Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung II

B-3171/2020

Urteil vom 27. August 2020

Richter David Aschmann (Vorsitz),

Besetzung Richterin Eva Schneeberger, Richter Christian Winiger,

Gerichtsschreiberin Kathrin Bigler Schoch.

A._______,

Parteien vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Felix Barmettler,

Beschwerdeführerin,

gegen

Eidgenössisches Departement des Innern EDI,

Generalsekretariat GS-EDI,

Eidgenössische Stiftungsaufsicht,

Inselgasse 1, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand Aufsichtsrechtliche Massnahmen;
Verfügung vom 3. Juli 2018.

Sachverhalt:

A.
Die A._______ (im Folgenden: Beschwerdeführerin) ist eine Stiftung im Sinne von Art. 80 ff
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 80 - Zur Errichtung einer Stiftung bedarf es der Widmung eines Vermögens für einen besondern Zweck.
. ZGB, die im Handelsregister des Kantons Zug eingetragen ist. Sie bezweckt die Förderung des Tier-, Umwelt- und Landschaftsschutzes sowie von gemeinnützigen Projekten in den Bereichen der erneuerbaren Energien und der Erzeugung biologischer Produkte und deren Strukturen für eine nachhaltige Agrarpolitik im In- und Ausland.

Am 18. Dezember 2017 überschrieb B._______, Alleinaktionär der D._______ AG mit Sitz in E._______, sämtliche D._______-Aktien an die von seiner Tochter F._______ präsidierte Beschwerdeführerin. Tags darauf, am 19. Dezember 2017, schloss B._______ mit der Beschwerdeführerin einen Schenkungsvertrag. Gestützt darauf verpflichtete er sich zur Überlassung sämtlicher 100 Namensaktien der D._______ AG unter der Auflage, dass der Name und Zweck der begünstigten Stiftung geändert würden. Schliesslich trat B._______ mit "Vollmacht und Abtretungsvertrag" vom 28. Dezember 2017 sämtliche 100 Namenaktien vorbehaltlos und bedingungslos an die Beschwerdeführerin ab.

Am 1. Februar 2018 leitete B._______ beim Friedensrichteramt der Stadt Zug ein Schlichtungsverfahren ein, in dem er die Feststellung der Nichtigkeit und Unverbindlichkeit der Schenkungserklärung vom 18. und des Schenkungsvertrags vom 19. Dezember 2017 beantragte. Das Friedensrichteramt erteilte ihm am 6. April 2018 die Klagebewilligung, von der er indessen keinen Gebrauch machte.

B.
Über diesen Rechtsstreit informiert, ernannte die Eidgenössische Stiftungsaufsicht (im Folgenden: ESA; Vorinstanz) mit Verfügung vom 27. März 2018 für die Beschwerdeführerin einen Sachwalter. Das von diesem bei der Memory Clinic Entlisberg eingeholte Aktengutachten vom 7. Juni 2018 schloss auf Urteilsunfähigkeit von B._______ zur fraglichen Zeit der Schenkung. Weiter klärte der Sachwalter die Zulässigkeit der beabsichtigten Namens- und Zweckänderung ab. Mit Schlussbericht vom 12. Juni 2018 erklärte der Sachwalter, angesichts der Ausführungen der Memory Clinic zur Urteilsunfähigkeit von B._______ und der rechtlichen Unmöglichkeit einer Zweckänderung, der rechtlichen Folgen dieser Unmöglichkeit auf das Schenkungsvertragsverhältnis sowie der möglicherweise fehlenden Vertretungsmachten und -befugnisse der Stiftungsräte müssten die Prozessaussichten für die Beschwerdeführerin im Zivilverfahren betreffend Gültigkeit der Schenkung als schlecht beurteilt werden. Zudem schlug er der Vorinstanz Massnahmen zum Schutz des Stiftungsvermögens vor.

Die gegen die Ernennung des Sachwalters am 27. April 2018 erhobene Beschwerde schrieb das Bundesverwaltungsgericht nach Beendigung dieses Mandats wegen Gegenstandslosigkeit ab (Abschreibungsentscheid des BVGer B-2468/2018 vom 2. September 2019).

C.
Mit Verfügung vom 3. Juli 2018 ordnete die Vorinstanz Folgendes an:

"1.Zur Führung der Prozesse im Zusammenhang mit der Schenkung der Aktien der D._______ AG _______ an die A._______ darf kein stiftungseigenes Vermögen verwendet werden. Darunter ist nicht nur die Abwehr der Klage betreffend Gültigkeit der Schenkung anzusehen, sondern sämtliche mit der Schenkung im Zusammenhang stehenden Rechtshandlungen.

2.Beabsichtigt der Stiftungsrat, entgegen der obigen Ausführungen, den Zivilprozess betreffend Nichtigkeit/Unverbindlichkeit der Schenkung sämtlicher Aktien der D._______ AG _______ zu führen, hat er die mutmasslichen Prozesskosten, vorerst für das erstinstanzliche Verfahren, sicherzustellen.

Eine entsprechende Sicherstellung in der Höhe von CHF 5,5 Mio. (2 x Parteientschädigung von CHF 2'450'000.00 und 1 x Gerichtskosten von CHF 600'000.00) hat bis am 6. Juli 2018 zu erfolgen. Entsprechende Belege sind der Aufsichtsbehörde zuzustellen.

Je nach Prozessverlauf bleibt der Aufsichtsbehörde eine Anpassung des sicherzustellenden Betrags vorbehalten.

Bei Führung des Prozesses mit sichergestellten Mitteln ist der Stiftungsrat verpflichtet, die Aufsichtsbehörde regelmässig über den Prozessgang zu orientieren.

3.Einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Entscheid wird die aufschiebende Wirkung entzogen.

4.Die Gebühren von CHF 800.00 gehen zulasten der Stiftung und sind innert 30 Tagen mit dem Einzahlungsschein auf beiliegender Rechnung zu entrichten.

5.[Eröffnung]"

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, insbesondere gestützt auf das Gutachten der Memory Clinic vom 7. Juni 2018 seien die Prozessrisiken für die Beschwerdeführerin als deutlich höher einzustufen als die Chancen auf einen Prozessgewinn. Es müsse von einem aussichtslosen Prozess ausgegangen werden. Durch die Führung des Prozesses bestehe somit die unmittelbare Gefahr, dass das Stiftungsvermögen nicht gemäss seinen Zwecken verwendet werde. Entsprechend habe die Aufsichtsbehörde von Amtes wegen Massnahmen zum Schutz des Stiftungsvermögens zu treffen.

D.

D.a Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin am 6. Juli 2018 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht mit den Begehren, die Dispositiv-Ziffern 1 bis 4 der angefochtenen Verfügung seien aufzuheben. Zudem beantragte sie die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung (Verfahren B-3933/2018). Sie kritisierte das Aktengutachten der Memory Clinic in formeller und materieller Hinsicht. Aufgrund einer von ihr eingeholten Stellungnahme treffe es nicht zu, dass B._______ zur fraglichen Zeit der Schenkung urteilsunfähig gewesen sei. Zudem sei die beabsichtigte Namens- und Zweckänderung genehmigungsfähig.

D.b Mit Zwischenverfügung vom 10. Juli 2018 erteilte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde bis zu seinem Entscheid über den Antrag betreffend Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung superprovisorisch die aufschiebende Wirkung.

Die Vorinstanz beantragte mit Stellungnahme vom 20. Juli 2018 die Nichtwiederherstellung der aufschiebenden Wirkung.

Mit Eingabe vom 31. August 2018 bekräftigte die Beschwerdeführerin ihren Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Beschwerde vom 6. Juli 2018. Zudem beantragte sie, es sei die Gegenstandslosigkeit von Dispositiv-Ziff. 3 der angefochtenen Verfügung festzustellen.

Die Beschwerdeführerin brachte mit Beschwerde-Ergänzung vom 3. September 2018 zusätzlich vor, Dispositiv-Ziff. 2 der angefochtenen Verfügung sei mit dem ungenutzten Ablauf der vom Friedensrichteramt Zug am 6. April 2018 ausgestellten Klagebewilligung gegenstandslos geworden; insoweit müsse das Verfahren abgeschrieben werden. Weiter legte die Beschwerdeführerin dar, sollte sich Dispositiv-Ziff. 1 der angefochtenen Verfügung auf die vom Sachwalter unter Ziff. 3.1 seines Schlussberichts empfohlenen Massnahmen beziehen, sei fraglich, ob das Verbot, stiftungseigenes Vermögen für die vom Sachwalter angeführten Rechtshandlungen im Zusammenhang mit der Schenkung zu verwenden, zulässig sei; das Verbot beziehe sich auf den am 6. April 2018 rechtshängig gemachten Anfechtungsprozess.

Mit Eingabe vom 26. September 2018 ersuchte die Vorinstanz erneut, die aufschiebende Wirkung der Beschwerde nicht wiederherzustellen.

Das Kantonsgericht Zug teilte dem Bundesverwaltungsgericht am 5. November 2018 auf Nachfrage hin mit, bislang sei von B._______ keine Klage gegen die Beschwerdeführerin eingereicht worden.

Mit Zwischenverfügung vom 6. März 2019 wies das Bundesverwaltungsgericht die Gesuche der Beschwerdeführerin vom 6. Juli 2018 und 31. August 2018 um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und um Feststellung der teilweisen Gegenstandslosigkeit der angefochtenen Verfügung ab.

D.c Die Vorinstanz legte in ihrer Vernehmlassung vom 3. Mai 2019 dar, durch die Führung eines Zivilrechtsprozesses im Zusammenhang mit der strittigen Schenkung bestünde die unmittelbare Gefahr, dass das komplette Stiftungsvermögen nicht seinen Zwecken gemäss verwendet werde, weshalb sie gestützt auf Art. 84 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 84 - 1 Die Stiftungen stehen unter der Aufsicht des Gemeinwesens (Bund, Kanton, Gemeinde), dem sie nach ihrer Bestimmung angehören.
1    Die Stiftungen stehen unter der Aufsicht des Gemeinwesens (Bund, Kanton, Gemeinde), dem sie nach ihrer Bestimmung angehören.
1bis    Die Kantone können die ihren Gemeinden angehörenden Stiftungen der kantonalen Aufsichtsbehörde unterstellen.112
2    Die Aufsichtsbehörde hat dafür zu sorgen, dass das Stiftungsvermögen seinen Zwecken gemäss verwendet wird.
3    Begünstigte oder Gläubiger der Stiftung, der Stifter, Zustifter und ehemalige und aktuelle Stiftungsratsmitglieder, welche ein Interesse daran haben, dass die Verwaltung der Stiftung mit Gesetz und Stiftungsurkunde in Einklang steht, können gegen Handlungen und Unterlassungen der Stiftungsorgane Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde erheben.113
ZGB von Amtes wegen entsprechende Massnahmen habe ergreifen müssen. Mit der Aufarbeitung der Sachlage sei ein Sachwalter beauftragt worden, in logischer Konsequenz und mangels triftiger dagegensprechender Gründe lehnten sich die getroffenen Massnahmen an den Schlussbericht und die Empfehlungen des Sachwalters an. Die angeordnete Massnahme sei verglichen mit einer Anweisung auf Anerkennung der fraglichen Zivilklage als milderes und ebenso geeignetes Mittel auf das Verbot der Verwendung von Stiftungsmitteln in dieser Sache beschränkt.

D.d Die Beschwerdeführerin hielt mit Replik vom 9. Juli 2019 vollumfänglich an ihren Beschwerdeanträgen fest, soweit sie nicht hinfällig geworden seien. Zur Begründung führte sie aus, die Vorinstanz könne lediglich im Fall der Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit einer Stiftung die in Art. 84a Abs. 3
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 84a - 1 Bei drohender Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung muss das oberste Stiftungsorgan umgehend die Aufsichtsbehörde benachrichtigen.
1    Bei drohender Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung muss das oberste Stiftungsorgan umgehend die Aufsichtsbehörde benachrichtigen.
2    Stellt die Revisionsstelle fest, dass die Stiftung zahlungsunfähig oder überschuldet ist, so benachrichtigt sie die Aufsichtsbehörde.
3    Die Aufsichtsbehörde hält das oberste Stiftungsorgan zur Einleitung der erforderlichen Massnahmen an. Bleibt dieses untätig, so trifft die Aufsichtsbehörde die nötigen Massnahmen oder benachrichtigt das Gericht.
4    Die Bestimmungen des Aktienrechts zur Ermittlung der Überschuldung sowie zur Aufwertung von Grundstücken und Beteiligungen sind entsprechend anwendbar.
ZGB vorgesehenen Massnahmen ergreifen. Diese Bestimmung sei mangels Besorgnis einer Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit der Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall nicht einschlägig.

