Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
5A 131/2007 /blb

Urteil vom 8. Juni 2007
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Raselli, Präsident,
Bundesrichterin Nordmann, Bundesrichter Meyer,
Gerichtsschreiber von Roten.

Parteien
X.________ (Ehemann),
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Baumeler,

gegen

Y.________ (Ehefrau),
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwältin Lucia Schnider Stulz.

Gegenstand
Eheschutz,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Luzern, II. Kammer, als Rekursinstanz nach ZPO, vom 12. Februar 2007.

Sachverhalt:
A.
X.________, Jahrgang 1963, und Y.________, Jahrgang 1966, lernten sich im Jahre 1986 kennen und heirateten 1991. Sie wurden Eltern der Kinder A.________, geboren 1993, und B.________, geboren 1997. Der Ehemann arbeitet vollzeitlich als Lokomotivführer im Regionalverkehr. Die Ehefrau ist ausgebildete Hebamme. Während der Ehe besorgte sie den Haushalt, betreute die Kinder und arbeitete zuletzt im Umfang von 80 % als stellvertretende Stationsleiterin in einem kantonalen Spital.
B.
Am 10. Juni 2005 stellte die Ehefrau ein Gesuch um Aufhebung des gemeinsamen Haushalts und um Regelung des Getrenntlebens. Der Ehemann schloss auf Abweisung und beantragte seinerseits, den gemeinsamen Haushalt aufzuheben. Am 13. Juni 2005 verliess der Ehemann das Wohnhaus der Familie. Die Ehegatten leben seither getrennt und beabsichtigen nicht, das Zusammenleben wieder aufzunehmen. Sämtliche Fragen des Getrenntlebens blieben strittig.
Nach Einholung eines kinderpsychiatrischen Gutachtens stellte das Amtsgericht Willisau die beiden Kinder unter die Obhut ihrer Mutter, regelte den persönlichen Verkehr zwischen den Kindern und ihrem Vater und wies das Wohnhaus der Familie der Ehefrau mit den beiden Kindern zur Benützung zu. Das Amtsgericht verpflichtete den Ehemann zu monatlichen Unterhaltszahlungen an die Kinder von je Fr. 900.-- ab Juni 2005 und an die Ehefrau von Fr. 400.-- ab Juni 2005 bis November 2006 und von Fr. 900.-- ab 1. Dezember 2006. Der Ehemann wurde für berechtigt erklärt, die von ihm bezahlten Hypothekarzinsen mit den Unterhaltsbeiträgen aus der Zeit bis November 2006 zu verrechnen (Entscheid vom 30. November 2006).
Der Ehemann legte dagegen Rekurs ein und beantragte, die Unterhaltsbeiträge für die beiden Kinder auf je Fr. 600.-- ab Juni 2005 festzusetzen. Die Ehefrau schloss auf Abweisung. Das Obergericht des Kantons Luzern beliess die monatlichen Unterhaltsbeiträge bei je Fr. 900.-- ab Juni 2005 für die Kinder und bei Fr. 900.-- ab 1. Dezember 2006 für die Ehefrau, setzte hingegen den Ehegattenunterhalt ab Juni 2005 bis November 2006 von Fr. 400.-- auf Fr. 200.-- herab (Entscheid vom 12. Februar 2007).
C.
Der Ehemann erneuert vor Bundesgericht seine Begehren, die Unterhaltsbeiträge für die Kinder auf je Fr. 600.-- ab Juni 2005 festzusetzen. Er ersucht um aufschiebende Wirkung. Die Ehefrau schliesst auf Abweisung des Gesuchs, während das Obergericht auf eine Stellungnahme dazu verzichtet hat. Der Präsident der II. zivilrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts hat der Beschwerde die aufschiebende Wirkung für die vom Ehemann bis und mit März 2007 geschuldeten Unterhaltsbeiträge zuerkannt (Verfügung vom 25. April 2007). In der Sache sind die Akten, aber keine Vernehmlassungen eingeholt worden.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Der obergerichtliche Rekursentscheid ist nach dem 1. Januar 2007 ergangen, so dass das Bundesgesetz über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG, SR 173.110) anwendbar ist (Art. 132 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 132 Übergangsbestimmungen - 1 Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist.
1    Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist.
2    ...118
3    Die Amtsdauer der ordentlichen und nebenamtlichen Bundesrichter und Bundesrichterinnen, die gestützt auf das Bundesrechtspflegegesetz vom 16. Dezember 1943119 oder den Bundesbeschluss vom 23. März 1984120 über die Erhöhung der Zahl der nebenamtlichen Richter des Bundesgerichts gewählt worden sind oder die in den Jahren 2007 und 2008 gewählt werden, endet am 31. Dezember 2008.121
4    Die zahlenmässige Begrenzung der nebenamtlichen Bundesrichter und Bundesrichterinnen gemäss Artikel 1 Absatz 4 gilt erst ab 2009.122
BGG). Er betrifft gerichtliche Massnahmen im Sinne der Art. 172 ff
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 172 - 1 Erfüllt ein Ehegatte seine Pflichten gegenüber der Familie nicht oder sind die Ehegatten in einer für die eheliche Gemeinschaft wichtigen Angelegenheit uneinig, so können sie gemeinsam oder einzeln das Gericht um Vermittlung anrufen.
1    Erfüllt ein Ehegatte seine Pflichten gegenüber der Familie nicht oder sind die Ehegatten in einer für die eheliche Gemeinschaft wichtigen Angelegenheit uneinig, so können sie gemeinsam oder einzeln das Gericht um Vermittlung anrufen.
2    Das Gericht mahnt die Ehegatten an ihre Pflichten und versucht, sie zu versöhnen; es kann mit ihrem Einverständnis Sachverständige beiziehen oder sie an eine Ehe- oder Familienberatungsstelle weisen.
