Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung VI
F-4138/2022
Urteil vom 10. August 2023
Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz),
Richterin Aileen Truttmann,
Besetzung
Richterin Claudia Cotting-Schalch,
Gerichtsschreiber Stefan Weber.
A._______,
vertreten durch Lea Hungerbühler, Rechtsanwältin,
Parteien
substituiert durch Carry Tang und Hannah Ammann,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nationales Visum (aus humanitären Gründen);
Gegenstand
Verfügung des SEM vom 19. August 2022.
Sachverhalt:
A.
Am (...) beantragte der afghanische Staatsangehörige A._______, geboren am (...), bei der Schweizer Botschaft in B._______ die Ausstellung eines humanitären Visums (vgl. SEM act. 2/64-69; act. 6/199 ff.).
Zur Begründung seines Gesuchs ergibt sich aus den Akten Folgendes: Der Beschwerdeführer sei bereits während seines Studiums an der (Nennung Universität) in den Jahren (...) wegen seines radikalen religionskritischen Ansatzes in seinem Dorf von fundamentalistischen Nachbarn bedroht worden. Er habe sodann sein Studium in C._______ fortgesetzt, wo er sich der (Nennung Gruppe) angeschlossen und an Demonstrationen sowie Protestkundgebungen teilgenommen habe. Seit (...) schreibe er für verschiedene Medien als Journalist und Schriftsteller. Seit dem Jahr (...) arbeite er mit dem (Nennung Institut) zusammen und habe Recherchen über den islamischen Extremismus betrieben. Aufgrund dieser Tätigkeit habe er zahlreiche Drohungen erhalten und einmal habe jemand versucht, (Nennung Vorfall). Im Jahr (...) seien (...) enge Freunde von (Nennung Personen) getötet worden. Daraufhin sei er im (...) in den Iran geflüchtet und nach (Nennung Dauer) wieder nach Afghanistan zurückgekehrt, um dort seine Forschung weiterzuführen. Nach der Veröffentlichung seiner Studien sei er erneut gezwungen gewesen, Afghanistan zu verlassen. Er habe ein (...)visum für B._______ erhalten und lebe seit (Nennung Zeitpunkt) dort. (...). Er schreibe (...) weiterhin für Zeitungen und soziale Medien religionskritische Beiträge. (...). Heute sei er landesweit als (Nennung Tätigkeit) bekannt. Er sei Mitglied der (Nennung Partei). Seine Taliban-kritischen und gegen den politischen Islam gerichteten Artikel und Bücher habe er - gemeinsam mit (Nennung Gruppe) - vor allem auf der (Nennung Website) veröffentlicht. Im Jahr (...) sei der (Nennung Person) der Zeitschrift verhaftet und verhört worden; ferner habe dieser die Publikation einstellen müssen. Kurz danach hätten die Taliban begonnen, die ehemaligen Mitarbeiter von (Nennung Gruppe) zu bedrohen, worauf er seine Beziehungen zu dieser Gruppe beendet habe. Am (...) sei sein (Nennung Verwandter) von den Taliban zu einem Verhör vorgeladen und inhaftiert worden, um seinen Aufenthaltsort zu erfahren. Danach sei dieser nur durch die Hilfe einflussreicher Persönlichkeiten und unter der Auflage, sich sofort zu melden, falls er (der Beschwerdeführer) nach Afghanistan zurückkehren sollte, wieder freigekommen. Seitdem wisse er um seine unmittelbare Gefährdung an Leib und Leben im Falle einer Rückkehr in seine Heimat. Ferner sei er im Besitz eines noch bis (...) gültigen (...) (...)visums. Das Visum sei infolge einer Verwarnung durch die iranischen Behörden im (...) wegen (Nennung Grund) nicht verlängerbar. Er sei sicher, dass er nach Ablauf seines (...)visums des Landes verwiesen und nach Afghanistan abgeschoben werde. Eine Deportation nach Afghanistan bedeute aber seinen sicheren Tod. Die Situation in seiner
Heimat habe sich zudem in den letzten Wochen weiter verschärft. Da fundamentalistische Kreise in B._______ von seinen islamkritischen Schriften wüssten, sei er zudem auch im Iran nicht sicher. Ausserdem habe ihm seine Tätigkeit für (Nennung Organisation und Zeitraum) im Iran mehrfache Verwarnungen sowie die Drohung, nach Afghanistan abgeschoben zu werden, eingebracht.
B.
Mit Formularverfügung vom 12. Mai 2022 verweigerte die Schweizer Botschaft die Ausstellung des Visums (vgl. SEM act. 6/295).
C.
