Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas

Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts

Prozess
{T 7}
I 138/02

Urteil vom 27. Oktober 2003
I. Kammer

Besetzung
Präsident Schön, Bundesrichter Borella, Rüedi, Meyer und Frésard; Gerichtsschreiber Arnold

Parteien
M.________, 1990, Beschwerdeführer, handelnd durch seine Eltern A.________ und B.________, und diese vertreten durch den Rechtsdienst für Behinderte, Bürglistrasse 11, 8002 Zürich,

gegen

IV-Stelle Schwyz, Rubiswilstrasse 8, 6438 Ibach, Beschwerdegegnerin

Vorinstanz
Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Schwyz

(Entscheid vom 16. Januar 2002)

Sachverhalt:

A.
A.a M.________, geb. 1990, leidet an einem psychoorganischen Syndrom (POS). Nach der Anmeldung zum Leistungsbezug (vom 14. Februar 1996) sprach ihm die IV-Stelle Schwyz gestützt auf Geburtsgebrechen-Ziffer 404 des GgV Anhangs ("kongenitale Hirnstörungen mit vorwiegend psychischen und kognitiven Symptomen bei normaler Intelligenz ... ") verschiedene medizinische Massnahmen, worunter insbesondere Beiträge für die Hauspflege, sowie Beiträge für die Betreuung von hilflosen Versicherten vor dem vollendeten 20. Altersjahr zu.
A.b Der laut Mitteilung vom 23. Januar 1997 ab 1. November 1995 ausgerichtete Beitrag für die Betreuung hilfloser Minderjähriger bei Hilflosigkeit mittleren Grades wurde mit Wirkung ab 1. November 2000 auf eine Leistung unter Zugrundelegung nur mehr leichter Hilflosigkeit herabgesetzt (Verfügung vom 26. September 2000). Im Rahmen eines weiteren Revisionsverfahrens kam die IV-Stelle in der Folge, u.a. gestützt auf den Abklärungsbericht vom 6. Juni 2001, zum Schluss, die Anspruchsvoraussetzungen seien nicht mehr erfüllt, weshalb per 31. Oktober 2001 unter diesem Rechtstitel keinerlei Leistungspflicht mehr bestünde (Verfügung vom 21. September 2001). Mit gleichentags erlassener, separater Verfügung gelangte die Verwaltung mit Bezug auf den Anspruch betreffend Beiträge für die Hauspflege zum gleichen Ergebnis und verneinte, ebenfalls für die Zeit ab Ende Oktober 2001, einen entsprechenden Anspruch des versicherten Kindes.

B.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz wies die gegen die beiden Verwaltungsverfügungen vom 21. September 2001 gerichtete Beschwerde ab (Entscheid vom 16. Januar 2002).

C.
M.________, gesetzlich vertreten durch seine Eltern, diese vertreten durch den Rechtsdienst für Behinderte, lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Rechtsbegehren:
"1. Die Verfügung vom 21. September 2001 und das Urteil vom 16. Januar 2002 seien aufzuheben und es sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer auch nach dem 31. Oktober 2001 Anspruch auf Pflegebeiträge bei einer geringen Hilflosigkeit hat.
2. Eventuell seien die Verfügung vom 21. September 2001 und das Urteil vom 16. Januar 2002 aufzuheben und die Sache zur ergänzenden Abklärung und anschliessenden Neuverfügung über den Anspruch auf Pflegebeiträge an die Verwaltung zurückzuweisen.
3. Unter Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin."
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Mit ihm sind zahlreiche Bestimmungen im Invalidenversicherungsbereich geändert worden. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 Erw. 1), und weil ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der strittigen Verwaltungsverfügung eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 121 V 366 Erw. 1b), sind im hier zu beurteilenden Fall die bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Bestimmungen anwendbar.

2.
Gegenstand des angefochtenen kantonalen Gerichtsentscheides bilden die Verneinung des Anspruchs auf Beiträge für Hauspflegeleistungen sowie von Leistungen für die Betreuung hilfloser Minderjähriger, beides jeweils mit Wirkung ab 1. November 2001. Dies nachdem die Verwaltung am 21. September 2001 hierüber mit zwei separaten Verfügungen befunden und sich aus der vorinstanzlichen Beschwerdeschrift vom 15. Oktober 2001 zumindest sinngemäss ergeben hat, dass der Beschwerdeführer im kantonalen Prozess beiden Verwaltungsakten (vom 21. September 2001) opponierte.

