Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung II
B-5333/2009
{T 0/2}

Urteil vom 10. November 2010

Besetzung
Richterin Eva Schneeberger (Vorsitz), Richterin Maria Amgwerd, Richter Frank Seethaler,
Gerichtsschreiberin M. J. Senn.

Parteien
A._______,
vertreten durch B._______,
Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerischer Nationalfonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung SNF,
Vorinstanz.

Gegenstand
Personenförderung.

Sachverhalt:

A.
A._______ (Beschwerdeführer), Professor an C._______, reichte am (...) ein erstes Gesuch für die Finanzierung des Doktoratsprogramms (...) beim Schweizerischen Nationalfonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung (Vorinstanz) ein.
Die Vorinstanz wies das Gesuch mit Verfügung vom (...) ab. In der Folge wurden die Gründe für die Abweisung dem Beschwerdeführer mündlich mitgeteilt.
Am (...) reichte der Beschwerdeführer erneut ein Gesuch für die Finanzierung des Projekts (...) ein und beantragte eine Subvention von CHF X._______.

B.
Mit Verfügung vom 24. Juli 2009 wies die Vorinstanz auch dieses zweite Gesuch ab. Zur Begründung führte sie aus, dass sehr hohe Anforderungen an die wissenschaftliche Qualität der Gesuche gestellt worden seien. Es habe eine strenge Auswahl stattgefunden, wobei mehrere Gesuche von Qualität hätten abgewiesen werden müssen. Beim unterbreiteten Gesuch sei insbesondere das Konzept der (...) zu vage geblieben und gehe viel zu weit. Verschiedene Problemstellungen würden angesprochen; was sie aber im Sinne des Konzeptes der (...) verbinde, sei nicht ersichtlich. Das Gesuch könne zwar als sehr original gelten, gleichzeitig sei es aber riskant und nur schwer realisierbar. Ausserdem hätten die Expertisen festgehalten, dass die Qualität der vorgesehenen Ausbildung ungenügend sei. Insgesamt sei das Konzept nicht genügend ausgearbeitet, eine Verbindung zwischen dem Thema und den individuellen Forschungsprojekten fehle und es gebe kein detailliertes didaktisches Konzept. Die wissenschaftliche Befähigung der Gesuchsteller und auch die Qualität der Räumlichkeiten seien als sehr positiv gewertet worden. Das Gesuch sei im Vergleich zum im Jahre (...) unterbreiteten Gesuch zwar besser. Allerdings hätten es die kritisierten Punkte nicht erlaubt, dieses Projekt in eine genügend hohe Priorität einzustufen, um eine Finanzierung zu ermöglichen.
Die Vorinstanz stellte die externen Expertisen in anonymisierter Fassung dem Beschwerdeführer am (...) zu.

C.
Der Beschwerdeführer reichte am 23. August 2009 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung ein. In seiner Beschwerde rügt er, dass das Evaluationsverfahren und die Begutachtungskriterien im Fall seiner (...) Eingabe inkohärent gewesen seien. Die Evaluation der D._______ widerspreche dem Entscheid der E._______ vom (...) und der Verfügung des F._______ vom (...) zur Bewilligung von (...). Die Tatsache, dass die Evaluatoren der D._______ gegenüber jenen der Vorinstanz den Stichentscheid gezogen hätten, sei willkürlich und wissenschaftlich nicht nachvollziehbar.
Mit Zwischenverfügung vom 27. August 2009 forderte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer dazu auf, klare Rechtsbegehren zu stellen und dieselben zu begründen.
Mit Beschwerdeverbesserung vom 29. September 2009 beantragt der Beschwerdeführer, der angefochtene Entscheid der Vorinstanz vom 24. Juli 2009 sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, ihm den erforderlichen finanziellen Beitrag in der Höhe von CHF X._______ zu leisten. Eventualiter müsse die Vorinstanz angewiesen werden, das Gesuch in Würdigung sämtlicher Expertisen neu zu beurteilen. Es sei auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten, und dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung auszurichten. Der Beschwerdeführer rügt, dass sich die Vorinstanz auf kaum präzisierte allgemeine Qualifikationen beschränke und die Qualität des Ausbildungsprogramms einzig unter Hinweis auf die von der D._______ eingeholten Expertisen als ungenügend bezeichne. Sie begnüge sich mit pauschalen Wertungen, die nicht nachvollziehbar seien. Die gelieferte Begründung sei unzureichend und pauschal, der Sachverhalt unrichtig und unvollständig dargestellt sowie willkürlich gewürdigt worden. Insgesamt fehle eine sorgfältige Begründung.
Zudem sei die Vorinstanz bei sich widersprechenden Gutachten verpflichtet zu erläutern, weshalb einer Gutachtermeinung gegenüber der anderen den Vorzug gegeben werde. Vorliegend gelte eine eingehende Begründungspflicht vor allem auch, weil die kritischen Gutachten nicht schlüssig und kohärent seien, haltlose Behauptungen enthielten und einer der Experten die schweizerischen Verhältnisse und die hiesigen Anforderungen an Doktoratsprogramme offenbar nicht kenne. Eine weitere kritische Expertise befasse sich nur mit einzelnen Aspekten. Die darin enthaltenen Kritikpunkte seien allesamt widerlegbar. Die Vorinstanz sei an vertrauensbegründende Vorentscheide gebunden. Zudem seien alle massgeblichen Kriterien des Programms erfüllbar und das rechtliche Gehör sei verletzt worden.

