Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

9C 411/2018

Urteil vom 24. Oktober 2018

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Glanzmann,
Gerichtsschreiberin Keel Baumann.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Gehrig,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle Bern, Scheibenstrasse 70, 3014 Bern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. April 2018 (200 18 15 IV).

Sachverhalt:

A.
Der 1973 geborene A.________ meldete sich im Januar 2015 unter Hinweis auf chronischen Durchfall und Untergewicht bei der Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an. Nach Abklärung der Verhältnisse ermittelte die IV-Stelle Bern, davon ausgehend, dass der Versicherte im Gesundheitsfall zu 80 % erwerbstätig und zu 20 % im Haushalt beschäftigt wäre, einen Invaliditätsgrad von 28 %. Mit Vorbescheid vom 26. Februar 2016 verneinte sie einen Rentenanspruch. Auf die Einwände des Versicherten zog die Verwaltung zusätzliche Stellungnahmen ihres Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) und des Bereichs Abklärungen bei. Sie erliess am 17. Juni 2016 einen weiteren, ebenfalls zur Ablehnung eines Leistungsanspruchs gelangenden Vorbescheid (ermittelter Invaliditätsgrad: 32 %). Nachdem der Versicherte erneut Einwand erhoben hatte, holte die IV-Stelle beim ABI, Ärztliches Begutachtungsinstitut GmbH, Basel, ein Gutachten ein, welches am 26. Juni 2017 erstattet wurde. Nach weiteren Abklärungen, insbesondere Beizug eines aktuellen Haushaltberichts vom 13. Juli 2017, ermittelte sie einen Invaliditätsgrad von 16 %, weshalb sie A.________ mit Vorbescheid vom 19. Juli 2017 nochmals die Verneinung eines Rentenanspruches in Aussicht stellte. Nach Einwand
des Versicherten sowie Einholung weiterer Stellungnahmen des RAD vom 23. November 2017 und des Bereichs Abklärungen vom 4. Dezember 2017 erliess die IV-Stelle am 6. Dezember 2017 eine dem Vorbescheid vom 19. Juli 2017 entsprechende Verfügung.

B.
Beschwerdeweise liess A.________ die Aufhebung der Verfügung beantragen. Es sei ihm rückwirkend ab dem frühestmöglichen Zeitpunkt eine Invalidenrente zuzusprechen. Eventualiter sei ein Gerichtsgutachten einzuholen und gestützt darauf eine Neubeurteilung des Leistungsanspruchs vorzunehmen. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die IV-Stelle zurückzuweisen. Mit Entscheid vom 30. April 2018 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern die Beschwerde ab.

C.
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und das Rechtsbegehren stellen, der Entscheid vom 30. April 2018 sei aufzuheben. Die Sache sei zu neuem Entscheid an die IV-Stelle und eventualiter an das kantonale Verwaltungsgericht zurückzuweisen.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht (Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG; vgl. auch Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG). Mit Blick auf diese Kognitionsregelung ist aufgrund der Vorbringen in der Beschwerde ans Bundesgericht zu prüfen, ob der angefochtene Gerichtsentscheid in der Anwendung der massgeblichen materiell- und beweisrechtlichen Grundlagen (u.a.) Bundesrecht verletzt (Art. 95 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG), einschliesslich einer allfälligen rechtsfehlerhaften Tatsachenfeststellung (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
, Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG).

2.

2.1. Die Vorinstanz erwog, es sei fraglich, könne aber letztlich offen gelassen werden, ob die IV-Stelle das rechtliche Gehör des Versicherten dadurch verletzt habe, dass sie ihm die nach seinem Einwand vom 21. August 2017 eingeholten Akten (Stellungnahmen des RAD vom 23. November 2017 und des Bereichs Abklärungen vom 4. Dezember 2017) erst mit der Eröffnung der Verfügung vom 6. Dezember 2017 zur Kenntnis gebracht habe. Der Versicherte habe sich im kantonalen Beschwerdeverfahren dazu äussern können. Eine allfällig erfolgte (leichte) Verletzung des rechtlichen Gehörs wäre in Anbetracht der uneingeschränkten Kognition im erstinstanzlichen Prozess jedenfalls als geheilt zu betrachten. Unter den gegebenen Voraussetzungen wäre selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Heilung des Mangels auszugehen, weil die Rückweisung der Sache zu einem formalistischen Leerlauf führen würde.

