117 II 604
110. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung vom 5. November 1991 i.S. V. SA gegen E. B.V. und vertragliches Schiedsgericht (staatsrechtliche Beschwerde)
Regeste (de):
Art. 190 Abs. 2 lit. e

SR 291 Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht IPRG Art. 190 IX. Endgültigkeit, Anfechtung / 1. Grundsatz - IX. Endgültigkeit, Anfechtung 1. Grundsatz |
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1 | Mit der Eröffnung ist der Entscheid endgültig. |
2 | Der Entscheid kann nur angefochten werden: |
a | wenn der Einzelschiedsrichter vorschriftswidrig ernannt oder das Schiedsgericht vorschriftswidrig zusammengesetzt wurde; |
b | wenn sich das Schiedsgericht zu Unrecht für zuständig oder unzuständig erklärt hat; |
c | wenn das Schiedsgericht über Streitpunkte entschieden hat, die ihm nicht unterbreitet wurden oder wenn es Rechtsbegehren unbeurteilt gelassen hat; |
d | wenn der Grundsatz der Gleichbehandlung der Parteien oder der Grundsatz des rechtlichen Gehörs verletzt wurde; |
e | wenn der Entscheid mit dem Ordre public unvereinbar ist. |
3 | Vorentscheide können nur aus den in Absatz 2, Buchstaben a und b genannten Gründen angefochten werden; die Beschwerdefrist beginnt mit der Zustellung des Vorentscheides. |
Regeste (fr):
Art. 190 al. 2 let. e LDIP. Arbitrage international. Ordre public. Conditions auxquelles le jugement d'une affaire arbitrale viole l'ordre public (consid. 3). L'interprétation d'un contrat par un tribunal arbitral n'est à tout le moins pas incompatible avec l'ordre public lorsque l'on peut admettre qu'un contrat de même contenu serait valable au regard du droit interne. Demeure réservée la prise en considération d'un ordre juridique ou d'un système de valeurs étranger, supranational ou universel plus sévère, si les particularités du cas l'exigent (consid. 4).
Regesto (it):
Art. 190 cpv. 2 lett. e LDIP. Arbitrato internazionale. Ordine pubblico. Condizioni alle quali un lodo arbitrale viola l'ordine pubblico (consid. 3). L'interpretazione di un contratto da parte di un tribunale arbitrale non è incompatibile con l'ordine pubblico fintanto si possa ammettere che un contratto dello stesso genere sarebbe valevole in base al diritto interno. Resta riservata la presa in considerazione di un ordine giuridico o di un sistema di valori straniero, sopranazionale o universale più severo, qualora le particolarità del caso dovessero richiederlo (consid. 4).
Sachverhalt ab Seite 605
BGE 117 II 604 S. 605
Der Zivilgerichtspräsident des Saanebezirkes in Freiburg gewährte der E. B.V. in einer gegen die V. SA eingeleiteten Betreibung die provisorische Rechtsöffnung für einen Betrag von Fr. 3'577'500.-- nebst Zins. Die von der V. SA erhobene Aberkennungsklage wurde gestützt auf eine vertraglich vereinbarte Schiedsklausel von einem Schiedsgericht mit Sitz in Basel am 18. Juli 1991 abgewiesen. Zu beurteilen war die in der Auflösungsvereinbarung zwischen den Parteien vorgesehene Entlastung der E. B.V. von einer in einem Joint-venture-Verhältnis eingegangenen Garantieverpflichtung durch eine Barleistung der V. SA. Das Schiedsgericht gelangte zum Schluss, die Forderung sei bei Einleitung der Betreibung fällig gewesen und die Parteien hätten vertraglich auf allfällige Einreden aus Art. 82

