Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung II

B-3069/2015

Urteil vom 27. März 2017

Richter David Aschmann (Vorsitz),

Richter Pietro Angeli-Busi,
Besetzung
Richterin Eva Schneeberger

Gerichtsschreiberin Katharina Niederberger.

Dr. A._______

vertreten durchProf. Dr. Andreas Auer,

Umbricht Rechtsanwälte,
Parteien
Bahnhofstrasse 22,

Postfach 2957, 8022 Zürich,

Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerischer Nationalfonds SNF,

Abteilung Geistes- und Sozialwissenschaften,

Wildhainweg 3, Postfach 8232, 3001 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand Beitragsgesuch

Sachverhalt:

A.
Mit Schreiben vom 5. November 1989 beantragte A._______ (nachfolgend: der Beschwerdeführer), geboren am (...), bei der Abteilung für Geistes- und Sozialwissenschaften des Schweizerischen Nationalfonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung (SNF; nachfolgend: die Vorinstanz) die Ausrichtung eines Publikationsbeitrages zur Veröffentlichung von Band I des Werkes (...) über (...).

A.a
Die Vorinstanz teilte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 16. März 1992 mit, der Nationale Forschungsrat habe das Publikationsgesuch mit einem positiven Ergebnis evaluiert. Sein Beschluss betreffe nicht nur den ersten Band, sondern das neunbändige [recte: achtbändige] Werk (...) in seiner Gesamtheit. Das vollständige, rund 4'000 Seiten umfassende Manuskript sei Gegenstand einer im Auftrag des SNF extern erarbeiten Expertise gewesen.

A.b
Am 10. März 1993 erteilte die Vorinstanz sodann die Zusprache für den ersuchten Publikationsbeitrag. Für die Drucklegung von Band I wurde dem Beschwerdeführer ein Beitrag von Fr. 40'575.- zugesprochen. Die Vorinstanz wies den Beschwerdeführer darauf hin, dass für alle folgenden Bände je eine neue Verlagskalkulation vorzulegen sei.

A.c
In den Jahren 1994, 1998 und 2005 sprach die Vorinstanz dem Beschwerdeführer für die Bände II bis IV Publikationsbeiträge im Umfang von insgesamt Fr. 116'610.- zu.

A.d
Nachdem der Beschwerdeführer die Vorinstanz am 2. September 2013 um einen Publikationsbeitrag für den Band V in der Höhe von Fr. 61'155.- ersucht hatte, erfolgte am 18. Dezember 2013 der Zuspracheentscheid über Fr. 40'000.-. Die Vorinstanz teilte dem Beschwerdeführer mit, dass er sich für die Publikation der folgenden Bände eine andere Finanzierungsmöglichkeit suchen müsse, da ihre Förderung auf die Zeitspanne der Erwerbstätigkeit der Gesuchstellenden ausgerichtet sei.

A.e
Am 20. Juni 2014 ersuchte der Beschwerdeführer die Vorinstanz um Zusprechung eines Beitrages im Umfang von Fr. 117'082.- für die Drucklegung der letzten drei Bände VI-VIII des Werkes über (...).

A.f
Mit Verfügung vom 11. September 2014 trat die Vorinstanz nicht auf das Gesuch ein. Als Begründung führte sie im Wesentlichen an, der Beschwerdeführer erfülle die persönlichen Voraussetzungen zur Gesuchsstellung nicht. Obschon die Zulassungsbedingungen bereits bei der letzten Gesuchseinreichung nicht mehr erfüllt gewesen seien, habe sich der SNF damals für eine letzte Zusprache entschieden.

A.g
Gegen diese Verfügung stellte der Beschwerdeführer am 19. September 2014 bei der verfügenden Behörde einen Antrag auf Wiedererwägung und erhob zudem am 9. Oktober 2014 Beschwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht.

A.h Am 13. November 2014 kündigte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer an, sie werde die Manuskripte der Bände VI-VIII zur materiellen Prüfung freigeben. Beim Bundesverwaltungsgericht habe sie gleichentags den prozessualen Antrag gestellt, das laufende Beschwerdeverfahren B-5803/2014 zu sistieren.

A.i
Mit Verfügung vom 13. April 2015 zog die Vorinstanz ihre Verfügung vom 11. September 2014 in Wiedererwägung, wies das Gesuch um Zusprechung der Publikationsbeiträge für die Bände VI-VIII jedoch ab.

A.j
Der Beschwerdeführer zog am 20. April 2015 seine Beschwerde gegen die am 11. September 2014 erlassene Verfügung zurück, worauf das Bundesverwaltungsgericht das Verfahren B-5803/2014 am 21. April 2015 abschrieb.

B.
Gegen die am 13. April 2015 eröffnete, neue Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 13. Mai 2015 wiederum Beschwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt, die Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, dem Beschwerdeführer einen Druckkostenbeitrag von Fr. 129'082.- für die letzten drei Bände der Publikation (...) zu erstatten; unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Vorinstanz. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe dem Entscheid einen unrichtigen Sachverhalt zugrunde gelegt, ihr Ermessen missbraucht und den Grundsatz des Vertrauensschutzes verletzt. Schliesslich verstosse sie gegen das Verbot der Altersdiskriminierung, falls sie selbständig erwerbstätige Forscher im Pensionsalter von der Forschungsförderung grundsätzlich ausschliesse.

C.
Mit Vernehmlassung vom 13. Mai 2015 bestreitet die Vorinstanz die Begründetheit der erhobenen Rügen und beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen.

D.
Mit Replik vom 11. September 2015 hält der Beschwerdeführer an seinem Antrag auf Gutheissung der Beschwerde fest.

E.
Mit Datum vom 12. November 2015 duplizierte die Vorinstanz.

F.
Am 12. Dezember 2016 wurde die Vorinstanz ersucht, dem Bundesverwaltungsgericht die Manuskripte für die Bände V-VIII einzureichen.

G.
Mit Schriftsatz vom 20. Dezember 2016 stellte die Vorinstanz einen neuen Hauptsachenantrag und beantragt die Abschreibung des Verfahrens wegen Gegenstandslosigkeit, unter Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers. Sie habe festgestellt, dass die Bände VI und VII seit kurzem veröffentlicht seien und die Publikation von Band VIII unmittelbar bevorstehe. Der Beschwerdeführer verstosse damit gegen die reglementarische Bestimmung, dass Beitragsgesuche vor Veröffentlichung des Werkes einzureichen seien.

H.
Mit Stellungnahme vom 10. Januar 2017 beantragt der Beschwerdeführer die Ablehnung des Abschreibungsbegehrens und die Gutheissung der Beschwerde unter Kostenfolge. Das Verfahren um Gewährung von Publikationsbeiträgen sei mit Verfügung vom 13. April 2015 abgeschlossen worden.

I.
Mit Eingabe vom 18. Januar 2017 hielt die Vorinstanz an ihrem Rechtsbegehren fest und reichte die verlangten Manuskripte ein.

