Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
5A_75/2007 /blb

Urteil vom 25. Mai 2007
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Raselli, Präsident,
Bundesrichter Meyer, Marazzi,
Gerichtsschreiber von Roten.

Parteien
X.________ (Ehemann),
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Viktor Rüegg,

gegen

Y.________ (Ehefrau),
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Beat Gachnang.

Gegenstand
Eheschutz,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts
des Kantons Luzern, II. Kammer, als Rekursinstanz
nach ZPO, vom 26. Januar 2007.

Sachverhalt:
A.
X.________, Jahrgang 1956, aus dem Entlebuch, und Y.________, Jahrgang 1952, deutsche Staatsangehörige, lernten sich während eines Studienaufenthalts in S.________ kennen. Sie heirateten am 9. Juli 1999 und nahmen in T.________ Wohnsitz. Ihre Ehe blieb kinderlos. Die Ehefrau ist Mutter einer erwachsenen Tochter, Jahrgang 1981. Sie verfügt über Diplome als Sozialpädagogin (Fachhochschule) und als Pädagogin (Universität) und hat Weiter- und Zusatzausbildungen absolviert. Seit Oktober 2004 ist sie im Bereich Familienberatung und Sozialtherapie selbstständig erwerbstätig. Daneben schliesst sie ihre Doktorarbeit ab. Der Ehemann hat in Philosophie promoviert und ist als Gymnasiallehrer an der Schule U.________ in V.________ mit einem Pensum von 90 % angestellt.
B.
Am 19. Juli 2006 stellte die Ehefrau ein Gesuch um Aufhebung des gemeinsamen Haushalts und um Regelung des Getrenntlebens. Über die Benützung der ehelichen Liegenschaft und des Hausrats sowie über die Gütertrennung (mit Wirkung ab 20. Juli 2006) konnten sich die Ehegatten einigen. Ihr gemeinsamer Haushalt wurde gerichtlich ab 1. Dezember 2006 für unbestimmte Zeit aufgehoben. Strittig blieb, ob und in welchem Umfang der Ehemann seiner Ehefrau Geldbeiträge schulde. Das Amtsgericht Luzern-Land verpflichtete den Ehemann, seiner Ehefrau monatlich Fr. 2'500.-- bis 30. Juni 2007 und danach Fr. 1'800.-- zu bezahlen (Entscheid vom 24. November 2006). Der Ehemann legte dagegen Rekurs ein und beantragte, Vormerk zu nehmen, dass sich die Ehegatten gegenseitig keine Unterhaltsbeiträge schuldeten. Die Ehefrau schloss auf Abweisung des Rekurses und Bestätigung des amtsgerichtlichen Entscheids. Das Obergericht des Kantons Luzern setzte die monatlichen Unterhaltsbeiträge auf Fr. 2'500.-- bis 30. Juni 2007 und danach neu auf Fr. 1'000.-- fest (Entscheid vom 26. Januar 2007).
C.
Der Ehemann beantragt dem Bundesgericht, den Rekursentscheid aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das Obergericht zurückzuweisen. Er erneuert eventualiter seinen im kantonalen Rekursverfahren gestellten Antrag in der Sache. Es sind die Akten, aber keine Vernehmlassungen eingeholt worden.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Der obergerichtliche Rekursentscheid ist nach dem 1. Januar 2007 ergangen, so dass das Bundesgesetz über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG, SR 173.110) anwendbar ist (Art. 132 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 132 Übergangsbestimmungen - 1 Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist.
1    Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist.
2    ...118
3    Die Amtsdauer der ordentlichen und nebenamtlichen Bundesrichter und Bundesrichterinnen, die gestützt auf das Bundesrechtspflegegesetz vom 16. Dezember 1943119 oder den Bundesbeschluss vom 23. März 1984120 über die Erhöhung der Zahl der nebenamtlichen Richter des Bundesgerichts gewählt worden sind oder die in den Jahren 2007 und 2008 gewählt werden, endet am 31. Dezember 2008.121
4    Die zahlenmässige Begrenzung der nebenamtlichen Bundesrichter und Bundesrichterinnen gemäss Artikel 1 Absatz 4 gilt erst ab 2009.122
BGG). Er betrifft gerichtliche Massnahmen im Sinne der Art. 172 ff
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 172 - 1 Erfüllt ein Ehegatte seine Pflichten gegenüber der Familie nicht oder sind die Ehegatten in einer für die eheliche Gemeinschaft wichtigen Angelegenheit uneinig, so können sie gemeinsam oder einzeln das Gericht um Vermittlung anrufen.
1    Erfüllt ein Ehegatte seine Pflichten gegenüber der Familie nicht oder sind die Ehegatten in einer für die eheliche Gemeinschaft wichtigen Angelegenheit uneinig, so können sie gemeinsam oder einzeln das Gericht um Vermittlung anrufen.
2    Das Gericht mahnt die Ehegatten an ihre Pflichten und versucht, sie zu versöhnen; es kann mit ihrem Einverständnis Sachverständige beiziehen oder sie an eine Ehe- oder Familienberatungsstelle weisen.
