Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung I

A-1653/2017

Urteil vom 20. Februar 2018

Richterin Kathrin Dietrich (Vorsitz),

Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot,
Besetzung
Richter Jürg Steiger,

Gerichtsschreiber Marc Lichtensteiger.

A._______,
Parteien
Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Zivilluftfahrt BAZL,

Postfach, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gesuch um Finanzhilfe für die Ausbildung
Gegenstand
zum Verkehrspiloten.

Sachverhalt:

A.
Am 6. Mai 2016 reichte A._______ beim Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) ein Gesuch um Gewährung einer Finanzhilfe an die Ausbildung zum Verkehrspiloten ohne Qualifikation für ein bestimmtes Muster (Frozen ATP) ein. Dabei wies er darauf hin, dass er derzeit nicht über die erforderliche Anstellungsbestätigung einer Airline verfüge, weil in den wenigsten Fällen bereits vor Beginn der Ausbildung eine solche Anstellungsgarantie erteilt werde.

B.
Mit Schreiben vom 15. Juni 2016 teilte das BAZL A._______ mit, dass für eine abschliessende Beurteilung seines Gesuchs eine Empfehlung und Verpflichtung des künftigen Einsatzbetriebs fehlen würde. Daraufhin ersuchte A._______ mit E-Mail vom 27. Juni 2016 das BAZL, sein Gesuch aufgrund weiterer Abklärungen mit der Flugschule pendent zu halten.

C.
Im August 2016 begann A._______ seine Ausbildung zum Verkehrspiloten ohne Qualifikation für ein bestimmtes Muster (Frozen ATP) bei der Horizon Swiss Flight Academy AG.

D.
Mit Verfügung vom 23. Februar 2017 lehnte das BAZL das Gesuch von A._______ um Gewährung eines Beitrags an die Ausbildung ab. Es begründete seinen Entscheid unter anderem damit, dass die Voraussetzungen für eine Finanzhilfe nicht erfüllt seien, weil A._______ über keine Bestätigung des künftigen Einsatzbetriebs, wonach dieser den Kandidaten empfehle und sich verpflichte, ihn nach erfolgreichem Abschluss der Prüfungen während der Mindestdauer von fünf Jahren zu mindestens 60 Prozent eines vollen Pensums zu beschäftigen, verfüge.

E.
Gegen diese Verfügung des BAZL vom 23. Februar 2017 erhebt A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 17. März 2017 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragt, die angefochtene Verfügung aufzuheben und sein Gesuch um Gewährung der Finanzhilfe pendent zu halten, bis er das sogenannte Pre-Screening durchlaufen habe.

F.
In seiner Vernehmlassung vom 2. Mai 2017 schliesst das BAZL (nachfolgend: Vorinstanz) auf Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führt es zusammenfassend aus, dass der Beschwerdeführer weiterhin nicht über alle erforderlichen Voraussetzungen für einen Anspruch auf Finanzhilfe verfüge und mit der Ausbildung begonnen habe, ohne dass ihm die Finanzhilfe endgültig oder dem Grundsatz nach zugesichert worden sei.

G.
In seiner Replik vom 12. Mai 2017 hält der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest. Ergänzend macht er geltend, dass Pilotenanwärter in den wenigsten Fällen bereits vor Beginn der Ausbildung eine Anstellungsbestätigung vorweisen könnten. Im Weiteren würden die Verordnungsbestimmungen auf Kandidaten gewisser Flugschulen diskriminierend wirken, indem sie zum Vornherein von der Finanzhilfe ausgeschlossen würden.

H.
Die Vorinstanz hält in ihrer Duplik vom 2. Juni 2017 an ihrem Antrag fest und bringt vor, dass eine Bestätigung des Einsatzbetriebs verlangt werde, wonach sich dieser verpflichte, den Kandidaten während der statuierten Mindestdauer von fünf Jahren zu beschäftigen. Ein Angebot auf einen Arbeitsplatz - falls Bedarf bestehe - erfülle die Anforderungen an eine Verpflichtung hingegen nicht. Abgesehen davon habe der Beschwerdeführer aufgrund der Tatsache, dass er die Ausbildung vorzeitig begonnen habe, ohne dass ihm die Finanzhilfe endgültig oder dem Grundsatz nach zugesichert worden sei, keinen Anspruch mehr auf eine Finanzhilfe.

I.
Der Beschwerdeführer hält in seinen Schlussbemerkungen vom 15. Juni 2017 weiterhin an seinen Anträgen fest und weist darauf hin, dass er die Frist, wonach das Gesuch spätestens zwei Monate vor Antritt der Ausbildung bei der Vorinstanz einzureichen sei, eingehalten habe. Hingegen werde nicht verlangt, vor Beginn der Ausbildung die Zusicherung über die Finanzhilfe abzuwarten.

J.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten befindlichen Dokumente wird - soweit entscheidrelevant - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern eine der in Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
dquinquies  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG aufgeführten Vorinstanzen verfügt hat und keine Ausnahme nach Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG vorliegt.

Beim BAZL handelt es sich um eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. d
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
dquinquies  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG (vgl. Anhang 1 Bst. B Ziff. VII 1.3 der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 1998 [RVOV, SR 172.010.1]). Die angefochtene Verfügung stellt zudem ein taugliches Anfechtungsobjekt dar. Eine Ausnahme gemäss Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG ist nicht ersichtlich, weshalb das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig ist. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG).

1.2 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Bst. a), durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Bst. c).

Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen. Zudem verfügt er als Adressat der angefochtenen Verfügung ohne Weiteres über ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung der Verfügung. Er ist folglich zur Beschwerde legitimiert.

1.3 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 50 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG) ist demnach einzutreten.

2.
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit uneingeschränkter Kognition (vgl. Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG). Es auferlegt sich indes bei der Überprüfung der Gewährung von sog. Ermessenssubventionen Zurückhaltung, indem es bei Fragen, die durch die Justizbehörden naturgemäss schwer kontrollierbar sind, nicht ohne Not von den Beurteilungen des erstinstanzlichen Fachgremiums abweicht, zumal der Rechtsmittelbehörde zumeist nicht alle massgebenden Faktoren und Fachkenntnisse für die Bewertung von Gesuchen um Subventionen durch die Vorinstanz bekannt sind (vgl. Urteil des BVGer A-1849/2013 vom 20. August 2013 E. 2 mit Hinweisen). Die dargelegte Zurückhaltung gilt jedoch nur bei der Frage nach der Ermessensausübung durch die Subventionsbehörde. Ist hingegen die Auslegung und Anwendung von Rechtsvorschriften streitig oder werden Verfahrensmängel gerügt, hat die Rechtsmittelbehörde die erhobenen Einwendungen in freier Kognition zu prüfen, andernfalls sie eine formelle Rechtsverweigerung beginge (Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 2.153 ff. mit Hinweisen).

3.

3.1 Zu klären ist vorab das anwendbare Recht. Die Gewährung von Beiträgen für Massnahmen im Luftverkehr ist wie folgt geregelt:

3.2 Auf den 1. Januar 2018 sind verschiedene Änderungen des hier anwendbaren Rechts in Kraft getreten. Nach den allgemeinen intertemporalen Regeln sind unter Vorbehalt spezialgesetzlicher Übergangsbestimmungen in materieller Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts Geltung hatten (vgl. BGE 139 V 135 E. 6.2, 134 V 315 E. 1.2; Urteil des BVGer A-6813/2016 vom 30. August 2017 E. 2.3; Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016 Rz. 293). Demnach ist bei der Beurteilung des vorliegenden Falls grundsätzlich auf den Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung abzustellen. Im Folgenden werden die zu diesem Zeitpunkt anwendbaren Bestimmungen zitiert, soweit nichts anderes vermerkt ist.

