Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung III

C-4660/2013

Urteil vom 28. Mai 2015

Richter David Weiss (Vorsitz),

Richter Daniel Stufetti,
Besetzung
Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz,

Gerichtsschreiber Roland Hochreutener.

A._______ AG,
Parteien
Beschwerdeführerin,

gegen

Schweizerische Beratungsstelle für Unfallverhütung bfu, Hodlerstrasse 5a, 3011 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand Produktesicherheit, Falttor, Verfügung vom 22. Juli 2013.

Sachverhalt:

A.
Die A._______ AG bezweckt gemäss Handelsregister insbesondere die Herstellung, den Vertrieb und die Montage von Toren (Internet-Auszug aus dem Handelsregister; < http://www.zefix.ch >, abgerufen am 19.05.2015).

A.a Aufgrund der Meldung eines Dritten betreffend Sicherheitsmängel unterzog die Schweizerische Beratungsstelle für Unfallverhütung (nachfolgend: bfu oder Vorinstanz) das von der A._______ AG bei der Liegenschaft am (...) in (...) installierte Garagen-Doppel-Falttor (dw 50-GUP mit elektrischem Antrieb Ditec) einer Sicherheitskontrolle.

A.b Mit Schreiben vom 4. Oktober 2012 teilte die bfu der A.______ AG mit, dass sie im Rahmen der Marktüberwachung ein Kontrollverfahren eröffnet und dabei festgestellt habe, dass der rechte Torflügel bündig an der Mauer liege und entgegen der Norm nicht gegen das Einklemmen gesichert sei. Beim linken Torflügel sei ein Abstand von nur 260 mm vorhanden, obwohl nach Norm ein solcher von 500 mm notwendig wäre, um genügend Sicherheit zu bieten. Sie forderte die A._______ AG demensprechend auf, bis zum 19. Oktober 2012 unter anderem eine Konformitätserklärung für Tor und Antrieb sowie eine Dokumentation aller notwendigen technischen Unterlagen gemäss Art. 2 Bst. b
SR 819.14 Verordnung vom 2. April 2008 über die Sicherheit von Maschinen (Maschinenverordnung, MaschV) - Maschinenverordnung
MaschV Art. 2 Voraussetzungen für das Inverkehrbringen - 1 Maschinen dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn:
1    Maschinen dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn:
a  sie bei ordnungsgemässer Installation und Wartung und bei bestimmungsgemässer oder vernünftigerweise vorhersehbarer Verwendung die Sicherheit und die Gesundheit von Personen und gegebenenfalls von Haustieren und Sachen sowie, sofern für diese Maschinen in der EU-Maschinenrichtlinie14 spezifische Umweltvorschriften bestehen, die Umwelt nicht gefährden;
b  die Anforderungen nach den folgenden Bestimmungen der EU-Maschinenrichtlinie erfüllt sind: Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a-e und Absätze 2 und 3 sowie Artikel 12 und 13; und
c  ein Wirtschaftsakteur nach Artikel 4 Absatz 2 der EU-Marktüberwachungsverordnung15 die Pflichten nach Artikel 4a erfüllt.16
2    Dem Inverkehrbringen gleichgestellt ist die Inbetriebnahme von Maschinen, falls zuvor kein Inverkehrbringen stattgefunden hat.
3    Für das Vorführen von Maschinen an Messen, Ausstellungen und dergleichen gilt Artikel 6 Absatz 3 der EU-Maschinenrichtlinie.
der Verordnung über die Sicherheit von Maschinen (Maschinenverordnung, MaschV; SR 819.14) einzureichen und Angaben bezüglich der an den entsprechenden Stellen auf eine Person wirkenden Kräfte zu machen (Vorakten [nachfolgend: act.] 1/3).

A.c Mit Eingabe vom 5. November 2012 reichte die A._______ AG mehrere Dokumente (act. 3/1 - 7) ein und führte ergänzend aus, der Hersteller könne zur an den entsprechenden Stellen wirkenden Kraft keine Angaben machen (act. 2/1).

A.d Im Anschluss an eine Stellungnahme der A._______ AG vom 26. Februar 2013 forderte die bfu diese am 24. April 2013 auf, ihr bis zum 8. Mai 2013 schriftlich mitzuteilen, welche Massnahmen (Nachbesserungen) sie zur Absicherung der möglichen Klemmstellen ergreifen werde (act. 1/7).

A.e Mit Schreiben vom 14. Mai 2013 teilte die Vorinstanz der A._______ AG mit, dass die von dieser vorgeschlagene Sicherheitsleiste gemäss eingereichter Skizze (act. 2/6 + 2/7) nicht zu einem sicheren Tor führe, da eine Sicherheitsleiste auf einer Höhe von 800 mm keine genügende Sicherheit gewährleiste (act. 1/8).

A.f Am 22. Juli 2013 erliess die bfu die folgende Verfügung:

1. Das Produkt Doppel-Falttor dw 50-GUP mit elektrischem Antrieb Ditec entspricht nicht den gesetzlichen Vorgaben.

2. Das Produkt Doppel-Falttor dw 50-GUP mit elektrischem Antrieb Ditec darf in der Schweiz nicht in Verkehr gebracht werden, soweit folgende Mängel nicht behoben sind:

· fehlende Konformitätserklärung

· Ungenügende Sicherung des Doppel-Falttors an den Klemmstellen, bzw. Nichteinhalten der Sicherheitsabstände zwischen Torflügel und Wand

3. Die A._______ AG wird verpflichtet, beim Doppel-Falttor dw 50-GUP die notwendigen Sicherungsmassnahmen betreffend Klemmstellen des bereits in Verkehr gebrachten Produktes zu veranlassen bis zum 22. November 2013.

4. Die A._______ AG wird verpflichtet, die folgenden Unterlagen bis zum 22. November 2013 einzureichen:

· Steuerungsunterlagen der Toranlage am (...)

· Anschlussschema der Toranlage am (...)

· Gültige Konformitätserklärung

· Nachweis, dass die gültige Konformitätserklärung dem Betreiber zugestellt wurde

5. Im Falle der Missachtung wird die Massnahme nach Ziff. 3 der Verfügung durch das verfügende Kontrollorgan ersatzweise vorgenommen. Die hieraus entstehenden Kosten werden der A._______ AG auferlegt.

6. Die A._______ AG wird verpflichtet, die unter Ziff. 2, 3 und 4 aufgeführten Punkte einzuhalten, unter Androhung von Busse gemäss Art. 17 Abs. 1 Bst. c
SR 930.11 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Produktesicherheit (PrSG)
PrSG Art. 17 Übertretungen
1    Mit Busse bis zu 40 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich:
a  ein Produkt in Verkehr bringt, ohne die Anforderungen nach Artikel 3 Absatz 4 zu erfüllen;
b  die Mitwirkungs- und Auskunftspflicht nach Artikel 11 oder die Mitteilungspflicht nach Artikel 8 Absatz 5 verletzt;
c  gegen eine Ausführungsvorschrift, deren Übertretung für strafbar erklärt wird, oder eine unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn gerichtete Verfügung verstösst.
2    Handelt der Täter oder die Täterin fahrlässig, so ist die Strafe Busse bis zu 20 000 Franken.
3    Die Artikel 6 und 7 des Bundesgesetzes vom 22. März 19748 über das Verwaltungsstrafrecht sind anwendbar.
PrSG im Unterlassungsfalle.

7. Die Gebühr für das Kontrollverfahren in der Höhe von Fr. 5'000.- wird der A._______ AG auferlegt. Die Bezahlung hat binnen 30 Tagen ab Fälligkeit zu erfolgen.

Die Verfügung war adressiert an die A._______ AG als Inverkehrbringerin des geprüften Produkts (Beschwerdeakten [nachfolgend: BVGer act.] 1 Beilage 1).

Zur Begründung führte die Vorinstanz aus, als für den Vollzug beauftragtes Kontrollorgan habe sie festgestellt, dass die von der A._______ AG in Verkehr gebrachten Produkte nicht den geltenden Vorschriften entsprechen würden.

Das Produkt müsse den grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen gemäss Art. 4
SR 930.11 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Produktesicherheit (PrSG)
PrSG Art. 4 Grundlegende Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen
1    Der Bundesrat legt die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen fest.
2    Er berücksichtigt dabei das entsprechende internationale Recht.
des Produktesicherheitsgesetzes vom 12. Juli 2009 (PrSG; SR 930.11) entsprechen oder wenn keine solchen Anforderungen festgelegt worden seien, nach dem Stand der Wissenschaft und der Technik hergestellt worden sein. Vorliegend handle es sich um die Anforderungen gemäss Art. 2 Abs. 1
SR 819.14 Verordnung vom 2. April 2008 über die Sicherheit von Maschinen (Maschinenverordnung, MaschV) - Maschinenverordnung
MaschV Art. 2 Voraussetzungen für das Inverkehrbringen - 1 Maschinen dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn:
1    Maschinen dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn:
a  sie bei ordnungsgemässer Installation und Wartung und bei bestimmungsgemässer oder vernünftigerweise vorhersehbarer Verwendung die Sicherheit und die Gesundheit von Personen und gegebenenfalls von Haustieren und Sachen sowie, sofern für diese Maschinen in der EU-Maschinenrichtlinie14 spezifische Umweltvorschriften bestehen, die Umwelt nicht gefährden;
b  die Anforderungen nach den folgenden Bestimmungen der EU-Maschinenrichtlinie erfüllt sind: Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a-e und Absätze 2 und 3 sowie Artikel 12 und 13; und
c  ein Wirtschaftsakteur nach Artikel 4 Absatz 2 der EU-Marktüberwachungsverordnung15 die Pflichten nach Artikel 4a erfüllt.16
2    Dem Inverkehrbringen gleichgestellt ist die Inbetriebnahme von Maschinen, falls zuvor kein Inverkehrbringen stattgefunden hat.
3    Für das Vorführen von Maschinen an Messen, Ausstellungen und dergleichen gilt Artikel 6 Absatz 3 der EU-Maschinenrichtlinie.
MaschV. Der Stand der Technik werde im Fall der genannten Maschine durch die Normen SN EN 12453:2000 "Nutzungssicherheit kraftbetätigter Tore, Anforderung, Anhang A" und SN EN 12445:2000 "Nutzungssicherheit kraftbetätigter Tore, Prüfverfahren" konkretisiert. Die Kontrolle habe ergeben, dass das Produkt Doppel-Falttor dw 50-GUP mit elektrischem Antrieb Ditec diese Anforderungen nicht erfülle. Die ihr zugestellte Konformitätserklärung sei eine allgemein gültige Konformitätserklärung des Torherstellers, welche erstens nicht auf den Standort bezogen sei und auf welcher zweitens nicht klar ersichtlich sei, welches Tor mit welchem Antrieb am Ort eingebaut worden sei. Eine allgemeine Konformitätserklärung sei nur gültig, wenn nach der Inbetriebnahme auch eine werkseigene Produktionskontrolle (mindestens 3 Kontrollmessungen der Schliesskraft in der Mitte des Tores) am Objekt vor Ort durchgeführt werde. Alternativ dazu könne auch eine auf den Ort bezogene Konformitätserklärung des Gesamtsystems vom Inverkehrbringer - welcher den Antrieb und die Steuerung montiert habe und somit das Gesamtsystem zur Maschine mache - gemäss Anhang 2, Abschnitt A der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG ausgestellt werden. Dazu müssten die Schliesskräfte nach der Norm SN EN 12453:2000 eingehalten werden. Die von der A._______ AG eingereichte Konformitätserklärung erfülle beide Varianten nicht, weshalb sie ungültig sei.

Hinzu komme, dass die Sicherheitsabstände zwischen den Torflügeln und den umgebenden Wänden gemäss Norm SN EN 12604 Anhang C3 nicht eingehalten würden. Dies bedinge, dass die Toranlage mit zusätzlichen Sicherungsmassnahmen gegen Einklemmen gesichert werden müsse.

Dementsprechend sei ein Verkaufsverbot für das Produkt mit den erwähnten Mängeln auszusprechen und die A._______ AG sei zu verpflichten, beim Doppel-Falttor dw 50-GUP die notwendigen Sicherungsmassnahmen des bereits in Verkehr gebrachten Produktes zu veranlassen und eine gültige Konformitätserklärung auszustellen, welche der Behörde oder dem Betreiber abzugeben sei.

B.a Gegen die Verfügung vom 22. Juli 2013 erhob die A._______ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 20. August 2013 Beschwerde mit den sinngemässen Anträgen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, und sie sei von sämtlichen Auflagen, Gebühren und Kosten zu befreien, unter gleichzeitiger Überbindung der Kosten- und Entschädigungsfolgen an die Stockwerkeigentümergemeinschaft. Falls die Sicherheitsvorschriften nicht eingehalten würden, seien die allenfalls notwendigen Auflagen der Eigentümerschaft aufzuerlegen beziehungsweise dieser der weitere Betrieb der Anlage zu verbieten (BVGer act. 1). Zur Begründung machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, die Toranlage sei von ihr im Jahr 2007 und damit zu einem Zeitpunkt geliefert und montiert worden, da die der Verfügung zu Grunde gelegten Normen noch nicht relevant gewesen seien. Sie habe der damaligen Bauherrschaft neben dem montierten Falttor eine Rolltoranlage offeriert. Mit diesem Rolltor wäre keine Klemmstelle vorhanden gewesen. Der verantwortliche Architekt habe indes aus ästhetischen Gründen die Variante Falttor gewählt. Wie aus dem massgeblichen Werkvertrag hervorgehe, seien alle elektrischen Anschlüsse und Zuleitungen bauseits durch den Elektriker auszuführen gewesen. Deshalb habe sie damals alle Anschlussschemen und Betriebsanleitungen dem Elektriker übergeben. Dass diese Unterlagen von diesem nicht an die Eigentümer übergeben worden seien, könne nicht ihr angelastet werden.

Zudem habe die Stockwerkeigentümerschaft die Rechnung, welche sie dieser für die von ihr vorgenommenen Arbeiten an der Falttoranlage gestellt habe, nach wie vor nicht bezahlt. Schliesslich habe sie der Eigentümergemeinschaft auch ein Angebot für die Sicherheitsnachrüstung am Falttor unterbreitet, auf welches diese bis dato nicht eingetreten sei. Demnach seien die Eigentümer für die Torsicherheit alleine verantwortlich.

B.b Mit Zwischenverfügung vom 22. August 2013 forderte das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeführerin - unter Androhung des Nichteintretens im Säumnisfall - auf, bis zum 23. September 2013 einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 3'000.- zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen (BVGer act. 2).

B.c Nachdem die Beschwerdeführerin diese Frist unbenützt hatte verstreichen lassen, entschied das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 15. Oktober 2013, dass auf die Beschwerde nicht eingetreten werde (BVGer act. 5).

B.d In der Folge vermochte die Beschwerdeführerin glaubhaft darzulegen, dass ihr die Verfügung vom 22. Juli 2013 nicht zugestellt worden ist. Das Bundesverwaltungsgericht stellte daraufhin die Nichtigkeit des Urteils vom 15. Oktober 2013 fest und forderte die Beschwerdeführerin auf, den Kostenvorschuss von Fr. 3'000.- bis zum 9. Dezember 2013 zu überweisen (BVGer act. 14). Der geforderte Kostenvorschuss wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 29. November 2013 überwiesen (BVGer act. 19).

B.e Mit Eingabe vom 5. Februar 2014 stellte die Vorinstanz den Antrag auf vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte sie aus, das betroffene Produkt hätte auch die Sicherheitsanforderungen des (bis zum 30. Juni 2010 in Kraft gestandenen) Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die Sicherheit von technischen Einrichtungen und Geräten (STEG, AS 1977 2370) nicht erfüllt. Insoweit habe die Gesetzesrevision auf die festgestellten Mängel keinen Einfluss, und die Beschwerdeführerin erleide durch die Nichterwähnung des STEG keinen Nachteil. Was die Sicherheitsabstände gemäss der Norm SN EN 12604 betreffe, sei diese Norm bereits seit dem Jahr 2000 in Kraft, weshalb diese Anforderungen auch im Jahre 2007, dem Zeitpunkt des Inverkehrbringens des Produktes, gegolten hätten. Der von der Beschwerdeführerin hervorgehobene Konflikt mit dem Architekten beziehungsweise der Bauherrschaft sei privatrechtlicher Natur und somit in diesem Verfahren nicht relevant. Die in der angefochtenen Verfügung verlangten Steuerungsunterlagen und das Anschlussschema seien in der von der Beschwerdeführerin eingereichten Beilage 5 nicht erwähnt. Diese Unterlagen seien notwendig, um die seit 2007 fehlenden Sicherungsmassnahmen allenfalls ersatzweise vornehmen lassen zu können.

Ferner nehme sie zur Kenntnis, dass die Beschwerdeführerin ihre Feststellung, wonach das Produkt nicht den gesetzlichen Vorgaben entspreche, nicht infrage stelle. Schliesslich erfülle das angebotene Sicherungskonzept mit zwei Kontaktleisten die Sicherheitserfordernisse nicht (BVGer act. 21).

B.f Mit Replik vom 5. März 2014 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest und führte zur Begründung ergänzend aus, die in der angefochtenen Verfügung zitierten Gesetze seien im Jahr 2007 noch nicht in Kraft gestanden, weshalb diese hier nicht anwendbar seien. Die Steuerungsunterlagen und die Anschlussschemen müssten beim zuständigen Elektriker eingefordert werden. Bestritten werde ferner die Behauptung der bfu, dass das gelieferte Produkt den damaligen gesetzlichen Vorgaben nicht entsprochen haben soll (BVGer act. 23).

B.g Mit Duplik vom 19. März 2014 hielt die Vorinstanz an ihrem Antrag auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde fest. Bezug nehmend auf die Replik führte sie ergänzend an, entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin habe das neu mit der Beschwerde eingereichte Dokument im Zeitpunkt der Verfügung noch nicht vorgelegen (BVGer act. 25).

C.
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird - soweit erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 genannten Behörden. Die sachliche Zuständigkeit des Bundes-verwaltungsgerichts zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügun-gen der Vollzugsorgane im Bereich der Produktesicherheit ergibt sich aus Art. 15 Abs. 2
SR 930.11 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Produktesicherheit (PrSG)
PrSG Art. 15 Rechtspflege
1    Der Rechtsschutz richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
2    Gegen Verfügungen der Vollzugsorgane kann beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde geführt werden.
PrSG.

1.2 Angefochten ist eine Verfügung der bfu, welche gestützt auf das PrSG erlassen wurde. Die bfu ist ein Produktesicherheits-Kontrollorgan (Art. 20 Abs. 1 Bst. b
SR 930.111 Verordnung vom 19. Mai 2010 über die Produktesicherheit (PrSV)
PrSV Art. 20 Kontrollorgane - 1 Die Kontrolle über die Einhaltung der Vorschriften über das Inverkehrbringen obliegt:
1    Die Kontrolle über die Einhaltung der Vorschriften über das Inverkehrbringen obliegt:
a  der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva);
b  der Schweizerischen Beratungsstelle für Unfallverhütung (bfu);
c  den vom Eidgenössischen Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF)11 bezeichneten Fachorganisationen.
2    Das WBF regelt die Zuständigkeit der Kontrollorgane und vereinbart mit ihnen Umfang und Finanzierung der Kontrolltätigkeiten.
der Verordnung über die Produktesicherheit [PrSV, SR 930.11], Art. 3 und Anhang Bst. h Ziff. 2 der Verordnung des WBF [Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung] vom 18. Juni 2010 über den Vollzug der Marktüberwachung nach dem 5. Abschnitt der Verordnung über die Produktesicherheit [nachfolgend: Verordnung des WBF; SR 930.111.5]) und Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. e
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
dquinquies  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG. Das Bundesverwaltungsgericht ist demnach zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

1.3 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz, soweit das Verwaltungsgerichts-gesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG; vgl. auch Art. 10 Abs. 6
SR 930.11 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Produktesicherheit (PrSG)
PrSG Art. 10 Kontrolle und Verwaltungsmassnahmen
1    Die Vollzugsorgane können Produkte, die in Verkehr gebracht werden, kontrollieren und nötigenfalls Muster erheben.
2    Ergibt die Kontrolle, dass ein Produkt den grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen oder dem Stand des Wissens und der Technik nicht entspricht, so verfügt das Vollzugsorgan die geeigneten Massnahmen.
3    Ist es zum Schutz der Sicherheit oder Gesundheit der Verwenderinnen und Verwender oder Dritter erforderlich, so kann das Vollzugsorgan insbesondere:
a  das weitere Inverkehrbringen eines Produkts verbieten;
b  die Warnung vor den Gefahren eines Produkts, seine Rücknahme oder seinen Rückruf anordnen und nötigenfalls selbst vollziehen;
c  die Ausfuhr eines Produkts, dessen weiteres Inverkehrbringen nach Buchstabe a verboten worden ist, verbieten;
d  ein Produkt, von dem eine unmittelbare und ernste Gefahr ausgeht, einziehen und vernichten oder unbrauchbar machen.
4    Die Vollzugsorgane warnen die Bevölkerung vor gefährlichen Produkten, wenn der Inverkehrbringer nicht oder nicht rechtzeitig wirksame Massnahmen trifft. Sie machen ihre Informationen über die Gefährlichkeit bestimmter Produkte und über die getroffenen Massnahmen öffentlich zugänglich.
5    Massnahmen nach Absatz 3 werden, sofern dies zum Schutz der Bevölkerung erforderlich ist, als Allgemeinverfügung erlassen. Hat ein kantonales Vollzugsorgan oder eine beauftragte Organisation das Produkt überprüft, so stellt es oder sie dem zuständigen Aufsichtsorgan des Bundes Antrag auf Erlass einer Allgemeinverfügung.
6    Das Bundesgesetz vom 20. Dezember 19684 über das Verwaltungsverfahren ist anwendbar.
PrSG und Art. 23
SR 930.111 Verordnung vom 19. Mai 2010 über die Produktesicherheit (PrSV)
PrSV Art. 23 Verfahren der Kontrollorgane - Das Bundesgesetz vom 20. Dezember 196814 über das Verwaltungsverfahren ist auch für Kontrollorgane, die nicht dem öffentlichen Recht unterstehen, anwendbar.
PrSV).

1.4 Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin durch die angefochtene Verfügung ohne Zweifel besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung. Zudem hat sie am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen. Sie ist daher zur Beschwerdeführung legitimiert (vgl. Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG).

1.5 Die angefochtene Verfügung datiert vom 22. Juli 2013 und wurde am gleichen Tag der Post zum Versand übergeben (Beilage 1 zu BVGer act. 1). Die Beschwerde vom 20. August 2013 erfolgte daher fristgerecht (vgl. dazu Art. 50 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
VwVG). Nachdem auch der Kostenvorschuss innert der mit Verfügung vom 7. November 2013 angesetzten Nachfrist eingegangen ist (BVGer act. 14 + 19) und die erhobene Beschwerde den Formerfordernissen (Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG) genügt, ist auf diese einzutreten.

2.1 Streitgegenstand im System der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist das Rechtsverhältnis, welches - im Rahmen des durch die Verfügung bestimmten Anfechtungsgegenstandes - den auf Grund der Beschwerdebegehren effektiv angefochtenen Verfügungsgegenstand bildet (BGE 131 V 164 E. 2.1 mit Hinweis).

2.2 Zum Streitgegenstand gehören vorliegend - nebst der Androhung der Ersatzvornahme und Busse im Unterlassungsfall sowie der Gebührenauflage - die Feststellung des Mangels beziehungsweise der ungenügenden Sicherung des Doppel-Falttores an den Klemmstellen beziehungsweise das Nichteinhalten der Sicherheitsabstände zwischen Torflügel und Wand, die Verpflichtung zur Durchführung der notwendigen Sicherungsmassnahmen, die Rechtmässigkeit der Einforderung weiterer Beweismittel, das heisst der Steuerungsunterlagen der Toranlage am (...) in (...), des Anschlussschemas der Toranlage in (...), einer gültigen Konformitätserklärung, sowie der Nachweis der Zustellung der gültigen Konformitätserklärung an den Betreiber.