3    Wenn nötig, trifft das Gericht auf Begehren eines Ehegatten die vom Gesetz vorgesehenen Massnahmen. Die Bestimmung über den Schutz der Persönlichkeit gegen Gewalt, Drohungen oder Nachstellungen ist sinngemäss anwendbar.224
. ZGB und dabei ausschliesslich die Festsetzung der Geldbeiträge, die der eine Ehegatte dem andern während des Getrenntlebens schuldet (Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 176 - 1 Ist die Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes begründet, so muss das Gericht auf Begehren eines Ehegatten:
1    Ist die Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes begründet, so muss das Gericht auf Begehren eines Ehegatten:
1  die Unterhaltsbeiträge an die Kinder und den Unterhaltsbeitrag an den Ehegatten festlegen;
2  die Benützung der Wohnung und des Hausrates regeln;
3  die Gütertrennung anordnen, wenn es die Umstände rechtfertigen.
2    Diese Begehren kann ein Ehegatte auch stellen, wenn das Zusammenleben unmöglich ist, namentlich weil der andere es grundlos ablehnt.
3    Haben die Ehegatten minderjährige Kinder, so trifft das Gericht nach den Bestimmungen über die Wirkungen des Kindesverhältnisses die nötigen Massnahmen.226
ZGB). Es liegt damit eine Zivilsache (Art. 72 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
BGG) und eine vermögensrechtliche Angelegenheit vor, wobei der Streitwert von mindestens Fr. 30'000.-- offenkundig überschritten wird (Art. 74 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
a  15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
b  30 000 Franken in allen übrigen Fällen.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:
a  wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
b  wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
c  gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
d  gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
e  gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.
i.V.m. Art. 51 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 51 Berechnung - 1 Der Streitwert bestimmt sich:
1    Der Streitwert bestimmt sich:
a  bei Beschwerden gegen Endentscheide nach den Begehren, die vor der Vorinstanz streitig geblieben waren;
b  bei Beschwerden gegen Teilentscheide nach den gesamten Begehren, die vor der Instanz streitig waren, welche den Teilentscheid getroffen hat;
c  bei Beschwerden gegen Vor- und Zwischenentscheide nach den Begehren, die vor der Instanz streitig sind, wo die Hauptsache hängig ist;
d  bei Klagen nach den Begehren des Klägers oder der Klägerin.
2    Lautet ein Begehren nicht auf Bezahlung einer bestimmten Geldsumme, so setzt das Bundesgericht den Streitwert nach Ermessen fest.
3    Zinsen, Früchte, Gerichtskosten und Parteientschädigungen, die als Nebenrechte geltend gemacht werden, sowie Vorbehalte und die Kosten der Urteilsveröffentlichung fallen bei der Bestimmung des Streitwerts nicht in Betracht.
4    Als Wert wiederkehrender Nutzungen oder Leistungen gilt der Kapitalwert. Bei ungewisser oder unbeschränkter Dauer gilt als Kapitalwert der zwanzigfache Betrag der einjährigen Nutzung oder Leistung, bei Leibrenten jedoch der Barwert.
und 4
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 51 Berechnung - 1 Der Streitwert bestimmt sich:
1    Der Streitwert bestimmt sich:
a  bei Beschwerden gegen Endentscheide nach den Begehren, die vor der Vorinstanz streitig geblieben waren;
b  bei Beschwerden gegen Teilentscheide nach den gesamten Begehren, die vor der Instanz streitig waren, welche den Teilentscheid getroffen hat;
c  bei Beschwerden gegen Vor- und Zwischenentscheide nach den Begehren, die vor der Instanz streitig sind, wo die Hauptsache hängig ist;
d  bei Klagen nach den Begehren des Klägers oder der Klägerin.
2    Lautet ein Begehren nicht auf Bezahlung einer bestimmten Geldsumme, so setzt das Bundesgericht den Streitwert nach Ermessen fest.
3    Zinsen, Früchte, Gerichtskosten und Parteientschädigungen, die als Nebenrechte geltend gemacht werden, sowie Vorbehalte und die Kosten der Urteilsveröffentlichung fallen bei der Bestimmung des Streitwerts nicht in Betracht.
4    Als Wert wiederkehrender Nutzungen oder Leistungen gilt der Kapitalwert. Bei ungewisser oder unbeschränkter Dauer gilt als Kapitalwert der zwanzigfache Betrag der einjährigen Nutzung oder Leistung, bei Leibrenten jedoch der Barwert.
BGG). Entschieden hat das Obergericht als letzte kantonale Instanz (Art. 75 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
BGG) gegen den Beschwerdeführer, der mit seinem Antrag, von jeglicher Unterhaltsbeitragspflicht abzusehen, unterlegen und deshalb zur Beschwerde berechtigt ist (Art. 76 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 76 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Gegen Entscheide nach Artikel 72 Absatz 2 steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.40
BGG).
Die Eheschutzmassnahme, die den Unterhalt für die Dauer des Getrenntlebens festlegt, ist ein Endentscheid (Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG) und eine vorsorgliche Massnahme im Sinne von Art. 98
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 98 Beschränkte Beschwerdegründe - Mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden.
BGG, so dass die Beschwerdegründe auf die Verletzung verfassungsmässiger Rechte beschränkt sind (BGE 5A_52/2007 vom 22. Mai 2007, E. 4 und 5). Das Bundesgericht wendet dabei das Recht nicht von Amtes wegen an, sondern prüft die Verletzung von Grundrechten nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Es gilt das Rügeprinzip entsprechend der bisherigen Praxis zur staatsrechtlichen Beschwerde. In der Beschwerdeschrift ist deshalb zumindest in erkennbarer Weise anzuführen, welches Grundrecht verletzt sein soll, und kurz darzulegen, worin die behauptete Verletzung besteht (vgl. Botschaft zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl. 2001 4202, S. 4344 f.).
Auf die - im Weiteren fristgerecht (Art. 100 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
BGG) - erhobene Beschwerde kann grundsätzlich eingetreten werden.