3.3 Gemäss aArt. 86 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 86 * - 1 Die Nationalstrassen sowie die Beiträge an Massnahmen zur Verbesserung der Verkehrsinfrastruktur in Städten und Agglomerationen im Zusammenhang mit dem Strassenverkehr werden über einen Fonds finanziert.
1    Die Nationalstrassen sowie die Beiträge an Massnahmen zur Verbesserung der Verkehrsinfrastruktur in Städten und Agglomerationen im Zusammenhang mit dem Strassenverkehr werden über einen Fonds finanziert.
2    Dem Fonds werden die folgenden Mittel zugewiesen:
a  der Reinertrag der Nationalstrassenabgabe nach Artikel 85a;
b  der Reinertrag der besonderen Verbrauchssteuer nach Artikel 131 Absatz 1 Buchstabe d;
c  der Reinertrag des Zuschlags nach Artikel 131 Absatz 2 Buchstabe a;
d  der Reinertrag der Abgabe nach Artikel 131 Absatz 2 Buchstabe b;
e  ein Anteil des Reinertrags der Verbrauchssteuer auf allen Treibstoffen, ausser den Flugtreibstoffen, nach Artikel 131 Absatz 1 Buchstabe e; der Anteil beträgt je 9 Prozent der Mittel nach Buchstabe c und der Hälfte des Reinertrags der Verbrauchssteuer auf allen Treibstoffen, ausser den Flugtreibstoffen, höchstens aber 310 Millionen Franken pro Jahr; das Gesetz regelt die Indexierung dieses Betrags;
f  in der Regel 10 Prozent des Reinertrags der Verbrauchssteuer auf allen Treibstoffen, ausser den Flugtreibstoffen, nach Artikel 131 Absatz 1 Buchstabe e;
g  die Erträge zur Kompensation von Mehraufwendungen für neu ins Nationalstrassennetz aufgenommene Strecken aus der Spezialfinanzierung nach Absatz 3 Buchstabe g und aus Beiträgen der Kantone;
h  weitere vom Gesetz zugewiesene Mittel, die im Zusammenhang mit dem Strassenverkehr stehen.
3    Für folgende Aufgaben und Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Strassenverkehr wird eine Spezialfinanzierung geführt:
a  Beiträge an Massnahmen zur Förderung des kombinierten Verkehrs und des Transports begleiteter Motorfahrzeuge;
b  Beiträge an die Kosten für Hauptstrassen;
c  Beiträge an Schutzbauten gegen Naturgewalten und an Massnahmen des Umwelt- und Landschaftsschutzes, die der Strassenverkehr nötig macht;
d  allgemeine Beiträge an die kantonalen Kosten für Strassen, die dem Motorfahrzeugverkehr geöffnet sind;
e  Beiträge an Kantone ohne Nationalstrassen;
f  Forschung und Verwaltung;
g  Beiträge an den Fonds nach Absatz 2 Buchstabe g.
4    Der Spezialfinanzierung wird die Hälfte des Reinertrags der Verbrauchssteuer auf allen Treibstoffen, ausser den Flugtreibstoffen, nach Artikel 131 Absatz 1 Buchstabe e abzüglich der Mittel nach Absatz 2 Buchstabe e gutgeschrieben.
5    Ist der Bedarf in der Spezialfinanzierung ausgewiesen und soll in der Spezialfinanzierung eine angemessene Rückstellung gebildet werden, so sind Erträge aus der Verbrauchssteuer nach Artikel 131 Absatz 1 Buchstabe d, statt dem Fonds zuzuweisen, der Spezialfinanzierung gutzuschreiben.
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) kann der Bund auf Treibstoffen eine Verbrauchssteuer erheben. Nach aArt. 86 Abs. 3bis
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 86 * - 1 Die Nationalstrassen sowie die Beiträge an Massnahmen zur Verbesserung der Verkehrsinfrastruktur in Städten und Agglomerationen im Zusammenhang mit dem Strassenverkehr werden über einen Fonds finanziert.
1    Die Nationalstrassen sowie die Beiträge an Massnahmen zur Verbesserung der Verkehrsinfrastruktur in Städten und Agglomerationen im Zusammenhang mit dem Strassenverkehr werden über einen Fonds finanziert.
2    Dem Fonds werden die folgenden Mittel zugewiesen:
a  der Reinertrag der Nationalstrassenabgabe nach Artikel 85a;
b  der Reinertrag der besonderen Verbrauchssteuer nach Artikel 131 Absatz 1 Buchstabe d;
c  der Reinertrag des Zuschlags nach Artikel 131 Absatz 2 Buchstabe a;
d  der Reinertrag der Abgabe nach Artikel 131 Absatz 2 Buchstabe b;
e  ein Anteil des Reinertrags der Verbrauchssteuer auf allen Treibstoffen, ausser den Flugtreibstoffen, nach Artikel 131 Absatz 1 Buchstabe e; der Anteil beträgt je 9 Prozent der Mittel nach Buchstabe c und der Hälfte des Reinertrags der Verbrauchssteuer auf allen Treibstoffen, ausser den Flugtreibstoffen, höchstens aber 310 Millionen Franken pro Jahr; das Gesetz regelt die Indexierung dieses Betrags;
f  in der Regel 10 Prozent des Reinertrags der Verbrauchssteuer auf allen Treibstoffen, ausser den Flugtreibstoffen, nach Artikel 131 Absatz 1 Buchstabe e;
g  die Erträge zur Kompensation von Mehraufwendungen für neu ins Nationalstrassennetz aufgenommene Strecken aus der Spezialfinanzierung nach Absatz 3 Buchstabe g und aus Beiträgen der Kantone;
h  weitere vom Gesetz zugewiesene Mittel, die im Zusammenhang mit dem Strassenverkehr stehen.
3    Für folgende Aufgaben und Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Strassenverkehr wird eine Spezialfinanzierung geführt:
a  Beiträge an Massnahmen zur Förderung des kombinierten Verkehrs und des Transports begleiteter Motorfahrzeuge;
b  Beiträge an die Kosten für Hauptstrassen;
c  Beiträge an Schutzbauten gegen Naturgewalten und an Massnahmen des Umwelt- und Landschaftsschutzes, die der Strassenverkehr nötig macht;
d  allgemeine Beiträge an die kantonalen Kosten für Strassen, die dem Motorfahrzeugverkehr geöffnet sind;
e  Beiträge an Kantone ohne Nationalstrassen;
f  Forschung und Verwaltung;
g  Beiträge an den Fonds nach Absatz 2 Buchstabe g.
4    Der Spezialfinanzierung wird die Hälfte des Reinertrags der Verbrauchssteuer auf allen Treibstoffen, ausser den Flugtreibstoffen, nach Artikel 131 Absatz 1 Buchstabe e abzüglich der Mittel nach Absatz 2 Buchstabe e gutgeschrieben.
5    Ist der Bedarf in der Spezialfinanzierung ausgewiesen und soll in der Spezialfinanzierung eine angemessene Rückstellung gebildet werden, so sind Erträge aus der Verbrauchssteuer nach Artikel 131 Absatz 1 Buchstabe d, statt dem Fonds zuzuweisen, der Spezialfinanzierung gutzuschreiben.
BV verwendet er die Hälfte des Reinertrages der Verbrauchssteuer auf Flugtreibstoffen für Aufgaben und Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Luftverkehr. Dazu gehören auch Massnahmen zur Förderung eines hohen technischen Sicherheitsniveaus im Luftverkehr (Bst. c).

3.4 Die Ausführungsgesetzgebung zu dieser Spezialfinanzierung Luftverkehr findet sich im Bundesgesetz über die Verwendung der zweckgebundenen Mineralölsteuer und weiterer für den Strassen- und Luftverkehr zweckgebundener Mittel vom 22. März 1985 (MinVG, SR 725.116.2). Nach Art. 37b
SR 725.116.2 Bundesgesetz vom 22. März 1985 über die Verwendung der zweckgebundenen Mineralölsteuer und weiterer für den Strassen- und Luftverkehr zweckgebundener Mittel (MinVG)
MinVG Art. 37b Gewährung der Beiträge
1    Auf die Gewährung von Beiträgen besteht kein Rechtsanspruch.
2    Die Beiträge werden im Rahmen der verfügbaren Mittel gewährt.
3    Der Bundesrat legt die Kriterien für die Gewährung von Beiträgen fest und regelt das Verfahren.
MinVG besteht auf die Gewährung von Beiträgen kein Rechtsanspruch (Abs. 1). Diese werden im Rahmen der verfügbaren Mittel gewährt (Abs. 2). Der Bundesrat legt die Kriterien fest und regelt das Verfahren (Abs. 3). Art. 37d
SR 725.116.2 Bundesgesetz vom 22. März 1985 über die Verwendung der zweckgebundenen Mineralölsteuer und weiterer für den Strassen- und Luftverkehr zweckgebundener Mittel (MinVG)
MinVG Art. 37d Umweltschutz - Der Bund kann Beiträge an die folgenden Massnahmen zur Begrenzung der Auswirkungen des Luftverkehrs auf die Umwelt gewähren, sofern deren Finanzierung nicht aus anderen Quellen sichergestellt ist:
a  Massnahmen zum Schutz der Bevölkerung vor Lärmeinwirkungen, welche durch den Luftverkehr verursacht werden;
b  Massnahmen zum Schutz der Bevölkerung vor Auswirkungen der Schadstoffemissionen der Luftfahrtinfrastruktur und der Luftfahrzeuge;
c  Massnahmen an Luftfahrzeugen zum Schutz der Bevölkerung vor Lärm- und Schadstoffimmissionen;
d  Forschungsarbeiten im Bereich der Auswirkungen des Luftverkehrs auf die Umwelt;
e  Beobachtung und Ermittlung der Auswirkungen des Luftverkehrs auf die Umwelt;
f  Entwicklung umweltschonender Flugverfahren sowie Aus- und Weiterbildung zu deren Anwendung;
g  Massnahmen für den ökologischen Ausgleich auf Flugplätzen.
-37f
SR 725.116.2 Bundesgesetz vom 22. März 1985 über die Verwendung der zweckgebundenen Mineralölsteuer und weiterer für den Strassen- und Luftverkehr zweckgebundener Mittel (MinVG)
MinVG Art. 37f Technische Sicherheit - Der Bund kann zur Förderung eines hohen technischen Sicherheitsniveaus im Luftverkehr Beiträge gewähren an:
a  die Finanzierung der An- und Abflugsicherungsdienste auf schweizerischen Flugplätzen mit Flugsicherung;
b  Unfallverhütungsprogramme für den Luftverkehr sowie Forschungs- und Entwicklungsvorhaben;
c  bauliche Massnahmen;
d  die Entwicklung technischer Systeme;
e  die Aus- und Weiterbildung.
MinVG konkretisieren, für welche Massnahmen in den Bereichen Umweltschutz, Abwehr widerrechtlicher Handlungen sowie technische Sicherheit Beiträge geleistet werden können. Der für die hier interessierende Massnahme einschlägige Art. 37f Bst. e
SR 725.116.2 Bundesgesetz vom 22. März 1985 über die Verwendung der zweckgebundenen Mineralölsteuer und weiterer für den Strassen- und Luftverkehr zweckgebundener Mittel (MinVG)
MinVG Art. 37f Technische Sicherheit - Der Bund kann zur Förderung eines hohen technischen Sicherheitsniveaus im Luftverkehr Beiträge gewähren an:
a  die Finanzierung der An- und Abflugsicherungsdienste auf schweizerischen Flugplätzen mit Flugsicherung;
b  Unfallverhütungsprogramme für den Luftverkehr sowie Forschungs- und Entwicklungsvorhaben;
c  bauliche Massnahmen;
d  die Entwicklung technischer Systeme;
e  die Aus- und Weiterbildung.
MinVG lautet:

"Der Bund kann zur Förderung eines hohen technischen Sicherheitsniveaus im Luftverkehr Beiträge gewähren an: (... [Bst. a-d])

e. die Aus- und Weiterbildung."

Art. 4
SR 725.116.22 Verordnung vom 29. Juni 2011 über die Verwendung der zweckgebundenen Mineralölsteuer für Massnahmen im Luftverkehr (MinLV)
MinLV Art. 4 Grundanforderungen an Massnahmen
1    Das BAZL kann Beiträge nur für zweckmässige und wirksame Massnahmen nach den Artikeln 37d-37f MinVG gewähren.
2    Es gewährt die Beiträge aufgrund eines Mehrjahresprogramms.
3    Die Massnahmen nach den Artikeln 37d-37f MinVG müssen ihre Wirkung oder ihren Nutzen in der Schweiz erzielen.
der Verordnung über die Verwendung der zweckgebundenen Mineralölsteuer für Massnahmen im Luftverkehr vom 29. Juli 2011 (MinLV, SR 725.116.22) konkretisiert die Grundanforderungen an die Massnahmen: Das BAZL kann Beiträge nur für zweckmässige und wirksame Massnahmen nach den Artikeln 37d-37f MinVG gewähren (Abs. 1), es gewährt die Beiträge aufgrund eines Mehrjahresprogramms (Abs. 2) und die Massnahmen müssen ihre Wirkung oder ihren Nutzen in der Schweiz erzielen (Abs. 3). Art. 2
SR 725.116.22 Verordnung vom 29. Juni 2011 über die Verwendung der zweckgebundenen Mineralölsteuer für Massnahmen im Luftverkehr (MinLV)
MinLV Art. 2 Anwendbarkeit des Subventionsgesetzes - Das Subventionsgesetz vom 5. Oktober 19905 ist anwendbar.
MinLV weist auf die Anwendbarkeit des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 1990 (SuG, SR 616.1) hin; diese Anwendbarkeit ergibt sich auch aus Art. 2 Abs. 1
SR 616.1 Bundesgesetz vom 5. Oktober 1990 über Finanzhilfen und Abgeltungen (Subventionsgesetz, SuG) - Subventionsgesetz
SuG Art. 2 Geltungsbereich - 1 Dieses Gesetz gilt für alle im Bundesrecht vorgesehenen Finanzhilfen und Abgeltungen.
1    Dieses Gesetz gilt für alle im Bundesrecht vorgesehenen Finanzhilfen und Abgeltungen.
2    Das dritte Kapitel ist anwendbar, soweit andere Bundesgesetze oder allgemeinverbindliche Bundesbeschlüsse nichts Abweichendes vorschreiben.
3    Das dritte Kapitel gilt sinngemäss für Finanzhilfen und Abgeltungen, die nicht in der Form von nichtrückzahlbaren Geldleistungen ausgerichtet werden, soweit es mit dem Zweck der Finanzhilfen und Abgeltungen vereinbar ist.
4    Das dritte Kapitel gilt jedoch nicht für:
a  Leistungen an ausländische Staaten oder an von finanziellen Beiträgen oder anderen Unterstützungsmassnahmen nach Artikel 19 des Gaststaatgesetzes vom 22. Juni 20075 Begünstigte, mit Ausnahme der internationalen Nichtregierungsorganisationen.
b  Leistungen an Institutionen mit Sitz im Ausland.
SuG (BGE 138 V 445 E. 1.4; Urteil des Bundesgerichts 2C_88/2012 vom 28. August 2012 E. 4.1).

