Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung I
A-2699/2018
Urteil vom 28. März 2019
Richter Maurizio Greppi (Vorsitz),
Besetzung Richterin Kathrin Dietrich, Richterin Christine Ackermann,
Gerichtsschreiberin Rahel Gresch.
A._______,
Parteien
Beschwerdeführerin,
gegen
Pensionskasse des Bundes PUBLICA,
Eigerstrasse 57, Postfach, 3000 Bern 23,
Vorinstanz.
Gegenstand Schadenersatz aus falscher Auskunft.
Sachverhalt:
A.
A._______ übernahm im Zusammenhang mit ihrer Ehescheidung die eheliche Liegenschaft im Jahr 2006. Im Dezember 2006 reduzierte sie mit Mitteln aus der Raiffeisen Freizügigkeitsstiftung und der Credit Suisse Freizügigkeitsstiftung die Hypothek der durch die PUBLICA finanzierten Liegenschaft um Fr. 85'520.45.
B.
Nach der Ehescheidung im Jahr 2007 gelangte A._______ mit einer E-Mail vom 6. Februar 2008 an die Pensionskasse des Bundes PUBLICA und stellte ihr Fragen im Zusammenhang mit dem Vorbezug von Freizügigkeitsleistungen und deren Verwendung zur Reduzierung der Hypothek. Dabei bat sie um eine schriftliche Auskunft.
C.
Am 12. Februar 2008 kontaktierte B._______ von PUBLICA A._______ telefonisch. Sie notierte sich dessen Antworten auf einem Ausdruck des E-Mails vom 6. Februar 2008.
D.
In der Folge nahm A._______ in den Jahren 2008 bis 2014 sechs Einkäufe in der Höhe von total Fr. 62'755.05 vor. Sie verneinte auf den Einkaufsformularen jeweils, dass sie je einen Vorbezug für Wohneigentum getätigt und diesen noch nicht vollständig zurückbezahlt habe. Die Einkaufsgesuche wurden anschliessend von PUBLICA jedes Mal bewilligt.
E.
A._______ erhielt am 25. Februar 2016 einen aktuellen Grundbuchauszug der genannten Liegenschaft und stellte fest, dass darauf aufgrund der Vorbezüge zwei Veräusserungsbeschränkungen gemäss BVG, veranlasst durch die Credit Suisse und die Raiffeisenbank, eingetragen waren. Sie setzte sich daraufhin mit PUBLICA in Verbindung, um die Angelegenheit zu klären.
F.
Die Abklärungen ergaben, dass die vorsorgerechtlichen Einkäufe steuerrechtlich rückabgewickelt und nachträglich als Wohneigentumsförderungs-Rückzahlungen behandelt werden mussten. Die Steuernachforderung für die nicht zum Abzug zugelassenen Einkaufsbeträge betrug schliesslich Fr. 11'606.40.
G.
Mit Schreiben vom 29. Juni 2017 stellte A._______ bei PUBLICA gestützt auf Art. 3 i.V.m. Art. 19 des Verantwortlichkeitsgesetzes vom 14. März 1958 (VG, SR 170.32) ein Gesuch um Ersatz des ihr erwachsenen Schadens in der Höhe von Fr. 11'606.40. Dieser sei ihr aufgrund der Falschauskunft von B._______ bei Ausübung seiner amtlichen Tätigkeit entstanden. Der Schaden bestehe somit in einer Verminderung ihres Vermögens bzw. von Geldern, die bei korrekter Auskunftserteilung in den notwendigen Liegenschaftsunterhalt investiert worden wären.
H.
PUBLICA nahm am 25. Juli 2017 zum Gesuch Stellung und wies dieses ab. Zur Begründung führte sie aus, hätte A._______ die Vorbezüge angegeben, wären die gewünschten Einkäufe in Anwendung von Art. 79b Abs. 3
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) BVG Art. 79b Einkauf - 1 Die Vorsorgeeinrichtung darf den Einkauf höchstens bis zur Höhe der reglementarischen Leistungen ermöglichen. |
|
1 | Die Vorsorgeeinrichtung darf den Einkauf höchstens bis zur Höhe der reglementarischen Leistungen ermöglichen. |
2 | Der Bundesrat regelt den Einkauf von Personen, die: |
a | bis zum Zeitpunkt, in dem sie den Einkauf verlangen, noch nie einer Vorsorgeeinrichtung angehört haben; |
b | eine Leistung der beruflichen Vorsorge beziehen oder bezogen haben.320 |
3 | Wurden Einkäufe getätigt, so dürfen die daraus resultierenden Leistungen innerhalb der nächsten drei Jahre nicht in Kapitalform aus der Vorsorge zurückgezogen werden. Wurden Vorbezüge für die Wohneigentumsförderung getätigt, so dürfen freiwillige Einkäufe erst vorgenommen werden, wenn die Vorbezüge zurückbezahlt sind. |
4 | Von der Begrenzung ausgenommen sind die Wiedereinkäufe im Falle der Ehescheidung oder gerichtlichen Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft nach Artikel 22c FZG321.322 |
I.
Mit Schreiben vom 15. August 2017 verlangte A._______ von PUBLICA eine anfechtbare Verfügung und legte ihre Sichtweise nochmals dar. Sie habe die Einkaufsformulare gerade aufgrund der Falschauskunft von PUBLICA so ausgefüllt. Zudem sei PUBLICA informiert gewesen, dass sie die Hypothekarschuld reduziert habe. Dass PUBLICA in voller Kenntnis der konkreten Umstände in all den Jahren nicht interveniert habe, müsse diese sich anrechnen lassen.
J.
PUBLICA nahm dazu am 29. September 2017 Stellung und führte aus, ihre Abklärungen hätten ergeben, dass B._______ nicht bestätigen könne, ihr am 12. Februar 2008 eine Auskunft erteilt zu haben, wonach in ihrem Fall ein Einkauf möglich sei. Dass er ihr eine solche Auskunft erteilt haben könnte, erscheine ihm so gut wie ausgeschlossen. Es bestehe somit keine überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass sie diese Auskunft erhalten habe.
K.
An 9. Oktober 2017 verlangte A._______ erneut eine Verfügung und führte im Wesentlichen aus, sie habe das Einkaufsformular aufgrund der Angaben von PUBLICA unzutreffend ausgefüllt.
L.
Nachdem verschiedene Schreiben bezüglich der Zuständigkeit für den Erlass der Verfügung folgten, gewährte PUBLICA A._______ am 15. Januar 2018 das rechtliche Gehör.
M.
Mit Schreiben vom 16. Februar 2018 bestätigte A._______ ihr Schadenersatzgesuch vom 29. Juni 2017 sowie ihre Ausführungen in den Stellungnahmen vom 15. August 2017 und 9. Oktober 2017.
N.