2.
Seit Oktober 2004 ist die Beschwerdegegnerin im Bereich der sog. aufsuchenden Familienberatung und Sozialtherapie selbstständig erwerbstätig. Streitig war im kantonalen Verfahren der Umfang der Erwerbstätigkeit. In tatsächlicher Hinsicht steht unangefochten fest, dass die Beschwerdegegnerin in den ersten acht Monaten des Jahres 2006 207.4 Beratungsstunden ausgewiesen hat, was rund 25.9 Beratungsstunden im Monat ergibt. Das Monatseinkommen hat Fr. 2'900.-- betragen. Das Amtsgericht ist davon ausgegangen, unter Berücksichtigung der Vor- und Nachbereitung der Beratungsarbeit belaufe sich die monatliche Arbeitszeit auf 52 Stunden (S. 9). Das Obergericht hat zusätzlich die Reisezeit, die Administration sowie den Weiterbildungs- und Supervisionsaufwand miteinbezogen und angenommen, das Arbeitspensum dürfte schon heute bei rund 50 % liegen (E. 3.3.2 S. 5 des angefochtenen Entscheids). Der Beschwerdeführer rügt Willkür in der Beweiswürdigung (S. 6 ff. Ziff. 7 der Beschwerdeschrift).
2.1 Seine Willkürrüge begründet der Beschwerdeführer damit, die Beschwerdegegnerin selber habe an der Parteibefragung erklärt, sie sei im Jahr 2005 zu rund 30 % erwerbstätig gewesen. Da die Beschwerdegegnerin ihr Arbeitspensum im Jahr 2006 aber nur minim - von 22.6 auf 25.9 Beratungsstunden - erhöht habe, erscheine es als willkürlich, wenn das Obergericht statt der erklärten rund 30 % eine Erwerbstätigkeit von rund 50 % annehme.
Es trifft zu, dass die Beschwerdegegnerin an der Parteibefragung erklärt hat, im Jahre 2005 sei sie zu rund 30 % erwerbstätig gewesen. Wie der Beschwerdeführer indessen zu Recht hervorhebt, hat die Beschwerdegegnerin ihre Aussage vor Obergericht relativiert und dargelegt, sie habe in ihrer verständlichen Nervosität ob des ganzen Gerichtsverfahrens fälschlicherweise nur diejenigen Stunden in Betracht gezogen, für die sie auch effektiv habe Rechnung stellen können. Sie habe vergessen, den Aufwand für die Vor- und Nachbereitung der in Rechnung gestellten Therapiesitzungen, die Reisezeit, den zeitlichen Aufwand für die Erledigung der Büroadministration, für Weiterbildungen, Supervisionen usw. sowie die Ferienzeit miteinzubeziehen. Effektiv habe sie bereits damals ein Arbeitspensum erfüllt, das bei einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit mindestens mit einem 60 %-Pensum zu vergleichen wäre (S. 12 der Vernehmlassung zum Rekurs, amtl.Bel. 5).
Dass das Obergericht auf die Parteibefragung als Beweismittel (§§ 156 ff. i.V.m. § 234 Abs. 1 ZPO/LU) nicht unbesehen abgestellt hat, erscheint nicht als willkürlich. Einerseits finden sich Widersprüche in der Aussage, hat doch die Beschwerdegegnerin für das Jahr 2006 eine bessere Auslastung - wenn auch nicht zu 80 % oder 100 % - als im Jahr 2005 behauptet, in Wirklichkeit aber ihr anrechenbares Einkommen lediglich von Fr. 2'753.-- auf Fr. 2'900.-- gesteigert und die Beratungsstunden von 22.6 auf 25.9 erhöht. Andererseits bestehen Indizien für die behauptete angespannte Situation an der Parteibefragung, zumal auch der Beschwerdeführer "in der Hitze des Gefechts irrtümlich" falsche Angaben gemacht und sich beim Amtsgerichtspräsidenten dafür nachträglich entschuldigt hat (Schreiben vom 11. Oktober 2006, A Beleg Nr. 9 des Amtsgerichts). Bestehen sachliche Gründe, auf ein Beweismittel nicht abzustellen, kann von Willkür keine Rede sein.
2.2 Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass zusätzlich zu den Beratungsstunden, die in Rechnung gestellt werden, der Zeitaufwand für die Vor- und Nachbereitung zu berücksichtigen sei und dass das Verhältnis - im schlechtesten Fall - eins zu eins betragen dürfte, d.h. 25.9 Beratungsstunden einem tatsächlichen Arbeitsaufwand von 52 Stunden entsprächen. Als willkürlich rügt der Beschwerdeführer, dass das Obergericht zusätzlich die Reisezeit, die Administration sowie den Weiterbildungs- und Supervisionsaufwand berücksichtigt habe und damit ein tatsächlich geleistetes Arbeitspensum der Beschwerdegegnerin von rund 50 % - auf das erzielte bzw. erzielbare Einkommen umgerechnet: 45 % - ermittelt habe.
