SR 819.14 Verordnung vom 2. April 2008 über die Sicherheit von Maschinen (Maschinenverordnung, MaschV) - Maschinenverordnung MaschV Art. 2 Voraussetzungen für das Inverkehrbringen - 1 Maschinen dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn: |
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1 | Maschinen dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn: |
a | sie bei ordnungsgemässer Installation und Wartung und bei bestimmungsgemässer oder vernünftigerweise vorhersehbarer Verwendung die Sicherheit und die Gesundheit von Personen und gegebenenfalls von Haustieren und Sachen sowie, sofern für diese Maschinen in der EU-Maschinenrichtlinie14 spezifische Umweltvorschriften bestehen, die Umwelt nicht gefährden; |
b | die Anforderungen nach den folgenden Bestimmungen der EU-Maschinenrichtlinie erfüllt sind: Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a-e und Absätze 2 und 3 sowie Artikel 12 und 13; und |
c | ein Wirtschaftsakteur nach Artikel 4 Absatz 2 der EU-Marktüberwachungsverordnung15 die Pflichten nach Artikel 4a erfüllt.16 |
2 | Dem Inverkehrbringen gleichgestellt ist die Inbetriebnahme von Maschinen, falls zuvor kein Inverkehrbringen stattgefunden hat. |
3 | Für das Vorführen von Maschinen an Messen, Ausstellungen und dergleichen gilt Artikel 6 Absatz 3 der EU-Maschinenrichtlinie. |
SR 930.11 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Produktesicherheit (PrSG) PrSG Art. 17 Übertretungen |
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1 | Mit Busse bis zu 40 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich: |
a | ein Produkt in Verkehr bringt, ohne die Anforderungen nach Artikel 3 Absatz 4 zu erfüllen; |
b | die Mitwirkungs- und Auskunftspflicht nach Artikel 11 oder die Mitteilungspflicht nach Artikel 8 Absatz 5 verletzt; |
c | gegen eine Ausführungsvorschrift, deren Übertretung für strafbar erklärt wird, oder eine unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn gerichtete Verfügung verstösst. |
2 | Handelt der Täter oder die Täterin fahrlässig, so ist die Strafe Busse bis zu 20 000 Franken. |
3 | Die Artikel 6 und 7 des Bundesgesetzes vom 22. März 19748 über das Verwaltungsstrafrecht sind anwendbar. |
SR 930.11 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Produktesicherheit (PrSG) PrSG Art. 4 Grundlegende Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen |
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1 | Der Bundesrat legt die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen fest. |
2 | Er berücksichtigt dabei das entsprechende internationale Recht. |
SR 819.14 Verordnung vom 2. April 2008 über die Sicherheit von Maschinen (Maschinenverordnung, MaschV) - Maschinenverordnung MaschV Art. 2 Voraussetzungen für das Inverkehrbringen - 1 Maschinen dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn: |
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1 | Maschinen dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn: |
a | sie bei ordnungsgemässer Installation und Wartung und bei bestimmungsgemässer oder vernünftigerweise vorhersehbarer Verwendung die Sicherheit und die Gesundheit von Personen und gegebenenfalls von Haustieren und Sachen sowie, sofern für diese Maschinen in der EU-Maschinenrichtlinie14 spezifische Umweltvorschriften bestehen, die Umwelt nicht gefährden; |
b | die Anforderungen nach den folgenden Bestimmungen der EU-Maschinenrichtlinie erfüllt sind: Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a-e und Absätze 2 und 3 sowie Artikel 12 und 13; und |
c | ein Wirtschaftsakteur nach Artikel 4 Absatz 2 der EU-Marktüberwachungsverordnung15 die Pflichten nach Artikel 4a erfüllt.16 |
2 | Dem Inverkehrbringen gleichgestellt ist die Inbetriebnahme von Maschinen, falls zuvor kein Inverkehrbringen stattgefunden hat. |
3 | Für das Vorführen von Maschinen an Messen, Ausstellungen und dergleichen gilt Artikel 6 Absatz 3 der EU-Maschinenrichtlinie. |
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG). |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
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1 | Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
a | Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; |
b | Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; |
c | Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. |
2 | Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25 |
3 | Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. |
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
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1 | Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
a | Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; |
b | Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen; |
c | Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; |
d | ... |
e | Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend: |
e1 | Rahmenbewilligungen von Kernanlagen, |
e2 | die Genehmigung des Entsorgungsprogramms, |
e3 | den Verschluss von geologischen Tiefenlagern, |
e4 | den Entsorgungsnachweis; |
f | Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen; |
g | Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen; |
h | Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken; |
i | Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG); |
j | Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs. |
2 | Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen: |
a | Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind; |
b | Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind. |
SR 930.11 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Produktesicherheit (PrSG) PrSG Art. 15 Rechtspflege |
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1 | Der Rechtsschutz richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege. |
2 | Gegen Verfügungen der Vollzugsorgane kann beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde geführt werden. |
SR 930.111 Verordnung vom 19. Mai 2010 über die Produktesicherheit (PrSV) PrSV Art. 20 Kontrollorgane - 1 Die Kontrolle über die Einhaltung der Vorschriften über das Inverkehrbringen obliegt: |
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1 | Die Kontrolle über die Einhaltung der Vorschriften über das Inverkehrbringen obliegt: |
a | der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva); |
b | der Schweizerischen Beratungsstelle für Unfallverhütung (bfu); |
c | den vom Eidgenössischen Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF)11 bezeichneten Fachorganisationen. |
2 | Das WBF regelt die Zuständigkeit der Kontrollorgane und vereinbart mit ihnen Umfang und Finanzierung der Kontrolltätigkeiten. |
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen: |
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a | des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung; |
b | des Bundesrates betreffend: |
b1 | die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325, |
b10 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743; |
b2 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726, |
b3 | die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, |
b4 | das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30, |
b5bis | die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie, |
b6 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535, |
b7 | die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037, |
b8 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739, |
b9 | die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, |
c | des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; |
cbis | des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; |
cquater | des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft; |
cquinquies | der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats; |
cter | der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft; |
d | der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung; |
e | der Anstalten und Betriebe des Bundes; |
f | der eidgenössischen Kommissionen; |
g | der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe; |
h | der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen; |
i | kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht. |
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. |
SR 930.11 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Produktesicherheit (PrSG) PrSG Art. 10 Kontrolle und Verwaltungsmassnahmen |
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1 | Die Vollzugsorgane können Produkte, die in Verkehr gebracht werden, kontrollieren und nötigenfalls Muster erheben. |
2 | Ergibt die Kontrolle, dass ein Produkt den grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen oder dem Stand des Wissens und der Technik nicht entspricht, so verfügt das Vollzugsorgan die geeigneten Massnahmen. |
3 | Ist es zum Schutz der Sicherheit oder Gesundheit der Verwenderinnen und Verwender oder Dritter erforderlich, so kann das Vollzugsorgan insbesondere: |
a | das weitere Inverkehrbringen eines Produkts verbieten; |
b | die Warnung vor den Gefahren eines Produkts, seine Rücknahme oder seinen Rückruf anordnen und nötigenfalls selbst vollziehen; |
c | die Ausfuhr eines Produkts, dessen weiteres Inverkehrbringen nach Buchstabe a verboten worden ist, verbieten; |
d | ein Produkt, von dem eine unmittelbare und ernste Gefahr ausgeht, einziehen und vernichten oder unbrauchbar machen. |
4 | Die Vollzugsorgane warnen die Bevölkerung vor gefährlichen Produkten, wenn der Inverkehrbringer nicht oder nicht rechtzeitig wirksame Massnahmen trifft. Sie machen ihre Informationen über die Gefährlichkeit bestimmter Produkte und über die getroffenen Massnahmen öffentlich zugänglich. |
5 | Massnahmen nach Absatz 3 werden, sofern dies zum Schutz der Bevölkerung erforderlich ist, als Allgemeinverfügung erlassen. Hat ein kantonales Vollzugsorgan oder eine beauftragte Organisation das Produkt überprüft, so stellt es oder sie dem zuständigen Aufsichtsorgan des Bundes Antrag auf Erlass einer Allgemeinverfügung. |
6 | Das Bundesgesetz vom 20. Dezember 19684 über das Verwaltungsverfahren ist anwendbar. |
SR 930.111 Verordnung vom 19. Mai 2010 über die Produktesicherheit (PrSV) PrSV Art. 23 Verfahren der Kontrollorgane - Das Bundesgesetz vom 20. Dezember 196814 über das Verwaltungsverfahren ist auch für Kontrollorgane, die nicht dem öffentlichen Recht unterstehen, anwendbar. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
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1 | Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; |
b | durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und |
c | ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
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1 | Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
2 | Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
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1 | Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
2 | Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein. |
3 | Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten. |
SR 930.11 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Produktesicherheit (PrSG) PrSG Art. 1 Zweck und Geltungsbereich |
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1 | Mit diesem Gesetz sollen die Sicherheit von Produkten gewährleistet und der grenzüberschreitende freie Warenverkehr erleichtert werden. |
2 | Dieses Gesetz gilt für das gewerbliche oder berufliche Inverkehrbringen von Produkten. |
3 | Die Bestimmungen dieses Gesetzes sind anwendbar, soweit nicht andere bundesrechtliche Bestimmungen bestehen, mit denen dasselbe Ziel verfolgt wird. |
a | als Antiquitäten überlassen werden; oder |
b | vor ihrer Verwendung instand gesetzt oder wiederaufbereitet werden müssen, sofern der Inverkehrbringer diejenige Person, der sie überlassen werden, darüber ausreichend unterrichtet. |
SR 930.11 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Produktesicherheit (PrSG) PrSG Art. 2 Begriffe |
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1 | Als Produkt im Sinne dieses Gesetzes gilt eine verwendungsbereite bewegliche Sache, auch wenn sie einen Teil einer anderen beweglichen Sache oder einer unbeweglichen Sache bildet. |
2 | Ein Produkt gilt als verwendungsbereit, auch wenn seine Einzelteile der Empfängerin oder dem Empfänger zum Ein- oder Zusammenbau übergeben werden. |
3 | Als Inverkehrbringen im Sinne dieses Gesetzes gilt das entgeltliche oder unentgeltliche Überlassen eines Produkts, unabhängig davon, ob dieses neu, gebraucht, wiederaufbereitet oder wesentlich verändert worden ist. Dem Inverkehrbringen gleichgestellt sind: |
