Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

5A 141/2014

Urteil vom 28. April 2014

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Bovey,
Gerichtsschreiber Buss.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Radek Janis,
Beschwerdeführer,

gegen

Y.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Renate von Arx,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Eheschutz,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn, Zivilkammer, vom 14. Januar 2014.

Sachverhalt:

A.
X.________ und Y.________ haben am 4. Mai 2012 geheiratet. Sie sind Eltern der Söhne A.________ (geb. 2012) und B.________ (geb. 2013).

B.
Am 3. April 2013 stellte Y.________ beim Richteramt Olten-Gösgen ein Eheschutzgesuch. Mit Urteil vom 17. Oktober 2013 hob die Amtsgerichtspräsidentin den gemeinsamen Haushalt für unbestimmte Zeit auf. Sie stellte fest, dass der Ehemann die gemeinsame Wohnung per 1. April 2013 verlassen hat und regelte das Getrenntleben. Soweit vor Bundesgericht noch relevant, bestimmte sie Kinderunterhaltsbeiträge an A.________ von Fr. 750.-- von 1. April 2013 bis 4. Juli 2013 sowie an A.________ und B.________ ab 5. Juli 2013 von je Fr. 600.--, zuzüglich allfälliger Kinderzulagen. Zudem verurteilte sie X.________, seiner Ehefrau rückwirkend ab 1. April 2013 einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 830.-- und ab 5. Juli 2013 von Fr. 380.-- zu bezahlen.

C.
Gegen den Entscheid des Richteramts Olten-Gösgen legte X.________ mit Eingabe vom 31. Oktober 2013 Berufung beim Obergericht des Kantons Solothurn ein. Er beantragte insbesondere, von der Zusprechung von Unterhaltsbeiträgen abzusehen. Mit Urteil vom 14. Januar 2014 wies das Obergericht die Berufung ab.

D.
Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 17. Februar 2014 gelangt X.________ (Beschwerdeführer) an das Bundesgericht. Er erneuert seinen vor Obergericht gestellten Antrag auf Abweisung der Unterhaltsbegehren und ersucht für das bundesgerichtliche Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege.

Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten beigezogen, aber keine Vernehmlassungen eingeholt.

Erwägungen:

1.

1.1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid (Art. 75
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
BGG) über die Anordnung von Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft (Art. 172 ff
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 172 - 1 Erfüllt ein Ehegatte seine Pflichten gegenüber der Familie nicht oder sind die Ehegatten in einer für die eheliche Gemeinschaft wichtigen Angelegenheit uneinig, so können sie gemeinsam oder einzeln das Gericht um Vermittlung anrufen.
1    Erfüllt ein Ehegatte seine Pflichten gegenüber der Familie nicht oder sind die Ehegatten in einer für die eheliche Gemeinschaft wichtigen Angelegenheit uneinig, so können sie gemeinsam oder einzeln das Gericht um Vermittlung anrufen.
2    Das Gericht mahnt die Ehegatten an ihre Pflichten und versucht, sie zu versöhnen; es kann mit ihrem Einverständnis Sachverständige beiziehen oder sie an eine Ehe- oder Familienberatungsstelle weisen.
3    Wenn nötig, trifft das Gericht auf Begehren eines Ehegatten die vom Gesetz vorgesehenen Massnahmen. Die Bestimmung über den Schutz der Persönlichkeit gegen Gewalt, Drohungen oder Nachstellungen ist sinngemäss anwendbar.224
. ZGB). Dabei handelt es sich um einen Endentscheid in Zivilsachen (Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
und Art. 72 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
BGG; BGE 133 III 393 E. 2-4 S. 395 f.). Einzig umstritten ist die Regelung des Kinder- und Ehegattenunterhalts und damit eine vermögensrechtliche Angelegenheit, wobei die gesetzliche Streitwertgrenze erreicht ist (Art. 74 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
a  15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
b  30 000 Franken in allen übrigen Fällen.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:
a  wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
b  wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
c  gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
d  gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
e  gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.
BGG). Die im Übrigen fristgerecht (Art. 100 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
BGG) eingereichte Beschwerde in Zivilsachen ist grundsätzlich zulässig.

