121 III 331
67. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung vom 25. April 1995 i.S. E. gegen G. und ICC-Schiedsgericht (staatsrechtliche Beschwerde)
Regeste (de):
- Art. 85 lit. c OG und Art. 190 Abs. 2 lit. d
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG)
IPRG Art. 190 - 1 Mit der Eröffnung ist der Entscheid endgültig.
1 Mit der Eröffnung ist der Entscheid endgültig. 2 Der Entscheid kann nur angefochten werden: a wenn die Einzelschiedsrichterin oder der Einzelschiedsrichter162 vorschriftswidrig ernannt oder das Schiedsgericht vorschriftswidrig zusammengesetzt wurde; b wenn sich das Schiedsgericht zu Unrecht für zuständig oder unzuständig erklärt hat; c wenn das Schiedsgericht über Streitpunkte entschieden hat, die ihm nicht unterbreitet wurden oder wenn es Rechtsbegehren unbeurteilt gelassen hat; d wenn der Grundsatz der Gleichbehandlung der Parteien oder der Grundsatz des rechtlichen Gehörs verletzt wurde; e wenn der Entscheid mit dem Ordre public unvereinbar ist. 3 Vorentscheide können nur aus den in Absatz 2, Buchstaben a und b genannten Gründen angefochten werden; die Beschwerdefrist beginnt mit der Zustellung des Vorentscheides. 4 Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage ab Eröffnung des Entscheids.163 - Zulässigkeit der Rüge, der Schiedsentscheid beruhe auf einer offensichtlich falschen oder aktenwidrigen Feststellung, falls darin eine formelle Rechtsverweigerung liegt.
Regeste (fr):
- Art. 85 let. c OJ et art. 190 al. 2 let. d LDIP. Arbitrage international. Droit d'être entendu. Griefs recevables dans la procédure de recours de droit public.
- Le grief que la sentence arbitrale repose sur une constatation manifestement fausse ou contraire aux faits résultant du dossier est recevable s'il y a un déni de justice formel.
Regesto (it):
- Art. 85 lett. c OG e 190 cpv. 2 lett. d LDIP. Arbitrato internazionale. Diritto di essere sentito. Censure ammissibili nell'ambito di un ricorso di diritto pubblico.
- La censura secondo cui il lodo arbitrale è fondato su un accertamento manifestamente errato o contrario ai fatti risultanti dall'incarto è ricevibile se vi è un diniego formale di giustizia.
Sachverhalt ab Seite 331
BGE 121 III 331 S. 331
Die G., eine "Partnership" nach amerikanischem Recht, bezweckt, Dienstleistungen auf dem Gebiet des Bauwesens in der Türkei zu erbringen. Die türkische E. befasst sich als staatliches Unternehmen mit der Ausführung von Grossüberbauungen. Am 29. August 1989 schloss die G. mit der E. einen grundsätzlich auf drei Jahre befristeten Dienstleistungsvertrag bezüglich der von der E. in der Türkei zu realisierenden Bauprojekte "Anatepe", "Halkali" und "Eryaman".
