Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung I
A-2544/2021
Urteil vom27. Februar 2023
Richterin Christine Ackermann (Vorsitz),
Richter Alexander Misic,
Besetzung
Richter Jürg Marcel Tiefenthal,
Gerichtsschreiberin Anna Wildt.
A._______,
Parteien
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Zivilluftfahrt BAZL,
Postfach, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gesuch um Beitrag im Rahmen der Spezialfinanzierung
Gegenstand
Luftverkehr (SFLV).
Sachverhalt:
A.
A._______ reichte am 29. November 2019 beim Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) ein Gesuch um Gewährung eines Beitrags von Fr. (...) zur Finanzierung von Kursen mit dem Titel «Train The Trainer Workshop Luftfahrtsicherheit» ein. Laut Gesuch soll dieses Seminar die Luftfahrtsicherheit verbessern durch Trainings auf dem neuesten Stand der Wissenschaft und Technik. Das Endprodukt sei ein Workshop über «(...)» für die weitere Verwendung auf Englisch und Deutsch im Trainingsalltag.
B.
Mit Verfügung vom 12. Mai 2021 lehnte das BAZL das Gesuch von A._______ ab. Zur Begründung führte es an, die Massnahme werde als nicht zweckmässig und nicht kosteneffizient bewertet. Die genaue Zielgruppe der Massnahme sei unklar und der Inhalt der Kurse sei zu wenig fassbar. Es fehle eine klare Abgrenzung zu den bereits obligatorischen Kursen. Die Massnahme sei somit wenig geeignet, ein hohes technisches Sicherheitsniveau im Luftverkehr zu fördern. Das Verhältnis zwischen den beantragten Mitteln und der in Aussicht gestellten Wirkung der Massnahme sei zudem ungenügend.
C.
Gegen die Verfügung des BAZL (nachfolgend: Vorinstanz) vom 12. Mai 2021 erhob A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 24. Mai 2021 und Ergänzung vom 8. Juli 2021 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gutheissung des Antrags auf Projektfinanzierung im Rahmen der Spezialfinanzierung Luftverkehr. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung.
In der Beschwerde macht sie im Wesentlichen geltend, die Ablehnung ihres Beitragsgesuchs sei aktenwidrig und unbegründet sowie auf die fragliche Qualifikation eines Mitarbeiters des BAZL zurückzuführen, der ein wichtiges Projekt ablehne, ohne es im Ansatz zu verstehen. Sie habe eine primäre und eine sekundäre Zielgruppe definiert. Mit dem Train-the-Trainer Seminar sollten die verantwortlichen (...) Trainer nach dem neuesten Stand der Wissenschaft und Technik geschult werden. Das erworbene Wissen sollte dann über die verantwortlichen Manager und Trainer in den genannten Bereichen an die Zielgruppen (...) weitergegeben werden. Zielgruppe der Workshops seien jedoch die Trainer, die für die Abhaltung der vorgeschriebenen Trainings verantwortlich seien und die neuen Inhalte gut in ihre Trainings integrieren sollten. Zahlreiche Studien wiesen auf die problematische Situation aufgrund der (...) hin, das Unterrichtsmaterial sei aber veraltet. Es gebe Piloten, die ihre Publikationen (der Beschwerdeführerin) gelesen und sich gewünscht hätten, dass die Informationen leicht verständlich in einem Buch verarbeitet und in die vorgeschriebenen Trainings integriert würden. Im Weiteren seien auch die veranschlagten Kosten rational und notwendig. Es gehe nicht um die Durchführung von drei Workshops für (...) Teilnehmer, sondern um die Ausarbeitung dieser Train-the-Trainer Workshops, die Erstellung und Editierung der Unterlagen auf Deutsch und Englisch sowie deren Optimierung in Hinblick auf die Verständlichkeit.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 29. Juli 2021 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und wies das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ab.
E.
In der Vernehmlassung vom 29. September 2021 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Das Gesuch sei von zwei Mitarbeitern des BAZL mit universitärer Ausbildung geprüft und von der Amtsleitung wegen ungenügender Zweckmässigkeit und Kosteneffizienz abgelehnt worden. Das Gesuch sei zu ungenau formuliert, um nachzuweisen, dass mit dem Workshop ein höheres Sicherheitsniveau im Luftverkehr erreicht werden könne. Die Kosten der Massnahme seien angesichts des Ergebnisses, das von der Umsetzung der Massnahme zu erwarten sei, zu hoch.
F.
Mit Replik vom 31. Oktober 2021 hält die Beschwerdeführerin an ihren Begehren fest. Zur Begründung bringt sie insbesondere vor, das BAZL dokumentiere in seiner Vernehmlassung, dass es willkürlich über die Finanzierung entschieden habe. Zudem werde ihr Workshop abgelehnt, obwohl aus dem Bericht «Spezialfinanzierung Luftverkehr 2017» hervorgehe, dass ein Projekt «Sicherheitsschulungen und Weiterbildungen für Flugpersonal» genehmigt worden sei. Dabei sei ihre fachliche Expertise sowie die Notwendigkeit von Verbesserungen klar. Das BAZL solle dazu Stellung nehmen, weshalb es (...) die anerkannten Risiken für die Flugsicherheit als unbedenklich einstufe. Es sei zudem die fachliche Kompetenz der Beamten offenzulegen, welche mit den Themenbereichen (...) befasst seien.
G.
In der Duplik vom 30. November 2021 hält die Vorinstanz an ihren Standpunkten fest. Die Beschwerdeführerin begründe die behauptete Ungleichbehandlung nicht. Der Begriff «Sicherheitsschulungen und Weiterbildungen für Flugpersonal» im erwähnten Bericht bezeichne kein einzelnes Projekt, sondern werde als Oberbegriff für verschiedene Massnahmen in diesem Bereich verwendet. Die Beurteilungskriterien würden auf alle Gesuche gleich angewendet. Sie (die Vorinstanz) bewillige nur Gesuche, welche die Voraussetzungen für die Gewährung einer Finanzhilfe erfüllten. In der Vergangenheit seien neben dem Gesuch der Beschwerdeführerin auch andere Sicherheitsausbildungsprojekte abgelehnt worden.
H.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten befindlichen Dokumente wird - soweit entscheidrelevant - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196822 über das Verwaltungsverfahren (VwVG). |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
|
1 | Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
a | Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; |
b | Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; |
c | Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. |
2 | Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25 |
3 | Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. |