Mit Eingabe vom 22. Juli 2019 hat die Vorinstanz auf weitere Ausführungen verzichtet.

E.
Mit Urteil vom 21. Oktober 2019 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde ab (Verfahren B-3933/2018). Zur Begründung erklärte es unter anderem, Dispositiv-Ziffer 2 der angefochtenen Verfügung sei mangels fristgerechter Klageeinreichung durch B._______ nicht gegenstandslos geworden, da künftige Prozesse nicht ausgeschlossen seien. Zudem zeigten zwei in anderen Verfahren ergangene Urteile aus dem Kanton Zürich (Urteile des Handelsgerichts vom 14. März 2018 und des Obergerichts vom 13. Dezember 2018) sowie der Schlussbericht des Sachwalters vom 12. Juni 2018 die Aussichtslosigkeit eines allfälligen Zivilprozesses zur Durchsetzung der Schenkung auf.

F.
Mit Beschwerde vom 22. November 2019 gelangte die Beschwerdeführerin an das Bundesgericht und beantragte die Aufhebung des Urteils vom 21. Oktober 2019 sowie der Verfügung der Vorinstanz vom 3. Juli 2018. Eventualiter sei die Sache zu neuer Beurteilung an das Bundesverwaltungsgericht zurückzuweisen.

Mit Urteil 5A_955/2019 vom 2. Juni 2020 hob das Bundesgericht den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Oktober 2019 auf und wies die Sache zur Behandlung im Sinne der Erwägungen an das Bundesverwaltungsgericht zurück. Zur Begründung führte es aus, es könne die Rechtmässigkeit des angefochtenen Urteils nicht überprüfen. Denn das Urteil beziffere keinen Streitwert und sei schwer lesbar, nämlich in "Dass"-Form gehalten. Inhaltlich verweise es auf in anderen Verfahren ergangene Entscheide und den Bericht des Sachwalters ohne klar zu stellen, welche tatsächlichen Feststellungen und Erwägungen die Schlussfolgerungen des Bundesverwaltungsgerichts stützten.

Das Bundesverwaltungsgericht ersuchte die Vorinstanz mit Schreiben vom 9. Juli 2020 um Einreichung der Beilagen zum Schlussbericht des Sachwalters vom 12. Juni 2018, welche die Vorinstanz mit Brief vom 21. Juli 2020 vorlegte.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Mit Urteil 5A_955/2019 vom 2. Juni 2020 hat das Bundesgericht den Entscheid B-3933/2018 des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Oktober 2019 aufgehoben und die Sache zur Behandlung im Sinne der Erwägungen an das Bundesverwaltungsgericht zurückgewiesen. Die Beschwerde, welche die Beschwerdeführerin am 6. Juli 2018 gegen die Verfügung vom 3. Juli 2018 erhoben hat, ist damit wieder beim Bundesverwaltungsgericht hängig (vgl. Urteil des BVGer A-7005/2018 vom 27. November 2019 E. 1).

1.1 Das Bundesgericht befand, der Entscheid B-3933/2018 des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Oktober 2019 genüge den Anforderungen von Art. 112 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 112 Eröffnung der Entscheide - 1 Entscheide, die der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen, sind den Parteien schriftlich zu eröffnen. Sie müssen enthalten:
1    Entscheide, die der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen, sind den Parteien schriftlich zu eröffnen. Sie müssen enthalten:
a  die Begehren, die Begründung, die Beweisvorbringen und Prozesserklärungen der Parteien, soweit sie nicht aus den Akten hervorgehen;
b  die massgebenden Gründe tatsächlicher und rechtlicher Art, insbesondere die Angabe der angewendeten Gesetzesbestimmungen;
c  das Dispositiv;
d  eine Rechtsmittelbelehrung einschliesslich Angabe des Streitwerts, soweit dieses Gesetz eine Streitwertgrenze vorsieht.
2    Wenn es das kantonale Recht vorsieht, kann die Behörde ihren Entscheid ohne Begründung eröffnen. Die Parteien können in diesem Fall innert 30 Tagen eine vollständige Ausfertigung verlangen. Der Entscheid ist nicht vollstreckbar, solange nicht entweder diese Frist unbenützt abgelaufen oder die vollständige Ausfertigung eröffnet worden ist.
3    Das Bundesgericht kann einen Entscheid, der den Anforderungen von Absatz 1 nicht genügt, an die kantonale Behörde zur Verbesserung zurückweisen oder aufheben.
4    Für die Gebiete, in denen Bundesbehörden zur Beschwerde berechtigt sind, bestimmt der Bundesrat, welche Entscheide ihnen die kantonalen Behörden zu eröffnen haben.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) nicht. Danach müssen Entscheide, die der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen, namentlich die massgebenden Gründe tatsächlicher und rechtlicher Art (Bst. b) sowie eine Rechtsmittelbelehrung einschliesslich Angabe des Streitwerts, soweit das BGG eine Streitwertgrenze vorsieht (Bst. d), enthalten. Das Bundesgericht kann einen Entscheid, der den Anforderungen von Absatz 1 nicht genügt, in analoger Anwendung von Art. 112 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 112 Eröffnung der Entscheide - 1 Entscheide, die der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen, sind den Parteien schriftlich zu eröffnen. Sie müssen enthalten:
1    Entscheide, die der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen, sind den Parteien schriftlich zu eröffnen. Sie müssen enthalten:
a  die Begehren, die Begründung, die Beweisvorbringen und Prozesserklärungen der Parteien, soweit sie nicht aus den Akten hervorgehen;
b  die massgebenden Gründe tatsächlicher und rechtlicher Art, insbesondere die Angabe der angewendeten Gesetzesbestimmungen;
c  das Dispositiv;
d  eine Rechtsmittelbelehrung einschliesslich Angabe des Streitwerts, soweit dieses Gesetz eine Streitwertgrenze vorsieht.
2    Wenn es das kantonale Recht vorsieht, kann die Behörde ihren Entscheid ohne Begründung eröffnen. Die Parteien können in diesem Fall innert 30 Tagen eine vollständige Ausfertigung verlangen. Der Entscheid ist nicht vollstreckbar, solange nicht entweder diese Frist unbenützt abgelaufen oder die vollständige Ausfertigung eröffnet worden ist.
3    Das Bundesgericht kann einen Entscheid, der den Anforderungen von Absatz 1 nicht genügt, an die kantonale Behörde zur Verbesserung zurückweisen oder aufheben.
4    Für die Gebiete, in denen Bundesbehörden zur Beschwerde berechtigt sind, bestimmt der Bundesrat, welche Entscheide ihnen die kantonalen Behörden zu eröffnen haben.
BGG an das Bundesstraf- oder Bundesverwaltungsgericht zur Verbesserung zurückweisen oder aufheben (Hansjörg Seiler, in: SHK Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2015, Art. 112 Rz. 51; Bernhard Ehrenzeller, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, Art. 112 Rz. 17). In der Folge hat das Gericht, dessen Entscheid zurückgewiesen wurde, einen neuen Entscheid mit verbesserter Begründung zu fällen (Seiler, a.a.O., Art. 112 Rz. 48; Ehrenzeller, a.a.O., Art. 112 Rz. 22).

Im Folgenden ist somit über die Beschwerde vom 6. Juli 2018 in Prosa-Form zu entscheiden (Urteil 5A_955/2019 E. 2.2), der Streitwert zu beziffern (Urteil 5A_955/2019 E. 1.1) und zu begründen, inwiefern die vom Bundesverwaltungsgericht genannten Urteile (Urteile des Obergerichts des Kantons Zürich vom 13. Dezember 2018 und des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 14. März 2018) sowie der Bericht des Sachwalters vom 12. Juni 2018 die Schlussfolgerungen des Bundesverwaltungsgerichts stützen (Urteil 5A_955/2019 E. 2.3.3).

1.2 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG; SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021), soweit sich diese auf öffentliches Recht des Bundes stützen.

Die staatliche Aufsicht über die Stiftungen hat ihre rechtliche Grundlage im Privatrecht (vgl. Art. 84
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 84 - 1 Die Stiftungen stehen unter der Aufsicht des Gemeinwesens (Bund, Kanton, Gemeinde), dem sie nach ihrer Bestimmung angehören.
1    Die Stiftungen stehen unter der Aufsicht des Gemeinwesens (Bund, Kanton, Gemeinde), dem sie nach ihrer Bestimmung angehören.
1bis    Die Kantone können die ihren Gemeinden angehörenden Stiftungen der kantonalen Aufsichtsbehörde unterstellen.112
2    Die Aufsichtsbehörde hat dafür zu sorgen, dass das Stiftungsvermögen seinen Zwecken gemäss verwendet wird.
3    Begünstigte oder Gläubiger der Stiftung, der Stifter, Zustifter und ehemalige und aktuelle Stiftungsratsmitglieder, welche ein Interesse daran haben, dass die Verwaltung der Stiftung mit Gesetz und Stiftungsurkunde in Einklang steht, können gegen Handlungen und Unterlassungen der Stiftungsorgane Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde erheben.113
des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907, ZGB; SR 210). Materiell bilden die Bestimmungen des ZGB, welche die Aufsichtsbehörden über Stiftungen zum Eingreifen ermächtigen, gleichwohl öffentliches Bundesrecht. Das Verhältnis zwischen Stiftung und Aufsichtsbehörde ist damit vorwiegend öffentlich-rechtlicher Natur (BGE 107 II 385 E. 2; Urteile des BVGer B-3407/2019 vom 8. April 2020 E. 1.1; B-2948/2017 vom 21. Dezember 2017 E. 1.1).

Die Beschwerde ist unter anderem zulässig gegen Verfügungen der Departemente und ihnen unterstellten Dienststellen der Bundesverwaltung (Art. 33 Bst. d
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG), somit auch gegen Verfügungen der Vorinstanz, welche die Aufsicht über dem Bund unterstehende gemeinnützige Stiftungen ausübt (Art. 3 Abs. 2 Bst. a
SR 172.212.1 Organisationsverordnung vom 28. Juni 2000 für das Eidgenössische Departement des Innern (OV-EDI)
OV-EDI Art. 3 - 1 Das Generalsekretariat übt die Funktionen nach Artikel 42 RVOG aus und nimmt auf Departementsstufe folgende Kernfunktionen wahr:
1    Das Generalsekretariat übt die Funktionen nach Artikel 42 RVOG aus und nimmt auf Departementsstufe folgende Kernfunktionen wahr:
a  Es unterstützt die Departementsvorsteherin oder den Departementsvorsteher als Mitglied des Bundesrates und Chefin oder Chef des Departements.
b  Es erarbeitet die Strategie und die Planung und stellt das Controlling sowie die Koordination sicher.
c  Es besorgt die Informationsbeschaffung, die Informationsplanung und die Kommunikation.
d  Es koordiniert die Ressourcenbedürfnisse, stellt Logistikdienste bereit und erbringt Informatikdienstleistungen.
e  Es besorgt die Rechtsanwendung, Rechtsprechung und Rechtsberatung und begleitet die Rechtsetzungsarbeiten.
2    Darüber hinaus erfüllt das Generalsekretariat folgende besonderen Aufgaben:
a  Es übt die Aufsicht aus über die dem Bund unterstehenden gemeinnützigen Stiftungen.
b  Es instruiert Beschwerden gegen Verfügungen von Ämtern des Departements.
c  Es führt die Fachstelle für Rassismusbekämpfung und das Sekretariat der Eidgenössischen Kommission gegen Rassismus.
d  Es nimmt innerhalb des Departements, im Einvernehmen mit dem Generalsekretariat des Eidgenössischen Departements für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF), die Eignerinteressen gegenüber der Identitas AG (Art. 7a des Tierseuchengesetzes vom 1. Juli 196612) wahr.
der Organisationsverordnung für das Eidgenössische Departement des Innern vom 28. Juni 2000, OV-EDI; SR 172.212.1). Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (vgl. auch Goran Studen, Rechtsschutz gegen Aufsichtshandeln, in: Eckhardt/Sprecher, Beste Stiftungsratspraxis, Zürich 2019, S. 55).

Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist als Adressatin der angefochtenen Verfügung durch diese besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG). Sie ist somit zur Beschwerde legitimiert.

Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 50 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG) und der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet. Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen vorliegen (Art. 44 ff
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 44 - Die Verfügung unterliegt der Beschwerde.
. VwVG), ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1 Die Aufsichtsbehörde hat dafür zu sorgen, dass das Stiftungsvermögen seinen Zwecken gemäss verwendet wird (Art. 84 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 84 - 1 Die Stiftungen stehen unter der Aufsicht des Gemeinwesens (Bund, Kanton, Gemeinde), dem sie nach ihrer Bestimmung angehören.
1    Die Stiftungen stehen unter der Aufsicht des Gemeinwesens (Bund, Kanton, Gemeinde), dem sie nach ihrer Bestimmung angehören.
1bis    Die Kantone können die ihren Gemeinden angehörenden Stiftungen der kantonalen Aufsichtsbehörde unterstellen.112
2    Die Aufsichtsbehörde hat dafür zu sorgen, dass das Stiftungsvermögen seinen Zwecken gemäss verwendet wird.
3    Begünstigte oder Gläubiger der Stiftung, der Stifter, Zustifter und ehemalige und aktuelle Stiftungsratsmitglieder, welche ein Interesse daran haben, dass die Verwaltung der Stiftung mit Gesetz und Stiftungsurkunde in Einklang steht, können gegen Handlungen und Unterlassungen der Stiftungsorgane Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde erheben.113
ZGB). Hierfür stehen der Behörde präventive und repressive Aufsichtsmittel zur Verfügung (Dominique Jakob, in: Büchler/Jakob [Hrsg.], Kurzkommentar ZGB [KUKO-ZGB], 2. Aufl. 2018, Art. 84 Rz. 7; Martin Eisenring, Personen- und Familienrecht - Partnerschaftsgesetz, in: Breitschmid/Jungo [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht [CHK], 3. Aufl. 2016, Art. 84 Rz. 5; Hans Michael Riemer, in: Vereins- und Stiftungsrecht, Stämpflis Handkommentar [SHK] 2012, Art. 84 Rz. 13). Namentlich kann die Aufsichtsbehörde der Stiftung individuell-konkrete Weisungen mit Bezug auf ihr Tun oder Unterlassen erteilen (Hans Michael Riemer, in: Berner Kommentar [BK] zum schweizerischen Privatrecht, Bd. I/3, 3. Teilband, Die Stiftungen, Bern 1981, Art. 84 Rz. 90; Harold Grüninger, in: Basler Kommentar [BSK], Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl. 2018, Art. 84
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 84 - 1 Die Stiftungen stehen unter der Aufsicht des Gemeinwesens (Bund, Kanton, Gemeinde), dem sie nach ihrer Bestimmung angehören.
1    Die Stiftungen stehen unter der Aufsicht des Gemeinwesens (Bund, Kanton, Gemeinde), dem sie nach ihrer Bestimmung angehören.
1bis    Die Kantone können die ihren Gemeinden angehörenden Stiftungen der kantonalen Aufsichtsbehörde unterstellen.112
2    Die Aufsichtsbehörde hat dafür zu sorgen, dass das Stiftungsvermögen seinen Zwecken gemäss verwendet wird.
3    Begünstigte oder Gläubiger der Stiftung, der Stifter, Zustifter und ehemalige und aktuelle Stiftungsratsmitglieder, welche ein Interesse daran haben, dass die Verwaltung der Stiftung mit Gesetz und Stiftungsurkunde in Einklang steht, können gegen Handlungen und Unterlassungen der Stiftungsorgane Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde erheben.113
ZGB Rz. 13; CHK-Eisenring, a.a.O., Art. 84
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 84 - 1 Die Stiftungen stehen unter der Aufsicht des Gemeinwesens (Bund, Kanton, Gemeinde), dem sie nach ihrer Bestimmung angehören.
1    Die Stiftungen stehen unter der Aufsicht des Gemeinwesens (Bund, Kanton, Gemeinde), dem sie nach ihrer Bestimmung angehören.
1bis    Die Kantone können die ihren Gemeinden angehörenden Stiftungen der kantonalen Aufsichtsbehörde unterstellen.112
2    Die Aufsichtsbehörde hat dafür zu sorgen, dass das Stiftungsvermögen seinen Zwecken gemäss verwendet wird.
3    Begünstigte oder Gläubiger der Stiftung, der Stifter, Zustifter und ehemalige und aktuelle Stiftungsratsmitglieder, welche ein Interesse daran haben, dass die Verwaltung der Stiftung mit Gesetz und Stiftungsurkunde in Einklang steht, können gegen Handlungen und Unterlassungen der Stiftungsorgane Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde erheben.113
Rz. 5). Anders als etwa bei Organisationsmängeln (Art. 83d
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 83d - 1 Ist die vorgesehene Organisation nicht genügend, fehlt der Stiftung eines der vorgeschriebenen Organe oder ist eines dieser Organe nicht rechtmässig zusammengesetzt oder verfügt die Stiftung über kein Rechtsdomizil an ihrem Sitz mehr, so muss die Aufsichtsbehörde die erforderlichen Massnahmen ergreifen. Sie kann insbesondere:111
1    Ist die vorgesehene Organisation nicht genügend, fehlt der Stiftung eines der vorgeschriebenen Organe oder ist eines dieser Organe nicht rechtmässig zusammengesetzt oder verfügt die Stiftung über kein Rechtsdomizil an ihrem Sitz mehr, so muss die Aufsichtsbehörde die erforderlichen Massnahmen ergreifen. Sie kann insbesondere:111
1  der Stiftung eine Frist ansetzen, binnen derer der rechtmässige Zustand wieder herzustellen ist; oder
2  das fehlende Organ oder einen Sachwalter ernennen.
2    Kann eine zweckdienliche Organisation nicht gewährleistet werden, so hat die Aufsichtsbehörde das Vermögen einer anderen Stiftung mit möglichst gleichartigem Zweck zuzuwenden.
3    Die Stiftung trägt die Kosten der Massnahmen. Die Aufsichtsbehörde kann die Stiftung verpflichten, den ernannten Personen einen Vorschuss zu leisten.
4    Liegt ein wichtiger Grund vor, so kann die Stiftung von der Aufsichtsbehörde die Abberufung von Personen verlangen, die diese eingesetzt hat.
ZGB) und Überschuldung (Art. 84a
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 84a - 1 Bei drohender Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung muss das oberste Stiftungsorgan umgehend die Aufsichtsbehörde benachrichtigen.
1    Bei drohender Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung muss das oberste Stiftungsorgan umgehend die Aufsichtsbehörde benachrichtigen.
2    Stellt die Revisionsstelle fest, dass die Stiftung zahlungsunfähig oder überschuldet ist, so benachrichtigt sie die Aufsichtsbehörde.
3    Die Aufsichtsbehörde hält das oberste Stiftungsorgan zur Einleitung der erforderlichen Massnahmen an. Bleibt dieses untätig, so trifft die Aufsichtsbehörde die nötigen Massnahmen oder benachrichtigt das Gericht.
4    Die Bestimmungen des Aktienrechts zur Ermittlung der Überschuldung sowie zur Aufwertung von Grundstücken und Beteiligungen sind entsprechend anwendbar.
ZGB) sind die Aufsichtsmassnahmen nach Art. 84 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 84 - 1 Die Stiftungen stehen unter der Aufsicht des Gemeinwesens (Bund, Kanton, Gemeinde), dem sie nach ihrer Bestimmung angehören.
1    Die Stiftungen stehen unter der Aufsicht des Gemeinwesens (Bund, Kanton, Gemeinde), dem sie nach ihrer Bestimmung angehören.
1bis    Die Kantone können die ihren Gemeinden angehörenden Stiftungen der kantonalen Aufsichtsbehörde unterstellen.112
2    Die Aufsichtsbehörde hat dafür zu sorgen, dass das Stiftungsvermögen seinen Zwecken gemäss verwendet wird.
3    Begünstigte oder Gläubiger der Stiftung, der Stifter, Zustifter und ehemalige und aktuelle Stiftungsratsmitglieder, welche ein Interesse daran haben, dass die Verwaltung der Stiftung mit Gesetz und Stiftungsurkunde in Einklang steht, können gegen Handlungen und Unterlassungen der Stiftungsorgane Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde erheben.113
ZGB nicht explizit geregelt; vieles hat sich in der Praxis und in der Rechtsprechung entwickelt (Christina Ruggli-Wüest, Absetzung von Stiftungsräten, Einsetzung von Sachwaltern und andere aufsichtsrechtliche Massnahmen, in: Beate Eckhardt/ Thomas Sprecher, Beste Stiftungsratspraxis, Zürich 2019, S. 66).

Nicht zu den Aufsichtsmitteln gehört in der Regel die Genehmigung von Rechtsgeschäften; ein Genehmigungsvorbehalt besteht nur ausnahmsweise bei Vorliegen einer offenkundigen Gefahr der Zweckentfremdung von Stiftungsvermögen (KUKO-Jakob, a.a.O., Art. 84, Rz. 7, mit Verweis auf Urteil des BGer 2C_1059/2014 vom 25. Mai 2016; BK-Riemer, a.a.O., Art. 84, Rz. 85, mit Verweis auf BGE 71 I 454 E. 3).

2.2 Die zuständige Bundes- oder Kantonsbehörde kann auf Antrag der Aufsichtsbehörde oder des obersten Stiftungsorgans den Zweck der Stiftung ändern, wenn deren ursprünglicher Zweck eine ganz andere Bedeutung oder Wirkung erhalten hat, so dass die Stiftung dem Willen des Stifters offenbar entfremdet worden ist (Art. 86 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 86 - 1 Die zuständige Bundes- oder Kantonsbehörde kann auf Antrag der Aufsichtsbehörde oder des obersten Stiftungsorgans den Zweck der Stiftung ändern, wenn deren ursprünglicher Zweck eine ganz andere Bedeutung oder Wirkung erhalten hat, so dass die Stiftung dem Willen des Stifters offenbar entfremdet worden ist.120
1    Die zuständige Bundes- oder Kantonsbehörde kann auf Antrag der Aufsichtsbehörde oder des obersten Stiftungsorgans den Zweck der Stiftung ändern, wenn deren ursprünglicher Zweck eine ganz andere Bedeutung oder Wirkung erhalten hat, so dass die Stiftung dem Willen des Stifters offenbar entfremdet worden ist.120
2    Unter den gleichen Voraussetzungen können Auflagen oder Bedingungen, die den Stiftungszweck beeinträchtigen, aufgehoben oder abgeändert werden.
ZGB).

Die Aufsichtsbehörde kann nach Anhörung des obersten Stiftungsorgans unwesentliche Änderungen der Stiftungsurkunde vornehmen, sofern dies aus triftigen sachlichen Gründen als geboten erscheint und keine Rechte Dritter beeinträchtigt (Art. 86b
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 86b - Die Aufsichtsbehörde kann nach Anhörung des obersten Stiftungsorgans unwesentliche Änderungen der Stiftungsurkunde vornehmen, sofern dies aus sachlichen Gründen als gerechtfertigt erscheint und keine Rechte Dritter beeinträchtigt.
ZGB).

2.3 Gemäss Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV (SR 101) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieses dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört unter anderem das Recht der Betroffenen, an der Erhebung wesentlicher Beweise mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 142 I 86 E. 2.2; 138 V 125 E. 2.1; 135 I 187 E. 2.2).

Dieser Anspruch ist formeller Natur, womit seine Verletzung ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheides führt (BGE 135 I 187 E. 2.2; 125 I 113 E. 3; BGE 122 II 464 E. 4a).

3.
Das Bundesverwaltungsgericht kann angefochtene Entscheide grundsätzlich in vollem Umfang überprüfen. Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG).