3    Wenn nötig, trifft das Gericht auf Begehren eines Ehegatten die vom Gesetz vorgesehenen Massnahmen. Die Bestimmung über den Schutz der Persönlichkeit gegen Gewalt, Drohungen oder Nachstellungen ist sinngemäss anwendbar.224
. ZGB und dabei ausschliesslich die Festsetzung der Geldbeiträge, die der eine Ehegatte dem anderen Ehegatten und seinen Kindern während des Getrenntlebens schuldet (Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 176 - 1 Ist die Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes begründet, so muss das Gericht auf Begehren eines Ehegatten:
1    Ist die Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes begründet, so muss das Gericht auf Begehren eines Ehegatten:
1  die Unterhaltsbeiträge an die Kinder und den Unterhaltsbeitrag an den Ehegatten festlegen;
2  die Benützung der Wohnung und des Hausrates regeln;
3  die Gütertrennung anordnen, wenn es die Umstände rechtfertigen.
2    Diese Begehren kann ein Ehegatte auch stellen, wenn das Zusammenleben unmöglich ist, namentlich weil der andere es grundlos ablehnt.
3    Haben die Ehegatten minderjährige Kinder, so trifft das Gericht nach den Bestimmungen über die Wirkungen des Kindesverhältnisses die nötigen Massnahmen.226
und Abs. 3 ZGB). Es liegt damit eine Zivilsache (Art. 72 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
BGG) und eine vermögensrechtliche Angelegenheit vor, wobei der Barwert der streitigen Unterhaltsbeiträge den Mindestbetrag von Fr. 30'000.-- offenkundig überschreitet (Art. 74 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
a  15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
b  30 000 Franken in allen übrigen Fällen.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:
a  wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
b  wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
c  gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
d  gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
e  gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.
i.V.m. Art. 51 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 51 Berechnung - 1 Der Streitwert bestimmt sich:
1    Der Streitwert bestimmt sich:
a  bei Beschwerden gegen Endentscheide nach den Begehren, die vor der Vorinstanz streitig geblieben waren;
b  bei Beschwerden gegen Teilentscheide nach den gesamten Begehren, die vor der Instanz streitig waren, welche den Teilentscheid getroffen hat;
c  bei Beschwerden gegen Vor- und Zwischenentscheide nach den Begehren, die vor der Instanz streitig sind, wo die Hauptsache hängig ist;
d  bei Klagen nach den Begehren des Klägers oder der Klägerin.
2    Lautet ein Begehren nicht auf Bezahlung einer bestimmten Geldsumme, so setzt das Bundesgericht den Streitwert nach Ermessen fest.
3    Zinsen, Früchte, Gerichtskosten und Parteientschädigungen, die als Nebenrechte geltend gemacht werden, sowie Vorbehalte und die Kosten der Urteilsveröffentlichung fallen bei der Bestimmung des Streitwerts nicht in Betracht.
4    Als Wert wiederkehrender Nutzungen oder Leistungen gilt der Kapitalwert. Bei ungewisser oder unbeschränkter Dauer gilt als Kapitalwert der zwanzigfache Betrag der einjährigen Nutzung oder Leistung, bei Leibrenten jedoch der Barwert.
und 4
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 51 Berechnung - 1 Der Streitwert bestimmt sich:
1    Der Streitwert bestimmt sich:
a  bei Beschwerden gegen Endentscheide nach den Begehren, die vor der Vorinstanz streitig geblieben waren;
b  bei Beschwerden gegen Teilentscheide nach den gesamten Begehren, die vor der Instanz streitig waren, welche den Teilentscheid getroffen hat;
c  bei Beschwerden gegen Vor- und Zwischenentscheide nach den Begehren, die vor der Instanz streitig sind, wo die Hauptsache hängig ist;
d  bei Klagen nach den Begehren des Klägers oder der Klägerin.
2    Lautet ein Begehren nicht auf Bezahlung einer bestimmten Geldsumme, so setzt das Bundesgericht den Streitwert nach Ermessen fest.
3    Zinsen, Früchte, Gerichtskosten und Parteientschädigungen, die als Nebenrechte geltend gemacht werden, sowie Vorbehalte und die Kosten der Urteilsveröffentlichung fallen bei der Bestimmung des Streitwerts nicht in Betracht.
4    Als Wert wiederkehrender Nutzungen oder Leistungen gilt der Kapitalwert. Bei ungewisser oder unbeschränkter Dauer gilt als Kapitalwert der zwanzigfache Betrag der einjährigen Nutzung oder Leistung, bei Leibrenten jedoch der Barwert.
BGG). Entschieden hat das Obergericht als letzte kantonale Instanz (Art. 75 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
BGG) gegen den Beschwerdeführer, der mit seinem Antrag, die Unterhaltsbeiträge für die Kinder herabzusetzen und diejenigen für die Ehefrau aufzuheben, unterlegen und deshalb zur Beschwerde berechtigt ist (Art. 76 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 76 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Gegen Entscheide nach Artikel 72 Absatz 2 steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.40
BGG).
Die Eheschutzmassnahme, die den Unterhalt für die Dauer des Getrenntlebens festlegt, ist ein Endentscheid (Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG) und eine vorsorgliche Massnahme im Sinne von Art. 98
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 98 Beschränkte Beschwerdegründe - Mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden.
