Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
5A 203/2009

Urteil vom 27. August 2009
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Bundesrichter L. Meyer, Bundesrichter Marazzi,
Gerichtsschreiber Rapp.

Parteien
X.________ (Ehemann),
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwältin Christine Zemp Gsponer,

gegen

Y.________ (Ehefrau),
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwältin Regula Suter-Furrer,

Gegenstand
Eheschutz,

Beschwerde nach Art. 72 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
. BGG gegen den Entscheid vom 9. Februar 2009 des Obergerichts des Kantons Luzern, II. Kammer, als Rekursinstanz nach ZPO.

Sachverhalt:

A.
Mit Entscheid vom 30. Oktober 2008 im Verfahren nach Art. 175
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 175 - Ein Ehegatte ist berechtigt, den gemeinsamen Haushalt für solange aufzuheben, als seine Persönlichkeit, seine wirtschaftliche Sicherheit oder das Wohl der Familie durch das Zusammenleben ernstlich gefährdet ist.
ZGB verpflichtete die delegierte Richterin des Amtsgerichtspräsidenten II von Luzern-Land X.________ (Ehemann) (nachfolgend: Beschwerdeführer), Y.________ (Ehefrau) (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) ab 15. Dezember 2007 für die Tochter Z.________ monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 1'150.-- (inkl. Fr. 150.-- für die Freizeitaktivitäten) zuzüglich Kinderzulage und für die Beschwerdegegnerin persönlich Beiträge von Fr. 1'000.-- zu bezahlen.

B.
Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdegegnerin am 20. November 2008 Rekurs beim Obergericht des Kantons Luzern und beantragte unter anderem, der Beschwerdeführer habe ihr ab 15. Dezember 2007 monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 1'150.-- zuzüglich Kinderzulagen für Tochter Z.________ und von Fr. 3'800.-- für sie persönlich zu bezahlen.

Mit Entscheid vom 9. Februar 2009 hiess das Obergericht den Rekurs teilweise gut und verpflichtete den Beschwerdeführer, der Beschwerdegegnerin rückwirkend ab 15. Dezember 2007 monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 1'150.-- (inkl. Fr. 150.-- für Freizeitaktivitäten) zuzüglich Kinderzulagen für Tochter Z.________ und von Fr. 3'500.-- bis 30. Juni 2009, danach Fr. 2'900.-- für die Beschwerdegegnerin persönlich zu bezahlen.

C.
Mit Beschwerde vom 25. März 2009 beantragt der Beschwerdeführer dem Bundesgericht, der obergerichtliche Entscheid sei aufzuheben und er sei zu verpflichten, der Beschwerdegegnerin ab 15. Dezember 2007 unter Anrechnung bereits geleisteter Zahlungen einen monatlichen, vorauszahlbaren und ab Verfall zu 5% verzinslichen persönlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 2'000.-- bis 30. Juni 2009 und von Fr. 1'300.-- ab 1. Juli 2009 zu bezahlen, eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen.

In der Sache wurden keine Vernehmlassungen eingeholt. Die Beschwerdegegnerin beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 17. April 2009 zum Gesuch um aufschiebende Wirkung die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
Mit Verfügung vom 21. April 2009 wurde der Beschwerde für die bis und mit Februar 2009 der Beschwerdegegnerin persönlich geschuldeten Unterhaltsbeiträge, soweit sie Fr. 2'000.-- übersteigen, sowie für die kantonalen Gerichtskosten von insgesamt Fr. 2'600.-- die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Erwägungen:

