Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung VI
F-1455/2024
Urteil vom 28. Oktober 2024
Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz),
Richterin Aileen Truttmann,
Besetzung
Richterin Claudia Cotting-Schalch,
Gerichtsschreiber Stefan Weber.
A._______,
Parteien vertreten durch Lea Hungerbühler, Rechtsanwältin,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nationales Visum aus humanitären Gründen;
Gegenstand
Verfügung des SEM vom 2. Februar 2024.
Sachverhalt:
A.
A.a Am 28. April 2022 ersuchte der afghanische Beschwerdeführer, geboren am (...), bei der Schweizer Botschaft in B._______ um Erteilung eines humanitären Visums. Mit Formularverfügung vom 12. Mai 2022 verweigerte die Schweizer Botschaft die Ausstellung des Visums.
A.b Mit Verfügung vom 19. August 2022 wies die Vorinstanz die gegen den Entscheid der Botschaft erhobene Einsprache des Beschwerdeführers vom 7. Juni 2022 ab. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 19. September 2022 hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil F-4138/2022 vom 10. August 2023 gut, hob die angefochtene Verfügung auf und wies die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurück.
A.c Am 31. August 2023 forderte das SEM den Beschwerdeführer zur Aktualisierung des Sachverhalts und Einreichung entsprechender Beweismittel auf. Er habe darzulegen, inwiefern er bei einer Ausschaffung nach Afghanistan aktuell einer konkreten Bedrohung ausgesetzt wäre und wie sich seine aktuellen Lebensverhältnisse im Iran und sein Kontakt zu den iranischen Behörden darstellen würden. Mit Eingabe vom 21. September 2023 reichte er seine Stellungnahme ein.
B.
Mit Entscheid vom 2. Februar 2024 wies die Vorinstanz die Einsprache des Beschwerdeführers vom 7. Juni 2022 erneut ab.
C.
Mit Eingabe vom 6. März 2024 erhob der Beschwerdeführer gegen den Entscheid des SEM vom 2. Februar 2024 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und ihm sei ein Visum aus humanitären Gründen zu erteilen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112 |
|
1 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112 |
2 | Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113 |
3 | Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4. |
4 | Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat. |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117 |
D.
Mit Zwischenverfügung vom 1. Mai 2024 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112 |
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1 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112 |
2 | Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113 |
3 | Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4. |
4 | Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat. |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117 |
E.
In ihrer Vernehmlassung vom 31. Mai 2024 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde.
F.
Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 6. Juni 2024 zur Kenntnisnahme zugestellt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Von der Vorinstanz erlassene Einspracheentscheide betreffend humanitäre Visa sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (vgl. Art. 31 ff

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196822 über das Verwaltungsverfahren (VwVG). |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
|
1 | Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
a | Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; |
b | Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; |
c | Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. |
2 | Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25 |
3 | Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
|
a | Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; |
b | Entscheide über die ordentliche Einbürgerung; |
c | Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend: |
c1 | die Einreise, |
c2 | Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt, |
c3 | die vorläufige Aufnahme, |
c4 | die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung, |
c5 | Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen, |
c6 | die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer; |
d | Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die: |
d1 | vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen, |
d2 | von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt; |
e | Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal; |
f | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn: |
fbis | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200964; |
f1 | sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder |
f2 | der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201962 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht; |
g | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; |
h | Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen; |
i | Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes; |
j | Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind; |
k | Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht; |
l | Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt; |
m | Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt; |
n | Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend: |
n1 | das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung, |
n2 | die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten, |
n3 | Freigaben; |
o | Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs; |
p | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:69 |
p1 | Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren, |
p2 | Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199770, |
p3 | Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201072; |
q | Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend: |
q1 | die Aufnahme in die Warteliste, |
q2 | die Zuteilung von Organen; |
r | Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3473 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200574 (VGG) getroffen hat; |
s | Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend: |
s1 | ... |
s2 | die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters; |
t | Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung; |
u | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201577); |
v | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe; |
w | Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; |
x | Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201681 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt; |
y | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung; |
z | Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201684 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. |
1.2 Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde berechtigt (vgl. Art. 48 Abs. 1

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
|
1 | Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; |
b | durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und |
c | ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
|
1 | Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
2 | Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
|
1 | Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
2 | Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein. |
3 | Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten. |
2.
Mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: |
|
a | Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; |
b | unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; |
c | Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 62 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern. |
|
1 | Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern. |
2 | Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei. |
3 | Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein. |
4 | Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle. |
3.
3.1 Der Beschwerdeführer rügt, der Entscheid der Vorinstanz beruhe erneut auf einem unrichtig und unvollständig abgeklärten Sachverhalt, so hinsichtlich seiner individuellen Gefährdung als Afghane, Angehöriger der Hazara und als Geflüchteter. Das SEM habe keineswegs eine ausreichende, einzelfallbezogene Prüfung der Sachlage vorgenommen und mehrere Vorbringen vollkommen unberücksichtigt gelassen (Ablauf Visum; Umstände Aufenthalt; drohende Verfolgung in Afghanistan) und lediglich mit bausteinartigen Formulierungen argumentiert. Die Vorinstanz habe es versäumt, korrekt und im Detail auf seine spezifischen Vorbringen einzelfallbezogen einzugehen.
