Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung I

A-5627/2014

Urteil vom 12. Januar 2015

Richter Jürg Steiger (Vorsitz),

Richter Maurizio Greppi,
Besetzung
Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot,

Gerichtsschreiber Oliver Herrmann.

A._______,

vertreten durch
Parteien
Gerhard Hauser-Schönbächler, Rechtsanwalt,

Beschwerdeführer,

gegen

Eidgenössische Zollverwaltung EZV,

HR-Center Schaffhausen,

Bahnhofstrasse 92, 8201 Schaffhausen,

Vorinstanz.

Gegenstand Nichtausrichtung von überparitätischen Beiträgen.

Sachverhalt:

A.
A._______ (Jahrgang 1963; nachfolgend: Arbeitnehmer) arbeitet seit dem 1. Januar 1989 bei der Eidgenössischen Zollverwaltung EZV (nachfolgend: Arbeitgeberin). Bis Ende September 2000 war er im Betriebsdienst des Grenzwachtkorps (GWK) bei verschiedenen Grenzwachtposten - das heisst im Aussendienst "an der Front" - tätig. Anschliessend wechselte er ohne Verweildauerbeschränkung (VDB) in den Verwaltungsdienst (Innendienst) und übt dort aktuell die Funktion eines Dienstchefs aus.

B.
Am 1. Juli 2013 trat die Verordnung vom 20. Februar 2013 über die Pensionierung von Angehörigen der besonderen Personalkategorien (VPABP, SR 172.220.111.35) in Kraft, welche das ordentliche Rücktrittsalter von Angehörigen gewisser besonderer Personalkategorien - namentlich von Angehörigen des GWK (AdGWK) - und dessen Finanzierung regelt. Mit dieser neuen Versicherungslösung wurden die bis dahin geltenden und per 1. Juli 2013 aufgehobenen Art. 33 -34a
SR 172.220.111.3 Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV)
BPV Art. 34a
und 88g
SR 172.220.111.3 Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV)
BPV Art. 34a
-88j
SR 172.220.111.3 Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV)
BPV Art. 34a
der Bundespersonalverordnung (BPV, SR 172.220.111.3; vgl. AS 2013 771) sowie die Verordnung vom 2. Dezember 1991 über die Leistungen bei vorzeitigem Altersrücktritt von Bediensteten in besonderen Dienstverhältnissen (VLVA, SR 510.24), welche bereits per 1. Juli 2008 aufgehoben worden war, ersetzt.

Der Arbeitnehmer erhielt von der Arbeitgeberin ebenfalls im Juli 2013 eine einmalige Zahlung von Fr. 28'061.20 als Gutschrift im Sinne von Art. 9
SR 172.220.111.35 Verordnung vom 20. Februar 2013 über die Pensionierung von Angehörigen der besonderen Personalkategorien (VPABP)
VPABP Art. 9 - 1 Angehörige der besonderen Personalkategorien nach Artikel 2 Buchstaben a Ziffern 1 und 2 sowie b und c, die das nach Artikel 8 Absatz 1 erforderliche Altersjahr noch nicht vollendet haben oder die das Gesuch nach Artikel 8 Absatz 2 nicht eingereicht haben, erhalten auf ihrem Altersguthaben eine vom Arbeitgeber finanzierte einmalige Gutschrift.
1    Angehörige der besonderen Personalkategorien nach Artikel 2 Buchstaben a Ziffern 1 und 2 sowie b und c, die das nach Artikel 8 Absatz 1 erforderliche Altersjahr noch nicht vollendet haben oder die das Gesuch nach Artikel 8 Absatz 2 nicht eingereicht haben, erhalten auf ihrem Altersguthaben eine vom Arbeitgeber finanzierte einmalige Gutschrift.
2    Die Gutschrift berechnet sich als Produkt aus dem durchschnittlichen versicherten Verdienst während der bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung anrechenbaren Dienstjahre, dem Prozentsatz nach Artikel 3 Absatz 2 und:31
a  der Anzahl Dienstjahre nach abgeschlossener Grundausbildung in einer Funktion als Angehörige des Berufsmilitärs nach Artikel 2 Buchstabe a Ziffern 1 und 2 oder des Grenzwachtkorps nach Artikel 2 Buchstabe b Ziffern 1, 2 und 4; oder
b  der Anzahl gewichteter Aufenthaltsjahre nach Anhang 1 Ziffer 3 der Verordnung des EDA vom 20. September 200233 zur Bundespersonalverordnung, die sich aus der Hälfte von höchstens 396 Indexpunkten ergibt, die die versetzungspflichtigen Angestellten des EDA und die Angehörigen des Rotationspersonals der DEZA gesamthaft erworben haben.
3    Die nach Absatz 2 Buchstabe a ermittelten Dienstjahre werden auf das nächste volle Jahr und die gewichteten Aufenthaltsjahre nach Absatz 2 Buchstabe b werden auf den nächsten vollen Monat aufgerundet und an die Einsatzdauer nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer 3 angerechnet.
4    Angehörige der besonderen Personalkategorien, die wegen ihrer Einreihung oder Funktion keine zusätzlichen Beiträge des Arbeitgebers erlangen können, erhalten die Gutschrift nach den Absätzen 2 und 3. Der Berechnung des durchschnittlichen versicherten Verdienstes werden die Lohnklasse und der Ortszuschlag vor der Beförderung oder dem Funktionswechsel nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a, höchstens jedoch die Lohnklasse 29 zugrunde gelegt. Massgebend für die Berechnung ist maximal der Höchstbetrag der Lohnklasse 29 und des entsprechenden Ortszuschlages am 30. Juni 2013.34
5    Als Dienstjahre nach abgeschlossener Grundausbildung für die Berechnung der Gutschrift gelten für höhere Stabsoffizierinnen und Stabsoffiziere die Dienstjahre als Berufsoffizierin, Berufsoffizier, Berufsmilitärpilotin oder Berufsmilitärpilot, während derer sie höchstens in der Lohnklasse 29 eingereiht waren.35
VPABP für die Ausfinanzierung der elf Jahre Betriebsdienst, welche seinem Konto bei der Pensionskasse Publica gutgeschrieben wurde.

Seinen Antrag vom 30. Juni 2014 um Gewährung des überparitätischen Beitrags von 2,8 Prozent im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Bst. b
SR 172.220.111.35 Verordnung vom 20. Februar 2013 über die Pensionierung von Angehörigen der besonderen Personalkategorien (VPABP)
VPABP Art. 3 Zusätzliche Beiträge des Arbeitgebers - (Art. 32g Abs. 4 BPG)
1    Der Arbeitgeber bezahlt für Angehörige der besonderen Personalkategorien nach Artikel 2 Buchstaben a Ziffern 1-3, b Ziffern 1, 2 und 4 sowie c neben seinen reglementarischen Sparbeiträgen zusätzliche Beiträge zugunsten ihrer beruflichen Vorsorge.10
2    Die zusätzlichen Beiträge des Arbeitgebers werden in Prozenten des versicherten Verdienstes bemessen. Sie betragen für die nach Absatz 1 berechtigten:
a  Angehörigen des Berufsmilitärs und des Grenzwachtkorps:
a1  im Standardplan, für angestellte Personen bis Lohnklasse 23:
a2  im Kaderplan, für angestellte Personen ab Lohnklasse 24:
b  versetzungspflichtigen Angestellten des EDA: 10 Prozent.11
3    Die zusätzlichen Arbeitgeberbeiträge werden auf dem versicherten Verdienst nach Artikel 20 des Vorsorgereglements vom 15. Juni 200712 für die Angestellten und Rentenbeziehenden des Bundes bezahlt. Der versicherte Verdienst berechnet sich auf der Grundlage:
a  des nach den Artikeln 36, 39 und 40 der Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 200113 (BPV) festgesetzten Lohnes;
b  des Ortszuschlags nach Artikel 43 oder 114 Absatz 2 Buchstabe d BPV;
c  des Teuerungsausgleichs nach Artikel 44 Absatz 2 Buchstaben a, b, e und f oder 114 Absatz 2 Buchstabe e BPV;
d  der Funktionszulagen nach Artikel 46 oder 114 Absatz 2 Buchstabe f BPV;
e  der Sonderzulagen nach Artikel 48 oder 115 Buchstabe e BPV;
f  der Arbeitsmarktzulage nach Artikel 50.14
VPABP lehnte die Arbeitgeberin hingegen mit Schreiben vom 21. Juli 2014 ab, worauf der Arbeitnehmer am 11. August 2014 um eine anfechtbare Verfügung ersuchte, welche die Arbeitgeberin in der Folge erliess.

C.
Gegen diese Verfügung vom 3. September 2014 erhebt der Arbeitnehmer (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 1. Oktober 2014 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht mit dem Begehren, jene sei aufzuheben und ihm seien rückwirkend ab dem 1. Oktober 2000 die gleichen übergangsrechtlichen Leistungen wie den anderen AdGWK und ab dem 1. Juli 2013 die überparitätischen Beiträge gemäss Art. 3
SR 172.220.111.35 Verordnung vom 20. Februar 2013 über die Pensionierung von Angehörigen der besonderen Personalkategorien (VPABP)
VPABP Art. 3 Zusätzliche Beiträge des Arbeitgebers - (Art. 32g Abs. 4 BPG)
1    Der Arbeitgeber bezahlt für Angehörige der besonderen Personalkategorien nach Artikel 2 Buchstaben a Ziffern 1-3, b Ziffern 1, 2 und 4 sowie c neben seinen reglementarischen Sparbeiträgen zusätzliche Beiträge zugunsten ihrer beruflichen Vorsorge.10
2    Die zusätzlichen Beiträge des Arbeitgebers werden in Prozenten des versicherten Verdienstes bemessen. Sie betragen für die nach Absatz 1 berechtigten:
a  Angehörigen des Berufsmilitärs und des Grenzwachtkorps:
a1  im Standardplan, für angestellte Personen bis Lohnklasse 23:
a2  im Kaderplan, für angestellte Personen ab Lohnklasse 24:
b  versetzungspflichtigen Angestellten des EDA: 10 Prozent.11
3    Die zusätzlichen Arbeitgeberbeiträge werden auf dem versicherten Verdienst nach Artikel 20 des Vorsorgereglements vom 15. Juni 200712 für die Angestellten und Rentenbeziehenden des Bundes bezahlt. Der versicherte Verdienst berechnet sich auf der Grundlage:
a  des nach den Artikeln 36, 39 und 40 der Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 200113 (BPV) festgesetzten Lohnes;
b  des Ortszuschlags nach Artikel 43 oder 114 Absatz 2 Buchstabe d BPV;
c  des Teuerungsausgleichs nach Artikel 44 Absatz 2 Buchstaben a, b, e und f oder 114 Absatz 2 Buchstabe e BPV;
d  der Funktionszulagen nach Artikel 46 oder 114 Absatz 2 Buchstabe f BPV;
e  der Sonderzulagen nach Artikel 48 oder 115 Buchstabe e BPV;
f  der Arbeitsmarktzulage nach Artikel 50.14
VPABP zugunsten seiner beruflichen Vorsorge auszurichten.

D.
Die Arbeitgeberin (nachfolgend: Vorinstanz) beantragt mit Stellungnahme (recte: Vernehmlassung) vom 3. November 2014 die Abweisung der Beschwerde.

E.
Der Beschwerdeführer hält in seinen Schlussbemerkungen vom 5. Dezember 2014 an seinen Anträgen fest.

F.
Auf die Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten befindlichen Dokumente wird - soweit entscheidrelevant - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
des Verwaltungsgerichtsgesetzes (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5des Verwaltungsverfahrensgesetzes(VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG gegeben ist und eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG entschieden hat.

Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Verfügung im Sinne von Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG, welche von einer Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. d
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG erlassen wurde und direkt beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden kann (Art. 36 Abs. 1
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)
BPG Art. 36 Richterliche Beschwerdeinstanzen - 1 Verfügungen des Arbeitgebers können mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.116
2    Beschwerden gegen Verfügungen, die ein Arbeitsverhältnis beim Bundesgericht betreffen, beurteilt eine Rekurskommission bestehend aus den Präsidenten oder Präsidentinnen der Verwaltungsgerichte der Kantone Waadt, Luzern und Tessin. Im Verhinderungsfall kommen die Regeln zur Anwendung, die für das Verwaltungsgericht gelten, an dem das betroffene Mitglied arbeitet. Das Verfahren richtet sich nach dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005117. Die Kommission wird vom Mitglied präsidiert, dessen Arbeitssprache die Sprache des Verfahrens ist.
3    Beschwerden gegen Verfügungen, die ein Arbeitsverhältnis beim Bundesstrafgericht betreffen, beurteilt das Bundesverwaltungsgericht.
4    Beschwerden gegen Verfügungen, die ein Arbeitsverhältnis beim Bundesverwaltungsgericht betreffen, beurteilt das Bundesstrafgericht.
des Bundespersonalgesetzes [BPG, SR 172.220.1]). Da keine Ausnahme nach Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG vorliegt, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes vorsieht (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG).

1.2 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Bst. a), durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Bst. c).

Der Beschwerdeführer hat sich am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt und ist als Adressat des angefochtenen Entscheides, mit welchem seine Begehren abgewiesen wurden, sowohl formell als auch materiell beschwert, weshalb er zur Beschwerde legitimiert ist.

1.3 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und 52
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG) ist daher einzutreten.

2.
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit uneingeschränkter Kognition. Es überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen - einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ermessensausübung - sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG).

3.
Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass die Verfügung auf einer genügenden gesetzlichen Grundlage beruht, nämlich den Bestimmungen der VPABP entspricht. Er macht indes geltend, namentlich deren Art. 3 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 3 Kantone - Die Kantone sind souverän, soweit ihre Souveränität nicht durch die Bundesverfassung beschränkt ist; sie üben alle Rechte aus, die nicht dem Bund übertragen sind.
verletze das in Art. 8 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
der Bundesverfassung (BV, SR 101) verankerte Rechtsgleichheitsgebot. Es gebe keine sachlichen Gründe, die es rechtfertigten, die Leistung überparitätischer Beiträge durch die Arbeitgeberin nach Art. 3 Abs. 1
SR 172.220.111.35 Verordnung vom 20. Februar 2013 über die Pensionierung von Angehörigen der besonderen Personalkategorien (VPABP)
VPABP Art. 3 Zusätzliche Beiträge des Arbeitgebers - (Art. 32g Abs. 4 BPG)
1    Der Arbeitgeber bezahlt für Angehörige der besonderen Personalkategorien nach Artikel 2 Buchstaben a Ziffern 1-3, b Ziffern 1, 2 und 4 sowie c neben seinen reglementarischen Sparbeiträgen zusätzliche Beiträge zugunsten ihrer beruflichen Vorsorge.10
2    Die zusätzlichen Beiträge des Arbeitgebers werden in Prozenten des versicherten Verdienstes bemessen. Sie betragen für die nach Absatz 1 berechtigten:
a  Angehörigen des Berufsmilitärs und des Grenzwachtkorps:
a1  im Standardplan, für angestellte Personen bis Lohnklasse 23:
a2  im Kaderplan, für angestellte Personen ab Lohnklasse 24:
b  versetzungspflichtigen Angestellten des EDA: 10 Prozent.11
3    Die zusätzlichen Arbeitgeberbeiträge werden auf dem versicherten Verdienst nach Artikel 20 des Vorsorgereglements vom 15. Juni 200712 für die Angestellten und Rentenbeziehenden des Bundes bezahlt. Der versicherte Verdienst berechnet sich auf der Grundlage:
a  des nach den Artikeln 36, 39 und 40 der Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 200113 (BPV) festgesetzten Lohnes;
b  des Ortszuschlags nach Artikel 43 oder 114 Absatz 2 Buchstabe d BPV;
c  des Teuerungsausgleichs nach Artikel 44 Absatz 2 Buchstaben a, b, e und f oder 114 Absatz 2 Buchstabe e BPV;
d  der Funktionszulagen nach Artikel 46 oder 114 Absatz 2 Buchstabe f BPV;
e  der Sonderzulagen nach Artikel 48 oder 115 Buchstabe e BPV;
f  der Arbeitsmarktzulage nach Artikel 50.14
und Abs. 2 Bst. b VPABP lediglich für die AdGWK gemäss Art. 2 Bst. b Ziff. 1
SR 172.220.111.35 Verordnung vom 20. Februar 2013 über die Pensionierung von Angehörigen der besonderen Personalkategorien (VPABP)
VPABP Art. 2 Geltungsbereich - Diese Verordnung gilt für:
a  folgende Angehörige des Berufsmilitärs:
a1  Berufsoffizierinnen und Berufsoffiziere sowie Berufsunteroffizierinnen und Berufsunteroffiziere nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben b, c und d und Absatz 2 der Verordnung des VBS vom 9. Dezember 20034 über das militärische Personal (V Mil Pers),
a2  Angehörige des militärischen Flugdienstes nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer 1 und Buchstabe c Ziffern 1, 3 und 4 der Militärflugdienstverordnung vom 18. März 20226 (MFV),
a3  Angehörige des militärischen Flugdienstes nach Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe a Ziffer 1 MFV,
a4  hauptamtliche höhere Stabsoffizierinnen und Stabsoffiziere mit Ausnahme des Oberauditors der Armee;
b  folgende Angehörige des Grenzwachtkorps:
b1  Grenzwächterinnen und Grenzwächter auf Stufe Grenzwachtposten in Grenzwachtgrundausbildung oder mit abgeschlossener Grenzwachtgrundausbildung,
b2  Grenzwächterinnen und Grenzwächter mit abgeschlossener Grenzwachtgrundausbildung, die in einem Regionenkommando oder beim Kommando Grenzwachtkorps zeitlich befristete Einsätze von je höchstens fünf Jahren leisten,
b3  Grenzwächterinnen und Grenzwächter mit abgeschlossener Grenzwachtgrundausbildung, die in einem Regionenkommando oder beim Kommando Grenzwachtkorps einen zeitlich nicht befristeten Einsatz leisten sowie Grenzwächterinnen und Grenzwächter nach Ziffer 2, die nach dem Einsatz im Regionenkommando oder beim Kommando Grenzwachtkorps nicht mehr auf den Grenzwachtposten zurückkehren,
b4  Angestellte, die über keine Grenzwachtausbildung verfügen und bei den Regionenkommandos als Einsatzoffizierinnen und Einsatzoffiziere Dienst leisten;
c  die versetzungspflichtigen Angestellten des EDA nach Artikel 3 Buchstabe a der Verordnung des EDA vom 20. September 20028 zur Bundespersonalverordnung, die an Einsatzorten mit sehr schwierigen Lebensbedingungen eingesetzt sind;
d  das Testpilotenpersonal der armasuisse, dessen Einsätze im Flugdienst einen wesentlichen Teil der Aufgaben ausmachen.
, 2
SR 172.220.111.35 Verordnung vom 20. Februar 2013 über die Pensionierung von Angehörigen der besonderen Personalkategorien (VPABP)
VPABP Art. 2 Geltungsbereich - Diese Verordnung gilt für:
a  folgende Angehörige des Berufsmilitärs:
a1  Berufsoffizierinnen und Berufsoffiziere sowie Berufsunteroffizierinnen und Berufsunteroffiziere nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben b, c und d und Absatz 2 der Verordnung des VBS vom 9. Dezember 20034 über das militärische Personal (V Mil Pers),
a2  Angehörige des militärischen Flugdienstes nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer 1 und Buchstabe c Ziffern 1, 3 und 4 der Militärflugdienstverordnung vom 18. März 20226 (MFV),
a3  Angehörige des militärischen Flugdienstes nach Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe a Ziffer 1 MFV,
a4  hauptamtliche höhere Stabsoffizierinnen und Stabsoffiziere mit Ausnahme des Oberauditors der Armee;
b  folgende Angehörige des Grenzwachtkorps:
b1  Grenzwächterinnen und Grenzwächter auf Stufe Grenzwachtposten in Grenzwachtgrundausbildung oder mit abgeschlossener Grenzwachtgrundausbildung,
b2  Grenzwächterinnen und Grenzwächter mit abgeschlossener Grenzwachtgrundausbildung, die in einem Regionenkommando oder beim Kommando Grenzwachtkorps zeitlich befristete Einsätze von je höchstens fünf Jahren leisten,
b3  Grenzwächterinnen und Grenzwächter mit abgeschlossener Grenzwachtgrundausbildung, die in einem Regionenkommando oder beim Kommando Grenzwachtkorps einen zeitlich nicht befristeten Einsatz leisten sowie Grenzwächterinnen und Grenzwächter nach Ziffer 2, die nach dem Einsatz im Regionenkommando oder beim Kommando Grenzwachtkorps nicht mehr auf den Grenzwachtposten zurückkehren,
b4  Angestellte, die über keine Grenzwachtausbildung verfügen und bei den Regionenkommandos als Einsatzoffizierinnen und Einsatzoffiziere Dienst leisten;
c  die versetzungspflichtigen Angestellten des EDA nach Artikel 3 Buchstabe a der Verordnung des EDA vom 20. September 20028 zur Bundespersonalverordnung, die an Einsatzorten mit sehr schwierigen Lebensbedingungen eingesetzt sind;
d  das Testpilotenpersonal der armasuisse, dessen Einsätze im Flugdienst einen wesentlichen Teil der Aufgaben ausmachen.
und 4
SR 172.220.111.35 Verordnung vom 20. Februar 2013 über die Pensionierung von Angehörigen der besonderen Personalkategorien (VPABP)
VPABP Art. 2 Geltungsbereich - Diese Verordnung gilt für:
a  folgende Angehörige des Berufsmilitärs:
a1  Berufsoffizierinnen und Berufsoffiziere sowie Berufsunteroffizierinnen und Berufsunteroffiziere nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben b, c und d und Absatz 2 der Verordnung des VBS vom 9. Dezember 20034 über das militärische Personal (V Mil Pers),
a2  Angehörige des militärischen Flugdienstes nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer 1 und Buchstabe c Ziffern 1, 3 und 4 der Militärflugdienstverordnung vom 18. März 20226 (MFV),
a3  Angehörige des militärischen Flugdienstes nach Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe a Ziffer 1 MFV,
a4  hauptamtliche höhere Stabsoffizierinnen und Stabsoffiziere mit Ausnahme des Oberauditors der Armee;
b  folgende Angehörige des Grenzwachtkorps:
b1  Grenzwächterinnen und Grenzwächter auf Stufe Grenzwachtposten in Grenzwachtgrundausbildung oder mit abgeschlossener Grenzwachtgrundausbildung,
b2  Grenzwächterinnen und Grenzwächter mit abgeschlossener Grenzwachtgrundausbildung, die in einem Regionenkommando oder beim Kommando Grenzwachtkorps zeitlich befristete Einsätze von je höchstens fünf Jahren leisten,
b3  Grenzwächterinnen und Grenzwächter mit abgeschlossener Grenzwachtgrundausbildung, die in einem Regionenkommando oder beim Kommando Grenzwachtkorps einen zeitlich nicht befristeten Einsatz leisten sowie Grenzwächterinnen und Grenzwächter nach Ziffer 2, die nach dem Einsatz im Regionenkommando oder beim Kommando Grenzwachtkorps nicht mehr auf den Grenzwachtposten zurückkehren,
b4  Angestellte, die über keine Grenzwachtausbildung verfügen und bei den Regionenkommandos als Einsatzoffizierinnen und Einsatzoffiziere Dienst leisten;
c  die versetzungspflichtigen Angestellten des EDA nach Artikel 3 Buchstabe a der Verordnung des EDA vom 20. September 20028 zur Bundespersonalverordnung, die an Einsatzorten mit sehr schwierigen Lebensbedingungen eingesetzt sind;
d  das Testpilotenpersonal der armasuisse, dessen Einsätze im Flugdienst einen wesentlichen Teil der Aufgaben ausmachen.
VPABP vorzusehen und die AdGWK gemäss Art. 2 Bst. b Ziff. 3
SR 172.220.111.35 Verordnung vom 20. Februar 2013 über die Pensionierung von Angehörigen der besonderen Personalkategorien (VPABP)
VPABP Art. 2 Geltungsbereich - Diese Verordnung gilt für:
a  folgende Angehörige des Berufsmilitärs:
a1  Berufsoffizierinnen und Berufsoffiziere sowie Berufsunteroffizierinnen und Berufsunteroffiziere nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben b, c und d und Absatz 2 der Verordnung des VBS vom 9. Dezember 20034 über das militärische Personal (V Mil Pers),
a2  Angehörige des militärischen Flugdienstes nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer 1 und Buchstabe c Ziffern 1, 3 und 4 der Militärflugdienstverordnung vom 18. März 20226 (MFV),
a3  Angehörige des militärischen Flugdienstes nach Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe a Ziffer 1 MFV,
a4  hauptamtliche höhere Stabsoffizierinnen und Stabsoffiziere mit Ausnahme des Oberauditors der Armee;
b  folgende Angehörige des Grenzwachtkorps:
b1  Grenzwächterinnen und Grenzwächter auf Stufe Grenzwachtposten in Grenzwachtgrundausbildung oder mit abgeschlossener Grenzwachtgrundausbildung,
b2  Grenzwächterinnen und Grenzwächter mit abgeschlossener Grenzwachtgrundausbildung, die in einem Regionenkommando oder beim Kommando Grenzwachtkorps zeitlich befristete Einsätze von je höchstens fünf Jahren leisten,
b3  Grenzwächterinnen und Grenzwächter mit abgeschlossener Grenzwachtgrundausbildung, die in einem Regionenkommando oder beim Kommando Grenzwachtkorps einen zeitlich nicht befristeten Einsatz leisten sowie Grenzwächterinnen und Grenzwächter nach Ziffer 2, die nach dem Einsatz im Regionenkommando oder beim Kommando Grenzwachtkorps nicht mehr auf den Grenzwachtposten zurückkehren,
b4  Angestellte, die über keine Grenzwachtausbildung verfügen und bei den Regionenkommandos als Einsatzoffizierinnen und Einsatzoffiziere Dienst leisten;
c  die versetzungspflichtigen Angestellten des EDA nach Artikel 3 Buchstabe a der Verordnung des EDA vom 20. September 20028 zur Bundespersonalverordnung, die an Einsatzorten mit sehr schwierigen Lebensbedingungen eingesetzt sind;
d  das Testpilotenpersonal der armasuisse, dessen Einsätze im Flugdienst einen wesentlichen Teil der Aufgaben ausmachen.
VPABP davon auszunehmen.