Mit Entscheid vom 19. August 2022 wies die Vorinstanz die dagegen erhobene Einsprache des Beschwerdeführers vom 7. Juni 2022 ab.
D.
Mit Eingabe vom 19. September 2022 erhob der Beschwerdeführer gegen den Entscheid des SEM vom 19. August Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und ihm sei ein Visum aus humanitären Gründen zu erteilen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112 |
|
1 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112 |
2 | Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113 |
3 | Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4. |
4 | Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat. |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117 |
E.
Mit Zwischenverfügung vom 27. September 2022 hiess die Instruktions-richterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112 |
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1 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112 |
2 | Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113 |
3 | Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4. |
4 | Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat. |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117 |
F.
Mit Eingaben vom 7. und 19. Oktober 2022 reichte der Beschwerdeführer weitere Beweismittel (Aufzählung Beweismittel) ein.
G.
In ihrer Vernehmlassung vom 18. Oktober 2022 hielt die Vorinstanz an ihrer Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
H.
Der Beschwerdeführer replizierte mit Eingabe vom 5. Dezember 2022.
I.
Mit Eingabe vom 8. Dezember 2022 reichte der Beschwerdeführer ein weiteres Beweismittel ein (Nennung Beweismittel).
J.
Mit Verfügung vom 13. Dezember 2022 stellte die Instruktionsrichterin der Vorinstanz Kopien der Replik sowie der Beweismitteleingabe vom 8. Dezember 2022 inklusive Beilagen zur Kenntnisnahme zu und hielt fest, dass der Schriftenwechsel - vorbehältlich weiterer Instruktionsmassnah-men - abgeschlossen sei.
K.
In seinem Schreiben vom 16. Mai 2023 ersuchte der Beschwerdeführer um Auskunft über den aktuellen Verfahrensstand und einen möglichst raschen Entscheid. Die Instruktionsrichterin antwortete mit Schreiben vom 17. Mai 2023.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Von der Vorinstanz erlassene Einspracheentscheide betreffend humanitäre Visa sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (vgl. Art. 31 ff

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196822 über das Verwaltungsverfahren (VwVG). |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
|
1 | Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
a | Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; |
b | Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; |
c | Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. |
2 | Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25 |
3 | Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
|
a | Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; |
b | Entscheide über die ordentliche Einbürgerung; |
c | Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend: |
c1 | die Einreise, |
c2 | Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt, |
c3 | die vorläufige Aufnahme, |
c4 | die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung, |
c5 | Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen, |
c6 | die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer; |
d | Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die: |
d1 | vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen, |
d2 | von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt; |
e | Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal; |
f | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn: |
fbis | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200964; |
f1 | sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder |
f2 | der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201962 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht; |
g | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; |
h | Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen; |
i | Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes; |
j | Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind; |
k | Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht; |
l | Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt; |
m | Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt; |
n | Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend: |
n1 | das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung, |
n2 | die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten, |
n3 | Freigaben; |
o | Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs; |
p | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:69 |
p1 | Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren, |
p2 | Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199770, |
p3 | Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201072; |
q | Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend: |
q1 | die Aufnahme in die Warteliste, |
q2 | die Zuteilung von Organen; |
r | Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3473 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200574 (VGG) getroffen hat; |
s | Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend: |
s1 | ... |
s2 | die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters; |
t | Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung; |
u | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201577); |
v | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe; |
w | Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; |
x | Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201681 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt; |
y | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung; |
z | Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201684 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. |
1.2 Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde berechtigt (vgl. Art. 48 Abs. 1

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
|
1 | Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; |
b | durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und |
c | ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
|
1 | Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
2 | Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
|
1 | Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
2 | Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein. |
3 | Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten. |
2.
Mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: |
|
a | Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; |
b | unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; |
c | Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 62 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern. |
|
1 | Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern. |
2 | Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei. |
3 | Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein. |
4 | Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle. |
3.
3.1 Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe den rechtserheblichen Sachverhalt bezüglich seiner individuellen Gefährdung und die jederzeit drohende Ausschaffung nach Afghanistan nicht korrekt respektive unzureichend abgeklärt (vgl. Beschwerdeschrift S. 8 und S. 13 f.).
3.2 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts kann nach Art. 49 Bst. b

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: |
|
a | Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; |
b | unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; |
c | Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. |
Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043).