2.2. Der Beschwerdeführer lässt zu Unrecht einwenden, sein rechtliches Gehör sei nicht nur leicht, sondern schwerwiegend verletzt worden. Denn die Antworten des RAD vom 23. November 2017 und des Bereichs Abklärungen vom 4. Dezember 2017 enthielten keine neuen Tatsachen, sondern bestätigten lediglich den dem Vorbescheid vom 19. Juli 2017 zugrundeliegenden bzw. im Abklärungsbericht vom 13. Juli 2017 festgehaltenen Sachverhalt, zu welchem sich der Beschwerdeführer in seinem Einwand vom 21. August 2017 bereits eingehend äussern konnte. Sodann stellen die entsprechenden vorinstanzlichen Erwägungen, anders als der Versicherte ausführen lässt, auch nicht in Frage, dass der Gehörsanspruch grundsätzlich vor (d.h. nicht mit oder nach) dem Verfügungserlass zu gewähren ist (vgl. auch BGE 124 V 181 E. 1b und c S. 181 f.) und nicht einfach dadurch umgangen werden kann, dass der Versicherte auf seine Äusserungsmöglichkeit in einem allfälligen Beschwerdeverfahren verwiesen wird. Dies ändert aber nichts daran, dass ausnahmsweise, wenn (wie hier) eine nicht besonders schwerwiegende Gehörsverletzung vorliegt, die Rechtsprechung eine Heilung in einem (eine uneingeschränkte Überprüfung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht ermöglichenden)
Rechtsmittelverfahren zulässt (BGE 132 V 387 E. 5.1 S. 390; 127 V 431 E. 3d/aa S. 437 f.). Dass die Vorinstanz die hierfür praxisgemäss erforderlichen Voraussetzungen bejaht hat, verletzt Bundesrecht nicht (E. 1).

3.

3.1. Als weiteren prozessualen Mangel rügt der Beschwerdeführer (wie bereits im Vorbescheid- und im kantonalen Verfahren), dass nicht offengelegt und dokumentiert worden sei, wie viele und welche Gutachterstellen sich im Auswahlverfahren der SuisseMED@P befunden hätten. Seiner Auffassung nach läuft dies der Aktenführungspflicht gemäss Art. 46
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 46 Aktenführung - Für jedes Sozialversicherungsverfahren sind alle Unterlagen, die massgeblich sein können, vom Versicherungsträger systematisch zu erfassen.
ATSG zuwider. Er fordert ein "Korrektiv hin zu einem transparenten Vergabeverfahren".