1.
1.1 Der angefochtene Eheschutzentscheid ist kantonal letztinstanzlich (Art. 75 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
BGG). Es handelt sich um einen Endentscheid in Zivilsachen (Art. 72 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
und Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG; BGE 133 III 393 E. 4 S. 395 f.). Streitig sind ausschliesslich vermögensrechtliche Belange in einem Fr. 30'000.-- übersteigenden Betrag (Art. 74 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
a  15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
b  30 000 Franken in allen übrigen Fällen.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:
a  wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
b  wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
c  gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
d  gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
e  gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.
BGG i.V.m. Art. 51 Abs. 4
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 51 Berechnung - 1 Der Streitwert bestimmt sich:
1    Der Streitwert bestimmt sich:
a  bei Beschwerden gegen Endentscheide nach den Begehren, die vor der Vorinstanz streitig geblieben waren;
b  bei Beschwerden gegen Teilentscheide nach den gesamten Begehren, die vor der Instanz streitig waren, welche den Teilentscheid getroffen hat;
c  bei Beschwerden gegen Vor- und Zwischenentscheide nach den Begehren, die vor der Instanz streitig sind, wo die Hauptsache hängig ist;
d  bei Klagen nach den Begehren des Klägers oder der Klägerin.
2    Lautet ein Begehren nicht auf Bezahlung einer bestimmten Geldsumme, so setzt das Bundesgericht den Streitwert nach Ermessen fest.
3    Zinsen, Früchte, Gerichtskosten und Parteientschädigungen, die als Nebenrechte geltend gemacht werden, sowie Vorbehalte und die Kosten der Urteilsveröffentlichung fallen bei der Bestimmung des Streitwerts nicht in Betracht.
4    Als Wert wiederkehrender Nutzungen oder Leistungen gilt der Kapitalwert. Bei ungewisser oder unbeschränkter Dauer gilt als Kapitalwert der zwanzigfache Betrag der einjährigen Nutzung oder Leistung, bei Leibrenten jedoch der Barwert.
BGG). Die Beschwerde erweist sich soweit als zulässig.

1.2 Eheschutzentscheide betreffen vorsorgliche Massnahmen im Sinn von Art. 98
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 98 Beschränkte Beschwerdegründe - Mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden.
BGG, weshalb nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann (BGE 133 III 393 E. 5 S. 396 f.). Zur Anwendung gelangt deshalb das strenge Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG), wie es für die frühere staatsrechtliche Beschwerde gegolten hat (BGE 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254). Das bedeutet, dass das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und soweit möglich belegte Rügen prüft, während es auf ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid nicht eintritt (BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 262; 125 I 492 E. 1b S. 495).

1.3 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur soweit vorgebracht werden, als der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt, was in der Beschwerde ebenfalls näher darzulegen ist (Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG; BGE 133 III 393 E. 3 S. 395 mit Hinweis).