3.
3.1 Letztinstanzlich ist auf Grund des Wortlautes des Rechtsbegehrens nicht schlüssig, ob abermals beide Ansprüche strittig sind oder nur mehr derjenige auf Beiträge für die Betreuung hilfloser Minderjähriger. Während in Ziff. 1 des Rechtsbegehrens ausdrücklich von Pflegebeiträgen bei einer geringen Hilflosigkeit die Rede ist, findet sich in Ziff. 2 die allgemeinere Wendung "Anspruch auf Pflegebeiträge". Weiter wird die Aufhebung der "Verfügung vom 21. September 2001" in Ziff. 1 wie in Ziff. 2 beantragt, ohne dass klar wäre, welcher der beiden Verwaltungsakte gemeint ist. Der Umstand, dass, in Ziff. 1 und 2, nicht bloss die teilweise Kassation des kantonalen Gerichtsentscheides verlangt wird, spricht seinerseits dafür, dass der Beschwerdeführer ein letztinstanzliches Urteil über beide Ansprüche nach IVG anstrengt.

3.2 Bei dieser Sachlage ist der Bedeutungsgehalt des Rechtsbegehrens, wie bei allen Prozesshandlungen, im Wege der Auslegung zu ermitteln.
3.2.1 Massgebend für die Auslegung von Willenserklärungen zwischen Behörden und versicherten Personen ist das Prinzip von Treu und Glauben. Danach sind Willenserklärungen so auszulegen, wie sie der Empfänger in guten Treuen verstehen durfte und musste. Eine sichtlich ungewollte oder unbeholfene Wortwahl schadet der am Recht stehenden Person ebensowenig wie eine unglückliche oder rechtsirrtümliche Ausdrucksweise. Bei der Auslegung des Sinnes eines zu wenig bestimmt formulierten Rechtsbegehrens kann insbesondere auch auf die Beschwerdebegründung zurückgegriffen werden. Nach der Praxis genügt es bereits, wenn das Rechtsbegehren lediglich aus der Begründung hervor geht, d.h. wenn der Verwaltungsgerichtsbeschwerde insgesamt entnommen werden kann, was die Beschwerde führende Person verlangt (vgl. zum Ganzen: BGE 125 V 336 Erw. 1 mit Hinweisen, 123 IV 125 ff. Erw. 1, 114 II 329 ff. Erw. 1, 108 V 88 Erw. 3a; nicht veröffentlichte Urteile A. vom 2. März 1993, I 371/92, und W. vom 6. Dezember 1990, K 71/89; Vogel/Spühler, Grundriss des Zivilprozessrechts, 7. Aufl., Bern 2001, S. 240 Rz. 49; Gygi, Schweizerische Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 50 und S. 196 f. mit Hinweisen und Batz, Zu den Gültigkeitserfordernissen
von Verwaltungsgerichtsbeschwerden, insbesondere mit Bezug auf die Begründungspflicht [Art. 108 Abs. 2 OG], in ZBJV 135/1999 S. 545 f. mit weiteren Hinweisen).
3.2.2 Aus der Begründung der Rechtsvorkehr erhellt unmissverständlich, dass der letztinstanzlich anwaltlich vertretene Beschwerdeführer nur mehr einzig den durch Verwaltung und Vorinstanz verneinten Anspruch auf Beiträge für die Betreuung hilfloser Minderjähriger als strittig erachtet. Im Rahmen der rund sechs Seiten umfassenden Beschwerdebegründung wird einleitend unter dem Titel "1. Sachverhalt" dargelegt, der an einem psychoorganischen Syndrom leidende Beschwerdeführer habe in diesem Zusammenhang verschiedene Leistungen nach IVG bezogen, insbesondere seien ihm laut Verfügung vom 23. Januar 1997 Pflegebeiträge für eine Hilflosigkeit mittleren Grades zugesprochen worden. Nachfolgend wird unter dem Titel "2. Revision des Pflegebeitrages" im Einzelnen ausgeführt, weshalb die durch Gesetz und Rechtsprechung umschriebenen Erfordernisse, auf die nachfolgend näher einzugehen sein wird, für die Bejahung des Anspruchs auf Beiträge für die Betreuung hilfloser Minderjähriger unter Zugrundelegung leichter Hilflosigkeit erfüllt seien. Demgegenüber fehlt in der Beschwerdebegründung jegliche Auseinandersetzung mit der Tatsache, dass Verwaltung und Vorinstanz den Anspruch auf Beiträge für die Hauspflege verneint haben. Es wird in keiner Weise
dargetan, weshalb und inwieweit ein entsprechender leistungsbegründender Sachverhalt bestehen soll.
3.2.3 Als Auslegungsergebnis steht damit fest, dass die Verwaltungsgerichtsbeschwerde einzig den Anspruch auf Beiträge für die Betreuung hilfloser Minderjähriger betrifft. Lässt sich durch Auslegung ermitteln, was der Beschwerdeführer letztinstanzlich will, entfällt die in Art. 108 Abs. 3 OG umschriebene Nachfristansetzung. Rechtsprechungsgemäss ist die Ansetzung einer Nachfrist nicht erlaubt, wenn in einer Rechtsschrift Begehren oder Begründung überhaupt fehlen (statt vieler: BGE 101 V 17 ff.; vgl. auch Rhinow/Koller/Kiss, Öffentliches Prozessrecht und Justizverfassungsrecht des Bundes, Basel und Frankfurt a.M. 1996, S. 293 Rz. 1538; Kölz/Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, Zürich 1993, S. 237 Rz. 412). Im Ergebnis gleich verhält es sich, d.h. es besteht kein Raum für eine Nachfristansetzung, wenn im Wege der Auslegung der Sinn eines dem blossen Wortlaut nach unklaren Rechtsbegehrens unter Rückgriff auf die Beschwerdebegründung und in Berücksichtigung der massgeblichen Auslegungsgrundsätze (vgl. Erw. 3.2.1 hievor) ermittelt werden kann. Es fehlt insoweit an einer tatbeständlichen Unklarheit im Sinne des Art. 108 Abs. 3 OG. Der kantonale Entscheid ist nach dem Gesagten unangefochten in (Teil-
) Rechtskraft erwachsen, soweit er den Anspruch auf Beiträge an die Hauspflege zum Gegenstand hat.