2.3 Nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sind die von der Beschwerdeführerin aufgeworfenen Streitpunkte zwischen ihr auf der einen und der Stockwerkeigentümergemeinschaft beziehungsweise dem verantwortlichen Architekturbüro auf der anderen Seite. Nicht zu prüfen ist im Kontroll- und im vorliegenden Beschwerdeverfahren ferner, ob allenfalls ein alternatives Produkt die Sicherheitsvorschriften eingehalten hätte; denn der Kontrolle im Rahmen der Marktüberwachung unterstehen nur Produkte, welche effektiv in Verkehr gebracht worden sind (vgl. dazu Art. 1 Abs. 2
SR 930.11 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Produktesicherheit (PrSG)
PrSG Art. 1 Zweck und Geltungsbereich
1    Mit diesem Gesetz sollen die Sicherheit von Produkten gewährleistet und der grenzüberschreitende freie Warenverkehr erleichtert werden.
2    Dieses Gesetz gilt für das gewerbliche oder berufliche Inverkehrbringen von Produkten.
3    Die Bestimmungen dieses Gesetzes sind anwendbar, soweit nicht andere bundesrechtliche Bestimmungen bestehen, mit denen dasselbe Ziel verfolgt wird.
a  als Antiquitäten überlassen werden; oder
b  vor ihrer Verwendung instand gesetzt oder wiederaufbereitet werden müssen, sofern der Inverkehrbringer diejenige Person, der sie überlassen werden, darüber ausreichend unterrichtet.
, Art. 2 Abs. 3
SR 930.11 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Produktesicherheit (PrSG)
PrSG Art. 2 Begriffe
1    Als Produkt im Sinne dieses Gesetzes gilt eine verwendungsbereite bewegliche Sache, auch wenn sie einen Teil einer anderen beweglichen Sache oder einer unbeweglichen Sache bildet.
2    Ein Produkt gilt als verwendungsbereit, auch wenn seine Einzelteile der Empfängerin oder dem Empfänger zum Ein- oder Zusammenbau übergeben werden.
3    Als Inverkehrbringen im Sinne dieses Gesetzes gilt das entgeltliche oder unentgeltliche Überlassen eines Produkts, unabhängig davon, ob dieses neu, gebraucht, wiederaufbereitet oder wesentlich verändert worden ist. Dem Inverkehrbringen gleichgestellt sind:
a  der gewerbliche oder berufliche Eigengebrauch eines Produkts;
b  die Verwendung oder Anwendung eines Produkts im Rahmen des Erbringens einer Dienstleistung;
c  das Bereithalten eines Produkts zur Benützung durch Dritte;
d  das Anbieten eines Produkts.
4    Als Hersteller im Sinne dieses Gesetzes gilt auch die Person, die:
a  sich als Hersteller ausgibt, indem sie ihren Namen, ihr Warenzeichen oder ein anderes Erkennungszeichen auf dem Produkt anbringt;
b  als Vertreterin des Herstellers auftritt, wenn dieser seinen Sitz nicht im Inland hat;
c  das Produkt wiederaufbereitet oder deren Tätigkeit die Sicherheitseigenschaften eines Produktes anderweitig beeinflusst.
und Art. 10 Abs. 1
SR 930.11 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Produktesicherheit (PrSG)
PrSG Art. 10 Kontrolle und Verwaltungsmassnahmen
1    Die Vollzugsorgane können Produkte, die in Verkehr gebracht werden, kontrollieren und nötigenfalls Muster erheben.
2    Ergibt die Kontrolle, dass ein Produkt den grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen oder dem Stand des Wissens und der Technik nicht entspricht, so verfügt das Vollzugsorgan die geeigneten Massnahmen.
3    Ist es zum Schutz der Sicherheit oder Gesundheit der Verwenderinnen und Verwender oder Dritter erforderlich, so kann das Vollzugsorgan insbesondere:
a  das weitere Inverkehrbringen eines Produkts verbieten;
b  die Warnung vor den Gefahren eines Produkts, seine Rücknahme oder seinen Rückruf anordnen und nötigenfalls selbst vollziehen;
c  die Ausfuhr eines Produkts, dessen weiteres Inverkehrbringen nach Buchstabe a verboten worden ist, verbieten;
d  ein Produkt, von dem eine unmittelbare und ernste Gefahr ausgeht, einziehen und vernichten oder unbrauchbar machen.
4    Die Vollzugsorgane warnen die Bevölkerung vor gefährlichen Produkten, wenn der Inverkehrbringer nicht oder nicht rechtzeitig wirksame Massnahmen trifft. Sie machen ihre Informationen über die Gefährlichkeit bestimmter Produkte und über die getroffenen Massnahmen öffentlich zugänglich.
5    Massnahmen nach Absatz 3 werden, sofern dies zum Schutz der Bevölkerung erforderlich ist, als Allgemeinverfügung erlassen. Hat ein kantonales Vollzugsorgan oder eine beauftragte Organisation das Produkt überprüft, so stellt es oder sie dem zuständigen Aufsichtsorgan des Bundes Antrag auf Erlass einer Allgemeinverfügung.
6    Das Bundesgesetz vom 20. Dezember 19684 über das Verwaltungsverfahren ist anwendbar.
PrSG). Entscheidend ist vielmehr allein, ob das tatsächlich in Verkehr gebrachte Produkt (Doppel-Falttor dw 50-GUP) den grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsvorschriften entspricht. Nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist überdies auch die Rüge der Beschwerdeführerin, wonach die Stockwerkeigentümergemeinschaft ihr noch einen Werklohn für von ihr erbrachte Arbeiten schulde. Das hier zur Diskussion stehende Verwaltungsverfahren bezweckt ausschliesslich die verwaltungsrechtliche Kontrolle der genannten grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsvorschriften. Ob und gegebenenfalls in welchem Umfang der Beschwerdeführerin Werklohnforderungen zustehen, ist nicht im vorliegenden Beschwerdeverfahren, sondern gegebenenfalls auf dem hierfür vorgesehenen Zivilrechtsweg zu prüfen. Auf die genannten Rügen kann demnach hier nicht eingetreten werden.

2.4 Nachfolgend ist deshalb mit Blick auf die von der Beschwerdeführerin erhobenen Rügen zunächst auf die von der Vorinstanz beanstandete Sicherheit (Sicherung des Doppel-Falttores an den Klemmstellen beziehungsweise das Nichteinhalten der Sicherheitsabstände zwischen Torflügel und Wand) und die Frage der Einforderung einer gültigen Konformitätserklärung sowie den Nachweis der Zustellung der gültigen Konformitätserklärung an den Betreiber einzugehen.

3.
Das neue PrSG hat per 1. Juli 2010 das Bundesgesetz vom 19. März 1976 über die Sicherheit von technischen Einrichtungen und Geräten (aSTEG; [AS 1977 2370, AS 1995 2766, aufgehoben per 1. Juli 2010, AS 2010 2573] i.V.m. Art. 11 ff. der Verordnung vom 12. Juni 1995 über die Sicherheit von technischen Einrichtungen und Geräten [aSTEV], AS 1995 2770, aufgehoben per 1. Juli 2010, AS 2010 2583) abgelöst, weshalb zunächst zu prüfen ist, welches Recht anwendbar ist.

3.1 Die angefochtene Verfügung datiert vom 22. Juli 2013, also zeitlich nach dem am 1. Juli 2010 in Kraft getretenen PrSG (und dessen Ausführungsbestimmungen), sodass dieses grundsätzlich anwendbar ist (vgl. dazu auch Art. 20 Abs. 1
SR 930.11 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Produktesicherheit (PrSG)
PrSG Art. 20 Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts
1    Das Bundesgesetz vom 19. März 197610 über die Sicherheit von technischen Einrichtungen und Geräten wird aufgehoben.
2    Die nachstehenden Gesetze werden wie folgt geändert:
PrSG; Urteil des BVGer C-1177/2012 vom 12. Juni 2014 E. 3). Das PrSG regelt allerdings die Frage, welchen Sicherheitsanforderungen ein im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits in Verkehr gebrachtes Produkt zu entsprechen hat, nicht explizit. Mit Bezug auf das anwendbare Recht ist davon auszugehen, dass in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220, 127 V 466 E. 1 S. 467). Es steht somit die Anwendung des bisher geltenden Rechts im Raum (vgl. dazu nachstehende E. 3.2).

3.2 Gemäss Lehre und bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist in aller Regel vom Rechtszustand auszugehen, wie er sich im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung dargestellt hat - soweit nicht Übergangsbestimmungen eine andere Regelung vorsehen (zu den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen vgl. etwa BGE 125 II 591 E. 5e/aa S. 598 mit Hinweisen; Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl. 2010, Rz. 325 ff.). Dies gilt insbesondere dann, wenn das alte Recht für den Beschwerdeführenden im Ergebnis milder ist. Verfahrensvorschriften sind zudem grundsätzlich mit dem Tag des Inkrafttretens anwendbar (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 327a). Im Laufe des Beschwerdeverfahrens eingetretene Rechtsänderungen sind an sich unbeachtlich, es sei denn, zwingende Gründe sprächen für die sofortige Anwendung des neuen Rechts (Urteil des BVGer C-5911/2008 vom 17. Dezember 2010 E. 6 mit Hinweisen). Soweit strafrechtliche Bestimmungen zur Diskussion stehen, gilt auch für den Bereich des Nebenstrafrechts, das heisst der neben dem StGB bestehenden Bundesgesetze, der Grundsatz des milderen Rechts (lex mitior; Roland Wiprächtiger, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 3. Aufl. 2013, Art. 333 N. 16 StGB).

3.3 Im Vergleich zum aSTEG ist der Anwendungsbereich des PrSG weiter und das Schutzniveau höher (siehe Hans-Joachim Hess, Produktesicherheitsgesetz [PrSG], Handkommentar, Bern 2010, Teil 1 N. 76 ff.). Gemäss Art. 21 Abs. 1
SR 930.11 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Produktesicherheit (PrSG)
PrSG Art. 21 Übergangsbestimmungen
1    Produkte, welche die Anforderungen nach bisherigem Recht, jedoch nicht die Anforderungen nach neuem Recht erfüllen, dürfen noch bis zum 31. Dezember 2011 in Verkehr gebracht werden.
2    Jeder Hersteller, Importeur oder Händler muss bis zum 31. Dezember 2011 die Voraussetzungen schaffen, die zur Umsetzung von Artikel 8 notwendig sind.
PrSG dürfen Produkte, welche die Anforderungen nach bisherigem Recht, jedoch nicht die Anforderungen nach neuem Recht erfüllen, noch bis zum 31. Dezember 2011 in Verkehr gebracht werden. Nach Art. 21 Abs. 2
SR 930.11 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Produktesicherheit (PrSG)
PrSG Art. 21 Übergangsbestimmungen
1    Produkte, welche die Anforderungen nach bisherigem Recht, jedoch nicht die Anforderungen nach neuem Recht erfüllen, dürfen noch bis zum 31. Dezember 2011 in Verkehr gebracht werden.
2    Jeder Hersteller, Importeur oder Händler muss bis zum 31. Dezember 2011 die Voraussetzungen schaffen, die zur Umsetzung von Artikel 8 notwendig sind.
PrSG muss jeder Hersteller, Importeur oder Händler bis zum 31. Dezember 2011 die Voraussetzungen schaffen, die zur Umsetzung von Art. 8
SR 930.11 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Produktesicherheit (PrSG)
PrSG Art. 8
1    Die Bestimmungen dieses Artikels gelten für Produkte, die für Konsumentinnen und Konsumenten bestimmt sind oder unter vernünftigerweise vorhersehbaren Bedingungen auch von Konsumentinnen und Konsumenten benutzt werden könnten.
2    Der Hersteller oder Importeur, der ein Produkt in Verkehr bringt, muss im Rahmen seiner Geschäftstätigkeit angemessene Massnahmen treffen, um während der angegebenen oder vernünftigerweise vorhersehbaren Gebrauchsdauer eines Produktes:
a  die Gefahren zu erkennen, die von dem Produkt bei normaler oder bei vernünftigerweise vorhersehbarer Verwendung ausgehen können;
b  allfällige Gefahren abwenden zu können;
c  das Produkt rückverfolgen zu können.
3    Er muss Beanstandungen, welche sich auf die Sicherheit des Produkts beziehen, mit der gebotenen Sorgfalt prüfen und nötigenfalls Stichproben durchführen.
4    Der Händler hat zur Einhaltung der Sicherheitsanforderungen beizutragen und an der Überwachung der Sicherheit der in Verkehr gebrachten Produkte mitzuwirken. Er hat Massnahmen zu ergreifen, die ihm eine wirksame Zusammenarbeit mit dem Hersteller oder Importeur sowie mit den zuständigen Vollzugsorganen ermöglichen.
5    Stellt der Hersteller oder ein anderer Inverkehrbringer fest oder hat er Grund zur Annahme, dass von seinem Produkt eine Gefahr für die Sicherheit oder die Gesundheit der Verwenderinnen und Verwender oder Dritter ausgeht, so macht er dem zuständigen Vollzugsorgan unverzüglich folgende Angaben:
a  alle Angaben, die eine genaue Identifizierung des Produkts erlauben;
b  eine umfassende Beschreibung der Gefahr, die von dem Produkt ausgehen kann;
c  alle verfügbaren Angaben darüber, von wem er das Produkt bezogen hat und, ausgenommen bei der direkten Abgabe an Verwenderinnen und Verwender, an wen er es geliefert hat;
d  die Massnahmen, die zur Abwendung der Gefahr getroffen worden sind, wie zum Beispiel Warnungen, Verkaufsstopp, Rücknahme vom Markt oder Rückruf des Produkts.
PrSG notwendig sind.

Mit Inkrafttreten des PrSG per 1. Juli 2010 wurde das aSTEG aufgehoben (Art. 20 Abs. 1
SR 930.11 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Produktesicherheit (PrSG)
PrSG Art. 20 Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts
1    Das Bundesgesetz vom 19. März 197610 über die Sicherheit von technischen Einrichtungen und Geräten wird aufgehoben.
2    Die nachstehenden Gesetze werden wie folgt geändert:
PrSG). Aus Art. 21 Abs. 1
SR 930.11 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Produktesicherheit (PrSG)
PrSG Art. 21 Übergangsbestimmungen
1    Produkte, welche die Anforderungen nach bisherigem Recht, jedoch nicht die Anforderungen nach neuem Recht erfüllen, dürfen noch bis zum 31. Dezember 2011 in Verkehr gebracht werden.
2    Jeder Hersteller, Importeur oder Händler muss bis zum 31. Dezember 2011 die Voraussetzungen schaffen, die zur Umsetzung von Artikel 8 notwendig sind.
und Abs. 2 PrSG kann durch Analogieschluss ("argumentum a maiore minus") abgeleitet werden, dass die unter dem Geltungsbereich des aSTEG in Verkehr gebrachten Produkte weiterhin in Verkehr bleiben dürfen, wobei allerdings die Pflichten im Sinne von Art. 8
SR 930.11 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Produktesicherheit (PrSG)
PrSG Art. 8
1    Die Bestimmungen dieses Artikels gelten für Produkte, die für Konsumentinnen und Konsumenten bestimmt sind oder unter vernünftigerweise vorhersehbaren Bedingungen auch von Konsumentinnen und Konsumenten benutzt werden könnten.
2    Der Hersteller oder Importeur, der ein Produkt in Verkehr bringt, muss im Rahmen seiner Geschäftstätigkeit angemessene Massnahmen treffen, um während der angegebenen oder vernünftigerweise vorhersehbaren Gebrauchsdauer eines Produktes:
a  die Gefahren zu erkennen, die von dem Produkt bei normaler oder bei vernünftigerweise vorhersehbarer Verwendung ausgehen können;
b  allfällige Gefahren abwenden zu können;
c  das Produkt rückverfolgen zu können.
3    Er muss Beanstandungen, welche sich auf die Sicherheit des Produkts beziehen, mit der gebotenen Sorgfalt prüfen und nötigenfalls Stichproben durchführen.
4    Der Händler hat zur Einhaltung der Sicherheitsanforderungen beizutragen und an der Überwachung der Sicherheit der in Verkehr gebrachten Produkte mitzuwirken. Er hat Massnahmen zu ergreifen, die ihm eine wirksame Zusammenarbeit mit dem Hersteller oder Importeur sowie mit den zuständigen Vollzugsorganen ermöglichen.
5    Stellt der Hersteller oder ein anderer Inverkehrbringer fest oder hat er Grund zur Annahme, dass von seinem Produkt eine Gefahr für die Sicherheit oder die Gesundheit der Verwenderinnen und Verwender oder Dritter ausgeht, so macht er dem zuständigen Vollzugsorgan unverzüglich folgende Angaben:
a  alle Angaben, die eine genaue Identifizierung des Produkts erlauben;
b  eine umfassende Beschreibung der Gefahr, die von dem Produkt ausgehen kann;
c  alle verfügbaren Angaben darüber, von wem er das Produkt bezogen hat und, ausgenommen bei der direkten Abgabe an Verwenderinnen und Verwender, an wen er es geliefert hat;
d  die Massnahmen, die zur Abwendung der Gefahr getroffen worden sind, wie zum Beispiel Warnungen, Verkaufsstopp, Rücknahme vom Markt oder Rückruf des Produkts.
PrSG zu beachten sind. Dies lässt darauf schliessen, dass für die Einhaltung der Sicherheitserfordernisse der Zeitpunkt des Inverkehrbringens massgeblich ist. Demgegenüber sind die übrigen Bestimmungen des am 1. Juli 2010 in Kraft getretenen PrSG (und dessen Ausführungsbestimmungen), einschliesslich der Vorschriften über die Marktüberwachung, Durchführung und das Verfahren (Art. 9 ff
SR 930.11 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Produktesicherheit (PrSG)
PrSG Art. 9 Marktüberwachung und Aufsicht über den Vollzug - Der Bundesrat regelt die Überwachung von Produkten auf dem Markt und beaufsichtigt den Vollzug.
. PrSG und Art. 19 ff
SR 930.111 Verordnung vom 19. Mai 2010 über die Produktesicherheit (PrSV)
PrSV Art. 19 Geltungsbereich - Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für:
a  Maschinen im Sinne der Maschinenverordnung vom 2. April 20085;
b  Aufzüge im Sinne der Aufzugsverordnung vom 23. Juni 19996;
c  Gasgeräte im Sinne der Gasgeräteverordnung vom 25. Oktober 20177;
d  Druckgeräte im Sinne der Druckgeräteverordnung vom 20. November 20028;
e  einfache Druckbehälter im Sinne der Druckbehälterverordnung vom 20. November 20029;
f  persönliche Schutzausrüstungen (PSA) im Sinne der PSA-Verordnung vom 25. Oktober 201710;
g  übrige Produkte, soweit diese nicht unter den Geltungsbereich der Vor-schriften nach den Buchstaben a-f oder anderer bundesrechtlicher Regelungen fallen.
. PrSV), sofort anwendbar.

Wie nachfolgend (E. 4.4.6) darzulegen ist, vermag die Beschwerdeführerin vorliegend den ihr in Bezug die Einhaltung der Sicherheitsvorschriften obliegenden Nachweis auch dann nicht zu erbringen, wenn diesbezüglich die Anforderungen des aSTEG zugrunde gelegt werden, sodass diese Frage hier nicht abschliessend beantwortet zu werden braucht.

3.4 Das aSTEG bezweckte die Sicherheit von technischen Einrichtungen und Geräten (TEG) und weiter eine Vermeidung von technischen Handelshemmnissen, wobei das schweizerische Recht insbesondere auf das Recht der Europäischen Union (EU) abgestimmt werden soll (STEG-Kommentar des Staatssekretariats für Wirtschaft [Seco], Ausgabe Januar 2004, S. 15).

3.5 Das PrSG, welches das Bundesgesetz vom 19. März 1976 über die Sicherheit von technischen Einrichtungen und Geräten (STEG, AS 1977 2370) abgelöst hat, soll die Sicherheit von Produkten gewährleisten und den grenzüberschreitenden freien Warenverkehr erleichtern, und gilt für das gewerbliche oder berufliche Inverkehrbringen von Produkten (Art. 1 f
SR 930.11 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Produktesicherheit (PrSG)
PrSG Art. 1 Zweck und Geltungsbereich
1    Mit diesem Gesetz sollen die Sicherheit von Produkten gewährleistet und der grenzüberschreitende freie Warenverkehr erleichtert werden.
2    Dieses Gesetz gilt für das gewerbliche oder berufliche Inverkehrbringen von Produkten.
3    Die Bestimmungen dieses Gesetzes sind anwendbar, soweit nicht andere bundesrechtliche Bestimmungen bestehen, mit denen dasselbe Ziel verfolgt wird.
a  als Antiquitäten überlassen werden; oder
b  vor ihrer Verwendung instand gesetzt oder wiederaufbereitet werden müssen, sofern der Inverkehrbringer diejenige Person, der sie überlassen werden, darüber ausreichend unterrichtet.
. PrSG). Dabei soll das schweizerische Recht auf das Recht der Europäischen Union (EU) abgestimmt werden (Botschaft des Bundesrates zum Produktesicherheitsgesetz vom 25. Juni 2008 [BBl 2008 7407]). Eine behördliche Zulassung von Produkten ist - entsprechend dem "New approach" (vgl. Hans-Joachim Hess, Produktesicherheitsgesetz [PrSG], Handkommentar, Bern 2010, Art. 4 N. 15 ff.) - nicht vorgesehen, sondern vielmehr das System der nachträglichen Kontrolle beziehungsweise der Marktkontrolle (vgl. Art. 10
SR 930.11 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Produktesicherheit (PrSG)
PrSG Art. 10 Kontrolle und Verwaltungsmassnahmen
1    Die Vollzugsorgane können Produkte, die in Verkehr gebracht werden, kontrollieren und nötigenfalls Muster erheben.
2    Ergibt die Kontrolle, dass ein Produkt den grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen oder dem Stand des Wissens und der Technik nicht entspricht, so verfügt das Vollzugsorgan die geeigneten Massnahmen.
3    Ist es zum Schutz der Sicherheit oder Gesundheit der Verwenderinnen und Verwender oder Dritter erforderlich, so kann das Vollzugsorgan insbesondere:
a  das weitere Inverkehrbringen eines Produkts verbieten;
b  die Warnung vor den Gefahren eines Produkts, seine Rücknahme oder seinen Rückruf anordnen und nötigenfalls selbst vollziehen;
c  die Ausfuhr eines Produkts, dessen weiteres Inverkehrbringen nach Buchstabe a verboten worden ist, verbieten;
d  ein Produkt, von dem eine unmittelbare und ernste Gefahr ausgeht, einziehen und vernichten oder unbrauchbar machen.
4    Die Vollzugsorgane warnen die Bevölkerung vor gefährlichen Produkten, wenn der Inverkehrbringer nicht oder nicht rechtzeitig wirksame Massnahmen trifft. Sie machen ihre Informationen über die Gefährlichkeit bestimmter Produkte und über die getroffenen Massnahmen öffentlich zugänglich.
5    Massnahmen nach Absatz 3 werden, sofern dies zum Schutz der Bevölkerung erforderlich ist, als Allgemeinverfügung erlassen. Hat ein kantonales Vollzugsorgan oder eine beauftragte Organisation das Produkt überprüft, so stellt es oder sie dem zuständigen Aufsichtsorgan des Bundes Antrag auf Erlass einer Allgemeinverfügung.
6    Das Bundesgesetz vom 20. Dezember 19684 über das Verwaltungsverfahren ist anwendbar.
PrSG i.V.m. Art. 19
SR 930.111 Verordnung vom 19. Mai 2010 über die Produktesicherheit (PrSV)
PrSV Art. 19 Geltungsbereich - Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für:
a  Maschinen im Sinne der Maschinenverordnung vom 2. April 20085;
b  Aufzüge im Sinne der Aufzugsverordnung vom 23. Juni 19996;
c  Gasgeräte im Sinne der Gasgeräteverordnung vom 25. Oktober 20177;
d  Druckgeräte im Sinne der Druckgeräteverordnung vom 20. November 20028;
e  einfache Druckbehälter im Sinne der Druckbehälterverordnung vom 20. November 20029;
f  persönliche Schutzausrüstungen (PSA) im Sinne der PSA-Verordnung vom 25. Oktober 201710;
g  übrige Produkte, soweit diese nicht unter den Geltungsbereich der Vor-schriften nach den Buchstaben a-f oder anderer bundesrechtlicher Regelungen fallen.
PrSV; vgl. dazu auch Art. 6 aSTEG in Verbindung mit Art. 11 ff. aSTEV; STEG-Kommentar, S. 13 f. und 24 ff.).

