Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummern: BB.2017.129+130, BB.2017.133+134, BB.2017.146+147, BB.2017.152+153

Beschluss vom 27. Dezember 2017 Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Andreas J. Keller und Tito Ponti, Gerichtsschreiber Stephan Ebneter

Parteien

A. Limited, vertreten durch Rechtsanwältin Laura Quiblier und/oder Rechtsanwalt Bernhard Isenring, Beschwerdeführerin 1

B. LIMITED, vertreten durch Rechtsanwälte Oliver Kunz und/oder David Cuendet, Beschwerdeführerin 2

gegen

Bundesanwaltschaft, Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Beschlagnahme (Art. 263 ff
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 263 Grundsatz - 1 Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson können beschlagnahmt werden, wenn die Gegenstände und Vermögenswerte voraussichtlich:
1    Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson können beschlagnahmt werden, wenn die Gegenstände und Vermögenswerte voraussichtlich:
a  als Beweismittel gebraucht werden;
b  zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden;
c  den Geschädigten zurückzugeben sind;
d  einzuziehen sind;
e  zur Deckung von Ersatzforderungen des Staates gemäss Artikel 71 StGB145 gebraucht werden.
2    Die Beschlagnahme ist mit einem schriftlichen, kurz begründeten Befehl anzuordnen. In dringenden Fällen kann sie mündlich angeordnet werden, ist aber nachträglich schriftlich zu bestätigen.
3    Ist Gefahr im Verzug, so können die Polizei oder Private Gegenstände und Vermögenswerte zuhanden der Staatsanwaltschaft oder der Gerichte vorläufig sicherstellen.
. StPO); Schriftliche Berichte (Art. 145
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 145 Schriftliche Berichte - Die Strafbehörde kann eine einzuvernehmende Person einladen, an Stelle einer Einvernahme oder zu ihrer Ergänzung einen schriftlichen Bericht abzugeben.
StPO); Edition (Art. 265 Abs. 3
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 265 Herausgabepflicht - 1 Die Inhaberin oder der Inhaber ist verpflichtet, Gegenstände und Vermögenswerte, die beschlagnahmt werden sollen, herauszugeben.
1    Die Inhaberin oder der Inhaber ist verpflichtet, Gegenstände und Vermögenswerte, die beschlagnahmt werden sollen, herauszugeben.
2    Keine Herausgabepflicht haben:
a  die beschuldigte Person;
b  Personen, die zur Aussage- oder Zeugnisverweigerung berechtigt sind, im Umfang ihres Verweigerungsrechts;
c  Unternehmen, wenn sie sich durch die Herausgabe selbst derart belasten würden, dass sie:
c1  strafrechtlich verantwortlich gemacht werden könnten, oder
c2  zivilrechtlich verantwortlich gemacht werden könnten, und wenn das Schutzinteresse das Strafverfolgungsinteresse überwiegt.
3    Die Strafbehörde kann die zur Herausgabe verpflichtete Person zur Herausgabe auffordern, ihr eine Frist setzen und sie für den Fall der Nichtbeachtung auf die Strafdrohung von Artikel 292 StGB150 oder die Möglichkeit einer Ordnungsbusse hinweisen.
4    Zwangsmassnahmen sind nur zulässig, wenn die Herausgabe verweigert wurde oder anzunehmen ist, dass die Aufforderung zur Herausgabe den Zweck der Massnahme vereiteln würde.
StPO)

Sachverhalt:

A. Die Meldestelle für Geldwäscherei (MROS) meldete der Bundesanwaltschaft (nachfolgend "BA") am 7. Juli 2017 einen geldwäschereiverdächtigen Vorgang betreffend insgesamt acht Geschäftsbeziehungen bei drei Finanzintermediären, an denen jeweils (u.a.) C. und/oder D. wirtschaftlich berechtigt seien. Gemäss Verdachtsmeldung zweier Finanzintermediäre seien Ende Februar 2017 C. und D. in Israel verhaftet worden. Ihnen werde vorgeworfen, dem israelischen Fiskus Steuern in Millionenhöhe vorenthalten zu haben, indem sie die Umsätze ihrer beiden operativen Gesellschaften, A. Ltd. und B. Ltd., über Gesellschaften in Offshore-Jurisdiktionen abgewickelt hätten, obwohl die Geschäftstätigkeit faktisch von Israel aus gesteuert worden sein soll (SV.17.1069, pag. 05.101-0001 ff.).

B. Am 14. Juli 2017 erliess die BA in der Strafuntersuchung gegen Unbekannt wegen Verdachts auf Geldwäscherei i.S.v. Art. 305bis
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 305bis - 1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421
1    Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421
2    In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.425
a  als Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter) handelt;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt.
3    Der Täter wird auch bestraft, wenn die Haupttat im Ausland begangen wurde und diese auch am Begehungsort strafbar ist.427
StGB eine mit "Auskunft, Edition, Vermögensbeschlagnahme und Beweismittelbeschlagnahme (ohne Mitteilungsverbot)" betitelte, an die Bank E. adressierte Verfügung (BB.2017.129, act. 1.1; BB.2017.130, act. 1.1). Sie wies die Bank an, Auskünfte zu erteilen (Art. 145
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 145 Schriftliche Berichte - Die Strafbehörde kann eine einzuvernehmende Person einladen, an Stelle einer Einvernahme oder zu ihrer Ergänzung einen schriftlichen Bericht abzugeben.
StPO) sowie Unterlagen herauszugeben (Art. 265
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 265 Herausgabepflicht - 1 Die Inhaberin oder der Inhaber ist verpflichtet, Gegenstände und Vermögenswerte, die beschlagnahmt werden sollen, herauszugeben.
1    Die Inhaberin oder der Inhaber ist verpflichtet, Gegenstände und Vermögenswerte, die beschlagnahmt werden sollen, herauszugeben.
2    Keine Herausgabepflicht haben:
a  die beschuldigte Person;
b  Personen, die zur Aussage- oder Zeugnisverweigerung berechtigt sind, im Umfang ihres Verweigerungsrechts;
c  Unternehmen, wenn sie sich durch die Herausgabe selbst derart belasten würden, dass sie:
c1  strafrechtlich verantwortlich gemacht werden könnten, oder
c2  zivilrechtlich verantwortlich gemacht werden könnten, und wenn das Schutzinteresse das Strafverfolgungsinteresse überwiegt.
3    Die Strafbehörde kann die zur Herausgabe verpflichtete Person zur Herausgabe auffordern, ihr eine Frist setzen und sie für den Fall der Nichtbeachtung auf die Strafdrohung von Artikel 292 StGB150 oder die Möglichkeit einer Ordnungsbusse hinweisen.
4    Zwangsmassnahmen sind nur zulässig, wenn die Herausgabe verweigert wurde oder anzunehmen ist, dass die Aufforderung zur Herausgabe den Zweck der Massnahme vereiteln würde.
StPO), und sie ordnete die Beschlagnahme der einzureichenden Unterlagen an (Art. 263 Abs. 1 lit. a
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 263 Grundsatz - 1 Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson können beschlagnahmt werden, wenn die Gegenstände und Vermögenswerte voraussichtlich:
1    Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson können beschlagnahmt werden, wenn die Gegenstände und Vermögenswerte voraussichtlich:
a  als Beweismittel gebraucht werden;
b  zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden;
c  den Geschädigten zurückzugeben sind;
d  einzuziehen sind;
e  zur Deckung von Ersatzforderungen des Staates gemäss Artikel 71 StGB145 gebraucht werden.
2    Die Beschlagnahme ist mit einem schriftlichen, kurz begründeten Befehl anzuordnen. In dringenden Fällen kann sie mündlich angeordnet werden, ist aber nachträglich schriftlich zu bestätigen.
3    Ist Gefahr im Verzug, so können die Polizei oder Private Gegenstände und Vermögenswerte zuhanden der Staatsanwaltschaft oder der Gerichte vorläufig sicherstellen.
StPO). Ausserdem wies die BA die Bank an, sämtliche Vermögenswerte in Verbindung mit den folgenden Bankverbindungen zu sperren:

· 1 und 2, Kontoinhaber: B. Ltd.

· 3, Kontoinhaber: A. Ltd.

· 4, 5 und 6, Kontoinhaber: C. und F.

· 7 und 8, Kontoinhaber: D. und G.

Eine entsprechende Verfügung adressierte die BA an die Bank H. und/oder Bank I.. Sie wies die Bank an, Auskünfte zu erteilen (Art. 145
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 145 Schriftliche Berichte - Die Strafbehörde kann eine einzuvernehmende Person einladen, an Stelle einer Einvernahme oder zu ihrer Ergänzung einen schriftlichen Bericht abzugeben.
StPO) sowie Unterlagen herauszugeben (Art. 265
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 265 Herausgabepflicht - 1 Die Inhaberin oder der Inhaber ist verpflichtet, Gegenstände und Vermögenswerte, die beschlagnahmt werden sollen, herauszugeben.
1    Die Inhaberin oder der Inhaber ist verpflichtet, Gegenstände und Vermögenswerte, die beschlagnahmt werden sollen, herauszugeben.
2    Keine Herausgabepflicht haben:
a  die beschuldigte Person;
b  Personen, die zur Aussage- oder Zeugnisverweigerung berechtigt sind, im Umfang ihres Verweigerungsrechts;
c  Unternehmen, wenn sie sich durch die Herausgabe selbst derart belasten würden, dass sie:
c1  strafrechtlich verantwortlich gemacht werden könnten, oder
c2  zivilrechtlich verantwortlich gemacht werden könnten, und wenn das Schutzinteresse das Strafverfolgungsinteresse überwiegt.
3    Die Strafbehörde kann die zur Herausgabe verpflichtete Person zur Herausgabe auffordern, ihr eine Frist setzen und sie für den Fall der Nichtbeachtung auf die Strafdrohung von Artikel 292 StGB150 oder die Möglichkeit einer Ordnungsbusse hinweisen.
4    Zwangsmassnahmen sind nur zulässig, wenn die Herausgabe verweigert wurde oder anzunehmen ist, dass die Aufforderung zur Herausgabe den Zweck der Massnahme vereiteln würde.
StPO), und sie ordnete die Beschlagnahme der einzureichenden Unterlagen an (Art. 263 Abs. 1 lit. a
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 263 Grundsatz - 1 Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson können beschlagnahmt werden, wenn die Gegenstände und Vermögenswerte voraussichtlich:
1    Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson können beschlagnahmt werden, wenn die Gegenstände und Vermögenswerte voraussichtlich:
a  als Beweismittel gebraucht werden;
b  zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden;
c  den Geschädigten zurückzugeben sind;
d  einzuziehen sind;
e  zur Deckung von Ersatzforderungen des Staates gemäss Artikel 71 StGB145 gebraucht werden.
2    Die Beschlagnahme ist mit einem schriftlichen, kurz begründeten Befehl anzuordnen. In dringenden Fällen kann sie mündlich angeordnet werden, ist aber nachträglich schriftlich zu bestätigen.
3    Ist Gefahr im Verzug, so können die Polizei oder Private Gegenstände und Vermögenswerte zuhanden der Staatsanwaltschaft oder der Gerichte vorläufig sicherstellen.
StPO). Ausserdem wies die BA die Bank an, sämtliche Vermögenswerte in Verbindung mit den folgenden Bankverbindungen zu sperren (BB.2017.129, act. 1.2; BB.2017.130, act. 1.2):

· 9, Kontoinhaber: A. Ltd.

· 10, Kontoinhaber: B. Ltd.

· 11, Kontoinhaber: C. und D.

C. Dagegen gelangte die A. Ltd., vertreten durch Rechtsanwältin Laura Quiblier, mit Beschwerde vom 28. Juli 2017 an die Beschwerdekammer (BB.2017.129, act. 1). Sie beantragt Folgendes:

"1. Die Verfügungen der Bundesanwaltschaft im Verfahren SV.17.1069 betreffend Auskunft, Edition, Vermögensbeschlagnahme und Beweismittelbeschlagnahme […] seien vollumfänglich aufzuheben, insbesondere in Bezug auf die Beschlagnahmung der bei der Bank E., Bank I. und Bank H. geführten folgenden Bankkonten:

a. bei der Bank E. in Genf:

i. 1 und 2, Kontoinhaber: B. Ltd.;

ii. 3, Kontoinhaber: A. Ltd.;

iii. 12, Kontoinhaber: J. Ltd;

iv. 4, 5 und 6, Kontoinhaber: C. und F.; und

v. 7 und 8, Kontoinhaber: D. und G.;

b. bei der Bank I. in Zug:

vi. 9, Kontoinhaber: A. Ltd.; und

vii. 10, Kontoinhaber: B. Ltd.; sowie

c. bei der Bank H. in Zürich:

viii. 11, Kontoinhaber: C. und D..

2. Eventualiter zu Nr. 1 sei die Beschlagnahmung auf einen Betrag von insgesamt nicht mehr als EUR 1.56 Mio. zu begrenzen.

3. Die Aufhebung der Verfügungen bzw. der Vermögensbeschlagnahmen sei den betroffenen Banken unmittelbar mitzuteilen.

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen."

In prozessualer Hinsicht beantragt sie, ihr seien sämtliche im Verfahren SV.17.1069 erlassenen Verfügungen zuzustellen und es sei ihr vollumfängliche Akteneinsicht in die Verfahrensakten zu gewähren, insbesondere in sämtliche von den Banken edierten Unterlagen sowie die MROS Meldungen; ihr sei nach erfolgter Gutheissung und Erfüllung des prozessualen Antrags Nr. 1 eine Frist zur (ergänzenden) Begründung der vorliegenden Beschwer­de anzusetzen; das Beschwerdeverfahren sei mit dem durch die gleichentags eingereichte Beschwerde der A. Ltd. [recte: B. Ltd.] eröffneten Verfahren zu vereinigen.

D. Mit Beschwerde ebenfalls vom 28. Juli 2017 gelangte auch die B. Ltd., vertreten durch die Rechtsanwälte Oliver Kunz und David Cuendet, an die Beschwerdekammer (BB.2017.130, act. 1). Sie beantragt Folgendes:

"1. Die Verfügungen der Bundesanwaltschaft im Verfahren SV.17.1069 betreffend Auskunft, Edition, Vermögensbeschlagnahme und Beweismittelbeschlagnahme […] seien vollumfänglich aufzuheben, insbesondere in Bezug auf die Beschlagnahmung der bei der Bank E., Bank I. und Bank H. geführten folgenden Bankkonten:

a. bei der Bank E. in Genf:

i. 1 und 2, Kontoinhaber: B. Ltd.;

ii. 3, Kontoinhaber: A. Ltd.;

iii. 12, Kontoinhaber: J. Ltd;

iv. 4, 5 und 6, Kontoinhaber: C. und F.; und

v. 7 und 8, Kontoinhaber: D. und G.;

b. bei der Bank I. in Zug:

vi. 9, Kontoinhaber: A. Ltd.; und

vii. 10, Kontoinhaber: B. Ltd.; sowie

c. bei der Bank H. in Zürich:

viii. 11, Kontoinhaber: C. und D..

2. Eventualiter zu Nr. 1 sei die Beschlagnahmung auf einen Betrag von insgesamt nicht mehr als EUR 1.56 Mio. zu begrenzen.

3. Die Aufhebung der Verfügungen bzw. der Vermögensbeschlagnahmen sie den betroffenen Banken unmittelbar mitzuteilen.

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen."

In prozessualer Hinsicht beantragt sie, ihr seien sämtliche im Verfahren SV.17.1069 erlassenen Verfügungen zuzustellen und es sei ihr vollumfängliche Akteneinsicht in die Verfahrensakten zu gewähren, insbesondere in sämtliche von den Banken edierten Unterlagen sowie die MROS Meldungen; ihr sei nach erfolgter Gutheissung und Erfüllung des prozessualen Antrags Nr. 1 eine Frist zur (ergänzenden) Begründung der vorliegenden Beschwerde anzusetzen; das Beschwerdeverfahren sei mit dem durch die gleichentags eingereichte Beschwerde der A. Ltd. eröffneten Verfahren zu vereinigen.

E. Am 28. Juli 2017 verfügte die BA, an die Bank E. adressiert, Folgendes (BB.2017.133, act. 1.4; BB.2017.134, act. 1.1):

"1. Auf der Bankverbindung Nr. 1 (Kontokorrent) lautend auf B. Ltd. bei der Bank E. wird ein Betrag über umgerechnet CHF 1'120'582.71 freigegeben.

2. Die Beschlagnahme vom 14. Juli 2017 der Bankverbindungen bei der Bank E. wird im Übrigen aufrechterhalten."

Weiter verfügte die BA am 3. August 2017, an die Bank E. adressiert, Folgendes (BB.2017.133, act. 1.5; BB.2017.134, act. 1.2):

"1. Die ab 3. August 2017 auf den Bankverbindungen:

- 1 und 2 bei der Bank E. in Genf, Kontoinhaber: B. Ltd.,

- 3 bei der Bank E. in Genf, Kontoinhaber: A. Ltd.,

eingehenden Vermögenswerte von Drittgesellschaften (d.h. Gesellschaften, welche nicht der B. Ltd. / A. Ltd. / J. Ltd. - Unternehmensgruppe angehören) unterliegen nicht der Vermögensbeschlagnahme vom 14. Juli 2017.

2. Die Freigabe eines Teilbetrags der beschlagnahmten Vermögenswerte auf der Bankverbindung Nr. 1 (Kontokorrent) lautend auf B. Ltd. bei der Bank E. vom 28. Juli 2017 wird im Übrigen aufrechterhalten.

3. Die Beschlagnahme vom 14. Juli 2017 der Bankverbindungen bei der Bank E. wird im Übrigen aufrechterhalten."

F. Dagegen gelangte die A. Ltd., vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Isenring, mit Beschwerde vom 14. August 2017 an die Beschwerdekammer (BB.2017.133, act. 1). Sie beantragt Folgendes:

"1. Die Verfügungen der Bundesanwaltschaft vom 28. Juli 2017 sowie vom 3. August 2017 im Verfahren SV.17.1069 seien aufzuheben, soweit darin die Beschlagnahmung der bei der Bank E., Bank I. und Bank H. beschlagnahmten Bankkonten aufrechterhalten wird.

2. Eventualiter zu 1: Sämtliche ab dem 14. Juli 2017 eingegangenen bzw. eingehenden Vermögenswerte seien von der Vermögensbeschlagnahmung auszunehmen und insbesondere sei die Weiterleitung solcher Vermögenswerte von A. Ltd. an B. Ltd. sowie deren Weiterleitung von B. Ltd. an Lieferanten zu gestatten."

In prozessualer Hinsicht beantragt sie, das Beschwerdeverfahren sei mit dem durch die gleichentags eingereichte Beschwerde der B. Ltd. eröffneten Verfahren sowie mit dem Verfahren BB.2017.129 zu vereinigen; eventualiter seien die Akten des Verfahrens BB.2017.129 beizuziehen.

G. Mit Beschwerde ebenfalls vom 14. August 2017 gelangte auch die B. Ltd., vertreten durch die Rechtsanwälte Oliver Kunz und David Cuendet, an die Beschwerdekammer (BB.2017.134, act. 1). Sie beantragt Folgendes:

"1. Die Verfügungen der Bundesanwaltschaft vom 28. Juli 2017 sowie vom 3. August 2017 im Verfahren SV.17.1069 seien aufzuheben, soweit darin die Beschlagnahmung der bei der Bank E., Bank I. und Bank H. beschlagnahmten Bankkonten aufrechterhalten wird.

2. Eventualiter zu 1: Sämtliche ab dem 14. Juli 2017 eingegangenen bzw. eingehenden Vermögenswerte seien von der Vermögensbeschlagnahmung auszunehmen und insbesondere sei die Weiterleitung solcher Vermögenswerte von A. Ltd. an B. Ltd. sowie deren Weiterleitung von B. Ltd. an Lieferanten zu gestatten."

In prozessualer Hinsicht beantragt sie, das Beschwerdeverfahren sei mit dem durch die gleichentags eingereichte Beschwerde der A. Ltd. eröffneten Verfahren sowie mit dem Verfahren BB.2017.130 zu vereinigen; eventualiter seien die Akten des Verfahrens BB.2017.130 beizuziehen.

H. Am 18. August 2017 verfügte die BA, an die Bank E. adressiert, Folgendes (BB.2017.146, act. 1.1; BB.2017.147, act. 1.1):

"Die folgenden Beträge werden freigegeben:

- umgerechnet CHF 340'000.00 ab der Bankverbindung Nr. 7 bei der Bank E. in Genf, Kontoinhaber D. und G., und

- umgerechnet CHF 740'000.00 ab der Bankverbindung Nr. 13 (14, 6) bei der Bank E. in Genf, Kontoinhaber C. und F..

2. Die Freigabe eines Teilbetrags der beschlagnahmten Vermögenswerte auf der Bankverbindung Nr. 1 (Kontokorrent) lautend auf B. Ltd. bei der Bank E. vom 28. Juli 2017 wird aufrechterhalten.

3. Die seit 3. August 2017 auf den Bankverbindungen

- 1 und 2 bei der Bank E. in Genf, Kontoinhaber: B. Ltd., und

- 3 bei der Bank E. in Genf, Kontoinhaber: A. Ltd.,

eingehenden Vermögenswerte von Drittgesellschaften (d.h. Gesellschaften, welche nicht der B. Ltd. / A. Ltd. / J. Ltd. - Unternehmensgruppe angehören) unterliegen gemäss der Verfügung der Bundesanwaltschaft vom 3. August 2017 weiterhin nicht der Vermögensbeschlagnahme.

4. Die Beschlagnahme vom 14. Juli 2017 der Bankverbindungen bei der Bank E. wird im Übrigen aufrechterhalten."

Weiter verfügte die BA am 18. August 2017, an die Bank H. / Bank I. adressiert, Folgendes (BB.2017.146, act. 1.2; BB.2017.147, act. 1.2):

"1. Der folgende Betrag wird freigegeben:

- umgerechnet CHF 910'000.00 ab der Bankverbindung Nr. 11 bei der Bank H. in Zürich, Kontoinhaber C. und D..

2. Die seit 3. August 2017 auf den Bankverbindungen

- 9 bei der Bank I. in Zug, Kontoinhaber: A. Ltd.,

- 10 bei der Bank I. in Zug, Kontoinhaber: B. Ltd.,

eingehenden Vermögenswerte von Drittgesellschaften (d.h. Gesellschaften, welche nicht der B. Ltd. / A. Ltd. / J. Ltd. - Unternehmensgruppe angehören) unterliegen gemäss der Verfügung der Bundesanwaltschaft vom 3. August 2017 weiterhin nicht der Vermögensbeschlagnahme.

3. Die Beschlagnahme vom 14. Juli 2017 der Bankverbindungen bei der Bank I. wird im Übrigen aufrechterhalten."

I. Dagegen gelangte die A. Ltd., vertreten durch Rechtsanwältin Laura Quiblier, mit Beschwerde vom 31. August 2017 an die Beschwerdekammer (BB.2017.146, act. 1). Sie beantragt Folgendes:

"1. Die Wiedererwägungsverfügungen der Bundesanwaltschaft vom 18. August 2017 im Verfahren SV.17.1069 seien aufzuheben, soweit darin die Beschlagnahmung der bei der Bank E., Bank I. und Bank H. beschlagnahmten Bankkonten aufrechterhalten wird.

2. Eventualiter zu 1: Sämtliche ab dem 14. Juli 2017 eingegangenen bzw. eingehenden Vermögenswerte seien von der Vermögensbeschlagnahmung auszunehmen und insbesondere sei die Weiterleitung solcher Vermögenswerte von A. Ltd. an B. Ltd. sowie deren Weiterleitung von B. Ltd. an Lieferanten zu gestatten.

3. Subeventualiter zu 1: Die Vermögensbeschlagnahmung sei auf einen Betrag von insgesamt nicht mehr als EUR 1.56 Mio. zu begrenzen.

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen."

In prozessualer Hinsicht beantragt sie, das Beschwerdeverfahren sei mit dem durch die gleichentags eingereichte Beschwerde der B. Ltd. zu eröffnenden Verfahren sowie mit den von der A. Ltd. und der B. Ltd. mit Beschwerde vom 28. Juli 2017 und vom 14. August 2017 bereits eröffneten Verfahren zu vereinigen (BB.2017.129, BB.2017.130, BB.2017.133, BB.2017.134); eventualiter seien die Akten des Verfahrens BB.2017.129 sowie die Akten des durch die Beschwerde der A. Ltd. vom 14. August 2017 eröffneten Verfahrens BB.2017.133 beizuziehen.

J. Mit Beschwerde ebenfalls vom 31. August 2017 gelangte auch die B. Ltd., vertreten durch die Rechtsanwälte Oliver Kunz und David Cuendet, an die Beschwerdekammer (BB.2017.147, act. 1). Sie beantragt Folgendes:

"1. Die Wiedererwägungsverfügungen der Bundesanwaltschaft vom 18. August 2017 im Verfahren SV.17.1069 seien aufzuheben, soweit darin die Beschlagnahmung der bei der Bank E., Bank I. und Bank H. beschlagnahmten Bankkonten aufrechterhalten wird.

2. Eventualiter zu 1: Sämtliche ab dem 14. Juli 2017 eingegangenen bzw. eingehenden Vermögenswerte seien von der Vermögensbeschlagnahmung auszunehmen und insbesondere sei die Weiterleitung solcher Vermögenswerte von A. Ltd. an B. Ltd. sowie deren Weiterleitung von B. Ltd. an Lieferanten zu gestatten.

3. Subeventualiter zu 1: Die Vermögensbeschlagnahmung sei auf einen Betrag von insgesamt nicht mehr als EUR 1.56 Mio. zu begrenzen.

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen."

In prozessualer Hinsicht beantragt sie, das Beschwerdeverfahren sei mit dem Verfahren BB.2017.134, dem durch die Beschwerde der A. Ltd. vom 14. August 2017 eröffneten Verfahren sowie dem Verfahren BB.2017.130 zu vereinigen; eventualiter seien die Akten des Verfahrens BB.2017.130 sowie die Akten des Verfahrens BB.2017.134 beizuziehen.

K. Am 1. September 2017 verfügte die BA, an die Bank E. adressiert, Folgendes (BB.2017.152, act. 1.1; BB.2017.153, act. 1.1):

"1. a. Auf der Kontoverbindung 2 lautend auf B. Ltd. bei der Bank E. werden umgerechnet CHF 2'133'623.00 beschlagnahmt.

b. Die sich darüber hinaus auf der Kontobeziehung befindlichen und eingehenden Vermögenswerte werden freigegeben bzw. unterliegen nicht der Vermögensbeschlagnahme.

2. Die Beschlagnahme der Kontoverbindung 1 lautend auf B. Ltd. wird aufgehoben.

3. a. Auf der Kontoverbindung[…] 3 lautend auf A. Ltd. bei der Bank E. werden umgerechnet CHF 120'963.00 beschlagnahmt.

b. Die sich darüber hinaus auf der Kontobeziehung befindlichen und eingehenden Vermögenswerte werden freigegeben bzw. unterliegen nicht der Vermögensbeschlagnahme.