4.
Nach dem Gesagten ist letztinstanzlich darüber zu befinden, ob der Beschwerdeführer, entgegen Verwaltung und Vorinstanz, über den 31. Oktober 2001 hinaus Anspruch auf einen Pflegebeitrag wegen Hilflosigkeit zumindest leichten Grades hat.

4.1 Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen und Grundsätze über den Anspruch Minderjähriger auf Pflegebeiträge (Art. 20 Abs. 1
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 20
in Verbindung mit Art. 42 Abs. 2
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 42 Anspruch - 1 Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG258) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, haben Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Vorbehalten bleibt Artikel 42bis.
1    Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG258) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, haben Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Vorbehalten bleibt Artikel 42bis.
2    Es ist zu unterscheiden zwischen schwerer, mittelschwerer und leichter Hilflosigkeit.
3    Als hilflos gilt ebenfalls eine Person, welche zu Hause lebt und wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist. Liegt ausschliesslich eine Beeinträchtigung der psychischen Gesundheit vor, so gilt die Person nur als hilflos, wenn sie Anspruch auf eine Rente hat.259 Ist eine Person lediglich dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen, so liegt immer eine leichte Hilflosigkeit vor. Vorbehalten bleibt Artikel 42bis Absatz 5.
4    Die Hilflosenentschädigung wird frühestens ab der Geburt gewährt. Der Anspruch entsteht, wenn während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch mindestens eine Hilflosigkeit leichten Grades bestanden hat; vorbehalten bleibt Artikel 42bis Absatz 3.260
4bis    Der Anspruch auf Hilflosenentschädigung erlischt spätestens am Ende des Monats:
a  der dem Monat vorangeht, in dem die versicherte Person eine ganze Altersrente nach Artikel 40 Absatz 1 AHVG261 vorbezieht;
b  in dem die versicherte Person das Referenzalter nach Artikel 21 Absatz 1 AHVG erreicht.262
5    Der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung entfällt bei einem Aufenthalt in einer Institution zur Durchführung von Eingliederungsmassnahmen nach Artikel 8 Absatz 3. Der Bundesrat definiert den Aufenthalt. Er kann ausnahmsweise auch bei einem Aufenthalt einen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung vorsehen, wenn die versicherte Person wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann.
6    Der Bundesrat regelt die Übernahme einer anteilmässigen Leistung an die Hilflosenentschädigung der Unfallversicherung, falls die Hilflosigkeit nur zum Teil auf einen Unfall zurückzuführen ist.
IVG, je in der bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung), die bei der Abgrenzung der drei Hilflosigkeitsgrade zu beachtenden Unterscheidungskriterien (Art. 36
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 36 Besondere Leistungen für Minderjährige - 1 ...212
1    ...212
2    Minderjährige mit einem Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung, die eine intensive Betreuung brauchen und sich nicht in einem Heim aufhalten, haben zusätzlich zur Hilflosenentschädigung Anspruch auf einen Intensivpflegezuschlag nach Artikel 39. Tragen sie die Kosten für den Heimaufenthalt selber, so bleibt der Anspruch auf Intensivpflegezuschlag bestehen.213
3    ...214
IVV) sowie die bei der Bemessung der Hilflosigkeit massgeblichen sechs alltäglichen Lebensverrichtungen (BGE 113 V 19 mit Hinweisen) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. Entsprechendes gilt für die rechtsprechungsmässige Differenzierung zwischen direkter und indirekter Dritthilfe, welche sich je, anders als die in Art. 36
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 36 Besondere Leistungen für Minderjährige - 1 ...212
1    ...212
2    Minderjährige mit einem Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung, die eine intensive Betreuung brauchen und sich nicht in einem Heim aufhalten, haben zusätzlich zur Hilflosenentschädigung Anspruch auf einen Intensivpflegezuschlag nach Artikel 39. Tragen sie die Kosten für den Heimaufenthalt selber, so bleibt der Anspruch auf Intensivpflegezuschlag bestehen.213
3    ...214
IVV verwendeten Begriffe "Pflege" und "Überwachung", auf die alltäglichen Lebensverrichtungen beziehen (vgl. hiezu insbesondere auch: ZAK 1990 S. 44 ff. Erw. 2 sowie Robert Ettlin, Die Hilflosigkeit als versichertes Risiko in der Sozialversicherung, Diss. Freiburg 1998, S. 139 ff.).

