Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

6B_945/2015

Urteil vom 11. Oktober 2016

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichter Oberholzer,
Bundesrichterin Jametti,
Gerichtsschreiber Moses.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Eduard M. Barcikowski,
Beschwerdeführer,

gegen

1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
2. A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Marcel Keller,
Beschwerdegegnerinnen.

Gegenstand
Mehrfache Vergewaltigung, Körperverletzung, Drohung usw.; Willkür, rechtliches Gehör,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, vom 10. August 2015.

Sachverhalt:

A.
X.________ wird vorgeworfen, seine Frau A.________ mehrmals gewaltsam zu vaginalem, analem und oralem Geschlechtsverkehr gezwungen zu haben. Ebenfalls habe er sie mehrmals geschlagen, beschimpft und bedroht.

B.
Das Bezirksgericht Lenzburg sprach X.________ am 23. August 2012 der mehrfachen Vergewaltigung, der mehrfachen sexuellen Nötigung, der mehrfachen einfachen Körperverletzung, der mehrfachen Tätlichkeiten, der mehrfachen versuchten schweren Körperverletzung, der mehrfachen Drohung und der mehrfachen Nötigung schuldig. Es bestrafte ihn mit einer Freiheitsstrafe von viereinhalb Jahren und einer Busse von Fr. 1'000.--. Im Zivilpunkt verurteilte es X.________, A.________ Fr. 26'407.70 zu bezahlen und verwies die Klage für weitergehende Forderungen auf den Zivilweg.
Das Obergericht des Kantons Aargau stellte das Verfahren hinsichtlich des Vorwurfs der mehrfachen Tätlichkeiten ein und bestrafte X.________ am 19. September 2013 mit einer Freiheitsstrafe von viereinhalb Jahren. Im Übrigen wies es die Berufung von X.________ ab. Das Bundesgericht hob dieses Urteil am 6. Oktober 2014 auf und wies die Sache zu neuer Entscheidung an das Obergericht zurück (Urteil 6B_1204/2013).

C.
Das Obergericht fällte am 10. August 2015 ein neues Urteil. Es stellte das Verfahren hinsichtlich des Vorwurfs der mehrfachen Tätlichkeiten ein und bestrafte X.________ mit einer Freiheitsstrafe von viereinhalb Jahren. Im Übrigen wies es die Berufung von X.________ erneut ab.

D.
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, das Urteil des Obergerichts sei aufzuheben und er sei von Schuld und Strafe freizusprechen

E.
Das Obergericht verzichtet auf eine Vernehmlassung. Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau und A.________ beantragen, die Beschwerde sei abzuweisen. X.________ replizierte am 26. Februar 2016.

Erwägungen:

1.

1.1. Das Bundesgericht hob das Urteil der Vorinstanz vom 19. Dezember 2013 auf, weil sich Letztere nicht mit Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt hatte, die zentrale Aspekte betrafen und geeignet waren, die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 generell in Frage zu stellen. Der Beschwerdeführer hatte unter anderem geltend gemacht, die Beschwerdegegnerin 2 habe zuerst einen leicht zu erinnernden Standardablauf geschildert, wonach er sie jeden zweiten Tag vergewaltigt und ihr dabei den Hinterkopf jeweils 20 bis 30 Mal auf den Boden gehauen haben soll. Vor Bezirksgericht habe die Beschwerdegegnerin 2 auf die Frage, ob dies an mehreren Tagen vorgekommen sei, ihre Aussage relativiert und nunmehr angegeben, er habe ihr auch sonst den Kopf auf den Boden geschlagen, aber nicht mehr so massiv. Daraus folge, dass die erste Aussage der Beschwerdegegnerin 2 eine masslose Übertreibung war, weil sie ansonsten schwere Kopf- oder Gehirnschäden hätte davontragen müssen. So etwas sei aber nicht festgestellt worden.