4.

4.1 Nach dem Grundsatz der Gesetzmässigkeit bedarf jedes staatliche Handeln einer gesetzlichen Grundlage (Art. 5 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
1    Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
2    Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.
3    Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben.
4    Bund und Kantone beachten das Völkerrecht.
BV). Inhaltlich verlangt das Legalitätsprinzip, dass staatliches Handeln insbesondere auf einem generell-abstrakten Rechtssatz von hinreichender Normstufe und genügender Bestimmtheit beruht (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1956/2014 vom 2. Oktober 2014 E. 4.1 und A-6592/2013 vom 18. September 2014 E. 2.1, je m.w.H.).

4.2 Werden Rechtsetzungskompetenzen des Gesetzgebers auf den Verordnungsgeber übertragen, spricht man von Gesetzesdelegation. Die Legislative ermächtigt damit im (formellen) Gesetz die Exekutive zum Erlass von gesetzesvertretenden Verordnungen (zur Abgrenzung zu sog. gesetzesvollziehenden Verordnungen vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1956/2014 vom 2. Oktober 2014 E. 4.3 und A-2032/2013 vom 27. August 2014 E. 2.3.2; Häfelin/Haller/Keller, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 8. Aufl. 2012, N 1857). Die Gesetzesdelegation gilt als zulässig, wenn sie nicht durch die Verfassung ausgeschlossen ist (vgl. Art. 164 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 164 Gesetzgebung - 1 Alle wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen sind in der Form des Bundesgesetzes zu erlassen. Dazu gehören insbesondere die grundlegenden Bestimmungen über:
1    Alle wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen sind in der Form des Bundesgesetzes zu erlassen. Dazu gehören insbesondere die grundlegenden Bestimmungen über:
a  die Ausübung der politischen Rechte;
b  die Einschränkungen verfassungsmässiger Rechte;
c  die Rechte und Pflichten von Personen;
d  den Kreis der Abgabepflichtigen sowie den Gegenstand und die Bemessung von Abgaben;
e  die Aufgaben und die Leistungen des Bundes;
f  die Verpflichtungen der Kantone bei der Umsetzung und beim Vollzug des Bundesrechts;
g  die Organisation und das Verfahren der Bundesbehörden.
2    Rechtsetzungsbefugnisse können durch Bundesgesetz übertragen werden, soweit dies nicht durch die Bundesverfassung ausgeschlossen wird.
BV), in einem Gesetz im formellen Sinn enthalten ist, sich auf ein bestimmtes, genau umschriebenes Sachgebiet beschränkt und die Grundzüge der delegierten Materie, das heisst die wichtigen Regelungen, im delegierenden Gesetz selbst enthalten sind (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1956/2014 vom 2. Oktober 2014 E. 4.1 und A 2032/2013 vom 27. August 2014 E. 2.4, je m.w.H.).

4.3 Die vorliegend zu beurteilende VPABP stützt sich namentlich auf Art. 10 Abs. 2 Bst. a
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)
BPG Art. 10 Beendigung - 1 Das unbefristete Arbeitsverhältnis endet ohne Kündigung beim Erreichen der Altersgrenze nach Artikel 21 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 194642 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG).
1    Das unbefristete Arbeitsverhältnis endet ohne Kündigung beim Erreichen der Altersgrenze nach Artikel 21 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 194642 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG).
2    Die Ausführungsbestimmungen können:
a  Verletzung wichtiger gesetzlicher oder vertraglicher Pflichten;
b  Mängeln in der Leistung oder im Verhalten;
c  mangelnder Eignung, Tauglichkeit oder Bereitschaft, die im Arbeitsvertrag vereinbarte Arbeit zu verrichten;
d  mangelnder Bereitschaft zur Verrichtung zumutbarer anderer Arbeit;
e  schwerwiegenden wirtschaftlichen oder betrieblichen Gründen, sofern der Arbeitgeber der angestellten Person keine zumutbare andere Arbeit anbieten kann;
f  Wegfalls einer gesetzlichen oder vertraglichen Anstellungsbedingung.
, Art. 32k Abs. 3
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)
BPG Art. 32k Überbrückungsrenten - 1 Die Ausführungsbestimmungen können eine Überbrückungsrente vorsehen für Fälle, in denen der Altersrücktritt vor dem Rentenalter nach Artikel 21 AHVG101 erfolgt. Die Überbrückungsrente wird grundsätzlich durch die Angestellten finanziert. Die Arbeitgeber können sich im Einzelfall mit höchstens 50 Prozent an der Finanzierung der Überbrückungsrente beteiligen.
1    Die Ausführungsbestimmungen können eine Überbrückungsrente vorsehen für Fälle, in denen der Altersrücktritt vor dem Rentenalter nach Artikel 21 AHVG101 erfolgt. Die Überbrückungsrente wird grundsätzlich durch die Angestellten finanziert. Die Arbeitgeber können sich im Einzelfall mit höchstens 50 Prozent an der Finanzierung der Überbrückungsrente beteiligen.
2    Die Beteiligung des Arbeitgebers an der Finanzierung der Überbrückungsrente kann bei besonderen Personalkategorien oder aus sozialen Gründen mehr als 50 Prozent betragen.
und insbesondere Art. 37 Abs. 1
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)
BPG Art. 37 Ausführungsbestimmungen - 1 Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen. Er beachtet dabei, dass sie die Arbeitgeber in der zur Aufgabenerfüllung notwendigen Autonomie nicht einschränken.
1    Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen. Er beachtet dabei, dass sie die Arbeitgeber in der zur Aufgabenerfüllung notwendigen Autonomie nicht einschränken.
2    Die Ausführungsbestimmungen nach Absatz 1 gelten auch für das Personal der Parlamentsdienste und des Bundesgerichts, soweit die Bundesversammlung oder das Bundesgericht für ihr Personal nicht ergänzende oder abweichende Bestimmungen erlassen.
3    Die anderen Arbeitgeber erlassen die Ausführungsbestimmungen, soweit dieses Gesetz nicht einzig den Bundesrat dazu ermächtigt.119
a  von den nicht zwingenden Bestimmungen des OR;
b  von den zwingenden Bestimmungen des OR nur zugunsten des Personals.122
BPG. Gemäss letzterer Bestimmung erlässt der Bundesrat die Ausführungsbestimmungen zum BPG. Die Delegation beschränkt sich sodann auf das Bundespersonalrecht und die Grundzüge der delegierten Materie sind im BPG selbst geregelt. Da schliesslich die Verfassung die Übertragung der Rechtsetzungsbefugnisse auf den Verordnungsgeber nicht ausschliesst, war die Gesetzesdelegation, auf deren Grundlage die VPABP erlassen wurde, zulässig.

5.

5.1 Auf Beschwerde hin kann das Bundesverwaltungsgericht, über die Prüfung des individuell-konkreten Einzelfalls hinaus, vorfrageweise über die Gesetz- und Verfassungsmässigkeit von Verordnungen befinden (sog. konkrete oder akzessorische Normenkontrolle). Der Umfang der Kognition hängt dabei davon ab, ob es sich um eine unselbständige oder um eine selbständige (verfassungsunmittelbare) Verordnung handelt (Urteil des Bundesgerichts 2C_1174/2012 vom 16. August 2013 E. 1.7.1; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1956/2014 vom 2. Oktober 2014 E. 4.2; zur Unterscheidung von selbständigen und unselbständigen Verordnungen vgl. Häfelin/Haller/Keller, a.a.O., N 1680 und 1856). Bei der VPABP handelt es sich um eine unselbständige (gesetzesvertretende) Rechtsverordnung, da sie gestützt auf eine (formell-)gesetzliche Delegationsnorm erlassen wurde und unmittelbar Rechte und Pflichten der Arbeitnehmenden regelt (vgl. BGE 139 II 460 E. 2.1; Häfelin/Haller/ Keller, a.a.O., N 1854).

5.2 Das Bundesverwaltungsgericht kann unselbständige Bundesratsverordnungen im Rahmen der konkreten Normenkontrolle auf ihre Verfassungsmässigkeit überprüfen, sofern die beanstandete Regelung nicht bereits eine in einem Bundesgesetz angelegte Verfassungswidrigkeit übernimmt (vgl. Art. 190
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 190 Massgebendes Recht - Bundesgesetze und Völkerrecht sind für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden massgebend.
BV). Wird dem Bundesrat ein sehr weiter Ermessensspielraum eingeräumt, ist dieser für das Bundesverwaltungsgericht verbindlich. Es darf in diesem Fall nicht sein eigenes Ermessen an die Stelle desjenigen des Bundesrates setzen, sondern hat sich auf die Kontrolle zu beschränken, ob dessen Regelung den Rahmen der ihm im Gesetz delegierten Kompetenzen offensichtlich sprengt oder aus anderen Gründen gesetz- oder verfassungswidrig ist. Dabei kann es namentlich prüfen, ob sich eine Verordnungsbestimmung auf ernsthafte Gründe stützt oder Art. 8
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
(Rechtsgleichheit) bzw. Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
(Willkürverbot) BV widerspricht, weil sie sinn- oder zwecklos ist, rechtliche Unterscheidungen trifft, für die ein vernünftiger Grund in den tatsächlichen Verhältnissen fehlt, oder Unterscheidungen unterlässt, die richtigerweise hätten getroffen werden sollen. Für die Zweckmässigkeit der angeordneten Massnahme trägt der Bundesrat die Verantwortung; es ist nicht Aufgabe der Gerichte, sich zu deren wirtschaftlicher oder politischer Sachgerechtigkeit zu äussern. Die Bundesratsverordnungen unterliegen also in keinem Fall einer Angemessenheitskontrolle (BGE 140 II 194 E. 5.8; 137 III 217 E. 2.3; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1956/2014 vom 2. Oktober 2014 E. 4.2). Unselbständige Verordnungen sind zunächst auf ihre Gesetzmässigkeit (vgl. dazu BVGE 2011/15 E. 3.3) und hernach, soweit das Gesetz den Bundesrat nicht ermächtigt, von der Bundesverfassung abzuweichen, auf ihre Verfassungsmässigkeit zu prüfen (BGE 139 II 460 E. 2.3).

5.3 Die VPABP hält sich an den Umfang der formellgesetzlichen Delegationsnorm(en) im BPG und ist insoweit gesetzmässig, was auch vom Beschwerdeführer nicht bestritten wird. Daher ist nachfolgend zu prüfen, ob sie auch der Verfassung entspricht, oder - wie es der Beschwerdeführer geltend macht - namentlich das Rechtsgleichheitsgebot (Art. 8 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
BV) verletzt.

Die Bestimmungen des BPG, auf welche sich die VPABP stützt, äussern sich nicht näher zu Umfang und Inhalt der vom Verordnungsgeber zu treffenden Regelung. Damit wird dem Bundesrat ein sehr weiter Ermessensspielraum eingeräumt, welcher bei der Prüfung der Verfassungsmässigkeit der Verordnung zu berücksichtigen ist (vgl. E. 5.2). Daran ändert auch Art. 37 Abs. 1
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)
BPG Art. 37 Ausführungsbestimmungen - 1 Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen. Er beachtet dabei, dass sie die Arbeitgeber in der zur Aufgabenerfüllung notwendigen Autonomie nicht einschränken.
1    Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen. Er beachtet dabei, dass sie die Arbeitgeber in der zur Aufgabenerfüllung notwendigen Autonomie nicht einschränken.
2    Die Ausführungsbestimmungen nach Absatz 1 gelten auch für das Personal der Parlamentsdienste und des Bundesgerichts, soweit die Bundesversammlung oder das Bundesgericht für ihr Personal nicht ergänzende oder abweichende Bestimmungen erlassen.
3    Die anderen Arbeitgeber erlassen die Ausführungsbestimmungen, soweit dieses Gesetz nicht einzig den Bundesrat dazu ermächtigt.119
a  von den nicht zwingenden Bestimmungen des OR;
b  von den zwingenden Bestimmungen des OR nur zugunsten des Personals.122
Satz 2 BPG nichts, welcher vorschreibt, dass die Ausführungsbestimmungen die zur Aufgabenerfüllung notwendige Autonomie der Arbeitgeber nicht einschränken dürfen.

6.

6.1 Die VPABP gilt gemäss deren Art. 2 Bst. b für die folgenden AdGWK:

1. Grenzwächterinnen und Grenzwächter auf Stufe Grenzwachtposten mit abgeschlossener Grenzwachtgrundausbildung,

2. Grenzwächterinnen und Grenzwächter mit abgeschlossener Grenzwachtgrundausbildung, die zeitlich befristete Einsätze von je höchstens fünf Jahren in einem Regionenkommando oder beim Kommando Grenzwachtkorps leisten,

3. Grenzwächterinnen und Grenzwächter nach Ziffer 2, die nach dem Einsatz im Regionenkommando oder beim Kommando Grenzwachtkorps nicht mehr auf den Grenzwachtposten zurückkehren,

4. Angestellte, die über keine Grenzwachtausbildung verfügen und bei den Regionenkommando als Einsatzoffizierinnen und Einsatzoffiziere Dienst leisten.

6.2 Art. 3 Abs. 1
SR 172.220.111.35 Verordnung vom 20. Februar 2013 über die Pensionierung von Angehörigen der besonderen Personalkategorien (VPABP)
VPABP Art. 3 Zusätzliche Beiträge des Arbeitgebers - (Art. 32g Abs. 4 BPG)
1    Der Arbeitgeber bezahlt für Angehörige der besonderen Personalkategorien nach Artikel 2 Buchstaben a Ziffern 1-3, b Ziffern 1, 2 und 4 sowie c neben seinen reglementarischen Sparbeiträgen zusätzliche Beiträge zugunsten ihrer beruflichen Vorsorge.10
2    Die zusätzlichen Beiträge des Arbeitgebers werden in Prozenten des versicherten Verdienstes bemessen. Sie betragen für die nach Absatz 1 berechtigten:
a  Angehörigen des Berufsmilitärs und des Grenzwachtkorps:
a1  im Standardplan, für angestellte Personen bis Lohnklasse 23:
a2  im Kaderplan, für angestellte Personen ab Lohnklasse 24:
b  versetzungspflichtigen Angestellten des EDA: 10 Prozent.11
3    Die zusätzlichen Arbeitgeberbeiträge werden auf dem versicherten Verdienst nach Artikel 20 des Vorsorgereglements vom 15. Juni 200712 für die Angestellten und Rentenbeziehenden des Bundes bezahlt. Der versicherte Verdienst berechnet sich auf der Grundlage:
a  des nach den Artikeln 36, 39 und 40 der Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 200113 (BPV) festgesetzten Lohnes;
b  des Ortszuschlags nach Artikel 43 oder 114 Absatz 2 Buchstabe d BPV;
c  des Teuerungsausgleichs nach Artikel 44 Absatz 2 Buchstaben a, b, e und f oder 114 Absatz 2 Buchstabe e BPV;
d  der Funktionszulagen nach Artikel 46 oder 114 Absatz 2 Buchstabe f BPV;
e  der Sonderzulagen nach Artikel 48 oder 115 Buchstabe e BPV;
f  der Arbeitsmarktzulage nach Artikel 50.14
VPABP schreibt vor, dass die AdGWK nach Art. 2 Bst. b Ziff. 1, 2 und 4 vom Arbeitgeber "neben seinen reglementarischen Sparbeiträgen zusätzliche Beiträge" (sog. überparitätische Beiträge) von 2,8 Prozent des versicherten Verdienstes (vgl. Art. 3 Abs. 2 Bst. b
SR 172.220.111.35 Verordnung vom 20. Februar 2013 über die Pensionierung von Angehörigen der besonderen Personalkategorien (VPABP)
VPABP Art. 3 Zusätzliche Beiträge des Arbeitgebers - (Art. 32g Abs. 4 BPG)
1    Der Arbeitgeber bezahlt für Angehörige der besonderen Personalkategorien nach Artikel 2 Buchstaben a Ziffern 1-3, b Ziffern 1, 2 und 4 sowie c neben seinen reglementarischen Sparbeiträgen zusätzliche Beiträge zugunsten ihrer beruflichen Vorsorge.10
2    Die zusätzlichen Beiträge des Arbeitgebers werden in Prozenten des versicherten Verdienstes bemessen. Sie betragen für die nach Absatz 1 berechtigten:
a  Angehörigen des Berufsmilitärs und des Grenzwachtkorps:
a1  im Standardplan, für angestellte Personen bis Lohnklasse 23:
a2  im Kaderplan, für angestellte Personen ab Lohnklasse 24:
b  versetzungspflichtigen Angestellten des EDA: 10 Prozent.11
3    Die zusätzlichen Arbeitgeberbeiträge werden auf dem versicherten Verdienst nach Artikel 20 des Vorsorgereglements vom 15. Juni 200712 für die Angestellten und Rentenbeziehenden des Bundes bezahlt. Der versicherte Verdienst berechnet sich auf der Grundlage:
a  des nach den Artikeln 36, 39 und 40 der Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 200113 (BPV) festgesetzten Lohnes;
b  des Ortszuschlags nach Artikel 43 oder 114 Absatz 2 Buchstabe d BPV;
c  des Teuerungsausgleichs nach Artikel 44 Absatz 2 Buchstaben a, b, e und f oder 114 Absatz 2 Buchstabe e BPV;
d  der Funktionszulagen nach Artikel 46 oder 114 Absatz 2 Buchstabe f BPV;
e  der Sonderzulagen nach Artikel 48 oder 115 Buchstabe e BPV;
f  der Arbeitsmarktzulage nach Artikel 50.14
VPABP) zugunsten ihrer beruflichen Vorsorge erhalten. Ausgenommen von diesen Leistungen sind demnach die AdGWK nach Art. 2 Bst. b Ziff. 3
SR 172.220.111.35 Verordnung vom 20. Februar 2013 über die Pensionierung von Angehörigen der besonderen Personalkategorien (VPABP)
VPABP Art. 2 Geltungsbereich - Diese Verordnung gilt für:
a  folgende Angehörige des Berufsmilitärs:
a1  Berufsoffizierinnen und Berufsoffiziere sowie Berufsunteroffizierinnen und Berufsunteroffiziere nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben b, c und d und Absatz 2 der Verordnung des VBS vom 9. Dezember 20034 über das militärische Personal (V Mil Pers),
a2  Angehörige des militärischen Flugdienstes nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer 1 und Buchstabe c Ziffern 1, 3 und 4 der Militärflugdienstverordnung vom 18. März 20226 (MFV),
a3  Angehörige des militärischen Flugdienstes nach Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe a Ziffer 1 MFV,
a4  hauptamtliche höhere Stabsoffizierinnen und Stabsoffiziere mit Ausnahme des Oberauditors der Armee;
b  folgende Angehörige des Grenzwachtkorps:
b1  Grenzwächterinnen und Grenzwächter auf Stufe Grenzwachtposten in Grenzwachtgrundausbildung oder mit abgeschlossener Grenzwachtgrundausbildung,
b2  Grenzwächterinnen und Grenzwächter mit abgeschlossener Grenzwachtgrundausbildung, die in einem Regionenkommando oder beim Kommando Grenzwachtkorps zeitlich befristete Einsätze von je höchstens fünf Jahren leisten,
b3  Grenzwächterinnen und Grenzwächter mit abgeschlossener Grenzwachtgrundausbildung, die in einem Regionenkommando oder beim Kommando Grenzwachtkorps einen zeitlich nicht befristeten Einsatz leisten sowie Grenzwächterinnen und Grenzwächter nach Ziffer 2, die nach dem Einsatz im Regionenkommando oder beim Kommando Grenzwachtkorps nicht mehr auf den Grenzwachtposten zurückkehren,
b4  Angestellte, die über keine Grenzwachtausbildung verfügen und bei den Regionenkommandos als Einsatzoffizierinnen und Einsatzoffiziere Dienst leisten;
c  die versetzungspflichtigen Angestellten des EDA nach Artikel 3 Buchstabe a der Verordnung des EDA vom 20. September 20028 zur Bundespersonalverordnung, die an Einsatzorten mit sehr schwierigen Lebensbedingungen eingesetzt sind;
d  das Testpilotenpersonal der armasuisse, dessen Einsätze im Flugdienst einen wesentlichen Teil der Aufgaben ausmachen.
VPABP. Der Wortlaut der Bestimmung ist insofern klar und bedarf deshalb keiner Auslegung, zumal nichts dafür spricht, die Norm entgegen ihrem Wortlaut auszulegen (vgl. BGE 138 II 217 E. 4.1 m.w.H.). Im Weiteren gehören die Dienstchefs der Regionenkommandos ohne VDB unbestrittenermassen zur Kategorie von Art. 2 Bst. b Ziff. 3
SR 172.220.111.35 Verordnung vom 20. Februar 2013 über die Pensionierung von Angehörigen der besonderen Personalkategorien (VPABP)
VPABP Art. 2 Geltungsbereich - Diese Verordnung gilt für:
a  folgende Angehörige des Berufsmilitärs:
a1  Berufsoffizierinnen und Berufsoffiziere sowie Berufsunteroffizierinnen und Berufsunteroffiziere nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben b, c und d und Absatz 2 der Verordnung des VBS vom 9. Dezember 20034 über das militärische Personal (V Mil Pers),
a2  Angehörige des militärischen Flugdienstes nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer 1 und Buchstabe c Ziffern 1, 3 und 4 der Militärflugdienstverordnung vom 18. März 20226 (MFV),
a3  Angehörige des militärischen Flugdienstes nach Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe a Ziffer 1 MFV,
a4  hauptamtliche höhere Stabsoffizierinnen und Stabsoffiziere mit Ausnahme des Oberauditors der Armee;
b  folgende Angehörige des Grenzwachtkorps:
b1  Grenzwächterinnen und Grenzwächter auf Stufe Grenzwachtposten in Grenzwachtgrundausbildung oder mit abgeschlossener Grenzwachtgrundausbildung,
b2  Grenzwächterinnen und Grenzwächter mit abgeschlossener Grenzwachtgrundausbildung, die in einem Regionenkommando oder beim Kommando Grenzwachtkorps zeitlich befristete Einsätze von je höchstens fünf Jahren leisten,
b3  Grenzwächterinnen und Grenzwächter mit abgeschlossener Grenzwachtgrundausbildung, die in einem Regionenkommando oder beim Kommando Grenzwachtkorps einen zeitlich nicht befristeten Einsatz leisten sowie Grenzwächterinnen und Grenzwächter nach Ziffer 2, die nach dem Einsatz im Regionenkommando oder beim Kommando Grenzwachtkorps nicht mehr auf den Grenzwachtposten zurückkehren,
b4  Angestellte, die über keine Grenzwachtausbildung verfügen und bei den Regionenkommandos als Einsatzoffizierinnen und Einsatzoffiziere Dienst leisten;
c  die versetzungspflichtigen Angestellten des EDA nach Artikel 3 Buchstabe a der Verordnung des EDA vom 20. September 20028 zur Bundespersonalverordnung, die an Einsatzorten mit sehr schwierigen Lebensbedingungen eingesetzt sind;
d  das Testpilotenpersonal der armasuisse, dessen Einsätze im Flugdienst einen wesentlichen Teil der Aufgaben ausmachen.
VPABP.