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen: |

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
Die angefochtene Verfügung ist ein zulässiges Anfechtungsobjekt und stammt von einer Behörde im Sinne von Art. 33 Bst. d

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen: |
1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, sofern das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG61, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. |
1.3 Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und ist als Adressatin der angefochtenen Verfügung sowohl formell als auch materiell beschwert, weshalb sie zur Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
|
1 | Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; |
b | durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und |
c | ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. |
1.4 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 50 Abs. 1

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
|
1 | Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
2 | Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
|
1 | Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
2 | Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein. |
3 | Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten. |
2.
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit uneingeschränkter Kognition (vgl. Art. 49

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: |
|
a | Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; |
b | unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; |
c | Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. |
3.
Anfechtungsobjekt ist vorliegend die Verfügung vom 12. Mai 2021, mit der das Beitragsgesuch der Beschwerdeführerin vom 29. November 2019 abgelehnt wurde. Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen und zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung - Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist (BGE 131 V 163 E. 2.1 und 125 V 414 E. 1a mit Hinweisen). Vom Bundesverwaltungsgericht kann demnach nur beurteilt werden, ob die Vorin-stanz das Beitragsgesuch vom 29. November 2019 zu Recht abgelehnt hat. Auf die übrigen Begehren der Beschwerdeführerin, die allfällige andere Verfahren oder fachbehördliche Tätigkeiten des BAZL betreffen, ist daher nicht einzutreten (etwa betreffend die E-Mail eines Fluginspektors (...), die rechtskräftige Ablehnung eines anderen Gesuchs, das die Beschwerdeführerin 2017 respektive 2018 eingereicht hatte, die angebliche Missachtung der [...] durch Fluglinien oder die angeblich geplante Gesetzesänderung [...]).
4.
Die Beschwerdeführerin rügt sinngemäss eine unrichtige oder unvollständige Sachverhaltsfeststellung, da ihr Gesuch von Experten im Bereich (...) hätte geprüft werden müssen. Die Ablehnung des Gesuchs weise erhebliche Begründungsmängel auf und die Ausbildung der Beamten des BAZL, die ihr Gesuch geprüft hätten, sei offenzulegen.
Die Vorinstanz führt dazu aus, das Gesuch sei von zwei namentlich genannten Mitarbeitern des BAZL mit universitärer Ausbildung geprüft und von der Amtsleitung wegen ungenügender Zweckmässigkeit und Kosteneffizienz abgelehnt worden.
Gemäss Art. 12