J.
Auf die vorstehend genannten und auf die weiteren Vorbringen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den am 13. April 2015 eröffneten Entscheid der Vorinstanz. Entscheide der Vorinstanz über die Gewährung von Beiträgen sind Verfügungen im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Bst. c
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), die der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht unterliegen (Art. 13 Abs. 3
SR 420.1 Bundesgesetz vom 14. Dezember 2012 über die Förderung der Forschung und der Innovation (FIFG) - Forschungs- und Innovationsförderungsgesetz
FIFG Art. 13 Verfahren und Rechtsschutz - 1 Die Forschungsförderungsinstitutionen regeln ihre Verfahren für Verfügungen über Beiträge. Diese müssen den Anforderungen nach den Artikeln 10 und 26-38 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196822 (VwVG) entsprechen.
1    Die Forschungsförderungsinstitutionen regeln ihre Verfahren für Verfügungen über Beiträge. Diese müssen den Anforderungen nach den Artikeln 10 und 26-38 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196822 (VwVG) entsprechen.
2    Für die Eröffnung von Verfügungen an Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller im Ausland bei grenzüberschreitenden Förderungsverfahren ist Artikel 11b VwVG anwendbar.
3    Die Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller können mit Beschwerde rügen:
a  die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes.
4    Die Namen der Referentinnen und Referenten und der wissenschaftlichen Gutachterinnen und Gutachter dürfen nur mit deren Einverständnis der beschwerdeführenden Person bekannt gegeben werden.
5    Im Übrigen richtet sich das Beschwerdeverfahren nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
und Abs. 5 des Bundesgesetzes über die Förderung der Forschung und der Innovation vom 14. Dezember 2012 [FIFG, SR 420.1] i.V.m. Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
und Art. 33 Bst. h
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).

1.2 Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfügung durch diese besonders berührt und hat ein als schutzwürdig anzuerkennendes Interesse an deren Aufhebung oder Änderung. Er ist damit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG). Die Eingabefrist sowie die Anforderungen an Form und Inhalt der Beschwerdeschrift wurden gewahrt (Art. 50 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG). Der Kostenvorschuss wurde innert Frist bezahlt (Art. 63 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG) und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor (Art. 44 ff
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 44 - Die Verfügung unterliegt der Beschwerde.
. VwVG).

1.3 Unbegründet ist der Antrag der Vorinstanz, das Verfahren sei abzuschreiben. Selbst wenn die Vorinstanz nach ihrer späteren Auffassung nicht mehr auf das Gesuch des Beschwerdeführers eintreten wollte, wäre das Eintreten auf die Beschwerde nach der angefochtenen Verfügung zu bestimmen und das Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers fiele durch einen nach Auffassung der Vorinstanz materiellen Mangel seines Gesuchs nicht dahin. Auch aus dem Umstand, dass die Publikationsbeiträge der Vorinstanz in jedem Fall subsidiär sind und der Beschwerdeführer das Bundesverwaltungsgericht nicht über die Höhe der zwischenzeitlich von dritter Seite eingeworbenen Beträge unterrichtet hat, kann nicht pauschal auf das Gegenstandsloswerden des Verfahrens geschlossen werden.

1.4 Da sich die Beschwerde nach der angefochtenen Verfügung bestimmt, ist das Gesamtwerk im vorliegenden Verfahren nicht streitgegenständlich. Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32) i.V.m. Art. 46a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 46a - Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer anfechtbaren Verfügung kann Beschwerde geführt werden.
und Art. 50 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
VwVG sehen vor, dass ausschliesslich anfechtbare Verfügungen Gegenstand einer Beschwerde wegen Rechtsverzögerung sein können. Auf die sinngemäss vorgetragene Rüge des Beschwerdeführers, im Rahmen der Gesuchsverfahren für die Bände I (1992), IV (2005) und V (2013) habe sich die Vorinstanz Rechtsverzögerungen zu Schulden kommen lassen, ist daher nicht einzugehen.

Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde, beschränkt auf das Publikationsgesuch zu den Bänden VI-VIII, ist damit einzutreten.

2.

2.1 Der Bund fördert die wissenschaftliche Forschung unter anderem durch Beiträge an Forschungsförderungsinstitutionen wie die Vorinstanz (Art. 7 Abs. 1 Bst. c
SR 420.1 Bundesgesetz vom 14. Dezember 2012 über die Förderung der Forschung und der Innovation (FIFG) - Forschungs- und Innovationsförderungsgesetz
FIFG Art. 7 Aufgaben - 1 Der Bund fördert die Forschung und die Innovation nach diesem Gesetz sowie nach Spezialgesetzen durch:
1    Der Bund fördert die Forschung und die Innovation nach diesem Gesetz sowie nach Spezialgesetzen durch:
a  den Betrieb der beiden ETH und der Forschungsanstalten des ETH-Bereichs;
b  Beiträge nach dem HFKG7;
c  Beiträge an die Forschungsförderungsinstitutionen;
d  Beiträge an Forschungseinrichtungen von nationaler Bedeutung;
e  eigene Ressortforschung, einschliesslich der Errichtung und des Betriebs bundeseigener Forschungsanstalten;
f  den Betrieb der Innosuisse und anderer Massnahmen der Innovationsförderung;
g  internationale Zusammenarbeit im Bereich von Forschung und Innovation.
2    Zur Sicherung des Forschungs- und Innovationsstandortes Schweiz kann er die Errichtung eines schweizerischen Innovationsparks unterstützen.
3    Der Bundesrat kann die Forschungsförderungsinstitutionen und die Innosuisse beauftragen, einzeln oder gemeinsam Sonderprogramme oder themenorientierte Förderprogramme durchzuführen.10
4    Er kann die Forschungsförderungsinstitutionen und die Innosuisse mit Aufgaben der internationalen Zusammenarbeit beauftragen, deren Erfüllung ihre Fachkompetenz erfordert.11
FIFG i.V.m. Art. 4 Bst. a Ziff. 1
SR 420.1 Bundesgesetz vom 14. Dezember 2012 über die Förderung der Forschung und der Innovation (FIFG) - Forschungs- und Innovationsförderungsgesetz
FIFG Art. 4 Forschungsorgane - Forschungsorgane nach diesem Gesetz sind:
a  die folgenden Forschungsförderungsinstitutionen:
a1  der Schweizerische Nationalfonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung (SNF),
a2  die Akademien der Wissenschaften Schweiz, bestehend aus:
b  die Schweizerische Agentur für Innovationsförderung (Innosuisse) nach dem Innosuisse-Gesetz vom 17. Juni 20165;
c  die folgenden Hochschulforschungsstätten:
c1  die Eidgenössischen Technischen Hochschulen (ETH) und die Forschungsanstalten des ETH-Bereichs,
c2  die nach dem Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz vom 30. September 20116 (HFKG) akkreditierten Hochschulen und anderen Institutionen des Hochschulbereichs,
c3  die nach diesem Gesetz vom Bund unterstützten Forschungseinrichtungen von nationaler Bedeutung (Art. 15);
d  die Bundesverwaltung, soweit sie:
d1  für die Erfüllung ihrer Aufgaben Ressortforschung betreibt, oder
d2  Aufgaben der Forschungs- und Innovationsförderung wahrnimmt.
FIFG). Deren Statuten und Reglemente hierfür bedürfen der Genehmigung durch den Bundesrat, soweit sie Aufgaben regeln, für die Bundesmittel verwendet werden (Art. 9 Abs. 3
SR 420.1 Bundesgesetz vom 14. Dezember 2012 über die Förderung der Forschung und der Innovation (FIFG) - Forschungs- und Innovationsförderungsgesetz
FIFG Art. 9 Aufgaben und Fördergrundsätze im Allgemeinen - 1 Die Forschungsförderungsinstitutionen erfüllen Aufgaben, die zweckmässigerweise im Rahmen der wissenschaftlichen Selbstverwaltung zu lösen sind.
1    Die Forschungsförderungsinstitutionen erfüllen Aufgaben, die zweckmässigerweise im Rahmen der wissenschaftlichen Selbstverwaltung zu lösen sind.
2    Sie fördern Forschung, soweit diese nicht unmittelbar kommerziellen Zwecken dient.
3    Sie erlassen die für die Forschungsförderung notwendigen Bestimmungen in ihren Statuten und Reglementen. Diese bedürfen der Genehmigung durch den Bundesrat, soweit sie Aufgaben regeln, für die Bundesmittel verwendet werden. Die Forschungsförderungsinstitutionen können den Erlass von Ausführungsbestimmungen von beschränkter Tragweite zu den genehmigungspflichtigen Statuten und Reglementen an untergeordnete Organe übertragen. Diese Bestimmungen sind von der Genehmigungspflicht ausgenommen.12
4    Die Forschungsförderungsinstitutionen legen besonderes Gewicht auf die Förderung der Grundlagenforschung.
5    Sie fördern die Forschung an nichtkommerziellen Forschungsstätten ausserhalb des Hochschulbereichs unter den folgenden Voraussetzungen:
a  Die wissenschaftliche Unabhängigkeit der mit der Durchführung der Forschung betrauten Personen ist sichergestellt.
b  Die Forschung dient der Aus- und Weiterbildung des wissenschaftlichen Nachwuchses.
c  Die Resultate werden dem wissenschaftlichen Gemeingut zugeführt.
FIFG).