Die obergerichtliche Unterscheidung kann sich auf sachliche Gründe stützen. Die Beschwerdegegnerin ist im Bereich der sog. aufsuchenden Familienberatung und Sozialtherapie tätig. Gemäss ihrer Geschäftsdokumentation erfolgt die Beratung im häuslichen Umfeld der Familie (S. 7). Es fallen damit Fahrzeiten, für die - wie für die ebenfalls genannte Vor- und Nachbereitung der Beratungsarbeit - keine Kosten verrechnet werden (S. 9 der Geschäftsdokumentation, pet.Bel. Nr. 7 des Amtsgerichts). Dass Reisezeiten nicht zur Vor- und Nachbereitung gehören und davon zu unterscheiden sind, durfte damit unter Willkürgesichtspunkten als urkundlich erwiesen angesehen werden. Dass das Obergericht für die Vor- und Nachbereitung einer Beratungsstunde eine Arbeitsstunde eingesetzt hat, kann ebenso wenig beanstandet werden, hat doch der Beschwerdeführer im kantonalen Verfahren geltend gemacht, es sei gerichtsnotorisch, dass jede Schullektion mit demselben Zeitumfang vor- oder nachbereitet werden müsse (S. 6 der Vernehmlassung zum Gesuch vor Amtsgericht).
Wie sich Reisezeiten, Administration sowie Weiterbildungs- und Supervisionsaufwand auf das Einkommen eines selbstständig Erwerbenden auswirken, dürfte ohne verlässliche Buchhaltung und Belege in einem bloss summarischen Verfahren schwierig einzuschätzen sein. Dass die Beschwerdegegnerin knapp zwei Jahre nach Aufnahme ihrer selbstständigen Erwerbstätigkeit ein monatliches Nettoeinkommen von rund Fr. 9'500.-- erzielen könnte, wie der Beschwerdeführer das behauptet (Fr. 2'900.-- = 30 %), erscheint nun aber mit Blick auf statistische Erhebungen zu vergleichbaren Berufstätigkeiten weit weniger wahrscheinlich als die Annahme des Obergerichts, das monatliche Nettoeinkommen dürfte für das Jahr 2006 rund Fr. 6'500.-- betragen haben (Fr. 2'900.-- = 45 %). Willkür vermag der Beschwerdeführer mit seinen Berechnungen somit nicht darzutun (vgl. Statistisches Jahrbuch der Schweiz 2007, hrsg. Bundesamt für Statistik, 114. Jahrgang, Zürich 2007, S. 105 f. T 3.4.1.1 und T 3.4.2.1).
2.3 Aus den dargelegten Gründen durfte das Obergericht willkürfrei davon ausgehen, das Nettoeinkommen der Beschwerdegegnerin von Fr. 2'900.-- entspreche einer Erwerbstätigkeit von aufgerundet 50 % (Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV; vgl. zum Begriff der Willkür in der Beweiswürdigung: BGE 129 I 8 E. 2.1 Abs. 2 S. 9 und 173 E. 3.1 S. 178).
3.
Das Obergericht hat der Beschwerdegegnerin ein monatliches Einkommen von Fr. 4'500.-- ab 1. Juli 2007 angerechnet und damit eine Erhöhung des Pensums auf 70 % ab diesem Zeitpunkt als möglich und zumutbar erachtet (E. 3.3.2 S. 5 des angefochtenen Entscheids). Der Beschwerdeführer erhebt dagegen mehrere Verfassungsrügen.
3.1 Ausgegangen ist das Obergericht mit einlässlicher Begründung davon, nur die Ausdehnung der bisherigen selbstständigen Erwerbstätigkeit sei zumutbar. Unter den gezeigten Umständen erscheine es als richtig und werde auch vom Beschwerdeführer nicht bestritten, dass das Amtsgericht der Beschwerdegegnerin nicht zugemutet habe, sich um eine Anstellung in einem Arbeitsverhältnis zu bemühen (E. 3.3.2 Abs. 1 S. 5 des angefochtenen Entscheids). Die Bejahung der Unzumutbarkeit, eine unselbstständige Erwerbstätigkeit aufzunehmen, beruht somit auf zwei voneinander unabhängigen Begründungen (materiell "richtig" und formell "nicht bestritten"), die - wie bis anhin (BGE 132 I 13 E. 3 S. 17) - unter Nichteintretensfolge beide angefochten werden müssen (Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG; BGE 1B_9/2007 vom 19. März 2007, E. 6.3). Die Aktenwidrigkeitsrüge betreffend die angeblich fehlende Bestreitung (S. 13 f. Ziff. 10 der Beschwerdeschrift) erweist sich als unzulässig, zumal der Beschwerdeführer die Begründung nicht anficht, weshalb es auch materiell "richtig" sei, der Beschwerdegegnerin eine unselbstständige Erwerbstätigkeit, z.B. als angestellte Familienarbeiterin ("Super-Nanny"), nicht zuzumuten. In Frage steht somit einzig, ob es der Beschwerdegegnerin
tatsächlich möglich und zumutbar ist, ihre bisherige Erwerbstätigkeit als selbstständige Beraterin und Therapeutin ab 1. Juli 2007 auszudehnen.
3.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, bei korrekter Anwendung der Unterhaltsgrundsätze sei der Beschwerdegegnerin bereits ab 1. Dezember 2006, also ab der faktischen Trennung und nicht erst nach einer Übergangsfrist ab 1. Juli 2007, eine 70 %-ige Erwerbstätigkeit anzurechnen. Der Beschwerdeführer wendet sich ausdrücklich nicht gegen die zumutbare Erhöhung des Arbeitspensums auf 70 %, sondern einzig gegen die Einräumung der Übergangsfrist bis zum 1. Juli 2007. Darin erblickt er eine Verletzung von Art. 8 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
BV und von Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 176 - 1 Ist die Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes begründet, so muss das Gericht auf Begehren eines Ehegatten:
1    Ist die Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes begründet, so muss das Gericht auf Begehren eines Ehegatten:
1  die Unterhaltsbeiträge an die Kinder und den Unterhaltsbeitrag an den Ehegatten festlegen;
2  die Benützung der Wohnung und des Hausrates regeln;
3  die Gütertrennung anordnen, wenn es die Umstände rechtfertigen.