4.2 Zu ergänzen ist, dass die gesetzliche Ordnung und die Natur der Sache der Verwaltung bei der Würdigung der Umstände des Einzelfalles für die Ermittlung des Grades der Hilflosigkeit einen weiten Ermessensspielraum belassen, sofern der massgebende Sachverhalt rechtsgenüglich abgeklärt worden ist (BGE 113 V 19 Erw. a, 98 V 25 Erw. 2 mit Hinweisen). Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass die Revision des Pflegebeitrages sich sinngemäss nach den Bestimmungen über die Revision von Renten und Hilflosenentschädigungen (Art. 41
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 41
IVG; Art. 86
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 86
IVV ff.) richtet (BGE 113 V 17).

5.
Bei Dauerleistungen hat die Verwaltung die Anspruchsvoraussetzungen periodisch zu überprüfen und gegebenenfalls eine Erhöhung, Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung im Rahmen eines Revisionsverfahrens vorzunehmen. Für die Bemessung der Hilflosigkeit ist in erster Linie der Mehraufwand an Hilfeleistung und persönlicher Überwachung im Vergleich zu einem nicht invaliden Minderjährigen gleichen Alters massgebend (BGE 113 V 19 Erw. a und ZAK 1989 S. 172 Erw. 2b). Mit Blick darauf sowie unter Berücksichtigung des Umstandes, dass sich die gesundheitlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers seit Erlass der Verfügung vom 26. September 2000 insoweit verbessert haben, als er nach Lage der Akten im Zeitraum von Juni 2000 bis Juni 2001 keine medizinische Behandlung mehr benötigte und die "Psychomotorik Therapie" (vgl. Bericht der Frau Dr. med. H.________, Kinderärztin, vom 27. Juni 2001) beendigt werden konnte, ist es nicht zu beanstanden, wenn Verwaltung und Vorinstanz von einer wesentlichen Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen ausgingen.