4. Die Beschlagnahme vom 14. Juli 2017 der Bankverbindungen bei der Bank E. wird im Übrigen aufrechterhalten."

Weiter verfügte die BA am 1. September 2017, an die Bank H. / Bank I. adressiert, Folgendes (BB.2017.152, act. 1.2; BB.2017.153, act. 1.2):

"1. a. Auf der Kontoverbindung 10 lautend auf B. Ltd. bei der Bank I. werden umgerechnet CHF 1'912'077.00 beschlagnahmt.

b. Die sich darüber hinaus auf der Kontobeziehung befindlichen und eingehenden Vermögenswerte werden freigegeben bzw. unterliegen nicht der Vermögensbeschlagnahme.

2. a. Auf der Kontoverbindung[…] 9 lautend auf A. Ltd. bei der Bank I. werden umgerechnet CHF 5'640'419.00 beschlagnahmt.

b. Die sich darüber hinaus auf der Kontobeziehung befindlichen und eingehenden Vermögenswerte werden freigegeben bzw. unterliegen nicht der Vermögensbeschlagnahme.

3. Die Beschlagnahme vom 14. Juli 2017 der Bankverbindungen bei der Bank I. wird im Übrigen aufrechterhalten."

L. Dagegen gelangte die A. Ltd., vertreten durch Rechtsanwältin Laura Quiblier, mit Beschwerde vom 7. September 2017 an die Beschwerdekammer (BB.2017.153, act. 1). Sie beantragt Folgendes:

"1. Die Wiedererwägungsverfügung der Bundesanwaltschaft vom 1. September 2017 im Verfahren SV.17.1069 seien aufzuheben, soweit darin die Beschlagnahmung der bei der Bank E., Bank I. und Bank H. beschlagnahmten Bankkonten aufrechterhalten wird.

2. Eventualiter zu 1: Die Vermögensbeschlagnahmung sei auf einen Betrag von insgesamt nicht mehr als EUR 1.56 Mio. zu begrenzen.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen."

In prozessualer Hinsicht beantragt sie, das Beschwerdeverfahren sei mit dem durch die gleichentags eingereichte Beschwerde der B. Ltd. zu eröffnenden Verfahren sowie mit den von der A. Ltd. und der B. Ltd. mit Beschwerden vom 28. Juli 2017, vom 14. August 2017 und vom 31. August 2017 bereits eröffneten Verfahren zu vereinigen; eventualiter seien die Akten der genannten Verfahren beizuziehen.

M. Mit Beschwerde ebenfalls vom 7. September 2017 gelangte auch die B. Ltd., vertreten durch die Rechtsanwälte Oliver Kunz und David Cuendet, an die Beschwerdekammer (BB.2017.152, act. 1). Sie beantragt Folgendes:

"1. Die Wiedererwägungsverfügungen der Bundesanwaltschaft vom 1. September 2017 im Verfahren SV.17.1069 seien aufzuheben, soweit darin die Beschlagnahmung der bei der Bank E., Bank I. und Bank H. beschlagnahmten Bankkonten aufrechterhalten wird.

2. Eventualiter zu 1: Die Vermögensbeschlagnahmung sei auf einen Betrag von insgesamt nicht mehr als EUR 1.56 Mio. zu begrenzen.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen."

In prozessualer Hinsicht beantragt sie, das Beschwerdeverfahren sei mit dem durch die gleichentags eingereichte Beschwerde der A. Ltd. zu eröffnenden Verfahren sowie mit den von der B. Ltd. und der A. Ltd. mit Beschwerden vom 28. Juli 2017, vom 14. August 2017 und vom 31. August 2017 bereits eröffneten Verfahren zu vereinigen; eventualiter seien die Akten der genannten Verfahren beizuziehen.

N. Zu den Beschwerden vom 28. Juli 2017 und 14. August 2017 nahm die BA betreffend die B. Ltd. mit Beschwerdeantwort vom 21. August 2017 Stellung (BB.2017.130, act. 6; BB.2017.134, act. 4), betreffend die A. Ltd. mit Beschwerdeantwort vom 22. August 2017 (BB.2017.129, act. 6; BB.2017.133, act. 3). Sie beantragt, die Beschwerden seien abzuweisen; die Kosten seien den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen. Replicando hält die A. Ltd. vollumfänglich an den mit der Beschwerde vom 28. Juli 2017 gestellten Rechtsbegehren fest (BB.2017.129, act. 8; BB.2017.133, act. 5). Die B. Ltd. tut es ihr gleich (BB.2017.130, act. 13; BB.2017.134, act. 11). Mit Beschwerdedupliken vom 21. September 2017 (BB.2017.129, act. 10; BB.2017.130, act. 15; BB.2017.133, act. 7; BB.2017.134, act. 13) hält die BA ihrerseits an ihren Anträgen fest, was der A. Ltd. bzw. der B. Ltd. mit Schreiben vom 25. September 2017 zur Kenntnis gebracht wurde (BB.2017.129, act. 11; BB.2017.130, act. 16; BB.2017.133, act. 8; BB.2017.134, act. 14).

O. Zu den Beschwerden vom 31. August 2017 und 7. September 2017 nahm die BA betreffend die B. Ltd. mit Beschwerdeantwort vom 18. September 2017 Stellung (BB.2017.147, act. 3; BB.2017.152, act. 3), betreffend die A. Ltd. mit Beschwerdeantwort ebenfalls vom 18. September 2017 (BB.2017.146, act. 3; BB.2017.153, act. 3). Sie beantragt, die Beschwerden seien abzuweisen; die Kosten seien den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen. Mit Schreiben vom 25. September 2017 wurden die Beschwerdeantworten der A. Ltd. bzw. der B. Ltd. zur Kenntnis gebracht (BB.2017.146, act. 5; BB.2017.147, act. 5; BB.2017.152, act. 4; BB.2017.153, act. 4).

P. Mit Eingaben je vom 6. Oktober 2017 nahmen die A. Ltd. (BB.2017.129, act. 12; BB.2017.133, act. 9; BB.2017.146, act. 6; BB.2017.153, act. 5) und die B. Ltd. (BB.2017.130, act. 17; BB.2017.134, act. 15; BB.2017.147, act. 6; BB.2017.152, act. 5) zu den Beschwerdeantworten bzw. -dupliken der BA unaufgefordert Stellung. Sie halten an ihren Rechtsbegehren fest. In prozessualer Hinsicht beantragen sie die "Edition" des Rechtshilfeersuchens an den Staat Israel vom 28. Juli 2017 sowie weiterer Korrespondenz der BA in Bezug auf das Rechtshilfeersuchen an den Staat Israel. Die Eingaben wurden der BA mit Schreiben vom 9. Oktober 2017 zur Kenntnis gebracht (BB.2017.129, act. 13; BB.2017.130, act. 18; BB.2017.133, act. 10; BB.2017.134, act. 16; BB.2017.146, act. 7; BB.2017.147, act. 7; BB.2017.152, act. 6; BB.2017.153, act. 6).

Q. Im Übrigen verfügte die BA am 14. September 2017, an die Bank E. adressiert, Folgendes (BB.2017.177, act. 1.1):

"1. Von der Kontoverbindung Nr. 3 (lautend auf die A. Ltd.) ist ein Betrag von umgerechnet CHF 120'963.00 auf die Kontoverbindung Nr. 15 (lautend auf die A. Ltd.) zu überweisen.

2. Die Kontoverbindung 15 ist gleichzeitig mit Eingang des Transfers gemäss Ziff. 1 vorstehend zu sperren. Die sich nach Eingang des Transfers gemäss Ziff. 1 vorstehend darauf befindlichen Vermögenswerte (umgerechnet CHF 120'963.00) werden beschlagnahmt.

3. Nach Abschluss des Transfers gemäss Ziff. 1 vorstehend und der Beschlagnahme gemäss Ziff. 2 vorstehend wird die Beschlagnahme der Kontoverbindung Nr. 3 (lautend auf die A. Ltd.) aufgehoben.

4. Mit Ausnahme der vorstehenden Ziffern 1 bis 3 bleiben die Verfügungen der Bundesanwaltschaft zur Beschlagnahme der Bankverbindungen bei der Bank E. in Kraft."

Auf die dagegen erhobene Beschwerde der A. Ltd. vom 27. September 2017 trat die Beschwerdekammer mit Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2017.177 vom 2. Oktober 2017 mangels Beschwer nicht ein.

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen Bezug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. Zwischen den Beschwerdeverfahren BB.2017.129, BB.2017.130, BB.2017.133, BB.2017.134, BB.2017.146, BB.2017.147, BB.2017.152 sowie BB.2017.153 besteht ein enger inhaltlicher Zusammenhang. Angefochten sind jeweils dieselben Verfügungen mit weitestgehend identischen Beschwerden. Die Beschwerdeverfahren sind, wie von den Beschwerdeführerinnen beantragt, zu vereinen und mittels vorliegendem Beschluss zu entscheiden (Art. 30
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 30 Ausnahmen - Die Staatsanwaltschaft und die Gerichte können aus sachlichen Gründen Strafverfahren trennen oder vereinen.
i.V.m. Art. 379
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 379 Anwendbare Vorschriften - Das Rechtsmittelverfahren richtet sich sinngemäss nach den allgemeinen Bestimmungen dieses Gesetzes, soweit dieser Titel keine besonderen Bestimmungen enthält.
StPO).

Die Akten des Beschwerdeverfahrens BB.2017.177 werden beigezogen. Sie sind den Parteien, soweit sie es betrifft, bekannt.

Die der Beschwerdekammer damit vorliegenden Akten erlauben einen Entscheid. Auf den Beizug des Rechtshilfeersuchens an den Staat Israel vom 28. Juli 2017 sowie weiterer Korrespondenz der BA in Bezug auf das Rechtshilfeersuchen an den Staat Israel kann verzichtet werden.

2.

2.1 Die Beschlagnahme von Gegenständen oder Vermögenswerten (Art. 263 ff
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 263 Grundsatz - 1 Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson können beschlagnahmt werden, wenn die Gegenstände und Vermögenswerte voraussichtlich:
1    Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson können beschlagnahmt werden, wenn die Gegenstände und Vermögenswerte voraussichtlich:
a  als Beweismittel gebraucht werden;
b  zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden;
c  den Geschädigten zurückzugeben sind;
d  einzuziehen sind;
e  zur Deckung von Ersatzforderungen des Staates gemäss Artikel 71 StGB145 gebraucht werden.
2    Die Beschlagnahme ist mit einem schriftlichen, kurz begründeten Befehl anzuordnen. In dringenden Fällen kann sie mündlich angeordnet werden, ist aber nachträglich schriftlich zu bestätigen.
3    Ist Gefahr im Verzug, so können die Polizei oder Private Gegenstände und Vermögenswerte zuhanden der Staatsanwaltschaft oder der Gerichte vorläufig sicherstellen.
. StPO) ist eine "Verfügung mit Dauerwirkung", die an die Entwicklung des Strafverfahrens angepasst werden kann und deshalb grundsätzlich abänderbar sein muss. Entsprechend kann bzw. muss die Strafbehörde die Beschlagnahme, solange sie mit der Sache befasst ist, aufheben oder abändern (Guidon, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Diss. Zürich/St. Gallen 2011, N. 466; vgl. Heimgartner, Strafprozessuale Beschlagnahme, Habil. Zürich/Basel/Genf 2011, S. 265; Keller, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 396
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 396 Form und Frist - 1 Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen.
2    Beschwerden wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung sind an keine Frist gebunden.
StPO N. 11; Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, N. 1839; vgl. auch TPF 2005 180 E. 2.2; die Frage betreffend neuer StPO offenlassend Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BB.2012.184 vom 15. März 2013, E. 2.2; BB.2012.189 vom 28. März 2013, E. 2.1).

2.2 Vorliegend zog die Beschwerdegegnerin die Verfügungen vom 14. Juli 2017, soweit sie Vermögensbeschlagnahmen zum Gegenstand haben, wiederholt in Wiedererwägung, letztmals mit Verfügungen vom 1. September 2017. Fraglich ist, ob die Beschwerdegegnerin, nachdem die Beschwerdeführerinnen gegen die Verfügungen vom 14. Juli 2017 Beschwerde erhoben hatten, über deren Gegenstand überhaupt noch entscheiden konnte. Denn die Beschwerde nach Art. 393 ff
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 393 Zulässigkeit und Beschwerdegründe - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen:
a  die Verfügungen und die Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden;
b  die Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte; ausgenommen sind verfahrensleitende Entscheide;
c  die Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts, sofern dieses Gesetz sie nicht als endgültig bezeichnet.
2    Mit der Beschwerde können gerügt werden:
a  Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung;
b  die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts;
c  Unangemessenheit.
. StPO wird allgemein als devolutives Rechtsmittel bezeichnet (vgl. Guidon, a.a.O., N. 582; Keller, a.a.O., Art. 393
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 393 Zulässigkeit und Beschwerdegründe - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen:
a  die Verfügungen und die Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden;
b  die Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte; ausgenommen sind verfahrensleitende Entscheide;
c  die Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts, sofern dieses Gesetz sie nicht als endgültig bezeichnet.
2    Mit der Beschwerde können gerügt werden:
a  Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung;
b  die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts;
c  Unangemessenheit.
StPO N. 1; Schmid, a.a.O., N. 1449, N. 1499, N. 1524). Ausserdem wird ihr in der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Devolutiveffekt zugesprochen (vgl. zuletzt etwa Urteil des Bundesgerichts 1B_95/2016 vom 28. April 2016, E. 1 am Ende; vgl. ferner Guidon, a.a.O., N. 493). Die Beschwerdekammer liess die Frage, inwiefern das Rechtsmittel der Beschwerde nach Art. 393
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 393 Zulässigkeit und Beschwerdegründe - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen:
a  die Verfügungen und die Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden;
b  die Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte; ausgenommen sind verfahrensleitende Entscheide;
c  die Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts, sofern dieses Gesetz sie nicht als endgültig bezeichnet.
2    Mit der Beschwerde können gerügt werden:
a  Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung;
b  die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts;
c  Unangemessenheit.
StPO über devolutive Wirkung verfügt, bisher offen (vgl. Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BB.2012.184 vom 15. März 2013, E. 2.2; BB.2012.189 vom 28. März 2013, E. 2.1).

In der Verwaltungsrechtspflege geht nach dem Prinzip des Devolutiveffekts die Zuständigkeit zum Entscheid über eine angefochtene Verfügung grundsätzlich an die Beschwerdeinstanz über; mit der Rechtshängigkeit wird der Verwaltung mit andern Worten die Herrschaft über den Streitgegenstand, insbesondere auch in Bezug auf die tatsächlichen Verfügungs- und Entscheidungsgrundlagen, grundsätzlich entzogen (BGE 130 V 138 E. 4.2; 127 V 228, E. 2b/aa; 125 V 345, E. 2b/aa; Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl., Zürich/St. Gallen 2016, N. 1168; Kiener/Rütsche/Kuhn, Öffentliches Verfahrensrecht, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2015, N. 1286 ff.; vgl. Art. 58 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 58 - 1 Die Vorinstanz kann bis zu ihrer Vernehmlassung die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen.
1    Die Vorinstanz kann bis zu ihrer Vernehmlassung die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen.
2    Sie eröffnet eine neue Verfügung ohne Verzug den Parteien und bringt sie der Beschwerdeinstanz zur Kenntnis.
3    Die Beschwerdeinstanz setzt die Behandlung der Beschwerde fort, soweit diese durch die neue Verfügung der Vorinstanz nicht gegenstandslos geworden ist; Artikel 57 findet Anwendung, wenn die neue Verfügung auf einem erheblich veränderten Sachverhalt beruht oder eine erheblich veränderte Rechtslage schafft.
VwVG). In diesem Sinne äusserst sich betreffend die Beschwerde nach Art. 393 ff
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 393 Zulässigkeit und Beschwerdegründe - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen:
a  die Verfügungen und die Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden;
b  die Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte; ausgenommen sind verfahrensleitende Entscheide;
c  die Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts, sofern dieses Gesetz sie nicht als endgültig bezeichnet.
2    Mit der Beschwerde können gerügt werden:
a  Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung;
b  die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts;
c  Unangemessenheit.
. StPO Schmid, wonach die Entscheidungsbefugnis an die Beschwerdeinstanz übergehe (Schmid, a.a.O., N. 1524).

Die Beschlagnahme in einem Strafverfahren betreffend erwog das Bundesgericht jedoch auch schon – nachdem die Staatsanwaltschaft nach Abschluss des Schriftenwechsels mitgeteilt hatte, dass sie die Beschlagnahme aufheben werde und daher beantrage, das Beschwerdeverfahren sei zufolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben –, dass das Beschwerdeverfahren angesichts der Aufhebung der streitigen Beschlagnahme als gegenstandslos geworden abzuschreiben sei (Verfügungen des Bundesgerichts 1B_172/2016 vom 22. September 2016; 1B_174/2016 vom 22. September 2016). Es ist mithin davon auszugehen, dass es der Staatsanwaltschaft – jedenfalls solange sie das Verfahren leitet (Art. 61 lit. a
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 61 Zuständigkeit - Das Verfahren leitet:
a  bis zur Einstellung oder Anklageerhebung: die Staatsanwaltschaft;
b  im Übertretungsstrafverfahren: die Übertretungsstrafbehörde;
c  im Gerichtsverfahren bei Kollegialgerichten: die Präsidentin oder der Präsident des betreffenden Gerichts;
d  im Gerichtsverfahren bei Einzelgerichten: die Richterin oder der Richter.
StPO) – unbenommen bleibt, eine Beschlagnahme in Wiedererwägung zu ziehen, auch wenn gegen diese eine Beschwerde hängig ist. Dafür spricht, dass so gewährleistet ist, dass die Beschlagnahme an die Entwicklung des Strafverfahrens angepasst wird. Insofern hindert die Devolutivwirkung der Beschwerde nach Art. 393 ff
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 393 Zulässigkeit und Beschwerdegründe - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen:
a  die Verfügungen und die Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden;
b  die Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte; ausgenommen sind verfahrensleitende Entscheide;
c  die Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts, sofern dieses Gesetz sie nicht als endgültig bezeichnet.
2    Mit der Beschwerde können gerügt werden:
a  Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung;
b  die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts;
c  Unangemessenheit.
. StPO Teilfreigaben bzw. Aufhebung der Beschlagnahme nicht.

2.3 Vorliegend konnte die Beschwerdegegnerin also die Beschlagnahme (wiederholt) in Wiedererwägung ziehen und der Entwicklung des Strafverfahrens anpassen, auch wenn diesbezüglich Beschwerden hängig gewesen waren.

3.

3.1 Liegt ein Wiedererwägungsgrund vor, so fällt die Behörde einen neuen Sach­ent­scheid, der auch bloss in der Bestätigung der früheren Verfügung bestehen kann. Dieser kann sodann mit Beschwerde angefochten werden (Guidon, a.a.O., N. 477 f. m.w.H.; vgl. – im Zusammenhang mit einer Zweckänderung – Heimgartner, a.a.O., S. 274; vgl. auch Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl., Zürich/St. Gallen 2016, N. 1281; vgl. ferner Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-3548/2008 vom 26. Mai 2009, E. 1.2). Das bedeutet gleichzeitig, dass die neue Verfügung die ursprüngliche Verfügung soweit ersetzt, als ihr Gegenstand in Wiedererwägung gezogen wird.

3.2 Vorliegend zog die Beschwerdegegnerin die Verfügungen vom 14. Juli 2017, soweit sie Vermögensbeschlagnahmen zum Gegenstand haben, wiederholt in Wiedererwägung, letztmals mit Verfügungen vom 1. September 2017. Damit sind die Anfechtungsobjekte der Beschwerden vom 14. August 2017 bzw. vom 31. August 2017, die ausschliesslich die Vermögensbeschlagnahmen zum Gegenstand haben, durch die Verfügungen vom 1. September 2017 weggefallen und die entsprechenden Beschwerdeverfahren (BB.2017.133; BB.2017.134; BB.2017.146; BB.2017.147) zufolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben. Die Anfechtungsobjekte der Beschwerden vom 28. Juli 2017, die auch die Einladung zur Abgabe eines schriftlichen Berichts (Art. 145
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 145 Schriftliche Berichte - Die Strafbehörde kann eine einzuvernehmende Person einladen, an Stelle einer Einvernahme oder zu ihrer Ergänzung einen schriftlichen Bericht abzugeben.
StPO), die Verpflichtung zur Herausgabe (Art. 265
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 265 Herausgabepflicht - 1 Die Inhaberin oder der Inhaber ist verpflichtet, Gegenstände und Vermögenswerte, die beschlagnahmt werden sollen, herauszugeben.
1    Die Inhaberin oder der Inhaber ist verpflichtet, Gegenstände und Vermögenswerte, die beschlagnahmt werden sollen, herauszugeben.
2    Keine Herausgabepflicht haben:
a  die beschuldigte Person;
b  Personen, die zur Aussage- oder Zeugnisverweigerung berechtigt sind, im Umfang ihres Verweigerungsrechts;
c  Unternehmen, wenn sie sich durch die Herausgabe selbst derart belasten würden, dass sie:
c1  strafrechtlich verantwortlich gemacht werden könnten, oder
c2  zivilrechtlich verantwortlich gemacht werden könnten, und wenn das Schutzinteresse das Strafverfolgungsinteresse überwiegt.
3    Die Strafbehörde kann die zur Herausgabe verpflichtete Person zur Herausgabe auffordern, ihr eine Frist setzen und sie für den Fall der Nichtbeachtung auf die Strafdrohung von Artikel 292 StGB150 oder die Möglichkeit einer Ordnungsbusse hinweisen.
4    Zwangsmassnahmen sind nur zulässig, wenn die Herausgabe verweigert wurde oder anzunehmen ist, dass die Aufforderung zur Herausgabe den Zweck der Massnahme vereiteln würde.
StPO) und die Beweismittelbeschlagnahme (Art. 263 Abs. 1 lit. a
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 263 Grundsatz - 1 Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson können beschlagnahmt werden, wenn die Gegenstände und Vermögenswerte voraussichtlich:
1    Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson können beschlagnahmt werden, wenn die Gegenstände und Vermögenswerte voraussichtlich:
a  als Beweismittel gebraucht werden;
b  zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden;
c  den Geschädigten zurückzugeben sind;
d  einzuziehen sind;
e  zur Deckung von Ersatzforderungen des Staates gemäss Artikel 71 StGB145 gebraucht werden.
2    Die Beschlagnahme ist mit einem schriftlichen, kurz begründeten Befehl anzuordnen. In dringenden Fällen kann sie mündlich angeordnet werden, ist aber nachträglich schriftlich zu bestätigen.
3    Ist Gefahr im Verzug, so können die Polizei oder Private Gegenstände und Vermögenswerte zuhanden der Staatsanwaltschaft oder der Gerichte vorläufig sicherstellen.
StPO) zum Gegenstand haben, sind durch die Verfügungen vom 1. September 2017 zwar nicht weggefallen. Aber nur noch die erwähnten Gegenstände können auch Gegenstand der entsprechenden Beschwerdeverfahren (BB.2017.129; BB.2017.130) sein; im Übrigen sind auch sie zufolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben.

4.

4.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Bundesanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde er-hoben werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 393 Zulässigkeit und Beschwerdegründe - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen:
a  die Verfügungen und die Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden;
b  die Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte; ausgenommen sind verfahrensleitende Entscheide;
c  die Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts, sofern dieses Gesetz sie nicht als endgültig bezeichnet.
2    Mit der Beschwerde können gerügt werden:
a  Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung;
b  die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts;
c  Unangemessenheit.
StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 37 Zuständigkeiten - 1 Die Beschwerdekammern des Bundesstrafgerichts treffen die Entscheide, für welche die StPO13 die Beschwerdeinstanz oder das Bundesstrafgericht als zuständig bezeichnet.
1    Die Beschwerdekammern des Bundesstrafgerichts treffen die Entscheide, für welche die StPO13 die Beschwerdeinstanz oder das Bundesstrafgericht als zuständig bezeichnet.
2    Sie entscheiden zudem über:
a  Beschwerden in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten gemäss:
a1  dem Rechtshilfegesetz vom 20. März 198114,
a2  dem Bundesgesetz vom 21. Dezember 199515 über die Zusammenarbeit mit den internationalen Gerichten zur Verfolgung schwerwiegender Verletzungen des humanitären Völkerrechts,
a3  dem Bundesgesetz vom 22. Juni 200116 über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof,
a4  dem Bundesgesetz vom 3. Oktober 197517 zum Staatsvertrag mit den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen;
b  Beschwerden, die ihnen das Bundesgesetz vom 22. März 197418 über das Verwaltungsstrafrecht zuweist;
c  Beschwerden gegen Verfügungen des Bundesverwaltungsgerichts über das Arbeitsverhältnis seiner Richter und Richterinnen und seines Personals sowie des Personals der ständigen Sekretariate der eidgenössischen Schätzungskommissionen;
d  Konflikte über die Zuständigkeit der militärischen und der zivilen Gerichtsbarkeit;
e  Anstände, die ihnen das Bundesgesetz vom 21. März 199720 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit zum Entscheid zuweist;
f  Anstände, die ihnen das Bundesgesetz vom 7. Oktober 199421 über kriminalpolizeiliche Zentralstellen des Bundes zum Entscheid zuweist;
g  Konflikte über die Zuständigkeit nach dem Geldspielgesetz vom 29. September 201723.
StBOG). Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 396 Form und Frist - 1 Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen.
2    Beschwerden wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung sind an keine Frist gebunden.
StPO). Mit ihr gerügt werden können gemäss Art. 393 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 393 Zulässigkeit und Beschwerdegründe - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen:
a  die Verfügungen und die Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden;
b  die Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte; ausgenommen sind verfahrensleitende Entscheide;
c  die Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts, sofern dieses Gesetz sie nicht als endgültig bezeichnet.
2    Mit der Beschwerde können gerügt werden:
a  Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung;
b  die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts;
c  Unangemessenheit.
StPO Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie die Unangemessenheit (lit. c).