3.2 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts kann nach Art. 49 Bst. b

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: |
|
a | Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; |
b | unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; |
c | Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. |
Das SEM hat den rechtserheblichen Sachverhalt hinreichend abgeklärt. Es hat - nachdem dem Beschwerdeführer die Möglichkeit zur Aktualisierung des Sachverhalts eingeräumt wurde - unter Darlegung der restriktiven Bedingungen für die Erteilung von humanitären Visa sowie unter Bezugnahme auf sämtliche, aktualisierte Schilderungen des Beschwerdeführers und der Verfahrensakten seine individuelle Situation, seine Zugehörigkeit zur ethnischen Minderheit der Hazara, seine Tätigkeiten in Afghanistan und - unter Berücksichtigung seines Risikoprofils - seine Gefährdungslage in seiner Heimat Afghanistan geprüft. Zudem wies es darauf hin, dass in Ermangelung einer offensichtlichen, unmittelbaren und individuellen Gefährdung seiner Person in Afghanistan die erneute Prüfung einer konkreten Rückschaffungsgefahr (aus dem Iran) unterbleiben könne, wodurch auch seine Situation infolge Ablaufs des iranischen Visums und die Umstände seines dortigen Aufenthalts nicht weiter zu prüfen waren. Es ist nicht ersichtlich, in welcher Hinsicht noch konkrete weitere Abklärungen vorgenommen werden müssten. Es ist demnach keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes festzustellen.
3.3 Gemäss Art. 29

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 29 - Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
Dieser verfahrensrechtlichen Anforderung hat die Vorinstanz ebenfalls Genüge getan. Sie hat sich mit den vom Beschwerdeführer dargelegten und gegen ihn und sein näheres Umfeld gerichteten mehrfachen Drohungen und Vorfällen sowie mit den diesbezüglich eingereichten Beweismitteln und seiner Volkszugehörigkeit auseinandergesetzt. Im Rahmen der Einzelfallprüfung hat sie nach Prüfung und Würdigung der Parteivorbringen sowie der zur Stützung derselben eingereichten Beweismittel hinreichend nachvollziehbar aufgezeigt, von welchen Überlegungen sie sich - gerade auch in individueller Hinsicht - leiten liess (vgl. angefochtene Verfügung, Ziff. 2.1 - 2.4 S. 4 ff.). Dabei musste sie sich nicht ausdrücklich mit jeder tatbestandlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen, sondern durfte sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2), was sie hier getan hat. Eine Verletzung der Begründungspflicht ist auch deshalb zu verneinen, weil es dem Beschwerdeführer möglich war, sich ein Bild über die Tragweite des vorinstanzlichen Entscheides zu machen und diesen sachgerecht anzufechten. Dass er die Auffassung und Schlussfolgerungen der Vorinstanz hinsichtlich der Würdigung seiner Aussagen und Beweismittel nicht teilt, ist keine Verletzung des rechtlichen Gehörs, sondern betrifft eine materielle Frage.
3.4 Die formellen Rügen erweisen sich als unbegründet. Es besteht keine Veranlassung, die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das diesbezügliche Eventualbegehren (Rechtsbegehren Ziff. 2) ist abzuweisen.
4.
4.1 Als Staatsangehöriger Afghanistans unterliegt der Beschwerdeführer der Visumspflicht gemäss Art. 9

SR 142.204 Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV) VEV Art. 9 Visumpflicht für längerfristige Aufenthalte - 1 Drittstaatsangehörige benötigen für einen längerfristigen Aufenthalt in der Schweiz ein entsprechendes von der Schweiz ausgestelltes Visum. Von dieser Pflicht befreit sind Inhaberinnen und Inhaber eines Visums für einen längerfristigen Aufenthalt oder eines gültigen Aufenthaltstitels eines anderen Schengen-Staates.61 |
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1 | Drittstaatsangehörige benötigen für einen längerfristigen Aufenthalt in der Schweiz ein entsprechendes von der Schweiz ausgestelltes Visum. Von dieser Pflicht befreit sind Inhaberinnen und Inhaber eines Visums für einen längerfristigen Aufenthalt oder eines gültigen Aufenthaltstitels eines anderen Schengen-Staates.61 |
2 | In Abweichung von Absatz 1 sind Staatsangehörige folgender Staaten von der Visumpflicht für längerfristige Aufenthalte befreit: Andorra, Australien, Brunei Darussalam, Japan, Malaysia, Monaco, Neuseeland, San Marino, Singapur, Vatikanstadt und Vereinigtes Königreich.62 |
4.2 Gemäss Art. 4 Abs. 2

SR 142.204 Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV) VEV Art. 4 Einreisevoraussetzungen für einen längerfristigen Aufenthalt - 1 Für einen längerfristigen Aufenthalt müssen Ausländerinnen und Ausländer neben den Voraussetzungen nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a, d und e des Schengener Grenzkodex43 zusätzlich folgende Einreisevoraussetzungen erfüllen: |
