121 I 113
17. Auszug aus dem Urteil der I. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 17. Juli 1995 i.S. S. und Mitbeteiligte gegen a.o. Generalprokurator und Obergericht des Kantons Bern (staatsrechtliche Beschwerde)
Regeste (de):
- Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
- Willkürliche Anwendung von Art. 202 StrV, dem amtlichen Verteidiger eines obsiegenden Angeschuldigten lediglich 3/4 des entsprechenden Anwaltshonorars zuzusprechen.
Regeste (fr):
- Art. 4 Cst. et art. 202 du code de procédure pénale du canton de Berne (CPP); rémunération de l'avocat d'office en cas de non-lieu.
- En allouant à l'avocat d'office de l'inculpé qui obtient gain de cause 3/4 seulement des honoraires prévus, l'autorité a appliqué arbitrairement l'art. 202 CPP.
Regesto (it):
- Art. 4 Cost. e art. 202 del codice di procedura penale del Canton Berna (CPP); retribuzione dell'avvocato d'ufficio in caso di decisione di non doversi procedere.
- Accordando all'avvocato d'ufficio del prevenuto che è stato scagionato solo i 3/4 dell'onorario previsto, l'autorità ha applicato in maniera arbitraria l'art. 202 CPP.
Sachverhalt ab Seite 113
BGE 121 I 113 S. 113
Die Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Bern hob mit Beschluss vom 21. Juli 1994 die Strafverfolgung gegen S. wegen vorsätzlicher Tötung und
BGE 121 I 113 S. 114
wegen qualifizierten Raubes auf und sprach ihm eine Entschädigung zu. Die Anklagekammer verfügte weiter, dass der Staat Bern dem amtlichen Verteidiger, Fürsprecher K., 3/4 des Anwaltshonorars sowie die Auslagen zu bezahlen habe. Die gesetzlichen Rück- und Nachforderungsrechte schloss sie aus. Mit gleichem Beschluss hob die Anklagekammer ebenfalls die Strafverfolgung gegen Z. wegen Gehilfenschaft evtl. Mittäterschaft zu qualifiziertem Raub und wegen falschen Zeugnisses auf, auferlegte ihm einen Teil der Verfahrenskosten und sprach ihm eine Entschädigung zu. Die Anklagekammer verfügte weiter, dass der Staat Bern den amtlichen Verteidiger, Fürsprecher L., 3/4 des Anwaltshonorars sowie die Auslagen zu bezahlen habe. Für die Hälfte der auszurichtenden Anwaltsentschädigung behielt sie die "gesetzlichen Rück- und Nachforderungsrechte gemäss Art. 42 Abs. 2 StrV in Verbindung mit Art. 82 Abs. 2

SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 82 Verfahren - 1 Die Zulassung der Streitverkündungsklage ist mit der Klageantwort oder mit der Replik im Hauptprozess zu beantragen. Die Rechtsbegehren, welche die streitverkündende Partei gegen die streitberufene Person zu stellen gedenkt, sind zu nennen und kurz zu begründen. Sie sind nicht zu beziffern, wenn sie dieselbe Leistung betreffen, zu der die streitverkündende Partei ihrerseits im Hauptverfahren verpflichtet wird.54 |
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1 | Die Zulassung der Streitverkündungsklage ist mit der Klageantwort oder mit der Replik im Hauptprozess zu beantragen. Die Rechtsbegehren, welche die streitverkündende Partei gegen die streitberufene Person zu stellen gedenkt, sind zu nennen und kurz zu begründen. Sie sind nicht zu beziffern, wenn sie dieselbe Leistung betreffen, zu der die streitverkündende Partei ihrerseits im Hauptverfahren verpflichtet wird.54 |
2 | Das Gericht gibt der Gegenpartei sowie der streitberufenen Person Gelegenheit zur Stellungnahme. |
3 | Wird die Streitverkündungsklage zugelassen, so bestimmt das Gericht Zeitpunkt und Umfang des betreffenden Schriftenwechsels; Artikel 125 bleibt vorbehalten. |
4 | Der Entscheid über die Zulassung der Klage ist mit Beschwerde anfechtbar. |

SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 82 Verfahren - 1 Die Zulassung der Streitverkündungsklage ist mit der Klageantwort oder mit der Replik im Hauptprozess zu beantragen. Die Rechtsbegehren, welche die streitverkündende Partei gegen die streitberufene Person zu stellen gedenkt, sind zu nennen und kurz zu begründen. Sie sind nicht zu beziffern, wenn sie dieselbe Leistung betreffen, zu der die streitverkündende Partei ihrerseits im Hauptverfahren verpflichtet wird.54 |
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1 | Die Zulassung der Streitverkündungsklage ist mit der Klageantwort oder mit der Replik im Hauptprozess zu beantragen. Die Rechtsbegehren, welche die streitverkündende Partei gegen die streitberufene Person zu stellen gedenkt, sind zu nennen und kurz zu begründen. Sie sind nicht zu beziffern, wenn sie dieselbe Leistung betreffen, zu der die streitverkündende Partei ihrerseits im Hauptverfahren verpflichtet wird.54 |
2 | Das Gericht gibt der Gegenpartei sowie der streitberufenen Person Gelegenheit zur Stellungnahme. |
3 | Wird die Streitverkündungsklage zugelassen, so bestimmt das Gericht Zeitpunkt und Umfang des betreffenden Schriftenwechsels; Artikel 125 bleibt vorbehalten. |
4 | Der Entscheid über die Zulassung der Klage ist mit Beschwerde anfechtbar. |
Gegen diesen Beschluss der Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Bern führen S., Z., K. und L. staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung von Art. 4