PUBLICA verfügte am 3. April 2018 die Abweisung des Gesuchs um Ausrichtung von Schadenersatz. Zur Begründung brachte sie vor, B._______ habe als Angestellter der Pensionskasse des Bundes in Ausübung einer amtlicher Tätigkeit gehandelt. Ob eine Falschauskunft erfolgt sei, habe PUBLICA intern untersucht. Dabei habe B._______ ausgeführt, dass es für ihn klar gewesen sei, dass das Verwenden von Vorsorgegeldern aus Freizügigkeitskonten zwecks Rückzahlung von Hypothekardarlehen einen Vorbezug darstelle und ein Vorbezug ein Hindernis für den Einkauf sei. Er habe sich deshalb nicht vorstellen können, gegenüber A._______ die Aussage gemacht zu haben, dass in ihrem Fall ein Einkauf möglich sei. Er habe wohl sagen wollen, PUBLICA erhalte nicht immer Kenntnis von Vorbezügen, was dazu führen könne, dass ein Einkauf, obwohl unzulässig, von PUBLICA nicht verhindert werden könne. Es sei deshalb mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass B._______ keine falsche Auskunft erteilt habe.
Eine haftungsbegründende Widerrechtlichkeit sei aufgrund des Fehlens einer falschen Auskunft und damit auch des widerrechtlichen Verhaltens nicht ersichtlich, weshalb jede Haftung dahinfalle. Schliesslich sei der Bestand eines Schadens als haftungsbegründendes Element nur dann gegeben, wenn mit der Steuernachforderung eine Vermögensminderung eintrete, was vorliegend zutreffe. Dieser Schaden sei jedoch nicht in irreversibler Weise eingetroffen, da A._______ diesen durch eine angepasste Finanzplanung leicht beheben könne. Auch deshalb entfalle eine Haftung.
O.
Gegen diese Verfügung der PUBLICA (nachfolgend: Vorinstanz) erhebt A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 7. Mai 2018 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt, die Verfügung der Vorinstanz vom 3. April 2018 sei aufzuheben und die Vorinstanz sei zu verpflichten, ihr Schadenersatz in der Höhe von Fr. 11'606.40 zu bezahlen. Eventualiter sei die Vorinstanz zu verpflichten, ihr Schadenersatz in einer im Ermessen des Gerichts liegenden Höhe zu bezahlen. Sie macht dabei geltend, dass das Telefonat mit B._______ vom 12. Februar 2008 in Ausübung seiner amtlichen Tätigkeit erfolgt sei und der Schaden in einer Verminderung ihres Vermögens bestehe, da sie die Gelder bei korrekter Auskunftserteilung in den notwendigen Liegenschaftsunterhalt investiert hätte. Diese Investitionen hätten zu denselben Steuervorteilen wie der Einkauf in die Pensionskasse geführt. Der Schaden, welcher ihr aus der falschen Auskunft erwachsen sei, betrage somit Fr. 11'606.40.
Es sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erwiesen, dass die Vorinstanz zu ihren am 6. Februar 2008 gestellten Fragen eine falsche Auskunft erteilt habe. Zudem habe die Vorinstanz auf den persönlichen Pensionskassenausweisen jeweils bestätigt, dass keine Vorbezüge vorliegen würden und die eingereichten Einkaufsgesuche immer bewilligt. Diese Umstände müsse sich die Vorinstanz ausgehend vom Vertrauensgrundsatz im Sinne eines Organisationsverschuldens als kausale, schadensbegründende Widerrechtlichkeit anrechnen lassen.
P.
Die Vorinstanz beantragt mit Vernehmlassung vom 25. Juni 2018 die Abweisung der Beschwerde.
Q.
In ihren Schlussbemerkungen vom 18. Juli 2018 hält die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest.
R.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten befindlichen Dokumente wird - soweit entscheidrelevant - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) BVG Art. 79b Einkauf - 1 Die Vorsorgeeinrichtung darf den Einkauf höchstens bis zur Höhe der reglementarischen Leistungen ermöglichen. |
|
1 | Die Vorsorgeeinrichtung darf den Einkauf höchstens bis zur Höhe der reglementarischen Leistungen ermöglichen. |
2 | Der Bundesrat regelt den Einkauf von Personen, die: |
a | bis zum Zeitpunkt, in dem sie den Einkauf verlangen, noch nie einer Vorsorgeeinrichtung angehört haben; |
b | eine Leistung der beruflichen Vorsorge beziehen oder bezogen haben.320 |
3 | Wurden Einkäufe getätigt, so dürfen die daraus resultierenden Leistungen innerhalb der nächsten drei Jahre nicht in Kapitalform aus der Vorsorge zurückgezogen werden. Wurden Vorbezüge für die Wohneigentumsförderung getätigt, so dürfen freiwillige Einkäufe erst vorgenommen werden, wenn die Vorbezüge zurückbezahlt sind. |
4 | Von der Begrenzung ausgenommen sind die Wiedereinkäufe im Falle der Ehescheidung oder gerichtlichen Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft nach Artikel 22c FZG321.322 |
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) BVG Art. 79b Einkauf - 1 Die Vorsorgeeinrichtung darf den Einkauf höchstens bis zur Höhe der reglementarischen Leistungen ermöglichen. |
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1 | Die Vorsorgeeinrichtung darf den Einkauf höchstens bis zur Höhe der reglementarischen Leistungen ermöglichen. |
2 | Der Bundesrat regelt den Einkauf von Personen, die: |
a | bis zum Zeitpunkt, in dem sie den Einkauf verlangen, noch nie einer Vorsorgeeinrichtung angehört haben; |
b | eine Leistung der beruflichen Vorsorge beziehen oder bezogen haben.320 |
3 | Wurden Einkäufe getätigt, so dürfen die daraus resultierenden Leistungen innerhalb der nächsten drei Jahre nicht in Kapitalform aus der Vorsorge zurückgezogen werden. Wurden Vorbezüge für die Wohneigentumsförderung getätigt, so dürfen freiwillige Einkäufe erst vorgenommen werden, wenn die Vorbezüge zurückbezahlt sind. |
4 | Von der Begrenzung ausgenommen sind die Wiedereinkäufe im Falle der Ehescheidung oder gerichtlichen Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft nach Artikel 22c FZG321.322 |
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) BVG Art. 79b Einkauf - 1 Die Vorsorgeeinrichtung darf den Einkauf höchstens bis zur Höhe der reglementarischen Leistungen ermöglichen. |
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1 | Die Vorsorgeeinrichtung darf den Einkauf höchstens bis zur Höhe der reglementarischen Leistungen ermöglichen. |
2 | Der Bundesrat regelt den Einkauf von Personen, die: |
a | bis zum Zeitpunkt, in dem sie den Einkauf verlangen, noch nie einer Vorsorgeeinrichtung angehört haben; |
b | eine Leistung der beruflichen Vorsorge beziehen oder bezogen haben.320 |
3 | Wurden Einkäufe getätigt, so dürfen die daraus resultierenden Leistungen innerhalb der nächsten drei Jahre nicht in Kapitalform aus der Vorsorge zurückgezogen werden. Wurden Vorbezüge für die Wohneigentumsförderung getätigt, so dürfen freiwillige Einkäufe erst vorgenommen werden, wenn die Vorbezüge zurückbezahlt sind. |
4 | Von der Begrenzung ausgenommen sind die Wiedereinkäufe im Falle der Ehescheidung oder gerichtlichen Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft nach Artikel 22c FZG321.322 |
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) BVG Art. 79b Einkauf - 1 Die Vorsorgeeinrichtung darf den Einkauf höchstens bis zur Höhe der reglementarischen Leistungen ermöglichen. |
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1 | Die Vorsorgeeinrichtung darf den Einkauf höchstens bis zur Höhe der reglementarischen Leistungen ermöglichen. |
2 | Der Bundesrat regelt den Einkauf von Personen, die: |
a | bis zum Zeitpunkt, in dem sie den Einkauf verlangen, noch nie einer Vorsorgeeinrichtung angehört haben; |