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1 | Für einen längerfristigen Aufenthalt müssen Ausländerinnen und Ausländer neben den Voraussetzungen nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a, d und e des Schengener Grenzkodex43 zusätzlich folgende Einreisevoraussetzungen erfüllen: |
a | Sie müssen, sofern erforderlich, über ein Visum für einen längerfristigen Aufenthalt nach Artikel 9 verfügen. |
b | Sie müssen die ausländerrechtlichen Zulassungsvoraussetzungen für den beabsichtigten Aufenthaltszweck erfüllen. |
2 | Ausländerinnen und Ausländern, die die Voraussetzungen von Absatz 1 nicht erfüllen, kann in begründeten Fällen aus humanitären Gründen die Einreise in die Schweiz für einen längerfristigen Aufenthalt bewilligt werden. Ein solcher Fall liegt insbesondere dann vor, wenn die betreffende Person im Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist. |

SR 142.204 Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV) VEV Art. 4 Einreisevoraussetzungen für einen längerfristigen Aufenthalt - 1 Für einen längerfristigen Aufenthalt müssen Ausländerinnen und Ausländer neben den Voraussetzungen nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a, d und e des Schengener Grenzkodex43 zusätzlich folgende Einreisevoraussetzungen erfüllen: |
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1 | Für einen längerfristigen Aufenthalt müssen Ausländerinnen und Ausländer neben den Voraussetzungen nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a, d und e des Schengener Grenzkodex43 zusätzlich folgende Einreisevoraussetzungen erfüllen: |
a | Sie müssen, sofern erforderlich, über ein Visum für einen längerfristigen Aufenthalt nach Artikel 9 verfügen. |
b | Sie müssen die ausländerrechtlichen Zulassungsvoraussetzungen für den beabsichtigten Aufenthaltszweck erfüllen. |
2 | Ausländerinnen und Ausländern, die die Voraussetzungen von Absatz 1 nicht erfüllen, kann in begründeten Fällen aus humanitären Gründen die Einreise in die Schweiz für einen längerfristigen Aufenthalt bewilligt werden. Ein solcher Fall liegt insbesondere dann vor, wenn die betreffende Person im Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist. |
Befindet sich die betroffene Person bereits in einem Drittstaat oder ist sie nach einem Aufenthalt in einem solchen freiwillig in ihr Heimat- oder Herkunftsland zurückgekehrt und hat sie die Möglichkeit, sich erneut in den Drittstaat zu begeben, ist in der Regel davon auszugehen, dass keine Gefährdung mehr besteht (BVGE 2018 VII/5 E. 3.6.3; 2015/5 E. 4.1.3; Urteil des BVGer F-4139/2022 vom 19. Juni 2023 E. 3.2; je m.w.H.). Das Visumsgesuch ist unter Berücksichtigung der aktuellen Gefährdung, der persönlichen Umstände der betroffenen Person und der Lage im Heimat- oder Herkunftsland sorgfältig zu prüfen. Dabei sind weitere Kriterien wie das Bestehen von Bindungen zur Schweiz und die hier bestehenden Integrationsaussichten oder die Unmöglichkeit, in einem anderen Land um Schutz nachzusuchen, zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2018 VII/5 E. 3.6.3; Urteil des BVGer F-599/2024 vom 12. März 2024 E. 3.2).
4.3 Im Hinblick auf das Beweismass ist hervorzuheben, dass für die Erteilung eines humanitären Visums eine im Sinne von Art. 4 Abs. 2

SR 142.204 Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV) VEV Art. 4 Einreisevoraussetzungen für einen längerfristigen Aufenthalt - 1 Für einen längerfristigen Aufenthalt müssen Ausländerinnen und Ausländer neben den Voraussetzungen nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a, d und e des Schengener Grenzkodex43 zusätzlich folgende Einreisevoraussetzungen erfüllen: |
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1 | Für einen längerfristigen Aufenthalt müssen Ausländerinnen und Ausländer neben den Voraussetzungen nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a, d und e des Schengener Grenzkodex43 zusätzlich folgende Einreisevoraussetzungen erfüllen: |
a | Sie müssen, sofern erforderlich, über ein Visum für einen längerfristigen Aufenthalt nach Artikel 9 verfügen. |
b | Sie müssen die ausländerrechtlichen Zulassungsvoraussetzungen für den beabsichtigten Aufenthaltszweck erfüllen. |
2 | Ausländerinnen und Ausländern, die die Voraussetzungen von Absatz 1 nicht erfüllen, kann in begründeten Fällen aus humanitären Gründen die Einreise in die Schweiz für einen längerfristigen Aufenthalt bewilligt werden. Ein solcher Fall liegt insbesondere dann vor, wenn die betreffende Person im Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist. |
5.