2.
Strittig ist das dem Beschwerdeführer anrechenbare Einkommen.
2.1
2.1.1 Das Obergericht erwog, dass der Beschwerdeführer seit Jahren eine Schreinerei führe und aus dieser Tätigkeit in den Jahren 2002 bis 2005 ein Einkommen (Jahresgewinn) von durchschnittlich rund Fr. 128'900.-- erzielt habe. Nach Weiterführung des bisher als Einzelfirma geführten Betriebs als GmbH habe er sich einen Lohn ausbezahlt, welcher im Jahre 2007 - unter Hinzurechnung der nicht im Geschäft mitarbeitenden Beschwerdegegnerin - brutto Fr. 88'400.-- bzw. netto Fr. 74'887.--, jeweils zuzüglich Kinderzulagen, betragen habe. Aufgrund des Lohnausweises für den Monat Januar 2008 ergebe sich für das Jahr 2008 ein Netto-Jahreseinkommen von rund Fr. 73'514.-- zuzüglich Kinderzulagen von Fr. 5'520.--. Zu diesem Lohn habe die erste Instanz die Vergütungen des Schreinereibetriebs für die Miete von Büro und Garage im Betrag von Fr. 5'040.-- sowie für Strom und Heizung im Betrag von Fr. 900.-- hinzugerechnet.
2.1.2 Sodann führte das Obergericht aus, dass lediglich der Beschwerdeführer Kapital in die GmbH investiert habe, ihm allein der Gewinn zukomme und er allein einen allfälligen Verlust trage. Daher bestehe zwischen dem Schreinereibetrieb und dem Beschwerdeführer eine wirtschaftliche Einheit, und es könne ihm nicht einfach der ausgewiesene Lohn angerechnet werden; vielmehr sei seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit so zu bestimmen, wie wenn er Selbständigerwerbender wäre. Daher sei dem Beschwerdeführer zusätzlich zu den Lohnbezügen der ausgewiesene Jahresgewinn der GmbH als Einkommen anzurechnen, welcher im Jahre 2007 Fr. 12'291.89 betragen habe; das im Jahre 2008 erzielte Unternehmensergebnis sei noch nicht bekannt, sodass ebenfalls von einem Jahresgewinn von Fr. 12'292.-- auszugehen sei.
2.1.3 Das Obergericht erwog jedoch weiter, dass in der Erfolgsrechnung 2007 einmalige bzw. ausserordentliche Auslagen von total rund Fr. 10'000.-- verbucht seien, die im Zusammenhang mit der neu gegründeten GmbH und dem Umzug des Schreinerbetriebes entstanden seien und ab 2008 nicht mehr anfallen würden (zusätzlicher Aufwand für Buchhaltung und Beratung, Umzug, Entsorgung, Werbung und Büromaterial). Es sei daher zu erwarten, dass der "sonstige Betriebsaufwand" ab dem Jahr 2008 um rund Fr. 10'000.-- tiefer ausfallen werde als im Jahr 2007 und sich damit wieder in der Höhe des in den Jahren 2004 und 2005 durchschnittlich verbuchten sonstigen Betriebsaufwandes bewegen werde. Daher werde sich der Unternehmensgewinn 2008 gegenüber der Jahresrechnung um Fr. 10'000.-- erhöhen und sei als zusätzliches Einkommen anzurechnen.
2.1.4 Sodann ging das Obergericht davon aus, dass der Beschwerdeführer 2007 rund Fr. 80'000.-- in Maschinen und Apparate sowie in Mobiliar und Einrichtungen investiert und so zusätzliche Abschreibungen im Betrag von total rund Fr. 22'000.-- ausgelöst habe. Entsprechend hätten sich die Abschreibungen von total Fr. 14'161.75 per 31. Dezember 2006 auf total Fr. 29'981.95 per 31. Dezember 2007 erhöht. Da im Jahre 2008 keine grösseren Investitionen getätigt worden seien, reduziere sich der Gesamtaufwand für Abschreibungen und Rückstellungen per 31. Dezember 2008 wieder auf rund Fr. 21'300.-- und per 31. Dezember 2009 auf rund Fr. 15'500.--, was ungefähr den in den Jahren 2002 bis 2006 verbuchten Abschreibungen und Rückstellungen von durchschnittlich Fr. 19'000.-- pro Jahr entspreche. Ab dem Jahr 2008 sei somit von durchschnittlichen Abschreibungen der GmbH von Fr. 20'000.-- auszugehen, was den Betriebserfolg und damit auch den Jahresgewinn gegenüber dem Jahr 2007 um weitere Fr. 10'000.-- erhöhe und dem Beschwerdeführer als Einkommen aufzurechnen sei.
2.1.5 Insgesamt rechnete das Obergericht dem Beschwerdeführer einen Nettolohn von jährlich Fr. 73'514.-- zuzüglich Kinderzulagen, Vergütungen des Betriebs für die Miete von Büro/Garage und für Strom/Heizung von Fr. 5'940.-- sowie einen Unternehmensgewinn von rund Fr. 32'300.-- (Jahresgewinn 2007 von rund Fr. 12'292.-- zuzüglich Reduktion des Aufwands und der Abschreibungen von je Fr. 10'000.--) an, was ein Nettojahreseinkommen von total rund Fr. 111'750.-- (monatlich Fr. 9'310.--) ergibt. Dies rechtfertige sich auch im Hinblick auf den in den Jahren 2002 bis 2005 durchschnittlich generierten Unternehmensgewinn von Fr. 128'900.-- und die seither eingetretenen Veränderungen (vermehrter Einsatz von Temporärangestellten). Weiter hätten sich die Privatbezüge der Parteien im Jahr 2005 auf Fr. 179'226.25 und im Jahr 2006 auf Fr. 151'999.35 belaufen und seien teilweise markant höher als der am Ende des Geschäftsjahres erwirtschaftete Gewinn gewesen. Aufgrund dieser sehr hohen Privatbezüge und der Erzielung von privatem Einkommen zu Lasten der Substanz der Unternehmung erscheine die Annahme eines Nettojahreseinkommens von Fr. 111'750.-- auch unter dem Aspekt der ehelichen Lebenshaltung als gerechtfertigt und angemessen.

2.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe die Einkommensreduktion auf die neue Gesellschaftsform zurückgeführt. Indes hat das Obergericht den Umstand der neuen Existenz der GmbH lediglich insofern berücksichtigt, als es für das Jahr 2007 einmalige bzw. ausserordentliche Auslagen angenommen hat, die es als im Zusammenhang mit der neu gegründeten GmbH und dem Umzug des Schreinerbetriebes stehend betrachtet hat (s. oben, E. 2.1.3). Das Obergericht hat somit nicht einfach auf die neue Gesellschaftsform abgestellt. Diese Rüge geht somit an der vorinstanzlichen Argumentation vorbei, sodass auf sie nicht einzutreten ist.

