Bundesstrafgericht
Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal
Geschäftsnummern: BB.2015.107, BP.2015.42
Beschluss vom 28. Oktober 2015 Beschwerdekammer
Besetzung
Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Andreas J. Keller und Patrick Robert-Nicoud, Gerichtsschreiber Stefan Graf
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Hohler,
Beschwerdeführer
gegen
Bundesanwaltschaft,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
Edition (Art. 265 Abs. 3

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 265 Herausgabepflicht - 1 Die Inhaberin oder der Inhaber ist verpflichtet, Gegenstände und Vermögenswerte, die beschlagnahmt werden sollen, herauszugeben. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 387 Aufschiebende Wirkung - Rechtsmittel haben keine aufschiebende Wirkung; vorbehalten bleiben abweichende Bestimmungen dieses Gesetzes oder Anordnungen der Verfahrensleitung der Rechtsmittelinstanz. |
Die Beschwerdekammer hält fest, dass:
- die Bundesanwaltschaft gegen B. eine Untersuchung wegen des Verdachts der ungetreuen Geschäftsbesorgung und der Veruntreuung führt;
- sie im Rahmen dieser Untersuchung am 14. Oktober 2015 mit einem als «Auskunft, Edition und Beweismittelbeschlagnahme, Art. 263 ff

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 263 Grundsatz - 1 Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson können beschlagnahmt werden, wenn die Gegenstände und Vermögenswerte voraussichtlich: |
- sie diesbezüglich festhielt, die «vorstehend einzureichenden Unterlagen werden als Beweismittel sofort beschlagnahmt» (act. 1.1, S. 2);
- die Bank A. das Schreiben der Bundesanwaltschaft am 21. Oktober 2015 zur Kenntnis brachte (act. 1.3);
- A. hierauf mit Beschwerde vom 26. Oktober 2015 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelangte mit dem Antrag, die Verfügung der Bundesanwaltschaft vom 14. Oktober 2015 sei vollumfänglich aufzuheben (act. 1);
- er gestützt auf Art. 387

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 387 Aufschiebende Wirkung - Rechtsmittel haben keine aufschiebende Wirkung; vorbehalten bleiben abweichende Bestimmungen dieses Gesetzes oder Anordnungen der Verfahrensleitung der Rechtsmittelinstanz. |
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Bundesanwaltschaft die Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zulässig ist (Art. 393 Abs. 1 lit. a

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 393 Zulässigkeit und Beschwerdegründe - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen: |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 20 Beschwerdeinstanz - 1 Die Beschwerdeinstanz beurteilt Beschwerden gegen Verfahrenshandlungen und gegen nicht der Berufung unterliegende Entscheide: |

SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz StBOG Art. 37 Zuständigkeiten - 1 Die Beschwerdekammern des Bundesstrafgerichts treffen die Entscheide, für welche die StPO13 die Beschwerdeinstanz oder das Bundesstrafgericht als zuständig bezeichnet. |
|
1 | Die Beschwerdekammern des Bundesstrafgerichts treffen die Entscheide, für welche die StPO13 die Beschwerdeinstanz oder das Bundesstrafgericht als zuständig bezeichnet. |
2 | Sie entscheiden zudem über: |
a | Beschwerden in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten gemäss: |
a1 | dem Rechtshilfegesetz vom 20. März 198114, |
a2 | dem Bundesgesetz vom 21. Dezember 199515 über die Zusammenarbeit mit den internationalen Gerichten zur Verfolgung schwerwiegender Verletzungen des humanitären Völkerrechts, |
a3 | dem Bundesgesetz vom 22. Juni 200116 über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof, |
a4 | dem Bundesgesetz vom 3. Oktober 197517 zum Staatsvertrag mit den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen; |
b | Beschwerden, die ihnen das Bundesgesetz vom 22. März 197418 über das Verwaltungsstrafrecht zuweist; |
c | Beschwerden gegen Verfügungen des Bundesverwaltungsgerichts über das Arbeitsverhältnis seiner Richter und Richterinnen und seines Personals sowie des Personals der ständigen Sekretariate der eidgenössischen Schätzungskommissionen; |
d | Konflikte über die Zuständigkeit der militärischen und der zivilen Gerichtsbarkeit; |
e | Anstände, die ihnen das Bundesgesetz vom 21. März 199720 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit zum Entscheid zuweist; |
f | Anstände, die ihnen das Bundesgesetz vom 7. Oktober 199421 über kriminalpolizeiliche Zentralstellen des Bundes zum Entscheid zuweist; |
g | Konflikte über die Zuständigkeit nach dem Geldspielgesetz vom 29. September 201723. |
- sich die Aufforderung zur Erteilung von Auskünften und zur Herausgabe von Unterlagen an die Bank richtet und der Beschwerdeführer durch diese offensichtlich nicht beschwert ist;
- die Beschwerde gegen die sich auf Art. 265