BGE 121 III 331 S. 332
Darin wurde unter anderem vereinbart, dass bei vorzeitiger Auflösung des Vertrags die kündigende Partei eine Entschädigung von höchstens sechs Monatshonoraren zu bezahlen habe. In der Folge wurden die Dienstleistungen der G. nicht in den im Vertrag vorgesehenen, sondern in anderen Projekten der E. beansprucht. Die in Rechnung gestellten Honorare wurden bis zum Juni 1991 bezahlt. Nachher verweigerte die E. weitere Zahlungen. Mit Eingabe vom 13. Februar 1992 verlangte die G. von der E. in einem ICC-Schiedsgerichtsverfahren die Zahlung von US $ 745'782.-- nebst Zins, womit sie Honorare für Dienstleistungen in der Zeit von Juli bis September 1991 sowie die vertragliche Entschädigung von sechs Monatshonoraren wegen vorzeitiger Vertragsauflösung beanspruchte. Der ICC-Schiedsgerichtshof ernannte Rechtsanwalt Dr. X. als Einzelschiedsrichter. Mit Schiedsentscheid vom 18. Mai 1994 hiess der Schiedsrichter die Klage im Betrag von US $ 486'564.-- nebst 6,5% Zins seit 7. Oktober 1991 gut. Zur Begründung führte er im wesentlichen aus, die E. schulde über die bereits erbrachten Honorare hinaus keine weiteren Honorarzahlungen, dagegen wegen der Vertragskündigung die vereinbarte Entschädigung von sechs Monatshonoraren, wobei hinsichtlich der Betragshöhe auf die im zweiten Vertragsjahr erbrachten Honorare von monatlich US $ 81'094.-- abzustellen sei. Beide Parteien haben den Schiedsentscheid mit staatsrechtlicher Beschwerde gemäss Art. 85 lit. c OG angefochten. Die Beschwerde der E. hat das Bundesgericht abgewiesen; jene der G. gutgeheissen.
Erwägungen
Aus den Erwägungen:
3. Die G. rügt mit ihrer Beschwerde eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 190 Abs. 2 lit. d
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG) IPRG Art. 190 - 1 Mit der Eröffnung ist der Entscheid endgültig. |
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1 | Mit der Eröffnung ist der Entscheid endgültig. |
2 | Der Entscheid kann nur angefochten werden: |
a | wenn die Einzelschiedsrichterin oder der Einzelschiedsrichter162 vorschriftswidrig ernannt oder das Schiedsgericht vorschriftswidrig zusammengesetzt wurde; |
b | wenn sich das Schiedsgericht zu Unrecht für zuständig oder unzuständig erklärt hat; |
c | wenn das Schiedsgericht über Streitpunkte entschieden hat, die ihm nicht unterbreitet wurden oder wenn es Rechtsbegehren unbeurteilt gelassen hat; |
d | wenn der Grundsatz der Gleichbehandlung der Parteien oder der Grundsatz des rechtlichen Gehörs verletzt wurde; |
e | wenn der Entscheid mit dem Ordre public unvereinbar ist. |
3 | Vorentscheide können nur aus den in Absatz 2, Buchstaben a und b genannten Gründen angefochten werden; die Beschwerdefrist beginnt mit der Zustellung des Vorentscheides. |
4 | Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage ab Eröffnung des Entscheids.163 |
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG) IPRG Art. 190 - 1 Mit der Eröffnung ist der Entscheid endgültig. |
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1 | Mit der Eröffnung ist der Entscheid endgültig. |
2 | Der Entscheid kann nur angefochten werden: |
a | wenn die Einzelschiedsrichterin oder der Einzelschiedsrichter162 vorschriftswidrig ernannt oder das Schiedsgericht vorschriftswidrig zusammengesetzt wurde; |