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel: |
|
a | Urkunden; |
b | Auskünfte der Parteien; |
c | Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen; |
d | Augenschein; |
e | Gutachten von Sachverständigen. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 29 - Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 35 - 1 Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen. |
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1 | Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen. |
2 | Die Rechtsmittelbelehrung muss das zulässige ordentliche Rechtsmittel, die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist nennen. |
3 | Die Behörde kann auf Begründung und Rechtsmittelbelehrung verzichten, wenn sie den Begehren der Parteien voll entspricht und keine Partei eine Begründung verlangt. |
5.
Die Gewährung von Beiträgen an Massnahmen im Luftverkehr ist wie folgt geregelt.
5.1 Nach Art. 87b

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 87b Verwendung von Abgaben für Aufgaben und Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Luftverkehr - Für die folgenden Aufgaben und Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Luftverkehr werden die Hälfte des Reinertrags der Verbrauchssteuer auf Flugtreibstoffen und der Zuschlag auf der Verbrauchssteuer auf Flugtreibstoffen verwendet: |
|
a | Beiträge an Umweltschutzmassnahmen, die der Luftverkehr nötig macht; |
b | Beiträge an Sicherheitsmassnahmen zur Abwehr widerrechtlicher Handlungen gegen den Luftverkehr, namentlich von Terroranschlägen und Entführungen, soweit diese Massnahmen nicht staatlichen Behörden obliegen; |
c | Beiträge an Massnahmen zur Förderung eines hohen technischen Sicherheitsniveaus im Luftverkehr. |
5.2 Gemäss Art. 37b des Bundesgesetzes über die Verwendung der zweckgebundenen Mineralölsteuer und weiterer für den Strassen- und Luftverkehr zweckgebundener Mittel vom 22. März 1985 (MinVG, SR 725.116.2) besteht auf die Gewährung von Beiträgen kein Rechtsanspruch (Abs. 1). Diese werden im Rahmen der verfügbaren Mittel gewährt (Abs. 2). Der Bundesrat legt die Kriterien fest und regelt das Verfahren (Abs. 3). Art. 37d

SR 725.116.2 Bundesgesetz vom 22. März 1985 über die Verwendung der zweckgebundenen Mineralölsteuer und weiterer für den Strassen- und Luftverkehr zweckgebundener Mittel (MinVG) MinVG Art. 37d Umweltschutz - Der Bund kann Beiträge an die folgenden Massnahmen zur Begrenzung der Auswirkungen des Luftverkehrs auf die Umwelt gewähren, sofern deren Finanzierung nicht aus anderen Quellen sichergestellt ist: |

SR 725.116.2 Bundesgesetz vom 22. März 1985 über die Verwendung der zweckgebundenen Mineralölsteuer und weiterer für den Strassen- und Luftverkehr zweckgebundener Mittel (MinVG) MinVG Art. 37f Technische Sicherheit - Der Bund kann zur Förderung eines hohen technischen Sicherheitsniveaus im Luftverkehr Beiträge gewähren an: |

SR 725.116.2 Bundesgesetz vom 22. März 1985 über die Verwendung der zweckgebundenen Mineralölsteuer und weiterer für den Strassen- und Luftverkehr zweckgebundener Mittel (MinVG) MinVG Art. 37f Technische Sicherheit - Der Bund kann zur Förderung eines hohen technischen Sicherheitsniveaus im Luftverkehr Beiträge gewähren an: |
5.3 Art. 4 Abs. 1

SR 725.116.22 Verordnung vom 29. Juni 2011 über die Verwendung der zweckgebundenen Mineralölsteuer für Massnahmen im Luftverkehr (MinLV) MinLV Art. 4 Grundanforderungen an Massnahmen - 1 Das BAZL kann Beiträge nur für zweckmässige und wirksame Massnahmen nach den Artikeln 37d-37f MinVG gewähren. |
|
1 | Das BAZL kann Beiträge nur für zweckmässige und wirksame Massnahmen nach den Artikeln 37d-37f MinVG gewähren. |
2 | Es gewährt die Beiträge aufgrund eines Mehrjahresprogramms. |
3 | Die Massnahmen nach den Artikeln 37d-37f MinVG müssen ihre Wirkung oder ihren Nutzen in der Schweiz erzielen. |
5.4 Art. 2