4.2 Beschwerden vom 28. Juli 2017 (BB.2017.129; BB.2017.130)

4.2.1 Einladung zur Abgabe eines schriftlichen Berichts (Art. 145
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 145 Schriftliche Berichte - Die Strafbehörde kann eine einzuvernehmende Person einladen, an Stelle einer Einvernahme oder zu ihrer Ergänzung einen schriftlichen Bericht abzugeben.
StPO) und Verpflichtung zur Herausgabe (Art. 265
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 265 Herausgabepflicht - 1 Die Inhaberin oder der Inhaber ist verpflichtet, Gegenstände und Vermögenswerte, die beschlagnahmt werden sollen, herauszugeben.
1    Die Inhaberin oder der Inhaber ist verpflichtet, Gegenstände und Vermögenswerte, die beschlagnahmt werden sollen, herauszugeben.
2    Keine Herausgabepflicht haben:
a  die beschuldigte Person;
b  Personen, die zur Aussage- oder Zeugnisverweigerung berechtigt sind, im Umfang ihres Verweigerungsrechts;
c  Unternehmen, wenn sie sich durch die Herausgabe selbst derart belasten würden, dass sie:
c1  strafrechtlich verantwortlich gemacht werden könnten, oder
c2  zivilrechtlich verantwortlich gemacht werden könnten, und wenn das Schutzinteresse das Strafverfolgungsinteresse überwiegt.
3    Die Strafbehörde kann die zur Herausgabe verpflichtete Person zur Herausgabe auffordern, ihr eine Frist setzen und sie für den Fall der Nichtbeachtung auf die Strafdrohung von Artikel 292 StGB150 oder die Möglichkeit einer Ordnungsbusse hinweisen.
4    Zwangsmassnahmen sind nur zulässig, wenn die Herausgabe verweigert wurde oder anzunehmen ist, dass die Aufforderung zur Herausgabe den Zweck der Massnahme vereiteln würde.
StPO)

Mit den angefochtenen Verfügungen vom 14. Juli 2017 verlangt die Beschwerdegegnerin von den betreffenden Banken gestützt auf Art. 145
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 145 Schriftliche Berichte - Die Strafbehörde kann eine einzuvernehmende Person einladen, an Stelle einer Einvernahme oder zu ihrer Ergänzung einen schriftlichen Bericht abzugeben.
StPO Auskunft über aktive/saldierte Geschäftsbeziehungen. Weiter verlangt die Beschwerdegegnerin von den betreffenden Banken gestützt auf Art. 265
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 265 Herausgabepflicht - 1 Die Inhaberin oder der Inhaber ist verpflichtet, Gegenstände und Vermögenswerte, die beschlagnahmt werden sollen, herauszugeben.
1    Die Inhaberin oder der Inhaber ist verpflichtet, Gegenstände und Vermögenswerte, die beschlagnahmt werden sollen, herauszugeben.
2    Keine Herausgabepflicht haben:
a  die beschuldigte Person;
b  Personen, die zur Aussage- oder Zeugnisverweigerung berechtigt sind, im Umfang ihres Verweigerungsrechts;
c  Unternehmen, wenn sie sich durch die Herausgabe selbst derart belasten würden, dass sie:
c1  strafrechtlich verantwortlich gemacht werden könnten, oder
c2  zivilrechtlich verantwortlich gemacht werden könnten, und wenn das Schutzinteresse das Strafverfolgungsinteresse überwiegt.
3    Die Strafbehörde kann die zur Herausgabe verpflichtete Person zur Herausgabe auffordern, ihr eine Frist setzen und sie für den Fall der Nichtbeachtung auf die Strafdrohung von Artikel 292 StGB150 oder die Möglichkeit einer Ordnungsbusse hinweisen.
4    Zwangsmassnahmen sind nur zulässig, wenn die Herausgabe verweigert wurde oder anzunehmen ist, dass die Aufforderung zur Herausgabe den Zweck der Massnahme vereiteln würde.
StPO die Herausgabe von Unterlagen.

Die Einladung zur Abgabe eines schriftlichen Berichts und die Verpflichtung zur Herausgabe richten sich an die Banken. Die Beschwerdeführerinnen sind durch diese offensichtlich nicht beschwert (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2015.107 vom 28. Oktober 2015).

Im Übrigen ist die Beschwerde gegen sich auf Art. 145
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 145 Schriftliche Berichte - Die Strafbehörde kann eine einzuvernehmende Person einladen, an Stelle einer Einvernahme oder zu ihrer Ergänzung einen schriftlichen Bericht abzugeben.
und Art. 265
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 265 Herausgabepflicht - 1 Die Inhaberin oder der Inhaber ist verpflichtet, Gegenstände und Vermögenswerte, die beschlagnahmt werden sollen, herauszugeben.
1    Die Inhaberin oder der Inhaber ist verpflichtet, Gegenstände und Vermögenswerte, die beschlagnahmt werden sollen, herauszugeben.
2    Keine Herausgabepflicht haben:
a  die beschuldigte Person;
b  Personen, die zur Aussage- oder Zeugnisverweigerung berechtigt sind, im Umfang ihres Verweigerungsrechts;
c  Unternehmen, wenn sie sich durch die Herausgabe selbst derart belasten würden, dass sie:
c1  strafrechtlich verantwortlich gemacht werden könnten, oder
c2  zivilrechtlich verantwortlich gemacht werden könnten, und wenn das Schutzinteresse das Strafverfolgungsinteresse überwiegt.
3    Die Strafbehörde kann die zur Herausgabe verpflichtete Person zur Herausgabe auffordern, ihr eine Frist setzen und sie für den Fall der Nichtbeachtung auf die Strafdrohung von Artikel 292 StGB150 oder die Möglichkeit einer Ordnungsbusse hinweisen.
4    Zwangsmassnahmen sind nur zulässig, wenn die Herausgabe verweigert wurde oder anzunehmen ist, dass die Aufforderung zur Herausgabe den Zweck der Massnahme vereiteln würde.
StPO stützende Aufforderungen ohnehin grundsätzlich ausgeschlossen (vgl. TPF 2011 34, E. 1.3; Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BB.2015.107 vom 28. Oktober 2015; BB.2014.150 vom 4. Mai 2015, E. 2.3 und E. 3.2). Der diesbezüglich anwendbare Rechtsbehelf wäre die Siegelung nach Art. 248
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 248 Siegelung - 1 Macht die Inhaberin oder der Inhaber geltend, bestimmte Aufzeichnungen oder Gegenstände dürften aufgrund von Artikel 264 nicht beschlagnahmt werden, so versiegelt die Strafbehörde diese. Die Inhaberin oder der Inhaber hat das Begehren innert drei Tagen seit der Sicherstellung vorzubringen. Während dieser Frist und nach einer allfälligen Siegelung darf die Strafbehörde die Aufzeichnungen und Gegenstände weder einsehen noch verwenden.
1    Macht die Inhaberin oder der Inhaber geltend, bestimmte Aufzeichnungen oder Gegenstände dürften aufgrund von Artikel 264 nicht beschlagnahmt werden, so versiegelt die Strafbehörde diese. Die Inhaberin oder der Inhaber hat das Begehren innert drei Tagen seit der Sicherstellung vorzubringen. Während dieser Frist und nach einer allfälligen Siegelung darf die Strafbehörde die Aufzeichnungen und Gegenstände weder einsehen noch verwenden.
2    Sobald die Strafbehörde feststellt, dass die Inhaberin oder der Inhaber nicht mit der an den Aufzeichnungen oder Gegenständen berechtigten Person identisch ist, gibt sie dieser Gelegenheit, innert drei Tagen die Siegelung zu verlangen.
3    Stellt die Strafbehörde nicht innert 20 Tagen ein Entsiegelungsgesuch, so werden die versiegelten Aufzeichnungen und Gegenstände der Inhaberin oder dem Inhaber zurückgegeben.
StPO.

In diesem Punkt erweisen sich die Beschwerden vom 28. Juli 2017 mithin als unzulässig. Es ist auf sie nicht einzutreten.

4.2.2 Beweismittelbeschlagnahme (Art. 263 Abs. 1 lit. a
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 263 Grundsatz - 1 Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson können beschlagnahmt werden, wenn die Gegenstände und Vermögenswerte voraussichtlich:
1    Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson können beschlagnahmt werden, wenn die Gegenstände und Vermögenswerte voraussichtlich:
a  als Beweismittel gebraucht werden;
b  zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden;
c  den Geschädigten zurückzugeben sind;
d  einzuziehen sind;
e  zur Deckung von Ersatzforderungen des Staates gemäss Artikel 71 StGB145 gebraucht werden.
2    Die Beschlagnahme ist mit einem schriftlichen, kurz begründeten Befehl anzuordnen. In dringenden Fällen kann sie mündlich angeordnet werden, ist aber nachträglich schriftlich zu bestätigen.
3    Ist Gefahr im Verzug, so können die Polizei oder Private Gegenstände und Vermögenswerte zuhanden der Staatsanwaltschaft oder der Gerichte vorläufig sicherstellen.
StPO)

Mit den angefochtenen Verfügungen vom 14. Juli 2017 ordnet die Beschwerdegegnerin gestützt auf Art. 263 Abs. 1 lit. a
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 263 Grundsatz - 1 Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson können beschlagnahmt werden, wenn die Gegenstände und Vermögenswerte voraussichtlich:
1    Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson können beschlagnahmt werden, wenn die Gegenstände und Vermögenswerte voraussichtlich:
a  als Beweismittel gebraucht werden;
b  zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden;
c  den Geschädigten zurückzugeben sind;
d  einzuziehen sind;
e  zur Deckung von Ersatzforderungen des Staates gemäss Artikel 71 StGB145 gebraucht werden.
2    Die Beschlagnahme ist mit einem schriftlichen, kurz begründeten Befehl anzuordnen. In dringenden Fällen kann sie mündlich angeordnet werden, ist aber nachträglich schriftlich zu bestätigen.
3    Ist Gefahr im Verzug, so können die Polizei oder Private Gegenstände und Vermögenswerte zuhanden der Staatsanwaltschaft oder der Gerichte vorläufig sicherstellen.
StPO die Beschlagnahme der herausverlangten und (erst noch) einzureichenden Unterlagen an.

Bereits im Rahmen von vor einer Hausdurchsuchung ausgestellten Durchsuchungsbefehlen angeordnete "Beschlagnahmen" von erst noch zu durchsuchenden Unterlagen weisen keine Beschlagnahmewirkung auf (Urteil des Bundesgerichts 1B_65/2014 vom 22. August 2014, E. 2.4; siehe auch BGE 141 IV 77 E. 4.1). Aufgrund derselben Überlegungen kann auch die "uno actu" bereits im Rahmen einer Editionsverfügung angeordnete "Beschlagnahme" von Unterlagen keine anfechtbare Beschlagnahme im Sinne von Art. 263 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 263 Grundsatz - 1 Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson können beschlagnahmt werden, wenn die Gegenstände und Vermögenswerte voraussichtlich:
1    Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson können beschlagnahmt werden, wenn die Gegenstände und Vermögenswerte voraussichtlich:
a  als Beweismittel gebraucht werden;
b  zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden;
c  den Geschädigten zurückzugeben sind;
d  einzuziehen sind;
e  zur Deckung von Ersatzforderungen des Staates gemäss Artikel 71 StGB145 gebraucht werden.
2    Die Beschlagnahme ist mit einem schriftlichen, kurz begründeten Befehl anzuordnen. In dringenden Fällen kann sie mündlich angeordnet werden, ist aber nachträglich schriftlich zu bestätigen.
3    Ist Gefahr im Verzug, so können die Polizei oder Private Gegenstände und Vermögenswerte zuhanden der Staatsanwaltschaft oder der Gerichte vorläufig sicherstellen.
StPO darstellen. Eine solche ist grundsätzlich zeitlich überhaupt erst nach erfolgter Herausgabe dieser Unterlagen und deren Durchsuchung möglich (TPF 2011 80 E. 2.2; vgl. zum Ganzen Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2015.107 vom 28. Oktober 2015 m.w.H.).

Die Beschwerdegegnerin hat nach Erhalt der Unterlagen diese zu durchsuchen und hernach darüber zu entscheiden, welche dieser Unterlagen für die Untersuchung von Relevanz und daher zu den Akten zu nehmen sind. Dieser Entscheid ist mittels anfechtbarer Beschlagnahmeverfügung zu treffen und den allenfalls betroffenen Personen zu eröffnen.

Die Beschwerden vom 28. Juli 2017 erweisen sich mithin auch in diesem Punkt als unzulässig. Es ist auf sie nicht einzutreten.

4.2.3 Soweit die Beschwerden vom 28. Juli 2017 zufolge Gegenstandslosigkeit nicht abzuschreiben sind, ist auf sie somit nicht einzutreten.

Hinsichtlich der prozessualen Anträge – den Beschwerdeführerinnen seien sämtliche im Verfahren SV.17.1069 erlassenen Verfügungen zuzustellen und es sei ihnen vollumfängliche Akteneinsicht in die Verfahrensakten zu gewähren, insbesondere in sämtliche von den Banken edierten Unterlagen sowie die MROS Meldungen; ihnen sei nach erfolgter Gutheissung und Erfüllung eine Frist zur (ergänzenden) Begründung der Beschwerden anzusetzen – sei der Vollständigkeit halber festgehalten, dass der Streitgegenstand grundsätzlich durch die angefochtenen Verfügungen verbindlich festgelegt wird und von den Beschwerdeführerinnen nicht frei bestimmt werden kann. Die Beschwerdekammer kann nicht Gegenstände beurteilen, über welche die vorinstanzliche Strafbehörde nicht entschieden hat (vgl. hierzu u.a. den Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2016.246 vom 17. Juni 2016, E. 1.2 m.w.H.). Die Gewährung der Akteneinsicht bildete nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügungen, weshalb auch nicht darauf einzugehen ist. Abgesehen davon konnten die Beschwerdeführerinnen Einsicht in sämtliche Akten des Beschwerdeverfahrens nehmen und sich dazu äussern.

4.3 Beschwerden vom 7. September 2017 (BB.2017.152; BB.2017.153)

4.3.1 Ein Rechtsmittel ergreifen kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 382 Legitimation der übrigen Parteien - 1 Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, kann ein Rechtsmittel ergreifen.
1    Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, kann ein Rechtsmittel ergreifen.
2    Die Privatklägerschaft kann einen Entscheid hinsichtlich der ausgesprochenen Sanktion nicht anfechten.
3    Nach dem Tode der beschuldigten oder verurteilten Person oder der Privatklägerschaft können die Angehörigen im Sinne von Artikel 110 Absatz 1 StGB263 in der Reihenfolge der Erbberechtigung ein Rechtsmittel ergreifen oder das Rechtsmittelverfahren weiterführen, soweit sie in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen sind.
StPO). Wird ein durch Verfahrenshandlungen beschwerter Dritter in seinen Rechten unmittelbar betroffen, so stehen ihm die zur Wahrung seiner Interessen erforderlichen Verfahrensrechte einer Partei zu (Art. 105 Abs. 1 lit. f
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 105 Andere Verfahrensbeteiligte - 1 Andere Verfahrensbeteiligte sind:
1    Andere Verfahrensbeteiligte sind:
a  die geschädigte Person;
b  die Person, die Anzeige erstattet;
c  die Zeugin oder der Zeuge;
d  die Auskunftsperson;
e  die oder der Sachverständige;
f  die oder der durch Verfahrenshandlungen beschwerte Dritte.
2    Werden in Absatz 1 genannte Verfahrensbeteiligte in ihren Rechten unmittelbar betroffen, so stehen ihnen die zur Wahrung ihrer Interessen erforderlichen Verfahrensrechte einer Partei zu.
und Abs. 2 StPO).

Im Falle der Sperrung von Konten gilt der jeweilige Kontoinhaber als zur Beschwerde legitimiert (Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BB.2013.115 vom 20. Dezember 2013, E. 1.3; BB.2013.108 vom 15. August 2013, E. 1.2 m.w.H). Bloss wirtschaftlich an einem Konto Berechtigte sind dagegen nur in Ausnahmefällen selbständig beschwerdelegitimiert. (Urteil des Bundesgerichts 1B_94/2012 vom 2. April 2012, E. 2.1 f.; TPF 2007 158 E. 1.2; Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BB.2016.389 vom 4. Mai 2017, E. 1.2.1; BB.2013.108 vom 15. August 2013, E. 1.2; siehe auch Guidon, a.a.O., N. 242, N. 310).

4.3.2 Soweit die Beschwerdeführerinnen sich über die Beschlagnahme von Konten beschweren, die auf sie lauten, sind sie dazu legitimiert. Soweit sie sich über die Beschlagnahme von Konten beschweren, die nicht auf sie lauten, sind sie dazu indes nicht legitimiert. Ein Ausnahmefall, der sie zur Beschwerde legitimierte, liegt hier nicht vor. Vielmehr machen sie rein wirtschaftliche Interessen geltend, nämlich dass sie in regem Geschäftsverkehr mit weiteren Gesellschaften und Personen wie die Gesellschaft J. Ltd. sowie mit ihren Aktionären, den Brüdern C. und D., stünden. Aufgrund der gegenseitigen Abhängigkeiten zwischen diesen Personen würden die Beschwerdeführerinnen auch durch die Beschlagnahme der Konten der "übrigen Parteien" stark beeinträchtigt, weshalb sie ein Interesse an der Aufhebung der Beschlagnahmen auch dieser Konten hätten (BB.2017.129, act. 1 N. 15; BB.2017.130, act. 1 N. 15). Insofern ist auf die Beschwerden nicht einzutreten als Gegenstand derselben die Beschlagnahme von Konten natürlicher Personen bildet.

4.3.3 Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerden ist teilweise einzutreten.

5. Nach dem Gesagten bilden Streitgegenstand folgende Beschlagnahmen:

· 2 bei der Bank E., Kontoinhaber: B. Ltd.

Beschlag: umgerechnet Fr. 2'133'623.–

· 15 (vormals 3) bei der Bank E.

Kontoinhaber: A. Ltd.

Beschlag: umgerechnet Fr. 120'963.–

· 9 bei der Bank I., Kontoinhaber: A. Ltd.

Beschlag: umgerechnet Fr. 5'640'419.–

· 10 bei der Bank I., Kontoinhaber: B. Ltd.

Beschlag: umgerechnet Fr. 1'912'077.–

6. Gegen die Beschlagnahmen bringen die Beschwerdeführerinnen im Rahmen aller ihrer Beschwerden zusammengefasst vor, die im israelischen Verfahren erhobenen Vorwürfe könnten weder nach israelischem noch nach schweizerischem Recht als Steuerhinterziehung, geschweige denn als Steuer­be­trug qualifiziert werden. Der angebliche Verdacht auf im Ausland begangene Steuervortaten (qualifizierter Abgabebetrug) in Bezug auf indirekte Steuern (konkret: angebliche israelische Mehrwert- und Verrechnungssteuern) sei gänzlich unbegründet, zumal nicht einmal die israelischen Steuer­be­hör­den selbst eine Steuerpflicht aus Mehrwertsteuer oder Verrechnungssteuer auf Dividenden geltend machten. Es fehle mithin an einer Vortat zur Geldwäscherei und damit an einem hinreichenden Tatverdacht. Weiter fehle es an einem Konnex zwischen den beschlagnahmten Vermögenswerten und den angeblichen Delikten; es wären höchstens die ersparten Steuern geldwäschereifähig, weshalb auch nur diese beschlagnahmt werden dürften. Jedenfalls verletzten die angefochtenen Verfügungen Bundesrecht, als sie sich auf vor dem 1. Januar 2016 begangene oder auf noch nicht begangene (angebliche) Delikte stützten. Schliesslich sei der Umfang der Beschlagnahme krass unverhältnismässig.

7. Als Zwangsmassnahme im Sinn von Art. 196
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 196 Begriff - Zwangsmassnahmen sind Verfahrenshandlungen der Strafbehörden, die in Grundrechte der Betroffenen eingreifen und die dazu dienen:
a  Beweise zu sichern;
b  die Anwesenheit von Personen im Verfahren sicherzustellen;
c  die Vollstreckung des Endentscheides zu gewährleisten.
StPO kann eine Beschlagnahme angeordnet werden, wenn sie gesetzlich vorgesehen ist, ein hinreichender Tatverdacht vorliegt, sie verhältnismässig ist und durch die Bedeutung der Straftat gerechtfertigt wird (Art. 197 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 197 Grundsätze - 1 Zwangsmassnahmen können nur ergriffen werden, wenn:
1    Zwangsmassnahmen können nur ergriffen werden, wenn:
a  sie gesetzlich vorgesehen sind;
b  ein hinreichender Tatverdacht vorliegt;
c  die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können;
d  die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt.
2    Zwangsmassnahmen, die in die Grundrechte nicht beschuldigter Personen eingreifen, sind besonders zurückhaltend einzusetzen.
StPO). Soweit sie in die Grundrechte nicht beschuldigter Personen eingreift, ist sie besonders zurückhaltend einzusetzen (Art. 197 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 197 Grundsätze - 1 Zwangsmassnahmen können nur ergriffen werden, wenn:
1    Zwangsmassnahmen können nur ergriffen werden, wenn:
a  sie gesetzlich vorgesehen sind;
b  ein hinreichender Tatverdacht vorliegt;
c  die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können;
d  die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt.
2    Zwangsmassnahmen, die in die Grundrechte nicht beschuldigter Personen eingreifen, sind besonders zurückhaltend einzusetzen.
StPO). Entsprechend ihrer Natur als provisorische (konservative) prozessuale Massnahme prüft die Beschwerdekammer bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Beschlagnahme – anders als der für die (definitive) Einziehung zuständige Sachrichter – nicht alle Tat- und Rechtsfragen abschliessend; sie hebt eine Beschlagnahme nur auf, wenn ihre Voraussetzungen offensichtlich nicht erfüllt sind (vgl. BGE 139 IV 250 E. 2.1 m.w.H.; 124 IV 313 E. 4; vgl. auch zuletzt u.a. Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2016.389 vom 4. Mai 2017, E. 3.2 m.w.H.).

8.

8.1 Die Beschwerdegegnerin versäumte es, in den angefochtenen Verfügungen den Zweck der Beschlagnahme explizit zu benennen. Stattdessen beschränkte sie sich darauf, die in Art. 263 Abs. 1 lit. a
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 263 Grundsatz - 1 Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson können beschlagnahmt werden, wenn die Gegenstände und Vermögenswerte voraussichtlich:
1    Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson können beschlagnahmt werden, wenn die Gegenstände und Vermögenswerte voraussichtlich:
a  als Beweismittel gebraucht werden;
b  zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden;
c  den Geschädigten zurückzugeben sind;
d  einzuziehen sind;
e  zur Deckung von Ersatzforderungen des Staates gemäss Artikel 71 StGB145 gebraucht werden.
2    Die Beschlagnahme ist mit einem schriftlichen, kurz begründeten Befehl anzuordnen. In dringenden Fällen kann sie mündlich angeordnet werden, ist aber nachträglich schriftlich zu bestätigen.
3    Ist Gefahr im Verzug, so können die Polizei oder Private Gegenstände und Vermögenswerte zuhanden der Staatsanwaltschaft oder der Gerichte vorläufig sicherstellen.
–d StPO vorgesehenen Beschlagnahmezwecke wiederzugeben. Ihre Begründung ist indes auf eine Einziehungsbeschlagnahme gemünzt. Entsprechend gehen auch die Beschwerdeführerinnen von einer Einziehungsbeschlagnahme aus (BB.2017.129, act. 1 N. 79; BB.2017.130, act. 1 N. 79).

8.2 Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson können beschlagnahmt werden, wenn die Gegenstände und Vermögenswerte voraussichtlich einzuziehen sind (Art. 263 Abs. 1 lit. d
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 263 Grundsatz - 1 Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson können beschlagnahmt werden, wenn die Gegenstände und Vermögenswerte voraussichtlich:
1    Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson können beschlagnahmt werden, wenn die Gegenstände und Vermögenswerte voraussichtlich:
a  als Beweismittel gebraucht werden;
b  zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden;
c  den Geschädigten zurückzugeben sind;
d  einzuziehen sind;
e  zur Deckung von Ersatzforderungen des Staates gemäss Artikel 71 StGB145 gebraucht werden.
2    Die Beschlagnahme ist mit einem schriftlichen, kurz begründeten Befehl anzuordnen. In dringenden Fällen kann sie mündlich angeordnet werden, ist aber nachträglich schriftlich zu bestätigen.
3    Ist Gefahr im Verzug, so können die Polizei oder Private Gegenstände und Vermögenswerte zuhanden der Staatsanwaltschaft oder der Gerichte vorläufig sicherstellen.
StPO).

Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden (Art. 70 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 70 - 1 Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden.
1    Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden.
2    Die Einziehung ist ausgeschlossen, wenn ein Dritter die Vermögenswerte in Unkenntnis der Einziehungsgründe erworben hat und soweit er für sie eine gleichwertige Gegenleistung erbracht hat oder die Einziehung ihm gegenüber sonst eine unverhältnismässige Härte darstellen würde.
3    Das Recht zur Einziehung verjährt nach sieben Jahren; ist jedoch die Verfolgung der Straftat einer längeren Verjährungsfrist unterworfen, so findet diese Frist auch auf die Einziehung Anwendung.
4    Die Einziehung ist amtlich bekannt zu machen. Die Ansprüche Verletzter oder Dritter erlöschen fünf Jahre nach der amtlichen Bekanntmachung.
5    Lässt sich der Umfang der einzuziehenden Vermögenswerte nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand ermitteln, so kann das Gericht ihn schätzen.
StGB). Diese sogenannte Ausgleichseinziehung beruht vor allem auf dem grundlegenden sozialethischen Gedanken, dass sich strafbares Verhalten nicht lohnen darf (BGE 137 IV 305 E. 3.1; 129 IV 107 E. 3.2; je m.w.H.). Sie setzt ein Verhalten voraus, das den objektiven und den subjektiven Tatbestand einer Strafnorm erfüllt und rechtswidrig ist. Sie ist jedoch unabhängig von der Strafbarkeit einer bestimmten Person zulässig (siehe Art. 69 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 69 - 1 Das Gericht verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden.
1    Das Gericht verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden.
2    Das Gericht kann anordnen, dass die eingezogenen Gegenstände unbrauchbar gemacht oder vernichtet werden.
StGB). Sie ist somit auch möglich, wenn der Urheber der tatbestandsmässigen und rechtswidrigen Handlung etwa mangels Schuld oder zufolge Ablebens nicht bestraft werden kann (BGE 129 IV 305 E. 4.2.1 m.w.H.). Nicht einziehbar sind Vermögenswerte, die aus einem objektiv legalen Geschäft stammen (siehe BGE 137 IV 305 E. 3; 125 IV 4 E. 2). Die Ausgleichseinziehung setzt voraus, dass die Straftat die wesentliche respektive adäquate Ursache für die Erlangung des Vermögenswerts ist und dass der Vermögenswert typischerweise aus der Straftat herrührt. Es muss ein Kausalzusammenhang in dem Sinne bestehen, dass die Erlangung des Vermögenswerts als direkte und unmittelbare Folge der Straftat erscheint (BGE 137 IV 79 E. 3.2 m.w.H.). Die Einziehung von Vermögenswerten aus Auslandtaten setzt – vorbehältlich spezieller Regelungen, etwa Art. 24
SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz
BetmG Art. 24 - 1 In der Schweiz liegende unrechtmässige Vermögensvorteile verfallen dem Staat auch dann, wenn die Tat im Ausland begangen worden ist. Besteht kein Gerichtsstand nach Artikel 32 der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007113 (StPO), so ist zur Einziehung der Kanton zuständig, in dem die Vermögenswerte liegen.114
1    In der Schweiz liegende unrechtmässige Vermögensvorteile verfallen dem Staat auch dann, wenn die Tat im Ausland begangen worden ist. Besteht kein Gerichtsstand nach Artikel 32 der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007113 (StPO), so ist zur Einziehung der Kanton zuständig, in dem die Vermögenswerte liegen.114
2    Die zuständigen Behörden verwahren die ihnen bei der Ausführung des Gesetzes zugehenden Betäubungsmittel und sorgen für deren Verwertung oder Vernichtung.115
des Bundesgesetzes vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG; SR 812.121) – voraus, dass ein Anknüpfungspunkt nach Art. 3 ff
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 3 - 1 Diesem Gesetz ist unterworfen, wer in der Schweiz ein Verbrechen oder Vergehen begeht.
1    Diesem Gesetz ist unterworfen, wer in der Schweiz ein Verbrechen oder Vergehen begeht.
2    Ist der Täter wegen der Tat im Ausland verurteilt worden und wurde die Strafe im Ausland ganz oder teilweise vollzogen, so rechnet ihm das Gericht die vollzogene Strafe auf die auszusprechende Strafe an.
3    Ist ein Täter auf Ersuchen der schweizerischen Behörde im Ausland verfolgt worden, so wird er, unter Vorbehalt eines krassen Verstosses gegen die Grundsätze der Bundesverfassung und der Konvention vom 4. November 19505 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), in der Schweiz wegen der Tat nicht mehr verfolgt, wenn:
a  das ausländische Gericht ihn endgültig freigesprochen hat;
b  die Sanktion, zu der er im Ausland verurteilt wurde, vollzogen, erlassen oder verjährt ist.
4    Hat der auf Ersuchen der schweizerischen Behörde im Ausland verfolgte Täter die Strafe im Ausland nicht oder nur teilweise verbüsst, so wird in der Schweiz die Strafe oder deren Rest vollzogen. Das Gericht entscheidet, ob eine im Ausland nicht oder nur teilweise vollzogene Massnahme in der Schweiz durchzuführen oder fortzusetzen ist.
. StGB (betreffend den räumlichen Geltungsbereich) besteht (BGE 134 IV 185 E. 2.1; 128 IV 145 E. 2; je m.w.H.; vgl. zum Ganzen BGE 141 IV 155, E. 4.1 m.w.H.; vgl. auch Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2016.81 vom 4. April 2017, E. 5.2 m.w.H.).