D.
Mit Eingabe vom 2. Oktober 2009 beantragte der Beschwerdeführer, dass auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet werde. Er begründete dies damit, dass es eine Möglichkeit zum Kostenerlass gebe. Wie im Falle eines Unterliegens von einer Kostenauferlegung wegen Unverhältnismässigkeit abzusehen sei, erscheine auch ein Erlass des Kostenvorschusses als unverhältnismässig.
Das Gesuch des Beschwerdeführers wurde mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. Oktober 2009 abgewiesen.

E.
In ihrer Vernehmlassung vom 17. Dezember 2009 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge.
Zur Begründung führt sie aus, das überarbeitete Gesuch sei abgewiesen worden, weil das Konzept zu vage und unpräzise gewesen sei. Die zur Verfügung stehenden Mittel hätten nicht für eine Finanzierung aller Projekte gereicht. Die Kritiken hätten dazu geführt, dass dem Gesuch die tiefste Förderungspriorität zugesprochen worden sei. Ohnehin gebe es keinen Rechtsanspruch auf einen Beitrag. Der Beschwerdeführer könne sich nicht auf ein vertrauensbegründendes Gespräch mit einem ihrer Vertreter berufen. Das Gespräch sei zur Erklärung der Abweisungsgründe des ersten Gesuchs geführt worden. Es habe sich nicht um Empfehlungen zur Wiedereinreichung des Gesuchs gehandelt. Der Beschwerdeführer sei nicht ermutigt worden, ein zweites Gesuch einzureichen. Im Übrigen sei die zweite Gesuchseingabe Teil einer neuen Evaluationsrunde mit einer neuen Wettbewerbssituation gewesen. Der Beschwerdeführer könne nicht rügen, dass die Vorinstanz sich nicht ernsthaft mit dem Gesuch und den Kritiken bei der Evaluierung der Expertisen auseinandergesetzt habe. Für das Evaluationsverfahren seien sechs Expertisen eingeholt und die Gesuche aufgrund aller Expertisen evaluiert worden. Die unterschiedlichen Bewertungen unter den Expertisen bezögen sich auf verschiedene Module, wobei die Qualität des Ausbildungsmoduls für den Entscheid zur Finanzierung der Gesuche entscheidend gewesen sei. Vorliegend hätten aber drei Expertisen gerade die Ausbildung als ungenügend beurteilt. Drei weitere Expertisen hätten eine kritische gesamthafte Einschätzung des Gesuchs geliefert. Die Rüge des Beschwerdeführers, dass das rechtliche Gehör verletzt wurde, sei ohne Grundlage. Die Gründe, die zur Ablehnung des Gesuchs geführt hätten, seien ihm in der angefochtenen Verfügung mitgeteilt worden. Es seien ihm keine Entscheidungsgrundlagen vorenthalten worden. Er habe im Rahmen der gängigen Praxis der Vorinstanz alle relevanten Dokumente erhalten. Der Entscheid sei nicht willkürlich gewesen, sondern nach der kritischen Würdigung der eingegangenen Expertisen getroffen worden. Der Beschwerdeführer könne sich auch nicht auf andere Behörden oder Gremien berufen, denn sie sei allein für die Gutheissung oder Ablehnung der Entscheide zuständig. Sie treffe ihre Entscheide selbständig. Das Vertrauensschutzprinzip sei dabei nicht verletzt worden.

