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SR 172.220.111.3 BPV Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV) Art. 34a [1] |
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| [1] Eingefügt durch Ziff. II 3 der V vom 21. Mai 2008 über Änderungen des Bundesrechts infolge des Primatwechsels bei PUBLICA (AS 2008 2181). Aufgehoben durch Art. 7 der V vom 20. Febr. 2013 über die Pensionierung von Angehörigen der besonderen Personalkategorien, mit Wirkung seit 1. Juli 2013 (AS 2013 771). Siehe jedoch die UeB in Art. 8 dieser V. |
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SR 172.220.111.3 BPV Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV) Art. 34a [1] |
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| [1] Eingefügt durch Ziff. II 3 der V vom 21. Mai 2008 über Änderungen des Bundesrechts infolge des Primatwechsels bei PUBLICA (AS 2008 2181). Aufgehoben durch Art. 7 der V vom 20. Febr. 2013 über die Pensionierung von Angehörigen der besonderen Personalkategorien, mit Wirkung seit 1. Juli 2013 (AS 2013 771). Siehe jedoch die UeB in Art. 8 dieser V. |
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SR 172.220.111.3 BPV Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV) Art. 34a [1] |
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| [1] Eingefügt durch Ziff. II 3 der V vom 21. Mai 2008 über Änderungen des Bundesrechts infolge des Primatwechsels bei PUBLICA (AS 2008 2181). Aufgehoben durch Art. 7 der V vom 20. Febr. 2013 über die Pensionierung von Angehörigen der besonderen Personalkategorien, mit Wirkung seit 1. Juli 2013 (AS 2013 771). Siehe jedoch die UeB in Art. 8 dieser V. |
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SR 172.220.111.35 VPABP Verordnung vom 20. Februar 2013 über die Pensionierung von Angehörigen der besonderen Personalkategorien (VPABP) Art. 9 Übergangsbestimmungen zur Überführung in die besonderen Vorsorgepläne [1] |
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| Angehörige der besonderen Personalkategorien nach Artikel 2 Buchstaben a Ziffern 1 und 2 sowie b und c, die das nach Artikel 8 Absatz 1 erforderliche Altersjahr noch nicht vollendet haben oder die das Gesuch nach Artikel 8 Absatz 2 nicht eingereicht haben, erhalten auf ihrem Altersguthaben eine vom Arbeitgeber finanzierte einmalige Gutschrift. | ||||||
| Die Gutschrift berechnet sich als Produkt aus dem durchschnittlichen versicherten Verdienst während der bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung anrechenbaren Dienstjahre, dem Prozentsatz nach Artikel 3 Absatz 2 und: [2] | ||||||
| der Anzahl Dienstjahre nach abgeschlossener Grundausbildung in einer Funktion als Angehörige des Berufsmilitärs nach Artikel 2 Buchstabe a Ziffern 1 und 2 oder des Grenzwachtkorps nach Artikel 2 Buchstabe b Ziffern 1, 2 und 4; oder | ||||||
| der Anzahl gewichteter Aufenthaltsjahre nach Anhang 1 Ziffer 3 der Verordnung des EDA vom 20. September 2002 [4] zur Bundespersonalverordnung, die sich aus der Hälfte von höchstens 396 Indexpunkten ergibt, die die versetzungspflichtigen Angestellten des EDA und die Angehörigen des Rotationspersonals der DEZA gesamthaft erworben haben. | ||||||
| Die nach Absatz 2 Buchstabe a ermittelten Dienstjahre werden auf das nächste volle Jahr und die gewichteten Aufenthaltsjahre nach Absatz 2 Buchstabe b werden auf den nächsten vollen Monat aufgerundet und an die Einsatzdauer nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer 3 angerechnet. | ||||||
| Angehörige der besonderen Personalkategorien, die wegen ihrer Einreihung oder Funktion keine zusätzlichen Beiträge des Arbeitgebers erlangen können, erhalten die Gutschrift nach den Absätzen 2 und 3. Der Berechnung des durchschnittlichen versicherten Verdienstes werden die Lohnklasse und der Ortszuschlag vor der Beförderung oder dem Funktionswechsel nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a, höchstens jedoch die Lohnklasse 29 zugrunde gelegt. Massgebend für die Berechnung ist maximal der Höchstbetrag der Lohnklasse 29 und des entsprechenden Ortszuschlages am 30. Juni 2013. [5] | ||||||
| Als Dienstjahre nach abgeschlossener Grundausbildung für die Berechnung der Gutschrift gelten für höhere Stabsoffizierinnen und Stabsoffiziere die Dienstjahre als Berufsoffizierin, Berufsoffizier, Berufsmilitärpilotin oder Berufsmilitärpilot, während derer sie höchstens in der Lohnklasse 29 eingereiht waren. [6] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Juni 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1613). [2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Juni 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1613). [3] Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. 2 der V vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2014 2171). [4] SR 172.220.111.343.3 [5] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Juni 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1613). [6] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 7. Juni 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1613). | ||||||