BGG, so dass die Beschwerdegründe auf die Verletzung verfassungsmässiger Rechte beschränkt sind (BGE 5A 52/2007 vom 22. Mai 2007, E. 4 und 5). Das Bundesgericht wendet dabei das Recht nicht von Amtes wegen an, sondern prüft die Verletzung von Grundrechten nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Es gilt das Rügeprinzip entsprechend der bisherigen Praxis zur staatsrechtlichen Beschwerde. In der Beschwerdeschrift ist deshalb zumindest in erkennbarer Weise anzuführen, welches Grundrecht verletzt sein soll, und kurz darzulegen, worin die behauptete Verletzung besteht (vgl. Botschaft zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl. 2001 4202, S. 4344 f.). Neue Tatsachen und Beweismittel, auf die sich der Beschwerdeführer zur Begründung seiner Verfassungsrügen stützt, dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG). Auf ihre Zulässigkeit wird im Sachzusammenhang einzugehen sein.
Auf die - im Weiteren fristgerecht (Art. 46 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 46 Stillstand - 1 Gesetzlich oder richterlich nach Tagen bestimmte Fristen stehen still:
1    Gesetzlich oder richterlich nach Tagen bestimmte Fristen stehen still:
a  vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern;
b  vom 15. Juli bis und mit dem 15. August;
c  vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar.
2    Absatz 1 gilt nicht in Verfahren betreffend:
a  die aufschiebende Wirkung und andere vorsorgliche Massnahmen;
b  die Wechselbetreibung;
c  Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c);
d  die internationale Rechtshilfe in Strafsachen und die internationale Amtshilfe in Steuersachen;
e  die öffentlichen Beschaffungen.18
i.V.m. Art. 100 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
BGG) - erhobene Beschwerde kann grundsätzlich eingetreten werden.
2.
Neben den monatlichen Rückstellungen für die laufende Steuerlast (E. 3.4.2 S. 5 f.) war im kantonalen Verfahren streitig, in welchem Umfang "Steueramortisationen", d.h. die Abzahlung von Steuerschulden, je im Notbedarf der Ehegatten angerechnet werden dürfen. Das Obergericht hat die nachgewiesenen Zahlungen beider Ehegatten zwischen dem 1. Juni 2005 und dem 30. November 2006 berücksichtigt (E. 3.4.3 S. 6 ff. des angefochtenen Entscheids). Dagegen richtet sich die Beschwerde zur Hauptsache. Der Beschwerdeführer rügt Willkür in der Beweiswürdigung und in der Rechtsanwendung (S. 6 ff. Ziff. 6 und 7 der Beschwerdeschrift).
2.1 Im Einzelnen hat das Obergericht festgehalten, die Zahlung von Steuerschulden ab der getrennten Veranlagung der Parteien (per 1. Januar 2005) liege im Interesse der jeweiligen Partei. Die Abzahlung der insoweit persönlichen Steuerschulden gehe der Unterhaltspflicht nach und sei in der Notbedarfsrechnung nicht zu berücksichtigen. Vor dem erstinstanzlichen Entscheid habe der Beschwerdeführer indes nicht wissen können, wie hoch die Unterhaltsbeiträge sein würden. Die vor diesem Datum geleisteten Abzahlungen seien in guten Treuen erfolgt und ihm noch anzurechnen. Es könne jedoch nicht angehen, dass der Beschwerdeführer durch Bezahlung von Drittschulden nach dem erstinstanzlichen Entscheid seine Unterhaltspflicht gegenüber der Beschwerdegegnerin und den Kindern schmälere. Somit seien einzig Abzahlungen von Steuerschulden zu berücksichtigen, welche zwischen dem 1. Juni 2005 (Beginn der Unterhaltspflicht) und dem 30. November 2006 (Datum des erstinstanzlichen Entscheids) erfolgt seien (E. 3.4.3 S. 6/7 des angefochtenen Entscheids).
2.2 Willkür erblickt der Beschwerdeführer darin, dass das Obergericht als Stichtag das Entscheiddatum und nicht das Datum der tatsächlichen Kenntnisnahme des Entscheids angenommen habe. Er habe frühestens am 12. Dezember 2006 vom erstinstanzlichen Entscheid Kenntnis erhalten und bis dahin in guten Treuen Steuerschulden getilgt. Zu berücksichtigen sei deshalb seine Abzahlungsrate über Fr. 1'500.--, die er bereits am 6. Dezember 2006 geleistet habe, aber auch die Abzahlungsrate über Fr. 6'690.--, die zwar erst am 21. Dezember 2006 erfolgt, aber gemäss Vereinbarung mit dem Steueramt vom 27. Juli 2006 bereits am 10. Dezember 2006 fällig gewesen sei.
In rechtlicher Hinsicht kann als allgemein anerkannt gelten, dass persönliche, nur einen der Ehegatten treffende Schulden gegenüber Dritten - auch gegenüber dem Fiskus - der familienrechtlichen Unterhaltspflicht nachgehen und nicht zum Existenzminimum gehören, sondern nach dem Ermessen des Sachgerichts im Rahmen einer allfälligen Überschussaufteilung zu berücksichtigen sind (vgl. BGE 127 III 289 E. 2a/bb S. 292 mit Hinweisen). Zum Bedarf hinzuzurechnen sind somit grundsätzlich nur diejenigen regelmässig abbezahlten Schulden, die die Ehegatten für den gemeinsamen Lebensunterhalt aufgenommen hatten (Vetterli, FamKommentar Scheidung, Bern 2005, N. 33 zu Art. 176
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 176 - 1 Ist die Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes begründet, so muss das Gericht auf Begehren eines Ehegatten:
1    Ist die Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes begründet, so muss das Gericht auf Begehren eines Ehegatten:
1  die Unterhaltsbeiträge an die Kinder und den Unterhaltsbeitrag an den Ehegatten festlegen;
2  die Benützung der Wohnung und des Hausrates regeln;
3  die Gütertrennung anordnen, wenn es die Umstände rechtfertigen.
2    Diese Begehren kann ein Ehegatte auch stellen, wenn das Zusammenleben unmöglich ist, namentlich weil der andere es grundlos ablehnt.