2    Diese Begehren kann ein Ehegatte auch stellen, wenn das Zusammenleben unmöglich ist, namentlich weil der andere es grundlos ablehnt.
3    Haben die Ehegatten minderjährige Kinder, so trifft das Gericht nach den Bestimmungen über die Wirkungen des Kindesverhältnisses die nötigen Massnahmen.226
ZGB (S. 9 ff. Ziff. 8 der Beschwerdeschrift). Die Frage nach der angemessenen Übergangsfrist hat das Obergericht allein unter Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung beantwortet. Alle weiter angeführten Gründe - zeitliche Reserve für den Abschluss der Dissertation, Auftragslage, gute wirtschaftliche Verhältnisse der Ehegatten und Arbeitspensum des Beschwerdeführers - betreffen unmittelbar nur die Frage, ob eine Ausdehnung der selbstständigen Erwerbstätigkeit auf 70 % oder 100 % als zumutbar erscheine (E. 3.3.2 Abs. 2 S. 5 f. des angefochtenen Entscheids).
Wo die Pflicht zur Aufnahme oder Ausdehnung der Erwerbstätigkeit bejaht wird, ist eine angemessene Frist zur Umstellung einzuräumen. Der betroffene Ehegatte muss hinreichend Zeit dafür haben, die rechtlichen Vorgaben in die Wirklichkeit umzusetzen. Was "angemessen" ist, beurteilt sich auf Grund sämtlicher Umstände des konkreten Einzelfalls (vgl. BGE 114 II 13 E. 5 S. 17; 129 III 417 E. 2.2 S. 420). Bei selbstständiger Erwerbstätigkeit dürfte erfahrungsgemäss mit einer "Durststrecke" von zwei bis drei Jahren zu rechnen sein, bis ein volles Einkommen erzielt werden kann. In diesem Sinne hat es das Bundesgericht als willkürlich bezeichnet, einem Ehegatten in den ersten zwei Geschäftsjahren seiner selbstständigen Erwerbstätigkeit - ohne nähere Abklärungen - zusätzlich einen hypothetischen Nebenverdienst anzurechnen (Urteil 5P.35/2002 vom 6. Juni 2002, E. 2.2.3, in: FamPra.ch 2002 S. 808). Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdegegnerin ihre Erwerbstätigkeit im Oktober 2004 aufgenommen und bis Ende 2006 auf rund 50 % ausgebaut. Dass das Obergericht ihr für die weitere Erhöhung der Erwerbstätigkeit auf 70 % rund sechs Monate bis Ende Juni 2007 zugestanden hat, erscheint mit Rücksicht auf die erwähnten Erfahrungstatsachen nicht als
willkürlich.
Inwiefern die obergerichtliche Regelung die Gleichberechtigung der Geschlechter (Art. 8 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
BV) verletzen könnte, wird in der Beschwerdeschrift nicht ausreichend klar begründet (Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG). Der Beschwerdeführer weist selber darauf hin, dass der Gesetzgeber die Gleichberechtigung in der Leitbestimmung des Unterhaltsrechts verwirklicht hat, wonach beide Ehegatten gemeinsam, ein jeder nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt der Familie sorgen (Art. 163 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 163 - 1 Die Ehegatten sorgen gemeinsam, ein jeder nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt der Familie.
1    Die Ehegatten sorgen gemeinsam, ein jeder nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt der Familie.
2    Sie verständigen sich über den Beitrag, den jeder von ihnen leistet, namentlich durch Geldzahlungen, Besorgen des Haushaltes, Betreuen der Kinder oder durch Mithilfe im Beruf oder Gewerbe des andern.
3    Dabei berücksichtigen sie die Bedürfnisse der ehelichen Gemeinschaft und ihre persönlichen Umstände.
ZGB). In Frage stünde damit die verfassungskonforme Auslegung von Bundesgesetzesrecht (vgl. Art. 35 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 35 Verwirklichung der Grundrechte - 1 Die Grundrechte müssen in der ganzen Rechtsordnung zur Geltung kommen.
1    Die Grundrechte müssen in der ganzen Rechtsordnung zur Geltung kommen.
2    Wer staatliche Aufgaben wahrnimmt, ist an die Grundrechte gebunden und verpflichtet, zu ihrer Verwirklichung beizutragen.
3    Die Behörden sorgen dafür, dass die Grundrechte, soweit sie sich dazu eignen, auch unter Privaten wirksam werden.
BV), zumal die verfassungsmässige Garantie der allgemeinen Gleichstellung von Mann und Frau (Art. 8 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
BV) im Verhältnis zwischen Privaten nicht direkt angerufen werden kann (BGE 114 Ia 329 E. 2b S. 331; für den Eheschutz: Urteil 5P.103/2004 vom 7. Juli 2004, E. 2.1, in: SJ 2005 I S. 30). Genau besehen richten sich die Rügen des Beschwerdeführers indes nicht gegen die Gesetzesanwendung, sondern gegen die Beurteilung der Möglichkeit, die Erwerbstätigkeit ab 1. Dezember 2006 statt erst ab 1. Juli 2007 zu erhöhen, und damit gegen die Würdigung tatsächlicher Verhältnisse (BGE 126 III 10 E. 2b S. 12; 128 III 4 E. 4c/bb S. 7), die das Bundesgericht
selbst bei schweren Grundrechtseingriffen nur auf Willkür hin überprüfen könnte (BGE 132 I 21 E. 3.2.3 S. 24). Dem hiervor Gesagten ist deshalb nichts beizufügen.