3.3 In diesem Zusammenhang ist Folgendes festzustellen:
3.3.1 Die Vorinstanz führt zur Ausschaffungsgefahr des Beschwerdeführers nach Afghanistan an, er mache ohne jegliche Belege geltend, er sei im Iran konkret von einer unmittelbaren Ausschaffung nach Afghanistan bedroht, wobei er lediglich in allgemeiner Weise auf die schwierige Situation von afghanischen Flüchtlingen beziehungsweise von Afghanen ohne gültige Aufenthaltsbewilligung im Iran verweise. Sodann werde ohne nähere Begründung und ohne einschlägige Beweismittel die Unmöglichkeit einer Verlängerung des Visums von Iran postuliert. Letztlich habe sich der Beschwerdeführer weiterhin legal im Iran aufhalten können. Er bringe sodann nicht vor, dass er sich bereits um die Verlängerung seines Visums von Iran bemüht hätte. Auch lägen keine Anhaltspunkte für konkrete Rückschaffungsbemühungen seitens der Behörden von Iran vor. Es müsse daher davon ausgegangen werden, dass aufgrund des noch bis im (Nennung Zeitpunkt) gültigen Visums keine unmittelbare Rückführungsgefahr bestehe. Zudem würden sich keine Hinweise für eine gezielte Verfolgung seiner Person im Iran ergeben. Dazu werde einzig angeführt, dass fundamentalistische Kreise in B._______ von seinen islamkritischen Schriften wüssten, ohne aber konkrete Vorfälle, welche eine unmittelbare Gefährdung begründen könnten, zu schildern. Unter Berücksichtigung des vorgebrachten Sachverhalts sei nicht von einer akuten Gefährdung seiner Person im Iran auszugehen.
Hinsichtlich der subsidiär zu prüfendenden Gefährdungslage in Afghanistan hielt das SEM zudem fest, der Beschwerdeführer verfüge aufgrund seiner Tätigkeiten und seiner Zugehörigkeit zu einer ethnischen Minderheit (E._______) in Afghanistan zweifelsohne über ein gewisses Risikoprofil. Ob dieses abstrakte Risikoprofil zu einer unmittelbaren, ernsthaften und konkreten Gefährdung seiner Person in Afghanistan führe, sei damit allerdings noch nicht erwiesen. Die geltend gemachte Haft und die Befragung seines (Nennung Verwandter) schienen ein gewisses Interesse der aktuellen Machthaber in Afghanistan an seiner Person nahezulegen. Allerdings beschränke sich dieses in der Einsprache vom 7. Juni 2022 gemachte Vorbringen auf blosse Verlautbarungen ohne erhöhten Substantiierungsgrad. Ebenfalls seien weder ihm noch seinen Angehörigen nach der Machtübernahme durch die Taliban konkrete Nachteile an Leib und Leben widerfahren. Damit sei letztlich kaum beurteilbar, wie sich seine Situation bei einer Rückkehr nach Afghanistan präsentieren würde. Da ihm, wie oben ausgeführt, derzeit ohnehin keine unmittelbare Rückschiebegefahr durch den Iran drohe, könne die die Frage, ob er bei einer Rückkehr nach Afghanistan offensichtlich unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib gefährdet wäre, letztlich offenbleiben.
3.3.2 Dagegen wendet der Beschwerdeführer ein, die Vorinstanz dokumentiere ihr Argument, wonach ihm der Iran als sicherer Drittstaat Schutz gewähren könne, mit keinerlei Länderinformationen. Zudem halte er sich weder seit langer Zeit noch mit einem gefestigten Aufenthaltsrecht dort. Sein (...)visum laufe im (Nennung Zeitpunkt) aus und er habe - entgegen der vorinstanzlichen Ansicht - keine Möglichkeit, dieses zu verlängern. Nach Ablauf des Visums gelte er als nicht registrierter Migrant ohne Aufenthaltsbewilligung und könne jederzeit nach Afghanistan deportiert werden. Der Bericht von (Nennung Beweismittel) bezeuge verschiedene Rückführungen afghanischer Flüchtlinge vom Iran nach Afghanistan, ohne dass diesen ein rechtsstaatliches Verfahren offen gestanden hätte, sie angehört oder ihre individuellen Verhältnisse geprüft worden wären. Zudem komme es bei solchen Abschiebungen zu massiven Misshandlungen. Der Iran negiere die systematischen und unmittelbaren Gefahren, denen Menschen seit der Machtübernahme der Taliban in Afghanistan ausgesetzt seien, und sei nicht gewillt, internationale Abkommen - so insbesondere die Flüchtlingskonvention - betreffend die Rechte von Flüchtlingen zu respektieren. Eine Abschiebung stelle einen Verstoss gegen das Non-Refoulement-Gebot, mithin gegen zwingendes Völkerrecht dar. Weiter sei er in seiner Heimat wegen seines radikalen religionskritischen Ansatzes individuell an Leib und Leben gefährdet. Die Taliban hätten es besonders auf Intellektuelle, Journalisten und politisch aktive Mitglieder der Zivilgesellschaft abgesehen. Deren Risiko, Opfer eines Taliban-Angriffs zu werden, habe sich zunehmend erhöht. Zahlreiche Vorfälle würden das erhöhte Risiko verdeutlichen. Folglich sehe er sich als Journalist und politisch aktives Mitglied bei einer Rückkehr nach Afghanistan akut und unmittelbar an Leib und Leben bedroht. Seit 2016 sei ein massiver Anstieg systematischer Angriffe gegen ethnische und religiöse Minderheiten, insbesondere gegen die leicht zu identifizierenden E._______, zu verzeichnen. Auch deshalb sei er im Fall einer Rückkehr einer grossen Gefahr für sein Leben ausgesetzt.