8.3 Vorliegend ist vorab festzuhalten, dass zu den in Frage stehenden Fiskaldelikten in Israel ein Anknüpfungspunkt nach Art. 3 ff
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 3 - 1 Diesem Gesetz ist unterworfen, wer in der Schweiz ein Verbrechen oder Vergehen begeht.
1    Diesem Gesetz ist unterworfen, wer in der Schweiz ein Verbrechen oder Vergehen begeht.
2    Ist der Täter wegen der Tat im Ausland verurteilt worden und wurde die Strafe im Ausland ganz oder teilweise vollzogen, so rechnet ihm das Gericht die vollzogene Strafe auf die auszusprechende Strafe an.
3    Ist ein Täter auf Ersuchen der schweizerischen Behörde im Ausland verfolgt worden, so wird er, unter Vorbehalt eines krassen Verstosses gegen die Grundsätze der Bundesverfassung und der Konvention vom 4. November 19505 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), in der Schweiz wegen der Tat nicht mehr verfolgt, wenn:
a  das ausländische Gericht ihn endgültig freigesprochen hat;
b  die Sanktion, zu der er im Ausland verurteilt wurde, vollzogen, erlassen oder verjährt ist.
4    Hat der auf Ersuchen der schweizerischen Behörde im Ausland verfolgte Täter die Strafe im Ausland nicht oder nur teilweise verbüsst, so wird in der Schweiz die Strafe oder deren Rest vollzogen. Das Gericht entscheidet, ob eine im Ausland nicht oder nur teilweise vollzogene Massnahme in der Schweiz durchzuführen oder fortzusetzen ist.
. StGB weder von der Beschwerdegegnerin geltend gemacht wird noch ersichtlich ist. Die Beschwerdegegnerin führt das Strafverfahren denn auch nur wegen Verdachts auf (in der Schweiz begangene) Geldwäscherei bzw. Steuergeldwäscherei. In Israel begangene Fiskaldelikte sind als Anlasstat zur Einziehung mithin auszuschliessen. Die Zulässigkeit der Einziehung und damit der Beschlagnahme hängt folglich auch davon ab, ob Art. 305bis Ziff. 1bis
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 305bis - 1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421
1    Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421
2    In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.425
a  als Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter) handelt;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt.
3    Der Täter wird auch bestraft, wenn die Haupttat im Ausland begangen wurde und diese auch am Begehungsort strafbar ist.427
StGB selbst prinzipiell als Anlasstat taugt.

Nach herrschender Meinung ist dies zu bejahen: Demnach können bei Geldwäscherei Vermögenswerte eingezogen werden, sofern in der Schweiz eine entsprechende Handlung vorgenommen wurde (vgl. BGE 128 IV 145 E. 2d; TPF 2010 22 E. 2.2.2; Cassani, Combattre le crime en confisquant les profits: nouvelles perspectives d’une justice transnationale, in: Bauhofer/Que­loz/Wyss [Hrsg.], Wirtschaftskriminalität, Chur/Zürich 1999, S. 257 ff., 264 f.). Werden Vermögenswerte aus einer Auslandtat in der Schweiz gewaschen, kann ein binnenschweizerisches Verfahren wegen Geldwäscherei eröffnet und in diesem Verfahren die (akzessorische) Einziehung des Geldwäschereisubstrates angeordnet werden (Baumann, Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 376
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 376 Voraussetzungen - Ein selbstständiges Einziehungsverfahren wird durchgeführt, wenn ausserhalb eines Strafverfahrens über die Einziehung von Gegenständen oder Vermögenswerten zu entscheiden ist.
StPO N. 5; vgl. Jositsch, Das Schweizerische Korruptionsstrafrecht, Art. 322ter
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 322ter - Wer einem Mitglied einer richterlichen oder anderen Behörde, einem Beamten, einem amtlich bestellten Sachverständigen, Übersetzer oder Dolmetscher, einem Schiedsrichter oder einem Angehörigen der Armee im Zusammenhang mit dessen amtlicher Tätigkeit für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung zu dessen Gunsten oder zu Gunsten eines Dritten einen nicht gebührenden Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt,
bis Art. 322octies
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 322octies - 1 Wer einem Arbeitnehmer, einem Gesellschafter, einem Beauftragten oder einer anderen Hilfsperson eines Dritten im privaten Sektor im Zusammenhang mit dessen dienstlicher oder geschäftlicher Tätigkeit für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung zu dessen Gunsten oder zu Gunsten eines Dritten einen nicht gebührenden Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer einem Arbeitnehmer, einem Gesellschafter, einem Beauftragten oder einer anderen Hilfsperson eines Dritten im privaten Sektor im Zusammenhang mit dessen dienstlicher oder geschäftlicher Tätigkeit für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung zu dessen Gunsten oder zu Gunsten eines Dritten einen nicht gebührenden Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    In leichten Fällen wird die Tat nur auf Antrag verfolgt.
StGB, Zürich/Basel/Genf 2004, S. 430; vgl. auch zum Ganzen Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2016.81 vom 4. April 2017, E. 5.2).

Kritik an dieser Auffassung übt jüngst Kobryn. Grundgedanke des Einziehungsrechts nach Art. 70
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 70 - 1 Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden.
1    Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden.
2    Die Einziehung ist ausgeschlossen, wenn ein Dritter die Vermögenswerte in Unkenntnis der Einziehungsgründe erworben hat und soweit er für sie eine gleichwertige Gegenleistung erbracht hat oder die Einziehung ihm gegenüber sonst eine unverhältnismässige Härte darstellen würde.
3    Das Recht zur Einziehung verjährt nach sieben Jahren; ist jedoch die Verfolgung der Straftat einer längeren Verjährungsfrist unterworfen, so findet diese Frist auch auf die Einziehung Anwendung.
4    Die Einziehung ist amtlich bekannt zu machen. Die Ansprüche Verletzter oder Dritter erlöschen fünf Jahre nach der amtlichen Bekanntmachung.
5    Lässt sich der Umfang der einzuziehenden Vermögenswerte nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand ermitteln, so kann das Gericht ihn schätzen.
StGB bilde die unmittelbare oder mittelbare wirtschaftliche Besserstellung, wofür die begangene Straftat kausal sein müsse. Die Geldwäscherei an sich habe keine wirtschaftliche Besserstellung zur Folge. Grundsätzlich könne sie deshalb auch nicht Grundlage einer Einziehung nach Art. 70
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 70 - 1 Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden.
1    Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden.
2    Die Einziehung ist ausgeschlossen, wenn ein Dritter die Vermögenswerte in Unkenntnis der Einziehungsgründe erworben hat und soweit er für sie eine gleichwertige Gegenleistung erbracht hat oder die Einziehung ihm gegenüber sonst eine unverhältnismässige Härte darstellen würde.
3    Das Recht zur Einziehung verjährt nach sieben Jahren; ist jedoch die Verfolgung der Straftat einer längeren Verjährungsfrist unterworfen, so findet diese Frist auch auf die Einziehung Anwendung.
4    Die Einziehung ist amtlich bekannt zu machen. Die Ansprüche Verletzter oder Dritter erlöschen fünf Jahre nach der amtlichen Bekanntmachung.
5    Lässt sich der Umfang der einzuziehenden Vermögenswerte nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand ermitteln, so kann das Gericht ihn schätzen.
StGB sein (Kobryn, Beschlagnahme und Einziehung von in der Schweiz "gewaschenen" Vermögenswerten aus einer rein ausländischen Vortat, forumpoenale 2017, S. 243 ff., 237).

Die aufgeworfene Streitfrage kann vorliegend offen gelassen werden. Die Einziehung von Vermögenswerten (allein) aus Anlass der Geldwäscherei in der Schweiz erscheint nach dem Gesagten jedenfalls nicht bereits als offensichtlich unzulässig.

9.

9.1 Die Einziehungsbeschlagnahme setzt voraus, dass ein begründeter, konkreter Tatverdacht besteht. Der hinreichende Tatverdacht setzt – in Abgrenzung zum dringenden – nicht voraus, dass Beweise und Indizien bereits für eine erhebliche oder hohe Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung sprechen; allerdings muss er sich im Verlaufe der Ermittlungen weiter verdichten. Die Verdachtslage unterliegt mit anderen Worten einer umso strengeren Prüfung, je weiter das Verfahren fortgeschritten ist (TPF 2010 22 E. 2.1 m.w.H.; vgl. zuletzt u.a. Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2016.389 vom 4. Mai 2017, E. 3.2 m.w.H.).

9.2 Die Beschwerdegegnerin begründet den Tatverdacht im Wesentlichen wie folgt:

Die Bank I. sei auf israelische Medienartikel aufmerksam geworden, wonach C. und D. in Israel verhaftet worden seien aufgrund des Verdachts eines Steuerdelikts. Darauf sei die Freilassung auf Kaution erfolgt. Ihnen werde vorgeworfen, dem israelischen Staat Steuern in Millionenhöhe vorenthalten zu haben, indem sie die Umsätze der Beschwerdeführerinnen über Gesellschaften in Offshore-Jurisdiktionen abgewickelt hätten, während die Geschäftstätigkeit faktisch von Israel aus gesteuert worden sein soll. Dies hätten sie dem israelischen Staat nicht angezeigt. Den Steuerbehörden sollen auf diese Weise pro Steuerperiode rund EUR 20 Mio. nicht offengelegt worden sein. Ob es sich bei dieser Zahl um den Gewinn oder den Umsatz handle, gehe gemäss Bank I. aus den öffentlichen Medienberichten nicht hervor. Mit Blick auf Höhe der Ein- und Ausgänge gehe die Bank I. jedoch davon aus, dass es sich um Umsätze handle. Gemäss israelischem Steuerrecht seien Gesellschaften, deren Tätigkeit hauptsächlich von Israel aus gesteuert werde, auf ihr gesamtes weltweites Einkommen in Israel steuerpflichtig. Der Steuersatz auf Unternehmensgewinne betrage 25%. Die Höhe des Unternehmensgewinns werde anhand der den Steuerbehörden einzureichenden Geschäftsbücher bestimmt. Die Bank H. und Bank I. vermuteten, dass C. und D. die Einreichung von falschen (unvollständigen) Geschäftsbüchern vorgenommen hätten. Nach einer ersten Analyse der bereits vorliegenden Unterlagen hätten auf den gemeldeten Bankverbindungen verschiedene Transaktionen festgestellt werden können. Insbesondere auf der Bankverbindung der Beschwerdeführerin 1 bei der Bank I. habe es Eingänge von Geschäftspartnern im Umfang von mehreren Millionen in den Jahren 2015 und 2016 gegeben. Ein grosser Teil dieser Gelder sei auf die Bankverbindung der Beschwerdeführerin 2 bei der Bank I. überwiesen worden. Zudem seien Transaktionen mit in- und ausländischen Bankverbindungen lautend auf die Beschwerdeführerinnen erfolgt, unter anderem auch von Bankverbindungen der in Israel Beschuldigten (BB.2017.152, act. 1.1 Ziff. 3 ff., act. 1.2 Ziff. 3 ff.; BB.2017.153, act. 1.1 Ziff. 3 ff., act. 1.2 Ziff. 3 ff.).

Es bestehe der Verdacht, dass die Steuerstraftaten, welche Gegenstand des Verfahrens in Israel seien, qualifizierte Steuervergehen im Sinne der abstrakten doppelten Strafbarkeit darstellten und somit Vortat zur Geldwäscherei in der Schweiz sein könnten. Es bestehe nämlich der Verdacht, dass in Israel durch das Einreichen unvollständiger Geschäftsbücher oder weiterer unwahrer/falscher Urkunden an die Steuerbehörden eine Steuerstraftat begangen worden sei. Aufgrund des Gewinns/Umsatzes von EUR 20 Mio. pro Jahr überstiegen die hinterzogenen Steuern pro Steuerperiode die Mindestgrenze von Fr. 300'000.–. Das Verhalten könnte folglich ein qualifiziertes Steuervergehen i.S.v. Art. 305bis Ziff. 1bis
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StGB Art. 305bis - 1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421
1    Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421
2    In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.425
a  als Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter) handelt;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt.
3    Der Täter wird auch bestraft, wenn die Haupttat im Ausland begangen wurde und diese auch am Begehungsort strafbar ist.427
StGB sein und eine Vortat zur Geldwäscherei darstellen. Weiter bestehe der Verdacht, dass Mittel aus diesen qualifizierten Steuervergehen in die Schweiz geflossen und dass in diesem Zusammenhang die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung und die Einziehung dieser Mittel in der Schweiz vereitelt worden seien. Somit wäre der Tatbestand der Geldwäscherei i.S.v. Art. 305bis
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 305bis - 1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421
1    Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421
2    In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.425
a  als Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter) handelt;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt.
3    Der Täter wird auch bestraft, wenn die Haupttat im Ausland begangen wurde und diese auch am Begehungsort strafbar ist.427
StGB erfüllt. Auf den Konten 1 und 2 lautend auf die Beschwerdeführerin 2 bei der Bank E. in Genf seien insbesondere Gutschriften zugunsten der J. Ltd. und verschiedene weitere Gutschriften, darunter auch zwei der Beschwerdeführerin 1, erfolgt. Es bestehe der Verdacht, dass diese Gelder Gegenstand eines qualifizierten Steuervergehens im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1bis
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StGB Art. 305bis - 1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421
1    Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421
2    In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.425
a  als Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter) handelt;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt.
3    Der Täter wird auch bestraft, wenn die Haupttat im Ausland begangen wurde und diese auch am Begehungsort strafbar ist.427
i.V.m. Ziff. 3 StGB sein könnten. Auf dem Konto 3 lautend auf die Beschwerdeführerin 1 bei der Bank E. in Genf seien neben Transaktionen mit Geschäftspartnern mehrere Eingänge erfolgt, welche Banken mit Sitz in Asien überwiesen hätten. Gemäss der KYC-Dokumentation der Bank E. solle die Beschwerdeführerin 1 bei diesen Banken Konten führen. Es bestehe der Verdacht, dass diese Gelder Gegenstand eines qualifizierten Steuervergehens im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1bis
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StGB Art. 305bis - 1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421
1    Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421
2    In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.425
a  als Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter) handelt;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt.
3    Der Täter wird auch bestraft, wenn die Haupttat im Ausland begangen wurde und diese auch am Begehungsort strafbar ist.427
i.V.m. Ziff. 3 StGB sein könnten (BB.2017.152, act. 1.1 Ziff. 9 ff., act. 1.2 Ziff. 9 ff.; BB.2017.153, act. 1.1 Ziff. 9 ff., act. 1.2 Ziff. 9 ff.).

Aufgrund der eingereichten Dokumentation sowie erster Unterlagen der verschiedenen Banken habe sich der Verdacht auf Geldwäscherei erhärtet. Aus den eingereichten Unterlagen ergebe sich insbesondere, dass ein Verdacht auf im Ausland begangene Steuervortaten (qualifizierter Abgabebetrug) auch in Bezug auf die indirekten Steuern bestehe. Es bestehe nämlich der Verdacht, dass die fehlende Unterwerfung der Beschwerdeführerinnen unter das israelische Steuerrecht insbesondere eine Hinterziehung der israelischen Mehrwertsteuer (in Bezug auf erhaltene Dienstleistungen) sowie der israelischen Verrechnungssteuer (insbesondere auf Dividenden, aber auch u.U. auf Zinsen oder auf royalties) zur Folge gehabt habe (BB.2017.152, act. 1.1 Ziff. 24, act. 1.2 Ziff. 24; BB.2017.153, act. 1.1 Ziff. 24, act. 1.2 Ziff. 24).

9.3 Gemäss Art. 305bis Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 305bis - 1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421
1    Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421
2    In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.425
a  als Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter) handelt;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt.
3    Der Täter wird auch bestraft, wenn die Haupttat im Ausland begangen wurde und diese auch am Begehungsort strafbar ist.427
StGB macht sich der Geldwäscherei strafbar, wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren. Als qualifiziertes Steuervergehen gelten die Straftaten nach Art. 186
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)
DBG Art. 186 Steuerbetrug - 1 Wer zum Zweck einer Steuerhinterziehung im Sinne der Artikel 175-177 gefälschte, verfälschte oder inhaltlich unwahre Urkunden wie Geschäftsbücher, Bilanzen, Erfolgsrechnungen oder Lohnausweise und andere Bescheinigungen Dritter zur Täuschung gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Eine bedingte Strafe kann mit Busse bis zu 10 000 Franken verbunden werden.283
1    Wer zum Zweck einer Steuerhinterziehung im Sinne der Artikel 175-177 gefälschte, verfälschte oder inhaltlich unwahre Urkunden wie Geschäftsbücher, Bilanzen, Erfolgsrechnungen oder Lohnausweise und andere Bescheinigungen Dritter zur Täuschung gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Eine bedingte Strafe kann mit Busse bis zu 10 000 Franken verbunden werden.283
2    Die Bestrafung wegen Steuerhinterziehung bleibt vorbehalten.
3    Liegt eine Selbstanzeige nach Artikel 175 Absatz 3 oder Artikel 181a Absatz 1 vor, so wird von einer Strafverfolgung wegen allen anderen Straftaten abgesehen, die zum Zweck dieser Steuerhinterziehung begangen wurden. Diese Bestimmung ist auch in den Fällen nach den Artikeln 177 Absatz 3 und 181a Absätze 3 und 4 anwendbar.284
DBG und nach Art. 59 Abs. 1 erstes Lemma des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG; SR 642.14), wenn die hinterzogenen Steuern pro Steuerperiode mehr als Fr. 300'000.– betragen (Art. 305bis Ziff. 1bis
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 305bis - 1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421
1    Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421
2    In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.425
a  als Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter) handelt;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt.
3    Der Täter wird auch bestraft, wenn die Haupttat im Ausland begangen wurde und diese auch am Begehungsort strafbar ist.427
StGB). Der Täter wird auch bestraft, wenn die Haupttat im Ausland begangen wurde und diese auch am Begehungsort strafbar ist (Art. 305bis Ziff. 3
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 305bis - 1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421
1    Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421
2    In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.425
a  als Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter) handelt;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt.
3    Der Täter wird auch bestraft, wenn die Haupttat im Ausland begangen wurde und diese auch am Begehungsort strafbar ist.427
StGB), wobei nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung das Prinzip der abstrakten beidseitigen Strafbarkeit gilt (BGE 136 IV 179 E. 2.3.6). Gemäss Übergangsbestimmung der Änderung vom 12. Dezember 2014 ist Art. 305bis
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 305bis - 1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421
1    Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421
2    In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.425
a  als Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter) handelt;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt.
3    Der Täter wird auch bestraft, wenn die Haupttat im Ausland begangen wurde und diese auch am Begehungsort strafbar ist.427
StGB nicht anwendbar auf qualifizierte Steuervergehen im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1bis
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 305bis - 1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421
1    Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421
2    In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.425
a  als Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter) handelt;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt.
3    Der Täter wird auch bestraft, wenn die Haupttat im Ausland begangen wurde und diese auch am Begehungsort strafbar ist.427
StGB, die vor dem 1. Januar 2016 begangen wurden (Bundesgesetz vom 12. Dezember 2014 zur Umsetzung der 2012 revidierten Empfehlungen der Groupe d’action financière; AS 2015 S. 1389 ff., 1396).

Gemäss Art. 186 Abs. 1
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)
DBG Art. 186 Steuerbetrug - 1 Wer zum Zweck einer Steuerhinterziehung im Sinne der Artikel 175-177 gefälschte, verfälschte oder inhaltlich unwahre Urkunden wie Geschäftsbücher, Bilanzen, Erfolgsrechnungen oder Lohnausweise und andere Bescheinigungen Dritter zur Täuschung gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Eine bedingte Strafe kann mit Busse bis zu 10 000 Franken verbunden werden.283
1    Wer zum Zweck einer Steuerhinterziehung im Sinne der Artikel 175-177 gefälschte, verfälschte oder inhaltlich unwahre Urkunden wie Geschäftsbücher, Bilanzen, Erfolgsrechnungen oder Lohnausweise und andere Bescheinigungen Dritter zur Täuschung gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Eine bedingte Strafe kann mit Busse bis zu 10 000 Franken verbunden werden.283
2    Die Bestrafung wegen Steuerhinterziehung bleibt vorbehalten.
3    Liegt eine Selbstanzeige nach Artikel 175 Absatz 3 oder Artikel 181a Absatz 1 vor, so wird von einer Strafverfolgung wegen allen anderen Straftaten abgesehen, die zum Zweck dieser Steuerhinterziehung begangen wurden. Diese Bestimmung ist auch in den Fällen nach den Artikeln 177 Absatz 3 und 181a Absätze 3 und 4 anwendbar.284
DBG macht sich strafbar, wer zum Zweck einer Hinterziehung direkter Bundessteuern im Sinne der Art. 175
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)
DBG Art. 175 Vollendete Steuerhinterziehung - 1 Wer als Steuerpflichtiger vorsätzlich oder fahrlässig bewirkt, dass eine Veranlagung zu Unrecht unterbleibt oder dass eine rechtskräftige Veranlagung unvollständig ist,
1    Wer als Steuerpflichtiger vorsätzlich oder fahrlässig bewirkt, dass eine Veranlagung zu Unrecht unterbleibt oder dass eine rechtskräftige Veranlagung unvollständig ist,
2    Die Busse beträgt in der Regel das Einfache der hinterzogenen Steuer. Sie kann bei leichtem Verschulden bis auf einen Drittel ermässigt, bei schwerem Verschulden bis auf das Dreifache erhöht werden.
3    Zeigt die steuerpflichtige Person erstmals eine Steuerhinterziehung selbst an, so wird von einer Strafverfolgung abgesehen (straflose Selbstanzeige), wenn:
a  die Hinterziehung keiner Steuerbehörde bekannt ist;
b  sie die Verwaltung bei der Festsetzung der Nachsteuer vorbehaltlos unterstützt; und
c  sie sich ernstlich um die Bezahlung der geschuldeten Nachsteuer bemüht.265
4    Bei jeder weiteren Selbstanzeige wird die Busse unter den Voraussetzungen nach Absatz 3 auf einen Fünftel der hinterzogenen Steuer ermässigt.266
–177 DBG gefälschte, verfälschte oder inhaltlich unwahre Urkunden wie Geschäftsbücher, Bilanzen, Erfolgsrechnungen oder Lohnausweise und andere Bescheinigungen Dritter zur Täuschung gebraucht. Gemäss Art. 59 Abs. 1 (erstes Lemma; der aktuelle Wortlaut weist keine Lemmata mehr auf) StHG macht sich strafbar, wer zum Zweck der Hinterziehung direkter Steuern der Kantone und Gemeinden gefälschte, verfälschte oder inhaltlich unwahre Urkunden zur Täuschung gebraucht. Gemäss Art. 14 Abs. 4
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 14 - 1 Wer die Verwaltung, eine andere Behörde oder einen Dritten durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder sie in einem Irrtum arglistig bestärkt und so für sich oder einen andern unrechtmässig eine Konzession, eine Bewilligung oder ein Kontingent, einen Beitrag, die Rückerstattung von Abgaben oder eine andere Leistung des Gemeinwesens erschleicht oder so bewirkt, dass der Entzug einer Konzession, einer Bewilligung oder eines Kontingents unterbleibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer die Verwaltung, eine andere Behörde oder einen Dritten durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder sie in einem Irrtum arglistig bestärkt und so für sich oder einen andern unrechtmässig eine Konzession, eine Bewilligung oder ein Kontingent, einen Beitrag, die Rückerstattung von Abgaben oder eine andere Leistung des Gemeinwesens erschleicht oder so bewirkt, dass der Entzug einer Konzession, einer Bewilligung oder eines Kontingents unterbleibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Bewirkt der Täter durch sein arglistiges Verhalten, dass dem Gemeinwesen unrechtmässig und in einem erheblichen Betrag eine Abgabe, ein Beitrag oder eine andere Leistung vorenthalten oder dass es sonst am Vermögen geschädigt wird, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
3    Wer gewerbsmässig oder im Zusammenwirken mit Dritten Widerhandlungen nach Absatz 1 oder 2 in Abgaben- oder Zollangelegenheiten begeht und sich oder einem andern dadurch in besonders erheblichem Umfang einen unrechtmässigen Vorteil verschafft oder das Gemeinwesen am Vermögen oder an andern Rechten besonders erheblich schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
4    Sieht ein Verwaltungsgesetz für eine dem Absatz 1, 2 oder 3 entsprechende nicht arglistig begangene Widerhandlung eine Busse vor, so ist in den Fällen nach den Absätzen 1-3 zusätzlich eine Busse auszufällen. Deren Bemessung richtet sich nach dem entsprechenden Verwaltungsgesetz.
VStrR (i.V.m. Art. 10 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 10 - 1 Dieses Gesetz unterscheidet die Verbrechen von den Vergehen nach der Schwere der Strafen, mit der die Taten bedroht sind.
1    Dieses Gesetz unterscheidet die Verbrechen von den Vergehen nach der Schwere der Strafen, mit der die Taten bedroht sind.
2    Verbrechen sind Taten, die mit Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht sind.
3    Vergehen sind Taten, die mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bedroht sind.
StGB; Art. 2
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 2 - Die allgemeinen Bestimmungen des Strafgesetzbuches4 gelten für Taten, die in der Verwaltungsgesetzgebung des Bundes mit Strafe bedroht sind, soweit dieses Gesetz oder das einzelne Verwaltungsgesetz nichts anderes bestimmt.
VStrR) macht sich eines Verbrechens strafbar, wer gewerbsmässig oder im Zusammenwirken mit Dritten Widerhandlungen insbesondere nach Art. 14 Abs. 2
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 14 - 1 Wer die Verwaltung, eine andere Behörde oder einen Dritten durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder sie in einem Irrtum arglistig bestärkt und so für sich oder einen andern unrechtmässig eine Konzession, eine Bewilligung oder ein Kontingent, einen Beitrag, die Rückerstattung von Abgaben oder eine andere Leistung des Gemeinwesens erschleicht oder so bewirkt, dass der Entzug einer Konzession, einer Bewilligung oder eines Kontingents unterbleibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer die Verwaltung, eine andere Behörde oder einen Dritten durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder sie in einem Irrtum arglistig bestärkt und so für sich oder einen andern unrechtmässig eine Konzession, eine Bewilligung oder ein Kontingent, einen Beitrag, die Rückerstattung von Abgaben oder eine andere Leistung des Gemeinwesens erschleicht oder so bewirkt, dass der Entzug einer Konzession, einer Bewilligung oder eines Kontingents unterbleibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Bewirkt der Täter durch sein arglistiges Verhalten, dass dem Gemeinwesen unrechtmässig und in einem erheblichen Betrag eine Abgabe, ein Beitrag oder eine andere Leistung vorenthalten oder dass es sonst am Vermögen geschädigt wird, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
3    Wer gewerbsmässig oder im Zusammenwirken mit Dritten Widerhandlungen nach Absatz 1 oder 2 in Abgaben- oder Zollangelegenheiten begeht und sich oder einem andern dadurch in besonders erheblichem Umfang einen unrechtmässigen Vorteil verschafft oder das Gemeinwesen am Vermögen oder an andern Rechten besonders erheblich schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
4    Sieht ein Verwaltungsgesetz für eine dem Absatz 1, 2 oder 3 entsprechende nicht arglistig begangene Widerhandlung eine Busse vor, so ist in den Fällen nach den Absätzen 1-3 zusätzlich eine Busse auszufällen. Deren Bemessung richtet sich nach dem entsprechenden Verwaltungsgesetz.
VStrR in Abgaben- oder Zollangelegenheiten begeht und sich oder einem andern dadurch in besonders erheblichem Umfang einen unrechtmässigen Vorteil verschafft oder das Gemeinwesen am Vermögen oder an andern Rechten besonders erheblich schädigt. Eine Widerhandlung nach Art. 14 Abs. 2
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 14 - 1 Wer die Verwaltung, eine andere Behörde oder einen Dritten durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder sie in einem Irrtum arglistig bestärkt und so für sich oder einen andern unrechtmässig eine Konzession, eine Bewilligung oder ein Kontingent, einen Beitrag, die Rückerstattung von Abgaben oder eine andere Leistung des Gemeinwesens erschleicht oder so bewirkt, dass der Entzug einer Konzession, einer Bewilligung oder eines Kontingents unterbleibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer die Verwaltung, eine andere Behörde oder einen Dritten durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder sie in einem Irrtum arglistig bestärkt und so für sich oder einen andern unrechtmässig eine Konzession, eine Bewilligung oder ein Kontingent, einen Beitrag, die Rückerstattung von Abgaben oder eine andere Leistung des Gemeinwesens erschleicht oder so bewirkt, dass der Entzug einer Konzession, einer Bewilligung oder eines Kontingents unterbleibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Bewirkt der Täter durch sein arglistiges Verhalten, dass dem Gemeinwesen unrechtmässig und in einem erheblichen Betrag eine Abgabe, ein Beitrag oder eine andere Leistung vorenthalten oder dass es sonst am Vermögen geschädigt wird, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
3    Wer gewerbsmässig oder im Zusammenwirken mit Dritten Widerhandlungen nach Absatz 1 oder 2 in Abgaben- oder Zollangelegenheiten begeht und sich oder einem andern dadurch in besonders erheblichem Umfang einen unrechtmässigen Vorteil verschafft oder das Gemeinwesen am Vermögen oder an andern Rechten besonders erheblich schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
4    Sieht ein Verwaltungsgesetz für eine dem Absatz 1, 2 oder 3 entsprechende nicht arglistig begangene Widerhandlung eine Busse vor, so ist in den Fällen nach den Absätzen 1-3 zusätzlich eine Busse auszufällen. Deren Bemessung richtet sich nach dem entsprechenden Verwaltungsgesetz.
VStrR begeht, wer durch sein arglistiges Verhalten bewirkt, dass dem Gemeinwesen unrechtmässig und in einem erheblichen Betrag eine Abgabe, ein Beitrag oder eine andere Leistung vorenthalten oder dass es sonst am Vermögen geschädigt wird.