2.2 Seit dem 1. Januar 2016 stehen das Beitrags- und das Ausführungsreglement der Vorinstanz in ihrer revidierten Fassung in Kraft. Im Zeitpunkt der Sachverhaltsverwirklichung bildeten demgegenüber das Reglement über die Gewährung von Beiträgen vom 14. Dezember 2007 (nachfolgend: aBeitragsreglement), das Allgemeine Ausführungsreglement zum Beitragsreglement in der Fassung vom 1. Mai 2014 (nachfolgend: aAusführungsreglement) und das Reglement zu den Publikationsbeiträgen in der Fassung vom 17. Juni 2008 die reglementarischen Grundlagen für die Förderungstätigkeit im Bereich der Wissenschaftskommunikation.

2.3 Die Übergangsbestimmungen des heutigen Beitragsreglements sehen vor, dass die neuen Rechtssätze auf die vor Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen eingegangenen Förderungsverhältnisse anwendbar sind (Art. 51 Abs. 2 Beitragsreglement und Ziff. 13.2 Ausführungsreglement). Die den Beitragsempfängerinnen und Beitragsempfängern mit der Zusprache eingeräumten Rechte gelten fort, selbst wenn sie im neuen Reglement keine Grundlage mehr finden. Für die Bestimmung des vorliegend anwendbaren Normbestandes ist daher zunächst zu beurteilen, ob zwischen den Parteien am 1. Januar 2016 ein Förderungsverhältnis im Sinne von Art. 51 Abs. 2 Beitragsreglement i.V.m. Ziff. 13.2 Ausführungsreglement bestand, das dem Beitragsempfänger durch eine erfolgte Zusprache Rechte einräumt (E. 3).

3.

3.1 Nach Auffassung des Beschwerdeführers ging die Vorinstanz durch die schriftliche Zusicherung vom 16. März 1992 mit ihm ein Rechtsverhältnis ein, dessen Bindungswirkung bis heute fortbesteht. Die Vorinstanz habe dem Beschwerdeführer zugesichert, dass sie die Publikation des gesamten Werkes unterstützen werde. Diesen Beschluss habe sie in mehreren Verfügungen umgesetzt und daran bis zu ihrem "plötzlichen Meinungsumschwung" im Jahr 2013 festgehalten. Der Beschwerdeführer beruft sich auf den Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV) und auf das daraus fliessende Vertrauensschutzprinzip.

3.2 Die Vorinstanz tritt diesem Vorbringen mit dem Argument entgegen, dem Antrag der damaligen Publikationskommission vom 26. Februar 1993 sei zu entnehmen, dass für die neun Bände (recte: acht Bände) in den Jahren 1993 bis 1996 Publikationsbeiträge in der Höhe von insgesamt Fr. 320'000.- bis Fr. 350'000.- zuzusprechen seien. Damals sei die Vorinstanz davon ausgegangen, dass die Bände in überschaubarer zeitlicher Folge erscheinen würden und die Drucklegung des mehrbändigen Werkes innerhalb der nächsten paar Jahre abgeschlossen werde. Der Beschwerdeführer habe indessen im Jahr 2005, nach Erscheinen des Bandes IV, seine Publikationstätigkeit ohne Angabe von Gründen unterbrochen. Für die Zusprechung eines Publikationsbeitrages für den Band V habe er sich erst 2013, also über 20 Jahre nach Einreichung des ersten Publikationsgesuches, wieder gemeldet, was unverständlich und treuwidrig sei. Da sich die Publikation des Werkes bereits über 20 Jahre hinziehe, verlören die ausstehenden drei Bände zunehmend an Aktualität und an wissenschaftlicher Qualität. Der Berufung auf den Grundsatzentscheid von 1992 stehe zudem die in Rechtskraft erwachsene Verfügung vom 18. Dezember 2013 entgegen, in welcher die Vorinstanz ausdrücklich darauf hingewiesen habe, dass dem Beschwerdeführer in Zukunft keine weiteren Publikationsbeiträge mehr gewährt würden. Der Beschwerdeführer könne sich daher nicht darauf berufen, er sei gutgläubig davon ausgegangen, weitere Zusprachen zu erhalten.

3.3 Der in Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV als selbständiges, justiziables Grundrecht verankerte Grundsatz von Treu und Glauben gebietet ein loyales und vertrauenswürdiges Verhalten im Rechtsverkehr. Er verleiht Privaten einen Anspruch auf Schutz ihres berechtigten Vertrauens in behördliche Zusicherungen oder sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden (BGE 137 I 69 E. 2.5.1; 134 I 199 E. 1.3.1; 132 II 240 E. 3.2.2; 131 II 627 R. 6; Weber-Dürler, Vertrauensschutz im öffentlichen Recht, 1983, S. 181; HÄFELIN / MÜLLER / UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. A., 2016, N. 622; Müller / Schefer, Grundrechte in der Schweiz, 4. A., 2008, S. 31). Wirksamkeitsvoraussetzung für den Schutz des berechtigten Vertrauens ist zunächst eine vorbehaltslos erteilte Zusicherung der zuständigen Behörde. Diese muss sich in einer konkreten Situation auf eine die Person berührende Angelegenheit beziehen und bei dieser bestimmte Erwartungen begründen. Die sich auf den Vertrauensschutz berufende Person, die berechtigterweise auf die behördliche Zusicherung vertraut, muss sodann gestützt darauf Dispositionen getroffen haben, die sie nicht ohne Nachteil wieder rückgängig machen kann. Die Geltendmachung des Vertrauensschutzes ist weiter an die Voraussetzung geknüpft, dass die Rechtslage zur Zeit der Verwirklichung unverändert die gleiche ist wie im Zeitpunkt der Zusicherung. Schliesslich darf dem privaten Interesse am Vertrauensschutz das öffentliche Interesse an der richtigen Rechtsanwendung nicht entgegenstehen (BGE 137 I 69 E. 2.5.1; 131 II 627 E. 6.1; 129 I 161 E. 4.1; Tschannen / Zimmerli / Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. A. 2014, S. 161 ff.; HÄFELIN / MÜLLER / UHLMANN, a.a.O., N. 676 ff.).