Trotz der in Art. 84 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 84 - 1 Die Stiftungen stehen unter der Aufsicht des Gemeinwesens (Bund, Kanton, Gemeinde), dem sie nach ihrer Bestimmung angehören.
1    Die Stiftungen stehen unter der Aufsicht des Gemeinwesens (Bund, Kanton, Gemeinde), dem sie nach ihrer Bestimmung angehören.
1bis    Die Kantone können die ihren Gemeinden angehörenden Stiftungen der kantonalen Aufsichtsbehörde unterstellen.112
2    Die Aufsichtsbehörde hat dafür zu sorgen, dass das Stiftungsvermögen seinen Zwecken gemäss verwendet wird.
3    Begünstigte oder Gläubiger der Stiftung, der Stifter, Zustifter und ehemalige und aktuelle Stiftungsratsmitglieder, welche ein Interesse daran haben, dass die Verwaltung der Stiftung mit Gesetz und Stiftungsurkunde in Einklang steht, können gegen Handlungen und Unterlassungen der Stiftungsorgane Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde erheben.113
ZGB verwendeten Formulierung "seinen Zwecken gemäss" übt die Stiftungsaufsicht keine Zweckmässigkeits-, sondern eine reine Rechtmässigkeitskontrolle aus (Dominique Jakob, Die Schweizer Stiftungsaufsicht - Grundlagen und Entwicklungen, in: Eckhardt/Sprecher, Beste Stiftungsratspraxis, Zürich 2019, S. 11; Ders., KUKO-ZGB, a.a.O., Art. 84, Rz. 7; Goran Studen, Rechtsschutz gegen Aufsichtshandeln, in: Eckhardt/Sprecher, Beste Stiftungsratspraxis, Zürich 2019, S. 58: BSK-Grüninger, a.a.O., Art. 84
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 84 - 1 Die Stiftungen stehen unter der Aufsicht des Gemeinwesens (Bund, Kanton, Gemeinde), dem sie nach ihrer Bestimmung angehören.
1    Die Stiftungen stehen unter der Aufsicht des Gemeinwesens (Bund, Kanton, Gemeinde), dem sie nach ihrer Bestimmung angehören.
1bis    Die Kantone können die ihren Gemeinden angehörenden Stiftungen der kantonalen Aufsichtsbehörde unterstellen.112
2    Die Aufsichtsbehörde hat dafür zu sorgen, dass das Stiftungsvermögen seinen Zwecken gemäss verwendet wird.
3    Begünstigte oder Gläubiger der Stiftung, der Stifter, Zustifter und ehemalige und aktuelle Stiftungsratsmitglieder, welche ein Interesse daran haben, dass die Verwaltung der Stiftung mit Gesetz und Stiftungsurkunde in Einklang steht, können gegen Handlungen und Unterlassungen der Stiftungsorgane Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde erheben.113
ZGB, Rz. 9; Urteil des BVGer A-7005/ 2018 vom 27. November 2019 E. 7.2.5.2, mit Verweis auf BGer 2C_1059/ 2014 E. 6.3.1). Die Behörde prüft somit nur, ob die Verwaltung der Stiftung mit Gesetz und Statuten im Einklang steht oder ob die Organe den gesetzlichen bzw. statutarischen Handlungsrahmen verlassen haben (Jakob, Die Schweizer Stiftungsaufsicht, a.a.O., S. 11; BGE 111 II 97 E. 3).

Da sich die Kognition der oberen Instanz nur verengen, nicht aber erweitern kann (Urteil des BVGer A-662/2018 vom 13. Februar 2019 E. 2.1), hat sich auch das Bundesverwaltungsgericht auf eine Rechtskontrolle zu beschränken. Die angefochtene Verfügung vom 3. Juli 2018 ist somit lediglich auf ihre Übereinstimmung mit dem Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens (Art. 49 Bst. a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG) sowie auf die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 49 Bst. b
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG) zu prüfen.

4.
Zunächst stellt sich die Frage, ob Dispositiv-Ziff. 2 der angefochtenen Verfügung (Sicherstellung der mutmasslichen Prozesskosten) mangels fristgerechter Klageeinreichung durch B._______ hinfällig geworden ist, wie die Beschwerdeführerin geltend macht (Beschwerdeergänzung, S. 5; Replik, S. 2).

Zu berücksichtigen ist, dass B._______ innerhalb der vom Friedensrichteramt der Stadt Zug am 6. April 2018 angesetzten Frist beim Kantonsgericht des Kantons Zug keine Klage einreichte (Schreiben des Kantonsgerichts Zug an das Bundesverwaltungsgericht vom 5. November 2018). Es ist indessen nicht ausgeschlossen, dass er oder allfällige Rechtsnachfolger mit Bezug auf die Überschreibung und Schenkung der D._______-Aktien an die Beschwerdeführerin in Zukunft ein erneutes Schlichtungsbegehren mit Gesuch um Ansetzung einer neuen Klagefrist bei fruchtlosem Ausgang des Aussöhnungsverfahrens einreichen werden. Ebenso ist ungewiss, ob nicht die Beschwerdeführerin selbst eine Zivilklage zur Durchsetzung dieser Schenkung(en) erheben wird (vgl. Zwischenverfügung des BVGer B-3933/2018 vom 6. März 2019 E. 3.2).

Dispositiv-Ziffer 2 der angefochtenen Verfügung, welche Bezug auf "den Zivilprozess betreffend Nichtigkeit/Unverbindlichkeit der Schenkung sämtlicher Aktien der D._______ AG _______" nimmt, steht in einem engen Zusammenhang mit Dispositiv-Ziffer 1. Darin wird definiert, dass unter "Führung der Prozesse im Zusammenhang mit der Schenkung der Aktien der D._______ AG _______" nicht nur die Abwehr der Klage betreffend Gültigkeit der Schenkung anzusehen sei, sondern "sämtliche mit der Schenkung im Zusammenhang stehenden Rechtshandlungen". Insofern bezieht sich die von der Vorinstanz angeordnete Sicherstellung der Prozesskosten auch auf künftige, mit der Schenkung in Zusammenhang stehende Rechtshandlungen.

Daher ist Dispositiv-Ziffer 2 der angefochtenen Verfügung entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin nicht mangels fristgerechter Klageeinreichung durch B._______ hinfällig geworden.

5.

5.1 Die Tragung der Kosten- und Entschädigungsfolgen eines verlorenen Zivilprozesses stellt keine zweckgemässe Verwendung des Stiftungsvermögens (Art. 84 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 84 - 1 Die Stiftungen stehen unter der Aufsicht des Gemeinwesens (Bund, Kanton, Gemeinde), dem sie nach ihrer Bestimmung angehören.
1    Die Stiftungen stehen unter der Aufsicht des Gemeinwesens (Bund, Kanton, Gemeinde), dem sie nach ihrer Bestimmung angehören.
1bis    Die Kantone können die ihren Gemeinden angehörenden Stiftungen der kantonalen Aufsichtsbehörde unterstellen.112
2    Die Aufsichtsbehörde hat dafür zu sorgen, dass das Stiftungsvermögen seinen Zwecken gemäss verwendet wird.
3    Begünstigte oder Gläubiger der Stiftung, der Stifter, Zustifter und ehemalige und aktuelle Stiftungsratsmitglieder, welche ein Interesse daran haben, dass die Verwaltung der Stiftung mit Gesetz und Stiftungsurkunde in Einklang steht, können gegen Handlungen und Unterlassungen der Stiftungsorgane Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde erheben.113
ZGB) dar (BGE 108 II 497 E. 6; SHK-Riemer, a.a.O., Art. 84 Rz. 27). Sofern die Rechtslage eindeutig ist, mithin ein zivilrechtlicher Anspruch offensichtlich begründet respektive unbegründet ist, kann die Stiftungsaufsichtsbehörde der Stiftung Weisungen in Bezug auf die Durchsetzung von Ansprüchen erteilen (vgl. BGE 108 II 497 E. 6; SHK-Riemer, Art. 84 Rz. 27); dies gilt sowohl im Zusammenhang mit der Abwehr von Ansprüchen Dritter als auch für die Anweisung, keine Rechtshandlungen gegenüber Dritten vorzunehmen (Urteil des BGer 5A_955/2019 vom 2. Juni 2020 E. 2.3.2). Ein Eingreifen der Aufsichtsbehörde muss mit Blick darauf, dass streitige Zivilsachen durch die Zivilgerichte zu beurteilen sind (Art. 1 Bst. a
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 1 Gegenstand - Dieses Gesetz regelt das Verfahren vor den kantonalen Instanzen für:
a  streitige Zivilsachen;
b  gerichtliche Anordnungen der freiwilligen Gerichtsbarkeit;
c  gerichtliche Angelegenheiten des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts;
d  die Schiedsgerichtsbarkeit.
der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008, ZPO; SR 272) und jede Person Anspruch auf Beurteilung durch ein durch Gesetz geschaffenes (auch in sachlicher Hinsicht zuständiges) Gericht hat (Art. 6 Ziff. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK; SR 0.101 und Art. 30 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 30 Gerichtliche Verfahren - 1 Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.
1    Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.
2    Jede Person, gegen die eine Zivilklage erhoben wird, hat Anspruch darauf, dass die Sache vom Gericht des Wohnsitzes beurteilt wird. Das Gesetz kann einen anderen Gerichtsstand vorsehen.
3    Gerichtsverhandlung und Urteilsverkündung sind öffentlich. Das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen.
BV), die Ausnahme bleiben (Urteil des BGer 5A_955/2019 E. 2.3.2, mit Verweis auf BGE 134 I 125 E. 3.3).

5.2 Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz die Beschwerdeführerin angewiesen, zur Führung der Prozesse im Zusammenhang mit der Schenkung der D._______-Aktien an die Beschwerdeführerin kein stiftungseigenes Vermögen zu verwenden (Dispositiv-Ziff. 1 der angefochtenen Verfügung) respektive die mutmasslichen Prozesskosten sicherzustellen (Dispositiv-Ziff. 2 der angefochtenen Verfügung). Diese Weisungen begründet die Vor-instanz damit, dass die Führung eines allfälligen Prozesses im Zusammenhang mit der umstrittenen Schenkung der D._______-Aktien an die Beschwerdeführerin aussichtslos wäre, da der Schenker, B._______, im Zusammenhang mit der Schenkung als urteilsunfähig anzusehen sei. Dabei verweist sie im Wesentlichen auf ein Gutachten der Memory Clinic Entlisberg vom 7. Juni 2018, welches der eingesetzte Sachwalter am 3. Mai 2018 in Auftrag gegeben hatte. Zudem nimmt sie an, dürfte die mit der Schenkung verknüpfte Zweckänderung nicht genehmigungsfähig sein. Gemäss dem hypothetischen Willen von B._______ hätte er den Schenkungsvertrag nicht abgeschlossen, wenn er sich der Unzulässigkeit der Zweckänderung der Stiftung bewusst gewesen wäre. Angesichts der Aussichtslosigkeit des Prozesses bestehe somit die unmittelbare Gefahr, dass das Stiftungsvermögen nicht gemäss seinen Zwecken verwendet werde.

Die Beschwerdeführerin wirft der Vorinstanz Willkür und Ermessensüberschreitung vor, da sie B._______ Urteilsunfähigkeit unterstelle (Beschwerde-Ergänzung, S. 9 ff.). In Bezug auf das Aktengutachten der Memory Clinic Entlisberg rügt die Beschwerdeführerin formelle und materielle Mängel und verweist dabei auf Stellungnahmen von PD Dr. med. Mario Gmür vom 4. Juli 2018 und Prof. Dr. iur. Hans Michael Riemer (Beschwerde, S. 14 f. und Beschwerdebeilage 7; Beschwerdeergänzung und Beschwerdeergänzungsbeilage 3). Hinsichtlich der Namens- und Zweckänderung bezieht sich die Beschwerdeführerin unter anderem auf eine Beurteilung durch Prof. Hans Michael Riemer, wonach sowohl eine Zweckanpassung als auch eine Namensergänzung zulässig sein dürften (Beschwerde, S. 15 ff.; Beschwerde-Ergänzung, S. 12 ff.). Die Schenkung würde für die Stiftung zu einer einmaligen, enormen Mittelaufstockung um 142'857 % führen; insofern gehe die Vorinstanz unzutreffend von einer unmittelbaren Gefahr für das ganze Stiftungsvermögen aus (Replik, S. 11). Schliesslich rügt die Beschwerdeführerin, dass die Vorinstanz ihren Anspruch auf gerichtliche Beurteilung des Schenkungsvertrags (Art. 30 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 30 Gerichtliche Verfahren - 1 Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.
1    Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.
2    Jede Person, gegen die eine Zivilklage erhoben wird, hat Anspruch darauf, dass die Sache vom Gericht des Wohnsitzes beurteilt wird. Das Gesetz kann einen anderen Gerichtsstand vorsehen.
3    Gerichtsverhandlung und Urteilsverkündung sind öffentlich. Das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen.
BV) verletze (Beschwerde-Ergänzung, S. 8 f.).