F.
In seiner Replik vom 22. Januar 2010 bestreitet der Beschwerdeführer, dass die zur Verfügung stehenden Mittel nicht ausgereicht hätten. Dies sei nicht belegt worden. Zudem hätte nur ein Teil des gesamten Projektes finanziert werden müssen. Er habe positive Signale und Hinweise von einem Vertreter der Vorinstanz erhalten. Förderungswürdige Projekte hätten trotz der Konkurrenzsituation finanziert werden müssen. Der Beschwerdeführer wiederholt, dass die Vorinstanz seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt habe. Er habe vor Einreichung der Beschwerde keine Akteneinsicht erhalten und der Entscheid sei unzureichend begründet worden. Der Beschwerdeführer hält auch fest, dass er nicht über die Qualifikationseinstufung nach Förderungsprioritäten informiert worden sei. Diese sei durch die reglementswidrige Berücksichtigung der über ihren Zuständigkeitsbereich hinausgehenden Expertisen der D._______ zu tief ausgefallen. Die D._______ habe Bewertungen vorgenommen, die nicht in die Entscheidung hätten einfliessen dürfen. Die Kritiken am Konzept der (...) im Ausbildungsmodul würden nicht den Bereich der institutionellen und ausserinstitutionellen Strategie betreffen. Sein Vorwurf dass zu Unrecht auf diese Expertisen abgestellt worden sei, werde nicht entkräftet. Es gebe auch keine Unabhängigkeit unter den betroffenen Institutionen.

G.
In der Duplik vom 15. März 2010 hält die Vorinstanz vollumfänglich an ihre Vernehmlassung vom 17. Dezember 2009 fest. Es sei unzutreffend, dass der Beschwerdeführer keine Kenntnis von der Qualitätseinstufung nach Förderungsprioritäten gehabt habe. Dieses Vorgehen sei bereits in der Verfügung vom 24. Juli 2009 erwähnt worden. Es liege kein Ermessensmissbrauch vor, wenn sie Gesuche aus finanziellen Gründen ablehne. Die Statistiken würden veröffentlicht. Das gewählte Szenario bei dieser Realisierungsphase des Programms habe bereits vor der Gewährung eines Beitrags am Beschwerdeführer zu einer Budgetüberschreitung geführt. Die dem Beschwerdeführer erteilten mündlichen Auskünfte nach dem ersten Gesuch seien keine Einladung gewesen, wieder ein Gesuch einzureichen. Für den Entscheid seien alle Entscheidgrundlagen berücksichtigt worden. Zudem würdige sie die Expertisen frei und unabhängig, in Anwendung des (...)-Reglementes. Im Übrigen sei die Einstellung des (...)-Programms von vornherein geplant gewesen und habe keine Auswirkung auf die Evaluation der Gesuche gehabt.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Entscheid der Vorinstanz vom 24. Juli 2009. Dieser stellt eine Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG, SR 172.021) dar. Verfügungen der Vorinstanz über Beitragsgewährungen unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 13 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Forschung vom 7. Oktober 1983 [Forschungsgesetz, FG, SR 420.1] i.V.m. Art. 5 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG sowie Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
i.V.m. Art. 33 Bst. h
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
dquinquies  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 [Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32]).
Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfügung durch diese besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an ihrer Aufhebung oder Änderung (Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG).
Eingabefrist und -form sind gewahrt (Art. 50
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und 52
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG) und der Kostenvorschuss wurde fristgemäss bezahlt (Art. 63 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG).
Auf die form- und fristgerecht erhobene Beschwerde ist daher einzutreten.

2.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung seines verfassungsmässigen Anspruchs auf rechtliches Gehör. So sei die Vorinstanz ihrer Begründungspflicht nicht nachgekommen. In ihrem Entscheid habe sie sich auf kaum präzisierte allgemeine Qualifikationen und auf einzelne Expertisen beschränkt. Das Ausbildungsprogramm sei ohne sorgfältige Begründung, nur unter Hinweis auf Drittexpertisen als ungenügend bezeichnet worden. Eine eingehende Auseinandersetzung mit den unterschiedlichen Expertenmeinungen fehle. Die Vorinstanz habe sich bei ihrem Entscheid auf kaum präzisierte allgemeine Qualifikationen und auf einzelne Expertisen beschränkt.
Die Vorinstanz bestreitet diese Vorwürfe. Der Beschwerdeführer habe einen begründeten Entscheid erhalten. Sie habe ihm auch keine wesentlichen Entscheidungsgrundlagen vorenthalten. Die Expertisen seien dem Beschwerdeführer zugeschickt worden, was der gängigen Praxis entspreche.