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SR 172.220.111.35 VPABP Verordnung vom 20. Februar 2013 über die Pensionierung von Angehörigen der besonderen Personalkategorien (VPABP) Art. 3 Zusätzliche Beiträge des Arbeitgebers - (Art. 32g Abs. 4 BPG) |
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| Der Arbeitgeber bezahlt für Angehörige der besonderen Personalkategorien nach Artikel 2 Buchstaben a Ziffern 1-3, b Ziffern 1, 2 und 4 sowie c neben seinen reglementarischen Sparbeiträgen zusätzliche Beiträge zugunsten ihrer beruflichen Vorsorge. [1] | ||||||
| Die zusätzlichen Beiträge des Arbeitgebers werden in Prozenten des versicherten Verdienstes bemessen. Sie betragen für die nach Absatz 1 berechtigten: | ||||||
| Angehörigen des Berufsmilitärs und des Grenzwachtkorps:im Standardplan, für angestellte Personen bis Lohnklasse 23:im Kaderplan, für angestellte Personen ab Lohnklasse 24:vom 22. bis zum 44. Lebensjahr: 2 Prozentvom 45 bis zum 65. Lebensjahr: 5 Prozent,vom 22. bis zum 44. Lebensjahr: 2 Prozentvom 45 bis zum 65. Lebensjahr: 6 Prozent; | ||||||
| im Standardplan, für angestellte Personen bis Lohnklasse 23: | ||||||
| im Kaderplan, für angestellte Personen ab Lohnklasse 24: | ||||||
| vom 22. bis zum 44. Lebensjahr: 2 Prozent | ||||||
| vom 45 bis zum 65. Lebensjahr: 5 Prozent, | ||||||
| versetzungspflichtigen Angestellten des EDA: 10 Prozent. [2] | ||||||
| Die zusätzlichen Arbeitgeberbeiträge werden auf dem versicherten Verdienst nach Artikel 20 des Vorsorgereglements vom 15. Juni 2007 [3] für die Angestellten und Rentenbeziehenden des Bundes bezahlt. Der versicherte Verdienst berechnet sich auf der Grundlage: | ||||||
| des nach den Artikeln 36, 39 und 40 der Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 [4] (BPV) festgesetzten Lohnes; | ||||||
| des Ortszuschlags nach Artikel 43 oder 114 Absatz 2 Buchstabe d BPV; | ||||||
| des Teuerungsausgleichs nach Artikel 44 Absatz 2 Buchstaben a, b, e und f oder 114 Absatz 2 Buchstabe e BPV; | ||||||
| der Funktionszulagen nach Artikel 46 oder 114 Absatz 2 Buchstabe f BPV; | ||||||
| der Sonderzulagen nach Artikel 48 oder 115 Buchstabe e BPV; | ||||||
| der Arbeitsmarktzulage nach Artikel 50. [5] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. April 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 1235). [2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. April 2019, in Kraft seit 1. Mai 2019 (AS 2019 1235). [3] SR 172.220.141.1 [4] SR 172.220.111.3 [5] Eingefügt durch Anhang 2 Ziff. 2 der V vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2014 2171). | ||||||
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SR 172.220.111.35 VPABP Verordnung vom 20. Februar 2013 über die Pensionierung von Angehörigen der besonderen Personalkategorien (VPABP) Art. 3 Zusätzliche Beiträge des Arbeitgebers - (Art. 32g Abs. 4 BPG) |
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| Der Arbeitgeber bezahlt für Angehörige der besonderen Personalkategorien nach Artikel 2 Buchstaben a Ziffern 1-3, b Ziffern 1, 2 und 4 sowie c neben seinen reglementarischen Sparbeiträgen zusätzliche Beiträge zugunsten ihrer beruflichen Vorsorge. [1] | ||||||
| Die zusätzlichen Beiträge des Arbeitgebers werden in Prozenten des versicherten Verdienstes bemessen. Sie betragen für die nach Absatz 1 berechtigten: | ||||||
| Angehörigen des Berufsmilitärs und des Grenzwachtkorps:im Standardplan, für angestellte Personen bis Lohnklasse 23:im Kaderplan, für angestellte Personen ab Lohnklasse 24:vom 22. bis zum 44. Lebensjahr: 2 Prozentvom 45 bis zum 65. Lebensjahr: 5 Prozent,vom 22. bis zum 44. Lebensjahr: 2 Prozentvom 45 bis zum 65. Lebensjahr: 6 Prozent; | ||||||
| im Standardplan, für angestellte Personen bis Lohnklasse 23: | ||||||
| im Kaderplan, für angestellte Personen ab Lohnklasse 24: | ||||||
| vom 22. bis zum 44. Lebensjahr: 2 Prozent | ||||||
| vom 45 bis zum 65. Lebensjahr: 5 Prozent, | ||||||
| versetzungspflichtigen Angestellten des EDA: 10 Prozent. [2] | ||||||
| Die zusätzlichen Arbeitgeberbeiträge werden auf dem versicherten Verdienst nach Artikel 20 des Vorsorgereglements vom 15. Juni 2007 [3] für die Angestellten und Rentenbeziehenden des Bundes bezahlt. Der versicherte Verdienst berechnet sich auf der Grundlage: | ||||||
| des nach den Artikeln 36, 39 und 40 der Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 [4] (BPV) festgesetzten Lohnes; | ||||||
| des Ortszuschlags nach Artikel 43 oder 114 Absatz 2 Buchstabe d BPV; | ||||||