3.3 Die obergerichtliche Beurteilung des hypothetischen Einkommens kann aus den dargelegten Gründen nicht beanstandet werden (Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV; vgl. zum Begriff der Willkür in der Ermessensausübung: BGE 109 Ia 107 E. 2c S. 109; 128 III 4 E. 4b S. 7).
4.
Gegen die konkrete Bemessung des Unterhaltsbeitrags wendet der Beschwerdeführer Willkür in der Rechtsanwendung ein. Das Obergericht habe die Verhandlungsmaxime verletzt (S. 11 ff. Ziff. 9) und sich aus Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 176 - 1 Ist die Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes begründet, so muss das Gericht auf Begehren eines Ehegatten:
1    Ist die Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes begründet, so muss das Gericht auf Begehren eines Ehegatten:
1  die Unterhaltsbeiträge an die Kinder und den Unterhaltsbeitrag an den Ehegatten festlegen;
2  die Benützung der Wohnung und des Hausrates regeln;
3  die Gütertrennung anordnen, wenn es die Umstände rechtfertigen.
2    Diese Begehren kann ein Ehegatte auch stellen, wenn das Zusammenleben unmöglich ist, namentlich weil der andere es grundlos ablehnt.
3    Haben die Ehegatten minderjährige Kinder, so trifft das Gericht nach den Bestimmungen über die Wirkungen des Kindesverhältnisses die nötigen Massnahmen.226
ZGB ergebende Grundsätze missachtet (S. 14 ff. Ziff. 11 der Beschwerdeschrift).
4.1 Eine willkürliche Anwendung des Verhandlungsgrundsatzes (§ 60 Abs. 1 ZPO/LU) erblickt der Beschwerdeführer darin, dass das Obergericht im Bedarf der Beschwerdegegnerin Fr. 82.-- für eine Erwerbsausfallversicherung und einen Steuermehrbetrag von Fr. 150.-- (insgesamt Fr. 700.-- ab 1. Juli 2007) berücksichtigt habe, obwohl die Beschwerdegegnerin diese beiden Positionen weder in erster Instanz noch in der Rekursvernehmlassung geltend gemacht und die Bedarfsrechnung auch nicht beanstandet habe. Entgegen dieser Darstellung hat die Beschwerdegegnerin vor erster Instanz die Berücksichtigung von Fr. 979.-- (= Fr. 82.-- pro Monat) für die Erwerbsausfallversicherung (Protokollerklärung an der Verhandlung vom 10. Oktober 2006) und von Fr. 900.-- an Steuern (S. 11 und S. 13 des Gesuchs) verlangt. Beide Beträge werden somit durch Tatsachenbehauptungen der Beschwerdegegnerin gedeckt. Es geht deshalb nicht um die Verhandlungsmaxime, sondern um den Prozessgrundsatz, dass die Rechtsmittelinstanz bei vollkommenen Rechtsmitteln von allen Parteierklärungen, mögen sie in der ersten Instanz oder im Rechtsmittelverfahren aufgestellt worden sein, Kenntnis zu nehmen hat, d.h. dass bei vollkommenen Rechtsmitteln die in erster Instanz aufgestellten
Tatsachenbehauptungen und Beweisantretungen im Rechtsmittelverfahren nicht im Einzelnen wiederholt zu werden brauchen (vgl. Guldener, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3.A. Zürich 1979, S. 503). Da es sich beim Rekurs um ein vollkommenes Rechtsmittel handelt (Studer/Rüegg/Eiholzer, Der Luzerner Zivilprozess, Kriens 1994, N. 3 der Vorbem. zu den §§ 245-290 und N. 1 zu § 258 ZPO/LU), erscheint es nicht als willkürlich, in erster Instanz aufgestellte Tatsachenbehauptungen zu berücksichtigen, obwohl die Beschwerdegegnerin diese in ihrer Rekursvernehmlassung nicht eigens wiederholt hat.
4.2 Im Zusammenhang mit den Rückstellungen für die laufende Steuerlast rügt der Beschwerdeführer, dass er bei gänzlichem oder teilweisem Wegfall der Unterhaltspflicht nicht bloss Fr. 850.-- zu versteuern habe, wovon das Obergericht ausgegangen sei, sondern auf Grund der höheren Progression ca. Fr. 1'500.-- pro Monat. Die Behauptung dürfte allgemein zutreffen, doch legt der Beschwerdeführer nicht dar, welche Tatsachen und Beweismittel er zur Frage der ihm anrechenbaren Steuern im kantonalen Verfahren vorgebracht hat. Die Beschwerdebegründung gestattet die Beurteilung insoweit nicht, ob und inwiefern das Obergericht hier massgebende Prozessgrundsätze (E. 4.1 soeben) verletzt haben könnte. Im Geltungsbereich des Rügeprinzips (E. 1 hiervor) ist es auch nicht Sache des Bundesgerichts, in den kantonalen Akten nach der Begründung der behaupteten Verfassungsverletzung zu suchen.