6.
Die Beschwerdegegnerin wie das kantonale Gericht haben entscheidwesentlich auf den Abklärungsbericht der IV-Stelle vom 6. Juni 2001 abgestellt, wonach der Beschwerdeführer weder der dauernden Pflege noch der dauernden persönlichen Überwachung bedarf und er hinsichtlich der alltäglichen Lebensverrichtungen als IV-rechtlich nicht hilflos erachtet wird. Indem der Beschwerdeführer sich letztinstanzlich auf den Standpunkt stellt, er bedürfe der dauernden persönlichen Überwachung und sei hinsichtlich dreier alltäglicher Lebensverrichtungen ("Essen", "Körperpflege", "Verrichtung der Notdurft") hilflos im Sinne des Gesetzes, stellt er den Beweiswert des genannten Abklärungsberichts in Frage.
6.1
6.1.1 Bei der Erarbeitung der Grundlagen für die Bemessung der Hilflosigkeit ist eine enge, sich ergänzende Zusammenarbeit zwischen Arzt und Verwaltung erforderlich. Die Ärztin hat anzugeben, inwiefern die versicherte Person in ihren körperlichen bzw. geistigen Funktionen durch das Leiden eingeschränkt ist. Der Versicherungsträger kann an Ort und Stelle weitere Abklärungen vornehmen. Bei Unklarheiten über physische oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern notwendig (AHI 2000 S. 319 f. Erw. 2b).
6.1.2 BGE 128 V 93 f. Erw. 4 (zu beurteilen war der Anspruch auf Beiträge an die Hauspflege) lautet wie folgt:
Die in Art. 69 Abs. 2
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 69 Allgemeines - 1 Die IV-Stelle prüft, nötigenfalls unter Mitwirkung der gemäss Artikel 44 zuständigen Ausgleichskasse, die versicherungsmässigen Voraussetzungen.
1    Die IV-Stelle prüft, nötigenfalls unter Mitwirkung der gemäss Artikel 44 zuständigen Ausgleichskasse, die versicherungsmässigen Voraussetzungen.
2    Sind diese Voraussetzungen erfüllt, so beschafft die IV-Stelle die erforderlichen Unterlagen, insbesondere über den Gesundheitszustand, die Tätigkeit, die Arbeits- und Eingliederungsfähigkeit des Versicherten sowie die Zweckmässigkeit bestimmter Eingliederungsmassnahmen. Zu diesem Zwecke können Berichte und Auskünfte verlangt, Gutachten eingeholt, Abklärungen an Ort und Stelle vorgenommen sowie Spezialisten der öffentlichen oder privaten Invalidenhilfe beigezogen werden. ...296
3    Die IV-Stellen können die Versicherten zu einer Besprechung aufbieten. Der Besprechungstermin ist innert angemessener Frist mitzuteilen.297
4    ...298
IVV vorgesehene Abklärung an Ort und Stelle ist die geeignete Vorkehr für die Ermittlung des Betreuungsaufwandes. Für den Beweiswert eines entsprechenden Berichtes sind - analog zur Rechtsprechung zur Beweiskraft von Arztberichten gemäss BGE 125 V 352 Erw. 3a mit Hinweis - verschiedene Faktoren zu berücksichtigen. Es ist wesentlich, dass als Berichterstatterin eine qualifizierte Person wirkt, welche Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den seitens der Mediziner gestellten Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen der pflegebedürftigen Person hat. Weiter sind die Angaben der die Pflege Leistenden zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen, konkret in Frage stehenden Massnahmen der Behandlungs- und Grundpflege sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigenden
Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht. Obwohl von zentraler Bedeutung für die Beurteilung des Anspruchs auf Beiträge an die Hauspflege und im Hinblick auf die Beweiswürdigung regelmässig zumindest wünschenswert, besteht an sich keine strikte Verpflichtung, die an Ort und Stelle erfassten Angaben der versicherten Person (oder ihrem gesetzlichen Vertreter) zur Durchsicht und Bestätigung vorzulegen. Nach Art. 73bis Abs. 1
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 73bis Gegenstand und Zustellung des Vorbescheids - 1 Gegenstand des Vorbescheids nach Artikel 57a IVG sind Fragen, die in den Aufgabenbereich der IV-Stellen nach Artikel 57 Absatz 1 Buchstaben d und f-i IVG fallen.309
1    Gegenstand des Vorbescheids nach Artikel 57a IVG sind Fragen, die in den Aufgabenbereich der IV-Stellen nach Artikel 57 Absatz 1 Buchstaben d und f-i IVG fallen.309
2    Der Vorbescheid ist insbesondere zuzustellen:
a  dem Versicherten persönlich oder seinem gesetzlichen Vertreter;
b  der Person oder der Behörde, die den Anspruch geltend gemacht hat oder der eine Geldleistung ausgezahlt wird;
c  der zuständigen Ausgleichskasse, sofern es sich um einen Entscheid betreffend eine Rente, ein Taggeld oder eine Hilflosenentschädigung für Volljährige handelt;
d  dem zuständigen Unfallversicherer oder der Militärversicherung, sofern deren Leistungspflichten berührt werden;
e  dem zuständigen Krankenversicherer nach den Artikeln 2 und 3 des Krankenversicherungsaufsichtsgesetzes vom 26. September 2014311 (Krankenversicherer nach dem KVAG), sofern dessen Leistungspflicht berührt wird;
f  der zuständigen Einrichtung der beruflichen Vorsorge, sofern die Verfügung deren Leistungspflicht nach den Artikeln 66 Absatz 2 und 70 ATSG berührt. Steht die Zuständigkeit nicht fest, so erfolgt die Zustellung an die Einrichtung, bei welcher die versicherte Person zuletzt versichert war oder bei welcher Leistungsansprüche angemeldet wurden.
IVV genügt es, wenn ihr im Rahmen des Anhörungsverfahrens das volle Akteneinsichtsrecht gewährt und ihr Gelegenheit gegeben wird, sich zu den Ergebnissen der Abklärung zu äussern (vgl. - generell - BGE 125 V 404 Erw. 3; bei Abklärung der gesundheitlichen Behinderung der im Bereich der Haushaltsführung tätigen Personen nach Art. 27
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 27 - 1 Als Aufgabenbereich nach Artikel 7 Absatz 2 IVG der im Haushalt tätigen Versicherten gilt die übliche Tätigkeit im Haushalt sowie die Pflege und Betreuung von Angehörigen.
1    Als Aufgabenbereich nach Artikel 7 Absatz 2 IVG der im Haushalt tätigen Versicherten gilt die übliche Tätigkeit im Haushalt sowie die Pflege und Betreuung von Angehörigen.
2    ...171
IVV: Urteil S. vom 4. September 2001, I 175/01).
6.1.3 In der nicht publizierten Erw. 2.3.2 des Urteils BGE 129 V 67 übertrug das Eidgenössische Versicherungsgericht die in BGE 128 V 93 f. formulierten Anforderungen für eine voll beweiskräftige Entscheidungsgrundlage auf einen Abklärungsbericht, der im Hinblick auf eine strittige Hilfsmittelabgabe nach IVG verfasst worden war.