2.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ergibt sich aus Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) und verleiht den von einem zu treffenden Entscheid Betroffenen verschiedene Mitwirkungsrechte. Das rechtliche Gehör umfasst diverse Teilgehalte, so das Recht auf Informationen über den Verfahrensausgang, die Möglichkeit sich zu äussern, bevor entschieden wird, und dabei angehört zu werden, das Recht auf Akteneinsicht sowie auf einen begründeten Entscheid. Art. 35 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 35
1    Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
2    Die Rechtsmittelbelehrung muss das zulässige ordentliche Rechtsmittel, die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist nennen.
3    Die Behörde kann auf Begründung und Rechtsmittelbelehrung verzichten, wenn sie den Begehren der Parteien voll entspricht und keine Partei eine Begründung verlangt.
VwVG schreibt in gesetzlicher Konkretisierung des Anspruchs auf rechtliches Gehör die Begründungspflicht bei schriftlichen Verfügungen vor. Der Bürger soll wissen, warum eine Behörde entgegen seinem Antrag entschieden hat. Die Begründung eines Entscheids muss deshalb so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Dies ist nur möglich, wenn er sich ein Bild über die Tragweite des Entscheids machen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 126 I 97 E. 2b mit Hinweisen; vgl. auch Lorenz Kneubühler, Die Begründungspflicht, Bern 1998, S. 22 ff.).

2.2 Diesen Anforderungen wird der Entscheid der Vorinstanz gerecht. Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers hat sie in ihrem Entscheid rechtsgenüglich aufgezeigt, von welchen Überlegungen sie sich hat leiten lassen. So gibt sie die Hauptkritikpunkte wieder, die sich aus den Expertisen ergeben haben und die letztlich zu der niedrigeren Priorisierung führten. Zusätzlich gewährte sie dem Beschwerdeführer Einsicht in die (anonymisierten) Expertisen selbst. Der Beschwerdeführer war sich offensichtlich, wie es sich auch an den Vorbringen in seiner Beschwerde zeigt, über die Tragweite des angefochtenen Entscheids im Klaren und ohne weiteres imstande, diesen sachgerecht anzufechten.

2.3 Die Rüge des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe die angefochtene Verfügung ungenügend begründet, erweist sich daher als unbegründet.

3.
Der Beschwerdeführer rügt, die angefochtene Verfügung sei willkürlich. Die Vorinstanz habe sich bei ihrem Entscheid nur auf einzelne Expertisen gestützt und andere, für sein Gesuch positive, unberücksichtigt gelassen. Dass die Vorinstanz sich auf die Bewertungen der D._______-Experten abgestützt habe, sei insbesondere auch darum problematisch, weil dies auf eine fehlende Unabhängigkeit zwischen den beiden Institutionen hindeute. Die Kritiken dieser Experten am Konzept der (...) im Ausbildungsmodul sollten daher nicht relevant sein.

3.1 Bei der Vorinstanz handelt es sich laut Stiftungsurkunde um eine privatrechtliche Stiftung (Art. 80 ff
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 80 - Zur Errichtung einer Stiftung bedarf es der Widmung eines Vermögens für einen besondern Zweck.
. des Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 [ZGB, SR 210]). Sie hat zum Zweck, die wissenschaftliche Forschung in der Schweiz zu fördern (Art. 1 Stiftungsurkunde vom 30. März 2007). Sie untersteht der Bundesgesetzgebung, soweit sie für die Forschung Bundesmittel verwendet (Art. 4 und 5 Bst. a Ziff. 1 des Forschungsgesetzes). Ihr Beitragsreglement (Reglement des Schweizerischen Nationalfonds über die Gewährung von Beiträgen vom 14. Dezember 2007) wird vom Bundesrat genehmigt (Art. 7 Abs. 2 FG).
Bei der Gewährung von Förderungsmitteln lässt sich die Vorinstanz primär durch wissenschaftliche Qualitätskriterien leiten (Art. 2 Bst. a FG, Art. 2 Abs. 1 Stiftungsurkunde). Ein Rechtsanspruch auf einen Beitrag besteht nicht (Art. 1 Abs. 3 Beitragsreglement; vgl. Botschaft über ein Forschungsgesetz vom 18. November 1981, 47 BBl. Bd. III, S. 1029). Die Mittel, die zu Forschungszwecken zur Verfügung stehen, sind nicht unbeschränkt (vgl. Botschaft, a.a.O., S. 1029). Die Allokation der Mittel erfolgt aufgrund einer Planung. Insbesondere werden Programme nach forschungspolitisch relevanten Themen aufgestellt. Diese Programme sind zeitlich begrenzt und die zur Verfügung stehenden Mittel werden bei der Planung, im Voraus, festgelegt (Art. 8, Art. 20 ff. FG; vgl. Botschaft, a.a.O., S. 1072-1074, 1088-1091). Die Beanspruchung der Mittel durch die Beitragssuchenden erfolgt alsdann im Rahmen eines Wettbewerbs. Die Beiträge werden gestützt auf das Resultat der wissenschaftlichen Begutachtung der Gesuche zugesprochen (Art. 3 Abs. 2 Beitragsreglement).