5.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres Entscheids an, es gelinge dem Beschwerdeführer nicht, in schlüssiger und glaubhafter Weise eine unmittelbare und ernsthafte Gefährdung seiner Person in seiner Heimat darzulegen und nachzuweisen, dass ein behördliches Eingreifen - im Gegensatz zu anderen Personen in einer vergleichbaren Lage - zwingend erforderlich sei. Mit den vorgelegten Unterlagen vermöge er zwar einen beruflichen Werdegang als Philosoph und Publizist sowie sein politisch teilweise kritisches Engagement zu belegen, weshalb ihm auch ein abstraktes Risikoprofil zuzuschreiben sei. Gleichwohl sei aber weder belegt noch offensichtlich, dass er deswegen als konkrete Einzelperson in den Fokus der Taliban geraten und nun bei einer Rückkehr einer erhöhten unmittelbaren individuellen Gefahr für Leib und Leben ausgesetzt wäre. Bislang seien keine Vorfälle bekannt, welche Gegenteiliges belegen würden. Die angeblich zahlreichen Drohungen gegen ihn aufgrund seiner Tätigkeit vor seiner Ausreise in den Iran seien weder belegt, noch würden die diesbezüglichen Schilderungen einen erhöhten Substanziierungsgrad aufweisen. So erläutere er nicht anschaulich, welchen Inhalt diese Drohungen gehabt hätten, wie konkret und ernstzunehmend diese gewesen sein sollen und von wem genau diese ausgegangen seien. Gleiches gelte für den behaupteten Vorfall mit dem Auto. Weder sei die Identität des Fahrers bekannt, noch sei aus den Schilderungen zu erkennen, ob es sich hierbei tatsächlich um eine versuchte vorsätzliche Tötung aufgrund seiner Tätigkeit oder vielmehr um eine blosse subjektive Interpretation der Geschehnisse durch ihn gehandelt habe. Auch die Tötungen seiner Freunde würden noch keine Rückschlüsse auf eine spezifische Verfolgung seiner Person zulassen. Diese zweifellos tragischen Ereignisse lägen bereits mehr als (...) Jahre zurück und deren Hintergründe seien offenbar nicht bekannt. Aus den unbelegten und unsubstanziierten Schilderungen zur Verhaftung des (Nennung Person) der (...)-Website C._______ würden sich keine Rückschlüsse auf eine individuell-konkrete Gefährdung seiner Person ziehen lassen. Zudem habe er die Beziehung zu dieser Gruppe mittlerweile abgebrochen, weshalb es schon an der Unmittelbarkeit der Gefährdung mangle. An einem solchen Zusammenhang fehle es auch bei der geltend gemachten Verhaftung des (Nennung Verwandter) und Kollegen anlässlich ihrer Arbeit bei einer Non-Governmental Organisation (NGO). Sodann würden die Durchsuchung und die Verhöre der Mitarbeiter des D._______-Verlages als nicht belegt gelten, zumal die im Übrigen unübersetzt gebliebenen Schreiben weder auf deren Echtheit oder Wahrheitsgehalt überprüft werden könnten. Sodann sei nicht nachvollziehbar, dass sich die
Durchsuchung und Verhöre erst (Nennung Dauer) nach der Veröffentlichung des Buches des Gesuchstellers im (Nennung Zeitpunkt) zugetragen haben sollen, seien die Taliban zu diesem Zeitpunkt doch bereits an der Macht gewesen. Daher sei auch zu bezweifeln, dass diesem Vorfall einzig die Auffindung des Beschwerdeführers zugrunde gelegen habe. Die Vorladung, Verhaftung und Freilassung seines (Nennung Verwandter) sei ebenfalls nicht nachgewiesen. Beim vorgelegten Vorladungsschreiben handle es sich um eine Fotokopie eines handgeschriebenen Briefes ohne jegliche Sicherheitsmerkmale, das daher nicht auf seine Urheberschaft und Echtheit überprüft werden könne. Weiter wäre infolge der Freilassung des (Nennung Verwandter) und der fehlenden Konsequenzen die Ernsthaftigkeit und Aktualität des Verfolgungsinteresse der Taliban am Beschwerdeführer sowie die hieraus behauptete Gefährdung für Leib und Leben in Frage zu stellen. Sodann befinde sich der Gesuchsteller bereits seit (Nennung Dauer) und demnach schon vor der Machtübernahme der Taliban im Iran. Dass er trotz mehrjähriger Landesabwesenheit ein derart konkretes und nach wie vor bestehendes Verfolgungsinteresse bei den Taliban geweckt haben soll, sei bereits aufgrund fehlender systematischer Vorgehensweise und fehlender landesweiter Vernetzung der Taliban zu bezweifeln.