3.3.1 Vorliegend ist aktenkundig, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 16. März 1992 zusicherte, dass sich der positive Entscheid des Nationalen Forschungsrates nicht nur auf das Publikationsgesuch für den Band I beziehe, sondern auch das Gesamtwerk (...) umfasse. Der voraussichtlich zu gewährende Gesamtbetrag wird in dieser Zusicherungserklärung nicht beziffert. Entscheidend für die in Schriftform erfolgte Erklärung ist nicht die Rechtsnatur des Schreibens vom 16. März 1992, sondern dessen Bestimmtheitsgrad (vgl. BGE 134 I 23 E. 7.5; 130 I 26 E. 8.1). Beim strittigen Schriftsatz handelt es sich um einen an den Beschwerdeführer gerichteten Brief der zuständigen Abteilung Geistes- und Sozialwissenschaften der Vorinstanz, aus dem die Absicht des Nationalen Forschungsrats eindeutig hervorgeht. Da die Höhe der Beiträge in diesem Brief nicht fixiert wurde, war gleichzeitig aber klar, dass pro Band jeweils noch ein Gesuch gestellt werden musste.

3.3.2 Es ist unbestritten und geht aus dem konkludenten Verhalten der Verfahrensbeteiligten hervor, dass die Zusicherung von 1992 unter dem Vorbehalt erfolgte, dass der Beschwerdeführer für jeden Band ein neues Gesuch einreichen werde. Die Äusserungen bzw. Zusicherungen der Behörden sind im Verkehr mit Privaten so zu interpretieren, wie sie die jeweils andere Seite bei gehöriger Sorgfalt verstehen durfte und musste (BGE 132 II 21 E. 2.1). Bereits mit Verfügung vom 27. Oktober 2005 hat die Vorinstanz im Zusammenhang mit der Beitragsgewährung für Band IV und erneut mit Zuspracheverfügung für den Band V vom 18. Dezember 2013 den Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass die Bestimmungen des "Reglements über die Gewährung von Beiträgen" zu beachten seien. Die Vorinstanz teilte dem Beschwerdeführer die Internetadresse mit, unter welcher das Beitragsreglement abrufbar war, und anerbot sich, dieses auf Anfrage postalisch zuzustellen. Vom Beschwerdeführer kann damit erwartet werden, die Bestimmungen zu den formellen und materiellen Voraussetzungen der Beitragsgewährung zu kennen. Die ihn begünstigende Zusicherung aus dem Jahr 1992 durfte und musste er bei gehöriger Sorgfalt so verstehen, dass diese an die Einhaltung der geltenden reglementarischen Bestimmungen gebunden war. Die Absichtserklärung der Vorinstanz vom 16. März 1992 ist nach dem Gesagten unter dem Vorbehalt erfolgt, dass der Gesuchsteller die reglementarischen Erfordernisse erfülle.

3.3.3 Überdies scheint fraglich, ob die Vertrauensgrundlage nach so langer Zeit noch eine Bindungswirkung entfalten kann. Die Vorinstanz stützt ihre Argumentation hinsichtlich der erwarteten zeitnahen Drucklegung der acht Bände auf den Antrag der Publikationskommission vom 26. Februar 1993. Bei diesem Schriftsatz handelt es sich um ein internes Dokument ihrer Fachstelle Publikationsbeiträge. Aus den Akten geht nicht hervor, ob der Inhalt dieses Dokuments, insbesondere der darin vorgesehene Zeitrahmen für die Publikation des Gesamtwerkes (1993-1996), dem Beschwerdeführer jemals schriftlich oder mündlich zur Kenntnis gebracht wurde. Indessen kann der Beschwerdeführer umgekehrt auch aus dem Schreiben des wissenschaftlichen Sekretärs vom 22. August 2011, der mutmasst, dass "die lange Geschichte" dieser Publikation "wohl noch einige Jahre dauern wird", nichts zu seinen Gunsten ableiten. Der Beschwerdeführer musste aufgrund der einzeln ergangenen Zuspracheentscheide für die Bände I-IV wissen, dass die Entscheidkompetenz nicht beim wissenschaftlichen Sekretär, sondern beim Nationalen Forschungsrat liegt (Art. 10 Abs. 2 aBeitragsreglement). Der Schutz des Vertrauens in eine Zusicherung ist auf eine bestimmte Dauer, die sich je nach dem in Frage stehenden Rechtsverhältnis bemisst, beschränkt (BGE 119 Ib 138 E. 4e). Zwischen der umstrittenen Zusicherung aus dem Jahr 1992 und dem Gesuch für die Bände VI-VIII liegen gut zweiundzwanzig Jahre. Die Gründe für die erheblichen Verzögerungen in der Drucklegung der Manuskripte liegen massgeblich im Verhalten des Beschwerdeführers. Dem Beschwerdeführer musste darum bewusst sein, dass für die Beurteilung eines wissenschaftlichen Werkes eine derart lange Zeitdauer eine neue Sachvoraussetzung schafft.

3.3.4 Im Übrigen kann eine Behörde in der Regel nicht über den Grundsatz von Treu und Glauben auf ihrer Zusicherung behaftet werden, solange gestützt darauf keine nachteiligen Dispositionen getroffen worden sind (vorstehend, E. 3.3). Ohne den definitiven Entscheid des Bundesverwaltungsgerichtes abzuwarten, publizierte der Beschwerdeführer aber bereits während des laufenden Beschwerdeverfahrens den Band VI, dessen Textteil der Vorinstanz als Druckfahne (ohne Bilder) eingereicht worden war. Spätestens zehn Monate vor dieser Drucklegung von Ende 2016 wusste er, dass ihm die Finanzierung der Bände VI-VIII von privater Seite zugesichert worden war (vgl. A._______, [...], S. [...]). Auch die Bände VII und VIII, die im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung vom 20. Juni 2014 erst als nicht publikationsreife Rohmanuskripte vorgelegen hatten, gingen in Druck. Da der Beschwerdeführer sowohl nach altem wie nach neuem Recht verpflichtet gewesen wäre, der Vorinstanz vollständige (inkl. Bilder) und definitive Vorlagen einzureichen, stellt auch die ergänzende Textredaktion bis zur Druckreife keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil dar (Ziff. 5.1 Abs. 3 aAusführungsreglement; Ziff. 2.5 Abs. 3 Ausführungsreglement). Angesichts der erheblichen Veränderung der für die Zusprache massgebenden Verhältnisse kann sich der Beschwerdeführer somit nicht mehr in guten Treuen auf die Geltendmachung eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils berufen.

3.3.5 Im Ergebnis ist dem Beschwerdeführer zugute zu halten, dass das Schreiben aus dem Jahr 1992, unter Vorbehalt der Einhaltung der reglementarischen Bestimmungen, bei ihm zu Recht ein Vertrauen in die behördliche Zusicherung begründet hat. Der erfolgreichen Geltendmachung des Vertrauensschutzprinzips im jetzigen Zeitpunkt steht jedoch die Verwirkung durch Zeitablauf entgegen und der Beschwerdeführer hat zudem keine Dispositionen getroffen, die er nicht ohne Schaden rückgängig machen könnte.

3.4 Weil die besonderen Voraussetzungen für die Geltendmachung des Vertrauensschutzes nicht erfüllt sind, liegt kein vor Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen eingegangenes Förderungsverhältnis vor, das Rechtswirkungen über das Datum des Inkrafttretens vom 1. Januar 2016 hinaus entfaltet. Das am 20. Juni 2014 gestellte Gesuchsverfahren ist darum isoliert zu betrachten und es wurde mit Verfügung vom 13. April 2015 abgeschlossen. Der dem Streitfall zugrunde liegende Sachverhalt hat sich demnach abschliessend vor Inkrafttreten der revidierten Rechtsgrundlagen verwirklicht. Damit wird die zu beurteilende Streitsache von der intertemporalen Vorschrift nicht erfasst und das Verfahren ist für alle Stufen dem materiellen Recht zu unterstellen, unter dessen Geltung es erstinstanzlich eingeleitet wurde (Art. 51 Abs. 2 Beitragsreglement i.V.m. Ziff. 13.2 Ausführungsreglement).