| des Teuerungsausgleichs nach Artikel 44 Absatz 2 Buchstaben a, b, e und f oder 114 Absatz 2 Buchstabe e BPV; | ||||||
| der Funktionszulagen nach Artikel 46 oder 114 Absatz 2 Buchstabe f BPV; | ||||||
| der Sonderzulagen nach Artikel 48 oder 115 Buchstabe e BPV; | ||||||
| der Arbeitsmarktzulage nach Artikel 50. [5] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. April 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 1235). [2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. April 2019, in Kraft seit 1. Mai 2019 (AS 2019 1235). [3] SR 172.220.141.1 [4] SR 172.220.111.3 [5] Eingefügt durch Anhang 2 Ziff. 2 der V vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2014 2171). | ||||||
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SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 31 Grundsatz |
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| Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 [1] über das Verwaltungsverfahren (VwVG). | ||||||
| [1] SR 172.021 | ||||||
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SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 5 |
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| Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: | ||||||
| Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; | ||||||
| Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; | ||||||
| Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. | ||||||
| Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69). [1] | ||||||
| Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
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SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 32 Ausnahmen |
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| Die Beschwerde ist unzulässig gegen: | ||||||
| Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; | ||||||
| Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen; | ||||||
| Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; | ||||||
| ... | ||||||
| Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,den Entsorgungsnachweis; | ||||||
| Rahmenbewilligungen von Kernanlagen, | ||||||
| die Genehmigung des Entsorgungsprogramms, | ||||||
| den Verschluss von geologischen Tiefenlagern, | ||||||
| den Entsorgungsnachweis; | ||||||
| Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen; | ||||||
| Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen; | ||||||
| Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken; | ||||||
| Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG); | ||||||
| Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs. | ||||||
| Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen: | ||||||
| Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind; | ||||||
| Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind. | ||||||
| [1] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 1 des Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetzes vom 30. Sept. 2011, mit Wirkung seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4103; BBl 2009 4561). [2] Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2012 5619, 2013 1603; BBl 2011 911) [3] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 2131; BBl 2013 4975). [4] Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. März 2021 (AS 2021 68; BBl 2020 3681). | ||||||
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SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 33 Vorinstanzen |
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| Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen: | ||||||
| des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung; | ||||||
| des Bundesrates betreffend:die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003 [2],die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 [3],die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 [5] über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG [7],das Verbot von Organisationen nach dem NDG,das Verbot von Organisationen und Gruppierungen nach Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024 [10] über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen,die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 [12] über das Eidgenössische Institut für Metrologie,die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 [14],die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 [16],die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017 [18],die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2018 [20] über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 [22]; | ||||||
| die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003 [2], | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 [22]; | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 [3], | ||||||
