Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

6B 639/2021, 6B 640/2021, 6B 663/2021,

6B 685/2021

Urteil vom 27. September 2022

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin van de Graaf, als präsidierendes Mitglied
Bundesrichterin Koch,
Bundesrichter Hurni,
Gerichtsschreiberin Unseld.

Verfahrensbeteiligte
6B 639/2021
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich,
Beschwerdeführerin 1,

gegen

A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Roland Egli-Heine,
Beschwerdegegner 1,

6B 640/2021
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich,
Beschwerdeführerin 1,

gegen

B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Roman Schuler,
Beschwerdegegner 2,

6B 663/2021
B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Roman Schuler,
Beschwerdeführer 2,

gegen

1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich,
2. C.________,
Beschwerdegegnerinnen 3 und 4,

6B 685/2021
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Roland Egli-Heine,
Beschwerdeführer 3,

gegen

1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich,
2. C.________,
Beschwerdegegnerinnen 3 und 4.

Gegenstand
6B 639/2021, 6B 640/2021
Landesverweisung,

6B 663/2021
Mehrfache, teilweise versuchte Vergewaltigung; willkürliche Beweiswürdigung,

6B 685/2021
Mehrfache versuchte Vergewaltigung; willkürliche Beweiswürdigung,

Beschwerden gegen die Urteile des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 28. Januar 2021.

Sachverhalt:

A.
Die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland erhob am 20. März 2018 Anklage gegen B.________ und A.________. Sie wirft den Beschuldigten darin mehrfache, teilweise versuchte Vergewaltigung bzw. mehrfache versuchte Vergewaltigung, begangen zum Nachteil von C.________ in der Nacht vom 23./24. Dezember 2016, vor. Gemäss der Sachverhaltsschilderung in der Anklage begab sich C.________ mit A.________, mit welchem sie damals eine intime Beziehung unterhielt, am Abend des 23. Dezember 2016 zum Plaudern und Trinken in die Wohnung von B.________ in U.________. Dort hätten ihr die beiden Männer im Verlaufe des Abends mitgeteilt, sie hätten gerne Sex mit ihr. Sie hätten sie daher dazu bewogen, vom Sofa aufzustehen, auf das Bett gestossen, sich sowie sie entgegen ihrem verbalen Widerstand bis auf die Unterhosen ausgezogen und sie zu küssen und zu streicheln begonnen. Schliesslich sei sie von A.________ auf dem Rücken liegend auf dem Bett an den Oberarmen festgehalten worden, während B.________ ihr die Unterhose ausgezogen und anschliessend versucht habe, nachdem er sich ein Kondom übergestreift habe, mit dem Penis vaginal in sie einzudringen, was ihm aufgrund der Gegenwehr von C.________ jedoch nicht gelungen sei. In der Folge sei C.________
in gleicher Weise auf dem Rücken liegend von B.________ an den Oberarmen festgehalten worden, während A.________, der sich zuvor ein Kondom übergezogen habe, versucht habe, mit seinem Penis in sie einzudringen, was auch diesem aufgrund der Gegenwehr von C.________ nicht gelungen sei. Als C.________ daraufhin erklärt habe, sie wolle zuerst noch ins Bad, um sich zu waschen, hätten die beiden Männer von ihr abgelassen. Nach dem Verlassen des Bades habe sie sich angezogen, den beiden Männern erklärt, sie fühle sich nicht wohl, und die Wohnung verlassen. Darauf sei ihr B.________ ins Treppenhaus gefolgt, von wo aus er sie in den Trockenraum gezerrt habe. Dort habe er sich selber und ihr entgegen ihrem verbalen und tätlichen Widerstand die Hose und Unterhose bis zu den Unterschenkeln heruntergezogen und sich ein Kondom übergestreift. Danach sei er mit seinem Penis vaginal in sie eingedrungen, indem er sich gegen sie gedrückt habe, während sie ihn aufgefordert habe aufzuhören.
A.________ werden in der Anklage zudem mehrfache Vergewaltigung, mehrfache sexuelle Nötigung, mehrfache, teilweise versuchte Erpressung, Drohung sowie mehrfache Tätlichkeiten, begangen je zum Nachteil von C.________ in der Zeit vom 1. Juni bis 1. August 2017, Raub zum Nachteil von D.________, unrechtmässiger Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe, Betäubungsmitteldelikte und Widerhandlungen gegen das Ausländergesetz vorgeworfen.

B.
Das Bezirksgericht Bülach sprach B.________ mit Urteil vom 15. August 2018 von sämtlichen Vorwürfen frei. A.________ sprach es mit separatem Urteil vom gleichen Tag der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c
SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz
BetmG Art. 19 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  Betäubungsmittel unbefugt anbaut, herstellt oder auf andere Weise erzeugt;
b  Betäubungsmittel unbefugt lagert, versendet, befördert, einführt, ausführt oder durchführt;
c  Betäubungsmittel unbefugt veräussert, verordnet, auf andere Weise einem andern verschafft oder in Verkehr bringt;
d  Betäubungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt;
e  den unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln finanziert oder seine Finanzierung vermittelt;
f  öffentlich zum Betäubungsmittelkonsum auffordert oder öffentlich eine Gelegenheit zum Erwerb oder Konsum von Betäubungsmitteln bekannt gibt;
g  zu einer Widerhandlung nach den Buchstaben a-f Anstalten trifft.
2    Der Täter wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wenn er:92
a  weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelhandels zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt;
d  in Ausbildungsstätten vorwiegend für Jugendliche oder in ihrer unmittelbaren Umgebung gewerbsmässig Betäubungsmittel anbietet, abgibt oder auf andere Weise zugänglich macht.
3    Das Gericht kann in folgenden Fällen die Strafe nach freiem Ermessen mildern:
a  bei einer Widerhandlung nach Absatz 1 Buchstabe g;
b  bei einer Widerhandlung nach Absatz 2, wenn der Täter von Betäubungsmitteln abhängig ist und diese Widerhandlung zur Finanzierung des eigenen Betäubungsmittelkonsums hätte dienen sollen.
4    Nach den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 ist auch strafbar, wer die Tat im Ausland begangen hat, sich in der Schweiz befindet und nicht ausgeliefert wird, sofern die Tat auch am Begehungsort strafbar ist. Ist das Gesetz des Begehungsortes für den Täter das mildere, so ist dieses anzuwenden. Artikel 6 des Strafgesetzbuches93 ist anwendbar.
und d BetmG, der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1
SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz
BetmG Art. 19a - 1. Wer unbefugt Betäubungsmittel vorsätzlich konsumiert oder wer zum eigenen Konsum eine Widerhandlung im Sinne von Artikel 19 begeht, wird mit Busse96 bestraft.
1    Wer unbefugt Betäubungsmittel vorsätzlich konsumiert oder wer zum eigenen Konsum eine Widerhandlung im Sinne von Artikel 19 begeht, wird mit Busse96 bestraft.
2    In leichten Fällen kann das Verfahren eingestellt oder von einer Strafe abgesehen werden. Es kann eine Verwarnung ausgesprochen werden.
3    Untersteht oder unterzieht sich der Täter wegen Konsums von Betäubungsmitteln einer ärztlich beaufsichtigten Betreuung, so kann von einer Strafverfolgung abgesehen werden. Das Strafverfahren wird durchgeführt, wenn sich der Täter der Betreuung oder der Behandlung entzieht.
4    Ist der Täter von Betäubungsmitteln abhängig, so kann ihn das Gericht in eine spezialisierte Einrichtung einweisen. Die Artikel 60 und 63 des Strafgesetzbuchs97 gelten sinngemäss.98
BetmG, der Widerhandlung gegen das Ausländergesetz im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. a
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 115 Rechtswidrige Ein- oder Ausreise, rechtswidriger Aufenthalt und Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  Einreisevorschriften nach Artikel 5 verletzt;
b  sich rechtswidrig, namentlich nach Ablauf des bewilligungsfreien oder des bewilligten Aufenthalts, in der Schweiz aufhält;
c  eine nicht bewilligte Erwerbstätigkeit ausübt;
d  nicht über eine vorgeschriebene Grenzübergangsstelle ein- oder ausreist (Art. 7).
2    Die gleiche Strafdrohung gilt, wenn die Ausländerin oder der Ausländer nach der Ausreise aus der Schweiz oder aus den internationalen Transitzonen der Flughäfen in das Hoheitsgebiet eines anderen Staates unter Verletzung der dort geltenden Einreisebestimmungen einreist oder dazu Vorbereitungen trifft.445
3    Wird die Tat fahrlässig begangen, so ist die Strafe Busse.
4    Ist ein Weg- oder Ausweisungsverfahren hängig, so wird ein Strafverfahren, das einzig aufgrund einer Straftat nach Absatz 1 Buchstaben a, b oder d eingeleitet wurde, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Weg- oder Ausweisungsverfahrens sistiert. Ist ein Weg- oder Ausweisungsverfahren vorgesehen, so kann das Strafverfahren sistiert werden.446
5    Steht aufgrund einer Straftat nach Absatz 1 Buchstaben a, b oder d eine Strafe in Aussicht, deren Verhängung oder Vollzug dem unmittelbar bevorstehenden Vollzug einer rechtskräftigen Weg- oder Ausweisung entgegensteht, so sieht die zuständige Behörde von der Strafverfolgung, der Überweisung an das Gericht oder der Bestrafung ab.447
6    Die Absätze 4 und 5 gelten nicht, wenn die betroffene Person unter Missachtung eines Einreiseverbots erneut in die Schweiz eingereist ist oder wenn eine Weg- oder Ausweisung aufgrund ihres Verhaltens nicht vollzogen werden konnte.448
und Abs. 2 AuG und des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe im Sinne von Art. 148a Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 148a - 1 Wer jemanden durch unwahre oder unvollständige Angaben, durch Verschweigen von Tatsachen oder in anderer Weise irreführt oder in einem Irrtum bestärkt, sodass er oder ein anderer Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe bezieht, die ihm oder dem andern nicht zustehen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer jemanden durch unwahre oder unvollständige Angaben, durch Verschweigen von Tatsachen oder in anderer Weise irreführt oder in einem Irrtum bestärkt, sodass er oder ein anderer Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe bezieht, die ihm oder dem andern nicht zustehen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft.
2    In leichten Fällen ist die Strafe Busse.
StGB schuldig. Im Übrigen sprach es ihn ebenfalls frei. Es widerrief die gegenüber A.________ mit Strafbefehl vom 20. August 2015 bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.-- und verurteilte ihn unter Einbezug dieses Widerrufs zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 30.-- als Gesamtstrafe sowie zu einer Busse von Fr. 700.--.
Die Staatsanwaltschaft erhob gegen diese Urteile Berufung, welche sich u.a. gegen die erstinstanzlichen Freisprüche richtete.