Gemäss Art. 305bis Ziff. 3
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 305bis - 1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421
1    Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421
2    In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.425
a  als Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter) handelt;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt.
3    Der Täter wird auch bestraft, wenn die Haupttat im Ausland begangen wurde und diese auch am Begehungsort strafbar ist.427
StGB wird der Täter auch bestraft, wenn die Haupttat im Ausland begangen wurde und diese auch am Begehungsort strafbar ist. Jedes Land definiert seine Steuerwiderrechtlichkeiten autonom und damit auch abweichend von der Schweiz. Damit ist klärungsbedürftig, wie die Vortat im Ausland zu bestimmen ist – nach schweizerischem oder ausländischem Recht –, um als Auslandvortat die Voraussetzung für Steuergeldwäscherei aus Erlös zu erfüllen. Die Frage lässt sich nur über den Ansatz der doppelten Strafbarkeit auflösen. Die Vortat muss im Ausland nach dessen Recht eine Straftat darstellen (Lutz/Kern, Geldwäscherei und das qualifizierte Steuervergehen von Art. 305bis Ziff. 1bis
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 305bis - 1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421
1    Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421
2    In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.425
a  als Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter) handelt;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt.
3    Der Täter wird auch bestraft, wenn die Haupttat im Ausland begangen wurde und diese auch am Begehungsort strafbar ist.427
StGB, SJZ 113/2017, S. 97 ff., 102), wobei Unterscheidungen, wie sie die Schweiz mit Steuerbetrug und Steuerhinterziehung trifft, unbeachtlich sind, und zugleich, wäre der Sachverhalt dergestalt in der Schweiz eingetreten, muss der Auslandsachverhalt auch die qualifizierenden Elemente des qualifizierten Steuerbetrugs im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1bis
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 305bis - 1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421
1    Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421
2    In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.425
a  als Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter) handelt;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt.
3    Der Täter wird auch bestraft, wenn die Haupttat im Ausland begangen wurde und diese auch am Begehungsort strafbar ist.427
StGB oder des qualifizierten Leistungs- oder Abgabetrugs nach Art. 14 Abs. 4
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 14 - 1 Wer die Verwaltung, eine andere Behörde oder einen Dritten durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder sie in einem Irrtum arglistig bestärkt und so für sich oder einen andern unrechtmässig eine Konzession, eine Bewilligung oder ein Kontingent, einen Beitrag, die Rückerstattung von Abgaben oder eine andere Leistung des Gemeinwesens erschleicht oder so bewirkt, dass der Entzug einer Konzession, einer Bewilligung oder eines Kontingents unterbleibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer die Verwaltung, eine andere Behörde oder einen Dritten durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder sie in einem Irrtum arglistig bestärkt und so für sich oder einen andern unrechtmässig eine Konzession, eine Bewilligung oder ein Kontingent, einen Beitrag, die Rückerstattung von Abgaben oder eine andere Leistung des Gemeinwesens erschleicht oder so bewirkt, dass der Entzug einer Konzession, einer Bewilligung oder eines Kontingents unterbleibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Bewirkt der Täter durch sein arglistiges Verhalten, dass dem Gemeinwesen unrechtmässig und in einem erheblichen Betrag eine Abgabe, ein Beitrag oder eine andere Leistung vorenthalten oder dass es sonst am Vermögen geschädigt wird, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
3    Wer gewerbsmässig oder im Zusammenwirken mit Dritten Widerhandlungen nach Absatz 1 oder 2 in Abgaben- oder Zollangelegenheiten begeht und sich oder einem andern dadurch in besonders erheblichem Umfang einen unrechtmässigen Vorteil verschafft oder das Gemeinwesen am Vermögen oder an andern Rechten besonders erheblich schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
4    Sieht ein Verwaltungsgesetz für eine dem Absatz 1, 2 oder 3 entsprechende nicht arglistig begangene Widerhandlung eine Busse vor, so ist in den Fällen nach den Absätzen 1-3 zusätzlich eine Busse auszufällen. Deren Bemessung richtet sich nach dem entsprechenden Verwaltungsgesetz.
VStrR enthalten (so auch Ferrara/Salmina, Die Weissgeldstrategie wird zum Strafrecht, Der neue Art. 305bis
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 305bis - 1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421
1    Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421
2    In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.425
a  als Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter) handelt;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt.
3    Der Täter wird auch bestraft, wenn die Haupttat im Ausland begangen wurde und diese auch am Begehungsort strafbar ist.427
StGB: Die Steuergeldwäscherei und ihre Auswirkungen auf die internationale Rechtshilfe, Bern 2016, N. 55 f.). Für die für Steuerbetrug nach Art. 186
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)
DBG Art. 186 Steuerbetrug - 1 Wer zum Zweck einer Steuerhinterziehung im Sinne der Artikel 175-177 gefälschte, verfälschte oder inhaltlich unwahre Urkunden wie Geschäftsbücher, Bilanzen, Erfolgsrechnungen oder Lohnausweise und andere Bescheinigungen Dritter zur Täuschung gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Eine bedingte Strafe kann mit Busse bis zu 10 000 Franken verbunden werden.283
1    Wer zum Zweck einer Steuerhinterziehung im Sinne der Artikel 175-177 gefälschte, verfälschte oder inhaltlich unwahre Urkunden wie Geschäftsbücher, Bilanzen, Erfolgsrechnungen oder Lohnausweise und andere Bescheinigungen Dritter zur Täuschung gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Eine bedingte Strafe kann mit Busse bis zu 10 000 Franken verbunden werden.283
2    Die Bestrafung wegen Steuerhinterziehung bleibt vorbehalten.
3    Liegt eine Selbstanzeige nach Artikel 175 Absatz 3 oder Artikel 181a Absatz 1 vor, so wird von einer Strafverfolgung wegen allen anderen Straftaten abgesehen, die zum Zweck dieser Steuerhinterziehung begangen wurden. Diese Bestimmung ist auch in den Fällen nach den Artikeln 177 Absatz 3 und 181a Absätze 3 und 4 anwendbar.284
DBG bzw. Art. 59
SR 642.14 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (Steuerharmonisierungsgesetz, StHG) - Steuerharmonisierungsgesetz
StHG Art. 59 Steuerbetrug - 1 Wer zum Zweck der Steuerhinterziehung gefälschte, verfälschte oder inhaltlich unwahre Urkunden zur Täuschung gebraucht oder als zum Steuerabzug an der Quelle Verpflichteter abgezogene Steuern zu seinem oder eines andern Nutzen verwendet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Eine bedingte Strafe kann mit Busse bis zu 10 000 Franken verbunden werden.214
1    Wer zum Zweck der Steuerhinterziehung gefälschte, verfälschte oder inhaltlich unwahre Urkunden zur Täuschung gebraucht oder als zum Steuerabzug an der Quelle Verpflichteter abgezogene Steuern zu seinem oder eines andern Nutzen verwendet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Eine bedingte Strafe kann mit Busse bis zu 10 000 Franken verbunden werden.214
2    Die Bestrafung wegen Steuerhinterziehung bleibt vorbehalten.
2bis    Liegt eine Selbstanzeige nach Artikel 56 Absatz 1bis oder Artikel 57b Absatz 1 wegen Steuerhinterziehung vor, so wird von einer Strafverfolgung wegen allen anderen Straftaten abgesehen, die zum Zweck der Steuerhinterziehung begangen wurden. Diese Bestimmung ist auch in den Fällen nach den Artikeln 56 Absatz 3bis und 57b Absätze 3 und 4 anwendbar.215
2ter    Liegt eine straflose Selbstanzeige wegen Veruntreuung der Quellensteuer vor, so wird auch von einer Strafverfolgung wegen allen anderen Straftaten abgesehen, die zum Zweck der Veruntreuung der Quellensteuer begangen wurden. Diese Bestimmung ist auch in den Fällen nach den Artikeln 56 Absatz 3bis und 57b Absätze 3 und 4 anwendbar.216
3    Die allgemeinen Bestimmungen des Strafgesetzbuches217 sind anwendbar, soweit das Gesetz nichts anderes vorschreibt.
StHG erforderliche Urkundenfälschung ist entsprechend von der schweizerischen Legaldefinition des Art. 110 Ziff. 4
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 110 - 1 Angehörige einer Person sind ihr Ehegatte, ihre eingetragene Partnerin oder ihr eingetragener Partner, ihre Verwandten gerader Linie, ihre vollbürtigen und halbbürtigen Geschwister, ihre Adoptiveltern, ihre Adoptivgeschwister und Adoptivkinder.154
1    Angehörige einer Person sind ihr Ehegatte, ihre eingetragene Partnerin oder ihr eingetragener Partner, ihre Verwandten gerader Linie, ihre vollbürtigen und halbbürtigen Geschwister, ihre Adoptiveltern, ihre Adoptivgeschwister und Adoptivkinder.154
2    Familiengenossen sind Personen, die in gemeinsamem Haushalt leben.
3    Als Beamte gelten die Beamten und Angestellten einer öffentlichen Verwaltung und der Rechtspflege sowie die Personen, die provisorisch ein Amt bekleiden oder provisorisch bei einer öffentlichen Verwaltung oder der Rechtspflege angestellt sind oder vorübergehend amtliche Funktionen ausüben.
3bis    Stellt eine Bestimmung auf den Begriff der Sache ab, so findet sie entsprechende Anwendung auf Tiere.155
4    Urkunden sind Schriften, die bestimmt und geeignet sind, oder Zeichen, die bestimmt sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen. Die Aufzeichnung auf Bild- und Datenträgern steht der Schriftform gleich, sofern sie demselben Zweck dient.
5    Öffentliche Urkunden sind Urkunden, die von Mitgliedern einer Behörde, Beamten und Personen öffentlichen Glaubens in Wahrnehmung hoheitlicher Funktionen ausgestellt werden. Nicht als öffentliche Urkunden gelten Urkunden, die von der Verwaltung der wirtschaftlichen Unternehmungen und Monopolbetriebe des Staates oder anderer öffentlich-rechtlicher Körperschaften und Anstalten in zivilrechtlichen Geschäften ausgestellt werden.
6    Der Tag hat 24 aufeinander folgende Stunden. Der Monat und das Jahr werden nach der Kalenderzeit berechnet.
7    Untersuchungshaft ist jede in einem Strafverfahren verhängte Haft, Untersuchungs-, Sicherheits- und Auslieferungshaft.
StGB und vom Urkundenfälschungsbegriff von Art. 251
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 251 - 1. Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen,
1    Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen,
2    ...330
StGB auszugehen (Ferrara/Salmina, a.a.O., N. 63).

9.4 Der Tatbestand der Geldwäscherei (Art. 305bis
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 305bis - 1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421
1    Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421
2    In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.425
a  als Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter) handelt;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt.
3    Der Täter wird auch bestraft, wenn die Haupttat im Ausland begangen wurde und diese auch am Begehungsort strafbar ist.427
StGB) enthält zwei voneinander unabhängige Elemente: die Vereitelungshandlung einerseits und die Vortat anderseits. Jedenfalls in einer ersten Phase der Strafuntersuchung genügt es, dass ein hinreichender Tatverdacht bloss bezüglich eines der beiden Elemente besteht, es jedoch aufgrund der besonderen Umstände im Sinne eines Anfangsverdachts naheliegt, dass auch das andere Tatbestandsmerkmal erfüllt sein dürfte (Urteil des Bundesgerichts 1P.64/2007 vom 29. Mai 2007, E. 5.1; Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2016.386 vom 24. Mai 2017, E. 6.2).

Eine Vereitelungshandlung im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 305bis - 1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421
1    Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421
2    In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.425
a  als Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter) handelt;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt.
3    Der Täter wird auch bestraft, wenn die Haupttat im Ausland begangen wurde und diese auch am Begehungsort strafbar ist.427
StGB begeht u.a., wer Geld ins Ausland verschiebt (vgl. statt vieler BGE 127 IV 20 E. 2b/cc und E. 3b; Urteil des Bundesgerichts 6B_88/2009 vom 29. Oktober 2009, E. 4.3; Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BB.2016.386 vom 24. Mai 2017, E. 6.2; BB.2016.81 vom 4. April 2017, E. 7.2.2; je m.w.H.), aber etwa auch, wer den "paper trail" verlängert und zur "paper trail"-Verlängerung noch weitere Verschleierungsmerkmale hinzutreten, wie beim Verschieben von Geldern von Konto zu Konto mit wechselnden Kontoinhabern und/oder wirtschaftliche Berechtigten (Urteil des Bundesgerichts 6B_88/2009 vom 29. Oktober 2009, E. 4.3; Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2016.81 vom 4. April 2017, E. 7.2.2; je m.w.H.).

9.5 Unbestritten ist, dass gegen C. und D. in Israel ein Strafverfahren wegen Verdachts auf Fiskaldelikte geführt wird (BB.2017.129, act. 1 N. 46, act. 8 N. 21; BB.2017.130, act. 1 N. 46, act. 13 N. 21). Der Gegenstand dieses Verfahrens liegt indes zurzeit weitgehend im Dunkeln. Die Beschwerdegegnerin gibt an, am 28. Juli 2017 ein Rechtshilfeersuchen an den Staat Israel gestellt zu haben. Mit dem Rechtshilfeersuchen solle Klarheit erlangt werden über den genauen Verdacht der israelischen Behörden. Zudem sollten entsprechende Dokumente von den israelischen Behörden erhältlich gemacht werden (BB.2017.129, act. 6 Ziff. 16; BB.2017.130, act. 6 Ziff. 16; BB.2017.133, act. 3 Ziff. 16; BB.2017.134, act. 4 Ziff. 16). Nunmehr werde lediglich das Ergebnis der Rechtshilfe nach Israel erlauben, festzustellen, inwiefern sich der Verdacht bestätigen lasse (BB.2017.129, act. 6 Ziff. 26, Ziff. 31, Ziff. 77 ff.; BB.2017.130, act. 6 Ziff. 26, Ziff. 31, Ziff. 77 ff.; BB.2017.133, act. 3 Ziff. 26, Ziff. 31, Ziff. 77 ff.; BB.2017.134, act. 4 Ziff. 26, Ziff. 31, Ziff. 77 ff.).

Bislang stützt die Beschwerdegegnerin ihren Anfangsverdacht hauptsächlich auf die Meldung der MROS (Beilage 3 der Beschwerdeantworten vom 21./22. August 2017 in den Beschwerdeverfahren BB.2017.129 und BB.2017.130: SV.17.1069, pag. 05.101-0001 ff.). Diese wiederum stützt sich einerseits auf Verdachtsmeldungen der Bank H. (SV.17.1069, pag. 05.101-0396 ff.), Bank I. (SV.17.1069, pag. 05.101-0026 ff.) und Bank E. (SV.17.1069, pag. 05.101-0864) sowie andererseits eigene Abklärungen (Konsultation aller ihr zur Verfügung stehender Datenbanken, Open-Source Recherchen, Transaktionsanalyse) ab (SV.17.1069, pag. 05.101-0007 ff.). Die MROS kommt darin zum Schluss, dass sich der Verdacht der Finanzintermediäre auf eine geldwäschereirelevante Vortat erhärtet habe. Dementsprechend könne nicht ausgeschlossen werden, dass die auf die gemeldeten Geschäftsbeziehungen geflossenen Vermögenswerte mit dem in Israel geführten Strafverfahren zusammenhängen könnten. Meistens habe die Beschwerdeführerin 1 Gelder an die Beschwerdeführerin 2 weitertransferiert. Letztere habe diese Vermögenswerte – oft als Dividenden oder Darlehen – häufig an die persönlichen Geschäftsbeziehungen von C. und D. überwiesen. Anschliessend würden diese Gelder häufig in Finanzinstrumente investiert. Zudem scheine es, dass die persönlichen Geschäftsbeziehungen der Kunden zum Teil für ihre geschäftliche Tätigkeit verwendet worden seien. Diese Weiterverwendung illegal erworbener Vermögenswerte könnte somit den Tatbestand der Geldwäscherei i.S.v. Art. 305bis
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 305bis - 1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421
1    Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421
2    In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.425
a  als Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter) handelt;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt.
3    Der Täter wird auch bestraft, wenn die Haupttat im Ausland begangen wurde und diese auch am Begehungsort strafbar ist.427
StGB erfüllen (SV.17.1069, pag. 05.101-0013).

9.6 Aufgrund dieser konkreten belastenden Beweisergebnisse erscheint der Verdacht auf Vereitelungshandlungen im Sinne des Geldwäschereitatbestands als hinreichend. Aufgrund des weiteren Umstands, dass in Israel ein Strafverfahren wegen Verdachts auf Fiskaldelikte geführt wird, liegt im Sinne eines Anfangsverdachts nahe, dass auch das Tatbestandsmerkmal einer Vortat erfüllt sein könnte. Mit Rücksicht darauf, dass die Strafuntersuchung am 14. Juli 2017 eröffnet wurde und damit noch am Anfang steht, erweist sich der Tatverdacht auf Geldwäscherei als zurzeit noch hinreichend, auch wenn es an konkreten Anhaltspunkten für die Steuerhinterziehung zu Steuer­be­trug und die Hinterziehung von MwSt. zu Abgabebetrug im Sinne von Art. 14 Abs. 2
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 14 - 1 Wer die Verwaltung, eine andere Behörde oder einen Dritten durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder sie in einem Irrtum arglistig bestärkt und so für sich oder einen andern unrechtmässig eine Konzession, eine Bewilligung oder ein Kontingent, einen Beitrag, die Rückerstattung von Abgaben oder eine andere Leistung des Gemeinwesens erschleicht oder so bewirkt, dass der Entzug einer Konzession, einer Bewilligung oder eines Kontingents unterbleibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer die Verwaltung, eine andere Behörde oder einen Dritten durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder sie in einem Irrtum arglistig bestärkt und so für sich oder einen andern unrechtmässig eine Konzession, eine Bewilligung oder ein Kontingent, einen Beitrag, die Rückerstattung von Abgaben oder eine andere Leistung des Gemeinwesens erschleicht oder so bewirkt, dass der Entzug einer Konzession, einer Bewilligung oder eines Kontingents unterbleibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Bewirkt der Täter durch sein arglistiges Verhalten, dass dem Gemeinwesen unrechtmässig und in einem erheblichen Betrag eine Abgabe, ein Beitrag oder eine andere Leistung vorenthalten oder dass es sonst am Vermögen geschädigt wird, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
3    Wer gewerbsmässig oder im Zusammenwirken mit Dritten Widerhandlungen nach Absatz 1 oder 2 in Abgaben- oder Zollangelegenheiten begeht und sich oder einem andern dadurch in besonders erheblichem Umfang einen unrechtmässigen Vorteil verschafft oder das Gemeinwesen am Vermögen oder an andern Rechten besonders erheblich schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
4    Sieht ein Verwaltungsgesetz für eine dem Absatz 1, 2 oder 3 entsprechende nicht arglistig begangene Widerhandlung eine Busse vor, so ist in den Fällen nach den Absätzen 1-3 zusätzlich eine Busse auszufällen. Deren Bemessung richtet sich nach dem entsprechenden Verwaltungsgesetz.
bzw. Art. 14 Abs. 4
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 14 - 1 Wer die Verwaltung, eine andere Behörde oder einen Dritten durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder sie in einem Irrtum arglistig bestärkt und so für sich oder einen andern unrechtmässig eine Konzession, eine Bewilligung oder ein Kontingent, einen Beitrag, die Rückerstattung von Abgaben oder eine andere Leistung des Gemeinwesens erschleicht oder so bewirkt, dass der Entzug einer Konzession, einer Bewilligung oder eines Kontingents unterbleibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer die Verwaltung, eine andere Behörde oder einen Dritten durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder sie in einem Irrtum arglistig bestärkt und so für sich oder einen andern unrechtmässig eine Konzession, eine Bewilligung oder ein Kontingent, einen Beitrag, die Rückerstattung von Abgaben oder eine andere Leistung des Gemeinwesens erschleicht oder so bewirkt, dass der Entzug einer Konzession, einer Bewilligung oder eines Kontingents unterbleibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Bewirkt der Täter durch sein arglistiges Verhalten, dass dem Gemeinwesen unrechtmässig und in einem erheblichen Betrag eine Abgabe, ein Beitrag oder eine andere Leistung vorenthalten oder dass es sonst am Vermögen geschädigt wird, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
3    Wer gewerbsmässig oder im Zusammenwirken mit Dritten Widerhandlungen nach Absatz 1 oder 2 in Abgaben- oder Zollangelegenheiten begeht und sich oder einem andern dadurch in besonders erheblichem Umfang einen unrechtmässigen Vorteil verschafft oder das Gemeinwesen am Vermögen oder an andern Rechten besonders erheblich schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
4    Sieht ein Verwaltungsgesetz für eine dem Absatz 1, 2 oder 3 entsprechende nicht arglistig begangene Widerhandlung eine Busse vor, so ist in den Fällen nach den Absätzen 1-3 zusätzlich eine Busse auszufällen. Deren Bemessung richtet sich nach dem entsprechenden Verwaltungsgesetz.
VStrR qualifizierenden Element noch fehlt (siehe vorn E. 9.3). Die Rechtshilfe aus Israel wird hier Klarheit schaffen müssen.

9.7

9.7.1 Was die Beschwerdeführerinnen dagegen vorbringen, ist nicht geeignet, den Tatverdacht, an den in dieser noch frühen Phase der Strafuntersuchung geringe Anforderungen zu stellen sind, entscheidend zu entkräften.