3    Haben die Ehegatten minderjährige Kinder, so trifft das Gericht nach den Bestimmungen über die Wirkungen des Kindesverhältnisses die nötigen Massnahmen.226
ZGB; vgl. auch Collaud, Le minimum vital élargi du droit de la famille, Revue fribourgeoise de jurisprudence, RFJ/FZR 2005 S. 313 ff., S. 326; Epiney-Colombo, Aide-mémoire pour le calcul de la contribution d'entretien (méthode tessinoise), FamPra.ch 2005 S. 271 ff., S. 275; Dolder/Diethelm, Eheschutz (Art. 175 ff
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 175 - Ein Ehegatte ist berechtigt, den gemeinsamen Haushalt für solange aufzuheben, als seine Persönlichkeit, seine wirtschaftliche Sicherheit oder das Wohl der Familie durch das Zusammenleben ernstlich gefährdet ist.
. ZGB) - ein aktueller Überblick, AJP 2003 S. 655 ff., S. 662).
Der Grundsatz kann willkürfrei dahin gehend verstanden werden, dass es für die Berücksichtigung von Schulden im Notbedarf eines Ehegatten weder auf den Zeitpunkt der Entstehung oder Fälligkeit der Schuld noch darauf ankommt, ob ein Ehegatte seine Schulden in guten Treuen abzahlt. Entscheidend ist danach einzig, dass die aufgenommene Schuld nicht bloss einem Ehegatten diente, sondern für den Unterhalt beider Ehegatten eingesetzt wurde. Im Ergebnis erscheint es deshalb nicht als willkürlich, dass das Obergericht die Abzahlung der Steuerschulden, die - unangefochten - ausschliesslich und persönlich den Beschwerdeführer belasten, nicht berücksichtigt hat. Der Einwand des Beschwerdeführers, es hätten die Abzahlungsraten vom 6. Dezember 2006 (Fr. 1'500.--) und vom 21. Dezember 2006 (Fr. 6'690.--) angerechnet werden müssen, erweist sich von daher gesehen als unbegründet (Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV; vgl. zum Begriff: BGE 132 I 13 E. 5.1 S. 17 und 175 E. 1.2 S. 177).
2.3 Die von beiden Ehegatten geltend gemachten Akontozahlungen an die Steuerrechnung 2005 hat das Obergericht nicht berücksichtigt und zu den Zahlungen des Beschwerdeführers zwischen dem 3. und 13. November 2006 (insgesamt Fr. 3'000.--) festgehalten, es handle sich um Umbuchungen der Steuern 2002 (E. 3.4.3 S. 8 des angefochtenen Entscheids). Die Feststellung lässt sich auf das verwiesene Kontoblatt über den Beschwerdeführer vom 15. Dezember 2006 stützen, auf dem die fraglichen Eingänge mit dem Buchungstext "Umb. ST-02 auf ST-05" vermerkt sind (rek.Bel. 8). Gegenteiliges muss aus der Bestätigung des Steueramtes betreffend "Steuerinkasso" nicht abgeleitet werden, zumal sie erst am 21. Dezember 2006 und damit nach erfolgter Umbuchung ausgestellt wurde und folgerichtig die fraglichen Zahlungen auf Anrechnung an die Steuerrechnung 2005 ausweisen konnte (rek.Bel. 7). Willkür in der Beweiswürdigung liegt nicht vor (Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV; vgl. zum Begriff: BGE 129 I 8 E. 2.1 Abs. 2 S. 9 und 173 E. 3.1 S. 178). Der Beschwerdeführer hat vor Bundesgericht neu eine Bestätigung des Steueramtes vom 9. März 2007 eingereicht, aus der hervorgehen soll, dass es sich bei den einbezahlten Fr. 3'000.-- nicht um Umbuchungen, sondern um Akontozahlungen an die
Steuerrechnung 2005 handle. Entgegen seiner Darstellung ist das Vorbringen dieses neuen Beweismittels nicht durch den angefochtenen Entscheid veranlasst, sondern durch die unklare Beweislage, die der Beschwerdeführer mit seinen Noven (rek.Bel. 7 und 8) im kantonalen Rekursverfahren selbst geschaffen hat und nun vor Bundesgericht zu bereinigen versucht. Die erst heute beigebrachte Bestätigung war bereits im kantonalen Rekursverfahren geeignet, das dort aufgestellte rechtserhebliche Sachvorbringen zu beweisen. Sie hätte noch rechtzeitig eingeholt und vor Obergericht eingereicht werden können, zumal praxisgemäss alle neu aufgelegten Urkunden zu den Akten erkannt werden (E. 2 S. 3 des angefochtenen Entscheids). Die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Zulassung neuer Beweismittel im Sinne von Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG sind nicht erfüllt (vgl. Botschaft, BBl. 2001 4202, S. 4339 f.; Corboz, Introduction à la nouvelle loi sur le Tribunal fédéral, SJ 128/2006 II 319, S. 345).