3.2 Nach Art. 13 Abs. 2 FG können die Gesuchsteller im Beschwerdeverfahren lediglich zwei Rügen vorbringen: (1.) die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens oder (2.) die unrichtige oder die unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes. Verwehrt ist ihnen indes die Rüge der Unangemessenheit der angefochtenen Verfügung, wie sie in Art. 49 Bst. c
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG vorgesehen ist.
Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt sich zudem insofern Zurückhaltung bei der Überprüfung von verweigerten Forschungsgeldern, als es bezüglich der Auslegung von offenen Formulierungen in den Reglementen zur Forschungsförderung, die ein besonderes fachtechnisches Wissen voraussetzt, nicht ohne Not von den Beurteilungen der erstinstanzlichen Fachbehörde abweicht (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts B-5028/2009 vom 23. Juni 2010 E. 3, B-3297/2009 vom 6. November 2009 E. 4.2.1).
Diese Zurückhaltung rechtfertigt sich allerdings nur bei der Prüfung der materiellen Voraussetzungen für die Gewährung von Forschungsgeldern, insbesondere also bei der Beurteilung der wissenschaftlichen Qualität eines Projektes und der Qualifikation des Gesuchstellers. Sind demgegenüber die Auslegung und Anwendung von Rechtsvorschriften streitig, die das Verfahren betreffen, sind die Einwendungen mit freier Kognition zu prüfen.
Die Gewährung von Forschungsbeiträgen setzt voraus, dass die im Beitragsreglement aufgeführten Anforderungen an die Qualifikation des Gesuchstellers (Art. 13 Beitragsreglement) und an die wissenschaftliche Qualität des Projektes (Art. 17 Beitragsreglement) erfüllt sind. Angesichts der eingeschränkten Kognition, die das Bundesverwaltungsgericht hier zu befolgen hat, ist nachfolgend zu prüfen, ob die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung die massgeblichen Sachverhaltsumstände richtig erfasst und gewürdigt hat, ohne Bundesrecht zu verletzen, insbesondere ohne die ihr als Fachbehörde zustehenden Beurteilungsspielräume bzw. ohne das ihr zustehende Ermessen zu überschreiten oder zu missbrauchen.

3.3 Bei der Gewährung von Beiträgen prüft die Vorinstanz zuerst die formellen Bedingungen, und ob der Gesuchsteller die Anforderungen erfüllt (Art. 8 ff., Art. 13 f. Beitragsreglement). Die wissenschaftliche Qualität des Projektes wird anhand von konkreten Kriterien geprüft. Für die wissenschaftliche Begutachtung wird die schriftliche Meinung aussenstehender Experten eingeholt (Art. 3 Abs. 2 Beitragsreglement). Ihre Meinung wird alsdann im Rahmen des pflichtgemässen Ermessens der Vorinstanz gewürdigt (Art. 17-18 Beitragsreglement). Basierend auf die Meinungen von Experten entscheidet die Vorinstanz alsdann unabhängig und selbständig, wer bzw. welche Projekte mit Beiträgen unterstützt werden.

3.4 Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers gehört es somit zum reglementskonformen Ablauf des Gesuchsverfahrens, dass die Vorinstanz für die Beurteilung der Forschungsprojekte Expertisen von Fachexperten einholt und sich bei der Würdigung eines Gesuchs darauf abstützt. Dabei liegt es im technischen Ermessen der Vorinstanz, wen sie als Gutachter beizieht. Warum sie diesen Ermessensspielraum überschritten oder missbraucht haben sollte, indem sie auch Experten der D._______ beauftragte, ist unerfindlich.
Im Ergebnis wurde das Evaluationsverfahren somit reglementskonform durchgeführt.