SR 725.116.22 Verordnung vom 29. Juni 2011 über die Verwendung der zweckgebundenen Mineralölsteuer für Massnahmen im Luftverkehr (MinLV) MinLV Art. 2 Anwendbarkeit des Subventionsgesetzes - Das Subventionsgesetz vom 5. Oktober 19905 ist anwendbar. |

SR 616.1 Bundesgesetz vom 5. Oktober 1990 über Finanzhilfen und Abgeltungen (Subventionsgesetz, SuG) - Subventionsgesetz SuG Art. 2 Geltungsbereich - 1 Dieses Gesetz gilt für alle im Bundesrecht vorgesehenen Finanzhilfen und Abgeltungen. |
|
1 | Dieses Gesetz gilt für alle im Bundesrecht vorgesehenen Finanzhilfen und Abgeltungen. |
2 | Das dritte Kapitel ist anwendbar, soweit andere Bundesgesetze oder allgemeinverbindliche Bundesbeschlüsse nichts Abweichendes vorschreiben. |
3 | Das dritte Kapitel gilt sinngemäss für Finanzhilfen und Abgeltungen, die nicht in der Form von nichtrückzahlbaren Geldleistungen ausgerichtet werden, soweit es mit dem Zweck der Finanzhilfen und Abgeltungen vereinbar ist. |
4 | Das dritte Kapitel gilt jedoch nicht für: |
a | Leistungen an ausländische Staaten oder an von finanziellen Beiträgen oder anderen Unterstützungsmassnahmen nach Artikel 19 des Gaststaatgesetzes vom 22. Juni 20075 Begünstigte, mit Ausnahme der internationalen Nichtregierungsorganisationen. |
b | Leistungen an Institutionen mit Sitz im Ausland. |
6.
6.1 Die Beschwerdeführerin macht zusammengefasst geltend, dass die Ablehnung ihres Projektantrags der Sache nicht gerecht werde und willkürlich sowie unter Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots erfolgt sei.
6.1.1 Bei der Ausübung des Ermessens ist die Behörde nicht frei, sondern gehalten, dieses pflichtgemäss auszuüben. Sie ist an die Verfassung gebunden und muss insbesondere das Rechtsgleichheitsgebot, das Verhältnismässigkeitsprinzip sowie die Pflicht zur Wahrung der öffentlichen Interessen befolgen (BVGE 2015/2 E. 4.3.1 mit Hinweisen). Eine pflichtgemässe Ermessensausübung setzt Kriterien voraus, die der rechtsgleichen Anwendung des Gesetzes sowie der Rechtssicherheit dienen. Die Vorin-stanz hat einen 21 Seiten umfassenden Leitfaden betreffend Gesuche zur Finanzierung von Massnahmen im Luftverkehr verfasst (die vorliegend relevante Fassung stammt vom 1. Januar 2017). Der Leitfaden ist eine Verwaltungsverordnung, mit der die Behörde das verwaltungsinterne Verhalten der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter regelt. Für das Gericht sind Verwaltungsverordnungen zwar nicht verbindlich, aber insoweit zu berücksichtigen, als sie eine dem Einzelfall gerecht werdende Auslegung der gesetzlichen Bestimmungen zulassen (BGE 121 II 473 E. 2b). Um eine rechtsgleiche Behandlung zu garantieren, weicht das Bundesverwaltungsgericht nicht leichthin von der einheitlichen Praxis einer Verwaltungsbehörde ab.
6.1.2 Der Leitfaden legt in Ziff. 1.6 die Grundanforderungen an die Massnahmen fest und regelt in Ziff. 4.3 die Beurteilungskriterien für die Gesuchprüfung.
«4.3 Prüfung der Unterstützungswürdigkeit
Bei der Prüfung der Unterstützungswürdigkeit von Massnahmen wird geprüft, ob (a) die Massnahme im Anwendungsbereich der Artikel 37d