| die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 [5] über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, | ||||||
| das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG [7], | ||||||
| das Verbot von Organisationen nach dem NDG, | ||||||
| das Verbot von Organisationen und Gruppierungen nach Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024 [10] über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen, | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 [12] über das Eidgenössische Institut für Metrologie, | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 [14], | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 [16], | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017 [18], | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2018 [20] über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, | ||||||
| des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; | ||||||
| des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; | ||||||
| des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft; | ||||||
| der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats; | ||||||
| der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft; | ||||||
| der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung; | ||||||
| der Anstalten und Betriebe des Bundes; | ||||||
| der eidgenössischen Kommissionen; | ||||||
| der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe; | ||||||
| der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen; | ||||||
| kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Febr. 2008 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829). [2] SR 951.11 [3] SR 956.1 [4] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 1. Okt. 2010 über die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte politisch exponierter Personen (AS 2011 275; BBl 2010 3309). Fassung gemäss Art. 31 Abs. 2 Ziff. 1 des BG vom 18. Dez. 2015 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1803; BBl 2014 5265). [5] SR 196.1 [6] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 23. Dez. 2011 (AS 2012 3745; BBl 2007 5037, 2010 7841). Fassung gemäss Anhang Ziff. II 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105). [7] SR 121 [8] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105). [9] Eingefügt durch Art. 3 des BG vom 20. Dez. 2024 über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen, in Kraft seit 15. Mai 2025 (AS 2025 269; BBl 2024 2250). [10] SR 122.1 [11] Eingefügt durch Art. 26 Ziff. 2 des BG vom 17. Juni 2011 über das Eidgenössische Institut für Metrologie, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 6515; BBl 2010 8013). [12] SR 941.27 [13] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 20. Juni 2014 (Bündelung der Aufsicht über Revisionsunternehmen und Prüfgesellschaften), in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4073; BBl 2013 6857). [14] SR 221.302 [15] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 2745, 2018 3575; BBl 2013 1). [16] SR 812.21 [17] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Ausgleichsfondsgesetzes vom 16. Juni 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 7563; BBl 2016 311). [18] SR 830.2 [19] Eingefügt durch Art. 23 Abs. 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 3199; BBl 2018 913). [20] SR 425.1 [21] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Organisation der Bahninfrastruktur, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 1889; BBl 2016 8661). [22] SR 742.101 [23] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 20. März 2009 über das Bundespatentgericht, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2010 513, 2011 2241; BBl 2008 455). [24] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 1. Nov. 2015 (AS 2015 3847; BBl 2015 22112235). [25] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). [26] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
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SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 5 |
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| Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: | ||||||
| Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; | ||||||
| Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; | ||||||
| Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. | ||||||
| Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69). [1] | ||||||
| Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
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SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 33 Vorinstanzen |
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| Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen: | ||||||