C.
Das Obergericht des Kantons Zürich sprach B.________ am 28. Januar 2021 bezüglich des angeklagten Vorfalls vom 23./24. Dezember 2016 in seiner Wohnung sowie im Trockenraum seiner Liegenschaft der mehrfachen, teilweise versuchten, Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 190 - 1 Wer gegen den Willen einer Person den Beischlaf oder eine beischlafsähnliche Handlung, die mit einem Eindringen in den Körper verbunden ist, an dieser vornimmt oder von dieser vornehmen lässt oder zu diesem Zweck einen Schockzustand einer Person ausnützt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft.
1    Wer gegen den Willen einer Person den Beischlaf oder eine beischlafsähnliche Handlung, die mit einem Eindringen in den Körper verbunden ist, an dieser vornimmt oder von dieser vornehmen lässt oder zu diesem Zweck einen Schockzustand einer Person ausnützt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft.
2    Wer eine Person zur Vornahme oder Duldung des Beischlafs oder einer beischlafsähnlichen Handlung, die mit einem Eindringen in den Körper verbunden ist, nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.
3    Handelt der Täter nach Absatz 2 grausam, verwendet er eine gefährliche Waffe oder einen anderen gefährlichen Gegenstand, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.
StGB, teilweise i.V.m. Art. 22 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 22 - 1 Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern.
1    Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern.
2    Verkennt der Täter aus grobem Unverstand, dass die Tat nach der Art des Gegenstandes oder des Mittels, an oder mit dem er sie ausführen will, überhaupt nicht zur Vollendung gelangen kann, so bleibt er straflos.
und Art. 200
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 200 - Wird eine strafbare Handlung nach diesem Titel gemeinsam von mehreren Personen ausgeführt, so erhöht das Gericht die Strafe. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte überschreiten. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden.
StGB schuldig. Es verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 32 Monaten, davon 22 Monate mit bedingtem Vollzug.
Ebenfalls am 28. Januar 2021 sprach es A.________ bezüglich des angeklagten Vorfalls vom 23./24. Dezember 2016 in der Wohnung von B.________ der mehrfachen versuchten Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 190 - 1 Wer gegen den Willen einer Person den Beischlaf oder eine beischlafsähnliche Handlung, die mit einem Eindringen in den Körper verbunden ist, an dieser vornimmt oder von dieser vornehmen lässt oder zu diesem Zweck einen Schockzustand einer Person ausnützt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft.
1    Wer gegen den Willen einer Person den Beischlaf oder eine beischlafsähnliche Handlung, die mit einem Eindringen in den Körper verbunden ist, an dieser vornimmt oder von dieser vornehmen lässt oder zu diesem Zweck einen Schockzustand einer Person ausnützt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft.
2    Wer eine Person zur Vornahme oder Duldung des Beischlafs oder einer beischlafsähnlichen Handlung, die mit einem Eindringen in den Körper verbunden ist, nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.
3    Handelt der Täter nach Absatz 2 grausam, verwendet er eine gefährliche Waffe oder einen anderen gefährlichen Gegenstand, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.
StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 22 - 1 Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern.
1    Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern.
2    Verkennt der Täter aus grobem Unverstand, dass die Tat nach der Art des Gegenstandes oder des Mittels, an oder mit dem er sie ausführen will, überhaupt nicht zur Vollendung gelangen kann, so bleibt er straflos.
und Art. 200
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 200 - Wird eine strafbare Handlung nach diesem Titel gemeinsam von mehreren Personen ausgeführt, so erhöht das Gericht die Strafe. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte überschreiten. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden.
StGB schuldig. Im Übrigen bestätigte es die erstinstanzlichen Freisprüche. Es stellte die Rechtskraft der erstinstanzlichen Schuldsprüche sowie des Widerrufs des bedingten Vollzugs der Geldstrafe vom 20. August 2015 fest und verurteilte A.________ zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 22 Monaten, einer unbedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 30.-- als Gesamtstrafe und einer Busse von Fr. 700.--.
Von einer Landesverweisung von B.________ und A.________ sah es ab.

D.
B.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, das Urteil vom 28. Januar 2021 sei aufzuheben und er sei vom Vorwurf der mehrfachen, teilweise versuchten Vergewaltigung vollumfänglich freizusprechen. Eventualiter sei die Sache zu weiteren Beweiserhebungen und zur neuen Begründung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Verfahren 6B 663/2021).

E.
A.________ führt ebenfalls Beschwerde in Strafsachen mit den Anträgen, das Urteil vom 28. Januar 2021 sei aufzuheben, er sei vom Vorwurf der mehrfachen versuchten Vergewaltigung freizusprechen und die Sache sei zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. A.________ stellt ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Verfahren 6B 685/2021).

F.
Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich ficht vor Bundesgericht den Verzicht auf die Landesverweisungen an. Sie beantragt, die Urteile vom 28. Januar 2021 seien aufzuheben und die Sache sei zur Neubeurteilung der Landesverweisung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter seien B.________ und A.________ für sieben Jahre des Landes zu verweisen und es sei die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem anzuordnen (Verfahren 6B 639/2021 und 6B 640/2021).

G.
Das Obergericht und die Staatsanwaltschaft verzichteten auf eine Vernehmlassung zu den Beschwerden von B.________ und A.________. C.________ liess sich nicht vernehmen. In den Verfahren 6B 639/2021 und 6B 640/2021 wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.

Erwägungen:

