Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
1B 174/2016
Verfügung vom 22. September 2016
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Karlen, als Einzelrichter,
Gerichtsschreiber Forster.
Verfahrensbeteiligte
1. E.A.________,
2. F.A.________,
Beschwerdeführer,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Jörg Zumstein,
gegen
Bank G.________ AG,
private Verfahrensbeteiligte,
vertreten durch Rechtsanwalt Markus Fischer,
D.A.________,
privater Verfahrensbeteiligter,
vertreten durch Fürsprecher Marc F. Suter,
Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Wirtschaftsdelikte, Speichergasse 12, 3011 Bern.
Gegenstand
Strafverfahren; Beschlagnahme,
Beschwerde gegen den Beschluss vom 1. April 2016
des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen.
In Erwägung,
dass die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Wirtschaftsdelikte, eine Strafuntersuchung gegen D.A.________ führt und am 29. Oktober 2015 sieben Aktienzertifikate zu Einziehungszwecken beschlagnahmte;
dass E.A.________ und F.A.________ dagegen Beschwerde führten, welche das Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, mit Beschluss vom 1. April 2016 abwies;
dass die Beschwerdeführer den obergerichtlichen Entscheid am 6. Mai 2016 mit Beschwerde beim Bundesgericht anfochten, indem sie die Freigabe der (ihnen gehörenden) Aktien beantragten;
dass das Obergericht am 19. Mai 2016 auf eine Stellungsnahme verzichtete;
dass die Staatsanwaltschaft am 3. Juni 2016 die Abweisung der Beschwerde beantragte;
dass die Bank G.________ AG als Privatklägerin mit Schreiben vom 7. Juli 2016 darauf hinwies, dass sie sich nach einem Vergleich mit dem Beschuldigten sowohl im Straf- als auch im Zivilpunkt aus dem Strafverfahren zurückgezogen habe, und ihr Desinteresse auch am vorliegenden Beschwerdeverfahren erklärte;
dass auch der Beschuldigte mit Schreiben vom 25. Juli 2016 seinen Verzicht auf Mitwirkung am Beschwerdeverfahren erklärte;
dass die Beschwerdeführer am 8. August 2016 replizierten;
dass die Staatsanwaltschaft am 19. August 2016, nach Abschluss des Schriftenwechsels, mitteilte, dass sie die Beschlagnahme der Aktienzertifikate angesichts des unterdessen erfolgten Klagerückzuges der Privatklägerin bis spätestens 31. August 2016 aufheben werde und daher beantrage, das Beschwerdeverfahren sei zufolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben;
dass die Verfahrensbeteiligten Gelegenheit erhielten, zur beantragten Abschreibung bis am 5. September 2016 Stellung zu nehmen;
dass der Instruktionsrichter als Einzelrichter über die Abschreibung des Beschwerdeverfahrens zufolge Gegenstandslosigkeit entscheidet (Art. 32 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 32 Instruktionsrichter oder Instruktionsrichterin - 1 Der Präsident oder die Präsidentin der Abteilung leitet als Instruktionsrichter beziehungsweise Instruktionsrichterin das Verfahren bis zum Entscheid; er oder sie kann einen anderen Richter oder eine andere Richterin mit dieser Aufgabe betrauen. |
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1 | Der Präsident oder die Präsidentin der Abteilung leitet als Instruktionsrichter beziehungsweise Instruktionsrichterin das Verfahren bis zum Entscheid; er oder sie kann einen anderen Richter oder eine andere Richterin mit dieser Aufgabe betrauen. |
2 | Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin entscheidet als Einzelrichter beziehungsweise Einzelrichterin über die Abschreibung von Verfahren zufolge Gegenstandslosigkeit, Rückzugs oder Vergleichs. |
3 | Die Verfügungen des Instruktionsrichters oder der Instruktionsrichterin sind nicht anfechtbar. |
dass das Beschwerdeverfahren angesichts der Aufhebung der streitigen Beschlagnahme als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist und innert angesetzter Frist auch keine Einwendung der übrigen Verfahrensbeteiligten zu diesem Antrag der Staatsanwaltschaft einging;
dass über die Kostenfolgen mit summarischer Begründung aufgrund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes zu entscheiden ist (Art. 72