1.2. Eheschutzentscheide sind Entscheide über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 98 Beschränkte Beschwerdegründe - Mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden.
BGG (BGE 133 III 393 E. 5.2 S. 397). Demnach kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (s. dazu BGE 133 III 585 E. 4.1 S. 588). Hierfür gilt das strenge Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Das bedeutet, dass das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen prüft. Auf ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein (BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246; 133 II 396 E. 3.1 S. 399 f.). Wird die Verletzung des Willkürverbots gerügt, reicht es daher nicht aus, wenn der Beschwerdeführer die Rechtslage aus seiner Sicht darlegt und den davon abweichenden angefochtenen Entscheid als willkürlich bezeichnet. Vielmehr muss er im Einzelnen darlegen, inwiefern das kantonale Gericht willkürlich entschieden haben soll und der angefochtene Entscheid deshalb an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet (BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246). Diese Grundsätze gelten insbesondere auch für die Rüge der Willkür in der Sachverhaltsfeststellung (BGE 133 II 249 E. 1.2.2 S. 252; 133 III 393 E. 7.1 S. 398).

1.3. Der vorinstanzlich festgestellte Sachverhalt ist für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Es ist nicht Aufgabe des Bundesgerichts, Beweise abzunehmen und Tatsachen festzustellen, über die sich das kantonale Sachgericht nicht ausgesprochen hat (BGE 136 III 209 E. 6.1 S. 214). Mit der Beschwerde in Zivilsachen darf der Beschwerdeführer keine neuen Tatsachen und Beweismittel vorbringen, es sei denn, erst der Entscheid der Vorinstanz habe dazu Anlass gegeben (Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG). Neu sind Tatsachen, die weder im vorangegangenen Verfahren vorgebracht noch von der Vorinstanz festgestellt wurden (BGE 136 V 362 E. 3.3.1 S. 364 f.; 136 III 123 E. 4.4.3 S. 128 f.). In der Beschwerde ist darzutun, inwiefern die Voraussetzung für die nachträglichen Vorbringen erfüllt sein soll (BGE 133 III 393 E. 3 S. 395).

2.
Der Beschwerdeführer rügt zunächst die Nichtberücksichtigung des geltend gemachten Bedarfs an einer zweiten auswärtigen Verpflegung in der Abendzeit als willkürlich.

2.1. Die kantonalen Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (Notbedarf) nach Art. 93
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 93 - 1 Erwerbseinkommen jeder Art, Nutzniessungen und ihre Erträge, Leibrenten sowie Unterhaltsbeiträge, Pensionen und Leistungen jeder Art, die einen Erwerbsausfall oder Unterhaltsanspruch abgelten, namentlich Renten und Kapitalabfindungen, die nicht nach Artikel 92 unpfändbar sind, können so weit gepfändet werden, als sie nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig sind.
1    Erwerbseinkommen jeder Art, Nutzniessungen und ihre Erträge, Leibrenten sowie Unterhaltsbeiträge, Pensionen und Leistungen jeder Art, die einen Erwerbsausfall oder Unterhaltsanspruch abgelten, namentlich Renten und Kapitalabfindungen, die nicht nach Artikel 92 unpfändbar sind, können so weit gepfändet werden, als sie nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig sind.
2    Solches Einkommen kann längstens für die Dauer eines Jahres gepfändet werden; die Frist beginnt mit dem Pfändungsvollzug. Nehmen mehrere Gläubiger an der Pfändung teil, so läuft die Frist von der ersten Pfändung an, die auf Begehren eines Gläubigers der betreffenden Gruppe (Art. 110 und 111) vollzogen worden ist.
3    Erhält das Amt während der Dauer einer solchen Pfändung Kenntnis davon, dass sich die für die Bestimmung des pfändbaren Betrages massgebenden Verhältnisse geändert haben, so passt es die Pfändung den neuen Verhältnissen an.
4    Auf Antrag des Schuldners weist das Amt den Arbeitgeber des Schuldners an, während der Dauer der Einkommenspfändung zusätzlich den für die Bezahlung der laufenden Prämien- und Kostenbeteiligungsforderungen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung erforderlichen Betrag an das Amt zu überweisen, soweit diese Prämien und Kostenbeteiligungen zum Existenzminimum des Schuldners gehören. Das Amt begleicht damit die laufenden Prämien- und Kostenbeteiligungsforderungen direkt beim Versicherer.205
SchKG vom 21. August 2009 (nachfolgend: betreibungsrechtliche Richtlinien) - die in diesem Punkt den gleichnamigen Richtlinien der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz vom 1. Juli 2009 (BlSchK 2009 S. 193 ff.) entsprechen - sehen vor, dass bei Nachweis von Mehrauslagen für auswärtige Verpflegung für jede Hauptmahlzeit Fr. 9.-- bis Fr. 11.-- berücksichtigt werden.