a | der gewerbliche oder berufliche Eigengebrauch eines Produkts; |
b | die Verwendung oder Anwendung eines Produkts im Rahmen des Erbringens einer Dienstleistung; |
c | das Bereithalten eines Produkts zur Benützung durch Dritte; |
d | das Anbieten eines Produkts. |
4 | Als Hersteller im Sinne dieses Gesetzes gilt auch die Person, die: |
a | sich als Hersteller ausgibt, indem sie ihren Namen, ihr Warenzeichen oder ein anderes Erkennungszeichen auf dem Produkt anbringt; |
b | als Vertreterin des Herstellers auftritt, wenn dieser seinen Sitz nicht im Inland hat; |
c | das Produkt wiederaufbereitet oder deren Tätigkeit die Sicherheitseigenschaften eines Produktes anderweitig beeinflusst. |
SR 930.11 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Produktesicherheit (PrSG) PrSG Art. 10 Kontrolle und Verwaltungsmassnahmen |
|
1 | Die Vollzugsorgane können Produkte, die in Verkehr gebracht werden, kontrollieren und nötigenfalls Muster erheben. |
2 | Ergibt die Kontrolle, dass ein Produkt den grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen oder dem Stand des Wissens und der Technik nicht entspricht, so verfügt das Vollzugsorgan die geeigneten Massnahmen. |
3 | Ist es zum Schutz der Sicherheit oder Gesundheit der Verwenderinnen und Verwender oder Dritter erforderlich, so kann das Vollzugsorgan insbesondere: |
a | das weitere Inverkehrbringen eines Produkts verbieten; |
b | die Warnung vor den Gefahren eines Produkts, seine Rücknahme oder seinen Rückruf anordnen und nötigenfalls selbst vollziehen; |
c | die Ausfuhr eines Produkts, dessen weiteres Inverkehrbringen nach Buchstabe a verboten worden ist, verbieten; |
d | ein Produkt, von dem eine unmittelbare und ernste Gefahr ausgeht, einziehen und vernichten oder unbrauchbar machen. |
4 | Die Vollzugsorgane warnen die Bevölkerung vor gefährlichen Produkten, wenn der Inverkehrbringer nicht oder nicht rechtzeitig wirksame Massnahmen trifft. Sie machen ihre Informationen über die Gefährlichkeit bestimmter Produkte und über die getroffenen Massnahmen öffentlich zugänglich. |
5 | Massnahmen nach Absatz 3 werden, sofern dies zum Schutz der Bevölkerung erforderlich ist, als Allgemeinverfügung erlassen. Hat ein kantonales Vollzugsorgan oder eine beauftragte Organisation das Produkt überprüft, so stellt es oder sie dem zuständigen Aufsichtsorgan des Bundes Antrag auf Erlass einer Allgemeinverfügung. |
6 | Das Bundesgesetz vom 20. Dezember 19684 über das Verwaltungsverfahren ist anwendbar. |
SR 930.11 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Produktesicherheit (PrSG) PrSG Art. 20 Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts |
|
1 | Das Bundesgesetz vom 19. März 197610 über die Sicherheit von technischen Einrichtungen und Geräten wird aufgehoben. |
2 | Die nachstehenden Gesetze werden wie folgt geändert: |
SR 930.11 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Produktesicherheit (PrSG) PrSG Art. 21 Übergangsbestimmungen |
|
1 | Produkte, welche die Anforderungen nach bisherigem Recht, jedoch nicht die Anforderungen nach neuem Recht erfüllen, dürfen noch bis zum 31. Dezember 2011 in Verkehr gebracht werden. |
2 | Jeder Hersteller, Importeur oder Händler muss bis zum 31. Dezember 2011 die Voraussetzungen schaffen, die zur Umsetzung von Artikel 8 notwendig sind. |
SR 930.11 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Produktesicherheit (PrSG) PrSG Art. 21 Übergangsbestimmungen |
|
1 | Produkte, welche die Anforderungen nach bisherigem Recht, jedoch nicht die Anforderungen nach neuem Recht erfüllen, dürfen noch bis zum 31. Dezember 2011 in Verkehr gebracht werden. |
2 | Jeder Hersteller, Importeur oder Händler muss bis zum 31. Dezember 2011 die Voraussetzungen schaffen, die zur Umsetzung von Artikel 8 notwendig sind. |
SR 930.11 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Produktesicherheit (PrSG) PrSG Art. 8 |
|
1 | Die Bestimmungen dieses Artikels gelten für Produkte, die für Konsumentinnen und Konsumenten bestimmt sind oder unter vernünftigerweise vorhersehbaren Bedingungen auch von Konsumentinnen und Konsumenten benutzt werden könnten. |
2 | Der Hersteller oder Importeur, der ein Produkt in Verkehr bringt, muss im Rahmen seiner Geschäftstätigkeit angemessene Massnahmen treffen, um während der angegebenen oder vernünftigerweise vorhersehbaren Gebrauchsdauer eines Produktes: |
a | die Gefahren zu erkennen, die von dem Produkt bei normaler oder bei vernünftigerweise vorhersehbarer Verwendung ausgehen können; |
b | allfällige Gefahren abwenden zu können; |
c | das Produkt rückverfolgen zu können. |
3 | Er muss Beanstandungen, welche sich auf die Sicherheit des Produkts beziehen, mit der gebotenen Sorgfalt prüfen und nötigenfalls Stichproben durchführen. |
4 | Der Händler hat zur Einhaltung der Sicherheitsanforderungen beizutragen und an der Überwachung der Sicherheit der in Verkehr gebrachten Produkte mitzuwirken. Er hat Massnahmen zu ergreifen, die ihm eine wirksame Zusammenarbeit mit dem Hersteller oder Importeur sowie mit den zuständigen Vollzugsorganen ermöglichen. |
5 | Stellt der Hersteller oder ein anderer Inverkehrbringer fest oder hat er Grund zur Annahme, dass von seinem Produkt eine Gefahr für die Sicherheit oder die Gesundheit der Verwenderinnen und Verwender oder Dritter ausgeht, so macht er dem zuständigen Vollzugsorgan unverzüglich folgende Angaben: |
a | alle Angaben, die eine genaue Identifizierung des Produkts erlauben; |
b | eine umfassende Beschreibung der Gefahr, die von dem Produkt ausgehen kann; |
c | alle verfügbaren Angaben darüber, von wem er das Produkt bezogen hat und, ausgenommen bei der direkten Abgabe an Verwenderinnen und Verwender, an wen er es geliefert hat; |
d | die Massnahmen, die zur Abwendung der Gefahr getroffen worden sind, wie zum Beispiel Warnungen, Verkaufsstopp, Rücknahme vom Markt oder Rückruf des Produkts. |
SR 930.11 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Produktesicherheit (PrSG) PrSG Art. 20 Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts |
|
1 | Das Bundesgesetz vom 19. März 197610 über die Sicherheit von technischen Einrichtungen und Geräten wird aufgehoben. |
2 | Die nachstehenden Gesetze werden wie folgt geändert: |
SR 930.11 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Produktesicherheit (PrSG) PrSG Art. 21 Übergangsbestimmungen |
|
1 | Produkte, welche die Anforderungen nach bisherigem Recht, jedoch nicht die Anforderungen nach neuem Recht erfüllen, dürfen noch bis zum 31. Dezember 2011 in Verkehr gebracht werden. |
2 | Jeder Hersteller, Importeur oder Händler muss bis zum 31. Dezember 2011 die Voraussetzungen schaffen, die zur Umsetzung von Artikel 8 notwendig sind. |
SR 930.11 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Produktesicherheit (PrSG) PrSG Art. 8 |
|
1 | Die Bestimmungen dieses Artikels gelten für Produkte, die für Konsumentinnen und Konsumenten bestimmt sind oder unter vernünftigerweise vorhersehbaren Bedingungen auch von Konsumentinnen und Konsumenten benutzt werden könnten. |
2 | Der Hersteller oder Importeur, der ein Produkt in Verkehr bringt, muss im Rahmen seiner Geschäftstätigkeit angemessene Massnahmen treffen, um während der angegebenen oder vernünftigerweise vorhersehbaren Gebrauchsdauer eines Produktes: |
a | die Gefahren zu erkennen, die von dem Produkt bei normaler oder bei vernünftigerweise vorhersehbarer Verwendung ausgehen können; |
b | allfällige Gefahren abwenden zu können; |
c | das Produkt rückverfolgen zu können. |
3 | Er muss Beanstandungen, welche sich auf die Sicherheit des Produkts beziehen, mit der gebotenen Sorgfalt prüfen und nötigenfalls Stichproben durchführen. |
4 | Der Händler hat zur Einhaltung der Sicherheitsanforderungen beizutragen und an der Überwachung der Sicherheit der in Verkehr gebrachten Produkte mitzuwirken. Er hat Massnahmen zu ergreifen, die ihm eine wirksame Zusammenarbeit mit dem Hersteller oder Importeur sowie mit den zuständigen Vollzugsorganen ermöglichen. |
5 | Stellt der Hersteller oder ein anderer Inverkehrbringer fest oder hat er Grund zur Annahme, dass von seinem Produkt eine Gefahr für die Sicherheit oder die Gesundheit der Verwenderinnen und Verwender oder Dritter ausgeht, so macht er dem zuständigen Vollzugsorgan unverzüglich folgende Angaben: |
a | alle Angaben, die eine genaue Identifizierung des Produkts erlauben; |
b | eine umfassende Beschreibung der Gefahr, die von dem Produkt ausgehen kann; |
c | alle verfügbaren Angaben darüber, von wem er das Produkt bezogen hat und, ausgenommen bei der direkten Abgabe an Verwenderinnen und Verwender, an wen er es geliefert hat; |
d | die Massnahmen, die zur Abwendung der Gefahr getroffen worden sind, wie zum Beispiel Warnungen, Verkaufsstopp, Rücknahme vom Markt oder Rückruf des Produkts. |
SR 930.11 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Produktesicherheit (PrSG) PrSG Art. 9 Marktüberwachung und Aufsicht über den Vollzug - Der Bundesrat regelt die Überwachung von Produkten auf dem Markt und beaufsichtigt den Vollzug. |
SR 930.111 Verordnung vom 19. Mai 2010 über die Produktesicherheit (PrSV) PrSV Art. 19 Geltungsbereich - Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für: |
|
a | Maschinen im Sinne der Maschinenverordnung vom 2. April 20085; |
b | Aufzüge im Sinne der Aufzugsverordnung vom 23. Juni 19996; |
c | Gasgeräte im Sinne der Gasgeräteverordnung vom 25. Oktober 20177; |
d | Druckgeräte im Sinne der Druckgeräteverordnung vom 20. November 20028; |
e | einfache Druckbehälter im Sinne der Druckbehälterverordnung vom 20. November 20029; |
f | persönliche Schutzausrüstungen (PSA) im Sinne der PSA-Verordnung vom 25. Oktober 201710; |
g | übrige Produkte, soweit diese nicht unter den Geltungsbereich der Vor-schriften nach den Buchstaben a-f oder anderer bundesrechtlicher Regelungen fallen. |
SR 930.11 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Produktesicherheit (PrSG) PrSG Art. 1 Zweck und Geltungsbereich |
|
1 | Mit diesem Gesetz sollen die Sicherheit von Produkten gewährleistet und der grenzüberschreitende freie Warenverkehr erleichtert werden. |
2 | Dieses Gesetz gilt für das gewerbliche oder berufliche Inverkehrbringen von Produkten. |
3 | Die Bestimmungen dieses Gesetzes sind anwendbar, soweit nicht andere bundesrechtliche Bestimmungen bestehen, mit denen dasselbe Ziel verfolgt wird. |
a | als Antiquitäten überlassen werden; oder |
b | vor ihrer Verwendung instand gesetzt oder wiederaufbereitet werden müssen, sofern der Inverkehrbringer diejenige Person, der sie überlassen werden, darüber ausreichend unterrichtet. |
SR 930.11 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Produktesicherheit (PrSG) PrSG Art. 10 Kontrolle und Verwaltungsmassnahmen |
|
1 | Die Vollzugsorgane können Produkte, die in Verkehr gebracht werden, kontrollieren und nötigenfalls Muster erheben. |
2 | Ergibt die Kontrolle, dass ein Produkt den grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen oder dem Stand des Wissens und der Technik nicht entspricht, so verfügt das Vollzugsorgan die geeigneten Massnahmen. |
3 | Ist es zum Schutz der Sicherheit oder Gesundheit der Verwenderinnen und Verwender oder Dritter erforderlich, so kann das Vollzugsorgan insbesondere: |
a | das weitere Inverkehrbringen eines Produkts verbieten; |
b | die Warnung vor den Gefahren eines Produkts, seine Rücknahme oder seinen Rückruf anordnen und nötigenfalls selbst vollziehen; |
c | die Ausfuhr eines Produkts, dessen weiteres Inverkehrbringen nach Buchstabe a verboten worden ist, verbieten; |
d | ein Produkt, von dem eine unmittelbare und ernste Gefahr ausgeht, einziehen und vernichten oder unbrauchbar machen. |
4 | Die Vollzugsorgane warnen die Bevölkerung vor gefährlichen Produkten, wenn der Inverkehrbringer nicht oder nicht rechtzeitig wirksame Massnahmen trifft. Sie machen ihre Informationen über die Gefährlichkeit bestimmter Produkte und über die getroffenen Massnahmen öffentlich zugänglich. |
5 | Massnahmen nach Absatz 3 werden, sofern dies zum Schutz der Bevölkerung erforderlich ist, als Allgemeinverfügung erlassen. Hat ein kantonales Vollzugsorgan oder eine beauftragte Organisation das Produkt überprüft, so stellt es oder sie dem zuständigen Aufsichtsorgan des Bundes Antrag auf Erlass einer Allgemeinverfügung. |
6 | Das Bundesgesetz vom 20. Dezember 19684 über das Verwaltungsverfahren ist anwendbar. |
SR 930.111 Verordnung vom 19. Mai 2010 über die Produktesicherheit (PrSV) PrSV Art. 19 Geltungsbereich - Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für: |
|
a | Maschinen im Sinne der Maschinenverordnung vom 2. April 20085; |
b | Aufzüge im Sinne der Aufzugsverordnung vom 23. Juni 19996; |
