Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung II
B-102/2008
{T 1/2}

Urteil vom 28. Januar 2010

Besetzung
Richter David Aschmann (Vorsitz), Richter Bernard Maitre, Richter Francesco Brentani,
Gerichtsschreiberin Sibylle Wenger Berger.

Parteien
Hansen Beverage Company, 1010 Railroad Street, US-Corona 92882,
vertreten durch Bovard AG Patentanwälte VSP, Optingenstrasse 16, 3000 Bern 25,
Beschwerdeführerin,

gegen

Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum,
Stauffacherstrasse 65, 3003 Bern,
Vorinstanz,

Gegenstand
Markeneintragungsgesuch Nr. 55089/2006 JAVA MONSTER

Sachverhalt:

A.
Mit Gesuch Nr. 55089/2006 vom 8. Juni 2006 beantragte die Beschwerdeführerin die Eintragung der Wortmarke JAVA MONSTER in das schweizerische Markenregister. Die Marke wird für folgende Waren der Klasse 32 beansprucht:

Getränke, nämlich alkoholfreie Getränke; kohlensäurehaltige alkoholfreie Getränke; Energiegetränke mit und ohne Kohlensäure; Sportgetränke mit und ohne Kohlensäure; Fruchtsaftgetränke mit und ohne Kohlensäure; alkoholfreie Getränke (soft drinks), kohlensäurehaltige Getränke, Energiegetränke mit und ohne Kohlensäure, Sportgetränke mit und ohne Kohlensäure und Fruchtsaftgetränke mit und ohne Kohlensäure, alle angereichert mit Vitaminen, Mineralien, Nährstoffen, Aminosäuren und/oder Kräutern; aromatisierte Wässer, Fruchtsäfte; Konzentrate, Sirupe oder Pulver, welche zur Zubereitung von alkoholfreien Getränken (soft drinks) oder Energiegetränken verwendet werden.

B.
Mit Schreiben vom 15. August 2006 beanstandete das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum (Vorinstanz) das Eintragungsgesuch mit der Begründung, der Zeichenbestandteil JAVA sei der Name der kleinsten, aber bevölkerungsreichsten Insel der Republik Indonesien und enthalte somit eine geografische Herkunftsbezeichnung, die für den Verbraucher in Bezug auf die tatsächliche Herkunft der beanspruchten Waren irreführend sei, falls die damit gekennzeichneten Waren nicht aus Indonesien stammten.

C.
In ihrer Stellungnahme vom 5. Oktober 2006 machte die Beschwerdeführerin geltend, der Begriff JAVA habe verschiedene mögliche Bedeutungen, so sei er unter anderem der Name der "Arabica-Kaffeepflanze", eine der vier Hauptinseln der Republik Indonesien, die englische umgangssprachliche Bezeichnung für Kaffee, der Name einer Softwaretechnologie, die von der Firma Sun Microsystems entwickelt worden sei, sowie ein Modetanz der 1920er Jahre. Sie unterlegte ihre Aussage mit diversen Auszügen aus Nachschlagewerken sowie Wörterbüchern. Im Weiteren führte sie aus, dass die Kombination von JAVA und MONSTER nicht als Herkunftsangabe aufgefasst werde. Das Zeichen habe vielmehr einen fantasievollen Gehalt.

D.
Mit Schreiben vom 5. Januar 2007 hielt die Vorinstanz an ihrer Schutzverweigerung fest und befand, dass der fantasievolle Gehalt des beanstandeten Zeichens ihm lediglich zur Unterscheidungskraft verhelfe, dies aber in Bezug auf die Täuschungsgefahr irrelevant sei, da die Herkunftsbezeichnung JAVA vom Konsumenten auch in der vorliegenden Wortkombination erkannt werde.

E.
Mit Stellungnahme vom 28. Juni 2007 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Ausführungen fest und führte ergänzend aus, dass zahlreiche Schweizer Markeneintragungen bestünden, welche die Namen von exotischen Inseln verwendeten. Im Weiteren beantragte sie, sollte die Vorinstanz an ihrer Schutzverweigerung festhalten, um Erlass einer beschwerdefähigen Verfügung.

F.
Mit Verfügung vom 20. November 2007 verweigerte die Vorinstanz der Wortmarke Nr. 55089/2006 JAVA MONSTER für alle beanspruchten Waren die Eintragung.