b | eine Leistung der beruflichen Vorsorge beziehen oder bezogen haben.320 |
3 | Wurden Einkäufe getätigt, so dürfen die daraus resultierenden Leistungen innerhalb der nächsten drei Jahre nicht in Kapitalform aus der Vorsorge zurückgezogen werden. Wurden Vorbezüge für die Wohneigentumsförderung getätigt, so dürfen freiwillige Einkäufe erst vorgenommen werden, wenn die Vorbezüge zurückbezahlt sind. |
4 | Von der Begrenzung ausgenommen sind die Wiedereinkäufe im Falle der Ehescheidung oder gerichtlichen Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft nach Artikel 22c FZG321.322 |
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) BVG Art. 79b Einkauf - 1 Die Vorsorgeeinrichtung darf den Einkauf höchstens bis zur Höhe der reglementarischen Leistungen ermöglichen. |
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1 | Die Vorsorgeeinrichtung darf den Einkauf höchstens bis zur Höhe der reglementarischen Leistungen ermöglichen. |
2 | Der Bundesrat regelt den Einkauf von Personen, die: |
a | bis zum Zeitpunkt, in dem sie den Einkauf verlangen, noch nie einer Vorsorgeeinrichtung angehört haben; |
b | eine Leistung der beruflichen Vorsorge beziehen oder bezogen haben.320 |
3 | Wurden Einkäufe getätigt, so dürfen die daraus resultierenden Leistungen innerhalb der nächsten drei Jahre nicht in Kapitalform aus der Vorsorge zurückgezogen werden. Wurden Vorbezüge für die Wohneigentumsförderung getätigt, so dürfen freiwillige Einkäufe erst vorgenommen werden, wenn die Vorbezüge zurückbezahlt sind. |
4 | Von der Begrenzung ausgenommen sind die Wiedereinkäufe im Falle der Ehescheidung oder gerichtlichen Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft nach Artikel 22c FZG321.322 |
SR 172.222.1 Bundesgesetz vom 20. Dezember 2006 über die Pensionskasse des Bundes (PUBLICA-Gesetz) - Eidgenössische Versicherungskasse PUBLICA-Gesetz Art. 2 Rechtsform und Sitz |
|
1 | PUBLICA ist eine öffentlichrechtliche Anstalt des Bundes mit eigener Rechtspersönlichkeit. |
2 | Sie hat ihren Sitz in Bern und ist im Handelsregister eingetragen. |
SR 172.222.1 Bundesgesetz vom 20. Dezember 2006 über die Pensionskasse des Bundes (PUBLICA-Gesetz) - Eidgenössische Versicherungskasse PUBLICA-Gesetz Art. 2 Rechtsform und Sitz |
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1 | PUBLICA ist eine öffentlichrechtliche Anstalt des Bundes mit eigener Rechtspersönlichkeit. |
2 | Sie hat ihren Sitz in Bern und ist im Handelsregister eingetragen. |
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) BVG Art. 79b Einkauf - 1 Die Vorsorgeeinrichtung darf den Einkauf höchstens bis zur Höhe der reglementarischen Leistungen ermöglichen. |
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1 | Die Vorsorgeeinrichtung darf den Einkauf höchstens bis zur Höhe der reglementarischen Leistungen ermöglichen. |
2 | Der Bundesrat regelt den Einkauf von Personen, die: |
a | bis zum Zeitpunkt, in dem sie den Einkauf verlangen, noch nie einer Vorsorgeeinrichtung angehört haben; |
b | eine Leistung der beruflichen Vorsorge beziehen oder bezogen haben.320 |
3 | Wurden Einkäufe getätigt, so dürfen die daraus resultierenden Leistungen innerhalb der nächsten drei Jahre nicht in Kapitalform aus der Vorsorge zurückgezogen werden. Wurden Vorbezüge für die Wohneigentumsförderung getätigt, so dürfen freiwillige Einkäufe erst vorgenommen werden, wenn die Vorbezüge zurückbezahlt sind. |
4 | Von der Begrenzung ausgenommen sind die Wiedereinkäufe im Falle der Ehescheidung oder gerichtlichen Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft nach Artikel 22c FZG321.322 |
SR 172.222.1 Bundesgesetz vom 20. Dezember 2006 über die Pensionskasse des Bundes (PUBLICA-Gesetz) - Eidgenössische Versicherungskasse PUBLICA-Gesetz Art. 2 Rechtsform und Sitz |
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1 | PUBLICA ist eine öffentlichrechtliche Anstalt des Bundes mit eigener Rechtspersönlichkeit. |
2 | Sie hat ihren Sitz in Bern und ist im Handelsregister eingetragen. |
1.2 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1
SR 172.222.1 Bundesgesetz vom 20. Dezember 2006 über die Pensionskasse des Bundes (PUBLICA-Gesetz) - Eidgenössische Versicherungskasse PUBLICA-Gesetz Art. 2 Rechtsform und Sitz |
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1 | PUBLICA ist eine öffentlichrechtliche Anstalt des Bundes mit eigener Rechtspersönlichkeit. |
2 | Sie hat ihren Sitz in Bern und ist im Handelsregister eingetragen. |
1.3 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 Abs. 1
SR 172.222.1 Bundesgesetz vom 20. Dezember 2006 über die Pensionskasse des Bundes (PUBLICA-Gesetz) - Eidgenössische Versicherungskasse PUBLICA-Gesetz Art. 2 Rechtsform und Sitz |
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1 | PUBLICA ist eine öffentlichrechtliche Anstalt des Bundes mit eigener Rechtspersönlichkeit. |
2 | Sie hat ihren Sitz in Bern und ist im Handelsregister eingetragen. |
SR 172.222.1 Bundesgesetz vom 20. Dezember 2006 über die Pensionskasse des Bundes (PUBLICA-Gesetz) - Eidgenössische Versicherungskasse PUBLICA-Gesetz Art. 2 Rechtsform und Sitz |
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1 | PUBLICA ist eine öffentlichrechtliche Anstalt des Bundes mit eigener Rechtspersönlichkeit. |
2 | Sie hat ihren Sitz in Bern und ist im Handelsregister eingetragen. |
2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft eine angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen - einschliesslich der unrichtigen und unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens - sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49
SR 172.222.1 Bundesgesetz vom 20. Dezember 2006 über die Pensionskasse des Bundes (PUBLICA-Gesetz) - Eidgenössische Versicherungskasse PUBLICA-Gesetz Art. 2 Rechtsform und Sitz |
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1 | PUBLICA ist eine öffentlichrechtliche Anstalt des Bundes mit eigener Rechtspersönlichkeit. |
2 | Sie hat ihren Sitz in Bern und ist im Handelsregister eingetragen. |
SR 172.222.1 Bundesgesetz vom 20. Dezember 2006 über die Pensionskasse des Bundes (PUBLICA-Gesetz) - Eidgenössische Versicherungskasse PUBLICA-Gesetz Art. 2 Rechtsform und Sitz |
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1 | PUBLICA ist eine öffentlichrechtliche Anstalt des Bundes mit eigener Rechtspersönlichkeit. |
2 | Sie hat ihren Sitz in Bern und ist im Handelsregister eingetragen. |
SR 172.222.1 Bundesgesetz vom 20. Dezember 2006 über die Pensionskasse des Bundes (PUBLICA-Gesetz) - Eidgenössische Versicherungskasse PUBLICA-Gesetz Art. 2 Rechtsform und Sitz |
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1 | PUBLICA ist eine öffentlichrechtliche Anstalt des Bundes mit eigener Rechtspersönlichkeit. |
2 | Sie hat ihren Sitz in Bern und ist im Handelsregister eingetragen. |
SR 172.222.1 Bundesgesetz vom 20. Dezember 2006 über die Pensionskasse des Bundes (PUBLICA-Gesetz) - Eidgenössische Versicherungskasse PUBLICA-Gesetz Art. 2 Rechtsform und Sitz |
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1 | PUBLICA ist eine öffentlichrechtliche Anstalt des Bundes mit eigener Rechtspersönlichkeit. |
2 | Sie hat ihren Sitz in Bern und ist im Handelsregister eingetragen. |
3.