3.6 Produkte dürfen gemäss Art. 3
SR 930.11 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Produktesicherheit (PrSG)
PrSG Art. 3 Grundsätze
1    Produkte dürfen in Verkehr gebracht werden, wenn sie bei normaler oder bei vernünftigerweise vorhersehbarer Verwendung die Sicherheit und die Gesundheit der Verwenderinnen und Verwender und Dritter nicht oder nur geringfügig gefährden.
2    Sie müssen den grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen nach Artikel 4 oder, wenn keine solchen Anforderungen festgelegt worden sind, dem Stand des Wissens und der Technik entsprechen.
3    Für die Gewährleistung der Sicherheit und der Gesundheit der Verwenderinnen und Verwender und Dritter sind zu berücksichtigen:
a  die angegebene oder voraussichtliche Gebrauchsdauer eines Produkts;
b  der Umstand, dass das Produkt auf andere Produkte einwirkt, sofern seine Verwendung mit diesen andern Produkten vernünftigerweise vorhersehbar ist;
c  der Umstand, dass das Produkt für Konsumentinnen und Konsumenten bestimmt ist oder unter vernünftigerweise vorhersehbaren Bedingungen auch von Konsumentinnen und Konsumenten benutzt werden kann;
d  der Umstand, dass das Produkt von Personengruppen verwendet werden kann, die dabei einer grösseren Gefahr ausgesetzt sind als andere (z.B. Kinder, Menschen mit Behinderungen oder ältere Menschen).
4    Dem spezifischen Gefährdungspotenzial eines Produkts müssen überdies entsprechen:
a  seine Kennzeichnung und Aufmachung;
b  die Verpackung sowie die Anleitungen für seinen Zusammenbau, die Installation und die Wartung;
c  Warn- und Sicherheitshinweise;
d  Gebrauchs- und Bedienungsanleitung und Angaben zu seiner Entsorgung;
e  alle sonstigen produktbezogenen Angaben oder Informationen.
5    Ein Produkt ist nicht allein deshalb als gefährlich zu betrachten, weil ein sichereres Produkt in Verkehr gebracht wurde.
6    Die Pflichten nach diesem Abschnitt müssen erfüllt werden:
a  vom Hersteller;
b  subsidiär vom Importeur, Händler oder Erbringer von Dienstleistungen.
PrSG nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie bei normaler oder vernünftigerweise vorhersehbarer Verwendung die Sicherheit und Gesundheit der Verwenderinnen und Verwender und Dritter nicht gefährden (Abs. 1). Sie müssen den grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen nach Art. 4
SR 930.11 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Produktesicherheit (PrSG)
PrSG Art. 4 Grundlegende Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen
1    Der Bundesrat legt die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen fest.
2    Er berücksichtigt dabei das entsprechende internationale Recht.
PrSG entsprechen, oder, wenn keine solchen Anforderungen festgelegt worden sind, dem Stand des Wissens und der Technik (Abs. 2). Für die Gewährleistung der Sicherheit und der Gesundheit der Verwenderinnen und Verwender und Dritter ist der Umstand zu berücksichtigen, dass das Produkt von Personengruppen verwendet werden kann, die dabei einer grösseren Gefahr ausgesetzt sind als andere (z.B. Kinder, Menschen mit Behinderungen oder ältere Menschen [Abs. 3 Bst. d]). Anders als nach dem bis zum 30. Juni 2010 geltenden Recht, wonach gemäss Art. 3 aSTEG technische Einrichtungen und Geräten nur in Verkehr gebracht werden durften, wenn sie bei ihrer bestimmungsgemässen und sorgfältigen Verwendung Leben und Gesundheit der Benützer und Dritter nicht gefährden, erfasst Art. 3
SR 930.11 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Produktesicherheit (PrSG)
PrSG Art. 3 Grundsätze
1    Produkte dürfen in Verkehr gebracht werden, wenn sie bei normaler oder bei vernünftigerweise vorhersehbarer Verwendung die Sicherheit und die Gesundheit der Verwenderinnen und Verwender und Dritter nicht oder nur geringfügig gefährden.
2    Sie müssen den grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen nach Artikel 4 oder, wenn keine solchen Anforderungen festgelegt worden sind, dem Stand des Wissens und der Technik entsprechen.
3    Für die Gewährleistung der Sicherheit und der Gesundheit der Verwenderinnen und Verwender und Dritter sind zu berücksichtigen:
a  die angegebene oder voraussichtliche Gebrauchsdauer eines Produkts;
b  der Umstand, dass das Produkt auf andere Produkte einwirkt, sofern seine Verwendung mit diesen andern Produkten vernünftigerweise vorhersehbar ist;
c  der Umstand, dass das Produkt für Konsumentinnen und Konsumenten bestimmt ist oder unter vernünftigerweise vorhersehbaren Bedingungen auch von Konsumentinnen und Konsumenten benutzt werden kann;
d  der Umstand, dass das Produkt von Personengruppen verwendet werden kann, die dabei einer grösseren Gefahr ausgesetzt sind als andere (z.B. Kinder, Menschen mit Behinderungen oder ältere Menschen).
4    Dem spezifischen Gefährdungspotenzial eines Produkts müssen überdies entsprechen:
a  seine Kennzeichnung und Aufmachung;
b  die Verpackung sowie die Anleitungen für seinen Zusammenbau, die Installation und die Wartung;
c  Warn- und Sicherheitshinweise;
d  Gebrauchs- und Bedienungsanleitung und Angaben zu seiner Entsorgung;
e  alle sonstigen produktbezogenen Angaben oder Informationen.
5    Ein Produkt ist nicht allein deshalb als gefährlich zu betrachten, weil ein sichereres Produkt in Verkehr gebracht wurde.
6    Die Pflichten nach diesem Abschnitt müssen erfüllt werden:
a  vom Hersteller;
b  subsidiär vom Importeur, Händler oder Erbringer von Dienstleistungen.
PrSG somit auch die vernünftigerweise vorhersehbare Verwendung; damit ist auch der vorhersehbare und übliche, jedenfalls nicht ganz fern liegende Fehlgebrauch erfasst (Hess, a.a.O., Art. 3 N. 14 ff.).

3.7 Der Bundesrat legt die grundlegenden Sicherheits- und Gesund-heitsanforderungen fest; er berücksichtigt dabei das entsprechende inter-nationale Recht (Art. 4 Abs. 1
SR 930.11 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Produktesicherheit (PrSG)
PrSG Art. 4 Grundlegende Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen
1    Der Bundesrat legt die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen fest.
2    Er berücksichtigt dabei das entsprechende internationale Recht.
und 2
SR 930.11 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Produktesicherheit (PrSG)
PrSG Art. 4 Grundlegende Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen
1    Der Bundesrat legt die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen fest.
2    Er berücksichtigt dabei das entsprechende internationale Recht.
PrSG; vgl. hierzu die analoge Regelung in Art. 4 aSTEG).

Wer ein Produkt in Verkehr bringt, muss nachweisen können, dass es die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen erfüllt (Art. 5 Abs. 1
SR 930.11 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Produktesicherheit (PrSG)
PrSG Art. 5 Erfüllung der grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen
1    Wer ein Produkt in Verkehr bringt, muss nachweisen können, dass es die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen erfüllt. Der Nachweis der Konformität richtet sich nach den Artikeln 17 und 18 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 19953 über die technischen Handelshemmnisse.
2    Wird ein Produkt nach den technischen Normen gemäss Artikel 6 hergestellt, so wird vermutet, dass es die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen erfüllt.
3    Wer ein Produkt in Verkehr bringt, das den technischen Normen nach Artikel 6 nicht entspricht, muss nachweisen können, dass das Produkt die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen auf andere Weise erfüllt.
4    Sind keine grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen festgelegt worden, so muss nachgewiesen werden können, dass das Produkt nach dem Stand des Wissens und der Technik hergestellt worden ist.
PrSG; vgl. die entsprechende Bestimmung in Art. 4b Abs. 1 aSTEG). Wird ein Produkt nach den technischen Normen gemäss Art. 6
SR 930.11 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Produktesicherheit (PrSG)
PrSG Art. 6 Technische Normen
1    Das zuständige Bundesamt bezeichnet im Einvernehmen mit dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) die technischen Normen, die geeignet sind, die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen nach Artikel 4 zu konkretisieren.
2    Soweit möglich bezeichnet es international harmonisierte Normen.
3    Es veröffentlicht die technischen Normen mit Titel sowie Fundstelle oder Bezugsquelle im Bundesblatt.
4    Es kann unabhängige schweizerische Normenorganisationen beauftragen, technische Normen zu schaffen.
hergestellt, so wird vermutet, dass es die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen erfüllt (Art. 5 Abs. 2
SR 930.11 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Produktesicherheit (PrSG)
PrSG Art. 5 Erfüllung der grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen
1    Wer ein Produkt in Verkehr bringt, muss nachweisen können, dass es die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen erfüllt. Der Nachweis der Konformität richtet sich nach den Artikeln 17 und 18 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 19953 über die technischen Handelshemmnisse.
2    Wird ein Produkt nach den technischen Normen gemäss Artikel 6 hergestellt, so wird vermutet, dass es die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen erfüllt.
3    Wer ein Produkt in Verkehr bringt, das den technischen Normen nach Artikel 6 nicht entspricht, muss nachweisen können, dass das Produkt die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen auf andere Weise erfüllt.
4    Sind keine grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen festgelegt worden, so muss nachgewiesen werden können, dass das Produkt nach dem Stand des Wissens und der Technik hergestellt worden ist.
PrSG; vgl. auch Art. 4b Abs. 2 aSTEG). Das zuständige Bundesamt bezeichnet im Einvernehmen mit dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) die technischen Normen, die geeignet sind, die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen nach Artikel 4
SR 930.11 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Produktesicherheit (PrSG)
PrSG Art. 4 Grundlegende Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen
1    Der Bundesrat legt die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen fest.
2    Er berücksichtigt dabei das entsprechende internationale Recht.
zu konkretisieren (Art. 6 Abs. 1
SR 930.11 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Produktesicherheit (PrSG)
PrSG Art. 6 Technische Normen
1    Das zuständige Bundesamt bezeichnet im Einvernehmen mit dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) die technischen Normen, die geeignet sind, die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen nach Artikel 4 zu konkretisieren.
2    Soweit möglich bezeichnet es international harmonisierte Normen.
3    Es veröffentlicht die technischen Normen mit Titel sowie Fundstelle oder Bezugsquelle im Bundesblatt.
4    Es kann unabhängige schweizerische Normenorganisationen beauftragen, technische Normen zu schaffen.
PrSG; vgl. Art. 4a Abs. 1
SR 930.11 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Produktesicherheit (PrSG)
PrSG Art. 6 Technische Normen
1    Das zuständige Bundesamt bezeichnet im Einvernehmen mit dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) die technischen Normen, die geeignet sind, die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen nach Artikel 4 zu konkretisieren.
2    Soweit möglich bezeichnet es international harmonisierte Normen.
3    Es veröffentlicht die technischen Normen mit Titel sowie Fundstelle oder Bezugsquelle im Bundesblatt.
4    Es kann unabhängige schweizerische Normenorganisationen beauftragen, technische Normen zu schaffen.
aSTEG). Soweit möglich bezeichnet es die international harmonisierten Normen (Art. 6 Abs. 2
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PrSG Art. 6 Technische Normen
1    Das zuständige Bundesamt bezeichnet im Einvernehmen mit dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) die technischen Normen, die geeignet sind, die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen nach Artikel 4 zu konkretisieren.
2    Soweit möglich bezeichnet es international harmonisierte Normen.
3    Es veröffentlicht die technischen Normen mit Titel sowie Fundstelle oder Bezugsquelle im Bundesblatt.
4    Es kann unabhängige schweizerische Normenorganisationen beauftragen, technische Normen zu schaffen.
PrSG; vgl. auch Art. 4a Abs. 2 aSTEG).

Wer ein Produkt in Verkehr bringt, das den technischen Normen nach Artikel 6 nicht entspricht, muss nachweisen können, dass das Produkt die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen auf andere Weise erfüllt (Art. 5 Abs. 3
SR 930.11 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Produktesicherheit (PrSG)
PrSG Art. 5 Erfüllung der grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen
1    Wer ein Produkt in Verkehr bringt, muss nachweisen können, dass es die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen erfüllt. Der Nachweis der Konformität richtet sich nach den Artikeln 17 und 18 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 19953 über die technischen Handelshemmnisse.
2    Wird ein Produkt nach den technischen Normen gemäss Artikel 6 hergestellt, so wird vermutet, dass es die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen erfüllt.
3    Wer ein Produkt in Verkehr bringt, das den technischen Normen nach Artikel 6 nicht entspricht, muss nachweisen können, dass das Produkt die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen auf andere Weise erfüllt.
4    Sind keine grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen festgelegt worden, so muss nachgewiesen werden können, dass das Produkt nach dem Stand des Wissens und der Technik hergestellt worden ist.
PrSG; vgl. auch Art. 4b Abs. 3
SR 930.11 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Produktesicherheit (PrSG)
PrSG Art. 5 Erfüllung der grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen
1    Wer ein Produkt in Verkehr bringt, muss nachweisen können, dass es die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen erfüllt. Der Nachweis der Konformität richtet sich nach den Artikeln 17 und 18 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 19953 über die technischen Handelshemmnisse.
2    Wird ein Produkt nach den technischen Normen gemäss Artikel 6 hergestellt, so wird vermutet, dass es die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen erfüllt.
3    Wer ein Produkt in Verkehr bringt, das den technischen Normen nach Artikel 6 nicht entspricht, muss nachweisen können, dass das Produkt die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen auf andere Weise erfüllt.
4    Sind keine grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen festgelegt worden, so muss nachgewiesen werden können, dass das Produkt nach dem Stand des Wissens und der Technik hergestellt worden ist.
aSTEG).

3.8 Zum Nachweis der Erfüllung der Anforderungen nach Art. 3
SR 930.11 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Produktesicherheit (PrSG)
PrSG Art. 3 Grundsätze
1    Produkte dürfen in Verkehr gebracht werden, wenn sie bei normaler oder bei vernünftigerweise vorhersehbarer Verwendung die Sicherheit und die Gesundheit der Verwenderinnen und Verwender und Dritter nicht oder nur geringfügig gefährden.
2    Sie müssen den grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen nach Artikel 4 oder, wenn keine solchen Anforderungen festgelegt worden sind, dem Stand des Wissens und der Technik entsprechen.
3    Für die Gewährleistung der Sicherheit und der Gesundheit der Verwenderinnen und Verwender und Dritter sind zu berücksichtigen:
a  die angegebene oder voraussichtliche Gebrauchsdauer eines Produkts;
b  der Umstand, dass das Produkt auf andere Produkte einwirkt, sofern seine Verwendung mit diesen andern Produkten vernünftigerweise vorhersehbar ist;
c  der Umstand, dass das Produkt für Konsumentinnen und Konsumenten bestimmt ist oder unter vernünftigerweise vorhersehbaren Bedingungen auch von Konsumentinnen und Konsumenten benutzt werden kann;
d  der Umstand, dass das Produkt von Personengruppen verwendet werden kann, die dabei einer grösseren Gefahr ausgesetzt sind als andere (z.B. Kinder, Menschen mit Behinderungen oder ältere Menschen).
4    Dem spezifischen Gefährdungspotenzial eines Produkts müssen überdies entsprechen:
a  seine Kennzeichnung und Aufmachung;
b  die Verpackung sowie die Anleitungen für seinen Zusammenbau, die Installation und die Wartung;
c  Warn- und Sicherheitshinweise;
d  Gebrauchs- und Bedienungsanleitung und Angaben zu seiner Entsorgung;
e  alle sonstigen produktbezogenen Angaben oder Informationen.
5    Ein Produkt ist nicht allein deshalb als gefährlich zu betrachten, weil ein sichereres Produkt in Verkehr gebracht wurde.
6    Die Pflichten nach diesem Abschnitt müssen erfüllt werden:
a  vom Hersteller;
b  subsidiär vom Importeur, Händler oder Erbringer von Dienstleistungen.
-5
SR 930.11 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Produktesicherheit (PrSG)
PrSG Art. 5 Erfüllung der grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen
1    Wer ein Produkt in Verkehr bringt, muss nachweisen können, dass es die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen erfüllt. Der Nachweis der Konformität richtet sich nach den Artikeln 17 und 18 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 19953 über die technischen Handelshemmnisse.
2    Wird ein Produkt nach den technischen Normen gemäss Artikel 6 hergestellt, so wird vermutet, dass es die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen erfüllt.
3    Wer ein Produkt in Verkehr bringt, das den technischen Normen nach Artikel 6 nicht entspricht, muss nachweisen können, dass das Produkt die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen auf andere Weise erfüllt.
4    Sind keine grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen festgelegt worden, so muss nachgewiesen werden können, dass das Produkt nach dem Stand des Wissens und der Technik hergestellt worden ist.
PrSG muss diejenige Person, welche Produkte in Verkehr bringt, ab dem Inverkehrbringen des Produkts während der angegebenen oder vernünftigerweise vorhersehbaren Gebrauchsdauer, jedoch mindestens während 10 Jahren ab der Herstellung, hinreichende technische Unterlagen beibringen können (Art. 10 Abs. 1
SR 930.111 Verordnung vom 19. Mai 2010 über die Produktesicherheit (PrSV)
PrSV Art. 10 Technische Unterlagen und Konformitätserklärung - 1 Wer Produkte in Verkehr bringt, muss zum Nachweis der Erfüllung der Anforderungen nach den Artikeln 3-5 PrSG alle erforderlichen technischen Unterlagen sowie die Konformitätserklärung beibringen können. Diese Pflicht gilt ab dem Inverkehrbringen des Produkts während der angegebenen oder vernünftigerweise vorhersehbaren Gebrauchsdauer, jedoch mindestens während 10 Jahren ab der Herstellung. Bei Serienanfertigungen beginnt die Frist mit der Herstellung des letzten Exemplars zu laufen.
1    Wer Produkte in Verkehr bringt, muss zum Nachweis der Erfüllung der Anforderungen nach den Artikeln 3-5 PrSG alle erforderlichen technischen Unterlagen sowie die Konformitätserklärung beibringen können. Diese Pflicht gilt ab dem Inverkehrbringen des Produkts während der angegebenen oder vernünftigerweise vorhersehbaren Gebrauchsdauer, jedoch mindestens während 10 Jahren ab der Herstellung. Bei Serienanfertigungen beginnt die Frist mit der Herstellung des letzten Exemplars zu laufen.
2    Technische Unterlagen, Konformitätserklärungen und die zu ihrer Beurteilung erforderlichen Auskünfte sind den Vollzugsorganen in einer schweizerischen Amtssprache oder in Englisch vorzulegen beziehungsweise zu erteilen.
PrSV; vgl. auch die analoge Regelung in Art. 8 Abs. 1
SR 930.11 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Produktesicherheit (PrSG)
PrSG Art. 8
1    Die Bestimmungen dieses Artikels gelten für Produkte, die für Konsumentinnen und Konsumenten bestimmt sind oder unter vernünftigerweise vorhersehbaren Bedingungen auch von Konsumentinnen und Konsumenten benutzt werden könnten.
2    Der Hersteller oder Importeur, der ein Produkt in Verkehr bringt, muss im Rahmen seiner Geschäftstätigkeit angemessene Massnahmen treffen, um während der angegebenen oder vernünftigerweise vorhersehbaren Gebrauchsdauer eines Produktes:
a  die Gefahren zu erkennen, die von dem Produkt bei normaler oder bei vernünftigerweise vorhersehbarer Verwendung ausgehen können;
b  allfällige Gefahren abwenden zu können;
c  das Produkt rückverfolgen zu können.
3    Er muss Beanstandungen, welche sich auf die Sicherheit des Produkts beziehen, mit der gebotenen Sorgfalt prüfen und nötigenfalls Stichproben durchführen.
4    Der Händler hat zur Einhaltung der Sicherheitsanforderungen beizutragen und an der Überwachung der Sicherheit der in Verkehr gebrachten Produkte mitzuwirken. Er hat Massnahmen zu ergreifen, die ihm eine wirksame Zusammenarbeit mit dem Hersteller oder Importeur sowie mit den zuständigen Vollzugsorganen ermöglichen.
5    Stellt der Hersteller oder ein anderer Inverkehrbringer fest oder hat er Grund zur Annahme, dass von seinem Produkt eine Gefahr für die Sicherheit oder die Gesundheit der Verwenderinnen und Verwender oder Dritter ausgeht, so macht er dem zuständigen Vollzugsorgan unverzüglich folgende Angaben:
a  alle Angaben, die eine genaue Identifizierung des Produkts erlauben;
b  eine umfassende Beschreibung der Gefahr, die von dem Produkt ausgehen kann;
c  alle verfügbaren Angaben darüber, von wem er das Produkt bezogen hat und, ausgenommen bei der direkten Abgabe an Verwenderinnen und Verwender, an wen er es geliefert hat;
d  die Massnahmen, die zur Abwendung der Gefahr getroffen worden sind, wie zum Beispiel Warnungen, Verkaufsstopp, Rücknahme vom Markt oder Rückruf des Produkts.
Satz 1 aSTEV).

3.9 Nach Art. 10
SR 930.11 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Produktesicherheit (PrSG)
PrSG Art. 10 Kontrolle und Verwaltungsmassnahmen
1    Die Vollzugsorgane können Produkte, die in Verkehr gebracht werden, kontrollieren und nötigenfalls Muster erheben.
2    Ergibt die Kontrolle, dass ein Produkt den grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen oder dem Stand des Wissens und der Technik nicht entspricht, so verfügt das Vollzugsorgan die geeigneten Massnahmen.
3    Ist es zum Schutz der Sicherheit oder Gesundheit der Verwenderinnen und Verwender oder Dritter erforderlich, so kann das Vollzugsorgan insbesondere:
a  das weitere Inverkehrbringen eines Produkts verbieten;
b  die Warnung vor den Gefahren eines Produkts, seine Rücknahme oder seinen Rückruf anordnen und nötigenfalls selbst vollziehen;
c  die Ausfuhr eines Produkts, dessen weiteres Inverkehrbringen nach Buchstabe a verboten worden ist, verbieten;
d  ein Produkt, von dem eine unmittelbare und ernste Gefahr ausgeht, einziehen und vernichten oder unbrauchbar machen.
4    Die Vollzugsorgane warnen die Bevölkerung vor gefährlichen Produkten, wenn der Inverkehrbringer nicht oder nicht rechtzeitig wirksame Massnahmen trifft. Sie machen ihre Informationen über die Gefährlichkeit bestimmter Produkte und über die getroffenen Massnahmen öffentlich zugänglich.
5    Massnahmen nach Absatz 3 werden, sofern dies zum Schutz der Bevölkerung erforderlich ist, als Allgemeinverfügung erlassen. Hat ein kantonales Vollzugsorgan oder eine beauftragte Organisation das Produkt überprüft, so stellt es oder sie dem zuständigen Aufsichtsorgan des Bundes Antrag auf Erlass einer Allgemeinverfügung.
6    Das Bundesgesetz vom 20. Dezember 19684 über das Verwaltungsverfahren ist anwendbar.
PrSG können die Vollzugsorgane Produkte, die in Verkehr gebracht werden, kontrollieren und nötigenfalls Muster erheben (Abs. 1). Die Kontrolle über die Einhaltung der Vorschriften über das Inverkehrbringen obliegt vorliegend der Schweizerischen Beratungsstelle für Unfallverhütung (bfu; vgl. Art. 20 Abs. 1 Bst. b
SR 930.111 Verordnung vom 19. Mai 2010 über die Produktesicherheit (PrSV)
PrSV Art. 20 Kontrollorgane - 1 Die Kontrolle über die Einhaltung der Vorschriften über das Inverkehrbringen obliegt:
1    Die Kontrolle über die Einhaltung der Vorschriften über das Inverkehrbringen obliegt:
a  der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva);
b  der Schweizerischen Beratungsstelle für Unfallverhütung (bfu);
c  den vom Eidgenössischen Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF)11 bezeichneten Fachorganisationen.
2    Das WBF regelt die Zuständigkeit der Kontrollorgane und vereinbart mit ihnen Umfang und Finanzierung der Kontrolltätigkeiten.
PrSV i.V.m. der Verordnung des WBF, Anhang Bst. a Ziff. 1; vgl. dazu auch Art. 11 Abs. 1 Bst. b
SR 930.111 Verordnung vom 19. Mai 2010 über die Produktesicherheit (PrSV)
PrSV Art. 11 Amtssprachen - Die schweizerischen Amtssprachen im Sinne der Artikel 8-10 sind Deutsch, Französisch und Italienisch.
aSTEV).

