Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

6B_1204/2013

Urteil vom 6. Oktober 2014

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Bundesrichter Denys, Oberholzer,
Gerichtsschreiber Moses.

Verfahrensbeteiligte
A.X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Eduard M. Barcikowski,
Beschwerdeführer,

gegen

1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau,
2. B.X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Marcel Keller,
Beschwerdegegnerinnen.

Gegenstand
Mehrfache Vergewaltigung, Körperverletzung, Drohung usw.; Willkür, rechtliches Gehör,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, vom 19. September 2013.

Sachverhalt:

A.

A.X.________ wird vorgeworfen, seine Frau B.X.________ mehrmals gewaltsam zu vaginalem, analem und oralem Geschlechtsverkehr gezwungen zu haben. Ebenfalls habe er sie mehrmals geschlagen, beschimpft und bedroht.

B.

Das Bezirksgericht Lenzburg sprach A.X.________ am 23. August 2012 der mehrfachen Vergewaltigung, der mehrfachen sexuellen Nötigung, der mehrfachen einfachen Körperverletzung, der mehrfachen Tätlichkeiten, der mehrfachen versuchten schweren Körperverletzung, der mehrfachen Drohung und der mehrfachen Nötigung schuldig. Es bestrafte ihn mit einer Freiheitsstrafe von viereinhalb Jahren und einer Busse von Fr. 1'000.--. Im Zivilpunkt verurteilte es A.X.________, B.X.________ Fr. 26'407.70 zu bezahlen und verwies die Klage für weitergehende Forderungen auf den Zivilweg.
Das Obergericht des Kantons Aargau stellte das Verfahren hinsichtlich des Vorwurfs der mehrfachen Tätlichkeiten ein und bestrafte A.X.________ am 19. September 2013 mit einer Freiheitsstrafe von viereinhalb Jahren. Im Übrigen wies es die Berufung von A.X.________ ab.

C.

A.X.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau sei aufzuheben und er sei von Schuld und Strafe freizusprechen. Die Zivilklage sei abzuweisen. Er ersucht um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.

D.

B.X.________ beantragt, ihr sei die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu gewähren; zur Beschwerde von A.X.________ reichte sie keine Vernehmlassung ein. Die Oberstaatsanwaltschaft und das Obergericht des Kantons Aargau verzichten darauf.

Erwägungen:

1.

Die Vorinstanz stützt ihre Sachverhaltsfeststellung weitgehend auf die Aussagen der Beschwerdegegnerin 2. Sie erwägt insbesondere, dass Letztere die ungewissen Konsequenzen einer Anzeige gegen den Beschwerdeführer fürchtete und weitere physische und psychische Malträtierungen ihr als akut drohende Gefahr erscheinen mussten. Dies erkläre die späte Anzeigeerstattung, womit dahingestellt bleiben könne, ob diese in einem Zusammenhang mit den finanziellen Forderungen des Beschwerdeführers stehe. Ebenso erachtet sie es als nachvollziehbar, dass die Beschwerdegegnerin 2 nach der Reise in die Türkei bereit war, zum Beschwerdeführer zurückzukehren, soweit es zu keinen sexuellen Übergriffen mehr kommen würde. Dass die Beschwerdegegnerin 2 sich zur Anzeigeerstattung von einer Vertrauensperson begleiten liess, indiziere nicht, dass es sich um eine konzertierte Aktion handelte. Die Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 seien weder übertrieben noch eintönig. Sie seien weitgehend frei von Widersprüchen und kleinere Abweichungen seien unter Berücksichtigung der zwischen den Vorfällen und den Befragungen verstrichenen Zeit erklärbar (Urteil, S. 16 ff.).

2.
Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe verschiedene seiner Vorbringen nicht berücksichtigt, und somit seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.