1.2. Im nunmehr angefochtenen Urteil vom 10. August 2015 erwägt die Vorinstanz, dass die Beschwerdegegnerin 2 anlässlich der ersten Einvernahme das Anschlagen des Kopfes auf den Boden, 20 - 30 Mal, als ein Element der Übergriffe durch den Beschwerdeführer beschrieben habe. Sie habe somit keine konkrete Zahl von gezählten Schlägen angegeben, sondern eine Approximation. Dass sie in den folgenden Einvernahmen von "wiederholten" oder "mehrmaligen" Anschlägen des Kopfes gesprochen habe oder von einem Erlebnis berichtete, an welchem es besonders stark gewesen sei und der Beschwerdeführer etwa 30 Mal geschlagen habe, bilde deshalb keinen Widerspruch. Ebenfalls könne daraus die Erstaussage nicht als Übertreibung oder unglaubhafte Lüge qualifiziert werden, was die Beschwerdegegnerin 2 gemerkt und deshalb Abschwächungen vorgenommen haben soll. Vielmehr deute der Kontext der Aussagen über das Anschlagen des Kopfes auf reale Erlebnisse hin. So habe die Beschwerdegegnerin 2 erklärt, der Beschwerdeführer habe es lustig gefunden, als sie nach dem wiederholten Anschlagen des Kopfes auf den Boden ohnmächtig geworden sei, worauf er ihr Wasser ins Gesicht geschüttet habe. Selbst wenn der Beschwerdeführer nicht genau 20 oder 30 Mal den Kopf der
Beschwerdegegnerin 2 auf den Boden geschlagen habe, sei aufgrund der glaubhaften Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 und des unglaubhaften Aussageverhaltens des Beschwerdeführers erstellt, dass er ihren Kopf wiederholt und mehrere Male auf den Boden geschlagen habe.
Die Vorinstanz erwägt weiter, dass aus dem Umstand, wonach die Beschwerdegegnerin 2 durch die Schläge des Kopfes auf den Boden keine nachweisbaren Verletzungen erlitten habe und ein normales cranio-cerebrales Computertomogramm vorliege, nicht auf das gänzliche Fehlen von Schlägen geschlossen werden könne. Die Beschwerdegegnerin 2 habe zur Intensität des Anschlagens erklärt, sie sei deswegen vielleicht zweimal ohnmächtig geworden. Es sei daher davon auszugehen, dass das wiederholte Anschlagen des Kopfes nicht jedes Mal mit der gleich starken Gewalt ausgeübt worden sei. Das Fehlen von Verletzungen, die nachweisbar auf die Schläge auf den Boden zurückzuführen seien, vermöge daher nichts zu beweisen.

2.
Der Beschwerdeführer rügt, die Beschwerdegegnerin 2 habe eine konkrete Anzahl von Schlägen genannt. Dass die Vorinstanz dies als "Approximation" bezeichne, ändere daran nichts. Es bleibe bei einem Widerspruch zwischen der ersten Aussage der Beschwerdegegnerin 2 und den späteren Einvernahmen, wo nur noch von "wiederholtem" oder "mehrmaligem" Anschlagen des Kopfes auf den Boden die Rede gewesen sei. Ebenso verfalle die Vorinstanz in Willkür, wenn sie annehme, dass aus dem Fehlen von Verletzungen nicht auf das gänzliche Fehlen von Schlägen geschlossen werden könne. Die von der Beschwerdegegnerin 2 genannte Anzahl Schläge könne nicht ohne Folgen bleiben. Die fehlenden Befunde würden somit beweisen, dass die ganze Darstellung erfunden sei. Zudem räume die Vorinstanz selber ein, dass die angegebene Anzahl Schläge nicht stimmen könne, indem sie festhalte, dass durch das Fehlen von Verletzungen nicht auf das gänzliche Fehlen von Schlägen geschlossen werden könne.

3.

3.1. Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Willkür liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt für die Annahme von Willkür nicht (BGE 138 I 305 E. 4.3 mit Hinweisen). Eine entsprechende Rüge muss klar vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
und Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG; BGE 137 IV 1 E. 4.2.3; 136 I 65 E. 1.3.1; je mit Hinweisen). Auf eine rein appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 140 III 264 E. 2.3 mit Hinweisen).
Nach dem in Art. 10 Abs. 3
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 10 Unschuldsvermutung und Beweiswürdigung - 1 Jede Person gilt bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
1    Jede Person gilt bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
2    Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung.
3    Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus.
StPO kodifizierten Grundsatz in dubio pro reo geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigere Sachlage aus, wenn unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat bestehen. Dem Grundsatz in dubio pro reo kommt in seiner Funktion als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor dem Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV hinausgehende Bedeutung zu (BGE 127 I 38 E. 2a mit Hinweisen).