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch. |
Erwägungen
aus folgenden Erwägungen:
3. Die Beschwerdeführer werfen der Anklagekammer Willkür vor, weil sie ihnen lediglich drei Viertel und nicht das volle Anwaltshonorar zugesprochen habe. a) Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre. Das Bundesgericht hebt einen kantonalen Entscheid wegen materieller Rechtsverweigerung nur auf, wenn er offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 119 Ia 113 E. 3a mit Hinweisen). b) Nach Art. 202 Abs. 1 des Gesetzes über das Strafverfahren des Kantons Bern vom 20. Mai 1928 (StrV) ist im Aufhebungsbeschluss darüber zu entscheiden, ob dem Angeschuldigten für die durch die Untersuchung verursachten Nachteile und für die Verteidigungskosten eine Entschädigung gebührt. Hierüber, wie auch über das Mass der Entschädigung, ist nach Billigkeitsgründen zu befinden.
BGE 121 I 113 S. 115
Die Anklagekammer verweigerte S. und Z. eine Entschädigung für Verteidigungskosten mit der Begründung, ihre amtlichen Verteidiger seien aus der Staatskasse im Umfang von drei Vierteln der Gebühr plus Auslagen zu entschädigen. Sie brachte damit stillschweigend zum Ausdruck, dass den Angeschuldigten hinsichtlich den Verteidigungskosten keine Entschädigung auszurichten sei, weil ihnen insoweit auch kein Nachteil entstanden sei. c) Die Beschwerdeführer rügen eine willkürliche Anwendung von Art. 202 Abs. 1 StrV. Sie machen geltend, die umstrittene Bestimmung enthalte keine Anhaltspunkte für eine unterschiedliche Behandlung von Entschädigungsansprüchen für Honorarforderungen amtlicher und privat beigezogener Anwälte. Die Praxis der Anklagekammer führe zum stossenden Resultat, dass der amtlich verteidigte und vollumfänglich obsiegende Angeschuldigte entgegen dem klaren Wortlaut von Art. 202 StrV keine Entschädigung für die Verteidigungskosten erhalte. Dadurch werde der Staat in unterschiedlichem Masse entschädigungspflichtig, je nachdem, ob der Angeschuldigte privat oder amtlich verteidigt sei. Ausserdem werde der amtliche Verteidiger im Falle eines vollständigen Obsiegens seines Klienten schlechter gestellt, als wenn letzterem ganz oder teilweise die Kosten auferlegt würden. Diesfalls hätte er für das restliche Honorarviertel ein Nachforderungsrecht im Sinne von Art. 42 Abs. 2 StrV. d) Art. 202 Abs. 1 StrV regelt den Entschädigungsanspruch des Angeschuldigten gegenüber dem Staat für die durch eine Untersuchung verursachten Nachteile. Für eine unterschiedliche Behandlung von Entschädigungsansprüchen für Honorarforderungen amtlicher und privat beigezogener Verteidiger lassen sich dieser Bestimmung keine Anhaltspunkte entnehmen. Für die Entschädigung des amtlichen Verteidigers verweist Art. 42 Abs. 2 StrV auf das Dekret vom 6. November 1973 über die Anwaltsgebühren (DAG). Dort wird in Art. 17 Abs. 1 (laut der für den vorliegenden Fall massgebenden Fassung) festgesetzt, dass der amtlich bestellte Anwalt in Zivil-, Straf- und Verwaltungsrechtssachen drei Viertel der tarifmässigen Gebühren aus der Staatskasse bezieht. Nach Art. 18 DAG kann der amtlich bestellte Anwalt seine Entschädigung vom Staat auch dann verlangen, wenn die von ihm vertretene Partei obsiegt, die Eintreibung der Kostenforderung vom Prozessgegner gemäss Art. 82

SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 82 Verfahren - 1 Die Zulassung der Streitverkündungsklage ist mit der Klageantwort oder mit der Replik im Hauptprozess zu beantragen. Die Rechtsbegehren, welche die streitverkündende Partei gegen die streitberufene Person zu stellen gedenkt, sind zu nennen und kurz zu begründen. Sie sind nicht zu beziffern, wenn sie dieselbe Leistung betreffen, zu der die streitverkündende Partei ihrerseits im Hauptverfahren verpflichtet wird.54 |
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1 | Die Zulassung der Streitverkündungsklage ist mit der Klageantwort oder mit der Replik im Hauptprozess zu beantragen. Die Rechtsbegehren, welche die streitverkündende Partei gegen die streitberufene Person zu stellen gedenkt, sind zu nennen und kurz zu begründen. Sie sind nicht zu beziffern, wenn sie dieselbe Leistung betreffen, zu der die streitverkündende Partei ihrerseits im Hauptverfahren verpflichtet wird.54 |
2 | Das Gericht gibt der Gegenpartei sowie der streitberufenen Person Gelegenheit zur Stellungnahme. |
3 | Wird die Streitverkündungsklage zugelassen, so bestimmt das Gericht Zeitpunkt und Umfang des betreffenden Schriftenwechsels; Artikel 125 bleibt vorbehalten. |
4 | Der Entscheid über die Zulassung der Klage ist mit Beschwerde anfechtbar. |
BGE 121 I 113 S. 116
Eintreibung der Kostenforderung vom Prozessgegner gemäss Art. 82

SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 82 Verfahren - 1 Die Zulassung der Streitverkündungsklage ist mit der Klageantwort oder mit der Replik im Hauptprozess zu beantragen. Die Rechtsbegehren, welche die streitverkündende Partei gegen die streitberufene Person zu stellen gedenkt, sind zu nennen und kurz zu begründen. Sie sind nicht zu beziffern, wenn sie dieselbe Leistung betreffen, zu der die streitverkündende Partei ihrerseits im Hauptverfahren verpflichtet wird.54 |
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1 | Die Zulassung der Streitverkündungsklage ist mit der Klageantwort oder mit der Replik im Hauptprozess zu beantragen. Die Rechtsbegehren, welche die streitverkündende Partei gegen die streitberufene Person zu stellen gedenkt, sind zu nennen und kurz zu begründen. Sie sind nicht zu beziffern, wenn sie dieselbe Leistung betreffen, zu der die streitverkündende Partei ihrerseits im Hauptverfahren verpflichtet wird.54 |
2 | Das Gericht gibt der Gegenpartei sowie der streitberufenen Person Gelegenheit zur Stellungnahme. |
3 | Wird die Streitverkündungsklage zugelassen, so bestimmt das Gericht Zeitpunkt und Umfang des betreffenden Schriftenwechsels; Artikel 125 bleibt vorbehalten. |
4 | Der Entscheid über die Zulassung der Klage ist mit Beschwerde anfechtbar. |

SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 82 Verfahren - 1 Die Zulassung der Streitverkündungsklage ist mit der Klageantwort oder mit der Replik im Hauptprozess zu beantragen. Die Rechtsbegehren, welche die streitverkündende Partei gegen die streitberufene Person zu stellen gedenkt, sind zu nennen und kurz zu begründen. Sie sind nicht zu beziffern, wenn sie dieselbe Leistung betreffen, zu der die streitverkündende Partei ihrerseits im Hauptverfahren verpflichtet wird.54 |
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1 | Die Zulassung der Streitverkündungsklage ist mit der Klageantwort oder mit der Replik im Hauptprozess zu beantragen. Die Rechtsbegehren, welche die streitverkündende Partei gegen die streitberufene Person zu stellen gedenkt, sind zu nennen und kurz zu begründen. Sie sind nicht zu beziffern, wenn sie dieselbe Leistung betreffen, zu der die streitverkündende Partei ihrerseits im Hauptverfahren verpflichtet wird.54 |
2 | Das Gericht gibt der Gegenpartei sowie der streitberufenen Person Gelegenheit zur Stellungnahme. |
3 | Wird die Streitverkündungsklage zugelassen, so bestimmt das Gericht Zeitpunkt und Umfang des betreffenden Schriftenwechsels; Artikel 125 bleibt vorbehalten. |
4 | Der Entscheid über die Zulassung der Klage ist mit Beschwerde anfechtbar. |

SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 82 Verfahren - 1 Die Zulassung der Streitverkündungsklage ist mit der Klageantwort oder mit der Replik im Hauptprozess zu beantragen. Die Rechtsbegehren, welche die streitverkündende Partei gegen die streitberufene Person zu stellen gedenkt, sind zu nennen und kurz zu begründen. Sie sind nicht zu beziffern, wenn sie dieselbe Leistung betreffen, zu der die streitverkündende Partei ihrerseits im Hauptverfahren verpflichtet wird.54 |
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1 | Die Zulassung der Streitverkündungsklage ist mit der Klageantwort oder mit der Replik im Hauptprozess zu beantragen. Die Rechtsbegehren, welche die streitverkündende Partei gegen die streitberufene Person zu stellen gedenkt, sind zu nennen und kurz zu begründen. Sie sind nicht zu beziffern, wenn sie dieselbe Leistung betreffen, zu der die streitverkündende Partei ihrerseits im Hauptverfahren verpflichtet wird.54 |
2 | Das Gericht gibt der Gegenpartei sowie der streitberufenen Person Gelegenheit zur Stellungnahme. |
3 | Wird die Streitverkündungsklage zugelassen, so bestimmt das Gericht Zeitpunkt und Umfang des betreffenden Schriftenwechsels; Artikel 125 bleibt vorbehalten. |
4 | Der Entscheid über die Zulassung der Klage ist mit Beschwerde anfechtbar. |