2.4 Akontozahlungen an die Steuerrechnung 2004 hat das Obergericht für den Beschwerdeführer im Betrag von Fr. 13'300.-- und für die Beschwerdegegnerin im Betrag von Fr. 7'965.80 berücksichtigt. Den Betrag von Fr. 13'300.-- hat das Obergericht den Aufstellungen der Credita AG per Ende September 2006 entnommen (AG gg.Bel. 34) und deshalb nicht auf das Schreiben des Steueramtes abgestellt (rek.Bel. 7), wonach Fr. 13'697.05 an die Steuerrechnung 2004 angerechnet würden (E. 3.4.3 S. 8 des angefochtenen Entscheids). Dass das Obergericht den anrechenbaren Betrag auf Fr. 13'300.-- statt auf Fr. 13'697.05 festgesetzt habe, rügt der Beschwerdeführer als willkürliche Sachverhaltsfeststellung. Der Einwand ist unbegründet. Der Betrag von Fr. 13'300.-- als Summe von einzeln aufgelisteten Teilzahlungen ab Januar 2006 bis August 2006 wird durch die Kontoübersicht der Credita AG ausgewiesen (AG gg.Bel.34). Der Bestätigung des Steueramtes lässt sich hingegen lediglich ein Pauschalbetrag von "Fr. 13'697.05 (exkl. Kosten)" ohne Angaben über den Zeitpunkt oder die Höhe von Zahlungseingängen entnehmen (rek.Bel. 7). Mit Blick auf den Inhalt der Beweisurkunden erscheint es nicht als willkürlich, in der Beweiswürdigung den mehr Informationen und genaueren
Aufschluss über die Zahlungen vermittelnden Beleg vorzuziehen. Eine offensichtlich falsche oder auf einem offenbaren Versehen beruhende Tatsachenfeststellung kann deshalb nicht bejaht werden (Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV; BGE 105 Ia 190 E. 2a).
2.5 Aus den dargelegten Gründen muss die Beschwerde abgewiesen werden, soweit sie sich gegen die Berücksichtigung von "Steueramortisationen" richtet. Zum einen ist das Obergericht unter Willkürgesichtspunkten nicht verpflichtet gewesen, die Abzahlung von Steuerschulden überhaupt zu berücksichtigen, da es sich dabei um persönliche Schulden der einzelnen Ehegatten gehandelt hat. Zum anderen darf ihm Willkür in der Beweiswürdigung und Sachverhaltsfeststellung nicht vorgeworfen werden, wenn das Obergericht - nach dem Grundsatz der Gleichbehandlung - beiden Ehegatten nur diejenigen Steuerschulden im Notbedarf angerechnet hat, die auch durch Zahlungsnachweise belegt werden konnten.
3.
Streitig war im kantonalen Verfahren ferner, ob dem Beschwerdeführer für die indirekte Amortisation einer Festhypothek monatlich Fr. 400.-- oder Fr. 200.-- im Notbedarf angerechnet werden dürfen. Gemäss Aussagen an der Parteibefragung hat der Ehemann als indirekte Amortisation zweimal Fr. 200.-- pro Monat bzw. monatlich je Fr. 200.-- auf sein eigenes und auf das Vorsorgekonto seiner Ehefrau bezahlt. Vor Obergericht hat die Ehefrau behauptet und belegt, der Ehemann habe die Zahlungen auf ihr Vorsorgekonto seit Mai 2005 eingestellt, so dass seinem Notbedarf von Juni 2005 bis November 2006 nur mehr Fr. 200.-- angerechnet werden dürften. Das Obergericht hat den Einwand gutgeheissen (E. 3.4.4 S. 9 des angefochtenen Entscheids). Der Beschwerdeführer erhebt dagegen Willkürrügen und reicht zu deren Begründung einen neuen Beleg ein (S. 10 ff. Ziff. 8 der Beschwerdeschrift).
3.1 Dass er im Mai 2005 die monatlichen Einzahlungen von Fr. 200.-- auf das Vorsorgekonto der Beschwerdegegnerin eingestellt hat, räumt der Beschwerdeführer ein. Er behauptet nun aber neu, er habe ab diesem Zeitpunkt auf sein eigenes Vorsorgekonto Fr. 400.-- statt Fr. 200.-- wie bisher einbezahlt. Er habe somit den Betrag von Fr. 400.-- an indirekter Amortisation weiterhin geleistet, der in seinem Notbedarf deshalb angerechnet werden müsse. Seine Willkürrüge belegt der Beschwerdeführer erstmals vor Bundesgericht mit einem Auszug vom 4. April 2007 über sein Vorsorgekonto, dem die angeblichen Zahlungsvorgänge aus den Jahren 2005 und 2006 entnehmbar sein sollen. Die Voraussetzungen für die Zulassung dieses neuen Beweismittels im Sinne von Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG sind nicht erfüllt. Nicht erst der angefochtene Entscheid hat dazu Anlass gegeben, sondern bereits der Einwand der Beschwerdegegnerin in ihrer Rekursantwort (ad Ziff. 2.6 S. 8) unter Beilage eines Auszugs über ihr Vorsorgekonto (rek.geg.Bel. 3) hätte den Beschwerdeführer veranlassen müssen, einen Kontoauszug oder sonst einen Beleg über die indirekte Amortisation von Fr. 400.-- einzureichen. Eine entsprechende Eingabe wäre verfahrensmässig noch möglich und auch zulässig gewesen.
Wie der Beschwerdeführer zu Recht hervorhebt, war vor Obergericht auch der Kinderunterhalt streitig und damit die Untersuchungsmaxime anwendbar (vgl. LGVE 2002 I Nr. 14 S. 30 f.), so dass neue Tatsachen und Beweisanträge bis zum Erlass des Entscheids hätten vorgebracht werden können (LGVE 2002 I Nr. 32 S. 75 E. 3; 2004 I Nr. 43 S. 106 f.; Studer/Rüegg/Eiholzer, Der Luzerner Zivilprozess, Kriens 1994, N. 2 zu § 262 ZPO/LU).
3.2 Aus der Offizialmaxime leitet der Beschwerdeführer ab, es sei willkürlich, dass das Obergericht einfach auf die Behauptung der Beschwerdegegnerin abgestellt habe, er bezahle die Hälfte der indirekten Amortisation nicht mehr. Weiter wirft er der Beschwerdegegnerin ein widersprüchliches Verhalten vor, da sie vor dem Amtsgericht an der Parteibefragung vom 13. September 2005 ausgesagt habe, der Beschwerdeführer bezahle monatlich zweimal Fr. 200.-- als indirekte Amortisation, und andererseits in der Rekursantwort das Gegenteil behauptet habe.