3.2. Die Beschwerdegegnerin 2 erstattete am 19. Februar 2010 bei der Polizei Anzeige gegen den Beschwerdeführer. Sie gab an, dass Letzterer am 21. April 2009 begonnen habe, sie zu schlagen, weil sie eine Beziehung zu einem anderen Mann hatte. Sie berichtete von Ohrfeigen und Faustschlägen in den Bauch und in den Rücken. Vom 10. Mai 2009 bis ca. Ende Juni 2009 sei es die schlimmste Zeit gewesen. Es sei immer wieder dazu gekommen, dass der Beschwerdeführer sie beschimpft und danach massiv geschlagen habe. Er habe mit den Fäusten in blinder Wut auf sie eingeschlagen. Mehrmals sei es auch zu Fusstritten gekommen. Am Abend sei das Ganze noch schlimmer geworden. Gemeinsam mit dem Beschwerdeführer habe sie sich ins Bett gelegt. Nach ein paar Minuten sei der Beschwerdeführer damals wieder aufgestanden und habe sie an den Haaren aus dem Bett gerissen und auf diese Weise auf den Boden geführt. Dort habe er sich mit seinen Knien auf ihre Oberarme/Schultern gesetzt, sie an den Haaren gepackt und ihren Hinterkopf jeweils 20 - 30 Mal auf den Boden gehauen. Dabei sei sie zweimal vermutlich für kurze Zeit bewusstlos gewesen. Nachdem er sie jeweils geschlagen habe und sie am Boden lag, habe er den Geschlechtsverkehr an ihr vollzogen. In der Zeit
vom 10. Mai 2009 bis Ende Juni 2009 sei es sicherlich jeden zweiten Abend zu den Schlägen und danach zu vaginalem, analem und oralem Geschlechtsverkehr gekommen (Untersuchungsakten, pag. 44 ff.).
Die Beschwerdegegnerin 2 wurde im erstinstanzlichen Verfahren erneut befragt. Sie gab an, die Vergewaltigungen hätten nach dem 21. April 2009 angefangen. Das Datum könne sie nicht sagen; es sei aber unmittelbar danach gewesen. Auf die Frage, wie der Beschwerdeführer vorgegangen sei, erklärte sie, dass er sie geschlagen, bedroht und beschimpft habe. Auf die Aufforderung, einen dieser Vorfälle zu schildern, führte sie aus, es habe jeweils mit Beschimpfungen begonnen. Der Beschwerdeführer habe einen Wutausbruch gehabt; danach habe er sie geschlagen und vergewaltigt. Es seien Ohrfeigen und Faustschläge in den Bauch gewesen. Der Beschwerdeführer habe sie aus dem Schlaf gerissen und an den Haaren im Zimmer herumgezogen. Einmal sei sie ohnmächtig geworden. Zur darauffolgenden Frage, ob sie ohnmächtig geworden sei, antwortete die Beschwerdegegnerin 2, dass dies zwei oder drei Mal vorgekommen sei. Einmal habe der Beschwerdeführer sie so fest gegen das Ohr geschlagen, dass sie ohnmächtig geworden sei und eine Verletzung am Ohr erlitten habe. Danach habe er Wasser über sie gegossen. Auf die weitere Frage, wie gross der zeitliche Abstand zwischen den Schlägen und den Vergewaltigungen gewesen sei, führte die Beschwerdegegnerin 2 aus, es sei
alles beieinander gewesen. Es habe mit Beschimpfungen angefangen, dann seien die Schläge und die Vergewaltigung gekommen. Es sei immer gleich abgelaufen. Danach gefragt, ob der Beschwerdeführer ihr den Kopf auf den Boden geschlagen habe, gab die Beschwerdegegnerin 2 an, dass dies am selben Abend geschehen sei, an dem er ihr ans Ohr gehauen habe. Auf die nächste Frage, ob dies einmal oder mehrmals vorgekommen sei, antwortete sie, dass es an diesem Abend sehr stark gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe ihr etwa 30 Mal den Kopf auf den Boden gehauen. Zur Frage, ob der Beschwerdeführer dies an mehreren Tagen getan habe, erklärte sie, dass dies in diesem Ausmass nicht der Fall gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe ihr auch sonst den Kopf auf den Boden gehauen, aber nicht so massiv (Akten Bezirksgericht, pag. 73 ff.).