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 265 Herausgabepflicht - 1 Die Inhaberin oder der Inhaber ist verpflichtet, Gegenstände und Vermögenswerte, die beschlagnahmt werden sollen, herauszugeben. |
- das Bundesgericht festhielt, dass bereits im Rahmen von vor einer Hausdurchsuchung ausgestellten Durchsuchungsbefehlen angeordnete «Beschlagnahmen» von erst noch zu durchsuchenden Unterlagen keine Beschlagnahmewirkung aufweisen (Urteil des Bundesgerichts 1B_65/2014 vom 22. August 2014, E. 2.4; siehe auch BGE 141 IV 77 E. 4.1);
- aufgrund derselben Überlegungen auch die «uno actu» bereits im Rahmen einer Editionsverfügung angeordnete «Beschlagnahme» von Unterlagen keine anfechtbare Beschlagnahme im Sinne von Art. 263 Abs. 1

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 263 Grundsatz - 1 Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson können beschlagnahmt werden, wenn die Gegenstände und Vermögenswerte voraussichtlich: |
- dies vorliegend umso deutlicher wird, als die von der Massnahme betroffenen Konten im Einzelnen noch nicht mal vollständig bekannt sind und zum Zeitpunkt der Editionsverfügung der Konnex zwischen den Unterlagen zu den allenfalls betroffenen Konten und dem Gegenstand der Untersuchung noch gar nicht bekannt sein kann (dieser Konnex ist Voraussetzung einer jeden Beweismittelbeschlagnahme; siehe das Urteil des Bundesgerichts 1B_103/2012 vom 5. Juli 2012, E. 2.1);
- die Beschwerdegegnerin nach Erhalt der Unterlagen diese zu durchsuchen und hernach darüber zu entscheiden hat, welche dieser Unterlagen für die Untersuchung von Relevanz und daher zu den Akten zu nehmen sind;
- sie diesen Entscheid mittels anfechtbarer Beschlagnahmeverfügung zu treffen und diesen dann auch den allenfalls betroffenen Personen zu eröffnen hat;
- sich die Beschwerde auch aufgrund des Fehlens einer anfechtbaren Beschlagnahme als offensichtlich unzulässig erweist, weshalb auf diese ohne Durchführung eines Schriftenwechsels nicht einzutreten ist (Art. 379

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 379 Anwendbare Vorschriften - Das Rechtsmittelverfahren richtet sich sinngemäss nach den allgemeinen Bestimmungen dieses Gesetzes, soweit dieser Titel keine besonderen Bestimmungen enthält. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 390 Schriftliches Verfahren - 1 Wer ein Rechtsmittel ergreifen will, für welches dieses Gesetz das schriftliche Verfahren vorschreibt, hat eine Rechtsmittelschrift einzureichen. |
- das Gesuchsverfahren betreffend aufschiebende Wirkung bei diesem Ausgang des Verfahrens zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abzuschreiben ist;
- die Beschwerdegegnerin einerseits die Beschwerde mit der fehlerhaften Bezeichnung des Schreibens vom 14. Oktober 2015 als Beweismittelbeschlagnahme und durch Anfügen der unzutreffenden Rechtsmittelbelehrung provoziert hat;
- andererseits sich der Beschwerdeführer aber ausdrücklich auf die oben angeführte Rechtsprechung bezieht (act. 1, S. 11) und sich demzufolge bewusst war, dass es sich beim vorliegenden Anfechtungsobjekt nicht um eine anfechtbare Beschlagnahme handeln konnte;
- aus diesem Grund vorliegend keine Gerichtsgebühr zu erheben und auf die Zusprechung von Entschädigungen zu verzichten ist;
und erkennt:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wird als erledigt abgeschrieben.
3. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
Bellinzona, 28. Oktober 2015
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Christoph Hohler
- Bundesanwaltschaft
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.