| des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung; | ||||||
| des Bundesrates betreffend:die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003 [2],die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 [3],die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 [5] über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG [7],das Verbot von Organisationen nach dem NDG,das Verbot von Organisationen und Gruppierungen nach Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024 [10] über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen,die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 [12] über das Eidgenössische Institut für Metrologie,die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 [14],die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 [16],die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017 [18],die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2018 [20] über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 [22]; | ||||||
| die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003 [2], | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 [22]; | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 [3], | ||||||
| die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 [5] über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, | ||||||
| das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG [7], | ||||||
| das Verbot von Organisationen nach dem NDG, | ||||||
| das Verbot von Organisationen und Gruppierungen nach Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024 [10] über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen, | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 [12] über das Eidgenössische Institut für Metrologie, | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 [14], | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 [16], | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017 [18], | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2018 [20] über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, | ||||||
| des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; | ||||||
| des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; | ||||||
| des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft; | ||||||
| der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats; | ||||||
| der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft; | ||||||
| der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung; | ||||||
| der Anstalten und Betriebe des Bundes; | ||||||
| der eidgenössischen Kommissionen; | ||||||
| der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe; | ||||||
| der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen; | ||||||
| kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Febr. 2008 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829). [2] SR 951.11 [3] SR 956.1 [4] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 1. Okt. 2010 über die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte politisch exponierter Personen (AS 2011 275; BBl 2010 3309). Fassung gemäss Art. 31 Abs. 2 Ziff. 1 des BG vom 18. Dez. 2015 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1803; BBl 2014 5265). [5] SR 196.1 [6] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 23. Dez. 2011 (AS 2012 3745; BBl 2007 5037, 2010 7841). Fassung gemäss Anhang Ziff. II 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105). [7] SR 121 [8] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105). [9] Eingefügt durch Art. 3 des BG vom 20. Dez. 2024 über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen, in Kraft seit 15. Mai 2025 (AS 2025 269; BBl 2024 2250). [10] SR 122.1 [11] Eingefügt durch Art. 26 Ziff. 2 des BG vom 17. Juni 2011 über das Eidgenössische Institut für Metrologie, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 6515; BBl 2010 8013). [12] SR 941.27 [13] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 20. Juni 2014 (Bündelung der Aufsicht über Revisionsunternehmen und Prüfgesellschaften), in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4073; BBl 2013 6857). [14] SR 221.302 [15] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 2745, 2018 3575; BBl 2013 1). [16] SR 812.21 [17] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Ausgleichsfondsgesetzes vom 16. Juni 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 7563; BBl 2016 311). [18] SR 830.2 [19] Eingefügt durch Art. 23 Abs. 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 3199; BBl 2018 913). [20] SR 425.1 [21] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Organisation der Bahninfrastruktur, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 1889; BBl 2016 8661). [22] SR 742.101 [23] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 20. März 2009 über das Bundespatentgericht, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2010 513, 2011 2241; BBl 2008 455). [24] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 1. Nov. 2015 (AS 2015 3847; BBl 2015 22112235). [25] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). [26] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