5.2 Der Beschwerdeführer hält in seiner Beschwerdeschrift im Wesentlichen an der bisherigen Sachverhaltsdarstellung und der damit einhergehenden relevanten Gefährdung seiner Person fest. Er sei landesweit als engagierter, politisch links orientierter Philosoph und Publizist bekannt und sei Mitglied der (Nennung Partei) gewesen. Er habe seine Taliban-kritischen und gegen den politischen Islam gerichteten Artikel und Bücher vor allem auf der (...)-Website C._______ publiziert. Nach der Verhaftung des (Nennung Person)s der Zeitschrift im Jahr (...) hätten die Taliban begonnen, deren ehemalige Mitarbeiter zu bedrohen. Soweit die Vorinstanz behaupte, es könne kein Zusammenhang zwischen der Verhaftung des (Nennung Person)s und seiner Person erkannt werden, demonstriere dies eine unzureichende Berücksichtigung der Vorgehensweise der Taliban durch das SEM. Es sei bekannt, dass es Taliban besonders auf Intellektuelle, Journalisten und politisch aktive Mitglieder der Zivilgesellschaft abgesehen hätten, was durch zahlreiche Vorfälle verdeutlicht werde. Er weise ein ähnliches Profil wie der verhaftete (Nennung Person) auf. Für eine Gefährdung im Sinne von Art. 4 Abs. 2

SR 142.204 Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV) VEV Art. 4 Einreisevoraussetzungen für einen längerfristigen Aufenthalt - 1 Für einen längerfristigen Aufenthalt müssen Ausländerinnen und Ausländer neben den Voraussetzungen nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a, d und e des Schengener Grenzkodex43 zusätzlich folgende Einreisevoraussetzungen erfüllen: |
|
1 | Für einen längerfristigen Aufenthalt müssen Ausländerinnen und Ausländer neben den Voraussetzungen nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a, d und e des Schengener Grenzkodex43 zusätzlich folgende Einreisevoraussetzungen erfüllen: |
a | Sie müssen, sofern erforderlich, über ein Visum für einen längerfristigen Aufenthalt nach Artikel 9 verfügen. |
b | Sie müssen die ausländerrechtlichen Zulassungsvoraussetzungen für den beabsichtigten Aufenthaltszweck erfüllen. |
2 | Ausländerinnen und Ausländern, die die Voraussetzungen von Absatz 1 nicht erfüllen, kann in begründeten Fällen aus humanitären Gründen die Einreise in die Schweiz für einen längerfristigen Aufenthalt bewilligt werden. Ein solcher Fall liegt insbesondere dann vor, wenn die betreffende Person im Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist. |
in das ohnehin schon erhöhte Risikoprofil mit ein und trage dazu bei, dass er bei einer Rückkehr unmittelbar der grossen Gefahr von Folter und Tod ausgesetzt wäre. Schliesslich drohe ihm - da er sich seit November 2023 nicht mehr legal im Iran aufhalten dürfe - als nicht registrierter Migrant die Abschiebung nach Afghanistan.
6.
6.1 In seinem Urteil F-4138/2022 vom 10. August 2023 hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, die Tätigkeit des Beschwerdeführers in Afghanistan als Journalist, Schriftsteller und Autor von islamkritischen Artikeln und Büchern, sowie seine seit dem Jahr (...) betriebene Forschung zum islamischen Extremismus und die heute noch in Zeitungen und sozialen Medien veröffentlichten religionskritischen Beiträge von seiner Seite, seien als belegt zu erachten (E. 3.3.6). Er erfülle daher einen Risikofaktor beziehungsweise gehöre zu jenen Personen, die aufgrund ihrer Exponiertheit einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt sein dürften. Es sei deshalb von einer erhöhten Gefahr der Verfolgung durch die Taliban auszugehen (E. 3.3.8).
Es ist daher zu prüfen, ob angesichts dieses erhöhten Risikoprofils konkrete Anhaltspunkte für das Bestehen einer unmittelbaren, ernsthaften und konkreten Gefährdung des Beschwerdeführers an Leib und Leben vorliegen, welche ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich machen würde (vgl. E. 4.2).
6.2 Vorweg ist anzuführen, dass sich der Beschwerdeführer eigenen Angaben seit dem Jahr (...) im Iran aufhält und dort lebt, wobei sein Visum seit Mitte November 2023 abgelaufen sei (vgl. Rechtsmitteleingabe Ziff. 28 S. 12). In Ermangelung gegenteiliger Anhaltspunkte ist davon auszugehen, dass er sich dort noch immer ohne Aufenthaltsregelung aufhält. Nachdem vorliegend trotz eines erhöhten Risikoprofils aber keine Gründe erkennbar sind, welche im Fall einer Rückkehr des Beschwerdeführers vom Iran nach Afghanistan die Erteilung eines Einreisevisums in die Schweiz rechtfertigten (vgl. nachfolgende E. 6.3 f.), besteht auch keine Veranlassung, sich zu einer möglichen Gefährdung seiner Person im Iran zu äussern.