3.3.3 In ihrer Vernehmlassung hält die Vorinstanz fest, die Situation von sich illegal im Iran aufhaltenden afghanischen Staatsangehörigen sei in der Tat schwierig. Der Iran biete zwar seit Jahrzenten Millionen von afghanischen Flüchtlingen und Migranten Zuflucht, aktuell lebten im Iran geschätzte 4 Millionen afghanische Staatsangehörige, davon rund 2.5 Millionen ohne regulären Aufenthaltsstatus. Illegal anwesende Personen würden aber oft direkt nach der Einreise zurück nach Afghanistan geführt; auch gebe es Rückführungen von im Inland aufgegriffenen illegal anwesenden Personen. Oftmals würden die Ausgewiesenen umgehend wieder in den Iran zurückkehren (zirkuläre Migration). Das SEM gehe demnach bei afghanischen Staatsangehörigen, welche sich im Iran aufhalten, nicht zum Vornherein von einem sicheren Drittstaat aus; die Situation sei - wie auch vorliegend - im Einzelfall zu beurteilen. Der Beschwerdeführer verfüge über ein bis am (Nennung Zeitpunkt) gültiges Visum von Iran, weshalb er sich legal dort aufhalte. Die Verlängerung von Visa sei nicht unbegrenzt möglich. Bei einem negativen Entscheid betreffend Visumsverlängerung werde eine Ausreisefrist angesetzt. Es seien bislang seitens des Beschwerdeführers keine Nachweise zu allfälligen Bemühungen, das Visum zu verlängern, vorgelegt worden. Es könne daher nicht beurteilt werden, ob in seinem Fall eine Verlängerung des Visums möglich sei. Eine offensichtliche unmittelbare und konkrete Gefahr seiner Rückschaffung sei nicht ersichtlich und habe auch durch die weitgehend allgemeinen Ausführungen in der Beschwerde zur schwierigen Situation illegal anwesender Afghanen im Iran nicht dargelegt werden können. Ohnehin sei aber, wie im angefochtenen Entscheid dargelegt, auch in Afghanistan nicht von einer offensichtlich unmittelbaren und konkreten Gefährdung des Beschwerdeführers auszugehen. Es würden im Übrigen keine relevanten neuen Tatsachen oder Beweismittel vorgebracht, die auf eine solche Gefahr hindeuteten und somit eine Änderung des Entscheids rechtfertigen würden.
3.3.4 In seiner Replik hält der Beschwerdeführer an seinen bisherigen Ausführungen und seiner Gefährdung, welche die Erteilung eines humanitären Visums rechtfertige, fest. Die jüngsten Ereignisse im (Nennung Zeitpunkt und Vorfall) zeigten, dass Personen, welche sich dem iranischen Regime widersetzten, in akuter Gefahr seien. Es komme seit dieser Zeit zu andauernden gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen Protestierenden und den Sicherheitskräften sowie zu willkürlichen Festnahmen von ausländischen Reisenden. Da er für seine Taliban- und islamkritischen Publikationen bekannt sei, werde ihm die aktuelle Lage im Iran aufgrund seiner politischen Einstellung und den verfassten Publikationen zum Verhängnis. Er sei im Iran akut gefährdet, inhaftiert und drakonisch bestraft zu werden, wie Berichte über die aktuelle Lage aufzeigten. Zudem habe sich die Gefahr, dass er von den Behörden von Iran nach Afghanistan zurückgeschafft werde, durch die neusten Ereignisse im Iran verstärkt. Personen, welche ihr Visum verlängern wollten und sich somit den Behörden von Iran stellten, würden sich der Gefahr aussetzen, direkt in Gefangenschaft genommen und nach Afghanistan deportiert zu werden. Er habe belegt, dass seine Aufenthaltsbewilligung von den Behörden von Iran annulliert und ein endgültiges Ausreisevisum bis zum (Nennung Zeitpunkt) gewährt worden sei. Entgegen den Ausführungen in der Vernehmlassung werde deshalb seine Aufenthaltsbewilligung nicht verlängert respektive es könne kein neuer Aufenthaltstitel erhältlich gemacht werden. Er halte sich demnach seit dem (Nennung Zeitpunkt) illegal im Land auf und müsse ständig befürchten, verhaftet und jederzeit nach Afghanistan ausgeschafft zu werden. In Afghanistan drohe ihm aufgrund seines Risikoprofils der sichere Tod.