6.3 Betreffend ordentliches Rücktrittsalter sieht Art. 5
SR 172.220.111.35 Verordnung vom 20. Februar 2013 über die Pensionierung von Angehörigen der besonderen Personalkategorien (VPABP)
VPABP Art. 5
VPABP sodann vor, dass das Arbeitsverhältnis für die AdGWK nach Art. 2 Bst. b Ziff. 1
SR 172.220.111.35 Verordnung vom 20. Februar 2013 über die Pensionierung von Angehörigen der besonderen Personalkategorien (VPABP)
VPABP Art. 2 Geltungsbereich - Diese Verordnung gilt für:
a  folgende Angehörige des Berufsmilitärs:
a1  Berufsoffizierinnen und Berufsoffiziere sowie Berufsunteroffizierinnen und Berufsunteroffiziere nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben b, c und d und Absatz 2 der Verordnung des VBS vom 9. Dezember 20034 über das militärische Personal (V Mil Pers),
a2  Angehörige des militärischen Flugdienstes nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer 1 und Buchstabe c Ziffern 1, 3 und 4 der Militärflugdienstverordnung vom 18. März 20226 (MFV),
a3  Angehörige des militärischen Flugdienstes nach Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe a Ziffer 1 MFV,
a4  hauptamtliche höhere Stabsoffizierinnen und Stabsoffiziere mit Ausnahme des Oberauditors der Armee;
b  folgende Angehörige des Grenzwachtkorps:
b1  Grenzwächterinnen und Grenzwächter auf Stufe Grenzwachtposten in Grenzwachtgrundausbildung oder mit abgeschlossener Grenzwachtgrundausbildung,
b2  Grenzwächterinnen und Grenzwächter mit abgeschlossener Grenzwachtgrundausbildung, die in einem Regionenkommando oder beim Kommando Grenzwachtkorps zeitlich befristete Einsätze von je höchstens fünf Jahren leisten,
b3  Grenzwächterinnen und Grenzwächter mit abgeschlossener Grenzwachtgrundausbildung, die in einem Regionenkommando oder beim Kommando Grenzwachtkorps einen zeitlich nicht befristeten Einsatz leisten sowie Grenzwächterinnen und Grenzwächter nach Ziffer 2, die nach dem Einsatz im Regionenkommando oder beim Kommando Grenzwachtkorps nicht mehr auf den Grenzwachtposten zurückkehren,
b4  Angestellte, die über keine Grenzwachtausbildung verfügen und bei den Regionenkommandos als Einsatzoffizierinnen und Einsatzoffiziere Dienst leisten;
c  die versetzungspflichtigen Angestellten des EDA nach Artikel 3 Buchstabe a der Verordnung des EDA vom 20. September 20028 zur Bundespersonalverordnung, die an Einsatzorten mit sehr schwierigen Lebensbedingungen eingesetzt sind;
d  das Testpilotenpersonal der armasuisse, dessen Einsätze im Flugdienst einen wesentlichen Teil der Aufgaben ausmachen.
und 2
SR 172.220.111.35 Verordnung vom 20. Februar 2013 über die Pensionierung von Angehörigen der besonderen Personalkategorien (VPABP)
VPABP Art. 2 Geltungsbereich - Diese Verordnung gilt für:
a  folgende Angehörige des Berufsmilitärs:
a1  Berufsoffizierinnen und Berufsoffiziere sowie Berufsunteroffizierinnen und Berufsunteroffiziere nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben b, c und d und Absatz 2 der Verordnung des VBS vom 9. Dezember 20034 über das militärische Personal (V Mil Pers),
a2  Angehörige des militärischen Flugdienstes nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer 1 und Buchstabe c Ziffern 1, 3 und 4 der Militärflugdienstverordnung vom 18. März 20226 (MFV),
a3  Angehörige des militärischen Flugdienstes nach Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe a Ziffer 1 MFV,
a4  hauptamtliche höhere Stabsoffizierinnen und Stabsoffiziere mit Ausnahme des Oberauditors der Armee;
b  folgende Angehörige des Grenzwachtkorps:
b1  Grenzwächterinnen und Grenzwächter auf Stufe Grenzwachtposten in Grenzwachtgrundausbildung oder mit abgeschlossener Grenzwachtgrundausbildung,
b2  Grenzwächterinnen und Grenzwächter mit abgeschlossener Grenzwachtgrundausbildung, die in einem Regionenkommando oder beim Kommando Grenzwachtkorps zeitlich befristete Einsätze von je höchstens fünf Jahren leisten,
b3  Grenzwächterinnen und Grenzwächter mit abgeschlossener Grenzwachtgrundausbildung, die in einem Regionenkommando oder beim Kommando Grenzwachtkorps einen zeitlich nicht befristeten Einsatz leisten sowie Grenzwächterinnen und Grenzwächter nach Ziffer 2, die nach dem Einsatz im Regionenkommando oder beim Kommando Grenzwachtkorps nicht mehr auf den Grenzwachtposten zurückkehren,
b4  Angestellte, die über keine Grenzwachtausbildung verfügen und bei den Regionenkommandos als Einsatzoffizierinnen und Einsatzoffiziere Dienst leisten;
c  die versetzungspflichtigen Angestellten des EDA nach Artikel 3 Buchstabe a der Verordnung des EDA vom 20. September 20028 zur Bundespersonalverordnung, die an Einsatzorten mit sehr schwierigen Lebensbedingungen eingesetzt sind;
d  das Testpilotenpersonal der armasuisse, dessen Einsätze im Flugdienst einen wesentlichen Teil der Aufgaben ausmachen.
VPABP mit Vollendung des 60. Altersjahres ende (Abs. 1 Bst. b), für AdGWK nach Art. 2 Bst. b Ziff. 3
SR 172.220.111.35 Verordnung vom 20. Februar 2013 über die Pensionierung von Angehörigen der besonderen Personalkategorien (VPABP)
VPABP Art. 2 Geltungsbereich - Diese Verordnung gilt für:
a  folgende Angehörige des Berufsmilitärs:
a1  Berufsoffizierinnen und Berufsoffiziere sowie Berufsunteroffizierinnen und Berufsunteroffiziere nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben b, c und d und Absatz 2 der Verordnung des VBS vom 9. Dezember 20034 über das militärische Personal (V Mil Pers),
a2  Angehörige des militärischen Flugdienstes nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer 1 und Buchstabe c Ziffern 1, 3 und 4 der Militärflugdienstverordnung vom 18. März 20226 (MFV),
a3  Angehörige des militärischen Flugdienstes nach Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe a Ziffer 1 MFV,
a4  hauptamtliche höhere Stabsoffizierinnen und Stabsoffiziere mit Ausnahme des Oberauditors der Armee;
b  folgende Angehörige des Grenzwachtkorps:
b1  Grenzwächterinnen und Grenzwächter auf Stufe Grenzwachtposten in Grenzwachtgrundausbildung oder mit abgeschlossener Grenzwachtgrundausbildung,
b2  Grenzwächterinnen und Grenzwächter mit abgeschlossener Grenzwachtgrundausbildung, die in einem Regionenkommando oder beim Kommando Grenzwachtkorps zeitlich befristete Einsätze von je höchstens fünf Jahren leisten,
b3  Grenzwächterinnen und Grenzwächter mit abgeschlossener Grenzwachtgrundausbildung, die in einem Regionenkommando oder beim Kommando Grenzwachtkorps einen zeitlich nicht befristeten Einsatz leisten sowie Grenzwächterinnen und Grenzwächter nach Ziffer 2, die nach dem Einsatz im Regionenkommando oder beim Kommando Grenzwachtkorps nicht mehr auf den Grenzwachtposten zurückkehren,
b4  Angestellte, die über keine Grenzwachtausbildung verfügen und bei den Regionenkommandos als Einsatzoffizierinnen und Einsatzoffiziere Dienst leisten;
c  die versetzungspflichtigen Angestellten des EDA nach Artikel 3 Buchstabe a der Verordnung des EDA vom 20. September 20028 zur Bundespersonalverordnung, die an Einsatzorten mit sehr schwierigen Lebensbedingungen eingesetzt sind;
d  das Testpilotenpersonal der armasuisse, dessen Einsätze im Flugdienst einen wesentlichen Teil der Aufgaben ausmachen.
und 4
SR 172.220.111.35 Verordnung vom 20. Februar 2013 über die Pensionierung von Angehörigen der besonderen Personalkategorien (VPABP)
VPABP Art. 2 Geltungsbereich - Diese Verordnung gilt für:
a  folgende Angehörige des Berufsmilitärs:
a1  Berufsoffizierinnen und Berufsoffiziere sowie Berufsunteroffizierinnen und Berufsunteroffiziere nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben b, c und d und Absatz 2 der Verordnung des VBS vom 9. Dezember 20034 über das militärische Personal (V Mil Pers),
a2  Angehörige des militärischen Flugdienstes nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer 1 und Buchstabe c Ziffern 1, 3 und 4 der Militärflugdienstverordnung vom 18. März 20226 (MFV),
a3  Angehörige des militärischen Flugdienstes nach Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe a Ziffer 1 MFV,
a4  hauptamtliche höhere Stabsoffizierinnen und Stabsoffiziere mit Ausnahme des Oberauditors der Armee;
b  folgende Angehörige des Grenzwachtkorps:
b1  Grenzwächterinnen und Grenzwächter auf Stufe Grenzwachtposten in Grenzwachtgrundausbildung oder mit abgeschlossener Grenzwachtgrundausbildung,
b2  Grenzwächterinnen und Grenzwächter mit abgeschlossener Grenzwachtgrundausbildung, die in einem Regionenkommando oder beim Kommando Grenzwachtkorps zeitlich befristete Einsätze von je höchstens fünf Jahren leisten,
b3  Grenzwächterinnen und Grenzwächter mit abgeschlossener Grenzwachtgrundausbildung, die in einem Regionenkommando oder beim Kommando Grenzwachtkorps einen zeitlich nicht befristeten Einsatz leisten sowie Grenzwächterinnen und Grenzwächter nach Ziffer 2, die nach dem Einsatz im Regionenkommando oder beim Kommando Grenzwachtkorps nicht mehr auf den Grenzwachtposten zurückkehren,
b4  Angestellte, die über keine Grenzwachtausbildung verfügen und bei den Regionenkommandos als Einsatzoffizierinnen und Einsatzoffiziere Dienst leisten;
c  die versetzungspflichtigen Angestellten des EDA nach Artikel 3 Buchstabe a der Verordnung des EDA vom 20. September 20028 zur Bundespersonalverordnung, die an Einsatzorten mit sehr schwierigen Lebensbedingungen eingesetzt sind;
d  das Testpilotenpersonal der armasuisse, dessen Einsätze im Flugdienst einen wesentlichen Teil der Aufgaben ausmachen.
VPABP mit Vollendung des 63. Altersjahres (Abs. 3).

6.4 Gemäss Art. 9 Abs. 1
SR 172.220.111.35 Verordnung vom 20. Februar 2013 über die Pensionierung von Angehörigen der besonderen Personalkategorien (VPABP)
VPABP Art. 9 - 1 Angehörige der besonderen Personalkategorien nach Artikel 2 Buchstaben a Ziffern 1 und 2 sowie b und c, die das nach Artikel 8 Absatz 1 erforderliche Altersjahr noch nicht vollendet haben oder die das Gesuch nach Artikel 8 Absatz 2 nicht eingereicht haben, erhalten auf ihrem Altersguthaben eine vom Arbeitgeber finanzierte einmalige Gutschrift.
1    Angehörige der besonderen Personalkategorien nach Artikel 2 Buchstaben a Ziffern 1 und 2 sowie b und c, die das nach Artikel 8 Absatz 1 erforderliche Altersjahr noch nicht vollendet haben oder die das Gesuch nach Artikel 8 Absatz 2 nicht eingereicht haben, erhalten auf ihrem Altersguthaben eine vom Arbeitgeber finanzierte einmalige Gutschrift.
2    Die Gutschrift berechnet sich als Produkt aus dem durchschnittlichen versicherten Verdienst während der bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung anrechenbaren Dienstjahre, dem Prozentsatz nach Artikel 3 Absatz 2 und:31
a  der Anzahl Dienstjahre nach abgeschlossener Grundausbildung in einer Funktion als Angehörige des Berufsmilitärs nach Artikel 2 Buchstabe a Ziffern 1 und 2 oder des Grenzwachtkorps nach Artikel 2 Buchstabe b Ziffern 1, 2 und 4; oder
b  der Anzahl gewichteter Aufenthaltsjahre nach Anhang 1 Ziffer 3 der Verordnung des EDA vom 20. September 200233 zur Bundespersonalverordnung, die sich aus der Hälfte von höchstens 396 Indexpunkten ergibt, die die versetzungspflichtigen Angestellten des EDA und die Angehörigen des Rotationspersonals der DEZA gesamthaft erworben haben.
3    Die nach Absatz 2 Buchstabe a ermittelten Dienstjahre werden auf das nächste volle Jahr und die gewichteten Aufenthaltsjahre nach Absatz 2 Buchstabe b werden auf den nächsten vollen Monat aufgerundet und an die Einsatzdauer nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer 3 angerechnet.
4    Angehörige der besonderen Personalkategorien, die wegen ihrer Einreihung oder Funktion keine zusätzlichen Beiträge des Arbeitgebers erlangen können, erhalten die Gutschrift nach den Absätzen 2 und 3. Der Berechnung des durchschnittlichen versicherten Verdienstes werden die Lohnklasse und der Ortszuschlag vor der Beförderung oder dem Funktionswechsel nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a, höchstens jedoch die Lohnklasse 29 zugrunde gelegt. Massgebend für die Berechnung ist maximal der Höchstbetrag der Lohnklasse 29 und des entsprechenden Ortszuschlages am 30. Juni 2013.34
5    Als Dienstjahre nach abgeschlossener Grundausbildung für die Berechnung der Gutschrift gelten für höhere Stabsoffizierinnen und Stabsoffiziere die Dienstjahre als Berufsoffizierin, Berufsoffizier, Berufsmilitärpilotin oder Berufsmilitärpilot, während derer sie höchstens in der Lohnklasse 29 eingereiht waren.35
VPABP erhielten schliesslich (alle) AdGWK nach Art. 2 Bst. b
SR 172.220.111.35 Verordnung vom 20. Februar 2013 über die Pensionierung von Angehörigen der besonderen Personalkategorien (VPABP)
VPABP Art. 2 Geltungsbereich - Diese Verordnung gilt für:
a  folgende Angehörige des Berufsmilitärs:
a1  Berufsoffizierinnen und Berufsoffiziere sowie Berufsunteroffizierinnen und Berufsunteroffiziere nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben b, c und d und Absatz 2 der Verordnung des VBS vom 9. Dezember 20034 über das militärische Personal (V Mil Pers),
a2  Angehörige des militärischen Flugdienstes nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer 1 und Buchstabe c Ziffern 1, 3 und 4 der Militärflugdienstverordnung vom 18. März 20226 (MFV),
a3  Angehörige des militärischen Flugdienstes nach Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe a Ziffer 1 MFV,
a4  hauptamtliche höhere Stabsoffizierinnen und Stabsoffiziere mit Ausnahme des Oberauditors der Armee;
b  folgende Angehörige des Grenzwachtkorps:
b1  Grenzwächterinnen und Grenzwächter auf Stufe Grenzwachtposten in Grenzwachtgrundausbildung oder mit abgeschlossener Grenzwachtgrundausbildung,
b2  Grenzwächterinnen und Grenzwächter mit abgeschlossener Grenzwachtgrundausbildung, die in einem Regionenkommando oder beim Kommando Grenzwachtkorps zeitlich befristete Einsätze von je höchstens fünf Jahren leisten,
b3  Grenzwächterinnen und Grenzwächter mit abgeschlossener Grenzwachtgrundausbildung, die in einem Regionenkommando oder beim Kommando Grenzwachtkorps einen zeitlich nicht befristeten Einsatz leisten sowie Grenzwächterinnen und Grenzwächter nach Ziffer 2, die nach dem Einsatz im Regionenkommando oder beim Kommando Grenzwachtkorps nicht mehr auf den Grenzwachtposten zurückkehren,
b4  Angestellte, die über keine Grenzwachtausbildung verfügen und bei den Regionenkommandos als Einsatzoffizierinnen und Einsatzoffiziere Dienst leisten;
c  die versetzungspflichtigen Angestellten des EDA nach Artikel 3 Buchstabe a der Verordnung des EDA vom 20. September 20028 zur Bundespersonalverordnung, die an Einsatzorten mit sehr schwierigen Lebensbedingungen eingesetzt sind;
d  das Testpilotenpersonal der armasuisse, dessen Einsätze im Flugdienst einen wesentlichen Teil der Aufgaben ausmachen.
VPABP, die das 53. Altersjahr bei Inkrafttreten dieser Verordnung noch nicht vollendet hatten (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. b
SR 172.220.111.35 Verordnung vom 20. Februar 2013 über die Pensionierung von Angehörigen der besonderen Personalkategorien (VPABP)
VPABP Art. 8 Übergangsbestimmungen zur Anwendung des bisherigen Rechts - 1 Die Artikel 33-34a, 88g-88j und 116c BPV25 gelten weiterhin für:
1    Die Artikel 33-34a, 88g-88j und 116c BPV25 gelten weiterhin für:
a  folgende Angehörige des Berufsmilitärs:
a1  Berufsoffizierinnen und Berufsoffiziere sowie Berufsunteroffizierinnen und Berufsunteroffiziere nach Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe a BPV und Angehörige des militärischen Flugdienstes nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben a Ziffer 1, b Ziffer 1 sowie c und d der Verordnung vom 19. November 200326 über den militärischen Flugdienst, die beim Inkrafttreten dieser Verordnung das 53. Altersjahr vollendet haben,
a2  Testpilotenpersonal der armasuisse nach Artikel 33 Absatz 2 Buchstabe b BPV, die beim Inkrafttreten dieser Verordnung das 57. Altersjahr vollendet haben;
b  Angehörige des Grenzwachtkorps nach Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe b BPV, die beim Inkrafttreten dieser Verordnung das 53. Altersjahr vollendet haben.
2    Versetzungspflichtige Angestellte des EDA, Rotationspersonal der DEZA und hauptamtliche höhere Stabsoffizierinnen und Stabsoffiziere, die das 57. Altersjahr vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung vollenden, können bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung bei der zuständigen Stelle nach Artikel 2 BPV schriftlich die Pensionierung nach dem geltenden Recht verlangen. Hauptamtlichen höheren Stabsoffizieren im Range eines Brigadiers steht dieses Wahlrecht zu, wenn sie das 55. Altersjahr vor dem 1. Juli 2013 vollenden.
3    Die Angestellten nach den Absätzen 1 und 2, die nach dem bisherigen Recht pensioniert werden, erhalten keine zusätzlichen Beiträge des Arbeitgebers.
VPABP), auf ihrem Altersguthaben eine vom Arbeitgeber finanzierte einmalige Gutschrift (welche im Fall des Beschwerdeführers Fr. 28'061.20 betrug). Diese berechnete sich in Abhängigkeit der Anzahl Dienstjahre nach abgeschlossener Grundausbildung in einer Funktion des GWK nach Art. 2 Bst. b Ziff. 1
SR 172.220.111.35 Verordnung vom 20. Februar 2013 über die Pensionierung von Angehörigen der besonderen Personalkategorien (VPABP)
VPABP Art. 2 Geltungsbereich - Diese Verordnung gilt für:
a  folgende Angehörige des Berufsmilitärs:
a1  Berufsoffizierinnen und Berufsoffiziere sowie Berufsunteroffizierinnen und Berufsunteroffiziere nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben b, c und d und Absatz 2 der Verordnung des VBS vom 9. Dezember 20034 über das militärische Personal (V Mil Pers),
a2  Angehörige des militärischen Flugdienstes nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer 1 und Buchstabe c Ziffern 1, 3 und 4 der Militärflugdienstverordnung vom 18. März 20226 (MFV),
a3  Angehörige des militärischen Flugdienstes nach Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe a Ziffer 1 MFV,
a4  hauptamtliche höhere Stabsoffizierinnen und Stabsoffiziere mit Ausnahme des Oberauditors der Armee;
b  folgende Angehörige des Grenzwachtkorps:
b1  Grenzwächterinnen und Grenzwächter auf Stufe Grenzwachtposten in Grenzwachtgrundausbildung oder mit abgeschlossener Grenzwachtgrundausbildung,
b2  Grenzwächterinnen und Grenzwächter mit abgeschlossener Grenzwachtgrundausbildung, die in einem Regionenkommando oder beim Kommando Grenzwachtkorps zeitlich befristete Einsätze von je höchstens fünf Jahren leisten,
b3  Grenzwächterinnen und Grenzwächter mit abgeschlossener Grenzwachtgrundausbildung, die in einem Regionenkommando oder beim Kommando Grenzwachtkorps einen zeitlich nicht befristeten Einsatz leisten sowie Grenzwächterinnen und Grenzwächter nach Ziffer 2, die nach dem Einsatz im Regionenkommando oder beim Kommando Grenzwachtkorps nicht mehr auf den Grenzwachtposten zurückkehren,
b4  Angestellte, die über keine Grenzwachtausbildung verfügen und bei den Regionenkommandos als Einsatzoffizierinnen und Einsatzoffiziere Dienst leisten;
c  die versetzungspflichtigen Angestellten des EDA nach Artikel 3 Buchstabe a der Verordnung des EDA vom 20. September 20028 zur Bundespersonalverordnung, die an Einsatzorten mit sehr schwierigen Lebensbedingungen eingesetzt sind;
d  das Testpilotenpersonal der armasuisse, dessen Einsätze im Flugdienst einen wesentlichen Teil der Aufgaben ausmachen.
, 2
SR 172.220.111.35 Verordnung vom 20. Februar 2013 über die Pensionierung von Angehörigen der besonderen Personalkategorien (VPABP)
VPABP Art. 2 Geltungsbereich - Diese Verordnung gilt für:
a  folgende Angehörige des Berufsmilitärs:
a1  Berufsoffizierinnen und Berufsoffiziere sowie Berufsunteroffizierinnen und Berufsunteroffiziere nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben b, c und d und Absatz 2 der Verordnung des VBS vom 9. Dezember 20034 über das militärische Personal (V Mil Pers),
a2  Angehörige des militärischen Flugdienstes nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer 1 und Buchstabe c Ziffern 1, 3 und 4 der Militärflugdienstverordnung vom 18. März 20226 (MFV),
a3  Angehörige des militärischen Flugdienstes nach Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe a Ziffer 1 MFV,
a4  hauptamtliche höhere Stabsoffizierinnen und Stabsoffiziere mit Ausnahme des Oberauditors der Armee;
b  folgende Angehörige des Grenzwachtkorps:
b1  Grenzwächterinnen und Grenzwächter auf Stufe Grenzwachtposten in Grenzwachtgrundausbildung oder mit abgeschlossener Grenzwachtgrundausbildung,
b2  Grenzwächterinnen und Grenzwächter mit abgeschlossener Grenzwachtgrundausbildung, die in einem Regionenkommando oder beim Kommando Grenzwachtkorps zeitlich befristete Einsätze von je höchstens fünf Jahren leisten,
b3  Grenzwächterinnen und Grenzwächter mit abgeschlossener Grenzwachtgrundausbildung, die in einem Regionenkommando oder beim Kommando Grenzwachtkorps einen zeitlich nicht befristeten Einsatz leisten sowie Grenzwächterinnen und Grenzwächter nach Ziffer 2, die nach dem Einsatz im Regionenkommando oder beim Kommando Grenzwachtkorps nicht mehr auf den Grenzwachtposten zurückkehren,
b4  Angestellte, die über keine Grenzwachtausbildung verfügen und bei den Regionenkommandos als Einsatzoffizierinnen und Einsatzoffiziere Dienst leisten;
c  die versetzungspflichtigen Angestellten des EDA nach Artikel 3 Buchstabe a der Verordnung des EDA vom 20. September 20028 zur Bundespersonalverordnung, die an Einsatzorten mit sehr schwierigen Lebensbedingungen eingesetzt sind;
d  das Testpilotenpersonal der armasuisse, dessen Einsätze im Flugdienst einen wesentlichen Teil der Aufgaben ausmachen.
und 4
SR 172.220.111.35 Verordnung vom 20. Februar 2013 über die Pensionierung von Angehörigen der besonderen Personalkategorien (VPABP)
VPABP Art. 2 Geltungsbereich - Diese Verordnung gilt für:
a  folgende Angehörige des Berufsmilitärs:
a1  Berufsoffizierinnen und Berufsoffiziere sowie Berufsunteroffizierinnen und Berufsunteroffiziere nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben b, c und d und Absatz 2 der Verordnung des VBS vom 9. Dezember 20034 über das militärische Personal (V Mil Pers),
a2  Angehörige des militärischen Flugdienstes nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer 1 und Buchstabe c Ziffern 1, 3 und 4 der Militärflugdienstverordnung vom 18. März 20226 (MFV),
a3  Angehörige des militärischen Flugdienstes nach Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe a Ziffer 1 MFV,
a4  hauptamtliche höhere Stabsoffizierinnen und Stabsoffiziere mit Ausnahme des Oberauditors der Armee;
b  folgende Angehörige des Grenzwachtkorps:
b1  Grenzwächterinnen und Grenzwächter auf Stufe Grenzwachtposten in Grenzwachtgrundausbildung oder mit abgeschlossener Grenzwachtgrundausbildung,
b2  Grenzwächterinnen und Grenzwächter mit abgeschlossener Grenzwachtgrundausbildung, die in einem Regionenkommando oder beim Kommando Grenzwachtkorps zeitlich befristete Einsätze von je höchstens fünf Jahren leisten,
b3  Grenzwächterinnen und Grenzwächter mit abgeschlossener Grenzwachtgrundausbildung, die in einem Regionenkommando oder beim Kommando Grenzwachtkorps einen zeitlich nicht befristeten Einsatz leisten sowie Grenzwächterinnen und Grenzwächter nach Ziffer 2, die nach dem Einsatz im Regionenkommando oder beim Kommando Grenzwachtkorps nicht mehr auf den Grenzwachtposten zurückkehren,
b4  Angestellte, die über keine Grenzwachtausbildung verfügen und bei den Regionenkommandos als Einsatzoffizierinnen und Einsatzoffiziere Dienst leisten;
c  die versetzungspflichtigen Angestellten des EDA nach Artikel 3 Buchstabe a der Verordnung des EDA vom 20. September 20028 zur Bundespersonalverordnung, die an Einsatzorten mit sehr schwierigen Lebensbedingungen eingesetzt sind;
d  das Testpilotenpersonal der armasuisse, dessen Einsätze im Flugdienst einen wesentlichen Teil der Aufgaben ausmachen.
(vgl. Art. 9 Abs. 2 Bst. a
SR 172.220.111.35 Verordnung vom 20. Februar 2013 über die Pensionierung von Angehörigen der besonderen Personalkategorien (VPABP)
VPABP Art. 9 - 1 Angehörige der besonderen Personalkategorien nach Artikel 2 Buchstaben a Ziffern 1 und 2 sowie b und c, die das nach Artikel 8 Absatz 1 erforderliche Altersjahr noch nicht vollendet haben oder die das Gesuch nach Artikel 8 Absatz 2 nicht eingereicht haben, erhalten auf ihrem Altersguthaben eine vom Arbeitgeber finanzierte einmalige Gutschrift.
1    Angehörige der besonderen Personalkategorien nach Artikel 2 Buchstaben a Ziffern 1 und 2 sowie b und c, die das nach Artikel 8 Absatz 1 erforderliche Altersjahr noch nicht vollendet haben oder die das Gesuch nach Artikel 8 Absatz 2 nicht eingereicht haben, erhalten auf ihrem Altersguthaben eine vom Arbeitgeber finanzierte einmalige Gutschrift.
2    Die Gutschrift berechnet sich als Produkt aus dem durchschnittlichen versicherten Verdienst während der bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung anrechenbaren Dienstjahre, dem Prozentsatz nach Artikel 3 Absatz 2 und:31
a  der Anzahl Dienstjahre nach abgeschlossener Grundausbildung in einer Funktion als Angehörige des Berufsmilitärs nach Artikel 2 Buchstabe a Ziffern 1 und 2 oder des Grenzwachtkorps nach Artikel 2 Buchstabe b Ziffern 1, 2 und 4; oder
b  der Anzahl gewichteter Aufenthaltsjahre nach Anhang 1 Ziffer 3 der Verordnung des EDA vom 20. September 200233 zur Bundespersonalverordnung, die sich aus der Hälfte von höchstens 396 Indexpunkten ergibt, die die versetzungspflichtigen Angestellten des EDA und die Angehörigen des Rotationspersonals der DEZA gesamthaft erworben haben.
3    Die nach Absatz 2 Buchstabe a ermittelten Dienstjahre werden auf das nächste volle Jahr und die gewichteten Aufenthaltsjahre nach Absatz 2 Buchstabe b werden auf den nächsten vollen Monat aufgerundet und an die Einsatzdauer nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer 3 angerechnet.
4    Angehörige der besonderen Personalkategorien, die wegen ihrer Einreihung oder Funktion keine zusätzlichen Beiträge des Arbeitgebers erlangen können, erhalten die Gutschrift nach den Absätzen 2 und 3. Der Berechnung des durchschnittlichen versicherten Verdienstes werden die Lohnklasse und der Ortszuschlag vor der Beförderung oder dem Funktionswechsel nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a, höchstens jedoch die Lohnklasse 29 zugrunde gelegt. Massgebend für die Berechnung ist maximal der Höchstbetrag der Lohnklasse 29 und des entsprechenden Ortszuschlages am 30. Juni 2013.34
5    Als Dienstjahre nach abgeschlossener Grundausbildung für die Berechnung der Gutschrift gelten für höhere Stabsoffizierinnen und Stabsoffiziere die Dienstjahre als Berufsoffizierin, Berufsoffizier, Berufsmilitärpilotin oder Berufsmilitärpilot, während derer sie höchstens in der Lohnklasse 29 eingereiht waren.35
VPABP). Nicht angerechnet werden demnach die Dienstjahre als AdGWK im Sinne von Art. 2 Bst. b Ziff. 3
SR 172.220.111.35 Verordnung vom 20. Februar 2013 über die Pensionierung von Angehörigen der besonderen Personalkategorien (VPABP)
VPABP Art. 2 Geltungsbereich - Diese Verordnung gilt für:
a  folgende Angehörige des Berufsmilitärs:
a1  Berufsoffizierinnen und Berufsoffiziere sowie Berufsunteroffizierinnen und Berufsunteroffiziere nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben b, c und d und Absatz 2 der Verordnung des VBS vom 9. Dezember 20034 über das militärische Personal (V Mil Pers),
a2  Angehörige des militärischen Flugdienstes nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer 1 und Buchstabe c Ziffern 1, 3 und 4 der Militärflugdienstverordnung vom 18. März 20226 (MFV),
a3  Angehörige des militärischen Flugdienstes nach Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe a Ziffer 1 MFV,
a4  hauptamtliche höhere Stabsoffizierinnen und Stabsoffiziere mit Ausnahme des Oberauditors der Armee;
b  folgende Angehörige des Grenzwachtkorps:
b1  Grenzwächterinnen und Grenzwächter auf Stufe Grenzwachtposten in Grenzwachtgrundausbildung oder mit abgeschlossener Grenzwachtgrundausbildung,
b2  Grenzwächterinnen und Grenzwächter mit abgeschlossener Grenzwachtgrundausbildung, die in einem Regionenkommando oder beim Kommando Grenzwachtkorps zeitlich befristete Einsätze von je höchstens fünf Jahren leisten,
b3  Grenzwächterinnen und Grenzwächter mit abgeschlossener Grenzwachtgrundausbildung, die in einem Regionenkommando oder beim Kommando Grenzwachtkorps einen zeitlich nicht befristeten Einsatz leisten sowie Grenzwächterinnen und Grenzwächter nach Ziffer 2, die nach dem Einsatz im Regionenkommando oder beim Kommando Grenzwachtkorps nicht mehr auf den Grenzwachtposten zurückkehren,
b4  Angestellte, die über keine Grenzwachtausbildung verfügen und bei den Regionenkommandos als Einsatzoffizierinnen und Einsatzoffiziere Dienst leisten;
c  die versetzungspflichtigen Angestellten des EDA nach Artikel 3 Buchstabe a der Verordnung des EDA vom 20. September 20028 zur Bundespersonalverordnung, die an Einsatzorten mit sehr schwierigen Lebensbedingungen eingesetzt sind;
d  das Testpilotenpersonal der armasuisse, dessen Einsätze im Flugdienst einen wesentlichen Teil der Aufgaben ausmachen.
VPABP (worunter die Funktion des Dienstchefs ohne VDB fällt).

7.

7.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, Art. 3
SR 172.220.111.35 Verordnung vom 20. Februar 2013 über die Pensionierung von Angehörigen der besonderen Personalkategorien (VPABP)
VPABP Art. 3 Zusätzliche Beiträge des Arbeitgebers - (Art. 32g Abs. 4 BPG)
1    Der Arbeitgeber bezahlt für Angehörige der besonderen Personalkategorien nach Artikel 2 Buchstaben a Ziffern 1-3, b Ziffern 1, 2 und 4 sowie c neben seinen reglementarischen Sparbeiträgen zusätzliche Beiträge zugunsten ihrer beruflichen Vorsorge.10
2    Die zusätzlichen Beiträge des Arbeitgebers werden in Prozenten des versicherten Verdienstes bemessen. Sie betragen für die nach Absatz 1 berechtigten:
a  Angehörigen des Berufsmilitärs und des Grenzwachtkorps:
a1  im Standardplan, für angestellte Personen bis Lohnklasse 23:
a2  im Kaderplan, für angestellte Personen ab Lohnklasse 24:
b  versetzungspflichtigen Angestellten des EDA: 10 Prozent.11
3    Die zusätzlichen Arbeitgeberbeiträge werden auf dem versicherten Verdienst nach Artikel 20 des Vorsorgereglements vom 15. Juni 200712 für die Angestellten und Rentenbeziehenden des Bundes bezahlt. Der versicherte Verdienst berechnet sich auf der Grundlage:
a  des nach den Artikeln 36, 39 und 40 der Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 200113 (BPV) festgesetzten Lohnes;
b  des Ortszuschlags nach Artikel 43 oder 114 Absatz 2 Buchstabe d BPV;
c  des Teuerungsausgleichs nach Artikel 44 Absatz 2 Buchstaben a, b, e und f oder 114 Absatz 2 Buchstabe e BPV;
d  der Funktionszulagen nach Artikel 46 oder 114 Absatz 2 Buchstabe f BPV;
e  der Sonderzulagen nach Artikel 48 oder 115 Buchstabe e BPV;
f  der Arbeitsmarktzulage nach Artikel 50.14
VPABP bezwecke die Finanzierung des in Art. 5
SR 172.220.111.35 Verordnung vom 20. Februar 2013 über die Pensionierung von Angehörigen der besonderen Personalkategorien (VPABP)
VPABP Art. 5
VPABP vorgesehenen Altersrücktritts gewisser besonderer Personalkategorien. Es solle den Auswirkungen auf die Altersvorsorge Rechnung getragen werden, welche durch die zwingende vorzeitige Pensionierung entstünden. Als Dienstchef habe er mit 63 Jahren zurückzutreten, ohne dass ihm die zur Finanzierung des vorzeitigen Altersrücktritts notwendigen Mittel zur Verfügung stünden. Dadurch, dass eine von vier Personalkategorien der AdGWK schlechter gestellt werde als die übrigen drei, indem nur diese von der Finanzierung des vorzeitigen Altersrücktritts profitierten, entstehe eine Ungleichbehandlung, für welche kein sachlicher Grund vorliege.

Er habe elf Jahre Betriebsdienst geleistet und müsse auch als Dienstchef teilweise "Einsätze an der Front" leisten und dabei Zwangsmassnahmen vollziehen sowie Uniform, Waffe und schusssichere Weste tragen. Er müsse jederzeit telefonisch erreichbar sein. Diese Einsätze seien nicht vom Zeiterfassungssystem erfasst worden, da sie nicht entschädigt würden. Damit unterscheide sich seine Laufbahn nicht mehr stark von AdGWK, die zweimal fünf Jahre mit VDB im Verwaltungsdienst tätig seien, und über die ganze Karriere habe er nicht weniger Ausseneinsätze geleistet als Einsatzoffiziere, welche beiden Personalkategorien von überparitätischen Beiträgen profitierten.

Zur Ausfinanzierung der Dienstjahre im Betriebsdienst führt der Beschwerdeführer schliesslich aus, als Dienstchef sei er unter der alten gesetzlichen Regelung besser gestellt gewesen. Es sei "nicht nachvollziehbar [...], weshalb eine Übergangsbestimmung aus dem Jahr 2013 [Art. 9
SR 172.220.111.35 Verordnung vom 20. Februar 2013 über die Pensionierung von Angehörigen der besonderen Personalkategorien (VPABP)
VPABP Art. 9 - 1 Angehörige der besonderen Personalkategorien nach Artikel 2 Buchstaben a Ziffern 1 und 2 sowie b und c, die das nach Artikel 8 Absatz 1 erforderliche Altersjahr noch nicht vollendet haben oder die das Gesuch nach Artikel 8 Absatz 2 nicht eingereicht haben, erhalten auf ihrem Altersguthaben eine vom Arbeitgeber finanzierte einmalige Gutschrift.
1    Angehörige der besonderen Personalkategorien nach Artikel 2 Buchstaben a Ziffern 1 und 2 sowie b und c, die das nach Artikel 8 Absatz 1 erforderliche Altersjahr noch nicht vollendet haben oder die das Gesuch nach Artikel 8 Absatz 2 nicht eingereicht haben, erhalten auf ihrem Altersguthaben eine vom Arbeitgeber finanzierte einmalige Gutschrift.
2    Die Gutschrift berechnet sich als Produkt aus dem durchschnittlichen versicherten Verdienst während der bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung anrechenbaren Dienstjahre, dem Prozentsatz nach Artikel 3 Absatz 2 und:31
a  der Anzahl Dienstjahre nach abgeschlossener Grundausbildung in einer Funktion als Angehörige des Berufsmilitärs nach Artikel 2 Buchstabe a Ziffern 1 und 2 oder des Grenzwachtkorps nach Artikel 2 Buchstabe b Ziffern 1, 2 und 4; oder
b  der Anzahl gewichteter Aufenthaltsjahre nach Anhang 1 Ziffer 3 der Verordnung des EDA vom 20. September 200233 zur Bundespersonalverordnung, die sich aus der Hälfte von höchstens 396 Indexpunkten ergibt, die die versetzungspflichtigen Angestellten des EDA und die Angehörigen des Rotationspersonals der DEZA gesamthaft erworben haben.
3    Die nach Absatz 2 Buchstabe a ermittelten Dienstjahre werden auf das nächste volle Jahr und die gewichteten Aufenthaltsjahre nach Absatz 2 Buchstabe b werden auf den nächsten vollen Monat aufgerundet und an die Einsatzdauer nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer 3 angerechnet.
4    Angehörige der besonderen Personalkategorien, die wegen ihrer Einreihung oder Funktion keine zusätzlichen Beiträge des Arbeitgebers erlangen können, erhalten die Gutschrift nach den Absätzen 2 und 3. Der Berechnung des durchschnittlichen versicherten Verdienstes werden die Lohnklasse und der Ortszuschlag vor der Beförderung oder dem Funktionswechsel nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a, höchstens jedoch die Lohnklasse 29 zugrunde gelegt. Massgebend für die Berechnung ist maximal der Höchstbetrag der Lohnklasse 29 und des entsprechenden Ortszuschlages am 30. Juni 2013.34
5    Als Dienstjahre nach abgeschlossener Grundausbildung für die Berechnung der Gutschrift gelten für höhere Stabsoffizierinnen und Stabsoffiziere die Dienstjahre als Berufsoffizierin, Berufsoffizier, Berufsmilitärpilotin oder Berufsmilitärpilot, während derer sie höchstens in der Lohnklasse 29 eingereiht waren.35
VPABP] nachträglich eine einzige Personalkategorie, die Dienstchefs, rückwirkend auf deren Eintritt in den Verwaltungsdienst [...] schlechter stellen" könne. Diese seien "in den Verwaltungsdienst getreten in der festen Meinung, dass sie als ausgebildete Grenzwächter gleich behandelt werden wie ihre Kollegen".

7.2 Die Vorinstanz macht geltend, aufgrund seiner Zugehörigkeit zum Verwaltungsdienst ohne VDB habe der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf überparitätische Beiträge. Auch er habe jedoch die Dienstjahre im Betriebsdienst ausfinanziert erhalten und Anspruch auf eine Überbrückungsrente, welche vollständig vom Arbeitgeber bezahlt werde. Die VPABP solle die besonderen Anforderungen und Belastungen der Funktionsausübung abgelten.

Im Unterschied zu den AdGWK gemäss Art. 2 Bst. b Ziff. 3
SR 172.220.111.35 Verordnung vom 20. Februar 2013 über die Pensionierung von Angehörigen der besonderen Personalkategorien (VPABP)
VPABP Art. 2 Geltungsbereich - Diese Verordnung gilt für:
a  folgende Angehörige des Berufsmilitärs:
a1  Berufsoffizierinnen und Berufsoffiziere sowie Berufsunteroffizierinnen und Berufsunteroffiziere nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben b, c und d und Absatz 2 der Verordnung des VBS vom 9. Dezember 20034 über das militärische Personal (V Mil Pers),
a2  Angehörige des militärischen Flugdienstes nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer 1 und Buchstabe c Ziffern 1, 3 und 4 der Militärflugdienstverordnung vom 18. März 20226 (MFV),
a3  Angehörige des militärischen Flugdienstes nach Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe a Ziffer 1 MFV,
a4  hauptamtliche höhere Stabsoffizierinnen und Stabsoffiziere mit Ausnahme des Oberauditors der Armee;
b  folgende Angehörige des Grenzwachtkorps:
b1  Grenzwächterinnen und Grenzwächter auf Stufe Grenzwachtposten in Grenzwachtgrundausbildung oder mit abgeschlossener Grenzwachtgrundausbildung,
b2  Grenzwächterinnen und Grenzwächter mit abgeschlossener Grenzwachtgrundausbildung, die in einem Regionenkommando oder beim Kommando Grenzwachtkorps zeitlich befristete Einsätze von je höchstens fünf Jahren leisten,
b3  Grenzwächterinnen und Grenzwächter mit abgeschlossener Grenzwachtgrundausbildung, die in einem Regionenkommando oder beim Kommando Grenzwachtkorps einen zeitlich nicht befristeten Einsatz leisten sowie Grenzwächterinnen und Grenzwächter nach Ziffer 2, die nach dem Einsatz im Regionenkommando oder beim Kommando Grenzwachtkorps nicht mehr auf den Grenzwachtposten zurückkehren,
b4  Angestellte, die über keine Grenzwachtausbildung verfügen und bei den Regionenkommandos als Einsatzoffizierinnen und Einsatzoffiziere Dienst leisten;
c  die versetzungspflichtigen Angestellten des EDA nach Artikel 3 Buchstabe a der Verordnung des EDA vom 20. September 20028 zur Bundespersonalverordnung, die an Einsatzorten mit sehr schwierigen Lebensbedingungen eingesetzt sind;
d  das Testpilotenpersonal der armasuisse, dessen Einsätze im Flugdienst einen wesentlichen Teil der Aufgaben ausmachen.
VPABP, welchen er als Dienstchef angehöre, seien die anderen Personalkategorien nach Art. 2 Bst. b
SR 172.220.111.35 Verordnung vom 20. Februar 2013 über die Pensionierung von Angehörigen der besonderen Personalkategorien (VPABP)
VPABP Art. 2 Geltungsbereich - Diese Verordnung gilt für:
a  folgende Angehörige des Berufsmilitärs:
a1  Berufsoffizierinnen und Berufsoffiziere sowie Berufsunteroffizierinnen und Berufsunteroffiziere nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben b, c und d und Absatz 2 der Verordnung des VBS vom 9. Dezember 20034 über das militärische Personal (V Mil Pers),
a2  Angehörige des militärischen Flugdienstes nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer 1 und Buchstabe c Ziffern 1, 3 und 4 der Militärflugdienstverordnung vom 18. März 20226 (MFV),
a3  Angehörige des militärischen Flugdienstes nach Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe a Ziffer 1 MFV,
a4  hauptamtliche höhere Stabsoffizierinnen und Stabsoffiziere mit Ausnahme des Oberauditors der Armee;
b  folgende Angehörige des Grenzwachtkorps:
b1  Grenzwächterinnen und Grenzwächter auf Stufe Grenzwachtposten in Grenzwachtgrundausbildung oder mit abgeschlossener Grenzwachtgrundausbildung,
b2  Grenzwächterinnen und Grenzwächter mit abgeschlossener Grenzwachtgrundausbildung, die in einem Regionenkommando oder beim Kommando Grenzwachtkorps zeitlich befristete Einsätze von je höchstens fünf Jahren leisten,
b3  Grenzwächterinnen und Grenzwächter mit abgeschlossener Grenzwachtgrundausbildung, die in einem Regionenkommando oder beim Kommando Grenzwachtkorps einen zeitlich nicht befristeten Einsatz leisten sowie Grenzwächterinnen und Grenzwächter nach Ziffer 2, die nach dem Einsatz im Regionenkommando oder beim Kommando Grenzwachtkorps nicht mehr auf den Grenzwachtposten zurückkehren,
b4  Angestellte, die über keine Grenzwachtausbildung verfügen und bei den Regionenkommandos als Einsatzoffizierinnen und Einsatzoffiziere Dienst leisten;
c  die versetzungspflichtigen Angestellten des EDA nach Artikel 3 Buchstabe a der Verordnung des EDA vom 20. September 20028 zur Bundespersonalverordnung, die an Einsatzorten mit sehr schwierigen Lebensbedingungen eingesetzt sind;
d  das Testpilotenpersonal der armasuisse, dessen Einsätze im Flugdienst einen wesentlichen Teil der Aufgaben ausmachen.
VPABP zusätzlich folgenden Belastungen ausgesetzt:

- die AdGWK auf Stufe Grenzwachtposten (Ziff. 1) würden Betriebsdienst leisten;

- die AdGWK mit VDB (Ziff. 2) müssten nach fünf Jahren im Verwaltungsdienst in den Betriebsdienst zurückkehren und würden bereits mit 60 Jahren pensioniert;

- die Einsatzoffiziere ohne Grenzwachtausbildung (Ziff. 4) müssten regelmässig Pikettdienst leisten; dabei würden sie regelmässig mitten in der Nacht geweckt und die Einsatzzeit werde nicht als Arbeitszeit angerechnet.

Die Einsatzoffiziere, welche unter Art. 2 Bst. b Ziff. 4
SR 172.220.111.35 Verordnung vom 20. Februar 2013 über die Pensionierung von Angehörigen der besonderen Personalkategorien (VPABP)
VPABP Art. 2 Geltungsbereich - Diese Verordnung gilt für:
a  folgende Angehörige des Berufsmilitärs:
a1  Berufsoffizierinnen und Berufsoffiziere sowie Berufsunteroffizierinnen und Berufsunteroffiziere nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben b, c und d und Absatz 2 der Verordnung des VBS vom 9. Dezember 20034 über das militärische Personal (V Mil Pers),
a2  Angehörige des militärischen Flugdienstes nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer 1 und Buchstabe c Ziffern 1, 3 und 4 der Militärflugdienstverordnung vom 18. März 20226 (MFV),
a3  Angehörige des militärischen Flugdienstes nach Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe a Ziffer 1 MFV,
a4  hauptamtliche höhere Stabsoffizierinnen und Stabsoffiziere mit Ausnahme des Oberauditors der Armee;
b  folgende Angehörige des Grenzwachtkorps:
b1  Grenzwächterinnen und Grenzwächter auf Stufe Grenzwachtposten in Grenzwachtgrundausbildung oder mit abgeschlossener Grenzwachtgrundausbildung,
b2  Grenzwächterinnen und Grenzwächter mit abgeschlossener Grenzwachtgrundausbildung, die in einem Regionenkommando oder beim Kommando Grenzwachtkorps zeitlich befristete Einsätze von je höchstens fünf Jahren leisten,
b3  Grenzwächterinnen und Grenzwächter mit abgeschlossener Grenzwachtgrundausbildung, die in einem Regionenkommando oder beim Kommando Grenzwachtkorps einen zeitlich nicht befristeten Einsatz leisten sowie Grenzwächterinnen und Grenzwächter nach Ziffer 2, die nach dem Einsatz im Regionenkommando oder beim Kommando Grenzwachtkorps nicht mehr auf den Grenzwachtposten zurückkehren,
b4  Angestellte, die über keine Grenzwachtausbildung verfügen und bei den Regionenkommandos als Einsatzoffizierinnen und Einsatzoffiziere Dienst leisten;
c  die versetzungspflichtigen Angestellten des EDA nach Artikel 3 Buchstabe a der Verordnung des EDA vom 20. September 20028 zur Bundespersonalverordnung, die an Einsatzorten mit sehr schwierigen Lebensbedingungen eingesetzt sind;
d  das Testpilotenpersonal der armasuisse, dessen Einsätze im Flugdienst einen wesentlichen Teil der Aufgaben ausmachen.
VPABP fallen, hätten zudem mehrheitlich mangels Grenzwachtgrundausbildung keine Gelegenheit gehabt, während einer gewissen Zeit im Betriebsdienst Dienstjahre mit überparitätischen Beiträgen "zu sammeln". Zu Dienstchefs befördert würden dagegen nur Personen mit Grenzwachtgrundausbildung und entsprechender Zeit - durchschnittlich zwölf Jahren - im Betriebsdienst. Im Übrigen würden die Einsatzoffiziere die überparitätischen Beiträge nicht wegen des Frontdienstes erhalten, sondern wegen der enormen Belastungen, die sich aus den regelmässig zu leistenden Piketteinsätzen ergäben.

Eine Auswertung der Arbeitszeiterfassung der letzten Jahre zeige, dass der Beschwerdeführer nur selten Nachtdienst geleistet habe, weshalb nicht von regelmässigem Frontdienst mit erhöhten Belastungen gesprochen werden könne.

8.
Das Rechtsgleichheitsgebot (Art. 8 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
BV) - und das mit diesem eng verbundene Willkürverbot (Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV) - ist verletzt, wenn ein Erlass hinsichtlich einer entscheidwesentlichen Tatsache rechtliche Unterscheidungen trifft, für die ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder wenn er Unterscheidungen unterlässt, die sich aufgrund der Verhältnisse aufdrängen. Die Rechtsgleichheit ist verletzt, wenn Gleiches nicht nach Massgabe seiner Gleichheit gleich oder Ungleiches nicht nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich behandelt wird. Dem Gesetzgeber bleibt im Rahmen dieser Grundsätze ein weiter Gestaltungsspielraum, den die Gerichte nicht durch eigene Gestaltungsvorstellungen schmälern sollen (BGE 140 I 77 E. 5.1; 139 I 242 E. 5.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_334/2014 vom 10. November 2014 E. 5.1; ferner Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-495/2014 vom 27. Oktober 2014 E. 6.3). Dies gilt insbesondere auch in Besoldungsfragen im öffentlich-rechtlichen Dienstrecht. Den politischen Behörden steht bei der Ausgestaltung der Besoldungsordnung ein grosser Spielraum zu. Innerhalb der Grenzen des Willkürverbots und des Rechtsgleichheitsgebots sind sie befugt, aus der Vielzahl denkbarer Anknüpfungspunkte die Tatbestandsmerkmale auszuwählen, die für die Einteilung und Besoldung massgebend sein sollen, und damit festzulegen, welche Kriterien eine Gleich- bzw. eine Ungleichbehandlung rechtfertigen. Verfassungsrechtlich wird verlangt, dass sich die für die Besoldungshöhe relevanten Anknüpfungspunkte vernünftig begründen lassen. In der Gerichtspraxis werden Motive wie Alter, Dienstalter, Erfahrung, Leistung, Aufgabenbereich oder übernommene Verantwortung als sachliche Kriterien zur Festlegung der Besoldungsordnung erachtet (BGE 139 I 161 E. 5.3.1; Urteile des Bundesgerichts 8C_766/2013 vom 17. Oktober 2014 E. 4.2 und 8D_9/2013 vom 11. August 2014 E. 4.2; Häfelin/Haller/Keller, a.a.O., N 752 f.). Schliesslich hält auch ein gewisser, aus praktischen Gründen bestehender Schematismus innerhalb der Besoldungsordnung vor dem Rechtsgleichheitsgebot stand, selbst wenn er Grenzfällen nicht immer gerecht zu werden vermag (BGE 139 I 161 E. 5.3.1; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6086/2010 vom 16. Juni 2011 E. 7; Häfelin/Haller/Keller, a.a.O., N 755).

Bei der Beurteilung, ob die vorgenommenen Differenzierungen sachlich gerechtfertigt sind, ist vom Zweck des zu prüfenden Erlasses auszugehen (Häfelin/Haller/Keller, a.a.O., N 754). Grundsätzlich genügen für die Rechtfertigung einer Ungleichbehandlung sachliche Gründe irgendwelcher Art. Solche können beispielsweise eine unterschiedliche Rechtsstellung trotz faktisch vergleichbarer Situation oder unterschiedliche gesetzgeberische Zielsetzungen sein (Kiener/Kälin, Grundrechte, 2. Aufl. 2013, S. 416, 418).

9.
Es ist unbestritten, dass die AdGWK nach Art. 2 Bst. b Ziff. 3
SR 172.220.111.35 Verordnung vom 20. Februar 2013 über die Pensionierung von Angehörigen der besonderen Personalkategorien (VPABP)
VPABP Art. 2 Geltungsbereich - Diese Verordnung gilt für:
a  folgende Angehörige des Berufsmilitärs:
a1  Berufsoffizierinnen und Berufsoffiziere sowie Berufsunteroffizierinnen und Berufsunteroffiziere nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben b, c und d und Absatz 2 der Verordnung des VBS vom 9. Dezember 20034 über das militärische Personal (V Mil Pers),
a2  Angehörige des militärischen Flugdienstes nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer 1 und Buchstabe c Ziffern 1, 3 und 4 der Militärflugdienstverordnung vom 18. März 20226 (MFV),
a3  Angehörige des militärischen Flugdienstes nach Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe a Ziffer 1 MFV,
a4  hauptamtliche höhere Stabsoffizierinnen und Stabsoffiziere mit Ausnahme des Oberauditors der Armee;
b  folgende Angehörige des Grenzwachtkorps:
b1  Grenzwächterinnen und Grenzwächter auf Stufe Grenzwachtposten in Grenzwachtgrundausbildung oder mit abgeschlossener Grenzwachtgrundausbildung,
b2  Grenzwächterinnen und Grenzwächter mit abgeschlossener Grenzwachtgrundausbildung, die in einem Regionenkommando oder beim Kommando Grenzwachtkorps zeitlich befristete Einsätze von je höchstens fünf Jahren leisten,
b3  Grenzwächterinnen und Grenzwächter mit abgeschlossener Grenzwachtgrundausbildung, die in einem Regionenkommando oder beim Kommando Grenzwachtkorps einen zeitlich nicht befristeten Einsatz leisten sowie Grenzwächterinnen und Grenzwächter nach Ziffer 2, die nach dem Einsatz im Regionenkommando oder beim Kommando Grenzwachtkorps nicht mehr auf den Grenzwachtposten zurückkehren,
b4  Angestellte, die über keine Grenzwachtausbildung verfügen und bei den Regionenkommandos als Einsatzoffizierinnen und Einsatzoffiziere Dienst leisten;
c  die versetzungspflichtigen Angestellten des EDA nach Artikel 3 Buchstabe a der Verordnung des EDA vom 20. September 20028 zur Bundespersonalverordnung, die an Einsatzorten mit sehr schwierigen Lebensbedingungen eingesetzt sind;
d  das Testpilotenpersonal der armasuisse, dessen Einsätze im Flugdienst einen wesentlichen Teil der Aufgaben ausmachen.
VPABP im Vergleich zu den übrigen Personalkategorien im Sinne von Art. 2 Bst. b
SR 172.220.111.35 Verordnung vom 20. Februar 2013 über die Pensionierung von Angehörigen der besonderen Personalkategorien (VPABP)
VPABP Art. 2 Geltungsbereich - Diese Verordnung gilt für:
a  folgende Angehörige des Berufsmilitärs:
a1  Berufsoffizierinnen und Berufsoffiziere sowie Berufsunteroffizierinnen und Berufsunteroffiziere nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben b, c und d und Absatz 2 der Verordnung des VBS vom 9. Dezember 20034 über das militärische Personal (V Mil Pers),
a2  Angehörige des militärischen Flugdienstes nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer 1 und Buchstabe c Ziffern 1, 3 und 4 der Militärflugdienstverordnung vom 18. März 20226 (MFV),
a3  Angehörige des militärischen Flugdienstes nach Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe a Ziffer 1 MFV,
a4  hauptamtliche höhere Stabsoffizierinnen und Stabsoffiziere mit Ausnahme des Oberauditors der Armee;
b  folgende Angehörige des Grenzwachtkorps:
b1  Grenzwächterinnen und Grenzwächter auf Stufe Grenzwachtposten in Grenzwachtgrundausbildung oder mit abgeschlossener Grenzwachtgrundausbildung,
b2  Grenzwächterinnen und Grenzwächter mit abgeschlossener Grenzwachtgrundausbildung, die in einem Regionenkommando oder beim Kommando Grenzwachtkorps zeitlich befristete Einsätze von je höchstens fünf Jahren leisten,
b3  Grenzwächterinnen und Grenzwächter mit abgeschlossener Grenzwachtgrundausbildung, die in einem Regionenkommando oder beim Kommando Grenzwachtkorps einen zeitlich nicht befristeten Einsatz leisten sowie Grenzwächterinnen und Grenzwächter nach Ziffer 2, die nach dem Einsatz im Regionenkommando oder beim Kommando Grenzwachtkorps nicht mehr auf den Grenzwachtposten zurückkehren,
b4  Angestellte, die über keine Grenzwachtausbildung verfügen und bei den Regionenkommandos als Einsatzoffizierinnen und Einsatzoffiziere Dienst leisten;
c  die versetzungspflichtigen Angestellten des EDA nach Artikel 3 Buchstabe a der Verordnung des EDA vom 20. September 20028 zur Bundespersonalverordnung, die an Einsatzorten mit sehr schwierigen Lebensbedingungen eingesetzt sind;
d  das Testpilotenpersonal der armasuisse, dessen Einsätze im Flugdienst einen wesentlichen Teil der Aufgaben ausmachen.
VPABP ungleich behandelt werden (vgl. vorab Art. 3 Abs. 1
SR 172.220.111.35 Verordnung vom 20. Februar 2013 über die Pensionierung von Angehörigen der besonderen Personalkategorien (VPABP)
VPABP Art. 3 Zusätzliche Beiträge des Arbeitgebers - (Art. 32g Abs. 4 BPG)
1    Der Arbeitgeber bezahlt für Angehörige der besonderen Personalkategorien nach Artikel 2 Buchstaben a Ziffern 1-3, b Ziffern 1, 2 und 4 sowie c neben seinen reglementarischen Sparbeiträgen zusätzliche Beiträge zugunsten ihrer beruflichen Vorsorge.10
2    Die zusätzlichen Beiträge des Arbeitgebers werden in Prozenten des versicherten Verdienstes bemessen. Sie betragen für die nach Absatz 1 berechtigten:
a  Angehörigen des Berufsmilitärs und des Grenzwachtkorps:
a1  im Standardplan, für angestellte Personen bis Lohnklasse 23:
a2  im Kaderplan, für angestellte Personen ab Lohnklasse 24:
b  versetzungspflichtigen Angestellten des EDA: 10 Prozent.11
3    Die zusätzlichen Arbeitgeberbeiträge werden auf dem versicherten Verdienst nach Artikel 20 des Vorsorgereglements vom 15. Juni 200712 für die Angestellten und Rentenbeziehenden des Bundes bezahlt. Der versicherte Verdienst berechnet sich auf der Grundlage:
a  des nach den Artikeln 36, 39 und 40 der Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 200113 (BPV) festgesetzten Lohnes;
b  des Ortszuschlags nach Artikel 43 oder 114 Absatz 2 Buchstabe d BPV;
c  des Teuerungsausgleichs nach Artikel 44 Absatz 2 Buchstaben a, b, e und f oder 114 Absatz 2 Buchstabe e BPV;
d  der Funktionszulagen nach Artikel 46 oder 114 Absatz 2 Buchstabe f BPV;
e  der Sonderzulagen nach Artikel 48 oder 115 Buchstabe e BPV;
f  der Arbeitsmarktzulage nach Artikel 50.14
VPABP). Zu prüfen ist daher lediglich, ob sich diese Ungleichbehandlung sachlich begründen lässt.

9.1 Die VPABP hat zum Zweck, "die besonderen Anforderungen und Belastungen der Funktionsausübung" von AdGWK (und anderen besonderen Personalkategorien) abzugelten (Art. 1 Abs. 1
SR 172.220.111.35 Verordnung vom 20. Februar 2013 über die Pensionierung von Angehörigen der besonderen Personalkategorien (VPABP)
VPABP Art. 1 Zweck und Gegenstand - (Art. 32g Abs. 4, 32k Abs. 1 und 2 BPG)
1    Diese Verordnung hat zum Zweck, die besonderen Anforderungen und Belastungen der Funktionsausübung von Angehörigen des Berufsmilitärs und des Grenzwachtkorps, des Testpilotenpersonals der armasuisse sowie der versetzungspflichtigen Angestellten des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten (EDA) (besondere Personalkategorien) abzugelten.
2    Sie regelt die Finanzierung des Altersrücktritts von Angehörigen der besonderen Personalkategorien.
VPABP). Dafür sieht Art. 5
SR 172.220.111.35 Verordnung vom 20. Februar 2013 über die Pensionierung von Angehörigen der besonderen Personalkategorien (VPABP)
VPABP Art. 5
VPABP für alle AdGWK ein vorzeitiges ordentliches Rücktrittsalter und Art. 6 Abs. 1
SR 172.220.111.35 Verordnung vom 20. Februar 2013 über die Pensionierung von Angehörigen der besonderen Personalkategorien (VPABP)
VPABP Art. 6 Finanzierung der Überbrückungsrente - 1 Für Angehörige der besonderen Personalkategorien nach Artikel 2 Buchstaben a, b und d finanziert der Arbeitgeber die Überbrückungsrente nach Artikel 88f BPV22.
1    Für Angehörige der besonderen Personalkategorien nach Artikel 2 Buchstaben a, b und d finanziert der Arbeitgeber die Überbrückungsrente nach Artikel 88f BPV22.
2    Für versetzungspflichtige Angestellte des EDA finanziert der Arbeitgeber die Überbrückungsrente nach Artikel 88f BPV, sofern die angestellte Person insgesamt mindestens fünf Jahre an Orten mit schwierigen Lebensbedingungen eingesetzt war.
VPABP eine Überbrückungsrente bis zur Erreichung des ordentlichen AHV-Alters vor (vgl. Art. 32k Abs. 1
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)
BPG Art. 32k Überbrückungsrenten - 1 Die Ausführungsbestimmungen können eine Überbrückungsrente vorsehen für Fälle, in denen der Altersrücktritt vor dem Rentenalter nach Artikel 21 AHVG101 erfolgt. Die Überbrückungsrente wird grundsätzlich durch die Angestellten finanziert. Die Arbeitgeber können sich im Einzelfall mit höchstens 50 Prozent an der Finanzierung der Überbrückungsrente beteiligen.
1    Die Ausführungsbestimmungen können eine Überbrückungsrente vorsehen für Fälle, in denen der Altersrücktritt vor dem Rentenalter nach Artikel 21 AHVG101 erfolgt. Die Überbrückungsrente wird grundsätzlich durch die Angestellten finanziert. Die Arbeitgeber können sich im Einzelfall mit höchstens 50 Prozent an der Finanzierung der Überbrückungsrente beteiligen.
2    Die Beteiligung des Arbeitgebers an der Finanzierung der Überbrückungsrente kann bei besonderen Personalkategorien oder aus sozialen Gründen mehr als 50 Prozent betragen.
BPG). AdGWK, die auf Stellen dienen, bei denen erhöhte physische und psychische Anforderungen vorausgesetzt werden, erhalten darüber hinaus grundsätzlich den überparitätischen Beitrag an die berufliche Vorsorge (vgl. auch die interne Information des Eidgenössischen Personalamtes EPA vom 20. Februar 2013, abrufbar über http://intranet.infopers.admin.ch/arbeitgeber/00097/ index.html oder http://www.transfair.ch/fileadmin/user_upload/transfair/ News-Artikel/PDF/Interne_Information_Neue_Versicherungsl_sung_ Februar_2013_d.pdf [abgerufen am 12.01.2015]).

9.2

9.2.1 Die Grenzwächter auf Stufe Grenzwachtposten mit abgeschlossener Grenzwachtgrundausbildung (Art. 2 Bst. b Ziff. 1
SR 172.220.111.35 Verordnung vom 20. Februar 2013 über die Pensionierung von Angehörigen der besonderen Personalkategorien (VPABP)
VPABP Art. 2 Geltungsbereich - Diese Verordnung gilt für:
a  folgende Angehörige des Berufsmilitärs:
a1  Berufsoffizierinnen und Berufsoffiziere sowie Berufsunteroffizierinnen und Berufsunteroffiziere nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben b, c und d und Absatz 2 der Verordnung des VBS vom 9. Dezember 20034 über das militärische Personal (V Mil Pers),
a2  Angehörige des militärischen Flugdienstes nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer 1 und Buchstabe c Ziffern 1, 3 und 4 der Militärflugdienstverordnung vom 18. März 20226 (MFV),
a3  Angehörige des militärischen Flugdienstes nach Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe a Ziffer 1 MFV,
a4  hauptamtliche höhere Stabsoffizierinnen und Stabsoffiziere mit Ausnahme des Oberauditors der Armee;
b  folgende Angehörige des Grenzwachtkorps:
b1  Grenzwächterinnen und Grenzwächter auf Stufe Grenzwachtposten in Grenzwachtgrundausbildung oder mit abgeschlossener Grenzwachtgrundausbildung,
b2  Grenzwächterinnen und Grenzwächter mit abgeschlossener Grenzwachtgrundausbildung, die in einem Regionenkommando oder beim Kommando Grenzwachtkorps zeitlich befristete Einsätze von je höchstens fünf Jahren leisten,
b3  Grenzwächterinnen und Grenzwächter mit abgeschlossener Grenzwachtgrundausbildung, die in einem Regionenkommando oder beim Kommando Grenzwachtkorps einen zeitlich nicht befristeten Einsatz leisten sowie Grenzwächterinnen und Grenzwächter nach Ziffer 2, die nach dem Einsatz im Regionenkommando oder beim Kommando Grenzwachtkorps nicht mehr auf den Grenzwachtposten zurückkehren,
b4  Angestellte, die über keine Grenzwachtausbildung verfügen und bei den Regionenkommandos als Einsatzoffizierinnen und Einsatzoffiziere Dienst leisten;
c  die versetzungspflichtigen Angestellten des EDA nach Artikel 3 Buchstabe a der Verordnung des EDA vom 20. September 20028 zur Bundespersonalverordnung, die an Einsatzorten mit sehr schwierigen Lebensbedingungen eingesetzt sind;
d  das Testpilotenpersonal der armasuisse, dessen Einsätze im Flugdienst einen wesentlichen Teil der Aufgaben ausmachen.
VPABP) leisten Betriebsdienst und sind während ihrer Tätigkeit tagtäglich den besonderen physischen und psychischen Belastungen des Dienstes "an der Front" ausgesetzt, darunter: stehende Arbeit auf der Strasse, Tragen des kompletten Waffengurtes und des Einsatzmaterials, Tragen der Unterziehweste, unregelmässige Arbeitszeiten, Nacht- und Sonntagsdienst, Einsätze bei jeder Witterung, erhöhte Gefahren im Arbeitsalltag, Lärm- und Abgasemissionen (vgl. angefochtene Verfügung vom 3. September 2014, Rz. 2). Auch die AdGWK der anderen Personalkategorien erhielten daher mit der Einführung der neuen Versicherungslösung ihre Dienstjahre im Betriebsdienst mit einer besonderen, einmaligen Zahlung abgegolten (vgl. Art. 9
SR 172.220.111.35 Verordnung vom 20. Februar 2013 über die Pensionierung von Angehörigen der besonderen Personalkategorien (VPABP)
VPABP Art. 9 - 1 Angehörige der besonderen Personalkategorien nach Artikel 2 Buchstaben a Ziffern 1 und 2 sowie b und c, die das nach Artikel 8 Absatz 1 erforderliche Altersjahr noch nicht vollendet haben oder die das Gesuch nach Artikel 8 Absatz 2 nicht eingereicht haben, erhalten auf ihrem Altersguthaben eine vom Arbeitgeber finanzierte einmalige Gutschrift.
1    Angehörige der besonderen Personalkategorien nach Artikel 2 Buchstaben a Ziffern 1 und 2 sowie b und c, die das nach Artikel 8 Absatz 1 erforderliche Altersjahr noch nicht vollendet haben oder die das Gesuch nach Artikel 8 Absatz 2 nicht eingereicht haben, erhalten auf ihrem Altersguthaben eine vom Arbeitgeber finanzierte einmalige Gutschrift.
2    Die Gutschrift berechnet sich als Produkt aus dem durchschnittlichen versicherten Verdienst während der bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung anrechenbaren Dienstjahre, dem Prozentsatz nach Artikel 3 Absatz 2 und:31
a  der Anzahl Dienstjahre nach abgeschlossener Grundausbildung in einer Funktion als Angehörige des Berufsmilitärs nach Artikel 2 Buchstabe a Ziffern 1 und 2 oder des Grenzwachtkorps nach Artikel 2 Buchstabe b Ziffern 1, 2 und 4; oder
b  der Anzahl gewichteter Aufenthaltsjahre nach Anhang 1 Ziffer 3 der Verordnung des EDA vom 20. September 200233 zur Bundespersonalverordnung, die sich aus der Hälfte von höchstens 396 Indexpunkten ergibt, die die versetzungspflichtigen Angestellten des EDA und die Angehörigen des Rotationspersonals der DEZA gesamthaft erworben haben.
3    Die nach Absatz 2 Buchstabe a ermittelten Dienstjahre werden auf das nächste volle Jahr und die gewichteten Aufenthaltsjahre nach Absatz 2 Buchstabe b werden auf den nächsten vollen Monat aufgerundet und an die Einsatzdauer nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer 3 angerechnet.
4    Angehörige der besonderen Personalkategorien, die wegen ihrer Einreihung oder Funktion keine zusätzlichen Beiträge des Arbeitgebers erlangen können, erhalten die Gutschrift nach den Absätzen 2 und 3. Der Berechnung des durchschnittlichen versicherten Verdienstes werden die Lohnklasse und der Ortszuschlag vor der Beförderung oder dem Funktionswechsel nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a, höchstens jedoch die Lohnklasse 29 zugrunde gelegt. Massgebend für die Berechnung ist maximal der Höchstbetrag der Lohnklasse 29 und des entsprechenden Ortszuschlages am 30. Juni 2013.34
5    Als Dienstjahre nach abgeschlossener Grundausbildung für die Berechnung der Gutschrift gelten für höhere Stabsoffizierinnen und Stabsoffiziere die Dienstjahre als Berufsoffizierin, Berufsoffizier, Berufsmilitärpilotin oder Berufsmilitärpilot, während derer sie höchstens in der Lohnklasse 29 eingereiht waren.35
VPABP).

Grenzwächter im Sinne von Art. 2 Bst. b Ziff. 3
SR 172.220.111.35 Verordnung vom 20. Februar 2013 über die Pensionierung von Angehörigen der besonderen Personalkategorien (VPABP)
VPABP Art. 2 Geltungsbereich - Diese Verordnung gilt für:
a  folgende Angehörige des Berufsmilitärs:
a1  Berufsoffizierinnen und Berufsoffiziere sowie Berufsunteroffizierinnen und Berufsunteroffiziere nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben b, c und d und Absatz 2 der Verordnung des VBS vom 9. Dezember 20034 über das militärische Personal (V Mil Pers),
a2  Angehörige des militärischen Flugdienstes nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer 1 und Buchstabe c Ziffern 1, 3 und 4 der Militärflugdienstverordnung vom 18. März 20226 (MFV),
a3  Angehörige des militärischen Flugdienstes nach Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe a Ziffer 1 MFV,
a4  hauptamtliche höhere Stabsoffizierinnen und Stabsoffiziere mit Ausnahme des Oberauditors der Armee;
b  folgende Angehörige des Grenzwachtkorps:
b1  Grenzwächterinnen und Grenzwächter auf Stufe Grenzwachtposten in Grenzwachtgrundausbildung oder mit abgeschlossener Grenzwachtgrundausbildung,
b2  Grenzwächterinnen und Grenzwächter mit abgeschlossener Grenzwachtgrundausbildung, die in einem Regionenkommando oder beim Kommando Grenzwachtkorps zeitlich befristete Einsätze von je höchstens fünf Jahren leisten,
b3  Grenzwächterinnen und Grenzwächter mit abgeschlossener Grenzwachtgrundausbildung, die in einem Regionenkommando oder beim Kommando Grenzwachtkorps einen zeitlich nicht befristeten Einsatz leisten sowie Grenzwächterinnen und Grenzwächter nach Ziffer 2, die nach dem Einsatz im Regionenkommando oder beim Kommando Grenzwachtkorps nicht mehr auf den Grenzwachtposten zurückkehren,
b4  Angestellte, die über keine Grenzwachtausbildung verfügen und bei den Regionenkommandos als Einsatzoffizierinnen und Einsatzoffiziere Dienst leisten;
c  die versetzungspflichtigen Angestellten des EDA nach Artikel 3 Buchstabe a der Verordnung des EDA vom 20. September 20028 zur Bundespersonalverordnung, die an Einsatzorten mit sehr schwierigen Lebensbedingungen eingesetzt sind;
d  das Testpilotenpersonal der armasuisse, dessen Einsätze im Flugdienst einen wesentlichen Teil der Aufgaben ausmachen.
VPABP, welche auf unbestimmte Zeit im Verwaltungsdienst in einem Regionenkommando oder beim Kommando GWK beschäftigt werden, sind dieser vor allem körperlich gesteigerten Inanspruchnahme dagegen nicht oder allenfalls lediglich vereinzelt ausgesetzt. Sie arbeiten zumindest vorwiegend geschützt vor unangenehmen Witterungsbedingungen, schädlichen Emissionen und den besonderen Gefahren des Dienstes "an der Front" für die körperliche Integrität (z.B. Verkehrsunfälle, tätliche Angriffe) im Innendienst und tragen keine schwere Ausrüstung. Da die Belastungen des Betriebsdienstes im Verhältnis zu denjenigen des Verwaltungsdienstes nicht nur unwesentlich erhöht sind, ist das Vorliegen sachlicher Gründe für eine rechtliche Ungleichbehandlung der Personalkategorien gemäss VPABP Art. 2 Bst. b Ziff. 1
SR 172.220.111.35 Verordnung vom 20. Februar 2013 über die Pensionierung von Angehörigen der besonderen Personalkategorien (VPABP)
VPABP Art. 2 Geltungsbereich - Diese Verordnung gilt für:
a  folgende Angehörige des Berufsmilitärs:
a1  Berufsoffizierinnen und Berufsoffiziere sowie Berufsunteroffizierinnen und Berufsunteroffiziere nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben b, c und d und Absatz 2 der Verordnung des VBS vom 9. Dezember 20034 über das militärische Personal (V Mil Pers),
a2  Angehörige des militärischen Flugdienstes nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer 1 und Buchstabe c Ziffern 1, 3 und 4 der Militärflugdienstverordnung vom 18. März 20226 (MFV),
a3  Angehörige des militärischen Flugdienstes nach Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe a Ziffer 1 MFV,
a4  hauptamtliche höhere Stabsoffizierinnen und Stabsoffiziere mit Ausnahme des Oberauditors der Armee;
b  folgende Angehörige des Grenzwachtkorps:
b1  Grenzwächterinnen und Grenzwächter auf Stufe Grenzwachtposten in Grenzwachtgrundausbildung oder mit abgeschlossener Grenzwachtgrundausbildung,
b2  Grenzwächterinnen und Grenzwächter mit abgeschlossener Grenzwachtgrundausbildung, die in einem Regionenkommando oder beim Kommando Grenzwachtkorps zeitlich befristete Einsätze von je höchstens fünf Jahren leisten,
b3  Grenzwächterinnen und Grenzwächter mit abgeschlossener Grenzwachtgrundausbildung, die in einem Regionenkommando oder beim Kommando Grenzwachtkorps einen zeitlich nicht befristeten Einsatz leisten sowie Grenzwächterinnen und Grenzwächter nach Ziffer 2, die nach dem Einsatz im Regionenkommando oder beim Kommando Grenzwachtkorps nicht mehr auf den Grenzwachtposten zurückkehren,
b4  Angestellte, die über keine Grenzwachtausbildung verfügen und bei den Regionenkommandos als Einsatzoffizierinnen und Einsatzoffiziere Dienst leisten;
c  die versetzungspflichtigen Angestellten des EDA nach Artikel 3 Buchstabe a der Verordnung des EDA vom 20. September 20028 zur Bundespersonalverordnung, die an Einsatzorten mit sehr schwierigen Lebensbedingungen eingesetzt sind;
d  das Testpilotenpersonal der armasuisse, dessen Einsätze im Flugdienst einen wesentlichen Teil der Aufgaben ausmachen.
einerseits und Ziff. 3 andererseits zu bejahen.

9.2.2 Die Grenzwächter nach Art. 2 Bst. b Ziff. 2
SR 172.220.111.35 Verordnung vom 20. Februar 2013 über die Pensionierung von Angehörigen der besonderen Personalkategorien (VPABP)
VPABP Art. 2 Geltungsbereich - Diese Verordnung gilt für:
a  folgende Angehörige des Berufsmilitärs:
a1  Berufsoffizierinnen und Berufsoffiziere sowie Berufsunteroffizierinnen und Berufsunteroffiziere nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben b, c und d und Absatz 2 der Verordnung des VBS vom 9. Dezember 20034 über das militärische Personal (V Mil Pers),
a2  Angehörige des militärischen Flugdienstes nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer 1 und Buchstabe c Ziffern 1, 3 und 4 der Militärflugdienstverordnung vom 18. März 20226 (MFV),
a3  Angehörige des militärischen Flugdienstes nach Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe a Ziffer 1 MFV,
a4  hauptamtliche höhere Stabsoffizierinnen und Stabsoffiziere mit Ausnahme des Oberauditors der Armee;
b  folgende Angehörige des Grenzwachtkorps:
b1  Grenzwächterinnen und Grenzwächter auf Stufe Grenzwachtposten in Grenzwachtgrundausbildung oder mit abgeschlossener Grenzwachtgrundausbildung,
b2  Grenzwächterinnen und Grenzwächter mit abgeschlossener Grenzwachtgrundausbildung, die in einem Regionenkommando oder beim Kommando Grenzwachtkorps zeitlich befristete Einsätze von je höchstens fünf Jahren leisten,
b3  Grenzwächterinnen und Grenzwächter mit abgeschlossener Grenzwachtgrundausbildung, die in einem Regionenkommando oder beim Kommando Grenzwachtkorps einen zeitlich nicht befristeten Einsatz leisten sowie Grenzwächterinnen und Grenzwächter nach Ziffer 2, die nach dem Einsatz im Regionenkommando oder beim Kommando Grenzwachtkorps nicht mehr auf den Grenzwachtposten zurückkehren,
b4  Angestellte, die über keine Grenzwachtausbildung verfügen und bei den Regionenkommandos als Einsatzoffizierinnen und Einsatzoffiziere Dienst leisten;
c  die versetzungspflichtigen Angestellten des EDA nach Artikel 3 Buchstabe a der Verordnung des EDA vom 20. September 20028 zur Bundespersonalverordnung, die an Einsatzorten mit sehr schwierigen Lebensbedingungen eingesetzt sind;
d  das Testpilotenpersonal der armasuisse, dessen Einsätze im Flugdienst einen wesentlichen Teil der Aufgaben ausmachen.
VPABP unterscheiden sich von denjenigen nach Ziff. 3 zwar lediglich darin, dass sie bloss einen (auf höchstens fünf Jahre) befristeten Einsatz im Verwaltungsdienst leisten, danach also wieder auf einen Grenzwachtposten (das heisst in den Betriebsdienst) zurückkehren. Offenbar räumte der Bundesrat dem Kriterium der VDB jedoch einen grossen Stellenwert ein. Dies ist zumindest nachvollziehbar, da die VDB einer Verpflichtung entspricht, nach Ablauf von fünf Jahren wieder in den Betriebsdienst zurückzukehren, und zudem ein Rücktrittsalter von 60 Jahren gilt. Angesichts des dem Bundesrat zustehenden weiten Ermessensspielraums und der Tatsache, dass es nicht Sache der Gerichte ist, die Zweckmässigkeit der in der VPABP vorgesehenen Regelung zu beurteilen, rechtfertigt es sich, auch diese Differenzierung als sachlich hinreichend für die rechtsungleiche Behandlung der beiden genannten Personalkategorien zu betrachten.

9.2.3 Die unter Art. 2 Bst. b Ziff. 4
SR 172.220.111.35 Verordnung vom 20. Februar 2013 über die Pensionierung von Angehörigen der besonderen Personalkategorien (VPABP)
VPABP Art. 2 Geltungsbereich - Diese Verordnung gilt für:
a  folgende Angehörige des Berufsmilitärs:
a1  Berufsoffizierinnen und Berufsoffiziere sowie Berufsunteroffizierinnen und Berufsunteroffiziere nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben b, c und d und Absatz 2 der Verordnung des VBS vom 9. Dezember 20034 über das militärische Personal (V Mil Pers),
a2  Angehörige des militärischen Flugdienstes nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer 1 und Buchstabe c Ziffern 1, 3 und 4 der Militärflugdienstverordnung vom 18. März 20226 (MFV),
a3  Angehörige des militärischen Flugdienstes nach Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe a Ziffer 1 MFV,
a4  hauptamtliche höhere Stabsoffizierinnen und Stabsoffiziere mit Ausnahme des Oberauditors der Armee;
b  folgende Angehörige des Grenzwachtkorps:
b1  Grenzwächterinnen und Grenzwächter auf Stufe Grenzwachtposten in Grenzwachtgrundausbildung oder mit abgeschlossener Grenzwachtgrundausbildung,
b2  Grenzwächterinnen und Grenzwächter mit abgeschlossener Grenzwachtgrundausbildung, die in einem Regionenkommando oder beim Kommando Grenzwachtkorps zeitlich befristete Einsätze von je höchstens fünf Jahren leisten,
b3  Grenzwächterinnen und Grenzwächter mit abgeschlossener Grenzwachtgrundausbildung, die in einem Regionenkommando oder beim Kommando Grenzwachtkorps einen zeitlich nicht befristeten Einsatz leisten sowie Grenzwächterinnen und Grenzwächter nach Ziffer 2, die nach dem Einsatz im Regionenkommando oder beim Kommando Grenzwachtkorps nicht mehr auf den Grenzwachtposten zurückkehren,
b4  Angestellte, die über keine Grenzwachtausbildung verfügen und bei den Regionenkommandos als Einsatzoffizierinnen und Einsatzoffiziere Dienst leisten;
c  die versetzungspflichtigen Angestellten des EDA nach Artikel 3 Buchstabe a der Verordnung des EDA vom 20. September 20028 zur Bundespersonalverordnung, die an Einsatzorten mit sehr schwierigen Lebensbedingungen eingesetzt sind;
d  das Testpilotenpersonal der armasuisse, dessen Einsätze im Flugdienst einen wesentlichen Teil der Aufgaben ausmachen.
VPABP fallenden Einsatzoffiziere schliesslich verfügen im Gegensatz zu den anderen drei Personalkategorien mehrheitlich nicht über eine Grenzwachtgrundausbildung. Dies hat zur Folge, dass sie - im Gegensatz namentlich zu den AdGWK gemäss Ziff. 3 - während ihrer Laufbahn nie die Gelegenheit haben, Betriebsdienst und damit Dienstjahre zu leisten, während derer der Arbeitgeber überparitätische Beiträge in die berufliche Vorsorge bezahlt. Auch wenn sie überwiegend im Verwaltungsdienst tätig sind (welchem Umstand unter anderem durch das ordentliche Rücktrittsalter, das demjenigen der Grenzwächter nach Ziff. 3, nicht aber demjenigen der Grenzwächter nach Ziff. 1 und 2 entspricht, Rechnung getragen wird [vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. b
SR 172.220.111.35 Verordnung vom 20. Februar 2013 über die Pensionierung von Angehörigen der besonderen Personalkategorien (VPABP)
VPABP Art. 5
und Abs. 3 VPABP]), leisten sie darüber hinaus im Rahmen von Pikettdienst regelmässig und ausserhalb der ordentlichen Arbeitszeit, auch nachts, Betriebsdienst. Auch in diesem Fall ist die rechtliche Ungleichbehandlung deshalb sachlich begründet.

9.2.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich die unter die Personalkategorie von Art. 2 Bst. b Ziff. 3
SR 172.220.111.35 Verordnung vom 20. Februar 2013 über die Pensionierung von Angehörigen der besonderen Personalkategorien (VPABP)
VPABP Art. 2 Geltungsbereich - Diese Verordnung gilt für:
a  folgende Angehörige des Berufsmilitärs:
a1  Berufsoffizierinnen und Berufsoffiziere sowie Berufsunteroffizierinnen und Berufsunteroffiziere nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben b, c und d und Absatz 2 der Verordnung des VBS vom 9. Dezember 20034 über das militärische Personal (V Mil Pers),
a2  Angehörige des militärischen Flugdienstes nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer 1 und Buchstabe c Ziffern 1, 3 und 4 der Militärflugdienstverordnung vom 18. März 20226 (MFV),
a3  Angehörige des militärischen Flugdienstes nach Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe a Ziffer 1 MFV,
a4  hauptamtliche höhere Stabsoffizierinnen und Stabsoffiziere mit Ausnahme des Oberauditors der Armee;
b  folgende Angehörige des Grenzwachtkorps:
b1  Grenzwächterinnen und Grenzwächter auf Stufe Grenzwachtposten in Grenzwachtgrundausbildung oder mit abgeschlossener Grenzwachtgrundausbildung,
b2  Grenzwächterinnen und Grenzwächter mit abgeschlossener Grenzwachtgrundausbildung, die in einem Regionenkommando oder beim Kommando Grenzwachtkorps zeitlich befristete Einsätze von je höchstens fünf Jahren leisten,
b3  Grenzwächterinnen und Grenzwächter mit abgeschlossener Grenzwachtgrundausbildung, die in einem Regionenkommando oder beim Kommando Grenzwachtkorps einen zeitlich nicht befristeten Einsatz leisten sowie Grenzwächterinnen und Grenzwächter nach Ziffer 2, die nach dem Einsatz im Regionenkommando oder beim Kommando Grenzwachtkorps nicht mehr auf den Grenzwachtposten zurückkehren,
b4  Angestellte, die über keine Grenzwachtausbildung verfügen und bei den Regionenkommandos als Einsatzoffizierinnen und Einsatzoffiziere Dienst leisten;
c  die versetzungspflichtigen Angestellten des EDA nach Artikel 3 Buchstabe a der Verordnung des EDA vom 20. September 20028 zur Bundespersonalverordnung, die an Einsatzorten mit sehr schwierigen Lebensbedingungen eingesetzt sind;
d  das Testpilotenpersonal der armasuisse, dessen Einsätze im Flugdienst einen wesentlichen Teil der Aufgaben ausmachen.
VPABP fallenden Funktionen hinreichend von den anderen Personalkategorien gemäss Art. 2 Bst. b
SR 172.220.111.35 Verordnung vom 20. Februar 2013 über die Pensionierung von Angehörigen der besonderen Personalkategorien (VPABP)
VPABP Art. 2 Geltungsbereich - Diese Verordnung gilt für:
a  folgende Angehörige des Berufsmilitärs:
a1  Berufsoffizierinnen und Berufsoffiziere sowie Berufsunteroffizierinnen und Berufsunteroffiziere nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben b, c und d und Absatz 2 der Verordnung des VBS vom 9. Dezember 20034 über das militärische Personal (V Mil Pers),
a2  Angehörige des militärischen Flugdienstes nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer 1 und Buchstabe c Ziffern 1, 3 und 4 der Militärflugdienstverordnung vom 18. März 20226 (MFV),
a3  Angehörige des militärischen Flugdienstes nach Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe a Ziffer 1 MFV,
a4  hauptamtliche höhere Stabsoffizierinnen und Stabsoffiziere mit Ausnahme des Oberauditors der Armee;
b  folgende Angehörige des Grenzwachtkorps:
b1  Grenzwächterinnen und Grenzwächter auf Stufe Grenzwachtposten in Grenzwachtgrundausbildung oder mit abgeschlossener Grenzwachtgrundausbildung,
b2  Grenzwächterinnen und Grenzwächter mit abgeschlossener Grenzwachtgrundausbildung, die in einem Regionenkommando oder beim Kommando Grenzwachtkorps zeitlich befristete Einsätze von je höchstens fünf Jahren leisten,
b3  Grenzwächterinnen und Grenzwächter mit abgeschlossener Grenzwachtgrundausbildung, die in einem Regionenkommando oder beim Kommando Grenzwachtkorps einen zeitlich nicht befristeten Einsatz leisten sowie Grenzwächterinnen und Grenzwächter nach Ziffer 2, die nach dem Einsatz im Regionenkommando oder beim Kommando Grenzwachtkorps nicht mehr auf den Grenzwachtposten zurückkehren,
b4  Angestellte, die über keine Grenzwachtausbildung verfügen und bei den Regionenkommandos als Einsatzoffizierinnen und Einsatzoffiziere Dienst leisten;
c  die versetzungspflichtigen Angestellten des EDA nach Artikel 3 Buchstabe a der Verordnung des EDA vom 20. September 20028 zur Bundespersonalverordnung, die an Einsatzorten mit sehr schwierigen Lebensbedingungen eingesetzt sind;
d  das Testpilotenpersonal der armasuisse, dessen Einsätze im Flugdienst einen wesentlichen Teil der Aufgaben ausmachen.
VPABP unterscheiden, um eine rechtliche Ungleichbehandlung sachlich zu rechtfertigen. Eine Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots oder des Willkürverbots liegt nicht vor und ein Verstoss gegen eine andere Verfassungsbestimmung ist weder ersichtlich noch wird sie geltend gemacht. Demzufolge sind die entsprechenden Differenzierungen in Art. 3
SR 172.220.111.35 Verordnung vom 20. Februar 2013 über die Pensionierung von Angehörigen der besonderen Personalkategorien (VPABP)
VPABP Art. 3 Zusätzliche Beiträge des Arbeitgebers - (Art. 32g Abs. 4 BPG)
1    Der Arbeitgeber bezahlt für Angehörige der besonderen Personalkategorien nach Artikel 2 Buchstaben a Ziffern 1-3, b Ziffern 1, 2 und 4 sowie c neben seinen reglementarischen Sparbeiträgen zusätzliche Beiträge zugunsten ihrer beruflichen Vorsorge.10
2    Die zusätzlichen Beiträge des Arbeitgebers werden in Prozenten des versicherten Verdienstes bemessen. Sie betragen für die nach Absatz 1 berechtigten:
a  Angehörigen des Berufsmilitärs und des Grenzwachtkorps:
a1  im Standardplan, für angestellte Personen bis Lohnklasse 23:
a2  im Kaderplan, für angestellte Personen ab Lohnklasse 24:
b  versetzungspflichtigen Angestellten des EDA: 10 Prozent.11
3    Die zusätzlichen Arbeitgeberbeiträge werden auf dem versicherten Verdienst nach Artikel 20 des Vorsorgereglements vom 15. Juni 200712 für die Angestellten und Rentenbeziehenden des Bundes bezahlt. Der versicherte Verdienst berechnet sich auf der Grundlage:
a  des nach den Artikeln 36, 39 und 40 der Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 200113 (BPV) festgesetzten Lohnes;
b  des Ortszuschlags nach Artikel 43 oder 114 Absatz 2 Buchstabe d BPV;
c  des Teuerungsausgleichs nach Artikel 44 Absatz 2 Buchstaben a, b, e und f oder 114 Absatz 2 Buchstabe e BPV;
d  der Funktionszulagen nach Artikel 46 oder 114 Absatz 2 Buchstabe f BPV;
e  der Sonderzulagen nach Artikel 48 oder 115 Buchstabe e BPV;
f  der Arbeitsmarktzulage nach Artikel 50.14
und 9
SR 172.220.111.35 Verordnung vom 20. Februar 2013 über die Pensionierung von Angehörigen der besonderen Personalkategorien (VPABP)
VPABP Art. 9 - 1 Angehörige der besonderen Personalkategorien nach Artikel 2 Buchstaben a Ziffern 1 und 2 sowie b und c, die das nach Artikel 8 Absatz 1 erforderliche Altersjahr noch nicht vollendet haben oder die das Gesuch nach Artikel 8 Absatz 2 nicht eingereicht haben, erhalten auf ihrem Altersguthaben eine vom Arbeitgeber finanzierte einmalige Gutschrift.
1    Angehörige der besonderen Personalkategorien nach Artikel 2 Buchstaben a Ziffern 1 und 2 sowie b und c, die das nach Artikel 8 Absatz 1 erforderliche Altersjahr noch nicht vollendet haben oder die das Gesuch nach Artikel 8 Absatz 2 nicht eingereicht haben, erhalten auf ihrem Altersguthaben eine vom Arbeitgeber finanzierte einmalige Gutschrift.
2    Die Gutschrift berechnet sich als Produkt aus dem durchschnittlichen versicherten Verdienst während der bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung anrechenbaren Dienstjahre, dem Prozentsatz nach Artikel 3 Absatz 2 und:31
a  der Anzahl Dienstjahre nach abgeschlossener Grundausbildung in einer Funktion als Angehörige des Berufsmilitärs nach Artikel 2 Buchstabe a Ziffern 1 und 2 oder des Grenzwachtkorps nach Artikel 2 Buchstabe b Ziffern 1, 2 und 4; oder
b  der Anzahl gewichteter Aufenthaltsjahre nach Anhang 1 Ziffer 3 der Verordnung des EDA vom 20. September 200233 zur Bundespersonalverordnung, die sich aus der Hälfte von höchstens 396 Indexpunkten ergibt, die die versetzungspflichtigen Angestellten des EDA und die Angehörigen des Rotationspersonals der DEZA gesamthaft erworben haben.
3    Die nach Absatz 2 Buchstabe a ermittelten Dienstjahre werden auf das nächste volle Jahr und die gewichteten Aufenthaltsjahre nach Absatz 2 Buchstabe b werden auf den nächsten vollen Monat aufgerundet und an die Einsatzdauer nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer 3 angerechnet.
4    Angehörige der besonderen Personalkategorien, die wegen ihrer Einreihung oder Funktion keine zusätzlichen Beiträge des Arbeitgebers erlangen können, erhalten die Gutschrift nach den Absätzen 2 und 3. Der Berechnung des durchschnittlichen versicherten Verdienstes werden die Lohnklasse und der Ortszuschlag vor der Beförderung oder dem Funktionswechsel nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a, höchstens jedoch die Lohnklasse 29 zugrunde gelegt. Massgebend für die Berechnung ist maximal der Höchstbetrag der Lohnklasse 29 und des entsprechenden Ortszuschlages am 30. Juni 2013.34
5    Als Dienstjahre nach abgeschlossener Grundausbildung für die Berechnung der Gutschrift gelten für höhere Stabsoffizierinnen und Stabsoffiziere die Dienstjahre als Berufsoffizierin, Berufsoffizier, Berufsmilitärpilotin oder Berufsmilitärpilot, während derer sie höchstens in der Lohnklasse 29 eingereiht waren.35
VPABP gesetzes- und verfassungskonform. Die Zweckmässigkeit dieser Regelungen hat das Bundesverwaltungsgericht dagegen nicht zu beurteilen.

9.3 Der Beschwerdeführer bringt nicht vor, er sei in seiner Position als Dienstchef ohne VDB zu Unrecht der Personalkategorie nach Art. 2 Bst. b Ziff. 3
SR 172.220.111.35 Verordnung vom 20. Februar 2013 über die Pensionierung von Angehörigen der besonderen Personalkategorien (VPABP)
VPABP Art. 2 Geltungsbereich - Diese Verordnung gilt für:
a  folgende Angehörige des Berufsmilitärs:
a1  Berufsoffizierinnen und Berufsoffiziere sowie Berufsunteroffizierinnen und Berufsunteroffiziere nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben b, c und d und Absatz 2 der Verordnung des VBS vom 9. Dezember 20034 über das militärische Personal (V Mil Pers),
a2  Angehörige des militärischen Flugdienstes nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer 1 und Buchstabe c Ziffern 1, 3 und 4 der Militärflugdienstverordnung vom 18. März 20226 (MFV),
a3  Angehörige des militärischen Flugdienstes nach Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe a Ziffer 1 MFV,
a4  hauptamtliche höhere Stabsoffizierinnen und Stabsoffiziere mit Ausnahme des Oberauditors der Armee;
b  folgende Angehörige des Grenzwachtkorps:
b1  Grenzwächterinnen und Grenzwächter auf Stufe Grenzwachtposten in Grenzwachtgrundausbildung oder mit abgeschlossener Grenzwachtgrundausbildung,
b2  Grenzwächterinnen und Grenzwächter mit abgeschlossener Grenzwachtgrundausbildung, die in einem Regionenkommando oder beim Kommando Grenzwachtkorps zeitlich befristete Einsätze von je höchstens fünf Jahren leisten,
b3  Grenzwächterinnen und Grenzwächter mit abgeschlossener Grenzwachtgrundausbildung, die in einem Regionenkommando oder beim Kommando Grenzwachtkorps einen zeitlich nicht befristeten Einsatz leisten sowie Grenzwächterinnen und Grenzwächter nach Ziffer 2, die nach dem Einsatz im Regionenkommando oder beim Kommando Grenzwachtkorps nicht mehr auf den Grenzwachtposten zurückkehren,
b4  Angestellte, die über keine Grenzwachtausbildung verfügen und bei den Regionenkommandos als Einsatzoffizierinnen und Einsatzoffiziere Dienst leisten;
c  die versetzungspflichtigen Angestellten des EDA nach Artikel 3 Buchstabe a der Verordnung des EDA vom 20. September 20028 zur Bundespersonalverordnung, die an Einsatzorten mit sehr schwierigen Lebensbedingungen eingesetzt sind;
d  das Testpilotenpersonal der armasuisse, dessen Einsätze im Flugdienst einen wesentlichen Teil der Aufgaben ausmachen.
VPABP zugeteilt worden. Eine Auswertung seiner Tätigkeit anhand der Zeiterfassung der letzten Jahre durch die Vorinstanz hat sodann ergeben, dass er zwar auch einzelne Einsätze im Betriebsdienst sowie nachts geleistet hat. Nachgewiesen sind in der Zeit von April 2011 bis September 2012 ein Arbeitstag mit Fronteinsatz kombiniert mit Nachtdienst sowie von Oktober 2012 bis September 2014 insgesamt 28 Nachtstunden. Regelmässige Piketteinsätze und Frontdienst sind nicht aktenkundig. Bezüglich Intensität (Regelmässigkeit, Häufigkeit) sind die nachgewiesenen Einsätze jedoch nicht mit denjenigen eines Einsatzoffiziers und von vornherein nicht mit denjenigen eines Grenzwächters auf Stufe Grenzwachtposten vergleichbar. Es gibt für eine Ungleichbehandlung daher auch unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Beschwerdeführers hinreichende sachliche Gründe, weshalb eine Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots und des Willkürverbots auch mit Blick auf den vorliegend zu beurteilenden Einzelfall zu verneinen ist. Die Vorinstanz hat zu Recht festgestellt, dass der Beschwerdeführer mangels gesetzlicher Grundlage keinen Anspruch auf die Gewährung überparitätischer Beiträge zugunsten seiner Altersvorsorge hat, insbesondere nicht gestützt auf Art. 3
SR 172.220.111.35 Verordnung vom 20. Februar 2013 über die Pensionierung von Angehörigen der besonderen Personalkategorien (VPABP)
VPABP Art. 3 Zusätzliche Beiträge des Arbeitgebers - (Art. 32g Abs. 4 BPG)
1    Der Arbeitgeber bezahlt für Angehörige der besonderen Personalkategorien nach Artikel 2 Buchstaben a Ziffern 1-3, b Ziffern 1, 2 und 4 sowie c neben seinen reglementarischen Sparbeiträgen zusätzliche Beiträge zugunsten ihrer beruflichen Vorsorge.10
2    Die zusätzlichen Beiträge des Arbeitgebers werden in Prozenten des versicherten Verdienstes bemessen. Sie betragen für die nach Absatz 1 berechtigten:
a  Angehörigen des Berufsmilitärs und des Grenzwachtkorps:
a1  im Standardplan, für angestellte Personen bis Lohnklasse 23:
a2  im Kaderplan, für angestellte Personen ab Lohnklasse 24:
b  versetzungspflichtigen Angestellten des EDA: 10 Prozent.11
3    Die zusätzlichen Arbeitgeberbeiträge werden auf dem versicherten Verdienst nach Artikel 20 des Vorsorgereglements vom 15. Juni 200712 für die Angestellten und Rentenbeziehenden des Bundes bezahlt. Der versicherte Verdienst berechnet sich auf der Grundlage:
a  des nach den Artikeln 36, 39 und 40 der Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 200113 (BPV) festgesetzten Lohnes;
b  des Ortszuschlags nach Artikel 43 oder 114 Absatz 2 Buchstabe d BPV;
c  des Teuerungsausgleichs nach Artikel 44 Absatz 2 Buchstaben a, b, e und f oder 114 Absatz 2 Buchstabe e BPV;
d  der Funktionszulagen nach Artikel 46 oder 114 Absatz 2 Buchstabe f BPV;
e  der Sonderzulagen nach Artikel 48 oder 115 Buchstabe e BPV;
f  der Arbeitsmarktzulage nach Artikel 50.14
in Verbindung mit Art. 2 Bst. b Ziff. 3
SR 172.220.111.35 Verordnung vom 20. Februar 2013 über die Pensionierung von Angehörigen der besonderen Personalkategorien (VPABP)
VPABP Art. 2 Geltungsbereich - Diese Verordnung gilt für:
a  folgende Angehörige des Berufsmilitärs:
a1  Berufsoffizierinnen und Berufsoffiziere sowie Berufsunteroffizierinnen und Berufsunteroffiziere nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben b, c und d und Absatz 2 der Verordnung des VBS vom 9. Dezember 20034 über das militärische Personal (V Mil Pers),
a2  Angehörige des militärischen Flugdienstes nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer 1 und Buchstabe c Ziffern 1, 3 und 4 der Militärflugdienstverordnung vom 18. März 20226 (MFV),
a3  Angehörige des militärischen Flugdienstes nach Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe a Ziffer 1 MFV,
a4  hauptamtliche höhere Stabsoffizierinnen und Stabsoffiziere mit Ausnahme des Oberauditors der Armee;
b  folgende Angehörige des Grenzwachtkorps:
b1  Grenzwächterinnen und Grenzwächter auf Stufe Grenzwachtposten in Grenzwachtgrundausbildung oder mit abgeschlossener Grenzwachtgrundausbildung,
b2  Grenzwächterinnen und Grenzwächter mit abgeschlossener Grenzwachtgrundausbildung, die in einem Regionenkommando oder beim Kommando Grenzwachtkorps zeitlich befristete Einsätze von je höchstens fünf Jahren leisten,
b3  Grenzwächterinnen und Grenzwächter mit abgeschlossener Grenzwachtgrundausbildung, die in einem Regionenkommando oder beim Kommando Grenzwachtkorps einen zeitlich nicht befristeten Einsatz leisten sowie Grenzwächterinnen und Grenzwächter nach Ziffer 2, die nach dem Einsatz im Regionenkommando oder beim Kommando Grenzwachtkorps nicht mehr auf den Grenzwachtposten zurückkehren,
b4  Angestellte, die über keine Grenzwachtausbildung verfügen und bei den Regionenkommandos als Einsatzoffizierinnen und Einsatzoffiziere Dienst leisten;
c  die versetzungspflichtigen Angestellten des EDA nach Artikel 3 Buchstabe a der Verordnung des EDA vom 20. September 20028 zur Bundespersonalverordnung, die an Einsatzorten mit sehr schwierigen Lebensbedingungen eingesetzt sind;
d  das Testpilotenpersonal der armasuisse, dessen Einsätze im Flugdienst einen wesentlichen Teil der Aufgaben ausmachen.
VPABP.

10.
Das öffentliche Dienstverhältnis wird durch die Gesetzgebung bestimmt und macht daher, auch was seine vermögensrechtliche Seite angeht, die Entwicklung mit, welche jene erfährt. Vermögensrechtliche Ansprüche der öffentlichen Angestellten gelten grundsätzlich nicht als wohlerworbene Rechte, welche namentlich durch den aus dem Willkürverbot abgeleiteten Anspruch auf Treu und Glauben (Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV) geschützt sind. Eine Ausnahme, die eine Abweichung von diesem Grundsatz rechtfertigen würde, liegt nicht vor. Es besteht weder eine diesbezügliche individuell-konkrete Vereinbarung zwischen den Parteien oder einseitige Zusicherung der Arbeitgeberin, noch hatte das Gesetz die entsprechenden Beziehungen ein für alle Mal festgelegt und von den Einwirkungen der gesetzlichen Entwicklung ausgenommen. Deshalb vermag der Beschwerdeführer auch aus dem Umstand, dass er auf die Beständigkeit der alten Regelung sowie eine Gleichbehandlung mit den anderen Personalkategorien des GWK vertraut hat, nichts zu seinen Gunsten abzuleiten (vgl. zum Ganzen BGE 134 I 23 E. 7.1 m.w.H.; Jasmin Malla, in: Stämpflis Handkommentar zum BPG, 2013, Art. 15 N 12).

11.
Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.

12.

12.1 Das Beschwerdeverfahren ist in personalrechtlichen Angelegenheiten unabhängig vom Verfahrensausgang grundsätzlich kostenlos (Art. 34 Abs. 2
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)
BPG Art. 34 Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis - 1 Kommt bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis keine Einigung zu Stande, so erlässt der Arbeitgeber eine Verfügung.
1    Kommt bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis keine Einigung zu Stande, so erlässt der Arbeitgeber eine Verfügung.
1bis    Versetzungsentscheide oder andere dienstliche Anweisungen an das einer Versetzungspflicht unterstehende Personal gemäss Artikel 21 Absatz 1 Buchstaben a und cbis stellen keine beschwerdefähigen Verfügungen dar.106
2    Das erstinstanzliche Verfahren sowie das Beschwerdeverfahren nach Artikel 36 sind kostenlos, ausser bei Mutwilligkeit.107
3    Abgewiesene Stellenbewerberinnen und Stellenbewerber haben keinen Anspruch auf den Erlass einer anfechtbaren Verfügung.108
BPG), weshalb keine Verfahrenskosten zu erheben sind.

12.2 Der vollumfänglich unterliegende Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG und Art. 7 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor demBundesverwaltungsgericht [VGKE,SR 173.320.2]). Der Vorinstanz ist ebenfalls keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 7 Abs. 3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VGKE).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.
Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. _______; Einschreiben)

- das Generalsekretariat EFD (Gerichtsurkunde)

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Jürg Steiger Oliver Herrmann

Rechtsmittelbelehrung:

Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse können beim Bundesgericht angefochten werden, sofern es um eine vermögensrechtliche Angelegenheit geht, bei welcher der Streitwert mindestens Fr. 15'000.- beträgt oder bei der sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (vgl. Art. 85 Abs. 1 Bst. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 85 Streitwertgrenzen - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde unzulässig:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde unzulässig:
a  auf dem Gebiet der Staatshaftung, wenn der Streitwert weniger als 30 000 Franken beträgt;
b  auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn der Streitwert weniger als 15 000 Franken beträgt.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
und Abs. 2 des Bundesgerichtsgesetzes [BGG, SR 173.110]). Bei einer nicht vermögensrechtlichen Angelegenheit ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sie die Gleichstellung der Geschlechter betrifft (vgl. Art. 83 Bst. g
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG). Steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen, kann sie innert 30 Tagen nach Eröffnung dieses Entscheides beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

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Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : A-5627/2014
Datum : 12. Januar 2015
Publiziert : 20. Januar 2015
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse (Bund)
Gegenstand : Nichtausrichtung von überparitätischen Beiträgen


Gesetzesregister
BGG: 42 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
82 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
83 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
85
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 85 Streitwertgrenzen - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde unzulässig:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde unzulässig:
a  auf dem Gebiet der Staatshaftung, wenn der Streitwert weniger als 30 000 Franken beträgt;
b  auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn der Streitwert weniger als 15 000 Franken beträgt.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BPG: 10 
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)
BPG Art. 10 Beendigung - 1 Das unbefristete Arbeitsverhältnis endet ohne Kündigung beim Erreichen der Altersgrenze nach Artikel 21 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 194642 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG).
1    Das unbefristete Arbeitsverhältnis endet ohne Kündigung beim Erreichen der Altersgrenze nach Artikel 21 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 194642 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG).
2    Die Ausführungsbestimmungen können:
a  Verletzung wichtiger gesetzlicher oder vertraglicher Pflichten;
b  Mängeln in der Leistung oder im Verhalten;
c  mangelnder Eignung, Tauglichkeit oder Bereitschaft, die im Arbeitsvertrag vereinbarte Arbeit zu verrichten;
d  mangelnder Bereitschaft zur Verrichtung zumutbarer anderer Arbeit;
e  schwerwiegenden wirtschaftlichen oder betrieblichen Gründen, sofern der Arbeitgeber der angestellten Person keine zumutbare andere Arbeit anbieten kann;
f  Wegfalls einer gesetzlichen oder vertraglichen Anstellungsbedingung.
32k 
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)
BPG Art. 32k Überbrückungsrenten - 1 Die Ausführungsbestimmungen können eine Überbrückungsrente vorsehen für Fälle, in denen der Altersrücktritt vor dem Rentenalter nach Artikel 21 AHVG101 erfolgt. Die Überbrückungsrente wird grundsätzlich durch die Angestellten finanziert. Die Arbeitgeber können sich im Einzelfall mit höchstens 50 Prozent an der Finanzierung der Überbrückungsrente beteiligen.
1    Die Ausführungsbestimmungen können eine Überbrückungsrente vorsehen für Fälle, in denen der Altersrücktritt vor dem Rentenalter nach Artikel 21 AHVG101 erfolgt. Die Überbrückungsrente wird grundsätzlich durch die Angestellten finanziert. Die Arbeitgeber können sich im Einzelfall mit höchstens 50 Prozent an der Finanzierung der Überbrückungsrente beteiligen.
2    Die Beteiligung des Arbeitgebers an der Finanzierung der Überbrückungsrente kann bei besonderen Personalkategorien oder aus sozialen Gründen mehr als 50 Prozent betragen.
34 
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)
BPG Art. 34 Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis - 1 Kommt bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis keine Einigung zu Stande, so erlässt der Arbeitgeber eine Verfügung.
1    Kommt bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis keine Einigung zu Stande, so erlässt der Arbeitgeber eine Verfügung.
1bis    Versetzungsentscheide oder andere dienstliche Anweisungen an das einer Versetzungspflicht unterstehende Personal gemäss Artikel 21 Absatz 1 Buchstaben a und cbis stellen keine beschwerdefähigen Verfügungen dar.106
2    Das erstinstanzliche Verfahren sowie das Beschwerdeverfahren nach Artikel 36 sind kostenlos, ausser bei Mutwilligkeit.107
3    Abgewiesene Stellenbewerberinnen und Stellenbewerber haben keinen Anspruch auf den Erlass einer anfechtbaren Verfügung.108
36 
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)
BPG Art. 36 Richterliche Beschwerdeinstanzen - 1 Verfügungen des Arbeitgebers können mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.116
2    Beschwerden gegen Verfügungen, die ein Arbeitsverhältnis beim Bundesgericht betreffen, beurteilt eine Rekurskommission bestehend aus den Präsidenten oder Präsidentinnen der Verwaltungsgerichte der Kantone Waadt, Luzern und Tessin. Im Verhinderungsfall kommen die Regeln zur Anwendung, die für das Verwaltungsgericht gelten, an dem das betroffene Mitglied arbeitet. Das Verfahren richtet sich nach dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005117. Die Kommission wird vom Mitglied präsidiert, dessen Arbeitssprache die Sprache des Verfahrens ist.
3    Beschwerden gegen Verfügungen, die ein Arbeitsverhältnis beim Bundesstrafgericht betreffen, beurteilt das Bundesverwaltungsgericht.
4    Beschwerden gegen Verfügungen, die ein Arbeitsverhältnis beim Bundesverwaltungsgericht betreffen, beurteilt das Bundesstrafgericht.
37
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)
BPG Art. 37 Ausführungsbestimmungen - 1 Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen. Er beachtet dabei, dass sie die Arbeitgeber in der zur Aufgabenerfüllung notwendigen Autonomie nicht einschränken.
1    Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen. Er beachtet dabei, dass sie die Arbeitgeber in der zur Aufgabenerfüllung notwendigen Autonomie nicht einschränken.
2    Die Ausführungsbestimmungen nach Absatz 1 gelten auch für das Personal der Parlamentsdienste und des Bundesgerichts, soweit die Bundesversammlung oder das Bundesgericht für ihr Personal nicht ergänzende oder abweichende Bestimmungen erlassen.
3    Die anderen Arbeitgeber erlassen die Ausführungsbestimmungen, soweit dieses Gesetz nicht einzig den Bundesrat dazu ermächtigt.119
a  von den nicht zwingenden Bestimmungen des OR;
b  von den zwingenden Bestimmungen des OR nur zugunsten des Personals.122
BPV: 33  34a 
SR 172.220.111.3 Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV)
BPV Art. 34a
88g  88j
BV: 3 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 3 Kantone - Die Kantone sind souverän, soweit ihre Souveränität nicht durch die Bundesverfassung beschränkt ist; sie üben alle Rechte aus, die nicht dem Bund übertragen sind.
5 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
1    Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
2    Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.
3    Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben.
4    Bund und Kantone beachten das Völkerrecht.
8 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
9 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
164 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 164 Gesetzgebung - 1 Alle wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen sind in der Form des Bundesgesetzes zu erlassen. Dazu gehören insbesondere die grundlegenden Bestimmungen über:
1    Alle wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen sind in der Form des Bundesgesetzes zu erlassen. Dazu gehören insbesondere die grundlegenden Bestimmungen über:
a  die Ausübung der politischen Rechte;
b  die Einschränkungen verfassungsmässiger Rechte;
c  die Rechte und Pflichten von Personen;
d  den Kreis der Abgabepflichtigen sowie den Gegenstand und die Bemessung von Abgaben;
e  die Aufgaben und die Leistungen des Bundes;
f  die Verpflichtungen der Kantone bei der Umsetzung und beim Vollzug des Bundesrechts;
g  die Organisation und das Verfahren der Bundesbehörden.
2    Rechtsetzungsbefugnisse können durch Bundesgesetz übertragen werden, soweit dies nicht durch die Bundesverfassung ausgeschlossen wird.
190
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 190 Massgebendes Recht - Bundesgesetze und Völkerrecht sind für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden massgebend.
VGG: 31 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
32 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
33 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGKE: 7
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VPABP: 1 
SR 172.220.111.35 Verordnung vom 20. Februar 2013 über die Pensionierung von Angehörigen der besonderen Personalkategorien (VPABP)
VPABP Art. 1 Zweck und Gegenstand - (Art. 32g Abs. 4, 32k Abs. 1 und 2 BPG)
1    Diese Verordnung hat zum Zweck, die besonderen Anforderungen und Belastungen der Funktionsausübung von Angehörigen des Berufsmilitärs und des Grenzwachtkorps, des Testpilotenpersonals der armasuisse sowie der versetzungspflichtigen Angestellten des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten (EDA) (besondere Personalkategorien) abzugelten.
2    Sie regelt die Finanzierung des Altersrücktritts von Angehörigen der besonderen Personalkategorien.
2 
SR 172.220.111.35 Verordnung vom 20. Februar 2013 über die Pensionierung von Angehörigen der besonderen Personalkategorien (VPABP)
VPABP Art. 2 Geltungsbereich - Diese Verordnung gilt für:
a  folgende Angehörige des Berufsmilitärs:
a1  Berufsoffizierinnen und Berufsoffiziere sowie Berufsunteroffizierinnen und Berufsunteroffiziere nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben b, c und d und Absatz 2 der Verordnung des VBS vom 9. Dezember 20034 über das militärische Personal (V Mil Pers),
a2  Angehörige des militärischen Flugdienstes nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer 1 und Buchstabe c Ziffern 1, 3 und 4 der Militärflugdienstverordnung vom 18. März 20226 (MFV),
a3  Angehörige des militärischen Flugdienstes nach Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe a Ziffer 1 MFV,
a4  hauptamtliche höhere Stabsoffizierinnen und Stabsoffiziere mit Ausnahme des Oberauditors der Armee;
b  folgende Angehörige des Grenzwachtkorps:
b1  Grenzwächterinnen und Grenzwächter auf Stufe Grenzwachtposten in Grenzwachtgrundausbildung oder mit abgeschlossener Grenzwachtgrundausbildung,
b2  Grenzwächterinnen und Grenzwächter mit abgeschlossener Grenzwachtgrundausbildung, die in einem Regionenkommando oder beim Kommando Grenzwachtkorps zeitlich befristete Einsätze von je höchstens fünf Jahren leisten,
b3  Grenzwächterinnen und Grenzwächter mit abgeschlossener Grenzwachtgrundausbildung, die in einem Regionenkommando oder beim Kommando Grenzwachtkorps einen zeitlich nicht befristeten Einsatz leisten sowie Grenzwächterinnen und Grenzwächter nach Ziffer 2, die nach dem Einsatz im Regionenkommando oder beim Kommando Grenzwachtkorps nicht mehr auf den Grenzwachtposten zurückkehren,
b4  Angestellte, die über keine Grenzwachtausbildung verfügen und bei den Regionenkommandos als Einsatzoffizierinnen und Einsatzoffiziere Dienst leisten;
c  die versetzungspflichtigen Angestellten des EDA nach Artikel 3 Buchstabe a der Verordnung des EDA vom 20. September 20028 zur Bundespersonalverordnung, die an Einsatzorten mit sehr schwierigen Lebensbedingungen eingesetzt sind;
d  das Testpilotenpersonal der armasuisse, dessen Einsätze im Flugdienst einen wesentlichen Teil der Aufgaben ausmachen.
3 
SR 172.220.111.35 Verordnung vom 20. Februar 2013 über die Pensionierung von Angehörigen der besonderen Personalkategorien (VPABP)
VPABP Art. 3 Zusätzliche Beiträge des Arbeitgebers - (Art. 32g Abs. 4 BPG)
1    Der Arbeitgeber bezahlt für Angehörige der besonderen Personalkategorien nach Artikel 2 Buchstaben a Ziffern 1-3, b Ziffern 1, 2 und 4 sowie c neben seinen reglementarischen Sparbeiträgen zusätzliche Beiträge zugunsten ihrer beruflichen Vorsorge.10
2    Die zusätzlichen Beiträge des Arbeitgebers werden in Prozenten des versicherten Verdienstes bemessen. Sie betragen für die nach Absatz 1 berechtigten:
a  Angehörigen des Berufsmilitärs und des Grenzwachtkorps:
a1  im Standardplan, für angestellte Personen bis Lohnklasse 23:
a2  im Kaderplan, für angestellte Personen ab Lohnklasse 24:
b  versetzungspflichtigen Angestellten des EDA: 10 Prozent.11
3    Die zusätzlichen Arbeitgeberbeiträge werden auf dem versicherten Verdienst nach Artikel 20 des Vorsorgereglements vom 15. Juni 200712 für die Angestellten und Rentenbeziehenden des Bundes bezahlt. Der versicherte Verdienst berechnet sich auf der Grundlage:
a  des nach den Artikeln 36, 39 und 40 der Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 200113 (BPV) festgesetzten Lohnes;
b  des Ortszuschlags nach Artikel 43 oder 114 Absatz 2 Buchstabe d BPV;
c  des Teuerungsausgleichs nach Artikel 44 Absatz 2 Buchstaben a, b, e und f oder 114 Absatz 2 Buchstabe e BPV;
d  der Funktionszulagen nach Artikel 46 oder 114 Absatz 2 Buchstabe f BPV;
e  der Sonderzulagen nach Artikel 48 oder 115 Buchstabe e BPV;
f  der Arbeitsmarktzulage nach Artikel 50.14
5 
SR 172.220.111.35 Verordnung vom 20. Februar 2013 über die Pensionierung von Angehörigen der besonderen Personalkategorien (VPABP)
VPABP Art. 5
6 
SR 172.220.111.35 Verordnung vom 20. Februar 2013 über die Pensionierung von Angehörigen der besonderen Personalkategorien (VPABP)
VPABP Art. 6 Finanzierung der Überbrückungsrente - 1 Für Angehörige der besonderen Personalkategorien nach Artikel 2 Buchstaben a, b und d finanziert der Arbeitgeber die Überbrückungsrente nach Artikel 88f BPV22.
1    Für Angehörige der besonderen Personalkategorien nach Artikel 2 Buchstaben a, b und d finanziert der Arbeitgeber die Überbrückungsrente nach Artikel 88f BPV22.
2    Für versetzungspflichtige Angestellte des EDA finanziert der Arbeitgeber die Überbrückungsrente nach Artikel 88f BPV, sofern die angestellte Person insgesamt mindestens fünf Jahre an Orten mit schwierigen Lebensbedingungen eingesetzt war.
8 
SR 172.220.111.35 Verordnung vom 20. Februar 2013 über die Pensionierung von Angehörigen der besonderen Personalkategorien (VPABP)
VPABP Art. 8 Übergangsbestimmungen zur Anwendung des bisherigen Rechts - 1 Die Artikel 33-34a, 88g-88j und 116c BPV25 gelten weiterhin für:
1    Die Artikel 33-34a, 88g-88j und 116c BPV25 gelten weiterhin für:
a  folgende Angehörige des Berufsmilitärs:
a1  Berufsoffizierinnen und Berufsoffiziere sowie Berufsunteroffizierinnen und Berufsunteroffiziere nach Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe a BPV und Angehörige des militärischen Flugdienstes nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben a Ziffer 1, b Ziffer 1 sowie c und d der Verordnung vom 19. November 200326 über den militärischen Flugdienst, die beim Inkrafttreten dieser Verordnung das 53. Altersjahr vollendet haben,
a2  Testpilotenpersonal der armasuisse nach Artikel 33 Absatz 2 Buchstabe b BPV, die beim Inkrafttreten dieser Verordnung das 57. Altersjahr vollendet haben;
b  Angehörige des Grenzwachtkorps nach Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe b BPV, die beim Inkrafttreten dieser Verordnung das 53. Altersjahr vollendet haben.
2    Versetzungspflichtige Angestellte des EDA, Rotationspersonal der DEZA und hauptamtliche höhere Stabsoffizierinnen und Stabsoffiziere, die das 57. Altersjahr vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung vollenden, können bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung bei der zuständigen Stelle nach Artikel 2 BPV schriftlich die Pensionierung nach dem geltenden Recht verlangen. Hauptamtlichen höheren Stabsoffizieren im Range eines Brigadiers steht dieses Wahlrecht zu, wenn sie das 55. Altersjahr vor dem 1. Juli 2013 vollenden.
3    Die Angestellten nach den Absätzen 1 und 2, die nach dem bisherigen Recht pensioniert werden, erhalten keine zusätzlichen Beiträge des Arbeitgebers.
9
SR 172.220.111.35 Verordnung vom 20. Februar 2013 über die Pensionierung von Angehörigen der besonderen Personalkategorien (VPABP)
VPABP Art. 9 - 1 Angehörige der besonderen Personalkategorien nach Artikel 2 Buchstaben a Ziffern 1 und 2 sowie b und c, die das nach Artikel 8 Absatz 1 erforderliche Altersjahr noch nicht vollendet haben oder die das Gesuch nach Artikel 8 Absatz 2 nicht eingereicht haben, erhalten auf ihrem Altersguthaben eine vom Arbeitgeber finanzierte einmalige Gutschrift.
1    Angehörige der besonderen Personalkategorien nach Artikel 2 Buchstaben a Ziffern 1 und 2 sowie b und c, die das nach Artikel 8 Absatz 1 erforderliche Altersjahr noch nicht vollendet haben oder die das Gesuch nach Artikel 8 Absatz 2 nicht eingereicht haben, erhalten auf ihrem Altersguthaben eine vom Arbeitgeber finanzierte einmalige Gutschrift.
2    Die Gutschrift berechnet sich als Produkt aus dem durchschnittlichen versicherten Verdienst während der bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung anrechenbaren Dienstjahre, dem Prozentsatz nach Artikel 3 Absatz 2 und:31
a  der Anzahl Dienstjahre nach abgeschlossener Grundausbildung in einer Funktion als Angehörige des Berufsmilitärs nach Artikel 2 Buchstabe a Ziffern 1 und 2 oder des Grenzwachtkorps nach Artikel 2 Buchstabe b Ziffern 1, 2 und 4; oder
b  der Anzahl gewichteter Aufenthaltsjahre nach Anhang 1 Ziffer 3 der Verordnung des EDA vom 20. September 200233 zur Bundespersonalverordnung, die sich aus der Hälfte von höchstens 396 Indexpunkten ergibt, die die versetzungspflichtigen Angestellten des EDA und die Angehörigen des Rotationspersonals der DEZA gesamthaft erworben haben.
3    Die nach Absatz 2 Buchstabe a ermittelten Dienstjahre werden auf das nächste volle Jahr und die gewichteten Aufenthaltsjahre nach Absatz 2 Buchstabe b werden auf den nächsten vollen Monat aufgerundet und an die Einsatzdauer nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer 3 angerechnet.
4    Angehörige der besonderen Personalkategorien, die wegen ihrer Einreihung oder Funktion keine zusätzlichen Beiträge des Arbeitgebers erlangen können, erhalten die Gutschrift nach den Absätzen 2 und 3. Der Berechnung des durchschnittlichen versicherten Verdienstes werden die Lohnklasse und der Ortszuschlag vor der Beförderung oder dem Funktionswechsel nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a, höchstens jedoch die Lohnklasse 29 zugrunde gelegt. Massgebend für die Berechnung ist maximal der Höchstbetrag der Lohnklasse 29 und des entsprechenden Ortszuschlages am 30. Juni 2013.34
5    Als Dienstjahre nach abgeschlossener Grundausbildung für die Berechnung der Gutschrift gelten für höhere Stabsoffizierinnen und Stabsoffiziere die Dienstjahre als Berufsoffizierin, Berufsoffizier, Berufsmilitärpilotin oder Berufsmilitärpilot, während derer sie höchstens in der Lohnklasse 29 eingereiht waren.35
VwVG: 5 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
48 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
49 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
50 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
52 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
64
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
BGE Register
134-I-23 • 137-III-217 • 138-II-217 • 139-I-161 • 139-I-242 • 139-II-460 • 140-I-77 • 140-II-194
Weitere Urteile ab 2000
2C_1174/2012 • 8C_766/2013 • 8D_9/2013 • 9C_334/2014
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
bundesverwaltungsgericht • vorinstanz • bundesrat • arbeitnehmer • arbeitgeber • bundesgericht • berufliche vorsorge • gesetzesdelegation • nacht • funktion • delegierter • rechtsgleiche behandlung • autonomie • ermessen • stelle • verfassung • arbeitszeit • bundesverfassung • bundespersonalgesetz • bundespersonalverordnung
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BVGE
2011/15
BVGer
A-1956/2014 • A-2032/2013 • A-495/2014 • A-5627/2014 • A-6086/2010 • A-6592/2013
AS
AS 2013/771