2.1. Das rechtliche Gehör nach Art. 3 Abs. 2 lit. c
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 3 Achtung der Menschenwürde und Fairnessgebot - 1 Die Strafbehörden achten in allen Verfahrensstadien die Würde der vom Verfahren betroffenen Menschen.
1    Die Strafbehörden achten in allen Verfahrensstadien die Würde der vom Verfahren betroffenen Menschen.
2    Sie beachten namentlich:
a  den Grundsatz von Treu und Glauben;
b  das Verbot des Rechtsmissbrauchs;
c  das Gebot, alle Verfahrensbeteiligten gleich und gerecht zu behandeln und ihnen rechtliches Gehör zu gewähren;
d  das Verbot, bei der Beweiserhebung Methoden anzuwenden, welche die Menschenwürde verletzen.
StPO und Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 134 I 83 E. 4.1 mit Hinweisen). Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Seine Verletzung führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst grundsätzlich zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (BGE 137 I 195 E. 2.2 mit Hinweis).

2.2.

2.2.1. Der Beschwerdeführer machte in vorinstanzlichen Verfahren geltend, die Beschwerdegegnerin 2 habe ohne hinreichenden Grund ein halbes Jahr gewartet, bevor sie Anzeige gegen ihn erstattete. Dies habe sie ausschliesslich aus finanziellem Anlass getan. Die Vorinstanz erwägt diesbezüglich, dass ihr weitere Malträtierungen als akut drohende Gefahr erscheinen musste. Dabei setzt sie sich nicht mit dem Einwand des Beschwerdeführers auseinander, er sei in die Türkei ausgereist, womit für die Beschwerdegegnerin 2 keine Gefahr mehr bestanden habe. Zudem lässt die Vorinstanz in unzulässiger Weise die Frage offen, ob die Beschwerdegegnerin 2 gegen den Beschwerdeführer aus wirtschaftlichen Gründen Anzeige erstattete, obwohl diese erfolgte, nachdem Letzterer gegen sie eine Betreibung für die Unterhaltsansprüche der Kinder einleitete und das Rechtsöffnungsverfahren pendent war. Der generelle Hinweis, späte Anzeigen seien bei Sexualdelikten üblich, genügt in der konkreten Situation nicht.

2.2.2. Der Beschwerdeführer brachte vor, dass die Beschwerdegegnerin 2 nach der Reise in die Türkei mit ihm Zärtlichkeiten austauschte. Dies entspreche nicht dem Verhalten eines Opfers, welches in den zwei Wochen zuvor jeden zweiten Tag Gewalttätigkeiten und Vergewaltigungen erfahren haben will. Die Vorinstanz erwägt in diesem Zusammenhang, die Beschwerdegegnerin 2 habe erklärt, sie sei bereit gewesen, zum Beschwerdeführer zurückzukehren, soweit es zu keinen sexuellen Übergriffen mehr kommen würde. Wie der Beschwerdeführer zutreffend rügt, setzt sich die Vorinstanz mit ihrer Argumentation nicht mit dem Einwand auseinander, dass der Austausch von Zärtlichkeiten mit den angeblich erlittenen Gewalt nicht vereinbar sei.

2.2.3. Der Beschwerdeführer führte im vorinstanzlichen Verfahren aus, die Beschwerdegegnerin 2 habe zuerst einen leicht zu erinnernden Standardablauf geschildert, wonach der Beschwerdeführer ihr anlässlich den Vergewaltigungen den Hinterkopf jeweils 20 bis 30 Mal auf den Boden gehauen haben soll. Vor Bezirksgericht habe sie auf die Frage, ob der Beschwerdeführer dies an mehreren Tagen gemacht habe, ihre Aussage relativiert und nunmehr angegeben, er habe ihr auch sonst den Kopf auf den Boden geschlagen, aber nicht mehr so massiv. Daraus folge, dass die erste Aussage der Beschwerdegegnerin 2 eine masslose Übertreibung war, weil sie ansonsten schwere Kopf- oder Gehirnschäden hätte davontragen müssen. Weder Dr. C.________ noch Dr. D.________ hätten so etwas festgestellt. Die Beschwerdegegnerin 2 habe die Unglaubhaftigkeit ihrer Aussage selber erkannt, und diese im Verlauf des Verfahrens angepasst. Die Vorinstanz setzt sich damit nicht auseinander. Der Hinweis, der Beschwerdeführer stelle in Abrede, dass die von Dr. C.________ festgestellten Beeinträchtigungen, nament-lich eine Labyrinthfistel und eine posttraumatische Belastungsstörung von ihm herrühren, und dies die Glaubhaftigkeit der Erklärungen der Beschwerdegegnerin 2 nicht in
Frage stelle, ist keine ausreichende Auseinandersetzung mit den konkreten Vorbringen des Beschwerdeführers. Dies gilt umso mehr, als Dr. D.________ am 13. Juli 2009 wegen "persistierenden Kopfschmerzen seit erlittener Gewaltanwendung ca. 1 Woche vorher (gemäss Angaben der Patientin) " eine Schädelcomputertomografie veranlasste (kantonale Akten, pag. 221), dessen Ergebnis als "altersentsprechend normales cranio-celebrales Computertomogramm" beurteilt wurde (kantonale Akten, pag. 218).