6.3
6.3.1 Bei der Beurteilung der Sicherheitslage in Afghanistan lassen sich Gruppen von Personen definieren, die aufgrund ihrer Exponiertheit einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt sind. Dazu gehören unter anderem Personen, die der afghanischen Regierung oder der internationalen Gemeinschaft nahestehen oder als Unterstützer derselben wahrgenommen werden, sowie westlich orientierte oder der afghanischen Gesellschaftsordnung aus anderen Gründen nicht entsprechende Personen (vgl. bspw. Urteile des BVGer E-1578/2023 vom 6. April 2023 E. 8.5.1; D-2161/2021 vom 12. Januar 2022 E. 7.2 ff.). Dazu gehören unter anderem auch (ehemalige) Angehörige der Sicherheitskräfte (ANDSF) oder zivile Beschäftigte der internationalen Sicherheitskräfte (Ortskräfte) sowie Zivilpersonen, die als Unterstützer solcher Gruppen betrachtet werden (vgl. dazu Urteil
D-1728/2022 vom 10. Mai 2022 E. 7.3). Angehörige der Sicherheitskräfte sind am häufigsten und stärker als anderen potentiellen Risikogruppen Übergriffen durch die Taliban ausgesetzt (vgl. dazu SEM, Focus Afghanistan - Verfolgung durch Taliban: Potentielle Risikoprofile, 15. Februar 2022, Bern, S. 4 und S. 14, www.sem.admin.ch Internationales & Rückkehr Herkunftsländerinformationen Asien und Nahost, abgerufen am 08.06.2023 [nachfolgend: SEM, Risikoprofile]). Zudem weisen auch Personen, welche für die US-Armee gearbeitet haben, ein erhöhtes Risikoprofil auf (vgl. SEM, Risikoprofile, S. 21). Die Taliban haben nach der Machtübernahme bekanntgegeben, die Mitarbeitenden der früheren Regierung nicht zu verfolgen. Vielmehr haben sie diese mehrfach dazu aufgerufen, an ihre Arbeitsplätze zurückzukehren, da auch die neue Interimsregierung auf ihre Kompetenzen angewiesen sei. Trotz dieser Ankündigung sind Übergriffe auf Mitarbeitende der bisherigen Regierung dokumentiert. Wie die Taliban eine Person behandeln, hängt stark von deren bisheriger Funktion ab. Übergriffe betreffen insbesondere Personen in exponierten Positionen, die zuvor in die Bekämpfung und Verurteilung der Taliban involviert waren, so etwa Staatsanwälte und Richter (insbesondere Frauen), die an Verfahren gegen Taliban-Vertreter beteiligt waren, oder das Gefängnis-Personal. Übergriffe gegenüber Angestellten im Gesundheits- und im Bildungs-Sektor sind hingegen selten. Es gibt Meldungen, wonach die Taliban ehemalige Behördenmitarbeiter mit Briefen und Anrufen bedrohen. Es gibt aber keine Hinweise darauf, dass diese Übergriffe systematisch erfolgen. Viele ehemalige Behördenmitarbeitende leben weiterhin unbehelligt in Afghanistan (vgl. SEM, Risikoprofile, S. 10 ff.).
Weiter haben die Taliban keine explizite Praxis im Umgang mit Personen, die sich für Menschenrechte engagiert haben. Vieles deutet aber darauf hin, dass die Taliban solche Personen als Vertreter westlicher Staaten oder Werte wahrnehmen, die sich auf diese Art illegitim in die inneren Belange Afghanistans einmischen. So gibt es Berichte über gezielte Drohungen, Schläge, Festnahmen, Tötungen und das Verschwinden von Menschenrechtsaktivisten (vgl. SEM, Risikoprofile, S. 23). Weiter verbreitete das Informations- und Kulturministerium der Taliban-Interimsregierung Ende September 2021 neue Richtlinien, welche die Arbeit der Medien stark einschränken. Medienberichte dürfen keine Inhalte enthalten, die den Prinzipien des Islam zuwiderlaufen, dürfen keine "nationalen Figuren" beleidigen und keine News-Inhalte verfälschen. Ausserdem müssen Journalisten sicherstellen, dass ihre Berichterstattung ausgewogen ist und sie dürfen keine Inhalte verbreiten, die nicht von offizieller Seite bestätigt sind oder die eine negative Auswirkung auf die Einstellung der Bevölkerung haben könnten. Zudem müssen die Medien Rechenschaft über geplante Publikationen ablegen. Die Taliban behindern die Medienschaffenden bei der Ausübung ihrer Arbeit. So kontaktieren sie Journalisten, um ihnen Handlungsanweisungen zu geben oder sie zu bedrohen. Teils warnen sie diese, ihre Berichterstattung könnte als "Propaganda" angesehen werden. Dazu suchen sie die Medienschaffenden auch an ihren Wohnadressen auf. Zudem werden Journalisten teilweise geschlagen oder für einige Tage festgenommen, insbesondere im Zusammenhang mit Demonstrationen. Aufgrund der Einschüchterungen durch die Taliban und der fehlenden Arbeitsmöglichkeiten haben zahlreiche Medienschaffende Afghanistan verlassen. Manche verstecken sich aus Furcht vor Taliban-Übergriffen innerhalb Afghanistans, teils nachdem die Taliban sie an der Wohnadresse gesucht hatten (vgl. SEM, Risikoprofile, S. 26 ff.).
6.3.2 Vorliegend weist der Beschwerdeführer als taliban- und islamkritischer Journalist, Schriftsteller und Autor unbestrittenermassen ein erhöh-tes abstraktes Risikoprofil auf. Weiter ist der Beschwerdeführer Angehöriger der ethnischen Minderheit der Hazara, was sein vorhandenes Risikoprofil akzentuiert (vgl. SEM, Risikoprofile, S. 31 ff.). Eine bloss abstrakte Gefährdung reicht hingegen für die Erteilung eines humanitären Visums nicht aus. Über das Vorhandensein eines Risikoprofils hinaus muss in hinreichender Weise eine konkrete individuelle Gefährdung im Sinne von Art. 4 Abs. 2

SR 142.204 Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV) VEV Art. 4 Einreisevoraussetzungen für einen längerfristigen Aufenthalt - 1 Für einen längerfristigen Aufenthalt müssen Ausländerinnen und Ausländer neben den Voraussetzungen nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a, d und e des Schengener Grenzkodex43 zusätzlich folgende Einreisevoraussetzungen erfüllen: |
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1 | Für einen längerfristigen Aufenthalt müssen Ausländerinnen und Ausländer neben den Voraussetzungen nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a, d und e des Schengener Grenzkodex43 zusätzlich folgende Einreisevoraussetzungen erfüllen: |
a | Sie müssen, sofern erforderlich, über ein Visum für einen längerfristigen Aufenthalt nach Artikel 9 verfügen. |
b | Sie müssen die ausländerrechtlichen Zulassungsvoraussetzungen für den beabsichtigten Aufenthaltszweck erfüllen. |
2 | Ausländerinnen und Ausländern, die die Voraussetzungen von Absatz 1 nicht erfüllen, kann in begründeten Fällen aus humanitären Gründen die Einreise in die Schweiz für einen längerfristigen Aufenthalt bewilligt werden. Ein solcher Fall liegt insbesondere dann vor, wenn die betreffende Person im Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist. |
F-3560/2023 vom 7. März 2024 E. 5).