Auf Grund der übereinstimmenden Erklärungen an der Parteibefragung vom 13. September 2005 durfte willkürfrei angenommen werden, der Beschwerdeführer leiste die indirekte Amortisation von monatlich Fr. 400.-- in zwei Teilbeträgen von Fr. 200.-- je auf das Vorsorgekonto eines jeden Ehegatten. Da er ab Mai 2005 den Teilbetrag von Fr. 200.-- nicht mehr auf das Vorsorgekonto überwiesen hat, musste folglich zu seinem Nachteil davon ausgegangen werden, dass er die indirekte Amortisation nur mehr zur Hälfte erbringe. Die daherige Beweiswürdigung hält der Willkürprüfung stand. Entgegen seiner Darstellung hätte es im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht dem Beschwerdeführer oblegen, den Sachverhalt durch den sofort beibringbaren Auszug über sein Vorsorgekonto zu klären (vgl. BGE 128 III 411 E. 3.2.1 S. 413; Studer/Rüegg/Eiholzer, a.a.O., N. 2 zu § 215 und N. 3 zu § 216 ZPO/LU).
Der Vorwurf widersprüchlichen Verhaltens ist ebenso wenig begründet. Der Beschwerdeführer vermag nicht darzutun, weshalb sich die Beschwerdegegnerin im Zeitpunkt der Parteibefragung nicht in gutem Glauben befunden und erst später bemerkt haben könnte, dass der Beschwerdeführer die Einzahlung auf ihr Vorsorgekonto schon seit Mai 2005 nicht mehr vornimmt und in diesem Punkt seiner Auskunftspflicht gemäss Art. 170
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 170 - 1 Jeder Ehegatte kann vom andern Auskunft über dessen Einkommen, Vermögen und Schulden verlangen.
1    Jeder Ehegatte kann vom andern Auskunft über dessen Einkommen, Vermögen und Schulden verlangen.
2    Auf sein Begehren kann das Gericht den andern Ehegatten oder Dritte verpflichten, die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die notwendigen Urkunden vorzulegen.
3    Vorbehalten bleibt das Berufsgeheimnis der Rechtsanwälte, Notare, Ärzte, Geistlichen und ihrer Hilfspersonen.
ZGB offenkundig nicht nachgekommen ist (vgl. Vetterli, a.a.O., N. 4 der Vorbem. zu Art. 175
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 175 - Ein Ehegatte ist berechtigt, den gemeinsamen Haushalt für solange aufzuheben, als seine Persönlichkeit, seine wirtschaftliche Sicherheit oder das Wohl der Familie durch das Zusammenleben ernstlich gefährdet ist.
-179
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 179 - 1 Ändern sich die Verhältnisse, so passt das Gericht auf Begehren eines Ehegatten die Massnahmen an oder hebt sie auf, wenn ihr Grund weggefallen ist. Die Bestimmungen über die Änderung der Verhältnisse bei Scheidung gelten sinngemäss.231
1    Ändern sich die Verhältnisse, so passt das Gericht auf Begehren eines Ehegatten die Massnahmen an oder hebt sie auf, wenn ihr Grund weggefallen ist. Die Bestimmungen über die Änderung der Verhältnisse bei Scheidung gelten sinngemäss.231
2    Nehmen die Ehegatten das Zusammenleben wieder auf, so fallen die für das Getrenntleben angeordneten Massnahmen mit Ausnahme der Gütertrennung und der Kindesschutzmassnahmen dahin.
ZGB). Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerin im Ungewissen gelassen, indem er in seiner Stellungnahme zum Eheschutzgesuch (S. 16) die Rubriken "Amortisation Hypothek Fr. 167.--" und "Einzahlung 3. Säule Fr. 400.--" aufgeführt und an der Parteibefragung - ungenau oder wider besseres Wissen - bestätigt hat, die Hypothek werde "indirekt über die 3. Säule durch Einzahlungen von zweimal Fr. 200.-- monatlich amortisiert". Zumindest im Zeitpunkt der Aussage am 13. September 2005 hat die Angabe einer zweimaligen Einzahlung seit mehreren Monaten nicht mehr der Wirklichkeit entsprochen und durfte unter Willkürgesichtspunkten dahin gehend gewürdigt werden, sie sei geeignet gewesen, die Beschwerdegegnerin von einer Überprüfung des
eigenen Vorsorgekontos im amtsgerichtlichen Verfahren abzuhalten.
3.3 Insgesamt kann es nicht als willkürlich beanstandet werden, dass das Obergericht die indirekte Amortisation der Hypothek nur im Betrag von Fr. 200.-- statt mit Fr. 400.-- im Notbedarf des Beschwerdeführers berücksichtigt hat. Mit Blick auf dessen Verhalten im Prozess ist es unter Willkürgesichtspunkten hinzunehmen, dass der Beschwerdeführer einen allfälligen Mehrbetrag seinem Anteil am Überschuss entnimmt. Lediglich der Vollständigkeit halber ist ergänzen, dass die als "neues Beweismittel" vom Beschwerdeführer eingereichte Kopie des Darlehensvertrags vom 20. März 2003, aus dem die Pflicht zur indirekten Amortisation hervorgeht, nicht als "neu" im Sinne von Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG gelten kann, zumal die Beschwerdegegnerin eine übereinstimmende Kopie bereits mit ihrem Eheschutzgesuch ins Recht gelegt hat (AG gst.Bel. 5).
4.