4.3 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, die vom Obergericht zusätzlich berücksichtigte Prämie für die Erwerbsausfallversicherung sei in der erstinstanzlichen Ertragsberechnung auf Seiten der Beschwerdegegnerin bereits enthalten gewesen, so dass sie nunmehr doppelt angerechnet werde. Die Darstellung erfolgt wider besseres Wissen. Das Amtsgericht hat festgehalten, die Prämien für die Krankentaggeld- und die Erwerbsausfallversicherung seien - wie die in der Ertragsrechnung aufgeführte Prämie für die Berufshaftpflicht - über die Firma abzurechnen (S. 11 mit Hinweis auf pet.Bel. 8). Die Formulierung, aber auch der verwiesene Beleg machen deutlich, dass die Prämie für die Erwerbsausfallversicherung anders als die Prämie für die Berufshaftpflichtversicherung nicht im Geschäftsabschluss (pet.Bel. Nr. 8) enthalten und deshalb zusätzlich vom ausgewiesenen Ertrag abzuziehen gewesen ist. Eine doppelte Berücksichtigung, die Willkür bedeutete, liegt nicht vor.
4.4 Schliesslich wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Aufteilung der im kantonalen Verfahren festgestellten Sparquote auf beide Ehegatten (vgl. E. 3.4.2 S. 8 des angefochtenen Entscheids). Seinen gesamten Darlegungen liegen unzutreffende Annahmen zugrunde. Es geht nicht um den Anteil der Beschwerdegegnerin "an der vom Beschwerdeführer erarbeiteten unstrittigen Sparquote von Fr. 1'600.--" (S. 14 Ziff. 11 der Beschwerdeschrift), sondern um die von beiden Ehegatten erarbeitete Sparquote, zumal auch die Beschwerdegegnerin vor der Aufhebung des gemeinsamen Haushalts am 1. Dezember 2006 erwerbstätig gewesen ist und seit Oktober 2004 ein monatliches Erwerbseinkommen von Fr. 2'750.-- (2004/05) bzw. Fr. 2'900.-- (2006) erzielt hat. Weder die Annahme, bis zum Beweis des Gegenteils hätten beide erwerbstätigen Ehegatten zur Sparquote anteilsmässig beigetragen, noch die Aufteilung der in diesem Sinne gemeinsamen Sparquote unter den Ehegatten erscheint nach der Praxis als willkürlich (z.B. Urteil 5P.6/2004 vom 12. März 2004, E. 3.2.2, in: FamPra.ch 2004 S. 666 f.). Gegen die obergerichtliche Methode wendet der Beschwerdeführer nichts ein, so dass letztlich dahingestellt bleiben kann, ob die ganze während des ehelichen Zusammenlebens
geäufnete Sparquote aufzuteilen ist (so z.B. Bräm, Zürcher Kommentar, 1998, N. 112 zu Art. 163
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 163 - 1 Die Ehegatten sorgen gemeinsam, ein jeder nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt der Familie.
1    Die Ehegatten sorgen gemeinsam, ein jeder nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt der Familie.
2    Sie verständigen sich über den Beitrag, den jeder von ihnen leistet, namentlich durch Geldzahlungen, Besorgen des Haushaltes, Betreuen der Kinder oder durch Mithilfe im Beruf oder Gewerbe des andern.
3    Dabei berücksichtigen sie die Bedürfnisse der ehelichen Gemeinschaft und ihre persönlichen Umstände.
ZGB) oder nur die nach Abzug der trennungsbedingten Mehrkosten verbleibende Sparquote (so z.B. Hausheer/Spycher, Handbuch des Unterhaltsrechts, Bern 1997, N. 02.65 und N. 02.66 S. 89, und Spycher, Unterhaltsleistungen bei Scheidung, Diss. Bern 1996, S. 173 f., mit Hinweisen). Inwiefern durch die Aufteilung der Sparquote hier die güterrechtliche Auseinandersetzung vorweggenommen werden könnte, wird vom Beschwerdeführer zudem nicht näher erläutert und ist auch schwer nachvollziehbar, gilt doch unter den Ehegatten mit Wirkung ab 20. Juli 2006 die Gütertrennung. Insgesamt bringt der Beschwerdeführer nichts vor, was die Behandlung der gemeinsamen Sparquote der Ehegatten durch das Obergericht als geradezu verfassungswidrig erscheinen lassen könnte.
4.5 Nach dem Gesagten bleibt die Beschwerde auch erfolglos, was die Rügen gegen die Bemessung des Unterhaltsbeitrags angeht (Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV; vgl. zum Begriff der Willkür in der Rechtsanwendung: BGE 132 I 13 E. 5.1 S. 17 und 175 E. 1.2 S. 177).
5.
Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Luzern, II. Kammer, als Rekursinstanz nach ZPO, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 25. Mai 2007
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 5A_75/2007
Datum : 25. Mai 2007
Publiziert : 03. Juli 2007
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Familienrecht
Gegenstand : Eheschutz


Gesetzesregister
BGG: 42 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
51 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 51 Berechnung - 1 Der Streitwert bestimmt sich:
1    Der Streitwert bestimmt sich:
a  bei Beschwerden gegen Endentscheide nach den Begehren, die vor der Vorinstanz streitig geblieben waren;
b  bei Beschwerden gegen Teilentscheide nach den gesamten Begehren, die vor der Instanz streitig waren, welche den Teilentscheid getroffen hat;
c  bei Beschwerden gegen Vor- und Zwischenentscheide nach den Begehren, die vor der Instanz streitig sind, wo die Hauptsache hängig ist;
d  bei Klagen nach den Begehren des Klägers oder der Klägerin.
2    Lautet ein Begehren nicht auf Bezahlung einer bestimmten Geldsumme, so setzt das Bundesgericht den Streitwert nach Ermessen fest.
3    Zinsen, Früchte, Gerichtskosten und Parteientschädigungen, die als Nebenrechte geltend gemacht werden, sowie Vorbehalte und die Kosten der Urteilsveröffentlichung fallen bei der Bestimmung des Streitwerts nicht in Betracht.