5.3 Für die Aussichtslosigkeit des Prozesses spricht nach Ansicht der Vorinstanz zunächst das vom Sachwalter in Auftrag gegebene Aktengutachten der Memory Clinic Entlisberg vom 7. Juni 2018. Die Beurteilung der Memory Clinic erfolgte auf Basis von medizinischen Berichten, nämlich Abschluss- und Austrittsberichten vom 5. November 2015, 1. November 2017, 15. Dezember 2017 und 1. Januar 2018, Untersuchungsberichten vom 6. Juli 2016, 26. Februar 2018 und 20. April 2018 sowie einem ärztlichen Attest vom 19. Januar 2018 (vgl. Schreiben des Sachwalters vom 3. Mai 2018 an die Memory Clinic Entlisberg; Schreiben des Sachwalters vom 3. und 15. Mai 2018 an den Vertreter der Beschwerdeführerin).

5.3.1 Die der Gutachterstelle unterbreitete Fragestellung lautete (vgl. Schreiben des Sachwalters vom 3. Mai 2018 an die Memory Clinic Entlisberg; Schreiben des Sachwalters vom 15. Mai 2018 an den Vertreter der Beschwerdeführerin):

"1. Lässt sich basierend auf den vorhandenen medizinischen Akten aus medizinischer Sicht eine klare Aussage dazu machen, ob Herr B._______ in der fraglichen Zeit (18. bis 28. Dezember 2017) fähig war, mit Blick auf die getätigte Schenkung seinen Willen frei zu bilden und vernunftgemäss zu handeln?

Wenn ja, welche?

Wenn nein, welche zusätzlichen Abklärungen erachten Sie als erforderlich?

2. Ist aus Ihrer Sicht davon auszugehen, dass im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens Beweise erhoben werden könnten (z.B. gerichtliches Gutachten, Befragung der behandelnden Ärzte und des Umfeldes), welche zu einer anderen als die zu Ziffer 1 geäusserte Einschätzung der Urteilsfähigkeit führen könnten oder in deren Rahmen die gegebenenfalls noch erforderlichen Abklärungen getätigt werden könnten?"

5.3.2 Die Fragen des Sachwalters beantwortete die Memory Clinic im Aktengutachten vom 7. Juni 2018 (Beilage 29 zum Bericht des Sachwalters vom 12. Juni 2018) wie folgt:

"1. Ja, mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit, es liegen viele Indizien vor. Eine absolut sichere Aussage lässt sich nie rückwirkend machen.

2. Befragt werden könnte (...). Wir halten es für unwahrscheinlich, dass die genannten Fachpersonen zu einer anderen Beurteilung der cognitiven Situation des Patienten kommen. Weiter dürften auch die Aussagen der übrigen Familienmitglieder und des persönlichen Umfeldes wichtig sein, wie sie Herrn B._______ in der fraglichen Zeit wahrgenommen haben."

Zur Begründung führte das Gremium der Memory Clinic Entlisberg, bestehend aus zwei Medizinern mit Spezialisierung Geriatrie und einer Diplom-Psychologin, Folgendes aus:

In einem Bericht des USZ (Universitätsspital Zürich) über die Hospitalisation vom 13. bis 15. Dezember 2017 werde beschrieben, dass B._______ am 14. Dezember 2017 plötzlich unruhig geworden sei und das Spital habe verlassen wollen. Erst durch die Intervention der Tochter (F._______) und eine Verlegung in ein Einer-Zimmer mit nächtlicher Sitzwache habe die Situation beruhigt werden können. Diese Beschreibung sei vereinbar mit einem akuten Verwirrtheitszustand (Delir), welcher bei Menschen mit vorgeschädigtem Hirn im Rahmen einer Hospitalisation relativ häufig zu beobachten sei. Ein Delir könne fluktuierend über eine gewisse Zeit (Tage und Wochen) anhalten. Die Urteilsfähigkeit im Allgemeinen, welche durch die Hirnschädigung - B._______ habe im März 2015 eine cerebelläre Blutung links erlitten und seither ein geschädigtes Gehirn - bereits beeinträchtigt sein könne, werde durch das Delir zusätzlich negativ beeinflusst.

Da die Schenkung bereits drei Tage nach dem mutmasslichen Delir, also am 18. Dezember 2017, schriftlich festgehalten und der Schenkungsvertrag am 19. Dezember 2017 unterschrieben worden sei, sei die Urteilsfähigkeit in grosse Zweifel zu ziehen.

Zudem habe sich B._______ am 27. Dezember 2017 infolge eines Sturzes einer Operation unterziehen müssen. Am 28. Dezember 2018, also einen Tag nach der Operation, habe er die Vollmacht und den Abtretungsvertrag unterschrieben. Während der Hospitalisation habe B._______ zentralwirkende opiathaltige Schmerzmittel bekommen, was sich auf die Hirnleistung auswirken könne. Weiter sei das Antidepressivum "Surmontil" verabreicht worden, was unter Umständen ein Delir auslösen oder zumindest begünstigen könne. Es sei unwahrscheinlich, dass B._______ am ersten postoperativen Tag solch komplexe Entscheidungen habe treffen können.

Weitere Indizien für durchgemachte Delirien seien die Verabreichung des Neuroleptikums "Risperdal" in der Klinik Mammern, in die B._______ am 1. Januar 2018 zur Rehabilitation eingewiesen worden sei, sowie der rasche Einbruch der kognitiven Leistungen zwischen November 2017 (27 von 30 Punkten im Mini-Mental-Status) und Januar 2018 (17 von 30 Punkten im Mini-Mental-Status).

Die Memory Clinic folgert, dass die Urteilsfähigkeit für komplexe Geschäfte, mit Abwägen der möglichen Konsequenzen und Alternativen auf den Gesamtvorgang, während und in einem abklingenden Delir mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht gegeben sei.

5.3.3 Der Sachwalter schliesst aus diesem Aktengutachten, in Bezug auf die Erklärungen und Verpflichtungen von B._______ vom 18. Dezember 2017, 19. Dezember 2017 und 28. Dezember 2017 sei von einer Urteilsunfähigkeit auszugehen (Schlussbericht des Sachwalters vom 12. Juni 2018, S. 16).

Dieser Beurteilung hat sich die Vorinstanz angeschlossen.

5.4 Urteilsfähig ist jede Person, der nicht wegen ihres Kindesalters, infolge geistiger Behinderung, psychischer Störung, Rauschs oder ähnlicher Zustände die Fähigkeit mangelt, vernunftgemäss zu handeln (Art. 16
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 16 - Urteilsfähig im Sinne dieses Gesetzes ist jede Person, der nicht wegen ihres Kindesalters, infolge geistiger Behinderung, psychischer Störung, Rausch oder ähnlicher Zustände die Fähigkeit mangelt, vernunftgemäss zu handeln.
ZGB). Wer nicht urteilsfähig ist, vermag unter Vorbehalt der gesetzlichen Ausnahmen durch seine Handlungen keine rechtliche Wirkung herbeizuführen (Art. 18
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 18 - Wer nicht urteilsfähig ist, vermag unter Vorbehalt der gesetzlichen Ausnahmen durch seine Handlungen keine rechtliche Wirkung herbeizuführen.
ZGB).

Der Begriff der Urteilsfähigkeit enthält einerseits ein intellektuelles Element, nämlich die Fähigkeit, Sinn, Zweckmässigkeit und Wirkungen einer bestimmten Handlung zu erkennen, und andererseits ein Willens- bzw. Charakterelement, nämlich die Fähigkeit, gemäss dieser vernünftigen Erkenntnis nach seinem freien Willen zu handeln. Urteilsfähigkeit ist relativ: Sie ist nicht abstrakt zu beurteilen, sondern konkret bezogen auf eine bestimmte Handlung im Zeitpunkt ihrer Vornahme unter Berücksichtigung ihrer Rechtsnatur und Wichtigkeit (BGE 144 III 264 E. 6.1.1; 134 II 235 E. 4.3.2).

Die Fähigkeit Volljähriger, vernunftgemäss zu handeln, ist der Normalfall, von dem der Gesetzgeber zum Schutz von Vertrauen und Verkehrssicherheit ohne jeden weiteren Beweis ausgeht. Wer sich für die Unwirksamkeit einer Handlung auf die Urteilsunfähigkeit beruft, hat demnach einen der in Art. 16
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 16 - Urteilsfähig im Sinne dieses Gesetzes ist jede Person, der nicht wegen ihres Kindesalters, infolge geistiger Behinderung, psychischer Störung, Rausch oder ähnlicher Zustände die Fähigkeit mangelt, vernunftgemäss zu handeln.
ZGB umschriebenen Schwächezustände und die daraus folgende Beeinträchtigung der Fähigkeit vernunftgemässen Handelns zu beweisen (BGE 144 III 264 E. 6.1.2; Urteile des BGer 5A_272/2017 vom 7. November 2017 E. 5.3 und 5A_951/2016 vom 14. September 2017 E. 3.1.2).

Befand sich aber eine Person ihrer allgemeinen Verfassung nach zum Zeitpunkt der streitigen Handlung nachweislich in einem dauernden Schwächezustand gemäss Art. 16
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 16 - Urteilsfähig im Sinne dieses Gesetzes ist jede Person, der nicht wegen ihres Kindesalters, infolge geistiger Behinderung, psychischer Störung, Rausch oder ähnlicher Zustände die Fähigkeit mangelt, vernunftgemäss zu handeln.
ZGB, der nach allgemeiner Lebenserfahrung im Normalfall vernunftgemässes Handeln ausschliesst, dann wird vermutet, dass sie mit Bezug auf die streitige Handlung unfähig war, vernunftgemäss zu handeln. Diese tatsächliche Vermutung betrifft namentlich Personen, die sich zur Zeit der Handlung in einem dauernden Zustand alters- und krankheitsbedingten geistigen Abbaus befinden. Die Partei, die aus der Urteilsfähigkeit der handelnden Person Ansprüche ableitet, kann die aus dem allgemeinen Zustand geistigen Abbaus folgende tatsächliche Vermutung der Unfähigkeit, auch im konkreten Fall vernunftgemäss zu handeln, entkräften, indem sie ein "lucidum intervallum" für die streitige Handlung darlegt. Sodann kann sie aufzeigen, dass die Person trotz ihres Allgemeinzustandes mit Bezug auf die streitige Handlung in der Lage war, vernunftgemäss zu handeln (BGE 144 III 264 E. 6.1.3; BGer 5A_272/2017 E. 5.3; 5A_951/2016 E. 3.1.3.1 f.).

5.5 Die Rüge, das Gutachten stütze sich nicht auf eine unabhängige und unparteiische Beurteilung (Beschwerde, S. 14), substantiiert die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde nicht. Soweit sie damit die Beurteilung durch einen gerichtlichen Experten im Rahmen einer "prozesskonformen gerichtlichen Experteninstruktion" (Beschwerde-Ergänzung, S. 11) meint, ist Folgendes festzuhalten: Bei der Beurteilung der Memory Clinic handelt es sich um ein medizinisches Aktengutachten. Solche Gutachten sind grundsätzlich eine zulässige Entscheidungsgrundlage (Urteile des BGer 9C_411/2018 vom 24. Oktober 2018 E. 4.1; 9C_29/2014 vom 18. Februar 2014). Im vorliegenden Fall wurde das Aktengutachten durch die Memory Clinic Entlisberg erstellt. Diese wird von den Pflegezentren und dem Ger-
iatrischen Dienst der Stadt Zürich geführt und ist eine Beratungs- und Abklärungsstelle für Menschen mit Hirnleistungsstörungen und Demenz. Die Fachpersonen aus den Bereichen Medizin, Psychologie und Neuropsychologie verfügen gemäss Angaben der Klinik über langjährige Erfahrung im Erkennen und Behandeln von Hirnleistungsstörungen. Neben einer umfassenden Diagnostik bietet sie auch weiterführende Angebote wie Gedächtnistrainings, geleitete Angehörigengruppen oder Einzelberatungen an (vgl. Broschüre "Memory Clinic Entlisberg", abrufbar unter www.stadt-zuerich.ch). Es gibt keine Hinweise darauf, dass die Beurteilung durch die Memory Clinic nicht unabhängig und unparteiisch erfolgt sein könnte.

