Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung II
B-3723/2012
Urteil vom 28. August 2013
Richter Frank Seethaler (Vorsitz),
Besetzung Richter Vito Valenti, Richterin Vera Marantelli,
Gerichtsschreiber Beat König.
A._______,Schweden,
Parteien vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Martin Hablützel,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Vorinstanz.
Gegenstand Invalidenrente (Rentenanspruch).
Sachverhalt:
A.
A.a A._______ (im Folgenden: Versicherter oder Beschwerdeführer), schweizerischer Staatsangehöriger, geboren am [...], wohnhaft in B._______/Schweden, arbeitete von 1990 bis am 18. April 2006 in der Schweiz und entrichtete während dieser Zeit Beiträge an die obligatorische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV; IV-act. 6 S. 1). Zuletzt war er als Versicherungsberater tätig.
A.b Am 18. April 2006 erlitt der Versicherte als Fahrer einen Autounfall, woraufhin er sich am 10. Mai 2007 zum Bezug von Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung anmeldete (IV-act. 1). Die damals zuständige IV-Stelle des Kantons C._______ nahm in der Folge verschiedene Dokumente medizinischer Natur und zur Erwerbssituation zu den Akten (vgl. IV-act. 5 ff.).
Der Versicherte meldete sich per 26. Januar 2010 nach Schweden ab (IV-act. 52 S. 1).
A.c Mit Vorbescheid vom 1. Juli 2011 teilte die IV-Stelle des Kantons C._______ dem Versicherten mit, es könne kein Anspruch auf IV-Leistungen entstanden sein, weil zu keinem Zeitpunkt nach dem Unfall vom 18. April 2006 ein somatischer oder psychischer Gesundheitsschaden bestanden habe (IV-act. 48 f.). Hiergegen erhob der Versicherte am 5. September 2011 unter Beilage eines polydisziplinären Gutachtens des D._______ vom 25. November 2010 Einwand (IV-act. 60).
A.d Mit Verfügung vom 12. Juni 2012 wies die Invalidenversicherungsstelle für Versicherte im Ausland IVSTA (im Folgenden: Vorinstanz) das Leistungsbegehren des Versicherten mangels rentenanspruchsbegründender Invalidität ab (IV-act. 70).
B.
Gegen diese Verfügung liess der Beschwerdeführer unter Einreichung neuer Akten am 13. Juli 2012 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erheben. Er stellt folgendes Rechtsbegehren (Beschwerde, S. 2):
"1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin [bzw. der IVSTA] vom 12.6.2012 sei aufzuheben und es sei dem Beschwerdeführer eine Rente aus der Invalidenversicherung zu gewähren.
2. Eventuell sei eine nur befristete Rente aus der Invalidenversicherung zu gewähren.
3. Subeventuell sei die Sache zur weiteren Abklärung und Rentenfestlegung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich Mehrwertsteuer zulasten der Beschwerdegegnerin."
In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt der Beschwerdeführer den Beizug von Videomaterial zu einer Observation bzw. dessen Edition bei X._______ sowie die Erstellung eines interdisziplinären, von Vertretern der Neurologie, Neuropsychologie, Orthopädie und evtl. der Psychiatrie verfassten Gutachtens (Beschwerde, S. 11 und 15). Im Wesentlichen rügt er, die Vorinstanz habe zu Unrecht auf einen Bericht des Versicherungsarztes des obligatorischen Unfallversicherers abgestellt und das von ihm eingereichte polydisziplinäre Gutachten unzutreffend gewürdigt (wird näher ausgeführt).
C.
Mit Vernehmlassungen vom 10. und 15. Oktober 2010 beantragen sowohl die IV-Stelle des Kantons C._______ als auch die Vorinstanz, die Beschwerde sei abzuweisen.
D.
Mit Replik vom 19. November 2012 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest.
E.
Mit Eingaben vom 3. und 4. Januar 2013 verzichteten die IV-Stelle des Kantons C._______ und die Vorinstanz auf eine Duplik.
F.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der folgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Zu beurteilen ist eine Beschwerde vom 13. Juli 2012 gegen eine Verfügung vom 12. Juni 2012, mit der die Vorinstanz ein Leistungsbegehren des Beschwerdeführers vom 10. Mai 2007 mangels rentenanspruchsbegründender Invalidität abgewiesen hat.
1.1 Gemäss Art. 31

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG). |

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen: |
|
a | des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung; |
b | des Bundesrates betreffend: |
b1 | die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325, |
b2 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726, |
b3 | die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, |
b4 | das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30, |
c | des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; |
cbis | des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; |
cquater | des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft; |
cquinquies | der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats; |
cter | der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft; |
d | der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung; |
e | der Anstalten und Betriebe des Bundes; |
f | der eidgenössischen Kommissionen; |
g | der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe; |
h | der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen; |
i | kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht. |

SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) IVG Art. 69 Besonderheiten der Rechtspflege - 1 In Abweichung von den Artikeln 52 und 58 ATSG415 sind die nachstehenden Verfügungen wie folgt anfechtbar: |
|
1 | In Abweichung von den Artikeln 52 und 58 ATSG415 sind die nachstehenden Verfügungen wie folgt anfechtbar: |
a | Verfügungen der kantonalen IV-Stellen: direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle; |
b | Verfügungen der IV-Stelle für Versicherte im Ausland: direkt beim Bundesverwaltungsgericht.417 |
1bis | Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig.418 Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200-1000 Franken festgelegt.419 |
2 | Absatz 1bis sowie Artikel 85bis Absatz 3 AHVG420 gelten sinngemäss für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht.421 |
3 | Gegen Entscheide der kantonalen Schiedsgerichte nach Artikel 27quinquies kann nach Massgabe des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005422 beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden.423 |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
|
1 | Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
a | Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; |
b | Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; |
c | Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. |
2 | Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25 |
3 | Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. |

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
|
1 | Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
a | Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; |
b | Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen; |
c | Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; |
d | ... |
e | Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend: |
e1 | Rahmenbewilligungen von Kernanlagen, |
e2 | die Genehmigung des Entsorgungsprogramms, |
e3 | den Verschluss von geologischen Tiefenlagern, |
e4 | den Entsorgungsnachweis; |
f | Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen; |
g | Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen; |
h | Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken; |
i | Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG); |
j | Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs. |
2 | Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen: |
a | Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind; |
b | Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind. |
1.2 Nach Art. 37

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 3 - Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf: |
|
a | das Verfahren von Behörden im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe e, soweit gegen ihre Verfügungen die Beschwerde unmittelbar an eine Bundesbehörde unzulässig ist; |
b | das erstinstanzliche Verfahren der erstmaligen Begründung des Dienstverhältnisses von Bundespersonal, der Beförderung von Bundespersonal, der dienstlichen Anordnungen an das Bundespersonal16 und das Verfahren der Ermächtigung zur Strafverfolgung gegen Bundespersonal; |
c | das erstinstanzliche Verwaltungsstrafverfahren und das gerichtspolizeiliche Ermittlungsverfahren; |
d | das Verfahren der Militärstrafrechtspflege einschliesslich der Militärdisziplinarrechtspflege, das Verfahren in militärischen Kommandosachen nach Artikel 37 sowie Verfahren nach den Artikeln 38 und 39 des Militärgesetzes vom 3. Februar 199518,19 ...20; |
dbis | das Verfahren in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 200022 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts anwendbar ist; |
e | das Verfahren der Zollveranlagung; |
ebis | ... |
f | das erstinstanzliche Verfahren in anderen Verwaltungssachen, wenn deren Natur die Erledigung auf der Stelle durch sofort vollstreckbare Verfügung erfordert. |
1.3 Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen; er ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Anfechtung (Art. 59

SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ATSG Art. 59 Legitimation - Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung oder den Einspracheentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. |
1.4 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht und auch der Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet worden ist, ist auf die Beschwerde einzutreten (60 ATSG, Art. 52

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
|
1 | Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
2 | Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein. |
3 | Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
|
1 | Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
2 | Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. |
3 | Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. |
4 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102 |
4bis | Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103 |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107 |
1.5 Mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann gerügt werden, die angefochtene Verfügung verletze Bundesrecht (einschliesslich Verstössen gegen das Bundesrecht durch Überschreitung oder Missbrauch von Ermessen), beruhe auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder sei unangemessen (Art. 49

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: |
|
a | Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; |
b | unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; |
c | Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. |
Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 62 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern. |
|
1 | Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern. |
2 | Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei. |
3 | Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein. |
4 | Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: |
|
a | Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; |
b | unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; |
c | Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. |
2.
Zunächst sind die für die Beurteilung des Anspruchs massgebenden gesetzlichen Grundlagen und die von der Rechtsprechung dazu entwickelten Grundsätze dazulegen.
2.1 Der Beschwerdeführer besitzt die Schweizer Staatsbürgerschaft und wohnt in Schweden, weshalb schweizerisches Recht anwendbar ist (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-3597/2011 vom 11. Januar 2013 E. 2.1).
2.2 Am 1. Januar 2008 sind im Rahmen der 5. IV-Revision Änderungen des IVG und anderer Erlasse wie des ATSG in Kraft getreten. Weil in zeitlicher Hinsicht - vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen - grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich sind, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 220 E. 3.1.1, BGE 131 V 11 E. 1), sind die Leistungsansprüche für die Zeit bis zum 31. Dezember 2007 aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (pro rata temporis; BGE 130 V 445).
Da das Rentengesuch im Mai 2007 eingereicht wurde, sind im vorliegenden Fall bis zum 31. Dezember 2007 das IVG und das ATSG in der Fassung vom 21. März 2003 und die Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) in der Fassung vom 21. Mai 2003 (4. IV-Revision, AS 2003 3837 bzw. AS 2003 3859, in Kraft vom 1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2007) anwendbar. Soweit sich der Rentenanspruch auf die Zeit nach dem 1. Januar 2008 bezieht, sind das IVG in der Fassung vom 6. Oktober 2006 (AS 2007 5129; 5. IV-Revision) und die IVV in der entsprechenden Fassung der 5. IV-Revision (AS 2007 5155) anwendbar.
Mit Blick auf das Verfügungsdatum (12. Juni 2012) können auch die Normen des vom Bundesrat auf den 1. Januar 2012 in Kraft gesetzten ersten Teils der 6. IV-Revision (IV-Revision 6a) zur Anwendung gelangen (IVG in der Fassung vom 18. März 2011 [AS 2011 5659]). Nachfolgend wird auf die ab 1. Januar 2008 gültigen Bestimmungen verwiesen, ausser diese seien auf diesen Zeitpunkt hin materiell geändert worden oder hätten mit der IV-Revision 6a eine Änderung erfahren.
2.3 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1

SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ATSG Art. 8 Invalidität - 1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. |
|
1 | Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. |
2 | Nicht erwerbstätige Minderjährige gelten als invalid, wenn die Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit voraussichtlich eine ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit zur Folge haben wird.12 |
3 | Volljährige, die vor der Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit nicht erwerbstätig waren und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, gelten als invalid, wenn eine Unmöglichkeit vorliegt, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Artikel 7 Absatz 2 ist sinngemäss anwendbar.13 14 |

SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) IVG Art. 4 Invalidität - 1 Die Invalidität (Art. 8 ATSG47) kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein.48 |
|
1 | Die Invalidität (Art. 8 ATSG47) kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein.48 |
2 | Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat.49 |

SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ATSG Art. 7 Erwerbsunfähigkeit - 1 Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt. |
|
1 | Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt. |
2 | Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist.11 |

SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ATSG Art. 7 Erwerbsunfähigkeit - 1 Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt. |
|
1 | Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt. |
2 | Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist.11 |

SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ATSG Art. 6 Arbeitsunfähigkeit - Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten.9 Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt. |
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens setzt namentlich eine fachärztlich gestellte Diagnose nach einem wissenschaftlich anerkannten Klassifikationssystem voraus. Eine solche lege artis gestellte Diagnose ist zwar notwendige, jedoch noch nicht hinreichende Voraussetzung für die Annahme einer psychisch bedingten Arbeitsunfähigkeit bzw. Invalidität (vgl. BGE 132 V 65 E. 6.3, BGE 130 V 396 E. 6.3, BGE 127 V 294 E. 4). Nach der Rechtsprechung vermögen Störungen, die zu den sogenannten pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage gehören (namentlich somatoforme Schmerzstörungen, Fibromyalgie, Neurasthenie, Chronic Fatigue Syndrom, sogenanntes Schleudertrauma [ohne organisch nachweisbare Funktionsausfälle] und nichtorganische Hypersomnie), grundsätzlich keine Invalidität zu begründen, indem die Vermutung besteht, dass solche Störungen oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind (BGE 131 V 49 E. 1.2, BGE 130 V 352, BGE 132 V 65, BGE 136 V 279, BGE 137 V 64; kritisch zu dieser Vermutung Jörg Paul Müller, Zur medizinischen und sozialrechtlichen Beurteilung von Personen mit andauernden somatoformen Schmerzstörungen und ähnlichen Krankheiten im Verfahren der Invalidenversicherung, in: Jusletter vom 28. Januar 2013, Rz. 106). Ein Abweichen von diesem Grundsatz fällt nur in jenen Fällen in Betracht, bei denen das festgestellte pathogenetisch-ätiologisch unklare syndromale Beschwerdebild ohne nachweisbare organische Grundlage nach Einschätzung des Arztes eine derartige Schwere aufweist, dass der versicherten Person die Verwertung ihrer verbleibenden Arbeitskraft auf dem Arbeitsmarkt bei objektiver Betrachtung und unter Ausschluss von Einschränkungen der Leistungsfähigkeit, welche auf aggravatorisches Verhalten zurückzuführen sind, sozial-praktisch nicht mehr zumutbar oder dies für die Gesellschaft gar untragbar ist (vgl. BGE 130 V 352 E. 2.2.3 zur somatoformen Schmerzstörung; vgl. zur entsprechenden Rechtslage bei anderen pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage BGE 136 V 279 E. 3.2.3).
2.4 Gemäss Art. 28 Abs. 2

SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die: |
|
1 | Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die: |
a | ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; |
b | während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG206) gewesen sind; und |
c | nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind. |
1bis | Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.207 |
2 | ...208 |

SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) IVG Art. 29 Beginn des Anspruchs und Auszahlung der Rente - 1 Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Absatz 1 ATSG217, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt. |
|
1 | Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Absatz 1 ATSG217, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt. |
2 | Der Anspruch entsteht nicht, solange die versicherte Person ein Taggeld nach Artikel 22 beanspruchen kann. |
3 | Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht. |
4 | Beträgt der Invaliditätsgrad weniger als 50 Prozent, so werden die entsprechenden Renten nur an Versicherte ausbezahlt, die ihren Wohnsitz und ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben. Diese Voraussetzung ist auch von Angehörigen zu erfüllen, für die eine Leistung beansprucht wird. |

SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ATSG Art. 13 Wohnsitz und gewöhnlicher Aufenthalt - 1 Der Wohnsitz einer Person bestimmt sich nach den Artikeln 23-26 des Zivilgesetzbuches15. |
|
1 | Der Wohnsitz einer Person bestimmt sich nach den Artikeln 23-26 des Zivilgesetzbuches15. |
2 | Ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat eine Person an dem Ort, an dem sie während längerer Zeit lebt, selbst wenn diese Zeit zum Vornherein befristet ist. |
2.5 Das Sozialversicherungsverfahren ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach haben die Verwaltung und das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt. Zum einen findet er sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 193 E. 2, BGE 122 V 157 E. 1a, je mit Hin-weisen); zum anderen umfasst die behördliche und richterliche Abklärungspflicht nicht unbesehen alles, was von einer Partei behauptet oder verlangt wird. Vielmehr bezieht sie sich nur auf den im Rahmen des streitigen Rechtsverhältnisses (Streitgegenstand) rechtserheblichen Sachverhalt. Rechtserheblich sind alle Tatsachen, von deren Vorliegen es abhängt, ob über den streitigen Anspruch so oder anders zu entscheiden ist (vgl. PATRICK L. KRAUSKOPF/KATRIN EMMENEGGER, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 12 N. 28 ff.). In diesem Rahmen haben Verwaltungsbehörden und Sozialversicherungsgerichte zusätzliche Abklärungen stets vorzunehmen oder zu veranlassen, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (vgl. BGE 117 V 282 E. 4a, mit Hinweis).
Das Sozialversicherungsgericht hat seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 353 E. 5b, BGE 125 V 193 E. 2, je mit Hinweisen).
Führen die von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen die Verwaltung oder das Gericht bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so ist auf die Abnahme weiterer Beweise zu verzichten (antizipierte Beweiswürdigung; UELI KIESER, Das Verwaltungsverfahren in der Sozialversicherung, Zürich 1999, S. 212, Rz. 450; vgl. auch BGE 122 V 162 E. 1d, BGE 122 II 464 E. 4a, BGE 120 Ib 224 E. 2b). Ein Verzicht auf weitere Beweisvorkehren aufgrund antizipierter Beweiswürdigung ist freilich insbesondere dann nicht zulässig, wenn die Sachverhaltsfeststellung unauflösbare Widersprüche enthält oder wenn eine entscheidwesentliche Tatsache auf unvollständiger Beweisgrundlage - etwa ohne Beizug des notwendigen Fachwissens unabhängiger Experten, obwohl im Einzelfall unabdingbar - beantwortet wird (Urteil des Bundesgerichts 9C_410/2008 vom 8. September 2008 E. 3.3.1, mit Hinweisen).
2.6 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades Erwerbstätiger wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen; Art. 16

SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ATSG Art. 16 Grad der Invalidität - Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. |
2.7 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4, BGE 115 V 133 E. 2; AHI-Praxis 2002 S. 62 E. 4b/cc).
Für den Beweiswert eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet, und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet und in sich widerspruchsfrei sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft des Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten. Auch auf Beurteilungen versicherungsinterner Ärzte der Vorinstanz oder von Ärzten eines regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) darf nur abgestellt werden, sofern sie diesen beweisrechtlichen Anforderungen genügen. Nicht in jedem Einzelfall zwingend erforderlich ist, dass solche Ärzte den Versicherten persönlich untersuchen. Das Fehlen eigener Untersuchungen vermag daher ihre Stellungnahmen, Berichte oder Gutachten für sich alleine nicht in Frage zu stellen. Dies gilt insbesondere dann, wenn es im Wesentlichen um die Beurteilung der erwerblichen Folgen eines bereits feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, folglich die direkte ärztliche Befassung mit dem Versicherten in den Hintergrund rückt. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft des Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen medizinischen Beurteilungen als Bericht, Gutachten oder Stellungnahme (vgl. zum Ganzen: Urteile des Bundesgerichts 9C_323/2009 vom 14. Juli 2009 E. 4.3.1 und I 1094/06 vom 14. November 2007 E. 3.1.1, sowie BGE 125 V 351 E. 3a ff.).
Berichte der behandelnden Ärzte sind - obschon deren Erkenntnissen durchaus Gehör zu schenken ist - aufgrund ihrer auftragsrechtlichen Vertrauensstellung zum Patienten mit Vorbehalt zu würdigen. Dies gilt für den allgemein praktizierenden Hausarzt wie auch für den behandelnden Spezialarzt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_24/ 2008 vom 27. Mai 2008 E. 2.3.2, BGE 125 V 351 E. 3b/cc sowie Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG] I 655/05 vom 20. März 2006 E. 5.4, je mit Hinweisen).
Neuropsychologische Testresultate reichen für sich allein nicht aus, um Diagnosen zu stellen sowie die Arbeitsfähigkeit zu beurteilen. Entsprechende Untersuchungsergebnisse sind im Rahmen einer gesamthaften Beweiswürdigung nur insoweit bedeutsam, als sie überprüf- sowie nachvollziehbar sind und sich in die anderen (interdisziplinären) Abklärungsergebnisse schlüssig einfügen (Urteil des Bundesgerichts 8C_261/2009 vom 7. August 2009 E. 5.2, mit Rechtsprechungshinweisen).
3.
Vorliegend ist unter den Parteien umstritten und vom Bundesverwaltungsgericht im Folgenden in Würdigung der relevanten Dokumente zu beurteilen, ob die Vorinstanz das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers vom 10. Mai 2007 zu Recht mangels anspruchsbegründender Invalidität abgewiesen hat.
Die Vorinstanz stützte sich auf zwei Stellungnahmen des RAD-Arztes Dr. med. E._______ (Facharzt FMH für Anästhesiologie) vom 7. Juni 2011 und 2. April 2012, denen sie im angefochtenen Entscheid im Wesentlichen folgte:
3.1 Dr. E._______ hielt in einer Stellungnahme des RAD vom 7. Juni 2011 fest, gemäss einem Bericht des Internisten Dr. F._______ vom 4. Dezember 2008 seien beim Beschwerdeführer weder durch den Hausarzt noch von der Neurologin Dr. G._______ je organisch-strukturelle Läsionen der Halswirbelsäule, der paravertebralen Strukturen oder des benachbarten Nervensystems nachgewiesen worden. Ein Bericht der Neurologin Dr. G._______ vom 13. September 2006 enthalte zwar die Diagnosen eines chronischen zervikovertebralen und zervikospondylogenen Syndroms sowie die Diagnose vegetativer und neuropsychologischer Defizite. Indes würden die darin enthaltenen Angaben zur reduzierten Belastbarkeit nur auf subjektiven Klagen des Beschwerdeführers beruhen. Namentlich sei in diesem Bericht nicht von einer Austestung der angegebenen neuropsychologischen Defizite die Rede. Zudem seien die erhobenen neurologischen Befunde völlig unauffällig.
Auf einen weiteren Arztbericht des Allgemeinmediziners Dr. H._______ vom 9. Juli 2007, in welchem eine wechselnde Arbeitsunfähigkeit ab dem 18. April 2006 diagnostiziert werde, könne nicht abgestellt werden. Denn es fehle darin an objektiven Befunden, welche die angeblich wechselnde Arbeitsunfähigkeit begründen.
Insgesamt betrachtet sei ein dauerhafter IV-relevanter Gesundheitsschaden zu keinem Zeitpunkt ausgewiesen und von einer Arbeitsfähigkeit zu 100 % in angestammter sowie adaptierter Tätigkeit auszugehen. Weitere medizinische Abklärungen seien aktuell aus medizinischer Sicht nicht angezeigt (IV-act. 46 S. 5).
3.2 Dr. med. E._______ würdigte sodann in einer Stellungnahme des RAD vom 2. April 2012 ein Parteigutachten des D._______ vom 25. November 2011. Er kam dabei zum Schluss, dass sich daraus keine neuen Erkenntnisse ergeben. Im Einzelnen hielt er insbesondere fest, im Gutachten des D._______ werde zwar erklärt, der Beschwerdeführer sei im ersten Jahr nach dem Autounfall zu 100 % sowie im darauf folgenden Jahr zu 50 % (in der bisherigen und in angepasster Tätigkeit) arbeitsunfähig gewesen. Die Gutachter des D._______ hätten ihre diesbezügliche Einschätzung freilich selbst als "arbiträr" bezeichnet und nicht begründet. Für die restliche Zeitspanne bis zum Zeitpunkt der Erstellung des Gutachtens seien die Gutachter im Umfang von 25 % von einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ausgegangen. Dabei hätten sie sich freilich im Wesentlichen einzig auf Erfahrungswerte der Academy of Swiss Insurance Medicine (ASIM) in "ähnlich gelagerten Fällen" gestützt, so dass nicht darauf abgestellt werden könne. Insgesamt sei der Beurteilung von Dr. F._______ in seinem Bericht vom 4. Dezember 2008 zu folgen (wird näher ausgeführt [vgl. IV-act. 66 S. 3 f.]; s. zum Gutachten des D._______ im Einzelnen hinten E. 4.4).
4.
Im Folgenden sind die beiden Stellungnahmen des RAD unter Berücksichtigung der aktenkundigen weiteren ärztlichen Berichte zu würdigen.
4.1 Dr. G._______, Fachärztin FMH für Neurologie, stellte in ihrem hiervor (E. 3.1) erwähnten Bericht vom 13. September 2006 die Diagnosen chronisches zervikovertebrales und zervikospondylogenes Syndrom, Spannungstypkopfschmerzen und "vegetative und neuropsychologische Defizite bei St. n. HWS-Distorsionstrauma" (IV-act. 7 S. 15). Der Beschwerdeführer sei am 18. April 2006, als er mit dem Auto unterwegs gewesen sei, von einem Lastwagen von hinten angefahren worden. Es habe sich in der Folge ein hartnäckiges zervikovertebrales zervikospondylogenes Schmerzsyndrom entwickelt, das therapieresistent geblieben sei. Zudem seien noch starke Belastungen neuropsychologischer Art vorhanden. Der Beschwerdeführer sei "kaum fähig, seine Arbeit zu machen [...]" (IV-act. 7 S. 16).
Allein aufgrund des Umstandes, dass Dr. G._______ den Beschwerdeführer als im Gespräch neuropsychologisch unauffällig bezeichnete und hinsichtlich seines neurologischen Status keine Auffälligkeiten feststellte, lässt sich zwar nicht darauf schliessen, dass keine Arbeitsunfähigkeit vorlag. Umgekehrt kann aber das genannte Arztzeugnis nicht genügen, um eine Arbeitsunfähigkeit zu belegen. Denn insbesondere vermag es - wie der RAD im Ergebnis richtig erkannte - die darin behaupteten "Belastungen neuropsychologischer Art" nicht zu belegen, da es - soweit ersichtlich - auf einer bloss neurologischen Untersuchung beruhte. Es ist davon auszugehen, dass in diesem Arztbericht in neuropsychologischer Hinsicht im Wesentlichen einzig die vom Beschwerdeführer beklagten Symptome wiedergegeben sind.
Auch der aktenkundige, von Dr. G._______ erstellte Verlaufsbericht vom 9. Mai 2007 zeigt kein wesentlich anderes Bild, zumal darin mit Bezug auf die Arbeitsfähigkeit ohne nähere Angaben lediglich ein Wiedereinstieg in die Arbeit als Arbeitsversuch ab August 2007 angekündigt wird (IV-act. 15 S. 17). Entsprechendes gilt für eine von ihr durchgeführte Zwischenanamnese anlässlich einer Konsultation vom 18. September 2007 (IV-act. 15 S. 14). Bezüglich der Diagnosen und ihrem Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nicht als genügend fundiert erscheint auch der von Dr. G._______ verfasste Zwischenbericht vom 25. September 2008, wo vom Scheitern eines Arbeitsversuches im Vorjahr die Rede ist. Denn in diesem Bericht wird ohne Hinweis auf weiterführende Untersuchungen ein unveränderter klinischer Status festgestellt (vgl. IV-act. 15 S. 6 f.).
Schliesslich erscheint auch der mit der Beschwerde eingereichte Bericht von Dr. G._______ vom 4. März 2009 mit ihren handschriftlichen Notizen nicht als hinreichend aussagekräftig, um darauf abstellen zu können. Denn namentlich finden sich darin - soweit ersichtlich - keine konkreten Ausführungen zum Grad der Arbeitsfähigkeit.
4.2 Dr. H._______, Facharzt FMH für Allgemeinmedizin, stellte in einem Bericht vom 9. Juli 2007, nachdem er bereits in einem Bericht vom 22. Mai 2007 weitgehend ähnliche Feststellungen gemacht hatte (IV-act. 15 S. 24), als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein Beschleunigungstrauma mit konsekutiv depressiver Psychoentwicklung und eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % ab dem 18. April 2006, von 75 % ab dem 3. August 2006, von 90 % ab dem 14. September 2006, von 100 % ab dem 11. November 2006 und von voraussichtlich 80 % ab dem 6. August 2007 fest. Da aufgrund einer Physiotherapie und einer neurologischen Begleitung bis zum Zeitpunkt der Erstellung des Berichts vom 9. Juli 2007 eine ordentliche Stabilisierung eingetreten sei, könne ab Anfang August 2007 mit einer vorsichtigen Arbeitsaufnahme gerechnet werden (IV-act. 10 S. 11).
Der Schluss des RAD, dass nicht auf diesen Arztbericht vom 9. Juli 2007 abgestellt werden könne, weil es darin an objektiven Befunden zur Begründung der angeblich wechselnden Arbeitsunfähigkeit fehle, ist nur teilweise nachvollziehbar. Zum einen sind rechtsprechungsgemäss organisch nachweisbare Befunde nicht unabdingbar für die Annahme einer invalidisierenden Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (vgl. vorn E. 2.3). Zum anderen hat Dr. H._______ in seinem Bericht jedenfalls im Grundsatz die von ihm behauptete Entwicklung der Arbeitsunfähigkeit begründet. So hat er darauf hingewiesen, dass nach dem Auffahrunfall vom 18. April 2006 nur eine geringfügige Besserung eingetreten und der Beschwerdeführer in eine reaktive Depression gefallen sei. Letzteres lässt die von Dr. H._______ behauptete zwischenzeitliche Reduktion der Arbeitsunfähigkeit auf 75 % und den anschliessenden Anstieg auf 100 % zumindest in einem gewissen Ausmass als plausibel erscheinen. Ferner hat Dr. H._______ im genannten Bericht erklärt, dass sich aufgrund der durchgeführten Therapie "bis jetzt eine ordentliche Stabilisierung" ergeben habe und damit ab Anfang August 2007 mit einer vorsichtigen Arbeitsaufnahme gerechnet werden könne (IV-act. 10 S. 11). Damit hat dieser Arzt auch die von ihm prognostizierte Reduktion der Arbeitsunfähigkeit begründet.
Dem Bericht von Dr. H._______ vom 9. Juli 2007 kann folglich entgegen der Auffassung des RAD nicht von vornherein jeder Beweiswert abgesprochen werden. Indes ist in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass Dr. H._______ der behandelnde Arzt des Beschwerdeführers ist (vgl. Beschwerdebeilage 5) und seine Berichte deshalb mit Vorbehalt zu würdigen sind (vgl. vorn E. 2.7). Es kommt hinzu, dass er kein Facharzt der hier in Frage stehenden Disziplinen der Neurologie, Neuropsychologie und Psychiatrie ist. Es muss in diesem Zusammenhang berücksichtigt werden, dass die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens eine fachärztlich gestellte Diagnose voraussetzt (vorn E. 2.3).
Auch der von Dr. H._______ verfasste, im Beschwerdeverfahren eingereichte Bericht vom 12. Mai 2010 (vgl. Beschwerdebeilage 5) ist aus den genannten Gründen mit Vorsicht zu würdigen. In diesem Bericht bringt Dr. H._______ zum Hinweis, der Beschwerdeführer könne seine Tätigkeit in der Versicherungsbranche nach wie vor nicht mehr ausüben, denn auch zu Recht einen Vorbehalt zugunsten spezialärztlicher Belege an. Der Umstand, dass die geklagten Beschwerden nach dem entsprechenden Bericht mit schmerzhaften Triggerpunkten und einer verspannten Nacken-Schulter-Muskulatur objektiv nachweisbar gewesen sind, vermag nach dem Gesagten (für sich allein) keine relevante Diagnose zu begründen.
Auch die weiteren, teilweise verhältnismässig kurzen Berichte von Dr. H._______ (IV-act. 15 S. 8+13) erscheinen mit Blick auf seine Eigenschaft als behandelnder Arzt ohne besondere Fachkenntnisse der relevanten Spezialdisziplinen nicht als gewichtig. Insgesamt drängt es sich insbesondere auf, hinsichtlich der psychiatrischen Leiden auf die aktenkundigen, jüngeren Ausführungen von Dr. med. I._______, einem Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, abzustellen (vgl. dazu sogleich hinten E. 4.4.1).
4.3 Es fragt sich sodann, ob der RAD zu Recht dem Bericht von Dr. med. F._______, Facharzt FMH für Innere Medizin und Rheumatologie, vom 4. Dezember 2008 gefolgt ist. Dr. F._______ kam in der entsprechenden, zuhanden des zuständigen Unfallversicherers verfassten Stellungahme zum Schluss, dass der Beschwerdeführer "mittels gekonnter Aggravation bereits seit den ersten Wochen nach dem Unfallereignis vom 18.04.2006 Ärzte, Versicherungsinstanz und CM-Verantwortliche getäuscht" habe (IV-act. 15 S. 5, auch zum Folgenden). Der Beschwerdeführer müsse aufgrund der zur Verfügung stehenden Unterlagen als psychisch gesund gelten. Denn weder der Hausarzt noch die Neurologin Dr. G._______ hätten eine organisch-strukturelle Läsion der Halswirbelsäule, der paravertebralen Strukturen oder des benachbarten Nervensystems nachweisen können. Die zur psychologischen und neuropsychologischen "Betreuung" beigezogene lic. phil. M._______ habe keine objektiven Befunde vorgelegt, wie sie in entsprechenden Fällen üblich seien. Aufgrund der in einer Observationsdokumentation festgehaltenen Aktivitäten des Beschwerdeführers sei davon auszugehen, dass dessen Verhalten auf die klare Absicht zurückzuführen sei, aus einem angeblichen Schleudertrauma Lebensvorteile sowie Geld zu erhalten.
Zu diesem Bericht ist zunächst festzuhalten, dass er nicht von einem Fachspezialisten der Anästhesiologie, der Neurologie oder der Psychiatrie verfasst ist und die darin enthaltenen Ausführungen zu Diagnosen der entsprechenden Fachgebiete deshalb mit Vorsicht zu würdigen sind. Zudem ist fraglich, ob in diesem Bericht die aktenkundige Dokumentation einer mit einer Filmkamera durchgeführten Observation des Beschwerdeführers vom 15. Mai bis 10. Juli und vom 24. bis 31. Juli 2008 zutreffend gewürdigt wurde. Die aus der Observationsdokumentation durch Dr. F._______ gezogenen Schlüsse werfen insbesondere die Frage auf, ob er dem Umstand hinreichend Rechnung getragen hat, dass Videoaufnahmen nur Ausschnitte aus dem Alltag der observierten Person abbilden können (vgl. IV-act. 56 S. 41). Auch fragt sich, ob und inwieweit sich gegebenenfalls aus dem entsprechenden Videomaterial Rückschlüsse auf die neuropsychologischen Fähigkeiten und den psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ziehen lassen (vgl. Beschwerde, S. 11 f.). Hierauf wird zurückzukommen sein (vgl. hinten E. 4.4.2).
4.4 Das im Auftrag des Beschwerdeführers erstellte polydisziplinäre Gutachten des D._______ vom 25. November 2010 (IV-act. 56) beruht insbesondere auf einer psychiatrischen Evaluation von Dr. med. I._______ (Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie), einer neuropsychologischen Evaluation durch lic. phil. K._______ (Neuropsychologe und Psychotherapeut) sowie einer neurologischen Evaluation durch Dr. med. L._______ (Facharzt FMH für Neurologie).
4.4.1 Dr. I._______ hielt in seinem Teilgutachten vom 20. August 2010 fest, es zeige sich aus psychiatrischer Sicht eine unauffällige Anamnese ohne irgendwelche Hinweise auf psychische Störungen. Insgesamt müsse festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer eine prämorbid unauffällige Persönlichkeitsstruktur aufweise. Der Unfall vom 16. (recte: 18.) April 2006 sei nicht geeignet, eine direkte psychische Störung hervorzurufen. Der Beschwerdeführer habe aber in der Folge unter leichten Anpassungsstörungen bzw. einer diskreten Anpassungsstörung im Sinne einer subdepressiven Störung gelitten, weil er die bisherige berufliche Tätigkeit nicht mehr weiter habe ausüben können und es zur Konfrontation mit der Haftpflichtversicherung gekommen sei. Er zeige gute Copingstrategien und sei interessiert, an einer Verbesserung seines Zustandes mitzuarbeiten. Für eine Aggravation bestünden keine Hinweise (IV-act. 56 S. 18 f. und IV-act. 59 S. 7).
Lic. phil. K._______ diagnostizierte beim Beschwerdeführer eine leichte bis mässige neuropsychologische Störung. Der Beschwerdeführer befinde sich in einem Zustand "nach kraniozervikalem Beschleunigungstrauma mit nachfolgend chronischem zervikozephalem Schmerzsyndrom und rascher Ermüdbarkeit sowie konsekutiv dazu weiteren kognitiv-neuropsychologischen Funktionsschwächen" (IV-act. 56 S. 28 und IV-act. 58 S. 15). Teilweise bzw. hintergründig sei das neuropsychologische Beschwerdebild wohl durch emotiomotivationale Einflüsse von Seiten einer "leichten depressiven Anpassungsstörung, DD subdepressiven Störung" mitgeprägt. Es bestünden sodann Hinweise auf eine psychoemotionelle Fehladaption gegenüber den erfahrenen chronischen Schmerzbeschwerden. Bei einem Symptomvalidierungstest habe sich ein unauffälliges Ergebnis gezeigt. Es bestehe Kongruenz zwischen den subjektiv vorgebrachten und den objektiv ausweisbaren Befunden. Aus kognitiv-neuropsychologischer Sicht würde sich bezogen auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers insbesondere dessen erhöhte mentale Ermüdbarkeit bemerkbar machen. Es sei ihm jedoch "durchaus zuzumuten, pausenstrukturiert, d.h. verteilt über ¾ der üblichen Tagesarbeitszeit hälftig planerisch und bezüglich Sorgfalt anspruchsvolle und hälftig einfachere, ausführende oder vertraute und wenig fehlersensitive Tätigkeiten [...] auszuüben" (IV-act. 56 S. 29 und IV-act. 58 S. 16).
Dr. L._______ diagnostizierte ein chronisches, im Verlauf teilweise gebessertes cervicogenes Schmerzsyndrom bei Zustand nach Halswirbelsäule-Distorsion am 18. April 2006. Aus klinisch-neurologischer Sicht würden höchstens geringfügige Befunde eines leichten Cervicalsyndroms bestehen. Spezifisch neurologische Funktionsstörungen lägen nicht vor. Aus neurologischer Sicht lasse sich die geltend gemachte weitreichende Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Versicherungsexperte nicht begründen. Auch die vorgebrachte rasche Ermüdbarkeit könne nicht mit körperlich-neurologischen Faktoren erklärt werden. Eine retrospektive Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sei aufgrund der Aktenlage schwierig. Die vom behandelnden Hausarzt bescheinigte, durchgehende Arbeitsunfähigkeit zu 100 % könne unter Berücksichtigung der gesamten Datenlage nicht ohne Weiteres nachvollzogen werden. Im Sinne einer nur approximativ vornehmbaren, arbiträren Einschätzung sei mit den behandelnden Ärzten von einer Arbeitsunfähigkeit zu 100 % während des ersten Jahres nach dem Unfallereignis, also vom 18. April 2006 bis 17. April 2007 auszugehen. Danach sei im Verlauf des zweiten Jahres arbiträr eine Arbeitsunfähigkeit zu 50 % anzunehmen. Nach Ablauf von zwei Jahren sei von einer vollumfänglich wiederhergestellten Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit auszugehen. Neurologisch ebenfalls nicht zu begründen sei die bei der Verrichtung von Haushaltsarbeiten geltend gemachte Einschränkung von 50 % (IV-act. 56 S. 42 f. und IV-act. 57 S. 20 f.).
In der polydisziplinären Beantwortung der ihnen gestellten Fragen führten Dr. I._______, lic. phil. K._______ und Dr. L._______ zusammen mit dem ebenfalls beigezogenen Facharzt FMH für Allgemeinmedizin Dr. med. Y._______ insbesondere aus, eine retrospektive Beurteilung des Verlaufes der Arbeitsunfähigkeit könne nur approximativ erfolgen. Im Sinne einer entsprechenden arbiträren Einschätzung sei mit Bezug auf das erste Jahr nach dem Unfallereignis vom 18. April 2006 in Übereinstimmung mit den behandelnden Ärzten von einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % auszugehen. Danach sei im Verlauf des zweiten Jahres arbiträr eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % anzunehmen. Seither bestehe im Wesentlichen eine stabile Situation. Nach eingehender Konsensbesprechung aller beteiligten Gutachter werde die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ab Mai 2008 auf 25 % eingeschätzt, was im Übrigen auch den Erfahrungswerten gemäss der ASIM in ähnlich gelagerten Fällen entspreche (IV-act. 56 S. 47 f.).
4.4.2 Die beigezogenen Ärzte des D._______ bezeichneten somit im genannten Gutachten ihre Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit jedenfalls für die Zeit vom 18. April 2006 bis Ende April 2008 als "arbiträr" bzw. als nur approximativ. Damit relativieren sie insoweit die Genauigkeit ihrer Beurteilung betreffend die Arbeitsfähigkeit bzw. stellen diese in Frage, so dass diese für die erwähnte Zeitspanne nicht ohne Weiteres übernommen werden kann.
Mit Blick auf die Feststellungen dieser Ärzte, denen aufgrund ihrer fachspezifischen Kenntnisse grösseres Gewicht zukommt als den Ausführungen von Dr. F._______, lässt sich freilich gleichwohl nicht mit dem im Sozialversicherungsrecht erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ausschliessen, dass beim Beschwerdeführer aufgrund einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit im Zeitraum vom 18. April 2006 bis Ende April 2008 eine rentenbegründende Invalidität vorlag und damit zumindest die Voraussetzungen für eine zeitlich befristete Rente erfüllt waren bzw. sind. Insofern erscheint eine ergänzende Abklärung umso mehr als geboten, als die Gutachter des D._______ eine retrospektive Beurteilung der Arbeitsfähigkeit als schwierig bezeichneten und sich diesbezüglich offenkundig nicht festlegen wollten. Letzteres zeigt sich etwa auch an der nicht abschliessenden Würdigung der Observationsberichte im Teilgutachten von Dr. L._______, führt dieser doch insbesondere aus, die anlässlich der von ihm durchgeführten Untersuchung festgestellte "aktive Beweglichkeit der Halswirbelsäule [sei zwar] [...] in Bezug auf das noch nicht fortgeschrittene Alter des Exploranden eingeschränkt", sie stimme aber nicht mit den spontanen Bewegungsabläufen überein, wie sie insbesondere auch in der Videodokumentation ersichtlich seien (IV-act. 56 S. 41). Bezeichnenderweise ist er dabei nicht auf die Frage eingegangen, welche Konsequenzen sich aus dieser Feststellung mit Bezug auf die Arbeitsfähigkeit (auch während der Zeit vor der Observation) ergeben.
Hinzu kommt, dass - wie aufgezeigt - keine weiteren, als Grundlage für einen Entscheid taugliche Beurteilungen von Fachärzten der relevanten Disziplinen vorliegen.
Es erscheint vor diesem Hintergrund als angezeigt, die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers vom 18. April 2006 bis Ende April 2008 in Ergänzung des Gutachtens des D._______ sowie namentlich unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Observation durch Fachärzte polydisziplinär untersuchen zu lassen.
4.4.3 Fallsfür die Zeit ab Mai 2008 auf das Gutachten des D._______ abgestellt würde, läge der Grad der Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit ab diesem Zeitpunkt lediglich bei 25 %. Letzteres würde an sich keine rentenanspruchsbegründende Invalidität für die Zeit ab anfangs Mai 2008 begründen:
Zwar ist der Invaliditätsgrad bei Erwerbstätigen grundsätzlich nach der generellen Methode des Einkommensvergleichs zu bestimmen (Art. 16

SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ATSG Art. 16 Grad der Invalidität - Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. |
Eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit von 25 % ab Mai 2008 würde dem Beschwerdeführer eine erhebliche Restarbeitsfähigkeit belassen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-6166/2011 vom 10. Januar 2013 E. 4.5). Auch wurde weder substantiiert dargetan, noch ist aus den Akten ersichtlich, dass er in allfälligen adaptierten Tätigkeiten ein höheres Einkommen als in seinem früheren Beruf als Versicherungsberater erzielen könnte. Die Anwendung der Methode des Prozentvergleiches erscheint somit - jedenfalls prima vista - als zulässig.
Würde man somit gestützt auf das Gutachten des D._______ annehmen, dass der Beschwerdeführer (seit Mai 2008) zu 25 % in seiner bisherigen Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist, wäre gemäss der Methode des Prozentvergleiches das ohne Invalidität erzielbare hypothetische Erwerbseinkommen mit 100 % zu bewerten und das Invalideneinkommen auf einen Prozentsatz von 75 % zu veranschlagen. Der Invaliditätsgrad, welcher sich ausgehend vom erwähnten Gutachten ab Mai 2008 ergeben würde, würde somit entsprechend der Prozentdifferenz 25 % betragen. Denn ein leidensbedingter Abzug ist bei der Anwendung des Prozentvergleichs grundsätzlich nicht vorzunehmen (Urteil des Bundesgerichts 9C_129/2008 vom 7. August 2008 E. 3.3.1). Auch sind vorliegend keine Umstände ersichtlich, welche einen Abzug beim Invalidenlohn rechtfertigen würden (vgl. dazu BGE 126 V 75).
Weil ein Invaliditätsgrad von 25 % keinen Anspruch auf eine Rente begründet (vgl. vorn E. 2.4), lässt sich das Gutachten des D._______ mit Bezug auf die Zeit ab Mai 2008 nicht zur Begründung einer anspruchsbegründenden Invalidität heranziehen.
Indes ist nicht ausgeschlossen, dass bei der gebotenen näheren Überprüfung der Arbeitsunfähigkeit in der Zeitspanne vom 18. April 2006 bis Ende April 2008 Umstände in Erfahrung gebracht werden, welche auch die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit ab Mai 2008 durch das D._______ in Frage stellen. Es erscheint deshalb als geboten, auch bezüglich der Arbeitsunfähigkeit ab Mai 2008 eine ergänzende polydisziplinäre Untersuchung durchzuführen.
5.
Zusammenfassend stellt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt namentlich mit Bezug auf die Frage der Arbeitsfähigkeit im Zeitraum vom 18. April 2006 bis Ende April 2008 nicht vollständig festgestellt und gewürdigt hat (vgl. Art. 43 ff

SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ATSG Art. 43 Abklärung - 1 Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten. |
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1 | Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten. |
1bis | Der Versicherungsträger bestimmt die Art und den Umfang der notwendigen Abklärungen.32 |
2 | Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen. |
3 | Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel: |
|
a | Urkunden; |
b | Auskünfte der Parteien; |
c | Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen; |
d | Augenschein; |
e | Gutachten von Sachverständigen. |
Unter dem Aspekt der Verfahrensgarantien ist es dem Bundesverwaltungsgericht unbenommen, von der Anordnung eines Gerichtsgutachtens abzusehen und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, wenn nur eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung von gutachtlichen Ausführungen erforderlich ist (BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4). Vorliegend bedarf es, um neu entscheiden zu können, im hiervor (E. 4.4.2) erwähnten Sinne lediglich einer polydisziplinären Ergänzung des Gutachtens des D._______ betreffend die Frage, ob und inwiefern die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in den ersten zwei Jahren nach dem Unfall vom 18. April 2006 und danach (bzw. ab Mai 2008) eingeschränkt war. Eine Rückweisung an die Vorinstanz erscheint vorliegend auch unter dem Gesichtspunkt, dass damit dem Beschwerdeführer der doppelte Instanzenzug gewahrt bleibt, gerechtfertigt (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-5129/2010 vom 18. Juni 2013 E. 7).
Die Sache ist folglich zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Art. 61 Abs. 1