SR 725.116.2 Bundesgesetz vom 22. März 1985 über die Verwendung der zweckgebundenen Mineralölsteuer und weiterer für den Strassen- und Luftverkehr zweckgebundener Mittel (MinVG) MinVG Art. 37d Umweltschutz - Der Bund kann Beiträge an die folgenden Massnahmen zur Begrenzung der Auswirkungen des Luftverkehrs auf die Umwelt gewähren, sofern deren Finanzierung nicht aus anderen Quellen sichergestellt ist: |

SR 725.116.2 Bundesgesetz vom 22. März 1985 über die Verwendung der zweckgebundenen Mineralölsteuer und weiterer für den Strassen- und Luftverkehr zweckgebundener Mittel (MinVG) MinVG Art. 37f Technische Sicherheit - Der Bund kann zur Förderung eines hohen technischen Sicherheitsniveaus im Luftverkehr Beiträge gewähren an: |
Ist die Unterstützungswürdigkeit gegeben, so kommt die Massnahme im Grundsatz für eine Finanzhilfe in Frage. Eine negative Beurteilung eines der Elemente (a) bis (e) führt zur Ablehnung des Gesuches.
(a) (...)
(b1) Kriterium der Zweckmässigkeit
Zweckmässig sind Massnahmen, die geeignet sind, das übergeordnete Ziel ([...] Förderung eines hohen technischen Sicherheitsniveaus im Luftverkehr) in kosteneffizienter Weise (siehe Kriterium [e]) zu erreichen. In die Beurteilung können auch allfällige negative Auswirkungen der entsprechenden Massnahme auf andere Anwendungsbereiche (zum Beispiel kann eine Safety-Mass-nahme negative Auswirkungen auf die Umwelt oder die Security haben) einfliessen.
(b2) (...)
(c) (...)
(d) (...)
(e) Kriterium der Kosteneffizienz
Die Massnahme hat bei der Beurteilung eine günstige Kosteneffizienz aufzuweisen. Kosteneffizient sind Massnahmen, die ein günstiges Input (Geldmittel)-Output (konkretes Ergebnis der Massnahme)-Verhältnis aufweisen (viel Ergebnis für wenig Finanzhilfe). Mit der Gegenüberstellung unterschiedlicher Massnahmen sowie mit allgemeinen Erfahrungswerten kann eine Beurteilung und grobe Skalierung der Kosteneffizienz von Massnahmen vorgenommen werden. Erfüllt eine Massnahme das Kriterium der Kosteneffizienz nicht, so kann das Beitragsgesuch abgelehnt werden, auch wenn die verfügbaren Mittel nicht ausgeschöpft sind. Dieses Erfordernis stellt sicher, dass die Mittel der SFLV nur für Massnahmen eingesetzt werden, die ein günstiges Input-Output-Verhältnis aufweisen.
(...)»
6.1.3 Aufgrund der Vorbringen der Beschwerdeführerin ist zu untersuchen, ob die Vorinstanz bei der Ausübung ihres Ermessens von diesen Kriterien abgewichen ist.
6.2 Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen sinngemäss geltend, ihr Gesuch sei von einem Beamten auf willkürliche Art und Weise geprüft und ohne sachlich gerechtfertigten Grund abgelehnt worden. Der grösste Teil ihres Projektantrags handle davon, wie ein für Nicht-Wissenschaftler leicht verständlicher Train-the-Trainer Workshop zu gestalten sei, der gleichzeitig den Stand von Wissenschaft und Technik abbilde. Zum Beispiel seien erwiesene Schwächen von (...) Modellen zu erklären, an deren Wirksamkeit noch alle (...) glauben würden. Ebenso müssten (...) darüber informiert werden, was extreme (...) bedeuteten. Auch (...) sollten lernen, die (...) zu erkennen (...). Deshalb müsse das Lernmaterial auf dem neuesten Stand neu entworfen und geschrieben werden. Es gehe um die Begriffe, welche (...) nicht verstünden, sowie um die neue Gewichtung von relevanten Themen, wie jene, die sie (die Beschwerdeführerin) in ihren Publikationen behandelt habe ([...]). Im Punkt der Kosteneffizienz habe sie ausreichend dargelegt, dass ca. (...) Stunden Arbeitszeit von bis zu sechs Personen finanziert werden müssten, wobei die inhaltliche Ausarbeitung und methodische, didaktische Konzeption sowie die Organisation der ersten drei Workshops im Zentrum stehe. Darüber hinaus seien weitere Trainings geplant, mit unterschiedlicher Kostenbeteiligung für Flugbetriebe.