3.3. Anlässlich der ersten polizeilichen Einvernahme brachte die Beschwerdegegnerin 2 unzweideutig zum Ausdruck, dass der Beschwerdeführer sie in der Zeit vom 10. Mai 2009 bis Ende Juni 2009 "sicherlich jeden zweiten Abend" vergewaltigt habe, nachdem er ihr "jeweils" den Hinterkopf 20 bis 30 Mal auf den Boden gehauen habe. Eine derartige Gewaltanwendung kann nicht folgenlos sein. Aus den fehlenden Verletzungen kann nur der Schluss gezogen werden, dass die Beschwerdegegnerin 2 anlässlich der ersten polizeilichen Befragung in Bezug auf die sexuellen Übergriffe eine offensichtlich übertriebene und mit der Realität nicht übereinstimmende Darstellung der Tatumstände lieferte. Soweit die Vorinstanz erwägt, aus den fehlenden Verletzungen könne nicht auf das gänzliche Fehlen von Schlägen geschlossen werden, verkennt sie, dass die Beschwerdegegnerin 2 anlässlich der ersten Befragung nicht von einem einmaligen Ereignis oder wenigen Schlägen berichtete, sondern eine massive und über einen längeren Zeitraum wiederholte Gewaltanwendung beschrieb. Hinzu kommt, dass die Beschwerdegegnerin 2, als sie vor der ersten Instanz gefragt wurde, eine der Vergewaltigungen zu beschreiben, nur von Beschimpfungen, Ohrfeigen, Faustschlägen in den Bauch und
Reissen an den Haaren berichtete. Von Schlägen des Kopfes auf den Boden war - anders als bei der ersten, polizeilichen Befragung - keine Rede. Nur als das Gericht die Beschwerdegegnerin 2 ausdrücklich danach fragte, antwortete diese, dass der Beschwerdeführer ihr in einem Fall den Kopf etwa 30 Mal auf den Boden gehauen habe. Nur auf die weitere Frage, ob der Beschwerdeführer dies an mehreren Tagen getan habe, führte die Beschwerdegegnerin aus, dass dies "auch sonst" der Fall gewesen sei. Dass er ihr den Kopf "jeweils" bei den Vergewaltigungen auf den Boden gehauen habe, erwähnte die Beschwerdegegnerin 2 nicht mehr.
Die Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 sind in Bezug auf das Kerngeschehen der behaupteten sexuellen Übergriffe (Anklageziffern 1.1 und 1.3) nicht glaubhaft. Indem die Vorinstanz auf die Darstellung der Beschwerdegegnerin 2 abstellt, verletzt sie den Grundsatz in dubio pro reo in einer mit dem Willkürverbot nicht vereinbaren Weise. Dass der Beschwerdeführer ein widersprüchliches Aussageverhalten gehabt haben soll, genügt - angesichts der nicht glaubhaften Äusserungen der Beschwerdegegnerin 2 - nicht, um das ihm vorgeworfene Verhalten als erwiesen anzusehen. Der Beschwerdeführer ist demnach von den Vorwürfen der mehrfachen Vergewaltigung, der mehrfachen sexuellen Nötigung und der mehrfachen versuchten schweren Körperverletzung freizusprechen. Es erübrigt sich, auf die in diesem Zusammenhang erhobene Rüge einzugehen, die Vorinstanz habe zu Unrecht davon abgesehen, ein Glaubhaftigkeitsgutachten über die Beschwerdegegnerin 2 erstellen zu lassen.

4.
Zusätzlich zu den angeblichen sexuellen Übergriffen warf die Staatsanwaltschaft dem Beschwerdeführer verschiedene Vorkommnisse häuslicher Gewalt vor (Anklageziffern 1.2, 1.5 und 1.6). Die Vorinstanz erachtet diese als erstellt und erklärte den Beschwerdeführer demzufolge der mehrfachen einfachen Körperverletzung, der mehrfachen Drohung sowie der mehrfachen Nötigung schuldig. Der Beschwerdeführer bestreitet die Vorwürfe.
In Bezug auf die zur Diskussion stehenden Fälle häuslicher Gewalt sind die Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 - anders als hinsichtlich der sexuellen Übergriffe - nicht von offensichtlichen Widersprüchen und Übertreibungen geprägt. Die Vorinstanz verfällt nicht in Willkür, wenn sie den angeklagten Sachverhalt in diesen Punkten als erwiesen erachtet. Die entsprechenden Rügen willkürlicher Sachverhaltsfeststellung sind demnach unbegründet.

5. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe die Aussagen von B.________ als nicht verwertbar qualifiziert. Dennoch habe sie davon abgesehen, die entsprechenden Protokolle aus den Akten zu entfernen. Dies verletze Art. 141 Abs. 5
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 141 Verwertbarkeit rechtswidrig erlangter Beweise - 1 Beweise, die in Verletzung von Artikel 140 erhoben wurden, sind in keinem Falle verwertbar. Dasselbe gilt, wenn dieses Gesetz einen Beweis als unverwertbar bezeichnet.
1    Beweise, die in Verletzung von Artikel 140 erhoben wurden, sind in keinem Falle verwertbar. Dasselbe gilt, wenn dieses Gesetz einen Beweis als unverwertbar bezeichnet.
2    Beweise, die Strafbehörden in strafbarer Weise oder unter Verletzung von Gültigkeitsvorschriften erhoben haben, dürfen nicht verwertet werden, es sei denn, ihre Verwertung sei zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich.
3    Beweise, bei deren Erhebung Ordnungsvorschriften verletzt worden sind, sind verwertbar.
4    Ermöglichte ein Beweis, der nach Absatz 1 oder 2 nicht verwertet werden darf, die Erhebung eines weiteren Beweises, so ist dieser nur dann verwertbar, wenn er auch ohne die vorhergehende Beweiserhebung möglich gewesen wäre.75
5    Die Aufzeichnungen über unverwertbare Beweise werden aus den Strafakten entfernt, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens unter separatem Verschluss gehalten und danach vernichtet.
StPO (Beschwerde, S. 8 f.).
Gemäss Art. 141 Abs. 5
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 141 Verwertbarkeit rechtswidrig erlangter Beweise - 1 Beweise, die in Verletzung von Artikel 140 erhoben wurden, sind in keinem Falle verwertbar. Dasselbe gilt, wenn dieses Gesetz einen Beweis als unverwertbar bezeichnet.
1    Beweise, die in Verletzung von Artikel 140 erhoben wurden, sind in keinem Falle verwertbar. Dasselbe gilt, wenn dieses Gesetz einen Beweis als unverwertbar bezeichnet.
2    Beweise, die Strafbehörden in strafbarer Weise oder unter Verletzung von Gültigkeitsvorschriften erhoben haben, dürfen nicht verwertet werden, es sei denn, ihre Verwertung sei zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich.
3    Beweise, bei deren Erhebung Ordnungsvorschriften verletzt worden sind, sind verwertbar.
4    Ermöglichte ein Beweis, der nach Absatz 1 oder 2 nicht verwertet werden darf, die Erhebung eines weiteren Beweises, so ist dieser nur dann verwertbar, wenn er auch ohne die vorhergehende Beweiserhebung möglich gewesen wäre.75
5    Die Aufzeichnungen über unverwertbare Beweise werden aus den Strafakten entfernt, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens unter separatem Verschluss gehalten und danach vernichtet.
StPO werden Aufzeichnungen über unverwertbare Beweise aus den Strafakten entfernt, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens unter separatem Verschluss gehalten und danach vernichtet. Mit dieser Bestimmung soll gewährleistet werden, dass unverwertbare Beweise die Entscheidfindung nicht beeinflussen können (WOHLERS, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 10 zu Art. 141
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 141 Verwertbarkeit rechtswidrig erlangter Beweise - 1 Beweise, die in Verletzung von Artikel 140 erhoben wurden, sind in keinem Falle verwertbar. Dasselbe gilt, wenn dieses Gesetz einen Beweis als unverwertbar bezeichnet.
1    Beweise, die in Verletzung von Artikel 140 erhoben wurden, sind in keinem Falle verwertbar. Dasselbe gilt, wenn dieses Gesetz einen Beweis als unverwertbar bezeichnet.