1.
Das Bundesgericht vereinigt mehrere Verfahren, wenn sie in einem engen sachlichen Zusammenhang stehen, namentlich wenn sie sich gegen denselben Entscheid richten und die gleichen Parteien oder ähnliche Rechtsfragen betreffen (vgl. Art. 71
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 71 - Wo dieses Gesetz keine besonderen Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind die Vorschriften des BZP30 sinngemäss anwendbar.
BGG i.V.m. Art. 24 Abs. 2 lit. b
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
BZP Art. 24 - 1 Mehrere Ansprüche des Klägers gegen denselben Beklagten können in der gleichen Klage geltend gemacht werden, wenn das Bundesgericht für jeden einzelnen Anspruch zuständig ist. Dieses Erfordernis gilt nicht für Nebenansprüche.
1    Mehrere Ansprüche des Klägers gegen denselben Beklagten können in der gleichen Klage geltend gemacht werden, wenn das Bundesgericht für jeden einzelnen Anspruch zuständig ist. Dieses Erfordernis gilt nicht für Nebenansprüche.
2    Mehrere Personen können in der gleichen Klage als Kläger auftreten oder als Beklagte belangt werden:
a  wenn sie mit Rücksicht auf den Streitgegenstand in Rechtsgemeinschaft stehen oder aus dem gleichen tatsächlichen und rechtlichen Grunde berechtigt oder verpflichtet sind. Der Richter kann einen Dritten, der in der Rechtsgemeinschaft steht, zum Streite beiladen. Der Beigeladene wird Partei.
b  wenn gleichartige, auf einem im Wesentlichen gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Grunde beruhende Ansprüche den Streitgegenstand bilden und die Zuständigkeit des Bundesgerichts für jeden einzelnen Anspruch begründet ist.
3    Der Richter kann jederzeit verbundene Klagen trennen, wenn er es für zweckmässig hält.
BZP; BGE 133 IV 215 E. 1; 126 V 283 E. 1; 113 Ia 390 E. 1). Dies ist vorliegend der Fall. Zwar ergingen die angefochtenen Schuldsprüche gegen die Beschwerdeführer 2 und 3 je in einem separaten Urteil, dies jedoch am gleichen Tag und in der gleichen Besetzung. Den Beschwerdeführern 2 und 3 wird eine mehrfache versuchte Vergewaltigung, begangen in Mittäterschaft vorgeworfen, welche Gegenstand ihrer Beschwerden bildet. Mittäter sind gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 29 Grundsatz der Verfahrenseinheit - 1 Straftaten werden gemeinsam verfolgt und beurteilt, wenn:
1    Straftaten werden gemeinsam verfolgt und beurteilt, wenn:
a  eine beschuldigte Person mehrere Straftaten verübt hat; oder
b  Mittäterschaft oder Teilnahme vorliegt.
2    Handelt es sich um Straftaten, die teilweise in die Zuständigkeit des Bundes fallen oder die in verschiedenen Kantonen und von mehreren Personen begangen worden sind, so gehen die Artikel 25 und 33-38 vor.
StPO gemeinsam zu verfolgen und zu beurteilen. Es rechtfertigt sich daher, die vier Verfahren zu vereinigen und die Beschwerden in einem einzigen Entscheid zu behandeln.

2.

2.1. Die Beschwerdeführer 2 und 3 rügen in formeller Hinsicht zunächst, die Vorinstanz hätte die Beschwerdegegnerin 4 als einzige Belastungszeugin anlässlich der Berufungsverhandlung nochmals persönlich anhören müssen. Dazu wäre sie unter den gegebenen Umständen (erstinstanzlicher Freispruch, Aussage gegen Aussage-Situation) im Falle eines Schuldspruchs in Anwendung von Art. 343 Abs. 3
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 343 Beweisabnahme - 1 Das Gericht erhebt neue und ergänzt unvollständig erhobene Beweise.
1    Das Gericht erhebt neue und ergänzt unvollständig erhobene Beweise.
2    Es erhebt im Vorverfahren nicht ordnungsgemäss erhobene Beweise nochmals.
3    Es erhebt im Vorverfahren ordnungsgemäss erhobene Beweise nochmals, sofern die unmittelbare Kenntnis des Beweismittels für die Urteilsfällung notwendig erscheint.
i.V.m. Art. 405 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 405 Mündliches Verfahren - 1 Die mündliche Berufungsverhandlung richtet sich nach den Bestimmungen über die erstinstanzliche Hauptverhandlung.
1    Die mündliche Berufungsverhandlung richtet sich nach den Bestimmungen über die erstinstanzliche Hauptverhandlung.
2    Hat die beschuldigte Person oder die Privatklägerschaft die Berufung oder Anschlussberufung erklärt, so lädt die Verfahrensleitung sie zur Berufungsverhandlung vor. In einfachen Fällen kann sie sie auf ihr Gesuch hin von der Teilnahme dispensieren und ihr gestatten, ihre Anträge schriftlich einzureichen und zu begründen.
3    Die Verfahrensleitung lädt die Staatsanwaltschaft zur Verhandlung vor:
a  in den in Artikel 337 Absätze 3 und 4 vorgesehenen Fällen;
b  wenn die Staatsanwaltschaft die Berufung oder die Anschlussberufung erklärt hat.
4    Ist die Staatsanwaltschaft nicht vorgeladen, so kann sie schriftliche Anträge stellen und eine schriftliche Begründung einreichen oder persönlich vor Gericht auftreten.
und Art. 389 Abs. 3
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 389 Beweisergänzungen - 1 Das Rechtsmittelverfahren beruht auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind.
1    Das Rechtsmittelverfahren beruht auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind.
2    Beweisabnahmen des erstinstanzlichen Gerichts werden nur wiederholt, wenn:
a  Beweisvorschriften verletzt worden sind;
b  die Beweiserhebungen unvollständig waren;
c  die Akten über die Beweiserhebungen unzuverlässig erscheinen.
3    Die Rechtsmittelinstanz erhebt von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei die erforderlichen zusätzlichen Beweise.
StPO verpflichtet gewesen. Das Bezirksgericht habe in seinem Urteil ausdrücklich festgehalten, der persönliche Eindruck der Beschwerdegegnerin 4 und ihr Aussageverhalten anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung seien in keiner Weise überzeugend gewesen. Die Vorinstanz wäre zur persönlichen Anhörung der Beschwerdegegnerin 4 auch deshalb verpflichtet gewesen, weil sie selber zum Schluss komme, diese habe die Vorfälle vom 23./24. Dezember 2016 im Schlafzimmer und im Trockenraum sehr pauschal und auch auf Nachfrage sehr rudimentär geschildert. Deren Aussagen würden zudem zahlreiche Widersprüche enthalten. Ein Anspruch auf persönliche Anhörung der Beschwerdegegnerin 4 von Amtes wegen ergebe sich nach dem erstinstanzlichen Freispruch auch aus Art. 6 Abs. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK.
Der Beschwerdeführer 2 macht zudem geltend, die Staatsanwaltschaft habe erstmals in der Berufungserklärung angebliche autistische Züge der Beschwerdegegnerin 4 vorgebracht, welche ihre pauschalen Aussagen erklären würden. Sie liefere jedoch kein Arztzeugnis mit einer Autismus-Diagnose oder eine anderweitig medizinisch fundierte Begründung für diese Einschätzung, sondern stelle diese Diagnose gestützt auf blosse Beobachtungen der Beschwerdegegnerin 4 anlässlich der Einvernahmen. Die Vorinstanz begründe die schlechte Qualität der Aussagen der Beschwerdegegnerin 4 nicht mit den autistischen Zügen. Sie habe sich offenbar aber von der Behauptung der Staatsanwaltschaft leiten lassen, dass die Beschwerdegegnerin 4 an psychischen Einschränkungen leide, welche sich negativ auf die Qualität ihrer Aussagen ausgewirkt hätten. Mit ihrer Begründung für die stereotype Schilderung des Vorfalls in der Wohnung, wonach dieser für die Beschwerdegegnerin 4 nicht gleichermassen traumatisierend gewesen sei wie der Vorfall im Trockenraum, antizipiere die Vorinstanz zudem eine Traumatisierung, ohne die Beschwerdegegnerin 4 selbst angehört zu haben und ohne ein psychiatrisches oder aussagepsychologisches Gutachten einzuholen. Die Einholung eines solchen
Gutachtens wäre Aufgabe der Staatsanwaltschaft gewesen, wenn sie in einer autistischen Störung die Gründe für den fehlenden Detailreichtum und die fehlende Kohärenz der Aussagen der Beschwerdegegnerin 4 sehe. Zumindest hätte sich die Vorinstanz im Rahmen einer Anhörung jedoch einen persönlichen Eindruck von der Beschwerdegegnerin 4 verschaffen müssen, um beurteilen zu können, ob bei dieser Anzeichen für eine sich auf ihr Aussageverhalten auswirkende psychische Störung vorliegen.

2.2.