3.5 Vorliegend hält die Expertise Nr. 1, die von einem Experten der D._______ erstellt wurde, in Bezug auf die Qualität des Ausbildungsprogramms fest: "Die gemeinsame Basis (...) erscheint mir allerdings sehr vage und bisher ist auch kaum ein gemeinsamer Bezugspunkt zu erkennen.", "Die Gruppe von Wissenschaftlern, die sich zusammen gefunden hat, ... ist sehr disparat, was die Chancen reduziert ...", "... ein Unternehmen mit unklarer Richtung und unklarem Ausgang einzulassen," und: "... Skepsis gegenüber dem Vorschlag nicht verhehlen. ... zu bezweifeln, ob ein Doktorandenprogramm dafür das richtige Vehikel ist ...".
Die Expertise Nr. 2 der D._______-Experten stellt Folgendes fest: "... in this reviewer's view, the applicants fail to demonstrate how the areas could benefit from the (...) or, vice versa, the paradigm be advanced by the proposed research.", "This application provides ... a rather inaccessible) conceptual roof ...", "I am not convinced, though, that there is a necessity of studying these matters under this roof." und: "The missing link between conceptualisation and individual dissertations and the lack of methodological clarity in research and teaching cast doubts as to whether this (...) can enhance the quality of doctoral candidates' education, the attractiveness of the doctorate, ...".
Auch die Expertise Nr. 3 der D._______-Experten hält fest: "Das ... Gesuch wirkt unausgewogen.", "... dürfte das Projekt ... erheblichen Fragmentierungsrisiken ausgesetzt sein.", "Das Ausbildungsprogramm beruht zu sehr auf einer A-la-carte-Philosophie.", "Auch fehlen alle Aussagen zu Prüfungsleistungen im Rahmen des Ausbildungsmoduls. Ohne klare Leistungsstandards ... lässt sich im Programmverlauf eine deutlich erkennbare Steigerung der wissenschaftlichen Qualifikationen und Skills kaum erzielen und nicht feststellen.", "Das Gesuch äussert sich nicht dazu, wieweit das (...) mit den Ausbildungsstrukturen ... kompatibel ist. ... können sich erhebliche Schwierigkeiten ergeben", "Damit scheinen die Verbindungen zwischen Ausbildungsprogramm und Ausarbeitung der Dissertation allzu lose. ... besitzt das Ausbildungsprogramm zu wenig Verbindlichkeit ... nicht ausreichend ernst genommen zu werden", "Gemäss Gesuchsunterlagen sind offenbar keine Evaluationsverfahren vorgesehen ..." und: "Insgesamt wirkt das Ausbildungsmodul (...) zu wenig fokussiert. Es lässt eine ausreichend detaillierte didaktische Konzeption ... vermissen ...".
Dass sich die übrigen, direkt von der Vorinstanz eingeholten Expertisen nicht gleich negativ äussern, trifft zwar zu. Indessen wird auch in der ersten dieser Expertisen ein Vorbehalt angebracht, der in die gleiche Richtung weist wie die Kritik der D._______-Expertisen: "Doktorandenprogramme haben (im Gegensatz zu Forschungsprogrammen) den Spagat zwischen anspruchsvollem und innovativem Dachantrag und der konkreten Umsetzung in Promotionsarbeiten zu bewältigen. Je avancierter und origineller ein Dachantrag ist, desto schwieriger ist es, geeignete Promotionskandidaten zu finden - und zwar deshalb, weil eine Promotion ja die Erstellung eines eigenständigen wissenschaftlichen Beitrags darstellt und keineswegs eine blosse Zuarbeit zu einem, wie auch immer originellen Dachantrag sein soll. Diese Spannung gilt es bei der Beurteilung zu berücksichtigen."
Die zweite Expertise beurteilt das Projekt durchwegs positiv. So sei das Projekt "extremely well thought out and coherent". Das Programm "could cement Switzerland as a centre of (...) research". Diese Expertise beurteilt auch die Erfolgs- und weiteren Entwicklungschancen als hoch.
Die dritte dieser Expertisen ist wesentlich knapper formuliert und generell weder eindeutig negativ noch eindeutig positiv, sondern eher zurückhaltend. In Bezug auf das Ausbildungsprogramm wird darin ausgeführt: "I would like to stress less the philosophical considerations .... and instead invite the applicants to link really and practically the three (later five) subsections. This will be essential to support the students in developing new vistas on (...)". Zur Kohärenz und Koordination der Module äussert sich die Expertise vorsichtig: "This is the crucial point to judge this effort in the end. On paper it looks fine." Auch zur Förderung der Doktoranden wird ausgeführt: "It would be worthwhile to provide students with a more holistic idea of (...), without however becoming too abstract."