6.3 Die Vorinstanz führt aus, nach ihrer Einschätzung würden sich rund 20 Personen in der Schweiz für die Teilnahme an einem Train-the-Trainer Kurs eignen. Die Beschwerdeführerin begnüge sich damit, einen sehr grossen, theoretischen Teilnehmerkreis zu nennen (...), ohne nachzuweisen, inwiefern der Kursbesuch durch jede dieser anvisierten Teilnehmerkategorien konkret die Sicherheit des Luftverkehrs verbessern könnte, zum Beispiel mittels konkreter und nicht nur allgemeiner Vergleiche zur bereits bestehenden Ausbildung für jede einzelne dieser Kategorien. Sie liefere auch keinen Beleg, dass die potenziellen Teilnehmerinnen und Teilnehmer interessiert wären. Ferner seien zwar die Ziele der Massnahme definiert, der Kursinhalt oder die Mittel, durch welche die Massnahme diese Ziele erreichen könne, seien jedoch unklar. Sie erkläre insbesondere, ihr Kurs würde nicht bereits durchgeführten Ausbildungen entsprechen, könne aber zum Beispiel nicht klar nachweisen, inwiefern der Kursinhalt weitergehen würde als das bereits bestehende Angebot. Zwar liefere sie Literaturlisten und analysiere den aktuellen Forschungsstand, der genaue Kursinhalt werde aber nicht aufgezeigt. Es sei daher nicht möglich, mit der notwendigen Sicherheit zu beurteilen, ob die Ziele der Massnahme erreicht werden könnten. Folglich sei die Massnahme nicht geeignet, zu einem hohen Sicherheitsniveau im Flugverkehr beizutragen. Die Kosteneffizienz sodann beurteile sich anhand der Angaben im Gesuch. Darin veranschlage die Beschwerdeführerin drei dreitägige Workshops mit identischem Inhalt für ein Total von höchstens (...) Teilnehmenden. Eingeschlossen seien die nötigen Ausgaben für die Kursvorbereitung und -erteilung sowie die Kosten für die Ausarbeitung verschiedener nützlicher Kursunterlagen. Die Organisation allfälliger zusätzlicher Workshops sei nicht in den Kosten des Gesuchs und dessen Umfang inbegriffen, weshalb sie auch nicht geprüft werden könnten. Die Kosten der Massnahme sowie der beantragte Beitrag seien folglich nicht nur an sich hoch, sondern auch, wenn man sie im Verhältnis zur Anzahl der Kursteilnehmenden betrachte. Gleichzeitig sei die Wirksamkeit der Massnahme als gering einzustufen, weil das Personal bereits bezüglich dieser Themen ausgebildet sei und eine Zusatzausbildung nur eine beschränkte Wirkung auf die Sicherheit habe, vor allem auch, weil durch die Ausbildung allein die anvisierten Probleme nicht gelöst werden könnten. Die Unternehmenskultur spiele nämlich eine wichtige Rolle und ändere sich nicht dadurch, dass einige Mitarbeitende Kurse besuchten. Der Kursinhalt sei zu ungenau beschrieben und es sei keine Kooperation mit einer Hochschule oder Universität, geschweige denn mit einem Schweizer Luftfahrtunternehmen
vorgesehen. Angesichts der geringen Wirkung, die von dieser Massnahme auf die Förderung eines hohen Sicherheitsniveaus im Schweizer Luftverkehr erwartet werden könne, sowie in Anbetracht der hohen Kosten, sei die Kosteneffizienz der Massnahme ungenügend.
6.4 Unstrittig ist, dass das geltend gemachte Ziel der Massnahme der Förderung eines hohen technischen Sicherheitsniveaus im Luftverkehr dienen würde. Strittig ist hingegen, ob die vorgeschlagene Massnahme zur Erreichung des Ziels geeignet beziehungsweise kosteneffizient ist. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass die negative Bewertung eines einzigen Elements der in Ziff. 4.3 des Leitfadens genannten Kriterien ausreichen kann, ein Gesuch abzulehnen.
Der Vorwurf der Beschwerdeführerin, der Entscheid sei von einer Einzelperson auf willkürliche Weise getroffen worden, findet keine Grundlage in den Akten. Ihr Gesuch wurde anhand der Beurteilungskriterien von zwei Mitarbeitern der Vorinstanz unabhängig voneinander bewertet und danach in einer Sitzung von der Amtsleitung besprochen, die darüber entschieden hat.
Entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin zeigt sich sodann in den Akten und in den vorinstanzlichen Ausführungen keine unsachliche Handhabung der Kriterien der Zweckmässigkeit und der Kosteneffizienz. Die