6.2 Bei der Beurteilung der Hilflosigkeit im Sinne des Art. 36
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 36 Besondere Leistungen für Minderjährige - 1 ...212
1    ...212
2    Minderjährige mit einem Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung, die eine intensive Betreuung brauchen und sich nicht in einem Heim aufhalten, haben zusätzlich zur Hilflosenentschädigung Anspruch auf einen Intensivpflegezuschlag nach Artikel 39. Tragen sie die Kosten für den Heimaufenthalt selber, so bleibt der Anspruch auf Intensivpflegezuschlag bestehen.213
3    ...214
IVV verhält es sich in Bezug auf die Frage, unter welchen Umständen einem Abklärungsbericht an Ort und Stelle (gemäss Art. 69 Abs. 2
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 69 Allgemeines - 1 Die IV-Stelle prüft, nötigenfalls unter Mitwirkung der gemäss Artikel 44 zuständigen Ausgleichskasse, die versicherungsmässigen Voraussetzungen.
1    Die IV-Stelle prüft, nötigenfalls unter Mitwirkung der gemäss Artikel 44 zuständigen Ausgleichskasse, die versicherungsmässigen Voraussetzungen.
2    Sind diese Voraussetzungen erfüllt, so beschafft die IV-Stelle die erforderlichen Unterlagen, insbesondere über den Gesundheitszustand, die Tätigkeit, die Arbeits- und Eingliederungsfähigkeit des Versicherten sowie die Zweckmässigkeit bestimmter Eingliederungsmassnahmen. Zu diesem Zwecke können Berichte und Auskünfte verlangt, Gutachten eingeholt, Abklärungen an Ort und Stelle vorgenommen sowie Spezialisten der öffentlichen oder privaten Invalidenhilfe beigezogen werden. ...296
3    Die IV-Stellen können die Versicherten zu einer Besprechung aufbieten. Der Besprechungstermin ist innert angemessener Frist mitzuteilen.297
4    ...298
IVV, in der bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung) voller Beweiswert zukommt, im Wesentlichen gleich, wie wenn der Anspruch auf Beiträge an die Hauspflege (vgl. Erw. 6.1.2) oder derjenige auf Hilfsmittel (siehe Erw. 6.1.3) strittig ist. Auf einen voll beweiskräftigen Abklärungsbericht ist demnach - ausgehend von den in BGE 128 V 93 f. Erw. 4 entwickelten Voraussetzungen und unter Berücksichtigung der in AHI 2000 S. 319 f. Erw. 2b (vgl. Erw. 6.1.1 hievor) dargelegten Grundsätze zur Zusammenarbeit zwischen dem Arzt einerseits und der Verwaltung sowie dem Gericht andererseits - zu erkennen, wenn der Bericht folgenden Anforderungen genügt: Als Berichterstatterin wirkt eine qualifizierte Person, welche Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den seitens der Mediziner gestellten Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Hilfsbedürftigkeiten hat. Bei Unklarheiten über physische oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizinischen
Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern notwendig. Weiter sind die Angaben der Hilfe leistenden Personen, regelmässig die Eltern, zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen sowie den tatbestandsmässigen Erfordernissen der dauernden persönlichen Überwachung und der Pflege (Art. 36
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 36 Besondere Leistungen für Minderjährige - 1 ...212
1    ...212
2    Minderjährige mit einem Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung, die eine intensive Betreuung brauchen und sich nicht in einem Heim aufhalten, haben zusätzlich zur Hilflosenentschädigung Anspruch auf einen Intensivpflegezuschlag nach Artikel 39. Tragen sie die Kosten für den Heimaufenthalt selber, so bleibt der Anspruch auf Intensivpflegezuschlag bestehen.213
3    ...214
IVV) gemäss sein. Schliesslich hat er in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben zu stehen. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht.
6.3
6.3.1 Es liegen keinerlei Anhaltspunkte vor, die geeignet sind, den Beweiswert des Abklärungsberichts vom 6. Juni 2001 durch Frau I.________ von der IV-Stelle zu erschüttern. Es besteht kein Grund, an der Kompetenz der Abklärungsperson zu zweifeln. Der Bericht genügt insbesondere den in Erw. 6.2 hievor umschriebenen Erfordernissen bezüglich Plausibilität, Begründetheit und Detailliertheit in allen Punkten. Im Berichtstext wird schlüssig sowie unter Hinweis auf die Aussagen der Mutter, die bei der Abklärung vor Ort anwesend war, dargelegt, weshalb der Beschwerdeführer nach Einschätzung der Abklärungsperson weder der dauernden Pflege noch der dauernden persönlichen Überwachung bedarf, noch hilfsbedürftig hinsichtlich der alltäglichen Lebensverrichtungen ist. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringen lässt, dringt nicht durch.