2.2.1. Art. 343 Abs. 3
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 343 Beweisabnahme - 1 Das Gericht erhebt neue und ergänzt unvollständig erhobene Beweise.
1    Das Gericht erhebt neue und ergänzt unvollständig erhobene Beweise.
2    Es erhebt im Vorverfahren nicht ordnungsgemäss erhobene Beweise nochmals.
3    Es erhebt im Vorverfahren ordnungsgemäss erhobene Beweise nochmals, sofern die unmittelbare Kenntnis des Beweismittels für die Urteilsfällung notwendig erscheint.
StPO verpflichtet das Gericht, im Vorverfahren ordnungsgemäss erhobene Beweise nochmals zu erheben, sofern die unmittelbare Kenntnis des Beweismittels für die Urteilsfällung notwendig erscheint. Eine unmittelbare Abnahme eines Beweismittels ist nach der Rechtsprechung notwendig im Sinne von Art. 343 Abs. 3
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 343 Beweisabnahme - 1 Das Gericht erhebt neue und ergänzt unvollständig erhobene Beweise.
1    Das Gericht erhebt neue und ergänzt unvollständig erhobene Beweise.
2    Es erhebt im Vorverfahren nicht ordnungsgemäss erhobene Beweise nochmals.
3    Es erhebt im Vorverfahren ordnungsgemäss erhobene Beweise nochmals, sofern die unmittelbare Kenntnis des Beweismittels für die Urteilsfällung notwendig erscheint.
StPO, wenn sie den Ausgang des Verfahrens beeinflussen kann. Dies ist namentlich der Fall, wenn die Kraft des Beweismittels in entscheidender Weise vom Eindruck abhängt, der bei seiner Präsentation entsteht, beispielsweise wenn es in besonderem Masse auf den unmittelbaren Eindruck der Aussage der einzuvernehmenden Person ankommt, so wenn die Aussage das einzige direkte Beweismittel ("Aussage gegen Aussage"-Konstellation) darstellt. Allein der Inhalt der Aussage einer Person (was sie sagt), lässt eine erneute Beweisabnahme nicht notwendig erscheinen. Massgebend ist, ob das Urteil in entscheidender Weise von deren Aussageverhalten (wie sie es sagt) abhängt (BGE 140 IV 196 E. 4.4.2; Urteile 6B 798/2021 vom 2. August 2022 E. 2.1; 6B 693/2021 vom 10. Mai 2022 E. 4.1.3; je mit Hinweisen). Eine unmittelbare Beweisabnahme durch das Gericht erscheint bei sog. Aussage gegen Aussage-Konstellationen zwecks Abklärung
der Glaubwürdigkeit des Belastungszeugen bzw. der Glaubhaftigkeit der belastenden Aussagen insbesondere geboten, wenn diesen grundlegende Bedeutung zukommt, es um schwere Vorwürfe geht und die belastenden Aussagen zudem Widersprüche und Ungereimtheiten aufweisen (Urteil 6B 693/2021 vom 10. Mai 2022 E. 4.5).
Hingegen können auch bei sog. Vieraugendelikten auf Video aufgezeichnete Einvernahmen genügen, um sich ein hinreichendes Bild von der Glaubwürdigkeit der Auskunftsperson oder des Zeugen respektive der Glaubhaftigkeit der Aussagen zu verschaffen, wenn weitere Sachbeweise oder Indizien (d.h. keine reinen Aussage gegen Aussage-Situationen) vorliegen und die einvernommene Person konstant und in sich logisch konsistent aussagte (Urteile 6B 612/2020 vom 1. November 2021 E. 2.3.4; 6B 1105/2020 vom 13. Oktober 2021 E. 3.2.2; 6B 1265/2019 vom 9. April 2020 E. 1.2, nicht publ. in: BGE 146 IV 153; 6B 687/2018 vom 4. Juni 2019 E. 2.3; 6B 430/2015 vom 12. Juni 2015 E. 2.5).

2.2.2. Das Berufungsverfahren stellt keine Wiederholung des erstinstanzlichen Verfahrens dar, sondern knüpft an dieses an und baut darauf auf. Entsprechend regelt Art. 389 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 389 Beweisergänzungen - 1 Das Rechtsmittelverfahren beruht auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind.
1    Das Rechtsmittelverfahren beruht auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind.
2    Beweisabnahmen des erstinstanzlichen Gerichts werden nur wiederholt, wenn:
a  Beweisvorschriften verletzt worden sind;
b  die Beweiserhebungen unvollständig waren;
c  die Akten über die Beweiserhebungen unzuverlässig erscheinen.
3    Die Rechtsmittelinstanz erhebt von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei die erforderlichen zusätzlichen Beweise.
StPO, dass das Rechtsmittelverfahren auf den Beweisen beruht, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind (Urteil 6B 931/2021 vom 15. August 2022 E. 3.2). Art. 343 Abs. 3
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 343 Beweisabnahme - 1 Das Gericht erhebt neue und ergänzt unvollständig erhobene Beweise.
1    Das Gericht erhebt neue und ergänzt unvollständig erhobene Beweise.
2    Es erhebt im Vorverfahren nicht ordnungsgemäss erhobene Beweise nochmals.
3    Es erhebt im Vorverfahren ordnungsgemäss erhobene Beweise nochmals, sofern die unmittelbare Kenntnis des Beweismittels für die Urteilsfällung notwendig erscheint.
StPO verankert in den dort erwähnten Fällen daher eine (einmalige) Unmittelbarkeit im erstinstanzlichen Verfahren, in der Regel jedoch keine solche für das Rechtsmittelverfahren. Beweisabnahmen des erstinstanzlichen Gerichts sind im Rechtsmittelverfahren jedoch zu wiederholen, wenn Beweisvorschriften verletzt worden sind, die Beweiserhebungen unvollständig waren oder die Akten über die Beweiserhebungen unzuverlässig erscheinen (Art. 389 Abs. 2 lit. a
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 389 Beweisergänzungen - 1 Das Rechtsmittelverfahren beruht auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind.
1    Das Rechtsmittelverfahren beruht auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind.
2    Beweisabnahmen des erstinstanzlichen Gerichts werden nur wiederholt, wenn:
a  Beweisvorschriften verletzt worden sind;
b  die Beweiserhebungen unvollständig waren;
c  die Akten über die Beweiserhebungen unzuverlässig erscheinen.
3    Die Rechtsmittelinstanz erhebt von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei die erforderlichen zusätzlichen Beweise.
-c StPO). Eine unmittelbare Beweisabnahme im Rechtsmittelverfahren hat damit zu erfolgen, wenn eine solche im erstinstanzlichen Verfahren unterblieb oder unvollständig war, obwohl die unmittelbare Kenntnis des Beweismittels für die Urteilsfällung im Sinne von Art. 343 Abs. 3
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 343 Beweisabnahme - 1 Das Gericht erhebt neue und ergänzt unvollständig erhobene Beweise.
1    Das Gericht erhebt neue und ergänzt unvollständig erhobene Beweise.
2    Es erhebt im Vorverfahren nicht ordnungsgemäss erhobene Beweise nochmals.
3    Es erhebt im Vorverfahren ordnungsgemäss erhobene Beweise nochmals, sofern die unmittelbare Kenntnis des Beweismittels für die Urteilsfällung notwendig erscheint.
StPO notwendig erscheint. Weiter kann eine unmittelbare Beweisabnahme durch das Berufungsgericht in den Fällen von Art. 343 Abs. 3
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StPO Art. 343 Beweisabnahme - 1 Das Gericht erhebt neue und ergänzt unvollständig erhobene Beweise.
1    Das Gericht erhebt neue und ergänzt unvollständig erhobene Beweise.
2    Es erhebt im Vorverfahren nicht ordnungsgemäss erhobene Beweise nochmals.
3    Es erhebt im Vorverfahren ordnungsgemäss erhobene Beweise nochmals, sofern die unmittelbare Kenntnis des Beweismittels für die Urteilsfällung notwendig erscheint.