G.
Die Beschwerdeführerin erhob am 7. Januar 2008 gegen die obgenannte Verfügung Beschwerde mit folgenden Anträgen:
1. Die Verfügung vom 20. November 2007 des Eidgenössischen Institutes für Geistiges Eigentum sei aufzuheben und der markenrechtliche Schutz der schweizerischen Markenanmeldung Nr. 55089/2006 sei vollumfänglich zu gewähren;

2. alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

H.
Die Vorinstanz beantragte mit Vernehmlassung vom 1. April 2008 die Abweisung der Beschwerde.

I.
Mit Verfügung vom 4. April 2008 lud das Bundesverwaltungsgericht die Parteien ein, zu folgenden Fragen beweiskräftige Belege im Zusammenhang mit der bestrittenen Qualifikation der angefochtenen Marke JAVA MONSTER als irreführendes Zeichen einzureichen:
1. In welchem Umfang und Ausmass pflegt die Insel Java mit der Schweiz Handelsbeziehungen (inklusive Tourismus)?

2. Wieviel Prozent der indonesischen Bevölkerung leben auf der Insel Java?

Wie gross ist die wirtschaftliche, einschliesslich touristische, Aktivität auf dieser Insel im Verhältnis zum gesamtindonesischen Aufkommen?

3. Welche der beanspruchten Waren der Klasse 32 werden auf der indonesischen Insel Java heute oder in naher Zukunft in nennenswertem Umfang produziert, bearbeitet, angeboten oder in die Schweiz zum Verkauf eingeführt?

Aus welchen anderen Anknüpfungen (z.B. Ausgangsstoff, Ort der Forschung und Entwicklung) ergibt sich gegebenenfalls ein sachlicher Zusammenhang von Java mit den obgenannten Waren?

4. Von wem und in welchem Kontext werden die verschiedenen Bedeutungen von "JAVA" verwendet?

Wie häufig und von wem wird in der schweizerischen Tagespresse oder in anderen repräsentativen Publikationen zum relevanten Sprachgebrauch welche dieser verschiedenen Bedeutungen verwendet?

J.
Die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz äusserten sich in den Beweisantretungsschriften vom 5. Mai 2008 bzw. 4. Juni 2008 zu den obgenannten Beweisfragen und reichten dazu Beweismittel ein.

K.
Zum Beweisergebnis äusserte sich die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 20. Juni 2008. Die Vorinstanz verzichtete mit Schreiben vom 30. Juni 2008 auf eine Stellungnahme.

L.
Auf die erwähnten sowie weitere Darlegungen der Parteien wird, soweit sie rechtserheblich sind, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

M.
Eine Parteiverhandlung wurde nicht durchgeführt (Art. 40
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 40 Parteiverhandlung
1    Soweit zivilrechtliche Ansprüche oder strafrechtliche Anklagen im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention vom 4. November 195058 zu beurteilen sind, ordnet der Instruktionsrichter beziehungsweise die Instruktionsrichterin eine öffentliche Parteiverhandlung an, wenn:
a  eine Partei es verlangt; oder
b  gewichtige öffentliche Interessen es rechtfertigen.59
2    Auf Anordnung des Abteilungspräsidenten beziehungsweise der Abteilungspräsidentin oder des Einzelrichters beziehungsweise der Einzelrichterin kann eine öffentliche Parteiverhandlung auch in anderen Fällen durchgeführt werden.
3    Ist eine Gefährdung der Sicherheit, der öffentlichen Ordnung oder der Sittlichkeit zu befürchten oder rechtfertigt es das Interesse einer beteiligten Person, so kann die Öffentlichkeit ganz oder teilweise ausgeschlossen werden.
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Beurteilung von Beschwerden gegen Eintragungsverfügungen der Vorinstanz in Markensachen zuständig (Art. 31
SR 221.229.1 Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG) - Versicherungsvertragsgesetz
VVG Art. 31 - Umfasst der Vertrag mehrere Gegenstände oder Personen, und trifft die Gefahrserhöhung nur einen Teil dieser Gegenstände oder Personen, so bleibt die Versicherung für den übrigen Teil wirksam, sofern der Versicherungsnehmer die auf diesen Teil etwa entfallende höhere Prämie auf erstes Begehren des Versicherungsunternehmens bezahlt.
VVG). Die Beschwerde wurde innert der gesetzlichen Frist von Art. 50 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) eingereicht, und der verlangte Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet.