SR 220 Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) OR Art. 82 C. Zeit der Erfüllung / VI. Bei zweiseitigen Verträgen / 1. Ordnung in der Erfüllung - VI. Bei zweiseitigen Verträgen 1. Ordnung in der Erfüllung |
SR 220 Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) OR Art. 82 C. Zeit der Erfüllung / VI. Bei zweiseitigen Verträgen / 1. Ordnung in der Erfüllung - VI. Bei zweiseitigen Verträgen 1. Ordnung in der Erfüllung |
SR 220 Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) OR Art. 82 C. Zeit der Erfüllung / VI. Bei zweiseitigen Verträgen / 1. Ordnung in der Erfüllung - VI. Bei zweiseitigen Verträgen 1. Ordnung in der Erfüllung |
SR 220 Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) OR Art. 82 C. Zeit der Erfüllung / VI. Bei zweiseitigen Verträgen / 1. Ordnung in der Erfüllung - VI. Bei zweiseitigen Verträgen 1. Ordnung in der Erfüllung |

SR 220 Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) OR Art. 82 C. Zeit der Erfüllung / VI. Bei zweiseitigen Verträgen / 1. Ordnung in der Erfüllung - VI. Bei zweiseitigen Verträgen 1. Ordnung in der Erfüllung |
Erwägungen
Aus den Erwägungen:
3. Es liegt unstreitig ein Fall internationaler Schiedsgerichtsbarkeit im Sinne von Art. 176 ff

SR 291 Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht IPRG Art. 176 I. Geltungsbereich. Sitz des Schiedsgerichts |
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1 | Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten für Schiedsgerichte mit Sitz in der Schweiz, sofern beim Abschluss der Schiedsvereinbarung wenigstens eine Partei ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht in der Schweiz hatte. |
2 | Die Parteien können die Geltung dieses Kapitels durch eine ausdrückliche Erklärung in der Schiedsvereinbarung oder in einer späteren Übereinkunft ausschliessen und die Anwendung des dritten Teils der ZPO 1 vereinbaren. 2 |
3 | Der Sitz des Schiedsgerichts wird von den Parteien oder der von ihnen benannten Schiedsgerichtsinstitution, andernfalls von den Schiedsrichtern bezeichnet. |

SR 291 Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht IPRG Art. 190 IX. Endgültigkeit, Anfechtung / 1. Grundsatz - IX. Endgültigkeit, Anfechtung 1. Grundsatz |
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1 | Mit der Eröffnung ist der Entscheid endgültig. |
2 | Der Entscheid kann nur angefochten werden: |
a | wenn der Einzelschiedsrichter vorschriftswidrig ernannt oder das Schiedsgericht vorschriftswidrig zusammengesetzt wurde; |
b | wenn sich das Schiedsgericht zu Unrecht für zuständig oder unzuständig erklärt hat; |
c | wenn das Schiedsgericht über Streitpunkte entschieden hat, die ihm nicht unterbreitet wurden oder wenn es Rechtsbegehren unbeurteilt gelassen hat; |
d | wenn der Grundsatz der Gleichbehandlung der Parteien oder der Grundsatz des rechtlichen Gehörs verletzt wurde; |
e | wenn der Entscheid mit dem Ordre public unvereinbar ist. |
3 | Vorentscheide können nur aus den in Absatz 2, Buchstaben a und b genannten Gründen angefochten werden; die Beschwerdefrist beginnt mit der Zustellung des Vorentscheides. |
BGE 117 II 604 S. 606
durch das Schiedsgericht sei mit dem Ordre public unvereinbar. Im Vergleich zu Art. 36 lit. f des Schiedsgerichtskonkordats (SR 279), der die materielle Anfechtung von Schiedssprüchen wegen Willkür durch offensichtlich aktenwidrige Tatsachenfeststellungen oder klare Verletzung des Rechts oder der Billigkeit zulässt, schränkt die Ordnung der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit - dem Willen des Gesetzgebers entsprechend - die Anfechtungsmöglichkeiten erheblich ein. Selbst eine offensichtlich falsche Tatsachenfeststellung oder Rechtsanwendung stellt für sich allein keinen ausreichenden Grund dar, um ein Schiedsurteil aufzuheben. Die materiellrechliche Überprüfung durch das Bundesgericht ist vielmehr auf die Frage begrenzt, ob der Schiedsentscheid vor dem Ordre public standhält. Dabei verstösst die materielle Beurteilung einer Schiedssache gemäss Rechtsprechung nur dann gegen diese öffentliche Ordnung, wenn sie fundamentale Rechtsgrundsätze verletzt und daher mit der schweizerischen Rechts- und Wertordnung schlechthin unvereinbar ist. Zu diesen Grundsätzen zählen etwa die Vertragstreue, der Vertrauensgrundsatz, das Rechtsmissbrauchs- oder das Diskriminierungsverbot (BGE 116 II 636 mit Hinweisen; WALTER/BOSCH/BRÖNNIMANN, Internationale Schiedsgerichtsbarkeit in der Schweiz, S. 225 ff.; POUDRET, Les recours au Tribunal fédéral suisse en matière d'arbitrage interne et international, Bulletin ASA 1988 S. 62). Weil der Beschwerdegrund der Verletzung des Ordre public weniger weit geht als derjenige der Willkür, muss unter der Herrschaft des IPRG erst recht gelten, dass sich analog zur Rechtsprechung zu Art. 4