3.1 Gemäss Art. 54 des Reglements der Kassenkommission PUBLICA für das Personal der Pensionskasse des Bundes PUBLICA vom 6. November 2009 (PUBLICA-Personalreglement, SR 172.220.115) richtet sich die vermögensrechtliche Haftung von PUBLICA und ihren Mitarbeitenden für Schäden nach dem VG und nach Art. 52
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) BVG Art. 52 Verantwortlichkeit - 1 Alle mit der Verwaltung oder Geschäftsführung der Vorsorgeeinrichtung betrauten Personen sowie die Experten für berufliche Vorsorge sind für den Schaden verantwortlich, den sie ihr absichtlich oder fahrlässig zufügen.185 |
|
1 | Alle mit der Verwaltung oder Geschäftsführung der Vorsorgeeinrichtung betrauten Personen sowie die Experten für berufliche Vorsorge sind für den Schaden verantwortlich, den sie ihr absichtlich oder fahrlässig zufügen.185 |
2 | Der Anspruch auf Schadenersatz gegen die nach den vorstehenden Bestimmungen verantwortlichen Organe verjährt in fünf Jahren von dem Tage an, an dem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat, auf jeden Fall aber in zehn Jahren, vom Tag an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte.186 |
3 | Wer als Organ einer Vorsorgeeinrichtung schadenersatzpflichtig wird, hat die übrigen regresspflichtigen Organe zu informieren. Die fünfjährige Verjährungsfrist für die Geltendmachung von Regressansprüchen nach diesem Absatz beginnt mit dem Zeitpunkt der Leistung von Schadenersatz. |
4 | Für die Haftung der Revisionsstelle gilt Artikel 755 OR187 sinngemäss.188 |
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) BVG Art. 52 Verantwortlichkeit - 1 Alle mit der Verwaltung oder Geschäftsführung der Vorsorgeeinrichtung betrauten Personen sowie die Experten für berufliche Vorsorge sind für den Schaden verantwortlich, den sie ihr absichtlich oder fahrlässig zufügen.185 |
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1 | Alle mit der Verwaltung oder Geschäftsführung der Vorsorgeeinrichtung betrauten Personen sowie die Experten für berufliche Vorsorge sind für den Schaden verantwortlich, den sie ihr absichtlich oder fahrlässig zufügen.185 |
2 | Der Anspruch auf Schadenersatz gegen die nach den vorstehenden Bestimmungen verantwortlichen Organe verjährt in fünf Jahren von dem Tage an, an dem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat, auf jeden Fall aber in zehn Jahren, vom Tag an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte.186 |
3 | Wer als Organ einer Vorsorgeeinrichtung schadenersatzpflichtig wird, hat die übrigen regresspflichtigen Organe zu informieren. Die fünfjährige Verjährungsfrist für die Geltendmachung von Regressansprüchen nach diesem Absatz beginnt mit dem Zeitpunkt der Leistung von Schadenersatz. |
4 | Für die Haftung der Revisionsstelle gilt Artikel 755 OR187 sinngemäss.188 |
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) BVG Art. 52 Verantwortlichkeit - 1 Alle mit der Verwaltung oder Geschäftsführung der Vorsorgeeinrichtung betrauten Personen sowie die Experten für berufliche Vorsorge sind für den Schaden verantwortlich, den sie ihr absichtlich oder fahrlässig zufügen.185 |
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1 | Alle mit der Verwaltung oder Geschäftsführung der Vorsorgeeinrichtung betrauten Personen sowie die Experten für berufliche Vorsorge sind für den Schaden verantwortlich, den sie ihr absichtlich oder fahrlässig zufügen.185 |
2 | Der Anspruch auf Schadenersatz gegen die nach den vorstehenden Bestimmungen verantwortlichen Organe verjährt in fünf Jahren von dem Tage an, an dem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat, auf jeden Fall aber in zehn Jahren, vom Tag an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte.186 |
3 | Wer als Organ einer Vorsorgeeinrichtung schadenersatzpflichtig wird, hat die übrigen regresspflichtigen Organe zu informieren. Die fünfjährige Verjährungsfrist für die Geltendmachung von Regressansprüchen nach diesem Absatz beginnt mit dem Zeitpunkt der Leistung von Schadenersatz. |
4 | Für die Haftung der Revisionsstelle gilt Artikel 755 OR187 sinngemäss.188 |
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) BVG Art. 52 Verantwortlichkeit - 1 Alle mit der Verwaltung oder Geschäftsführung der Vorsorgeeinrichtung betrauten Personen sowie die Experten für berufliche Vorsorge sind für den Schaden verantwortlich, den sie ihr absichtlich oder fahrlässig zufügen.185 |
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1 | Alle mit der Verwaltung oder Geschäftsführung der Vorsorgeeinrichtung betrauten Personen sowie die Experten für berufliche Vorsorge sind für den Schaden verantwortlich, den sie ihr absichtlich oder fahrlässig zufügen.185 |
2 | Der Anspruch auf Schadenersatz gegen die nach den vorstehenden Bestimmungen verantwortlichen Organe verjährt in fünf Jahren von dem Tage an, an dem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat, auf jeden Fall aber in zehn Jahren, vom Tag an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte.186 |
3 | Wer als Organ einer Vorsorgeeinrichtung schadenersatzpflichtig wird, hat die übrigen regresspflichtigen Organe zu informieren. Die fünfjährige Verjährungsfrist für die Geltendmachung von Regressansprüchen nach diesem Absatz beginnt mit dem Zeitpunkt der Leistung von Schadenersatz. |
4 | Für die Haftung der Revisionsstelle gilt Artikel 755 OR187 sinngemäss.188 |
3.2 Gemäss Art. 146
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) BVG Art. 52 Verantwortlichkeit - 1 Alle mit der Verwaltung oder Geschäftsführung der Vorsorgeeinrichtung betrauten Personen sowie die Experten für berufliche Vorsorge sind für den Schaden verantwortlich, den sie ihr absichtlich oder fahrlässig zufügen.185 |