2.
Die Beschwerdeführerin macht geltend, mit ihrer Schutzverweigerung habe die Vorinstanz die Marke Nr. 55089/2006 zu Unrecht als Herkunftsangabe im Sinne von Art. 47 Abs. 1
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz
MSchG Art. 47 Grundsatz
1    Herkunftsangaben sind direkte oder indirekte Hinweise auf die geographische Herkunft von Waren oder Dienstleistungen, einschliesslich Hinweisen auf die Beschaffenheit oder auf Eigenschaften, die mit der Herkunft zusammenhängen.
2    Geographische Namen und Zeichen, die von den massgebenden Verkehrskreisen nicht als Hinweis auf eine bestimmte Herkunft der Waren oder Dienstleistungen verstanden werden, gelten nicht als Herkunftsangabe im Sinne von Absatz 1.
3    Unzulässig ist der Gebrauch:
a  unzutreffender Herkunftsangaben;
b  von Bezeichnungen, die mit einer unzutreffenden Herkunftsangabe verwechselbar sind;
c  eines Namens, einer Firma, einer Adresse oder einer Marke im Zusammenhang mit Waren oder Dienstleistungen fremder Herkunft, wenn sich daraus eine Täuschungsgefahr ergibt.
3bis    Werden Herkunftsangaben zusammen mit Zusätzen wie «Art», «Typ», «Stil» oder «Nachahmung» gebraucht, so müssen die gleichen Anforderungen erfüllt werden, die für den Gebrauch der Herkunftsangaben ohne diese Zusätze gelten.53
3ter    Angaben zu Forschung oder Design oder anderen spezifischen Tätigkeiten, die mit dem Produkt im Zusammenhang stehen, dürfen nur verwendet werden, wenn diese Tätigkeit vollumfänglich am angegebenen Ort stattfindet.54
4    Regionale oder lokale Herkunftsangaben für Dienstleistungen werden als zutreffend betrachtet, wenn diese Dienstleistungen die Herkunftskriterien für das betreffende Land als Ganzes erfüllen.
des Markenschutzgesetzes vom 28. August 1992 (MSchG, SR 232.11) und demzufolge als irreführend eingestuft. Das Zeichen werde von den massgeblichen Abnehmerkreisen vielmehr als symbolische Angabe aufgefasst.

3.
Vom Markenschutz ausgeschlossen sind irreführende Zeichen (Art. 2 Bst. c
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz
MSchG Art. 2 Absolute Ausschlussgründe - Vom Markenschutz ausgeschlossen sind:
a  Zeichen, die Gemeingut sind, es sei denn, dass sie sich als Marke für die Waren oder Dienstleistungen durchgesetzt haben, für die sie beansprucht werden;
b  Formen, die das Wesen der Ware ausmachen, und Formen der Ware oder Verpackung, die technisch notwendig sind;
c  irreführende Zeichen;
d  Zeichen, die gegen die öffentliche Ordnung, die guten Sitten oder geltendes Recht verstossen.
MSchG). Geografisch irreführend ist ein Zeichen, das eine geografische Angabe enthält und die Adressaten zur Annahme verleitet, die gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen stammten aus dem Land oder dem Ort, auf den die Angabe hinweist, obschon dies in Wirklichkeit nicht zutrifft (BGE 128 III 460 E. 2.2 Yukon, BGE 132 III 772 E. 2.1 Colorado [fig.]). Die geografische Angabe muss mit anderen Worten bei den massgeblichen Verkehrskreisen eine Herkunftserwartung wecken, damit sie vom Schutz ausgeschlossen ist (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-7408/2006 vom 21. Juni 2007 E. 4.2 bticino, Entscheid der Rekurskommission für geistiges Eigentum [RKGE] vom 9. Oktober 2002 E. 7 in sic! 2003 S. 430 ÖKK Öffentliche Krankenkassen Schweiz [fig.]). Ohne dass sie eine Herkunftserwartung auslösen und dadurch irreführend wirken sind unrichtige geografische Angaben in Marken, zum Beispiel erkennbare Fantasiezeichen, zulässig (vgl. schon BGE 98 Ib 10 E. 3 Santi deutsches Erzeugnis). Es gilt darum als Erfahrungssatz, dass die massgeblichen Abnehmerkreise einen geografischen Namen in einer Marke gewöhnlich als Angabe für die Herkunft der damit bezeichneten Waren auffassen, falls sie ihn kennen (BGE 135 III 419 E. 2.2 Calvi, 97 I 80 E. 1 Cusco, 93 I 571 E. 3 Trafalgar, BGer 4A_508/2008 vom 10. März 2009 E. 4.2 Afri-Cola).