2.3 Was die Berechnung seines Einkommens betrifft, wendet der Beschwerdeführer ein, es sei im Jahre 2007 nur deshalb ein Gewinn erzielt worden, weil die aus dem Vorjahr stammende Rückstellung "Behebung/Reparatur Wasserschaden" von Fr. 20'000.-- aufgelöst worden sei. Dieser Betrag verfälsche das Ergebnis des Jahres 2007 wesentlich, da ohne Auflösung dieser Reserve ein Verlust von Fr. 7'708.-- zu verzeichnen gewesen wäre. Im Sinne einer Eventualbegründung macht der Beschwerdeführer geltend, er sei von Gesetzes wegen verpflichtet, 5% des Jahresgewinnes der allgemeinen Reserve zuzuweisen, sodass der anzurechnende Gewinn 2007 um Fr. 615.-- zu reduzieren wäre.

Sodann rügt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe nicht berücksichtigt, dass sich im Jahre 2007 der Aufwand des Waren- und Materialeinkaufs von 33.2% auf 39.9% erhöht habe, sodass sich die Marge um 7% bzw. rund Fr. 36'000.-- reduziert habe, dass höhere Sozialleistungen im Umfang von Fr. 15'000.-- angefallen seien und dass für die Ertrags- und Kapitalsteuer, der in der EU nicht abgezogen werden könne, der Betrag von Fr. 3'200.-- hinzuzurechnen sei.

2.4 Mit diesen Rügen richtet sich der Beschwerdeführer punktuell gegen die Berechnung des Jahresgewinns 2007 durch das Obergericht. Mit seinen Argumenten möchte er erklären, warum es gerechtfertigt sei, seine Einkünfte vor und nach Weiterführung seiner Einzelfirma als GmbH anders zu berechnen. Er wendet sich jedoch nicht gegen die - zutreffende - grundsätzliche Überlegung des Obergerichts, dass er als Selbständigerwerbender zu behandeln sei, ungeachtet der Rechtsform, welcher er sich für seinen Betrieb bedient.