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1 | Alle mit der Verwaltung oder Geschäftsführung der Vorsorgeeinrichtung betrauten Personen sowie die Experten für berufliche Vorsorge sind für den Schaden verantwortlich, den sie ihr absichtlich oder fahrlässig zufügen.185 |
2 | Der Anspruch auf Schadenersatz gegen die nach den vorstehenden Bestimmungen verantwortlichen Organe verjährt in fünf Jahren von dem Tage an, an dem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat, auf jeden Fall aber in zehn Jahren, vom Tag an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte.186 |
3 | Wer als Organ einer Vorsorgeeinrichtung schadenersatzpflichtig wird, hat die übrigen regresspflichtigen Organe zu informieren. Die fünfjährige Verjährungsfrist für die Geltendmachung von Regressansprüchen nach diesem Absatz beginnt mit dem Zeitpunkt der Leistung von Schadenersatz. |
4 | Für die Haftung der Revisionsstelle gilt Artikel 755 OR187 sinngemäss.188 |
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) BVG Art. 52 Verantwortlichkeit - 1 Alle mit der Verwaltung oder Geschäftsführung der Vorsorgeeinrichtung betrauten Personen sowie die Experten für berufliche Vorsorge sind für den Schaden verantwortlich, den sie ihr absichtlich oder fahrlässig zufügen.185 |
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1 | Alle mit der Verwaltung oder Geschäftsführung der Vorsorgeeinrichtung betrauten Personen sowie die Experten für berufliche Vorsorge sind für den Schaden verantwortlich, den sie ihr absichtlich oder fahrlässig zufügen.185 |
2 | Der Anspruch auf Schadenersatz gegen die nach den vorstehenden Bestimmungen verantwortlichen Organe verjährt in fünf Jahren von dem Tage an, an dem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat, auf jeden Fall aber in zehn Jahren, vom Tag an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte.186 |
3 | Wer als Organ einer Vorsorgeeinrichtung schadenersatzpflichtig wird, hat die übrigen regresspflichtigen Organe zu informieren. Die fünfjährige Verjährungsfrist für die Geltendmachung von Regressansprüchen nach diesem Absatz beginnt mit dem Zeitpunkt der Leistung von Schadenersatz. |
4 | Für die Haftung der Revisionsstelle gilt Artikel 755 OR187 sinngemäss.188 |
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) BVG Art. 52 Verantwortlichkeit - 1 Alle mit der Verwaltung oder Geschäftsführung der Vorsorgeeinrichtung betrauten Personen sowie die Experten für berufliche Vorsorge sind für den Schaden verantwortlich, den sie ihr absichtlich oder fahrlässig zufügen.185 |
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1 | Alle mit der Verwaltung oder Geschäftsführung der Vorsorgeeinrichtung betrauten Personen sowie die Experten für berufliche Vorsorge sind für den Schaden verantwortlich, den sie ihr absichtlich oder fahrlässig zufügen.185 |
2 | Der Anspruch auf Schadenersatz gegen die nach den vorstehenden Bestimmungen verantwortlichen Organe verjährt in fünf Jahren von dem Tage an, an dem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat, auf jeden Fall aber in zehn Jahren, vom Tag an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte.186 |
3 | Wer als Organ einer Vorsorgeeinrichtung schadenersatzpflichtig wird, hat die übrigen regresspflichtigen Organe zu informieren. Die fünfjährige Verjährungsfrist für die Geltendmachung von Regressansprüchen nach diesem Absatz beginnt mit dem Zeitpunkt der Leistung von Schadenersatz. |
4 | Für die Haftung der Revisionsstelle gilt Artikel 755 OR187 sinngemäss.188 |
3.3 Die Haftung des Bundes erlischt, wenn der Geschädigte sein Begehren auf Schadenersatz oder Genugtuung nicht innert eines Jahres seit Kenntnis des Schadens einreicht, auf alle Fälle nach zehn Jahren seit dem Tag der schädigenden Handlung des Beamten (Art. 20 Abs. 1
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) BVG Art. 52 Verantwortlichkeit - 1 Alle mit der Verwaltung oder Geschäftsführung der Vorsorgeeinrichtung betrauten Personen sowie die Experten für berufliche Vorsorge sind für den Schaden verantwortlich, den sie ihr absichtlich oder fahrlässig zufügen.185 |
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1 | Alle mit der Verwaltung oder Geschäftsführung der Vorsorgeeinrichtung betrauten Personen sowie die Experten für berufliche Vorsorge sind für den Schaden verantwortlich, den sie ihr absichtlich oder fahrlässig zufügen.185 |
2 | Der Anspruch auf Schadenersatz gegen die nach den vorstehenden Bestimmungen verantwortlichen Organe verjährt in fünf Jahren von dem Tage an, an dem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat, auf jeden Fall aber in zehn Jahren, vom Tag an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte.186 |
3 | Wer als Organ einer Vorsorgeeinrichtung schadenersatzpflichtig wird, hat die übrigen regresspflichtigen Organe zu informieren. Die fünfjährige Verjährungsfrist für die Geltendmachung von Regressansprüchen nach diesem Absatz beginnt mit dem Zeitpunkt der Leistung von Schadenersatz. |
4 | Für die Haftung der Revisionsstelle gilt Artikel 755 OR187 sinngemäss.188 |
3.4 Die bestrittene falsche, schadensbegründende Auskunft an die Beschwerdeführerin erfolgte am 12. Februar 2008. Sie erhielt von den Steuerbehörden am 23. Juni 2017 Bescheid über die ausstehende Steuernachforderung und damit Kenntnis des ihr erwachsenen Schadens. Mit Einreichung des Schadenersatzbegehrens vom 29. Juni 2017 wurde sowohl die relative als auch die absolute Verwirkungsfrist gewahrt.
3.5 Nachdem die Fristwahrung zwischen den Parteien unbestritten ist, sind nachfolgend die weiteren Voraussetzungen für die Staatshaftung zu prüfen.
4.