4.

4.1 Art. 1 des Beitragsreglements vom 14. Dezember 2007 [nachfolgend: aBeitragsreglement]) sieht zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung die Gewährung von Beiträgen vor (Abs. 1), wobei auf diese kein Rechtsanspruch besteht (Abs. 2). Die vom Bund gewährten Mittel verwendet die Vorinstanz gestützt auf Art. 6a Abs. 4 aBeitragsreglement unter anderem für die Veröffentlichung von wissenschaftlich wertvollen Werken (Bst. a) sowie von Publikationen, die der Valorisierung der mit Unterstützung der Vorinstanz erzielten Forschungsresultate dienen (Bst. b). Zur Gesuchstellung sind natürliche Personen berechtigt, die in der Schweiz Forschung zu nichtkommerziellen Zwecken betreiben (Art. 8 Abs. 1 aBeitragsreglement). Die Forschung gilt als in der Schweiz betrieben, wenn der Gesuchsteller für die Dauer der Forschungsarbeiten als unselbständig Erwerbender bei einer Institution mit Sitz in der Schweiz angestellt ist oder als selbständig Erwerbender in der Schweiz Wohnsitz hat (Art. 8 Abs. 2 Bst. a und b aBeitragsreglement). Auf Beitragsgesuche, welche diese formellen Voraussetzungen nicht erfüllen, tritt die Vorinstanz nicht ein (Art. 11 Abs. 1 aBeitragsreglement).

4.2 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft angefochtene Forschungsförderungsentscheide mit freier Kognition, soweit sich die vorgebrachten Rügen auf die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens (Art. 13 Abs. 3 Bst. a
SR 420.1 Bundesgesetz vom 14. Dezember 2012 über die Förderung der Forschung und der Innovation (FIFG) - Forschungs- und Innovationsförderungsgesetz
FIFG Art. 13 Verfahren und Rechtsschutz - 1 Die Forschungsförderungsinstitutionen regeln ihre Verfahren für Verfügungen über Beiträge. Diese müssen den Anforderungen nach den Artikeln 10 und 26-38 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196822 (VwVG) entsprechen.
1    Die Forschungsförderungsinstitutionen regeln ihre Verfahren für Verfügungen über Beiträge. Diese müssen den Anforderungen nach den Artikeln 10 und 26-38 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196822 (VwVG) entsprechen.
2    Für die Eröffnung von Verfügungen an Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller im Ausland bei grenzüberschreitenden Förderungsverfahren ist Artikel 11b VwVG anwendbar.
3    Die Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller können mit Beschwerde rügen:
a  die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes.
4    Die Namen der Referentinnen und Referenten und der wissenschaftlichen Gutachterinnen und Gutachter dürfen nur mit deren Einverständnis der beschwerdeführenden Person bekannt gegeben werden.
5    Im Übrigen richtet sich das Beschwerdeverfahren nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
FIFG) oder auf die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes stützen (Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG i.V.m. Art. 13 Abs. 3 Bst. b
SR 420.1 Bundesgesetz vom 14. Dezember 2012 über die Förderung der Forschung und der Innovation (FIFG) - Forschungs- und Innovationsförderungsgesetz
FIFG Art. 13 Verfahren und Rechtsschutz - 1 Die Forschungsförderungsinstitutionen regeln ihre Verfahren für Verfügungen über Beiträge. Diese müssen den Anforderungen nach den Artikeln 10 und 26-38 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196822 (VwVG) entsprechen.
1    Die Forschungsförderungsinstitutionen regeln ihre Verfahren für Verfügungen über Beiträge. Diese müssen den Anforderungen nach den Artikeln 10 und 26-38 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196822 (VwVG) entsprechen.
2    Für die Eröffnung von Verfügungen an Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller im Ausland bei grenzüberschreitenden Förderungsverfahren ist Artikel 11b VwVG anwendbar.
3    Die Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller können mit Beschwerde rügen:
a  die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes.
4    Die Namen der Referentinnen und Referenten und der wissenschaftlichen Gutachterinnen und Gutachter dürfen nur mit deren Einverständnis der beschwerdeführenden Person bekannt gegeben werden.
5    Im Übrigen richtet sich das Beschwerdeverfahren nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
FIFG). Es auferlegt sich bei der Überprüfung materieller Entscheidgründe für nicht gewährte Förderungsbeiträge eine gewisse Zurückhaltung, indem es bei Fragen, die ein besonderes Fachwissen voraussetzen, nicht ohne Not von der Beurteilung der erstinstanzlichen Fachbehörde abweicht. Es schreitet hier erst ein, wenn sich die Behörde von sachfremden oder sonst wie ganz offensichtlich unhaltbaren Erwägungen hat leiten lassen, so dass ihr Entscheid unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten als nicht mehr vertretbar und damit willkürlich erscheint (vgl. BGE 131 I 467 E. 3.1). Diese Zurückhaltung rechtfertigt sich indessen nur mit Bezug auf die materiellen Voraussetzungen der Förderungswürdigkeit eines bestimmten Gesuchs, insbesondere für die Beurteilung der wissenschaftlichen Qualität eines Projektes oder der wissenschaftlichen Qualifikation des Gesuchstellers (Urteile des BVGer B-1186/2014, B-1190/2014 vom 22. Juli 2015 E. 2; B-3728/2013 vom 27. August 2014 E. 2; B-63/2013 vom 3. September 2013 E. 2.2; B-5028/2009 vom 23. Juni 2010 E. 3.1; Botschaft über ein Forschungsgesetz vom 18. November 1981, BBl. 1981/III, 1029, 1079).

5.

5.1 Die Vorinstanz begründet ihren negativen Zuspracheentscheid mit dem Argument, der Beschwerdeführer habe im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung für die Bände VI-VIII die persönlichen Voraussetzungen nach Art. 8 aBeitragsreglement nicht erfüllt. Der Beschwerdeführer widerspricht dieser Rechtsauffassung mit dem Argument, dass das Pensionsalter bei ihm keinen Einfluss auf seine selbständige Erwerbstätigkeit habe. Seit dem Jahr 2008 [Eintritt ins Pensionsalter] sei er in Zusammenarbeit mit verschiedenen Institutionen im In- und Ausland als unabhängiger, selbständiger Forscher, Autor, Lehrbeauftragter und Gastredner tätig.

5.1.1 Wie bereits aus dem ersten Absatz von Art. 8 aBeitragsreglement hervorgeht, geht es bei Abs. 2 dieser Bestimmung allein um die Frage, ob die in Frage stehende wissenschaftliche Forschung in der Schweiz betrieben wird, das heisst um die Abgrenzung von einer Forschungstätigkeit, die nicht in der Schweiz, sondern im Ausland erfolgt. Zur Bestimmung dieses Schweizbezugs bietet Art. 8 Abs. 2 aBeitragsreglement zwei Anknüpfungspunkte: Entweder ist der Gesuchsteller angestellt - dann wird auf den Sitz des Arbeitgebers abgestellt - oder er ist selbstständig erwerbend, dann wird auf seinen eigenen Wohnsitz abgestellt. Diese Art der Anknüpfung dient offensichtlich dazu, ein anderes Kriterium für den Schweizbezug als den Forschungsort selber aufzustellen. Massgeblich ist nicht, ob die effektive Forschungstätigkeit ganz oder mehrheitlich in der Schweiz erfolgt, sondern ob sie zugunsten eines Instituts in der Schweiz bzw. des in der Schweiz wohnhaften Forschers, und nicht etwa zugunsten eines ausländischen Instituts, betrieben wird (Urteil des BVGer B-5405/2015 vom 1. Februar 2017 E. 3.3.3).