3.10 Die Aufgaben und Befugnisse der Kontrollorgane sind in Art. 22
SR 930.111 Verordnung vom 19. Mai 2010 über die Produktesicherheit (PrSV)
PrSV Art. 22 Aufgaben und Befugnisse der Kontrollorgane - 1 Die Kontrollorgane führen stichprobenweise Kontrollen über die Einhaltung der Sicherheitsvorschriften für Produkte durch. Sie verfolgen begründete Hinweise, wonach Produkte den Vorschriften nicht entsprechen.
1    Die Kontrollorgane führen stichprobenweise Kontrollen über die Einhaltung der Sicherheitsvorschriften für Produkte durch. Sie verfolgen begründete Hinweise, wonach Produkte den Vorschriften nicht entsprechen.
2    Die Kontrolle nach Absatz 1 umfasst:
a  die formelle Überprüfung, ob:
a1  die Konformitätserklärung, sofern erforderlich, vorliegt und den gesetzlichen Vorschriften entspricht, und
a2  die erforderlichen technischen Unterlagen vollständig sind;
b  sofern erforderlich eine Sicht- und Funktionskontrolle;
c  sofern erforderlich eine Nachkontrolle des beanstandeten Produktes.
3    Im Rahmen der Kontrolle sind die Kontrollorgane insbesondere befugt:
a  vom Inverkehrbringer die für den Nachweis der Konformität des Produktes erforderlichen Unterlagen und Informationen zu verlangen;
b  Muster zu erheben;
c  Prüfungen anzuordnen;
d  während der üblichen Arbeitszeit die Geschäftsräume zu betreten.
4    Die Kontrollorgane können eine technische Überprüfung des Produktes anordnen, wenn Zweifel bestehen, ob dieses:
a  mit den eingereichten Unterlagen übereinstimmt; oder
b  trotz eingereichter korrekter Unterlagen den geltenden Vorschriften entspricht.
5    Sie ordnen die erforderlichen Massnahmen nach Artikel 10 Absätze 3 und 4 PrSG an, wenn:
a  der Inverkehrbringer die verlangten Unterlagen nach Absatz 3 innerhalb der von den Kontrollorganen festgesetzten Frist nicht oder nicht vollständig beibringt; oder
b  das Produkt den Vorschriften des PrSG und dieser Verordnung nicht entspricht.
6    Vor der Anordnung der Massnahmen geben sie dem Inverkehrbringer Gelegenheit zur Stellungnahme.
PrSV näher geregelt. Gemäss Abs. 1 führen die Kontrollorgane stichprobenweise Kontrollen über die Einhaltung der Sicherheitsvorschriften für Produkte durch. Sie verfolgen begründete Hinweise, wonach Produkte den Vorschriften nicht entsprechen. Eine solche Kontrolle umfasst die formelle Überprüfung, ob die Konformitätserklärung (sofern erforderlich) vorliegt und den gesetzlichen Vorschriften entspricht, die technischen Unterlagen vollständig sind, sofern erforderlich eine Sicht- und Funktionskontrolle sowie eine Nachkontrolle des beanstandeten Produkts (Abs. 2). Im Rahmen der Kontrolle sind die Kontrollorgane insbesondere befugt, die für den Nachweis der Konformität des Produkts erforderlichen Unterlagen und Informationen zu verlangen, Muster zu erheben und Prüfungen anzuordnen sowie während der üblichen Arbeitszeit die Geschäftsräume zu betreten (Abs. 3). Bestehen Zweifel, ob das Produkt a) mit den eingereichten Unterlagen übereinstimmt; oder b) trotz eingereichter korrekter Unterlagen den geltenden Vorschriften entspricht, können die Kontrollorgane eine technische Überprüfung des Produkts anordnen (Abs. 4). Bringt der Inverkehrbringer die verlangten Unterlagen nach Absatz 3 innerhalb der von den Kontrollorganen festgesetzten Frist nicht oder nicht vollständig bei, oder entspricht das Produkt nicht den Vorschriften des PrSG oder der PrSV, so ordnen sie die erforderlichen Massnahmen nach Art. 10 Abs. 3
SR 930.11 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Produktesicherheit (PrSG)
PrSG Art. 10 Kontrolle und Verwaltungsmassnahmen
1    Die Vollzugsorgane können Produkte, die in Verkehr gebracht werden, kontrollieren und nötigenfalls Muster erheben.
2    Ergibt die Kontrolle, dass ein Produkt den grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen oder dem Stand des Wissens und der Technik nicht entspricht, so verfügt das Vollzugsorgan die geeigneten Massnahmen.
3    Ist es zum Schutz der Sicherheit oder Gesundheit der Verwenderinnen und Verwender oder Dritter erforderlich, so kann das Vollzugsorgan insbesondere:
a  das weitere Inverkehrbringen eines Produkts verbieten;
b  die Warnung vor den Gefahren eines Produkts, seine Rücknahme oder seinen Rückruf anordnen und nötigenfalls selbst vollziehen;
c  die Ausfuhr eines Produkts, dessen weiteres Inverkehrbringen nach Buchstabe a verboten worden ist, verbieten;
d  ein Produkt, von dem eine unmittelbare und ernste Gefahr ausgeht, einziehen und vernichten oder unbrauchbar machen.
4    Die Vollzugsorgane warnen die Bevölkerung vor gefährlichen Produkten, wenn der Inverkehrbringer nicht oder nicht rechtzeitig wirksame Massnahmen trifft. Sie machen ihre Informationen über die Gefährlichkeit bestimmter Produkte und über die getroffenen Massnahmen öffentlich zugänglich.
5    Massnahmen nach Absatz 3 werden, sofern dies zum Schutz der Bevölkerung erforderlich ist, als Allgemeinverfügung erlassen. Hat ein kantonales Vollzugsorgan oder eine beauftragte Organisation das Produkt überprüft, so stellt es oder sie dem zuständigen Aufsichtsorgan des Bundes Antrag auf Erlass einer Allgemeinverfügung.
6    Das Bundesgesetz vom 20. Dezember 19684 über das Verwaltungsverfahren ist anwendbar.
und 4
SR 930.11 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Produktesicherheit (PrSG)
PrSG Art. 10 Kontrolle und Verwaltungsmassnahmen
1    Die Vollzugsorgane können Produkte, die in Verkehr gebracht werden, kontrollieren und nötigenfalls Muster erheben.
2    Ergibt die Kontrolle, dass ein Produkt den grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen oder dem Stand des Wissens und der Technik nicht entspricht, so verfügt das Vollzugsorgan die geeigneten Massnahmen.
3    Ist es zum Schutz der Sicherheit oder Gesundheit der Verwenderinnen und Verwender oder Dritter erforderlich, so kann das Vollzugsorgan insbesondere:
a  das weitere Inverkehrbringen eines Produkts verbieten;
b  die Warnung vor den Gefahren eines Produkts, seine Rücknahme oder seinen Rückruf anordnen und nötigenfalls selbst vollziehen;
c  die Ausfuhr eines Produkts, dessen weiteres Inverkehrbringen nach Buchstabe a verboten worden ist, verbieten;
d  ein Produkt, von dem eine unmittelbare und ernste Gefahr ausgeht, einziehen und vernichten oder unbrauchbar machen.
4    Die Vollzugsorgane warnen die Bevölkerung vor gefährlichen Produkten, wenn der Inverkehrbringer nicht oder nicht rechtzeitig wirksame Massnahmen trifft. Sie machen ihre Informationen über die Gefährlichkeit bestimmter Produkte und über die getroffenen Massnahmen öffentlich zugänglich.
5    Massnahmen nach Absatz 3 werden, sofern dies zum Schutz der Bevölkerung erforderlich ist, als Allgemeinverfügung erlassen. Hat ein kantonales Vollzugsorgan oder eine beauftragte Organisation das Produkt überprüft, so stellt es oder sie dem zuständigen Aufsichtsorgan des Bundes Antrag auf Erlass einer Allgemeinverfügung.
6    Das Bundesgesetz vom 20. Dezember 19684 über das Verwaltungsverfahren ist anwendbar.
PrSG an (Abs. 5). Vor der Anordnung der Massnahme geben sie dem Inverkehrbringer Gelegenheit zur Stellungnahme (Abs. 6). Für das Verfahren der Kontrollorgane ist das VwVG anwendbar (Art. 23
SR 930.111 Verordnung vom 19. Mai 2010 über die Produktesicherheit (PrSV)
PrSV Art. 23 Verfahren der Kontrollorgane - Das Bundesgesetz vom 20. Dezember 196814 über das Verwaltungsverfahren ist auch für Kontrollorgane, die nicht dem öffentlichen Recht unterstehen, anwendbar.
PrSV).

3.11 Das Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über die technischen Handelshemmnisse (THG; SR 946.51) legt in Art. 4 Abs. 2 fest, dass die technischen Vorschriften auf diejenigen der wichtigsten Handelspartner der Schweiz abzustimmen sind. In diesem Sinne sind die Sicherheitsanforderungen gemäss Richtlinie 98/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Maschinen (Amtsblatt der Europäischen Union [EU], L 207 vom 23. Juli 1998, S.1; nachfolgend: MRL 98/37/EG) in Anwendung des aSTEG und der aSTEV im Schweizer Recht umgesetzt worden. Am 29. Juni 2006 ist die neue Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Maschinen und zur Änderung der Richtlinie 95/16/EG (Amtsblatt der Europäischen Union [EU], L 157/87 vom 9. Juni 2006; nachfolgend: MRL 2006/42/EG) in der EU in Kraft gesetzt worden. Die Anpassung des Schweizer Rechts an die MRL 2006/42/EG erfolgte mit der MaschV (in Kraft seit 29. Dezember 2009; vgl. Art. 8
SR 819.14 Verordnung vom 2. April 2008 über die Sicherheit von Maschinen (Maschinenverordnung, MaschV) - Maschinenverordnung
MaschV Art. 8 Inkrafttreten - Diese Verordnung tritt am 29. Dezember 2009 in Kraft.
MaschV).

3.12 Nach Art. 1 Abs. 3
SR 930.11 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Produktesicherheit (PrSG)
PrSG Art. 1 Zweck und Geltungsbereich
1    Mit diesem Gesetz sollen die Sicherheit von Produkten gewährleistet und der grenzüberschreitende freie Warenverkehr erleichtert werden.
2    Dieses Gesetz gilt für das gewerbliche oder berufliche Inverkehrbringen von Produkten.
3    Die Bestimmungen dieses Gesetzes sind anwendbar, soweit nicht andere bundesrechtliche Bestimmungen bestehen, mit denen dasselbe Ziel verfolgt wird.
a  als Antiquitäten überlassen werden; oder
b  vor ihrer Verwendung instand gesetzt oder wiederaufbereitet werden müssen, sofern der Inverkehrbringer diejenige Person, der sie überlassen werden, darüber ausreichend unterrichtet.
PrSG sind die Bestimmungen dieses Gesetzes nur insoweit anwendbar, als nicht andere bundesrechtliche Bestimmungen bestehen, mit denen dasselbe Ziel verfolgt wird. Für Maschinen (im Sinne von Art. 1 Abs. 1 - 3 der MRL 98/37) gelten die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen nach Anhang I MRL 98/37 (Art. 3 Abs. 1 aSTEV in der bis 28. Dezember 2009 geltend gewesenen Fassung) beziehungsweise ab 29. Dezember 2009 die Maschinenverordnung sowie die MRL 2006/42. Das PrSG bleibt bei Lücken dieser sektoralen Erlasse und bezüglich allgemeiner Bestimmungen immer subsidiär anwendbar (Theodor Bühler, Die Produktsicherheit als Bestandteil der schweizerischen Rechtsordnung, 2012, S. 36).

3.13 In Bezug auf Maschinen sieht Art. 2 Abs. 1
SR 819.14 Verordnung vom 2. April 2008 über die Sicherheit von Maschinen (Maschinenverordnung, MaschV) - Maschinenverordnung
MaschV Art. 2 Voraussetzungen für das Inverkehrbringen - 1 Maschinen dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn:
1    Maschinen dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn:
a  sie bei ordnungsgemässer Installation und Wartung und bei bestimmungsgemässer oder vernünftigerweise vorhersehbarer Verwendung die Sicherheit und die Gesundheit von Personen und gegebenenfalls von Haustieren und Sachen sowie, sofern für diese Maschinen in der EU-Maschinenrichtlinie14 spezifische Umweltvorschriften bestehen, die Umwelt nicht gefährden;
b  die Anforderungen nach den folgenden Bestimmungen der EU-Maschinenrichtlinie erfüllt sind: Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a-e und Absätze 2 und 3 sowie Artikel 12 und 13; und
c  ein Wirtschaftsakteur nach Artikel 4 Absatz 2 der EU-Marktüberwachungsverordnung15 die Pflichten nach Artikel 4a erfüllt.16
2    Dem Inverkehrbringen gleichgestellt ist die Inbetriebnahme von Maschinen, falls zuvor kein Inverkehrbringen stattgefunden hat.
3    Für das Vorführen von Maschinen an Messen, Ausstellungen und dergleichen gilt Artikel 6 Absatz 3 der EU-Maschinenrichtlinie.
MaschV vor, dass diese nur in Verkehr gebracht werden dürfen, wenn sie bei ordnungsgemässer Installation und Wartung und bei bestimmungsgemässer oder vernünftigerweise vorhersehbarer Verwendung die Sicherheit und die Gesundheit von Personen und gegebenenfalls von Haustieren oder Sachen sowie, sofern für diese Maschinen in der EU-Maschinenrichtlinie spezifische Umweltvorschriften bestehen, die Umwelt nicht gefährden (Bst. a); und zudem die Anforderungen nach den folgenden Bestimmungen der EU-Maschinenrichtlinie (MRL 2006/42/EG) gemäss Art. 5 Abs. 1 Bst. a - e sowie Abs. 2 und 3 und Art. 12 und 13 erfüllen (Bst. b).

Das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) bezeichnet die technischen Normen, die geeignet sind, die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen nach Anhang I der EU-Maschinenrichtlinie zu konkretisieren (Art. 3
SR 819.14 Verordnung vom 2. April 2008 über die Sicherheit von Maschinen (Maschinenverordnung, MaschV) - Maschinenverordnung
MaschV Art. 3 Technische Normen - Das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) bezeichnet die technischen Normen, die geeignet sind, die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen nach Anhang I der EU-Maschinenrichtlinie17 zu konkretisieren.
MaschV). Die Marktüberwachung richtet sich nach den Art. 20
SR 930.111 Verordnung vom 19. Mai 2010 über die Produktesicherheit (PrSV)
PrSV Art. 20 Kontrollorgane - 1 Die Kontrolle über die Einhaltung der Vorschriften über das Inverkehrbringen obliegt:
1    Die Kontrolle über die Einhaltung der Vorschriften über das Inverkehrbringen obliegt:
a  der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva);
b  der Schweizerischen Beratungsstelle für Unfallverhütung (bfu);
c  den vom Eidgenössischen Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF)11 bezeichneten Fachorganisationen.
2    Das WBF regelt die Zuständigkeit der Kontrollorgane und vereinbart mit ihnen Umfang und Finanzierung der Kontrolltätigkeiten.
-28
SR 930.111 Verordnung vom 19. Mai 2010 über die Produktesicherheit (PrSV)
PrSV Art. 28 Gebührenbemessung nach Zeitaufwand - 1 Die folgenden Gebühren werden nach dem Zeitaufwand bemessen:
1    Die folgenden Gebühren werden nach dem Zeitaufwand bemessen:
a  die Gebühren nach Artikel 27;
b  die Gebühren für die Bezeichnung und die Kontrollen von Konformitätsbewertungsstellen nach den Artikeln 24-33 AkkBV15, die sich auf Produkte nach diesem Abschnitt beziehen;
2    Der Stundenansatz beträgt 200 Franken.
3    Für Kontrollen, die dringlich oder ausserhalb der normalen Arbeitszeit durchgeführt werden, können Zuschläge bis zu 50 Prozent der ordentlichen Gebühr erhoben werden.
PrSV (Art. 5 Abs. 1
SR 819.14 Verordnung vom 2. April 2008 über die Sicherheit von Maschinen (Maschinenverordnung, MaschV) - Maschinenverordnung
MaschV Art. 5 - 1 Die Marktüberwachung richtet sich nach den Artikeln 20-28 der PrSV25.26
1    Die Marktüberwachung richtet sich nach den Artikeln 20-28 der PrSV25.26
2    Hat die Europäische Kommission eine Massnahme nach Artikel 8 oder 9 der EU-Maschinenrichtlinie27 ergriffen, so setzen die zuständigen Kontrollorgane die Massnahme für die Schweiz um. Allfällige Verbote oder Einschränkungen des Inverkehrbringens oder Rückrufe von Maschinen werden im Bundesblatt veröffentlicht.
MaschV).

4.
Zunächst gilt es zu prüfen, ob das zur Diskussion stehende Garagen-Doppel-Falttor (dw 50-GUP mit elektrischem Antrieb Ditec) den grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen entspricht.

4.1 Die Beschwerdeführerin rügt zunächst, die von der Vorinstanz zur Anwendung gebrachten Gesetze und Verordnungen seien zum Zeitpunkt, da die Toranlage im Jahr 2007 von ihr installiert und damit in Verkehr gebracht worden sei, noch nicht massgeblich gewesen (BVGer act. 1, S. 1).

Dagegen wendet die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 5. Februar 2014 insbesondere ein, das betroffene Produkt habe bereits die Sicherheitsanforderungen des (bis zum 30. Juni 2010 in Kraft gestandenen) aSTEG nicht erfüllt. Insoweit habe die Gesetzesrevision auf die festgestellten Mängel keinen Einfluss, und die Beschwerdeführerin erleide durch die Nichterwähnung des aSTEG keinen Nachteil. Was die Sicherheitsabstände gemäss der Norm SN EN 12604 betreffe, sei diese Norm bereits seit dem Jahr 2000 in Kraft, weshalb diese Anforderungen auch im Jahre 2007, dem Zeitpunkt des Inverkehrbringens des Produktes, gegolten hätten (BVGer act. 21).

4.2.1 Beim hier zur Diskussion stehenden Garagen-Doppel-Falttor (dw 50-GUP mit elektrischem Antrieb Ditec) handelt es sich um eine Maschine im Sinne von Art. 1 Abs. 3
SR 819.14 Verordnung vom 2. April 2008 über die Sicherheit von Maschinen (Maschinenverordnung, MaschV) - Maschinenverordnung
MaschV Art. 1 Gegenstand, Geltungsbereich, Begriffe und anwendbares Recht - 1 Diese Verordnung regelt das Inverkehrbringen und die Marktüberwachung betreffend Maschinen nach der Richtlinie 2006/42/EG6 (EU-Maschinenrichtlinie).7
1    Diese Verordnung regelt das Inverkehrbringen und die Marktüberwachung betreffend Maschinen nach der Richtlinie 2006/42/EG6 (EU-Maschinenrichtlinie).7
2    Der Geltungsbereich richtet sich nach Artikel 1 der EU-Maschinenrichtlinie. Deren Artikel 3 gilt sinngemäss.8
2bis    Es gelten die Begriffe nach Artikel 2 der EU-Maschinenrichtlinie und nach Artikel 3 Nummern 8-13 der Verordnung (EU) 2019/10209 (EU-Marktüberwachungsverordnung). Zudem gelten die Entsprechungen von Ausdrücken nach Anhang 1 Ziffer 1.10
3    Wird in dieser Verordnung auf Bestimmungen der EU-Maschinenrichtlinie und der EU-Marktüberwachungsverordnung verwiesen, die ihrerseits auf anderes EU-Recht verweisen, so gilt statt dieses EU-Rechts das schweizerische Recht nach Anhang 1 Ziffer 2.11
4    Soweit diese Verordnung keine besonderen Bestimmungen enthält, gelten für Maschinen die Bestimmungen der Verordnung vom 19. Mai 201012 über die Produktesicherheit (PrSV).13
MaschV beziehungsweise Art. 2 Bst. a MRL 2006/42/EG, welche von der Beschwerdeführerin in Verkehr gebracht wurde. Sie muss gemäss Art. 5 Abs. 1
SR 930.11 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Produktesicherheit (PrSG)
PrSG Art. 5 Erfüllung der grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen
1    Wer ein Produkt in Verkehr bringt, muss nachweisen können, dass es die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen erfüllt. Der Nachweis der Konformität richtet sich nach den Artikeln 17 und 18 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 19953 über die technischen Handelshemmnisse.
2    Wird ein Produkt nach den technischen Normen gemäss Artikel 6 hergestellt, so wird vermutet, dass es die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen erfüllt.
3    Wer ein Produkt in Verkehr bringt, das den technischen Normen nach Artikel 6 nicht entspricht, muss nachweisen können, dass das Produkt die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen auf andere Weise erfüllt.
4    Sind keine grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen festgelegt worden, so muss nachgewiesen werden können, dass das Produkt nach dem Stand des Wissens und der Technik hergestellt worden ist.
PrSG nachweisen können, dass diese die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen erfüllt (vgl. nachstehende E. 4.4 und 4.5). Für Maschinen gelten gemäss Art. 2 Abs. 1 Bst. b
SR 819.14 Verordnung vom 2. April 2008 über die Sicherheit von Maschinen (Maschinenverordnung, MaschV) - Maschinenverordnung
MaschV Art. 2 Voraussetzungen für das Inverkehrbringen - 1 Maschinen dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn:
1    Maschinen dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn:
a  sie bei ordnungsgemässer Installation und Wartung und bei bestimmungsgemässer oder vernünftigerweise vorhersehbarer Verwendung die Sicherheit und die Gesundheit von Personen und gegebenenfalls von Haustieren und Sachen sowie, sofern für diese Maschinen in der EU-Maschinenrichtlinie14 spezifische Umweltvorschriften bestehen, die Umwelt nicht gefährden;
b  die Anforderungen nach den folgenden Bestimmungen der EU-Maschinenrichtlinie erfüllt sind: Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a-e und Absätze 2 und 3 sowie Artikel 12 und 13; und
c  ein Wirtschaftsakteur nach Artikel 4 Absatz 2 der EU-Marktüberwachungsverordnung15 die Pflichten nach Artikel 4a erfüllt.16
2    Dem Inverkehrbringen gleichgestellt ist die Inbetriebnahme von Maschinen, falls zuvor kein Inverkehrbringen stattgefunden hat.
3    Für das Vorführen von Maschinen an Messen, Ausstellungen und dergleichen gilt Artikel 6 Absatz 3 der EU-Maschinenrichtlinie.
MaschV in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 Bst. a bis e sowie Abs. 2 und 3 sowie Art. 12 und 13 der MRL 2006/42/EG die im Anhang I aufgeführten grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen. Das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) bezeichnet die technischen Normen, die geeignet sind, die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen nach Anhang I der EU-Maschinenrichtlinie zu konkretisieren (Art. 3
SR 819.14 Verordnung vom 2. April 2008 über die Sicherheit von Maschinen (Maschinenverordnung, MaschV) - Maschinenverordnung
MaschV Art. 3 Technische Normen - Das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) bezeichnet die technischen Normen, die geeignet sind, die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen nach Anhang I der EU-Maschinenrichtlinie17 zu konkretisieren.
MaschV). Sinn und Zweck der Vorschriften bezüglich Maschinensicherheit ist es, die Gefahr, welche von der Maschine als solche ausgeht, zu reduzieren. Die Sicherheit vorwiegend mit organisatorischen Vorkehrungen erreichen zu wollen, würde somit dem Sinn und Zweck der Maschinensicherheit widersprechen, da die Gefahr, welche von der Maschine selber ausgeht, nicht entsprechend dem Stand der Technik eingeschränkt würde.