2.2. Das Obergericht hat im Bedarf des Beschwerdeführers Fr. 11.-- pro Arbeitstag für auswärtige Verpflegung eingesetzt. Das Richteramt, dessen Ausführungen das Obergericht wiedergegeben hat, hat dazu ausgeführt, der Beschwerdeführer habe trotz langem Arbeitsweg übliche Arbeitszeiten. Ihm sei zuzumuten, das Nachtessen zu Hause einzunehmen und/oder Zwischenverpflegungen mitzunehmen. Da der finanzielle Spielraum sehr eng sei, sei ihm diese Einschränkung zuzumuten. Das Obergericht hat beanstandet, die kantonale Berufung genüge den Begründungsanforderungen (Art. 311
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 311 Einreichen der Berufung - 1 Die Berufung ist bei der Rechtsmittelinstanz innert 30 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheides beziehungsweise seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung (Art. 239) schriftlich und begründet einzureichen.
1    Die Berufung ist bei der Rechtsmittelinstanz innert 30 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheides beziehungsweise seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung (Art. 239) schriftlich und begründet einzureichen.
2    Der angefochtene Entscheid ist beizulegen.
ZPO) nicht, da sich der Beschwerdeführer weder mit der Argumentation der Amtsgerichtspräsidentin auseinandergesetzt, noch Mehrauslagen für eine auswärtige Verpflegung nachgewiesen habe. Die Bemerkung des Beschwerdeführers, die Wohnkosten seien sehr tief, wodurch die zusätzlichen Verpflegungskosten aufgewogen würden, sei unbehelflich. Die Positionen einer Bedarfsrechnung seien einzeln zu ermitteln, weshalb es nicht gerechtfertigt sei, aufgrund tiefer Kosten bei einer Position nicht ausgewiesene hohe Kosten bei einer anderen Position zu berücksichtigen.

2.3. Der Beschwerdeführer hält dem entgegen, Mehrkosten für auswärtige Verpflegung seien auch dann zuzusprechen, wenn diese im Einzelnen in der Höhe nicht nachgewiesen seien. Die Höhe der zusätzlichen Kosten für das Abendessen könne, ebenso wie die Kosten für das Mittagessen, von den betreibungsrechtlichen Richtlinien abgeleitet werden, welche einen Wert zwischen Fr. 9.-- und Fr. 11.-- pro Mahlzeit vorsehen würden. Sodann beanstandet der Beschwerdeführer die Auffassung der Vorinstanz, er sei im Rahmen der Berufung verpflichtet gewesen, sich mit den Argumenten des Richteramts auseinanderzusetzen. Art. 311
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 311 Einreichen der Berufung - 1 Die Berufung ist bei der Rechtsmittelinstanz innert 30 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheides beziehungsweise seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung (Art. 239) schriftlich und begründet einzureichen.
1    Die Berufung ist bei der Rechtsmittelinstanz innert 30 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheides beziehungsweise seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung (Art. 239) schriftlich und begründet einzureichen.
2    Der angefochtene Entscheid ist beizulegen.
ZPO verlange einzig eine Begründung der gestellten Begehren und nicht weitergehende Auseinandersetzungen. Er habe bereits vor erster Instanz geltend gemacht, dass er einen langen Arbeitsweg habe, weshalb er nach der Arbeit erst gegen 21 Uhr nach Hause komme. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz sei es ihm nicht zuzumuten, zu dieser Uhrzeit noch einzukaufen und zu kochen. Der Bedarf nach einer zusätzlichen auswärtigen Verpflegung in der Abendzeit sei ausgewiesen und daher zu berücksichtigen.