5.1.2 Es ist zwischen den Verfahrensparteien unbestritten, dass die in Frage stehende Gewährung von Publikationsbeiträgen nicht kommerziellen Zwecken dient und keinen Auslandbezug aufweist, der begründen könnte, weshalb die Forschungstätigkeit des Beschwerdeführers als nicht "in der Schweiz betrieben" eingestuft werden sollte.

5.1.3 Nach Art. 8 Abs. 3 Bst. a aBeitragsreglement kann der Nationale Forschungsrat in den jeweiligen Reglementen oder Ausschreibungsbedingungen zusätzliche oder von den Bestimmungen in den Absätzen 1 und 2 abweichende Voraussetzungen vorsehen. Insbesondere ist er befugt, die Zulassung auf bestimmte Zielgruppen einzuschränken. Solche Zusatzbestimmungen sind unter anderem in Ziff. 1.8 aAusführungsreglement festgelegt. Nach diesen Bestimmungen werden emeritierte Forschende zur Gesuchstellung (Art. 8 aBeitragsreglement) zugelassen, wenn sie unter anderem folgende Voraussetzungen erfüllen: Sie verfügen über einen hervorragenden Leistungsausweis (Bst. a) und das unterbreitete Projekt muss eine durch internationale Expertisen bestätigte, hervorragende wissenschaftliche Qualität aufweisen, welche seine unbestrittene Klassifizierung in die höchste Förderungspriorität ermöglicht (Bst. b). Der Beschwerdeführer macht indessen nicht geltend, dass er ein Emeritus im Sinne von Ziff. 1.8 aAusführungsreglement ist. Er fällt folglich nicht in den Anwendungsbereich dieser eng gefassten Ausnahmeregelung.

5.1.4 Keine Rechtgrundlage im aBeitragsreglement findet die Anforderung der Vorinstanz, dass die selbständige Erwerbstätigkeit eine hauptberufliche Forschungstätigkeit beinhalten müsse (Duplik, S. 4). Die in Ziff. 1.9 Abs. 2 Bst. a aAusführungsreglement genannte hauptberufliche Tätigkeit ist im Anwendungsbereich auf Forschende mit einer Anstellung an einer Institution mit Sitz in der Schweiz gemäss Art. 8 Abs. 2 aBeitragsreglement, die ihre Forschungstätigkeit ganz oder teilweise im Ausland ausüben, beschränkt. Eine entsprechende Regelung für selbständig erwerbende Forschende mit Wohnsitz in der Schweiz wurde erst im neuen Beitragsreglement erlassen, das per 1. Januar 2016 in Kraft getreten ist. Dessen Art. 10 Abs. 3 sieht vor, dass eine wissenschaftliche Forschungstätigkeit zusammen mit einer allfälligen Lehrtätigkeit mindestens im Umfang eines 50-Prozent-Pensums ausgeübt werden muss. Die Anwendung dieser neuen Regelung auf den Beschwerdeführer würde indessen zu einer echten, belastenden Rückwirkung führen, die im Widerspruch zum in Art. 5
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
1    Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
2    Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.
3    Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben.
4    Bund und Kantone beachten das Völkerrecht.
BV verankerten Rechtsstaatsprinzip steht (vgl. BVGE 2009/3 E. 3.2).

5.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, falls die Vorinstanz Beitragsgesuche von pensionierten, selbständig forschenden Gesuchstellern ipso facto ablehne, so stelle dies eine gegen Art. 8 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
BV verstossende Diskriminierung aufgrund des Alters dar.

5.2.1 Gestützt auf Art. 8 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
BV darf namentlich niemand aufgrund seines der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung diskriminiert werden. Das Diskriminierungsverbot lehnt sich in den Grundzügen an die internationalen Grundrechtsgarantien an, wie sie insbesondere in Art. 14
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 14 Diskriminierungsverbot - Der Genuss der in dieser Konvention anerkannten Rechte und Freiheiten ist ohne Diskriminierung insbesondere wegen des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der Sprache, der Religion, der politischen oder sonstigen Anschauung, der nationalen oder sozialen Herkunft, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt oder eines sonstigen Status zu gewährleisten.
EMRK und in verschiedenen Bestimmungen des UNO-Paktes II (SR 0.103.2) enthalten sind (Müller/Schefer, a.a.O., S. 679; Rainer J. Schweizer, in: Ehrenzeller et al. [Hrsg.], Die schweizerische Bundesverfassung. Kommentar, 2. A., 2008, Art. 8 N. 43). Eine Anknüpfung an ein in Art. 8 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
BV genanntes Merkmal ist nicht absolut rechtswidrig, sondern begründet zunächst den blossen Verdacht einer unzulässigen Differenzierung, der durch eine qualifizierte Rechtfertigung umgestossen werden kann (BGE 136 I 121 E. 5.2; 135 I 49 E. 4.1; 129 I 392 E. 3.2.2; 8C_1074/2009 vom 2. Dezember 2010 E. 3.4.2; ausführlich: Markus Schefer/René Rhinow, Zulässigkeit von Altersgrenzen für politische Ämter aus Sicht der Grundrechte. Gutachten im Auftrag des Schweizerischen Seniorenrats, Jusletter 7. April 2003, N. 54 f.; Vincent Martenet, Géométrie de l'égalité, 2003, N. 898).

5.2.2 Vor dem Hintergrund dieses Erwägungsgrundes ist zu beurteilen, ob die Vorinstanz durch ihre in der Vernehmlassung (S. 9) und Duplik (S. 4) erstmals vorgetragene Praxis, nicht emeritierte, selbständig erwerbende Forschende im Pensionierungsalter generell von der Forschungsförderung auszuschliessen, eine rechtliche Differenzierung vornimmt, die sachlich nicht gerechtfertigt werden kann. Die Vorinstanz begründet ihre Förderpraxis damit, dass ihr nur beschränkte finanzielle Mittel zur Verfügung ständen und sie aus diesem Grund eine Priorisierung vornehmen müsse.