Schliesslich bemängelt der Beschwerdeführer, das Obergericht habe den Abzug für Krankenkassenprämien im Jahr 2006 bei Fr. 201.40 belassen, obwohl es davon ausgegangen sei, Krankenkassenprämien von Fr. 237.10 seien ausgewiesen. Mit seinem Vorbringen, diesbezüglich sei "der vorinstanzliche Entscheid zu korrigieren" (S. 12 Ziff. 9 der Beschwerdeschrift), erhebt er keine Verfassungsrügen und begründet in keiner den formellen Anforderungen genügenden Weise, inwiefern das Obergericht willkürlich entschieden haben könnte (E. 1 hiervor). Eine Auseinandersetzung mit der Entscheidbegründung wäre angezeigt gewesen, zumal das Obergericht die höheren Prämien auch auf Seiten der Beschwerdegegnerin ausdrücklich nicht berücksichtigt hat (E. 3.4.1 S. 4 f. des angefochtenen Entscheids). In diesem Punkt kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden.
5.
Erweist sich die Beschwerde in der Sache insgesamt als erfolglos, braucht das Bundesgericht auf die für den gegenteiligen Fall der Begründetheit angestellten Unterhaltsberechnungen nicht einzugehen (S. 12 ff. Ziff. 10 und 11 der Beschwerdeschrift). Soweit der Beschwerdeführer in der erstinstanzlichen Verlegung der Kosten und Entschädigungen eine Verletzung von Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
und Art. 29 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV erblickt und einzig eine hälftige Verteilung als verfassungsmässig ansieht (S. 14 Ziff. 12 Abs. 2 der Beschwerdeschrift), kann auf seine Rüge nicht eingetreten werden. Zwar trifft es zu, dass das Obergericht angenommen hat, auf Grund der Überschussaufteilung seien die Parteien finanziell in etwa gleichgestellt (E. 4.2 S. 11 des angefochtenen Entscheids). Der Beschwerdeführer setzt sich indessen nicht mit dem obergerichtlichen Verweis auf § 121 Abs. 2 lit. c ZPO/LU auseinander, wonach in familienrechtlichen Streitigkeiten Gerichts- und Parteikosten nach Ermessen verlegt werden können und neben dem Gesichtspunkt des Obsiegens und Unterliegens (§ 119 Abs. 1 ZPO/LU) namentlich den wirtschaftlichen Kräfteverhältnissen und der daraus rührenden Beistandspflicht der Ehegatten Rechnung zu tragen ist (LGVE 2002 I Nr. 37 S. 82 f.; Studer/Rüegg/Eiholzer,
a.a.O., N. 5 zu § 121 ZPO/LU). Die Rüge gegen die obergerichtliche Verlegung der Gerichts- und Parteikosten vor Amtsgericht ist deshalb unzulässig. Was die Kosten und Entschädigungen des Rekursverfahrens angeht, besteht - entgegen der Darstellung in der Beschwerdeschrift (S. 14 Ziff. 12 Abs. 1) - kein Grund zu anderer Verlegung, zumal auch der angefochtene Entscheid keine Änderung erfährt (vgl. Art. 67
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 67 Kosten der Vorinstanz - Wird der angefochtene Entscheid geändert, so kann das Bundesgericht die Kosten des vorangegangenen Verfahrens anders verteilen.
und Art. 68 Abs. 5
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).
6.
Der Beschwerdeführer unterliegt und wird damit kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Mit ihrem Antrag im Gesuchsverfahren, die aufschiebende Wirkung zu verweigern, ist die Beschwerdegegnerin im Grundsatz vollumfänglich und betragsmässig überwiegend unterlegen, so dass sich die Zusprechung einer Parteientschädigung für ihre Stellungnahme nicht rechtfertigt (Art. 68 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Für das Verfahren um aufschiebende Wirkung wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Luzern, II. Kammer, als Rekursinstanz nach ZPO, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 8. Juni 2007
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 5A_131/2007
Datum : 08. Juni 2007
Publiziert : 26. Juni 2007
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Familienrecht
Gegenstand : Eheschutz


Gesetzesregister
BGG: 46 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 46 Stillstand - 1 Gesetzlich oder richterlich nach Tagen bestimmte Fristen stehen still:
1    Gesetzlich oder richterlich nach Tagen bestimmte Fristen stehen still:
a  vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern;
b  vom 15. Juli bis und mit dem 15. August;
c  vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar.
2    Absatz 1 gilt nicht in Verfahren betreffend:
a  die aufschiebende Wirkung und andere vorsorgliche Massnahmen;
b  die Wechselbetreibung;
c  Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c);
d  die internationale Rechtshilfe in Strafsachen und die internationale Amtshilfe in Steuersachen;
e  die öffentlichen Beschaffungen.18
51 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 51 Berechnung - 1 Der Streitwert bestimmt sich:
1    Der Streitwert bestimmt sich:
a  bei Beschwerden gegen Endentscheide nach den Begehren, die vor der Vorinstanz streitig geblieben waren;
b  bei Beschwerden gegen Teilentscheide nach den gesamten Begehren, die vor der Instanz streitig waren, welche den Teilentscheid getroffen hat;
c  bei Beschwerden gegen Vor- und Zwischenentscheide nach den Begehren, die vor der Instanz streitig sind, wo die Hauptsache hängig ist;
d  bei Klagen nach den Begehren des Klägers oder der Klägerin.
2    Lautet ein Begehren nicht auf Bezahlung einer bestimmten Geldsumme, so setzt das Bundesgericht den Streitwert nach Ermessen fest.
3    Zinsen, Früchte, Gerichtskosten und Parteientschädigungen, die als Nebenrechte geltend gemacht werden, sowie Vorbehalte und die Kosten der Urteilsveröffentlichung fallen bei der Bestimmung des Streitwerts nicht in Betracht.
4    Als Wert wiederkehrender Nutzungen oder Leistungen gilt der Kapitalwert. Bei ungewisser oder unbeschränkter Dauer gilt als Kapitalwert der zwanzigfache Betrag der einjährigen Nutzung oder Leistung, bei Leibrenten jedoch der Barwert.