2.4. Der Beschwerdeführer hat im vorinstanzlichen Verfahren nicht nachgewiesen, dass er tatsächlich - zusätzlich zu den von der Vorinstanz angerechneten auswärtigen Mittagessen - auch am Abend regelmässig auswärtige Mahlzeiten einnimmt. Unter Willkürgesichtspunkten ist daher nicht zu beanstanden, dass das Obergericht die behaupteten Mehrausgaben für eine zweite auswärtige Hauptmahlzeit nicht berücksichtigt hat. Bereits deshalb ist diese Rüge unbehelflich. Begründen im Sinne von Art. 311 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 311 Einreichen der Berufung - 1 Die Berufung ist bei der Rechtsmittelinstanz innert 30 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheides beziehungsweise seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung (Art. 239) schriftlich und begründet einzureichen.
1    Die Berufung ist bei der Rechtsmittelinstanz innert 30 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheides beziehungsweise seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung (Art. 239) schriftlich und begründet einzureichen.
2    Der angefochtene Entscheid ist beizulegen.
ZPO bedeutet gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sodann, dass aufzuzeigen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Dieser Anforderung genügt der Berufungskläger nicht, wenn er lediglich auf die vor der ersten Instanz vorgetragenen Vorbringen verweist, sich mit Hinweisen auf frühere Prozesshandlungen zufrieden gibt oder den angefochtenen Entscheid in allgemeiner Weise kritisiert. Die Begründung muss hinreichend genau und eindeutig sein, um von der Berufungsinstanz mühelos verstanden werden zu können. Dies setzt voraus, dass der Berufungskläger im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht, und die Aktenstücke nennt, auf denen seine Kritik beruht (BGE 138 III 374 E. 4.3.1 S.
375; Urteil 5A 438/2012 vom 27. August 2012 E. 2.2, in: SZZP 2013 S. 29 f.). Die Rüge des Beschwerdeführers, das Obergericht habe in willkürlicher Weise die Anforderungen an die Berufungsbegründung überspannt, geht somit fehl. Auch vor Bundesgericht setzt sich der Beschwerdeführer nicht hinreichend mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinander, indem er im Wesentlichen die bereits vor erster Instanz vorgetragenen Vorbringen wiederholt. Damit vermag seine Rüge den Begründungsanforderungen von Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG nicht zu genügen, geschweige denn eine willkürliche Anwendung des Rechts durch das Obergericht aufzuzeigen (vgl. vorstehend E. 1.2).

3.
Anlass zur Beschwerde geben im Weiteren Schulden, die das Obergericht im monatlichen Bedarf des Beschwerdeführers nicht berücksichtigt hat. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Rückzahlung der Schulden resultiere aus gemeinschaftlichen Ausgaben während des familiären Zusammenlebens.

3.1. Nach der Rechtsprechung, die der Beschwerdeführer zutreffend wiedergibt, kann als allgemein anerkannt gelten, dass persönliche, nur einen der Ehegatten treffende Schulden gegenüber Dritten - auch gegenüber dem Fiskus - der familienrechtlichen Unterhaltspflicht nachgehen und nicht zum Existenzminimum gehören, sondern nach Ermessen des Sachgerichts im Rahmen einer allfälligen Überschussaufteilung zu berücksichtigen sind (vgl. BGE 127 III 289 E. 2a/bb S. 292 mit Hinweisen). Zum Bedarf hinzuzurechnen sind somit grundsätzlich nur diejenigen regelmässig abbezahlten Schulden, die die Ehegatten für den gemeinsamen Lebensunterhalt aufgenommen hatten (Urteil 5A 452/2010 vom 23. August 2010 E. 3.2, in: FamPra.ch 2011 S. 169; 5A 131/2007 vom 8. Juni 2007 E. 2.2).