3.3.5 Nachfolgend ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer über ein Profil verfügt, aufgrund dessen er in seinem Heimatland Afghanistan einer unmittelbaren und individuellen Gefährdung ausgesetzt wäre, die sich von anderen Personen massgeblich abhebt.
3.3.6 Die Vorinstanz bestreitet nicht, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan (Nennung Tätigkeiten). Seine Tätigkeit ist durch Bescheinigungen, Zertifikate und Fotos belegt (vgl. SEM act. 2/84-154; 6/215-285). Die Vor-instanz hält deshalb fest, er verfüge "aufgrund seiner Tätigkeiten und seiner Zugehörigkeit zu einer ethnischen Minderheit in Afghanistan zweifelsohne über ein gewisses Risikoprofil". Weiter führt sie aus, "Die geltend gemachte Haft und die Befragung seines (Nennung Verwandter) scheinen ein gewisses Interesse der aktuellen Machthaber in Afghanistan an seiner Person nahezulegen." Demgegenüber kommt sie zum wenig überzeugenden Schluss, dass sich die in der Einsprache vom 7. Juni 2022 gemachten Vorbringen auf Erklärungen beschränken würden, die keinen erhöhten Substantiierungsgrad aufweisen würden. Auch hält sie fest, es seien weder dem Beschwerdeführer noch seinen Angehörigen nach der Machtübernahme durch die Taliban konkrete Nachteile an Leib und Leben widerfahren. Die Vorinstanz lässt bei diesem Argument jedoch offensichtlich unberücksichtigt, dass sich jedenfalls der Beschwerdeführer den Akten zufolge seit (Nennung Zeitpunkt) ununterbrochen im Iran aufhält. In der Folge führt sie an, es sei dadurch letztlich kaum beurteilbar, wie sich die Situation des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr in seine Heimat präsentiere und lässt die Frage, ob er diesfalls offensichtlich unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib gefährdet wäre, offen (vgl. SEM act. 9, S. 5).
3.3.7 Die Vorinstanz selbst führt in ihrem Bericht zur Verfolgung durch Taliban in Afghanistan Medienschaffende als potentielle Risikogruppe auf und berichtet von Übergriffen, Einschüchterungen, schweren Verletzungen und gar von Tötungen durch die Taliban respektive bewaffnete Unbekannte (vgl. dazu SEM, Focus Afghanistan - Verfolgung durch Taliban: Potentielle Risikoprofile, 15. Februar 2022, Bern, S. 26 ff., www.sem.admin.ch Internationales & Rückkehr Herkunftsländerinformationen Asien und Nahost, abgerufen am 16.06.2023 [nachfolgend: SEM, Risikoprofile]). Des Weiteren zählt die Vorinstanz mehrere Übergriffe auf, bei denen Medienschaffende durch die Taliban verhaftet, geschlagen und während einiger Zeit inhaftiert wurden (vgl. SEM, Risikoprofile, S. 29). Dies deckt sich mit weiteren Berichten (vgl. bspw. The Guardian, "We can't remain silent': journalists refuse to give up despite Taliban terror", 4. Mai 2023, https://www.google.ch/url?sa=t&rct=j&q=&esrc=s&source=web&cd=&cad=rja&uact=8&ved=2ahUKEwj4kbDGvcf_AhVw87sIHWX4BFEQFno
ECA4QAw&url=https%3A%2F%2Fwww.theguardian.com%2Fglobal-development%2F2023%2Fmay%2F04%2Fwe-cant-remain-silent-journalists-refuse-to-give-up-despite-taliban-terror%23%3A~%3Atext%3DSince
%2520taking%2520over%2520Afghanistan%2520in%2Care%
2520being%2520forced%2520into%2520exile.&usg=AOvVaw0a9KiL8n0ZE0tzWF9IRLnt, abgerufen am 06.07.2023; U.S. Department of State, 2022 Country Report on Human Rights Practices: Afghanistan, https://www.state.gov/reports/2022-country-reports-on-human-rights-practices/afghanistan/, abgerufen am 06.07.2023). Die United Nations Assistance Mission in Afghanistan (UNAMA) hält in einem Bericht vom Februar 2023 fest, dass die Taliban weiterhin gegen Medienschaffende und Mitglieder der Zivilgesellschaft vorgingen, welche die de facto Behörden kritisierten (UN Security Council, The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, 27.02.2023, https://unama.unmissions.org/sites/default/files/a77772-s2023151sg_report_on_afghanistan.pdf, abgerufen am 06.07.2023).