4.1 Der Begriff der Widerrechtlichkeit nach Art. 3 Abs. 1
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) BVG Art. 52 Verantwortlichkeit - 1 Alle mit der Verwaltung oder Geschäftsführung der Vorsorgeeinrichtung betrauten Personen sowie die Experten für berufliche Vorsorge sind für den Schaden verantwortlich, den sie ihr absichtlich oder fahrlässig zufügen.185 |
|
1 | Alle mit der Verwaltung oder Geschäftsführung der Vorsorgeeinrichtung betrauten Personen sowie die Experten für berufliche Vorsorge sind für den Schaden verantwortlich, den sie ihr absichtlich oder fahrlässig zufügen.185 |
2 | Der Anspruch auf Schadenersatz gegen die nach den vorstehenden Bestimmungen verantwortlichen Organe verjährt in fünf Jahren von dem Tage an, an dem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat, auf jeden Fall aber in zehn Jahren, vom Tag an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte.186 |
3 | Wer als Organ einer Vorsorgeeinrichtung schadenersatzpflichtig wird, hat die übrigen regresspflichtigen Organe zu informieren. Die fünfjährige Verjährungsfrist für die Geltendmachung von Regressansprüchen nach diesem Absatz beginnt mit dem Zeitpunkt der Leistung von Schadenersatz. |
4 | Für die Haftung der Revisionsstelle gilt Artikel 755 OR187 sinngemäss.188 |
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) BVG Art. 52 Verantwortlichkeit - 1 Alle mit der Verwaltung oder Geschäftsführung der Vorsorgeeinrichtung betrauten Personen sowie die Experten für berufliche Vorsorge sind für den Schaden verantwortlich, den sie ihr absichtlich oder fahrlässig zufügen.185 |
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1 | Alle mit der Verwaltung oder Geschäftsführung der Vorsorgeeinrichtung betrauten Personen sowie die Experten für berufliche Vorsorge sind für den Schaden verantwortlich, den sie ihr absichtlich oder fahrlässig zufügen.185 |
2 | Der Anspruch auf Schadenersatz gegen die nach den vorstehenden Bestimmungen verantwortlichen Organe verjährt in fünf Jahren von dem Tage an, an dem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat, auf jeden Fall aber in zehn Jahren, vom Tag an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte.186 |
3 | Wer als Organ einer Vorsorgeeinrichtung schadenersatzpflichtig wird, hat die übrigen regresspflichtigen Organe zu informieren. Die fünfjährige Verjährungsfrist für die Geltendmachung von Regressansprüchen nach diesem Absatz beginnt mit dem Zeitpunkt der Leistung von Schadenersatz. |
4 | Für die Haftung der Revisionsstelle gilt Artikel 755 OR187 sinngemäss.188 |
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) BVG Art. 52 Verantwortlichkeit - 1 Alle mit der Verwaltung oder Geschäftsführung der Vorsorgeeinrichtung betrauten Personen sowie die Experten für berufliche Vorsorge sind für den Schaden verantwortlich, den sie ihr absichtlich oder fahrlässig zufügen.185 |
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1 | Alle mit der Verwaltung oder Geschäftsführung der Vorsorgeeinrichtung betrauten Personen sowie die Experten für berufliche Vorsorge sind für den Schaden verantwortlich, den sie ihr absichtlich oder fahrlässig zufügen.185 |
2 | Der Anspruch auf Schadenersatz gegen die nach den vorstehenden Bestimmungen verantwortlichen Organe verjährt in fünf Jahren von dem Tage an, an dem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat, auf jeden Fall aber in zehn Jahren, vom Tag an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte.186 |
3 | Wer als Organ einer Vorsorgeeinrichtung schadenersatzpflichtig wird, hat die übrigen regresspflichtigen Organe zu informieren. Die fünfjährige Verjährungsfrist für die Geltendmachung von Regressansprüchen nach diesem Absatz beginnt mit dem Zeitpunkt der Leistung von Schadenersatz. |
4 | Für die Haftung der Revisionsstelle gilt Artikel 755 OR187 sinngemäss.188 |
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) BVG Art. 52 Verantwortlichkeit - 1 Alle mit der Verwaltung oder Geschäftsführung der Vorsorgeeinrichtung betrauten Personen sowie die Experten für berufliche Vorsorge sind für den Schaden verantwortlich, den sie ihr absichtlich oder fahrlässig zufügen.185 |
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1 | Alle mit der Verwaltung oder Geschäftsführung der Vorsorgeeinrichtung betrauten Personen sowie die Experten für berufliche Vorsorge sind für den Schaden verantwortlich, den sie ihr absichtlich oder fahrlässig zufügen.185 |
2 | Der Anspruch auf Schadenersatz gegen die nach den vorstehenden Bestimmungen verantwortlichen Organe verjährt in fünf Jahren von dem Tage an, an dem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat, auf jeden Fall aber in zehn Jahren, vom Tag an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte.186 |
3 | Wer als Organ einer Vorsorgeeinrichtung schadenersatzpflichtig wird, hat die übrigen regresspflichtigen Organe zu informieren. Die fünfjährige Verjährungsfrist für die Geltendmachung von Regressansprüchen nach diesem Absatz beginnt mit dem Zeitpunkt der Leistung von Schadenersatz. |
4 | Für die Haftung der Revisionsstelle gilt Artikel 755 OR187 sinngemäss.188 |
4.2 Der in Art. 9
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) BVG Art. 52 Verantwortlichkeit - 1 Alle mit der Verwaltung oder Geschäftsführung der Vorsorgeeinrichtung betrauten Personen sowie die Experten für berufliche Vorsorge sind für den Schaden verantwortlich, den sie ihr absichtlich oder fahrlässig zufügen.185 |
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1 | Alle mit der Verwaltung oder Geschäftsführung der Vorsorgeeinrichtung betrauten Personen sowie die Experten für berufliche Vorsorge sind für den Schaden verantwortlich, den sie ihr absichtlich oder fahrlässig zufügen.185 |
2 | Der Anspruch auf Schadenersatz gegen die nach den vorstehenden Bestimmungen verantwortlichen Organe verjährt in fünf Jahren von dem Tage an, an dem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat, auf jeden Fall aber in zehn Jahren, vom Tag an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte.186 |
3 | Wer als Organ einer Vorsorgeeinrichtung schadenersatzpflichtig wird, hat die übrigen regresspflichtigen Organe zu informieren. Die fünfjährige Verjährungsfrist für die Geltendmachung von Regressansprüchen nach diesem Absatz beginnt mit dem Zeitpunkt der Leistung von Schadenersatz. |
4 | Für die Haftung der Revisionsstelle gilt Artikel 755 OR187 sinngemäss.188 |
-sie vorbehaltlos erfolgt und sich auf eine konkrete, den Bürger berüh-rende Angelegenheit bezieht;
-die Behörde dabei für die Erteilung der betreffenden Auskunft zuständig war oder der Bürger die Behörde aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten durfte;
-gleichzeitig der Bürger die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne Weiteres erkennen konnte;
-der Bürger im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können und
-die gesetzliche Ordnung seit der Auskunftserteilung keine Änderung erfahren hat.
4.3 Ein berechtigtes Vertrauen ist nicht nur denjenigen abzusprechen, welche die Fehlerhaftigkeit der Vertrauensgrundlage kennen, sondern auch denjenigen, welche die Mangelhaftigkeit der Vertrauensgrundlage bei gehöriger Sorgfalt hätten erkennen müssen. Dabei ist auf die individuellen Fähigkeiten und Kenntnisse der sich auf den Vertrauensschutz berufenden Person abzustellen. Eigentliche Nachforschungen über die Richtigkeit behördlichen Handelns werden von den Privaten aber nicht erwartet, sondern sie dürfen sich grundsätzlich darauf verlassen. Anlass zur Überprüfung - etwa durch eine Rückfrage bei der betreffenden Behörde - besteht einzig dort, wo die Fehlerhaftigkeit der Vertrauensgrundlage leicht erkennbar ist, z.B. bei Unklarheiten oder bei offensichtlicher Unvernünftigkeit einer Verfügung oder Auskunft (BGE 132 II 21 E. 6.1; Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, Rz. 656 f. und 682 m.H.; Weber-Dürler, Vertrauensschutz im Öffentlichen Recht, S. 92 ff.).