9.7.2 Die Beschwerdegegnerin verkenne einmal, dass die steuerrechtliche Auseinandersetzung in Israel sich einzig auf die Frage der Steueransässigkeit der Beschwerdeführerinnen beschränke. Es bestünden keine Anhaltspunkte, dass unvollständige oder falsche Geschäftsbücher eingereicht worden seien. Strittig sei einzig die Rechtsfrage, wo die Gesellschaften steuerrechtlich ansässig seien. Es bestehe in diesem Zusammenhang kein Verdacht auf Steuerbetrug (BB.2017.129, act. 1 N. 4, N. 28 ff.; BB.2017.130, act. 1 N. 4, N. 28 ff.; vgl. BB.2017.133, act. 1 N. 9; BB.2017.134, act. 1 N. 9; BB.2017.146, act. 1 N. 9; BB.2017.147, act. 1 N. 9; BB.2017.152, act. 1 N. 10; BB.2017.153, act. 1 N. 10).

Dem ist entgegenzuhalten, dass zur Unternehmensgruppe von C. und D. nicht nur die Beschwerdeführerinnen zählen, sondern mindestens auch noch die J. Ltd.. Wie die Beschwerdeführerinnen ausführen, sei diese 1991 gegründet worden und in Israel ansässig. Sie sei seit jeher in verschiedenen Geschäftsbereichen tätig, vor allem im Import nach/Export aus Israel. In den letzten Jahren habe sie ihren Schwerpunkt auf die Erbringung von gewissen Dienstleistungen an die Beschwerdeführerin 2 gelegt (BB.2017.129, act. 1 N. 25 f., N. 36; BB.2017.130, act. 1 N. 25 f., N. 36). Ist die J. Ltd. in Israel steuerpflichtig, vermögen die Beschwerdeführerinnen mit ihren Ausführungen (BB.2017.129, act. 1 N. 39; BB.2017.130, act. 1 N. 39) den Verdacht nicht auszuräumen, es könnten im Rahmen der Veranlagung der J. Ltd. oder der Veranlagung der in Israel steuerpflichtigen Aktionäre der Beschwerdeführerinnen falsche oder unwahre Urkunden verwendet worden sein.

9.7.3 Weiter überdehnten die angefochtenen Verfügungen den Anwendungsbereich der neuen Fassung von Art. 305bis
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 305bis - 1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421
1    Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421
2    In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.425
a  als Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter) handelt;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt.
3    Der Täter wird auch bestraft, wenn die Haupttat im Ausland begangen wurde und diese auch am Begehungsort strafbar ist.427
StGB in zeitlicher Hinsicht. Angebliche Steuerdelikte, welche vor dem 1. Januar 2016 begangen worden seien, könnten gar keine Vortaten für eine Geldwäscherei sein. Angeblich vor dem 1. Januar 2016 begangene Steuerdelikte vermöchten ausserdem weder eine Einziehung noch eine Beschlagnahme zu begründen; wenn die Beschlagnahme Umsätze betreffe, welche zuvor erzielt worden seien, sei dies deshalb unzulässig. Umgekehrt könnten die Einkünfte des laufenden Geschäfts gar noch nicht Gegenstand einer Vortat sein, wenn diese darin bestehe, die Einkünfte nicht deklariert zu haben (weil eine Deklaration gar noch nicht erforderlich gewesen sei). Unter der Annahme, dass auch in Israel Steuererklärungen im Folgejahr eingereicht werden, könne somit vorliegend einzig die Steuerperiode 2015 überhaupt Grundlage für einen Verdacht bilden. Insofern sich die angefochtenen Verfügungen auf vor dem 1. Januar 2016 begangene oder auf noch nicht begangene (angebliche) Delikte stützten, verletzten sie deshalb Bundesrecht (BB.2017.129, act. 1 N. 4, N. 53, N. 61 ff.; BB.2017.130, act. 1 N. 4, N. 53, N. 61 ff.; vgl. BB.2017.133, act. 1 N. 9; BB.2017.134, act. 1 N. 9; BB.2017.146, act. 1 N. 9; BB.2017.147, act. 1 N. 9; BB.2017.152, act. 1 N. 10; BB.2017.153, act. 1 N. 10).

Die zeitliche Anwendbarkeit erst ab 1. Januar 2016 wird von der Beschwerdegegnerin nicht in Frage gestellt (vgl. BB.2017.129, act. 6 N. 23, N. 44 ff., N. 48 ff.; BB.2017.130, act. 6 N. 23, N. 44 ff., N. 48 ff.; BB.2017.133, act. 3 N. 23, N. 44 ff., N. 48 ff.; BB.2017.134, act. 4 N. 23, N. 44 ff., N. 48 ff.).

Gemäss Übergangsbestimmung der Änderung vom 12. Dezember 2014 ist "Art. 305bis
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 305bis - 1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421
1    Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421
2    In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.425
a  als Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter) handelt;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt.
3    Der Täter wird auch bestraft, wenn die Haupttat im Ausland begangen wurde und diese auch am Begehungsort strafbar ist.427
StGB […] nicht anwendbar auf qualifizierte Steuervergehen im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1bis
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 305bis - 1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421
1    Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421
2    In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.425
a  als Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter) handelt;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt.
3    Der Täter wird auch bestraft, wenn die Haupttat im Ausland begangen wurde und diese auch am Begehungsort strafbar ist.427
StGB, die vor dem 1. Januar 2016 begangen wurden" (Bundesgesetz vom 12. Dezember 2014 zur Umsetzung der 2012 revidierten Empfehlungen der Groupe d’action financière; AS 2015 S. 1389 ff., 1396; siehe bereits vorn E. 9.3). Diese spezifische die Rückwirkungsnorm des Art. 2 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 2 - 1 Nach diesem Gesetze wird beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begeht.
1    Nach diesem Gesetze wird beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begeht.
2    Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist dieses Gesetz anzuwenden, wenn es für ihn das mildere ist.
StGB präzisierende, evtl. ergänzende Rückwirkungsregel betrifft einmal nur die Steuergeldwäscherei an Vermögenswerten, die Resultat eines qualifizierten Steuerbetrugs an direkten Steuern sind. Sie knüpft nicht am Delikt der Steuergeldwäscherei selbst an, sondern an der Vortat des Steuerbetrugs. Steuergeldwäscherei ist demnach erst möglich an Vermögenswerten, die Resultat eines qualifizierten Steuerbetruges an direkten Steuern begangen ab 1. Januar 2016 sind. Dies überzeugt in der Begründung. Danach kommt es für den Zeitpunkt, an dem das qualifizierte Steuervergehen begangen wird, nicht auf den eingetretenen Erfolg – die Hinterziehung der Steuern – an, sondern auf die Tathandlung des Art. 186 Abs. 1
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)
DBG Art. 186 Steuerbetrug - 1 Wer zum Zweck einer Steuerhinterziehung im Sinne der Artikel 175-177 gefälschte, verfälschte oder inhaltlich unwahre Urkunden wie Geschäftsbücher, Bilanzen, Erfolgsrechnungen oder Lohnausweise und andere Bescheinigungen Dritter zur Täuschung gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Eine bedingte Strafe kann mit Busse bis zu 10 000 Franken verbunden werden.283
1    Wer zum Zweck einer Steuerhinterziehung im Sinne der Artikel 175-177 gefälschte, verfälschte oder inhaltlich unwahre Urkunden wie Geschäftsbücher, Bilanzen, Erfolgsrechnungen oder Lohnausweise und andere Bescheinigungen Dritter zur Täuschung gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Eine bedingte Strafe kann mit Busse bis zu 10 000 Franken verbunden werden.283
2    Die Bestrafung wegen Steuerhinterziehung bleibt vorbehalten.
3    Liegt eine Selbstanzeige nach Artikel 175 Absatz 3 oder Artikel 181a Absatz 1 vor, so wird von einer Strafverfolgung wegen allen anderen Straftaten abgesehen, die zum Zweck dieser Steuerhinterziehung begangen wurden. Diese Bestimmung ist auch in den Fällen nach den Artikeln 177 Absatz 3 und 181a Absätze 3 und 4 anwendbar.284
DBG bzw. Art. 59 Abs. 1
SR 642.14 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (Steuerharmonisierungsgesetz, StHG) - Steuerharmonisierungsgesetz
StHG Art. 59 Steuerbetrug - 1 Wer zum Zweck der Steuerhinterziehung gefälschte, verfälschte oder inhaltlich unwahre Urkunden zur Täuschung gebraucht oder als zum Steuerabzug an der Quelle Verpflichteter abgezogene Steuern zu seinem oder eines andern Nutzen verwendet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Eine bedingte Strafe kann mit Busse bis zu 10 000 Franken verbunden werden.214
1    Wer zum Zweck der Steuerhinterziehung gefälschte, verfälschte oder inhaltlich unwahre Urkunden zur Täuschung gebraucht oder als zum Steuerabzug an der Quelle Verpflichteter abgezogene Steuern zu seinem oder eines andern Nutzen verwendet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Eine bedingte Strafe kann mit Busse bis zu 10 000 Franken verbunden werden.214
2    Die Bestrafung wegen Steuerhinterziehung bleibt vorbehalten.
2bis    Liegt eine Selbstanzeige nach Artikel 56 Absatz 1bis oder Artikel 57b Absatz 1 wegen Steuerhinterziehung vor, so wird von einer Strafverfolgung wegen allen anderen Straftaten abgesehen, die zum Zweck der Steuerhinterziehung begangen wurden. Diese Bestimmung ist auch in den Fällen nach den Artikeln 56 Absatz 3bis und 57b Absätze 3 und 4 anwendbar.215
2ter    Liegt eine straflose Selbstanzeige wegen Veruntreuung der Quellensteuer vor, so wird auch von einer Strafverfolgung wegen allen anderen Straftaten abgesehen, die zum Zweck der Veruntreuung der Quellensteuer begangen wurden. Diese Bestimmung ist auch in den Fällen nach den Artikeln 56 Absatz 3bis und 57b Absätze 3 und 4 anwendbar.216
3    Die allgemeinen Bestimmungen des Strafgesetzbuches217 sind anwendbar, soweit das Gesetz nichts anderes vorschreibt.
StHG. Diese liegt im Gebrauch gefälschter oder unwahrer Urkunden gegenüber der Steuerverwaltung. Massgeblich ist danach für die zeitliche Anwendbarkeit des Art. 305bis Ziff. 1bis
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 305bis - 1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421
1    Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421
2    In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.425
a  als Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter) handelt;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt.
3    Der Täter wird auch bestraft, wenn die Haupttat im Ausland begangen wurde und diese auch am Begehungsort strafbar ist.427
StGB, ob die Urkunden vor oder nach dem 1. Januar 2016 verwendet worden sind (so Hess/Abo Youssef, Die Übergangsbestimmung zum qualifizierten Steuervergehen als Geldwäschereivortat, Jusletter 25. April 2016, Rz. 7–11). Steuer­geld­wä­sche­rei ist zeitlich erst möglich, wenn die Urkunden für den Steuerbetrug nach dem 1. Januar 2016 verwendet werden; der Zeitpunkt der (späteren) rechtskräftigen Veranlagung ist dafür irrelevant (Hess/Abo Youssef, a.a.O., Rz. 14, Rz. 17 ff.). Sie ist nur aber immerhin für den Erfolgseintritt massgeblich – die Steuerersparnis – und definiert damit das Objekt der Steuergeldwäscherei.

Keine Anwendung findet die Übergangsbestimmung im Bereich des qualifizierten Steuerbetrugs bei indirekten Steuern nach neuem Art. 14 Abs. 4
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 14 - 1 Wer die Verwaltung, eine andere Behörde oder einen Dritten durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder sie in einem Irrtum arglistig bestärkt und so für sich oder einen andern unrechtmässig eine Konzession, eine Bewilligung oder ein Kontingent, einen Beitrag, die Rückerstattung von Abgaben oder eine andere Leistung des Gemeinwesens erschleicht oder so bewirkt, dass der Entzug einer Konzession, einer Bewilligung oder eines Kontingents unterbleibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer die Verwaltung, eine andere Behörde oder einen Dritten durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder sie in einem Irrtum arglistig bestärkt und so für sich oder einen andern unrechtmässig eine Konzession, eine Bewilligung oder ein Kontingent, einen Beitrag, die Rückerstattung von Abgaben oder eine andere Leistung des Gemeinwesens erschleicht oder so bewirkt, dass der Entzug einer Konzession, einer Bewilligung oder eines Kontingents unterbleibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Bewirkt der Täter durch sein arglistiges Verhalten, dass dem Gemeinwesen unrechtmässig und in einem erheblichen Betrag eine Abgabe, ein Beitrag oder eine andere Leistung vorenthalten oder dass es sonst am Vermögen geschädigt wird, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
3    Wer gewerbsmässig oder im Zusammenwirken mit Dritten Widerhandlungen nach Absatz 1 oder 2 in Abgaben- oder Zollangelegenheiten begeht und sich oder einem andern dadurch in besonders erheblichem Umfang einen unrechtmässigen Vorteil verschafft oder das Gemeinwesen am Vermögen oder an andern Rechten besonders erheblich schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
4    Sieht ein Verwaltungsgesetz für eine dem Absatz 1, 2 oder 3 entsprechende nicht arglistig begangene Widerhandlung eine Busse vor, so ist in den Fällen nach den Absätzen 1-3 zusätzlich eine Busse auszufällen. Deren Bemessung richtet sich nach dem entsprechenden Verwaltungsgesetz.
VStrR. Für die Strafbarkeit gilt das Rückwirkungsverbot von Art. 2 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 2 - 1 Nach diesem Gesetze wird beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begeht.
1    Nach diesem Gesetze wird beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begeht.
2    Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist dieses Gesetz anzuwenden, wenn es für ihn das mildere ist.
StGB. Somit greift der neue Tatbestand der Steuergeldwäscherei an Vermögenswerten, welche aus einem qualifizierten Abgabebetrug stammen, nur, wenn die Tathandlung des Art. 14 Abs. 2
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 14 - 1 Wer die Verwaltung, eine andere Behörde oder einen Dritten durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder sie in einem Irrtum arglistig bestärkt und so für sich oder einen andern unrechtmässig eine Konzession, eine Bewilligung oder ein Kontingent, einen Beitrag, die Rückerstattung von Abgaben oder eine andere Leistung des Gemeinwesens erschleicht oder so bewirkt, dass der Entzug einer Konzession, einer Bewilligung oder eines Kontingents unterbleibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer die Verwaltung, eine andere Behörde oder einen Dritten durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder sie in einem Irrtum arglistig bestärkt und so für sich oder einen andern unrechtmässig eine Konzession, eine Bewilligung oder ein Kontingent, einen Beitrag, die Rückerstattung von Abgaben oder eine andere Leistung des Gemeinwesens erschleicht oder so bewirkt, dass der Entzug einer Konzession, einer Bewilligung oder eines Kontingents unterbleibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Bewirkt der Täter durch sein arglistiges Verhalten, dass dem Gemeinwesen unrechtmässig und in einem erheblichen Betrag eine Abgabe, ein Beitrag oder eine andere Leistung vorenthalten oder dass es sonst am Vermögen geschädigt wird, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
3    Wer gewerbsmässig oder im Zusammenwirken mit Dritten Widerhandlungen nach Absatz 1 oder 2 in Abgaben- oder Zollangelegenheiten begeht und sich oder einem andern dadurch in besonders erheblichem Umfang einen unrechtmässigen Vorteil verschafft oder das Gemeinwesen am Vermögen oder an andern Rechten besonders erheblich schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
4    Sieht ein Verwaltungsgesetz für eine dem Absatz 1, 2 oder 3 entsprechende nicht arglistig begangene Widerhandlung eine Busse vor, so ist in den Fällen nach den Absätzen 1-3 zusätzlich eine Busse auszufällen. Deren Bemessung richtet sich nach dem entsprechenden Verwaltungsgesetz.
bzw. Art. 14 Abs. 4
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 14 - 1 Wer die Verwaltung, eine andere Behörde oder einen Dritten durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder sie in einem Irrtum arglistig bestärkt und so für sich oder einen andern unrechtmässig eine Konzession, eine Bewilligung oder ein Kontingent, einen Beitrag, die Rückerstattung von Abgaben oder eine andere Leistung des Gemeinwesens erschleicht oder so bewirkt, dass der Entzug einer Konzession, einer Bewilligung oder eines Kontingents unterbleibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer die Verwaltung, eine andere Behörde oder einen Dritten durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder sie in einem Irrtum arglistig bestärkt und so für sich oder einen andern unrechtmässig eine Konzession, eine Bewilligung oder ein Kontingent, einen Beitrag, die Rückerstattung von Abgaben oder eine andere Leistung des Gemeinwesens erschleicht oder so bewirkt, dass der Entzug einer Konzession, einer Bewilligung oder eines Kontingents unterbleibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Bewirkt der Täter durch sein arglistiges Verhalten, dass dem Gemeinwesen unrechtmässig und in einem erheblichen Betrag eine Abgabe, ein Beitrag oder eine andere Leistung vorenthalten oder dass es sonst am Vermögen geschädigt wird, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
3    Wer gewerbsmässig oder im Zusammenwirken mit Dritten Widerhandlungen nach Absatz 1 oder 2 in Abgaben- oder Zollangelegenheiten begeht und sich oder einem andern dadurch in besonders erheblichem Umfang einen unrechtmässigen Vorteil verschafft oder das Gemeinwesen am Vermögen oder an andern Rechten besonders erheblich schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
4    Sieht ein Verwaltungsgesetz für eine dem Absatz 1, 2 oder 3 entsprechende nicht arglistig begangene Widerhandlung eine Busse vor, so ist in den Fällen nach den Absätzen 1-3 zusätzlich eine Busse auszufällen. Deren Bemessung richtet sich nach dem entsprechenden Verwaltungsgesetz.
VStrR nach dem 1. Januar 2016 erfolgt ist.

10.

10.1 Weiter müssen die beschlagnahmten Vermögenswerte grundsätzlich eine Beziehung zur mutmasslichen Geldwäscherei bzw. zu deren mutmasslichen Vortaten aufweisen.

10.2 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung unterliegen der Vermögenseinziehung gemäss Art. 70
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 70 - 1 Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden.
1    Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden.
2    Die Einziehung ist ausgeschlossen, wenn ein Dritter die Vermögenswerte in Unkenntnis der Einziehungsgründe erworben hat und soweit er für sie eine gleichwertige Gegenleistung erbracht hat oder die Einziehung ihm gegenüber sonst eine unverhältnismässige Härte darstellen würde.
3    Das Recht zur Einziehung verjährt nach sieben Jahren; ist jedoch die Verfolgung der Straftat einer längeren Verjährungsfrist unterworfen, so findet diese Frist auch auf die Einziehung Anwendung.
4    Die Einziehung ist amtlich bekannt zu machen. Die Ansprüche Verletzter oder Dritter erlöschen fünf Jahre nach der amtlichen Bekanntmachung.
5    Lässt sich der Umfang der einzuziehenden Vermögenswerte nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand ermitteln, so kann das Gericht ihn schätzen.
StGB und damit auch der Beschlagnahme nach Art. 263 Abs. 1 lit. d
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 263 Grundsatz - 1 Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson können beschlagnahmt werden, wenn die Gegenstände und Vermögenswerte voraussichtlich:
1    Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson können beschlagnahmt werden, wenn die Gegenstände und Vermögenswerte voraussichtlich:
a  als Beweismittel gebraucht werden;
b  zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden;
c  den Geschädigten zurückzugeben sind;
d  einzuziehen sind;
e  zur Deckung von Ersatzforderungen des Staates gemäss Artikel 71 StGB145 gebraucht werden.
2    Die Beschlagnahme ist mit einem schriftlichen, kurz begründeten Befehl anzuordnen. In dringenden Fällen kann sie mündlich angeordnet werden, ist aber nachträglich schriftlich zu bestätigen.
3    Ist Gefahr im Verzug, so können die Polizei oder Private Gegenstände und Vermögenswerte zuhanden der Staatsanwaltschaft oder der Gerichte vorläufig sicherstellen.
StPO nicht nur konkrete deliktisch erworbene Vermögensgegenstände oder deren Ersatzwerte, sondern auch rechnerisch-abstrakte Vermögensvorteile, die direkt oder indirekt durch die strafbare Handlung erlangt worden sind (BGE 125 IV 4 E. 2a/bb). Grundsätzlich sind – jedenfalls im Rahmen einer vorläufigen Massnahme – auch widerrechtliche Steuerersparnisse (bzw. der sog. Ersparnisgewinn) als im Sinne von Art. 70
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 70 - 1 Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden.
1    Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden.
2    Die Einziehung ist ausgeschlossen, wenn ein Dritter die Vermögenswerte in Unkenntnis der Einziehungsgründe erworben hat und soweit er für sie eine gleichwertige Gegenleistung erbracht hat oder die Einziehung ihm gegenüber sonst eine unverhältnismässige Härte darstellen würde.
3    Das Recht zur Einziehung verjährt nach sieben Jahren; ist jedoch die Verfolgung der Straftat einer längeren Verjährungsfrist unterworfen, so findet diese Frist auch auf die Einziehung Anwendung.
4    Die Einziehung ist amtlich bekannt zu machen. Die Ansprüche Verletzter oder Dritter erlöschen fünf Jahre nach der amtlichen Bekanntmachung.
5    Lässt sich der Umfang der einzuziehenden Vermögenswerte nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand ermitteln, so kann das Gericht ihn schätzen.
StGB einzugsfähig zu betrachten (BGE 120 IV 365 E. 1d; vgl. BGE 137 IV 145 E. 6.3 f.). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die Beschlagnahme von widerrechtlichen Steuerersparnissen zur Sicherung einer voraussichtlichen Vermögenseinziehung auch gegenüber einer nicht beschuldigten Drittperson nicht ausgeschlossen, solange ausreichende Verdachtsgründe dafür bestehen, dass Vermögensvorteile, die mittels eines Steuerdelikts erlangt worden sind, auf sie übergegangen sind. Zwar kann ein Ersparnisgewinn als rechnerisch-abstrakte Grösse an sich nicht konkreter Gegenstand einer Überweisung sein. Dennoch sind Konstellationen denkbar, in denen aufgrund des Zeitpunkts der Transaktionen oder anderer Umstände eine Verbindung zu erkennen ist zwischen Vermögensvorteilen, welche mittels eines Steuerdelikts erlangt worden sind, und Vermögenswerten, die später auf eine Drittperson übergegangen sind. Dies kann namentlich der Fall sein, wenn es um Vermögensverschiebungen zwischen voneinander rechtlich und/oder wirtschaftlich nicht unabhängigen Personen geht (vgl. zum Ganzen Urteile des Bundesgerichts 1B_783/2012 vom 16. Oktober 2013, E. 8.1; 1B_785/2012 vom 16. Oktober 2013, E. 7.1; je m.w.H.).

10.3 Ausgehend vom Verdacht, dass in der Unternehmensgruppe von C. und D., namentlich bestehend aus den Beschwerdeführerinnen und der J. Ltd., durch ausländischen "qualifizierten Steuerbetrug" und ausländischen "qualifizierten Abgabebetrug" widerrechtliche Steuerersparnisse erzielt wurden, und dem Umstand, dass innerhalb der Unternehmensgruppe Vermögen verschoben wurde, liegt nahe, dass sich Ersparnisgewinne der Unternehmensgruppe auf Konten der Beschwerdeführerinnen befinden können. Die beschlagnahmten Vermögenswerte weisen mithin eine potentielle Beziehung zu den mutmasslichen Straftaten auf und sind gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung vorliegend im Sinne einer für die Beschlagnahme genügenden prima vista Sicht als im Sinne von Art. 70
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 70 - 1 Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden.
1    Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden.
2    Die Einziehung ist ausgeschlossen, wenn ein Dritter die Vermögenswerte in Unkenntnis der Einziehungsgründe erworben hat und soweit er für sie eine gleichwertige Gegenleistung erbracht hat oder die Einziehung ihm gegenüber sonst eine unverhältnismässige Härte darstellen würde.
3    Das Recht zur Einziehung verjährt nach sieben Jahren; ist jedoch die Verfolgung der Straftat einer längeren Verjährungsfrist unterworfen, so findet diese Frist auch auf die Einziehung Anwendung.
4    Die Einziehung ist amtlich bekannt zu machen. Die Ansprüche Verletzter oder Dritter erlöschen fünf Jahre nach der amtlichen Bekanntmachung.
5    Lässt sich der Umfang der einzuziehenden Vermögenswerte nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand ermitteln, so kann das Gericht ihn schätzen.
StGB einzugsfähig zu betrachten.

Bei alledem sind die Schwierigkeiten, die das Tatbestandsmerkmal der deliktischen "Herkunft" bei Steuergeldwäscherei bietet, dennoch nicht zu übersehen. Spätestens anlässlich der (späteren) Einziehung wird sich die Frage stellen, welches das Objekt der rechtswidrigen Steuerersparnis sein soll. Der "Nichtabfluss" von (legalem) Geld stellt gleichsam einen fiktiven Zufluss dar (Taube, Entstehung, Bedeutung und Umfang der Sorgfaltspflichten der Schweizer Banken bei der Geldwäschereiprävention im Bankenalltag, Diss. St. Gallen, Zürich/St. Gallen 2013, S. 70), eine rein rechnerische Quote, die als solche nicht lokalisierbar und auch nicht individualisierbar ist (Livschitz, Neue Geldwäschereivortaten – Untaten des Gesetzgebers?, in: Ackermann/Hilf (Hrsg.), Geldwäscherei – Asset Recovery, 6. Schweizerische Tagung zum Wirtschaftsstrafrecht, Zürich/Basel/Genf 2012, S. 65 ff., 88). Weil man die Steuerersparnis nicht in einem Vermögensteil lokalisieren bzw. zuordnen kann, fragt sich, ob damit das ganze Vermögen des Betroffenen kontaminiert ist. Das soll gemäss Botschaft (vom 13. Dezember 2013 zur Umsetzung der 2012 revidierten Empfehlungen der Groupe d’action financière [GAFI], BBl 2014 S. 605 ff., 626) und Lehrmeinungen (Kläser, Steuervergehen als Vortat der Geldwäscherei, Jusletter 13. November 2017, Rz. 6; Matteotti/Many, Erhöhung der Strafrisiken für Banken und ihre Mitarbeiter infolge Einführung der Steuergeldwäscherei, Jusletter 23. Februar 2015, Rz. 7) nicht der Fall sein und würde zu einer nicht zu rechtfertigenden Ausuferung des Anwendungsbereichs der Steuergeldwäscherei führen. Diese Radikallösung wird zu Recht abgelehnt (Delnon/Hubacher, Geldwäscherei und Teilkontamination, ZStrR 2016, S. 326 ff., 332; Lutz/Kern, a.a.O., S. 100). Andererseits wird man nicht darum kommen, das deliktische Einziehungsobjekt irgendwie zu definieren, denn ohne ein solches ist eine Steuergeldwäscherei gar nie möglich. Die Umsetzungsgesetzgebung bliebe damit – als die andere Radikallösung – ohne Wirkung, was jedoch erklärtermassen nicht im Sinne des Gesetzgebers ist (vgl. Matteotti/Many, a.a.O., Rz. 6). Es wird nach einer vermittelnden Lösung zu suchen sein, die einerseits nicht zu einer Gesamtkontaminierung führt und andererseits Sinn und Zweck der Umsetzungsgesetzgebung nicht zuwiderläuft. Über die
verschiedenen Ansätze, über die diesbezüglich diskutiert wird (vgl. dazu Delnon/Hu­bacher, a.a.O., S. 333 ff.; Lutz/Kern, a.a.O., S. 100 f.; ferner Suter/Remund, Neue Vortaten zur Geldwäscherei im Steuerstrafrecht: welche Konsequenzen für Finanzintermediäre?, ASA 2013/2014, S. 589 ff., 608), braucht indes vorliegend nicht entschieden zu werden.