3.3.8 Der Beschwerdeführer erfüllt als Journalist, der seit Jahren (Nennung Tätigkeit) veröffentlicht, einen Risikofaktor. Auch die im Jahre (...) begonnenen Studien und Recherchen über den islamischen Extremismus in Zusammenarbeit mit dem (Nennung Institut) dürften ein Risiko für seine Person darstellen. Zudem ist davon auszugehen, dass er aufgrund seiner Ausbildung, seiner islamkritischen politischen Arbeit und seiner gesellschaftsliberalen Einstellung als westlich orientierte Person wahrgenommen wird. Folglich gehört er zu jenen Personen, die aufgrund ihrer Exponiertheit einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt sein dürften. Es ist deshalb von einer erhöhten Gefahr der Verfolgung durch die Taliban auszugehen.
3.4 Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass die Vorinstanz in Bezug auf eine Gefährdung des Beschwerdeführers in Afghanistan - sofern er dorthin zurückgeschafft würde - nicht alle wesentlichen Tatsachen ermittelt und damit den Sachverhalt unvollständig erstellt hat (Art. 49 Bst. b

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: |
|
a | Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; |
b | unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; |
c | Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. |
4.
Zu prüfen ist nachfolgend, ob dem Beschwerdeführer eine Ausschaffung vom Iran nach Afghanistan droht. Dies ist relevant, sofern er über ein erhöhtes Risikoprofil verfügt, was in Bezug auf den Beschwerdeführer von der Vorinstanz unzureichend abgeklärt wurde (vgl. E. 3.3.5 - 3.3.8).
4.1 Die Vorinstanz erachtet im vorliegenden Einzelfall eine offensichtliche, unmittelbare und konkrete Gefahr einer Rückschaffung des Beschwerdeführers als nicht gegeben, auch wenn sie bei afghanischen Staatsan-gehörigen, welche sich im Iran aufhalten, nicht zum Vornherein von einem sicheren Drittstaat ausgeht.
4.2 Es ist basierend auf der aktuellen Quellenlage zu befürchten, dass zwangsweise Rückführungen von afghanischen Staatsangehörigen vom Iran nach Afghanistan stattfinden. So halten sich afghanische Staatsangehörige, deren Visa von Iran abgelaufen sind, illegal im Iran auf. Quellen verweisen darauf, dass der Iran als Reaktion auf die neue Einwanderungswelle von afghanischen Staatsangehörigen nach der Machtübernahme der Taliban im Frühjahr 2022 zwei Programme gestartet hat: Erstens eine Verlängerung der Aufenthaltsgenehmigungen für afghanische Staatsangehörige, und zweitens eine Registrierungs- und Zählungsinitiative, die auf afghanische Staatsangehörige abzielt, welche illegal mithin ohne legale Papiere in den Iran eingereist sind. Gemäss Angaben des
UNHCR von Mai 2023 können sich Afghanen mit abgelaufenen Visa bei den Behörden melden, um ihre Visa zu verlängern. Die afghanische Nachrichtenseite 8am schreibt jedoch im Juni 2023 - wie auch die iranische Nachrichtenagentur Fars -, dass sich das erstere Programm auf diejenigen Personen bezieht, welche legal nach der Machtübernahme der Taliban im August 2021 in den Iran eingereist sind; zudem beschränkt sich das erwähnte Programm respektive die Verlängerung der Aufenthaltsgenehmigungen auf Personen mit abgelaufenen Touristen-, Einreise, Medizinischem- oder Pilgerreise-Visa, die seit Mai 2021 ausgestellt wurden. Der Beschwerdeführer, welcher sich seit (Nennung Zeitpunkt) mit einem (...)visum im Iran aufhält, fällt offensichtlich nicht in diese Kategorien. Welchen Status die Personen haben, welche an der Registrierungs- und Zählungsinitiative teilnahmen und über einen entsprechenden Beleg ("headcount slip") verfügen, ist unklar: 8am spricht von einer lediglich vorübergehenden Lösung. Al Jazeera schreibt, dass mit der Registrierung eine Aufenthaltserlaubnis von sechs Monaten einhergehe. Das UNHCR sieht mit der Registrierung einen gewissen Schutz vor Refoulement beziehungsweise spricht in einem Bericht vom März 2023 von einem vorübergehenden Schutz. Das UNHCR schreibt aber auch, dass der rechtliche Status vage bleibe und verweist auf die Situation von geschätzten 500 000 Personen, welche nicht am Programm teilgenommen haben: Bezüglich der Situation dieser Personengruppe bestünden besondere Bedenken, da diese ohne jegliche Form von Dokumenten blieben.