4.2.2 Dem Leitfaden für die Anwendung der MRL 2006/42/EG ist auf Seite 150 zu entnehmen, dass harmonisierte Normen technische Spezifikationen enthalten, die es dem Maschinenhersteller ermöglichen, die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen zu erfüllen. Da harmonisierte Normen auf der Grundlage eines Konsenses zwischen den Beteiligten entwickelt und beschlossen werden, vermitteln ihre Spezifikationen einen guten Anhaltspunkt für den Stand der Technik zum Zeitpunkt ihrer Annahme. Die Entwicklung des Stands der Technik findet ihren Niederschlag in späteren Änderungen oder Überarbeitungen harmonisierter Normen. In dieser Hinsicht setzt das durch die Anwendung einer harmonisierten Norm mögliche Sicherheitsniveau einen Massstab, der von allen Herstellern der durch die Norm abgedeckten Maschinenkategorie berücksichtigt werden muss, und zwar auch von jenen Herstellern, die sich für die Verwendung alternativer technischer Lösungen entscheiden. Ein Hersteller, der sich für Alternativlösungen entscheidet, muss nachweisen können, dass diese Lösungen, unter Berücksichtigung des aktuellen Stands der Technik, den grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen der MRL entsprechen. Folglich müssen diese alternativen Lösungen ein Sicherheitsniveau bieten, das mindestens gleichwertig ist mit dem, das mit der Anwendung der Spezifikationen der einschlägigen harmonisierten Norm erzielt würde (vgl. Leitfaden für die Anwendung der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG, 2. Aufl., Juni 2010, nachfolgend: Leitfaden; < http://ec.europa.eu/enterprise/sec-tors/mechanical /files/machinery/guide-appl-2006-42-ec-2nd-201006_de.pdf>, abgerufen am 19.05.2015).

4.2.3 Gemäss Anhang I MRL 2006/42/EG, Allgemeine Grundsätze, hat der Hersteller einer Maschine oder sein Bevollmächtigter dafür zu sorgen, dass eine Risikobeurteilung vorgenommen wird, um die für die Maschine geltenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen zu ermitteln. Die Maschine muss dann unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Risikobeurteilung konstruiert und gebaut werden.

4.2.4 Gemäss Ziff. 1.1.1 Bst. a des Anhangs I MRL 2006/42/EG bezeichnet der Ausdruck "Gefährdung" eine potenzielle Quelle von Verletzungen oder Gesundheitsschäden und gemäss Bst. i die "vernünftigerweise vorhersehbare Fehlanwendung" die Verwendung einer Maschine in einer laut Betriebsanleitung nicht beabsichtigten Weise, die sich jedoch aus leicht absehbarem menschlichem Verhalten ergeben kann.

4.2.5 Laut Ziff. 1.1.2 Bst. a. des Anhangs I MRL 2006/42/EG ist die Maschine so zu konstruieren und zu bauen, dass sie ihrer Funktion gerecht wird und unter den vorgesehenen Bedingungen - aber auch unter Berücksichtigung einer vernünftigerweise vorhersehbaren Fehlanwendung der Maschine - Betrieb, Einrichten und Wartung erfolgen kann, ohne dass Personen einer Gefährdung ausgesetzt sind. Die getroffenen Massnahmen müssen darauf abzielen, Risiken während der voraussichtlichen Lebensdauer der Maschine zu beseitigen, einschliesslich der Zeit, in der die Maschine transportiert, montiert, demontiert, ausser Betrieb gesetzt und entsorgt wird.

4.2.6 Laut Ziff. 1.1.2 Bst. b. des Anhangs I MRL 2006/42/EG muss der Hersteller oder sein Bevollmächtigter bei der Wahl der angemessensten Lösungen folgende Grundsätze anwenden, und zwar in der angegebenen Reihenfolge: Beseitigung oder Minimierung der Risiken so weit wie möglich (Integration der Sicherheit in Konstruktion und Bau der Maschine), Ergreifen der notwendigen Schutzmassnahmen gegen Risiken, die sich nicht beseitigen lassen, und Unterrichtung der Benutzer über die Restrisiken aufgrund der nicht vollständigen Wirksamkeit der getroffenen Schutzmassnahmen; Hinweis auf eine eventuell erforderliche spezielle Ausbildung oder Einarbeitung und persönliche Schutzausrüstung.

4.2.7 Gemäss Ziff. 1.3.7 des Anhangs I MRL 2006/42/EG müssen die beweglichen Teile der Maschine so konstruiert und gebaut sein, dass Unfallrisiken durch Berührung dieser Teile verhindert werden; falls Risiken dennoch bestehen, müssen die beweglichen Teile mit trennenden oder nichttrennenden Schutzeinrichtungen ausgestattet sein. Es müssen alle erforderlichen Vorkehrungen getroffen werden, um ein ungewolltes Blockieren der beweglichen Arbeitselemente zu verhindern. Kann es trotz dieser Vorkehrungen zu einer Blockierung kommen, so müssen gegebenenfalls die erforderlichen speziellen Schutzeinrichtungen und das erforderliche Spezialwerkzeug mitgeliefert werden, damit sich die Blockierung gefahrlos lösen lässt. Auf die speziellen Schutzeinrichtungen und deren Verwendung ist in der Betriebsanleitung und nach Möglichkeit auf der Maschine selbst hinzuweisen.

4.2.8 Von Produkten, welche nach technischen Normen im Sinne von Art. 6
SR 930.11 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Produktesicherheit (PrSG)
PrSG Art. 6 Technische Normen
1    Das zuständige Bundesamt bezeichnet im Einvernehmen mit dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) die technischen Normen, die geeignet sind, die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen nach Artikel 4 zu konkretisieren.
2    Soweit möglich bezeichnet es international harmonisierte Normen.
3    Es veröffentlicht die technischen Normen mit Titel sowie Fundstelle oder Bezugsquelle im Bundesblatt.
4    Es kann unabhängige schweizerische Normenorganisationen beauftragen, technische Normen zu schaffen.
PrSG hergestellt wurden, wird vermutet, dass sie mit den grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen konform sind. Die Vermutung erfasst nur die Herstellung nach Normen, welche vom zuständigen Bundesamt im Einvernehmen mit dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) bezeichnet wurden, um die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen zu konkretisieren. Sonstige technische Spezifikationen sind rein industrielle Standards, denen eine solche Rechtswirkung nicht zukommt (vgl. Hans-Joachim Hess, a.a.O., Art. 5 N. 16 f.). Die Vermutungswirkung im Sinne von Art. 5 Abs. 2
SR 930.11 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Produktesicherheit (PrSG)
PrSG Art. 5 Erfüllung der grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen
1    Wer ein Produkt in Verkehr bringt, muss nachweisen können, dass es die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen erfüllt. Der Nachweis der Konformität richtet sich nach den Artikeln 17 und 18 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 19953 über die technischen Handelshemmnisse.
2    Wird ein Produkt nach den technischen Normen gemäss Artikel 6 hergestellt, so wird vermutet, dass es die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen erfüllt.
3    Wer ein Produkt in Verkehr bringt, das den technischen Normen nach Artikel 6 nicht entspricht, muss nachweisen können, dass das Produkt die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen auf andere Weise erfüllt.
4    Sind keine grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen festgelegt worden, so muss nachgewiesen werden können, dass das Produkt nach dem Stand des Wissens und der Technik hergestellt worden ist.
PrSG gilt nur für jene Normen, welche harmonisiert und im Bundesblatt veröffentlicht wurden (Art. 6
SR 930.11 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Produktesicherheit (PrSG)
PrSG Art. 6 Technische Normen
1    Das zuständige Bundesamt bezeichnet im Einvernehmen mit dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) die technischen Normen, die geeignet sind, die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen nach Artikel 4 zu konkretisieren.
2    Soweit möglich bezeichnet es international harmonisierte Normen.
3    Es veröffentlicht die technischen Normen mit Titel sowie Fundstelle oder Bezugsquelle im Bundesblatt.
4    Es kann unabhängige schweizerische Normenorganisationen beauftragen, technische Normen zu schaffen.
PrSG; Urteil des BVGer C-1177/2012 vom 12. Juni 2014 E. 5.6.3).

Im Bereich der Maschinensicherheit wurde eine strukturelle Gliederung der Normen entwickelt. Typ-A-Normen (Sicherheitsgrundnormen) behandeln grundlegende Sicherheitsfragen sowie auf sämtliche Maschinen anwendbare Grundsätze, die nur einmal festgelegt werden müssen. Dazu gehören Normen über Grundbegriffe, Gebrauchsanleitungen, Terminologie. Typ-B-Normen (Sicherheitsfachgrundnormen) sind Normen mit sicherheitstechnischen Aussagen, die nicht nur eine einzelne Maschine betreffen, sondern in ähnlicher Weise für eine Gruppe von verschiedenen Maschinen oder Anwendungen gelten. Typ-C-Normen (Maschinensicherheitsnormen) behandeln spezifische Sicherheitsanforderungen für einzelne Maschinen bzw. Maschinengruppen (vgl. Maschinensicherheit>, abgerufen am 19.05.2015). Ausschliesslich Typ-C-Normen können eine Konformitätsvermutung im Sinne von Art. 5 Abs. 2
SR 930.11 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Produktesicherheit (PrSG)
PrSG Art. 5 Erfüllung der grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen
1    Wer ein Produkt in Verkehr bringt, muss nachweisen können, dass es die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen erfüllt. Der Nachweis der Konformität richtet sich nach den Artikeln 17 und 18 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 19953 über die technischen Handelshemmnisse.
2    Wird ein Produkt nach den technischen Normen gemäss Artikel 6 hergestellt, so wird vermutet, dass es die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen erfüllt.
3    Wer ein Produkt in Verkehr bringt, das den technischen Normen nach Artikel 6 nicht entspricht, muss nachweisen können, dass das Produkt die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen auf andere Weise erfüllt.
4    Sind keine grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen festgelegt worden, so muss nachgewiesen werden können, dass das Produkt nach dem Stand des Wissens und der Technik hergestellt worden ist.
PrSG auslösen (vgl. STEG-Kommentar, S. 11 zu Art. 4b Abs. 2
SR 930.11 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Produktesicherheit (PrSG)
PrSG Art. 5 Erfüllung der grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen
1    Wer ein Produkt in Verkehr bringt, muss nachweisen können, dass es die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen erfüllt. Der Nachweis der Konformität richtet sich nach den Artikeln 17 und 18 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 19953 über die technischen Handelshemmnisse.
2    Wird ein Produkt nach den technischen Normen gemäss Artikel 6 hergestellt, so wird vermutet, dass es die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen erfüllt.
3    Wer ein Produkt in Verkehr bringt, das den technischen Normen nach Artikel 6 nicht entspricht, muss nachweisen können, dass das Produkt die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen auf andere Weise erfüllt.
4    Sind keine grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen festgelegt worden, so muss nachgewiesen werden können, dass das Produkt nach dem Stand des Wissens und der Technik hergestellt worden ist.
aSTEG, welcher weitgehend Art. 5 Abs. 2
SR 930.11 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Produktesicherheit (PrSG)
PrSG Art. 5 Erfüllung der grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen
1    Wer ein Produkt in Verkehr bringt, muss nachweisen können, dass es die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen erfüllt. Der Nachweis der Konformität richtet sich nach den Artikeln 17 und 18 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 19953 über die technischen Handelshemmnisse.
2    Wird ein Produkt nach den technischen Normen gemäss Artikel 6 hergestellt, so wird vermutet, dass es die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen erfüllt.
3    Wer ein Produkt in Verkehr bringt, das den technischen Normen nach Artikel 6 nicht entspricht, muss nachweisen können, dass das Produkt die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen auf andere Weise erfüllt.
4    Sind keine grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen festgelegt worden, so muss nachgewiesen werden können, dass das Produkt nach dem Stand des Wissens und der Technik hergestellt worden ist.
PrSG entsprach).

4.2.9 Gemäss Art. 5 Bst. e MRL 2006/42/EG muss der Hersteller oder sein Bevollmächtigter vor dem Inverkehrbringen und/oder der Inbetriebnahme einer Maschine die EG-Konformitätserklärung gemäss Anhang II Teil 1 Abschnitt A ausstellen und sicherstellen, dass sie der Maschine beiliegt.

Die Anforderungen an die Konformitätsbewertung im Zusammenhang mit Toren werden in der Norm SN EN 13241-1 aufgeführt, welche harmonisiert und im Bundesblatt publiziert wurde (vgl. hierzu Verzeichnis der SUVA vom 5. Mai 2014 betreffend die anwendbaren Richtlinien und Normen für Maschinen, S. 20; < http://www.suva.ch > Prävention > Produktzertifizierung > Maschinensicherheit > Verzeichnis der anwendbaren Richtlinien und Normen für Maschinen [nachfolgend: SUVA-Verzeichnis 2014], abgerufen am 19.05.2015 und damit verbindlich ist (vgl. dazu Mitteilung der Kommission im Rahmen der Durchführung der MRL vom 11. Juli 2014, , abgerufen am 19.05.2015; vgl. auch BBl 2004 2594; 2011 9040; 2014 7425).

Nach Ziff. 6.1 Norm SN EN 13241-1 ist eine allgemeine Konformitätserklärung nur dann gültig, wenn sie auf einer Erstprüfung nach Ziff. 6.2 oder auf einer vor Ort durchgeführten Prüfung nach Ziff. 6.3 beruht.

4.3 Zu prüfen ist in einem nächsten Schritt, ob die von der Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren eingereichte Konformitätserklärung der Herstellerin vom 2. Januar 2007 (act. 3/7) den gesetzlichen Vorgaben entspricht.

4.3.1 Die Vorinstanz hält diesbezüglich fest, dass die eingereichte Konformitätserklärung eine allgemein gültige Erklärung sei, welche erstens nicht auf den Standort bezogen und auf der zweitens nicht ersichtlich sei, welches Tor mit welchem Antrieb vor Ort eingebaut worden sei. Eine allgemeine Konformitätserklärung sei nur gültig, wenn gemäss Kapitel 6 der Norm SN EN 13241-1 nach der Inbetriebnahme auch eine werkseigene Produktionskontrolle (mindestens 3 Kontrollmessungen der Schliesskraft in der Mitte des Tores) am Objekt vor Ort durchgeführt worden sei. Damit werde kontrolliert, ob die vom Torhersteller geprüften und spezifizierten Eigenschaften auch vor Ort eingehalten würden. Alternativ dazu könne eine auf den Ort bezogene Konformitätserklärung des Gesamtsystems vom Inverkehrbringer erstellt werden, welcher den Antrieb und die Steuerung montiert habe. Dazu müssten die Schliesskräfte nach der Norm SN EN 12445 geprüft werden, um festzustellen, ob die zulässigen Kraftwerte nach Anhang A der Norm SN EN 12453 eingehalten würden. Die Konformitätserklärung erfülle beide Varianten nicht.

4.3.2 Soweit die MaschV keine besonderen Bestimmungen enthält, gelten für Maschinen die Bestimmungen der PrSV (Art. 1 Abs. 4
SR 819.14 Verordnung vom 2. April 2008 über die Sicherheit von Maschinen (Maschinenverordnung, MaschV) - Maschinenverordnung
MaschV Art. 1 Gegenstand, Geltungsbereich, Begriffe und anwendbares Recht - 1 Diese Verordnung regelt das Inverkehrbringen und die Marktüberwachung betreffend Maschinen nach der Richtlinie 2006/42/EG6 (EU-Maschinenrichtlinie).7
1    Diese Verordnung regelt das Inverkehrbringen und die Marktüberwachung betreffend Maschinen nach der Richtlinie 2006/42/EG6 (EU-Maschinenrichtlinie).7
2    Der Geltungsbereich richtet sich nach Artikel 1 der EU-Maschinenrichtlinie. Deren Artikel 3 gilt sinngemäss.8
2bis    Es gelten die Begriffe nach Artikel 2 der EU-Maschinenrichtlinie und nach Artikel 3 Nummern 8-13 der Verordnung (EU) 2019/10209 (EU-Marktüberwachungsverordnung). Zudem gelten die Entsprechungen von Ausdrücken nach Anhang 1 Ziffer 1.10
3    Wird in dieser Verordnung auf Bestimmungen der EU-Maschinenrichtlinie und der EU-Marktüberwachungsverordnung verwiesen, die ihrerseits auf anderes EU-Recht verweisen, so gilt statt dieses EU-Rechts das schweizerische Recht nach Anhang 1 Ziffer 2.11
4    Soweit diese Verordnung keine besonderen Bestimmungen enthält, gelten für Maschinen die Bestimmungen der Verordnung vom 19. Mai 201012 über die Produktesicherheit (PrSV).13
MaschV). Nach Art. 9 Abs. 1
SR 930.111 Verordnung vom 19. Mai 2010 über die Produktesicherheit (PrSV)
PrSV Art. 9 Konformitätserklärung - 1 Die Konformitätserklärung bescheinigt, dass:
1    Die Konformitätserklärung bescheinigt, dass:
a  ein Produkt die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen erfüllt; und
b  die Konformitätsbewertung korrekt durchgeführt worden ist.
2    Die Konformitätserklärung wird vom Hersteller oder von seinem in der Schweiz niedergelassenen Vertreter ausgestellt.
3    Fällt das Produkt unter mehrere Regelungen, die eine Konformitätsbewertung verlangen, so kann eine einzige Konformitätserklärung ausgestellt werden.
PrSV bescheinigt die Konformitätserklärung, dass ein Produkt die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen erfüllt (Bst. a); und die Konformitätsbewertung korrekt durchgeführt worden ist (Bst. b). Die Konformitätserklärung wird gemäss Art. 9 Abs. 2
SR 930.111 Verordnung vom 19. Mai 2010 über die Produktesicherheit (PrSV)
PrSV Art. 9 Konformitätserklärung - 1 Die Konformitätserklärung bescheinigt, dass:
1    Die Konformitätserklärung bescheinigt, dass:
a  ein Produkt die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen erfüllt; und
b  die Konformitätsbewertung korrekt durchgeführt worden ist.
2    Die Konformitätserklärung wird vom Hersteller oder von seinem in der Schweiz niedergelassenen Vertreter ausgestellt.
3    Fällt das Produkt unter mehrere Regelungen, die eine Konformitätsbewertung verlangen, so kann eine einzige Konformitätserklärung ausgestellt werden.
PrSV vom Hersteller oder von seinem in der Schweiz niedergelassenen Vertreter ausgestellt (Abs. 2; vgl. hierzu auch Art. 7
SR 819.14 Verordnung vom 2. April 2008 über die Sicherheit von Maschinen (Maschinenverordnung, MaschV) - Maschinenverordnung
MaschV Art. 7 Übergangsfrist für tragbare Befestigungsgeräte mit Treibladungen und andere Schussgeräte - Tragbare Befestigungsgeräte mit Treibladungen und andere als Werkzeug konzipierte Schussgeräte dürfen noch bis zum 29. Juni 2011 nach bisherigem Recht in Verkehr gebracht werden.
und 8
SR 819.14 Verordnung vom 2. April 2008 über die Sicherheit von Maschinen (Maschinenverordnung, MaschV) - Maschinenverordnung
MaschV Art. 8 Inkrafttreten - Diese Verordnung tritt am 29. Dezember 2009 in Kraft.
aSTEV).

Wie vorstehend erwähnt, setzt das Inverkehrbringen von Maschinen gemäss Art. 2 Abs. 1 Bst. b
SR 819.14 Verordnung vom 2. April 2008 über die Sicherheit von Maschinen (Maschinenverordnung, MaschV) - Maschinenverordnung
MaschV Art. 2 Voraussetzungen für das Inverkehrbringen - 1 Maschinen dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn:
1    Maschinen dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn:
a  sie bei ordnungsgemässer Installation und Wartung und bei bestimmungsgemässer oder vernünftigerweise vorhersehbarer Verwendung die Sicherheit und die Gesundheit von Personen und gegebenenfalls von Haustieren und Sachen sowie, sofern für diese Maschinen in der EU-Maschinenrichtlinie14 spezifische Umweltvorschriften bestehen, die Umwelt nicht gefährden;
b  die Anforderungen nach den folgenden Bestimmungen der EU-Maschinenrichtlinie erfüllt sind: Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a-e und Absätze 2 und 3 sowie Artikel 12 und 13; und
c  ein Wirtschaftsakteur nach Artikel 4 Absatz 2 der EU-Marktüberwachungsverordnung15 die Pflichten nach Artikel 4a erfüllt.16
2    Dem Inverkehrbringen gleichgestellt ist die Inbetriebnahme von Maschinen, falls zuvor kein Inverkehrbringen stattgefunden hat.
3    Für das Vorführen von Maschinen an Messen, Ausstellungen und dergleichen gilt Artikel 6 Absatz 3 der EU-Maschinenrichtlinie.
MaschV voraus, dass die folgenden Bestimmungen nach der EU-Maschinenrichtlinie erfüllt sind: Art. 5 Abs. 1 Bst. a - e sowie Abs. 2 und 3 und Art. 12 und 13 MRL 2006/42. Nach Art. 5 Abs. 1 Bst. e MRL 2006/42 muss insbesondere die EG-Konformitätserklärung gemäss Anhang II Teil 1 Abschnitt A beiliegen. Nach dem genannten Anhang (Absatz 2) bezieht sich die Erklärung auf die Maschine in dem Zustand, in dem sie in Verkehr gebracht wurde.

Vorliegend hat die Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren eine generelle Konformitätserklärung des Herstellers vom 2. Januar 2007 eingereicht, welche sich nicht auf den massgeblichen Standort bezieht und aus welcher auch nicht ersichtlich ist, welcher Antrieb beim Tor eingesetzt wurde. Eine Prüfung vor Ort im Sinne von Ziff. 6.3 der SN EN 13241-1 wurde vorliegend anerkanntermassen nicht vorgenommen. Darüber hinaus liegt auch kein Nachweis einer Erstprüfung im Sinne von Ziff. 6.2 der Norm vor, welcher die Einhaltung sämtlicher in Ziff. 4.2, 4.3 und 4.4 angegebenen Anforderungen belegen würde. Die werkseigene Produktionskontrolle durch den Hersteller ist dabei zwingend nach der Installation und vor Ort durchzuführen. Der Hersteller muss sodann auch sicherstellen, dass die Konformitätserklärung der Maschine beiliegt (Art. 5 Abs. 1 Bst. e MRL 2006/42).

Dementsprechend steht fest, dass die von der Beschwerdeführerin eingereichte Konformitätserklärung die Anforderungen der entsprechenden Norm nicht erfüllt. Damit vermag die von der Beschwerdeführerin eingereichte Erklärung auch keine Vermutung der Erfüllung der Einhaltung der grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen (im Sinne von Art. 6
SR 930.11 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Produktesicherheit (PrSG)
PrSG Art. 6 Technische Normen
1    Das zuständige Bundesamt bezeichnet im Einvernehmen mit dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) die technischen Normen, die geeignet sind, die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen nach Artikel 4 zu konkretisieren.
2    Soweit möglich bezeichnet es international harmonisierte Normen.
3    Es veröffentlicht die technischen Normen mit Titel sowie Fundstelle oder Bezugsquelle im Bundesblatt.
4    Es kann unabhängige schweizerische Normenorganisationen beauftragen, technische Normen zu schaffen.
i.V.m. Art. 5 Abs. 2
SR 930.11 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Produktesicherheit (PrSG)
PrSG Art. 5 Erfüllung der grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen
1    Wer ein Produkt in Verkehr bringt, muss nachweisen können, dass es die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen erfüllt. Der Nachweis der Konformität richtet sich nach den Artikeln 17 und 18 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 19953 über die technischen Handelshemmnisse.
2    Wird ein Produkt nach den technischen Normen gemäss Artikel 6 hergestellt, so wird vermutet, dass es die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen erfüllt.
3    Wer ein Produkt in Verkehr bringt, das den technischen Normen nach Artikel 6 nicht entspricht, muss nachweisen können, dass das Produkt die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen auf andere Weise erfüllt.
4    Sind keine grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen festgelegt worden, so muss nachgewiesen werden können, dass das Produkt nach dem Stand des Wissens und der Technik hergestellt worden ist.
PrSG) zu begründen. Die Beschwerdeführerin bleibt für deren Einhaltung beweisbelastet, das heisst sie trägt vollumfänglich die subjektive und objektive Beweislast (vgl. Urteil des BVGer C-5864/2009 vom 3. Juli 2012 E. 5.2.2 mit Hinweisen).