3.2. Aus der Bestimmung des Art. 46
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 46 Aktenführung - Für jedes Sozialversicherungsverfahren sind alle Unterlagen, die massgeblich sein können, vom Versicherungsträger systematisch zu erfassen.
ATSG, wonach für jedes Sozialversicherungsverfahren alle Unterlagen, die massgeblich sein können, vom Versicherungsträger systematisch zu erfassen sind, vermag der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Ihrer Verpflichtung, alles in den Akten festzuhalten, was zur Sache gehört, und in diesem Sinne ein vollständiges Aktendossier über das Verfahren zu führen, um gegebenenfalls ordnungsgemäss Akteneinsicht gewähren und bei einem Weiterzug diese Unterlagen an die Rechtsmittelinstanz weiterleiten zu können (BGE 138 V 218 E. 8.1.2 S. 223 mit Hinweisen), ist die IV-Stelle im Zusammenhang mit der von ihr angeordneten Begutachtung nachgekommen:
Aktenmässig dokumentiert sind die an den Rechtsvertreter des Versicherten gerichtete Mitteilung vom 2. August 2016 über die geplante Einholung einer nach dem Zufallsprinzip zu vergebenden polydisziplinären medizinischen Expertise, die Antwort des Rechtsvertreters vom 12. August 2016 (keine Einwände gegen die entsprechende Beauftragung), die automatisch generierten Systemnachrichten über die Zuteilung des Gutachtensauftrags ans ABI, die Bestätigung des Auftrags sowie die Information betreffend die Zeitmessung vom 14. und 21. November sowie 25. Dezember 2016, die dazwischen erfolgte Erteilung des entsprechenden Auftrages (samt Aktenzustellung) vom 15. November 2016, die Bekanntgabe von Gutachterstelle und Gutachter vom 13. Dezember 2016, die vom Rechtsvertreter am 28. Dezember 2016 gegen die Beauftragung des ABI vorgebrachten Einwände und die an der ABI-Begutachtung festhaltende Verfügung der IV-Stelle vom 22. Januar 2017.
Über darüber hinausgehende Informationen, welche in den Akten festzuhalten gewesen wären, verfügte die IV-Stelle nicht, weil der gesamte übrige Verlauf der Gutachtenseinholung sich jeweils ausserhalb ihres Bereichs abspielt, indem er über die vom Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) entwickelte webbasierte Vergabeplattform SuisseMED@P gesteuert und kontrolliert wird (vgl. BGE 140 V 507 E. 3.1 S. 510 f.; zu den einzelnen Verfahrensschritten: SuisseMED@P: Handbuch für Gutachter- und IV-Stellen [Anhang V des Kreisschreibens über das Verfahren in der Invalidenversicherung (KSVI)]). Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, erfolgt die Auftragsvergabe dabei zwecks ergebnisneutraler Verteilung mittels Zufallsgenerator und "blind". Dies heisst nichts anderes, als dass "niemand Einblick in den Vergabetopf nehmen kann und daher auch keiner mit Sicherheit weiss, wie viele bzw. welche Gutachterstellen zu einem bestimmten Zeitpunkt zur Auswahl stehen" (vom BSV herausgegebene Information "Auftragsvergabe und Zufallsprinzip SuisseMED@P", Ziff. 3). Mit anderen Worten ist die (in der Beschwerde beanstandete) Unkenntnis darüber, welche der inzwischen (Stand: 15. März 2018) 31 polydisziplinären Gutachterstellen, die über einen Vertrag mit
dem BSV nach Art. 72bis
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 72bis - 1 Medizinische Gutachten, an denen drei und mehr Fachdisziplinen beteiligt sind, haben bei einer Gutachterstelle zu erfolgen, mit welcher das BSV eine Vereinbarung getroffen hat.
1    Medizinische Gutachten, an denen drei und mehr Fachdisziplinen beteiligt sind, haben bei einer Gutachterstelle zu erfolgen, mit welcher das BSV eine Vereinbarung getroffen hat.
1bis    Medizinische Gutachten, an denen zwei Fachdisziplinen beteiligt sind, haben bei einer Gutachterstelle oder einem Sachverständigen-Zweierteam zu erfolgen, mit der oder dem das BSV eine Vereinbarung getroffen hat.304
2    Die Vergabe der Aufträge erfolgt nach dem Zufallsprinzip.
IVV verfügen (Liste abrufbar unter www.bsv.admin.ch), sich im konkreten Einzelfall im Vergabetopf befinden, beabsichtigt.
Die Transparenz über die Anwendungspraxis der Plattform wird rechtsprechungsgemäss sichergestellt durch eine periodische Berichterstattung (Anzahl der bei den angeschlossenen MEDAS eingeholten polydisziplinären Gutachten; SuisseMED@P-Reporting [erstmals erstellt für 2013], abrufbar unter www.bsv.admin.ch), ergänzt durch die ordnungsgemässen (Jahres-) Berichte der einzelnen Institute über ihre sonstige Sachverständigentätigkeit, vor allem bezüglich der bi- und monodisziplinären Expertisen für die IV-Stellen (BGE 139 V 349 E. 5.5 S. 357; vgl. auch RALF KOCHER, Zwei Jahre SuisseMED@P - Wo stehen wir?, in: CHSS 2014 S. 288 ff., 289). Für das vom Beschwerdeführer geforderte Korrektiv besteht mithin kein Anlass.

4.