5.6 Es trifft indessen zu, dass die Memory Clinic ohne vorherige Anfrage an die Beschwerdeführerin beauftragt worden ist (Beschwerde, S. 14). Wie sich aus den Akten ergibt, erfolgte dies zeitgleich mit der entsprechenden Information an die Beschwerdeführerin (vgl. Schreiben des Sachwalters vom 3. Mai 2018 an die Memory Clinic Entlisberg; Schreiben des Sachwalters vom 3. Mai 2018 an den Vertreter der Beschwerdeführerin). Durch die fehlende vorgängige Anhörung hinsichtlich der Wahl der Begutachtungsstelle verletzte die Vorinstanz respektive der von ihr eingesetzte Sachwalter aber noch nicht den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör (vgl. E. 2.3). Die Beschwerdeführerin hätte vor der Erstellung des Gutachtens nämlich die Möglichkeit gehabt, der Einsetzung der Clinic zu widersprechen, allfällige Bedenken zu begründen und Alternativen vorzuschlagen. Indessen machte die Beschwerdeführerin, als ihr die Einsetzung der Memory Clinic mitgeteilt wurde, namentlich keine Ausstandsgründe gegen die mitwirkenden Fachpersonen geltend. Zudem erhielt die Beschwerdeführerin frühzeitig Gelegenheit, bei der Erarbeitung der Grundlagen für das Gutachten mitzuwirken. So wurde sie gebeten, dem Sachwalter weitere medizinische Akten zum Thema der Urteilsfähigkeit von B._______ zuzustellen, "um eine möglichst aussagekräftige und ausgewogene Einschätzung zu erhalten" (vgl. Schreiben des Sachwalters vom 3. Mai 2018 an den Vertreter der Beschwerdeführerin). In der Folge liess der Sachwalter der Memory Clinic zwei von der Beschwerdeführerin eingereichte medizinische Berichte zukommen (vgl. Schreiben des Sachwalters vom 15. Mai 2018 an den Vertreter der Beschwerdeführerin). Zudem stellte es der Sachwalter der Beschwerdeführerin frei, ihm Ergänzungsfragen zu stellen, damit er deren Weiterleitung an die Gutachterstelle prüfen könne (vgl. Schreiben des Sachwalters vom 15 Mai 2018 an den Vertreter der Beschwerdeführerin).

5.7 Der Auftrag für eine Begutachtung kann entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (Beschwerde, S. 14; Beschwerdebeilage 7, Ziff. 1) nicht nur an eine (einzige) natürliche Person, sondern ebenso an eine Institution, z.B. eine polydisziplinäre Gutachterstelle, unter der Mitwirkung mehrerer Fachpersonen erteilt werden (Anna Böhme, Der medizinische Sachverständigenbeweis in der obligatorischen Unfallversicherung, Zürich 2018, Rz. 340, mit Verweis auf BGE 132 V 376 E. 3; Christoph Auer/Anja Martina Binder, in: Auer/Müller/Schindler, VwVG - Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren Kommentar, 2. Aufl. 2019, Art. 12 Rz. 66). Bei der Auftragsvergabe an eine Gutachterstelle liegt allerdings sowohl das Verfassen des Sachverständigengutachtens als auch die Verantwortung für selbiges bei einer (oder mehreren) natürlichen Personen (Böhme, a.a.O., Rz. 340). Die Namen dieser Personen sind möglichst frühzeitig bekannt zu geben, damit allfällige Ausstands- und Ablehnungsgründe geltend gemacht werden können (BGE 132 V 376 E. 7.3 und 8.4; vgl. aber vorne, E. 5.6).

5.8 Die Beschwerdeführerin kritisiert zudem, dass der Beurteilungszeitpunkt des Aktengutachtens falsch gewählt sei, da lediglich der Zustand von B._______ zum Zeitpunkt seiner Hospitalisierung und Entlassung aus dem Spital beurteilt worden sei (Beschwerde, S. 14; Beschwerdebeilage 7, Ziff. 2). Dies trifft indessen nachweislich nicht zu: Das Gutachten wurde auf der Grundlage zahlreicher medizinischer Berichte, die zwischen Anfang November 2015 und Ende April 2018 datieren, erstellt (vgl. Schreiben Sachwalter vom 3. Mai 2018 an die Memory Clinic Entlisberg; Schreiben Sachwalter vom 3. und 15. Mai 2018 an die Beschwerdeführerin) und umfasst mit den Austrittsberichten des Universitätsspitals Zürich vom 15. Dezember 2017 und der Klinik Im Park vom 1. Januar 2018 auch den hier relevanten Zeitraum von Mitte bis Ende Dezember 2017. Dass die Gutachterstelle die entsprechenden Berichte auch tatsächlich für ihre Begutachtung verwendet hat, belegen etwa die Ausführungen zu den Aufenthalten in der Klinik Im Park Ende Dezember 2017, in der Klinik Mammern ab 1. Januar 2018 sowie zu verschiedenen Kognitionsscreenings, die zwischen November 2015 und 4. Januar 2018 durchgeführt wurden (Gutachten der Memory Clinic, S. 2). Die Beschwerdeführerin rügt sodann, dass die Memory Clinic neu das Wort "Delir" verwende. Diese Diagnose sei bisher, auch im Spital, nie gestellt worden. Es seien auch keine Behandlungen angeordnet worden, die bei einem Delir als lebensrettende Massnahme dringend angezeigt seien. Ein derilierender Patient könne überdies keine Verzichtserklärung unterschreiben wegen seiner Desorientierung und Verwirrtheit (Beschwerde, S. 15; Beschwerdebeilage 7, Ziff. 5).

Zunächst ist festzuhalten, dass die Feststellung einer neuen Diagnose bei einem Patienten nichts Ungewöhnliches ist (vgl. etwa Urteil des BVGer C-3416/2010 vom 23. Mai 2011 E. 1.4). Was die von der Beschwerdeführerin kritisierte fehlende Anordnung einer Delir-Behandlung betrifft, haben die Gutachter festgestellt, dass B._______ mit "Risperdal" ein Medikament verabreicht worden ist, welches oft in deliranten Zuständen gegeben werde (Gutachten, S. 2). Ob sich B._______ zum Zeitpunkt der Selbstentlassung aus dem Spital tatsächlich in einem deliranten Zustand befunden hat, lässt sich im Nachhinein nicht mehr mit Sicherheit feststellen. Zwar erklären die Gutachter die von ihnen festgestellte kognitive Störung mutmasslich mit einem Delir; ihre Wortwahl ("Dieser rasche Einbruch der kognitiven Leistungen kann am ehesten mit einem Delir erklärt werden") lässt indessen darauf schliessen, dass auch eine andere Ursache die kognitive Störung bewirkt haben kann.

5.9 Weiter weist die Beschwerdeführerin darauf hin, dass die Ärzte von B._______ für die Ablehnung des weiteren Verbleibs im Spital eine Verzichtserklärung unterschreiben liessen, somit also von seiner Urteilsfähigkeit ausgegangen seien, während das Aktengutachten der Memory Clinic davon ausgehe, B._______ sei zum Zeitpunkt der Hospitalisierung und seines Austritts aus dem Spital urteilsunfähig gewesen. Auch aus der durch B._______ nachvollziehbar zum Ausdruck gegebenen Unzufriedenheit mit der Verzögerung der Untersuchungen im Spital sei auf Urteilsfähigkeit zu schliessen (Beschwerde, S. 14; Beschwerdebeilage 7, Ziff. 3 f.).

Da die Urteilsfähigkeit nicht abstrakt beurteilt wird, sondern konkret bezogen auf eine bestimmte Handlung im Zeitpunkt ihrer Vornahme (vgl. vorne, E. 5.4), ist es möglich, dass eine Person in Bezug auf eine bestimmte Handlung als urteilsfähig und gleichzeitig in Bezug auf eine andere, anspruchsvollere Handlung als urteilsunfähig beurteilt wird (BGE 124 III 5 E. 4c/bb). Ein Spitalaufenthalt und der Ablauf von Untersuchungen betreffen die eigene Person respektive den eigenen Körper. Daher erscheinen entsprechende Fragen weniger anspruchsvoll als die Fragen, die sich im Zusammenhang mit der fraglichen Schenkung stellen (vgl. nachstehend). Hinzu kommt, dass auch eine urteilsunfähige Person wenn möglich um ihre Meinung gefragt werden muss, bevor sie aus einem Spital austritt. Insofern weist das Unterschreiben einer Verzichtserklärung nicht zwingend auf Urteilsfähigkeit hin. Vorliegend besteht kein Grund, aufgrund der erwähnten Verzichtserklärung und Unmutsbekundungen B._______ betreffend die Schenkung als urteilsfähig zu erachten.

5.10 Schliesslich rügt die Beschwerdeführerin, die Beurteilung der Memory Clinic blende "alle Äusserungen, Willensbekundungen und Verhaltensweisen von B._______ in den Tagen und Stunden vor der Tätigung seiner Schenkung und Unterzeichnung der entsprechenden Dokumente in diesem Zusammenhang" aus (Beschwerde, S. 15; Beschwerdebeilage 7, Ziff. 6). Sie substantiiert und belegt indessen nicht, wie sich B._______ zur fraglichen Zeit geäussert und verhalten hat. Wären entsprechende Beweismittel verfügbar, wäre es an der Beschwerdeführerin gewesen, diese dem Sachwalter zur Weiterleitung an die Memory Clinic vorzulegen.

5.11 Als Zwischenresultat ergibt sich, dass die Kritik der Beschwerdeführerin keinen Anlass dazu gibt, vom Gutachten der Memory Clinic vom 7. Juni 2018 abzurücken.

Insgesamt spricht der im Gutachten der Memory Clinic festgestellte allgemeine Gesundheitszustand von B._______ gegen dessen Urteilsfähigkeit in Bezug auf die Handlungen im Zusammenhang mit der fraglichen Schenkung. Zudem erscheinen die Feststellungen des Gutachtens im Rahmen, in dem die vorinstanzliche Beurteilung hier zu prüfen ist, glaubhaft.

Aufgrund seiner Beeinträchtigungen war B._______ nicht mehr fähig, die Tragweite der umstrittenen Schenkung abzuschätzen: Der auf Fr. 500 Mio. geschätzte Wert der Aktien ist deutlich höher als ihr Nominalwert (Fr. 100'000.-), d.h. mit der Übertragung der Aktien würde nicht nur jegliche Kontrolle an der Gesellschaft, sondern ein grosses Vermögen aus der Hand gegeben. Damit stellen sich Fragen erb- und güterrechtlicher Natur. Fraglich ist auch, wieviel Vermögen für den Lebensunterhalt, künftige Anschaffungen oder Projekte des Schenkenden oder seiner Angehörigen verbleibt.

Weiter führt die Vorinstanz entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (Replik, S. 8) angesichts des hohen Werts der Schenkung zu Recht aus, dass die Schenkung auch Einfluss auf die Beziehung unter den Familienmitgliedern und deren gutes Einvernehmen haben kann. Die Vereinbarung ist zudem komplex, weil sie mit der Auflage einer Namens- und Zweckänderung verbunden ist (Eingabe der Vorinstanz vom 3. Mai 2019). Gemäss dem Schenkungsvertrag vom 19. Dezember 2017 sollte der Name "B._______" zum Bestandteil des Stiftungsnamens "A._______" und der Stiftungszweck nach Vorlage der Stiftung C._______ "erweiternd angepasst" werden (Schenkungsvertrag vom 19. Dezember 2017, Ziff. 2). Aufgrund dieser groben Umschreibung der angestrebten Namens- und Zweckänderung blieb unklar, wie der Name der Stiftung konkret lauten würde, wie der Zweck der Stiftung genau beschrieben wäre und ob solche Änderungen überhaupt zulässig wären (vgl. vorangehende E. 2.2).

Zusammengefasst warf die Schenkung der Aktien durch B._______ als Rechtsgeschäft entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin unmittelbar eine Reihe komplexer Fragen auf. Dass B._______ fähig war, sich Gedanken zu diesen vielschichtigen Fragen zu machen, schliesst das Aktengutachten mit "an Sicherheit grenzender" Wahrscheinlichkeit nachvollziehbar aus (Gutachten, S. 2).

5.12 Die Vorinstanz handelte somit weder willkürlich noch überschritt sie ihr Ermessen, wie die Beschwerdeführerin rügt (Beschwerde-Ergänzung, S. 11), indem sie sich auf die Beurteilung der Memory Clinic abstützte, welche für B._______ in der fraglichen Zeit eine Urteilsunfähigkeit in Bezug auf die Schenkung feststellte.

6.