2.2.4. Die Beschwerdegegnerin 2 erklärte vor Bezirksgericht, der Beschwerdeführer habe sie mit heissem Tee übergossen. Der Beschwerdeführer machte im Berufungsverfahren geltend, dass keine entsprechenden Brandverletzungen festgestellt worden seien. Die Vorinstanz erwähnt dies mit keinem Wort.

2.3. Die von der Vorinstanz nicht berücksichtigten Vorbringen des Beschwerdeführers betreffen zentrale Aspekte und sind geeignet, die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 generell in Frage zu stellen. Die Vorinstanz durfte sie nicht offen bzw. unerwähnt lassen, ohne dabei den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör zu verletzen. Die festgestellten Gehörsverletzungen genügen alleine, um das angefochtene Urteil aufzuheben. Es erübrigt sich, auf die weiteren Rügen des Beschwerdeführers einzugehen. Die Sache ist an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese den Sachverhalt neu würdigt. Dabei wird sie sämtliche relevante Vorbringen des Beschwerdeführers - einschliesslich denjenigen, die nicht Anlass zur Aufhebung des angefochtenen Urteils gaben - berücksichtigen müssen.

3.

Das angefochtene Urteil ist aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Für das bundesgerichtliche Verfahren sind keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
und 4
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Der Kanton Aargau hat dem Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung auszurichten (Art. 68 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG). Die Beschwerdegegnerin 2 stellte keine Anträge in der Sache, weshalb ihr weder Verfahrens- noch Parteikosten aufzuerlegen sind. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird gegenstandslos. Auf dasjenige der Beschwerdegegnerin 2 ist nicht einzutreten, da sie sich innert der ihr angesetzten Frist zur Sache nicht vernehmen liess.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 19. September 2013 wird aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Der Kanton Aargau hat dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers für das bundesgerichtliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 3'000.- zu bezahlen.

4.
Auf das Gesuch der Beschwerdegegnerin 2 um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird nicht eingetreten.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. Oktober 2014

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Mathys

Der Gerichtsschreiber: Moses
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 6B_1204/2013
Datum : 06. Oktober 2014
Publiziert : 22. Oktober 2014
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Straftaten
Gegenstand : Mehrfache Vergewaltigung, Körperverletzung, Drohung usw.; Willkür, rechtliches Gehör


Gesetzesregister
BGG: 66 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
68
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BV: 29
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
StPO: 3
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 3 Achtung der Menschenwürde und Fairnessgebot - 1 Die Strafbehörden achten in allen Verfahrensstadien die Würde der vom Verfahren betroffenen Menschen.
1    Die Strafbehörden achten in allen Verfahrensstadien die Würde der vom Verfahren betroffenen Menschen.
2    Sie beachten namentlich:
a  den Grundsatz von Treu und Glauben;
b  das Verbot des Rechtsmissbrauchs;
c  das Gebot, alle Verfahrensbeteiligten gleich und gerecht zu behandeln und ihnen rechtliches Gehör zu gewähren;
d  das Verbot, bei der Beweiserhebung Methoden anzuwenden, welche die Menschenwürde verletzen.
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vorinstanz • aargau • bundesgericht • vergewaltigung • frage • unentgeltliche rechtspflege • stelle • freiheitsstrafe • anspruch auf rechtliches gehör • gerichtsschreiber • tag • sachverhalt • reis • strafgericht • rechtsanwalt • prozessvertretung • kenntnis • opfer • entscheid • anhörung oder verhör
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