3.5 Des Weiteren sieht Art. 103a Abs. 1
SR 748.0 Bundesgesetz vom 21. Dezember 1948 über die Luftfahrt (Luftfahrtgesetz, LFG) - Luftfahrtgesetz
LFG Art. 103a
1    Der Bund unterstützt die Aus- und Weiterbildung von Anwärtern, welche als Militärpiloten, Berufspiloten, Fluglehrer oder Fernspäher in Betracht kommen.
2    Die Ausbildung erfolgt zur Hauptsache in privaten Schulen.
3    Der Bundesrat kann die administrative Leitung, die Aufklärung über die Möglichkeiten der fliegerischen Laufbahn und die Werbung Organisationen der Luftfahrt übertragen. Der Bund übernimmt deren Aufwendungen zu den Selbstkosten. Die Einzelheiten werden vertraglich geregelt.
4    Der Bundesrat ordnet die Aufsicht und setzt ein Organ ein, welches die Interessen der beteiligten Stellen aufeinander abstimmt.
des Bundesgesetzes vom 12. Dezember 1948 über die Luftfahrt (Luftfahrtgesetz, LFG, SR 748.0) vor, dass der Bund die Aus- und Weiterbildung von Anwärtern, welche als Militärpiloten, Berufspiloten, Fluglehrer oder Fernspäher in Betracht kommen, unterstützt.

3.6 Gestützt auf das LFG sowie die MinVG hat der Bundesrat am 1. Juli 2015 die Verordnung über die Finanzhilfen für Ausbildungen im Bereich der Luftfahrt (VFAL, SR 748.03) verabschiedet. Nach Art. 1 Abs. 1 Bst. a Ziff. 1
SR 748.03 Verordnung vom 31. Oktober 2018 über die Finanzhilfen für Ausbildungen im Bereich der Luftfahrt (VFAL)
VFAL Art. 1 Unterstützte Ausbildungen
1    Das Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) gewährt aus dem für den Luftverkehr bestimmten Ertrag der Mineralölsteuer (Art. 37a Abs. 1 Bst. c und 37f Bst. e MinVG) Finanzhilfen für die folgenden Ausbildungen:
a  Berufspilotinnen und -piloten für Flugzeug und Hubschrauber:
a1  Verkehrspilotinnen und -piloten ohne Qualifikation für ein bestimmtes Muster (Frozen ATPL, Frozen Airline Transport Pilot Licence),
a2  Berufspilotinnen und -piloten mit einer Qualifikation für den Instrumentenflug (CPL/IR, Commercial Pilot Licence/Instrumental Rating);
b  Berufspilotinnen und -piloten für Hubschrauber für eine Qualifikation für Landungen im Gebirge (MOU, Mountain);
c  Fluglehrerinnen und -lehrer für Flugzeuge und Hubschrauber:
c1  Fluglehrerinnen und -lehrer (FI, Flight Instructor),
c2  Fluglehrerinnen und -lehrer für Instrumentenflüge (IRI, Instrument Rating Instructor),
c3  Fluglehrerinnen und -lehrer für Landungen im Gebirge (MI, Mountain Instructor),
c4  Fluglehrerinnen und -lehrer für Klassenberechtigung (CRI, Class Rating Instructor);
d  Luftfahrzeug-Instandhaltungspersonal:
d1  Lizenzen der Kategorien A und B nach Anhang III (Teil-66), Punkt 66.A.3 der Verordnung (EU) Nr. 1321/20143,
d2  nationaler Ausweis für Fachspezialisten nach der Verordnung vom 25. August 20004 des UVEK über das Luftfahrzeug-Instandhaltungspersonal.
2    In jeder Kategorie werden jährlich höchstens so vielen Kandidatinnen und Kandidaten Finanzhilfen gewährt, wie die schweizerische Zivilluftfahrt gestützt auf die Erfahrungen der jeweils letzten drei Jahre benötigt.
3    Für Ausbildungen in der Verantwortung der Luftwaffe werden keine Finanzhilfen gewährt.
VFAL gewährt das BAZL aus dem für den Luftverkehr bestimmten Ertrag der Mineralölsteuer namentlich Finanzhilfe für die Ausbildung zu Verkehrs-pilotinnen und -piloten ohne Qualifikation für ein bestimmtes Muster (Frozen ATP). Dabei können sich Kandidatinnen und Kandidaten bewerben, die von einem Schweizer Aviatikbetrieb (Flugbetrieb, Flugschule oder Unterhaltsbetrieb) im Hinblick auf die spätere Anstellung empfohlen werden und die rechtlichen Voraussetzungen für die Zulassung zur Ausbildung erfüllen (Art. 2 Abs. 1
SR 748.03 Verordnung vom 31. Oktober 2018 über die Finanzhilfen für Ausbildungen im Bereich der Luftfahrt (VFAL)
VFAL Art. 2 Eignung und Auswahl der Kandidatinnen und Kandidaten - Bewerben können sich Kandidatinnen und Kandidaten, die zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung:
a  die rechtlichen Voraussetzungen für die Zulassung zur Ausbildung erfüllen; und
b  über einen Ausbildungsplatz verfügen.
VFAL). Sie haben ihr Gesuch um Finanzhilfe spätestens zwei Monate vor Antritt der Ausbildung beim BAZL einzureichen (Art. 6 Abs. 2
SR 748.03 Verordnung vom 31. Oktober 2018 über die Finanzhilfen für Ausbildungen im Bereich der Luftfahrt (VFAL)
VFAL Art. 6 Auszahlungsmodalitäten
1    Die Finanzhilfe wird ausbezahlt:
a  wenn eine Beschäftigungsbestätigung gemäss Artikel 3 Absatz 3 vorliegt: während der Ausbildung;
b  in den übrigen Fällen: nach erfolgreich abgeschlossener Ausbildung und nach Abschluss eines Anstellungsvertrags bei einem Schweizer Aviatikbetrieb, der eine Beschäftigung im Umfang nach Artikel 3 Absatz 3 vorsieht.
2    Die Finanzhilfe wird der Kandidatin oder dem Kandidaten ausgerichtet.
VFAL). Dem Gesuch sind gemäss Art. 6 Abs. 3
SR 748.03 Verordnung vom 31. Oktober 2018 über die Finanzhilfen für Ausbildungen im Bereich der Luftfahrt (VFAL)
VFAL Art. 6 Auszahlungsmodalitäten
1    Die Finanzhilfe wird ausbezahlt:
a  wenn eine Beschäftigungsbestätigung gemäss Artikel 3 Absatz 3 vorliegt: während der Ausbildung;
b  in den übrigen Fällen: nach erfolgreich abgeschlossener Ausbildung und nach Abschluss eines Anstellungsvertrags bei einem Schweizer Aviatikbetrieb, der eine Beschäftigung im Umfang nach Artikel 3 Absatz 3 vorsieht.
2    Die Finanzhilfe wird der Kandidatin oder dem Kandidaten ausgerichtet.
VFAL ein verbindlicher Voranschlag der Ausbildungsstätte für die anrechenbaren Ausbildungskosten (Bst. a), die massgeblichen Unterlagen zur gewählten Ausbildungsstätte, wenn diese nicht über ein Zertifikat oder eine Bewilligung des BAZL verfügen muss oder im Ausland liegt (Bst. b), eine Bestätigung des künftigen Einsatzbetriebs, dass er die Kandidatin oder den Kandidaten empfiehlt und sich verpflichtet, sie oder ihn während der Mindestdauer von fünf Jahren zu beschäftigen (Bst. c) sowie - soweit vorhanden - die Empfehlungen aus den Selektionsverfahren des Programms SPHAIR oder eines Aviatikbetriebs (Bst. d) beizulegen.

3.7 Die Finanzhilfen werden unterteilt in Anspruchs- und Ermessenssubventionen. Anspruchssubventionen begründen einen Rechtsanspruch auf die Subvention, sofern der Empfänger die gesetzlichen Voraussetzungen für die Subventionszusprechung erfüllt und der Entscheid über die Ausrichtung nicht dem Ermessen der Verwaltung anheimgestellt ist; hingegen liegt es bei Ermessenssubventionen im Ermessen der Behörde, ob sie im Einzelfall eine Subvention zusprechen will oder nicht. Liegt eine Ermessenssubvention vor, besteht kein Anspruch auf Subventionen (vgl. Fabian Möller, Rechtsschutz bei Subventionen, Diss. Basel 2006, S. 43 ff.; Barbara Schaerer, Subventionen des Bundes zwischen Legalitätsprinzip und Finanzrecht, Diss. Bern, Chur/Zürich 1992, S. 173 ff.). Diese Unterscheidung ist zum einen bezüglich der Überprüfung durch das Bundesverwaltungsgericht bedeutsam, da dieses bei Ermessenssubventionen zurückhaltend ist (vgl. vorstehend E. 2), zum andern aber auch hinsichtlich des bundesgerichtlichen Rechtsschutzes (vgl. nachstehend E. 8).

3.8 Bei der hier strittigen Finanzhilfe handelt es sich um eine Ermessenssubvention, auf die kein Anspruch besteht. Aufgrund der eindeutigen Formulierung von Art. 37f Bst. e
SR 725.116.2 Bundesgesetz vom 22. März 1985 über die Verwendung der zweckgebundenen Mineralölsteuer und weiterer für den Strassen- und Luftverkehr zweckgebundener Mittel (MinVG)
MinVG Art. 37f Technische Sicherheit - Der Bund kann zur Förderung eines hohen technischen Sicherheitsniveaus im Luftverkehr Beiträge gewähren an:
a  die Finanzierung der An- und Abflugsicherungsdienste auf schweizerischen Flugplätzen mit Flugsicherung;
b  Unfallverhütungsprogramme für den Luftverkehr sowie Forschungs- und Entwicklungsvorhaben;
c  bauliche Massnahmen;
d  die Entwicklung technischer Systeme;
e  die Aus- und Weiterbildung.
MinVG "der Bund kann (...) Beiträge gewähren" besteht für die zuständige Behörde ein Ermessensspielraum. Dies unterstreicht Art. 37b
SR 725.116.2 Bundesgesetz vom 22. März 1985 über die Verwendung der zweckgebundenen Mineralölsteuer und weiterer für den Strassen- und Luftverkehr zweckgebundener Mittel (MinVG)
MinVG Art. 37b Gewährung der Beiträge
1    Auf die Gewährung von Beiträgen besteht kein Rechtsanspruch.
2    Die Beiträge werden im Rahmen der verfügbaren Mittel gewährt.
3    Der Bundesrat legt die Kriterien für die Gewährung von Beiträgen fest und regelt das Verfahren.
MinVG, wonach auf die Gewährung von Beiträgen kein Rechtsanspruch besteht (Abs. 1) und die Beiträge im Rahmen der verfügbaren Mittel gewährt werden (Abs. 2). Schliesslich besteht auch insofern kein Anspruch auf eine Finanzhilfe, als jährlich höchstens so vielen Kandidatinnen und Kandidaten Finanzhilfen gewährt werden, wie die schweizerische Zivilluftfahrt, gestützt auf die Erfahrungen der jeweils letzten drei Jahre, benötigt (Art. 1 Abs. 2
SR 748.03 Verordnung vom 31. Oktober 2018 über die Finanzhilfen für Ausbildungen im Bereich der Luftfahrt (VFAL)
VFAL Art. 1 Unterstützte Ausbildungen
1    Das Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) gewährt aus dem für den Luftverkehr bestimmten Ertrag der Mineralölsteuer (Art. 37a Abs. 1 Bst. c und 37f Bst. e MinVG) Finanzhilfen für die folgenden Ausbildungen:
a  Berufspilotinnen und -piloten für Flugzeug und Hubschrauber:
a1  Verkehrspilotinnen und -piloten ohne Qualifikation für ein bestimmtes Muster (Frozen ATPL, Frozen Airline Transport Pilot Licence),
a2  Berufspilotinnen und -piloten mit einer Qualifikation für den Instrumentenflug (CPL/IR, Commercial Pilot Licence/Instrumental Rating);
b  Berufspilotinnen und -piloten für Hubschrauber für eine Qualifikation für Landungen im Gebirge (MOU, Mountain);
c  Fluglehrerinnen und -lehrer für Flugzeuge und Hubschrauber:
c1  Fluglehrerinnen und -lehrer (FI, Flight Instructor),
c2  Fluglehrerinnen und -lehrer für Instrumentenflüge (IRI, Instrument Rating Instructor),
c3  Fluglehrerinnen und -lehrer für Landungen im Gebirge (MI, Mountain Instructor),
c4  Fluglehrerinnen und -lehrer für Klassenberechtigung (CRI, Class Rating Instructor);
d  Luftfahrzeug-Instandhaltungspersonal:
d1  Lizenzen der Kategorien A und B nach Anhang III (Teil-66), Punkt 66.A.3 der Verordnung (EU) Nr. 1321/20143,
d2  nationaler Ausweis für Fachspezialisten nach der Verordnung vom 25. August 20004 des UVEK über das Luftfahrzeug-Instandhaltungspersonal.
2    In jeder Kategorie werden jährlich höchstens so vielen Kandidatinnen und Kandidaten Finanzhilfen gewährt, wie die schweizerische Zivilluftfahrt gestützt auf die Erfahrungen der jeweils letzten drei Jahre benötigt.
3    Für Ausbildungen in der Verantwortung der Luftwaffe werden keine Finanzhilfen gewährt.
VFAL).

4.
Vorab ist zu prüfen, ob die Vorinstanz - wie es der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vorbringt - verpflichtet gewesen wäre, das streitbetroffene Gesuch weiter pendent zu halten.

4.1 Der Beschwerdeführer weist darauf hin, dass die VFAL keine Frist zur Nachreichung von fehlenden Dokumenten vorsehen würde. Zudem habe sich seit Bekanntgabe seiner Absicht, das Gesuch pendent zu halten, nichts geändert. So könne er erst nach Beginn der Ausbildung die Bewerbung für das sogenannte Pre-Screening einreichen, nach dessen positivem Durchlaufen die Möglichkeit bestehe, vom künftigen Einsatzbetrieb eine Absichtserklärung bezüglich einer Anstellung nach erfolgreichem Abschluss der Ausbildung zu erhalten. Diesfalls könne er von der Finanzhilfe profitieren. Er beantrage deshalb, die angefochtene Verfügung aufzuheben und sein Gesuch um Finanzhilfe pendent zu halten, bis er das Pre-Screening durchlaufen habe.

4.2 Die Vorinstanz entgegnet in ihrer Stellungnahme, dass gemäss Angaben des Beschwerdeführers im Gesuchsformular der Ausbildungsbeginn auf August 2016 geplant gewesen sei und sich der Beschwerdeführer bis zum Versand der negativen Verfügung vom 23. Februar 2017 mit der Vor-instanz nicht mehr in Verbindung gesetzt und auch die fehlenden Dokumente nicht nachgereicht habe. Aus diesem Grund erachte sie eine Frist von sechs Monaten nach bereits erfolgter Aufforderung, die fehlenden Dokumente nachzureichen, als hinlänglich, um über das Gesuch zu entscheiden.

4.3 Aus den Akten ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer sein Gesuch um Gewährung der Finanzhilfe am 6. Mai 2016 eingereicht hat. Am 15. Juni 2016 teilte ihm die Vorinstanz mit, dass für eine abschliessende Beurteilung eine Empfehlung und Verpflichtung des künftigen Einsatzbetriebs fehlen würde, weshalb er das dem Schreiben beiliegende Formular für "Finanzhilfe für Ausbildungen im Bereich Luftfahrt" auszufüllen und anschliessend bis zum 27. Juni 2016 zu retournieren habe. Daraufhin ersuchte der Beschwerdeführer die Vorinstanz am 27. Juni 2016 gestützt auf eine telefonische Besprechung, sein Gesuch aufgrund weiterer Abklärungen mit der Flugschule pendent zu halten.

4.4 Grundsätzlich hat ein Gesuchsteller mit dem Einreichen des Gesuchs bis spätestens zwei Monate vor Antritt der Ausbildung die erforderlichen Dokumente einzureichen (vgl. Art. 6 Abs. 2
SR 748.03 Verordnung vom 31. Oktober 2018 über die Finanzhilfen für Ausbildungen im Bereich der Luftfahrt (VFAL)
VFAL Art. 6 Auszahlungsmodalitäten
1    Die Finanzhilfe wird ausbezahlt:
a  wenn eine Beschäftigungsbestätigung gemäss Artikel 3 Absatz 3 vorliegt: während der Ausbildung;
b  in den übrigen Fällen: nach erfolgreich abgeschlossener Ausbildung und nach Abschluss eines Anstellungsvertrags bei einem Schweizer Aviatikbetrieb, der eine Beschäftigung im Umfang nach Artikel 3 Absatz 3 vorsieht.
2    Die Finanzhilfe wird der Kandidatin oder dem Kandidaten ausgerichtet.
und 3
SR 748.03 Verordnung vom 31. Oktober 2018 über die Finanzhilfen für Ausbildungen im Bereich der Luftfahrt (VFAL)
VFAL Art. 6 Auszahlungsmodalitäten
1    Die Finanzhilfe wird ausbezahlt:
a  wenn eine Beschäftigungsbestätigung gemäss Artikel 3 Absatz 3 vorliegt: während der Ausbildung;
b  in den übrigen Fällen: nach erfolgreich abgeschlossener Ausbildung und nach Abschluss eines Anstellungsvertrags bei einem Schweizer Aviatikbetrieb, der eine Beschäftigung im Umfang nach Artikel 3 Absatz 3 vorsieht.
2    Die Finanzhilfe wird der Kandidatin oder dem Kandidaten ausgerichtet.
VFAL). Im Sinne eines Entgegenkommens hat sich die Vorinstanz auf Ersuchen des Beschwerdeführers indessen bereit gezeigt, das Gesuch des Beschwerdeführers pendent zu halten, damit dieser noch weitere Abklärungen mit der Flugschule treffen konnte. In der Folge durfte die Vorinstanz vom Beschwerdeführer jedoch erwarten, dass er im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht gemäss Art. 11 Abs. 2
SR 616.1 Bundesgesetz vom 5. Oktober 1990 über Finanzhilfen und Abgeltungen (Subventionsgesetz, SuG) - Subventionsgesetz
SuG Art. 11
SuG das fehlende Dokument spätestens vor Beginn seiner Ausbildung im August 2016 - und somit drei Monate nach Gesuchseinreichung - vorlegen würde, zumal die erste der drei Auszahlungen einer verfügten Finanzhilfe bereits bei Beginn der Ausbildung erfolgt (vgl. Leitfaden vom 30. November 2015 betreffend Umsetzung der VFAL, Details zu Art. 8
SR 748.03 Verordnung vom 31. Oktober 2018 über die Finanzhilfen für Ausbildungen im Bereich der Luftfahrt (VFAL)
VFAL Art. 8 Gesuch
1    Finanzhilfen werden nur auf Gesuch der Kandidatin oder des Kandidaten gewährt.
2    Das Gesuch um Finanzhilfe ist vor Antritt der Ausbildung beim BAZL einzureichen.
3    Dem Gesuch sind beizulegen:
a  ein verbindlicher Voranschlag der Ausbildungsstätte für die anrechenbaren Ausbildungskosten;
b  die massgeblichen Unterlagen zur gewählten Ausbildungsstätte, wenn diese nicht über ein Zertifikat oder eine Bewilligung des BAZL verfügen muss oder im Ausland liegt (Art. 4 Abs. 2);
c  sofern vorhanden: die Beschäftigungsbestätigung;
d  sofern vorhanden: die Empfehlungen aus den Selektionsverfahren des Programms SPHAIR oder eines Aviatikbetriebs.
4    Auf Antrag der Kandidatin oder des Kandidaten entscheidet das BAZL vorfrageweise, ob eine Ausbildungsstätte, die nicht über ein Zertifikat oder eine Bewilligung des BAZL verfügen muss oder im Ausland liegt, die Voraussetzungen nach Artikel 4 Absatz 2 erfüllt.
VFAL; abrufbar unter: https://www.bazl.admin.ch/bazl/de/home/fachleute/regulation-und-grundlagen/spezialfinanzierung-luftverkehr--wofuer-es-gelder-gibt/gesuch-um-aubildungsbeitraege.html, letztmals abgerufen am 12. Februar 2018) und der Beschwerdeführer in seinem Gesuch vom 6. Mai 2016 betont hat, die Ausbildung mit einer Kostensicherheit angehen zu wollen. Die Vorinstanz musste daher für die Gesuchsbeurteilung nicht weiter zuwarten und war somit berechtigt, rund sieben Monate nach Beginn der Ausbildung und zehn Monate nach Gesuchseinreichung über das Gesuch des Beschwerdeführers zu entscheiden, auch wenn - wie der Beschwerdeführer vorbringt - in der VFAL keine Frist bezüglich Gültigkeit eines Gesuchs vorgesehen ist.

4.5 Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass die Vorinstanz nicht gehalten war, das Gesuch um Finanzhilfe solange pendent zu halten, bis der Beschwerdeführer das Pre-Screening durchlaufen hat. Der Zeitpunkt des Entscheides über das Gesuch des Beschwerdeführers ist demnach nicht zu beanstanden.

5.

5.1 Im Weiteren wird vom Beschwerdeführer vorliegend nicht bestritten, dass er bis zum heutigen Zeitpunkt die nach Art. 6 Abs. 3 Bst. c
SR 748.03 Verordnung vom 31. Oktober 2018 über die Finanzhilfen für Ausbildungen im Bereich der Luftfahrt (VFAL)
VFAL Art. 6 Auszahlungsmodalitäten
1    Die Finanzhilfe wird ausbezahlt:
a  wenn eine Beschäftigungsbestätigung gemäss Artikel 3 Absatz 3 vorliegt: während der Ausbildung;
b  in den übrigen Fällen: nach erfolgreich abgeschlossener Ausbildung und nach Abschluss eines Anstellungsvertrags bei einem Schweizer Aviatikbetrieb, der eine Beschäftigung im Umfang nach Artikel 3 Absatz 3 vorsieht.
2    Die Finanzhilfe wird der Kandidatin oder dem Kandidaten ausgerichtet.
VFAL erforderliche Bestätigung des künftigen Einsatzbetriebs nicht eingereicht hat und somit die Voraussetzungen gemäss Art. 6 Abs. 3
SR 748.03 Verordnung vom 31. Oktober 2018 über die Finanzhilfen für Ausbildungen im Bereich der Luftfahrt (VFAL)
VFAL Art. 6 Auszahlungsmodalitäten
1    Die Finanzhilfe wird ausbezahlt:
a  wenn eine Beschäftigungsbestätigung gemäss Artikel 3 Absatz 3 vorliegt: während der Ausbildung;
b  in den übrigen Fällen: nach erfolgreich abgeschlossener Ausbildung und nach Abschluss eines Anstellungsvertrags bei einem Schweizer Aviatikbetrieb, der eine Beschäftigung im Umfang nach Artikel 3 Absatz 3 vorsieht.
2    Die Finanzhilfe wird der Kandidatin oder dem Kandidaten ausgerichtet.
VFAL nicht erfüllt. Hingegen macht er in diesem Zusammenhang geltend, dass die Verordnungsbestimmungen auf Kandidaten gewisser Flugschulen diskriminierend wirken würden, indem sie von Vornherein von der Finanzhilfe ausgeschlossen und somit rechtsungleich behandelt würden. So könnten die Pilotenanwärter in den wenigsten Fällen bereits vor Beginn der Ausbildung eine Anstellungsbestätigung vorweisen. Zum heutigen Zeitpunkt sei dies lediglich für Kandidaten, welche von SWISS eine Vorfinanzierung der Ausbildung erhalten würden, möglich. Somit würden die Piloten in Ausbildung bei SAT (Swiss Aviation Training) klar bevorzugt. Es gebe jedoch weitere anerkannte Flugschulen in der Schweiz, die unabhängig einer Airline operieren würden und deren Kandidaten im Sinne des LFG ebenfalls unterstützungswürdig wären. Die Bestimmungen der VFAL seien deshalb gesetzeswidrig und würden gegen den Zweck von Art. 103a
SR 748.0 Bundesgesetz vom 21. Dezember 1948 über die Luftfahrt (Luftfahrtgesetz, LFG) - Luftfahrtgesetz
LFG Art. 103a
1    Der Bund unterstützt die Aus- und Weiterbildung von Anwärtern, welche als Militärpiloten, Berufspiloten, Fluglehrer oder Fernspäher in Betracht kommen.
2    Die Ausbildung erfolgt zur Hauptsache in privaten Schulen.
3    Der Bundesrat kann die administrative Leitung, die Aufklärung über die Möglichkeiten der fliegerischen Laufbahn und die Werbung Organisationen der Luftfahrt übertragen. Der Bund übernimmt deren Aufwendungen zu den Selbstkosten. Die Einzelheiten werden vertraglich geregelt.
4    Der Bundesrat ordnet die Aufsicht und setzt ein Organ ein, welches die Interessen der beteiligten Stellen aufeinander abstimmt.
LFG verstossen, indem insbesondere die Bestimmungen von Art. 6 Abs. 2
SR 748.03 Verordnung vom 31. Oktober 2018 über die Finanzhilfen für Ausbildungen im Bereich der Luftfahrt (VFAL)
VFAL Art. 6 Auszahlungsmodalitäten
1    Die Finanzhilfe wird ausbezahlt:
a  wenn eine Beschäftigungsbestätigung gemäss Artikel 3 Absatz 3 vorliegt: während der Ausbildung;
b  in den übrigen Fällen: nach erfolgreich abgeschlossener Ausbildung und nach Abschluss eines Anstellungsvertrags bei einem Schweizer Aviatikbetrieb, der eine Beschäftigung im Umfang nach Artikel 3 Absatz 3 vorsieht.
2    Die Finanzhilfe wird der Kandidatin oder dem Kandidaten ausgerichtet.
und Abs. 3 Bst. c VFAL das Erreichen des gesetzlich festgelegten Ziels verunmöglichen würden.

5.2 Dem hält die Vorinstanz entgegen, dass es nicht notwendig sei, dass die Ausbildungsstätte von der Airline selbst betrieben werde. Der Einsatzbetrieb könne seine Bestätigung unabhängig davon, wo der Kandidat seine Ausbildung absolviere, ausstellen. Von einer Diskriminierung könne keine Rede sein. Im Weiteren unterstütze und fördere der Bund gemäss Art. 103a
SR 748.0 Bundesgesetz vom 21. Dezember 1948 über die Luftfahrt (Luftfahrtgesetz, LFG) - Luftfahrtgesetz
LFG Art. 103a
1    Der Bund unterstützt die Aus- und Weiterbildung von Anwärtern, welche als Militärpiloten, Berufspiloten, Fluglehrer oder Fernspäher in Betracht kommen.
2    Die Ausbildung erfolgt zur Hauptsache in privaten Schulen.
3    Der Bundesrat kann die administrative Leitung, die Aufklärung über die Möglichkeiten der fliegerischen Laufbahn und die Werbung Organisationen der Luftfahrt übertragen. Der Bund übernimmt deren Aufwendungen zu den Selbstkosten. Die Einzelheiten werden vertraglich geregelt.
4    Der Bundesrat ordnet die Aufsicht und setzt ein Organ ein, welches die Interessen der beteiligten Stellen aufeinander abstimmt.
und 103b
SR 748.0 Bundesgesetz vom 21. Dezember 1948 über die Luftfahrt (Luftfahrtgesetz, LFG) - Luftfahrtgesetz
LFG Art. 103b - Der Bund fördert die Aus- und Weiterbildung sowie Forschung und Entwicklung neuer Technologien im Bereich der verschiedenen Sparten der Luftfahrt.
LFG die fliegerische Aus- und Weiterbildung. Wie diese Unterstützung und Förderung zu erfolgen habe, werde in der VFAL geregelt. Diese halte fest, unter welchen Voraussetzungen Finanzhilfen ausgerichtet würden. Es sei deshalb nicht ersichtlich, inwieweit die VFAL den übergeordneten Bestimmungen des LFG widersprechen soll.

5.3 Auf Beschwerde hin kann das Bundesverwaltungsgericht vorfrageweise Verordnungen des Bundesrates auf ihre Gesetzes- und Verfassungsmässigkeit prüfen (konkrete, akzessorische, inzidente Normenkontrolle). Der Umfang der Kognitionsbefugnis hängt dabei davon ab, ob es sich um eine unselbständige oder aber um eine selbständige Verordnung handelt. Bei unselbständigen Bundesratsverordnungen, die sich - wie vorliegend die VFAL (vgl. E. 3.6) - auf eine gesetzliche Delegation stützen, prüft das Bundesverwaltungsgericht in erster Linie, ob sich der Bundesrat an die Grenzen der ihm im Gesetz eingeräumten Befugnisse gehalten hat. Soweit das Gesetz ihn nicht ermächtigt, von der Verfassung abzuweichen bzw. seine Regelung nicht lediglich eine bereits im Gesetzesrecht angelegte Verfassungswidrigkeit übernimmt, beurteilt es auch deren Verfassungsmässigkeit. Wird dem Bundesrat durch die gesetzliche Delegation ein sehr weiter Spielraum des Ermessens für die Regelung auf Verordnungsebene eingeräumt, so ist dieser Spielraum nach Art. 190
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 190 Massgebendes Recht - Bundesgesetze und Völkerrecht sind für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden massgebend.
BV für das Bundesverwaltungsgericht verbindlich. Es darf in diesem Fall bei der Überprüfung der Verordnung nicht sein Ermessen an die Stelle desjenigen des Bundesrates setzen, sondern hat sich auf die Kontrolle zu beschränken, ob dessen Regelung den Rahmen der ihm im Gesetz delegierten Kompetenzen offensichtlich sprengt oder aus anderen Gründen gesetz- oder verfassungswidrig ist (BGE 140 II 194 E. 5.8, BGE 136 II 337 E. 5.1, BGE 131 II 13 E. 6.1; BVGE 2015/22 E. 4.2, BVGE 2011/46 E. 5.4.1, BVGE 2010/49 E. 8.3.2; Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 2.177 ff.; je mit weiteren Hinweisen). Dabei kann es namentlich prüfen, ob sich eine Verordnungsbestimmung auf ernsthafte Gründe stützt oder Art. 8
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
BV (Rechtsgleichheit) widerspricht, weil sie rechtliche Unterscheidungen trifft, für die ein vernünftiger Grund in den tatsächlichen Verhältnissen fehlt oder Unterscheidungen unterlässt, die richtigerweise hätten getroffen werden sollen. Für die Zweckmässigkeit der angeordneten Massnahme trägt hingegen der Bundesrat die Verantwortung; es ist nicht Aufgabe der Gerichte, sich zu deren wirtschaftlicher oder politischer Sachgerechtigkeit zu äussern. Die Bundesratsverordnungen unterliegen also in keinem Fall einer Angemessenheitskontrolle (BGE 140 II 194 E. 5.8; 137 III 217 E. 2.3; Urteile des BVGer A-2495/2016 vom 20. Januar 2017 E. 5.1, A-5627/2014 vom 12. Januar 2015 E. 5.2).

Unselbständige Verordnungen sind zunächst auf ihre Gesetzmässigkeit (vgl. dazu BVGE 2011/15 E. 3.3) und danach, soweit das Gesetz den Bundesrat nicht ermächtigt, von der Bundesverfassung abzuweichen, auf ihre Verfassungsmässigkeit zu prüfen (BGE 139 II 460 E. 2.3).

5.4 Die VFAL hält sich an den Umfang der formellgesetzlichen Delega-tionsnormen im LFG sowie der MinVG. Zudem ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht substantiiert dargetan, inwiefern sie den Bestimmungen der LFG und MinVG widersprechen sollte. Nachfolgend ist somit zu prüfen, ob sie auch der Verfassung entspricht, oder - wie es der Beschwerdeführer geltend macht - namentlich das Rechtsgleichheitsgebot (Art. 8
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
BV) verletzt.

Die Bestimmungen des LFG sowie der MinVG, auf welche sich die VFAL stützt, äussern sich nicht näher zu Umfang und Inhalt der vom Verordnungsgeber zu treffenden Regelung. Damit wird dem Bundesrat ein sehr weiter Ermessensspielraum eingeräumt, welcher bei der Prüfung der Verfassungsmässigkeit der Verordnung zu berücksichtigen ist (vgl. E. 5.3).

5.5 Ein Erlass verletzt das Gebot der Rechtsgleichheit (Art. 8
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
BV), wenn er hinsichtlich einer entscheidwesentlichen Tatsache rechtliche Unterscheidungen trifft, für die ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder Unterscheidungen unterlässt, die sich aufgrund der Verhältnisse aufdrängen. Das Rechtsgleichheitsgebot ist insbesondere verletzt, wenn Gleiches nicht nach Massgabe seiner Gleichheit gleich oder Ungleiches nicht nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich behandelt wird. Allerdings kann eine Regelung, die Gleiches ungleich oder Ungleiches gleich behandelt, dann zulässig sein, wenn die Gleich- oder Ungleichbehandlung notwendig ist, um das Ziel der Regelung zu erreichen, und die Bedeutung des Ziels die Gleich- oder Ungleichbehandlung rechtfertigt (vgl. BGE 136 II 120 E. 3.3.2; Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, a.a.O., Rz. 572). Dem Gesetzgeber bleibt im Rahmen dieser Grundsätze ein weiter Gestaltungsspielraum, den die Gerichte nicht durch eigene Gestaltungsvorstellungen schmälern sollten (BGE 140 I 77 E. 5.1; 139 I 242 E. 5.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_334/2014 vom 10. November 2014 E. 5.1; ferner Urteil des BVGer A-5627/2014 vom 12. Januar 2015 E. 8).

5.6 Bei der Beurteilung, ob die tatsächlichen Unterschiede erheblich und die vorgenommenen Differenzierungen sachlich gerechtfertigt sind, ist vom Zweck des zu prüfenden Erlasses auszugehen (Häfelin/Haller/Keller/Thurnherr, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 9. Aufl. 2016, N 754). Grundsätzlich genügen für die Rechtfertigung einer Ungleichbehandlung sachliche Gründe irgendwelcher Art. Die Ungleichbehandlung kann im Hinblick auf die tatsächlichen Verhältnisse oder die Ziele des Gesetzes gerechtfertigt sein (Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, a.a.O., Rz. 576).

5.7 Gemäss Leitfaden vom 30. November 2015 betreffend Umsetzung der Verordnung über die Finanzhilfen für Ausbildungen im Bereich der Luftfahrt (VFAL) ist Ziel und Zweck der Finanzhilfe, einen Teil der Ausbildungskosten des Fachpersonals der schweizerischen Zivilluftfahrt zu decken. Mithilfe dieser Förderungsmassnahme soll einem zukünftigen Mangel an qualifiziertem Personal in der Schweizer Luftfahrt entgegengewirkt werden. Dabei werden die finanziellen Beiträge nur an Kandidaten oder Kandidatinnen ausgerichtet, welche im Hinblick auf eine spätere Anstellung von einem Schweizer Aviatikbetrieb vorgeschlagen werden (Ziff. 1.1 des Leitfadens). In den Frequently Asked Questions (FAQ) wird ausdrücklich festgehalten, dass die Vorinstanz das Gesuch nicht berücksichtigen kann resp. eine negative Verfügung erteilt, sofern die Verpflichtung des künftigen Schweizer Einsatzbetriebs fehlt (vgl. Frage 3 der FAQ; abrufbar unter: https://www.bazl.admin.ch/bazl/de/home/fachleute/regulation-und-grundlagen/spezialfinanzierung-luftverkehr--wofuer-es-gelder-gibt/gesuch-um-aubildungsbeitraege.html, letztmals abgerufen am 12. Februar 2018).

5.8 Durch die erforderliche Verpflichtung des künftigen Schweizer Einsatzbetriebs soll gewährleistet werden, dass die Früchte der investierten Fördergelder für eine Mindestdauer der Schweiz erhalten bleiben (vgl. Antwort des Bundesrats auf die Interpellation Nr. 16.3923 von Philipp Hadorn mit dem Titel "Ausbildungsfinanzhilfen im Luftverkehr. Firmenentlastung oder Nachwuchsförderung?"). Diese Anforderung soll gemäss Bundesrat verhindern, dass qualifiziertes Personal nach Abschluss von subventionierten Ausbildungen in der Schweiz sofort ins Ausland auswandert.

Mit der Voraussetzung gemäss Art. 6 Abs. 3 Bst. c
SR 748.03 Verordnung vom 31. Oktober 2018 über die Finanzhilfen für Ausbildungen im Bereich der Luftfahrt (VFAL)
VFAL Art. 6 Auszahlungsmodalitäten
1    Die Finanzhilfe wird ausbezahlt:
a  wenn eine Beschäftigungsbestätigung gemäss Artikel 3 Absatz 3 vorliegt: während der Ausbildung;
b  in den übrigen Fällen: nach erfolgreich abgeschlossener Ausbildung und nach Abschluss eines Anstellungsvertrags bei einem Schweizer Aviatikbetrieb, der eine Beschäftigung im Umfang nach Artikel 3 Absatz 3 vorsieht.
2    Die Finanzhilfe wird der Kandidatin oder dem Kandidaten ausgerichtet.
VFAL kann sodann verhindert werden, dass eine Rückzahlung bereits ausbezahlter Beiträge zu erfolgen hat, sofern der Gesuchstellende nach Abschluss der Ausbildung keine Anstellung eines Schweizer Aviatikbetriebs erhält, zumal die verfügbaren Mittel ausserdem beschränkt sind und jährlich höchstens so vielen Kandidatinnen und Kandidaten Finanzhilfen gewährt werden, wie die schweizerische Zivilluftfahrt, gestützt auf die Erfahrungen der jeweils letzten drei Jahre, benötigt (Art. 1 Abs. 2
SR 748.03 Verordnung vom 31. Oktober 2018 über die Finanzhilfen für Ausbildungen im Bereich der Luftfahrt (VFAL)
VFAL Art. 1 Unterstützte Ausbildungen
1    Das Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) gewährt aus dem für den Luftverkehr bestimmten Ertrag der Mineralölsteuer (Art. 37a Abs. 1 Bst. c und 37f Bst. e MinVG) Finanzhilfen für die folgenden Ausbildungen:
a  Berufspilotinnen und -piloten für Flugzeug und Hubschrauber:
a1  Verkehrspilotinnen und -piloten ohne Qualifikation für ein bestimmtes Muster (Frozen ATPL, Frozen Airline Transport Pilot Licence),
a2  Berufspilotinnen und -piloten mit einer Qualifikation für den Instrumentenflug (CPL/IR, Commercial Pilot Licence/Instrumental Rating);
b  Berufspilotinnen und -piloten für Hubschrauber für eine Qualifikation für Landungen im Gebirge (MOU, Mountain);
c  Fluglehrerinnen und -lehrer für Flugzeuge und Hubschrauber:
c1  Fluglehrerinnen und -lehrer (FI, Flight Instructor),
c2  Fluglehrerinnen und -lehrer für Instrumentenflüge (IRI, Instrument Rating Instructor),
c3  Fluglehrerinnen und -lehrer für Landungen im Gebirge (MI, Mountain Instructor),
c4  Fluglehrerinnen und -lehrer für Klassenberechtigung (CRI, Class Rating Instructor);
d  Luftfahrzeug-Instandhaltungspersonal:
d1  Lizenzen der Kategorien A und B nach Anhang III (Teil-66), Punkt 66.A.3 der Verordnung (EU) Nr. 1321/20143,
d2  nationaler Ausweis für Fachspezialisten nach der Verordnung vom 25. August 20004 des UVEK über das Luftfahrzeug-Instandhaltungspersonal.
2    In jeder Kategorie werden jährlich höchstens so vielen Kandidatinnen und Kandidaten Finanzhilfen gewährt, wie die schweizerische Zivilluftfahrt gestützt auf die Erfahrungen der jeweils letzten drei Jahre benötigt.
3    Für Ausbildungen in der Verantwortung der Luftwaffe werden keine Finanzhilfen gewährt.
VFAL). Aus diesem Grund ist es zweckdienlich, nur diejenigen Gesuchstellenden bei der Gewährung der Finanzhilfe zu berücksichtigen, die auch über eine entsprechende Bestätigung verfügen.

5.9 Demzufolge kann - solange sämtliche Gesuchstellenden diesbezüglich gleich behandelt werden - nicht von einer Rechtungleichheit gesprochen werden, wenn die Finanzhilfe lediglich Gesuchstellenden gewährt wird, die eine gemäss Art. 6 Abs. 3 Bst. c
SR 748.03 Verordnung vom 31. Oktober 2018 über die Finanzhilfen für Ausbildungen im Bereich der Luftfahrt (VFAL)
VFAL Art. 6 Auszahlungsmodalitäten
1    Die Finanzhilfe wird ausbezahlt:
a  wenn eine Beschäftigungsbestätigung gemäss Artikel 3 Absatz 3 vorliegt: während der Ausbildung;
b  in den übrigen Fällen: nach erfolgreich abgeschlossener Ausbildung und nach Abschluss eines Anstellungsvertrags bei einem Schweizer Aviatikbetrieb, der eine Beschäftigung im Umfang nach Artikel 3 Absatz 3 vorsieht.
2    Die Finanzhilfe wird der Kandidatin oder dem Kandidaten ausgerichtet.
VFAL erforderliche Bestätigung vorlegen können. Wie ausgeführt (vgl. dazu E. 5.7 und 5.8), beruht die vom Verordnungsgeber verlangte Bestätigung im Hinblick auf die Ziele der Finanzhilfe auf sachlichen und vernünftigen Gründen, weshalb sich diese Differenzierung rechtfertigt. Art. 6 Abs. 3 Bst. c
SR 748.03 Verordnung vom 31. Oktober 2018 über die Finanzhilfen für Ausbildungen im Bereich der Luftfahrt (VFAL)
VFAL Art. 6 Auszahlungsmodalitäten
1    Die Finanzhilfe wird ausbezahlt:
a  wenn eine Beschäftigungsbestätigung gemäss Artikel 3 Absatz 3 vorliegt: während der Ausbildung;
b  in den übrigen Fällen: nach erfolgreich abgeschlossener Ausbildung und nach Abschluss eines Anstellungsvertrags bei einem Schweizer Aviatikbetrieb, der eine Beschäftigung im Umfang nach Artikel 3 Absatz 3 vorsieht.
2    Die Finanzhilfe wird der Kandidatin oder dem Kandidaten ausgerichtet.
VFAL verstösst folglich weder gegen den Grundsatz der Rechtsgleichheit (Art. 8
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
BV) noch gegen andere verfassungsrechtliche Bestimmungen.

6.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die Vor-aussetzungen für eine Finanzhilfe an die Ausbildung zum Verkehrspiloten ohne Qualifikation für ein bestimmtes Muster nicht erfüllt und der Zeitpunkt des Entscheides über das Gesuch um Finanzhilfe nicht zu beanstanden ist. Die Verfügung der Vorinstanz erweist sich daher als rechtmässig, weshalb die Beschwerde folglich abzuweisen ist.

7.

7.1 Der Beschwerdeführer beantragt schliesslich, die Verfahrenskosten seien der Vorinstanz aufzuerlegen, weil er lediglich sein Recht zur Beschwerde wahrgenommen habe, ihn in diesem Verfahren jedoch keinerlei Schuld treffe.

7.2 Die Verfahrenskosten für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Sie können jedoch ausnahmsweise erlassen werden (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG), wenn entweder ein Rechtsmittel ohne erheblichen Aufwand für das Gericht durch Rückzug oder Vergleich erledigt wird oder andere Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, sie ihr aufzuerlegen (Art. 6 Bst. a
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 6 Verzicht auf Verfahrenskosten - Die Verfahrenskosten können einer Partei, der keine unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Artikel 65 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19684 über das Verwaltungsverfahren gewährt wird, ganz oder teilweise erlassen werden, wenn:
a  ein Rechtsmittel ohne erheblichen Aufwand für das Gericht durch Rückzug oder Vergleich erledigt wird;
b  andere Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, sie ihr aufzuerlegen.
und b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

Bei diesem Ausgang des Verfahrens gilt der Beschwerdeführer als unterliegend. Vorliegend sind keine Gründe ersichtlich, die die Auferlegung der Verfahrenskosten als unverhältnismässig erscheinen liessen, weshalb der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu tragen hat (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Der vorliegende Streit dreht sich um seine vermögensrechtlichen Interessen. Die Verfahrenskosten sind in Anwendung von Art. 63 Abs. 4bis
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG und Art. 4
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 4 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten mit Vermögensinteresse - In Streitigkeiten mit Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
VGKE auf Fr. 500.- festzusetzen. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

7.3 Angesichts seines Unterliegens hat der Beschwerdeführer von vornherein keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG und Art. 7 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VGKE e contrario). Ebenso wenig hat die Vorinstanz einen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VGKE).

8.
Die Beschwerde an das Bundesgericht ist unzulässig gegen Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht (Art. 83 Bst. k
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Wie dargelegt (vgl. E. 3.8 hiervor), handelt es sich vorliegend um eine sog. Ermessenssubvention, für die Art. 37b Abs. 1 MinvG den Rechtsanspruch auf die Gewährung von Beiträgen verneint. Folglich ist die Beschwerde ans Bundesgericht nicht möglich und dieser Entscheid endgültig.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 500.- festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.
Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr._______; Gerichtsurkunde)

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Kathrin Dietrich Marc Lichtensteiger

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Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : A-1653/2017
Datum : 20. Februar 2018
Publiziert : 28. Februar 2018
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Öffentliche Werke des Bundes und Verkehr
Gegenstand : Gesuch um Finanzhilfe für die Ausbildung zum Verkehrspiloten


Gesetzesregister
BGG: 83
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BV: 8 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
86 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 86 * - 1 Die Nationalstrassen sowie die Beiträge an Massnahmen zur Verbesserung der Verkehrsinfrastruktur in Städten und Agglomerationen im Zusammenhang mit dem Strassenverkehr werden über einen Fonds finanziert.
1    Die Nationalstrassen sowie die Beiträge an Massnahmen zur Verbesserung der Verkehrsinfrastruktur in Städten und Agglomerationen im Zusammenhang mit dem Strassenverkehr werden über einen Fonds finanziert.
2    Dem Fonds werden die folgenden Mittel zugewiesen:
a  der Reinertrag der Nationalstrassenabgabe nach Artikel 85a;
b  der Reinertrag der besonderen Verbrauchssteuer nach Artikel 131 Absatz 1 Buchstabe d;
c  der Reinertrag des Zuschlags nach Artikel 131 Absatz 2 Buchstabe a;
d  der Reinertrag der Abgabe nach Artikel 131 Absatz 2 Buchstabe b;
e  ein Anteil des Reinertrags der Verbrauchssteuer auf allen Treibstoffen, ausser den Flugtreibstoffen, nach Artikel 131 Absatz 1 Buchstabe e; der Anteil beträgt je 9 Prozent der Mittel nach Buchstabe c und der Hälfte des Reinertrags der Verbrauchssteuer auf allen Treibstoffen, ausser den Flugtreibstoffen, höchstens aber 310 Millionen Franken pro Jahr; das Gesetz regelt die Indexierung dieses Betrags;
f  in der Regel 10 Prozent des Reinertrags der Verbrauchssteuer auf allen Treibstoffen, ausser den Flugtreibstoffen, nach Artikel 131 Absatz 1 Buchstabe e;
g  die Erträge zur Kompensation von Mehraufwendungen für neu ins Nationalstrassennetz aufgenommene Strecken aus der Spezialfinanzierung nach Absatz 3 Buchstabe g und aus Beiträgen der Kantone;
h  weitere vom Gesetz zugewiesene Mittel, die im Zusammenhang mit dem Strassenverkehr stehen.
3    Für folgende Aufgaben und Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Strassenverkehr wird eine Spezialfinanzierung geführt:
a  Beiträge an Massnahmen zur Förderung des kombinierten Verkehrs und des Transports begleiteter Motorfahrzeuge;
b  Beiträge an die Kosten für Hauptstrassen;
c  Beiträge an Schutzbauten gegen Naturgewalten und an Massnahmen des Umwelt- und Landschaftsschutzes, die der Strassenverkehr nötig macht;
d  allgemeine Beiträge an die kantonalen Kosten für Strassen, die dem Motorfahrzeugverkehr geöffnet sind;
e  Beiträge an Kantone ohne Nationalstrassen;
f  Forschung und Verwaltung;
g  Beiträge an den Fonds nach Absatz 2 Buchstabe g.
4    Der Spezialfinanzierung wird die Hälfte des Reinertrags der Verbrauchssteuer auf allen Treibstoffen, ausser den Flugtreibstoffen, nach Artikel 131 Absatz 1 Buchstabe e abzüglich der Mittel nach Absatz 2 Buchstabe e gutgeschrieben.
5    Ist der Bedarf in der Spezialfinanzierung ausgewiesen und soll in der Spezialfinanzierung eine angemessene Rückstellung gebildet werden, so sind Erträge aus der Verbrauchssteuer nach Artikel 131 Absatz 1 Buchstabe d, statt dem Fonds zuzuweisen, der Spezialfinanzierung gutzuschreiben.
190
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 190 Massgebendes Recht - Bundesgesetze und Völkerrecht sind für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden massgebend.
LFG: 103a 
SR 748.0 Bundesgesetz vom 21. Dezember 1948 über die Luftfahrt (Luftfahrtgesetz, LFG) - Luftfahrtgesetz
LFG Art. 103a
1    Der Bund unterstützt die Aus- und Weiterbildung von Anwärtern, welche als Militärpiloten, Berufspiloten, Fluglehrer oder Fernspäher in Betracht kommen.
2    Die Ausbildung erfolgt zur Hauptsache in privaten Schulen.
3    Der Bundesrat kann die administrative Leitung, die Aufklärung über die Möglichkeiten der fliegerischen Laufbahn und die Werbung Organisationen der Luftfahrt übertragen. Der Bund übernimmt deren Aufwendungen zu den Selbstkosten. Die Einzelheiten werden vertraglich geregelt.
4    Der Bundesrat ordnet die Aufsicht und setzt ein Organ ein, welches die Interessen der beteiligten Stellen aufeinander abstimmt.
103b
SR 748.0 Bundesgesetz vom 21. Dezember 1948 über die Luftfahrt (Luftfahrtgesetz, LFG) - Luftfahrtgesetz
LFG Art. 103b - Der Bund fördert die Aus- und Weiterbildung sowie Forschung und Entwicklung neuer Technologien im Bereich der verschiedenen Sparten der Luftfahrt.
MinLV: 2 
SR 725.116.22 Verordnung vom 29. Juni 2011 über die Verwendung der zweckgebundenen Mineralölsteuer für Massnahmen im Luftverkehr (MinLV)
MinLV Art. 2 Anwendbarkeit des Subventionsgesetzes - Das Subventionsgesetz vom 5. Oktober 19905 ist anwendbar.
4
SR 725.116.22 Verordnung vom 29. Juni 2011 über die Verwendung der zweckgebundenen Mineralölsteuer für Massnahmen im Luftverkehr (MinLV)
MinLV Art. 4 Grundanforderungen an Massnahmen
1    Das BAZL kann Beiträge nur für zweckmässige und wirksame Massnahmen nach den Artikeln 37d-37f MinVG gewähren.
2    Es gewährt die Beiträge aufgrund eines Mehrjahresprogramms.
3    Die Massnahmen nach den Artikeln 37d-37f MinVG müssen ihre Wirkung oder ihren Nutzen in der Schweiz erzielen.
SuG: 2 
SR 616.1 Bundesgesetz vom 5. Oktober 1990 über Finanzhilfen und Abgeltungen (Subventionsgesetz, SuG) - Subventionsgesetz
SuG Art. 2 Geltungsbereich - 1 Dieses Gesetz gilt für alle im Bundesrecht vorgesehenen Finanzhilfen und Abgeltungen.
1    Dieses Gesetz gilt für alle im Bundesrecht vorgesehenen Finanzhilfen und Abgeltungen.
2    Das dritte Kapitel ist anwendbar, soweit andere Bundesgesetze oder allgemeinverbindliche Bundesbeschlüsse nichts Abweichendes vorschreiben.
3    Das dritte Kapitel gilt sinngemäss für Finanzhilfen und Abgeltungen, die nicht in der Form von nichtrückzahlbaren Geldleistungen ausgerichtet werden, soweit es mit dem Zweck der Finanzhilfen und Abgeltungen vereinbar ist.
4    Das dritte Kapitel gilt jedoch nicht für:
a  Leistungen an ausländische Staaten oder an von finanziellen Beiträgen oder anderen Unterstützungsmassnahmen nach Artikel 19 des Gaststaatgesetzes vom 22. Juni 20075 Begünstigte, mit Ausnahme der internationalen Nichtregierungsorganisationen.
b  Leistungen an Institutionen mit Sitz im Ausland.
11
SR 616.1 Bundesgesetz vom 5. Oktober 1990 über Finanzhilfen und Abgeltungen (Subventionsgesetz, SuG) - Subventionsgesetz
SuG Art. 11
TZG: 37b 
SR 725.116.2 Bundesgesetz vom 22. März 1985 über die Verwendung der zweckgebundenen Mineralölsteuer und weiterer für den Strassen- und Luftverkehr zweckgebundener Mittel (MinVG)
MinVG Art. 37b Gewährung der Beiträge
1    Auf die Gewährung von Beiträgen besteht kein Rechtsanspruch.
2    Die Beiträge werden im Rahmen der verfügbaren Mittel gewährt.
3    Der Bundesrat legt die Kriterien für die Gewährung von Beiträgen fest und regelt das Verfahren.
37d 
SR 725.116.2 Bundesgesetz vom 22. März 1985 über die Verwendung der zweckgebundenen Mineralölsteuer und weiterer für den Strassen- und Luftverkehr zweckgebundener Mittel (MinVG)
MinVG Art. 37d Umweltschutz - Der Bund kann Beiträge an die folgenden Massnahmen zur Begrenzung der Auswirkungen des Luftverkehrs auf die Umwelt gewähren, sofern deren Finanzierung nicht aus anderen Quellen sichergestellt ist:
a  Massnahmen zum Schutz der Bevölkerung vor Lärmeinwirkungen, welche durch den Luftverkehr verursacht werden;
b  Massnahmen zum Schutz der Bevölkerung vor Auswirkungen der Schadstoffemissionen der Luftfahrtinfrastruktur und der Luftfahrzeuge;
c  Massnahmen an Luftfahrzeugen zum Schutz der Bevölkerung vor Lärm- und Schadstoffimmissionen;
d  Forschungsarbeiten im Bereich der Auswirkungen des Luftverkehrs auf die Umwelt;
e  Beobachtung und Ermittlung der Auswirkungen des Luftverkehrs auf die Umwelt;
f  Entwicklung umweltschonender Flugverfahren sowie Aus- und Weiterbildung zu deren Anwendung;
g  Massnahmen für den ökologischen Ausgleich auf Flugplätzen.
37f
SR 725.116.2 Bundesgesetz vom 22. März 1985 über die Verwendung der zweckgebundenen Mineralölsteuer und weiterer für den Strassen- und Luftverkehr zweckgebundener Mittel (MinVG)
MinVG Art. 37f Technische Sicherheit - Der Bund kann zur Förderung eines hohen technischen Sicherheitsniveaus im Luftverkehr Beiträge gewähren an:
a  die Finanzierung der An- und Abflugsicherungsdienste auf schweizerischen Flugplätzen mit Flugsicherung;
b  Unfallverhütungsprogramme für den Luftverkehr sowie Forschungs- und Entwicklungsvorhaben;
c  bauliche Massnahmen;
d  die Entwicklung technischer Systeme;
e  die Aus- und Weiterbildung.
VFAL: 1 
SR 748.03 Verordnung vom 31. Oktober 2018 über die Finanzhilfen für Ausbildungen im Bereich der Luftfahrt (VFAL)
VFAL Art. 1 Unterstützte Ausbildungen
1    Das Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) gewährt aus dem für den Luftverkehr bestimmten Ertrag der Mineralölsteuer (Art. 37a Abs. 1 Bst. c und 37f Bst. e MinVG) Finanzhilfen für die folgenden Ausbildungen:
a  Berufspilotinnen und -piloten für Flugzeug und Hubschrauber:
a1  Verkehrspilotinnen und -piloten ohne Qualifikation für ein bestimmtes Muster (Frozen ATPL, Frozen Airline Transport Pilot Licence),
a2  Berufspilotinnen und -piloten mit einer Qualifikation für den Instrumentenflug (CPL/IR, Commercial Pilot Licence/Instrumental Rating);
b  Berufspilotinnen und -piloten für Hubschrauber für eine Qualifikation für Landungen im Gebirge (MOU, Mountain);
c  Fluglehrerinnen und -lehrer für Flugzeuge und Hubschrauber:
c1  Fluglehrerinnen und -lehrer (FI, Flight Instructor),
c2  Fluglehrerinnen und -lehrer für Instrumentenflüge (IRI, Instrument Rating Instructor),
c3  Fluglehrerinnen und -lehrer für Landungen im Gebirge (MI, Mountain Instructor),
c4  Fluglehrerinnen und -lehrer für Klassenberechtigung (CRI, Class Rating Instructor);
d  Luftfahrzeug-Instandhaltungspersonal:
d1  Lizenzen der Kategorien A und B nach Anhang III (Teil-66), Punkt 66.A.3 der Verordnung (EU) Nr. 1321/20143,
d2  nationaler Ausweis für Fachspezialisten nach der Verordnung vom 25. August 20004 des UVEK über das Luftfahrzeug-Instandhaltungspersonal.
2    In jeder Kategorie werden jährlich höchstens so vielen Kandidatinnen und Kandidaten Finanzhilfen gewährt, wie die schweizerische Zivilluftfahrt gestützt auf die Erfahrungen der jeweils letzten drei Jahre benötigt.
3    Für Ausbildungen in der Verantwortung der Luftwaffe werden keine Finanzhilfen gewährt.
2 
SR 748.03 Verordnung vom 31. Oktober 2018 über die Finanzhilfen für Ausbildungen im Bereich der Luftfahrt (VFAL)
VFAL Art. 2 Eignung und Auswahl der Kandidatinnen und Kandidaten - Bewerben können sich Kandidatinnen und Kandidaten, die zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung:
a  die rechtlichen Voraussetzungen für die Zulassung zur Ausbildung erfüllen; und
b  über einen Ausbildungsplatz verfügen.
6 
SR 748.03 Verordnung vom 31. Oktober 2018 über die Finanzhilfen für Ausbildungen im Bereich der Luftfahrt (VFAL)
VFAL Art. 6 Auszahlungsmodalitäten
1    Die Finanzhilfe wird ausbezahlt:
a  wenn eine Beschäftigungsbestätigung gemäss Artikel 3 Absatz 3 vorliegt: während der Ausbildung;
b  in den übrigen Fällen: nach erfolgreich abgeschlossener Ausbildung und nach Abschluss eines Anstellungsvertrags bei einem Schweizer Aviatikbetrieb, der eine Beschäftigung im Umfang nach Artikel 3 Absatz 3 vorsieht.
2    Die Finanzhilfe wird der Kandidatin oder dem Kandidaten ausgerichtet.
8
SR 748.03 Verordnung vom 31. Oktober 2018 über die Finanzhilfen für Ausbildungen im Bereich der Luftfahrt (VFAL)
VFAL Art. 8 Gesuch
1    Finanzhilfen werden nur auf Gesuch der Kandidatin oder des Kandidaten gewährt.
2    Das Gesuch um Finanzhilfe ist vor Antritt der Ausbildung beim BAZL einzureichen.
3    Dem Gesuch sind beizulegen:
a  ein verbindlicher Voranschlag der Ausbildungsstätte für die anrechenbaren Ausbildungskosten;
b  die massgeblichen Unterlagen zur gewählten Ausbildungsstätte, wenn diese nicht über ein Zertifikat oder eine Bewilligung des BAZL verfügen muss oder im Ausland liegt (Art. 4 Abs. 2);
c  sofern vorhanden: die Beschäftigungsbestätigung;
d  sofern vorhanden: die Empfehlungen aus den Selektionsverfahren des Programms SPHAIR oder eines Aviatikbetriebs.
4    Auf Antrag der Kandidatin oder des Kandidaten entscheidet das BAZL vorfrageweise, ob eine Ausbildungsstätte, die nicht über ein Zertifikat oder eine Bewilligung des BAZL verfügen muss oder im Ausland liegt, die Voraussetzungen nach Artikel 4 Absatz 2 erfüllt.
VGG: 31 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
32 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
33 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
dquinquies  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGKE: 4 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 4 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten mit Vermögensinteresse - In Streitigkeiten mit Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
6 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 6 Verzicht auf Verfahrenskosten - Die Verfahrenskosten können einer Partei, der keine unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Artikel 65 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19684 über das Verwaltungsverfahren gewährt wird, ganz oder teilweise erlassen werden, wenn:
a  ein Rechtsmittel ohne erheblichen Aufwand für das Gericht durch Rückzug oder Vergleich erledigt wird;
b  andere Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, sie ihr aufzuerlegen.
7
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VwVG: 5 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
48 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
49 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
50 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
52 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
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SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
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SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
BGE Register
131-II-13 • 134-V-315 • 136-II-120 • 136-II-337 • 137-III-217 • 138-V-445 • 139-I-242 • 139-II-460 • 139-V-135 • 140-I-77 • 140-II-194
Weitere Urteile ab 2000
2C_88/2012 • 9C_334/2014
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