3.2. Das Obergericht hat festgestellt, dass sich die Ehegatten am 4. Mai 2012 verheiratet haben. Es hat dazu ausgeführt, der Beschwerdeführer bezeichne offene Forderungen als während der Ehe eingegangene Schulden für den gemeinsamen Haushalt, obwohl die Verpflichtung vor Eheschluss eingegangen worden sei. Weiter gehe aus den Belegen nicht hervor, was der Rechtsgrund der Verpflichtung sei. Im Übrigen habe der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 27. September 2013 in seiner Bedarfsberechnung keinen konkreten Betrag für die Schuldentilgung eingesetzt. Er habe lediglich pauschal ausgeführt, aus der Lohnpfändung ergebe sich, dass er nicht leistungsfähig sei. Indem die Vorderrichterin die Lohnpfändung nicht berücksichtigt habe, habe sie daher weder das Recht unrichtig angewandt noch den Sachverhalt unrichtig festgestellt.

3.3. Der Beschwerdeführer wirft dem Obergericht in diesem Zusammenhang vor, es habe willkürlich unterlassen, den relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Da ein grosser Teil der Unterhaltsbeiträge Kinderunterhalt darstelle und dieser der Offizialmaxime unterliege, habe die Vorinstanz die Pflicht gehabt, die fehlenden Umstände bzw. Grundlagen selbst zu ermitteln. Die Kreditverträge mit C.________ seien nach Begründung des gemeinsamen Haushalts im August 2011 eingegangen worden. Es sei evident, dass die Kredite, welche der Beschwerdeführer abzubezahlen habe, für die familiären Interessen beider Parteien eingegangen worden seien. Zudem habe er im erstinstanzlichen Verfahren eine Aufstellung über Ausstände in der obligatorischen Krankenversicherung eingereicht. Auch diese unterstünden der Lohnpfändung und seien praktisch allesamt nach der Eheschliessung entstanden.

3.4. Nach Art. 296 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 296 Untersuchungs- und Offizialgrundsatz - 1 Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amtes wegen.
1    Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amtes wegen.
2    Zur Aufklärung der Abstammung haben Parteien und Dritte an Untersuchungen mitzuwirken, die nötig und ohne Gefahr für die Gesundheit sind. Die Bestimmungen über die Verweigerungsrechte der Parteien und von Dritten sind nicht anwendbar.
3    Das Gericht entscheidet ohne Bindung an die Parteianträge.
ZPO gelten in Bezug auf den Kinderunterhalt die Offizialmaxime und der Untersuchungsgrundsatz. Ehegatten- und Kindesunterhaltsbeiträge bilden aus Sicht der finanziellen Leistungsfähigkeit des Schuldners ein Ganzes, so dass sich die Untersuchungsmaxime (Art. 296 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 296 Untersuchungs- und Offizialgrundsatz - 1 Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amtes wegen.
1    Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amtes wegen.
2    Zur Aufklärung der Abstammung haben Parteien und Dritte an Untersuchungen mitzuwirken, die nötig und ohne Gefahr für die Gesundheit sind. Die Bestimmungen über die Verweigerungsrechte der Parteien und von Dritten sind nicht anwendbar.
3    Das Gericht entscheidet ohne Bindung an die Parteianträge.
ZPO) auch auf die Tatsachengrundlage für die Bestimmung des Ehegattenunterhalts auswirkt (Urteil 5P.225/2005 vom 4. August 2005 E. 2.3). Der Beschwerdeführer ist indes bei der Feststellung des Sachverhalts zur Mitwirkung (BGE 128 III 411 E. 3.2.1 S. 413) verpflichtet und zur loyalen Prozessführung angehalten (Urteil 5A 285/2013 vom 24. Juli 2013 E. 4.3). Faktisch begrenzt wird die Untersuchungsmaxime überdies durch die Pflicht der Parteien, ihre Eingaben zu begründen (Urteil 5C.112/2001 vom 30. August 2001, E. 2c/aa).