Vorinstanz bringt vor, dass es bereits Ausbildungen für die von der Beschwerdeführerin anvisierten Teilnehmerkategorien gebe. Dies wird auch von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Sie hinterfragt aber die Qualität dieser Ausbildung und verweist pauschal auf veraltetes Unterrichtsmaterial. Es ist der Vorinstanz darin zuzustimmen, dass es Sache der Gesuchstellerin ist, konkret darzulegen, inwiefern sich ihr Workshop in inhaltlicher Sicht vom bestehenden Angebot unterscheiden würde. Da sie das derzeit verwendete Unterrichtsmaterial nicht beschreibt, ist anhand der Gesuchunterlagen der zu leistende Output, der mit der Entwicklung eines neuen Workshops einhergeht, in inhaltlicher Hinsicht nicht konkret fassbar und damit nicht ausreichend überprüfbar. Im Kapitel 2.5 des Gesuchformulars wurde dem aber ausdrücklich Platz eingeräumt, indem von der Gesuchstellerin ein «Detailbeschrieb der Massnahme (Ist-/Soll-Beschrieb)» verlangt wurde. Dem Gesuch der Beschwerdeführerin lassen sich dazu keine Angaben entnehmen, stattdessen verweist sie mit «siehe Anhang 1-5» auf die Beilagen. In den Unterlagen finden sich dann fachliche Kritikpunkte an (...). Es ist aber nicht Aufgabe der Gesuchprüfenden, die von der Beschwerdeführerin angebrachten Kritikpunkte an der bisherigen Forschung im allenfalls zum Einsatz kommenden Unterrichtsmaterial je Teilnehmerkategorie aufzuspüren und zu analysieren. Die Ergebnisse wären aber notwendig, um die Unterstützungswürdigkeit ihres Gesuchs beurteilen zu können. Die Vorinstanz hat das Gesuch in diesem Punkt auf nachvollziehbare Weise als unklar bezeichnet.
Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie sei verschiedentlich von Piloten angesprochen worden, die Inhalte ihrer Publikationen leicht verständlich in einem Buch zu verarbeiten und in die vorgeschriebenen Trainings zu integrieren. In den Trainings würden teilweise veraltete und falsche Inhalte unterrichtet. Dazu ist festzuhalten, dass ihr Workshop als primäre Zielgruppe die Trainerinnen und Trainer nennt. Dementsprechend wäre zu erwarten, dass sie deren Bedarf, das Weiterbildungsangebot in inhaltlicher Hinsicht freiwillig in Anspruch zu nehmen, in etwa kennt, zumal sich nach Einschätzung der Vorinstanz in der Schweiz nur rund 20 Personen für die Teilnahme an einem Train-the-Trainer Kurs eignen würden, was von der Beschwerdeführerin nicht bestritten wird. Angesichts der in der Vernehmlassung dargelegten Bedeutung der Firmenkultur und der fraglichen Bedürfnisse der Zielgruppe ist es nachvollziehbar, dass die Vorinstanz in diesem Zusammenhang auch die fehlende Zusammenarbeit mit einem Luftfahrtunternehmen erwähnt. Insgesamt ist die Einschätzung der Vorinstanz nachvollziehbar, dass die beantragte Finanzierung der Kurse im Umfang von Fr. (...) für insgesamt maximal (...) Teilnehmende bei einem veranschlagten Personalbedarf von bis zu sechs Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im Umfang von (...) Arbeitsstunden als sehr hoch erscheint. Mit Hinweis auf die fragliche Anzahl von geeigneten Teilnehmenden aus der primären Zielgruppe und auf den fraglichen Bedarf an einer vollständigen Neukonzeption von Kursen und Kursunterlagen legt die Vorinstanz schlüssig dar, weshalb sie diesen Aufwand nicht als effizient betrachtet. Ihre Ansicht, dass diese Elemente des Gesuchs nicht mit dem Kriterium der Kosteneffizienz, möglichst viel Ergebnis für möglichst geringe Kosten zu erhalten, vereinbart werden können, ist nicht zu beanstanden.
6.5 Die Beschwerdeführerin rügt mit Hinweis auf den Bericht «Spezialfinanzierung Luftverkehr 2017» eine Verletzung des Rechtsgleichheitsprinzips, weil daraus hervorgehe, dass ein Projekt «Sicherheitsschulungen und Weiterbildungen für Flugpersonal» finanziert worden sei. Ihr Betragsgesuch sei hingegen abgelehnt worden, wie auch ein anderes Gesuch, das sie im Jahr 2018 (laut Vorinstanz: am 29. November 2017) eingereicht habe. Die Vorinstanz solle die Unterlagen des 2017 beantragten Projekts «Sicherheitsschulungen und Weiterbildungen für Flugpersonal» offenlegen, um den Unterschied zwischen Ermessen und Willkür zu belegen.
Die Vorinstanz erwidert, mit dem Begriff «Sicherheitsschulungen und Weiterbildungen für Flugpersonal» im Bericht 2017 nicht ein einzelnes Projekt bezeichnet zu haben. Es handle sich um einen Oberbegriff, der sich auf verschiedene Massnahmen im Bereich Sicherheitsschulung und Weiterbildung beziehe. Bei der Prüfung der Gesuche wende sie die Beurteilungskriterien gleich an. In der Vergangenheit habe sie im Sicherheitsausbildungsbereich nebst dem Gesuch der Beschwerdeführerin auch andere Ausbildungsprojekte abgelehnt.
Das verfassungsmässige Gebot der rechtsgleichen Behandlung (Art. 8 Abs. 1