6.1 Selbst bei Annahme der Urteilsfähigkeit von B._______ besteht nach Auffassung der Vorinstanz ein Grund, der für die Aussichtslosigkeit eines Prozesses spricht. Ihrer Ansicht nach ist der Schenkungsvertrag nichtig (Art. 20 Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 20 - 1 Ein Vertrag, der einen unmöglichen oder widerrechtlichen Inhalt hat oder gegen die guten Sitten verstösst, ist nichtig.
1    Ein Vertrag, der einen unmöglichen oder widerrechtlichen Inhalt hat oder gegen die guten Sitten verstösst, ist nichtig.
2    Betrifft aber der Mangel bloss einzelne Teile des Vertrages, so sind nur diese nichtig, sobald nicht anzunehmen ist, dass er ohne den nichtigen Teil überhaupt nicht geschlossen worden wäre.
und 2
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 20 - 1 Ein Vertrag, der einen unmöglichen oder widerrechtlichen Inhalt hat oder gegen die guten Sitten verstösst, ist nichtig.
1    Ein Vertrag, der einen unmöglichen oder widerrechtlichen Inhalt hat oder gegen die guten Sitten verstösst, ist nichtig.
2    Betrifft aber der Mangel bloss einzelne Teile des Vertrages, so sind nur diese nichtig, sobald nicht anzunehmen ist, dass er ohne den nichtigen Teil überhaupt nicht geschlossen worden wäre.
OR; SR 220). Sie begründet diese Einschätzung mit dem vorgenannten Umstand, dass B._______ die Schenkung unter Auflage einer Namens- und Zweckänderung versprochen hat: Unter Verweis auf ein Gutachten von Prof. Jakob folgert der von der Vorinstanz eingesetzte Sachwalter, dass weder Gesetz noch Statuten die angestrebte Zweckänderung erlaubten. Wäre sich B._______ der rechtlichen Unzulässigkeit der Zweckänderung bewusst gewesen, hätte er den Vertrag nicht abgeschlossen (Schlussbericht des Sachwalters vom 12. Juni 2018 S. 16 ff., mit Verweis auf Gutachten von Prof. Jakob vom 24. April 2018). Als Folge daraus ist der Vertrag nach Ansicht der Vorinstanz als Ganzes nichtig.

Die Beschwerdeführerin hält unter Berufung auf eine Stellungnahme von Prof. Dr. iur. Hans Michael Riemer vom 7. Mai 2018 dagegen, dass eine Zweckanpassung möglich sei. Grundlegende Zweckänderungen seien von den strengen Voraussetzungen des Art. 86
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 86 - 1 Die zuständige Bundes- oder Kantonsbehörde kann auf Antrag der Aufsichtsbehörde oder des obersten Stiftungsorgans den Zweck der Stiftung ändern, wenn deren ursprünglicher Zweck eine ganz andere Bedeutung oder Wirkung erhalten hat, so dass die Stiftung dem Willen des Stifters offenbar entfremdet worden ist.120
1    Die zuständige Bundes- oder Kantonsbehörde kann auf Antrag der Aufsichtsbehörde oder des obersten Stiftungsorgans den Zweck der Stiftung ändern, wenn deren ursprünglicher Zweck eine ganz andere Bedeutung oder Wirkung erhalten hat, so dass die Stiftung dem Willen des Stifters offenbar entfremdet worden ist.120
2    Unter den gleichen Voraussetzungen können Auflagen oder Bedingungen, die den Stiftungszweck beeinträchtigen, aufgehoben oder abgeändert werden.
ZGB abhängig. Das gelte auch, wenn eine Ergänzung um einen zusätzlichen Zweck erfolgen solle, sofern damit keine oder keine erhebliche Mittelaufstockung verbunden sei, denn ein solches Vorgehen würde den bisherigen Zweck "verwässern". Vorliegend gehe es aber um das Gegenteil: Das bisherige, bescheidene Stiftungsvermögen würde gewaltig vermehrt, sodass in Anbetracht des zukünftigen riesigen Gesamtvermögens die bisherigen, bescheiden dotierten Zwecke bestimmt nicht zu kurz kommen würden. Die Stiftung könne auch verpflichtet werden, für die bisherigen und zusätzlichen Zwecke je getrennt Rechnung zu führen. Die Stiftung habe sowohl an der Namens- als auch an der Zweckänderung offensichtlich ein riesiges Interesse, daher müssten alle Beteiligten alles daransetzen, dass diese Urkundenänderung zustande käme (Beschwerde, S. 16).

6.2 Ein Vertrag, der einen unmöglichen oder widerrechtlichen Inhalt hat
oder gegen die guten Sitten verstösst, ist nichtig (Art. 20 Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 20 - 1 Ein Vertrag, der einen unmöglichen oder widerrechtlichen Inhalt hat oder gegen die guten Sitten verstösst, ist nichtig.
1    Ein Vertrag, der einen unmöglichen oder widerrechtlichen Inhalt hat oder gegen die guten Sitten verstösst, ist nichtig.
2    Betrifft aber der Mangel bloss einzelne Teile des Vertrages, so sind nur diese nichtig, sobald nicht anzunehmen ist, dass er ohne den nichtigen Teil überhaupt nicht geschlossen worden wäre.
OR). Betrifft aber der Mangel bloss einzelne Teile des Vertrages, so sind nur diese nichtig, sobald nicht anzunehmen ist, dass er ohne den nichtigen Teil überhaupt nicht geschlossen worden wäre (Art. 20 Abs. 2
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 20 - 1 Ein Vertrag, der einen unmöglichen oder widerrechtlichen Inhalt hat oder gegen die guten Sitten verstösst, ist nichtig.
1    Ein Vertrag, der einen unmöglichen oder widerrechtlichen Inhalt hat oder gegen die guten Sitten verstösst, ist nichtig.
2    Betrifft aber der Mangel bloss einzelne Teile des Vertrages, so sind nur diese nichtig, sobald nicht anzunehmen ist, dass er ohne den nichtigen Teil überhaupt nicht geschlossen worden wäre.
OR).

6.3 In Ziffer 2 des Schenkungsvertrags vom 19. Dezember 2018 haben B._______ und die Beschwerdeführerin vereinbart:

"Die beschenkte A._______ verpflichtet sich, ihren Namen abzuändern bzw. zu erweitern, indem der Name "B._______" zum Bestandteil des Stiftungsnamens A._______ wird. Der Stiftungszweck wird nach Vorlage der Stiftung C._______ erweiternd angepasst."

Was die Zuständigkeit zur Namens- und Zweckänderung einer Stiftung betrifft, weist der durch den Sachwalter beauftragte Gutachter zu Recht darauf hin, dass diese nicht bei der Stiftung, sondern bei der zuständigen Behörde (vgl. E. 2.2) liegt; die Stiftung könne sich allenfalls dazu verpflichten, Statutenänderungen zu beantragen, niemals jedoch, die entsprechenden Änderungen vorzunehmen (Gutachten Prof. Dr. iur. Dominique Jakob vom 24. April 2018, S. 10, 16 f., 21 [Beilage 31 zum Schlussbericht des Sachwalters]). Wird die vorliegend verwendete Formulierung "Der Stiftungszweck wird nach Vorlage der Stiftung C._______ erweiternd angepasst" so verstanden, dass die Beschwerdeführerin bei der zuständigen Behörde einen Antrag auf Zweckänderung stellt, ist diese Klausel nicht rechtlich unmöglich.

Zudem verbietet die Rechtsordnung nicht, eine Schenkung mit der Bedingung oder Auflage einer Zweckänderung zu verbinden. Die Parteien des Schenkungsvertrags gehen bei einer solchen Vereinbarung lediglich das Risiko ein, dass die für die Zweckänderung zuständige Behörde die beantragte Änderung nicht vornimmt (vgl. E. 2.2). Für den Fall, dass die mit einer Schenkung vereinbarte Zweckänderung nicht zulässig ist, sehen weder das Schenkungs- noch das Stiftungsrecht vor, dass die entsprechende Klausel des Schenkungsvertrags nichtig ist. Eine ursprüngliche Vertragsnichtigkeit nach Art. 20 Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 20 - 1 Ein Vertrag, der einen unmöglichen oder widerrechtlichen Inhalt hat oder gegen die guten Sitten verstösst, ist nichtig.
1    Ein Vertrag, der einen unmöglichen oder widerrechtlichen Inhalt hat oder gegen die guten Sitten verstösst, ist nichtig.
2    Betrifft aber der Mangel bloss einzelne Teile des Vertrages, so sind nur diese nichtig, sobald nicht anzunehmen ist, dass er ohne den nichtigen Teil überhaupt nicht geschlossen worden wäre.
OR setzt jedoch voraus, dass diese Rechtsfolge ausdrücklich im betreffenden Gesetz vorgesehen ist oder sich aus Sinn und Zweck der verletzten Norm ergibt (BGE 134 III 52 E. 1.1; 119 II 222 E. 2).

Somit ist es nicht angezeigt, für die Aussichtslosigkeit eines allfälligen Prozesses Art. 20
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 20 - 1 Ein Vertrag, der einen unmöglichen oder widerrechtlichen Inhalt hat oder gegen die guten Sitten verstösst, ist nichtig.
1    Ein Vertrag, der einen unmöglichen oder widerrechtlichen Inhalt hat oder gegen die guten Sitten verstösst, ist nichtig.
2    Betrifft aber der Mangel bloss einzelne Teile des Vertrages, so sind nur diese nichtig, sobald nicht anzunehmen ist, dass er ohne den nichtigen Teil überhaupt nicht geschlossen worden wäre.
OR heranzuziehen. Die Beantwortung der Frage, ob die angestrebte Namens- und Zweckänderung hätte genehmigt werden können, erübrigt sich. Die Vorinstanz bezieht sich zur Begründung der Aussichtslosigkeit des Prozesses zurecht hauptsächlich auf die von der Memory Clinic festgestellte fehlende Urteilsfähigkeit von B._______ (vgl. angefochtene Verfügung, S. 6).

7.
Indessen wird die Einschätzung der Aussichtslosigkeit eines allfälligen Prozesses durch zwei Urteile aus dem Kanton Zürich gestützt:

7.1 Im Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 14. März 2018 betreffend ein Massnahmebegehren der Beschwerdeführerin und von F._______ gegen die D._______ AG, welches nicht angefochten wurde (vgl. Beschluss des Obergerichts vom 13. Dezember 2018 E. 3.3 b), wurde festgehalten, dass die Universalversammlung der D._______ AG vom 3. Januar 2018, an welcher die Abschaffung der Vinkulierungsbestimmungen beschlossen worden sei, nichtig sei. Es fehle eine vor der Universalversammlung erteilte Zustimmung des bisherigen Verwaltungsrats zur Übertragung der Aktien und damit ein Nachleben der statutarischen Vinkulierungsbestimmung. Solange eine erforderliche Zustimmung zur Übertragung von Aktien nicht erteilt werde, verblieben das Eigentum an den Aktien und alle damit verknüpften Rechte gestützt auf Art. 685c Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 685c - 1 Solange eine erforderliche Zustimmung zur Übertragung von Aktien nicht erteilt wird, verbleiben das Eigentum an den Aktien und alle damit verknüpften Rechte beim Veräusserer.
1    Solange eine erforderliche Zustimmung zur Übertragung von Aktien nicht erteilt wird, verbleiben das Eigentum an den Aktien und alle damit verknüpften Rechte beim Veräusserer.
2    Beim Erwerb von Aktien durch Erbgang, Erbteilung, eheliches Güterrecht oder Zwangsvollstreckung gehen das Eigentum und die Vermögensrechte sogleich, die Mitwirkungsrechte erst mit der Zustimmung der Gesellschaft auf den Erwerber über.
3    Lehnt die Gesellschaft das Gesuch um Zustimmung innert dreier Monate nach Erhalt nicht oder zu Unrecht ab, so gilt die Zustimmung als erteilt.
OR beim Veräusserer (Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 14. März 2018 E. 5.2 ff.). Somit kam das Handelsgericht aus aktienrechtlichen Gründen zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin nicht Eigentümerin der D._______-Aktien geworden sei.

7.2 Mit Verweis auf das rechtskräftige handelsgerichtliche Urteil vom 14. März 2018 hatte auch das von F._______ betreffend Vorsorgeauftrag/Begutachtung angerufene Obergericht des Kantons Zürich Zweifel an der Auffassung von F._______ geäussert, wonach B._______ nicht mehr Eigentümer von Grundstücken bzw. von Aktien der D._______ AG sei, welche Grundstücke besitzt. Daher erachtete es eine Gutachterfrage im Themenbereich "Erwerb, Belastung und Veräusserung von Grundeigentum" im Fall von B._______ als nach wie vor aktuell und trat auf die gegen die Gutachterfrage gerichtete Beschwerde von F._______ nicht ein (vgl. Beschluss des Obergerichts vom 13. Dezember 2018 E. 3.3 b).