3.5. Der Beschwerdeführer begründet nicht hinreichend, inwieweit die der bestehenden Einkommenspfändung zu Grunde liegenden Schulden für den gemeinsamen Unterhalt der Ehegatten aufgenommen worden sind. Seine Erklärungen sind pauschal, unbelegt und weitgehend appellatorischer Natur. Es ist daher nicht willkürlich, wenn das Obergericht die Einkommenspfändung im Bedarf des Beschwerdeführers nicht berücksichtigt hat (vgl. Urteil 5A 767/2011 vom 1. Juni 2012 E. 6.2.2). Dies gilt insbesondere auch für die vom Beschwerdeführer geltend gemachten privaten Schulden bei C.________ in Höhe von Fr. 5'500.--. Falsch ist in diesem Zusammenhang der Vorwurf des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe das Heiratsdatum nicht festgestellt, geht es doch aus den Erwägungen im angefochtenen Entscheid explizit hervor (siehe E. 3.2). Den Zeitpunkt der Begründung des gemeinsamen Haushalts erwähnt der Beschwerdeführer erstmals im bundesgerichtlichen Verfahren. Das Novum ist verspätet und damit unzulässig (dazu E. 1.3). Allein indem der Beschwerdeführer die Zweckbestimmung für familiäre Interessen beider Parteien als evident bezeichnet, vermag er im Übrigen keine willkürliche Beweiswürdigung des Obergerichts darzutun. Mit der vorinstanzlichen Erwägung, er
habe nicht substanziiert, in welchem Umfang monatliche Abzahlungsraten angerechnet werden müssten, setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander. So belegt der Beschwerdeführer auch nicht, dass und gegebenenfalls in welchem Umfang er aufgrund der geltend gemachten Krankenkassenschulden regelmässig Abzahlungsraten leistet. Trotz Geltung der Untersuchungsmaxime kann es deshalb nicht als willkürlich angesehen werden, dass das Obergericht die Krankenkassenausstände im Bedarf des Beschwerdeführers nicht berücksichtigt hat.

3.6. Die Willkürrügen erweisen sich insgesamt als unberechtigt. Der Beschwerdeführer hat die Folgen davon zu tragen, dass er im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht seine wirtschaftlichen Verhältnisse hinsichtlich der geltend gemachten Schulden nicht klar und widerspruchsfrei dargelegt und sich mit pauschalen Hinweisen auf Beilagen begnügt hat.

4.
Aus den dargelegten Gründen muss die Beschwerde abgewiesen werden, soweit darauf einzutreten ist. Der Beschwerdeführer hat für die Gerichtskosten aufzukommen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Wie die vorstehenden Erwägungen aufzeigen, muss die Beschwerde als von Anfang an aussichtslos betrachtet werden. Damit fehlt es an einer materiellen Voraussetzung für die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 64 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG). Das entsprechende Gesuch ist abzuweisen. Dass ihm im kantonalen Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, ist dabei - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - nicht entscheidend (BGE 122 III 392 E. 3a S. 393; Urteil 6B 588/2007 vom 11. April 2008 E. 6.2). Da keine Vernehmlassungen eingeholt worden und der Beschwerdegegnerin somit keine Kosten erwachsen sind, entfällt die Zusprechung einer Parteientschädigung.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 28. April 2014
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Buss
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 5A_141/2014
Date : 28. April 2014
Published : 16. Mai 2014
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Familienrecht
Subject : Eheschutz


Legislation register
BGG: 64  66  72  74  75  90  98  99  100  105  106
SchKG: 93
ZGB: 172
ZPO: 296  311
BGE-register
122-III-392 • 127-III-289 • 128-III-411 • 133-II-249 • 133-II-396 • 133-III-393 • 133-III-585 • 134-II-244 • 136-III-123 • 136-III-209 • 136-V-362 • 138-III-374
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