4    Als Wert wiederkehrender Nutzungen oder Leistungen gilt der Kapitalwert. Bei ungewisser oder unbeschränkter Dauer gilt als Kapitalwert der zwanzigfache Betrag der einjährigen Nutzung oder Leistung, bei Leibrenten jedoch der Barwert.
66 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
72 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
74 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
a  15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
b  30 000 Franken in allen übrigen Fällen.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:
a  wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
b  wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
c  gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
d  gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
e  gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.
75 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
76 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 76 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Gegen Entscheide nach Artikel 72 Absatz 2 steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.40
90 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
98 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 98 Beschränkte Beschwerdegründe - Mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden.
100 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
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7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
106 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
132
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 132 Übergangsbestimmungen - 1 Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist.
1    Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist.
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3    Die Amtsdauer der ordentlichen und nebenamtlichen Bundesrichter und Bundesrichterinnen, die gestützt auf das Bundesrechtspflegegesetz vom 16. Dezember 1943119 oder den Bundesbeschluss vom 23. März 1984120 über die Erhöhung der Zahl der nebenamtlichen Richter des Bundesgerichts gewählt worden sind oder die in den Jahren 2007 und 2008 gewählt werden, endet am 31. Dezember 2008.121
4    Die zahlenmässige Begrenzung der nebenamtlichen Bundesrichter und Bundesrichterinnen gemäss Artikel 1 Absatz 4 gilt erst ab 2009.122
BV: 8 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
9 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
35
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 35 Verwirklichung der Grundrechte - 1 Die Grundrechte müssen in der ganzen Rechtsordnung zur Geltung kommen.
1    Die Grundrechte müssen in der ganzen Rechtsordnung zur Geltung kommen.
2    Wer staatliche Aufgaben wahrnimmt, ist an die Grundrechte gebunden und verpflichtet, zu ihrer Verwirklichung beizutragen.
3    Die Behörden sorgen dafür, dass die Grundrechte, soweit sie sich dazu eignen, auch unter Privaten wirksam werden.
ZGB: 163 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 163 - 1 Die Ehegatten sorgen gemeinsam, ein jeder nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt der Familie.
1    Die Ehegatten sorgen gemeinsam, ein jeder nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt der Familie.
2    Sie verständigen sich über den Beitrag, den jeder von ihnen leistet, namentlich durch Geldzahlungen, Besorgen des Haushaltes, Betreuen der Kinder oder durch Mithilfe im Beruf oder Gewerbe des andern.
3    Dabei berücksichtigen sie die Bedürfnisse der ehelichen Gemeinschaft und ihre persönlichen Umstände.
172 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 172 - 1 Erfüllt ein Ehegatte seine Pflichten gegenüber der Familie nicht oder sind die Ehegatten in einer für die eheliche Gemeinschaft wichtigen Angelegenheit uneinig, so können sie gemeinsam oder einzeln das Gericht um Vermittlung anrufen.
1    Erfüllt ein Ehegatte seine Pflichten gegenüber der Familie nicht oder sind die Ehegatten in einer für die eheliche Gemeinschaft wichtigen Angelegenheit uneinig, so können sie gemeinsam oder einzeln das Gericht um Vermittlung anrufen.
2    Das Gericht mahnt die Ehegatten an ihre Pflichten und versucht, sie zu versöhnen; es kann mit ihrem Einverständnis Sachverständige beiziehen oder sie an eine Ehe- oder Familienberatungsstelle weisen.
3    Wenn nötig, trifft das Gericht auf Begehren eines Ehegatten die vom Gesetz vorgesehenen Massnahmen. Die Bestimmung über den Schutz der Persönlichkeit gegen Gewalt, Drohungen oder Nachstellungen ist sinngemäss anwendbar.224
176
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 176 - 1 Ist die Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes begründet, so muss das Gericht auf Begehren eines Ehegatten:
1    Ist die Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes begründet, so muss das Gericht auf Begehren eines Ehegatten:
1  die Unterhaltsbeiträge an die Kinder und den Unterhaltsbeitrag an den Ehegatten festlegen;
2  die Benützung der Wohnung und des Hausrates regeln;
3  die Gütertrennung anordnen, wenn es die Umstände rechtfertigen.
2    Diese Begehren kann ein Ehegatte auch stellen, wenn das Zusammenleben unmöglich ist, namentlich weil der andere es grundlos ablehnt.
3    Haben die Ehegatten minderjährige Kinder, so trifft das Gericht nach den Bestimmungen über die Wirkungen des Kindesverhältnisses die nötigen Massnahmen.226
BGE Register
109-IA-107 • 114-IA-329 • 114-II-13 • 126-III-10 • 128-III-4 • 129-I-8 • 129-III-417 • 132-I-13 • 132-I-21
Weitere Urteile ab 2000
1B_9/2007 • 5A_52/2007 • 5A_75/2007 • 5P.103/2004 • 5P.35/2002 • 5P.6/2004
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
ehegatte • monat • bundesgericht • beschwerdeschrift • erste instanz • frage • weiterbildung • kantonales verfahren • getrenntleben • bundesgesetz über das bundesgericht • unterhaltspflicht • richtigkeit • beweismittel • eheschutz • verhandlungsmaxime • arbeitszeit • berechnung • familie • aufhebung des gemeinsamen haushaltes • statistik
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BBl
2001/4202
FamPra
2002 S.808 • 2004 S.666
SJ
2005 I S.30