Bei starken Schwankungen des Einkommens selbständigerwerbender Ehegatten darf für die Beurteilung ihrer Leistungsfähigkeit auf den Reingewinn im Durchschnitt mehrerer Jahre abgestellt werden, wenn keine eindeutige und begründbare Tendenz für einen steigenden oder sinkenden Ertrag spricht (Rolf Vetterli, in: FamKomm Scheidung, 2005, N. 30 zu Art. 176
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 176 - 1 Ist die Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes begründet, so muss das Gericht auf Begehren eines Ehegatten:
1    Ist die Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes begründet, so muss das Gericht auf Begehren eines Ehegatten:
1  die Unterhaltsbeiträge an die Kinder und den Unterhaltsbeitrag an den Ehegatten festlegen;
2  die Benützung der Wohnung und des Hausrates regeln;
3  die Gütertrennung anordnen, wenn es die Umstände rechtfertigen.
2    Diese Begehren kann ein Ehegatte auch stellen, wenn das Zusammenleben unmöglich ist, namentlich weil der andere es grundlos ablehnt.
3    Haben die Ehegatten minderjährige Kinder, so trifft das Gericht nach den Bestimmungen über die Wirkungen des Kindesverhältnisses die nötigen Massnahmen.226
ZGB; vgl. auch Ingeborg Schwenzer, a.a.O., N. 17 zu Art. 125
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 125 - 1 Ist einem Ehegatten nicht zuzumuten, dass er für den ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufkommt, so hat ihm der andere einen angemessenen Beitrag zu leisten.
1    Ist einem Ehegatten nicht zuzumuten, dass er für den ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufkommt, so hat ihm der andere einen angemessenen Beitrag zu leisten.
2    Beim Entscheid, ob ein Beitrag zu leisten sei und gegebenenfalls in welcher Höhe und wie lange, sind insbesondere zu berücksichtigen:
1  die Aufgabenteilung während der Ehe;
2  die Dauer der Ehe;
3  die Lebensstellung während der Ehe;
4  das Alter und die Gesundheit der Ehegatten;
5  Einkommen und Vermögen der Ehegatten;
6  der Umfang und die Dauer der von den Ehegatten noch zu leistenden Betreuung der Kinder;
7  die berufliche Ausbildung und die Erwerbsaussichten der Ehegatten sowie der mutmassliche Aufwand für die berufliche Eingliederung der anspruchsberechtigten Person;
8  die Anwartschaften aus der eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung und aus der beruflichen oder einer anderen privaten oder staatlichen Vorsorge einschliesslich des voraussichtlichen Ergebnisses der Teilung der Austrittsleistungen.
3    Ein Beitrag kann ausnahmsweise versagt oder gekürzt werden, wenn er offensichtlich unbillig wäre, insbesondere weil die berechtigte Person:
1  ihre Pflicht, zum Unterhalt der Familie beizutragen, grob verletzt hat;
2  ihre Bedürftigkeit mutwillig herbeigeführt hat;
3  gegen die verpflichtete Person oder eine dieser nahe verbundenen Person eine schwere Straftat begangen hat.
ZGB; Verena Bräm, in: Zürcher Kommentar, 3. Aufl. 1998, N. 77 zu Art. 163
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 163 - 1 Die Ehegatten sorgen gemeinsam, ein jeder nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt der Familie.
1    Die Ehegatten sorgen gemeinsam, ein jeder nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt der Familie.
2    Sie verständigen sich über den Beitrag, den jeder von ihnen leistet, namentlich durch Geldzahlungen, Besorgen des Haushaltes, Betreuen der Kinder oder durch Mithilfe im Beruf oder Gewerbe des andern.
3    Dabei berücksichtigen sie die Bedürfnisse der ehelichen Gemeinschaft und ihre persönlichen Umstände.
ZGB). Auffällige, d.h. besonders gute oder besonders schlechte Abschlüsse können unter Umständen ausser Acht gelassen werden (Bräm, a.a.O.).

Dies entspricht auch der Vorgehensweise des Obergerichts, gegen welche sich der Beschwerdeführer ebenfalls nicht grundsätzlich richtet. So hat das Obergericht zu Recht die Abschlüsse der Jahre 2002 bis 2005 bzw. 2006 beigezogen, ohne dass der Beschwerdeführer zwingende Argumente vortragen konnte, welche die obergerichtliche Schlussfolgerung als willkürlich erscheinen liessen, selbst in der Form der GmbH sei vom Betrieb ein annähernd gleich hohes Einkommen zu erwerben.

2.5 Damit ist auch auf die weiteren Vorbringen betreffend die Berechnung des Unternehmensgewinns, welche sich auf die genannten Rügen stützen, nicht einzutreten.

3.
Strittig ist weiter das der Beschwerdegegnerin anrechenbare Einkommen.

3.1 Das Obergericht erwog, es sei der Beschwerdegegnerin grundsätzlich zumutbar, eine Erwerbstätigkeit in einem Pensum von 50% aufzunehmen. Sie sei diplomierte Konfektionsschneiderin und habe bis zur Geburt der Tochter Z.________ im Jahr 1995 für die Mode S.________ AG als Schneiderin gearbeitet. In Würdigung insbesondere ihres Alters (48 Jahre), ihres langen Erwerbsunterbruchs auf dem erlernten Beruf, ihrer fehlenden Erfahrungen auf einem anderen Berufszweig, sowie der angespannten Wirtschaftslage und beginnenden Rezession rechtfertige es sich, bei der Bemessung des ihr möglichen Erwerbseinkommens von den Lohnzahlen für einfache und repetitive Tätigkeiten auszugehen. Gemäss Lohnstrukturerhebung 2008 betrage der durchschnittliche Bruttomonatslohn von Frauen (100% inkl. Anteil 13. Monatslohn) bei der Herstellung von Bekleidung und Pelzwaren Fr. 3'247.--, im Textilgewerbe Fr. 3'628.--, im Detailhandel Fr. 3'946.--, für persönliche Dienstleistungen Fr. 3'309.--. Aufgrund dieser Erfahrungswerte rechtfertige es sich, von einem zumutbaren und möglichen Erwerbseinkommen der Beschwerdegegnerin (bei einem 50%-Pensum) von rund Fr. 1'700.-- brutto bzw. rund Fr. 1'400.-- netto auszugehen.