2    Beweise, die Strafbehörden in strafbarer Weise oder unter Verletzung von Gültigkeitsvorschriften erhoben haben, dürfen nicht verwertet werden, es sei denn, ihre Verwertung sei zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich.
3    Beweise, bei deren Erhebung Ordnungsvorschriften verletzt worden sind, sind verwertbar.
4    Ermöglichte ein Beweis, der nach Absatz 1 oder 2 nicht verwertet werden darf, die Erhebung eines weiteren Beweises, so ist dieser nur dann verwertbar, wenn er auch ohne die vorhergehende Beweiserhebung möglich gewesen wäre.75
5    Die Aufzeichnungen über unverwertbare Beweise werden aus den Strafakten entfernt, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens unter separatem Verschluss gehalten und danach vernichtet.
StPO; BÉNÉDICT/TRECCANI, in: Commentaire romand, Code de procédure pénale suisse, N. 43 zu Art. 141
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 141 Verwertbarkeit rechtswidrig erlangter Beweise - 1 Beweise, die in Verletzung von Artikel 140 erhoben wurden, sind in keinem Falle verwertbar. Dasselbe gilt, wenn dieses Gesetz einen Beweis als unverwertbar bezeichnet.
1    Beweise, die in Verletzung von Artikel 140 erhoben wurden, sind in keinem Falle verwertbar. Dasselbe gilt, wenn dieses Gesetz einen Beweis als unverwertbar bezeichnet.
2    Beweise, die Strafbehörden in strafbarer Weise oder unter Verletzung von Gültigkeitsvorschriften erhoben haben, dürfen nicht verwertet werden, es sei denn, ihre Verwertung sei zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich.
3    Beweise, bei deren Erhebung Ordnungsvorschriften verletzt worden sind, sind verwertbar.
4    Ermöglichte ein Beweis, der nach Absatz 1 oder 2 nicht verwertet werden darf, die Erhebung eines weiteren Beweises, so ist dieser nur dann verwertbar, wenn er auch ohne die vorhergehende Beweiserhebung möglich gewesen wäre.75
5    Die Aufzeichnungen über unverwertbare Beweise werden aus den Strafakten entfernt, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens unter separatem Verschluss gehalten und danach vernichtet.
StPO; je mit Hinweisen). Vorliegend erkannte das Berufungsgericht - als letzte über volle Kognition verfügende Instanz - erstmalig im angefochtenen Entscheid, dass die Zeugenaussage von B.________ unverwertbar war. Die Entfernung der Einvernahmeprotokolle aus den Akten wäre in diesem Verfahrensstadium nicht mehr geeignet gewesen, eine allfällige Beeinflussung des Gerichts zu verhindern. Art. 141 Abs. 5
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 141 Verwertbarkeit rechtswidrig erlangter Beweise - 1 Beweise, die in Verletzung von Artikel 140 erhoben wurden, sind in keinem Falle verwertbar. Dasselbe gilt, wenn dieses Gesetz einen Beweis als unverwertbar bezeichnet.
1    Beweise, die in Verletzung von Artikel 140 erhoben wurden, sind in keinem Falle verwertbar. Dasselbe gilt, wenn dieses Gesetz einen Beweis als unverwertbar bezeichnet.
2    Beweise, die Strafbehörden in strafbarer Weise oder unter Verletzung von Gültigkeitsvorschriften erhoben haben, dürfen nicht verwertet werden, es sei denn, ihre Verwertung sei zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich.
3    Beweise, bei deren Erhebung Ordnungsvorschriften verletzt worden sind, sind verwertbar.
4    Ermöglichte ein Beweis, der nach Absatz 1 oder 2 nicht verwertet werden darf, die Erhebung eines weiteren Beweises, so ist dieser nur dann verwertbar, wenn er auch ohne die vorhergehende Beweiserhebung möglich gewesen wäre.75
5    Die Aufzeichnungen über unverwertbare Beweise werden aus den Strafakten entfernt, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens unter separatem Verschluss gehalten und danach vernichtet.
StPO ist daher nicht verletzt worden.

6.

6.1. Die Beschwerde ist teilweise gutzuheissen. Der Beschwerdeführer ist von den Vorwürfen der mehrfachen Vergewaltigung, der mehrfachen sexuellen Nötigung sowie der mehrfachen versuchten schweren Körperverletzung freizusprechen. Im Übrigen ist die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

6.2. Der Beschwerdeführer hat im Umfang seines Obsiegens Anspruch auf eine angemessene Parteientschädigung zulasten des Kantons Aargau und der Beschwerdegegnerin 2 (Art. 68 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG). Diese ist praxisgemäss dem Rechtsvertreter auszurichten. Der Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin 2 verzichtete unter Hinweis auf eine E-Mail seiner Klientin auf eine inhaltliche Stellungnahme und beantragte lediglich Abweisung der Beschwerde. Es rechtfertigt sich daher nicht, der Beschwerdegegnerin 2 eine Parteientschädigung zuzusprechen. Dem Kanton Aargau steht keine Entschädigung zu (Art. 68 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).
Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist gutzuheissen, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist. Dem Beschwerdeführer sind daher - soweit er unterliegt - keine Kosten aufzuerlegen und sein Vertreter ist aus der Bundesgerichtskasse angemessen zu entschädigen. Der Beschwerdegegnerin 2, jedoch nicht dem Kanton, sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens im Umfang ihres Unterliegens aufzuerlegen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 10. August 2015 wird aufgehoben und der Beschwerdeführer wird von den Vorwürfen der mehrfachen Vergewaltigung, der mehrfachen sexuellen Nötigung und der mehrfachen versuchten schweren Körperverletzung freigesprochen. Im Übrigen wird die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2.
Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird gutgeheissen, soweit es nicht gegenstandslos ist.

3.
Der Beschwerdegegnerin 2 werden Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- auferlegt.

4.
Die Parteientschädigung von Fr. 1'500.-- an den Vertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Eduard M. Barcikowski, tragen je zur Hälfte der Kanton Aargau und die Beschwerdegegnerin 2 unter solidarischer Haftung.

5.
Der Vertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Eduard M. Barcikowski, wird aus der Bundesgerichtskasse mit Fr. 1'500.-- entschädigt.

6.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. Oktober 2016

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: Moses
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 6B_945/2015
Datum : 11. Oktober 2016
Publiziert : 27. Oktober 2016
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Straftaten
Gegenstand : Mehrfache Vergewaltigung, Körperverletzung, Drohung usw.; Willkür, rechtliches Gehör


Gesetzesregister
BGG: 42 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
68 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
95 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
97 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
106
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BV: 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
StPO: 10 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 10 Unschuldsvermutung und Beweiswürdigung - 1 Jede Person gilt bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
1    Jede Person gilt bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
2    Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung.
3    Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus.
141
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 141 Verwertbarkeit rechtswidrig erlangter Beweise - 1 Beweise, die in Verletzung von Artikel 140 erhoben wurden, sind in keinem Falle verwertbar. Dasselbe gilt, wenn dieses Gesetz einen Beweis als unverwertbar bezeichnet.
1    Beweise, die in Verletzung von Artikel 140 erhoben wurden, sind in keinem Falle verwertbar. Dasselbe gilt, wenn dieses Gesetz einen Beweis als unverwertbar bezeichnet.
2    Beweise, die Strafbehörden in strafbarer Weise oder unter Verletzung von Gültigkeitsvorschriften erhoben haben, dürfen nicht verwertet werden, es sei denn, ihre Verwertung sei zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich.
3    Beweise, bei deren Erhebung Ordnungsvorschriften verletzt worden sind, sind verwertbar.
4    Ermöglichte ein Beweis, der nach Absatz 1 oder 2 nicht verwertet werden darf, die Erhebung eines weiteren Beweises, so ist dieser nur dann verwertbar, wenn er auch ohne die vorhergehende Beweiserhebung möglich gewesen wäre.75
5    Die Aufzeichnungen über unverwertbare Beweise werden aus den Strafakten entfernt, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens unter separatem Verschluss gehalten und danach vernichtet.
BGE Register
127-I-38 • 136-I-65 • 137-IV-1 • 138-I-305 • 140-III-264 • 141-IV-249
Weitere Urteile ab 2000
6B_1204/2013 • 6B_945/2015
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
vorinstanz • maler • vergewaltigung • aargau • bundesgericht • frage • tag • sexuelle nötigung • schwere körperverletzung • rechtsanwalt • beschimpfung • sachverhaltsfeststellung • freiheitsstrafe • geschlechtsverkehr • wiese • in dubio pro reo • weiler • sachverhalt • zahl • unentgeltliche rechtspflege
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