|
SR 172.220.1 BPG Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG) Art. 36 [1] Richterliche Beschwerdeinstanzen |
||||||
| Verfügungen des Arbeitgebers können mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden. [2] | ||||||
| Beschwerden gegen Verfügungen, die ein Arbeitsverhältnis beim Bundesgericht betreffen, beurteilt eine Rekurskommission bestehend aus den Präsidenten oder Präsidentinnen der Verwaltungsgerichte der Kantone Waadt, Luzern und Tessin. Im Verhinderungsfall kommen die Regeln zur Anwendung, die für das Verwaltungsgericht gelten, an dem das betroffene Mitglied arbeitet. Das Verfahren richtet sich nach dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 [3]. Die Kommission wird vom Mitglied präsidiert, dessen Arbeitssprache die Sprache des Verfahrens ist. | ||||||
| Beschwerden gegen Verfügungen, die ein Arbeitsverhältnis beim Bundesstrafgericht betreffen, beurteilt das Bundesverwaltungsgericht. | ||||||
| Beschwerden gegen Verfügungen, die ein Arbeitsverhältnis beim Bundesverwaltungsgericht betreffen, beurteilt das Bundesstrafgericht. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 12 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197; BBl 2001 4202). [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1493; BBl 2011 6703). [3] SR 173.32 | ||||||
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 32 Ausnahmen |
||||||
| Die Beschwerde ist unzulässig gegen: | ||||||
| Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; | ||||||
| Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen; | ||||||
| Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; | ||||||
| ... | ||||||
| Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,den Entsorgungsnachweis; | ||||||
| Rahmenbewilligungen von Kernanlagen, | ||||||
| die Genehmigung des Entsorgungsprogramms, | ||||||
| den Verschluss von geologischen Tiefenlagern, | ||||||
| den Entsorgungsnachweis; | ||||||
| Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen; | ||||||
| Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen; | ||||||
| Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken; | ||||||
| Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG); | ||||||
| Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs. | ||||||
| Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen: | ||||||
| Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind; | ||||||
| Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind. | ||||||
| [1] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 1 des Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetzes vom 30. Sept. 2011, mit Wirkung seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4103; BBl 2009 4561). [2] Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2012 5619, 2013 1603; BBl 2011 911) [3] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 2131; BBl 2013 4975). [4] Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. März 2021 (AS 2021 68; BBl 2020 3681). | ||||||
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 37 Grundsatz |
||||||
| Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG [1], soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. | ||||||
| [1] SR 172.021 | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 48 [1] |
||||||
| Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: | ||||||
| vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; | ||||||
| durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und | ||||||
| ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. | ||||||
| Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 50 [1] |
||||||
| Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. | ||||||
| Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 52 |
||||||
| Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. | ||||||
| Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein. | ||||||
| Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten. | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 49 |
||||||
| Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: | ||||||
| Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; | ||||||
| unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; | ||||||
| Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. | ||||||
|
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 3 Kantone |
||||||