Weiter schreibt das UNHCR im Mai 2023, dass Personen ohne gültige Aufenthaltspapiere einem signifikanten Risiko der Deportation ausgesetzt seien ("significant risk of deportation"), und von den Strafverfolgungsbe-hörden bei Razzien ins Visier genommen würden ("targeted through 'round-up' operations by law enforcement authorities."). In den konsultierten Quellen finden sich unterschiedliche Angaben zur Anzahl von Deportationen: Wie Radio Free Europe / Radio Liberty (RFE/RL) im Juni 2023 schreibt, hätten die Behörden von Iran nach Schätzungen die Hälfte der Neuangekommenen wieder deportiert. Gegenüber diesem Sender führte ein Sicherheitsbeamter von Iran am 11. Juni 2023 an, dass in den ersten zwei Juniwochen gegen 19 000 afghanische Staatsangehörige deportiert wurden, da sich diese illegal im Land aufgehalten hätten. Die afghanische Tageszeitung Khama Press berichtete mit Verweis auf die staatliche iranische Nachrichtenagentur IRNA, dass im Juni mindestens 13 897 Personen nach Afghanistan gebracht wurden. Die indische Nachrichtenagentur Asian News International (ANI) berichtete im Mai 2023, dass 65 000 Afghanen nach Iran deportiert wurden. Die afghanische Zeitung 8am (Hasht-e Sobh) spricht in einem Beitrag vom April 2023 von einer Massendeportation aus dem Iran. Im Monat April sollen fast 54 000 Personen deportiert worden sein. Für den Vormonat März 2023 beliefen sich die Zahlen auf über 60 000 (Department of Foreign Affairs and Trade (DFAT), DFAT Country Information Report Iran, 14.04.2020, https://www.dfat.gov.au/sites/default/files/country-information-report-IRAN.pdf, abgerufen am 23.06.2023; 8am, Afghan Refugees in Iran: Dilemma of Staying or Leaving, 22.06.2023; https://8am.media/eng/afghan-refugees-in-Iran-dilemma-of-staying-or-leaving/; UNHCR, Announcement on the extension of expired visas, 01.05.2023, https://help.unhcr.org/Iran/en/2023/05/01/announcement-on-the-extension-of-expired-visas/; http://kanoonnobat.ir/; Al Jazeera, What does the future hold for Afghan refugees in IRAN?, 12.06.2022, https://www.aljazeera.com/news/2022/6/12/what-does-the-future-hold-for-afghan-refugees-in-IRAN; UNHCR, Afghanistan situation: Emergency preparedness and response in Iran, undatiert, https://data.unhcr.org/en/documents/download/94031; UNHCR, Afghanistan Situation Regional Refugee Response Plan [RRP] January-December 2023, 09.03.2023, https://reliefweb.int/report/pakistan/afghanistan-situation-regional-refugee-response-plan-rrpjanuary-december-2023; European Civil Protection and Humanitarian Aid Operations [ECHO], Factsheet - Iran, 22.06.2023, https://civil-protection-humanitarian-aid.ec.europa.eu/where/asia-and-pacific/Iran_en; Radio Free Europe / Radio Liberty [RFE/RL], How Will I Feed My Family? Iranian
Province Imposes New Job Restrictions On Afghan Migrants, 16.06.2023, https://www.rferl.org/a/Iran-job-restrictions-afghanmigrants/32462715.html; Khaama Press, Iran Continues Deporting Afghan Refugees in Large Numbers, 20.06.2023, https://
www.khaama.com/IRAN-continues-deporting-afghan-refugees-in-large-numbers/; Asian News International [ANI], Over 65,000 refugees returned to Afghanistan from Iran in past month: Report, 24.05.2023, https://
www.aninews.in/news/world/asia/over-65000-refugees-returned-toafghanistan-from-IRAN-in-past-month-report20230524182255/; 8am, Mass Deportation: Nearly 54,000 Afghan Refugees Forced Out of Iran in the Last Month, 25.04.2023, https://8am.media/eng/mass-deportation-nearly-54000-afghan-refugees-forced-out-of-Iran-inthe-last-month/; [Einzelheiten zum Plan, den Aufenthalt nicht autorisierter afghanischer Staatsangehöriger im Iran zu verlängern], 5.2.1402 [25.04.2023], Home Page | https://www.farsnews.ir; alle Quellen abgerufen am 03.07.2023).