b | wenn sich das Schiedsgericht zu Unrecht für zuständig oder unzuständig erklärt hat; |
c | wenn das Schiedsgericht über Streitpunkte entschieden hat, die ihm nicht unterbreitet wurden oder wenn es Rechtsbegehren unbeurteilt gelassen hat; |
d | wenn der Grundsatz der Gleichbehandlung der Parteien oder der Grundsatz des rechtlichen Gehörs verletzt wurde; |
e | wenn der Entscheid mit dem Ordre public unvereinbar ist. |
3 | Vorentscheide können nur aus den in Absatz 2, Buchstaben a und b genannten Gründen angefochten werden; die Beschwerdefrist beginnt mit der Zustellung des Vorentscheides. |
4 | Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage ab Eröffnung des Entscheids.163 |
BGE 121 III 331 S. 333
E. den der Honorarforderung zugrunde gelegten Sachverhalt anerkannt habe. Im angefochtenen Entscheid wird festgehalten, die G. habe ihre Tätigkeit für die E. im Juni 1991 eingestellt, ihre für deren Projekte eingesetzten Mitarbeiter aber bis Ende September 1991 entlöhnt. Sie habe jedoch mangels Leistungen keinen Anspruch auf zusätzliche Honorare, sondern bloss auf die Entschädigung für die vorzeitige Kündigung des Vertrags. In seiner Vernehmlassung räumt der Schiedsrichter ein, insoweit einem Irrtum unterlegen zu sein, als entgegen seinen Feststellungen beide Parteien im Schiedsgerichtsverfahren davon ausgegangen seien, die G. habe ihre Leistungen nicht lediglich bis Juni 1991, sondern noch bis Ende September 1991 erbracht. Dieser Irrtum ist nach Auffassung des Schiedsrichters indessen im Ergebnis ohne Bedeutung, weil die G. bereits im Juni 1991 aus der Einstellung der Honorarzahlungen auf eine Kündigung des Vertrags habe schliessen müssen; zudem sei im Schiedsentscheid nicht übersehen worden, dass die Löhne den Mitarbeitern der G. bis September 1991 bezahlt worden seien. a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts reicht eine offensichtlich falsche oder aktenwidrige Feststellung für sich allein nicht aus, um einen internationalen Schiedsentscheid aufzuheben, da die materiellrechtliche Überprüfung durch das Bundesgericht auf die Frage beschränkt ist, ob der Schiedsentscheid mit dem Ordre public vereinbar ist, der nicht mit dem Begriff der Willkür übereinstimmt (BGE 120 II 155 E. 6a S. 166, BGE 117 II 604 E. 3, 116 II 634 E. 4 S. 636 mit Hinweisen). Insoweit sind den Anfechtungsmöglichkeiten wegen materieller Rechtsverweigerung enge Grenzen gesetzt.
b) Davon zu unterscheiden ist der Fall, dass in der offensichtlich falschen oder aktenwidrigen Feststellung eine formelle Rechtsverweigerung liegt (vgl. HEINI, IPRG-Kommentar, N. 36 zu Art. 190). Aus dem Äusserungsrecht der Parteien folgt zwingend auch deren Anspruch, mit rechtserheblichen Vorbringen gehört zu werden. Die urteilende Instanz hat daher die im Rahmen der Anhörung und Mitwirkung bei der Sachverhaltsabklärung von den Beteiligten beigebrachten Informationen, Argumente, Beweise und Beweisanträge zu prüfen und zu würdigen, soweit sie für die Entscheidfindung bedeutsam sind (MÜLLER, in Kommentar BV, N. 112 zu Art. 4). Was in diesem Sinne entscheiderheblich ist, ergibt sich entweder aus der Begründung des angefochtenen Entscheids oder aus einer davon abweichenden Auffassung der Rechtsmittelinstanz.