4.3.3 Nach dem Gesagten hat die bfu zu Recht das Fehlen einer rechtsgenüglichen Konformitätserklärung beanstandet (Ziff. 2 erster Absatz des Dispositivs) und die Beschwerdeführerin auch zu Recht verpflichtet, eine gültige Konformitätserklärung nachzureichen und nachzuweisen, dass diese Erklärung dem Betreiber zugestellt worden ist (Ziffer 4 Abs. 3 und 4 des Dispositivs).

4.4 Zu prüfen ist im Weiteren, ob die Beschwerdeführerin den Nachweis der Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen zu erbringen vermag. Dabei ist vorab die Bedeutung der von der Vorinstanz zitierten Schweizer Normen (SN), insbesondere der SN EN 12604:2000, 12453:2000, 12445:2000, zu prüfen.

4.4.1 In diesem Zusammenhang gilt es zu beachten, dass keine dieser Normen harmonisiert wurde (vgl. hierzu SUVA-Verzeichnis 2014, S. 18). Bei dieser Sach- und Rechtslage kommt diesen Normen demnach keine Bedeutung im Sinne der gesetzlichen Vermutung von 5 Abs. 2 PrSG (beziehungsweise Art. 4b Abs. 2 aSTEG) zu.

4.4.2 Für die hier zur Diskussion stehende Maschine sind demnach die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen der SN EN 12604:2000 (Tore - Mechanische Aspekte - Anforderungen), 12453:2000 (Tore - Nutzungssicherheit kraftbetätigter Tore - Anforderungen) und 12445:2000 (Tore - Nutzungssicherheit kraftbetätigter Tore - Prüfverfahren) zwar insoweit zu beachten, als sie unter Berücksichtigung des aktuellen Stands der Technik die nach Auffassung der Experten einzuhaltenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen widergeben. Es gilt indes nicht die gesetzliche Vermutung, wonach das Produkt bei deren Einhaltung die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen erfüllt.

4.4.3 Somit hat die Beschwerdeführerin gemäss Art. 5 Abs. 1
SR 930.11 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Produktesicherheit (PrSG)
PrSG Art. 5 Erfüllung der grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen
1    Wer ein Produkt in Verkehr bringt, muss nachweisen können, dass es die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen erfüllt. Der Nachweis der Konformität richtet sich nach den Artikeln 17 und 18 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 19953 über die technischen Handelshemmnisse.
2    Wird ein Produkt nach den technischen Normen gemäss Artikel 6 hergestellt, so wird vermutet, dass es die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen erfüllt.
3    Wer ein Produkt in Verkehr bringt, das den technischen Normen nach Artikel 6 nicht entspricht, muss nachweisen können, dass das Produkt die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen auf andere Weise erfüllt.
4    Sind keine grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen festgelegt worden, so muss nachgewiesen werden können, dass das Produkt nach dem Stand des Wissens und der Technik hergestellt worden ist.
PrSG nachzuweisen, dass das Produkt die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen erfüllt (vgl. auch Art. 4b Abs. 1 und 3 aSTEG)

4.4.4 In Bezug auf kraftbetätige Tore sieht die seit dem 1. November 2000 gültige SN EN 12604:2000 in Ziff. 4.5 mechanische Schutzmassnahmen und Sicherheitsabstände gegen Quetschen, Schneiden, Scheren, Erfassen, Einziehen und Einschliessen vor. Ganz allgemein fordert die Norm für handbetätigte Einrichtungen, dass Torflügel, Befestigungen und Betätigungseinrichtungen so konstruiert oder beschaffen sein müssen, dass Personen, die das Tor betätigen, während der Öffnungs- und Schliessphase nicht Gefährdungen durch Quetschen, Schneiden, Scheren, Erfassen oder Einziehen ausgesetzt sind (Ziff. 4.5.1). Bei kraftbetätigten Toren sind gemäss Ziff. 4.5.2 der erwähnten Norm - neben den genannten Erfordernissen - zusätzlich auch die Anforderungen der (ab 1. Juni 2001 gültigen) SN EN 12453:2000 einzuhalten. Gemäss Anhang C.3 der SN EN 12604:2000 ist ein Sicherheitsabstand von 500 mm an der Hinterkante des Flügels anzubringen, der sich einer geschlossenen Wand entlang, jedoch entfernt von ihr, bewegt. Nach Ziff. 4.1.1 der SN EN 12453:2000 ist eine Gefahrstelle insbesondere als gegeben anzusehen, wenn sie bis zu einer Höhe von 2.50 m über Fussboden oder anderen ständigen Zugangsebene liegt, und wenn sie unter anderem auftritt zwischen Schliesskanten und Gegenständen, die sich im Schliessbereich des Flügels befinden oder zwischen Flügeln und Kanten von Öffnungen in Torflügeln und festen Teilen der Umgebung (vgl. auch Typen b und d in Anhang B). Nach Ziff. 5.1.1 SN EN 12453:2000 sind Gefahren an Quetsch-, Scher- und Einzugsstellen insbesondere zu vermeiden durch Einhalten von Sicherheitsabständen und durch Begrenzung der Kräfte, die durch den Torflügel ausgeübt werden, wenn er auf eine Person oder einen Gegenstand auftritt. Kräfte sind dabei als sicher anzusehen, wenn die im Anhang A festgelegten Werte nicht überschritten werden (Ziff. 5.1.1.5 SN EN 12453:2000). Gemäss Anhang A.2 belaufen sich die zulässigen Maximalkräfte bei Öffnungsweiten zwischen Schliess- und Gegenschliesskanten auf 400 N (Newton).

4.4.5 Laut den gemäss Augenschein vor Ort getroffenen Feststellungen der bfu liegt der rechte Torflügel bündig an der Mauer an, und es besteht keine hinreichende Absicherung, welche das Einklemmen von Personen oder Sachen verhindern könnte (act. 1/3, S. 2). Darüber hinaus ist im Bereich des linken Torflügels ein Abstand von nur gerade 260 mm vorhanden (act. 1/3, S. 2), obwohl gemäss Anhang C.3 der SN EN 12604:2000 ein Sicherheitsabstand von 500 mm erforderlich wäre. Der Beschwerdeführer vermag im Beschwerdeverfahren nicht substanziiert darzulegen, inwiefern diese Feststellungen nicht korrekt sein sollen. Die unbelegte Parteibehauptung, dass das Produkt den damaligen gesetzlichen Vorgaben entsprochen habe (BVGer act. 23, S. 2), vermag die Feststellungen von fehlenden Sicherheitsabständen und einer fehlenden hinreichenden Absicherung zur Verhinderung des Einklemmens nicht infrage zu stellen.

4.4.6 Wie die Vorinstanz mit Recht vorbringt, waren die hier zur Diskussion stehenden Sicherheitsanforderungen bereits unter dem Geltungsbereich des aSTEG (in seiner Fassung mit den Änderungen vom 18. Juni 1993 [AS 1995 2766] und vom 17. Juni 2005 [AS 2006 2197, 2273]) massgeblich. Auch nach Art. 3 aSTEG durften technische Einrichtungen und Geräte nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie bei ihrer bestimmungsgemässen und sorgfältigen Verwendung Leben und Gesundheit der Benützer und Dritter nicht gefährden. Es ist auch für den technischen Laien nachvollziehbar, dass fehlende Sicherheitsabstände und fehlende Absicherungen zur Verhinderung des Einklemmens eine konkrete Gefährdung darstellen.

Dass mit dem Inkrafttreten des PrSG per 1. Juli 2010 der Schutzbereich noch ausgedehnt wurde und auch der vorhersehbare und übliche, jedenfalls nicht ganz fern liegende Fehlgebrauch auch einbezogen wurde (Art. 3 Abs. 1
SR 930.11 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Produktesicherheit (PrSG)
PrSG Art. 3 Grundsätze
1    Produkte dürfen in Verkehr gebracht werden, wenn sie bei normaler oder bei vernünftigerweise vorhersehbarer Verwendung die Sicherheit und die Gesundheit der Verwenderinnen und Verwender und Dritter nicht oder nur geringfügig gefährden.
2    Sie müssen den grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen nach Artikel 4 oder, wenn keine solchen Anforderungen festgelegt worden sind, dem Stand des Wissens und der Technik entsprechen.
3    Für die Gewährleistung der Sicherheit und der Gesundheit der Verwenderinnen und Verwender und Dritter sind zu berücksichtigen:
a  die angegebene oder voraussichtliche Gebrauchsdauer eines Produkts;
b  der Umstand, dass das Produkt auf andere Produkte einwirkt, sofern seine Verwendung mit diesen andern Produkten vernünftigerweise vorhersehbar ist;
c  der Umstand, dass das Produkt für Konsumentinnen und Konsumenten bestimmt ist oder unter vernünftigerweise vorhersehbaren Bedingungen auch von Konsumentinnen und Konsumenten benutzt werden kann;
d  der Umstand, dass das Produkt von Personengruppen verwendet werden kann, die dabei einer grösseren Gefahr ausgesetzt sind als andere (z.B. Kinder, Menschen mit Behinderungen oder ältere Menschen).
4    Dem spezifischen Gefährdungspotenzial eines Produkts müssen überdies entsprechen:
a  seine Kennzeichnung und Aufmachung;
b  die Verpackung sowie die Anleitungen für seinen Zusammenbau, die Installation und die Wartung;
c  Warn- und Sicherheitshinweise;
d  Gebrauchs- und Bedienungsanleitung und Angaben zu seiner Entsorgung;
e  alle sonstigen produktbezogenen Angaben oder Informationen.
5    Ein Produkt ist nicht allein deshalb als gefährlich zu betrachten, weil ein sichereres Produkt in Verkehr gebracht wurde.
6    Die Pflichten nach diesem Abschnitt müssen erfüllt werden:
a  vom Hersteller;
b  subsidiär vom Importeur, Händler oder Erbringer von Dienstleistungen.
PrSG; vgl. dazu auch Hess, a.a.O., Art. 3 N. 14 ff.), ändert nichts an der Feststellung, dass die im Jahr 2007 in Verkehr gebrachte Maschine die Sicherheitsvorschriften bereits des tieferen Schutzniveaus des aSTEG nicht eingehalten hat. Gemäss Art. 4a Abs. 2 aSTEG war nach Möglichkeit bereits zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens im Jahr auf international anerkannte Normen, wie die vorstehend zitierten Richtlinien, zurückzugreifen. Die SN EN 12604:2000 war seit dem 1. November 2000 und die SN EN 12453:2000 seit 1. Juni 2001 gültig; diese Normen waren damit als in Expertenkreisen anerkannter Sicherheitsstandard bereits im Zeitpunkt des Inverkehrbringens im Jahr 2007 von der Beschwerdeführerin zu beachten. Bei (kraftbetätigten) Toren gilt es zudem zu beachten, dass es sich beim Öffnungs- und Schliessvorgang um einen automatischen Ablauf handelt, der nicht durch eine Drittperson überwacht und gegebenenfalls unterbrochen wird.

Dementsprechend waren die von der Vorinstanz - zufolge Verletzung der genannten Normen - festgestellten Sicherheitsmängel bereits im Zeitpunkt des Inverkehrbringens des Produktes zu beanstanden. Damit erweist sich der Einwand der Beschwerdeführerin, wonach die neuen Vorschriften über die Produktesicherheit im Zeitpunkt der Installation noch nicht in Kraft gewesen seien, als unbehelflich.

Somit steht fest, dass die Beschwerdeführerin den ihr obliegenden Nachweis für die Einhaltung der grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen (nach Art. 4b Abs. 3
SR 930.11 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Produktesicherheit (PrSG)
PrSG Art. 3 Grundsätze
1    Produkte dürfen in Verkehr gebracht werden, wenn sie bei normaler oder bei vernünftigerweise vorhersehbarer Verwendung die Sicherheit und die Gesundheit der Verwenderinnen und Verwender und Dritter nicht oder nur geringfügig gefährden.
2    Sie müssen den grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen nach Artikel 4 oder, wenn keine solchen Anforderungen festgelegt worden sind, dem Stand des Wissens und der Technik entsprechen.
3    Für die Gewährleistung der Sicherheit und der Gesundheit der Verwenderinnen und Verwender und Dritter sind zu berücksichtigen:
a  die angegebene oder voraussichtliche Gebrauchsdauer eines Produkts;
b  der Umstand, dass das Produkt auf andere Produkte einwirkt, sofern seine Verwendung mit diesen andern Produkten vernünftigerweise vorhersehbar ist;
c  der Umstand, dass das Produkt für Konsumentinnen und Konsumenten bestimmt ist oder unter vernünftigerweise vorhersehbaren Bedingungen auch von Konsumentinnen und Konsumenten benutzt werden kann;
d  der Umstand, dass das Produkt von Personengruppen verwendet werden kann, die dabei einer grösseren Gefahr ausgesetzt sind als andere (z.B. Kinder, Menschen mit Behinderungen oder ältere Menschen).
4    Dem spezifischen Gefährdungspotenzial eines Produkts müssen überdies entsprechen:
a  seine Kennzeichnung und Aufmachung;
b  die Verpackung sowie die Anleitungen für seinen Zusammenbau, die Installation und die Wartung;
c  Warn- und Sicherheitshinweise;
d  Gebrauchs- und Bedienungsanleitung und Angaben zu seiner Entsorgung;
e  alle sonstigen produktbezogenen Angaben oder Informationen.
5    Ein Produkt ist nicht allein deshalb als gefährlich zu betrachten, weil ein sichereres Produkt in Verkehr gebracht wurde.
6    Die Pflichten nach diesem Abschnitt müssen erfüllt werden:
a  vom Hersteller;
b  subsidiär vom Importeur, Händler oder Erbringer von Dienstleistungen.
STEG, Art. 5 Abs. 1
SR 930.11 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Produktesicherheit (PrSG)
PrSG Art. 5 Erfüllung der grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen
1    Wer ein Produkt in Verkehr bringt, muss nachweisen können, dass es die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen erfüllt. Der Nachweis der Konformität richtet sich nach den Artikeln 17 und 18 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 19953 über die technischen Handelshemmnisse.
2    Wird ein Produkt nach den technischen Normen gemäss Artikel 6 hergestellt, so wird vermutet, dass es die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen erfüllt.
3    Wer ein Produkt in Verkehr bringt, das den technischen Normen nach Artikel 6 nicht entspricht, muss nachweisen können, dass das Produkt die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen auf andere Weise erfüllt.
4    Sind keine grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen festgelegt worden, so muss nachgewiesen werden können, dass das Produkt nach dem Stand des Wissens und der Technik hergestellt worden ist.
PrSG und Art. 3 Abs. 1
SR 819.14 Verordnung vom 2. April 2008 über die Sicherheit von Maschinen (Maschinenverordnung, MaschV) - Maschinenverordnung
MaschV Art. 3 Technische Normen - Das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) bezeichnet die technischen Normen, die geeignet sind, die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen nach Anhang I der EU-Maschinenrichtlinie17 zu konkretisieren.
MaschV) nicht zu erbringen vermag.

4.5 Als Zwischenergebnis kann daher festgehalten werden, dass die Vorinstanz zu Recht das Fehlen einer gültigen Konformitätserklärung und die ungenügende Sicherheit festgestellt hat. Ziff. 1 und 2 des angefochtenen Verfügungsdispositivs sind daher nicht zu beanstanden.

5.
Zu prüfen ist in einem weiteren Schritt, ob die angeordneten Verwaltungsmassnahmen gemäss Ziff. 3 - 7 des Dispositivs rechtmässig sind.

5.1 Ergibt die Kontrolle, dass ein Produkt den grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen oder dem Stand des Wissens und der Technik nicht entspricht, so verfügt das Vollzugsorgan die geeigneten Massnahmen (Art. 10 Abs. 2
SR 930.11 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Produktesicherheit (PrSG)
PrSG Art. 10 Kontrolle und Verwaltungsmassnahmen
1    Die Vollzugsorgane können Produkte, die in Verkehr gebracht werden, kontrollieren und nötigenfalls Muster erheben.
2    Ergibt die Kontrolle, dass ein Produkt den grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen oder dem Stand des Wissens und der Technik nicht entspricht, so verfügt das Vollzugsorgan die geeigneten Massnahmen.
3    Ist es zum Schutz der Sicherheit oder Gesundheit der Verwenderinnen und Verwender oder Dritter erforderlich, so kann das Vollzugsorgan insbesondere:
a  das weitere Inverkehrbringen eines Produkts verbieten;
b  die Warnung vor den Gefahren eines Produkts, seine Rücknahme oder seinen Rückruf anordnen und nötigenfalls selbst vollziehen;
c  die Ausfuhr eines Produkts, dessen weiteres Inverkehrbringen nach Buchstabe a verboten worden ist, verbieten;
d  ein Produkt, von dem eine unmittelbare und ernste Gefahr ausgeht, einziehen und vernichten oder unbrauchbar machen.
4    Die Vollzugsorgane warnen die Bevölkerung vor gefährlichen Produkten, wenn der Inverkehrbringer nicht oder nicht rechtzeitig wirksame Massnahmen trifft. Sie machen ihre Informationen über die Gefährlichkeit bestimmter Produkte und über die getroffenen Massnahmen öffentlich zugänglich.
5    Massnahmen nach Absatz 3 werden, sofern dies zum Schutz der Bevölkerung erforderlich ist, als Allgemeinverfügung erlassen. Hat ein kantonales Vollzugsorgan oder eine beauftragte Organisation das Produkt überprüft, so stellt es oder sie dem zuständigen Aufsichtsorgan des Bundes Antrag auf Erlass einer Allgemeinverfügung.
6    Das Bundesgesetz vom 20. Dezember 19684 über das Verwaltungsverfahren ist anwendbar.
PrSG). Gemäss Art. 10 Abs. 3
SR 930.11 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Produktesicherheit (PrSG)
PrSG Art. 10 Kontrolle und Verwaltungsmassnahmen
1    Die Vollzugsorgane können Produkte, die in Verkehr gebracht werden, kontrollieren und nötigenfalls Muster erheben.
2    Ergibt die Kontrolle, dass ein Produkt den grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen oder dem Stand des Wissens und der Technik nicht entspricht, so verfügt das Vollzugsorgan die geeigneten Massnahmen.
3    Ist es zum Schutz der Sicherheit oder Gesundheit der Verwenderinnen und Verwender oder Dritter erforderlich, so kann das Vollzugsorgan insbesondere:
a  das weitere Inverkehrbringen eines Produkts verbieten;
b  die Warnung vor den Gefahren eines Produkts, seine Rücknahme oder seinen Rückruf anordnen und nötigenfalls selbst vollziehen;
c  die Ausfuhr eines Produkts, dessen weiteres Inverkehrbringen nach Buchstabe a verboten worden ist, verbieten;
d  ein Produkt, von dem eine unmittelbare und ernste Gefahr ausgeht, einziehen und vernichten oder unbrauchbar machen.
4    Die Vollzugsorgane warnen die Bevölkerung vor gefährlichen Produkten, wenn der Inverkehrbringer nicht oder nicht rechtzeitig wirksame Massnahmen trifft. Sie machen ihre Informationen über die Gefährlichkeit bestimmter Produkte und über die getroffenen Massnahmen öffentlich zugänglich.
5    Massnahmen nach Absatz 3 werden, sofern dies zum Schutz der Bevölkerung erforderlich ist, als Allgemeinverfügung erlassen. Hat ein kantonales Vollzugsorgan oder eine beauftragte Organisation das Produkt überprüft, so stellt es oder sie dem zuständigen Aufsichtsorgan des Bundes Antrag auf Erlass einer Allgemeinverfügung.
6    Das Bundesgesetz vom 20. Dezember 19684 über das Verwaltungsverfahren ist anwendbar.
PrSG kann das Vollzugsorgan zum Schutze der Sicherheit oder Gesundheit der Verwenderinnen oder Verwender oder Dritter insbesondere das weitere Inverkehrbringen eines Produkts verbieten (Bst. a), die Warnung vor den Gefahren eines Produkts, seine Rücknahme oder einen Rückruf anordnen und nötigenfalls selbst vollziehen (Bst. b), ein Produkt, von dem eine unmittelbare und ernste Gefahr ausgeht, einziehen und vernichten oder unbrauchbar machen (Bst. d). Massnahmen nach Absatz 3 werden, sofern dies zum Schutze der Bevölkerung erforderlich ist, als Allgemeinverfügung erlassen (Art. 10 Abs. 5
SR 930.11 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Produktesicherheit (PrSG)
PrSG Art. 10 Kontrolle und Verwaltungsmassnahmen
1    Die Vollzugsorgane können Produkte, die in Verkehr gebracht werden, kontrollieren und nötigenfalls Muster erheben.
2    Ergibt die Kontrolle, dass ein Produkt den grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen oder dem Stand des Wissens und der Technik nicht entspricht, so verfügt das Vollzugsorgan die geeigneten Massnahmen.
3    Ist es zum Schutz der Sicherheit oder Gesundheit der Verwenderinnen und Verwender oder Dritter erforderlich, so kann das Vollzugsorgan insbesondere:
a  das weitere Inverkehrbringen eines Produkts verbieten;
b  die Warnung vor den Gefahren eines Produkts, seine Rücknahme oder seinen Rückruf anordnen und nötigenfalls selbst vollziehen;
c  die Ausfuhr eines Produkts, dessen weiteres Inverkehrbringen nach Buchstabe a verboten worden ist, verbieten;
d  ein Produkt, von dem eine unmittelbare und ernste Gefahr ausgeht, einziehen und vernichten oder unbrauchbar machen.
4    Die Vollzugsorgane warnen die Bevölkerung vor gefährlichen Produkten, wenn der Inverkehrbringer nicht oder nicht rechtzeitig wirksame Massnahmen trifft. Sie machen ihre Informationen über die Gefährlichkeit bestimmter Produkte und über die getroffenen Massnahmen öffentlich zugänglich.
5    Massnahmen nach Absatz 3 werden, sofern dies zum Schutz der Bevölkerung erforderlich ist, als Allgemeinverfügung erlassen. Hat ein kantonales Vollzugsorgan oder eine beauftragte Organisation das Produkt überprüft, so stellt es oder sie dem zuständigen Aufsichtsorgan des Bundes Antrag auf Erlass einer Allgemeinverfügung.
6    Das Bundesgesetz vom 20. Dezember 19684 über das Verwaltungsverfahren ist anwendbar.
PrSG; vgl. dazu auch Art. 11 Abs. 2
SR 930.11 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Produktesicherheit (PrSG)
PrSG Art. 11 Mitwirkungs- und Auskunftspflicht - Die Inverkehrbringer und allfällige weitere betroffene Personen sind beim Vollzug, soweit notwendig, zur Mitwirkung verpflichtet. Sie haben insbesondere unentgeltlich den Vollzugsorganen alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen sowie die erforderlichen Nachweise und Unterlagen herauszugeben.
aSTEG i.V.m. Art. 13a
SR 930.11 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Produktesicherheit (PrSG)
PrSG Art. 11 Mitwirkungs- und Auskunftspflicht - Die Inverkehrbringer und allfällige weitere betroffene Personen sind beim Vollzug, soweit notwendig, zur Mitwirkung verpflichtet. Sie haben insbesondere unentgeltlich den Vollzugsorganen alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen sowie die erforderlichen Nachweise und Unterlagen herauszugeben.
aSTEV). Der in Art. 10 Abs. 3
SR 930.11 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Produktesicherheit (PrSG)
PrSG Art. 10 Kontrolle und Verwaltungsmassnahmen
1    Die Vollzugsorgane können Produkte, die in Verkehr gebracht werden, kontrollieren und nötigenfalls Muster erheben.
2    Ergibt die Kontrolle, dass ein Produkt den grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen oder dem Stand des Wissens und der Technik nicht entspricht, so verfügt das Vollzugsorgan die geeigneten Massnahmen.
3    Ist es zum Schutz der Sicherheit oder Gesundheit der Verwenderinnen und Verwender oder Dritter erforderlich, so kann das Vollzugsorgan insbesondere:
a  das weitere Inverkehrbringen eines Produkts verbieten;
b  die Warnung vor den Gefahren eines Produkts, seine Rücknahme oder seinen Rückruf anordnen und nötigenfalls selbst vollziehen;
c  die Ausfuhr eines Produkts, dessen weiteres Inverkehrbringen nach Buchstabe a verboten worden ist, verbieten;
d  ein Produkt, von dem eine unmittelbare und ernste Gefahr ausgeht, einziehen und vernichten oder unbrauchbar machen.
4    Die Vollzugsorgane warnen die Bevölkerung vor gefährlichen Produkten, wenn der Inverkehrbringer nicht oder nicht rechtzeitig wirksame Massnahmen trifft. Sie machen ihre Informationen über die Gefährlichkeit bestimmter Produkte und über die getroffenen Massnahmen öffentlich zugänglich.
5    Massnahmen nach Absatz 3 werden, sofern dies zum Schutz der Bevölkerung erforderlich ist, als Allgemeinverfügung erlassen. Hat ein kantonales Vollzugsorgan oder eine beauftragte Organisation das Produkt überprüft, so stellt es oder sie dem zuständigen Aufsichtsorgan des Bundes Antrag auf Erlass einer Allgemeinverfügung.
6    Das Bundesgesetz vom 20. Dezember 19684 über das Verwaltungsverfahren ist anwendbar.
PrSG aufgeführte Katalog von Massnahmen, welche die Vollzugsorgane ergreifen können, ist nicht abschliessend (Hess, a.a.O., Art. 10 N. 16).