StPO erforderlich sein, wenn dieses von den erstinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen abweichen will. Zudem gilt auch im Rechtsmittelverfahren der Wahrheits- und Untersuchungsgrundsatz (zum Ganzen: BGE 140 IV 196 E. 4.4.1 mit Hinweisen auf die Lehre; Urteile 6B 931/2021 vom 15. August 2022 E. 3.2; 6B 798/2021 vom 2. August 2022 E. 2.2; 6B 145/2018 vom 21. März 2019 E. 2.3; je mit Hinweisen). Auch bei sog. Aussage gegen Aussage-Situationen ist eine unmittelbare Beweisabnahme vor der Berufungsinstanz folglich nicht zwingend, wenn der Belastungszeuge bereits im erstinstanzlichen Verfahren gerichtlich angehört wurde.
Zwar entschied das Bundesgericht verschiedentlich, Art. 343 Abs. 3
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 343 Beweisabnahme - 1 Das Gericht erhebt neue und ergänzt unvollständig erhobene Beweise.
1    Das Gericht erhebt neue und ergänzt unvollständig erhobene Beweise.
2    Es erhebt im Vorverfahren nicht ordnungsgemäss erhobene Beweise nochmals.
3    Es erhebt im Vorverfahren ordnungsgemäss erhobene Beweise nochmals, sofern die unmittelbare Kenntnis des Beweismittels für die Urteilsfällung notwendig erscheint.
StPO gelte sowohl für das erst- als auch das zweitinstanzliche Verfahren, d.h. die Beweiserhebung durch das Erstgericht könne die erforderliche unmittelbare Kenntnis des Berufungsgerichts nicht ersetzen (Urteile 6B 1330/2017 vom 10. Januar 2019 E. 3.2.2; 6B 1302/2015 vom 28. Dezember 2016 E. 4.2.1; 6B 1068/2015 vom 2. November 2016 E. 1.3; 6B 1319/2015 vom 26. Mai 2016 E. 2.4; 6B 70/2015 vom 20. April 2016 E. 1.4.2; in diesem Sinne auch: BGE 143 IV 288 E. 1.4.1 sowie Urteil 6B 1251/2014 vom 1. Juni 2015 E. 1). Darauf kam das Bundesgericht später jedoch zurück, indem es unter Verweis auf BGE 140 IV 196 E. 4.4.1 erneut und ausdrücklich festhielt, Art. 343 Abs. 3
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StPO Art. 343 Beweisabnahme - 1 Das Gericht erhebt neue und ergänzt unvollständig erhobene Beweise.
1    Das Gericht erhebt neue und ergänzt unvollständig erhobene Beweise.
2    Es erhebt im Vorverfahren nicht ordnungsgemäss erhobene Beweise nochmals.
3    Es erhebt im Vorverfahren ordnungsgemäss erhobene Beweise nochmals, sofern die unmittelbare Kenntnis des Beweismittels für die Urteilsfällung notwendig erscheint.
StPO statuiere - entgegen den zu präzisierenden, da zu apodiktischen Urteilen 6B 70/2015 vom 20. April 2016 und 6B 1330/2017 vom 10. Januar 2019 - eine einmalige Unmittelbarkeit im erstinstanzlichen Verfahren, in der Regel jedoch keine solche für das Rechtsmittelverfahren (Urteil 6B 145/2018 vom 21. März 2019 E. 2.3; gleich auch Urteile 6B 931/2021 vom 15. August 2022 E. 3.2 und 6B 798/2021 vom 2. August 2022 E. 2.2).
Im Urteil 6B 66/2022 vom 19. April 2022 erachtete das Bundesgericht den Verzicht auf eine erneute Befragung des bereits im Untersuchungs- und erstinstanzlichen Gerichtsverfahren einvernommenen Opfers im Berufungsverfahren trotz der Aussage gegen Aussage-Konstellation und des erstinstanzlichen Teilfreispruchs für zulässig, weil sich die beschuldigte Person gegen die Dispensierung des Opfers von der Teilnahme an der Berufungsverhandlung nicht zur Wehr gesetzt hatte, dies obschon sie ausdrücklich auf die Möglichkeit hingewiesen wurde, eine Wiedererwägung der Dispensierung zu verlangen (Urteil, a.a.O., E. 2.1 und 2.4). Eine Dispensierung des Opfers von der Teilnahme an der Berufungsverhandlung, womit zwingend ein Verzicht auf eine gerichtliche Befragung im Berufungsverfahren einhergeht, erachtete das Bundesgericht trotz der Aussage gegen Aussage-Situation bei Sexualdelikten mit Verweis auf Art. 169 Abs. 4
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 169 Zeugnisverweigerungsrecht zum eigenen Schutz oder zum Schutz nahe stehender Personen - 1 Eine Person kann das Zeugnis verweigern, wenn sie sich mit ihrer Aussage selbst derart belasten würde, dass sie:
1    Eine Person kann das Zeugnis verweigern, wenn sie sich mit ihrer Aussage selbst derart belasten würde, dass sie:
a  strafrechtlich verantwortlich gemacht werden könnte;
b  zivilrechtlich verantwortlich gemacht werden könnte, und wenn das Schutzinteresse das Strafverfolgungsinteresse überwiegt.
2    Das Zeugnisverweigerungsrecht besteht auch dann, wenn die Person mit ihrer Aussage eine ihr im Sinne von Artikel 168 Absätze 1-3 nahe stehende Person belasten würde; vorbehalten bleibt Artikel 168 Absatz 4.
3    Eine Person kann das Zeugnis verweigern, wenn ihr oder einer ihr im Sinne von Artikel 168 Absätze 1-3 nahe stehenden Person durch ihre Aussage eine erhebliche Gefahr für Leib und Leben oder ein anderer schwerer Nachteil droht, welcher mit Schutzmassnahmen nicht abgewendet werden kann.
4    Ein Opfer einer Straftat gegen die sexuelle Integrität kann in jedem Fall die Aussage zu Fragen verweigern, die seine Intimsphäre betreffen.
StPO auch in anderen Fällen als zulässig (vgl. Urteile 6B 408/2021 vom 11. April 2022 E. 1; 6B 1371/2020 vom 15. September 2021 E. 3).

2.2.3. Das Gericht verfügt bei der Frage, ob eine erneute Beweisabnahme erforderlich ist, über einen Ermessensspielraum (BGE 140 IV 196 E. 4.4.2; Urteile 6B 931/2021 vom 15. August 2022 E. 3.2; 6B 1265/2019 vom 9. April 2020 E. 1.2, nicht publ. in: BGE 146 IV 153; je mit Hinweisen). Erscheint die unmittelbare Kenntnis eines Beweismittels für die Urteilsfällung notwendig, hat das Gericht die gemäss Art. 343 Abs. 3
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 343 Beweisabnahme - 1 Das Gericht erhebt neue und ergänzt unvollständig erhobene Beweise.
1    Das Gericht erhebt neue und ergänzt unvollständig erhobene Beweise.
2    Es erhebt im Vorverfahren nicht ordnungsgemäss erhobene Beweise nochmals.
3    Es erhebt im Vorverfahren ordnungsgemäss erhobene Beweise nochmals, sofern die unmittelbare Kenntnis des Beweismittels für die Urteilsfällung notwendig erscheint.
StPO notwendigen Ergänzungen von Amtes wegen vorzunehmen, d.h. unabhängig von einem entsprechenden Antrag einer Partei (BGE 143 IV 288 E. 1.4.1 und 1.4.4).

2.2.4. Das Unmittelbarkeitsprinzip ergibt sich gemäss dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) auch aus Art. 6 Abs. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK. Nach der Rechtsprechung des EGMR handelt es sich bei der Möglichkeit der beschuldigten Person, wichtige Zeugen in Anwesenheit der urteilenden Sachrichter zu befragen, um ein wichtiges Element des Anspruchs auf ein faires Verfahren, da die gerichtlichen Beobachtungen zum Auftreten ("demeanour") und zur Glaubwürdigkeit des Zeugen von grosser Bedeutung sein können (vgl. Urteile des EGMR Dan gegen Moldavien [Nr. 2] vom 10. November 2020, Nr. 57575/14, § 51; Chernika gegen Ukraine vom 12. März 2020, Nr. 53791/11, § 47; je mit Hinweisen). Die Frage der Vereinbarkeit mit dem in Art. 6 Abs. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK als Ausfluss des Anspruchs auf ein faires Verfahren verankerten Unmittelbarkeitsprinzip stellt sich gemäss dem EGMR insbesondere, wenn nach der Anhörung eines wichtigen Zeugen ein Wechsel im gerichtlichen Spruchkörper erfolgt (Urteil des EGMR Chernika gegen Ukraine vom 12. März 2020, Nr. 53791/11, §§ 47 ff. mit Hinweisen). Weiter kommt das Unmittelbarkeitsprinzip gemäss dem EGMR zum Tragen, wenn ein zweitinstanzliches Gericht einen erstinstanzlichen Freispruch aufheben will. Der EGMR erblickte darin, dass das
zweitinstanzliche Gericht nach einem erstinstanzlichen Freispruch ohne erneute Befragung des Hauptbelastungszeugen, dessen Aussagen vom erstinstanzlichen Gericht nach einer persönlichen Anhörung als nicht glaubhaft qualifiziert wurden, zu einem Schuldspruch gelangte, verschiedentlich eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK (vgl. Urteile des EGMR Lazu gegen Moldavien vom 5. Juli 2016, Nr. 46182/08, §§ 31 ff.; Hanu gegen Rumänien vom 4. Juni 2013, Nr. 10890/04, §§ 31 ff.; Dan gegen Moldavien vom 5. Juli 2011, Nr. 8999/07, §§ 32 ff.). Im Urteil Dan gegen Moldavien vom 10. November 2021 entschied der EGMR zudem, das zweitinstanzliche Gericht sei in solchen Fällen, d.h. nach einem erstinstanzlichen Freispruch, auch ohne einen entsprechenden Antrag der beschuldigten Person verpflichtet, die notwendigen Massnahmen im Hinblick auf eine erneute Befragung des entscheidenden Belastungszeugen zu ergreifen. Er bejahte im erwähnten Entscheid eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK daher ungeachtet der Tatsache, dass die beschuldigte Person zuvor im entsprechenden zweitinstanzlichen Gerichtsverfahren gegen die unterlassene erneute Zeugenbefragung nicht opponiert hatte (Urteil des EGMR Dan gegen Moldavien [Nr. 2] vom 10. November 2021, Nr. 57575/
14, §§ 57 ff., insb. §§ 57 und 65).

2.3.