4.4 Vorliegend stellt sich vorerst die Frage, ob B._______ überhaupt eine Falschauskunft erteilt hatte.
4.4.1 Die Beschwerdeführerin gelangte in ihrer E-Mail vom 6. Februar 2008 mit den folgenden Fragen an die Vorinstanz: Einerseits wollte sie wissen, ob die Verwendung von Freizügigkeitsgeldern, die bei einer Bank deponiert waren, hinsichtlich der Rückzahlung (der Hypothek) gleich behandelt würden, wie ein Vorbezug von Deckungskapital bei der Vorinstanz. Andererseits fragte sie, ob die Mindesteinkaufssumme Fr. 20'000.- betrage oder dies in kleineren Raten geschehen könne, wenn sie sich dem neuen Beschäftigungsgrad entsprechend in die 2. Säule einkaufe.
Auf die von B._______ telefonisch erteilte Antwort zur ersten Frage notierte sie sich: "Grundsätzlich ja. Aber, da meine Freizügigkeitsgelder bei CS/Raiffeisen deponiert waren, hat Publica "keine" Kenntnis von deren Verwendung zur Reduktion Hypothek. Daher ist normaler Einkauf möglich." Zur zweiten Frage hielt sie fest: "Vgl. Antwort oben. Mein Fall wird nicht wie ein Vorbezugsfall behandelt. Ich kann mich einkaufen, ab 1.7.08 aber in Schritten von min. 5'000.-."
4.4.2 Die Beschwerdeführerin führt dazu aus, diese Auskunft hätte sie veranlasst, das Einkaufsformular so auszufüllen und im Vertrauen auf die Auskünfte von B._______ habe sie sich entschieden, (vermeintlich steuermindernde) Einkäufe zu tätigen anstatt (steuermindernd) in die Liegenschaft zu investieren. Die Falschauskunft habe sich direkt wertvermindernd auf ihr Eigentum ausgewirkt. Es könne nicht ernsthaft geglaubt werden, dass sie bei einer anders lautenden Auskunft (Einkauf wegen Vorbezug nicht möglich) wenige Monate später die Formulare wissentlich falsch ausgefüllt hätte. Zudem sei sie davon ausgegangen, dass die Vorinstanz sämtliche Informationen zu den Freizügigkeitsgeldern und deren Verwendung erhalten habe und diese sofort merken würde, wenn sie falsche Angaben machen würde. Sich der Tatsache bewusst, dass das berufliche Vorsorgerecht ein komplexes Rechtsgebiet darstelle und sich noch lange nicht jeder juristisch ausgebildeten Person erschliesse, habe sie sich bei der Fachbehörde erkundigt. Das Fazit nach der telefonischen Besprechung sei klar gewesen: Die Auskunft habe gelautet, Einkäufen würde nichts im Weg stehen. Im Übrigen hätten auch Juristen als Privatpersonen Anspruch auf Vertrauensschutz, selbst wenn von ihnen weitergehende Vorsichtsmassnahmen erwartet werden könne, die vorliegend jedoch ergriffen worden seien.
Schliesslich liessen sich die aufgrund der falschen Auskunft getroffenen Dispositionen nur mit erheblichen Nachteilen rückgängig machen und hätten zu hohen, belastenden Steuernachforderungen geführt.
4.4.3 Die Vorinstanz bestreitet, dass B._______ die beschriebene Auskunft mit dem von der Beschwerdeführerin dargestellten Inhalt gegeben habe. Dieser könne sich nicht vorstellen, ihr gegenüber gesagt zu haben, dass in ihrem Fall ein Einkauf möglich sei. Für ihn sei klar gewesen, dass das Verwenden von Vorsorgegeldern aus Freizügigkeitskonten zwecks Rückzahlung von Hypothekardarlehen einen Vorbezug darstelle und dies ein Hindernis für einen Einkauf sei. Er habe der Beschwerdeführerin wohl sagen wollen, dass die Vorinstanz nicht immer von solchen Vorbezügen Kenntnis erhalte, und wenn sie keine Kenntnis davon erhalte, könne dies dazu führen, dass ein Einkauf - obwohl unzulässig - von der Vorinstanz nicht verhindert werden könne.
Sollte B._______ die bestrittene Aussage tatsächlich gemacht haben, hätte die Beschwerdeführerin nicht ernsthaft davon ausgehen dürfen, dass Unkenntnis über die tatsächlichen Verhältnisse eine Pensionskasse berechtigen würde, anders als vom Gesetz vorgesehen, zu handeln. Eine rechtskundige Person, wie die Beschwerdeführerin, hätte sofort erkennen müssen, dass eine solche Aussage nicht zutreffe. Man könne von ihr erwarten, dass sie sich bei einer schriftlichen Anfrage nicht mit einer mündlichen Auskunft begnüge, sondern gerade bei Angelegenheiten mit beträchtlichen finanziellen Auswirkungen schriftliche Antworten und Bestätigungen einhole. Selbst wenn (fälschlicherweise) von einem widerrechtlichen Verhalten ausgegangen und ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen dem schädigenden Ereignis und dem Schaden angenommen würde, liege ein den Kausalzusammenhang unterbrechendes Selbstverschulden vor. Die Falschangaben beim Ausfüllen der Einkaufsformulare habe die Beschwerdeführerin zu vertreten. Die Vorinstanz habe deshalb von der Richtigkeit der Formularangaben ausgehen können.
4.4.4 Bereits mit der ersten handschriftlichen Antwort "Grundsätzlich ja" zur ersten Frage musste die Beschwerdeführerin erkennen, dass die Verwendung ihrer Freizügigkeitsgelder zur Reduzierung ihrer Hypothek bei der Vorinstanz im Grundsatz als Vorbezug gilt und ein Einkauf rechtlich nicht zulässig wäre. Weiter notierte sie, falls die Vorinstanz "keine" Kenntnisse über deren Verwendung der Gelder habe, da diese bei der Credit Suisse/Raiffeisenbank deponiert waren, sei ein normaler Einkauf möglich. Als rechtskundige Person durfte die Beschwerdeführerin diese Aussage nur so verstehen, dass ein Einkauf nur bei Unkenntnis der Vorinstanz über einen Vorbezug möglich sei. Selbst von einem juristischen Laien hätte ein solches Verständnis der mündlich gegebenen und von der Beschwerdeführerin handschriftlich notierten Antwort erwartet werden dürfen.