11.

11.1 Die Beschlagnahme hat sodann dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz zu genügen.

11.2 Als Vortat in Frage steht die als qualifizierter Steuerbetrug nach Art. 305bis Ziff. 1bis
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 305bis - 1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421
1    Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421
2    In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.425
a  als Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter) handelt;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt.
3    Der Täter wird auch bestraft, wenn die Haupttat im Ausland begangen wurde und diese auch am Begehungsort strafbar ist.427
StGB eingestufte Hinterziehung von Gewinnsteuern (bei der Beschwerdeführerin 2), begangen ab 1. Januar 2016. Die Beschwerdegegnerin nimmt mangels weitergehender Erkenntnisse an, dass sich die mutmassli-che Hinterziehung von Gewinnsteuern auf die Steuerperioden 2013, 2014 und 2015 beziehen könnte. Ausgehend von einem jährlichen Umsatz der Beschwerdeführerin 2 von ca. EUR 31 Mio. (im Recht liegt ein Abschluss der Beschwerdeführerin 2 für das Jahr 2015, der für 2015 einen Umsatz von über EUR 31 Mio., für 2014 einen solchen von über EUR 20 Mio. ausweist: BB.2017.129, act. 1.13; BB.2017.130, act. 1.13), einer geschätzten Gewinnmarge von 40% (weil diesbezüglich nur sehr begrenzt auf die nicht revidierten Jahresabschlüsse der Beschwerdeführerinnen Bezug genommen werden könne) und einem Steuersatz von 25% (vgl. Beilage 10 der Beschwerdeantworten vom 21./22. August 2017 in den Beschwerdeverfahren BB.2017.129 und BB.2017.130, Auszug aus dem Worldwide Corporate Tax Guide 2017 von EY, S. 715) berechnet die Beschwerdegegnerin die prima facie geschätzte hinterzogene Gewinnsteuer auf insgesamt EUR 7.1 Mio. bzw. CHF 8.1 Mio.

Unstreitig ist, dass sich eine mutmassliche Hinterziehung von Gewinnsteuern, begangen ab 1. Januar 2016 auch auf Steuerperioden vor dem 1. Januar 2016, namentlich auf die Steuerperiode 2015, beziehen kann (vgl. BB.2017.129, act. 1 N. 65; BB.2017.130, act. 1 N. 65). Die Annahme der Beschwerdegegnerin, dass sich die mutmassliche Hinterziehung der Gewinnsteuern auf die Steuerperioden 2013, 2014 und 2015 beziehen könnte, scheint nicht offensichtlich ausgeschlossen, zumal die Beschwerdeführerinnen diese nicht schlüssig widerlegen. Der angewendete Steuersatz von 25% wird von den Beschwerdeführerinnen nicht in Frage gestellt. Demgegenüber wenden die Beschwerdeführerinnen hinsichtlich der geschätzten Gewinnmarge von 40% ein, diese Annahme sei geradezu absurd (BB.2017.129, act. 8 N. 44; BB.2017130, act. 13 N. 44). Aus dem Abschluss der Beschwerdeführerin 2 für das Jahr 2015 ergebe sich bei einem Umsatz im Jahr 2015 von rund EUR 31 Mio. ein Gewinn von EUR 3.14 Mio. bzw. bei einem Umsatz im Jahr 2014 von rund EUR 20.5 Mio. ein Gewinn von rund EUR 2.47 Mio., mithin eine Gewinnmarge von maximal 12%. Zum jetzigen Zeitpunkt, in dem es an weiteren Anhaltpunkten mangelt, muss die Gewinnmarge geschätzt werden. Auch wenn eine geschätzte Gewinnmarge von 40% sehr hoch erscheint, kann eine solche auch unter Berücksichtigung des erwähnten Abschlusses im jetzigen Zeitpunkt nicht rundweg ausgeschlossen werden. Diese Schätzung kann auf Dauer allerdings nicht Bestand haben. Die Beschwerdegegnerin wird diesbezüglich weitere Abklärungen treffen müssen, bzw. eine Klärung sollte sich aus der Rechtshilfe ergeben.

11.3 Als Vortat in Frage steht weiter der qualifizierte Abgabebetrug im Zusammenhang mit der Hinterziehung von Mehrwertsteuern, begangen ab 1. Januar 2016. Die Beschwerdegegnerin geht davon aus, dass die Dienstleistungen der J. Ltd. an die Beschwerdeführerin 2 der Mehrwertsteuer in Israel über 17% (resp. 18% vor dem 1. Oktober 2015) hätten unterstehen sollen. Aus der (nicht revidierten) Bilanz der Beschwerdeführerin 2 für das Jahr 2015 ergebe sich, dass sich diese Dienstleistungen im 2014 auf rund EUR 1.5 Mio. und im 2015 auf rund EUR 2.3 Mio. beliefen. Da die J. Ltd. in den letzten Jahren ihren Schwerpunkt auf die Erbringung von gewissen Dienstleistungen an die Beschwerdeführerin 2 gelegt habe, könnten diese Beträge für 2016 und 2017 höher als in früheren Jahren ausfallen. Es sei noch nicht bekannt, zu welchem Zeitpunkt die entsprechende Meldung bei der israelischen Mehrwertsteuer hätte erfolgen sollen (wobei es scheine, dass die Abrechnungen monatlich erfolgen). Es sei deshalb anzunehmen, dass die erbrachten Dienstleistungen für 2016 und 2017 (halbes Jahr) ähnlicher Höhe seien wie für 2015 und dass sich die mutmasslichen Hinterziehungen auch auf 2015 beziehen könnten. Die Beschwerdegegnerin schätzt die mutmasslich hinterzogene Mehrwertsteuer entsprechend auf maximal CHF 1 Mio.

Dagegen wenden die Beschwerdeführerinnen im Wesentlichen ein, diesbezüglich könne nur die Zeit vom 1. Dezember 2015 an relevant sein, was zu einem maximalen Betrag von CHF 698'725.– führe.

Zurzeit ist weder Näheres zur Höhe der betreffenden Dienstleistungen in den Jahren 2016 und 2017 bekannt, noch dazu, wann entsprechende Mehrwertsteuermeldungen hätten erfolgen sollen. Dass die relevante Periode weiter als bis zum 1. Dezember 2015 zurückreicht, kann demnach nicht ausgeschlossen werden. Ausserdem bietet die Verlegung des Geschäftsschwerpunkts der J. Ltd. auf die Dienstleistungserbringung an die Beschwerdeführerin 2 Anhaltpunkt, dass die Höhe der betreffenden Dienstleistungen in den Jahren 2016 und 2017 höher ausgefallen sein könnte. Die Schätzung mutmasslich hinterzogener Mehrwertsteuer von maximal CHF 1 Mio. erscheint vor diesem Hintergrund zum jetzigen Zeitpunkt massvoll.

11.4 Als Vortat im Raum steht schliesslich der qualifizierte Abgabebetrug im Zusammenhang mit der Hinterziehung von Verrechnungssteuern, begangen ab 1. Januar 2016. Die Schätzung der Beschwerdegegnerin beruht auf folgender Grundlage: Aus dem Abschluss der Beschwerdeführerin 2 für das Jahr 2015 ergebe sich, dass den Aktionären eine Dividende über insgesamt EUR 3'019'541.– bis Ende 2015 zugesprochen worden sei. Von diesem Betrag sei per 31. Dezember 2015 noch eine Dividendenzahlung über EUR 2'659'541.– ausstehend gewesen. Nicht bekannt sei, ob eine Dividende auch für 2016 zugesprochen worden sei und welche Beträge tatsächlich in der Zwischenzeit ausgeschüttet worden seien. Werde davon ausgegangen, dass die Verrechnungssteuer auf der nach 2015 ausgeschütteten Dividende über EUR 2'659'541.– hinterzogen worden sei, würde sich der Betrag der hinterzogenen Verrechnungssteuer allein dafür auf EUR 1'139'803.– bzw. CHF 1'302'681.– belaufen. Insbesondere angesichts weiterer möglicher Dividenden für das Jahr 2016 könne von einer mutmasslichen in Israel hinterzogenen Verrechnungssteuer über mindestens CHF 1.5 bis 2 Mio. ausgegangen werden.

Die Beschwerdeführerinnen wenden im Wesentlichen ein, wenn überhaupt Verrechnungssteuer geschuldet wäre, dann nur auf effektiv ausbezahlten Dividenden. Die bislang effektiv ausgerichteten Dividendenzahlungen der Beschwerdeführerin 2 seien in Israel ordnungsgemäss deklariert worden.

Unstreitig scheinen demnach per Ende 2015 Dividendenzahlungen von rund EUR 2'659'541.– ausstehend gewesen zu sein. Es bleibt deshalb denkbar, dass diese seit 1. Januar 2016 ausbezahlt worden sind. Dass weitere Dividendenzahlungen für die Jahre 2016 und 2017 dazugekommen sind, kann nicht ausgeschlossen werden. Vorausgesetzt, die Beschwerdeführerin 2 wäre dafür in Israel verrechnungssteuerpflichtig gewesen bei einem Satz von 30%, erscheint die Schätzung der Beschwerdegegnerin, dass bis zu CHF 2 Mio. Verrechnungssteuern hinterzogen worden sein könnten, in dieser Phase der Untersuchung massvoll.

11.5 Ohne Berücksichtigung des Verdachts auf weitere offshore-Gesellschaften und somit möglicher Gelder aus weiteren Steuervortaten, mit welchen die Beschwerdegegnerin die Beschlagnahmen begründet (vgl. BB.2017.129, act. 6 N. 66 ff.; BB.2017.130, act. 6 N. 66 ff.), ergibt sich aus den vorstehenden Positionen ein Gesamtbetrag von Vermögenswerten, deren spätere Einziehung zu diesem Zeitpunkt nicht als offensichtlich ausgeschlossen betrachtet werden kann, der jedenfalls die verfahrensgegenständlichen Beschlagnahmen in der Gesamthöhe von CHF 9'807'082.– (siehe vorn E. 5) übersteigt. Damit erweisen sich die angefochtenen Beschlagnahmen als verhältnismässig. Die Beschwerdegegnerin wird allerdings bald weitere Abklärungen treffen und gegebenenfalls ihr Rechtshilfeersuchen ergänzen müssen, um den mutmasslichen Deliktsbetrag zu konkretisieren. Sollte sich dabei herausstellen, dass der mutmassliche Deliktsbetrag mit Sicherheit oder hoher Wahrscheinlichkeit tiefer liegt, wäre die Sache neu zu beurteilen. Dies dürfte spätestens mit der Beantwortung des Rechtshilfeersuchens der Fall sein.

12.

12.1 Bei Eintritt der Gegenstandslosigkeit im Rechtsmittelverfahren wird in erster Linie kostenpflichtig, wer diese verursacht hat (TPF 2011 31). Im Übrigen tragen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens; als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird (Art. 428 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 428 Kostentragung im Rechtsmittelverfahren - 1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht.
1    Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht.
2    Erwirkt eine Partei, die ein Rechtsmittel ergriffen hat, einen für sie günstigeren Entscheid, so können ihr die Verfahrenskosten auferlegt werden, wenn:
a  die Voraussetzungen für das Obsiegen erst im Rechtsmittelverfahren geschaffen worden sind; oder
b  der angefochtene Entscheid nur unwesentlich abgeändert wird.
3    Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung.
4    Hebt sie einen Entscheid auf und weist sie die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück, so trägt der Bund oder der Kanton die Kosten des Rechtsmittelverfahrens und, nach Ermessen der Rechtsmittelinstanz, jene der Vorinstanz.
5    Wird ein Revisionsgesuch gutgeheissen, so entscheidet die Strafbehörde, die anschliessend über die Erledigung der Strafsache zu befinden hat, nach ihrem Ermessen über die Kosten des ersten Verfahrens.
StPO).

12.2 Vorliegend verursachte die Beschwerdegegnerin durch die Wiedererwägung der Vermögensbeschlagnahmen die Gegenstandslosigkeit der Beschwerdeverfahren BB.2017.133, BB.2017.134, BB.2017.146 und BB.2017.147 sowie die teilweise Gegenstandslosigkeit der Beschwerdeverfahren BB.2017.129 und BB.2017.130. Betreffend die Beschwerdeführerin 1 verfügte die Beschwerdegegnerin keine Teilfreigabe; beschlagnahmt sind umgerechnet CHF 5'761'382.–. Von den ursprünglich umgerechnet CHF 5'088'138.– beschlagnahmten Vermögenswerten der Beschwerdeführerin 2 sind nach den Wiedererwägungen noch umgerechnet CHF 4'045'700.– beschlagnahmt. Die Beschlagnahme der Vermögenswerte beider Beschwerdeführerinnen beschränkt sich nach den Wiedererwägungen auf den Stand 4. August 2017. Da im Übrigen die Beschwerden abzuweisen sind, soweit auf sie einzutreten ist, erscheint es angemessen, der Beschwerdeführerin 1 50% und der Beschwerdeführerin 2 40% der rechnerischen Gerichtsgebühr (vgl. E. 12.3) aufzuerlegen.

12.3 Die Gerichtsgebühr wäre auf Fr. 10'000.– festzusetzen, aber angesichts des Verfahrensausgangs auf Fr. 9‘000.– zu reduzieren (Art. 73
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 73 Kosten und Entschädigung - 1 Das Bundesstrafgericht regelt durch Reglement:
1    Das Bundesstrafgericht regelt durch Reglement:
a  die Berechnung der Verfahrenskosten;
b  die Gebühren;
c  die Entschädigungen an Parteien, die amtliche Verteidigung, den unentgeltlichen Rechtsbeistand, Sachverständige sowie Zeuginnen und Zeugen.
2    Die Gebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien sowie nach dem Kanzleiaufwand.
3    Es gilt ein Gebührenrahmen von 200-100 000 Franken für jedes der folgenden Verfahren:
a  Vorverfahren;
b  erstinstanzliches Verfahren;
c  Rechtsmittelverfahren.
StBOG und Art. 5 und Art. 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]). Davon sind der Beschwerdeführerin 1 Fr. 5'000.– und der Beschwerdeführerin 2 Fr. 4'000.– aufzuerlegen.

13. Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin 2, die durch zwei Rechtsanwälte vertreten wird, für ihre Aufwendungen im vorliegenden Verfahren im Umfang ihres beschränkten Obsiegens eine pauschale Parteientschädigung zu entrichten (Art. 434 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 434 Dritte - 1 Dritte haben Anspruch auf angemessenen Ersatz ihres nicht auf andere Weise gedeckten Schadens sowie auf Genugtuung, wenn sie durch Verfahrenshandlungen oder bei der Unterstützung von Strafbehörden Schaden erlitten haben. Artikel 433 Absatz 2 ist sinngemäss anwendbar.
1    Dritte haben Anspruch auf angemessenen Ersatz ihres nicht auf andere Weise gedeckten Schadens sowie auf Genugtuung, wenn sie durch Verfahrenshandlungen oder bei der Unterstützung von Strafbehörden Schaden erlitten haben. Artikel 433 Absatz 2 ist sinngemäss anwendbar.
2    Über die Ansprüche ist im Rahmen des Endentscheids zu befinden. In klaren Fällen kann die Staatsanwaltschaft schon im Vorverfahren darüber entscheiden.
i.V.m. Art. 436 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 436 Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren - 1 Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren richten sich nach den Artikeln 429-434.
1    Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren richten sich nach den Artikeln 429-434.
2    Erfolgt weder ein vollständiger oder teilweiser Freispruch noch eine Einstellung des Verfahrens, obsiegt die beschuldigte Person aber in andern Punkten, so hat sie Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für ihre Aufwendungen.
3    Hebt die Rechtsmittelinstanz einen Entscheid nach Artikel 409 auf, so haben die Parteien Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für ihre Aufwendungen im Rechtsmittelverfahren und im aufgehobenen Teil des erstinstanzlichen Verfahrens.
4    Die nach einer Revision freigesprochene oder milder bestrafte beschuldigte Person hat Anspruch auf angemessene Entschädigung für ihre Aufwendungen im Revisionsverfahren. Sie hat zudem Anspruch auf Genugtuung und Entschädigung für ausgestandenen Freiheitsentzug, sofern dieser Freiheitsentzug nicht an die wegen anderer Straftaten ausgesprochenen Sanktionen angerechnet werden kann.
StPO; Art. 73
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 73 Kosten und Entschädigung - 1 Das Bundesstrafgericht regelt durch Reglement:
1    Das Bundesstrafgericht regelt durch Reglement:
a  die Berechnung der Verfahrenskosten;
b  die Gebühren;
c  die Entschädigungen an Parteien, die amtliche Verteidigung, den unentgeltlichen Rechtsbeistand, Sachverständige sowie Zeuginnen und Zeugen.
2    Die Gebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien sowie nach dem Kanzleiaufwand.
3    Es gilt ein Gebührenrahmen von 200-100 000 Franken für jedes der folgenden Verfahren:
a  Vorverfahren;
b  erstinstanzliches Verfahren;
c  Rechtsmittelverfahren.
StBOG und Art. 5 und Art. 12 Abs. 2 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]). Die Parteientschädigung ist auf Fr. 1'000.– (inkl. Auslagen und MwSt.) festzusetzen.

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerdeverfahren BB.2017.129, BB.2017.130, BB.2017.133, BB.2017.134, BB.2017.146, BB.2017.147, BB.2017.152 und BB.2017.153 werden vereinigt.

2. Die Beschwerdeverfahren BB.2017.133, BB.2017.134, BB.2017.146 und BB.2017.147 werden zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben.

3. Die Beschwerdeverfahren BB.2017.129 und BB.2017.130 werden, soweit sie zum Gegenstand Vermögensbeschlagnahmen haben, zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben; im Übrigen wird auf die Beschwerden nicht eingetreten.

4. Die Beschwerde vom 7. September 2017 der Beschwerdeführerin 1 (BB.2017.153) wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

5. Die Beschwerde vom 7. September 2017 der Beschwerdeführerin 2 (BB.2017.152) wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

6. Die Gerichtgebühr wird auf Fr. 9'000.– festgesetzt, wovon der Beschwerdeführerin 1 Fr. 5'000.– und der Beschwerdeführerin 2 Fr. 4'000.– auferlegt werden.

7. Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin 2 für das vorliegende Verfahren mit Fr. 1'000.– zu entschädigen.

Bellinzona, 27. Dezember 2017

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Rechtsanwältin Laura Quiblier und Rechtsanwalt Bernhard Isenring

- Rechtsanwälte Oliver Kunz und David Cuendet

- Bundesanwaltschaft

Rechtsmittelbelehrung

Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG.

Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktions­richter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 103 Aufschiebende Wirkung - 1 Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung.
1    Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung.
2    Die Beschwerde hat im Umfang der Begehren aufschiebende Wirkung:
a  in Zivilsachen, wenn sie sich gegen ein Gestaltungsurteil richtet;
b  in Strafsachen, wenn sie sich gegen einen Entscheid richtet, der eine unbedingte Freiheitsstrafe oder eine freiheitsentziehende Massnahme ausspricht; die aufschiebende Wirkung erstreckt sich nicht auf den Entscheid über Zivilansprüche;
c  in Verfahren auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, wenn sie sich gegen eine Schlussverfügung oder gegen jede andere Verfügung richtet, welche die Übermittlung von Auskünften aus dem Geheimbereich oder die Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten bewilligt;
d  in Verfahren auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen.
3    Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann über die aufschiebende Wirkung von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei eine andere Anordnung treffen.
BGG).
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : BB.2017.129
Datum : 27. Dezember 2017
Publiziert : 22. Januar 2018
Quelle : Bundesstrafgericht
Status : Publiziert als TPF 2017 160
Sachgebiet : Beschwerdekammer: Strafverfahren
Gegenstand : Beschlagnahme (Art. 263 ff. StPO). Schriftliche Berichte (Art. 145 StPO). Edition (Art. 265 Abs. 3 StPO).