6.3.3 Hinsichtlich der zu prüfenden konkreten Gefährdungssituation des Beschwerdeführers in Afghanistan ist zunächst auf die von ihm geltend gemachten zahlreichen Drohungen vor seiner Ausreise aus seiner Heimat einzugehen. Diesbezüglich führte er an, er sei während Jahren von den Menschen in seiner Nachbarschaft und in seinem Dorf wegen seiner Studien und Kommentare zu Religion und Religiosität bedroht worden. Er sei deswegen die meiste Zeit zu Hause geblieben und habe nirgendwo hingehen können. Während seines Grundstudiums habe er nur noch selten und nach Abschluss des Bachelor-Studiums überhaupt nicht mehr in sein Dorf gehen können. Er sei daher gezwungen gewesen, nach D._______ zu gehen. In D._______ sei er in Kontakt mit der (Nennung Partei) gestanden, habe aber dort im Verborgenen vor den Personen gelebt, die aus seinem Dorf gestammt hätten. Sein Studium, seine Forschung sowie Artikel und Schriften, die in den sozialen Medien sowie in Zeitungen und Magazinen veröffentlicht worden seien, hätten ihm das Leben schwer und schliesslich unmöglich gemacht, in der Stadt zu leben. Mit Blick auf das Erfordernis der konkreten, namentlich auch gegenwärtigen Gefährdung kann eine solche aus den angeführten Drohungen und der schwierigen Lebenssituation des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden. So bleiben diese pauschalen Vorbringen unbelegt und werden auch nicht weiter substanziiert. Gleiches gilt für den geltend gemachten Vorfall, wonach ihn eines Tages jemand mit dem Auto zu überfahren versucht habe (vgl. SEM act. 2/pag. 73). Soweit er auf den Tod von zwei seiner Freunde gegen Ende des Jahres (...) hinweist, welche jeweils unter mysteriösen Umständen (u.a. in D._______) getötet worden seien, lassen die beiden Vorfälle weder ein aktuelles Verfolgungsinteresse am Beschwerdeführer noch einen Zusammenhang zu seiner Person erkennen.
Weiter führt er an, dass er nach der Machtübernahme der Taliban ein Buch mit dem Titel (...) verfasst habe. Das Buch sei im (Nennung Zeitpunkt) in D._______ veröffentlicht worden; darin kritisiere er die erste Amtszeit der Taliban. Dieses Buch habe weder in Afghanistan in Umlauf gebracht noch exportiert werden dürfen. Am (...) hätten die Taliban einen Brief an seine Familie geschickt, worin sein (Nennung Verwandter) zum "Direktorat 41" des Nationalen Sicherheitsdirektorats vorgeladen worden sei. Dort sei jener unter Druck gesetzt worden, ihn auszuliefern; später sei sein (Nennung Verwandter) auf Vermittlung von Ältesten und einflussreichen Persönlichkeiten wieder freigekommen. Die Taliban hätten von seinem (Nennung Verwandter) verlangt, sie zu benachrichtigen, wenn er ins Land zurückkehre. Das diesbezüglich in den Akten liegende Vorladungsschreiben kann weder auf seine Echtheit noch auf seinen Inhalt überprüft werden und entfaltet daher keine rechtserhebliche Beweiskraft. So handelt es sich dabei um eine blosse Fotokopie eines handgeschriebenen Briefes, der mithin keinerlei Sicherheitsmerkmale aufweist. Zudem erstaunt, dass im Schreiben - jedenfalls gemäss Übersetzung - weder ein Datum noch eine Zeit genannt wird, wann der (Nennung Verwandter) des Beschwerdeführers beim "Direktorat 41" hätte erscheinen sollen. Das Schreiben vermag daher den Nachweis einer unmittelbaren, ernsthaften und konkreten Gefährdung des Beschwerdeführers seitens der Taliban nicht zu erbringen. Er rügt diesbezüglich, es gehe nicht an, dass die Vorinstanz diesen Vorfall mit der Begründung bezweifle, es hätten keine entsprechenden Beweise vorgelegt werden können. Diese Argumentation würde nämlich bedingen, dass von seiner Seite Vernehmungsprotokolle der Taliban hätten vorgelegt werden müssen. Diese Rüge überzeugt jedoch nicht. So verkennt der Beschwerdeführer, dass er für das offensichtliche Vorhandensein einer visumsrelevanten Gefährdung nach Art. 4 Abs. 2

SR 142.204 Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV) VEV Art. 4 Einreisevoraussetzungen für einen längerfristigen Aufenthalt - 1 Für einen längerfristigen Aufenthalt müssen Ausländerinnen und Ausländer neben den Voraussetzungen nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a, d und e des Schengener Grenzkodex43 zusätzlich folgende Einreisevoraussetzungen erfüllen: |
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1 | Für einen längerfristigen Aufenthalt müssen Ausländerinnen und Ausländer neben den Voraussetzungen nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a, d und e des Schengener Grenzkodex43 zusätzlich folgende Einreisevoraussetzungen erfüllen: |
a | Sie müssen, sofern erforderlich, über ein Visum für einen längerfristigen Aufenthalt nach Artikel 9 verfügen. |
b | Sie müssen die ausländerrechtlichen Zulassungsvoraussetzungen für den beabsichtigten Aufenthaltszweck erfüllen. |
2 | Ausländerinnen und Ausländern, die die Voraussetzungen von Absatz 1 nicht erfüllen, kann in begründeten Fällen aus humanitären Gründen die Einreise in die Schweiz für einen längerfristigen Aufenthalt bewilligt werden. Ein solcher Fall liegt insbesondere dann vor, wenn die betreffende Person im Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist. |
gegen die ehemaligen Mitarbeiter durch keinerlei Belege untermauert werden.