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. |
7.
Zusammenfassend hat die Vorinstanz das Beitragsgesuch der Beschwerdeführerin zu Recht abgewiesen. Die Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist.
8.
8.1 Die Kosten des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 63 Abs. 1

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
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1 | Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
2 | Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. |
3 | Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. |
4 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102 |
4bis | Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103 |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107 |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112 |
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1 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112 |
2 | Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113 |
3 | Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4. |
4 | Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat. |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117 |
8.2 Als unterliegende Partei steht der Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung zu (Art. 64 Abs. 1

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. |
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1 | Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. |
2 | Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann. |
3 | Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat. |
4 | Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt. |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111 |
9.
Die Beschwerde an das Bundesgericht ist unzulässig gegen Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht (Art. 83 Bst. k

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
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a | Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; |
b | Entscheide über die ordentliche Einbürgerung; |
c | Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend: |
c1 | die Einreise, |
c2 | Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt, |
c3 | die vorläufige Aufnahme, |
c4 | die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung, |
c5 | Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen, |
c6 | die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer; |
d | Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die: |
d1 | vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen, |
d2 | von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt; |
e | Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal; |
f | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn: |
fbis | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200964; |
f1 | sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder |
f2 | der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201962 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht; |
g | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; |
h | Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen; |
i | Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes; |
j | Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind; |
k | Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht; |
l | Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt; |
m | Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt; |
n | Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend: |
n1 | das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung, |
n2 | die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten, |
n3 | Freigaben; |
o | Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs; |
p | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:69 |
p1 | Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren, |
p2 | Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199770, |
p3 | Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201072; |
q | Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend: |
q1 | die Aufnahme in die Warteliste, |
q2 | die Zuteilung von Organen; |
r | Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3473 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200574 (VGG) getroffen hat; |
s | Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend: |
s1 | ... |
s2 | die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters; |
t | Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung; |
u | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201577); |
v | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe; |
w | Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; |
x | Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201681 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt; |
y | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung; |
z | Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201684 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. |

SR 725.116.2 Bundesgesetz vom 22. März 1985 über die Verwendung der zweckgebundenen Mineralölsteuer und weiterer für den Strassen- und Luftverkehr zweckgebundener Mittel (MinVG) MinVG Art. 37b Gewährung der Beiträge - 1 Auf die Gewährung von Beiträgen besteht kein Rechtsanspruch. |
(Dispositiv nächste Seite)
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und das Generalsekretariat UVEK.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christine Ackermann Anna Wildt