6.3.2 Vor dem Hintergrund, dass für die Bemessung der Hilflosigkeit in erster Linie der Mehraufwand an Hilfeleistung und persönlicher Überwachung im Vergleich zu einem nicht invaliden Minderjährigen gleichen Alters massgebend ist, und unter Berücksichtigung des Umstandes, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit Erlass der Verfügung vom 26. September 2000 verbessert hat, ist es nicht zu beanstanden, wenn Verwaltung und Vorinstanz von einer revisionserheblichen Veränderung ausgingen (vgl. Erw. 5). Wie sich diese veränderten Verhältnisse in tatbeständlicher Hinsicht niederschlagen, ist bei dieser Sachlage umfassend, d.h. bezogen auf die einzelnen Anspruchserfordernisse gemäss Art. 36
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 36 Besondere Leistungen für Minderjährige - 1 ...212
1    ...212
2    Minderjährige mit einem Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung, die eine intensive Betreuung brauchen und sich nicht in einem Heim aufhalten, haben zusätzlich zur Hilflosenentschädigung Anspruch auf einen Intensivpflegezuschlag nach Artikel 39. Tragen sie die Kosten für den Heimaufenthalt selber, so bleibt der Anspruch auf Intensivpflegezuschlag bestehen.213
3    ...214
IVV, und ohne Bindung an frühere, auf einem anderen Sachverhalt beruhende Entscheidungsgrundlagen, wie namentlich ältere Abklärungsberichte, zu beurteilen.
6.3.3 Gestützt auf den Abklärungsbericht vom 6. Juni 2001, wonach der Beschwerdeführer u.a. den Schulweg zusammen mit seiner Schwester und anderen Kindern bewältigt und er anlässlich der Abklärung vor Ort selbstständig und unbeaufsichtigt in seinem Zimmer spielte, ist das Erfordernis der dauernden persönlichen Überwachung als eine Art medizinischer und pflegerischer Hilfeleistung, welche infolge des physischen und psychischen Zustandes der versicherten Person notwendig ist (Urteil K. vom 23. Januar 2003, I 231/02, mit Hinweis auf ZAK 1986 S. 486 Erw. 1a), zu verneinen. Dabei kann offen bleiben, ob auf die im Berichtstext zitierte telefonische Stellungnahme der Frau Dr. med. H.________ (vom 7. Juni 2001) abgestellt werden kann, wonach der Beschwerdeführer "ein normales POS-Kind (sei), welches keine 1:1 Überwachung mehr benötigt". Nach der Rechtsprechung stellt eine formlos eingeholte und in einer Aktennotiz festgehaltene mündliche oder telefonische Auskunft nur insoweit ein zulässiges und taugliches Beweismittel dar, als damit blosse Nebenpunkte, namentlich Indizien oder Hilfstatsachen, festgestellt werden. Dagegen kommt grundsätzlich nur die Form einer schriftlichen Anfrage und Auskunft in Betracht, wenn Auskünfte zu wesentlichen
Punkten des rechtserheblichen Sachverhaltes einzuholen sind (BGE 117 V 285 Erw. 4c mit Hinweis). Hält ein Mitarbeiter eines Versicherers den Inhalt eines Telefongesprächs schriftlich fest und bestätigt die befragte Person mit ihrer Unterschrift ausdrücklich, dass die Wiedergabe des Gesprächs korrekt ist, ist diesem Schriftstück unter Umständen Beweiswert zuzuerkennen (RKUV 2003 Nr. U 473 S. 49 Erw. 3.2 mit Hinweisen).
6.3.4 Soweit sich der Beschwerdeführer zur Begründung seines Standpunktes, insbesondere bezüglich des Kriteriums der dauernden persönlichen Überwachung, auf die Angaben der Frau Dr. P.________, Psychologin, vom 27. August und 9. November 2001 beruft, kann auf den vorinstanzlichen Entscheid verwiesen werden. Das kantonale Gericht hat mit einlässlicher und überzeugender Begründung erwogen, weshalb die Angaben der behandelnden Psychologin nichts zu Gunsten des Beschwerdeführers zu bewirken vermögen.
6.3.5 Hinsichtlich der Lebensverrichtungen "Verrichtung der Notdurft" und "Körperpflege" sind wohl gewisse Hilfestellungen der Eltern unstrittig notwendig. Diese sind indes nach Lage der Akten nicht derart, dass von einer erheblichen Dritthilfe im Sinne des Art. 36
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 36 Besondere Leistungen für Minderjährige - 1 ...212
1    ...212
2    Minderjährige mit einem Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung, die eine intensive Betreuung brauchen und sich nicht in einem Heim aufhalten, haben zusätzlich zur Hilflosenentschädigung Anspruch auf einen Intensivpflegezuschlag nach Artikel 39. Tragen sie die Kosten für den Heimaufenthalt selber, so bleibt der Anspruch auf Intensivpflegezuschlag bestehen.213
3    ...214
IVV gesprochen werden könnte (zum Begriff der Erheblichkeit der Dritthilfe vgl. auch Ettlin, a.a.O., S. 151 ff. mit Hinweisen). Die Behauptung, der Beschwerdeführer vergesse regelmässig die Spülung zu betätigen, ist ebenso wenig stichhaltig, wie der Umstand, dass der bei Erlass der dem Verfahren zu Grunde liegenden Verfügung vom 21. September 2001 elfjährige Beschwerdeführer bei der Körperpflege regelmässig kontrolliert werden muss, weil er es beispielsweise mit der Zahnhygiene nicht so genau nimmt.