5.2

5.2.1 Die in Ziffer 3 des Dispositivs verankerte Verpflichtung, die notwendigen Sicherungsmassnahmen betreffend die Klemmstellen beim bereits in Verkehr gebrachten Produkt innert der Frist von 4 Monaten zu beheben, steht im Einklang mit den gesetzlichen Vorgaben und erweist sich in sachlicher und zeitlicher Hinsicht als verhältnismässig. Dies gilt umso mehr, als auch die Beschwerdeführerin keine substanziierten Rügen gegen die angeordneten Massnahmen vorbringt.

5.2.2 In Ziffer 4 Abs. 1 und 2 des Dispositivs wird die Beschwerdeführerin sodann verpflichtet, innert derselben Frist diverse Unterlagen (unter anderem auch Steuerungsunterlagen und Anschlussschema der Toranlage) einzureichen.

Hinsichtlich der von der Vorinstanz bei der Beschwerdeführerin eingeforderten Steuerungsunterlagen und des Anschlussschemas ist festzuhalten, dass erstere im Rahmen ihrer Replik vorbringt, dass die Rechnung vom 1. Juni 2007 (Beilage 5 zu BVGer act. 1) im vorinstanzlichen Verfahren noch nicht vorhanden gewesen sei; insoweit habe sie keine Kenntnis davon gehabt, dass die elektrischen Installationen bauseits erfolgt seien (BVGer act. 21). Damit räumt die bfu sinngemäss ein, dass sie bei Kenntnis dieser Sachlage die (für den Fall einer Ersatzvornahme erforderlichen Dokumente) bei der entsprechenden Drittperson (Elektriker beziehungsweise Stockwerkeigentümergemeinschaft) eingefordert hätte.

Nachdem die Beschwerdeführerin die entsprechenden Elektroarbeiten nicht vorgenommen hat, ist sie offensichtlich nicht im Besitz der Steuerungsunterlagen und des Anschlussschemas. Die Vorinstanz dürfte unter diesen Umständen diese Akten bei der Beschwerdeführerin nur einfordern, soweit sie diese tatsächlich in Händen hält. Soweit die Vorinstanz demnach in Ziffer 4 Abs. 1 und 2 des Verfügungsdispositivs die Steuerungsunterlagen und das Anschlussschema der Toranlage bei der Beschwerdeführerin eingefordert hat, ist die angefochtene Verfügung demnach aufzuheben.

Soweit die Vorinstanz indes die Zustellung des Konformitätsnachweises und den Nachweis, dass dieser dem Betreiber zugestellt worden sei, fordert, ist die Massnahme hingegen rechtmässig und nicht zu beanstanden (vgl. dazu E. 4.3.3 hiervor).

5.2.3 In Dispositivziffer 5 hat die Vorinstanz für den Fall einer Missachtung der angeordneten Verpflichtung eine Ersatzmassnahme unter Auferlegung der Kosten an die Beschwerdeführerin angedroht. Die Anordnung einer Ersatzvornahme ist selbst ohne spezialgesetzliche Grundlage zulässig, wenn sie eine vertretbare Verpflichtung zu einem Tun betrifft und der angedrohten Ersatzvornahme eine Androhung unter Einräumung einer Erfüllungsfrist vorangeht (Art. 41 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 41
1    Um andere Verfügungen zu vollstrecken, ergreift die Behörde folgende Massnahmen:
a  Ersatzvornahme durch die verfügende Behörde selbst oder durch einen beauftragten Dritten auf Kosten des Verpflichteten; die Kosten sind durch besondere Verfügung festzusetzen;
b  unmittelbaren Zwang gegen die Person des Verpflichteten oder an seinen Sachen;
c  Strafverfolgung, soweit ein anderes Bundesgesetz die Strafe vorsieht;
d  Strafverfolgung wegen Ungehorsams nach Artikel 292 des Strafgesetzbuches81, soweit keine andere Strafbestimmung zutrifft.
2    Bevor die Behörde zu einem Zwangsmittel greift, droht sie es dem Verpflichteten an und räumt ihm eine angemessene Erfüllungsfrist ein, im Falle von Absatz 1 Buchstaben c und d unter Hinweis auf die gesetzliche Strafdrohung.
3    Im Falle von Absatz 1 Buchstaben a und b kann sie auf die Androhung des Zwangsmittels und die Einräumung einer Erfüllungsfrist verzichten, wenn Gefahr im Verzuge ist.
VwVG; Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli/Markus Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. Aufl. 2009, § 32 Rz. 21 ff.).

Diese Voraussetzungen sind vorliegend ohne Weiteres erfüllt, sodass sich auch die entsprechende Anordnung der bfu in Ziffer 5 des Dispositivs als rechtmässig erweist.

5.2.4 In Ziffer 6 des Dispositivs wird die Beschwerdeführerin sodann unter Androhung von Busse gemäss Art. 17 Abs. 1 Bst. c
SR 930.11 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Produktesicherheit (PrSG)
PrSG Art. 17 Übertretungen
1    Mit Busse bis zu 40 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich:
a  ein Produkt in Verkehr bringt, ohne die Anforderungen nach Artikel 3 Absatz 4 zu erfüllen;
b  die Mitwirkungs- und Auskunftspflicht nach Artikel 11 oder die Mitteilungspflicht nach Artikel 8 Absatz 5 verletzt;
c  gegen eine Ausführungsvorschrift, deren Übertretung für strafbar erklärt wird, oder eine unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn gerichtete Verfügung verstösst.
2    Handelt der Täter oder die Täterin fahrlässig, so ist die Strafe Busse bis zu 20 000 Franken.
3    Die Artikel 6 und 7 des Bundesgesetzes vom 22. März 19748 über das Verwaltungsstrafrecht sind anwendbar.
PrSG verpflichtet, die in Ziff. 2, 3 und 4 aufgeführten Punkte einzuhalten. In der erwähnten Strafbestimmung wird die vorsätzliche Übertretung einer Ausführungsvorschrift unter Strafe (Busse bis Fr. 40'000.-) gestellt. Die Androhung der Strafe bezweckt die Sicherstellung der Rechtsdurchsetzung und ist vorliegend nicht zu beanstanden.

5.2.5 Schliesslich bleibt zu prüfen, ob die auferlegte Gebühr von Fr. 5'000.- (Ziffer 7 des Dispositivs) rechtmässig ist.

Art. 14
SR 930.11 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Produktesicherheit (PrSG)
PrSG Art. 14 Gebühren und Finanzierung des Vollzugs
1    Der Bundesrat regelt die Finanzierung des Vollzugs, soweit dieser in die Zuständigkeit des Bundes fällt.
2    Die Vollzugsorgane können für die Kontrolle von Produkten und für den Vollzug von Massnahmen Gebühren erheben.
PrSG sieht vor, dass der Bundesrat die Finanzierung des Vollzugs regelt, soweit dieser in die Zuständigkeit des Bundes fällt (Abs. 1). Die Vollzugsorgane können für die Kontrolle von Produkten und für den Vollzug von Massnahmen Gebühren erheben (Abs. 2). In Ausführung dieser Kompetenz hat der Bundesrat in Art. 27
SR 930.111 Verordnung vom 19. Mai 2010 über die Produktesicherheit (PrSV)
PrSV Art. 27 Gebühren - Die Behörden erheben Gebühren für:
a  Kontrollen, wenn sich herausstellt, dass das Produkt nicht den Vorschriften entspricht;
b  Verfügungen über die Edition von Konformitätserklärungen und technischen Unterlagen;
c  andere Verfügungen und Massnahmen nach Artikel 10 PrSG, die der Inverkehrbringer veranlasst.
PrSV bestimmt, dass die Behörden Gebühren erheben für Kontrollen, wenn sich herausstellt, dass das Produkt nicht den Vorschriften entspricht (Bst. a), für Verfügungen über die Edition von Konformitätserklärungen und technischen Unterlagen (Bst. b) sowie für Verfügungen und Massnahmen nach Art. 10
SR 930.11 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Produktesicherheit (PrSG)
PrSG Art. 10 Kontrolle und Verwaltungsmassnahmen
1    Die Vollzugsorgane können Produkte, die in Verkehr gebracht werden, kontrollieren und nötigenfalls Muster erheben.
2    Ergibt die Kontrolle, dass ein Produkt den grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen oder dem Stand des Wissens und der Technik nicht entspricht, so verfügt das Vollzugsorgan die geeigneten Massnahmen.
3    Ist es zum Schutz der Sicherheit oder Gesundheit der Verwenderinnen und Verwender oder Dritter erforderlich, so kann das Vollzugsorgan insbesondere:
a  das weitere Inverkehrbringen eines Produkts verbieten;
b  die Warnung vor den Gefahren eines Produkts, seine Rücknahme oder seinen Rückruf anordnen und nötigenfalls selbst vollziehen;
c  die Ausfuhr eines Produkts, dessen weiteres Inverkehrbringen nach Buchstabe a verboten worden ist, verbieten;
d  ein Produkt, von dem eine unmittelbare und ernste Gefahr ausgeht, einziehen und vernichten oder unbrauchbar machen.
4    Die Vollzugsorgane warnen die Bevölkerung vor gefährlichen Produkten, wenn der Inverkehrbringer nicht oder nicht rechtzeitig wirksame Massnahmen trifft. Sie machen ihre Informationen über die Gefährlichkeit bestimmter Produkte und über die getroffenen Massnahmen öffentlich zugänglich.
5    Massnahmen nach Absatz 3 werden, sofern dies zum Schutz der Bevölkerung erforderlich ist, als Allgemeinverfügung erlassen. Hat ein kantonales Vollzugsorgan oder eine beauftragte Organisation das Produkt überprüft, so stellt es oder sie dem zuständigen Aufsichtsorgan des Bundes Antrag auf Erlass einer Allgemeinverfügung.
6    Das Bundesgesetz vom 20. Dezember 19684 über das Verwaltungsverfahren ist anwendbar.
PrSG, welche der Inverkehrbringer veranlasst (Bst. c). Die Gebühren nach Art. 27
SR 930.111 Verordnung vom 19. Mai 2010 über die Produktesicherheit (PrSV)
PrSV Art. 27 Gebühren - Die Behörden erheben Gebühren für:
a  Kontrollen, wenn sich herausstellt, dass das Produkt nicht den Vorschriften entspricht;
b  Verfügungen über die Edition von Konformitätserklärungen und technischen Unterlagen;
c  andere Verfügungen und Massnahmen nach Artikel 10 PrSG, die der Inverkehrbringer veranlasst.
PrSV werden dabei nach dem Zeitaufwand bemessen (Art. 28 Abs. 1 Bst. a
SR 930.111 Verordnung vom 19. Mai 2010 über die Produktesicherheit (PrSV)
PrSV Art. 28 Gebührenbemessung nach Zeitaufwand - 1 Die folgenden Gebühren werden nach dem Zeitaufwand bemessen:
1    Die folgenden Gebühren werden nach dem Zeitaufwand bemessen:
a  die Gebühren nach Artikel 27;
b  die Gebühren für die Bezeichnung und die Kontrollen von Konformitätsbewertungsstellen nach den Artikeln 24-33 AkkBV15, die sich auf Produkte nach diesem Abschnitt beziehen;
2    Der Stundenansatz beträgt 200 Franken.
3    Für Kontrollen, die dringlich oder ausserhalb der normalen Arbeitszeit durchgeführt werden, können Zuschläge bis zu 50 Prozent der ordentlichen Gebühr erhoben werden.
). Der Stundensatz beträgt Fr. 200.- (Art. 28 Abs. 2
SR 930.111 Verordnung vom 19. Mai 2010 über die Produktesicherheit (PrSV)
PrSV Art. 28 Gebührenbemessung nach Zeitaufwand - 1 Die folgenden Gebühren werden nach dem Zeitaufwand bemessen:
1    Die folgenden Gebühren werden nach dem Zeitaufwand bemessen:
a  die Gebühren nach Artikel 27;
b  die Gebühren für die Bezeichnung und die Kontrollen von Konformitätsbewertungsstellen nach den Artikeln 24-33 AkkBV15, die sich auf Produkte nach diesem Abschnitt beziehen;
2    Der Stundenansatz beträgt 200 Franken.
3    Für Kontrollen, die dringlich oder ausserhalb der normalen Arbeitszeit durchgeführt werden, können Zuschläge bis zu 50 Prozent der ordentlichen Gebühr erhoben werden.
PrSV).

Mit Blick auf die von der Vorinstanz durchgeführten Abklärungen erweist sich der geltend gemachte Zeitaufwand von 25 Stunden als angemessen. Die von ihr in Rechnung gestellte Gebühr von Fr. 5'000.- (= 25 Stunden à Fr. 200.- pro Stunde) ist daher nicht zu beanstanden.

6.
Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich zusammenfassend, dass die Beschwerde vom 20. August 2013 lediglich insoweit gutzuheissen ist, als Dispositivziffer 4 Abs. 1 und 2 (Einforderung der Steuerungsunterlagen und des Anschlussschemas der Toranlage bei der Beschwerdeführerin) aufgehoben wird (E. 5.2.2 hiervor).

Soweit weitergehend ist die Beschwerde abzuweisen, und sämtliche weiteren Feststellungen und Anordnungen in der angefochtenen Verfügung vom 22. Juli 2013, das heisst Ziffer 1 - 7, mit Ausnahme der genannten Absätze 1 und 2 von Ziffer 4 des Dispositivs, sind zu bestätigen. Aufgrund des Zeitablaufs ist die in Dispositivziffer 3 und 4 Abs. 3 und 4 der angefochtenen Verfügung auferlegte Frist für die Durchführung der Sicherungsmassnahmen und die Einreichung der Unterlagen neu auf drei Monate nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils festzusetzen. Die Gebühr für das Kontrollverfahren (Ziffer 7 des Dispositivs) wird 30 Tage nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides zur Zahlung fällig.

7.
Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung.

7.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt gemäss Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei. Der unterliegenden Vorinstanz können allerdings keine Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 63 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Als im Wesentlichen unterliegende Partei hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten zu tragen (vgl. Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG), die sich aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen zusammensetzen, zumal die Beschwerdeführerin das massgebliche Dokument (Beilage 5 zu BVGer act. 1) erst im Beschwerdeverfahren eingereicht hat. Sie werden unter Berücksichtigung des Umfanges und der Schwierigkeit der Streitsache im vorliegenden Verfahren auf Fr. 3'000.- festgesetzt (vgl. Art. 63 Abs. 4bis
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG sowie Art. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
, 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 2 Bemessung der Gerichtsgebühr
1    Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen.
2    Das Gericht kann bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge nach den Artikeln 3 und 4 hinausgehen, wenn besondere Gründe, namentlich mutwillige Prozessführung oder ausserordentlicher Aufwand, es rechtfertigen.2
3    Bei wenig aufwändigen Entscheiden über vorsorgliche Massnahmen, Ausstand, Wiederherstellung der Frist, Revision oder Erläuterung sowie bei Beschwerden gegen Zwischenentscheide kann die Gerichtsgebühr herabgesetzt werden. Der Mindestbetrag nach Artikel 3 oder 4 darf nicht unterschritten werden.
und 4
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 4 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten mit Vermögensinteresse - In Streitigkeiten mit Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem bereits geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

7.2 Nach Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VGKE kann die Beschwerdeinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Parteientschädigung zusprechen. Nachdem die Beschwerdeführerin nicht durch einen Rechtsbeistand vertreten wurde und vorliegend von einem weitgehenden Unterliegen auszugehen ist, wird ihr keine Parteientschädigung zugesprochen. Keinen Anspruch auf Parteientschädigung hat auch die Vorinstanz (Art. 7 Abs. 3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VGKE).

(Für das Dispositiv auf die nachfolgende Seite verwiesen).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird in dem Sinn gutgeheissen, als Ziffer 4 Abs. 1 und 2 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung vom 22. Juli 2013 aufgehoben werden.

2.
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen und die angefochtene Verfügung bestätigt.

3.
Die in den Dispositivziffern 3 und 4 Abs. 3 und 4 der angefochtenen Verfügung auferlegte Frist für die Durchführung der Sicherungsmassnahmen und die Einreichung der Unterlagen wird neu auf drei Monate nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils festgesetzt. Die Gebühr für das Kontrollverfahren gemäss Ziffer 7 des Dispositivs wird 30 Tage nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides zur Zahlung fällig.

4.
Die Verfahrenskosten von Fr. 3'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.

5.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

6.
Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)

- das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (Einschreiben)

- das Seco, Ressort Produktesicherheit (Einschreiben [Kopie] zur Kenntnis)

(Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen).

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

David Weiss Roland Hochreutener

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

Versand:
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : C-4660/2013
Datum : 28. Mai 2015
Publiziert : 10. Juni 2015
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Sozialversicherung
Gegenstand : Produktesicherheit, Falttor, Verfügung vom 22. Juli 2013