3.6 Der Auffassung des Beschwerdeführers, dass die Vorinstanz aus diesen Expertisen rechtsfehlerhafte Schlüsse gezogen hat, kann indessen in verschiedener Hinsicht nicht gefolgt werden.
So übersieht der Beschwerdeführer offensichtlich, dass die Vorinstanz aufgrund der Expertisen sein Gesuch nicht als nicht förderungswürdig eingestuft hat. Sie hat dem Gesuch lediglich eine im Vergleich tiefere Förderungspriorität zugesprochen. Förderungsbeiträge liegen immer in einem begrenzten Umfang vor und können nur den besten Gesuchen zugesprochen werden. Da die verschiedenen Gesuche zu einander in einem Wettbewerb standen, schied alsdann dieses Projekt im Vergleich zu den anderen Projekten aus. Das Projekt schied somit nicht nur aufgrund von einzelnen Expertisen aus - wie dies vom Beschwerdeführer behauptet wird -, sondern es wurde im Ergebnis lediglich aufgrund der niedrigen Priorität im Vergleich mit den anderen Projekten nicht berücksichtigt.
Dass Experten ein Gesuch unterschiedlich beurteilen und sich in einzelnen Punkten widersprechen, ist in der Wissenschaft nicht unüblich. Gegenteils kann es zur Förderung der wissenschaftlichen Qualität sogar wünschenswert sein, wenn eine fachliche Auseinandersetzung mit den unterbreiteten Projekten unter verschiedenen Gesichtspunkten erfolgt. Dass die Expertisen im vorliegenden Fall nicht alle zu den genau gleichen Schlüssen gelangen, stellt daher für sich allein keinen Grund dar, den angefochtenen Entscheid als rechtsfehlerhaft einzustufen.
Der Grund für die geringere Förderungspriorität lag gemäss der Vorinstanz darin, dass in den Expertisen verschiedene Punkte, insbesondere in Bezug auf das Ausbildungsmodul, kritisiert wurden. Selbst wenn alle Expertisen als völlig gleich aussagekräftig und überzeugend eingestuft und ihre Aussagen lediglich kumulativ gewürdigt werden, ergeben sich aus ihnen, wie dargelegt, insgesamt verschiedene Kritikpunkte. Wie die Vorinstanz darlegt, wurden die höher priorisierten Konkurrenzprojekte dagegen besser qualifiziert bzw. erhielten weniger Kritik, insbesondere in Bezug auf das Ausbildungsmodul.
Unter diesen Umständen ist nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz mit der Vergabe einer vergleichsweise niedrigeren Priorisierung den ihr zustehenden Beurteilungs- und Ermessensspielraum überschritten oder missbraucht haben sollte.

3.7 Insofern erweist sich die Rüge des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe in rechtswidriger und willkürlicher Weise nur auf die Expertisen der D._______-Experten abgestellt, als unbegründet.

4.
Der Beschwerdeführer bestreitet, dass die zur Verfügung stehenden Mittel nicht ausgereicht hätten.
Neben der Tatsache, dass die Mittel, die für Programme zur Verfügung stehen, von vorne herein festgelegt werden und bekannt sind, veröffentlicht die Vorinstanz zumindest einmal jährlich die Liste aller gewährten Beiträge mit den Namen der Empfänger. Es kann daher einerseits nicht behauptet werden, dass nicht bekannt war, wie viele Mittel zur Verfügung standen. Zudem war andererseits auch die Höhe der Beiträge feststellbar, die gewährt wurden.
Aus der Medienmitteilung der Vorinstanz, in der die Einstellung des gemeinsam mit der D._______ durchgeführten (...)-Programm per Ende des Jahres 2011 bekannt gegeben wurde, lässt sich entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers nicht entnehmen, dass die Mittel für sämtliche Gesuche gereicht hätten.
Die Rüge erweist sich somit als offensichtlich unbegründet.

5.
Der Beschwerdeführer rügt weiter, die Vorinstanz sei an Vorentscheide gebunden, mit denen eine Projektausrichtung im Grundsatz bejaht worden sei. Solche Entscheide seien vertrauensbegründend und darauffolgende Gesuche könnten alsdann nicht aufgrund des gewählten Fokus abgewiesen werden. Im vorliegenden Fall seien insbesondere die Gespräche mit einem Vertreter der Vorinstanz vertrauensbegründend gewesen. Dieser habe mit dem Beschwerdeführer den negativen Entscheid vom (...) eingehend besprochen und verschiedene Anpassungen empfohlen. Diese seien im neuen Gesuch vollumfänglich umgesetzt worden.