Zum gleichen Schluss führen das Gericht auch die Ausführungen des Beschwerdeführers zur geltend gemachten Verhaftung des (Nennung Verwandter) und des Kollegen am (...) anlässlich ihrer Arbeit für eine NGO. Wie die Vorinstanz zu Recht erkannte, ist der Grund für die vorgebrachte Verhaftung in der Arbeit bei einer NGO zu erblicken, was sich denn auch mit dem Inhalt des (Nennung Beweismittel) (vgl. Beschwerdebeilage 4, S. 11) deckt. Zudem wird darin weder der Name des Beschwerdeführers erwähnt noch dürfte es sich beim aufgeführten Namen um denjenigen des (Nennung Verwandter), so wie er im Vorladungsschreiben der Taliban vom 11. Dezember 2021 vermerkt wurde, handeln (vgl. SEM act. 6/pag. 214 im Verfahren F-4138/2022).
Sodann können den nicht übersetzten, handschriftlichen Schreiben des (Nennung Person) (vgl. Beschwerdebeilage 4, S. 10 und 12) zum Nachweis einer unmittelbaren, ernsthaften und konkreten Gefährdung des Beschwerdeführers seitens der Taliban für sich allein genommen ebenfalls kein entscheidender Beweiswert beigemessen werden; zudem sind diese weder auf deren Echtheit noch Wahrheitsgehalt überprüfbar. Bei den Vorbringen bezüglich Durchsuchung der Verlagsräume und Verhören von Mitarbeitenden handelt es sich um blosse unbelegte Parteibehauptungen. Zudem sollen die Vorsprachen der Taliban nicht alleine im Zusammenhang mit der Publikation des vom Beschwerdeführer verfassten Buches, sondern auch mit weiteren Büchern in einem Zusammenhang gestanden haben (vgl. Beschwerdebeilage 4, S. 10 oben). Es sind daher zu Recht Zweifel am Vorbringen angebracht, wonach dieser Vorfall einzig der Suche nach dem Beschwerdeführer gegolten haben soll. Es ist demnach - wie die Vor-instanz zu Recht erwog - in der Tat nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer im Vergleich zu den weiteren Mitarbeitern des Verlags im gesteigerten Mass gefährdet wäre.
6.3.4 An der in E. 6.3.3 getroffenen Einschätzung vermag auch der Hinweis des Beschwerdeführers auf seine Zugehörigkeit zur Ethnie der Hazara nichts zu ändern, zumal diesbezüglich eine konkrete Gefährdung weder geltend gemacht noch nachgewiesen wird. Es ist zwar nicht in Abrede zu stellen, dass sich die Situation der Hazara in Afghanistan nach der Machtübernahme der Taliban schwierig präsentieren kann. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist indessen bei ihnen nach wie vor nicht von einer Kollektivverfolgung auszugehen (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer F-1915/2023 vom 18. Mai 2024 E. 6.2.5). Die blosse Zugehörigkeit zur Ethnie der Hazara ist daher auch unter Berücksichtigung der aktuellen Machtverhältnisse in Afghanistan nicht ausreichend, um ein konkretes Verfolgungsinteresse der Taliban am Beschwerdeführer herzuleiten.
6.4 Insgesamt vermögen nach dem Gesagten die Darlegungen des Beschwerdeführers und die vorliegenden Unterlagen die erforderliche unmittelbare, ernsthafte und konkrete Gefährdung seiner Person nicht rechtsgenügend zu begründen.
7.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die Vor-aussetzungen für die Ausstellung eines humanitären Visums zwecks Einreise in die Schweiz nicht erfüllt. Die angefochtene Verfügung erweist sich somit im Lichte von Art. 49

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: |
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a | Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; |
b | unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; |
c | Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. |
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
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1 | Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
2 | Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. |
3 | Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. |
4 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102 |
4bis | Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103 |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107 |
(Dispositiv nächste Seite)
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Regula Schenker Senn Stefan Weber
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