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch. |
BGE 117 II 604 S. 607
vor den jeweils angerufenen fundamentalen Grundsätzen standhält (BGE 116 II 637).
4. Die von der Beschwerdeführerin erhobene Rüge ist nach dem Gesagten allein daraufhin zu prüfen, ob das Auslegungsergebnis, d.h. der vom Schiedsgericht festgestellte Vertragsinhalt, mit der massgebenden Rechts- und Wertordnung vereinbar ist. Die deutsche Rechtsprechung hat dazu den Grundsatz entwickelt, dass ein schiedsmässig festgestellter Vertragsinhalt immer dann gegen den Ordre public verstosse, wenn ein Vertrag gleichen Inhalts unwirksam wäre (Nachweise bei SCHWAB/WALTER, Schiedsgerichtsbarkeit, 4. Auflage, S. 203 Rz. 21 und Fn. 64). Auch wenn SCHLOSSER (Das Recht der internationalen privaten Schiedsgerichtsbarkeit, 2. Auflage, S. 629 Rz. 867) gegen diese Auffassung rechtspolitische Einwände vorgebracht hat, ist sie jedenfalls in ihrer negativen Aussage nicht zu beanstanden. Danach widerspricht ein Schiedsspruch mindestens für solange nicht dem Ordre public, als ein Vertrag gleichen Inhalts nach innerstaatlichem Recht ebenfalls wirksam wäre, es sei denn, Besonderheiten des Einzelfalls erforderten zusätzlich die Berücksichtigung einer strengeren ausländischen, supranationalen oder universellen Wert- oder Rechtsordnung. In dieser Form hat die Aussage daher auch für das schweizerische Recht Geltung, wobei im vorliegenden Fall keine Umstände dargetan oder ersichtlich sind, welche verlangten, die Inhaltskontrolle nicht auf das innerstaatliche Recht zu beschränken. Der im angefochtenen Schiedsentscheid festgestellte Vertragsinhalt missachtet die Schranken der Privatautonomie nicht. Das Gesetz (Art. 75

SR 220 Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) OR Art. 75 C. Zeit der Erfüllung / I. Unbefristete Verbindlichkeit - C. Zeit der Erfüllung I. Unbefristete Verbindlichkeit |

SR 220 Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) OR Art. 82 C. Zeit der Erfüllung / VI. Bei zweiseitigen Verträgen / 1. Ordnung in der Erfüllung - VI. Bei zweiseitigen Verträgen 1. Ordnung in der Erfüllung |
SR 220 Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) OR Art. 82 C. Zeit der Erfüllung / VI. Bei zweiseitigen Verträgen / 1. Ordnung in der Erfüllung - VI. Bei zweiseitigen Verträgen 1. Ordnung in der Erfüllung |
SR 220 Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) OR Art. 82 C. Zeit der Erfüllung / VI. Bei zweiseitigen Verträgen / 1. Ordnung in der Erfüllung - VI. Bei zweiseitigen Verträgen 1. Ordnung in der Erfüllung |
SR 220 Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) OR Art. 82 C. Zeit der Erfüllung / VI. Bei zweiseitigen Verträgen / 1. Ordnung in der Erfüllung - VI. Bei zweiseitigen Verträgen 1. Ordnung in der Erfüllung |