Gesetzesregister
BGG: 103
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 103 Aufschiebende Wirkung - 1 Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung.
1    Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung.
2    Die Beschwerde hat im Umfang der Begehren aufschiebende Wirkung:
a  in Zivilsachen, wenn sie sich gegen ein Gestaltungsurteil richtet;
b  in Strafsachen, wenn sie sich gegen einen Entscheid richtet, der eine unbedingte Freiheitsstrafe oder eine freiheitsentziehende Massnahme ausspricht; die aufschiebende Wirkung erstreckt sich nicht auf den Entscheid über Zivilansprüche;
c  in Verfahren auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, wenn sie sich gegen eine Schlussverfügung oder gegen jede andere Verfügung richtet, welche die Übermittlung von Auskünften aus dem Geheimbereich oder die Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten bewilligt;
d  in Verfahren auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen.
3    Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann über die aufschiebende Wirkung von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei eine andere Anordnung treffen.
BetmG: 24
SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz
BetmG Art. 24 - 1 In der Schweiz liegende unrechtmässige Vermögensvorteile verfallen dem Staat auch dann, wenn die Tat im Ausland begangen worden ist. Besteht kein Gerichtsstand nach Artikel 32 der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007113 (StPO), so ist zur Einziehung der Kanton zuständig, in dem die Vermögenswerte liegen.114
1    In der Schweiz liegende unrechtmässige Vermögensvorteile verfallen dem Staat auch dann, wenn die Tat im Ausland begangen worden ist. Besteht kein Gerichtsstand nach Artikel 32 der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007113 (StPO), so ist zur Einziehung der Kanton zuständig, in dem die Vermögenswerte liegen.114
2    Die zuständigen Behörden verwahren die ihnen bei der Ausführung des Gesetzes zugehenden Betäubungsmittel und sorgen für deren Verwertung oder Vernichtung.115
DBG: 175 
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)
DBG Art. 175 Vollendete Steuerhinterziehung - 1 Wer als Steuerpflichtiger vorsätzlich oder fahrlässig bewirkt, dass eine Veranlagung zu Unrecht unterbleibt oder dass eine rechtskräftige Veranlagung unvollständig ist,
1    Wer als Steuerpflichtiger vorsätzlich oder fahrlässig bewirkt, dass eine Veranlagung zu Unrecht unterbleibt oder dass eine rechtskräftige Veranlagung unvollständig ist,
2    Die Busse beträgt in der Regel das Einfache der hinterzogenen Steuer. Sie kann bei leichtem Verschulden bis auf einen Drittel ermässigt, bei schwerem Verschulden bis auf das Dreifache erhöht werden.
3    Zeigt die steuerpflichtige Person erstmals eine Steuerhinterziehung selbst an, so wird von einer Strafverfolgung abgesehen (straflose Selbstanzeige), wenn:
a  die Hinterziehung keiner Steuerbehörde bekannt ist;
b  sie die Verwaltung bei der Festsetzung der Nachsteuer vorbehaltlos unterstützt; und
c  sie sich ernstlich um die Bezahlung der geschuldeten Nachsteuer bemüht.265
4    Bei jeder weiteren Selbstanzeige wird die Busse unter den Voraussetzungen nach Absatz 3 auf einen Fünftel der hinterzogenen Steuer ermässigt.266
186
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)
DBG Art. 186 Steuerbetrug - 1 Wer zum Zweck einer Steuerhinterziehung im Sinne der Artikel 175-177 gefälschte, verfälschte oder inhaltlich unwahre Urkunden wie Geschäftsbücher, Bilanzen, Erfolgsrechnungen oder Lohnausweise und andere Bescheinigungen Dritter zur Täuschung gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Eine bedingte Strafe kann mit Busse bis zu 10 000 Franken verbunden werden.283
1    Wer zum Zweck einer Steuerhinterziehung im Sinne der Artikel 175-177 gefälschte, verfälschte oder inhaltlich unwahre Urkunden wie Geschäftsbücher, Bilanzen, Erfolgsrechnungen oder Lohnausweise und andere Bescheinigungen Dritter zur Täuschung gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Eine bedingte Strafe kann mit Busse bis zu 10 000 Franken verbunden werden.283
2    Die Bestrafung wegen Steuerhinterziehung bleibt vorbehalten.
3    Liegt eine Selbstanzeige nach Artikel 175 Absatz 3 oder Artikel 181a Absatz 1 vor, so wird von einer Strafverfolgung wegen allen anderen Straftaten abgesehen, die zum Zweck dieser Steuerhinterziehung begangen wurden. Diese Bestimmung ist auch in den Fällen nach den Artikeln 177 Absatz 3 und 181a Absätze 3 und 4 anwendbar.284
StBOG: 37 
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 37 Zuständigkeiten - 1 Die Beschwerdekammern des Bundesstrafgerichts treffen die Entscheide, für welche die StPO13 die Beschwerdeinstanz oder das Bundesstrafgericht als zuständig bezeichnet.
1    Die Beschwerdekammern des Bundesstrafgerichts treffen die Entscheide, für welche die StPO13 die Beschwerdeinstanz oder das Bundesstrafgericht als zuständig bezeichnet.
2    Sie entscheiden zudem über:
a  Beschwerden in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten gemäss:
a1  dem Rechtshilfegesetz vom 20. März 198114,
a2  dem Bundesgesetz vom 21. Dezember 199515 über die Zusammenarbeit mit den internationalen Gerichten zur Verfolgung schwerwiegender Verletzungen des humanitären Völkerrechts,
a3  dem Bundesgesetz vom 22. Juni 200116 über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof,
a4  dem Bundesgesetz vom 3. Oktober 197517 zum Staatsvertrag mit den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen;
b  Beschwerden, die ihnen das Bundesgesetz vom 22. März 197418 über das Verwaltungsstrafrecht zuweist;
c  Beschwerden gegen Verfügungen des Bundesverwaltungsgerichts über das Arbeitsverhältnis seiner Richter und Richterinnen und seines Personals sowie des Personals der ständigen Sekretariate der eidgenössischen Schätzungskommissionen;
d  Konflikte über die Zuständigkeit der militärischen und der zivilen Gerichtsbarkeit;
e  Anstände, die ihnen das Bundesgesetz vom 21. März 199720 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit zum Entscheid zuweist;
f  Anstände, die ihnen das Bundesgesetz vom 7. Oktober 199421 über kriminalpolizeiliche Zentralstellen des Bundes zum Entscheid zuweist;
g  Konflikte über die Zuständigkeit nach dem Geldspielgesetz vom 29. September 201723.
73
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 73 Kosten und Entschädigung - 1 Das Bundesstrafgericht regelt durch Reglement:
1    Das Bundesstrafgericht regelt durch Reglement:
a  die Berechnung der Verfahrenskosten;
b  die Gebühren;
c  die Entschädigungen an Parteien, die amtliche Verteidigung, den unentgeltlichen Rechtsbeistand, Sachverständige sowie Zeuginnen und Zeugen.
2    Die Gebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien sowie nach dem Kanzleiaufwand.
3    Es gilt ein Gebührenrahmen von 200-100 000 Franken für jedes der folgenden Verfahren:
a  Vorverfahren;
b  erstinstanzliches Verfahren;
c  Rechtsmittelverfahren.
StGB: 2 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 2 - 1 Nach diesem Gesetze wird beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begeht.
1    Nach diesem Gesetze wird beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begeht.
2    Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist dieses Gesetz anzuwenden, wenn es für ihn das mildere ist.
3 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 3 - 1 Diesem Gesetz ist unterworfen, wer in der Schweiz ein Verbrechen oder Vergehen begeht.
1    Diesem Gesetz ist unterworfen, wer in der Schweiz ein Verbrechen oder Vergehen begeht.
2    Ist der Täter wegen der Tat im Ausland verurteilt worden und wurde die Strafe im Ausland ganz oder teilweise vollzogen, so rechnet ihm das Gericht die vollzogene Strafe auf die auszusprechende Strafe an.
3    Ist ein Täter auf Ersuchen der schweizerischen Behörde im Ausland verfolgt worden, so wird er, unter Vorbehalt eines krassen Verstosses gegen die Grundsätze der Bundesverfassung und der Konvention vom 4. November 19505 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), in der Schweiz wegen der Tat nicht mehr verfolgt, wenn:
a  das ausländische Gericht ihn endgültig freigesprochen hat;
b  die Sanktion, zu der er im Ausland verurteilt wurde, vollzogen, erlassen oder verjährt ist.
4    Hat der auf Ersuchen der schweizerischen Behörde im Ausland verfolgte Täter die Strafe im Ausland nicht oder nur teilweise verbüsst, so wird in der Schweiz die Strafe oder deren Rest vollzogen. Das Gericht entscheidet, ob eine im Ausland nicht oder nur teilweise vollzogene Massnahme in der Schweiz durchzuführen oder fortzusetzen ist.
10 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 10 - 1 Dieses Gesetz unterscheidet die Verbrechen von den Vergehen nach der Schwere der Strafen, mit der die Taten bedroht sind.
1    Dieses Gesetz unterscheidet die Verbrechen von den Vergehen nach der Schwere der Strafen, mit der die Taten bedroht sind.
2    Verbrechen sind Taten, die mit Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht sind.
3    Vergehen sind Taten, die mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bedroht sind.
69 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 69 - 1 Das Gericht verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden.
1    Das Gericht verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden.
2    Das Gericht kann anordnen, dass die eingezogenen Gegenstände unbrauchbar gemacht oder vernichtet werden.
70 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 70 - 1 Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden.
1    Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden.
2    Die Einziehung ist ausgeschlossen, wenn ein Dritter die Vermögenswerte in Unkenntnis der Einziehungsgründe erworben hat und soweit er für sie eine gleichwertige Gegenleistung erbracht hat oder die Einziehung ihm gegenüber sonst eine unverhältnismässige Härte darstellen würde.
3    Das Recht zur Einziehung verjährt nach sieben Jahren; ist jedoch die Verfolgung der Straftat einer längeren Verjährungsfrist unterworfen, so findet diese Frist auch auf die Einziehung Anwendung.
4    Die Einziehung ist amtlich bekannt zu machen. Die Ansprüche Verletzter oder Dritter erlöschen fünf Jahre nach der amtlichen Bekanntmachung.
5    Lässt sich der Umfang der einzuziehenden Vermögenswerte nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand ermitteln, so kann das Gericht ihn schätzen.
110 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 110 - 1 Angehörige einer Person sind ihr Ehegatte, ihre eingetragene Partnerin oder ihr eingetragener Partner, ihre Verwandten gerader Linie, ihre vollbürtigen und halbbürtigen Geschwister, ihre Adoptiveltern, ihre Adoptivgeschwister und Adoptivkinder.154
1    Angehörige einer Person sind ihr Ehegatte, ihre eingetragene Partnerin oder ihr eingetragener Partner, ihre Verwandten gerader Linie, ihre vollbürtigen und halbbürtigen Geschwister, ihre Adoptiveltern, ihre Adoptivgeschwister und Adoptivkinder.154
2    Familiengenossen sind Personen, die in gemeinsamem Haushalt leben.
3    Als Beamte gelten die Beamten und Angestellten einer öffentlichen Verwaltung und der Rechtspflege sowie die Personen, die provisorisch ein Amt bekleiden oder provisorisch bei einer öffentlichen Verwaltung oder der Rechtspflege angestellt sind oder vorübergehend amtliche Funktionen ausüben.
3bis    Stellt eine Bestimmung auf den Begriff der Sache ab, so findet sie entsprechende Anwendung auf Tiere.155
4    Urkunden sind Schriften, die bestimmt und geeignet sind, oder Zeichen, die bestimmt sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen. Die Aufzeichnung auf Bild- und Datenträgern steht der Schriftform gleich, sofern sie demselben Zweck dient.
5    Öffentliche Urkunden sind Urkunden, die von Mitgliedern einer Behörde, Beamten und Personen öffentlichen Glaubens in Wahrnehmung hoheitlicher Funktionen ausgestellt werden. Nicht als öffentliche Urkunden gelten Urkunden, die von der Verwaltung der wirtschaftlichen Unternehmungen und Monopolbetriebe des Staates oder anderer öffentlich-rechtlicher Körperschaften und Anstalten in zivilrechtlichen Geschäften ausgestellt werden.
6    Der Tag hat 24 aufeinander folgende Stunden. Der Monat und das Jahr werden nach der Kalenderzeit berechnet.
7    Untersuchungshaft ist jede in einem Strafverfahren verhängte Haft, Untersuchungs-, Sicherheits- und Auslieferungshaft.
251 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 251 - 1. Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen,
1    Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen,
2    ...330
305bis 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 305bis - 1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421
1    Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421
2    In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.425
a  als Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter) handelt;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt.
3    Der Täter wird auch bestraft, wenn die Haupttat im Ausland begangen wurde und diese auch am Begehungsort strafbar ist.427
322octies 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 322octies - 1 Wer einem Arbeitnehmer, einem Gesellschafter, einem Beauftragten oder einer anderen Hilfsperson eines Dritten im privaten Sektor im Zusammenhang mit dessen dienstlicher oder geschäftlicher Tätigkeit für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung zu dessen Gunsten oder zu Gunsten eines Dritten einen nicht gebührenden Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer einem Arbeitnehmer, einem Gesellschafter, einem Beauftragten oder einer anderen Hilfsperson eines Dritten im privaten Sektor im Zusammenhang mit dessen dienstlicher oder geschäftlicher Tätigkeit für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung zu dessen Gunsten oder zu Gunsten eines Dritten einen nicht gebührenden Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    In leichten Fällen wird die Tat nur auf Antrag verfolgt.
322ter
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 322ter - Wer einem Mitglied einer richterlichen oder anderen Behörde, einem Beamten, einem amtlich bestellten Sachverständigen, Übersetzer oder Dolmetscher, einem Schiedsrichter oder einem Angehörigen der Armee im Zusammenhang mit dessen amtlicher Tätigkeit für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung zu dessen Gunsten oder zu Gunsten eines Dritten einen nicht gebührenden Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt,
StHG: 59
SR 642.14 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (Steuerharmonisierungsgesetz, StHG) - Steuerharmonisierungsgesetz
StHG Art. 59 Steuerbetrug - 1 Wer zum Zweck der Steuerhinterziehung gefälschte, verfälschte oder inhaltlich unwahre Urkunden zur Täuschung gebraucht oder als zum Steuerabzug an der Quelle Verpflichteter abgezogene Steuern zu seinem oder eines andern Nutzen verwendet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Eine bedingte Strafe kann mit Busse bis zu 10 000 Franken verbunden werden.214
1    Wer zum Zweck der Steuerhinterziehung gefälschte, verfälschte oder inhaltlich unwahre Urkunden zur Täuschung gebraucht oder als zum Steuerabzug an der Quelle Verpflichteter abgezogene Steuern zu seinem oder eines andern Nutzen verwendet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Eine bedingte Strafe kann mit Busse bis zu 10 000 Franken verbunden werden.214
2    Die Bestrafung wegen Steuerhinterziehung bleibt vorbehalten.
2bis    Liegt eine Selbstanzeige nach Artikel 56 Absatz 1bis oder Artikel 57b Absatz 1 wegen Steuerhinterziehung vor, so wird von einer Strafverfolgung wegen allen anderen Straftaten abgesehen, die zum Zweck der Steuerhinterziehung begangen wurden. Diese Bestimmung ist auch in den Fällen nach den Artikeln 56 Absatz 3bis und 57b Absätze 3 und 4 anwendbar.215
2ter    Liegt eine straflose Selbstanzeige wegen Veruntreuung der Quellensteuer vor, so wird auch von einer Strafverfolgung wegen allen anderen Straftaten abgesehen, die zum Zweck der Veruntreuung der Quellensteuer begangen wurden. Diese Bestimmung ist auch in den Fällen nach den Artikeln 56 Absatz 3bis und 57b Absätze 3 und 4 anwendbar.216
3    Die allgemeinen Bestimmungen des Strafgesetzbuches217 sind anwendbar, soweit das Gesetz nichts anderes vorschreibt.
StPO: 30 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 30 Ausnahmen - Die Staatsanwaltschaft und die Gerichte können aus sachlichen Gründen Strafverfahren trennen oder vereinen.
61 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 61 Zuständigkeit - Das Verfahren leitet:
a  bis zur Einstellung oder Anklageerhebung: die Staatsanwaltschaft;
b  im Übertretungsstrafverfahren: die Übertretungsstrafbehörde;
c  im Gerichtsverfahren bei Kollegialgerichten: die Präsidentin oder der Präsident des betreffenden Gerichts;
d  im Gerichtsverfahren bei Einzelgerichten: die Richterin oder der Richter.
105 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 105 Andere Verfahrensbeteiligte - 1 Andere Verfahrensbeteiligte sind:
1    Andere Verfahrensbeteiligte sind:
a  die geschädigte Person;
b  die Person, die Anzeige erstattet;
c  die Zeugin oder der Zeuge;
d  die Auskunftsperson;
e  die oder der Sachverständige;
f  die oder der durch Verfahrenshandlungen beschwerte Dritte.
2    Werden in Absatz 1 genannte Verfahrensbeteiligte in ihren Rechten unmittelbar betroffen, so stehen ihnen die zur Wahrung ihrer Interessen erforderlichen Verfahrensrechte einer Partei zu.
145 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 145 Schriftliche Berichte - Die Strafbehörde kann eine einzuvernehmende Person einladen, an Stelle einer Einvernahme oder zu ihrer Ergänzung einen schriftlichen Bericht abzugeben.
196 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 196 Begriff - Zwangsmassnahmen sind Verfahrenshandlungen der Strafbehörden, die in Grundrechte der Betroffenen eingreifen und die dazu dienen:
a  Beweise zu sichern;
b  die Anwesenheit von Personen im Verfahren sicherzustellen;
c  die Vollstreckung des Endentscheides zu gewährleisten.
197 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 197 Grundsätze - 1 Zwangsmassnahmen können nur ergriffen werden, wenn:
1    Zwangsmassnahmen können nur ergriffen werden, wenn:
a  sie gesetzlich vorgesehen sind;
b  ein hinreichender Tatverdacht vorliegt;
c  die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können;
d  die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt.
2    Zwangsmassnahmen, die in die Grundrechte nicht beschuldigter Personen eingreifen, sind besonders zurückhaltend einzusetzen.
248 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 248 Siegelung - 1 Macht die Inhaberin oder der Inhaber geltend, bestimmte Aufzeichnungen oder Gegenstände dürften aufgrund von Artikel 264 nicht beschlagnahmt werden, so versiegelt die Strafbehörde diese. Die Inhaberin oder der Inhaber hat das Begehren innert drei Tagen seit der Sicherstellung vorzubringen. Während dieser Frist und nach einer allfälligen Siegelung darf die Strafbehörde die Aufzeichnungen und Gegenstände weder einsehen noch verwenden.
1    Macht die Inhaberin oder der Inhaber geltend, bestimmte Aufzeichnungen oder Gegenstände dürften aufgrund von Artikel 264 nicht beschlagnahmt werden, so versiegelt die Strafbehörde diese. Die Inhaberin oder der Inhaber hat das Begehren innert drei Tagen seit der Sicherstellung vorzubringen. Während dieser Frist und nach einer allfälligen Siegelung darf die Strafbehörde die Aufzeichnungen und Gegenstände weder einsehen noch verwenden.
2    Sobald die Strafbehörde feststellt, dass die Inhaberin oder der Inhaber nicht mit der an den Aufzeichnungen oder Gegenständen berechtigten Person identisch ist, gibt sie dieser Gelegenheit, innert drei Tagen die Siegelung zu verlangen.
3    Stellt die Strafbehörde nicht innert 20 Tagen ein Entsiegelungsgesuch, so werden die versiegelten Aufzeichnungen und Gegenstände der Inhaberin oder dem Inhaber zurückgegeben.
263 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 263 Grundsatz - 1 Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson können beschlagnahmt werden, wenn die Gegenstände und Vermögenswerte voraussichtlich:
1    Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson können beschlagnahmt werden, wenn die Gegenstände und Vermögenswerte voraussichtlich:
a  als Beweismittel gebraucht werden;
b  zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden;
c  den Geschädigten zurückzugeben sind;
d  einzuziehen sind;
e  zur Deckung von Ersatzforderungen des Staates gemäss Artikel 71 StGB145 gebraucht werden.
2    Die Beschlagnahme ist mit einem schriftlichen, kurz begründeten Befehl anzuordnen. In dringenden Fällen kann sie mündlich angeordnet werden, ist aber nachträglich schriftlich zu bestätigen.
3    Ist Gefahr im Verzug, so können die Polizei oder Private Gegenstände und Vermögenswerte zuhanden der Staatsanwaltschaft oder der Gerichte vorläufig sicherstellen.
265 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 265 Herausgabepflicht - 1 Die Inhaberin oder der Inhaber ist verpflichtet, Gegenstände und Vermögenswerte, die beschlagnahmt werden sollen, herauszugeben.
1    Die Inhaberin oder der Inhaber ist verpflichtet, Gegenstände und Vermögenswerte, die beschlagnahmt werden sollen, herauszugeben.
2    Keine Herausgabepflicht haben:
a  die beschuldigte Person;
b  Personen, die zur Aussage- oder Zeugnisverweigerung berechtigt sind, im Umfang ihres Verweigerungsrechts;
c  Unternehmen, wenn sie sich durch die Herausgabe selbst derart belasten würden, dass sie:
c1  strafrechtlich verantwortlich gemacht werden könnten, oder
c2  zivilrechtlich verantwortlich gemacht werden könnten, und wenn das Schutzinteresse das Strafverfolgungsinteresse überwiegt.
3    Die Strafbehörde kann die zur Herausgabe verpflichtete Person zur Herausgabe auffordern, ihr eine Frist setzen und sie für den Fall der Nichtbeachtung auf die Strafdrohung von Artikel 292 StGB150 oder die Möglichkeit einer Ordnungsbusse hinweisen.
4    Zwangsmassnahmen sind nur zulässig, wenn die Herausgabe verweigert wurde oder anzunehmen ist, dass die Aufforderung zur Herausgabe den Zweck der Massnahme vereiteln würde.
376 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 376 Voraussetzungen - Ein selbstständiges Einziehungsverfahren wird durchgeführt, wenn ausserhalb eines Strafverfahrens über die Einziehung von Gegenständen oder Vermögenswerten zu entscheiden ist.
379 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 379 Anwendbare Vorschriften - Das Rechtsmittelverfahren richtet sich sinngemäss nach den allgemeinen Bestimmungen dieses Gesetzes, soweit dieser Titel keine besonderen Bestimmungen enthält.
382 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 382 Legitimation der übrigen Parteien - 1 Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, kann ein Rechtsmittel ergreifen.
1    Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, kann ein Rechtsmittel ergreifen.
2    Die Privatklägerschaft kann einen Entscheid hinsichtlich der ausgesprochenen Sanktion nicht anfechten.
3    Nach dem Tode der beschuldigten oder verurteilten Person oder der Privatklägerschaft können die Angehörigen im Sinne von Artikel 110 Absatz 1 StGB263 in der Reihenfolge der Erbberechtigung ein Rechtsmittel ergreifen oder das Rechtsmittelverfahren weiterführen, soweit sie in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen sind.
393 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 393 Zulässigkeit und Beschwerdegründe - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen:
a  die Verfügungen und die Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden;
b  die Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte; ausgenommen sind verfahrensleitende Entscheide;
c  die Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts, sofern dieses Gesetz sie nicht als endgültig bezeichnet.
2    Mit der Beschwerde können gerügt werden:
a  Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung;
b  die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts;
c  Unangemessenheit.
396 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 396 Form und Frist - 1 Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen.
2    Beschwerden wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung sind an keine Frist gebunden.
428 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 428 Kostentragung im Rechtsmittelverfahren - 1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht.
1    Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht.
2    Erwirkt eine Partei, die ein Rechtsmittel ergriffen hat, einen für sie günstigeren Entscheid, so können ihr die Verfahrenskosten auferlegt werden, wenn:
a  die Voraussetzungen für das Obsiegen erst im Rechtsmittelverfahren geschaffen worden sind; oder
b  der angefochtene Entscheid nur unwesentlich abgeändert wird.
3    Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung.
4    Hebt sie einen Entscheid auf und weist sie die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück, so trägt der Bund oder der Kanton die Kosten des Rechtsmittelverfahrens und, nach Ermessen der Rechtsmittelinstanz, jene der Vorinstanz.
5    Wird ein Revisionsgesuch gutgeheissen, so entscheidet die Strafbehörde, die anschliessend über die Erledigung der Strafsache zu befinden hat, nach ihrem Ermessen über die Kosten des ersten Verfahrens.
434 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 434 Dritte - 1 Dritte haben Anspruch auf angemessenen Ersatz ihres nicht auf andere Weise gedeckten Schadens sowie auf Genugtuung, wenn sie durch Verfahrenshandlungen oder bei der Unterstützung von Strafbehörden Schaden erlitten haben. Artikel 433 Absatz 2 ist sinngemäss anwendbar.
1    Dritte haben Anspruch auf angemessenen Ersatz ihres nicht auf andere Weise gedeckten Schadens sowie auf Genugtuung, wenn sie durch Verfahrenshandlungen oder bei der Unterstützung von Strafbehörden Schaden erlitten haben. Artikel 433 Absatz 2 ist sinngemäss anwendbar.
2    Über die Ansprüche ist im Rahmen des Endentscheids zu befinden. In klaren Fällen kann die Staatsanwaltschaft schon im Vorverfahren darüber entscheiden.
436
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 436 Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren - 1 Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren richten sich nach den Artikeln 429-434.
1    Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren richten sich nach den Artikeln 429-434.
2    Erfolgt weder ein vollständiger oder teilweiser Freispruch noch eine Einstellung des Verfahrens, obsiegt die beschuldigte Person aber in andern Punkten, so hat sie Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für ihre Aufwendungen.
3    Hebt die Rechtsmittelinstanz einen Entscheid nach Artikel 409 auf, so haben die Parteien Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für ihre Aufwendungen im Rechtsmittelverfahren und im aufgehobenen Teil des erstinstanzlichen Verfahrens.
4    Die nach einer Revision freigesprochene oder milder bestrafte beschuldigte Person hat Anspruch auf angemessene Entschädigung für ihre Aufwendungen im Revisionsverfahren. Sie hat zudem Anspruch auf Genugtuung und Entschädigung für ausgestandenen Freiheitsentzug, sofern dieser Freiheitsentzug nicht an die wegen anderer Straftaten ausgesprochenen Sanktionen angerechnet werden kann.
VStrR: 2 
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 2 - Die allgemeinen Bestimmungen des Strafgesetzbuches4 gelten für Taten, die in der Verwaltungsgesetzgebung des Bundes mit Strafe bedroht sind, soweit dieses Gesetz oder das einzelne Verwaltungsgesetz nichts anderes bestimmt.
14
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 14 - 1 Wer die Verwaltung, eine andere Behörde oder einen Dritten durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder sie in einem Irrtum arglistig bestärkt und so für sich oder einen andern unrechtmässig eine Konzession, eine Bewilligung oder ein Kontingent, einen Beitrag, die Rückerstattung von Abgaben oder eine andere Leistung des Gemeinwesens erschleicht oder so bewirkt, dass der Entzug einer Konzession, einer Bewilligung oder eines Kontingents unterbleibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer die Verwaltung, eine andere Behörde oder einen Dritten durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder sie in einem Irrtum arglistig bestärkt und so für sich oder einen andern unrechtmässig eine Konzession, eine Bewilligung oder ein Kontingent, einen Beitrag, die Rückerstattung von Abgaben oder eine andere Leistung des Gemeinwesens erschleicht oder so bewirkt, dass der Entzug einer Konzession, einer Bewilligung oder eines Kontingents unterbleibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Bewirkt der Täter durch sein arglistiges Verhalten, dass dem Gemeinwesen unrechtmässig und in einem erheblichen Betrag eine Abgabe, ein Beitrag oder eine andere Leistung vorenthalten oder dass es sonst am Vermögen geschädigt wird, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
3    Wer gewerbsmässig oder im Zusammenwirken mit Dritten Widerhandlungen nach Absatz 1 oder 2 in Abgaben- oder Zollangelegenheiten begeht und sich oder einem andern dadurch in besonders erheblichem Umfang einen unrechtmässigen Vorteil verschafft oder das Gemeinwesen am Vermögen oder an andern Rechten besonders erheblich schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
4    Sieht ein Verwaltungsgesetz für eine dem Absatz 1, 2 oder 3 entsprechende nicht arglistig begangene Widerhandlung eine Busse vor, so ist in den Fällen nach den Absätzen 1-3 zusätzlich eine Busse auszufällen. Deren Bemessung richtet sich nach dem entsprechenden Verwaltungsgesetz.
VwVG: 58
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 58 - 1 Die Vorinstanz kann bis zu ihrer Vernehmlassung die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen.
1    Die Vorinstanz kann bis zu ihrer Vernehmlassung die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen.
2    Sie eröffnet eine neue Verfügung ohne Verzug den Parteien und bringt sie der Beschwerdeinstanz zur Kenntnis.
3    Die Beschwerdeinstanz setzt die Behandlung der Beschwerde fort, soweit diese durch die neue Verfügung der Vorinstanz nicht gegenstandslos geworden ist; Artikel 57 findet Anwendung, wenn die neue Verfügung auf einem erheblich veränderten Sachverhalt beruht oder eine erheblich veränderte Rechtslage schafft.
BGE Register
120-IV-365 • 124-IV-313 • 125-IV-4 • 125-V-345 • 127-IV-20 • 127-V-228 • 128-IV-145 • 129-IV-107 • 129-IV-305 • 130-V-138 • 134-IV-185 • 136-IV-179 • 137-IV-145 • 137-IV-305 • 137-IV-79 • 139-IV-250 • 141-IV-155 • 141-IV-77
Weitere Urteile ab 2000
1B_172/2016 • 1B_174/2016 • 1B_65/2014 • 1B_783/2012 • 1B_785/2012 • 1B_94/2012 • 1B_95/2016 • 1P.64/2007 • 6B_88/2009
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
abstimmungsbotschaft • akte • akteneinsicht • analyse • angabe • annahme des antrags • asien • ausgabe • ausländisches recht • ausmass der baute • ausnahme • autonomie • beendigung • begehungsort • beginn • begründung des entscheids • beilage • bellinzona • belohnung • berechnung • bescheinigung • beschlagnahme • beschuldigter • beschwerdeantwort • beschwerdekammer • beteiligung oder zusammenarbeit • betroffene person • beurteilung • bewilligung oder genehmigung • bg über die harmonisierung der direkten steuern der kantone und gemeinden • bilanz • bruchteil • bundesgericht • bundesgesetz über das bundesgericht • bundesgesetz über die betäubungsmittel und die psychotropen stoffe • bundesstrafgericht • bundesverwaltungsgericht • chur • darlehen • datenbank • dauer • devolutiveffekt • direkte bundessteuer • dokumentation • duplik • durchsuchungsbefehl • editionspflicht • einladung • einziehung • entscheid • entscheidungsbefugnis • erfolgsrechnung • ermessen • errichtung eines dinglichen rechts • ersatzwert • ertrag • frage • frist • gegenstand • geld • geltungsbereich • gemeinde • gerichtsschreiber • grundsatz der beidseitigen strafbarkeit • hausdurchsuchung • innerhalb • israel • kausalzusammenhang • kenntnis • konkursdividende • kontokorrent • kopie • lohn • lohnausweis • mehrwert • mehrwertsteuer • monat • natürliche person • parentel • prozessvoraussetzung • präsident • rechtlich geschütztes interesse • rechtsanwalt • rechtsbegehren • rechtsmittel • rechtsmittelbelehrung • rechtsverletzung • richterliche behörde • räumlicher geltungsbereich • rückerstattung • sachrichter • sachverhalt • schriftenwechsel • schriftstück • schweizerische strafprozessordnung • schweizerisches recht • sicherstellung • siegel • sorgfalt • sperrung • staatsorganisation und verwaltung • stelle • steuer • steuerbetrug • steuerhinterziehung • steuerstrafrecht • strafbare handlung • strafprozess • strafuntersuchung • streitgegenstand • tag • transaktion • treffen • umfang • umsatz • urheber • verdacht • verhalten • verhältnis zwischen • verhältnismässigkeit • verrechnungssteuer • verurteilung • verwaltung • voraussetzung • vorinstanz • vortat • vorteil • weiler • widerrechtlichkeit • wiese • wirtschaftlich berechtigter • wirtschaftliches interesse • zahl
BVGer
B-3548/2008
BstGer Leitentscheide
TPF 2005 180 • TPF 2007 158 • TPF 2010 22 • TPF 2011 31 • TPF 2011 34 • TPF 2011 80
Entscheide BstGer
BB.2013.115 • BB.2017.152 • BB.2016.81 • BB.2017.152+153 • BB.2013.108 • BB.2017.130 • BB.2016.386 • BB.2017.177 • BB.2017.134 • BB.2017.133 • BB.2016.246 • BB.2017.129 • BB.2012.184 • BB.2015.107 • BB.2017.129+130 • BB.2017.153 • BB.2017.146 • BB.2017.146+147 • BB.2017.147 • BB.2017.133+134 • BB.2016.389 • BB.2014.150 • BB.2012.189
BBl
2014/605
Zeitschrift ASA
ASA 20,13 • ASA 20,2014
forumpoenale
2017 S.243
SJZ
113/2017 S.97