5.1 Bei dieser Argumentation übersieht der Beschwerdeführer, dass es bei der Wiedereinreichung eines Gesuchs eine neue Wettbewerbslage gibt. Es werden erneut Gutachten eingeholt und eine Priorisierung muss anhand der neu erhaltenen Gesuche gemacht werden. Es ist somit ohne Weiteres möglich, dass die anderen unterbreiteten Gesuche unter wissenschaftlichen Gesichtspunkten qualitativ als besser bewertet werden. Ein Gesuch, das bereits einmal abgelehnt und nur aufgrund der ersten Kritiken verbessert wurde, kann zwar als besser im Vergleich zum ersten Gesuch eingestuft werden, wie dies vorliegend der Fall war. Diese Tatsache bildet aber kein Kriterium für die Gewährung eines Beitrags. Das Gesuch wird im Rahmen der neu entstandenen Konkurrenzlage, im Vergleich zu den jeweiligen Gesuchen beurteilt. Es ist somit keineswegs ausgeschlossen, dass es im Ergebnis wieder scheitern kann bzw. nicht finanziert werden kann, weil die anderen Gesuche höher eingestuft werden und qualitativ besser sind. Auch im vorliegenden Fall war die Wettbewerbssituation unter den Gesuchen und die im Vergleich tiefere Förderungspriorität entscheidend für die Ablehnung der Finanzierung.
Es gehört zu diesem Wettbewerb, dass die Gesuchsteller ihre Projekte aus eigener Initiative unterbreiten (vgl. Botschaft, a.a.O., S. 1073). Es würde das Wesen der Wettbewerbssituation vollumfänglich verfälschen, wenn einzelne Gesuchsteller im Voraus darauf vertrauen könnten, dass sie bei einer erneuten Unterbreitung ihres Gesuchs die verlangten Gelder ohnehin erhalten würden. Es würde zu einer Ungleichbehandlung unter den Gesuchstellern führen und es würde keinen wahren Wettbewerb geben. Im Ergebnis würde die wissenschaftliche Qualität der Gesuche darunter leiden. Dass ein Mitarbeiter der Vorinstanz dem Beschwerdeführer den negativen Entscheid zu einem früheren Gesuch mündlich erläutert hat, stellt somit keine vertrauensbildende Massnahme dar, die zu einem Anspruch auf die Gewährung eines Beitrags in der Zukunft führen konnte. Insofern wurde das Vertrauensschutzprinzip durch den angefochtenen Entscheid nicht verletzt. Vielmehr durften die übrigen Gesuchsteller darauf vertrauen, dass es einen echten Wettbewerb gab.

6.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Ablehnung des Gesuchs durch die Vorinstanz nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten von CHF 2'000.- zu tragen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG).

8.
Eine Parteienschädigung wird bei diesem Ausgang des Verfahrens nicht zugesprochen (Art. 7 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

9.
Dieser Entscheid kann nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht weitergezogen werden (Art. 83 Bst. k
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [Bundesgerichtsgesetz, BGG, SR 173.110]).

10.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Verfahrenskosten von CHF 2'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils mit dem geleisteten Kostenvorschuss von CHF 6'600.- verrechnet und der Restbetrag von CHF 4'600.- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.

3.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

4.
Dieses Urteil geht an:
den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilagen: Rückerstattungsformular, Akten retour)
die Vorinstanz (._______; Einschreiben; Beilagen: Akten retour)

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Eva Schneeberger M. J. Senn

Versand: 12. November 2010
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : B-5333/2009
Datum : 10. November 2010
Publiziert : 19. November 2010
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Hochschule
Gegenstand : Personenförderung


Gesetzesregister
BGG: 83
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BV: 29
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
VGG: 31 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
dquinquies  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGKE: 7
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VwVG: 5 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
35 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 35
1    Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
2    Die Rechtsmittelbelehrung muss das zulässige ordentliche Rechtsmittel, die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist nennen.
3    Die Behörde kann auf Begründung und Rechtsmittelbelehrung verzichten, wenn sie den Begehren der Parteien voll entspricht und keine Partei eine Begründung verlangt.
48 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
49 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
50 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
52 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
63
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
ZGB: 80
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 80 - Zur Errichtung einer Stiftung bedarf es der Widmung eines Vermögens für einen besondern Zweck.
BGE Register
126-I-97
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B-3297/2009 • B-5028/2009 • B-5333/2009