7.
Nach dem Gesagten hält die revisionsrechtliche Aufhebung des Pflegebeitrages mit Wirkung ab 1. November 2001 (vgl. Art. 88bis Abs. 2 lit. a
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 88bis Wirkung - 1 Die Erhöhung der Renten, der Hilflosenentschädigungen und der Assistenzbeiträge erfolgt frühestens:392
1    Die Erhöhung der Renten, der Hilflosenentschädigungen und der Assistenzbeiträge erfolgt frühestens:392
a  sofern der Versicherte die Revision verlangt, von dem Monat an, in dem das Revisionsbegehren gestellt wurde;
b  bei einer Revision von Amtes wegen von dem für diese vorgesehenen Monat an;
c  falls festgestellt wird, dass der Beschluss der IV-Stelle zum Nachteil des Versicherten zweifellos unrichtig war, von dem Monat an, in dem der Mangel entdeckt wurde.393
2    Die Herabsetzung oder Aufhebung der Renten, der Hilflosenentschädigungen und der Assistenzbeiträge erfolgt:394
a  frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats an;
b  rückwirkend ab Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung, wenn der Bezüger die Leistung zu Unrecht erwirkt hat oder der ihm nach Artikel 77 zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist, unabhängig davon, ob die Verletzung der Meldepflicht oder die unrechtmässige Erwirkung ein Grund für die Weiterausrichtung der Leistung war.
IVV) letztinstanzlich Stand. Dies unabhängig davon, ob eine IV-rechtliche Hilflosigkeit hinsichtlich der Lebensverrichtung "Essen" angenommen würde, wogegen spricht, dass im Abklärungsbericht vom 6. Juni 2001 nur die Rede davon ist, dass der Beschwerdeführer Mühe mit dem Essen habe, indem er teilweise mit den Fingern esse und teilweise Probleme damit bekunde, feste Speisen zu schneiden. Damit entfällt auch die Prüfung der Frage, ob die Verfügung vom 21. September 2001, soweit sie als zu Unrecht ergangene Revisionsverfügung zu qualifizieren gewesen wäre, mit der substituierten Begründung der zweifellosen Unrichtigkeit der ursprünglichen Verfügung (vom 26. September 2000) zu schützen gewesen wäre (vgl. hiezu: BGE 125 V 368). Nach Lage der Akten spricht Einiges dafür, dass die Verwaltung die bereits im Vorbescheid vom 28. April 2000 in Aussicht gestellte Aufhebung der Leistung aus Rücksicht auf die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers und seiner Eltern nicht verfügte, obwohl der Abklärungsbericht vom 10. März 2000, erstellt durch Frau L.________ von der IV-Stelle, sich
unmissverständlich dafür ausgesprochen hatte, dass die Anspruchsvoraussetzungen nicht mehr gegeben seien.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, der Ausgleichskasse Schwyz und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 27. Oktober 2003
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der I. Kammer: Der Gerichtsschreiber:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : I_138/02
Date : 27. Oktober 2003
Published : 14. November 2003
Source : Bundesgericht
Status : Publiziert als BGE-130-V-61
Subject area : Invalidenversicherung
Subject : -


Legislation register
IVG: 20  41  42
IVV: 27  36  69  73bis  86  88bis
OG: 108
BGE-register
101-V-17 • 108-V-84 • 113-V-17 • 114-II-329 • 117-V-282 • 121-V-362 • 123-IV-125 • 125-V-332 • 125-V-351 • 125-V-368 • 125-V-401 • 127-V-466 • 128-V-93 • 129-V-67 • 98-V-23
Weitere Urteile ab 2000
I_138/02 • I_175/01 • I_231/02 • I_371/92 • K_71/89
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2000 S.319
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135/1999 S.545