4.4.5 Die darauffolgende Selbstdeklaration mittels Formular für einen Einkauf in die Pensionskasse hat den Zweck, die Vorinstanz über verschiedene Tatsachen, die für einen freiwilligen Einkauf relevant sind, zu informieren. Unter anderem ist anzugeben, ob je Freizügigkeitsgelder zur Wohneigentumsförderung bezogen und diese noch nicht vollständig zurückbezahlt worden sind. Wird sie nicht informiert und hat damit keine Kenntnisse eines solchen Bezugs, stimmt sie einem beantragten Einkauf zu. Indem die Beschwerdeführerin trotz der ihr bekannten Rechtslage die Vorbezüge in den Einkaufsformularen nicht deklarierte, nahm sie in Kauf, dass die Vorinstanz "keine" Kenntnisse über den Vorbezug ihrer Freizügigkeitsgelder, die sie bei der Credit Suisse bzw. Raiffeisenbank deponiert hatte, erlangte. Daraus ist auch die Tatsache zu erklären, dass in ihrem persönlichen Pensionskassenausweis "kein Vorbezug" aufgeführt ist. Dieser Vermerk bezieht sich gemäss Aussagen der Vorinstanz auf die Gelder, die bei der Vorinstanz deponiert sind und für einen Vorbezug verwendet wurden. Im Übrigen dient der Ausweis lediglich der Information und begründet keinen Rechtsanspruch, weshalb die Beschwerdeführerin daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten kann. Auch die Antwort auf die zweite Frage, die die Beschwerdeführerin in der E-Mail vom 6. Februar 2008 der Vorinstanz stellte, lässt keine andere Interpretation zu, als was soeben ausgeführt wurde. Insbesondere verweist die Beschwerdeführerin in ihrer Notiz explizit auf die Antwort zur ersten Frage.
4.4.6 Zum Vorwurf, die Vorinstanz hätte bei der Prüfung der Einkaufsgesuche sämtliche Informationen über die Verwendung der Freizügigkeitsgelder der Beschwerdeführerin gehabt und hätte den Einkauf verhindern müssen, ist Folgendes festzuhalten: Aufgrund der Trennung der Bereiche Vorsorge und Vermögensverwaltung (inkl. Hypothekargeschäft), sowohl personell und räumlich als auch organisatorisch, war es der Vorinstanz nicht möglich, Informationen über die Verwendung von Vorsorgegeldern ihrer Versicherten zu haben, zumal die Mitarbeitenden der damaligen Einheit "PUBLICA-Hypotheken" einen Arbeitsvertrag mit PostFinance hatten und den Mitarbeitenden der Vorinstanz auch persönlich nicht bekannt waren. Zudem hat das Hypothekargeschäft in fachlicher Hinsicht nichts mit der Destinatärsverwaltung zu tun. Mit dieser Trennung garantierte die Vorinstanz einen erhöhten Schutz von vertraulichen Daten, indem Mitarbeitende des Geschäftsbereichs Vermögensverwaltung grundsätzlich keine Einsicht in Versichertendaten erhielten. Die Trennung der Bereiche war deshalb auch aus diesem Grund gerechtfertigt und hatte zur Folge, dass die Vorinstanz keine Kenntnisse über die Einkäufe der Beschwerdeführerin haben konnte. Wie die Vorinstanz richtig ausführt, ermöglicht das System der Selbstdeklaration eine effiziente Arbeitsweise und hat nicht das Ziel, jede Handlung und Äusserung präventiv zu kontrollieren. Sie durfte deshalb zu Recht von der Richtigkeit der Selbstdeklaration der Beschwerdeführerin auf den Einkaufsformularen ausgehen.
4.5 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass eine Falschauskunft durch Mitarbeitende der Vorinstanz nicht erwiesen ist und der Beschwerdeführerin vielmehr bewusst sein musste, dass die Einkäufe in die Vorinstanz rechtlich nicht zulässig waren. Eine kausale falsche Auskunft der Vorinstanz ist demnach nicht gegeben. Da es somit an einer Haftungsvoraussetzung fehlt und sämtliche Haftungsvoraussetzungen kumulativ vorliegen müssen, können die übrigen strittigen Punkte ungeprüft bleiben. Demnach erweist sich die Forderung der Beschwerdeführerin als unbegründet und die Beschwerde ist abzuweisen.
5.
Bei diesem Verfahrensausgang unterliegt die Beschwerdeführerin, weshalb ihr die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'500.- auferlegt werden (Art. 63 Abs. 1
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) BVG Art. 52 Verantwortlichkeit - 1 Alle mit der Verwaltung oder Geschäftsführung der Vorsorgeeinrichtung betrauten Personen sowie die Experten für berufliche Vorsorge sind für den Schaden verantwortlich, den sie ihr absichtlich oder fahrlässig zufügen.185 |
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1 | Alle mit der Verwaltung oder Geschäftsführung der Vorsorgeeinrichtung betrauten Personen sowie die Experten für berufliche Vorsorge sind für den Schaden verantwortlich, den sie ihr absichtlich oder fahrlässig zufügen.185 |
2 | Der Anspruch auf Schadenersatz gegen die nach den vorstehenden Bestimmungen verantwortlichen Organe verjährt in fünf Jahren von dem Tage an, an dem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat, auf jeden Fall aber in zehn Jahren, vom Tag an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte.186 |
3 | Wer als Organ einer Vorsorgeeinrichtung schadenersatzpflichtig wird, hat die übrigen regresspflichtigen Organe zu informieren. Die fünfjährige Verjährungsfrist für die Geltendmachung von Regressansprüchen nach diesem Absatz beginnt mit dem Zeitpunkt der Leistung von Schadenersatz. |
4 | Für die Haftung der Revisionsstelle gilt Artikel 755 OR187 sinngemäss.188 |
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 4 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten mit Vermögensinteresse - In Streitigkeiten mit Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr: |
6.
Der unterliegenden Beschwerdeführerin ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 4 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten mit Vermögensinteresse - In Streitigkeiten mit Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr: |
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 7 Grundsatz |
|
1 | Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
2 | Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen. |
3 | Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten. |
4 | Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden. |
5 | Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7 |
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 7 Grundsatz |
|
1 | Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
2 | Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen. |
3 | Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten. |
4 | Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden. |
5 | Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7 |
7.
Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet der Staatshaftung können beim Bundesgericht angefochten werden, wenn der Streitwert mindestens Fr. 30'000.- beträgt oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 85 Abs. 1 Bst. a
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 7 Grundsatz |
|
1 | Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
2 | Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen. |
3 | Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten. |
4 | Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden. |
5 | Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7 |
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der von der Beschwerdeführerin einbezahlte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 2'200.- wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. Der Restbetrag von Fr. 700.- wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückerstattet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Maurizio Greppi Rahel Gresch
Rechtsmittelbelehrung:
Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet der Staatshaftung können beim Bundesgericht angefochten werden, wenn der Streitwert mindestens Fr. 30'000.- beträgt oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 85 Abs. 1 Bst. a
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 7 Grundsatz |
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1 | Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
2 | Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen. |
3 | Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten. |
4 | Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden. |
5 | Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7 |
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 7 Grundsatz |
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1 | Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
2 | Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen. |
3 | Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten. |
4 | Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden. |
5 | Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7 |
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 7 Grundsatz |
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1 | Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
2 | Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen. |
3 | Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten. |
4 | Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden. |
5 | Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7 |
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