Eine Herkunftserwartung fehlt namentlich, wenn die Marke in eine der in BGE 128 III 457 ff. E. 2.1 Yukon definierten Fallgruppen gehört, nämlich wenn der Ort, auf den das Zeichen hinweist, in der Schweiz unbekannt ist, das Zeichen wegen seines Symbolgehalts als Fantasiezeichen aufgefasst wird, der Ort, auf den das Zeichen hinweist, sich nicht als Produktions-, Fabrikations- oder Handelsort eignet, das Zeichen eine Typenbezeichnung darstellt, sich für ein Unternehmen im Verkehr durchgesetzt hat oder zu einer Gattungsbezeichnung degeneriert ist. Nach der Rechtsprechung der RKGE war in gewissen Fällen auch massgebend, dass das Zeichen, ohne direkt zu einer dieser Fallgruppen zu gehören, in seinem Gesamteindruck keinen geografischen Herkunftsbezug aufwies. So vermochten etwa zusätzliche Wortelemente eine Herkunftserwartung auszuschliessen (Entscheide der RKGE vom 19. Mai 2006 E. 3 f. in sic! 2006 S. 772 f. British American Tobacco Switzerland [fig.], vom 15. Mai 2006 E. 2 in sic! 2006 S. 769 f. Off Broadway Shoe Warehouse [fig.], vom 12. April 2006 E. 3 in sic! 2006 S. 681 Burberry Brit, vom 6. März 2006 E. 3 in sic! 2006 S. 586 Toscanol).

4.
Massgebliche Abnehmer/innen von alkoholfreien Getränken, Energiegetränken, Sportgetränken, Fruchtsaftgetränken, aromatisierten Wässern, Sirupen oder Pulvern ist die breite, insbesondere auch die jüngere Käuferschaft für alkoholfreie Getränke des täglichen Bedarfs.

5.
Das Bundesverwaltungsgericht setzt für die Prüfung der Frage, ob ein Zeichen eine geografische Herkunft erwarten lässt und im Zusammenhang mit bestimmten Waren oder Dienstleistungen zum Gemeingut zählt oder irreführend wirkt, in der Regel besondere Sachverhaltsabklärungen voraus. Es prüft einerseits, ob die Vorinstanz die mit vernünftigem Aufwand erhältlichen Beweismittel, soweit es nicht um allgemein notorisch bekannte Tatsachen geht, vollständig erhoben und gewürdigt hat. Erweisen sich die vollständig erhobenen, greifbaren Beweismittel dennoch als unvollständig, trägt in der Regel die Beschwerdeführerin die Folgen der Beweislosigkeit (vgl. Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. November 2008 B-673/2008 E. 4 T Trelleborg [fig.], vom 7. Oktober 2008 B-1611/2007 E. 5 Laura Biagiotti Aqua di Roma [fig.], vom 1. Oktober 2008 B-7412/2006 E. 4.3 Afri-Cola). Im vorliegenden Fall wurden die benötigten Sachverhaltsabklärungen im Beschwerdeverfahren nachgeholt. Damit ist vorliegend über die Eintragungsfähigkeit der Marke zu entscheiden.

6.
6.1 Die angefochtene Marke besteht aus den Wortbestandteilen "JAVA" und "MONSTER". Dem Begriff "JAVA" kommen mehrere Bedeutungen zu. "JAVA" heisst bzw. heissen: (1) eine der vier Hauptinseln der Republik Indonesien (Der Brockhaus, aktualisierte Version vom 15. Juni 2007, Brockhaus Duden Neue Medien GmbH, , Duden, Deutsches Universalwörterbuch, 3. Auflage, Mannheim 1996 [zit. Duden, Universalwörterbuch], Le Robert, Encyclopédique des noms propres, Paris 2007, Meyer's Grosses Universallexikon, Bd. 7, Mannheim 1983, S. 274), (2) eine Programmiersprache basierend auf einer von der Firma Sun Microsystems entwickelte Softwaretechnologie (Der Brockhaus, a.a.O.), (3) (sl.) Kaffee (Langenscheidt, e-Handwörterbuch Englisch-Deutsch, Version 5.0, Link Everything Online [LEO], , vgl. auch den Hinweis bei Der Brockhaus, a.a.O.), (4) ein Modetanz der 1920er Jahre (Le Grand Robert, version électronique 2.0, 2005), (5) ein grobes, locker eingestelltes Grundgewebe aus Leinen oder Baumwolle für Stickereiarbeiten (Meyer's Grosses Universallexikon, a.a.O., S. 274), (6) zwei Städte in den Vereinigten Staaten (South Dakota sowie New York, siehe ).