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess BZP Art. 72 - Wird ein Rechtsstreit gegenstandslos oder fällt er mangels rechtlichen Interesses dahin, so erklärt ihn das Gericht nach Vernehmlassung der Parteien ohne weitere Parteiverhandlung als erledigt und entscheidet mit summarischer Begründung über die Prozesskosten auf Grund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 71 - Wo dieses Gesetz keine besonderen Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind die Vorschriften des BZP30 sinngemäss anwendbar. |
dass die Beschwerde aufgrund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes wohl als unbegründet abzuweisen gewesen wäre, zumal die Beschwerdeführer sich auf diverse materiellrechtliche Vorbringen berufen haben (gutgläubiger Erwerb der Aktienzertifikate, gleichwertige Gegenleistung, Eigentümerschaft bzw. wirtschaftliche Berechtigung an den Aktien, Vorliegen von Deliktsgut, Verjährung usw.), bei denen dem Urteil des Sach- bzw. Einziehungsrichters voraussichtlich nicht vorzugreifen gewesen wäre (vgl. BGE 140 IV 57 E. 4.1.1-4.1.2 S. 61-64; 139 IV 250 E. 2.1 S. 252 f.; 137 IV 145 E. 6.3-6.4 S. 151 f.; je mit Hinweisen);
dass die (reduzierten) Gerichtskosten den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
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1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
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1 | Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
2 | Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. |
3 | Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. |
4 | Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar. |
5 | Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen. |
dass Verfügungen des Instruktionsrichters nach Art. 32
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 32 Instruktionsrichter oder Instruktionsrichterin - 1 Der Präsident oder die Präsidentin der Abteilung leitet als Instruktionsrichter beziehungsweise Instruktionsrichterin das Verfahren bis zum Entscheid; er oder sie kann einen anderen Richter oder eine andere Richterin mit dieser Aufgabe betrauen. |
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1 | Der Präsident oder die Präsidentin der Abteilung leitet als Instruktionsrichter beziehungsweise Instruktionsrichterin das Verfahren bis zum Entscheid; er oder sie kann einen anderen Richter oder eine andere Richterin mit dieser Aufgabe betrauen. |
2 | Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin entscheidet als Einzelrichter beziehungsweise Einzelrichterin über die Abschreibung von Verfahren zufolge Gegenstandslosigkeit, Rückzugs oder Vergleichs. |
3 | Die Verfügungen des Instruktionsrichters oder der Instruktionsrichterin sind nicht anfechtbar. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 32 Instruktionsrichter oder Instruktionsrichterin - 1 Der Präsident oder die Präsidentin der Abteilung leitet als Instruktionsrichter beziehungsweise Instruktionsrichterin das Verfahren bis zum Entscheid; er oder sie kann einen anderen Richter oder eine andere Richterin mit dieser Aufgabe betrauen. |
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1 | Der Präsident oder die Präsidentin der Abteilung leitet als Instruktionsrichter beziehungsweise Instruktionsrichterin das Verfahren bis zum Entscheid; er oder sie kann einen anderen Richter oder eine andere Richterin mit dieser Aufgabe betrauen. |
2 | Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin entscheidet als Einzelrichter beziehungsweise Einzelrichterin über die Abschreibung von Verfahren zufolge Gegenstandslosigkeit, Rückzugs oder Vergleichs. |
3 | Die Verfügungen des Instruktionsrichters oder der Instruktionsrichterin sind nicht anfechtbar. |
erkennt der Einzelrichter:
1.
Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abgeschrieben.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 22. September 2016
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Einzelrichter: Karlen
Der Gerichtsschreiber: Forster