SR 220 Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) OR Art. 82 C. Zeit der Erfüllung / VI. Bei zweiseitigen Verträgen / 1. Ordnung in der Erfüllung - VI. Bei zweiseitigen Verträgen 1. Ordnung in der Erfüllung |
SR 220 Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) OR Art. 82 C. Zeit der Erfüllung / VI. Bei zweiseitigen Verträgen / 1. Ordnung in der Erfüllung - VI. Bei zweiseitigen Verträgen 1. Ordnung in der Erfüllung |
SR 220 Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) OR Art. 82 C. Zeit der Erfüllung / VI. Bei zweiseitigen Verträgen / 1. Ordnung in der Erfüllung - VI. Bei zweiseitigen Verträgen 1. Ordnung in der Erfüllung |
SR 220 Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) OR Art. 82 C. Zeit der Erfüllung / VI. Bei zweiseitigen Verträgen / 1. Ordnung in der Erfüllung - VI. Bei zweiseitigen Verträgen 1. Ordnung in der Erfüllung |

SR 220 Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) OR Art. 82 C. Zeit der Erfüllung / VI. Bei zweiseitigen Verträgen / 1. Ordnung in der Erfüllung - VI. Bei zweiseitigen Verträgen 1. Ordnung in der Erfüllung |
SR 220 Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) OR Art. 82 C. Zeit der Erfüllung / VI. Bei zweiseitigen Verträgen / 1. Ordnung in der Erfüllung - VI. Bei zweiseitigen Verträgen 1. Ordnung in der Erfüllung |
SR 220 Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) OR Art. 82 C. Zeit der Erfüllung / VI. Bei zweiseitigen Verträgen / 1. Ordnung in der Erfüllung - VI. Bei zweiseitigen Verträgen 1. Ordnung in der Erfüllung |
SR 220 Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) OR Art. 82 C. Zeit der Erfüllung / VI. Bei zweiseitigen Verträgen / 1. Ordnung in der Erfüllung - VI. Bei zweiseitigen Verträgen 1. Ordnung in der Erfüllung |

SR 220 Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) OR Art. 126 F. Verrechnung / IV. Verzicht - IV. Verzicht Auf die Verrechnung kann der Schuldner zum voraus Verzicht leisten. |

SR 220 Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) OR Art. 19 E. Inhalt des Vertrages / I. Bestimmung des Inhaltes - E. Inhalt des Vertrages I. Bestimmung des Inhaltes |
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1 | Der Inhalt des Vertrages kann innerhalb der Schranken des Gesetzes beliebig festgestellt werden. |
2 | Von den gesetzlichen Vorschriften abweichende Vereinbarungen sind nur zulässig, wo das Gesetz nicht eine unabänderliche Vorschrift aufstellt oder die Abweichung nicht einen Verstoss gegen die öffentliche Ordnung, gegen die guten Sitten oder gegen das Recht der Persönlichkeit in sich schliesst. |

SR 220 Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) OR Art. 20 E. Inhalt des Vertrages / II. Nichtigkeit - II. Nichtigkeit |
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1 | Ein Vertrag, der einen unmöglichen oder widerrechtlichen Inhalt hat oder gegen die guten Sitten verstösst, ist nichtig. |
2 | Betrifft aber der Mangel bloss einzelne Teile des Vertrages, so sind nur diese nichtig, sobald nicht anzunehmen ist, dass er ohne den nichtigen Teil überhaupt nicht geschlossen worden wäre. |
BGE 117 II 604 S. 608
sich deshalb als unbegründet, soweit sie sich nicht ohnehin in einer unzulässigen Kritik an der Ermittlung des Vertragsinhalts durch das Schiedsgericht erschöpft und nicht darlegt, inwiefern das Ergebnis der Auslegung mit der Rechtsordnung unvereinbar sein soll.