2.3.1. Vorliegend ist unzweifelhaft von einer sog. Aussage gegen Aussage-Situation auszugehen. Zwar geht aus dem Chat-Verlauf zwischen dem Beschwerdeführer 3 und der Beschwerdegegnerin 4 in der Zeit vom 24.-26. Dezember 2016 hervor, dass es in der Nacht vom 23./24. Dezember 2016 aus Sicht der Beschwerdegegnerin 4 zu einem für diese zumindest unerfreulichen Ereignis kam. Die Beschwerdegegnerin 4 erwähnte in den Chats wiederholt, sie sei vom Kollegen des Beschwerdeführers 3 an der Scheide verletzt worden. Sie fragte den Beschwerdeführer 3 zudem, ob er oft Dreier mache. Weiter schrieb sie ihm folgende Nachrichten: "Bei unserem Gespräch in der Küche hast du gesagt, dass du und ich zusammen sein können. Da habe ich gemeint nur du und ich nicht noch andere Personen" (Verfahren Beschwerdeführer 2, kant. Akten, Urk. 11/1 S. 8) und "Guten Morgen, wieso denkst du noch oder hast Angst, dass ich dich nur für Sex haben will/nutze? Wenn ich dich nur für sex nutzen wollen würde, hätte ich am Freitagabend mit dir und mit deinem Kolleg Sex gemacht. Aber genau aus dem Grund weil ich dich NICHT nur für sex nutzen will, habe ich keinen Sex mit deinem Kolleg gemacht. Verstehst du?" (Verfahren Beschwerdeführer 2, kant. Akten, Urk. 11/1 S. 18). Die
Vorinstanz schliesst daraus willkürfrei (vgl. zur Willkürkognition des Bundesgerichts: Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
und Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG; BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 114 E. 2.1, 88 E. 1.3.1), die Beschwerdeführer 2 und 3 hätten Sex zu dritt mit der Beschwerdegegnerin 4 haben wollen, womit diese nicht einverstanden gewesen sei, und dass sie vom Beschwerdeführer 2 an der Scheide verletzt wurde. Da es um den Vorwurf einer vollendeten und mehrfachen versuchten Vergewaltigung geht, wofür die Beschwerdeführer 2 und 3 zu relativ hohen Freiheitsstrafen verurteilt wurden, ist jedoch entscheidend, zu welchen sexuellen Handlungen es effektiv kam, ob und in welcher Form Gewalt oder andere Nötigungsmittel im Spiel waren, ob es zunächst ein allfälliges implizites Einverständnis der Beschwerdegegnerin 4 gab, ob und wie die Beschwerdegegnerin 4 den Beschwerdeführern 2 und 3 kommunizierte, dass sie keinen Sex mit ihnen wollte, sowie die Reaktion der Beschwerdeführer 2 und 3 darauf. Diesbezüglich liegen einzig die belastenden Aussagen der Beschwerdegegnerin 4 vor, während die Beschwerdeführer 2 und 3 bestreiten, Gewalt oder andere Nötigungsmittel gegenüber der Beschwerdegegnerin 4 angewandt zu haben.

2.3.2. Der vorliegende Fall weist zudem insofern Besonderheiten auf, als die Beschwerdeführer 2 und 3 vom Bezirksgericht von den Vorwürfen der (versuchten) Vergewaltigung freigesprochen wurden und auch die Vorinstanz ausdrücklich auf zahlreiche Widersprüche in den Aussagen der Beschwerdegegnerin 4 hinweist sowie darauf, dass deren Aussagen zu den Vorfällen vom 23./24. Dezember 2016 pauschal, stereotyp und detailarm mit wenig Gefühlsbetonung seien (vgl. Verfahren Beschwerdeführer 3, angefochtenes Urteil S. 45 und 48).
Die Beschwerdegegnerin 4 führte mit dem Beschwerdeführer 3 auch nach dem angeklagten Vorfall vom 23./24. Dezember 2016 eine Beziehung, wobei sie eine gemeinsame Wohnung bezogen und gar über eine Heirat diskutierten. Anfang August 2017 erstattete sie Anzeige gegen den Beschwerdeführer 3, weil er sie nach der Trennung nicht in Ruhe gelassen habe, er nicht aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen sei, er Geld von ihr verlangt habe, er ihr gedroht, sie geschlagen und sie regelmässig vergewaltigt sowie ca. jeden dritten Tag zu Oralverkehr gezwungen habe. Von diesen Vorwürfen betreffend die Zeit von Anfang Juni bis Anfang August 2017 wurde der Beschwerdeführer 3 auch zweitinstanzlich vollumfänglich freigesprochen. Die Vorinstanz gelangt diesbezüglich nach Würdigung der übrigen Beweise, insbesondere der Chatverläufe und der Zeugenaussagen, zur Überzeugung, die Aussagen der Beschwerdegegnerin 4 seien nicht glaubhaft, da sie in wichtigen Punkten im Widerspruch zu den Chatverläufen stünden (vgl. Verfahren Beschwerdeführer 3, angefochtenes Urteil S. 57). Zuvor wurde bereits das von der Beschwerdegegnerin 4 gegen den Beschwerdeführer 3 angestrengte Ermittlungsverfahren wegen des Vorwurfs der Überwachung mittels Videokameras und Verbindung zu
ihrem Mobiltelefon (Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte) mit Verfügung vom 20. März 2018 eingestellt, weil sich die Behauptung der Beschwerdegegnerin 4 aufgrund der polizeilichen Überprüfungen nicht erhärten liess (vgl. Verfahren Beschwerdeführer 3, angefochtenes Urteil S. 56 f.).