3.2 Ob der Beschwerdegegnerin ein hypothetisches Einkommen in der angenommenen Höhe zugemutet werden kann, ist Rechtsfrage, ob dessen Erzielung auch als tatsächlich möglich erscheint, ist hingegen Tatfrage, die durch entsprechende Feststellungen oder durch die allgemeine Lebenserfahrung beantwortet wird (BGE 128 III 4 E. 4c/bb S. 7; 126 III 10 E. 2b S. 12); auch letzternfalls müssen aber jene Tatsachen als vorhanden festgestellt sein, die eine Anwendung von Erfahrungssätzen überhaupt erst ermöglichen (BGE 128 III 4 E. 4c/bb S. 7 mit Hinweis). Zur Ermittlung des hypothetischen Einkommens darf grundsätzlich auf Lohnstrukturerhebungen abgestellt werden, doch ist dabei den konkreten Umständen Rechnung zu tragen (Urteil 5A 450/2007 vom 25. Oktober 2007 E. 2.3; vgl. BGE 128 III 4 E. 4c/bb S. 7 f.).

3.3 Der Beschwerdeführer rügt, das Obergericht habe den Umstand nicht berücksichtigt, dass die Beschwerdegegnerin während der Ehe bis heute Heimarbeit als Schneiderin erledigt habe. Auch habe das Obergericht die breite Erfahrung der Beschwerdegegnerin nicht nur im angestammten, sondern verwandten Berufen wie etwa als Verkäuferin ausser Acht gelassen. In diesem Zusammenhang macht der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 29
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV geltend, ohne jedoch weiter darzulegen, was er damit meint.

Dabei verkennt der Beschwerdeführer, dass das Obergericht ausdrücklich auf die frühere Tätigkeit der Beschwerdegegnerin im Verkauf bei der T.________ AG hingewiesen hat. Ausserdem führte das Obergericht aus, die Beschwerdegegnerin habe während der Ehe jahrelang Heimarbeiten als Schneiderin für ihren Kollegenkreis erledigt, was sie auch heute noch ab und zu mache, und es sei unbekannt, welches Einkommen sie damit erziele. Weiter hielt das Obergericht fest, dass die Beschwerdegegnerin zu Hause über die notwendigen Arbeitsinstrumente verfüge. Somit hat die Vorinstanz ihren Entscheid auf verständliche Weise begründet. Die Rüge einer Verletzung von Art. 29
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV - sofern sie überhaupt nachvollziehbar ist - ist unbegründet.

3.4 Sodann macht der Beschwerdeführer geltend, die Beschwerdegegnerin sei ausgebildete Konfektionsschneiderin mit langjähriger Erfahrung und bis heute andauernder Praxis, sodass sich ihre beruflichen Möglichkeiten nicht auf repetitive Arbeiten beschränkten, welche auf ungelernte Arbeitskräfte zugeschnitten seien. Das erzielbare Einkommen sei vielmehr im Bereich des Anforderungsniveaus 3 (Berufs- und Fachkenntnisse vorausgesetzt) anzusetzen, was einem Bruttolohn bei der Herstellung von Bekleidung und Pelzwaren von Fr. 4'006.-- und im Textilgewerbe von Fr. 4'386.-- entspreche. In ihrem angestammten Beruf sei deshalb bei einem 50%-Pensum von einem Nettolohn von mindestens Fr. 1'700.-- auszugehen. Dies gelte auch bei einer Anstellung im Verkauf, könne sie doch auch bei dieser Tätigkeit Erfahrung nachweisen und gerade im Bereich des Modeverkaufs ihre erlernte Tätigkeit als Konfektionsschneiderin positiv einbringen. Sie werde daher das in der Lohnstatistik des Bundesamts für Statistik für den Detailhandel ausgewiesene Minimum von Fr. 3'946.-- (brutto) für das Anforderungsniveau 4 überschreiten.

Mit diesen Rügen richtet sich der Beschwerdeführer gegen die obergerichtliche Annahme der Möglichkeit, ein Erwerbseinkommen bei einem 50%-Pensum von Fr. 1'700.-- brutto bzw. Fr. 1'400.-- netto zu erzielen, und damit gegen die Würdigung tatsächlicher Verhältnisse (Urteil 5A 75/2007 vom 25. Mai 2007 E. 3.2; vgl. BGE 126 III 10 E. 2b S. 13). Er macht in diesem Zusammenhang eine Verletzung des Willkürverbots (Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV) geltend.