c | Gasgeräte im Sinne der Gasgeräteverordnung vom 25. Oktober 20177; |
d | Druckgeräte im Sinne der Druckgeräteverordnung vom 20. November 20028; |
e | einfache Druckbehälter im Sinne der Druckbehälterverordnung vom 20. November 20029; |
f | persönliche Schutzausrüstungen (PSA) im Sinne der PSA-Verordnung vom 25. Oktober 201710; |
g | übrige Produkte, soweit diese nicht unter den Geltungsbereich der Vor-schriften nach den Buchstaben a-f oder anderer bundesrechtlicher Regelungen fallen. |
SR 930.11 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Produktesicherheit (PrSG) PrSG Art. 3 Grundsätze |
|
1 | Produkte dürfen in Verkehr gebracht werden, wenn sie bei normaler oder bei vernünftigerweise vorhersehbarer Verwendung die Sicherheit und die Gesundheit der Verwenderinnen und Verwender und Dritter nicht oder nur geringfügig gefährden. |
2 | Sie müssen den grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen nach Artikel 4 oder, wenn keine solchen Anforderungen festgelegt worden sind, dem Stand des Wissens und der Technik entsprechen. |
3 | Für die Gewährleistung der Sicherheit und der Gesundheit der Verwenderinnen und Verwender und Dritter sind zu berücksichtigen: |
a | die angegebene oder voraussichtliche Gebrauchsdauer eines Produkts; |
b | der Umstand, dass das Produkt auf andere Produkte einwirkt, sofern seine Verwendung mit diesen andern Produkten vernünftigerweise vorhersehbar ist; |
c | der Umstand, dass das Produkt für Konsumentinnen und Konsumenten bestimmt ist oder unter vernünftigerweise vorhersehbaren Bedingungen auch von Konsumentinnen und Konsumenten benutzt werden kann; |
d | der Umstand, dass das Produkt von Personengruppen verwendet werden kann, die dabei einer grösseren Gefahr ausgesetzt sind als andere (z.B. Kinder, Menschen mit Behinderungen oder ältere Menschen). |
4 | Dem spezifischen Gefährdungspotenzial eines Produkts müssen überdies entsprechen: |
a | seine Kennzeichnung und Aufmachung; |
b | die Verpackung sowie die Anleitungen für seinen Zusammenbau, die Installation und die Wartung; |
c | Warn- und Sicherheitshinweise; |
d | Gebrauchs- und Bedienungsanleitung und Angaben zu seiner Entsorgung; |
e | alle sonstigen produktbezogenen Angaben oder Informationen. |
5 | Ein Produkt ist nicht allein deshalb als gefährlich zu betrachten, weil ein sichereres Produkt in Verkehr gebracht wurde. |
6 | Die Pflichten nach diesem Abschnitt müssen erfüllt werden: |
a | vom Hersteller; |
b | subsidiär vom Importeur, Händler oder Erbringer von Dienstleistungen. |
SR 930.11 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Produktesicherheit (PrSG) PrSG Art. 4 Grundlegende Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen |
|
1 | Der Bundesrat legt die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen fest. |
2 | Er berücksichtigt dabei das entsprechende internationale Recht. |
SR 930.11 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Produktesicherheit (PrSG) PrSG Art. 3 Grundsätze |
|
1 | Produkte dürfen in Verkehr gebracht werden, wenn sie bei normaler oder bei vernünftigerweise vorhersehbarer Verwendung die Sicherheit und die Gesundheit der Verwenderinnen und Verwender und Dritter nicht oder nur geringfügig gefährden. |
2 | Sie müssen den grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen nach Artikel 4 oder, wenn keine solchen Anforderungen festgelegt worden sind, dem Stand des Wissens und der Technik entsprechen. |
3 | Für die Gewährleistung der Sicherheit und der Gesundheit der Verwenderinnen und Verwender und Dritter sind zu berücksichtigen: |
a | die angegebene oder voraussichtliche Gebrauchsdauer eines Produkts; |
b | der Umstand, dass das Produkt auf andere Produkte einwirkt, sofern seine Verwendung mit diesen andern Produkten vernünftigerweise vorhersehbar ist; |
c | der Umstand, dass das Produkt für Konsumentinnen und Konsumenten bestimmt ist oder unter vernünftigerweise vorhersehbaren Bedingungen auch von Konsumentinnen und Konsumenten benutzt werden kann; |
d | der Umstand, dass das Produkt von Personengruppen verwendet werden kann, die dabei einer grösseren Gefahr ausgesetzt sind als andere (z.B. Kinder, Menschen mit Behinderungen oder ältere Menschen). |
4 | Dem spezifischen Gefährdungspotenzial eines Produkts müssen überdies entsprechen: |
a | seine Kennzeichnung und Aufmachung; |
b | die Verpackung sowie die Anleitungen für seinen Zusammenbau, die Installation und die Wartung; |
c | Warn- und Sicherheitshinweise; |
d | Gebrauchs- und Bedienungsanleitung und Angaben zu seiner Entsorgung; |
e | alle sonstigen produktbezogenen Angaben oder Informationen. |
5 | Ein Produkt ist nicht allein deshalb als gefährlich zu betrachten, weil ein sichereres Produkt in Verkehr gebracht wurde. |
6 | Die Pflichten nach diesem Abschnitt müssen erfüllt werden: |
a | vom Hersteller; |
b | subsidiär vom Importeur, Händler oder Erbringer von Dienstleistungen. |
SR 930.11 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Produktesicherheit (PrSG) PrSG Art. 4 Grundlegende Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen |
|
1 | Der Bundesrat legt die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen fest. |
2 | Er berücksichtigt dabei das entsprechende internationale Recht. |
SR 930.11 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Produktesicherheit (PrSG) PrSG Art. 4 Grundlegende Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen |
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1 | Der Bundesrat legt die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen fest. |
2 | Er berücksichtigt dabei das entsprechende internationale Recht. |
SR 930.11 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Produktesicherheit (PrSG) PrSG Art. 5 Erfüllung der grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen |
|
1 | Wer ein Produkt in Verkehr bringt, muss nachweisen können, dass es die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen erfüllt. Der Nachweis der Konformität richtet sich nach den Artikeln 17 und 18 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 19953 über die technischen Handelshemmnisse. |
2 | Wird ein Produkt nach den technischen Normen gemäss Artikel 6 hergestellt, so wird vermutet, dass es die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen erfüllt. |
3 | Wer ein Produkt in Verkehr bringt, das den technischen Normen nach Artikel 6 nicht entspricht, muss nachweisen können, dass das Produkt die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen auf andere Weise erfüllt. |
4 | Sind keine grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen festgelegt worden, so muss nachgewiesen werden können, dass das Produkt nach dem Stand des Wissens und der Technik hergestellt worden ist. |
SR 930.11 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Produktesicherheit (PrSG) PrSG Art. 6 Technische Normen |
|
1 | Das zuständige Bundesamt bezeichnet im Einvernehmen mit dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) die technischen Normen, die geeignet sind, die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen nach Artikel 4 zu konkretisieren. |
2 | Soweit möglich bezeichnet es international harmonisierte Normen. |
3 | Es veröffentlicht die technischen Normen mit Titel sowie Fundstelle oder Bezugsquelle im Bundesblatt. |
4 | Es kann unabhängige schweizerische Normenorganisationen beauftragen, technische Normen zu schaffen. |
SR 930.11 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Produktesicherheit (PrSG) PrSG Art. 5 Erfüllung der grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen |
|
1 | Wer ein Produkt in Verkehr bringt, muss nachweisen können, dass es die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen erfüllt. Der Nachweis der Konformität richtet sich nach den Artikeln 17 und 18 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 19953 über die technischen Handelshemmnisse. |
2 | Wird ein Produkt nach den technischen Normen gemäss Artikel 6 hergestellt, so wird vermutet, dass es die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen erfüllt. |
3 | Wer ein Produkt in Verkehr bringt, das den technischen Normen nach Artikel 6 nicht entspricht, muss nachweisen können, dass das Produkt die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen auf andere Weise erfüllt. |
4 | Sind keine grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen festgelegt worden, so muss nachgewiesen werden können, dass das Produkt nach dem Stand des Wissens und der Technik hergestellt worden ist. |
SR 930.11 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Produktesicherheit (PrSG) PrSG Art. 4 Grundlegende Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen |
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1 | Der Bundesrat legt die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen fest. |
2 | Er berücksichtigt dabei das entsprechende internationale Recht. |
SR 930.11 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Produktesicherheit (PrSG) PrSG Art. 6 Technische Normen |
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1 | Das zuständige Bundesamt bezeichnet im Einvernehmen mit dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) die technischen Normen, die geeignet sind, die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen nach Artikel 4 zu konkretisieren. |
2 | Soweit möglich bezeichnet es international harmonisierte Normen. |
3 | Es veröffentlicht die technischen Normen mit Titel sowie Fundstelle oder Bezugsquelle im Bundesblatt. |
4 | Es kann unabhängige schweizerische Normenorganisationen beauftragen, technische Normen zu schaffen. |
SR 930.11 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Produktesicherheit (PrSG) PrSG Art. 6 Technische Normen |
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1 | Das zuständige Bundesamt bezeichnet im Einvernehmen mit dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) die technischen Normen, die geeignet sind, die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen nach Artikel 4 zu konkretisieren. |
2 | Soweit möglich bezeichnet es international harmonisierte Normen. |
3 | Es veröffentlicht die technischen Normen mit Titel sowie Fundstelle oder Bezugsquelle im Bundesblatt. |
4 | Es kann unabhängige schweizerische Normenorganisationen beauftragen, technische Normen zu schaffen. |
SR 930.11 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Produktesicherheit (PrSG) PrSG Art. 6 Technische Normen |
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1 | Das zuständige Bundesamt bezeichnet im Einvernehmen mit dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) die technischen Normen, die geeignet sind, die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen nach Artikel 4 zu konkretisieren. |
2 | Soweit möglich bezeichnet es international harmonisierte Normen. |
3 | Es veröffentlicht die technischen Normen mit Titel sowie Fundstelle oder Bezugsquelle im Bundesblatt. |
4 | Es kann unabhängige schweizerische Normenorganisationen beauftragen, technische Normen zu schaffen. |
SR 930.11 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Produktesicherheit (PrSG) PrSG Art. 5 Erfüllung der grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen |
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1 | Wer ein Produkt in Verkehr bringt, muss nachweisen können, dass es die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen erfüllt. Der Nachweis der Konformität richtet sich nach den Artikeln 17 und 18 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 19953 über die technischen Handelshemmnisse. |
2 | Wird ein Produkt nach den technischen Normen gemäss Artikel 6 hergestellt, so wird vermutet, dass es die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen erfüllt. |
3 | Wer ein Produkt in Verkehr bringt, das den technischen Normen nach Artikel 6 nicht entspricht, muss nachweisen können, dass das Produkt die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen auf andere Weise erfüllt. |
4 | Sind keine grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen festgelegt worden, so muss nachgewiesen werden können, dass das Produkt nach dem Stand des Wissens und der Technik hergestellt worden ist. |
SR 930.11 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Produktesicherheit (PrSG) PrSG Art. 5 Erfüllung der grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen |
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1 | Wer ein Produkt in Verkehr bringt, muss nachweisen können, dass es die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen erfüllt. Der Nachweis der Konformität richtet sich nach den Artikeln 17 und 18 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 19953 über die technischen Handelshemmnisse. |