Gesetzesregister
BGG: 42 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
82
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
MaschV: 1 
SR 819.14 Verordnung vom 2. April 2008 über die Sicherheit von Maschinen (Maschinenverordnung, MaschV) - Maschinenverordnung
MaschV Art. 1 Gegenstand, Geltungsbereich, Begriffe und anwendbares Recht - 1 Diese Verordnung regelt das Inverkehrbringen und die Marktüberwachung betreffend Maschinen nach der Richtlinie 2006/42/EG6 (EU-Maschinenrichtlinie).7
1    Diese Verordnung regelt das Inverkehrbringen und die Marktüberwachung betreffend Maschinen nach der Richtlinie 2006/42/EG6 (EU-Maschinenrichtlinie).7
2    Der Geltungsbereich richtet sich nach Artikel 1 der EU-Maschinenrichtlinie. Deren Artikel 3 gilt sinngemäss.8
2bis    Es gelten die Begriffe nach Artikel 2 der EU-Maschinenrichtlinie und nach Artikel 3 Nummern 8-13 der Verordnung (EU) 2019/10209 (EU-Marktüberwachungsverordnung). Zudem gelten die Entsprechungen von Ausdrücken nach Anhang 1 Ziffer 1.10
3    Wird in dieser Verordnung auf Bestimmungen der EU-Maschinenrichtlinie und der EU-Marktüberwachungsverordnung verwiesen, die ihrerseits auf anderes EU-Recht verweisen, so gilt statt dieses EU-Rechts das schweizerische Recht nach Anhang 1 Ziffer 2.11
4    Soweit diese Verordnung keine besonderen Bestimmungen enthält, gelten für Maschinen die Bestimmungen der Verordnung vom 19. Mai 201012 über die Produktesicherheit (PrSV).13
2 
SR 819.14 Verordnung vom 2. April 2008 über die Sicherheit von Maschinen (Maschinenverordnung, MaschV) - Maschinenverordnung
MaschV Art. 2 Voraussetzungen für das Inverkehrbringen - 1 Maschinen dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn:
1    Maschinen dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn:
a  sie bei ordnungsgemässer Installation und Wartung und bei bestimmungsgemässer oder vernünftigerweise vorhersehbarer Verwendung die Sicherheit und die Gesundheit von Personen und gegebenenfalls von Haustieren und Sachen sowie, sofern für diese Maschinen in der EU-Maschinenrichtlinie14 spezifische Umweltvorschriften bestehen, die Umwelt nicht gefährden;
b  die Anforderungen nach den folgenden Bestimmungen der EU-Maschinenrichtlinie erfüllt sind: Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a-e und Absätze 2 und 3 sowie Artikel 12 und 13; und
c  ein Wirtschaftsakteur nach Artikel 4 Absatz 2 der EU-Marktüberwachungsverordnung15 die Pflichten nach Artikel 4a erfüllt.16
2    Dem Inverkehrbringen gleichgestellt ist die Inbetriebnahme von Maschinen, falls zuvor kein Inverkehrbringen stattgefunden hat.
3    Für das Vorführen von Maschinen an Messen, Ausstellungen und dergleichen gilt Artikel 6 Absatz 3 der EU-Maschinenrichtlinie.
3 
SR 819.14 Verordnung vom 2. April 2008 über die Sicherheit von Maschinen (Maschinenverordnung, MaschV) - Maschinenverordnung
MaschV Art. 3 Technische Normen - Das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) bezeichnet die technischen Normen, die geeignet sind, die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen nach Anhang I der EU-Maschinenrichtlinie17 zu konkretisieren.
5 
SR 819.14 Verordnung vom 2. April 2008 über die Sicherheit von Maschinen (Maschinenverordnung, MaschV) - Maschinenverordnung
MaschV Art. 5 - 1 Die Marktüberwachung richtet sich nach den Artikeln 20-28 der PrSV25.26
1    Die Marktüberwachung richtet sich nach den Artikeln 20-28 der PrSV25.26
2    Hat die Europäische Kommission eine Massnahme nach Artikel 8 oder 9 der EU-Maschinenrichtlinie27 ergriffen, so setzen die zuständigen Kontrollorgane die Massnahme für die Schweiz um. Allfällige Verbote oder Einschränkungen des Inverkehrbringens oder Rückrufe von Maschinen werden im Bundesblatt veröffentlicht.
7 
SR 819.14 Verordnung vom 2. April 2008 über die Sicherheit von Maschinen (Maschinenverordnung, MaschV) - Maschinenverordnung
MaschV Art. 7 Übergangsfrist für tragbare Befestigungsgeräte mit Treibladungen und andere Schussgeräte - Tragbare Befestigungsgeräte mit Treibladungen und andere als Werkzeug konzipierte Schussgeräte dürfen noch bis zum 29. Juni 2011 nach bisherigem Recht in Verkehr gebracht werden.
8
SR 819.14 Verordnung vom 2. April 2008 über die Sicherheit von Maschinen (Maschinenverordnung, MaschV) - Maschinenverordnung
MaschV Art. 8 Inkrafttreten - Diese Verordnung tritt am 29. Dezember 2009 in Kraft.
PrSG: 1 
SR 930.11 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Produktesicherheit (PrSG)
PrSG Art. 1 Zweck und Geltungsbereich
1    Mit diesem Gesetz sollen die Sicherheit von Produkten gewährleistet und der grenzüberschreitende freie Warenverkehr erleichtert werden.
2    Dieses Gesetz gilt für das gewerbliche oder berufliche Inverkehrbringen von Produkten.
3    Die Bestimmungen dieses Gesetzes sind anwendbar, soweit nicht andere bundesrechtliche Bestimmungen bestehen, mit denen dasselbe Ziel verfolgt wird.
a  als Antiquitäten überlassen werden; oder
b  vor ihrer Verwendung instand gesetzt oder wiederaufbereitet werden müssen, sofern der Inverkehrbringer diejenige Person, der sie überlassen werden, darüber ausreichend unterrichtet.
2 
SR 930.11 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Produktesicherheit (PrSG)
PrSG Art. 2 Begriffe
1    Als Produkt im Sinne dieses Gesetzes gilt eine verwendungsbereite bewegliche Sache, auch wenn sie einen Teil einer anderen beweglichen Sache oder einer unbeweglichen Sache bildet.
2    Ein Produkt gilt als verwendungsbereit, auch wenn seine Einzelteile der Empfängerin oder dem Empfänger zum Ein- oder Zusammenbau übergeben werden.
3    Als Inverkehrbringen im Sinne dieses Gesetzes gilt das entgeltliche oder unentgeltliche Überlassen eines Produkts, unabhängig davon, ob dieses neu, gebraucht, wiederaufbereitet oder wesentlich verändert worden ist. Dem Inverkehrbringen gleichgestellt sind:
a  der gewerbliche oder berufliche Eigengebrauch eines Produkts;
b  die Verwendung oder Anwendung eines Produkts im Rahmen des Erbringens einer Dienstleistung;
c  das Bereithalten eines Produkts zur Benützung durch Dritte;
d  das Anbieten eines Produkts.
4    Als Hersteller im Sinne dieses Gesetzes gilt auch die Person, die:
a  sich als Hersteller ausgibt, indem sie ihren Namen, ihr Warenzeichen oder ein anderes Erkennungszeichen auf dem Produkt anbringt;
b  als Vertreterin des Herstellers auftritt, wenn dieser seinen Sitz nicht im Inland hat;
c  das Produkt wiederaufbereitet oder deren Tätigkeit die Sicherheitseigenschaften eines Produktes anderweitig beeinflusst.
3 
SR 930.11 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Produktesicherheit (PrSG)
PrSG Art. 3 Grundsätze
1    Produkte dürfen in Verkehr gebracht werden, wenn sie bei normaler oder bei vernünftigerweise vorhersehbarer Verwendung die Sicherheit und die Gesundheit der Verwenderinnen und Verwender und Dritter nicht oder nur geringfügig gefährden.
2    Sie müssen den grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen nach Artikel 4 oder, wenn keine solchen Anforderungen festgelegt worden sind, dem Stand des Wissens und der Technik entsprechen.
3    Für die Gewährleistung der Sicherheit und der Gesundheit der Verwenderinnen und Verwender und Dritter sind zu berücksichtigen:
a  die angegebene oder voraussichtliche Gebrauchsdauer eines Produkts;
b  der Umstand, dass das Produkt auf andere Produkte einwirkt, sofern seine Verwendung mit diesen andern Produkten vernünftigerweise vorhersehbar ist;
c  der Umstand, dass das Produkt für Konsumentinnen und Konsumenten bestimmt ist oder unter vernünftigerweise vorhersehbaren Bedingungen auch von Konsumentinnen und Konsumenten benutzt werden kann;
d  der Umstand, dass das Produkt von Personengruppen verwendet werden kann, die dabei einer grösseren Gefahr ausgesetzt sind als andere (z.B. Kinder, Menschen mit Behinderungen oder ältere Menschen).
4    Dem spezifischen Gefährdungspotenzial eines Produkts müssen überdies entsprechen:
a  seine Kennzeichnung und Aufmachung;
b  die Verpackung sowie die Anleitungen für seinen Zusammenbau, die Installation und die Wartung;
c  Warn- und Sicherheitshinweise;
d  Gebrauchs- und Bedienungsanleitung und Angaben zu seiner Entsorgung;
e  alle sonstigen produktbezogenen Angaben oder Informationen.
5    Ein Produkt ist nicht allein deshalb als gefährlich zu betrachten, weil ein sichereres Produkt in Verkehr gebracht wurde.
6    Die Pflichten nach diesem Abschnitt müssen erfüllt werden:
a  vom Hersteller;
b  subsidiär vom Importeur, Händler oder Erbringer von Dienstleistungen.
4 
SR 930.11 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Produktesicherheit (PrSG)
PrSG Art. 4 Grundlegende Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen
1    Der Bundesrat legt die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen fest.
2    Er berücksichtigt dabei das entsprechende internationale Recht.
4a  4b  5 
SR 930.11 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Produktesicherheit (PrSG)
PrSG Art. 5 Erfüllung der grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen
1    Wer ein Produkt in Verkehr bringt, muss nachweisen können, dass es die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen erfüllt. Der Nachweis der Konformität richtet sich nach den Artikeln 17 und 18 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 19953 über die technischen Handelshemmnisse.
2    Wird ein Produkt nach den technischen Normen gemäss Artikel 6 hergestellt, so wird vermutet, dass es die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen erfüllt.
3    Wer ein Produkt in Verkehr bringt, das den technischen Normen nach Artikel 6 nicht entspricht, muss nachweisen können, dass das Produkt die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen auf andere Weise erfüllt.
4    Sind keine grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen festgelegt worden, so muss nachgewiesen werden können, dass das Produkt nach dem Stand des Wissens und der Technik hergestellt worden ist.
6 
SR 930.11 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Produktesicherheit (PrSG)
PrSG Art. 6 Technische Normen
1    Das zuständige Bundesamt bezeichnet im Einvernehmen mit dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) die technischen Normen, die geeignet sind, die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen nach Artikel 4 zu konkretisieren.
2    Soweit möglich bezeichnet es international harmonisierte Normen.
3    Es veröffentlicht die technischen Normen mit Titel sowie Fundstelle oder Bezugsquelle im Bundesblatt.
4    Es kann unabhängige schweizerische Normenorganisationen beauftragen, technische Normen zu schaffen.
8 
SR 930.11 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Produktesicherheit (PrSG)
PrSG Art. 8
1    Die Bestimmungen dieses Artikels gelten für Produkte, die für Konsumentinnen und Konsumenten bestimmt sind oder unter vernünftigerweise vorhersehbaren Bedingungen auch von Konsumentinnen und Konsumenten benutzt werden könnten.
2    Der Hersteller oder Importeur, der ein Produkt in Verkehr bringt, muss im Rahmen seiner Geschäftstätigkeit angemessene Massnahmen treffen, um während der angegebenen oder vernünftigerweise vorhersehbaren Gebrauchsdauer eines Produktes:
a  die Gefahren zu erkennen, die von dem Produkt bei normaler oder bei vernünftigerweise vorhersehbarer Verwendung ausgehen können;
b  allfällige Gefahren abwenden zu können;
c  das Produkt rückverfolgen zu können.
3    Er muss Beanstandungen, welche sich auf die Sicherheit des Produkts beziehen, mit der gebotenen Sorgfalt prüfen und nötigenfalls Stichproben durchführen.
4    Der Händler hat zur Einhaltung der Sicherheitsanforderungen beizutragen und an der Überwachung der Sicherheit der in Verkehr gebrachten Produkte mitzuwirken. Er hat Massnahmen zu ergreifen, die ihm eine wirksame Zusammenarbeit mit dem Hersteller oder Importeur sowie mit den zuständigen Vollzugsorganen ermöglichen.
5    Stellt der Hersteller oder ein anderer Inverkehrbringer fest oder hat er Grund zur Annahme, dass von seinem Produkt eine Gefahr für die Sicherheit oder die Gesundheit der Verwenderinnen und Verwender oder Dritter ausgeht, so macht er dem zuständigen Vollzugsorgan unverzüglich folgende Angaben:
a  alle Angaben, die eine genaue Identifizierung des Produkts erlauben;
b  eine umfassende Beschreibung der Gefahr, die von dem Produkt ausgehen kann;
c  alle verfügbaren Angaben darüber, von wem er das Produkt bezogen hat und, ausgenommen bei der direkten Abgabe an Verwenderinnen und Verwender, an wen er es geliefert hat;
d  die Massnahmen, die zur Abwendung der Gefahr getroffen worden sind, wie zum Beispiel Warnungen, Verkaufsstopp, Rücknahme vom Markt oder Rückruf des Produkts.
9 
SR 930.11 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Produktesicherheit (PrSG)
PrSG Art. 9 Marktüberwachung und Aufsicht über den Vollzug - Der Bundesrat regelt die Überwachung von Produkten auf dem Markt und beaufsichtigt den Vollzug.
10 
SR 930.11 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Produktesicherheit (PrSG)
PrSG Art. 10 Kontrolle und Verwaltungsmassnahmen
1    Die Vollzugsorgane können Produkte, die in Verkehr gebracht werden, kontrollieren und nötigenfalls Muster erheben.
2    Ergibt die Kontrolle, dass ein Produkt den grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen oder dem Stand des Wissens und der Technik nicht entspricht, so verfügt das Vollzugsorgan die geeigneten Massnahmen.
3    Ist es zum Schutz der Sicherheit oder Gesundheit der Verwenderinnen und Verwender oder Dritter erforderlich, so kann das Vollzugsorgan insbesondere:
a  das weitere Inverkehrbringen eines Produkts verbieten;
b  die Warnung vor den Gefahren eines Produkts, seine Rücknahme oder seinen Rückruf anordnen und nötigenfalls selbst vollziehen;
c  die Ausfuhr eines Produkts, dessen weiteres Inverkehrbringen nach Buchstabe a verboten worden ist, verbieten;
d  ein Produkt, von dem eine unmittelbare und ernste Gefahr ausgeht, einziehen und vernichten oder unbrauchbar machen.
4    Die Vollzugsorgane warnen die Bevölkerung vor gefährlichen Produkten, wenn der Inverkehrbringer nicht oder nicht rechtzeitig wirksame Massnahmen trifft. Sie machen ihre Informationen über die Gefährlichkeit bestimmter Produkte und über die getroffenen Massnahmen öffentlich zugänglich.
5    Massnahmen nach Absatz 3 werden, sofern dies zum Schutz der Bevölkerung erforderlich ist, als Allgemeinverfügung erlassen. Hat ein kantonales Vollzugsorgan oder eine beauftragte Organisation das Produkt überprüft, so stellt es oder sie dem zuständigen Aufsichtsorgan des Bundes Antrag auf Erlass einer Allgemeinverfügung.
6    Das Bundesgesetz vom 20. Dezember 19684 über das Verwaltungsverfahren ist anwendbar.
11 
SR 930.11 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Produktesicherheit (PrSG)
PrSG Art. 11 Mitwirkungs- und Auskunftspflicht - Die Inverkehrbringer und allfällige weitere betroffene Personen sind beim Vollzug, soweit notwendig, zur Mitwirkung verpflichtet. Sie haben insbesondere unentgeltlich den Vollzugsorganen alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen sowie die erforderlichen Nachweise und Unterlagen herauszugeben.
13a  14 
SR 930.11 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Produktesicherheit (PrSG)
PrSG Art. 14 Gebühren und Finanzierung des Vollzugs
1    Der Bundesrat regelt die Finanzierung des Vollzugs, soweit dieser in die Zuständigkeit des Bundes fällt.
2    Die Vollzugsorgane können für die Kontrolle von Produkten und für den Vollzug von Massnahmen Gebühren erheben.
15 
SR 930.11 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Produktesicherheit (PrSG)
PrSG Art. 15 Rechtspflege
1    Der Rechtsschutz richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
2    Gegen Verfügungen der Vollzugsorgane kann beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde geführt werden.
17 
SR 930.11 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Produktesicherheit (PrSG)
PrSG Art. 17 Übertretungen
1    Mit Busse bis zu 40 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich:
a  ein Produkt in Verkehr bringt, ohne die Anforderungen nach Artikel 3 Absatz 4 zu erfüllen;
b  die Mitwirkungs- und Auskunftspflicht nach Artikel 11 oder die Mitteilungspflicht nach Artikel 8 Absatz 5 verletzt;
c  gegen eine Ausführungsvorschrift, deren Übertretung für strafbar erklärt wird, oder eine unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn gerichtete Verfügung verstösst.
2    Handelt der Täter oder die Täterin fahrlässig, so ist die Strafe Busse bis zu 20 000 Franken.
3    Die Artikel 6 und 7 des Bundesgesetzes vom 22. März 19748 über das Verwaltungsstrafrecht sind anwendbar.
20 
SR 930.11 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Produktesicherheit (PrSG)
PrSG Art. 20 Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts
1    Das Bundesgesetz vom 19. März 197610 über die Sicherheit von technischen Einrichtungen und Geräten wird aufgehoben.
2    Die nachstehenden Gesetze werden wie folgt geändert:
21
SR 930.11 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Produktesicherheit (PrSG)
PrSG Art. 21 Übergangsbestimmungen
1    Produkte, welche die Anforderungen nach bisherigem Recht, jedoch nicht die Anforderungen nach neuem Recht erfüllen, dürfen noch bis zum 31. Dezember 2011 in Verkehr gebracht werden.
2    Jeder Hersteller, Importeur oder Händler muss bis zum 31. Dezember 2011 die Voraussetzungen schaffen, die zur Umsetzung von Artikel 8 notwendig sind.
PrSV: 9 
SR 930.111 Verordnung vom 19. Mai 2010 über die Produktesicherheit (PrSV)
PrSV Art. 9 Konformitätserklärung - 1 Die Konformitätserklärung bescheinigt, dass:
1    Die Konformitätserklärung bescheinigt, dass:
a  ein Produkt die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen erfüllt; und
b  die Konformitätsbewertung korrekt durchgeführt worden ist.
2    Die Konformitätserklärung wird vom Hersteller oder von seinem in der Schweiz niedergelassenen Vertreter ausgestellt.
3    Fällt das Produkt unter mehrere Regelungen, die eine Konformitätsbewertung verlangen, so kann eine einzige Konformitätserklärung ausgestellt werden.
10 
SR 930.111 Verordnung vom 19. Mai 2010 über die Produktesicherheit (PrSV)
PrSV Art. 10 Technische Unterlagen und Konformitätserklärung - 1 Wer Produkte in Verkehr bringt, muss zum Nachweis der Erfüllung der Anforderungen nach den Artikeln 3-5 PrSG alle erforderlichen technischen Unterlagen sowie die Konformitätserklärung beibringen können. Diese Pflicht gilt ab dem Inverkehrbringen des Produkts während der angegebenen oder vernünftigerweise vorhersehbaren Gebrauchsdauer, jedoch mindestens während 10 Jahren ab der Herstellung. Bei Serienanfertigungen beginnt die Frist mit der Herstellung des letzten Exemplars zu laufen.
1    Wer Produkte in Verkehr bringt, muss zum Nachweis der Erfüllung der Anforderungen nach den Artikeln 3-5 PrSG alle erforderlichen technischen Unterlagen sowie die Konformitätserklärung beibringen können. Diese Pflicht gilt ab dem Inverkehrbringen des Produkts während der angegebenen oder vernünftigerweise vorhersehbaren Gebrauchsdauer, jedoch mindestens während 10 Jahren ab der Herstellung. Bei Serienanfertigungen beginnt die Frist mit der Herstellung des letzten Exemplars zu laufen.
2    Technische Unterlagen, Konformitätserklärungen und die zu ihrer Beurteilung erforderlichen Auskünfte sind den Vollzugsorganen in einer schweizerischen Amtssprache oder in Englisch vorzulegen beziehungsweise zu erteilen.
11 
SR 930.111 Verordnung vom 19. Mai 2010 über die Produktesicherheit (PrSV)
PrSV Art. 11 Amtssprachen - Die schweizerischen Amtssprachen im Sinne der Artikel 8-10 sind Deutsch, Französisch und Italienisch.
19 
SR 930.111 Verordnung vom 19. Mai 2010 über die Produktesicherheit (PrSV)
PrSV Art. 19 Geltungsbereich - Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für:
a  Maschinen im Sinne der Maschinenverordnung vom 2. April 20085;
b  Aufzüge im Sinne der Aufzugsverordnung vom 23. Juni 19996;
c  Gasgeräte im Sinne der Gasgeräteverordnung vom 25. Oktober 20177;
d  Druckgeräte im Sinne der Druckgeräteverordnung vom 20. November 20028;
e  einfache Druckbehälter im Sinne der Druckbehälterverordnung vom 20. November 20029;
f  persönliche Schutzausrüstungen (PSA) im Sinne der PSA-Verordnung vom 25. Oktober 201710;
g  übrige Produkte, soweit diese nicht unter den Geltungsbereich der Vor-schriften nach den Buchstaben a-f oder anderer bundesrechtlicher Regelungen fallen.
20 
SR 930.111 Verordnung vom 19. Mai 2010 über die Produktesicherheit (PrSV)
PrSV Art. 20 Kontrollorgane - 1 Die Kontrolle über die Einhaltung der Vorschriften über das Inverkehrbringen obliegt:
1    Die Kontrolle über die Einhaltung der Vorschriften über das Inverkehrbringen obliegt:
a  der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva);
b  der Schweizerischen Beratungsstelle für Unfallverhütung (bfu);
c  den vom Eidgenössischen Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF)11 bezeichneten Fachorganisationen.
2    Das WBF regelt die Zuständigkeit der Kontrollorgane und vereinbart mit ihnen Umfang und Finanzierung der Kontrolltätigkeiten.
22 
SR 930.111 Verordnung vom 19. Mai 2010 über die Produktesicherheit (PrSV)
PrSV Art. 22 Aufgaben und Befugnisse der Kontrollorgane - 1 Die Kontrollorgane führen stichprobenweise Kontrollen über die Einhaltung der Sicherheitsvorschriften für Produkte durch. Sie verfolgen begründete Hinweise, wonach Produkte den Vorschriften nicht entsprechen.
1    Die Kontrollorgane führen stichprobenweise Kontrollen über die Einhaltung der Sicherheitsvorschriften für Produkte durch. Sie verfolgen begründete Hinweise, wonach Produkte den Vorschriften nicht entsprechen.
2    Die Kontrolle nach Absatz 1 umfasst:
a  die formelle Überprüfung, ob:
a1  die Konformitätserklärung, sofern erforderlich, vorliegt und den gesetzlichen Vorschriften entspricht, und
a2  die erforderlichen technischen Unterlagen vollständig sind;
b  sofern erforderlich eine Sicht- und Funktionskontrolle;
c  sofern erforderlich eine Nachkontrolle des beanstandeten Produktes.
3    Im Rahmen der Kontrolle sind die Kontrollorgane insbesondere befugt:
a  vom Inverkehrbringer die für den Nachweis der Konformität des Produktes erforderlichen Unterlagen und Informationen zu verlangen;
b  Muster zu erheben;
c  Prüfungen anzuordnen;
d  während der üblichen Arbeitszeit die Geschäftsräume zu betreten.
4    Die Kontrollorgane können eine technische Überprüfung des Produktes anordnen, wenn Zweifel bestehen, ob dieses:
a  mit den eingereichten Unterlagen übereinstimmt; oder
b  trotz eingereichter korrekter Unterlagen den geltenden Vorschriften entspricht.
5    Sie ordnen die erforderlichen Massnahmen nach Artikel 10 Absätze 3 und 4 PrSG an, wenn:
a  der Inverkehrbringer die verlangten Unterlagen nach Absatz 3 innerhalb der von den Kontrollorganen festgesetzten Frist nicht oder nicht vollständig beibringt; oder
b  das Produkt den Vorschriften des PrSG und dieser Verordnung nicht entspricht.
6    Vor der Anordnung der Massnahmen geben sie dem Inverkehrbringer Gelegenheit zur Stellungnahme.
23 
SR 930.111 Verordnung vom 19. Mai 2010 über die Produktesicherheit (PrSV)
PrSV Art. 23 Verfahren der Kontrollorgane - Das Bundesgesetz vom 20. Dezember 196814 über das Verwaltungsverfahren ist auch für Kontrollorgane, die nicht dem öffentlichen Recht unterstehen, anwendbar.
27 
SR 930.111 Verordnung vom 19. Mai 2010 über die Produktesicherheit (PrSV)
PrSV Art. 27 Gebühren - Die Behörden erheben Gebühren für:
a  Kontrollen, wenn sich herausstellt, dass das Produkt nicht den Vorschriften entspricht;
b  Verfügungen über die Edition von Konformitätserklärungen und technischen Unterlagen;
c  andere Verfügungen und Massnahmen nach Artikel 10 PrSG, die der Inverkehrbringer veranlasst.
28
SR 930.111 Verordnung vom 19. Mai 2010 über die Produktesicherheit (PrSV)
PrSV Art. 28 Gebührenbemessung nach Zeitaufwand - 1 Die folgenden Gebühren werden nach dem Zeitaufwand bemessen:
1    Die folgenden Gebühren werden nach dem Zeitaufwand bemessen:
a  die Gebühren nach Artikel 27;
b  die Gebühren für die Bezeichnung und die Kontrollen von Konformitätsbewertungsstellen nach den Artikeln 24-33 AkkBV15, die sich auf Produkte nach diesem Abschnitt beziehen;
2    Der Stundenansatz beträgt 200 Franken.
3    Für Kontrollen, die dringlich oder ausserhalb der normalen Arbeitszeit durchgeführt werden, können Zuschläge bis zu 50 Prozent der ordentlichen Gebühr erhoben werden.
STEG: 4b
VGG: 31 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
32 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
33 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
dquinquies  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGKE: 1 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
2 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 2 Bemessung der Gerichtsgebühr
1    Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen.
2    Das Gericht kann bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge nach den Artikeln 3 und 4 hinausgehen, wenn besondere Gründe, namentlich mutwillige Prozessführung oder ausserordentlicher Aufwand, es rechtfertigen.2
3    Bei wenig aufwändigen Entscheiden über vorsorgliche Massnahmen, Ausstand, Wiederherstellung der Frist, Revision oder Erläuterung sowie bei Beschwerden gegen Zwischenentscheide kann die Gerichtsgebühr herabgesetzt werden. Der Mindestbetrag nach Artikel 3 oder 4 darf nicht unterschritten werden.
4 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 4 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten mit Vermögensinteresse - In Streitigkeiten mit Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
7
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VwVG: 5 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
41 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 41
1    Um andere Verfügungen zu vollstrecken, ergreift die Behörde folgende Massnahmen:
a  Ersatzvornahme durch die verfügende Behörde selbst oder durch einen beauftragten Dritten auf Kosten des Verpflichteten; die Kosten sind durch besondere Verfügung festzusetzen;
b  unmittelbaren Zwang gegen die Person des Verpflichteten oder an seinen Sachen;
c  Strafverfolgung, soweit ein anderes Bundesgesetz die Strafe vorsieht;
d  Strafverfolgung wegen Ungehorsams nach Artikel 292 des Strafgesetzbuches81, soweit keine andere Strafbestimmung zutrifft.
2    Bevor die Behörde zu einem Zwangsmittel greift, droht sie es dem Verpflichteten an und räumt ihm eine angemessene Erfüllungsfrist ein, im Falle von Absatz 1 Buchstaben c und d unter Hinweis auf die gesetzliche Strafdrohung.
3    Im Falle von Absatz 1 Buchstaben a und b kann sie auf die Androhung des Zwangsmittels und die Einräumung einer Erfüllungsfrist verzichten, wenn Gefahr im Verzuge ist.
48 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
50 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
52 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
63 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
64
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
BGE Register
125-II-591 • 127-V-466 • 131-V-164 • 132-V-215
Weitere Urteile ab 2000
L_157/87
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BVGer
C-1177/2012 • C-4660/2013 • C-5864/2009 • C-5911/2008
AS
AS 2010/2583 • AS 2010/2573 • AS 2006/2197 • AS 2006/2273 • AS 1995/2770 • AS 1995/2766 • AS 1977/2370
BBl
2004/2594 • 2008/7407
EU Richtlinie
1995/16 • 1998/37 • 2006/42