4.3 Der Beschwerdeführer hält sich seit dem Jahr (...) mit einem (...)visum im Iran auf, welches im (Nennung Zeitpunkt) abgelaufen ist. Er führt dazu an, dass er keine Möglichkeit habe, das Visum zu verlängern. Mit Beweismitteleingabe vom 19. Oktober 2022 hat er Unterlagen eingereicht (Passkopien mit Stempel), die aufzeigen, dass seine bis am (Nennung Zeitpunkt) verlängerte Aufenthaltsbewilligung annulliert wurde und er den Iran bis am (Nennung Zeitpunkt) zu verlassen hat. Es ist demnach entgegen der vorinstanzlichen Ansicht nicht ersichtlich, inwiefern er dadurch nicht hinreichend dargetan haben soll, dass er seinen Aufenthalt im Iran nicht werde verlängern können. Zudem lassen auch die in E. 7.2 dargelegten Quellenhinweise keine Anhaltspunkte erkennen, dass er das (...)visum tatsächlich verlängern lassen könnte.
4.4 Angesichts des abgelaufenen (...)visums besteht demnach aktuell ein signifikantes Risiko der Deportation des Beschwerdeführers in seine Heimat. In diesem Zusammenhang hat die Vorinstanz das Risiko der Abschiebung nicht faktenbasiert abgeschätzt und damit den Sachverhalt auch in diesem Punkt nicht richtig erstellt (Art. 49 Bst. b

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: |
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a | Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; |
b | unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; |
c | Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. |
5.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz den Sachverhalt unvollständig erstellt hat. Die Angelegenheit ist an die Vorinstanz zurückzuweisen zwecks Neubeurteilung der aktuellen Gefahrenlage und des Visumantrags des Beschwerdeführers. Sie wird zu prüfen haben, inwiefern er bei einer Ausschaffung nach Afghanistan einer konkreten Bedrohung ausgesetzt wäre. Ferner wird sie das Risiko der Abschiebung nach Afghanistan - soweit relevant - gestützt auf die aktuelle Lage zu beurteilen haben.
6.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde insoweit gutzuheissen, als die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung beantragt wird. Die Beschwer-de ist daher gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.
7.
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
|
1 | Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
2 | Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. |
3 | Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. |
4 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102 |
4bis | Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103 |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107 |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
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1 | Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
2 | Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. |
3 | Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. |
4 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102 |
4bis | Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103 |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107 |
27. September 2022 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112 |
|
1 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112 |
2 | Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113 |
3 | Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4. |
4 | Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat. |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117 |
7.2 Für die notwendigen Kosten der Rechtsvertretung ist dem Beschwerdeführer zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung zuzusprechen (Art 64 Abs. 1

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. |
|
1 | Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. |
2 | Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann. |
3 | Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat. |
4 | Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt. |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111 |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. |
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1 | Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. |
2 | Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann. |
3 | Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat. |
4 | Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt. |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111 |

SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung - 1 Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen. |
|
1 | Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen. |
2 | Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest. |

SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 9 Kosten der Vertretung - 1 Die Kosten der Vertretung umfassen: |
|
1 | Die Kosten der Vertretung umfassen: |
a | das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung; |
b | die Auslagen, namentlich die Kosten für das Kopieren von Schriftstücken, die Reise-, Verpflegungs- und Unterkunftskosten, die Porti und die Telefonspesen; |
c | die Mehrwertsteuer für die Entschädigungen nach den Buchstaben a und b, soweit eine Steuerpflicht besteht und die Mehrwertsteuer nicht bereits berücksichtigt wurde. |
2 | Keine Entschädigung ist geschuldet, wenn der Vertreter oder die Vertreterin in einem Arbeitsverhältnis zur Partei steht. |

SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 13 Weitere notwendige Auslagen der Partei - Als weitere notwendige Auslagen der Partei werden ersetzt: |
|
a | die Spesen der Partei im Umfang von Artikel 11 Absätze 1-4, soweit sie 100 Franken übersteigen; |
b | der Verdienstausfall der Partei, soweit er einen Tagesverdienst übersteigt und die Partei in bescheidenen finanziellen Verhältnissen lebt. |
(Dispositiv nächste Seite)
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2000.- zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Regula Schenker Senn Stefan Weber
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