5.2.3 Die Bestimmung über die Zielsetzungen des FIFG und die Statuten (Art. 10 Abs. 3 Bst. a
SR 420.1 Bundesgesetz vom 14. Dezember 2012 über die Förderung der Forschung und der Innovation (FIFG) - Forschungs- und Innovationsförderungsgesetz
FIFG Art. 10 Schweizerischer Nationalfonds - 1 Der Schweizerische Nationalfonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung (SNF) ist das Förderorgan des Bundes für die wissenschaftliche Forschung in allen Disziplinen, die an einer Hochschulforschungsstätte vertreten sind.
1    Der Schweizerische Nationalfonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung (SNF) ist das Förderorgan des Bundes für die wissenschaftliche Forschung in allen Disziplinen, die an einer Hochschulforschungsstätte vertreten sind.
2    Er verwendet die ihm vom Bund gewährten Beiträge namentlich für:
a  die Förderung im Rahmen seiner von ihm festgelegten Förderinstrumente;
b  die von ihm beschlossene Beteiligung an Förderprogrammen und vernetzten Forschungsvorhaben auf nationaler und internationaler Ebene;
c  die Durchführung der vom Bundesrat beschlossenen und in Auftrag gegebenen nationalen Förderprogramme, namentlich der nationalen Forschungsprogramme und der nationalen Forschungsschwerpunkte;
d  die vom Bundesrat beschlossene und in Auftrag gegebene Beteiligung der Schweiz an internationalen Programmen;
e  die Unterstützung von Massnahmen der Auswertung und Verwertung von Resultaten aus der von ihm geförderten Forschung.
3    Er entscheidet im Rahmen der ihm zugewiesenen Aufgaben und Zuständigkeiten über die geeigneten Instrumente und die Form der Förderung. Er konzentriert sich dabei auf die Förderung:
a  exzellenter Forschungsprojekte;
b  eines hoch qualifizierten wissenschaftlichen Nachwuchses;
c  von Forschungsinfrastrukturen, die der Entwicklung von Fachgebieten in der Schweiz dienen und nicht in die Zuständigkeit der Hochschulforschungsstätten oder des Bundes fallen;
d  der internationalen Forschungszusammenarbeit unter Berücksichtigung der diesbezüglichen Ziele und Massnahmen des Bundes.
4    Er entrichtet im Rahmen seiner Förderung den Hochschulforschungsstätten und nichtkommerziellen Forschungsstätten ausserhalb des Hochschulbereichs Beiträge zur Abgeltung der ihnen entstehenden indirekten Forschungskosten (Overhead). Der Bundesrat regelt die Grundsätze der Beitragsbemessung.
5    Der SNF beteiligt sich an den Verfahren, die den Beschlüssen zu den nationalen Forschungsprogrammen, den nationalen Forschungsschwerpunkten und weiteren an ihn übertragenen Förderprogrammen vorausgehen.
6    Er kann zur Sicherung der Kontinuität seiner Forschungsförderung einen Teil der Beiträge des Bundes zur Bildung von Eigenkapital in Form von Reserven verwenden. Der Bestand der Reserven darf im jeweiligen Rechnungsjahr 15 Prozent des jeweiligen jährlichen Bundesbeitrags nicht überschreiten.13 Der Bundesrat kann vorsehen, dass dieser Höchstsatz in Ausnahmefällen und befristet überschritten werden kann, wenn die nicht bilanzierten Verpflichtungen des SNF für Forschungsförderungsbeiträge diese Massnahme rechtfertigen.14
7    Das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) schliesst mit dem SNF, gestützt auf die Finanzbeschlüsse der Bundesversammlung, periodisch eine Leistungsvereinbarung ab. Darin werden auch die vom Bundesrat übertragenen Zusatzaufgaben konkretisiert.
-d FIFG; Art. 1 Abs. 3 und Art. 2 Abs. 1 Statuten SNF) legen fest, dass sich die Vorinstanz auf die Förderung exzellenter Forschungsprojekte, eines hoch qualifizierten wissenschaftlichen Nachwuchses, auf die Forschungsinfrastrukturen und die internationale Forschungszusammenarbeit konzentriert (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Förderung der Hochschulen und die Koordination im schweizerischen Hochschulbereich [HFKG] vom 29. Mai 2009, BBl Nr. 26 4561, 4579). Aus der normativen Vorgabe, dass die Vorinstanz der Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses besondere Aufmerksamkeit schenkt (Art. 1 Abs. 3 Statuten SNF), lässt sich indessen nicht ableiten, dass selbständig Forschende im Pensionsalter unter Ausserachtlassung des wissenschaftlichen Exzellenzkriteriums generell auszuschliessen sind. Die Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit verlangt, dass bei einer Ungleichbehandlung aufgrund des Alters die Erfordernisse des Gleichheitsgrundsatzes unter Wahl des mildesten Mittels so weit wie möglich mit denen des angestrebten Zieles in Einklang gebracht werden müssen.

5.2.4 Der Einwand des Beschwerdeführers, er habe bereits 1992 nicht mehr zum wissenschaftlichen Nachwuchs gezählt, geht mit Blick auf die vorausgegangenen Feldstudien fehl. Art. 6a Abs. 4 Bst. b aBeitragsreglement sieht die Beitragsgewährung für Publikationen vor, die der Valorisierung der mit Unterstützung des SNF erzielten Forschungsresultate dienen. Die Feldforschungen, die der Beschwerdeführer von 1976 bis 1984 durchführte, wurden durch die Vorinstanz mitfinanziert. Der Beschwerdeführer zählte in diesem Zeitraum durchaus zum wissenschaftlichen Nachwuchs und die Publikation des Werkes über (...) diente der Valorisierung seiner von 1976 bis 1984 mit finanzieller Unterstützung der Vorinstanz geleisteten Forschungsarbeit.

5.2.5 Im Ergebnis erweist sich der Vorwurf der Altersdiskriminierung vorliegend allerdings als unbegründet. Die Vorinstanz stützte ihren ablehnenden Zuspracheentscheid nicht auf das Differenzierungskriterium "Alter", sondern auf die reglementarisch festgelegten Anknüpfungstatbestände der Erwerbstätigkeit (E. 5.1.1) und auf wissenschaftliche Qualitätskriterien (Art. 17 aBeitragsreglement). Sie bewies bereits mit ihrer Zuspracheverfügung vom 18. Dezember 2013, dass die reglementarischen Regelungen eine flexible Handhabung zulassen und Gesuche von über 65-jährigen Personen, die selbständig in der Schweiz forschen, nicht eo ipso abgelehnt werden. Der Beschwerdeführer war im Zeitpunkt des Zuspracheentscheides für den Band V bereits (...) Jahre alt. Die Vorinstanz hat den ihr zustehenden Ermessensspielraum also sogar zugunsten des Beschwerdeführers ausgenützt.

6.

6.1 Der Beschwerdeführer rügt einen qualifizierten Ermessensmissbrauch durch die Vorinstanz. Die Vorinstanz habe sich bei der Würdigung der Fachgutachten von sachwidrigen Kriterien leiten lassen und aus verständlichen, aber verwerflichen Gründen jene Passagen hervorgehoben, die das Gesuch kritisch beurteilten. Durch ihr einseitiges Abstellen auf die mangelnde Aktualität des Werkes verkenne sie, dass die Forschung des Beschwerdeführers wegen der Bürgerkriege (...) ein wertvolles Zeugnis einer verschwundenen Epoche geworden sei. Insgesamt sei der aus den Expertisen gezogene Schluss sachfremd, widersprüchlich, unverhältnismässig und unverständlich.

6.2 Die Vorinstanz tritt dieser Rüge mit dem Argument entgegen, sie habe zwei Expertisen in Auftrag gegeben. Die erste äussere sich überwiegend kritisch und beanstande insbesondere die fehlende Aktualität des Werkes, die mangelhafte Einbindung der aktuellen Fachliteratur sowie eine aus heutiger Sicht problematische Darstellung dieser Gemeinschaft. Im Ergebnis empfehle der erste Gutachter, die Veröffentlichung des Werks nicht zu unterstützen. Die zweite Expertise beurteile die drei Bände zwar positiver, enthalte indessen ebenfalls Kritikpunkte. Unter anderem beträfen diese die mangelnde Berücksichtigung der Rolle der Frauen, eine nicht in allen Punkten überzeugende Struktur und die einseitige Sichtweise des Verhältnisses der (...) zu (...). Der Forschungsrat habe sich mit allen positiven und negativen Aspekten befasst und seine Ablehnung nachvollziehbar begründet. Ein Ermessensmissbrauch liege klarerweise nicht vor.