4.1. In Bezug auf das ABI-Gutachten vom 26. Juni 2017, welches dem Versicherten eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 80 % in sämtlichen geeigneten Erwerbstätigkeiten attestiert, wird in der Beschwerde erneut geltend gemacht, es sei nicht lege artis erstellt worden und damit keine taugliche Grundlage für die Beurteilung des Leistungsanspruchs. Indessen hat die Vorinstanz dem ABI-Gutachten vom 26. Juni 2017 zu Recht Beweiskraft zuerkannt. Sie hat begründet, weshalb es die dafür erforderlichen Kriterien (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352 mit Hinweis) erfüllt. Der Versicherte legt keine konkreten Indizien dar, die an dessen Zuverlässigkeit zweifeln liessen (vgl. dazu BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 470). Vielmehr beschränkt er sich in weiten Teilen darauf, die ärztlichen Unterlagen abweichend vom angefochtenen Entscheid zu würdigen und daraus andere Schlüsse zu ziehen, was nicht genügt (Urteile 9C 494/2016 vom 19. Dezember 2016 E. 3.5 mit Hinweisen).

4.2. Der Beschwerdeführer stellt sich sodann zu Unrecht auf den Standpunkt, es verletze "Beweisrecht", dass die Vorinstanz die Einschätzung des RAD vom 9. Juli 2015 (Arbeitsfähigkeit von 60 % bei einer Leistungsfähigkeit von 80 %) mangels persönlicher Untersuchung durch den RAD-Arzt als nicht massgeblich betrachte, habe doch eine solche gemäss Art. 49 Abs. 2
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 49 Aufgaben - 1 Die regionalen ärztlichen Dienste beurteilen die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des BSV frei wählen.
1    Die regionalen ärztlichen Dienste beurteilen die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des BSV frei wählen.
1bis    Bei der Festsetzung der funktionellen Leistungsfähigkeit (Art. 54a Abs. 3 IVG) ist die medizinisch attestierte Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit und für angepasste Tätigkeiten unter Berücksichtigung sämtlicher physischen, psychischen und geistigen Ressourcen und Einschränkungen in qualitativer und quantitativer Hinsicht zu beurteilen und zu begründen.271
2    Die regionalen ärztlichen Dienste können bei Bedarf selber ärztliche Untersuchungen von Versicherten durchführen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest.
3    Sie stehen den IV-Stellen der Region beratend zur Verfügung.
IVV nur "bei Bedarf" stattzufinden. Denn es trifft zwar zu, dass eine RAD-Stellungnahme als medizinisches Aktengutachten grundsätzlich eine zulässige Entscheidungsgrundlage darstellen kann (RKUV 1993 Nr. U 167 S. 95 E. 5d; Urteile 9C 29/2014 vom 18. Februar 2014 und 8C 199/2011 vom 9. August 2011 E. 2 mit Hinweis), wobei einem reinen Aktengutachten nur Beweiswert zuzuerkennen ist, wenn es im Wesentlichen um die Beurteilung eines feststehenden medizinischen Sachverhaltes geht (Urteil I 1094/06 vom 14. November 2007 E. 3.1.1 in fine). Ohnehin aber kommt den Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem im Verfahren nach Art. 44
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 44 Gutachten - 1 Erachtet der Versicherungsträger im Rahmen von medizinischen Abklärungen ein Gutachten als notwendig, so legt er je nach Erfordernis eine der folgenden Arten fest:
1    Erachtet der Versicherungsträger im Rahmen von medizinischen Abklärungen ein Gutachten als notwendig, so legt er je nach Erfordernis eine der folgenden Arten fest:
a  monodisziplinäres Gutachten;
b  bidisziplinäres Gutachten;
c  polydisziplinäres Gutachten.
2    Muss der Versicherungsträger zur Abklärung des Sachverhaltes ein Gutachten bei einem oder mehreren unabhängigen Sachverständigen einholen, so gibt er der Partei deren Namen bekannt. Diese kann innert zehn Tagen aus den Gründen nach Artikel 36 Absatz 1 Sachverständige ablehnen und Gegenvorschläge machen.
3    Mit der Bekanntgabe der Namen stellt der Versicherungsträger der Partei auch die Fragen an den oder die Sachverständigen zu und weist sie auf die Möglichkeit hin, innert der gleichen Frist Zusatzfragen in schriftlicher Form einzureichen. Der Versicherungsträger entscheidet abschliessend über die Fragen an den oder die Sachverständigen.
4    Hält der Versicherungsträger trotz Ablehnungsantrag an den vorgesehenen Sachverständigen fest, so teilt er dies der Partei durch Zwischenverfügung mit.
5    Bei Gutachten nach Absatz 1 Buchstaben a und b werden die Fachdisziplinen vom Versicherungsträger, bei Gutachten nach Absatz 1 Buchstabe c von der Gutachterstelle abschliessend festgelegt.
6    Sofern die versicherte Person es nicht anders bestimmt, werden die Interviews in Form von Tonaufnahmen zwischen der versicherten Person und dem Sachverständigen erstellt und in die Akten des Versicherungsträgers aufgenommen.
7    Der Bundesrat:
a  kann für Gutachten nach Absatz 1 die Art der Vergabe des Auftrages an eine Gutachterstelle regeln;
b  erlässt Kriterien für die Zulassung von medizinischen und neuropsychologischen Sachverständigen für alle Gutachten nach Absatz 1;
c  schafft eine Kommission mit Vertreterinnen und Vertretern der verschiedenen Sozialversicherungen, der Gutachterstellen, der Ärzteschaft, der Neuropsychologinnen und Neuropsychologen, der Wissenschaft sowie der Patienten- und Behindertenorganisationen, welche die Zulassung als Gutachterstelle, das Verfahren zur Gutachtenerstellung und die Ergebnisse der medizinischen Gutachten überwacht. Die Kommission spricht öffentliche Empfehlungen aus.
ATSG in Auftrag gegebenen Gutachten (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 469). Bei dem hier zur Diskussion stehenden RAD-Bericht vom 9. Juli 2015 handelt es sich im Übrigen um eine erste, sich auf die
Unterlagen der behandelnden Ärzte stützende Einschätzung, welche im Verlaufe des Verfahrens ihren Beweiswert verlor, weil der RAD selbst an ihr nicht mehr festhielt, sondern die abweichende Beurteilung durch das ABI vom 26. Juni 2017 für einschlägig erklärte (Stellungnahme des RAD vom 23. November 2017).

