Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung II

B-608/2015

Urteil vom 28. Mai 2015

Richter Francesco Brentani (Vorsitz),

Besetzung Richterin Maria Amgwerd; Richter David Aschmann;

Gerichtsschreiberin Barbara Schroeder de Castro Lopes.

Maui Jim, Inc.,

1 Aloha Lane, US-61615 Peoria (IL),

vertreten durch die Rechtsanwälte

Parteien Dr. iur. Gregor Wild und Dr. iur. Demian Stauber,

Rentsch Partner AG,

Fraumünsterstrasse 9, Postfach 2441, 8022 Zürich,

Beschwerdeführerin,

gegen

Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum IGE, Stauffacherstrasse 65/59g, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand Markenanmeldung CH 61862/2013 MAUI JIM.

Sachverhalt:

A.
Am 30. September 2013 meldete die Beschwerdeführerin die Wortmarke MAUI JIM mit dem Gesuch Nr. 61862/2013 zur Eintragung im schweizerischen Markenregister an. Die Marke wurde für die folgenden Waren hinterlegt:

Klasse 9: Sonnenbrillen.

Klasse 25: Kleider, insbesondere T-Shirts, Hüte, Blendschutzschirme (Kopfbedeckungen), Schirmmützen und Mützen mit Augenschirmen.

B.
Mit Schreiben vom 10. Dezember 2013 beanstandete die Vorinstanz, das Zeichen sei irreführend, da es sich bei Maui um eine geografische Herkunftsangabe handle. Die Warenliste müsse entsprechend auf Waren mit Herkunft Maui eingeschränkt werden, damit das Zeichen geschützt werden könne.

C.
Am 16. Juni 2014 machte die Beschwerdeführerin in Ihrer Stellungnahme geltend, das Zeichen MAUI JIM werde in erster Linie als fiktiver Personenname verstanden und sei daher schutzfähig. So sei beispielsweise auch die Marke PARIS HILTON in der Schweiz registriert. Die neuere Rechtsprechung zeige, dass das vorliegende Zeichen selbst ohne den Bestandteil "Jim" eingetragen werden müsse. Zusammen mit dem Bestandteil "Jim" gelte dies umso mehr, da es sich hierbei um ein entlokalisierendes Element handle. Die geowirtschaftlichen Eckdaten von Maui sprächen dagegen, von einer Herkunftsangabe auszugehen. Im Übrigen verweise das Zeichen nicht auf die Herkunft der Waren, sondern erwecke wie zahlreiche Voreintragungen mit Elementen wie "Maui" und "Malibu" eine Assoziation zu Sonne und Meer, womit die geografische Bezeichnung symbolisch verstanden werde.

D.
Die Vorinstanz erwiderte hierauf am 20. August 2014, dass es sich bei Maui soweit ersichtlich nicht um einen bekannten Nachnamen handle und in der Schweiz üblicherweise der Vorname zuerst genannt werde. Somit könne nicht davon ausgegangen werden, dass MAUI JIM im Gesamteindruck als Personenname verstanden werde. Maui sei in der Schweiz bekannt, was von der Beschwerdeführerin denn auch nicht bestritten werde. Da Maui als Produktionsort in Frage komme, liege kein Ausnahmetatbestand im Sinne einer sachlichen Unmöglichkeit vor. Die von der Beschwerdeführerin genannten Voreintragungen seien nicht in jeder relevanten Hinsicht vergleichbar, da es hierbei um andere Waren und/oder geografische Angaben handle.

E.
Mit Schreiben vom 15. Oktober 2014 ersuchte die Beschwerdeführerin die Vorinstanz, ihre Position in "Wiedererwägung" zu ziehen oder eine anfechtbare Verfügung zu erlassen. Ausserdem bemängelte sie, die Vor-
instanz habe sich ungenügend mit den Argumenten in der Stellungnahme vom 16. Juni 2014 auseinandergesetzt.

F.
Daraufhin verweigerte die Vorinstanz mit Verfügung vom 15. Dezember 2014 die Eintragung der angemeldeten Marke. Zur Begründung führt sie neben den bereits erwähnten Argumenten an, dass es sich bei "entlokalisierenden Zusätzen" um Angaben wie "Typ", "Art" etc. handle, welche gemäss Praxis ohnehin nicht geeignet seien, eine Irreführungsgefahr zu beseitigen. Auch liege kein Symbolgehalt vor, der eine Ideenverbindung zu Maui als geografische Herkunftsangabe ausschliesse. Ohne eine Einschränkung der beanspruchten Waren auf eine US-amerikanische Herkunft müsse das Zeichen MAUI JIM aufgrund der Irreführungsgefahr vom Markenschutz ausgeschlossen werden.

G.
Die Beschwerdeführerin erhob am 29. Januar 2015 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie hält an ihrer Argumentation fest und macht weiter geltend, dass Maui den massgebenden Verkehrskreisen, namentlich den Durchschnittskonsumenten, nicht bekannt sei. So fänden sich für das gemäss Rechtsprechung als unbekannt geltende "Yukon" und für "Yukon Schweiz" weitaus mehr Google-Treffer als für "Maui" und "Maui Schweiz". Die Marke MAUI JIM sei in der Schweiz dagegen bekannt und habe sich im Verkehr als Kennzeichen für ein einzelnes Unternehmen durchgesetzt. Unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung sei insbesondere die internationale Marke MALIBU JANE zu nennen, welche am 24. April 2014 in der Schweiz zugelassen worden sei.

H.
Mit Vernehmlassung vom 23. März 2015 reichte die Vorinstanz weitere Belege für die Bekanntheit von Maui ein. Sie führt unter anderem an, dass die Frage der Verkehrsdurchsetzung vorliegend unerheblich sei, da die Marke aufgrund einer Irreführungsgefahr und nicht wegen ihrer Zugehörigkeit zum Gemeingut zurückgewiesen worden sei. Im Übrigen könne die blosse Präsenz einer Marke auf dem Schweizer Markt die Irreführungsgefahr nicht beeinflussen, ausser es liege ausnahmsweise eine derart starke eigenständige zweite Bedeutung vor, dass eine Irreführungsgefahr praktisch ausgeschlossen werden könne. Die Voraussetzungen hierfür seien vorliegend jedoch nicht gegeben.

I.
Der Schriftenwechsel wurde vorbehältlich allfälliger weiterer Parteieingaben und Instruktionen mit Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. März 2015 abgeschlossen.

Auf die vorstehend genannten und weiteren Vorbringen der Parteien wird, sofern erforderlich, in den untenstehenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Gegen Verfügungen in Markensachen des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum kann Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben werden (Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
und 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
lit. e VGG).

Als Adressatin der angefochtenen Verfügung ist die Beschwerdeführerin besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder Aufhebung (Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG). Eingabefrist und -form sind gewahrt (Art. 50 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG) und der eingeforderte Kostenvorschuss wurde fristgerecht bezahlt (Art. 63 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.

2.