6.3 In ihrer Entscheidbegründung vom 13. April 2015 teilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit, der Nationale Forschungsrat würdige die bedeutenden Forschungsarbeiten, beanstande indessen auch verschiedene Schwachpunkte. Sie stützt ihren negativen Zuspracheentscheid auf zwei in Art. 17 Abs. 2 aBeitragsreglement genannte Qualitätskriterien, namentlich auf die wissenschaftliche Bedeutung und auf die Aktualität des Projekts. Die dem Entscheid zugrundeliegenden Expertisen befassen sich umfassend und teilweise kritisch mit der Eignung des methodischen Vorgehens und der fehlenden Aktualität des Werkes. Beide Gutachter bestätigen indessen die hohe die Fachkompetenz des Beschwerdeführers. Dass Experten ein Gesuch im Ergebnis unterschiedlich beurteilen und sich in einzelnen Punkten widersprechen, ist in der Wissenschaft nicht unüblich. Zur Förderung der wissenschaftlichen Qualität kann es sogar wünschenswert sein, wenn eine fachliche Auseinandersetzung unter verschiedenen Gesichtspunkten erfolgt. Dass die Expertisen im vorliegenden Fall nicht zu den gleichen Schlüssen gelangen, stellt daher für sich allein kein Grund dar, den angefochtenen Entscheid als rechtsfehlerhaft einzustufen (vgl. Urteil des BVGer B-5333/2009 vom 10. November 2010 E. 3.6). Unter Berücksichtigung der gebotenen Zurückhaltung bei der Beurteilung der materiellen Voraussetzungen sind für das Bundesverwaltungsgericht keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass die Vorinstanz sich von sachfremden Kriterien hat leiten lassen oder dass ihre Schlüsse auf einer unhaltbaren oder widersprüchlichen Beweiswürdigung beruhen. Aus dem Protokoll der Abteilung "Subside de publication" vom 1. März 2015 (Vernehmlassungsbeilage 20a, Ziff. 2) und aus der Entscheidbegründung geht vielmehr hervor, dass sich die Vorinstanz nicht einseitig auf die kritisierten Punkte stützte, sondern sich auch mit den positiven Aspekten auseinandersetzte. Die diesbezüglichen Erwägungen halten zudem dem Erfordernis der hinreichenden Begründungsdichte stand und sind sowohl verständlich als auch nachvollziehbar formuliert. Sie stehen inhaltlich auch nicht im Widerspruch zu den unterschiedlich ausgefallenen Expertenmeinungen, sodass der Entscheid unhaltbar und unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten willkürlich wäre. Dass der angefochtene Entscheid mit der Darstellung des Beschwerdeführers nicht übereinstimmt oder eine andere Lösung oder Würdigung vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, genügt praxisgemäss für die Begründung von Willkür nicht (BGE 131 IV 100 E. 4.1; 127 I 54 E. 2b mit Hinweisen). Wie der Beschwerdeführer richtigerweise vorbringt, trifft es zu, dass das Werk die sozialen, kulturellen und politischen Praktiken der (...) im Zeitraum von 1976 bis 1984 dokumentiert
und es aufgrund seiner Einzigartigkeit und deskriptiven Dichte inzwischen einen hohen Wert für die historische Ethnografie erlangt hat. Die Vorinstanz hat diesen Aspekt durchaus gewürdigt (Vernehmlassungsbeilage 20a, Ziff. 2). Der Nationale Forschungsrat überschreitet den ihm zustehenden Ermessenspielraum indessen nicht bereits deswegen, weil er die Frage nach der Aktualität des wissenschaftlichen Werkes höher gewichtet hat als den ausdrücklich anerkannten historischen Wert, den das Werk durch die zeitgeschichtlich bedingten Ereignisse mittlerweile erlangt hat. Im Ergebnis hat die Vorinstanz aus den Expertisen keine rechtsfehlerhaften Schlüsse gezogen. Der Rüge eines qualifizierten Ermessensmissbrauchs kann daher nicht gefolgt werden.

7.

7.1 Schliesslich rügt der Beschwerdeführer die unrichtige Feststellung des Sachverhalts. Der Nationale Forschungsrat beanstande die mangelnde Qualität der Manuskripte. Um die Bände VI-VIII zur Druckreife zur bringen, seien an den Manuskripten umfangreiche Redaktionsarbeiten vorzunehmen. Kein Autor und kein Verlag könnten sich indessen das Risiko leisten, ohne konkrete finanzielle Absicherung die aufwändigen Redaktions- und Korrekturarbeiten vorzunehmen. Indem die Vorinstanz eine in allen Details ausgearbeitete druckreife Vorlage verlange, habe sie den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig dargestellt.

7.2 Vorliegend ist nicht die formelle Rüge zu beurteilen, ob die Vorinstanz ihrem Entscheid einen falschen Sachverhalt zugrunde gelegt hat, sondern die materiell-rechtliche Frage, ob die Manuskripte den reglementarischen Anforderungen genügen. Die Vorinstanz weist zu Recht auf die hierzu geltenden Regelungen hin. Art. 2 Abs. 1 des Reglements zu den Publikationsbeiträgen und Ziff. 5.1 Abs. 3 aAusführungsreglement sehen vor, dass dem Gesuch eine vollständige, definitive Vorlage (inkl. Abbildungen) beiliegen muss. Nach diesen Bestimmungen tritt die Vorinstanz auf Beitragsgesuche nur ein, wenn ihr die vollständige, definitive Vorlage unterbreitet wird. Der Beschwerdeführer reichte entgegen dieser reglementarischen Bestimmungen zwei unbearbeitete Rohmanuskripte (Bände VII und VIII) ein, sowie eine in Bezug auf den Text druckreife Vorlage (Band VI), ohne allerdings das umfangreiche Bildmaterial in das Manuskript eingefügt zu haben. Das Bundesverwaltungsgericht kann nach erfolgter Manuskriptüberprüfung der Rüge des Beschwerdeführers nicht folgen.

8.

8.1 Im Ergebnis stellt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die angefochtene Verfügung vom 13. April 2015 nicht bundesrechtswidrig ist.

8.2 Weil die besonderen Voraussetzungen für die Geltendmachung des Vertrauensschutzes nicht erfüllt sind, kann die behördliche Zusicherung aus dem Jahr 1992 keine materiellen Rechtswirkungen entfalten, die bis heute andauern. Im Ergebnis hat die Vorinstanz den weiteren Sachverhalt, soweit er rechtserheblich ist, im Wesentlichen korrekt festgestellt und gewürdigt, ohne das ihr als Fachbehörde zustehende Ermessen zu überschreiten oder zu missbrauchen.

Aus diesem Grund ist die Beschwerde abzuweisen.

9.
Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG sowie Art. 1 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten - 1 Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 2'000.- festgesetzt. Der am 22. Mai 2015 einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. Angesichts des vollständigen Unterliegens des Beschwerdeführers wird keine Parteienschädigung gesprochen (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VGKE).

10.
Dieser Entscheid kann nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht weitergezogen werden (Art. 83 Bst. k
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Es ist somit endgültig.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen

2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.
Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführer (Einschreiben; Beschwerdebeilagen zurück)

- die Vorinstanz (Einschreiben; Vorakten zurück)

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

David Aschmann Katharina Niederberger

Versand: 29. März 2017
Decision information   •   DEFRITEN
Document : B-3069/2015
Date : 27. März 2017
Published : 11. April 2017
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Hochschule
Subject : Forschungsförderung. Beitragsgesuch (...)


Legislation register
BGG: 83
BV: 5  8  9
EMRK: 14
FIFG: 4  7  9  10  13
VGG: 31  33
VGKE: 1  7
VwVG: 5  44  46a  48  49  50  52  63  64
BGE-register
119-IB-138 • 127-I-54 • 129-I-161 • 129-I-392 • 130-I-26 • 131-I-467 • 131-II-627 • 131-IV-100 • 132-II-21 • 132-II-240 • 134-I-199 • 134-I-23 • 135-I-49 • 136-I-121 • 137-I-69
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