4.3. Zusammenfassend ergibt sich, dass das kantonale Gericht auf das ABI-Gutachten vom 26. Juni 2017 abstellen durfte, ohne Bundesrecht zu verletzen. Der Verzicht auf weitere Abklärungen erfolgte in zulässiger antizipierter Beweiswürdigung (BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236 f. mit Hinweisen; 124 V 90 E. 4b S. 94). Die Vorinstanz hat die Beweise nicht willkürlich gewürdigt, wenn sie die ABI-Beurteilung als aussagekräftig, schlüssig und nachvollziehbar qualifiziert hat.

5.
Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer ebenso beanstandeten Statusfrage kann (ebenso wie für die gesamte Invaliditätsbemessung) auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden, wonach unabhängig davon, ob mit der IV-Stelle von einem erwerblichen Anteil von 80 % und einem Haushaltanteil von 20 % oder von einer vollzeitlichen Erwerbstätigkeit ausgegangen wird, ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad resultiert. Damit hat es mit dem angefochtenen Entscheid sein Bewenden. Weiterungen erübrigen sich.

6.
Die Gerichtskosten werden dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 24. Oktober 2018

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Pfiffner

Die Gerichtsschreiberin: Keel Baumann
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 9C_411/2018
Datum : 24. Oktober 2018
Publiziert : 09. November 2018
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Invalidenversicherung
Gegenstand : Invalidenversicherung