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 61 - 1 Die Beschwerdeinstanz entscheidet in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. |
|
1 | Die Beschwerdeinstanz entscheidet in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. |
2 | Der Beschwerdeentscheid enthält die Zusammenfassung des erheblichen Sachverhalts, die Begründung (Erwägungen) und die Entscheidungsformel (Dispositiv). |
3 | Er ist den Parteien und der Vorinstanz zu eröffnen. |
6.
6.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis

SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) IVG Art. 69 Besonderheiten der Rechtspflege - 1 In Abweichung von den Artikeln 52 und 58 ATSG415 sind die nachstehenden Verfügungen wie folgt anfechtbar: |
|
1 | In Abweichung von den Artikeln 52 und 58 ATSG415 sind die nachstehenden Verfügungen wie folgt anfechtbar: |
a | Verfügungen der kantonalen IV-Stellen: direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle; |
b | Verfügungen der IV-Stelle für Versicherte im Ausland: direkt beim Bundesverwaltungsgericht.417 |
1bis | Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig.418 Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200-1000 Franken festgelegt.419 |
2 | Absatz 1bis sowie Artikel 85bis Absatz 3 AHVG420 gelten sinngemäss für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht.421 |
3 | Gegen Entscheide der kantonalen Schiedsgerichte nach Artikel 27quinquies kann nach Massgabe des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005422 beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden.423 |

SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) IVG Art. 69 Besonderheiten der Rechtspflege - 1 In Abweichung von den Artikeln 52 und 58 ATSG415 sind die nachstehenden Verfügungen wie folgt anfechtbar: |
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1 | In Abweichung von den Artikeln 52 und 58 ATSG415 sind die nachstehenden Verfügungen wie folgt anfechtbar: |
a | Verfügungen der kantonalen IV-Stellen: direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle; |
b | Verfügungen der IV-Stelle für Versicherte im Ausland: direkt beim Bundesverwaltungsgericht.417 |
1bis | Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig.418 Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200-1000 Franken festgelegt.419 |
2 | Absatz 1bis sowie Artikel 85bis Absatz 3 AHVG420 gelten sinngemäss für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht.421 |
3 | Gegen Entscheide der kantonalen Schiedsgerichte nach Artikel 27quinquies kann nach Massgabe des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005422 beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden.423 |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
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1 | Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
2 | Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. |
3 | Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. |
4 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102 |
4bis | Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103 |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107 |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
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1 | Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
2 | Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. |
3 | Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. |
4 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102 |
4bis | Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103 |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107 |
6.2 Der vertretene Beschwerdeführer hat gemäss Art. 64 Abs. 1

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. |
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1 | Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. |
2 | Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann. |
3 | Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat. |
4 | Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt. |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111 |

SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
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1 | Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
2 | Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen. |
3 | Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten. |
4 | Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden. |
5 | Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7 |

SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung - 1 Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen. |
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1 | Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen. |
2 | Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest. |

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 1 Gegenstand und Grundsätze - 1 Der Bund erhebt eine allgemeine Verbrauchssteuer nach dem System der Netto-Allphasensteuer mit Vorsteuerabzug (Mehrwertsteuer). Die Steuer bezweckt die Besteuerung des nicht unternehmerischen Endverbrauchs im Inland. |
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1 | Der Bund erhebt eine allgemeine Verbrauchssteuer nach dem System der Netto-Allphasensteuer mit Vorsteuerabzug (Mehrwertsteuer). Die Steuer bezweckt die Besteuerung des nicht unternehmerischen Endverbrauchs im Inland. |
2 | Als Mehrwertsteuer erhebt er: |
a | eine Steuer auf den im Inland von steuerpflichtigen Personen gegen Entgelt erbrachten Leistungen (Inlandsteuer); |
b | eine Steuer auf dem Bezug von Leistungen im Inland, die von Unternehmen mit Sitz im Ausland erbracht werden, sowie auf dem Erwerb von Emissionsrechten und ähnlichen Rechten (Bezugsteuer); |
c | eine Steuer auf der Einfuhr von Gegenständen (Einfuhrsteuer). |
3 | Die Erhebung erfolgt nach den Grundsätzen: |
a | der Wettbewerbsneutralität; |
b | der Wirtschaftlichkeit der Entrichtung und der Erhebung; |
c | der Überwälzbarkeit. |

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 8 Ort der Dienstleistung - 1 Als Ort der Dienstleistung gilt unter Vorbehalt von Absatz 2 der Ort, an dem der Empfänger oder die Empfängerin der Dienstleistung den Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit oder eine Betriebsstätte hat, für welche die Dienstleistung erbracht wird, oder in Ermangelung eines solchen Sitzes oder einer solchen Betriebsstätte der Wohnort oder der Ort seines oder ihres üblichen Aufenthaltes. |
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1 | Als Ort der Dienstleistung gilt unter Vorbehalt von Absatz 2 der Ort, an dem der Empfänger oder die Empfängerin der Dienstleistung den Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit oder eine Betriebsstätte hat, für welche die Dienstleistung erbracht wird, oder in Ermangelung eines solchen Sitzes oder einer solchen Betriebsstätte der Wohnort oder der Ort seines oder ihres üblichen Aufenthaltes. |
2 | Als Ort der nachfolgend aufgeführten Dienstleistungen gilt: |
a | bei Dienstleistungen, die typischerweise unmittelbar gegenüber physisch anwesenden natürlichen Personen erbracht werden, auch wenn sie ausnahmsweise aus der Ferne erbracht werden: der Ort, an dem die dienstleistende Person den Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit oder eine Betriebsstätte hat, oder in Ermangelung eines solchen Sitzes oder einer solchen Betriebsstätte der Wohnort oder der Ort, von dem aus sie tätig wird; als solche Dienstleistungen gelten namentlich: Heilbehandlungen, Therapien, Pflegeleistungen, Körperpflege, Ehe-, Familien- und Lebensberatung, Sozialleistungen und Sozialhilfeleistungen sowie Kinder- und Jugendbetreuung; |
b | bei durch Reisebüros weiterverkauften Reiseleistungen und den damit zusammenhängenden Dienstleistungen der Reisebüros: der Ort, an dem die das Reisebüro betreibende Person den Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit oder eine Betriebsstätte hat, oder in Ermangelung eines solchen Sitzes oder einer solchen Betriebsstätte der Wohnort oder der Ort, von dem aus sie tätig wird; |
c | bei Dienstleistungen auf dem Gebiet der Kultur, der Künste, des Sportes, der Wissenschaft, des Unterrichts, der Unterhaltung oder ähnlichen Leistungen, die unmittelbar gegenüber vor Ort physisch anwesenden Personen erbracht werden, einschliesslich der Leistungen der jeweiligen Veranstalter und der gegebenenfalls damit zusammenhängenden Leistungen: der Ort, an dem diese Tätigkeiten tatsächlich ausgeübt werden; |
d | bei gastgewerblichen Leistungen: der Ort, an dem die Dienstleistung tatsächlich erbracht wird; |
e | bei Personenbeförderungsleistungen: der Ort, an dem die Beförderung gemessen an der zurückgelegten Strecke tatsächlich stattfindet; der Bundesrat kann bestimmen, dass bei grenzüberschreitenden Beförderungen kurze inländische Strecken als ausländische und kurze ausländische Strecken als inländische Strecken gelten; |
f | bei Dienstleistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück: der Ort, an dem das Grundstück gelegen ist; als solche Dienstleistungen gelten namentlich: Vermittlung, Verwaltung, Begutachtung und Schätzung des Grundstückes, Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem Erwerb oder der Bestellung von dinglichen Rechten am Grundstück, Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Vorbereitung oder der Koordinierung von Bauleistungen wie Architektur-, Ingenieur- und Bauaufsichtsleistungen, Überwachung von Grundstücken und Gebäuden sowie Beherbergungsleistungen; |
g | bei Dienstleistungen im Bereich der internationalen Entwicklungszusammenarbeit und der humanitären Hilfe: der Ort, für den die Dienstleistung bestimmt ist. |
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als die Verfügung der IVSTA vom 12. Juni 2012 aufgehoben und die Sache zur Vornahme ergänzender Abklärungen im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen wird.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Dem Beschwerdeführer wird der Kostenvorschuss von Fr. 400.- nach Eintritt der Rechtskraft des vor-liegenden Urteils auf ein von ihm zu bezeichnendes Konto zurückerstattet.
3.
Dem Beschwerdeführer wird zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 3'500.- zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Rechtsvertreter; Gerichtsurkunde; Beilage: Formular Zahladresse);
- die Vorinstanz (Ref.-Nr. [...]; Gerichtsurkunde);
- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Gerichtsurkunde).
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Frank Seethaler Beat König
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden: |
|
a | gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts; |
b | gegen kantonale Erlasse; |
c | betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
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1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
1bis | Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden.14 |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 15 16 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201617 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.18 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
Versand: 11. September 2013