2.3.3. Die Aussagen der Beschwerdegegnerin 4 zu den Ereignissen vom 23./24. Dezember 2016 sind zudem keineswegs konstant. Allfällige Sexualdelikte zu ihrem Nachteil in der Zeit vor Juli 2017 kamen anlässlich der ersten (polizeilichen) Befragung vom 4. August 2017 nicht zur Sprache. Die Beschwerdegegnerin 4 gab zunächst vielmehr an, es sei ca. Anfang Juli 2017 zum ersten Mal zu sexuellen Handlungen gegen ihren Willen gekommen (Verfahren Beschwerdeführer 3, angefochtenes Urteil S. 17; kant. Akten, Urk. D1 9/1 S. 5).
Anlässlich der zweiten (staatsanwaltschaftlichen) Einvernahme vom 18. September 2017 erklärte die Beschwerdegegnerin 4 hinsichtlich der Geschehnisse vom 23./24. Dezember 2016 in der Wohnung des Beschwerdeführers 2 u.a., die Beschwerdeführer 2 und 3 hätten Sex mit ihr haben wollen und sie gestreichelt und geküsst. Der Beschwerdeführer 3 habe versucht, mit dem Penis in sie einzudringen und sie an den Oberschenkeln festgehalten, während der Beschwerdeführer 2 sie an den Armen festgehalten habe. Sie habe gesagt, sie wolle dies nicht und sich gewehrt, indem sie sich so bewegt habe, dass es dem Beschwerdeführer 3 nicht gelungen sei, in sie einzudringen. Nach ein paar Minuten hätten die Beschwerdeführer 2 und 3 gemerkt, dass sie wirklich nicht bereit sei und gesagt, sie würden sich kurz auf das Sofa setzen. Nach ein paar Minuten auf dem Sofa habe sie gesagt, sie müsse ins Bad. Als sie wieder aus dem Bad gekommen sei, habe sie ihre Sachen genommen und die Wohnung verlassen (Verfahren Beschwerdeführer 3, angefochtenes Urteil S. 20; kant. Akten, Urk. D1 9/4 S. 17-19). Auf Nachfrage der Staatsanwältin erklärte sie zudem ausdrücklich, bis dahin habe nur der Beschwerdeführer 3 versucht in sie einzudringen, nicht jedoch der Beschwerdeführer 2
(Verfahren Beschwerdeführer 3, angefochtenes Urteil S. 20; kant. Akten, Urk. D1 9/4 S. 18). Später erwähnte die Beschwerdegegnerin 4 anlässlich der Einvernahme vom 18. September 2017 erstmals auch den angeklagten Vorfall mit dem Beschwerdeführer 2 im Trockenraum, dies jedoch erst auf die erneute Frage der Staatsanwältin, ob nur der Beschwerdeführer 3 versucht habe, in sie einzudringen, sowie nach einer kurzen Unterbrechung der Einvernahme und einem Gespräch mit ihrer Anwältin (Verfahren Beschwerdeführer 3, kant. Akten, Urk. D1 9/4 S. 19 ff.). Auch danach gab sie indes ausdrücklich an, in der Beziehung zum Beschwerdeführer 3 sei es erstmals nach der Trennung Anfang Juli 2017 zu einem sexuellen Kontakt gegen ihren Willen gekommen (Verfahren Beschwerdeführer 3, angefochtenes Urteil S. 21 f.; kant. Akten, Urk. D1 9/4 S. 23).
Anlässlich der dritten Einvernahme vom 27. September 2017 erwähnte die Beschwerdegegnerin 4 pauschal, die Beschwerdeführer 2 und 3 hätten sie auf das Bett getan und es sei klar gewesen, dass sie Sex mit ihr hätten haben wollen. Nachdem sie ihnen erklärt habe, sie wolle keinen Sex, hätten sie einfach weitergemacht. Beide hätten sich danach hierfür entschuldigt (Verfahren Beschwerdeführer 3, angefochtenes Urteil S. 25 f.).
An der vierten Einvernahme vom 13. Dezember 2017 sagte die Beschwerdegegnerin 4 u.a. aus, die Beschwerdeführer 2 und 3 hätten Sex mit ihr haben wollen, sie aufs Bett gezogen, sie ausgezogen und zu küssen und streicheln begonnen. Sie habe gesagt, dass sie dies nicht wolle und sich gewehrt. Der Beschwerdeführer 3 habe sie an beiden Oberarmen festgehalten, während der Beschwerdeführer 2 ihr die Unterhose ausgezogen und versucht habe, mit seinem Penis in sie einzudringen, was ihm jedoch nicht gelungen sei, da sie sich auf alle Seiten gedreht habe (Verfahren Beschwerdeführer 3, kant. Akten, Urk. D1 9/9 S. 5-8). Auf Vorhalt, dass sie in den letzten Einvernahmen den Ablauf umgekehrt geschildert habe, nämlich dass der Beschwerdeführer 3 versucht habe, in sie einzudringen, während der Beschwerdeführer 2 sie festgehalten habe, antwortete sie, beide hätten versucht in sie einzudringen und beide hätten jeweils versucht, dem anderen dabei zu helfen, indem sie sie festgehalten hätten. Auf Nachfrage gab sie zudem an, sie habe zuvor nicht erwähnt, dass der Beschwerdeführer 2 auch in der Wohnung versucht habe, in sie einzudringen, weil sie ihn nicht zu sehr habe beschuldigen wollen (Verfahren Beschwerdeführer 3, kant. Akten, Urk. D1 9/9 S. 9).
Vor Bezirksgericht wurde die Beschwerdegegnerin 4 u.a. darauf angesprochen, weshalb sie den Vorfall mit dem Beschwerdeführer 2 im Trockenraum auch in der zweiten Einvernahme erst auf intensive Befragung der Staatsanwaltschaft erwähnt habe, worauf sie erklärte, sie habe diesen schonen wollen. Dieser habe sich entschuldigt und sie habe die Entschuldigung angenommen (Verfahren Beschwerdeführer 3, angefochtenes Urteil S. 29). Dazu, weshalb sie den Vorfall in der Wohnung vom 23./24. Dezember 2016 zunächst nicht erwähnt habe, könne sie nichts sagen, sie wolle sich dazu nicht äussern (Verfahren Beschwerdeführer 3, angefochtenes Urteil S. 29).
Die Beschwerdeführer 2 und 3 - Ersterer auch im Zusammenhang mit den anschliessenden Vorkommnissen im Trockenraum - weisen in ihren Beschwerden zudem auf weitere Widersprüche und Unklarheiten hin.
Aktenkundig ist überdies, dass die Beschwerdegegnerin 4 dem Beschwerdeführer 3 am Vormittag des 23. Dezember 2016 folgende Whastapp-Nachricht schickte: ".. ich liebe es dich zu spüren, besonders sprachlos macht es mich deine Kraft zu spüren, und wie du sie einsetzt.. mega ich könnte mir gut vorstellen, dass du auch in einer besonderen Vorliebe (Sexart) von mir.. sehr gut bist" (Verfahren Beschwerdeführer 2, kant. Akten, Urk. 11/1 S. 4).
Auf Vorhalt ihres Chatverlaufs bestätigte die Beschwerdegegnerin 4 weiter, dass sie mit anderen Männern bereits Sex zu dritt oder zu viert hatte und dass sie vor den angeklagten Vorfällen gegenüber einem Unbekannten auf Tinder Vergewaltungsgungsfantasien äusserte (sie stehe auf Schlagen und Beissen und wolle von einem Tunesier geschlagen, misshandelt und vergewaltigt werden; Verfahren Beschwerdeführer 3, angefochtenes Urteil S. 28 und 48).

2.3.4. Angesichts der Widersprüche und Ungereimtheiten in den Aussagen der Beschwerdegegnerin 4 sowie der Aussage gegen Aussage-Situation wäre es nach dem erstinstanzlichen Freispruch Aufgabe der Vorinstanz gewesen, den noch offenen Fragen soweit möglich nachzugehen und sich ein persönliches Bild der Beschwerdegegnerin 4 zu machen.
Die Vorinstanz hätte insbesondere genau abklären müssen, welche sexuellen Handlungen stattfanden, ob und in welcher Form Gewalt im Spiel war, ob und wie die Beschwerdegegnerin 4 den Beschwerdeführern 2 und 3 kommunizierte, dass sie keinen Sex mit ihnen wollte, und wie die Beschwerdeführer 2 und 3 darauf reagierten, zumal die Beschwerdegegnerin 4 dem Sex mit mehreren Personen gemäss den Chatverläufen offenbar nicht generell ablehnend gegenüber stand. Anlässlich der zweiten Befragung vom 18. September 2017 gab die Beschwerdegegnerin 4 zudem noch explizit an, die Beschwerdeführer 2 und 3 hätten von ihr abgelassen, als sie gemerkt hätten, dass sie wirklich nicht wolle (Verfahren Beschwerdeführer 3, kant. Akten, Urk. D1 9/4 S. 18), was an sich gegen eine versuchte Vergewaltigung spricht. Auch verneinte sie ausdrücklich, dass es mit dem Beschwerdeführer 3 vor Juni 2017 zu einem sexuellen Kontakt gegen ihren Willen kam. Auffallend ist sodann, dass die Beschwerdegegnerin 4 anlässlich der vierten Befragung vom 13. Dezember 2017 auf den Vorhalt, sie habe den Vorfall zuvor umgekehrt geschildert, nämlich dass sie vom Beschwerdeführer 2 festgehalten worden sei, während der Beschwerdeführer 3 versucht habe, mit dem Penis in sie einzudringen,
ihren Vorwurf schlicht verdoppelte, indem sie angab, beide Männer hätten dies gemacht (Verfahren Beschwerdeführer 3, kant. Akten, Urk. D1 9/9 S. 9), womit sie aus einer versuchten einfachen Vergewaltigung eine versuchte mehrfache Vergewaltigung machte. Davon, dass sich die Beschwerdeführer 2 und 3 über den Willen der Beschwerdegegnerin 4 dahingehend hinwegsetzen, dass sie nach einer erfolgreich abgewehrten Penetration mit dem Penis weiterhin, wenn auch in ausgetauschten Rollen, konkret versuchten, den Geschlechtsverkehr an ihr zu vollziehen, war in den früheren Einvernahmen indes keine Rede.
Hinsichtlich der Vorkommnisse im Trockenraum wies das Bezirksgericht in seinem Urteil zudem zu Recht darauf hin, dass es nicht nur darum geht, ob es in der Nacht vom 23./24. Dezember 2016 im Trockenraum zu sexuellen Handlungen kam. Vielmehr ist für die Annahme einer vollendeten Vergewaltigung auch abzuklären, ob der Beschwerdeführer 2 tatsächlich in der in der Anklage beschriebenen Weise unter Anwendung von Zwang den Geschlechtsverkehr an der Beschwerdegegnerin 4 vollzog oder ob sich die sexuellen Handlungen allenfalls anders abspielten (vgl. Verfahren Beschwerdeführer 2, erstinstanzliches Urteil E. 3.12 S. 23).
Vorliegend fand zwar bereits vor der ersten Instanz eine gerichtliche Befragung der Beschwerdegegnerin 4 statt. Diese Befragung war in Bezug auf das Kerngeschehen betreffend die angeklagten sexuellen Handlungen vom 23./24. Dezember 2016 jedoch relativ rudimentär, was sich mit dem erstinstanzlichen Freispruch in diesem Punkt erklären lässt, von der Vorinstanz im Falle eines Schuldspruchs jedoch nachzuholen gewesen wäre. Das Bezirksgericht wies in seinen Urteilen zudem ausdrücklich darauf hin, der persönliche Eindruck der Beschwerdegegnerin 4 und ihr Aussageverhalten anlässlich der (erstinstanzlichen) Hauptverhandlung seien in keiner Weise überzeugend gewesen (Verfahren Beschwerdeführer 2, erstinstanzliches Urteil E. 2.14 S. 16; Verfahren Beschwerdeführer 3, erstinstanzliches Urteil, E. 2.14 S. 17 und E. 3.5 in fine S. 21).

2.4. Hinzu kommt, dass die Staatsanwaltschaft in ihren Berufungserklärungen geltend machte, die Beschwerdegegnerin 4 weise eine besondere Persönlichkeit mit autistischen Züge auf, weshalb sie gar nicht in der Lage sei, frei und detailreich über ihre Gefühle zu sprechen oder Emotionen zu schildern. Auch wenn die Vorinstanz darauf im angefochtenen Entscheid nicht explizit abstellt, so lag damit doch die Frage einer möglichen psychischen Störung der Beschwerdegegnerin 4 im Raum, welche sich potentiell auf deren Aussageverhalten auswirken kann und auf jeden Fall nicht ohne weitere Abklärungen als Erklärung für die detailarmen oder stereotypen Aussagen der Beschwerdegegnerin 4 dienen kann. Die Vorinstanz hätte sich auch deshalb ein persönliches Bild der Beschwerdegegnerin 4 machen müssen, um beurteilen zu können, ob sich eine psychiatrische oder aussagepsychologische Begutachtung aufdrängt (vgl. dazu Art. 182
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 182 Voraussetzungen für den Beizug einer sachverständigen Person - Staatsanwaltschaft und Gerichte ziehen eine oder mehrere sachverständige Personen bei, wenn sie nicht über die besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, die zur Feststellung oder Beurteilung eines Sachverhalts erforderlich sind.
StPO; BGE 129 IV 179 E. 2.4; Urteil 6B 1251/2014 vom 1. Juni 2015 E. 1.4).

2.5. Die Vorinstanz wäre in Anwendung von Art. 343 Abs. 3
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 343 Beweisabnahme - 1 Das Gericht erhebt neue und ergänzt unvollständig erhobene Beweise.
1    Das Gericht erhebt neue und ergänzt unvollständig erhobene Beweise.
2    Es erhebt im Vorverfahren nicht ordnungsgemäss erhobene Beweise nochmals.
3    Es erhebt im Vorverfahren ordnungsgemäss erhobene Beweise nochmals, sofern die unmittelbare Kenntnis des Beweismittels für die Urteilsfällung notwendig erscheint.
i.V.m. Art. 405 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 405 Mündliches Verfahren - 1 Die mündliche Berufungsverhandlung richtet sich nach den Bestimmungen über die erstinstanzliche Hauptverhandlung.
1    Die mündliche Berufungsverhandlung richtet sich nach den Bestimmungen über die erstinstanzliche Hauptverhandlung.
2    Hat die beschuldigte Person oder die Privatklägerschaft die Berufung oder Anschlussberufung erklärt, so lädt die Verfahrensleitung sie zur Berufungsverhandlung vor. In einfachen Fällen kann sie sie auf ihr Gesuch hin von der Teilnahme dispensieren und ihr gestatten, ihre Anträge schriftlich einzureichen und zu begründen.
3    Die Verfahrensleitung lädt die Staatsanwaltschaft zur Verhandlung vor:
a  in den in Artikel 337 Absätze 3 und 4 vorgesehenen Fällen;
b  wenn die Staatsanwaltschaft die Berufung oder die Anschlussberufung erklärt hat.
4    Ist die Staatsanwaltschaft nicht vorgeladen, so kann sie schriftliche Anträge stellen und eine schriftliche Begründung einreichen oder persönlich vor Gericht auftreten.
und Art. 389 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 389 Beweisergänzungen - 1 Das Rechtsmittelverfahren beruht auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind.
1    Das Rechtsmittelverfahren beruht auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind.
2    Beweisabnahmen des erstinstanzlichen Gerichts werden nur wiederholt, wenn:
a  Beweisvorschriften verletzt worden sind;
b  die Beweiserhebungen unvollständig waren;
c  die Akten über die Beweiserhebungen unzuverlässig erscheinen.
3    Die Rechtsmittelinstanz erhebt von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei die erforderlichen zusätzlichen Beweise.
und 3
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 389 Beweisergänzungen - 1 Das Rechtsmittelverfahren beruht auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind.
1    Das Rechtsmittelverfahren beruht auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind.
2    Beweisabnahmen des erstinstanzlichen Gerichts werden nur wiederholt, wenn:
a  Beweisvorschriften verletzt worden sind;
b  die Beweiserhebungen unvollständig waren;
c  die Akten über die Beweiserhebungen unzuverlässig erscheinen.
3    Die Rechtsmittelinstanz erhebt von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei die erforderlichen zusätzlichen Beweise.
StPO sowie der zitierten Rechtsprechung des EGMR zu Art. 6 Abs. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK (vgl. oben E. 2.2.4) daher verpflichtet gewesen, die Beschwerdegegnerin 4 von Amtes wegen als Auskunftsperson zur Berufungsverhandlung vorzuladen. Stattdessen liess sie dieser blosse Vorladungen als Privatklägerin ohne Pflicht zum Erscheinen zukommen, worauf deren Rechtsanwältin dem Obergericht am 25. Januar 2021 mitteilte, dass weder sie noch ihre Klientin an der Berufungsverhandlung teilnehmen werden (Verfahren Beschwerdeführer 2, Akten Vorinstanz, Urk. 80 und 82; Verfahren Beschwerdeführer 3, Akten Vorinstanz, Urk. 120 und 123). Die Beschwerden sind in diesem Punkt begründet. Damit erübrigt sich eine Behandlung der weiteren Rügen der Beschwerdeführer 2 und 3 sowie der Beschwerden der Beschwerdeführerin 1, welche sich gegen den Verzicht auf die Landesverweisung gegenüber den Beschwerdegegnern 1 und 2 richten.

3.
Die Beschwerden der Beschwerdeführer 2 und 3 sind gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist. Die vorinstanzlichen Schuldsprüche wegen mehrfacher, teilweise versuchter Vergewaltigung bzw. mehrfacher versuchter Vergewaltigung sind aufzuheben und die Angelegenheit ist zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Auf die Beschwerden der Beschwerdeführerin 1 ist nicht einzutreten.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Kanton Zürich die Beschwerdeführer 2 und 3 für das bundesgerichtliche Verfahren angemessen zu entschädigen. Der Beschwerdeführer 3 ersucht um unentgeltliche Rechtspflege, weshalb die Entschädigung praxisgemäss seinem Rechtsvertreter zuzusprechen ist. Das Gesuch des Beschwerdeführers 3 um unentgeltliche Rechtspflege wird damit gegenstandslos.
Der Kanton Zürich trägt keine Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 4
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Der Beschwerdegegnerin 4 sind keine Kosten aufzuerlegen, da sie sich im Verfahren vor Bundesgericht nicht vernehmen liess.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verfahren 6B 639/2021, 6B 640/2021, 6B 663/2021 und 6B 685/2021 werden vereinigt.

2.
Die Beschwerden der Beschwerdeführer 2 und 3 werden gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist. Die angefochtenen Urteile des Obergerichts des Kantons Zürich vom 28. Januar 2021 werden im Sinne der Erwägungen aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

3.
Auf die Beschwerden der Beschwerdeführerin 1 wird nicht eingetreten.

4.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

5.
Der Kanton Zürich hat den Beschwerdeführer 2 für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 3'000.-- zu entschädigen.

6.
Der Kanton Zürich hat Rechtsanwalt Roland Egli-Heine für das bundesgerichtliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 3'000.-- zu bezahlen.

7.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. September 2022

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied:

Die Gerichtsschreiberin:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 6B_639/2021
Date : 27. September 2022
Published : 15. Oktober 2022
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Strafrecht (allgemein)
Subject : Landesverweisung


Legislation register
AuG: 115
BGG: 66  71  97  105
BZP: 24
BetmG: 19  19a
EMRK: 6
StGB: 22  148a  190  200
StPO: 29  169  182  343  389  405
BGE-register
113-IA-390 • 126-V-283 • 129-IV-179 • 133-IV-215 • 140-IV-196 • 143-IV-288 • 146-IV-114 • 146-IV-153 • 147-IV-73
Weitere Urteile ab 2000
6B_1068/2015 • 6B_1105/2020 • 6B_1251/2014 • 6B_1265/2019 • 6B_1302/2015 • 6B_1319/2015 • 6B_1330/2017 • 6B_1371/2020 • 6B_145/2018 • 6B_408/2021 • 6B_430/2015 • 6B_612/2020 • 6B_639/2021 • 6B_640/2021 • 6B_66/2022 • 6B_663/2021 • 6B_685/2021 • 6B_687/2018 • 6B_693/2021 • 6B_70/2015 • 6B_798/2021 • 6B_931/2021
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