2 | Wird ein Produkt nach den technischen Normen gemäss Artikel 6 hergestellt, so wird vermutet, dass es die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen erfüllt. |
3 | Wer ein Produkt in Verkehr bringt, das den technischen Normen nach Artikel 6 nicht entspricht, muss nachweisen können, dass das Produkt die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen auf andere Weise erfüllt. |
4 | Sind keine grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen festgelegt worden, so muss nachgewiesen werden können, dass das Produkt nach dem Stand des Wissens und der Technik hergestellt worden ist. |
SR 930.11 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Produktesicherheit (PrSG) PrSG Art. 3 Grundsätze |
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1 | Produkte dürfen in Verkehr gebracht werden, wenn sie bei normaler oder bei vernünftigerweise vorhersehbarer Verwendung die Sicherheit und die Gesundheit der Verwenderinnen und Verwender und Dritter nicht oder nur geringfügig gefährden. |
2 | Sie müssen den grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen nach Artikel 4 oder, wenn keine solchen Anforderungen festgelegt worden sind, dem Stand des Wissens und der Technik entsprechen. |
3 | Für die Gewährleistung der Sicherheit und der Gesundheit der Verwenderinnen und Verwender und Dritter sind zu berücksichtigen: |
a | die angegebene oder voraussichtliche Gebrauchsdauer eines Produkts; |
b | der Umstand, dass das Produkt auf andere Produkte einwirkt, sofern seine Verwendung mit diesen andern Produkten vernünftigerweise vorhersehbar ist; |
c | der Umstand, dass das Produkt für Konsumentinnen und Konsumenten bestimmt ist oder unter vernünftigerweise vorhersehbaren Bedingungen auch von Konsumentinnen und Konsumenten benutzt werden kann; |
d | der Umstand, dass das Produkt von Personengruppen verwendet werden kann, die dabei einer grösseren Gefahr ausgesetzt sind als andere (z.B. Kinder, Menschen mit Behinderungen oder ältere Menschen). |
4 | Dem spezifischen Gefährdungspotenzial eines Produkts müssen überdies entsprechen: |
a | seine Kennzeichnung und Aufmachung; |
b | die Verpackung sowie die Anleitungen für seinen Zusammenbau, die Installation und die Wartung; |
c | Warn- und Sicherheitshinweise; |
d | Gebrauchs- und Bedienungsanleitung und Angaben zu seiner Entsorgung; |
e | alle sonstigen produktbezogenen Angaben oder Informationen. |
5 | Ein Produkt ist nicht allein deshalb als gefährlich zu betrachten, weil ein sichereres Produkt in Verkehr gebracht wurde. |
6 | Die Pflichten nach diesem Abschnitt müssen erfüllt werden: |
a | vom Hersteller; |
b | subsidiär vom Importeur, Händler oder Erbringer von Dienstleistungen. |
SR 930.11 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Produktesicherheit (PrSG) PrSG Art. 5 Erfüllung der grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen |
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1 | Wer ein Produkt in Verkehr bringt, muss nachweisen können, dass es die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen erfüllt. Der Nachweis der Konformität richtet sich nach den Artikeln 17 und 18 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 19953 über die technischen Handelshemmnisse. |
2 | Wird ein Produkt nach den technischen Normen gemäss Artikel 6 hergestellt, so wird vermutet, dass es die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen erfüllt. |
3 | Wer ein Produkt in Verkehr bringt, das den technischen Normen nach Artikel 6 nicht entspricht, muss nachweisen können, dass das Produkt die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen auf andere Weise erfüllt. |
4 | Sind keine grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen festgelegt worden, so muss nachgewiesen werden können, dass das Produkt nach dem Stand des Wissens und der Technik hergestellt worden ist. |
SR 930.111 Verordnung vom 19. Mai 2010 über die Produktesicherheit (PrSV) PrSV Art. 10 Technische Unterlagen und Konformitätserklärung - 1 Wer Produkte in Verkehr bringt, muss zum Nachweis der Erfüllung der Anforderungen nach den Artikeln 3-5 PrSG alle erforderlichen technischen Unterlagen sowie die Konformitätserklärung beibringen können. Diese Pflicht gilt ab dem Inverkehrbringen des Produkts während der angegebenen oder vernünftigerweise vorhersehbaren Gebrauchsdauer, jedoch mindestens während 10 Jahren ab der Herstellung. Bei Serienanfertigungen beginnt die Frist mit der Herstellung des letzten Exemplars zu laufen. |
|
1 | Wer Produkte in Verkehr bringt, muss zum Nachweis der Erfüllung der Anforderungen nach den Artikeln 3-5 PrSG alle erforderlichen technischen Unterlagen sowie die Konformitätserklärung beibringen können. Diese Pflicht gilt ab dem Inverkehrbringen des Produkts während der angegebenen oder vernünftigerweise vorhersehbaren Gebrauchsdauer, jedoch mindestens während 10 Jahren ab der Herstellung. Bei Serienanfertigungen beginnt die Frist mit der Herstellung des letzten Exemplars zu laufen. |
2 | Technische Unterlagen, Konformitätserklärungen und die zu ihrer Beurteilung erforderlichen Auskünfte sind den Vollzugsorganen in einer schweizerischen Amtssprache oder in Englisch vorzulegen beziehungsweise zu erteilen. |
SR 930.11 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Produktesicherheit (PrSG) PrSG Art. 8 |
|
1 | Die Bestimmungen dieses Artikels gelten für Produkte, die für Konsumentinnen und Konsumenten bestimmt sind oder unter vernünftigerweise vorhersehbaren Bedingungen auch von Konsumentinnen und Konsumenten benutzt werden könnten. |
2 | Der Hersteller oder Importeur, der ein Produkt in Verkehr bringt, muss im Rahmen seiner Geschäftstätigkeit angemessene Massnahmen treffen, um während der angegebenen oder vernünftigerweise vorhersehbaren Gebrauchsdauer eines Produktes: |
a | die Gefahren zu erkennen, die von dem Produkt bei normaler oder bei vernünftigerweise vorhersehbarer Verwendung ausgehen können; |
b | allfällige Gefahren abwenden zu können; |
c | das Produkt rückverfolgen zu können. |
3 | Er muss Beanstandungen, welche sich auf die Sicherheit des Produkts beziehen, mit der gebotenen Sorgfalt prüfen und nötigenfalls Stichproben durchführen. |
4 | Der Händler hat zur Einhaltung der Sicherheitsanforderungen beizutragen und an der Überwachung der Sicherheit der in Verkehr gebrachten Produkte mitzuwirken. Er hat Massnahmen zu ergreifen, die ihm eine wirksame Zusammenarbeit mit dem Hersteller oder Importeur sowie mit den zuständigen Vollzugsorganen ermöglichen. |
5 | Stellt der Hersteller oder ein anderer Inverkehrbringer fest oder hat er Grund zur Annahme, dass von seinem Produkt eine Gefahr für die Sicherheit oder die Gesundheit der Verwenderinnen und Verwender oder Dritter ausgeht, so macht er dem zuständigen Vollzugsorgan unverzüglich folgende Angaben: |
a | alle Angaben, die eine genaue Identifizierung des Produkts erlauben; |
b | eine umfassende Beschreibung der Gefahr, die von dem Produkt ausgehen kann; |
c | alle verfügbaren Angaben darüber, von wem er das Produkt bezogen hat und, ausgenommen bei der direkten Abgabe an Verwenderinnen und Verwender, an wen er es geliefert hat; |
d | die Massnahmen, die zur Abwendung der Gefahr getroffen worden sind, wie zum Beispiel Warnungen, Verkaufsstopp, Rücknahme vom Markt oder Rückruf des Produkts. |
SR 930.11 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Produktesicherheit (PrSG) PrSG Art. 10 Kontrolle und Verwaltungsmassnahmen |
|
1 | Die Vollzugsorgane können Produkte, die in Verkehr gebracht werden, kontrollieren und nötigenfalls Muster erheben. |
2 | Ergibt die Kontrolle, dass ein Produkt den grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen oder dem Stand des Wissens und der Technik nicht entspricht, so verfügt das Vollzugsorgan die geeigneten Massnahmen. |
3 | Ist es zum Schutz der Sicherheit oder Gesundheit der Verwenderinnen und Verwender oder Dritter erforderlich, so kann das Vollzugsorgan insbesondere: |
a | das weitere Inverkehrbringen eines Produkts verbieten; |
b | die Warnung vor den Gefahren eines Produkts, seine Rücknahme oder seinen Rückruf anordnen und nötigenfalls selbst vollziehen; |
c | die Ausfuhr eines Produkts, dessen weiteres Inverkehrbringen nach Buchstabe a verboten worden ist, verbieten; |
d | ein Produkt, von dem eine unmittelbare und ernste Gefahr ausgeht, einziehen und vernichten oder unbrauchbar machen. |
4 | Die Vollzugsorgane warnen die Bevölkerung vor gefährlichen Produkten, wenn der Inverkehrbringer nicht oder nicht rechtzeitig wirksame Massnahmen trifft. Sie machen ihre Informationen über die Gefährlichkeit bestimmter Produkte und über die getroffenen Massnahmen öffentlich zugänglich. |
5 | Massnahmen nach Absatz 3 werden, sofern dies zum Schutz der Bevölkerung erforderlich ist, als Allgemeinverfügung erlassen. Hat ein kantonales Vollzugsorgan oder eine beauftragte Organisation das Produkt überprüft, so stellt es oder sie dem zuständigen Aufsichtsorgan des Bundes Antrag auf Erlass einer Allgemeinverfügung. |
6 | Das Bundesgesetz vom 20. Dezember 19684 über das Verwaltungsverfahren ist anwendbar. |
SR 930.111 Verordnung vom 19. Mai 2010 über die Produktesicherheit (PrSV) PrSV Art. 20 Kontrollorgane - 1 Die Kontrolle über die Einhaltung der Vorschriften über das Inverkehrbringen obliegt: |
|
1 | Die Kontrolle über die Einhaltung der Vorschriften über das Inverkehrbringen obliegt: |
a | der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva); |
b | der Schweizerischen Beratungsstelle für Unfallverhütung (bfu); |
c | den vom Eidgenössischen Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF)11 bezeichneten Fachorganisationen. |
2 | Das WBF regelt die Zuständigkeit der Kontrollorgane und vereinbart mit ihnen Umfang und Finanzierung der Kontrolltätigkeiten. |
SR 930.111 Verordnung vom 19. Mai 2010 über die Produktesicherheit (PrSV) PrSV Art. 11 Amtssprachen - Die schweizerischen Amtssprachen im Sinne der Artikel 8-10 sind Deutsch, Französisch und Italienisch. |
SR 930.111 Verordnung vom 19. Mai 2010 über die Produktesicherheit (PrSV) PrSV Art. 22 Aufgaben und Befugnisse der Kontrollorgane - 1 Die Kontrollorgane führen stichprobenweise Kontrollen über die Einhaltung der Sicherheitsvorschriften für Produkte durch. Sie verfolgen begründete Hinweise, wonach Produkte den Vorschriften nicht entsprechen. |
|
1 | Die Kontrollorgane führen stichprobenweise Kontrollen über die Einhaltung der Sicherheitsvorschriften für Produkte durch. Sie verfolgen begründete Hinweise, wonach Produkte den Vorschriften nicht entsprechen. |
2 | Die Kontrolle nach Absatz 1 umfasst: |
a | die formelle Überprüfung, ob: |
a1 | die Konformitätserklärung, sofern erforderlich, vorliegt und den gesetzlichen Vorschriften entspricht, und |
a2 | die erforderlichen technischen Unterlagen vollständig sind; |
b | sofern erforderlich eine Sicht- und Funktionskontrolle; |
c | sofern erforderlich eine Nachkontrolle des beanstandeten Produktes. |
3 | Im Rahmen der Kontrolle sind die Kontrollorgane insbesondere befugt: |
a | vom Inverkehrbringer die für den Nachweis der Konformität des Produktes erforderlichen Unterlagen und Informationen zu verlangen; |
b | Muster zu erheben; |
c | Prüfungen anzuordnen; |
d | während der üblichen Arbeitszeit die Geschäftsräume zu betreten. |
4 | Die Kontrollorgane können eine technische Überprüfung des Produktes anordnen, wenn Zweifel bestehen, ob dieses: |
a | mit den eingereichten Unterlagen übereinstimmt; oder |
b | trotz eingereichter korrekter Unterlagen den geltenden Vorschriften entspricht. |
5 | Sie ordnen die erforderlichen Massnahmen nach Artikel 10 Absätze 3 und 4 PrSG an, wenn: |
a | der Inverkehrbringer die verlangten Unterlagen nach Absatz 3 innerhalb der von den Kontrollorganen festgesetzten Frist nicht oder nicht vollständig beibringt; oder |
b | das Produkt den Vorschriften des PrSG und dieser Verordnung nicht entspricht. |
6 | Vor der Anordnung der Massnahmen geben sie dem Inverkehrbringer Gelegenheit zur Stellungnahme. |
SR 930.11 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Produktesicherheit (PrSG) PrSG Art. 10 Kontrolle und Verwaltungsmassnahmen |
|
1 | Die Vollzugsorgane können Produkte, die in Verkehr gebracht werden, kontrollieren und nötigenfalls Muster erheben. |
2 | Ergibt die Kontrolle, dass ein Produkt den grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen oder dem Stand des Wissens und der Technik nicht entspricht, so verfügt das Vollzugsorgan die geeigneten Massnahmen. |
3 | Ist es zum Schutz der Sicherheit oder Gesundheit der Verwenderinnen und Verwender oder Dritter erforderlich, so kann das Vollzugsorgan insbesondere: |