BGE 121 III 331 S. 334
Eine formelle Rechtsverweigerung in diesem Sinne kann namentlich darin liegen, dass Parteivorbringen versehentlich übersehen oder missverstanden worden sind. So verhält es sich im vorliegenden Fall. Im angefochtenen Entscheid ging der Schiedsrichter davon aus, die G. habe nach ihren eigenen Angaben die Tätigkeit für die E. im Juni 1991 eingestellt, woraus er schloss, mangels Leistungen seien nach diesem Zeitpunkt auch keine Gegenleistungen mehr geschuldet. Damit begründete er die Verweigerung des für Juli bis September 1991 beanspruchten Honorars aus dem nach seiner Auffassung entscheiderheblichen Begriff des Synallagmas. Wie er in seiner Vernehmlassung selbst festhält, ist ihm dabei ein Versehen unterlaufen, indem er übersah, dass beide Parteien davon ausgingen, auch nach dem Juni 1991 seien noch Leistungen erbracht worden. Damit hat er im Schiedsverfahren der G. das rechtliche Gehör dadurch verweigert, dass er ihre entsprechende Behauptung nicht zur Kenntnis nahm. c) Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Seine Verletzung führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (BGE 119 Ia 136 E. 2b S. 138 mit Hinweisen). Das Nachschieben von Motiven im Beschwerdeverfahren genügt in der Regel nicht, die Gehörsverletzung zu heilen, weil damit die Zwecke der Begründungspflicht - aber auch der Prüfungspflicht - nicht erfüllt werden (MÜLLER, a.a.O., N. 114 zu Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch. |
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG) IPRG Art. 190 - 1 Mit der Eröffnung ist der Entscheid endgültig. |
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1 | Mit der Eröffnung ist der Entscheid endgültig. |
2 | Der Entscheid kann nur angefochten werden: |
a | wenn die Einzelschiedsrichterin oder der Einzelschiedsrichter162 vorschriftswidrig ernannt oder das Schiedsgericht vorschriftswidrig zusammengesetzt wurde; |
b | wenn sich das Schiedsgericht zu Unrecht für zuständig oder unzuständig erklärt hat; |
c | wenn das Schiedsgericht über Streitpunkte entschieden hat, die ihm nicht unterbreitet wurden oder wenn es Rechtsbegehren unbeurteilt gelassen hat; |
d | wenn der Grundsatz der Gleichbehandlung der Parteien oder der Grundsatz des rechtlichen Gehörs verletzt wurde; |
e | wenn der Entscheid mit dem Ordre public unvereinbar ist. |
3 | Vorentscheide können nur aus den in Absatz 2, Buchstaben a und b genannten Gründen angefochten werden; die Beschwerdefrist beginnt mit der Zustellung des Vorentscheides. |
4 | Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage ab Eröffnung des Entscheids.163 |
Gegen eine Gehörsverletzung als formelle Rechtsverweigerung lässt sich sodann nicht einwenden, sie sei solange unbeachtlich, als der angefochtene Entscheid im Ergebnis nicht gegen den Ordre public verstosse, und insoweit sei nicht auf die Begründung abzustellen. Dieser zur materiellen Rechtsverweigerung entwickelte Grundsatz (BGE 116 II 634 E. 4 S. 636 f.) ist nicht auf den Bereich der formellen Verfahrensgarantien übertragbar, da deren eigentliche Bedeutung nicht darin liegt, einen nach Massgabe der Kognition der Rechtsmittelinstanz fehlerfreien Entscheid in der Sache sicherzustellen, sondern darin, den Parteien eine unabhängige Beurteilung
BGE 121 III 331 S. 335
der dem Gericht prozesskonform unterbreiteten Begehren und Sachbehauptungen zu gewährleisten. d) Aus diesen Gründen ist in Gutheissung der auf Art. 190 Abs. 2 lit. d
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG) IPRG Art. 190 - 1 Mit der Eröffnung ist der Entscheid endgültig. |
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1 | Mit der Eröffnung ist der Entscheid endgültig. |
2 | Der Entscheid kann nur angefochten werden: |
a | wenn die Einzelschiedsrichterin oder der Einzelschiedsrichter162 vorschriftswidrig ernannt oder das Schiedsgericht vorschriftswidrig zusammengesetzt wurde; |
b | wenn sich das Schiedsgericht zu Unrecht für zuständig oder unzuständig erklärt hat; |
c | wenn das Schiedsgericht über Streitpunkte entschieden hat, die ihm nicht unterbreitet wurden oder wenn es Rechtsbegehren unbeurteilt gelassen hat; |
d | wenn der Grundsatz der Gleichbehandlung der Parteien oder der Grundsatz des rechtlichen Gehörs verletzt wurde; |
e | wenn der Entscheid mit dem Ordre public unvereinbar ist. |
3 | Vorentscheide können nur aus den in Absatz 2, Buchstaben a und b genannten Gründen angefochten werden; die Beschwerdefrist beginnt mit der Zustellung des Vorentscheides. |
4 | Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage ab Eröffnung des Entscheids.163 |