 331 E. 6 S. 339) Erschwernis. Der Auftrag, sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles zu würdigen, die auf dem Spiele stehenden Interessen gegeneinander abzuwägen und die Beeinträchtigung als erhebliche zu gewichten, verweist das Sachgericht auf einen Entscheid nach pflichtgemässem Ermessen, den das Bundesgericht grundsätzlich frei prüft. Es übt aber Zurückhaltung und schreitet nur ein, wenn die Vorinstanz grundlos von in Lehre und Rechtsprechung anerkannten Grundsätzen abgewichen ist, wenn sie Tatsachen berücksichtigt hat, die für den Entscheid im Einzelfall keine Rolle hätten spielen dürfen, oder wenn sie umgekehrt Umstände ausser Betracht gelassen hat, die zwingend hätten beachtet werden müssen. Ausserdem greift das Bundesgericht in
Ermessensentscheide ein, falls sich diese als offensichtlich unbillig, als in stossender Weise ungerecht erweisen (BGE 138 III 650 E. 6.6 S. 658).

5.4. Derartige Gründe, die ein bundesgerichtliches Einschreiten nahelegten, vermag die Beschwerdeführerin nicht darzutun. Sie setzt sich mit den einlässlichen Erwägungen des Obergerichts zum konkreten Fall nicht auseinander (Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG; BGE 142 III 364 E. 2.4 S. 368). Soweit sie sich erneut gegen die Feststellung der fehlenden Rollstuhlgängigkeit wendet, kann auf Gesagtes verwiesen werden (E. 3.3 oben). Die Streitfrage beantwortet sich nach Privatrecht und nicht nach öffentlichem Recht. Dass die Baubehörden die Tiefgarage bewilligt haben, bindet das Zivilgericht in der Beurteilung des Wegrechts nicht (BGE 88 I 9; Urteile 1C 246/2015 vom 4. März 2016 E. 2.4; 1C 627/2015 vom 3. August 2016 E. 3.1; für ein Beispiel: LIVER, Zürcher Kommentar, 1980, N. 132 zu Art. 734
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 734 - Jede Grunddienstbarkeit geht unter mit der Löschung des Eintrages sowie mit dem vollständigen Untergang des belasteten oder des berechtigten Grundstückes.
ZGB). Ungeachtet der ungenügenden Auseinandersetzung mit der obergerichtlichen Beurteilung liegt der vorliegende Sachverhalt auch nicht ausserhalb dessen, was sich die Lehre an vergleichbaren Beispielen für eine unzulässige Erschwernis der Ausübung eines Wegrechts ausdenkt. Das Wegrecht, das (auch) Patienten als Zugang zu einer Arztpraxis dient, darf der belastete Grundeigentümer nicht mit einem Tor verbauen, das den Arzt dazu nötigt, jedem Patienten das Tor
aufzuschliessen (D. PIOTET, Les droits réels limités en général, les servitudes et les charges foncières, SPR V/2, 2. Aufl. 2012, S. 111 N. 356; ARGUL, Commentaire romand, 2016, N. 1 zu Art. 737
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 737 - 1 Der Berechtigte ist befugt, alles zu tun, was zur Erhaltung und Ausübung der Dienstbarkeit nötig ist.
1    Der Berechtigte ist befugt, alles zu tun, was zur Erhaltung und Ausübung der Dienstbarkeit nötig ist.
2    Er ist jedoch verpflichtet, sein Recht in möglichst schonender Weise auszuüben.
3    Der Belastete darf nichts vornehmen, was die Ausübung der Dienstbarkeit verhindert oder erschwert.
ZGB).

5.5. Aus den dargelegten Gründen kann - jedenfalls aufgrund der Vorbringen der Beschwerdeführerin - die Anwendung von Art. 737 Abs. 3
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 737 - 1 Der Berechtigte ist befugt, alles zu tun, was zur Erhaltung und Ausübung der Dienstbarkeit nötig ist.
1    Der Berechtigte ist befugt, alles zu tun, was zur Erhaltung und Ausübung der Dienstbarkeit nötig ist.
2    Er ist jedoch verpflichtet, sein Recht in möglichst schonender Weise auszuüben.
3    Der Belastete darf nichts vornehmen, was die Ausübung der Dienstbarkeit verhindert oder erschwert.
ZGB nicht als bundesrechtswidrig beanstandet werden.

6.
Insgesamt muss die Beschwerde abgewiesen werden, soweit darauf einzutreten ist. Die Beschwerdeführerin wird damit kosten-, nicht hingegen entschädigungspflichtig, da die Beschwerdegegnerin zum Gesuch um aufschiebende Wirkung nicht Stellung genommen hat und in der Sache nicht zur Vernehmlassung eingeladen wurde (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
und Art. 68 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 5'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 28. Juni 2017

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: von Roten
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 5A_640/2016
Date : 28. Juni 2017
Published : 16. Juli 2017
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Sachenrecht
Subject : Dienstbarkeit


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BGG: 42  46  66  68  72  74  75  76  90  97  99  100
BV: 9  29
ZGB: 8  734  737
ZPO: 310
BGE-register
108-IA-293 • 112-II-172 • 113-II-151 • 117-II-536 • 121-III-331 • 130-III-35 • 130-III-554 • 131-III-345 • 133-III-189 • 133-III-235 • 134-I-83 • 134-II-349 • 136-III-410 • 136-III-60 • 137-I-195 • 137-III-145 • 137-III-226 • 138-III-374 • 138-III-650 • 139-III-404 • 140-III-264 • 140-III-86 • 141-V-557 • 142-III-364 • 142-III-413 • 88-I-9 • 88-II-145 • 88-II-331 • 95-II-14
Weitere Urteile ab 2000
1C_246/2015 • 1C_627/2015 • 4A_222/2016 • 5A_369/2016 • 5A_59/2010 • 5A_640/2016 • 5A_652/2010 • 5A_740/2014 • 5A_791/2010 • 5C.307/2005
Keyword index
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right of way • entitled property • federal court • letter of complaint • easement • wheelchair • doctor's practice • measurement • driveway • patient • use • question • proof demand • appearance • finding of facts by the court • drawee • cantonal proceeding • [noenglish] • position • decision • company • construction and facility • weight • advantage • statement of affairs • walking frame • clerk • floor unit • photography • participant of a proceeding • correctness • guideline • residential building • bar • counterplea • opinion • statement of reasons for the adjudication • statement of reasons for the request • file • judicial agency • answer to appeal • duration • litigation costs • contract • request to an authority • owner • expenditure • value • lausanne • apartment ownership • civil matter • photographer • evidence • property • discretion • formation of real right • one-family house • posting • lawyer • application of the law • development • land register • lower instance • outside • civil court • intention • subject matter of action • doctor • value of matter in dispute
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ZBGR
88/2007 S.132