a | das weitere Inverkehrbringen eines Produkts verbieten; |
b | die Warnung vor den Gefahren eines Produkts, seine Rücknahme oder seinen Rückruf anordnen und nötigenfalls selbst vollziehen; |
c | die Ausfuhr eines Produkts, dessen weiteres Inverkehrbringen nach Buchstabe a verboten worden ist, verbieten; |
d | ein Produkt, von dem eine unmittelbare und ernste Gefahr ausgeht, einziehen und vernichten oder unbrauchbar machen. |
4 | Die Vollzugsorgane warnen die Bevölkerung vor gefährlichen Produkten, wenn der Inverkehrbringer nicht oder nicht rechtzeitig wirksame Massnahmen trifft. Sie machen ihre Informationen über die Gefährlichkeit bestimmter Produkte und über die getroffenen Massnahmen öffentlich zugänglich. |
5 | Massnahmen nach Absatz 3 werden, sofern dies zum Schutz der Bevölkerung erforderlich ist, als Allgemeinverfügung erlassen. Hat ein kantonales Vollzugsorgan oder eine beauftragte Organisation das Produkt überprüft, so stellt es oder sie dem zuständigen Aufsichtsorgan des Bundes Antrag auf Erlass einer Allgemeinverfügung. |
6 | Das Bundesgesetz vom 20. Dezember 19684 über das Verwaltungsverfahren ist anwendbar. |
SR 930.11 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Produktesicherheit (PrSG) PrSG Art. 10 Kontrolle und Verwaltungsmassnahmen |
|
1 | Die Vollzugsorgane können Produkte, die in Verkehr gebracht werden, kontrollieren und nötigenfalls Muster erheben. |
2 | Ergibt die Kontrolle, dass ein Produkt den grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen oder dem Stand des Wissens und der Technik nicht entspricht, so verfügt das Vollzugsorgan die geeigneten Massnahmen. |
3 | Ist es zum Schutz der Sicherheit oder Gesundheit der Verwenderinnen und Verwender oder Dritter erforderlich, so kann das Vollzugsorgan insbesondere: |
a | das weitere Inverkehrbringen eines Produkts verbieten; |
b | die Warnung vor den Gefahren eines Produkts, seine Rücknahme oder seinen Rückruf anordnen und nötigenfalls selbst vollziehen; |
c | die Ausfuhr eines Produkts, dessen weiteres Inverkehrbringen nach Buchstabe a verboten worden ist, verbieten; |
d | ein Produkt, von dem eine unmittelbare und ernste Gefahr ausgeht, einziehen und vernichten oder unbrauchbar machen. |
4 | Die Vollzugsorgane warnen die Bevölkerung vor gefährlichen Produkten, wenn der Inverkehrbringer nicht oder nicht rechtzeitig wirksame Massnahmen trifft. Sie machen ihre Informationen über die Gefährlichkeit bestimmter Produkte und über die getroffenen Massnahmen öffentlich zugänglich. |
5 | Massnahmen nach Absatz 3 werden, sofern dies zum Schutz der Bevölkerung erforderlich ist, als Allgemeinverfügung erlassen. Hat ein kantonales Vollzugsorgan oder eine beauftragte Organisation das Produkt überprüft, so stellt es oder sie dem zuständigen Aufsichtsorgan des Bundes Antrag auf Erlass einer Allgemeinverfügung. |
6 | Das Bundesgesetz vom 20. Dezember 19684 über das Verwaltungsverfahren ist anwendbar. |
SR 930.111 Verordnung vom 19. Mai 2010 über die Produktesicherheit (PrSV) PrSV Art. 23 Verfahren der Kontrollorgane - Das Bundesgesetz vom 20. Dezember 196814 über das Verwaltungsverfahren ist auch für Kontrollorgane, die nicht dem öffentlichen Recht unterstehen, anwendbar. |
SR 819.14 Verordnung vom 2. April 2008 über die Sicherheit von Maschinen (Maschinenverordnung, MaschV) - Maschinenverordnung MaschV Art. 8 Inkrafttreten - Diese Verordnung tritt am 29. Dezember 2009 in Kraft. |
SR 930.11 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Produktesicherheit (PrSG) PrSG Art. 1 Zweck und Geltungsbereich |
|
1 | Mit diesem Gesetz sollen die Sicherheit von Produkten gewährleistet und der grenzüberschreitende freie Warenverkehr erleichtert werden. |
2 | Dieses Gesetz gilt für das gewerbliche oder berufliche Inverkehrbringen von Produkten. |
3 | Die Bestimmungen dieses Gesetzes sind anwendbar, soweit nicht andere bundesrechtliche Bestimmungen bestehen, mit denen dasselbe Ziel verfolgt wird. |
a | als Antiquitäten überlassen werden; oder |
b | vor ihrer Verwendung instand gesetzt oder wiederaufbereitet werden müssen, sofern der Inverkehrbringer diejenige Person, der sie überlassen werden, darüber ausreichend unterrichtet. |
SR 819.14 Verordnung vom 2. April 2008 über die Sicherheit von Maschinen (Maschinenverordnung, MaschV) - Maschinenverordnung MaschV Art. 2 Voraussetzungen für das Inverkehrbringen - 1 Maschinen dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn: |
|
1 | Maschinen dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn: |
a | sie bei ordnungsgemässer Installation und Wartung und bei bestimmungsgemässer oder vernünftigerweise vorhersehbarer Verwendung die Sicherheit und die Gesundheit von Personen und gegebenenfalls von Haustieren und Sachen sowie, sofern für diese Maschinen in der EU-Maschinenrichtlinie14 spezifische Umweltvorschriften bestehen, die Umwelt nicht gefährden; |
b | die Anforderungen nach den folgenden Bestimmungen der EU-Maschinenrichtlinie erfüllt sind: Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a-e und Absätze 2 und 3 sowie Artikel 12 und 13; und |
c | ein Wirtschaftsakteur nach Artikel 4 Absatz 2 der EU-Marktüberwachungsverordnung15 die Pflichten nach Artikel 4a erfüllt.16 |
2 | Dem Inverkehrbringen gleichgestellt ist die Inbetriebnahme von Maschinen, falls zuvor kein Inverkehrbringen stattgefunden hat. |
3 | Für das Vorführen von Maschinen an Messen, Ausstellungen und dergleichen gilt Artikel 6 Absatz 3 der EU-Maschinenrichtlinie. |
SR 819.14 Verordnung vom 2. April 2008 über die Sicherheit von Maschinen (Maschinenverordnung, MaschV) - Maschinenverordnung MaschV Art. 3 Technische Normen - Das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) bezeichnet die technischen Normen, die geeignet sind, die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen nach Anhang I der EU-Maschinenrichtlinie17 zu konkretisieren. |
SR 930.111 Verordnung vom 19. Mai 2010 über die Produktesicherheit (PrSV) PrSV Art. 20 Kontrollorgane - 1 Die Kontrolle über die Einhaltung der Vorschriften über das Inverkehrbringen obliegt: |
|
1 | Die Kontrolle über die Einhaltung der Vorschriften über das Inverkehrbringen obliegt: |
a | der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva); |
b | der Schweizerischen Beratungsstelle für Unfallverhütung (bfu); |
c | den vom Eidgenössischen Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF)11 bezeichneten Fachorganisationen. |
2 | Das WBF regelt die Zuständigkeit der Kontrollorgane und vereinbart mit ihnen Umfang und Finanzierung der Kontrolltätigkeiten. |
SR 930.111 Verordnung vom 19. Mai 2010 über die Produktesicherheit (PrSV) PrSV Art. 28 Gebührenbemessung nach Zeitaufwand - 1 Die folgenden Gebühren werden nach dem Zeitaufwand bemessen: |
|
1 | Die folgenden Gebühren werden nach dem Zeitaufwand bemessen: |
a | die Gebühren nach Artikel 27; |
b | die Gebühren für die Bezeichnung und die Kontrollen von Konformitätsbewertungsstellen nach den Artikeln 24-33 AkkBV15, die sich auf Produkte nach diesem Abschnitt beziehen; |
2 | Der Stundenansatz beträgt 200 Franken. |
3 | Für Kontrollen, die dringlich oder ausserhalb der normalen Arbeitszeit durchgeführt werden, können Zuschläge bis zu 50 Prozent der ordentlichen Gebühr erhoben werden. |
SR 819.14 Verordnung vom 2. April 2008 über die Sicherheit von Maschinen (Maschinenverordnung, MaschV) - Maschinenverordnung MaschV Art. 5 - 1 Die Marktüberwachung richtet sich nach den Artikeln 20-28 der PrSV25.26 |
|
1 | Die Marktüberwachung richtet sich nach den Artikeln 20-28 der PrSV25.26 |
2 | Hat die Europäische Kommission eine Massnahme nach Artikel 8 oder 9 der EU-Maschinenrichtlinie27 ergriffen, so setzen die zuständigen Kontrollorgane die Massnahme für die Schweiz um. Allfällige Verbote oder Einschränkungen des Inverkehrbringens oder Rückrufe von Maschinen werden im Bundesblatt veröffentlicht. |
SR 819.14 Verordnung vom 2. April 2008 über die Sicherheit von Maschinen (Maschinenverordnung, MaschV) - Maschinenverordnung MaschV Art. 1 Gegenstand, Geltungsbereich, Begriffe und anwendbares Recht - 1 Diese Verordnung regelt das Inverkehrbringen und die Marktüberwachung betreffend Maschinen nach der Richtlinie 2006/42/EG6 (EU-Maschinenrichtlinie).7 |
|
1 | Diese Verordnung regelt das Inverkehrbringen und die Marktüberwachung betreffend Maschinen nach der Richtlinie 2006/42/EG6 (EU-Maschinenrichtlinie).7 |
2 | Der Geltungsbereich richtet sich nach Artikel 1 der EU-Maschinenrichtlinie. Deren Artikel 3 gilt sinngemäss.8 |
2bis | Es gelten die Begriffe nach Artikel 2 der EU-Maschinenrichtlinie und nach Artikel 3 Nummern 8-13 der Verordnung (EU) 2019/10209 (EU-Marktüberwachungsverordnung). Zudem gelten die Entsprechungen von Ausdrücken nach Anhang 1 Ziffer 1.10 |
3 | Wird in dieser Verordnung auf Bestimmungen der EU-Maschinenrichtlinie und der EU-Marktüberwachungsverordnung verwiesen, die ihrerseits auf anderes EU-Recht verweisen, so gilt statt dieses EU-Rechts das schweizerische Recht nach Anhang 1 Ziffer 2.11 |
4 | Soweit diese Verordnung keine besonderen Bestimmungen enthält, gelten für Maschinen die Bestimmungen der Verordnung vom 19. Mai 201012 über die Produktesicherheit (PrSV).13 |
SR 930.11 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Produktesicherheit (PrSG) PrSG Art. 5 Erfüllung der grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen |
|
1 | Wer ein Produkt in Verkehr bringt, muss nachweisen können, dass es die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen erfüllt. Der Nachweis der Konformität richtet sich nach den Artikeln 17 und 18 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 19953 über die technischen Handelshemmnisse. |
2 | Wird ein Produkt nach den technischen Normen gemäss Artikel 6 hergestellt, so wird vermutet, dass es die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen erfüllt. |
3 | Wer ein Produkt in Verkehr bringt, das den technischen Normen nach Artikel 6 nicht entspricht, muss nachweisen können, dass das Produkt die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen auf andere Weise erfüllt. |
4 | Sind keine grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen festgelegt worden, so muss nachgewiesen werden können, dass das Produkt nach dem Stand des Wissens und der Technik hergestellt worden ist. |
SR 819.14 Verordnung vom 2. April 2008 über die Sicherheit von Maschinen (Maschinenverordnung, MaschV) - Maschinenverordnung MaschV Art. 2 Voraussetzungen für das Inverkehrbringen - 1 Maschinen dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn: |
|
1 | Maschinen dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn: |
a | sie bei ordnungsgemässer Installation und Wartung und bei bestimmungsgemässer oder vernünftigerweise vorhersehbarer Verwendung die Sicherheit und die Gesundheit von Personen und gegebenenfalls von Haustieren und Sachen sowie, sofern für diese Maschinen in der EU-Maschinenrichtlinie14 spezifische Umweltvorschriften bestehen, die Umwelt nicht gefährden; |
b | die Anforderungen nach den folgenden Bestimmungen der EU-Maschinenrichtlinie erfüllt sind: Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a-e und Absätze 2 und 3 sowie Artikel 12 und 13; und |
c | ein Wirtschaftsakteur nach Artikel 4 Absatz 2 der EU-Marktüberwachungsverordnung15 die Pflichten nach Artikel 4a erfüllt.16 |
2 | Dem Inverkehrbringen gleichgestellt ist die Inbetriebnahme von Maschinen, falls zuvor kein Inverkehrbringen stattgefunden hat. |
3 | Für das Vorführen von Maschinen an Messen, Ausstellungen und dergleichen gilt Artikel 6 Absatz 3 der EU-Maschinenrichtlinie. |
SR 819.14 Verordnung vom 2. April 2008 über die Sicherheit von Maschinen (Maschinenverordnung, MaschV) - Maschinenverordnung MaschV Art. 3 Technische Normen - Das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) bezeichnet die technischen Normen, die geeignet sind, die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen nach Anhang I der EU-Maschinenrichtlinie17 zu konkretisieren. |
SR 930.11 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Produktesicherheit (PrSG) PrSG Art. 6 Technische Normen |
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1 | Das zuständige Bundesamt bezeichnet im Einvernehmen mit dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) die technischen Normen, die geeignet sind, die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen nach Artikel 4 zu konkretisieren. |
2 | Soweit möglich bezeichnet es international harmonisierte Normen. |
3 | Es veröffentlicht die technischen Normen mit Titel sowie Fundstelle oder Bezugsquelle im Bundesblatt. |
4 | Es kann unabhängige schweizerische Normenorganisationen beauftragen, technische Normen zu schaffen. |