66 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
67 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 67 Kosten der Vorinstanz - Wird der angefochtene Entscheid geändert, so kann das Bundesgericht die Kosten des vorangegangenen Verfahrens anders verteilen.
68 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
72 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
74 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
a  15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
b  30 000 Franken in allen übrigen Fällen.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:
a  wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
b  wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
c  gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
d  gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
e  gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.
75 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
76 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 76 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Gegen Entscheide nach Artikel 72 Absatz 2 steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.40
90 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
98 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 98 Beschränkte Beschwerdegründe - Mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden.
99 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
100 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
106 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
132
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 132 Übergangsbestimmungen - 1 Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist.
1    Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist.
2    ...118
3    Die Amtsdauer der ordentlichen und nebenamtlichen Bundesrichter und Bundesrichterinnen, die gestützt auf das Bundesrechtspflegegesetz vom 16. Dezember 1943119 oder den Bundesbeschluss vom 23. März 1984120 über die Erhöhung der Zahl der nebenamtlichen Richter des Bundesgerichts gewählt worden sind oder die in den Jahren 2007 und 2008 gewählt werden, endet am 31. Dezember 2008.121
4    Die zahlenmässige Begrenzung der nebenamtlichen Bundesrichter und Bundesrichterinnen gemäss Artikel 1 Absatz 4 gilt erst ab 2009.122
BV: 9 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
29
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
ZGB: 170 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 170 - 1 Jeder Ehegatte kann vom andern Auskunft über dessen Einkommen, Vermögen und Schulden verlangen.
1    Jeder Ehegatte kann vom andern Auskunft über dessen Einkommen, Vermögen und Schulden verlangen.
2    Auf sein Begehren kann das Gericht den andern Ehegatten oder Dritte verpflichten, die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die notwendigen Urkunden vorzulegen.
3    Vorbehalten bleibt das Berufsgeheimnis der Rechtsanwälte, Notare, Ärzte, Geistlichen und ihrer Hilfspersonen.
172 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 172 - 1 Erfüllt ein Ehegatte seine Pflichten gegenüber der Familie nicht oder sind die Ehegatten in einer für die eheliche Gemeinschaft wichtigen Angelegenheit uneinig, so können sie gemeinsam oder einzeln das Gericht um Vermittlung anrufen.
1    Erfüllt ein Ehegatte seine Pflichten gegenüber der Familie nicht oder sind die Ehegatten in einer für die eheliche Gemeinschaft wichtigen Angelegenheit uneinig, so können sie gemeinsam oder einzeln das Gericht um Vermittlung anrufen.
2    Das Gericht mahnt die Ehegatten an ihre Pflichten und versucht, sie zu versöhnen; es kann mit ihrem Einverständnis Sachverständige beiziehen oder sie an eine Ehe- oder Familienberatungsstelle weisen.
3    Wenn nötig, trifft das Gericht auf Begehren eines Ehegatten die vom Gesetz vorgesehenen Massnahmen. Die Bestimmung über den Schutz der Persönlichkeit gegen Gewalt, Drohungen oder Nachstellungen ist sinngemäss anwendbar.224
175 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 175 - Ein Ehegatte ist berechtigt, den gemeinsamen Haushalt für solange aufzuheben, als seine Persönlichkeit, seine wirtschaftliche Sicherheit oder das Wohl der Familie durch das Zusammenleben ernstlich gefährdet ist.
176 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 176 - 1 Ist die Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes begründet, so muss das Gericht auf Begehren eines Ehegatten:
1    Ist die Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes begründet, so muss das Gericht auf Begehren eines Ehegatten:
1  die Unterhaltsbeiträge an die Kinder und den Unterhaltsbeitrag an den Ehegatten festlegen;
2  die Benützung der Wohnung und des Hausrates regeln;
3  die Gütertrennung anordnen, wenn es die Umstände rechtfertigen.
2    Diese Begehren kann ein Ehegatte auch stellen, wenn das Zusammenleben unmöglich ist, namentlich weil der andere es grundlos ablehnt.
3    Haben die Ehegatten minderjährige Kinder, so trifft das Gericht nach den Bestimmungen über die Wirkungen des Kindesverhältnisses die nötigen Massnahmen.226
179
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 179 - 1 Ändern sich die Verhältnisse, so passt das Gericht auf Begehren eines Ehegatten die Massnahmen an oder hebt sie auf, wenn ihr Grund weggefallen ist. Die Bestimmungen über die Änderung der Verhältnisse bei Scheidung gelten sinngemäss.231
1    Ändern sich die Verhältnisse, so passt das Gericht auf Begehren eines Ehegatten die Massnahmen an oder hebt sie auf, wenn ihr Grund weggefallen ist. Die Bestimmungen über die Änderung der Verhältnisse bei Scheidung gelten sinngemäss.231
2    Nehmen die Ehegatten das Zusammenleben wieder auf, so fallen die für das Getrenntleben angeordneten Massnahmen mit Ausnahme der Gütertrennung und der Kindesschutzmassnahmen dahin.
BGE Register
105-IA-190 • 127-III-289 • 128-III-411 • 129-I-8 • 132-I-13
Weitere Urteile ab 2000
5A_131/2007 • 5A_52/2007
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
ehegatte • monat • bundesgericht • beschwerdeschrift • neues beweismittel • aufschiebende wirkung • getrenntleben • bundesgesetz über das bundesgericht • umbuchung • verhalten • eheschutz • sachverhaltsfeststellung • kopie • stichtag • kenntnis • kantonales verfahren • ermessen • gerichtsschreiber • vorinstanz • sachverhalt
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LGVE
2002 I Nr.14 • 2002 I Nr.32 • 2002 I Nr.37
BBl
2001/4202
AJP
2003 S.655
FamPra
2005 S.271
ZR
2005 S.313