Gesetzesregister
ATSG: 44 
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 44 Gutachten - 1 Erachtet der Versicherungsträger im Rahmen von medizinischen Abklärungen ein Gutachten als notwendig, so legt er je nach Erfordernis eine der folgenden Arten fest:
1    Erachtet der Versicherungsträger im Rahmen von medizinischen Abklärungen ein Gutachten als notwendig, so legt er je nach Erfordernis eine der folgenden Arten fest:
a  monodisziplinäres Gutachten;
b  bidisziplinäres Gutachten;
c  polydisziplinäres Gutachten.
2    Muss der Versicherungsträger zur Abklärung des Sachverhaltes ein Gutachten bei einem oder mehreren unabhängigen Sachverständigen einholen, so gibt er der Partei deren Namen bekannt. Diese kann innert zehn Tagen aus den Gründen nach Artikel 36 Absatz 1 Sachverständige ablehnen und Gegenvorschläge machen.
3    Mit der Bekanntgabe der Namen stellt der Versicherungsträger der Partei auch die Fragen an den oder die Sachverständigen zu und weist sie auf die Möglichkeit hin, innert der gleichen Frist Zusatzfragen in schriftlicher Form einzureichen. Der Versicherungsträger entscheidet abschliessend über die Fragen an den oder die Sachverständigen.
4    Hält der Versicherungsträger trotz Ablehnungsantrag an den vorgesehenen Sachverständigen fest, so teilt er dies der Partei durch Zwischenverfügung mit.
5    Bei Gutachten nach Absatz 1 Buchstaben a und b werden die Fachdisziplinen vom Versicherungsträger, bei Gutachten nach Absatz 1 Buchstabe c von der Gutachterstelle abschliessend festgelegt.
6    Sofern die versicherte Person es nicht anders bestimmt, werden die Interviews in Form von Tonaufnahmen zwischen der versicherten Person und dem Sachverständigen erstellt und in die Akten des Versicherungsträgers aufgenommen.
7    Der Bundesrat:
a  kann für Gutachten nach Absatz 1 die Art der Vergabe des Auftrages an eine Gutachterstelle regeln;
b  erlässt Kriterien für die Zulassung von medizinischen und neuropsychologischen Sachverständigen für alle Gutachten nach Absatz 1;
c  schafft eine Kommission mit Vertreterinnen und Vertretern der verschiedenen Sozialversicherungen, der Gutachterstellen, der Ärzteschaft, der Neuropsychologinnen und Neuropsychologen, der Wissenschaft sowie der Patienten- und Behindertenorganisationen, welche die Zulassung als Gutachterstelle, das Verfahren zur Gutachtenerstellung und die Ergebnisse der medizinischen Gutachten überwacht. Die Kommission spricht öffentliche Empfehlungen aus.
46
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 46 Aktenführung - Für jedes Sozialversicherungsverfahren sind alle Unterlagen, die massgeblich sein können, vom Versicherungsträger systematisch zu erfassen.
BGG: 66 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
95 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
97 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
105
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
IVV: 49 
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 49 Aufgaben - 1 Die regionalen ärztlichen Dienste beurteilen die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des BSV frei wählen.
1    Die regionalen ärztlichen Dienste beurteilen die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des BSV frei wählen.
1bis    Bei der Festsetzung der funktionellen Leistungsfähigkeit (Art. 54a Abs. 3 IVG) ist die medizinisch attestierte Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit und für angepasste Tätigkeiten unter Berücksichtigung sämtlicher physischen, psychischen und geistigen Ressourcen und Einschränkungen in qualitativer und quantitativer Hinsicht zu beurteilen und zu begründen.271
2    Die regionalen ärztlichen Dienste können bei Bedarf selber ärztliche Untersuchungen von Versicherten durchführen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest.
3    Sie stehen den IV-Stellen der Region beratend zur Verfügung.
72bis
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 72bis - 1 Medizinische Gutachten, an denen drei und mehr Fachdisziplinen beteiligt sind, haben bei einer Gutachterstelle zu erfolgen, mit welcher das BSV eine Vereinbarung getroffen hat.
1    Medizinische Gutachten, an denen drei und mehr Fachdisziplinen beteiligt sind, haben bei einer Gutachterstelle zu erfolgen, mit welcher das BSV eine Vereinbarung getroffen hat.
1bis    Medizinische Gutachten, an denen zwei Fachdisziplinen beteiligt sind, haben bei einer Gutachterstelle oder einem Sachverständigen-Zweierteam zu erfolgen, mit der oder dem das BSV eine Vereinbarung getroffen hat.304
2    Die Vergabe der Aufträge erfolgt nach dem Zufallsprinzip.
BGE Register
124-V-180 • 124-V-90 • 125-V-351 • 127-V-431 • 132-V-387 • 134-V-231 • 135-V-465 • 136-I-229 • 138-V-218 • 139-V-349 • 140-V-507
Weitere Urteile ab 2000
8C_199/2011 • 9C_29/2014 • 9C_411/2018 • 9C_494/2016 • I_1094/06
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
iv-stelle • rad • vorinstanz • bundesgericht • sachverhalt • weiler • beweiskraft • bundesamt für sozialversicherungen • entscheid • rechtsverletzung • beschwerde in öffentlich-rechtlichen angelegenheiten • stelle • gerichtskosten • aktengutachten • kenntnis • sachverhaltsfeststellung • anspruch auf rechtliches gehör • leistungsbezug • leistungsanspruch • zuschlag
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