SR 930.11 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Produktesicherheit (PrSG) PrSG Art. 5 Erfüllung der grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen |
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1 | Wer ein Produkt in Verkehr bringt, muss nachweisen können, dass es die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen erfüllt. Der Nachweis der Konformität richtet sich nach den Artikeln 17 und 18 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 19953 über die technischen Handelshemmnisse. |
2 | Wird ein Produkt nach den technischen Normen gemäss Artikel 6 hergestellt, so wird vermutet, dass es die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen erfüllt. |
3 | Wer ein Produkt in Verkehr bringt, das den technischen Normen nach Artikel 6 nicht entspricht, muss nachweisen können, dass das Produkt die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen auf andere Weise erfüllt. |
4 | Sind keine grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen festgelegt worden, so muss nachgewiesen werden können, dass das Produkt nach dem Stand des Wissens und der Technik hergestellt worden ist. |
SR 930.11 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Produktesicherheit (PrSG) PrSG Art. 6 Technische Normen |
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1 | Das zuständige Bundesamt bezeichnet im Einvernehmen mit dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) die technischen Normen, die geeignet sind, die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen nach Artikel 4 zu konkretisieren. |
2 | Soweit möglich bezeichnet es international harmonisierte Normen. |
3 | Es veröffentlicht die technischen Normen mit Titel sowie Fundstelle oder Bezugsquelle im Bundesblatt. |
4 | Es kann unabhängige schweizerische Normenorganisationen beauftragen, technische Normen zu schaffen. |
SR 930.11 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Produktesicherheit (PrSG) PrSG Art. 5 Erfüllung der grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen |
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1 | Wer ein Produkt in Verkehr bringt, muss nachweisen können, dass es die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen erfüllt. Der Nachweis der Konformität richtet sich nach den Artikeln 17 und 18 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 19953 über die technischen Handelshemmnisse. |
2 | Wird ein Produkt nach den technischen Normen gemäss Artikel 6 hergestellt, so wird vermutet, dass es die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen erfüllt. |
3 | Wer ein Produkt in Verkehr bringt, das den technischen Normen nach Artikel 6 nicht entspricht, muss nachweisen können, dass das Produkt die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen auf andere Weise erfüllt. |
4 | Sind keine grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen festgelegt worden, so muss nachgewiesen werden können, dass das Produkt nach dem Stand des Wissens und der Technik hergestellt worden ist. |
SR 930.11 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Produktesicherheit (PrSG) PrSG Art. 5 Erfüllung der grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen |
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1 | Wer ein Produkt in Verkehr bringt, muss nachweisen können, dass es die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen erfüllt. Der Nachweis der Konformität richtet sich nach den Artikeln 17 und 18 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 19953 über die technischen Handelshemmnisse. |
2 | Wird ein Produkt nach den technischen Normen gemäss Artikel 6 hergestellt, so wird vermutet, dass es die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen erfüllt. |
3 | Wer ein Produkt in Verkehr bringt, das den technischen Normen nach Artikel 6 nicht entspricht, muss nachweisen können, dass das Produkt die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen auf andere Weise erfüllt. |
4 | Sind keine grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen festgelegt worden, so muss nachgewiesen werden können, dass das Produkt nach dem Stand des Wissens und der Technik hergestellt worden ist. |
SR 930.11 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Produktesicherheit (PrSG) PrSG Art. 5 Erfüllung der grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen |
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1 | Wer ein Produkt in Verkehr bringt, muss nachweisen können, dass es die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen erfüllt. Der Nachweis der Konformität richtet sich nach den Artikeln 17 und 18 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 19953 über die technischen Handelshemmnisse. |
2 | Wird ein Produkt nach den technischen Normen gemäss Artikel 6 hergestellt, so wird vermutet, dass es die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen erfüllt. |
3 | Wer ein Produkt in Verkehr bringt, das den technischen Normen nach Artikel 6 nicht entspricht, muss nachweisen können, dass das Produkt die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen auf andere Weise erfüllt. |
4 | Sind keine grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen festgelegt worden, so muss nachgewiesen werden können, dass das Produkt nach dem Stand des Wissens und der Technik hergestellt worden ist. |
SR 819.14 Verordnung vom 2. April 2008 über die Sicherheit von Maschinen (Maschinenverordnung, MaschV) - Maschinenverordnung MaschV Art. 1 Gegenstand, Geltungsbereich, Begriffe und anwendbares Recht - 1 Diese Verordnung regelt das Inverkehrbringen und die Marktüberwachung betreffend Maschinen nach der Richtlinie 2006/42/EG6 (EU-Maschinenrichtlinie).7 |
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1 | Diese Verordnung regelt das Inverkehrbringen und die Marktüberwachung betreffend Maschinen nach der Richtlinie 2006/42/EG6 (EU-Maschinenrichtlinie).7 |
2 | Der Geltungsbereich richtet sich nach Artikel 1 der EU-Maschinenrichtlinie. Deren Artikel 3 gilt sinngemäss.8 |
2bis | Es gelten die Begriffe nach Artikel 2 der EU-Maschinenrichtlinie und nach Artikel 3 Nummern 8-13 der Verordnung (EU) 2019/10209 (EU-Marktüberwachungsverordnung). Zudem gelten die Entsprechungen von Ausdrücken nach Anhang 1 Ziffer 1.10 |
3 | Wird in dieser Verordnung auf Bestimmungen der EU-Maschinenrichtlinie und der EU-Marktüberwachungsverordnung verwiesen, die ihrerseits auf anderes EU-Recht verweisen, so gilt statt dieses EU-Rechts das schweizerische Recht nach Anhang 1 Ziffer 2.11 |
4 | Soweit diese Verordnung keine besonderen Bestimmungen enthält, gelten für Maschinen die Bestimmungen der Verordnung vom 19. Mai 201012 über die Produktesicherheit (PrSV).13 |
SR 930.111 Verordnung vom 19. Mai 2010 über die Produktesicherheit (PrSV) PrSV Art. 9 Konformitätserklärung - 1 Die Konformitätserklärung bescheinigt, dass: |
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1 | Die Konformitätserklärung bescheinigt, dass: |
a | ein Produkt die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen erfüllt; und |
b | die Konformitätsbewertung korrekt durchgeführt worden ist. |
2 | Die Konformitätserklärung wird vom Hersteller oder von seinem in der Schweiz niedergelassenen Vertreter ausgestellt. |
3 | Fällt das Produkt unter mehrere Regelungen, die eine Konformitätsbewertung verlangen, so kann eine einzige Konformitätserklärung ausgestellt werden. |
SR 930.111 Verordnung vom 19. Mai 2010 über die Produktesicherheit (PrSV) PrSV Art. 9 Konformitätserklärung - 1 Die Konformitätserklärung bescheinigt, dass: |
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1 | Die Konformitätserklärung bescheinigt, dass: |
a | ein Produkt die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen erfüllt; und |
b | die Konformitätsbewertung korrekt durchgeführt worden ist. |
2 | Die Konformitätserklärung wird vom Hersteller oder von seinem in der Schweiz niedergelassenen Vertreter ausgestellt. |
3 | Fällt das Produkt unter mehrere Regelungen, die eine Konformitätsbewertung verlangen, so kann eine einzige Konformitätserklärung ausgestellt werden. |
SR 819.14 Verordnung vom 2. April 2008 über die Sicherheit von Maschinen (Maschinenverordnung, MaschV) - Maschinenverordnung MaschV Art. 7 Übergangsfrist für tragbare Befestigungsgeräte mit Treibladungen und andere Schussgeräte - Tragbare Befestigungsgeräte mit Treibladungen und andere als Werkzeug konzipierte Schussgeräte dürfen noch bis zum 29. Juni 2011 nach bisherigem Recht in Verkehr gebracht werden. |
SR 819.14 Verordnung vom 2. April 2008 über die Sicherheit von Maschinen (Maschinenverordnung, MaschV) - Maschinenverordnung MaschV Art. 8 Inkrafttreten - Diese Verordnung tritt am 29. Dezember 2009 in Kraft. |
SR 819.14 Verordnung vom 2. April 2008 über die Sicherheit von Maschinen (Maschinenverordnung, MaschV) - Maschinenverordnung MaschV Art. 2 Voraussetzungen für das Inverkehrbringen - 1 Maschinen dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn: |
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1 | Maschinen dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn: |
a | sie bei ordnungsgemässer Installation und Wartung und bei bestimmungsgemässer oder vernünftigerweise vorhersehbarer Verwendung die Sicherheit und die Gesundheit von Personen und gegebenenfalls von Haustieren und Sachen sowie, sofern für diese Maschinen in der EU-Maschinenrichtlinie14 spezifische Umweltvorschriften bestehen, die Umwelt nicht gefährden; |
b | die Anforderungen nach den folgenden Bestimmungen der EU-Maschinenrichtlinie erfüllt sind: Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a-e und Absätze 2 und 3 sowie Artikel 12 und 13; und |
c | ein Wirtschaftsakteur nach Artikel 4 Absatz 2 der EU-Marktüberwachungsverordnung15 die Pflichten nach Artikel 4a erfüllt.16 |
2 | Dem Inverkehrbringen gleichgestellt ist die Inbetriebnahme von Maschinen, falls zuvor kein Inverkehrbringen stattgefunden hat. |
3 | Für das Vorführen von Maschinen an Messen, Ausstellungen und dergleichen gilt Artikel 6 Absatz 3 der EU-Maschinenrichtlinie. |
SR 930.11 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Produktesicherheit (PrSG) PrSG Art. 6 Technische Normen |
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1 | Das zuständige Bundesamt bezeichnet im Einvernehmen mit dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) die technischen Normen, die geeignet sind, die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen nach Artikel 4 zu konkretisieren. |
2 | Soweit möglich bezeichnet es international harmonisierte Normen. |
3 | Es veröffentlicht die technischen Normen mit Titel sowie Fundstelle oder Bezugsquelle im Bundesblatt. |
4 | Es kann unabhängige schweizerische Normenorganisationen beauftragen, technische Normen zu schaffen. |
SR 930.11 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Produktesicherheit (PrSG) PrSG Art. 5 Erfüllung der grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen |
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1 | Wer ein Produkt in Verkehr bringt, muss nachweisen können, dass es die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen erfüllt. Der Nachweis der Konformität richtet sich nach den Artikeln 17 und 18 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 19953 über die technischen Handelshemmnisse. |
2 | Wird ein Produkt nach den technischen Normen gemäss Artikel 6 hergestellt, so wird vermutet, dass es die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen erfüllt. |
3 | Wer ein Produkt in Verkehr bringt, das den technischen Normen nach Artikel 6 nicht entspricht, muss nachweisen können, dass das Produkt die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen auf andere Weise erfüllt. |
4 | Sind keine grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen festgelegt worden, so muss nachgewiesen werden können, dass das Produkt nach dem Stand des Wissens und der Technik hergestellt worden ist. |
SR 930.11 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Produktesicherheit (PrSG) PrSG Art. 5 Erfüllung der grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen |
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1 | Wer ein Produkt in Verkehr bringt, muss nachweisen können, dass es die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen erfüllt. Der Nachweis der Konformität richtet sich nach den Artikeln 17 und 18 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 19953 über die technischen Handelshemmnisse. |
2 | Wird ein Produkt nach den technischen Normen gemäss Artikel 6 hergestellt, so wird vermutet, dass es die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen erfüllt. |