8.
Die obgenannten Ausführungen (vgl. E. 6 f. hievor) zeigen die Aussichtslosigkeit eines von der Beschwerdeführerin angestrengten Prozesses im Zusammenhang mit der Schenkung auf, womit das dafür aufgewendete Stiftungsvermögen zweckwidrig für Prozesskosten und Parteientschädigungen verwendet würde.

Es ist somit nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Beschwerdeführerin angewiesen hat, zur Führung der Prozesse im Zusammenhang mit der Schenkung der D._______-Aktien an die Beschwerdeführerin kein stiftungseigenes Vermögen zu verwenden (Dispositiv-Ziff. 1 der angefochtenen Verfügung) respektive die mutmasslichen Prozesskosten sicherzustellen (Dispositiv-Ziff. 2 der angefochtenen Verfügung). Die Vorinstanz hat in Dispositiv-Ziff. 1 und 2 der angefochtenen Verfügung lediglich den bei Vorliegen einer offenkundigen Gefahr der Zweckentfremdung von Stiftungsvermögen vorgesehenen gesetzlichen Genehmigungsvorbehalt (vgl. Art. 84 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 84 - 1 Die Stiftungen stehen unter der Aufsicht des Gemeinwesens (Bund, Kanton, Gemeinde), dem sie nach ihrer Bestimmung angehören.
1    Die Stiftungen stehen unter der Aufsicht des Gemeinwesens (Bund, Kanton, Gemeinde), dem sie nach ihrer Bestimmung angehören.
1bis    Die Kantone können die ihren Gemeinden angehörenden Stiftungen der kantonalen Aufsichtsbehörde unterstellen.112
2    Die Aufsichtsbehörde hat dafür zu sorgen, dass das Stiftungsvermögen seinen Zwecken gemäss verwendet wird.
3    Begünstigte oder Gläubiger der Stiftung, der Stifter, Zustifter und ehemalige und aktuelle Stiftungsratsmitglieder, welche ein Interesse daran haben, dass die Verwaltung der Stiftung mit Gesetz und Stiftungsurkunde in Einklang steht, können gegen Handlungen und Unterlassungen der Stiftungsorgane Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde erheben.113
ZGB) im Zusammenhang mit der strittigen Schenkung präzisiert.

Die Vorinstanz hat nicht unter Missachtung von Art. 30 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 30 Gerichtliche Verfahren - 1 Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.
1    Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.
2    Jede Person, gegen die eine Zivilklage erhoben wird, hat Anspruch darauf, dass die Sache vom Gericht des Wohnsitzes beurteilt wird. Das Gesetz kann einen anderen Gerichtsstand vorsehen.
3    Gerichtsverhandlung und Urteilsverkündung sind öffentlich. Das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen.
BV anstelle des für die Beurteilung des Schenkungsvertrags zuständigen Zivilgerichts über die Urteilsfähigkeit von B._______ entschieden; sie hat lediglich eine Prognose über den mutmasslichen Erfolg eines entsprechenden Zivilrechtsprozesses abgegeben und angesichts der festgestellten Aussichtslosigkeit die vorliegend angefochtenen Weisungen zu Recht erteilt. Dies kommt zwar im Ergebnis einem Prozessführungs- bzw. Handlungsverbot gleich (Urteil des BGer 5A_955/2019 E. 2.3.1), schliesst aber nicht aus, dass - namentlich etwa unter Zuhilfenahme eines Prozesskosten-
finanzierers (Philipp Haberbeck, Einige Gedanken zur Prozesskosten nanzierung durch Dritte in der Schweiz, in: Jusletter vom 25. Juni 2018, mit Verweis auf Art. 97 VE-ZPO) - letztlich ein in der Sache zuständiges Zivilgericht über die Ansprüche aus dem Schenkungsvertrag urteilt.

Da die vorgesehenen Massnahmen zudem nur bei der Führung eines Prozesses im Zusammenhang mit der fraglichen Schenkung zum Tragen kommen, und das auf Fr. 350'000.- bezifferte Stiftungsvermögen (Replik, Ziff. 4.2) bei mutmasslichen Prozesskosten von Fr. 5.5 Mio. (angefochtene Verfügung, Bst. E) gefährdet war, hat die Vorinstanz mit ihren Weisungen weder ihr Ermessen missbraucht noch willkürlich gehandelt. Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtes erst dann vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 124 IV 86 E. 2a; 123 I 1 E. 4a; 121 I 113 E. 3a).

Die Vorinstanz hat mit ihren Weisungen demnach kein Bundesrecht verletzt.

9.
Schliesslich rügt die Beschwerdeführerin, dass ihr Gebühren für die angefochtene Verfügung (Dispositiv-Ziff. 4) auferlegt wurden, ohne diese Rüge indessen zu substantiieren.

Die Gebühren für die angefochtene Verfügung stützen sich auf die Verordnung vom 19. November 2014 über die Gebühren der Eidgenössischen Stiftungsaufsicht (GebV-ESA, SR 172.041.18). Die Vorinstanz kann für Verfügungen, die eine oder mehrere Aufsichtsmassnahmen betreffen, eine Gebühr im Rahmen von Fr. 500.- bis Fr. 25'000.- erheben (Art. 3 Abs. 1 Bst. f
SR 172.041.18 Verordnung vom 1. November 2023 über die Gebühren der Eidgenössischen Stiftungsaufsicht (GebV-ESA) - GebV Stiftungsaufsicht
GebV-ESA Art. 3 Gebührenansätze - 1 Die Gebühren für folgende Verfügungen und Dienstleistungen werden innerhalb der angegebenen Gebührenrahmen anhand des durchschnittlichen Zeitaufwands für gleichartige Verrichtungen festgelegt:
1    Die Gebühren für folgende Verfügungen und Dienstleistungen werden innerhalb der angegebenen Gebührenrahmen anhand des durchschnittlichen Zeitaufwands für gleichartige Verrichtungen festgelegt:
GebV-ESA).

Im vorliegenden Fall belief sich die verfügte Gebühr auf Fr. 800.- (Dispositiv-Ziff. 4 der angefochtenen Verfügung). Damit ist sie am unteren Ende des möglichen Gebührenrahmens anzusiedeln, was nicht zu beanstanden ist. Die Rüge ist unbegründet.

10.
Damit unterliegt die Beschwerdeführerin mit ihren Rechtsbegehren, die sich gegen Dispositiv-Ziff. 1, 2 und 4 der angefochtenen Verfügung richten, vollständig.

Sie ist auch mit ihren Gesuchen vom 6. Juli 2018 und 31. August 2018 um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Beschwerde (vgl. Dispositiv-Ziff. 3 der angefochtenen Verfügung) und Feststellung der teilweisen Gegenstandslosigkeit der angefochtenen Verfügung vollständig unterlegen (Dispositiv-Ziff. 1 der Zwischenverfügung des BVGer B-3933/2018 vom 6. März 2019).

Die Beschwerde ist daher vollumfänglich abzuweisen.

11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG).

Die Gerichtsgebühr ist nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage zu bestimmen (Art. 63 Abs. 4bis
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG; Art. 2 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 2 Bemessung der Gerichtsgebühr - 1 Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen.
1    Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen.
2    Das Gericht kann bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge nach den Artikeln 3 und 4 hinausgehen, wenn besondere Gründe, namentlich mutwillige Prozessführung oder ausserordentlicher Aufwand, es rechtfertigen.2
3    Bei wenig aufwändigen Entscheiden über vorsorgliche Massnahmen, Ausstand, Wiederherstellung der Frist, Revision oder Erläuterung sowie bei Beschwerden gegen Zwischenentscheide kann die Gerichtsgebühr herabgesetzt werden. Der Mindestbetrag nach Artikel 3 oder 4 darf nicht unterschritten werden.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht, VGKE, SR 173.320.2). Vorliegend ist von einer Streitigkeit mit Vermögensinteresse auszugehen, da die angeordneten Massnahmen einen allfälligen kostenpflichtigen Zivilprozess im Zusammenhang mit der umstrittenen Schenkung von Namenaktien der D._______ AG an die Beschwerdeführerin und die Sicherstellung der mutmasslichen Prozesskosten betreffen. Die Gerichtsgebühr bemisst sich folglich nach dem Streitwert (Art. 4
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 4 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten mit Vermögensinteresse - In Streitigkeiten mit Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
VGKE). Wird von den von der Vorinstanz veranschlagten Kosten ausgegangen, die der Stiftungsrat aus stiftungsfremden Mitteln sicherzustellen hat (vgl. Dispositiv-Ziff. 2 der angefochtenen Verfügung vom 3. Juli 2018), beträgt der Streitwert Fr. 5.5 Mio. (vgl. Urteil des BGer 5A_28/2013 vom 15. April 2013 E. 2.4.2 betreffend Streitwert für die Sicherstellung in Arrestsachen, wenn der Wert des Arrestgegenstandes bekannt ist). Aufgrund der Aussichtslosigkeit des Verfahrens ist es vorliegend nicht angezeigt, den Streitwert zu reduzieren (vgl. BGE 138 III 675 E. 3.4.1 f.). Ausgehend von diesem Streitwert wären die Kosten des Beschwerdeverfahrens allerdings, auch unter Berücksichtigung der ergangenen Zwischenverfügung zur aufschiebenden Wirkung, auf Fr. 15 000.- festzusetzen. Damit würde sich der Kostenvorschuss von Fr. 2 000.-, der im Verfahren B-3933/2018 eingefordert wurde, als zu niedrig erweisen und müsste aufgrund des vorliegend festgestellten Streitwerts korrigiert werden. Dass sich die Position der Beschwerdeführerin durch die Rückweisung durch das Bundesgericht ohne Anzeige der drohenden Schlechterstellung verschlechtert, erschiene vorliegend aber als unzulässig (vgl. Art. 62 Abs. 3
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 62 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
1    Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
2    Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei.
3    Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein.
4    Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle.
VwVG analog), weshalb die Kosten des Beschwerdeverfahrens bei Fr. 2 000.- zu belassen sind. Dieser Betrag ist nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids dem in gleicher Höhe einbezahlten Kostenvorschuss zu entnehmen.

Die Beschwerdeführerin als unterliegende Partei hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung für die ihr erwachsenen Kosten (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VGKE), ebenso wenig die Vorinstanz als Bundesbehörde (Art. 7 Abs. 3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VGKE).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils dem von ihr im Verfahren B-3933/2018 geleisteten Kostenvorschuss entnommen.

3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.
Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. _______; Gerichtsurkunde)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

David Aschmann Kathrin Bigler Schoch

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Zivilsachen geführt werden (Art. 72 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 48 Einhaltung - 1 Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
1    Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
2    Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind.19
3    Die Frist gilt auch als gewahrt, wenn die Eingabe rechtzeitig bei der Vorinstanz oder bei einer unzuständigen eidgenössischen oder kantonalen Behörde eingereicht worden ist. Die Eingabe ist unverzüglich dem Bundesgericht zu übermitteln.
4    Die Frist für die Zahlung eines Vorschusses oder für eine Sicherstellung ist gewahrt, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten des Bundesgerichts der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist.
BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

Versand:2. September 2020
Decision information   •   DEFRITEN
Document : B-3171/2020
Date : 27. August 2020
Published : 12. Oktober 2020
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Stiftungsaufsicht
Subject : Aufsichtsrechtliche Massnahmen; Verfügung vom 3. Juli 2018; Entscheid beim BGer angefochten.


Legislation register
BGG: 42  48  72  112
BV: 29  30
EMRK: 6
GebV-ESA: 3
OR: 20  685c
OV-EDI: 3
VGG: 31  32  33
VGKE: 2  4  7
VwVG: 5  44  48  49  50  52  62  63  64
ZGB: 16  18  80  83d  84  84a  86  86b
ZPO: 1
BGE-register
107-II-385 • 108-II-497 • 111-II-97 • 119-II-222 • 121-I-113 • 122-II-464 • 123-I-1 • 124-III-5 • 124-IV-86 • 125-I-113 • 132-V-376 • 134-I-125 • 134-II-235 • 134-III-52 • 135-I-187 • 138-III-675 • 138-V-125 • 142-I-86 • 144-III-264 • 71-I-454
Weitere Urteile ab 2000
2C_1059/2014 • 5A_272/2017 • 5A_28/2013 • 5A_951/2016 • 5A_955/2019 • 9C_29/2014 • 9C_411/2018
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