2.1 Ein Zeichen ist im Sinne des Markenschutzgesetzes irreführend, wenn es geeignet ist, falsche Erwartungen bei den angesprochenen Abnehmerinnen und Abnehmern zu wecken (BGE 125 III 193 E. 1e Budweiser; 93 I 675 E. 2 Diamalt; Ivan Cherpillod, Le droit suisse des marques, Lausanne 2007, S. 94). Geografisch irreführend ist ein Zeichen, das eine geografische Angabe enthält und die Adressaten damit zur Annahme verleitet, die gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen stammten aus dem Land oder dem Ort, auf den die Angabe hinweist, obschon dies in Wirklichkeit nicht zutrifft (BGE 132 III 770 E. 2.1 Colorado, BGE 128 III 4 54 E. 2.2 Yukon; Urteile des BGer 4A_6/2013 vom 16. April 2013 E. 2.3 Wilson; 4A_508/2008 vom 10. März 2009 E. 3.2 Afri-Cola; Urteile des BVGer B-6402/2011 vom 31. Juli 2012 E. 3.1 Austin used in 1833 & ever since; B-102/2008 vom 28. Januar 2010 E. 3 Java Monster; B-3511/2007 vom 30. September 2008 E. 2 AgieCharmilles).

2.2 Herkunftsangaben sind direkte oder indirekte Hinweise auf die geografische Herkunft von Waren oder Dienstleistungen, einschliesslich Hinweisen auf die Beschaffenheit oder auf Eigenschaften, die mit der Herkunft zusammenhängen (Art. 47 Abs. 1
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz
MSchG Art. 47 Grundsatz - 1 Herkunftsangaben sind direkte oder indirekte Hinweise auf die geographische Herkunft von Waren oder Dienstleistungen, einschliesslich Hinweisen auf die Beschaffenheit oder auf Eigenschaften, die mit der Herkunft zusammenhängen.
1    Herkunftsangaben sind direkte oder indirekte Hinweise auf die geographische Herkunft von Waren oder Dienstleistungen, einschliesslich Hinweisen auf die Beschaffenheit oder auf Eigenschaften, die mit der Herkunft zusammenhängen.
2    Geographische Namen und Zeichen, die von den massgebenden Verkehrskreisen nicht als Hinweis auf eine bestimmte Herkunft der Waren oder Dienstleistungen verstanden werden, gelten nicht als Herkunftsangabe im Sinne von Absatz 1.
3    Unzulässig ist der Gebrauch:
a  unzutreffender Herkunftsangaben;
b  von Bezeichnungen, die mit einer unzutreffenden Herkunftsangabe verwechselbar sind;
c  eines Namens, einer Firma, einer Adresse oder einer Marke im Zusammenhang mit Waren oder Dienstleistungen fremder Herkunft, wenn sich daraus eine Täuschungsgefahr ergibt.
3bis    Werden Herkunftsangaben zusammen mit Zusätzen wie «Art», «Typ», «Stil» oder «Nachahmung» gebraucht, so müssen die gleichen Anforderungen erfüllt werden, die für den Gebrauch der Herkunftsangaben ohne diese Zusätze gelten.53
3ter    Angaben zu Forschung oder Design oder anderen spezifischen Tätigkeiten, die mit dem Produkt im Zusammenhang stehen, dürfen nur verwendet werden, wenn diese Tätigkeit vollumfänglich am angegebenen Ort stattfindet.54
4    Regionale oder lokale Herkunftsangaben für Dienstleistungen werden als zutreffend betrachtet, wenn diese Dienstleistungen die Herkunftskriterien für das betreffende Land als Ganzes erfüllen.
MSchG). Als direkte Herkunftsangaben gelten die Namen von Städten, Ortschaften, Tälern, Regionen und Ländern, die als mögliches Produktionsgebiet eine Herkunftserwartung auslösen können (BGE 128 III 454 S. 458 E. 2.1 Yukon; Eugen
Marbach, in: Roland von Büren/Lucas David [Hrsg.], Schweizerisches Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht, Bd. III/1, Markenrecht, 2. Aufl., Basel 2009 [zit. SIWR III/1], Rz. 380). Indirekte Herkunftsangaben sind Begriffe, die eine Herkunftserwartung wecken, ohne unmittelbar das Produktionsgebiet zu erwähnen (Marbach, SIWR III/1, a.a.O., Rz. 382).

2.3 Nach einem Erfahrungssatz, der aber im Einzelfall widerlegt werden kann, wird eine geografische Angabe, wenn sie den massgeblichen Verkehrskreisen als Name eines Ortes oder einer Gegend bekannt ist, in der Regel als Hinweis auf die Herkunft der Waren oder Dienstleistungen der damit gekennzeichneten Produkte verstanden (BGE 135 III 419 E. 2.2 Calvi; Urteil des BGer 4A.508/2008 vom 10. März 2009 E. 4.2 Afri-Cola; Michael G. Noth in Noth/Bühler/Thouvenin, [Hrsg.], Markenschutzgesetz [MSchG], Bern 2009., Art. 2 Bst. c
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz
MSchG Art. 2 Absolute Ausschlussgründe - Vom Markenschutz ausgeschlossen sind:
a  Zeichen, die Gemeingut sind, es sei denn, dass sie sich als Marke für die Waren oder Dienstleistungen durchgesetzt haben, für die sie beansprucht werden;
b  Formen, die das Wesen der Ware ausmachen, und Formen der Ware oder Verpackung, die technisch notwendig sind;
c  irreführende Zeichen;
d  Zeichen, die gegen die öffentliche Ordnung, die guten Sitten oder geltendes Recht verstossen.
Rz. 46). Die Bedeutung der Herkunftsangaben wird durch Art. 47 Abs. 4
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz
MSchG Art. 47 Grundsatz - 1 Herkunftsangaben sind direkte oder indirekte Hinweise auf die geographische Herkunft von Waren oder Dienstleistungen, einschliesslich Hinweisen auf die Beschaffenheit oder auf Eigenschaften, die mit der Herkunft zusammenhängen.
1    Herkunftsangaben sind direkte oder indirekte Hinweise auf die geographische Herkunft von Waren oder Dienstleistungen, einschliesslich Hinweisen auf die Beschaffenheit oder auf Eigenschaften, die mit der Herkunft zusammenhängen.
2    Geographische Namen und Zeichen, die von den massgebenden Verkehrskreisen nicht als Hinweis auf eine bestimmte Herkunft der Waren oder Dienstleistungen verstanden werden, gelten nicht als Herkunftsangabe im Sinne von Absatz 1.
3    Unzulässig ist der Gebrauch:
a  unzutreffender Herkunftsangaben;
b  von Bezeichnungen, die mit einer unzutreffenden Herkunftsangabe verwechselbar sind;
c  eines Namens, einer Firma, einer Adresse oder einer Marke im Zusammenhang mit Waren oder Dienstleistungen fremder Herkunft, wenn sich daraus eine Täuschungsgefahr ergibt.
3bis    Werden Herkunftsangaben zusammen mit Zusätzen wie «Art», «Typ», «Stil» oder «Nachahmung» gebraucht, so müssen die gleichen Anforderungen erfüllt werden, die für den Gebrauch der Herkunftsangaben ohne diese Zusätze gelten.53
3ter    Angaben zu Forschung oder Design oder anderen spezifischen Tätigkeiten, die mit dem Produkt im Zusammenhang stehen, dürfen nur verwendet werden, wenn diese Tätigkeit vollumfänglich am angegebenen Ort stattfindet.54
4    Regionale oder lokale Herkunftsangaben für Dienstleistungen werden als zutreffend betrachtet, wenn diese Dienstleistungen die Herkunftskriterien für das betreffende Land als Ganzes erfüllen.
MSchG relativiert, wonach regionale und lokale Herkunftsangaben für Dienstleistungen als zutreffend erachtet werden, wenn die Herkunftskriterien für das Land als Ganzes erfüllt werden (Simon Holzer, in: Michael G. Noth/Gregor Bühler/Florent Thouvenin [Hrsg.], Markenschutzgesetz [MSchG], Bern 2009, Art. 47 Rz. 78 ff.). Dies widerspiegelt sich auch in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil des BVGer B-7426/2006 vom 30. September 2008 E. 3.4 The Royal Bank Of Scotland).

2.4 Keine Herkunftserwartung ist anzunehmen, wenn die Marke von den massgebenden Verkehrskreisen nicht als Hinweis auf eine bestimmte Herkunft der Waren oder Dienstleistungen verstanden wird (vgl. Art. 47 Abs. 2
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz
MSchG Art. 47 Grundsatz - 1 Herkunftsangaben sind direkte oder indirekte Hinweise auf die geographische Herkunft von Waren oder Dienstleistungen, einschliesslich Hinweisen auf die Beschaffenheit oder auf Eigenschaften, die mit der Herkunft zusammenhängen.
1    Herkunftsangaben sind direkte oder indirekte Hinweise auf die geographische Herkunft von Waren oder Dienstleistungen, einschliesslich Hinweisen auf die Beschaffenheit oder auf Eigenschaften, die mit der Herkunft zusammenhängen.
2    Geographische Namen und Zeichen, die von den massgebenden Verkehrskreisen nicht als Hinweis auf eine bestimmte Herkunft der Waren oder Dienstleistungen verstanden werden, gelten nicht als Herkunftsangabe im Sinne von Absatz 1.
3    Unzulässig ist der Gebrauch:
a  unzutreffender Herkunftsangaben;
b  von Bezeichnungen, die mit einer unzutreffenden Herkunftsangabe verwechselbar sind;
c  eines Namens, einer Firma, einer Adresse oder einer Marke im Zusammenhang mit Waren oder Dienstleistungen fremder Herkunft, wenn sich daraus eine Täuschungsgefahr ergibt.
3bis    Werden Herkunftsangaben zusammen mit Zusätzen wie «Art», «Typ», «Stil» oder «Nachahmung» gebraucht, so müssen die gleichen Anforderungen erfüllt werden, die für den Gebrauch der Herkunftsangaben ohne diese Zusätze gelten.53
3ter    Angaben zu Forschung oder Design oder anderen spezifischen Tätigkeiten, die mit dem Produkt im Zusammenhang stehen, dürfen nur verwendet werden, wenn diese Tätigkeit vollumfänglich am angegebenen Ort stattfindet.54
4    Regionale oder lokale Herkunftsangaben für Dienstleistungen werden als zutreffend betrachtet, wenn diese Dienstleistungen die Herkunftskriterien für das betreffende Land als Ganzes erfüllen.
MSchG), insbesondere weil sie zu einer der in BGE 128 III 454 E. 2.1 Yukon definierten Fallgruppen zählt. Nach diesem Urteil ist eine Herkunftserwartung zu verneinen, wenn (1) der Ort, auf den das Zeichen hinweist, den hiesigen Abnehmerkreisen unbekannt ist, (2) das Zeichen aufgrund seiner Symbolkraft als Fantasiezeichen aufgefasst wird, (3) der bezeichnete Ort in den Augen der massgeblichen Verkehrskreise nicht als Produktions-, Fabrikations- oder Handelsort in Frage kommt oder (4) das Zeichen eine Typenbezeichnung darstellt, (5) sich für ein Unternehmen im Verkehr durchgesetzt hat oder (6) zu einer Gattungsbezeichnung geworden ist (vgl. auch BGE 135 III 416 E. 2.6 Calvi). Diese sechs Kategorien sind jedoch nicht abschliessend; so existieren beispielsweise geografische Angaben, welche offensichtlich eine schweizerische Zweigniederlassung bezeichnen (Noth, a.a.O., Art. 2 lit. c Rz. 43).

2.5 Der erwähnte Erfahrungssatz, dass ein geografischer Markenbestandteil die Herkunft der gekennzeichneten Waren erwarten lässt, wenn er bekannt ist, gilt grundsätzlich auch für aus geografischen und nichtgeografischen Bestandteilen zusammengesetzte Marken (Urteile des BVGer B-1611/2007 vom 7. Oktober 2008 E. 6.3 Laura Biagiotti Aqua di Roma; B-1988/2009 vom 13. Januar 2010 E. 4.2 Eau de Lierre,
B-734/2008 vom 11. Januar 2010 E. 8.3 Cheshire Cat). Allerdings kann der geografische Sinngehalt der in der Marke verwendeten Herkunftsangabe im Einzelfall im Gesamteindruck der Marke überwunden werden und sein Zusammenspiel mit den übrigen Markenbestandteilen eine Herkunftserwartung verhindern. Dies ist der Fall, wenn die Herkunftsbezeichnung im Kontext der übrigen Markenelemente unkenntlich wird (Urteil des BVGer B-6068/2007 vom 18. September 2008 E. 6.3 Biorom) oder der semantische Bezug der Markenelemente einen Symbolgehalt der Marke als Fantasiezeichen oder ein Verständnis als Typenbezeichnung im Sinne der erwähnten Ausnahmekategorien herbeiführt (Urteil des BVGer
B-734/2008 vom 11. Januar 2010 E. 8.6 Cheshire Cat).

In gewissen Fällen erkannten die Eidgenössische Rekurskommission für geistiges Eigentum (RKGE) und das Bundesverwaltungsgericht auch ohne dass die zu prüfenden Zeichen unmittelbar zu einer der genannten Fallgruppen zählten, dass der Sinngehalt des geografischen Wortelements im Kontext der anderen Bestandteile verändert und von der Herkunft der gekennzeichneten Waren auf betriebliche Verhältnisse des Markenanmelders oder bestimmte Personen im Zusammenhang mit der Präsentation der Ware verschoben worden sei, oder dass das Markenzeichen im Ganzen so widersprüchlich laute, dass es nicht mehr in einem herkunftsbezogenen Sinn verstanden werden könne. Auch in diesen Fällen wurde eine Deutung als Angabe der geografischen Warenherkunft ausgeschlossen (Urteil des BVGer B-6850/2008 vom 2. April 2009 E. 6.4 AJC Presented by Arizona Girls; Entscheide der RKGE vom 9. Oktober 2002 veröffentlicht in sic! 2003 S. 429 f. E.9 ÖKK Öffentliche Krankenkasse der Schweiz; vom 19. Mai 2006 veröffentlicht in sic! 2006 S. 772 f. E. 3 f. British American Tobacco Switzerland [fig.]; vom 15. Mai 2006 veröffentlicht in sic! 2006 S. 769 f. E. 2 Off Broadway Shoe Warehouse [fig.]; vom 12. April 2006 veröffentlicht in sic! 2006 S. 681 E. 3 Burberry Brit).

2.6 Das Bundesverwaltungsgericht setzt für die Prüfung der Frage, ob ein Zeichen eine geografische Herkunft erwarten lässt und dadurch im Zusammenhang mit bestimmten Waren oder Dienstleistungen zum Gemeingut zählt oder irreführend wirkt, in der Regel besondere Sachverhaltsabklärungen voraus. Es prüft einerseits, ob die Vorinstanz die mit vernünftigem Aufwand erhältlichen Beweismittel, soweit es nicht um allgemein notorische Tatsachen geht, vollständig erhoben und gewürdigt hat. Bestehen konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Sinngehalt im Gesamteindruck des Zeichens und im Zusammenhang mit den Waren und Dienstleistungen, für die die Marke beansprucht wird, als Herkunftsbezeichnung aufgefasst wird, eine entsprechende Herkunft dieser Waren und Dienstleistungen erwarten lässt und - bei mehrdeutigen Zeichen - von keinem naheliegenderen Sinngehalt ohne geografischen Bezug in den Hintergrund gerückt wird, ist in der Regel eine Herkunftserwartung zu bejahen. Ein Glaubhaftmachen des Gegenteils durch den Beschwerdeführer ist damit zwar nicht ausgeschlossen. Entsprechende weitergehende Beweismittel müssen aber von ihm beigebracht werden, und er trägt die Folgen der Beweislosigkeit (Urteile des BVGer B-1611/2007 vom
7. Oktober 2008 E. 5 Laura Biagiotti Aqua di Roma; B-3511/2007 vom 30. September 2008 E. 4 AgieCharmilles;B-7412/2006 vom 1. Oktober 2008 E. 4.2 Afri-Cola).

3.
Vorliegend sind in einem ersten Schritt die massgeblichen Verkehrskreise zu bestimmen. Anschliessend ist zu prüfen, ob Maui den massgeblichen Verkehrskreisen als geografische Herkunftsangabe bekannt ist und ob allenfalls weitere Ausnahmetatbestände vorliegen, welche eine Herkunftserwartung ausschliessen.

3.1 Die massgeblichen Verkehrskreise bestimmen sich nach dem Registereintrag der beanspruchten Waren und Dienstleistungen (Eugen
Marbach, Die Verkehrskreise im Markenrecht, sic! 2007, S. 9 f.; Urteil des BVGer B-8005/2010 vom 22. März 2011 E. 3 Cleantech Switzerland). Die Beurteilung der Irreführungsgefahr richtet sich grundsätzlich nach der Wahrnehmung der schwächsten und irreführungsanfälligsten Gruppe von Marktteilnehmern, ohne die besser geschulten Kreise aus den Augen zu verlieren (Urteil des BVGer B-3036/2011vom 5. Dezember 2011 E. 2.3 Swissair).

Die Beschwerdeführerin beansprucht Schutz für die Klassen 9 und 25, namentlich für Sonnenbrillen, "Kleider; insbesondere T-Shirts", Hüte und Kopfbedeckungen mit Augenschirmen. Diese Waren werden sowohl von Endabnehmern als auch von Zwischen- und Detailhändlern nachgefragt, wobei von letzteren erhöhte fachspezifische Kenntnisse erwartet werden können. Es ist demnach in erster Linie auf das Verständnis der Endabnehmer abzustellen. Bei diesen werden Bekleidung im Allgemeinen und T-Shirts von breiten Bevölkerungskreisen nachgefragt, wobei Erwachsene die Mehrheit ausmachen. Kopfbedeckungen mit Augenschirmen und Sonnenbrillen werden insbesondere von Personen nachgefragt, welche sich viel im Freien bewegen oder in sonnigen Regionen ihren Urlaub verbringen möchten. Kleider, Hüte und sonstige Kopfbedeckungen sowie Sonnenbrillen werden vor dem Erwerb in der Regel anprobiert, weshalb von einer leicht erhöhten Aufmerksamkeit ausgegangen werden kann (vgl. BGE 121 III 377 E. 3d Boss/Boks).

3.2 Maui ist die zweitgrösste Insel von Hawaii und hat eine Einwohnerzahl von ca. 160'000 (http://quickfacts.census.gov/ qfd/states/15/ 15009.html, abgerufen am 6.3.2015). Tourismus bildet den wichtigsten Wirtschaftssektor, während die Landwirtschaft rückläufig ist. Daneben sind auch Forschung und Technologie von Bedeutung (http://www.travelguide-maui.com/maui-economy.html, abgerufen am 6.03.2015). Jährlich besuchen über zwei Millionen Personen die Insel, wobei im Jahr 2013 8'369 Besucher aus der Schweiz stammten (Hawai'i Tourism Authority, Tabelle "Arrivals by Island 2013", , abgerufen am 6.03.2015). Maui besitzt drei Flughäfen, womit es trotz der Distanz zur Schweiz gut erreichbar ist (, abgerufen am 9.03.2015). Die von der Vorinstanz eingereichten Belege zeigen, dass zahlreiche Reiseveranstalter in der Schweiz Reisen nach Maui anbieten.

Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass Maui den Schweizer Verkehrskreisen weniger bekannt sei als das kanadische Gebiet Yukon, welches vom Bundesgericht als unbekannt und daher als Marke eintragungsfähig beurteilt wurde. So habe das Bundesgericht argumentiert, dass das Vorliegen von Reiseangeboten nach Yukon nicht bedeute, dass dieser Ort den Schweizer Konsumenten bekannt sei (BGE 128 III 462 E. 4.1 Yukon). Dabei verkennt die Beschwerdeführerin, dass Yukon als kaum besiedeltes nördliches Gebiet nur für ein beschränktes Publikum von sportlichen Naturliebhabern touristisch interessant sein dürfte, während Maui als "paradiesische Badeinsel" vom Massentourismus erfasst und entsprechend bekannt ist. So führt auch die Beschwerdeführerin an, der Markenname bezwecke eine Assoziation mit "Sonne, Ferien und Meer"; dies setzt jedoch voraus, dass Maui den massgeblichen Verkehrskreisen überhaupt als geografische Angabe bekannt ist. Im Übrigen hat die Vorinstanz Belege eingereicht, welche nachweisen, dass Maui auch neben der touristischen Bedeutung als bekannt gelten darf.

Da es sich bei Maui um eine bei Schweizern beliebte Badeferieninsel mit Massentourismus handelt, kann davon ausgegangen werden, dass die geografische Angabe einem erheblichen Teil der massgeblichen Verkehrskreise bekannt ist.

3.3 Die Beschwerdeführerin ist der Meinung, dass Maui aufgrund der
geowirtschaftlichen Eckdaten offensichtlich nicht als Produktions-, Fabrikations- oder Handelsort für die beanspruchten Produkte in Frage komme. Hierfür vergleicht sie die Eckdaten von Maui mit den geografischen Angaben Savannah, Boston, Lansing und Cheshire, welche Bestanteile von in der Rechtsprechung als eintragungsfähig qualifizierte Marken bilden. Bei ihrer Argumentation übersieht die Beschwerdeführerin, dass die obengenannten geografischen Angaben nicht aufgrund einer Unmöglichkeit der Produktion vor Ort, sondern aufgrund ihrer Unbekanntheit bei den massgeblichen Verkehrskreisen oder aufgrund eines überwiegenden anderen Sinngehalts als zulässig beurteilt wurden (Urteil des BVGer
B-1818/2011 vom 18. Juli 2012 E. 6.2.1 f. Savannah; B-6222/2009 vom 30. November 2010 E. 4.3 f. Louis Boston; B-1279/2008 vom 16. Juni 2010 E. 5.2 Altec Lansing; B-734/2008 vom 11. Januar 2010 E. 8.5 Cheshire Cat). Die Wirtschaftsstrukturen dieser Orte sind daher vorliegend nicht von Belang.

Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss die Herkunft der Waren vom fraglichen Ort nicht lediglich unwahrscheinlich, sondern sachlich unmöglich sein. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, ist dies namentlich bei unbesiedelten Gebieten, Bergen, Seen oder Flüssen der Fall, bei Maui handelt es sich dagegen um ein besiedeltes Gebiet mit In-frastruktur. Die tatsächliche Existenz des fraglichen Wirtschaftszweigs vor Ort muss nicht nachgewiesen sein; es genügt, wenn sie nicht völlig ausgeschlossen ist (BGE 135 III 416 E. 2.5 und 2.6.6. Calvi; Urteil des BVGer B-5024/2013 vom 18. Februar 2015 E. 5 f. Strela). Dass die Produktion bzw. der Handel mit den beanspruchten Waren in Maui nicht nur theoretisch sondern auch praktisch möglich ist, lässt sich aus dem von der Beschwerdeführerin eingereichten Wikipedia-Artikel über Maui Jim entnehmen; so wurde das erste Distributionszentrum des Unternehmens 1980 in Maui gegründet, und die Waren wurden zunächst auch hauptsächlich dort verkauft.

Es kann somit festgehalten werden, dass offensichtlich keine Unmöglichkeit der Herkunft der beanspruchten Waren aus Maui vorliegt, womit erfahrungsgemäss von einer Herkunftserwartung beim Konsument auszugehen ist.

4.

4.1 Die Beschwerdeführerin führt an, dass MAUI JIM in erster Linie als fiktiver Personenname verstanden werde, wobei Maui den Nachnamen darstelle. Wie in E. 2.4 f. dargelegt, kann die Bedeutung eines Zeichens als geografische Herkunftsangabe ausnahmsweise in den Hintergrund rücken, wenn die Bedeutung als Personenname dominiert. Es ist daher anhand von Indizien zu prüfen, ob die massgeblichen Verkehrskreise MAUI JIM in erster Linie als Personenname wahrnehmen.

Bei "Jim" handelt es sich um einen männlichen Vornamen, der vor allem im englischsprachigen Raum verbreitet ist (, abgerufen am 9.03.2015). Auch im deutschsprachigen Raum ist dieser Name bekannt, so heisst beispielsweise eine beliebte deutsche Kinderbuch- und Zeichentrickfigur "Jim Knopf" (, abgerufen am 9.03.2015). Maui ist dagegen kein in der Schweiz bekannter Nachname. Die Beschwerdeführerin macht auch nicht geltend, dass Maui abgesehen vom vorliegenden Fantasienamen überhaupt als Nachname existiere.

Marken, welche sich aus Vor- und Nachnamen zusammensetzen, kommen relativ häufig vor (beispielsweise "Louis Boston", "PARIS HILTON", "HELENA RUBINSTEIN", "GIORGIO ARMANI", "DONNA KARAN"usw.). Ob ein Personenname die geografische Bedeutung eines einzelnen Wortes dominiert, muss im Einzelfall anhand seiner Bildungsweise, dem Zeichenzusammenhang und Kontext abgewogen werden (Urteil des BVGer B-6222/2009 vom 30. November 2010 E. 2.4 Louis Boston). Marken, welche sich aus Personennamen zusammensetzen, bilden sich typischerweise an erster Stelle aus dem Vornamen, an zweiter Stelle aus einem Nachnamen. Aufgrund seiner Platzierung am Zeichenanfang kommt
einem bekannten Vornamen in zusammengesetzten Zeichen eine besondere Aufmerksamkeit zu. Der Vorname bewirkt beim Publikum zudem
eine Erwartungshaltung mit Bezug auf den nachfolgenden Bestandteil. Die Verkehrsteilnehmenden erahnen oder erwarten intuitiv, dass dem Vornamen ein Nachname oder ein anderer, eine Person präzisierender Zusatz folgen dürfte, was dazu führt, dass der nachgestellten Zeichenbestandteil unter bestimmten Umständen nicht als geografische Herkunftsangabe aufgefasst wird (vgl. Urteil B-6222/2009 E. 4.3 Louis Boston).

Zwar kann ein Personenname auch erkannt werden, wenn der Nachname vor dem Vornamen steht. Maui ist indessen kein in der Schweiz bekannter Nachname, weshalb MAUI JIM viel eher als Bezeichnung für
einen "Mann namens Jim, der aus Maui stammt" wahrgenommen wird. Selbst für den Fall, dass MAUI JIM auch als Personenname wahrgenommen würde, muss eine Herkunftserwartung gemäss dem Erfahrungssatz (vgl. oben E. 2.3) bejaht werden. Eine solche Mehrdeutigkeit als Personenname und als Herkunftsangabe vermag eine Herkunftserwartung beim Publikum nämlich nicht aufzuheben (vgl. BGE 135 III 416 E. 2.3 Calvi, mit Erwähnung von Jack London).

4.2 Die Beschwerdeführerin macht sodann geltend, dass MAUI JIM symbolisch verstanden werde, weil die geografische Angabe phantasiehaft auf ein "Lebensgefühl von Sonne, Ferien und Meer" und nicht auf den Produktionsstandort der beanspruchten Waren anspiele bzw. anspielen wolle. So habe die Vorinstanz mehrere Marken mit Bestandteilen wie "Maui", "Malibu" und "Bali" aufgrund des Symbolgehalts sowie entlokalisierenden Zusätzen zur Eintragung zugelassen.

Die Beschwerdeführerin beansprucht unter anderem Schutz für Sonnenbrillen sowie Blendschutzschirme und Schirmmützen. Da diese Waren in erster Linie bei sonnigem Wetter, in der Freizeit und in den Ferien verwendet werden und Maui als Insel für Badeferien bekannt ist, kann ein gewisser Symbolgehalt im Zeichen erblickt werden. Dennoch liegt hier kein Ausnahmetatbestand vor, der eine Herkunftserwartung ausschliessen könnte. Der Anwendungsbereich der Ausnahmefallgruppe der rein symbolischen geografischen Bezeichnungen ist beschränkt (BGE 135 III 416 E. 2.6.2 Calvi). Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, muss eine geografische Bezeichnung klar erkennbar auf andere als herkunftsbezogene Eigenschaften der Waren anspielen, damit der Ausnahmetatbestand einer symbolischen Bedeutung gegeben ist (Urteil des BGer 4A_324/2009 vom 8. Oktober 2009 E. 5.1 Gotthard mit den Beispielen Südpol für kältespendende Geräte und Äthna für Erhitzungsgeräte als symbolische geografische Bezeichnungen; Urteil des BVGer
B-6959/2009 vom 21. Juni 2010 E. 4.1 Capri). Ein solcher offensichtlicher und eindeutiger Symbolgehalt liegt beim Zeichen MAUI JIM nicht vor, denn die geografische Angabe kann hier auch auf die Herkunft der Waren hinweisen und vom Publikum als Herkunftshinweis verstanden werden. Im Übrigen wird der Begriff "entlokalisierender Zusatz" in Lehre und Rechtsprechung oft für Wörter wie beispielsweise "Typ", "Art", "made in" und "Rezept" verwendet, welche eine Irreführungsgefahr ohnehin nicht in jedem Fall auszuschliessen vermögen (vgl. auch Noth, a.a.O., Art. 2 lit.c Rz. 53).

5.
Schliesslich macht die Beschwerdeführerin geltend, dass MAUI JIM aufgrund der starken markenmässigen Präsenz in der Schweiz von den massgeblichen Verkehrskreisen nicht als geografische Herkunftsangabe, sondern als betrieblicher Herkunftshinweis verstanden werde. Mithin habe sich die Marke im Verkehr durchgesetzt.

5.1 Entgegen der Ansicht der Vorinstanz besteht unter Umständen durchaus Raum dafür, die Bekanntheit einer Marke unabhängig vom Vorliegen eines "secondary meaning" bei der Beurteilung der Irreführungsgefahr zu berücksichtigen. Hierfür müssen jedoch noch weitere Gründe vorliegen, welche gegen eine Irreführungsgefahr sprechen (vgl. Urteile des BVGer B-3149/2014 vom 2. März 2015 E. 6.2.3 und E. 7 COS (fig); B-5503/2011 vom 16. November 2012 E. 6.6 Burlington; B-3458/2010 vom 15. Februar 2011 E. 6.4.3 GAP). Wie aus den vorstehenden Erwägungen hervorgeht, sind solche Gründe bisher nicht ersichtlich.

5.2 Gemäss der Yukon-Rechtsprechung sind geografische Herkunftsangaben nicht freihaltebedürftig, falls sie sich im Verkehr als Kennzeichen für ein einzelnes Unternehmen durchgesetzt haben (BGE 128 III 454 E. 2.1.5). Diesen Ausnahmetatbestand übernahm das Bundesgericht im Grundsatzentscheid Calvi direkt für die Irreführungsgefahr, ohne eine Differenzierung zwischen der "Verkehrsdurchsetzung bezüglich Gemeingut" und einer "Verkehrsdurchsetzung bezüglich Irreführungsgefahr" vorzunehmen (BGE 135 III 416 E. 2.6.4). In Lehre und Rechtsprechung hat sich für den letzteren Tatbestand der Begriff "secondary meaning" herausgebildet. Hierbei kann ein ursprünglich irreführendes Zeichen aufgrund eines intensiven Gebrauchs ausnahmsweise eine eigenständige Bedeutung erhalten ("secondary meaning"), welche aus der Sicht des Abnehmers derart im Vordergrund steht, dass eine Täuschungsgefahr praktisch ausgeschlossen werden kann (Marbach, SIWR III/1, Rz. 569, mit Hinweis auf BGE 89 I 290 E. 6 Dorset, bezüglich der Marke Parisienne, und die Marken CH-Nr. 405 245 Canada Dry [fig], CH 510 544 Ragusa [Stadt in Sizilien]; Noth, a.a.O., Art. 2 lit. c, Rz. 94 f., mit zahlreichen Hinweisen auf Rechtsprechung und Lehre). Die Voraussetzungen hierfür sind vergleichbar mit denjenigen der Verkehrsdurchsetzung nach Art. 3 lit. a
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz
MSchG Art. 3 Relative Ausschlussgründe - 1 Vom Markenschutz ausgeschlossen sind weiter Zeichen, die:
1    Vom Markenschutz ausgeschlossen sind weiter Zeichen, die:
a  mit einer älteren Marke identisch und für die gleichen Waren oder Dienstleistungen bestimmt sind wie diese;
b  mit einer älteren Marke identisch und für gleichartige Waren oder Dienstleistungen bestimmt sind, so dass sich daraus eine Verwechslungsgefahr ergibt;
c  einer älteren Marke ähnlich und für gleiche oder gleichartige Waren oder Dienstleistungen bestimmt sind, so dass sich daraus eine Verwechslungsgefahr ergibt.
2    Als ältere Marken gelten:
a  hinterlegte oder eingetragene Marken, die eine Priorität nach diesem Gesetz (Art. 6-8) geniessen;
b  Marken, die zum Zeitpunkt der Hinterlegung des unter Absatz 1 fallenden Zeichens im Sinne von Artikel 6bis der Pariser Verbandsübereinkunft vom 20. März 18834 zum Schutz des gewerblichen Eigentums (Pariser Verbandsübereinkunft) in der Schweiz notorisch bekannt sind.
3    Auf die Ausschlussgründe nach diesem Artikel kann sich nur der Inhaber der älteren Marke berufen.
MSchG, angesichts des Zwecks von Art. 3 lit. c
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz
MSchG Art. 3 Relative Ausschlussgründe - 1 Vom Markenschutz ausgeschlossen sind weiter Zeichen, die:
1    Vom Markenschutz ausgeschlossen sind weiter Zeichen, die:
a  mit einer älteren Marke identisch und für die gleichen Waren oder Dienstleistungen bestimmt sind wie diese;
b  mit einer älteren Marke identisch und für gleichartige Waren oder Dienstleistungen bestimmt sind, so dass sich daraus eine Verwechslungsgefahr ergibt;
c  einer älteren Marke ähnlich und für gleiche oder gleichartige Waren oder Dienstleistungen bestimmt sind, so dass sich daraus eine Verwechslungsgefahr ergibt.
2    Als ältere Marken gelten:
a  hinterlegte oder eingetragene Marken, die eine Priorität nach diesem Gesetz (Art. 6-8) geniessen;
b  Marken, die zum Zeitpunkt der Hinterlegung des unter Absatz 1 fallenden Zeichens im Sinne von Artikel 6bis der Pariser Verbandsübereinkunft vom 20. März 18834 zum Schutz des gewerblichen Eigentums (Pariser Verbandsübereinkunft) in der Schweiz notorisch bekannt sind.
3    Auf die Ausschlussgründe nach diesem Artikel kann sich nur der Inhaber der älteren Marke berufen.
MSchG, namentlich Schutz des Publikums vor Irreführung, ist jedoch ein strengerer Massstab anzulegen (Urteil des BVGer B-4119/2008 vom 9. März 2009 E. 7 Como View; Adrian P. Wyss, Die Verkehrsdurchsetzung im schweizerischen Markenrecht, S. 14 f. in: SMI - Schriften zum Medien- und Immaterialgüterrecht Band/Nr. 97, Bern 2013; Noth, a.a.O., Art. 2 lit. c, Rz. 95). Für einen strengeren Massstab spricht auch die ältere Rechtsprechung des Bundesgerichts, welche für die Beseitigung einer Irreführungsgefahr eine "eindeutige Durchsetzung im schweizerischen Verkehr, so dass Täuschungen praktisch ausgeschlossen werden können" verlangt (BGE 125 III 193 E. 1e Bud/Budweiser; vgl. auch BGE 89 I 290 E. 6 La Guardia mit Hinweis auf Parisienne und BGE 69 II 202 E. 6 Patentex).

5.3 Mangels einer repräsentativen Befragung des massgeblichen Publikums (demoskopisches Gutachten) kann für den Nachweis einer Verkehrsdurchsetzung auf Indizien wie langjährige bedeutsame Umsätze der Marke, intensive Werbeanstrengungen und unangefochtene Alleinstellung abgestellt werden (Marbach, SIWR III/1, a.a.O., Rz. 455; David
Rüetschi, in Noth/Bühler/Thouvenin, [Hrsg.], Markenschutzgesetz [MSchG], Bern 2009, Beweisrecht, Rz. 75). Grundsätzlich sind Belege betreffend die ganze Schweiz einzureichen; eine bloss lokale Durchsetzung genügt nicht (BGE 128 III 441 E. 1.2 Appenzeller, BGE 127 III 33 E. 2 Brico). Die Anforderungen sind umso höher, je banaler, schwächer oder freihaltebedürftiger das Zeichen ist (BGE 134 III 314 E. 2.3.5 M/M-joy; BGE 131 III 121 E. 7.4 Smarties; BGE 130 III 328 E. 3.4 Swatch; BGE 117 II 321 E. 3a Valser). In zeitlicher Hinsicht erwartet die Vorinstanz für das Glaubhaftmachen der Verkehrsdurchsetzung einer Marke in der Regel einen belegbaren Markengebrauch während zehn Jahren (Urteil des BVGer B-788/2007 vom 1. April 2008 E.8 traveltip Das Magazin für Ferien [fig.]; Marbach, SIWR III/1, a.a.O., Rz. 459 f.). In besonderen Fällen kann auch eine kürzere Gebrauchsperiode genügen (Urteile des BVGer
B-788/2007 vom 1. April 2008 E. 8 traveltip Das Magazin für Ferien [fig.]; B-7461/2006 vom 16. März 2007 E. 5. Yeni Raki/Yeni Efe). Auch bei
einem 10-jährigen Markengebrauch können jedoch so starke Zweifel an einer Verkehrsdurchsetzung verbleiben, dass der Anscheinsbeweis scheitert (Marbach, SIWR III/1, a.a.O., N. 460). Daraus folgt, dass für den Nachweis einer "secondary meaning" nebst anderen Indizien von einem mindestens zehnjährigen Markengebrauch in der Schweiz ausgegangen werden könnte, wobei das BVGer die Beweise hierfür frei zu würdigen hätte. Da die Beschwerdeführerin abgesehen von der derzeitigen Präsenz von MAUI JIM in der Schweiz keine weiteren Beweismittel für die Bekanntheit der Marke beim Schweizer Publikum vorbringt, kann nicht auf das Vorliegen einer eigenständigen, die Irreführungsgefahr beseitigenden Bedeutung als betrieblicher Herkunftshinweis geschlossen werden.

6.
Der Schluss der Vorinstanz, wonach die Marke MAUI JIM bei den massgeblichen Verkehrskreisen die Vorstellung weckt, die damit gekennzeichneten Waren würden aus Maui stammen, ist nach dem gesagten bundesrechtskonform und insofern zu schützen.

7.
Nachdem feststeht, dass die Vorinstanz die Irreführungsgefahr des Zeichens für die beanspruchten Waren bundesrechtskonform bejaht hat, könnte nur noch die Gleichbehandlung im Unrecht verlangt werden. Die Beschwerdeführerin beruft sich sinngemäss auf das Gleichbehandlungsgebot, wonach juristische Sachverhalte nach Massgabe ihrer Gleichheit gleich zu behandeln sind (Art. 8 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
BV).

7.1 Die gleiche Behörde darf nicht ohne sachlichen Grund zwei gleiche Sachverhalte rechtlich unterschiedlich beurteilen. Die Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes hängt davon ab, ob das zu beurteilende Zeichen in Bezug auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen mit anderen eingetragenen Marken vergleichbar ist (Entscheid der RKGE vom 30. März 2004, in sic! 10/2004 S. 776 E. 10 Ready2Snack). Im Markenrecht ist dieser Grundsatz mit Zurückhaltung anzuwenden, weil bei Marken selbst geringe Unterschiede von erheblicher Bedeutung sein können (Urteil des BGer 4A.13/1995 vom 20. August 1996, in: sic! 2/1997 S. 161 E. 5c Elle; Entscheid der RKGE vom 4. August 2003, in: sic! 2/2004 S. 97 E. 11 Ipublish).

Ein Anspruch auf Eintragung eines Zeichens unter dem Titel der Gleichbehandlung besteht nur, wenn beim Präzedenzfall das Recht richtig angewendet worden ist. Weicht die Praxis in Einzelfällen vom Recht ab, so besteht allein aufgrund eines solchen Voreintrags noch kein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht (Urteil des BVGer B-649/2009 vom
12. November 2009 E. 4.2 i-Option). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung besteht nur ausnahmsweise ein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht, nämlich dann, wenn eine ständige gesetzeswidrige Praxis einer rechtsanwendenden Behörde vorliegt und die Behörde zu erkennen gibt, dass sie auch in Zukunft von dieser Praxis nicht abzuweichen gedenkt (Urteil des BGer vom 4A.5/2004 vom 25. November 2004 E. 4.3 Firemaster; Urteile des BVGer B-985/2009 vom 27. August 2009 E. 8.1 Bioscience Accelerator; B-7412/2006 vom 1. Oktober 2008 E. 10 Afri-Cola).

7.2 Bei den von der Beschwerdeführerin genannten Marken CHEVROLET MALIBU (CH 583758) und CHRYSLER NASSAU (CH 561326) handelt es sich um erkennbare Typenbezeichnungen, welche gemäss der Rechtsprechung zulässig sind (BGE 128 III 454 E. 2.1 Yukon; vgl. oben, E. 3.3). Die Marken BALI CASA (CH 555076), FLORIDA SUN (CH 581 022) und CLUB MONACO (CH 583 075) werden nur für Waren beansprucht, welche tatsächlich aus den jeweiligen Ländern stammen. Bei ESTEE LAUDER BALI DREAM (CH 566532) bewirkt neben anderen Gründen bereits der vorgestellte französisch klingende Name, dass im Gesamteindruck keine Herkunftserwartung für Bali entsteht (vgl. Urteil des BVGer B-6222/2009 vom 30. November 2010 E. 4.3 Louis Boston). Die Marken BALI BEACH (CH 621196) und MAUI MIZZLE (CH 594102) werden für Waren der Klasse 3, welche Mittel zur Körper- und Schönheitspflege bezeichnet, verwendet. Bei solchen Waren, welche mit den vorliegend beanspruchten Waren weder identisch noch gleichartig sind, anerkennt die Vorinstanz die Eintragungsfähigkeit von Zeichen, welche neben einer geografischen Angabe einen anderen Begriff enthalten, der eine symbolische Bedeutung entstehen lässt (vgl. Richtlinien in Markensachen des Eidgenössischen Instituts für geistiges Eigentum vom 1. Juli 2014, S. 126, mit Hinweis auf Magic Africa für Parfümeriewaren in Klasse 3).

Auch die Marken MALIBU (IR 1204905, Klasse 20 "Möbel, Spiegel, Bilderrahmen"), Malibu Baume & Mercier (CH 615893, Klasse 14 "Manschettenknöpfe, Krawatten, Broschen, Uhren (...)"), und MALIBU (CH 616070, Klasse 14) bestehen aus einer anderen geografischen Angabe und werden für andere Waren beansprucht, so dass keine ständige gesetzeswidrige Praxis der Vorinstanz vorliegen kann, welche eine Eintragung trotz Bundesrechtswidrigkeit rechtfertigen könnte. Bei Malibu handelt es sich um einen Strandabschnitt in der US-Stadt Los Angeles, welcher nicht ohne weiteres mit dem Namen einer ganzen Insel vergleichbar ist. Die Marke MALIBU JANE (IR 1155608, Klasse 25 "Schuhwerk, Kopfbedeckungen, Unterhosen, Sweatshirts, Badebekleidung, T-Shirts") wird zwar zum Teil für identische Waren wie von der Beschwerdeführerin beansprucht, enthält jedoch ebenfalls eine andere geografische Angabe. Abgesehen davon stellt diese Marke vor dem Hintergrund der dargelegten Voraussetzungen für Gleichbehandlung im Unrecht für die beanspruchten Waren einen Einzelfall dar, der keinen Anspruch auf Eintragung trotz Irreführungsgefahr begründen könnte. Schliesslich nennt die Beschwerdeführerin noch die Marke JOHN TORINO (CH 611350, Klassen 9 und 25). Hierbei handelt es sich im Gegensatz zu MAUI JIM klar erkennbar um einen Personennamen (vgl. oben, E. 6), wobei der englische Vorname "John" eine Herkunftserwartung zu Spanien oder Italien relativiert und "Torino" ein real existierender Nachname ist ( http://www.
ancestry.com/name-origin?surname=torino>, abgerufen am 10.03.2015).

Aus diesen Gründen sind die Voraussetzungen für eine Gleichbehandlung im Unrecht vorliegend nicht gegeben.

8.
Da die Vorinstanz die Eintragung der Marke MAUI JIM für die beanspruchten Waren zurecht verweigert hat, ist die Beschwerde abzuweisen.

9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG) und mit dem geleisteten Kostenvorschuss zu begleichen. Die Gerichtsgebühren sind nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien festzulegen (Art. 63 Abs. 4bis
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG i.V.m. Art. 2 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 2 Bemessung der Gerichtsgebühr - 1 Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen.
1    Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen.
2    Das Gericht kann bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge nach den Artikeln 3 und 4 hinausgehen, wenn besondere Gründe, namentlich mutwillige Prozessführung oder ausserordentlicher Aufwand, es rechtfertigen.2
3    Bei wenig aufwändigen Entscheiden über vorsorgliche Massnahmen, Ausstand, Wiederherstellung der Frist, Revision oder Erläuterung sowie bei Beschwerden gegen Zwischenentscheide kann die Gerichtsgebühr herabgesetzt werden. Der Mindestbetrag nach Artikel 3 oder 4 darf nicht unterschritten werden.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Bei Markeneintragungen geht es um Vermögensinteressen. Die Gerichtsgebühr bemisst sich folglich nach dem Streitwert (Art. 4
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 4 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten mit Vermögensinteresse - In Streitigkeiten mit Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
VGKE). Die Schätzung des Streitwerts hat sich nach Lehre und Rechtsprechung an Erfahrungswerten aus der Praxis zu orientieren, wobei bei eher unbedeutenden Zeichen grundsätzlich ein Streitwert zwischen Fr. 50'000.- und Fr. 100'000.- angenommen werden darf (BGE 133 III 490 E. 3.3 Turbinenfuss [3D]). Von diesem Erfahrungswert ist auch im vorliegenden Verfahren auszugehen. Es sprechen keine konkreten Anhaltspunkte für einen höheren oder niedrigeren Wert der strittigen Marke. Nach dem Gesagten rechtfertigt es sich, die Verfahrenskosten auf
Fr. 2'500.- festzulegen.

Der Vorinstanz ist als Bundesbehörde keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 7 Abs. 3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VGKE).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 2'500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Zur Bezahlung der Verfahrenskosten wird nach Eintritt der Rechtskraft der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss von Fr. 2'500.- verwendet.

3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.
Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. CH 61862/2013 - MAUI JIM; Gerichtsurkunde)

Der Instruktionsrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Francesco Brentani Barbara Schroeder De Castro Lopes

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Zivilsachen geführt werden (Art. 72 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

Versand: 2. Juni 2015
Decision information   •   DEFRITEN
Document : B-608/2015
Date : 28. Mai 2015
Published : 22. September 2015
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Marken-, Design- und Sortenschutz
Subject : Markeneintragungsgesuch Nr. 61862/2013 MAUI JIM


Legislation register
BGG: 42  72
BV: 8
MSchG: 2  3  47
VGG: 31  33
VGKE: 2  4  7
VwVG: 48  50  52  63
BGE-register
117-II-321 • 121-III-377 • 125-III-193 • 127-III-33 • 128-III-4 • 128-III-441 • 128-III-454 • 130-III-328 • 131-III-121 • 132-III-770 • 133-III-490 • 134-III-314 • 135-III-416 • 69-II-202 • 89-I-290 • 93-I-666
Weitere Urteile ab 2000
4A.13/1995 • 4A.5/2004 • 4A.508/2008 • 4A_324/2009 • 4A_508/2008 • 4A_6/2013
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sic!
10/2004 S.776 • 2/1997 S.161 • 2/2004 S.97 • 200 S.7 • 2003 S.429 • 2006 S.681 • 2006 S.769 • 2006 S.772