3 | Wer ein Produkt in Verkehr bringt, das den technischen Normen nach Artikel 6 nicht entspricht, muss nachweisen können, dass das Produkt die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen auf andere Weise erfüllt. |
4 | Sind keine grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen festgelegt worden, so muss nachgewiesen werden können, dass das Produkt nach dem Stand des Wissens und der Technik hergestellt worden ist. |
SR 930.11 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Produktesicherheit (PrSG) PrSG Art. 3 Grundsätze |
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1 | Produkte dürfen in Verkehr gebracht werden, wenn sie bei normaler oder bei vernünftigerweise vorhersehbarer Verwendung die Sicherheit und die Gesundheit der Verwenderinnen und Verwender und Dritter nicht oder nur geringfügig gefährden. |
2 | Sie müssen den grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen nach Artikel 4 oder, wenn keine solchen Anforderungen festgelegt worden sind, dem Stand des Wissens und der Technik entsprechen. |
3 | Für die Gewährleistung der Sicherheit und der Gesundheit der Verwenderinnen und Verwender und Dritter sind zu berücksichtigen: |
a | die angegebene oder voraussichtliche Gebrauchsdauer eines Produkts; |
b | der Umstand, dass das Produkt auf andere Produkte einwirkt, sofern seine Verwendung mit diesen andern Produkten vernünftigerweise vorhersehbar ist; |
c | der Umstand, dass das Produkt für Konsumentinnen und Konsumenten bestimmt ist oder unter vernünftigerweise vorhersehbaren Bedingungen auch von Konsumentinnen und Konsumenten benutzt werden kann; |
d | der Umstand, dass das Produkt von Personengruppen verwendet werden kann, die dabei einer grösseren Gefahr ausgesetzt sind als andere (z.B. Kinder, Menschen mit Behinderungen oder ältere Menschen). |
4 | Dem spezifischen Gefährdungspotenzial eines Produkts müssen überdies entsprechen: |
a | seine Kennzeichnung und Aufmachung; |
b | die Verpackung sowie die Anleitungen für seinen Zusammenbau, die Installation und die Wartung; |
c | Warn- und Sicherheitshinweise; |
d | Gebrauchs- und Bedienungsanleitung und Angaben zu seiner Entsorgung; |
e | alle sonstigen produktbezogenen Angaben oder Informationen. |
5 | Ein Produkt ist nicht allein deshalb als gefährlich zu betrachten, weil ein sichereres Produkt in Verkehr gebracht wurde. |
6 | Die Pflichten nach diesem Abschnitt müssen erfüllt werden: |
a | vom Hersteller; |
b | subsidiär vom Importeur, Händler oder Erbringer von Dienstleistungen. |
SR 930.11 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Produktesicherheit (PrSG) PrSG Art. 3 Grundsätze |
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1 | Produkte dürfen in Verkehr gebracht werden, wenn sie bei normaler oder bei vernünftigerweise vorhersehbarer Verwendung die Sicherheit und die Gesundheit der Verwenderinnen und Verwender und Dritter nicht oder nur geringfügig gefährden. |
2 | Sie müssen den grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen nach Artikel 4 oder, wenn keine solchen Anforderungen festgelegt worden sind, dem Stand des Wissens und der Technik entsprechen. |
3 | Für die Gewährleistung der Sicherheit und der Gesundheit der Verwenderinnen und Verwender und Dritter sind zu berücksichtigen: |
a | die angegebene oder voraussichtliche Gebrauchsdauer eines Produkts; |
b | der Umstand, dass das Produkt auf andere Produkte einwirkt, sofern seine Verwendung mit diesen andern Produkten vernünftigerweise vorhersehbar ist; |
c | der Umstand, dass das Produkt für Konsumentinnen und Konsumenten bestimmt ist oder unter vernünftigerweise vorhersehbaren Bedingungen auch von Konsumentinnen und Konsumenten benutzt werden kann; |
d | der Umstand, dass das Produkt von Personengruppen verwendet werden kann, die dabei einer grösseren Gefahr ausgesetzt sind als andere (z.B. Kinder, Menschen mit Behinderungen oder ältere Menschen). |
4 | Dem spezifischen Gefährdungspotenzial eines Produkts müssen überdies entsprechen: |
a | seine Kennzeichnung und Aufmachung; |
b | die Verpackung sowie die Anleitungen für seinen Zusammenbau, die Installation und die Wartung; |
c | Warn- und Sicherheitshinweise; |
d | Gebrauchs- und Bedienungsanleitung und Angaben zu seiner Entsorgung; |
e | alle sonstigen produktbezogenen Angaben oder Informationen. |
5 | Ein Produkt ist nicht allein deshalb als gefährlich zu betrachten, weil ein sichereres Produkt in Verkehr gebracht wurde. |
6 | Die Pflichten nach diesem Abschnitt müssen erfüllt werden: |
a | vom Hersteller; |
b | subsidiär vom Importeur, Händler oder Erbringer von Dienstleistungen. |
SR 930.11 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Produktesicherheit (PrSG) PrSG Art. 5 Erfüllung der grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen |
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1 | Wer ein Produkt in Verkehr bringt, muss nachweisen können, dass es die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen erfüllt. Der Nachweis der Konformität richtet sich nach den Artikeln 17 und 18 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 19953 über die technischen Handelshemmnisse. |
2 | Wird ein Produkt nach den technischen Normen gemäss Artikel 6 hergestellt, so wird vermutet, dass es die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen erfüllt. |
3 | Wer ein Produkt in Verkehr bringt, das den technischen Normen nach Artikel 6 nicht entspricht, muss nachweisen können, dass das Produkt die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen auf andere Weise erfüllt. |
4 | Sind keine grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen festgelegt worden, so muss nachgewiesen werden können, dass das Produkt nach dem Stand des Wissens und der Technik hergestellt worden ist. |
SR 819.14 Verordnung vom 2. April 2008 über die Sicherheit von Maschinen (Maschinenverordnung, MaschV) - Maschinenverordnung MaschV Art. 3 Technische Normen - Das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) bezeichnet die technischen Normen, die geeignet sind, die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen nach Anhang I der EU-Maschinenrichtlinie17 zu konkretisieren. |
SR 930.11 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Produktesicherheit (PrSG) PrSG Art. 10 Kontrolle und Verwaltungsmassnahmen |
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1 | Die Vollzugsorgane können Produkte, die in Verkehr gebracht werden, kontrollieren und nötigenfalls Muster erheben. |
2 | Ergibt die Kontrolle, dass ein Produkt den grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen oder dem Stand des Wissens und der Technik nicht entspricht, so verfügt das Vollzugsorgan die geeigneten Massnahmen. |
3 | Ist es zum Schutz der Sicherheit oder Gesundheit der Verwenderinnen und Verwender oder Dritter erforderlich, so kann das Vollzugsorgan insbesondere: |
a | das weitere Inverkehrbringen eines Produkts verbieten; |
b | die Warnung vor den Gefahren eines Produkts, seine Rücknahme oder seinen Rückruf anordnen und nötigenfalls selbst vollziehen; |
c | die Ausfuhr eines Produkts, dessen weiteres Inverkehrbringen nach Buchstabe a verboten worden ist, verbieten; |
d | ein Produkt, von dem eine unmittelbare und ernste Gefahr ausgeht, einziehen und vernichten oder unbrauchbar machen. |
4 | Die Vollzugsorgane warnen die Bevölkerung vor gefährlichen Produkten, wenn der Inverkehrbringer nicht oder nicht rechtzeitig wirksame Massnahmen trifft. Sie machen ihre Informationen über die Gefährlichkeit bestimmter Produkte und über die getroffenen Massnahmen öffentlich zugänglich. |
5 | Massnahmen nach Absatz 3 werden, sofern dies zum Schutz der Bevölkerung erforderlich ist, als Allgemeinverfügung erlassen. Hat ein kantonales Vollzugsorgan oder eine beauftragte Organisation das Produkt überprüft, so stellt es oder sie dem zuständigen Aufsichtsorgan des Bundes Antrag auf Erlass einer Allgemeinverfügung. |
6 | Das Bundesgesetz vom 20. Dezember 19684 über das Verwaltungsverfahren ist anwendbar. |
SR 930.11 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Produktesicherheit (PrSG) PrSG Art. 10 Kontrolle und Verwaltungsmassnahmen |
|
1 | Die Vollzugsorgane können Produkte, die in Verkehr gebracht werden, kontrollieren und nötigenfalls Muster erheben. |
2 | Ergibt die Kontrolle, dass ein Produkt den grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen oder dem Stand des Wissens und der Technik nicht entspricht, so verfügt das Vollzugsorgan die geeigneten Massnahmen. |
3 | Ist es zum Schutz der Sicherheit oder Gesundheit der Verwenderinnen und Verwender oder Dritter erforderlich, so kann das Vollzugsorgan insbesondere: |
a | das weitere Inverkehrbringen eines Produkts verbieten; |
b | die Warnung vor den Gefahren eines Produkts, seine Rücknahme oder seinen Rückruf anordnen und nötigenfalls selbst vollziehen; |
c | die Ausfuhr eines Produkts, dessen weiteres Inverkehrbringen nach Buchstabe a verboten worden ist, verbieten; |
d | ein Produkt, von dem eine unmittelbare und ernste Gefahr ausgeht, einziehen und vernichten oder unbrauchbar machen. |
4 | Die Vollzugsorgane warnen die Bevölkerung vor gefährlichen Produkten, wenn der Inverkehrbringer nicht oder nicht rechtzeitig wirksame Massnahmen trifft. Sie machen ihre Informationen über die Gefährlichkeit bestimmter Produkte und über die getroffenen Massnahmen öffentlich zugänglich. |
5 | Massnahmen nach Absatz 3 werden, sofern dies zum Schutz der Bevölkerung erforderlich ist, als Allgemeinverfügung erlassen. Hat ein kantonales Vollzugsorgan oder eine beauftragte Organisation das Produkt überprüft, so stellt es oder sie dem zuständigen Aufsichtsorgan des Bundes Antrag auf Erlass einer Allgemeinverfügung. |
6 | Das Bundesgesetz vom 20. Dezember 19684 über das Verwaltungsverfahren ist anwendbar. |
SR 930.11 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Produktesicherheit (PrSG) PrSG Art. 10 Kontrolle und Verwaltungsmassnahmen |
|
1 | Die Vollzugsorgane können Produkte, die in Verkehr gebracht werden, kontrollieren und nötigenfalls Muster erheben. |
2 | Ergibt die Kontrolle, dass ein Produkt den grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen oder dem Stand des Wissens und der Technik nicht entspricht, so verfügt das Vollzugsorgan die geeigneten Massnahmen. |
3 | Ist es zum Schutz der Sicherheit oder Gesundheit der Verwenderinnen und Verwender oder Dritter erforderlich, so kann das Vollzugsorgan insbesondere: |
a | das weitere Inverkehrbringen eines Produkts verbieten; |
b | die Warnung vor den Gefahren eines Produkts, seine Rücknahme oder seinen Rückruf anordnen und nötigenfalls selbst vollziehen; |
c | die Ausfuhr eines Produkts, dessen weiteres Inverkehrbringen nach Buchstabe a verboten worden ist, verbieten; |
d | ein Produkt, von dem eine unmittelbare und ernste Gefahr ausgeht, einziehen und vernichten oder unbrauchbar machen. |
4 | Die Vollzugsorgane warnen die Bevölkerung vor gefährlichen Produkten, wenn der Inverkehrbringer nicht oder nicht rechtzeitig wirksame Massnahmen trifft. Sie machen ihre Informationen über die Gefährlichkeit bestimmter Produkte und über die getroffenen Massnahmen öffentlich zugänglich. |
5 | Massnahmen nach Absatz 3 werden, sofern dies zum Schutz der Bevölkerung erforderlich ist, als Allgemeinverfügung erlassen. Hat ein kantonales Vollzugsorgan oder eine beauftragte Organisation das Produkt überprüft, so stellt es oder sie dem zuständigen Aufsichtsorgan des Bundes Antrag auf Erlass einer Allgemeinverfügung. |
6 | Das Bundesgesetz vom 20. Dezember 19684 über das Verwaltungsverfahren ist anwendbar. |
SR 930.11 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Produktesicherheit (PrSG) PrSG Art. 11 Mitwirkungs- und Auskunftspflicht - Die Inverkehrbringer und allfällige weitere betroffene Personen sind beim Vollzug, soweit notwendig, zur Mitwirkung verpflichtet. Sie haben insbesondere unentgeltlich den Vollzugsorganen alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen sowie die erforderlichen Nachweise und Unterlagen herauszugeben. |
SR 930.11 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Produktesicherheit (PrSG) PrSG Art. 11 Mitwirkungs- und Auskunftspflicht - Die Inverkehrbringer und allfällige weitere betroffene Personen sind beim Vollzug, soweit notwendig, zur Mitwirkung verpflichtet. Sie haben insbesondere unentgeltlich den Vollzugsorganen alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen sowie die erforderlichen Nachweise und Unterlagen herauszugeben. |
SR 930.11 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Produktesicherheit (PrSG) PrSG Art. 10 Kontrolle und Verwaltungsmassnahmen |