Indes stellte das Obergericht bei der Beurteilung des hypothetischen Einkommens auf die dabei massgeblichen Kriterien ab (berufliche Ausbildung, Alter, Gesundheitszustand und Situtation des Arbeitsmarkts; s. Urteil 5A 25/2008 und 5A 34/2008 vom 14. November 2008 E. 7.1, nicht publ. in: BGE 135 III 153). Mit den diesbezüglichen Erwägungen (s. oben E. 3.1) setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander. Er bringt lediglich vor, wie die tatsächlichen Verhältnisse bei der Bemessung des hypothetischen Einkommens seiner Ansicht nach zu würdigen gewesen wären. Eine Verletzung des Willkürverbots ist damit nicht dargetan. Daher erweisen sich seine diesbezüglichen Rügen - soweit sie sich nicht auf neue Tatsachen stützen und daher von vornherein unzulässig sind (Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG) - als unbegründet.

3.5 Soweit der Beschwerdeführer im Übrigen geltend macht, die Beschwerdegegnerin habe bisher nur ungenügende Bewerbungsnachweise vorgelegt und es sei ihr zumutbar, breitere und intensivere Stellenbewerbungen vorzunehmen, verkennt er, dass das Obergericht der Beschwerdegegnerin ebenfalls eine Intensivierung ihrer bisher ungenügenden Stellenbemühungen, gezielte und professionelle Bewerbungen sowie grosse Flexibilität hinsichtlich der Art der Erwerbstätigkeit (Schneiderin, Näherin, Verkauf etc.) auferlegt und es unter diesen Voraussetzungen als zumutbar und möglich betrachtet hat, eine entsprechende Arbeitsstelle zu finden. Auch dieser Einwand geht somit an der vorinstanzlichen Argumentation vorbei, sodass darauf nicht einzutreten ist.

4.
Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, die Kinderzulage für den Sohn W.________, welcher volljährig ist und bei ihm lebt, sei bei ihm als Einkommen angerechnet worden, während diejenige für die Tochter Z.________ bei der Beschwerdegegnerin nicht berücksichtigt worden sei. Dabei übersieht er, dass das Obergericht - gestützt auf seinen Lohnausweis für den Monat Januar 2008 - von einem Nettolohn von jährlich rund Fr. 73'514.-- zuzüglich Kinderzulagen von Fr. 5'520.-- ausgegangen ist (s. oben, E. 2.1.1) bei der Berechnung seines Nettojahreseinkommens von insgesamt Fr. 111'750.-- jedoch nur noch den Betrag von Fr. 73'514.-- eingesetzt hat (s. oben, E. 2.1.5). In seinem monatlichen Einkommen von Fr. 9'310.-- sind die Kinderzulagen somit nicht enthalten. Daher geht dieser Einwand an der vorinstanzlichen Argumentation vorbei, sodass darauf nicht einzutreten ist.

5.
Insgesamt ist die Beschwerde somit abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Da sich die Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin nur auf die aufschiebende Wirkung bezieht und sie in diesem Punkt unterlegen ist, ist dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung aufzuerlegen (Art. 68 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG). Hingegen ist der Vertreterin der Beschwerdegegnerin aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 500.-- auszurichten, da bei ihr die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege offensichtlich erfüllt sind (Art. 64 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Das Gesuch der Beschwerdegegnerin um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird gutgeheissen, und es wird ihr Rechtsanwältin Regula Suter-Furrer als Rechtsbeiständin beigegeben.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Rechtsanwältin Regula Suter-Furrer wird aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 500.-- ausgerichtet.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Luzern, II. Kammer, als Rekursinstanz nach ZPO, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. August 2009
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Rapp
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 5A_203/2009
Date : 27. August 2009
Published : 14. September 2009
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Familienrecht
Subject : Eheschutz


Legislation register
BGG: 51  64  66  68  72  74  75  90  98  99  106
BV: 9  29
ZGB: 125  163  175  176
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125-I-492 • 126-III-10 • 128-III-4 • 130-I-258 • 133-II-249 • 133-III-393 • 135-III-153
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