Demgegenüber bezeichnet "MONSTER" ein furchterregendes Fabelwesen, ein Ungeheuer von fantastischer, meist riesenhafter Gestalt (Der Brockhaus, a.a.O., Duden, Universalwörterbuch, Duden, Etymologie, Herkunftswörterbuch der deutschen Sprache, 2. Auflage, Mannheim 1989 [zit. Duden, Etymologie], Meyer's Grosses Universallexikon, Bd. 9, Mannheim 1983, S. 475) sowie ein Ortschaft in der Gemeinde Westland in den Niederlanden (Centraal Bureau voor de Statistiek [Hrsg.], Gemeente op maat 2002, Monster, Voorburg/Heerlen 2003).

6.2 Bei einer Mehrdeutigkeit von Begriffen gilt es zu prüfen, welche der Bedeutungen für den massgeblichen Abnehmer der beanspruchten Waren im Vordergrund steht. Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung aus, dass aufgrund der Geografiekenntnisse dem aufmerksamen und informierten Publikum, an welches sich das Zeichen richtet (Schweizer Konsumenten mit durchschnittlichen Geografiekenntnissen), die Insel JAVA bekannt sei. Sie führte weiter aus, dass der zweite Begriff MONSTER JAVA nicht entlokalisiere. JAVA könne zwar verschiedene andere Bedeutungsinhalte haben, die aber vorliegend nicht im Vordergrund stünden (Verfügung vom 20. November 2007, E. 5).

Ein geografischer Sinngehalt des Zeichenbestandteils JAVA ist aufgrund der Grösse, Bevölkerungsdichte sowie des schweizerischen Tourismusaufkommens in Java/Indonesien dargetan (Staatssekretariat für Wirtschaft, Bilaterale Wirtschafsbeziehungen Asien/Ozeanien, Bern 2007; Bundesamt für Statistik, Der Reiseverkehr der Schweizer Wohnbevölkerung ins Ausland 1999-2001, Neuchâtel 2003, S. 18, Statistisches Amt Indonesien, Number of foreign visitor arrivals to Indonesia by country of residence 2002-2007, ), dies wird auch von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Der Vorinstanz ist zudem insofern zuzustimmen, als die Bedeutung von JAVA als "Kaffee" im vorliegenden Fall nicht im Vordergrund steht, handelt es sich hierbei doch um einen amerikanischen Slangausdruck (vgl. dazu die Bemerkung im Langenscheidt, a.a.O. und bei LEO, a.a.O.), der den massgeblichen Schweizer Abnehmern nicht bekannt sein dürfte.

Auch die Bedeutung von JAVA als Modetanz aus den 1920er Jahre spielt eine untergeordnete Rolle, da dieser insbesondere der jungen, breiten Käuferschaft kein Begriff sein dürfte. Sind doch die Bezeichnungen für solche kurzlebigen, in mehr oder weniger schnellem Wechsel aufeinanderfolgenden Gesellschaftstänze (sog. Modetänze, vgl. Der Brockhaus, a.a.O.) in der Regel in der breiten Käuferschaft wenig verwurzelt. Auch die Bedeutung von JAVA als grobes, locker eingestelltes Grundgewebe aus Leinen oder Baumwolle für Stickereiarbeiten dürfte dem massgeblichen Abnehmer nicht geläufig sein, da er kaum je mit diesem Gewebe in Kontakt gekommen sein dürfte (diese Bedeutung findet sich denn auch einzig im Meyer's Grosses Universallexikon, a.a.O., S. 274). Schliesslich ist auch die Bedeutung von JAVA als Bezeichnung für eine Stadt in den Vereinigten Staaten, sei dies in New York oder South Dakota, von stark untergeordneter Signifikanz, denn die beiden Städte weisen nur eine überaus kleine Einwohnerzahl auf (die Stadt in New York weist 2'222 Einwohner auf, diejenige in South Dakota lediglich 197, siehe ) und dürften dem massgeblichen Abnehmer daher nicht bekannt sein.

Nebst der Bezeichnung für eine indonesische Insel, ist - im Zeitalter der Mediatisierung - den massgeblichen Abnehmerkreisen auch die Bedeutung von JAVA als Programmiersprache für Internetanwendungen bekannt, zumal diese eine der wichtigsten ist (vgl. auch den Hinweis in Der Brockhaus, a.a.O.).

In Bezug auf den Wortbestandteil MONSTER steht einzig die Bedeutung als furchterregendes Fabelwesen im Vordergrund (vgl. dazu auch die Erwähnung in zahlreichen Lexika, z.B. Der Brockhaus, a.a.O., Duden, Universalwörterbuch, Duden, Etymologie und Meyer's Grosses Universallexikon, a.a.O., Bd. 9, S. 475), da die Ortschaft in der Gemeinde Westland aufgrund der geringen Bevölkerungszahl und des kleinen wirtschaftlichen Aufkommens (vgl. Centraal Bureau voor de Statistiek [Hrsg.], a.a.O., S. 9 und 12) der jungen, breiten Käuferschaft nicht bekannt ist.

Zusammenfassend kann daher festgehalten werden, dass in Bezug auf das Zeichenelement JAVA für die massgeblichen Abnehmer die Bedeutung als Bezeichnung für eine indonesische Insel sowie als Programmiersprache im Vordergrund steht, während in Bezug auf das Zeichenelement MONSTER einzig die Bedeutung als furchterregendes Fabelwesen dominierend ist.

6.3 Im nächsten Schritt ist das beschreibende Zeichenelement JAVA in Relation einerseits zu den beanspruchten Waren und andererseits zum zweiten beschreibenden Zeichenelement MONSTER zu setzen. Die von der Vorinstanz und der Beschwerdeführerin beigebrachten Belege zeigen, dass aus der indonesischen Insel Java kaum Waren der Klasse 32 in die Schweiz eingeführt werden. Laut der Importstatistik "Swiss-Impex" stammen von insgesamt 56'286'173 pro Jahr in die Schweiz importierten Litern Mineral- und anderer Wasser nur 1'138 Liter, also 0.002%, aus Indonesien. Nach der Statistik der Nation Agency for Export Development, Ministry of Trade Republic of Indonesia (NAFED) gehören alkoholfreie Getränke, Sport-, Energie- und Fruchtsaftgetränke auch nicht zu Indonesiens primären Exportprodukten (). Überhaupt sind die Handelsbeziehungen der Schweiz mit den Staaten des Verbands südostasiatischer Staaten (Association of Southeast Asian Nations [ASEAN]) sehr gering, betrugen die Exporte aus ASEAN-Staaten in die Schweiz im Jahr 2006 doch nur 0.1% und die Importe nur 0.3% des dortigen Gesamthandelsvolumens (, Table 24).

6.4 Wie das Bundesgericht inzwischen festgehalten hat, ist für die Unzulässigkeit einer unzutreffenden Herkunftsangabe nicht erforderlich, dass es am angegebenen Ort tatsächlich eine konkurrierende Produktion gibt; es genügt vielmehr, dass der Herkunftsort plausibel ist (BGE 135 III 420 ff. E. 2.5 und 2.6.6 Calvi). Allein aufgrund tiefer Importzahlen kann eine Herkunftserwartung nicht verneint werden (BGer 4A_508/2008 vom 10. März 2009 E. 4.3 Afri-Cola). Dass genannte Waren aus Indonesien nicht in nennenswertem Umfang in die Schweiz gelangen (vgl. E. 6.3), schliesst deswegen eine entsprechende Herkunftserwartung der angesprochenen Verkehrskreise nicht aus. Der Markenbestandteil "Monster" weist neben seinem bedrohlichen Sinngehalt auch auf eine fabulistisch-fantastische Aussage hin und lässt Abnehmerinnen und Abnehmer nach einem Zusammenhang des Ausdrucks "Java Monster" mit den gekennzeichneten Getränken suchen, auch wenn ihnen Monster mit dem Attribut "Java", sei es von der Insel oder der gleichnamigen Programmiersprache, nicht bekannt geworden sind. Der Bezug zu Computeranimationen und Webseiten liegt dabei im Zusammenhang mit Getränken weniger nahe als derjenige zur Insel Java. Die Vorstellung eines Monsters aus Java (Indonesien) wird zwar eher der Sagen- und Märchenwelt zugeordnet und könnte somit auch als eintragungsfähiges Fantasiezeichen angesehen werden. Zunächst wird in der Marke aber ein sachlicher, kausaler und damit geografischer Zusammenhang mit den gekennzeichneten Waren vermutet, solange dieser nicht zu fern liegt, um glaubwürdig zu erscheinen. Dass eine geografische Angabe beim Käufer die Vorstellung weckt, die bezeichnete Ware stamme aus der Gegend, auf die hingewiesen wird, gilt als Erfahrungstatsache, solange sich ein anderer Sinngehalt nicht konkret aufdrängt (E. 4).

6.5 Über klassische und in der Schweiz verbreitete Märchen oder Sagen aus Indonesien, insbesondere von Java, die eine Interpretation der Marke als Fantasiezeichen unterstützen würden, lässt sich den Akten dabei nichts entnehmen. Nach den Darlegungen der Beschwerdeführerin soll die Getränkemarke JAVA MONSTER auf die zahlreichen Vulkane der Insel Java anspielen. Wie die Beschwerdeführerin ausführt, wird diese Allusion dadurch unterstützt, dass der Mund bei der Aussprache von "Java" weit geöffnet werden muss. Dies soll die Vorstellung bewirken, Java-Monster-Produkte enthielten und verliehen die Kräfte eines fauchenden und energiegeladenen Monsters. Einen ähnlichen Kausalbezug, wie die Beschwerdeführerin ihn also mit dem Markenwort "Monster" signalisieren will, indiziert indessen auch der Bestandteil "Java". Als Grund, weshalb die kraftspendende Ware gerade auf Java und nicht auf irgendeine andere vulkanische oder nichtvulkanische Region hinweist, werden die massgeblichen Abnehmerkreise gleichwohl die Herkunft der betreffenden Waren vermuten. Diese Deutung wird durch den Umstand unterstützt, dass viele Getränke aus dem Ausland, auch aus fernen Ländern, in die Schweiz importiert werden.

7.
Die Marke "Java Monster" erweist sich damit im Sinne der angefochtenen Verfügung als irreführend. Die Beschwerde ist abzuweisen und die angefochtene Verfügung zu bestätigen.

8.
Die Gerichtsgebühr ist nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und der finanziellen Lage der Parteien festzulegen (Art. 63 Abs. 4bis
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG, Art. 2 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 2 Bemessung der Gerichtsgebühr
1    Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen.
2    Das Gericht kann bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge nach den Artikeln 3 und 4 hinausgehen, wenn besondere Gründe, namentlich mutwillige Prozessführung oder ausserordentlicher Aufwand, es rechtfertigen.2
3    Bei wenig aufwändigen Entscheiden über vorsorgliche Massnahmen, Ausstand, Wiederherstellung der Frist, Revision oder Erläuterung sowie bei Beschwerden gegen Zwischenentscheide kann die Gerichtsgebühr herabgesetzt werden. Der Mindestbetrag nach Artikel 3 oder 4 darf nicht unterschritten werden.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist dafür ein Streitwert zu veranschlagen (Art. 4
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 4 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten mit Vermögensinteresse - In Streitigkeiten mit Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
VGKE), wobei bei eher unbedeutenden Zeichen ein Streitwert zwischen Fr. 50'000.- und Fr. 100'000.- angenommen werden darf (BGE 133 III 492 E. 3.3 Turbinenfuss [3D], mit Hinweisen). Von diesem Erfahrungswert ist auch im vorliegenden Verfahren auszugehen. Es sprechen keine konkreten Anhaltspunkte für einen höheren oder niedrigeren Wert der strittigen Marke. Es ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen und die angefochtene Verfügung wird bestätigt.

2.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 2'500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 4'500.- verrechnet. Der Restbetrag von Fr. 2'000.- wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückerstattet.

3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.
Dieses Urteil geht an:
die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Rückerstattungsformular)
die Vorinstanz (Ref. Markeneintragungsgesuch Nr. 55089/2006 Java Monster; Gerichtsurkunde)
das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (Gerichtsurkunde)

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

David Aschmann Sibylle Wenger Berger

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Zivilsachen geführt werden (Art. 72 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

Versand: 2. Februar 2010
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : B-102/2008
Datum : 28. Januar 2010
Publiziert : 09. Februar 2010
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Marken-, Design- und Sortenschutz
Gegenstand : Markeneintragungsgesuch Nr. 55089/2006 JAVA MONSTER


Gesetzesregister
BGG: 42 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
72
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
MSchG: 2 
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz
MSchG Art. 2 Absolute Ausschlussgründe - Vom Markenschutz ausgeschlossen sind:
a  Zeichen, die Gemeingut sind, es sei denn, dass sie sich als Marke für die Waren oder Dienstleistungen durchgesetzt haben, für die sie beansprucht werden;
b  Formen, die das Wesen der Ware ausmachen, und Formen der Ware oder Verpackung, die technisch notwendig sind;
c  irreführende Zeichen;
d  Zeichen, die gegen die öffentliche Ordnung, die guten Sitten oder geltendes Recht verstossen.
47
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz
MSchG Art. 47 Grundsatz
1    Herkunftsangaben sind direkte oder indirekte Hinweise auf die geographische Herkunft von Waren oder Dienstleistungen, einschliesslich Hinweisen auf die Beschaffenheit oder auf Eigenschaften, die mit der Herkunft zusammenhängen.
2    Geographische Namen und Zeichen, die von den massgebenden Verkehrskreisen nicht als Hinweis auf eine bestimmte Herkunft der Waren oder Dienstleistungen verstanden werden, gelten nicht als Herkunftsangabe im Sinne von Absatz 1.
3    Unzulässig ist der Gebrauch:
a  unzutreffender Herkunftsangaben;
b  von Bezeichnungen, die mit einer unzutreffenden Herkunftsangabe verwechselbar sind;
c  eines Namens, einer Firma, einer Adresse oder einer Marke im Zusammenhang mit Waren oder Dienstleistungen fremder Herkunft, wenn sich daraus eine Täuschungsgefahr ergibt.
3bis    Werden Herkunftsangaben zusammen mit Zusätzen wie «Art», «Typ», «Stil» oder «Nachahmung» gebraucht, so müssen die gleichen Anforderungen erfüllt werden, die für den Gebrauch der Herkunftsangaben ohne diese Zusätze gelten.53
3ter    Angaben zu Forschung oder Design oder anderen spezifischen Tätigkeiten, die mit dem Produkt im Zusammenhang stehen, dürfen nur verwendet werden, wenn diese Tätigkeit vollumfänglich am angegebenen Ort stattfindet.54
4    Regionale oder lokale Herkunftsangaben für Dienstleistungen werden als zutreffend betrachtet, wenn diese Dienstleistungen die Herkunftskriterien für das betreffende Land als Ganzes erfüllen.
VGG: 40
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 40 Parteiverhandlung
1    Soweit zivilrechtliche Ansprüche oder strafrechtliche Anklagen im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention vom 4. November 195058 zu beurteilen sind, ordnet der Instruktionsrichter beziehungsweise die Instruktionsrichterin eine öffentliche Parteiverhandlung an, wenn:
a  eine Partei es verlangt; oder
b  gewichtige öffentliche Interessen es rechtfertigen.59
2    Auf Anordnung des Abteilungspräsidenten beziehungsweise der Abteilungspräsidentin oder des Einzelrichters beziehungsweise der Einzelrichterin kann eine öffentliche Parteiverhandlung auch in anderen Fällen durchgeführt werden.
3    Ist eine Gefährdung der Sicherheit, der öffentlichen Ordnung oder der Sittlichkeit zu befürchten oder rechtfertigt es das Interesse einer beteiligten Person, so kann die Öffentlichkeit ganz oder teilweise ausgeschlossen werden.
VGKE: 2 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 2 Bemessung der Gerichtsgebühr
1    Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen.
2    Das Gericht kann bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge nach den Artikeln 3 und 4 hinausgehen, wenn besondere Gründe, namentlich mutwillige Prozessführung oder ausserordentlicher Aufwand, es rechtfertigen.2
3    Bei wenig aufwändigen Entscheiden über vorsorgliche Massnahmen, Ausstand, Wiederherstellung der Frist, Revision oder Erläuterung sowie bei Beschwerden gegen Zwischenentscheide kann die Gerichtsgebühr herabgesetzt werden. Der Mindestbetrag nach Artikel 3 oder 4 darf nicht unterschritten werden.
4
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 4 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten mit Vermögensinteresse - In Streitigkeiten mit Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
VVG: 31
SR 221.229.1 Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG) - Versicherungsvertragsgesetz
VVG Art. 31 - Umfasst der Vertrag mehrere Gegenstände oder Personen, und trifft die Gefahrserhöhung nur einen Teil dieser Gegenstände oder Personen, so bleibt die Versicherung für den übrigen Teil wirksam, sofern der Versicherungsnehmer die auf diesen Teil etwa entfallende höhere Prämie auf erstes Begehren des Versicherungsunternehmens bezahlt.
VwVG: 50 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
63 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
64
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
BGE Register
128-III-454 • 132-III-770 • 133-III-490 • 135-III-416 • 93-I-570 • 97-I-79 • 98-IB-6
Weitere Urteile ab 2000
4A_508/2008
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
vorinstanz • indonesien • bundesverwaltungsgericht • alkoholfreies getränk • beweismittel • programmiersprache • herkunftsbezeichnung • eidgenössisches institut für geistiges eigentum • gerichtsurkunde • kaffee • furchterregung • produktion • asean • bundesgericht • ware • bundesgesetz über den schutz von marken und herkunftsangaben • bundesgesetz über das bundesgericht • streitwert • gemeinde • irreführendes zeichen
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BVGer
B-102/2008 • B-1611/2007 • B-673/2008 • B-7408/2006 • B-7412/2006
sic!
2003 S.430 • 2006 S.586 • 2006 S.681 • 2006 S.769 • 2006 S.772