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1 | Die Vollzugsorgane können Produkte, die in Verkehr gebracht werden, kontrollieren und nötigenfalls Muster erheben. |
2 | Ergibt die Kontrolle, dass ein Produkt den grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen oder dem Stand des Wissens und der Technik nicht entspricht, so verfügt das Vollzugsorgan die geeigneten Massnahmen. |
3 | Ist es zum Schutz der Sicherheit oder Gesundheit der Verwenderinnen und Verwender oder Dritter erforderlich, so kann das Vollzugsorgan insbesondere: |
a | das weitere Inverkehrbringen eines Produkts verbieten; |
b | die Warnung vor den Gefahren eines Produkts, seine Rücknahme oder seinen Rückruf anordnen und nötigenfalls selbst vollziehen; |
c | die Ausfuhr eines Produkts, dessen weiteres Inverkehrbringen nach Buchstabe a verboten worden ist, verbieten; |
d | ein Produkt, von dem eine unmittelbare und ernste Gefahr ausgeht, einziehen und vernichten oder unbrauchbar machen. |
4 | Die Vollzugsorgane warnen die Bevölkerung vor gefährlichen Produkten, wenn der Inverkehrbringer nicht oder nicht rechtzeitig wirksame Massnahmen trifft. Sie machen ihre Informationen über die Gefährlichkeit bestimmter Produkte und über die getroffenen Massnahmen öffentlich zugänglich. |
5 | Massnahmen nach Absatz 3 werden, sofern dies zum Schutz der Bevölkerung erforderlich ist, als Allgemeinverfügung erlassen. Hat ein kantonales Vollzugsorgan oder eine beauftragte Organisation das Produkt überprüft, so stellt es oder sie dem zuständigen Aufsichtsorgan des Bundes Antrag auf Erlass einer Allgemeinverfügung. |
6 | Das Bundesgesetz vom 20. Dezember 19684 über das Verwaltungsverfahren ist anwendbar. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 41 - 1 Um andere Verfügungen zu vollstrecken, ergreift die Behörde folgende Massnahmen: |
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1 | Um andere Verfügungen zu vollstrecken, ergreift die Behörde folgende Massnahmen: |
a | Ersatzvornahme durch die verfügende Behörde selbst oder durch einen beauftragten Dritten auf Kosten des Verpflichteten; die Kosten sind durch besondere Verfügung festzusetzen; |
b | unmittelbaren Zwang gegen die Person des Verpflichteten oder an seinen Sachen; |
c | Strafverfolgung, soweit ein anderes Bundesgesetz die Strafe vorsieht; |
d | Strafverfolgung wegen Ungehorsams nach Artikel 292 des Strafgesetzbuches81, soweit keine andere Strafbestimmung zutrifft. |
2 | Bevor die Behörde zu einem Zwangsmittel greift, droht sie es dem Verpflichteten an und räumt ihm eine angemessene Erfüllungsfrist ein, im Falle von Absatz 1 Buchstaben c und d unter Hinweis auf die gesetzliche Strafdrohung. |
3 | Im Falle von Absatz 1 Buchstaben a und b kann sie auf die Androhung des Zwangsmittels und die Einräumung einer Erfüllungsfrist verzichten, wenn Gefahr im Verzuge ist. |
SR 930.11 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Produktesicherheit (PrSG) PrSG Art. 17 Übertretungen |
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1 | Mit Busse bis zu 40 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich: |
a | ein Produkt in Verkehr bringt, ohne die Anforderungen nach Artikel 3 Absatz 4 zu erfüllen; |
b | die Mitwirkungs- und Auskunftspflicht nach Artikel 11 oder die Mitteilungspflicht nach Artikel 8 Absatz 5 verletzt; |
c | gegen eine Ausführungsvorschrift, deren Übertretung für strafbar erklärt wird, oder eine unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn gerichtete Verfügung verstösst. |
2 | Handelt der Täter oder die Täterin fahrlässig, so ist die Strafe Busse bis zu 20 000 Franken. |
3 | Die Artikel 6 und 7 des Bundesgesetzes vom 22. März 19748 über das Verwaltungsstrafrecht sind anwendbar. |
SR 930.11 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Produktesicherheit (PrSG) PrSG Art. 14 Gebühren und Finanzierung des Vollzugs |
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1 | Der Bundesrat regelt die Finanzierung des Vollzugs, soweit dieser in die Zuständigkeit des Bundes fällt. |
2 | Die Vollzugsorgane können für die Kontrolle von Produkten und für den Vollzug von Massnahmen Gebühren erheben. |
SR 930.111 Verordnung vom 19. Mai 2010 über die Produktesicherheit (PrSV) PrSV Art. 27 Gebühren - Die Behörden erheben Gebühren für: |
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a | Kontrollen, wenn sich herausstellt, dass das Produkt nicht den Vorschriften entspricht; |
b | Verfügungen über die Edition von Konformitätserklärungen und technischen Unterlagen; |
c | andere Verfügungen und Massnahmen nach Artikel 10 PrSG, die der Inverkehrbringer veranlasst. |
SR 930.11 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Produktesicherheit (PrSG) PrSG Art. 10 Kontrolle und Verwaltungsmassnahmen |
|
1 | Die Vollzugsorgane können Produkte, die in Verkehr gebracht werden, kontrollieren und nötigenfalls Muster erheben. |
2 | Ergibt die Kontrolle, dass ein Produkt den grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen oder dem Stand des Wissens und der Technik nicht entspricht, so verfügt das Vollzugsorgan die geeigneten Massnahmen. |
3 | Ist es zum Schutz der Sicherheit oder Gesundheit der Verwenderinnen und Verwender oder Dritter erforderlich, so kann das Vollzugsorgan insbesondere: |
a | das weitere Inverkehrbringen eines Produkts verbieten; |
b | die Warnung vor den Gefahren eines Produkts, seine Rücknahme oder seinen Rückruf anordnen und nötigenfalls selbst vollziehen; |
c | die Ausfuhr eines Produkts, dessen weiteres Inverkehrbringen nach Buchstabe a verboten worden ist, verbieten; |
d | ein Produkt, von dem eine unmittelbare und ernste Gefahr ausgeht, einziehen und vernichten oder unbrauchbar machen. |
4 | Die Vollzugsorgane warnen die Bevölkerung vor gefährlichen Produkten, wenn der Inverkehrbringer nicht oder nicht rechtzeitig wirksame Massnahmen trifft. Sie machen ihre Informationen über die Gefährlichkeit bestimmter Produkte und über die getroffenen Massnahmen öffentlich zugänglich. |
5 | Massnahmen nach Absatz 3 werden, sofern dies zum Schutz der Bevölkerung erforderlich ist, als Allgemeinverfügung erlassen. Hat ein kantonales Vollzugsorgan oder eine beauftragte Organisation das Produkt überprüft, so stellt es oder sie dem zuständigen Aufsichtsorgan des Bundes Antrag auf Erlass einer Allgemeinverfügung. |
6 | Das Bundesgesetz vom 20. Dezember 19684 über das Verwaltungsverfahren ist anwendbar. |
SR 930.111 Verordnung vom 19. Mai 2010 über die Produktesicherheit (PrSV) PrSV Art. 27 Gebühren - Die Behörden erheben Gebühren für: |
|
a | Kontrollen, wenn sich herausstellt, dass das Produkt nicht den Vorschriften entspricht; |
b | Verfügungen über die Edition von Konformitätserklärungen und technischen Unterlagen; |
c | andere Verfügungen und Massnahmen nach Artikel 10 PrSG, die der Inverkehrbringer veranlasst. |
SR 930.111 Verordnung vom 19. Mai 2010 über die Produktesicherheit (PrSV) PrSV Art. 28 Gebührenbemessung nach Zeitaufwand - 1 Die folgenden Gebühren werden nach dem Zeitaufwand bemessen: |
|
1 | Die folgenden Gebühren werden nach dem Zeitaufwand bemessen: |
a | die Gebühren nach Artikel 27; |
b | die Gebühren für die Bezeichnung und die Kontrollen von Konformitätsbewertungsstellen nach den Artikeln 24-33 AkkBV15, die sich auf Produkte nach diesem Abschnitt beziehen; |
2 | Der Stundenansatz beträgt 200 Franken. |
3 | Für Kontrollen, die dringlich oder ausserhalb der normalen Arbeitszeit durchgeführt werden, können Zuschläge bis zu 50 Prozent der ordentlichen Gebühr erhoben werden. |
SR 930.111 Verordnung vom 19. Mai 2010 über die Produktesicherheit (PrSV) PrSV Art. 28 Gebührenbemessung nach Zeitaufwand - 1 Die folgenden Gebühren werden nach dem Zeitaufwand bemessen: |
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1 | Die folgenden Gebühren werden nach dem Zeitaufwand bemessen: |
a | die Gebühren nach Artikel 27; |
b | die Gebühren für die Bezeichnung und die Kontrollen von Konformitätsbewertungsstellen nach den Artikeln 24-33 AkkBV15, die sich auf Produkte nach diesem Abschnitt beziehen; |
2 | Der Stundenansatz beträgt 200 Franken. |
3 | Für Kontrollen, die dringlich oder ausserhalb der normalen Arbeitszeit durchgeführt werden, können Zuschläge bis zu 50 Prozent der ordentlichen Gebühr erhoben werden. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
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1 | Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
2 | Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. |
3 | Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. |
4 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102 |
4bis | Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103 |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107 |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
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1 | Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
2 | Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. |
3 | Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. |
4 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102 |
4bis | Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103 |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107 |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
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1 | Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
2 | Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. |
3 | Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. |
4 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102 |
4bis | Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103 |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107 |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
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1 | Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
2 | Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. |
3 | Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. |
4 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102 |
4bis | Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103 |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107 |
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 1 Verfahrenskosten |
|
1 | Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen. |
2 | Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten. |
3 | Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt. |
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 2 Bemessung der Gerichtsgebühr |
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1 | Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen. |
2 | Das Gericht kann bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge nach den Artikeln 3 und 4 hinausgehen, wenn besondere Gründe, namentlich mutwillige Prozessführung oder ausserordentlicher Aufwand, es rechtfertigen.2 |
3 | Bei wenig aufwändigen Entscheiden über vorsorgliche Massnahmen, Ausstand, Wiederherstellung der Frist, Revision oder Erläuterung sowie bei Beschwerden gegen Zwischenentscheide kann die Gerichtsgebühr herabgesetzt werden. Der Mindestbetrag nach Artikel 3 oder 4 darf nicht unterschritten werden. |
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 4 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten mit Vermögensinteresse - In Streitigkeiten mit Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr: |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. |
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1 | Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. |
2 | Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann. |
3 | Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat. |
4 | Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt. |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111 |
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 7 Grundsatz |
|
1 | Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
2 | Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen. |
3 | Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten. |
4 | Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden. |
5 | Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7 |
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 7 Grundsatz |
|
1 | Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
2 | Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen. |
3 | Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten. |
4 | Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden. |
5 | Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden: |
|
a | gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts; |
b | gegen kantonale Erlasse; |
c | betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
|
1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |