Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

6B 1105/2020, 6B 1106/2020

Urteil vom 13. Oktober 2021

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,
Bundesrichter Denys,
Bundesrichterin Koch,
Gerichtsschreiberin Frey Krieger.

Verfahrensbeteiligte
6B 1105/2020
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Raphael Pironato,
Beschwerdeführer,

und

6B 1106/2020
B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Christian Schroff,
Beschwerdeführer,

gegen

1. Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau, Maurerstrasse 2, 8510 Frauenfeld,
2. C.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Karin Looser Hürsch,
Beschwerdegegnerinnen.

Gegenstand
Mehrfache Vergewaltigung, mehrfache sexuelle Nötigung; Willkür, Grundsatz in dubio pro reo,

Beschwerden gegen den Entscheid des Obergerichts
des Kantons Thurgau vom 9. Juli 2020 (SBR.2020.15).

Sachverhalt:

A.
Das Bezirksgericht Weinfelden sprach A.________ und B.________ am 28. November 2019/25. Februar 2020 schuldig der mehrfachen Vergewaltigung und mehrfachen sexuellen Nötigung zum Nachteil von C.________. Gleichzeitig fällte es in Bezug auf B.________ einen Schuldspruch wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand mit qualifizierter Alkoholkonzentration. Es verurteilte A.________ zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 32 Monaten, wovon es für 20 Monate den bedingten Vollzug bei einer Probezeit von 2 Jahren gewährte. B.________ bestrafte es mit einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 30 Monaten, bei einem bedingt ausgesprochenen Strafteil von 18 Monaten mit einer Probezeit von 2 Jahren sowie mit einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu Fr. 30.--. Beiden Beschuldigten rechnete es die ausgestandene Untersuchungshaft auf die Strafe an und verpflichtete sie, C.________ unter solidarischer Haftung eine Genugtuung von Fr. 20'000.-- zu bezahlen. Weiter bejahte es die Schadensersatzpflicht der beiden Beschuldigten für die Folgen der Straftaten vom 1. Mai 2016 gegenüber C.________ im Grundsatz und verwies die damit verbundenen Forderungen auf den Zivilweg.

B.
Das Obergericht des Kantons Thurgau bestätigte am 9. Juli 2020 die erstinstanzlich ausgefällten Schuldsprüche und Strafen, die C.________ zugesprochenen Zivilforderungen und befand über die Kostenfolgen des Verfahrens.

C.

C.a. A.________ (nachfolgend Beschwerdeführer 1) führt Beschwerde in Strafsachen (Verfahren 6B 1105/2020). Er beantragt einen vollumfänglichen Freispruch. Eventualiter sei das Urteil des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 9. Juli 2020 aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz bzw. die erste Instanz zurückzuweisen.

C.b. B.________ (nachfolgend Beschwerdeführer 2) beantragt mit Beschwerde in Strafsachen (Verfahren 6B 1106/2020), er sei von den Vorwürfen der sexuellen Nötigung und Vergewaltigung freizusprechen. Hingegen sei er wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen. Für die unrechtmässige Untersuchungshaft sei er mit Fr. 200.-- pro Tag zu entschädigen. Die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen das von ihm erstellte DNA-Profil zu löschen. Die Forderungen der Privatklägerin seien infolge Freispruchs abzuweisen, eventualiter seien sie auf den Zivilweg zu verweisen. Es sei ihm ein "amtlicher Verteidiger" für das Beschwerdeverfahren zu bestellen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung der im Urteil unbeurteilt gebliebenen Sachverhalte an die Vorinstanz zurückzuweisen. Mit Gesuch vom 7. Oktober 2020 ersucht der Beschwerdeführer 2 um unentgeltliche Rechtspflege.

Erwägungen:

1.
Das Bundesgericht vereinigt mehrere Verfahren, wenn sie in einem engen sachlichen Zusammenhang stehen, namentlich wenn sie sich gegen denselben Entscheid richten und wenn sie die gleichen Parteien sowie ähnliche oder gleiche Rechtsfragen betreffen (Art. 71
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 71 - Wo dieses Gesetz keine besonderen Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind die Vorschriften des BZP30 sinngemäss anwendbar.
BGG i.V.m. Art. 24 Abs. 2 lit. b
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
BZP Art. 24
1    Mehrere Ansprüche des Klägers gegen denselben Beklagten können in der gleichen Klage geltend gemacht werden, wenn das Bundesgericht für jeden einzelnen Anspruch zuständig ist. Dieses Erfordernis gilt nicht für Nebenansprüche.
2    Mehrere Personen können in der gleichen Klage als Kläger auftreten oder als Beklagte belangt werden:
a  wenn sie mit Rücksicht auf den Streitgegenstand in Rechtsgemeinschaft stehen oder aus dem gleichen tatsächlichen und rechtlichen Grunde berechtigt oder verpflichtet sind. Der Richter kann einen Dritten, der in der Rechtsgemeinschaft steht, zum Streite beiladen. Der Beigeladene wird Partei.
b  wenn gleichartige, auf einem im Wesentlichen gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Grunde beruhende Ansprüche den Streitgegenstand bilden und die Zuständigkeit des Bundesgerichts für jeden einzelnen Anspruch begründet ist.
3    Der Richter kann jederzeit verbundene Klagen trennen, wenn er es für zweckmässig hält.
BZP [SR 273]; BGE 133 IV 215 E. 1; 126 V 283 E. 1; Urteil 6B 20/2020 vom 31. August 2020 E. 1, nicht publ. in: BGE 146 IV 320). Dies ist vorliegend der Fall. Es rechtfertigt sich daher, die Verfahren zu vereinigen und die Beschwerden in einem einzigen Entscheid zu behandeln.

2.

2.1. Der Beschwerdeführer 1 macht geltend, seine Verteidigungsrechte seien verletzt, da ihm anlässlich seiner Erstbefragung kein Dolmetscher zur Seite gestellt worden sei.

2.2. Gemäss Art. 68 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 68 Übersetzungen - 1 Versteht eine am Verfahren beteiligte Person die Verfahrenssprache nicht oder kann sie sich darin nicht genügend ausdrücken, so zieht die Verfahrensleitung eine Übersetzerin oder einen Übersetzer bei. Sie kann in einfachen oder dringenden Fällen mit dem Einverständnis der betroffenen Person davon absehen, wenn sie und die protokollführende Person die fremde Sprache genügend beherrschen.
1    Versteht eine am Verfahren beteiligte Person die Verfahrenssprache nicht oder kann sie sich darin nicht genügend ausdrücken, so zieht die Verfahrensleitung eine Übersetzerin oder einen Übersetzer bei. Sie kann in einfachen oder dringenden Fällen mit dem Einverständnis der betroffenen Person davon absehen, wenn sie und die protokollführende Person die fremde Sprache genügend beherrschen.
2    Der beschuldigten Person wird, auch wenn sie verteidigt wird, in einer ihr verständlichen Sprache mindestens der wesentliche Inhalt der wichtigsten Verfahrenshandlungen mündlich oder schriftlich zur Kenntnis gebracht. Ein Anspruch auf vollständige Übersetzung aller Verfahrenshandlungen sowie der Akten besteht nicht.
3    Akten, die nicht Eingaben von Parteien sind, werden soweit erforderlich schriftlich oder zuhanden des Protokolls mündlich übersetzt.
4    Für die Übersetzung der Befragung des Opfers einer Straftat gegen die sexuelle Integrität ist eine Person gleichen Geschlechts beizuziehen, wenn das Opfer dies verlangt und wenn dies ohne ungebührliche Verzögerung des Verfahrens möglich ist.
5    Für Übersetzerinnen und Übersetzer gelten die Bestimmungen über Sachverständige (Art. 73, 105, 182-191) sinngemäss.
Satz 1 StPO zieht die Verfahrensleitung eine Übersetzerin oder einen Übersetzer bei, wenn eine am Verfahren beteiligte Person die Verfahrenssprache nicht versteht oder sich darin nicht genügend ausdrücken kann.

2.3. Nach den vorinstanzlichen Erwägungen hat der Beschwerdeführer bei den ersten beiden polizeilichen Befragungen erklärt, keine Übersetzung zu brauchen. Seine Einwendungen, einen Dolmetscher zu brauchen, seien nicht stichhaltig (angefochtenes Urteil S. 32). Der Beschwerdeführer 1 setzt sich nicht mit dem im angefochtenen Urteil für das Bundesgericht verbindlich festgestellten Sachverhalt auseinander (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG), woraus sich ergibt, dass er über genügend Deutschkenntnisse verfügt, um einer Befragung zu folgen und auf Fragen zu antworten. Die Rüge erweist sich als unbegründet, soweit darauf überhaupt einzutreten ist.

3.

3.1. Der Beschwerdeführer 2 macht geltend, die Vorinstanz habe auf eine persönliche Befragung der Beschwerdegegnerin 2 an der Berufungsverhandlung verzichtet, obwohl eine Aussage gegen Aussage-Konstellation vorliege. Art. 139 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 139 Grundsätze - 1 Die Strafbehörden setzen zur Wahrheitsfindung alle nach dem Stand von Wissenschaft und Erfahrung geeigneten Beweismittel ein, die rechtlich zulässig sind.
1    Die Strafbehörden setzen zur Wahrheitsfindung alle nach dem Stand von Wissenschaft und Erfahrung geeigneten Beweismittel ein, die rechtlich zulässig sind.
2    Über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, wird nicht Beweis geführt.
StPO und sein Anspruch auf rechtliches Gehör seien verletzt.

3.2.

3.2.1. Die Strafbehörden setzen zur Wahrheitsfindung alle nach dem Stand von Wissenschaft und Erfahrung geeigneten Beweismittel ein, die rechtlich zulässig sind (Art. 139 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 139 Grundsätze - 1 Die Strafbehörden setzen zur Wahrheitsfindung alle nach dem Stand von Wissenschaft und Erfahrung geeigneten Beweismittel ein, die rechtlich zulässig sind.
1    Die Strafbehörden setzen zur Wahrheitsfindung alle nach dem Stand von Wissenschaft und Erfahrung geeigneten Beweismittel ein, die rechtlich zulässig sind.
2    Über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, wird nicht Beweis geführt.
StPO). Über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, wird nicht Beweis geführt (Art. 139 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 139 Grundsätze - 1 Die Strafbehörden setzen zur Wahrheitsfindung alle nach dem Stand von Wissenschaft und Erfahrung geeigneten Beweismittel ein, die rechtlich zulässig sind.
1    Die Strafbehörden setzen zur Wahrheitsfindung alle nach dem Stand von Wissenschaft und Erfahrung geeigneten Beweismittel ein, die rechtlich zulässig sind.
2    Über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, wird nicht Beweis geführt.
StPO).

3.2.2. Das Rechtsmittelverfahren setzt das Strafverfahren fort und richtet sich nach den Bestimmungen über die erstinstanzliche Hauptverhandlung (Art. 405 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 405 Mündliches Verfahren - 1 Die mündliche Berufungsverhandlung richtet sich nach den Bestimmungen über die erstinstanzliche Hauptverhandlung.
1    Die mündliche Berufungsverhandlung richtet sich nach den Bestimmungen über die erstinstanzliche Hauptverhandlung.
2    Hat die beschuldigte Person oder die Privatklägerschaft die Berufung oder Anschlussberufung erklärt, so lädt die Verfahrensleitung sie zur Berufungsverhandlung vor. In einfachen Fällen kann sie sie auf ihr Gesuch hin von der Teilnahme dispensieren und ihr gestatten, ihre Anträge schriftlich einzureichen und zu begründen.
3    Die Verfahrensleitung lädt die Staatsanwaltschaft zur Verhandlung vor:
a  in den in Artikel 337 Absätze 3 und 4 vorgesehenen Fällen;
b  wenn die Staatsanwaltschaft die Berufung oder die Anschlussberufung erklärt hat.
4    Ist die Staatsanwaltschaft nicht vorgeladen, so kann sie schriftliche Anträge stellen und eine schriftliche Begründung einreichen oder persönlich vor Gericht auftreten.
StPO). Es knüpft an die bereits erfolgten Verfahrenshandlungen, namentlich die bereits durchgeführten Beweiserhebungen an. Gemäss Art. 389 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 389 Beweisergänzungen - 1 Das Rechtsmittelverfahren beruht auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind.
1    Das Rechtsmittelverfahren beruht auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind.
2    Beweisabnahmen des erstinstanzlichen Gerichts werden nur wiederholt, wenn:
a  Beweisvorschriften verletzt worden sind;
b  die Beweiserhebungen unvollständig waren;
c  die Akten über die Beweiserhebungen unzuverlässig erscheinen.
3    Die Rechtsmittelinstanz erhebt von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei die erforderlichen zusätzlichen Beweise.
StPO beruht das Rechtsmittelverfahren grundsätzlich auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind (BGE 147 IV 127 E. 2.1 mit Hinweis). Dieser Grundsatz gelangt indes nur zur Anwendung, soweit die Beweise, auf welche die Rechtsmittelinstanz ihren Entscheid stützen will, prozessrechtskonform erhoben worden sind. Erweisen sich die Beweiserhebungen des erstinstanzlichen Gerichts als rechtsfehlerhaft (lit. a), unvollständig (lit. b) oder erscheinen sie als unzuverlässig (lit. c), werden sie von der Rechtsmittelinstanz wiederholt (Art. 389 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 389 Beweisergänzungen - 1 Das Rechtsmittelverfahren beruht auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind.
1    Das Rechtsmittelverfahren beruht auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind.
2    Beweisabnahmen des erstinstanzlichen Gerichts werden nur wiederholt, wenn:
a  Beweisvorschriften verletzt worden sind;
b  die Beweiserhebungen unvollständig waren;
c  die Akten über die Beweiserhebungen unzuverlässig erscheinen.
3    Die Rechtsmittelinstanz erhebt von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei die erforderlichen zusätzlichen Beweise.
StPO). Sofern die unmittelbare Kenntnis des Beweismittels für die Urteilsfällung notwendig erscheint, erhebt das Berufungsgericht zudem auch im Vorverfahren ordnungsgemäss erhobene Beweise noch einmal (Art. 343 Abs. 3
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 343 Beweisabnahme - 1 Das Gericht erhebt neue und ergänzt unvollständig erhobene Beweise.
1    Das Gericht erhebt neue und ergänzt unvollständig erhobene Beweise.
2    Es erhebt im Vorverfahren nicht ordnungsgemäss erhobene Beweise nochmals.
3    Es erhebt im Vorverfahren ordnungsgemäss erhobene Beweise nochmals, sofern die unmittelbare Kenntnis des Beweismittels für die Urteilsfällung notwendig erscheint.
i.V.m. Art. 405 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 405 Mündliches Verfahren - 1 Die mündliche Berufungsverhandlung richtet sich nach den Bestimmungen über die erstinstanzliche Hauptverhandlung.
1    Die mündliche Berufungsverhandlung richtet sich nach den Bestimmungen über die erstinstanzliche Hauptverhandlung.
2    Hat die beschuldigte Person oder die Privatklägerschaft die Berufung oder Anschlussberufung erklärt, so lädt die Verfahrensleitung sie zur Berufungsverhandlung vor. In einfachen Fällen kann sie sie auf ihr Gesuch hin von der Teilnahme dispensieren und ihr gestatten, ihre Anträge schriftlich einzureichen und zu begründen.
3    Die Verfahrensleitung lädt die Staatsanwaltschaft zur Verhandlung vor:
a  in den in Artikel 337 Absätze 3 und 4 vorgesehenen Fällen;
b  wenn die Staatsanwaltschaft die Berufung oder die Anschlussberufung erklärt hat.
4    Ist die Staatsanwaltschaft nicht vorgeladen, so kann sie schriftliche Anträge stellen und eine schriftliche Begründung einreichen oder persönlich vor Gericht auftreten.
StPO; BGE 143 IV 288 E. 1.4.1 mit Hinweisen; Urteil 6B 918/2018 vom 24. April 2019 E. 2.2.2 mit
Hinweis). Eine unmittelbare Abnahme eines Beweismittels ist namentlich notwendig, wenn es den Ausgang des Verfahrens beeinflussen kann, insbesondere wenn die Kraft des Beweismittels in entscheidender Weise vom Eindruck abhängt, der bei seiner Präsentation entsteht. Dies ist etwa der Fall, wenn es in besonderem Masse auf den unmittelbaren Eindruck einer Aussage ankommt, so wenn diese das einzige direkte Beweismittel (Aussage gegen Aussage-Konstellation) darstellt. Alleine der Inhalt der Aussage einer Person (was sie sagt), lässt eine erneute Beweisabnahme nicht notwendig erscheinen. Massgebend ist, ob das Urteil in entscheidender Weise von deren Aussageverhalten (wie sie es sagt) abhängt (BGE 140 IV 196 E.4.4.2; Urteil 6B 1265/2019 vom 9. April 2020 E. 1.2, nicht publ. in: BGE 146 IV 153; je mit Hinweisen). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung können auf Video aufgezeichnete Einvernahmen genügen, um sich ein hinreichendes Bild von der Glaubwürdigkeit der Auskunftsperson oder des Zeugen respektive der Glaubhaftigkeit deren Aussagen zu verschaffen. Dies ist namentlich der Fall, wenn weitere Sachbeweise oder Indizien vorliegen und die einvernommene Person konstant und in sich logisch konsistent aussagt (Urteile 6B 1265/2019 vom
9. April 2020 E. 1.2, nicht publ. in: BGE 146 IV 153; 6B 687/2018 vom 4. Juni 2018 E. 2.3; 6B 70/2015 vom 20. April 2016 E. 1.1; je mit Hinweisen). Das Gericht verfügt bei der Frage, ob eine erneute Beweisabnahme erforderlich ist, über einen Ermessensspielraum (BGE 140 IV 196 E. 4.4.2 S. 199 f.; Urteil 6B 1265/2019 vom 9. April 2020 E. 1.2, nicht publ. in: BGE 146 IV 153; je mit Hinweisen).

3.3. Die Vorinstanz verletzt kein Bundes-, Verfassungs- und Konventionsrecht, wenn sie auf eine Befragung der Beschwerdegegnerin 2 im Berufungsverfahren verzichtet. Der äusserliche Sachverhaltsablauf, wie er den Vorwürfen der Vergewaltigung und sexuellen Nötigung zugrunde liegt, ist von keinem der Beschwerdeführer bestritten. Bestritten ist einzig, ob die sexuellen Handlungen freiwillig erfolgten. Dazu sind verschiedene Beweismittel vorhanden. Die Beschwerdegegnerin 2 wurde dreimal befragt, davon einmal per Video und einmal durch das erstinstanzliche Gericht. Ihre Aussagen stimmen gemäss den vorinstanzlichen Erwägungen betreffend das Kerngeschehen überein (angefochtenes Urteil S. 22, 40 f.) und decken sich mit objektiven Tatspuren (Biss- und Kratzwunden der Beschwerdeführer) und Beweismitteln. Namentlich hat ihre Aussage und der Umstand, dass sie sich nach der Tat das Autokennzeichen des Beschwerdeführers 1 notiert hat, zur Ermittlung der Beschwerdeführer geführt. Insoweit liegt keine blosse Aussage gegen Aussage-Konstellation vor. Zwar vermag sich die Beschwerdegegnerin 2 nach den für das Bundesgericht unangefochten gebliebenen und verbindlichen vorinstanzlichen Feststellungen an einen Teil des angeklagten Kerngeschehens, d.h. an
den Geschlechtsverkehr mit dem Beschwerdeführer 1, nicht mehr erinnern. Indessen handelt es sich hierbei um einen von den berufungsführenden Parteien vor Vorinstanz nicht bestrittenen Handlungsablauf (angefochtenes Urteil S. 18). Auch in Bezug auf die der Tat vorgelagerten Ereignisse in der Bar war keine persönliche Befragung der Beschwerdegegnerin 2 im Berufungsverfahren erforderlich, zumal in diesem Punkt zahlreiche Zeugenaussagen vorhanden sind, welche die Vorinstanz würdigt und - anders als die Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 in diesem Punkt - für glaubhaft befindet. Schliesslich stellten beide Beschwerdeführer im Berufungsverfahren keinen Antrag auf eine erneute Befragung der Beschwerdegegnerin 2 (angefochtenes Urteil S. 41). Auch wenn die Vorinstanz gehalten ist, die erforderlichen Beweise von Amtes wegen abzunehmen (Art. 343 Abs. 3
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 343 Beweisabnahme - 1 Das Gericht erhebt neue und ergänzt unvollständig erhobene Beweise.
1    Das Gericht erhebt neue und ergänzt unvollständig erhobene Beweise.
2    Es erhebt im Vorverfahren nicht ordnungsgemäss erhobene Beweise nochmals.
3    Es erhebt im Vorverfahren ordnungsgemäss erhobene Beweise nochmals, sofern die unmittelbare Kenntnis des Beweismittels für die Urteilsfällung notwendig erscheint.
i.V.m. Art. 405 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 405 Mündliches Verfahren - 1 Die mündliche Berufungsverhandlung richtet sich nach den Bestimmungen über die erstinstanzliche Hauptverhandlung.
1    Die mündliche Berufungsverhandlung richtet sich nach den Bestimmungen über die erstinstanzliche Hauptverhandlung.
2    Hat die beschuldigte Person oder die Privatklägerschaft die Berufung oder Anschlussberufung erklärt, so lädt die Verfahrensleitung sie zur Berufungsverhandlung vor. In einfachen Fällen kann sie sie auf ihr Gesuch hin von der Teilnahme dispensieren und ihr gestatten, ihre Anträge schriftlich einzureichen und zu begründen.
3    Die Verfahrensleitung lädt die Staatsanwaltschaft zur Verhandlung vor:
a  in den in Artikel 337 Absätze 3 und 4 vorgesehenen Fällen;
b  wenn die Staatsanwaltschaft die Berufung oder die Anschlussberufung erklärt hat.
4    Ist die Staatsanwaltschaft nicht vorgeladen, so kann sie schriftliche Anträge stellen und eine schriftliche Begründung einreichen oder persönlich vor Gericht auftreten.
StPO), so erwägt sie zutreffend, dass eine Befragung im vorliegenden Fall entbehrlich ist. Die Vorinstanz konnte sich bereits aus der Videobefragung einen persönlichen Eindruck verschaffen und zusammen mit den weiteren Beweismitteln die Glaubhaftigkeit der Aussagen abschliessend würdigen. Aus einer weiteren Befragung lassen sich unter den genannten konkreten Umständen
keine zusätzlichen Erkenntnisse gewinnen. Eine solche Befragung war schliesslich umso weniger geboten, als es eine erneute Traumatisierung der Opferqualität aufweisenden Beschwerdegegnerin 2 zu vermeiden galt. Die Rüge erweist sich als unbegründet.

4.

4.1. Die Beschwerdeführer machen geltend, die Vorinstanz stelle den Sachverhalt willkürlich und unter Verletzung des Grundsatzes in dubio pro reo fest. Die sexuellen Handlungen mit der Beschwerdegegnerin 2 seien einvernehmlich erfolgt.
Die Beschwerdeführer bringen vor, die Vorinstanz habe die Beweise lückenhaft und einseitig zu ihren Lasten gewürdigt. Es fehle eine inhaltliche Auseinandersetzung zum Verhalten der Beschwerdegegnerin 2 am gesamten Tatabend, welches die Beschwerdeführer entlaste. Namentlich habe die erheblich alkoholisierte Beschwerdegegnerin 2, als sie sich vor den zu beurteilenden Ereignissen in einer Bar aufgehalten habe, das sexuelle Abenteuer mit fremden Männern gesucht, diese im Genitalbereich angefasst und entsprechende Andeutungen gemacht ("ich bin ein butterfly", was so zu verstehen sei, dass sie Sex mit vielen Männern wolle). Sowohl diesbezüglich als auch zur Tat selbst habe sie widersprüchlich und nicht glaubhaft ausgesagt. So erinnere sie sich bloss an angeblich erzwungenen Geschlechtsverkehr mit dem Beschwerdeführer 2, während sie vom Beschwerdeführer 1 bloss behaupte, dieser habe sie zum Oralverkehr genötigt. Indessen räume der Beschwerdeführer 1 ein, mit der Beschwerdegegnerin 2 (einvernehmlichen) vaginalen Geschlechtsverkehr praktiziert zu haben. Insoweit stimme die von der Beschwerdegegnerin 2 geschilderte Tatversion nicht mit der Realität überein. Die Vorinstanz setze sich nicht mit den Zeugenaussagen zum Verhalten der
Beschwerdeführerin in der Bar auseinander.
Der Beschwerdeführer 2 rügt weiter als widersprüchlich, dass die Vorinstanz der Beschwerdegegnerin 2 in Bezug auf ihr Verhalten in der Bar gegenüber anderen Männern eine infolge Alkoholisierung nachvollziehbare Erinnerungslücke attestiere, während sie für das spätere Kerngeschehen von einer klaren Erinnerung ausgehe. Die Vorinstanz verfalle auch in Willkür in Bezug auf den zeitlichen Ablauf der Geschehnisse. Für die vorinstanzliche Annahme, dass die Beschwerdegegnerin 2 nach dem Verlassen des Fahrzeugs längere Zeit herumgeirrt sei, bis sie um 5 Uhr morgens ihren Ehemann angerufen habe, fehle es an Beweisen. Vielmehr wiesen die Schilderungen der Beschwerdegegnerin 2, was zwischen der angeblich kurzen Vergewaltigung bzw. sexuellen Nötigung um ungefähr 3 Uhr morgens und dem Anruf bei ihrem Ehemann um 5 Uhr morgens geschehen sei, Lücken auf. Daraus ergebe sich, dass die Schilderungen der Beschwerdegegnerin 2 in Bezug auf das Kerngeschehen nicht zutreffen könnten.
Schliesslich macht der Beschwerdeführer 2 geltend, die Vorinstanz verletze mit der Auslassung von entscheidrelevanten Sachverhalten ihre Begründungspflicht. Die Urteilsführung sei einseitig und unfair. Die Vorinstanz habe nicht von der Würdigung der Zeugenaussagen betreffend das Geschehen in der Bar absehen dürfen, da diese von der Beschwerdegegnerin 2 bestritten worden seien. Relevant seien diese Bestreitungen für das Kerngeschehen, weil sie auf eine allgemeine Unglaubwürdigkeit der Beschwerdegegnerin 2 hinweisen würden.

4.2. Die Vorinstanz geht von folgendem unbestrittenem Sachverhalt aus: Die Beschwerdegegnerin 2 habe sich in der Nacht vom 30. April 2016 auf den 1. Mai 2016 von ca. 22.00 Uhr bis ca. 2.00 Uhr im D.________ in U.________ aufgehalten, wo sie Alkohol konsumiert und sich vorwiegend mit E.________ und F.________ unterhalten habe. Um ca. 2 Uhr sei sie mit anderen Gästen aus dem Lokal gebeten worden. Um ca. 2.30 Uhr sei sie den Beschwerdeführern begegnet. Nach einem kurzen Gespräch seien sie um ca. 3 Uhr zu dritt in das Fahrzeug des Beschwerdeführers 2 gestiegen und zu einem Kiesplatz in der Nähe des Schiessfeldes U.________ gefahren. Dort hätten die Beschwerdegegnerin 2 und der Beschwerdeführer 2 auf dem Rücksitz des parkierten Fahrzeugs ungeschützten Geschlechtsverkehr vollzogen. Währenddessen habe sich der Beschwerdeführer 1 ebenfalls auf den Rücksitz begeben und die Beschwerdegegnerin 2 an den Brüsten berührt. Ebenfalls noch während des Geschlechtsverkehrs zwischen dem Beschwerdeführer 2 und der Beschwerdegegnerin 2 habe letztere den Beschwerdeführer 1 in den Penis gebissen und beide Beschwerdeführer gekratzt und geschlagen. Anschliessend seien die Beteiligten zurück nach U.________ gefahren. Die Beschwerdegegnerin sei ausgestiegen,
habe sich das Autokennzeichen notiert und um 5.05 Uhr ihren Ehemann angerufen. Dieser habe sie anschliessend abgeholt.
Bestritten ist gemäss Vorinstanz die Freiwilligkeit der Handlungen. Die Vorinstanz erachtet in diesem Zusammenhang die Schilderungen der Beschwerdegegnerin 2 als glaubhaft. Sie sei anlässlich ihrer ersten Einvernahme in der Lage gewesen, die Ereignisse chronologisch zu schildern, habe eingeräumt, dass sie betrunken gewesen sei und nicht mehr zu wissen, mit welchen Personen sie gesprochen habe. Zum Kerngeschehen habe sie detaillierte Angaben gemacht. Dabei habe sie kein gängiges Geschehen präsentiert, sondern detailreich ausgeführt, wie die beiden Beschwerdeführer vorgegangen seien. Sie habe ihren emotionalen und körperlichen Zustand, wie auch jenen des Beschwerdeführers 1, den sie gebissen habe, schildern können und Nichtwissen bzw. fehlende Erinnerung offen gelegt. Ihren anfänglichen Widerstand habe sie infolge der engen Verhältnisse im Fahrzeug aufgegeben, weil sie sich vorwiegend mit ihrer oberen Körperhälfte habe wehren können. Ihre Aussagen an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung seien hinsichtlich des Tatablaufs grösstenteils gleich geblieben. Sie habe diesen bestätigt und gewisse Ergänzungen gemacht, ohne in relevanter Weise von ihren bisherigen Ausführungen abzuweichen oder die Beschwerdeführer mehr zu belasten. Sie habe
eingeräumt, freiwillig mitgegangen zu sein, aber stets auf ihrem Standpunkt beharrt, die sexuellen Handlungen und der Geschlechtsverkehr seien gegen ihren Willen vollzogen worden. Weiter habe sie bis zuletzt nicht bestätigt, dass der Beschwerdeführer 1 ebenfalls Geschlechtsverkehr an ihr vollzogen habe, was gegen einen übermässigen Belastungseifer spreche.

4.3.

4.3.1. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG; vgl. auch Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; 145 IV 154 E. 1.1; 141 III 564 E. 4.1; je mit Hinweisen). Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung nur vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, das heisst wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht (BGE 143 IV 500 E. 1.1; 143 IV 241 E. 2.3.1; je mit Hinweisen). Die beschwerdeführende Partei, die vor Bundesgericht eine willkürliche Beweiswürdigung rügt, darf sich nicht darauf beschränken,
aufzuzeigen, wie einzelne Indizien willkürfrei zu würdigen gewesen wären. Sie muss sich vielmehr mit der gesamten Beweislage befassen und darlegen, inwiefern aus ihrer Sicht auch der aus der Gesamtheit der verschiedenen Indizien gezogene Schluss geradezu willkürlich ist (Urteile 6B 1302/2020 vom 3. Februar 2021 E. 1.2.4, zur Publikation vorgesehen; 6B 1301/2020 vom 12. Januar 2021 E. 1.2.4; 6B 299/2020 vom 13. November 2020 E. 2.2.3; je mit Hinweisen). Dem Grundsatz "in dubio pro reo" kommt in seiner Funktion als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV hinausgehende Bedeutung zu (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; 145 IV 154 E. 1.1; 143 IV 500 E. 1.1; 127 I 38 E. 2a; je mit Hinweisen).

4.3.2. Zum Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 3 Abs. 2 lit. c
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 3 Achtung der Menschenwürde und Fairnessgebot - 1 Die Strafbehörden achten in allen Verfahrensstadien die Würde der vom Verfahren betroffenen Menschen.
1    Die Strafbehörden achten in allen Verfahrensstadien die Würde der vom Verfahren betroffenen Menschen.
2    Sie beachten namentlich:
a  den Grundsatz von Treu und Glauben;
b  das Verbot des Rechtsmissbrauchs;
c  das Gebot, alle Verfahrensbeteiligten gleich und gerecht zu behandeln und ihnen rechtliches Gehör zu gewähren;
d  das Verbot, bei der Beweiserhebung Methoden anzuwenden, welche die Menschenwürde verletzen.
und Art. 107
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 107 Anspruch auf rechtliches Gehör - 1 Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör; sie haben namentlich das Recht:
1    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör; sie haben namentlich das Recht:
a  Akten einzusehen;
b  an Verfahrenshandlungen teilzunehmen;
c  einen Rechtsbeistand beizuziehen;
d  sich zur Sache und zum Verfahren zu äussern;
e  Beweisanträge zu stellen.
2    Die Strafbehörden machen rechtsunkundige Parteien auf ihre Rechte aufmerksam.
StPO, Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV, Art. 6 Ziff. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK) gehört, dass die Behörde alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien würdigt und die ihr angebotenen Beweise abnimmt, wenn diese zur Abklärung des Sachverhalts tauglich erscheinen (vgl. Art. 139 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 139 Grundsätze - 1 Die Strafbehörden setzen zur Wahrheitsfindung alle nach dem Stand von Wissenschaft und Erfahrung geeigneten Beweismittel ein, die rechtlich zulässig sind.
1    Die Strafbehörden setzen zur Wahrheitsfindung alle nach dem Stand von Wissenschaft und Erfahrung geeigneten Beweismittel ein, die rechtlich zulässig sind.
2    Über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, wird nicht Beweis geführt.
StPO; BGE 141 I 60 E. 3.3; 136 I 229 E. 5.3; je mit Hinweisen).

4.3.3. Die Rüge der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung) muss in der Beschwerde explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Demnach ist anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert aufzuzeigen, inwiefern die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung willkürlich sein soll (BGE 141 IV 369 E. 6.3). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; 144 V 50 E. 4.2; 143 IV 500 E. 1.1; je mit Hinweisen).

4.4. Die Vorinstanz geht entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer ohne Willkür davon aus, der Geschlechtsverkehr mit beiden Beschwerdeführern, der versuchte Oralverkehr durch den Beschwerdeführer 1 und die weiteren sexuellen Handlungen im Fond des parkierten Fahrzeugs seien gegen den Willen der Beschwerdegegnerin 2 erfolgt. Sie schliesst dies daraus, dass die Beschwerdegegnerin 2 während der sexuellen Handlungen geschimpft, um sich geschlagen bzw. beide Beschwerdeführer geschlagen, gekratzt und den Beschwerdeführer 1 beim Oralsex in den Penis gebissen hat, so dass diese nach der Tat sichtbare Verletzungen aufwiesen (angefochtenes Urteil S. 18, 23 ff., S. 34 f., S. 43, vgl. auch act. A 71 bis A 73). Diese Handlungen wertet die Vorinstanz als von aussen deutlich erkennbare Abwehrhandlungen, und nicht etwa wie die Beschwerdeführer im Rahmen ihrer eigenen appellatorischen Würdigung der Beweise glauben machen wollen, als "wilden Sex". Die diesbezügliche vorinstanzliche Wertung gibt zu keiner Beanstandung Anlass, hat es sich doch um sexuelle Handlungen zwischen fremden Personen gehandelt und finden sich die Kratzspuren an für Abwehrhandlungen typischen Stellen, wie an der Nase und im vorderen Bereich des Halses. Zur Frage der
Unfreiwilligkeit der sexuellen Handlungen und der Erkennbarkeit für die Beschwerdeführer bezieht die Vorinstanz in ihre Würdigung ein, dass die Beschwerdeführer anlässlich eines Telefongesprächs in der Tatnacht äusserten, sie befürchteten eine Anzeige und dass der Beschwerdeführer 1 im Nachhinein einräumte, die Beschwerdegegnerin 2 sei mit den sexuellen Handlungen wohl nicht einverstanden gewesen. Schliesslich berücksichtigt die Vorinstanz auch, wie es zur Anzeige und Ermittlung der Täterschaft kam, indem die Beschwerdegegnerin 2 unmittelbar nach dem Verlassen des Fahrzeugs das Kennzeichen aufgeschrieben und sich danach in Spitalpflege begeben hat. Die gesamten Umstände deuten nach der vertretbaren Würdigung der Vorinstanz auf die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 hin, wonach es sich um erzwungene sexuelle Handlungen bzw. erzwungenen Geschlechtsverkehr gehandelt hat. Der Einwand des Beschwerdeführers 1, er habe nicht wissentlich und willentlich gehandelt, geht fehl, soweit er sich überhaupt gegen die entsprechenden Sachverhaltsfeststellungen wendet.
Soweit der Beschwerdeführer 1 sinngemäss davon ausgeht, die Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 erschienen in einem anderen Licht, weil sie Alkohol und Medikamente konsumiert habe, kann ihm nicht beigepflichtet werden. Die Beschwerdegegnerin 2 war anlässlich der Anzeigeerstattung in der Lage, tatsächlich Erlebtes zu schildern. Ihre äussere Darstellung zum Kennenlernen der Beschwerdeführer, zu den sexuellen Handlungen im Fahrzeug und zum Ort, wo sie das Fahrzeug verlassen hat, stimmt mit den Aussagen der Beschwerdeführer, mit Ausnahme betreffend den Geschlechtsverkehr mit dem Beschwerdeführer 1, weitgehend überein. Sodann war sie in der Lage, einzigartige Details zu den Ereignissen zu schildern, namentlich welcher Beschwerdeführer was gemacht hat (z.B. wie der Beschwerdeführer 2 den Geschlechtsverkehr vollzog, der Beschwerdeführer 1 vom Fahrersitz darauf in den Fond des Fahrzeugs wechselte und dort versuchte, seinen Penis in ihren Mund einzuführen, woraufhin sie ihn in den Penis biss). Dass die Beschwerdegegnerin 2 berichtete, der Beschwerdeführer 1 sei auf ihre Handinnenflächen gekniet, sie anschliessend aber Hämatome auf dem Handrücken aufwies, macht ihre Aussagen nicht unglaubhaft. Ein Hergang der Ereignisse in dem Sinne, wie die
Beschwerdeführer ihn geltend machen, lässt sich daraus nicht ableiten. Vielmehr ist die vorinstanzliche Würdigung, dass diese Verletzungen für die Version der Beschwerdegegnerin 2 sprechen, gut vertretbar. Das Fixieren der Hände ergibt bei der von der Beschwerdegegnerin 2 geschilderten Version Sinn, zumal diese die Beschwerdeführer im Rahmen ihrer Gegenwehr schlug und heftig im Gesicht kratzte. Hingegen lassen sich die Hämatome auf den Handrücken der Beschwerdegegnerin 2 keiner konkreten einvernehmlichen sexuellen Handlung zuordnen, wie sie von den Beschwerdeführern geschildert wird und stehen diese nicht in Einklang mit deren Depositionen.
Als im Gesamtkontext nicht entscheidend durfte die Vorinstanz das Verhalten der Beschwerdegegnerin 2 am Tatabend gegenüber ihrem eigenen Ehemann zu Hause sowie gegenüber anderen Männern in der Bar werten. Die Beschwerdeführer übergehen die vorinstanzlichen Erwägungen zu den Ereignissen bei der Beschwerdegegnerin 2 zu Hause. Auf ihre entsprechende Kritik ist nicht einzutreten. Ebenso setzen sich die Beschwerdeführer nicht mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinander, wonach sich die Beschwerdegegnerin 2 am Tatabend in der Bar im Wesentlichen mit denselben zwei Personen, einem Mann und einer Frau, unterhalten habe und mehrere Zeugen unabhängig voneinander bestätigt hätten, sie hätten - namentlich auch aufgrund der nicht aufreizenden Kleidung - nicht den Eindruck gehabt, dass die Beschwerdegegnerin 2 auf ein sexuelles Abenteuer aus gewesen sei. Zwar ist festzuhalten, dass auch die Vorinstanz ein sexualisiertes Verhalten der Beschwerdegegnerin 2 gestützt auf die verschiedenen gleichlautenden Zeugenaussagen (a.a.O.) als erwiesen erachtet, obschon diese ein solches bestreitet (angefochtenes Urteil S. 24, 33 f., 36). Indessen ist nicht ersichtlich, dass die Vorinstanz bei der Würdigung des Verhaltens der Beschwerdegegnerin 2 in Willkür
verfällt, indem sie dieser zwar ein sexualisiertes Verhalten attestiert, jedoch gestützt auf andere Umstände ein sexuelles Abenteuer als Handlungsziel der Beschwerdegegnerin 2 verneint. Dass die Vorinstanz dabei nicht auf jede einzelne Zeugenaussage eingeht, sondern in Bezug auf deren Deckungsgleichheit auf das vorinstanzliche Urteil und die Akten verweist, verletzt den Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV und die weiteren von den Beschwerdeführern angerufenen Bestimmungen nicht (Art. 5
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
1    Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
2    Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.
3    Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben.
4    Bund und Kantone beachten das Völkerrecht.
, Art. 8 f
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
., Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
, Art. 30 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 30 Gerichtliche Verfahren - 1 Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.
1    Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.
2    Jede Person, gegen die eine Zivilklage erhoben wird, hat Anspruch darauf, dass die Sache vom Gericht des Wohnsitzes beurteilt wird. Das Gesetz kann einen anderen Gerichtsstand vorsehen.
3    Gerichtsverhandlung und Urteilsverkündung sind öffentlich. Das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen.
und Art. 32 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 32 Strafverfahren - 1 Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
1    Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
2    Jede angeklagte Person hat Anspruch darauf, möglichst rasch und umfassend über die gegen sie erhobenen Beschuldigungen unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, die ihr zustehenden Verteidigungsrechte geltend zu machen.
3    Jede verurteilte Person hat das Recht, das Urteil von einem höheren Gericht überprüfen zu lassen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen das Bundesgericht als einzige Instanz urteilt.
BV, Art. 6 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 6 Untersuchungsgrundsatz - 1 Die Strafbehörden klären von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen ab.
1    Die Strafbehörden klären von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen ab.
2    Sie untersuchen die belastenden und entlastenden Umstände mit gleicher Sorgfalt.
, Art. 10
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 10 Unschuldsvermutung und Beweiswürdigung - 1 Jede Person gilt bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
1    Jede Person gilt bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
2    Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung.
3    Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus.
, Art. 84 Abs. 4
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 84 Eröffnung der Entscheide - 1 Ist das Verfahren öffentlich, so eröffnet das Gericht das Urteil im Anschluss an die Urteilsberatung mündlich und begründet es kurz.
1    Ist das Verfahren öffentlich, so eröffnet das Gericht das Urteil im Anschluss an die Urteilsberatung mündlich und begründet es kurz.
2    Das Gericht händigt den Parteien am Ende der Hauptverhandlung das Urteilsdispositiv aus oder stellt es ihnen innert 5 Tagen zu.
3    Kann das Gericht das Urteil nicht sofort fällen, so holt es dies so bald als möglich nach und eröffnet das Urteil in einer neu angesetzten Hauptverhandlung. Verzichten die Parteien in diesem Falle auf eine öffentliche Urteilsverkündung, so stellt ihnen das Gericht das Dispositiv sofort nach der Urteilsfällung zu.
4    Muss das Gericht das Urteil begründen, so stellt es innert 60 Tagen, ausnahmsweise 90 Tagen, der beschuldigten Person und der Staatsanwaltschaft das vollständige begründete Urteil zu, den übrigen Parteien nur jene Teile des Urteils, in denen ihre Anträge behandelt werden.
5    Die Strafbehörde eröffnet einfache verfahrensleitende Beschlüsse oder Verfügungen den Parteien schriftlich oder mündlich.
6    Entscheide sind nach den Bestimmungen des eidgenössischen und kantonalen Rechts anderen Behörden, Rechtsmittelentscheide auch der Vorinstanz, rechtskräftige Entscheide soweit nötig den Vollzugs- und den Strafregisterbehörden mitzuteilen.
, Art. 107
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 107 Anspruch auf rechtliches Gehör - 1 Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör; sie haben namentlich das Recht:
1    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör; sie haben namentlich das Recht:
a  Akten einzusehen;
b  an Verfahrenshandlungen teilzunehmen;
c  einen Rechtsbeistand beizuziehen;
d  sich zur Sache und zum Verfahren zu äussern;
e  Beweisanträge zu stellen.
2    Die Strafbehörden machen rechtsunkundige Parteien auf ihre Rechte aufmerksam.
und Art. 139
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 139 Grundsätze - 1 Die Strafbehörden setzen zur Wahrheitsfindung alle nach dem Stand von Wissenschaft und Erfahrung geeigneten Beweismittel ein, die rechtlich zulässig sind.
1    Die Strafbehörden setzen zur Wahrheitsfindung alle nach dem Stand von Wissenschaft und Erfahrung geeigneten Beweismittel ein, die rechtlich zulässig sind.
2    Über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, wird nicht Beweis geführt.
StPO, Art. 6 Ziff. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
, Art. 6 Abs. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
und Abs. 2 EMRK).
Schliesslich ist es vertretbar, dass die Vorinstanz angesichts der Gesamtheit der Beweise zum Schluss gelangt, die Beschwerdegegnerin 2 habe am Tatabend kein sexuelles Abenteuer gesucht, selbst wenn aus den vorhandenen Beweisen auch auf das Gegenteil geschlossen werden könnte.
Die Vorinstanz verfällt nicht in Willkür, wenn sie einen Teil der Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 (namentlich in Bezug auf die Abwehrhandlungen) aufgrund von deren hohen Authentizität, deren Originalität und Detailreichtum als glaubhaft erachtet, während sie andere ihrer Aussagen (namentlich das Verhalten gegenüber Männern in der Bar) aufgrund von Zeugenaussagen widerlegt. Haltbar ist in diesem Zusammenhang, dass die Vorinstanz davon ausgeht, die Ereignisse im Fahrzeug des Beschwerdeführers 1 seien der Beschwerdegegnerin 2 aufgrund der Unfreiwilligkeit der sexuellen Handlungen und dem damit verbundenen erhöhten Adrenalinpegel besser präsent, als jene in der Bar. Hierbei lässt sich keine Willkür erkennen.
Aus dem anhänglichen Verhalten der Beschwerdegegnerin 2, wie dem Anfassen des Genitalbereichs anderer Männer, ihrer Aussage, sie sei ein "butterfly" und sie wolle "es bizli Seich machen" (angefochtenes Urteil S. 24, 36 f.), lässt sich ohnehin nicht generell schliessen, sie sei mit den sexuellen Handlungen der Beschwerdeführer einverstanden gewesen. Selbst wenn die Beschwerdegegnerin 2 mit dem ausdrücklichen Ziel, mit den Beschwerdeführern Sex zu haben, mitgegangen wäre, so stand ihr bis zuletzt die Möglichkeit offen, nein zu diesen Handlungen zu sagen. Die Beschwerdeführer waren verpflichtet, diesen Willen der Beschwerdegegnerin 2 zu respektieren, selbst wenn sie offenbar - wie sich ihren Rechtsschriften entnehmen lässt - der Auffassung gewesen sein mögen, die Beschwerdegegnerin 2 sei "leicht zu haben".
Auch aus dem Hinweis auf das Telefongespräch der Beschwerdegegnerin 2 mit ihrem Ehemann im Vorfeld der Tat können die Beschwerdeführer nichts zu ihren Gunsten ableiten. Dass der Ehemann im Hintergrund fremde Männer über Sex sprechen gehört hat, ist für die Frage des Einverständnisses der Beschwerdegegnerin 2 mit den sexuellen Handlungen der Beschwerdeführer ohne Bedeutung. Jedenfalls lässt sich aus diesem vagen Hinweis, der ohne Kenntnis über die Identität der sprechenden Personen erfolgt, kein Bezug zu den Verfahrensgegenstand bildenden sexuellen Handlungen und erst recht nicht zum in Frage stehenden Einverständnis der Beschwerdegegnerin 2 herstellen.
Wie die Vorinstanz schliesslich weiter zutreffend erwägt, ist die zwischen dem Verlassen des Fahrzeugs und dem Anruf des Ehemannes liegende Zeitspanne unerheblich. Die Nachtatphase stellt das von der Beschwerdeführerin geschilderte Kerngeschehen, welches mit objektiven Tatspuren übereinstimmt, nicht in Frage. Daraus lässt sich nichts hinsichtlich der (Un) freiwilligkeit betreffend die unbestrittenen sexuellen Handlungen ableiten. Dasselbe gilt für den Umstand, dass sich die Beschwerdegegnerin 2 zuerst in das Spital zur Kontrolle begeben hat. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer kann nicht behauptet werden, ein solches Verhalten sei opferuntypisch. Vielmehr ist das Gegenteil der Fall. Ob sich ein Opfer zunächst ins Spital oder zur Polizei begibt, ist belanglos. Entscheidend ist vielmehr die unmittelbare Inanspruchnahme professioneller Hilfe an sich, welche für die geschilderte Unfreiwilligkeit der sexuellen Handlungen spricht.
Nicht stichhaltig sind schliesslich die Einwendungen des Beschwerdeführers 1 zur angeblichen Unstimmigkeit der Angaben der Beschwerdegegnerin 2 betreffend ihren Alkoholkonsum. Es ist nicht ersichtlich, inwieweit dieser Umstand etwas am Beweisergebnis ändern würde.
Soweit der Beschwerdeführer 1 von der Vorinstanz in seinem eigenen Verhalten aufgezeigte Widersprüche bestreitet bzw. seine Aussagen deswegen glaubhafter als jene der Beschwerdegegnerin 2 bezeichnet, weil diese weniger Widersprüche aufwiesen, präsentiert er lediglich seine eigene Sicht der Dinge. Darauf ist nicht einzutreten.

4.5. Schliesslich durfte die Vorinstanz die Aussagen der Beschwerdeführer und der Beschwerdegegnerin 2 miteinander vergleichen und Widersprüche aufdecken. Dies entspricht dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 10 Unschuldsvermutung und Beweiswürdigung - 1 Jede Person gilt bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
1    Jede Person gilt bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
2    Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung.
3    Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus.
StPO). Da es um eine von drei Personen gemeinsam erlebte Handlung geht, durfte die Vorinstanz zu recht erwarten, dass alle Beteiligten, abgesehen von kleineren zu erwartenden Nuancen, im Kern dieselben Ereignisse schildern. Die Vorinstanz legt die relevanten Beweismittel hinreichend dar und würdigt diese. Dass die Vorinstanz nicht zunächst die gesamten Aussagen der Beschwerdeführer 1 und 2 je separat, sondern themenbezogen würdigt, dabei die Konsistenz der Aussagen der einzelnen Person in sich beurteilt und dabei nach Parallelen bzw. Widersprüchen hinsichtlich der Aussagen der anderen Beteiligten sucht, verstösst weder gegen das Willkürverbot noch gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör bzw. auf Begründung des Entscheids.

4.6. Nichts herleiten lässt sich aus dem Verweis des Beschwerdeführers 2 auf einen anderen, vom Bundesgericht beurteilten Fall (Urteil 6B 945/2015 vom 11. Oktober 2016). Diesem Entscheid lag eine andere Konstellation zugrunde. So trifft es entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers 2 nicht zu, dass die Vorinstanz die Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 hinsichtlich des Kerngeschehens - wie im besagten Entscheid des Bundesgerichts - als widersprüchlich erachtet. Das Verhalten der Beschwerdegegnerin 2 vor der Tat in der Bar betrifft nicht das eigentliche Kerngeschehen, d.h. die Vergewaltigung. Im Übrigen übt der Beschwerdeführer 2 über weite Strecken seiner Beschwerde (Beschwerde S. 15 - 21) appellatorische Kritik, wenn er aus einer eigenen Würdigung der Aussagen und Beweismittel herleitet, es habe sich um einen freiwilligen sexuellen Kontakt gehandelt. Dasselbe gilt für den von ihm behaupteten Oralverkehr während der Fahrt, den die Beschwerdegegnerin 2 glaubhaft bestreitet, zumal sie sich nachfolgend gegen einen solchen Kontakt gegenüber dem Beschwerdeführer 1 im Auto gewehrt hat.

5.

5.1. Der Beschwerdeführer 2 macht geltend, die Vorinstanz lehne seine Beweisanträge in gesetzeswidriger Weise ab. Es habe keine fotografische Rekonstruktion des Tatverlaufs stattgefunden und es sei kein Gutachten zur Erinnerungsfähigkeit der Beschwerdegegnerin 2 bzw. zur Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen erstellt worden. Schliesslich sei sein Beweisantrag, die von der Beschwerdegegnerin 2 anlässlich der Befragung vom 20. Mai 2016 im Anschluss an die Frage 62 gemachte Bemerkung zu übersetzen, zu Unrecht abgewiesen worden.

5.2. Zum Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 3 Abs. 2 lit. c
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 3 Achtung der Menschenwürde und Fairnessgebot - 1 Die Strafbehörden achten in allen Verfahrensstadien die Würde der vom Verfahren betroffenen Menschen.
1    Die Strafbehörden achten in allen Verfahrensstadien die Würde der vom Verfahren betroffenen Menschen.
2    Sie beachten namentlich:
a  den Grundsatz von Treu und Glauben;
b  das Verbot des Rechtsmissbrauchs;
c  das Gebot, alle Verfahrensbeteiligten gleich und gerecht zu behandeln und ihnen rechtliches Gehör zu gewähren;
d  das Verbot, bei der Beweiserhebung Methoden anzuwenden, welche die Menschenwürde verletzen.
und Art. 107
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 107 Anspruch auf rechtliches Gehör - 1 Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör; sie haben namentlich das Recht:
1    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör; sie haben namentlich das Recht:
a  Akten einzusehen;
b  an Verfahrenshandlungen teilzunehmen;
c  einen Rechtsbeistand beizuziehen;
d  sich zur Sache und zum Verfahren zu äussern;
e  Beweisanträge zu stellen.
2    Die Strafbehörden machen rechtsunkundige Parteien auf ihre Rechte aufmerksam.
StPO, Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV, Art. 6 Ziff. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK) gehört, dass die Behörde alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien würdigt und die ihr angebotenen Beweise abnimmt, wenn diese zur Abklärung des Sachverhalts tauglich erscheinen. Umgekehrt folgt daraus, dass keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt, wenn eine Behörde auf die Abnahme beantragter Beweismittel verzichtet, weil sie auf Grund der bereits abgenommenen Beweise ihre Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener (antizipierter) Beweiswürdigung annehmen kann, dass ihre Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (vgl. Art. 139 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 139 Grundsätze - 1 Die Strafbehörden setzen zur Wahrheitsfindung alle nach dem Stand von Wissenschaft und Erfahrung geeigneten Beweismittel ein, die rechtlich zulässig sind.
1    Die Strafbehörden setzen zur Wahrheitsfindung alle nach dem Stand von Wissenschaft und Erfahrung geeigneten Beweismittel ein, die rechtlich zulässig sind.
2    Über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, wird nicht Beweis geführt.
StPO; BGE 144 II 427 E. 3.1.3; 141 I 60 E. 3.3; 136 I 229 E. 5.3; je mit Hinweisen). Die Rüge unzulässiger antizipierter Beweiswürdigung prüft das Bundesgericht als Tatfrage nur unter dem Aspekt der Willkür (Urteil 6B 323/2021 vom 11. August 2021 E. 2.5.1, zur Publikation vorgesehen).

5.3. Die Vorinstanz geht auf die Beweisanträge des Beschwerdeführers 2 ein und begründet deren Abweisung. Sie führt aus, eine fotografische Rekonstruktion des Tatverlaufes sei nicht gewinnbringend, weil es erwiesen sei, dass trotz beengter Verhältnisse auf der Rückbank des Fahrzeugs sexuelle Handlungen zwischen den Beschwerdeführern und der Beschwerdegegnerin 2 stattgefunden hätten. Dieser Argumentation, mit welcher sich der Beschwerdeführer 2 nicht auseinandersetzt, ist beizupflichten. Soweit er in Wiederholung seiner bereits vor Vorinstanz vorgetragenen Argumentation davon ausgeht, es sei unmöglich gewesen, eine sich wehrende Frau im Fahrzeug auszuziehen, stellt er eigene Mutmassungen zu einem möglichen Sachverhaltsablauf dar, welcher keine Stütze in den Akten findet. Insoweit verfällt er in appellatorische Kritik.
Auch den Antrag auf Erstellung eines Gutachtens zur Erinnerungsfähigkeit und Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 durfte die Vorinstanz ablehnen. Die Würdigung von Aussagen obliegt in erster Linie dem urteilenden Gericht. Soweit der Beschwerdeführer 2 in Bezug auf den abgelehnten Beweisantrag wiederholt, weshalb das Aussageverhalten der Beschwerdegegnerin 2 unglaubhaft sei (aufgrund ihrer Bestreitungen zu den festgestellten Handlungen in der Bar), rügt er wiederum eine willkürliche Beweiswürdigung der Vorinstanz. Wie bereits dargelegt würdigt diese die Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 indes zutreffend und stuft diese betreffend das Kerngeschehen als glaubhaft ein, ohne in Willkür zu verfallen; auch unter Berücksichtigung ihrer widerlegten Äusserungen betreffend ihr Verhalten in der Bar. Ebensowenig überzeugt die Argumentation, wonach das Gutachten der Abklärung des sonderbaren (Aussage) Verhaltens der Beschwerdegegnerin 2 diene. Die Vorinstanz legt nachvollziehbar dar, weshalb die unglaubhaften Aussagen der Beschwerdegegnerin 2, welche die Zeit in der Bar betreffen, nicht für die Würdigung der anderen Aussagen relevant sind. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers 2 hält die Vorinstanz den Sachverhalt zu
Recht auch ohne psychologisches Fachgutachten für hinreichend nachgewiesen. Im Übrigen ist auf dessen Vorbringen nicht einzutreten, soweit er auf die Begründung der Berufungserklärung vom 6. März 2020 bzw. die vor Vorinstanz im Verteidigungsplädoyer gemachten Ausführungen verweist. Die Begründung muss in der Beschwerde selbst enthalten sein; der blosse Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten reicht nicht aus (vgl. BGE 147 II 125 E. 10.3; 140 III 115 E. 2; je mit Hinweis).
Insoweit der Beschwerdeführer 2 schliesslich die Nichtübersetzung eines von der Beschwerdegegnerin 2 anlässlich der Einvernahme vom 20. Mai 2016 geäusserten Satzes moniert, erfolgte die Übersetzung zu einem späteren Zeitpunkt schriftlich. Somit wurde dem Beweisantrag stattgegeben. Auf diese vorinstanzliche Begründung geht der Beschwerdeführer 2 nicht ein. Ohnehin zeigt er nicht auf, welche Auswirkungen die Nichtübersetzung gehabt hätte bzw. inwieweit diese Aussage den Ausgang des Verfahrens hätte beeinflussen sollen.
Soweit überhaupt darauf einzutreten ist, erweisen sich seine Rügen als unbegründet.

6.
Der Beschwerdeführer 1 bringt vor, er habe nicht vorsätzlich gehandelt. Nach dem Gesagten ist der Sachverhalt gemäss Vorinstanz willkürfrei erstellt (E. 4). Entsprechend erweist sich die Rüge des Beschwerdeführers 1 als gegenstandslos. Der Beschwerdeführer 1 fixierte die Arme der Beschwerdegegnerin 2 und versuchte, den Oralverkehr zu erzwingen. Daraufhin biss diese in dessen Penis und kratzte und schlug ihn. Er handelte folglich erkennbar gegen den verbal und physisch zum Ausdruck gebrachten Willen der Beschwerdegegnerin 2. Unter diesen Umständen konnte er nicht darauf vertrauen, dass seine Handlungen und der daraufhin kurzzeitig vollzogene Geschlechtsverkehr dem Willen der Beschwerdegegnerin 2 entsprachen.

7.
Die vom Beschwerdeführer 1 beanstandete Verletzung von Bundesrecht, dass die Vorinstanz die Straftatbestände der Vergewaltigung und sexuellen Nötigung als erfüllt erachtet, steht im Zusammenhang mit den Schuldsprüchen. Diese sind nach den vorstehenden Erwägungen zu Recht erfolgt, weshalb sich die Behandlung dieser Rügen erübrigt. Gleiches gilt für seine Vorbringen betreffend die Zivilforderung der Beschwerdegegnerin 2 und die weiteren Anträge des Beschwerdeführers 2.

8.
Die Beschwerde des Beschwerdeführers 1 ist abzuweisen. Ausgangsgemäss sind ihm Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Die Beschwerde des Beschwerdeführers 2 ist ebenfalls abzuweisen. Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG). Der Beschwerdeführer 2 wird somit für das bundesgerichtliche Verfahren kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Seinen finanziellen Verhältnissen wird mit reduzierten Gerichtskosten Rechnung getragen (Art. 65 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 65 Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
1    Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
2    Die Gerichtsgebühr richtet sich nach Streitwert, Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien.
3    Sie beträgt in der Regel:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 200-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 200-100 000 Franken.
4    Sie beträgt 200-1000 Franken und wird nicht nach dem Streitwert bemessen in Streitigkeiten:
a  über Sozialversicherungsleistungen;
b  über Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts;
c  aus einem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert bis zu 30 000 Franken;
d  nach den Artikeln 7 und 8 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 200223.
5    Wenn besondere Gründe es rechtfertigen, kann das Bundesgericht bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge hinausgehen, jedoch höchstens bis zum doppelten Betrag in den Fällen von Absatz 3 und bis zu 10 000 Franken in den Fällen von Absatz 4.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verfahren 6B 1105/2020 und 6B 1106/2020 werden vereinigt.

2.
Die Beschwerden werden abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

3.
Das Gesuch des Beschwerdeführers 2 um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

4.
Dem Beschwerdeführer 1 werden Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- und dem Beschwerdeführer 2 Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- auferlegt.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. Oktober 2021

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari

Die Gerichtsschreiberin: Frey Krieger
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 6B_1105/2020
Datum : 13. Oktober 2021
Publiziert : 18. November 2021
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Straftaten
Gegenstand : Mehrfache Vergewaltigung, mehrfache sexuelle Nötigung; Willkür, Grundsatz in dubio pro reo


Gesetzesregister
BGG: 64 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
65 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 65 Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
1    Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
2    Die Gerichtsgebühr richtet sich nach Streitwert, Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien.
3    Sie beträgt in der Regel:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 200-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 200-100 000 Franken.
4    Sie beträgt 200-1000 Franken und wird nicht nach dem Streitwert bemessen in Streitigkeiten:
a  über Sozialversicherungsleistungen;
b  über Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts;
c  aus einem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert bis zu 30 000 Franken;
d  nach den Artikeln 7 und 8 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 200223.
5    Wenn besondere Gründe es rechtfertigen, kann das Bundesgericht bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge hinausgehen, jedoch höchstens bis zum doppelten Betrag in den Fällen von Absatz 3 und bis zu 10 000 Franken in den Fällen von Absatz 4.
66 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
71 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 71 - Wo dieses Gesetz keine besonderen Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind die Vorschriften des BZP30 sinngemäss anwendbar.
95 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
97 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
105 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
106
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BV: 5 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
1    Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
2    Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.
3    Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben.
4    Bund und Kantone beachten das Völkerrecht.
8 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
9 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
29 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
30 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 30 Gerichtliche Verfahren - 1 Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.
1    Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.
2    Jede Person, gegen die eine Zivilklage erhoben wird, hat Anspruch darauf, dass die Sache vom Gericht des Wohnsitzes beurteilt wird. Das Gesetz kann einen anderen Gerichtsstand vorsehen.
3    Gerichtsverhandlung und Urteilsverkündung sind öffentlich. Das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen.
32
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 32 Strafverfahren - 1 Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
1    Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
2    Jede angeklagte Person hat Anspruch darauf, möglichst rasch und umfassend über die gegen sie erhobenen Beschuldigungen unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, die ihr zustehenden Verteidigungsrechte geltend zu machen.
3    Jede verurteilte Person hat das Recht, das Urteil von einem höheren Gericht überprüfen zu lassen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen das Bundesgericht als einzige Instanz urteilt.
BZP: 24
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
BZP Art. 24
1    Mehrere Ansprüche des Klägers gegen denselben Beklagten können in der gleichen Klage geltend gemacht werden, wenn das Bundesgericht für jeden einzelnen Anspruch zuständig ist. Dieses Erfordernis gilt nicht für Nebenansprüche.
2    Mehrere Personen können in der gleichen Klage als Kläger auftreten oder als Beklagte belangt werden:
a  wenn sie mit Rücksicht auf den Streitgegenstand in Rechtsgemeinschaft stehen oder aus dem gleichen tatsächlichen und rechtlichen Grunde berechtigt oder verpflichtet sind. Der Richter kann einen Dritten, der in der Rechtsgemeinschaft steht, zum Streite beiladen. Der Beigeladene wird Partei.
b  wenn gleichartige, auf einem im Wesentlichen gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Grunde beruhende Ansprüche den Streitgegenstand bilden und die Zuständigkeit des Bundesgerichts für jeden einzelnen Anspruch begründet ist.
3    Der Richter kann jederzeit verbundene Klagen trennen, wenn er es für zweckmässig hält.
EMRK: 6
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
StPO: 3 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 3 Achtung der Menschenwürde und Fairnessgebot - 1 Die Strafbehörden achten in allen Verfahrensstadien die Würde der vom Verfahren betroffenen Menschen.
1    Die Strafbehörden achten in allen Verfahrensstadien die Würde der vom Verfahren betroffenen Menschen.
2    Sie beachten namentlich:
a  den Grundsatz von Treu und Glauben;
b  das Verbot des Rechtsmissbrauchs;
c  das Gebot, alle Verfahrensbeteiligten gleich und gerecht zu behandeln und ihnen rechtliches Gehör zu gewähren;
d  das Verbot, bei der Beweiserhebung Methoden anzuwenden, welche die Menschenwürde verletzen.
6 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 6 Untersuchungsgrundsatz - 1 Die Strafbehörden klären von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen ab.
1    Die Strafbehörden klären von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen ab.
2    Sie untersuchen die belastenden und entlastenden Umstände mit gleicher Sorgfalt.
10 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 10 Unschuldsvermutung und Beweiswürdigung - 1 Jede Person gilt bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
1    Jede Person gilt bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
2    Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung.
3    Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus.
68 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 68 Übersetzungen - 1 Versteht eine am Verfahren beteiligte Person die Verfahrenssprache nicht oder kann sie sich darin nicht genügend ausdrücken, so zieht die Verfahrensleitung eine Übersetzerin oder einen Übersetzer bei. Sie kann in einfachen oder dringenden Fällen mit dem Einverständnis der betroffenen Person davon absehen, wenn sie und die protokollführende Person die fremde Sprache genügend beherrschen.
1    Versteht eine am Verfahren beteiligte Person die Verfahrenssprache nicht oder kann sie sich darin nicht genügend ausdrücken, so zieht die Verfahrensleitung eine Übersetzerin oder einen Übersetzer bei. Sie kann in einfachen oder dringenden Fällen mit dem Einverständnis der betroffenen Person davon absehen, wenn sie und die protokollführende Person die fremde Sprache genügend beherrschen.
2    Der beschuldigten Person wird, auch wenn sie verteidigt wird, in einer ihr verständlichen Sprache mindestens der wesentliche Inhalt der wichtigsten Verfahrenshandlungen mündlich oder schriftlich zur Kenntnis gebracht. Ein Anspruch auf vollständige Übersetzung aller Verfahrenshandlungen sowie der Akten besteht nicht.
3    Akten, die nicht Eingaben von Parteien sind, werden soweit erforderlich schriftlich oder zuhanden des Protokolls mündlich übersetzt.
4    Für die Übersetzung der Befragung des Opfers einer Straftat gegen die sexuelle Integrität ist eine Person gleichen Geschlechts beizuziehen, wenn das Opfer dies verlangt und wenn dies ohne ungebührliche Verzögerung des Verfahrens möglich ist.
5    Für Übersetzerinnen und Übersetzer gelten die Bestimmungen über Sachverständige (Art. 73, 105, 182-191) sinngemäss.
84 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 84 Eröffnung der Entscheide - 1 Ist das Verfahren öffentlich, so eröffnet das Gericht das Urteil im Anschluss an die Urteilsberatung mündlich und begründet es kurz.
1    Ist das Verfahren öffentlich, so eröffnet das Gericht das Urteil im Anschluss an die Urteilsberatung mündlich und begründet es kurz.
2    Das Gericht händigt den Parteien am Ende der Hauptverhandlung das Urteilsdispositiv aus oder stellt es ihnen innert 5 Tagen zu.
3    Kann das Gericht das Urteil nicht sofort fällen, so holt es dies so bald als möglich nach und eröffnet das Urteil in einer neu angesetzten Hauptverhandlung. Verzichten die Parteien in diesem Falle auf eine öffentliche Urteilsverkündung, so stellt ihnen das Gericht das Dispositiv sofort nach der Urteilsfällung zu.
4    Muss das Gericht das Urteil begründen, so stellt es innert 60 Tagen, ausnahmsweise 90 Tagen, der beschuldigten Person und der Staatsanwaltschaft das vollständige begründete Urteil zu, den übrigen Parteien nur jene Teile des Urteils, in denen ihre Anträge behandelt werden.
5    Die Strafbehörde eröffnet einfache verfahrensleitende Beschlüsse oder Verfügungen den Parteien schriftlich oder mündlich.
6    Entscheide sind nach den Bestimmungen des eidgenössischen und kantonalen Rechts anderen Behörden, Rechtsmittelentscheide auch der Vorinstanz, rechtskräftige Entscheide soweit nötig den Vollzugs- und den Strafregisterbehörden mitzuteilen.
107 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 107 Anspruch auf rechtliches Gehör - 1 Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör; sie haben namentlich das Recht:
1    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör; sie haben namentlich das Recht:
a  Akten einzusehen;
b  an Verfahrenshandlungen teilzunehmen;
c  einen Rechtsbeistand beizuziehen;
d  sich zur Sache und zum Verfahren zu äussern;
e  Beweisanträge zu stellen.
2    Die Strafbehörden machen rechtsunkundige Parteien auf ihre Rechte aufmerksam.
139 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 139 Grundsätze - 1 Die Strafbehörden setzen zur Wahrheitsfindung alle nach dem Stand von Wissenschaft und Erfahrung geeigneten Beweismittel ein, die rechtlich zulässig sind.
1    Die Strafbehörden setzen zur Wahrheitsfindung alle nach dem Stand von Wissenschaft und Erfahrung geeigneten Beweismittel ein, die rechtlich zulässig sind.
2    Über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, wird nicht Beweis geführt.
343 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 343 Beweisabnahme - 1 Das Gericht erhebt neue und ergänzt unvollständig erhobene Beweise.
1    Das Gericht erhebt neue und ergänzt unvollständig erhobene Beweise.
2    Es erhebt im Vorverfahren nicht ordnungsgemäss erhobene Beweise nochmals.
3    Es erhebt im Vorverfahren ordnungsgemäss erhobene Beweise nochmals, sofern die unmittelbare Kenntnis des Beweismittels für die Urteilsfällung notwendig erscheint.
389 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 389 Beweisergänzungen - 1 Das Rechtsmittelverfahren beruht auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind.
1    Das Rechtsmittelverfahren beruht auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind.
2    Beweisabnahmen des erstinstanzlichen Gerichts werden nur wiederholt, wenn:
a  Beweisvorschriften verletzt worden sind;
b  die Beweiserhebungen unvollständig waren;
c  die Akten über die Beweiserhebungen unzuverlässig erscheinen.
3    Die Rechtsmittelinstanz erhebt von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei die erforderlichen zusätzlichen Beweise.
405
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 405 Mündliches Verfahren - 1 Die mündliche Berufungsverhandlung richtet sich nach den Bestimmungen über die erstinstanzliche Hauptverhandlung.
1    Die mündliche Berufungsverhandlung richtet sich nach den Bestimmungen über die erstinstanzliche Hauptverhandlung.
2    Hat die beschuldigte Person oder die Privatklägerschaft die Berufung oder Anschlussberufung erklärt, so lädt die Verfahrensleitung sie zur Berufungsverhandlung vor. In einfachen Fällen kann sie sie auf ihr Gesuch hin von der Teilnahme dispensieren und ihr gestatten, ihre Anträge schriftlich einzureichen und zu begründen.
3    Die Verfahrensleitung lädt die Staatsanwaltschaft zur Verhandlung vor:
a  in den in Artikel 337 Absätze 3 und 4 vorgesehenen Fällen;
b  wenn die Staatsanwaltschaft die Berufung oder die Anschlussberufung erklärt hat.
4    Ist die Staatsanwaltschaft nicht vorgeladen, so kann sie schriftliche Anträge stellen und eine schriftliche Begründung einreichen oder persönlich vor Gericht auftreten.
BGE Register
126-V-283 • 127-I-38 • 133-IV-215 • 136-I-229 • 140-III-115 • 140-IV-196 • 141-I-60 • 141-III-564 • 141-IV-369 • 143-IV-241 • 143-IV-288 • 143-IV-500 • 144-II-427 • 144-V-50 • 145-IV-154 • 146-IV-153 • 146-IV-320 • 146-IV-88 • 147-II-125 • 147-IV-127 • 147-IV-73
Weitere Urteile ab 2000
6B_1105/2020 • 6B_1106/2020 • 6B_1265/2019 • 6B_1301/2020 • 6B_1302/2020 • 6B_20/2020 • 6B_299/2020 • 6B_323/2021 • 6B_687/2018 • 6B_70/2015 • 6B_918/2018 • 6B_945/2015
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
vorinstanz • sexuelle handlung • bundesgericht • verhalten • geschlechtsverkehr • sachverhalt • uhr • beweismittel • frage • vergewaltigung • sexuelle nötigung • weiler • wille • sachverhaltsfeststellung • anspruch auf rechtliches gehör • thurgau • gerichtskosten • monat • unentgeltliche rechtspflege • in dubio pro reo
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