| Die Kantone sind souverän, soweit ihre Souveränität nicht durch die Bundesverfassung beschränkt ist; sie üben alle Rechte aus, die nicht dem Bund übertragen sind. | ||||||
|
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 8 Rechtsgleichheit |
||||||
| Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. | ||||||
| Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung. | ||||||
| Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit. | ||||||
| Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor. | ||||||
|
SR 172.220.111.35 VPABP Verordnung vom 20. Februar 2013 über die Pensionierung von Angehörigen der besonderen Personalkategorien (VPABP) Art. 3 Zusätzliche Beiträge des Arbeitgebers - (Art. 32g Abs. 4 BPG) |
||||||
| Der Arbeitgeber bezahlt für Angehörige der besonderen Personalkategorien nach Artikel 2 Buchstaben a Ziffern 1-3, b Ziffern 1, 2 und 4 sowie c neben seinen reglementarischen Sparbeiträgen zusätzliche Beiträge zugunsten ihrer beruflichen Vorsorge. [1] | ||||||
| Die zusätzlichen Beiträge des Arbeitgebers werden in Prozenten des versicherten Verdienstes bemessen. Sie betragen für die nach Absatz 1 berechtigten: | ||||||
| Angehörigen des Berufsmilitärs und des Grenzwachtkorps:im Standardplan, für angestellte Personen bis Lohnklasse 23:im Kaderplan, für angestellte Personen ab Lohnklasse 24:vom 22. bis zum 44. Lebensjahr: 2 Prozentvom 45 bis zum 65. Lebensjahr: 5 Prozent,vom 22. bis zum 44. Lebensjahr: 2 Prozentvom 45 bis zum 65. Lebensjahr: 6 Prozent; | ||||||
| im Standardplan, für angestellte Personen bis Lohnklasse 23: | ||||||
| im Kaderplan, für angestellte Personen ab Lohnklasse 24: | ||||||
| vom 22. bis zum 44. Lebensjahr: 2 Prozent | ||||||
| vom 45 bis zum 65. Lebensjahr: 5 Prozent, | ||||||
| versetzungspflichtigen Angestellten des EDA: 10 Prozent. [2] | ||||||
| Die zusätzlichen Arbeitgeberbeiträge werden auf dem versicherten Verdienst nach Artikel 20 des Vorsorgereglements vom 15. Juni 2007 [3] für die Angestellten und Rentenbeziehenden des Bundes bezahlt. Der versicherte Verdienst berechnet sich auf der Grundlage: | ||||||
| des nach den Artikeln 36, 39 und 40 der Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 [4] (BPV) festgesetzten Lohnes; | ||||||
| des Ortszuschlags nach Artikel 43 oder 114 Absatz 2 Buchstabe d BPV; | ||||||
| des Teuerungsausgleichs nach Artikel 44 Absatz 2 Buchstaben a, b, e und f oder 114 Absatz 2 Buchstabe e BPV; | ||||||
| der Funktionszulagen nach Artikel 46 oder 114 Absatz 2 Buchstabe f BPV; | ||||||
| der Sonderzulagen nach Artikel 48 oder 115 Buchstabe e BPV; | ||||||
| der Arbeitsmarktzulage nach Artikel 50. [5] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. April 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 1235). [2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. April 2019, in Kraft seit 1. Mai 2019 (AS 2019 1235). [3] SR 172.220.141.1 [4] SR 172.220.111.3 [5] Eingefügt durch Anhang 2 Ziff. 2 der V vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2014 2171). | ||||||
|
SR 172.220.111.35 VPABP Verordnung vom 20. Februar 2013 über die Pensionierung von Angehörigen der besonderen Personalkategorien (VPABP) Art. 2 [1] Geltungsbereich |
||||||
| Diese Verordnung gilt für: | ||||||
| folgende Angehörige des Berufsmilitärs:Berufsoffizierinnen und Berufsoffiziere sowie Berufsunteroffizierinnen und Berufsunteroffiziere nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben b, c und d und Absatz 2 der Verordnung des VBS vom 9. Dezember 2003 [2] über das militärische Personal (V Mil Pers),Angehörige des militärischen Flugdienstes nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer 1 und Buchstabe c Ziffern 1, 3 und 4 der Militärflugdienstverordnung vom 18. März 2022 [4] (MFV),Angehörige des militärischen Flugdienstes nach Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe a Ziffer 1 MFV,hauptamtliche höhere Stabsoffizierinnen und Stabsoffiziere mit Ausnahme des Oberauditors der Armee; | ||||||
| Berufsoffizierinnen und Berufsoffiziere sowie Berufsunteroffizierinnen und Berufsunteroffiziere nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben b, c und d und Absatz 2 der Verordnung des VBS vom 9. Dezember 2003 [2] über das militärische Personal (V Mil Pers), | ||||||
| Angehörige des militärischen Flugdienstes nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer 1 und Buchstabe c Ziffern 1, 3 und 4 der Militärflugdienstverordnung vom 18. März 2022 [4] (MFV), | ||||||
| Angehörige des militärischen Flugdienstes nach Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe a Ziffer 1 MFV, | ||||||
| hauptamtliche höhere Stabsoffizierinnen und Stabsoffiziere mit Ausnahme des Oberauditors der Armee; | ||||||
| folgende Angehörige des Grenzwachtkorps:Grenzwächterinnen und Grenzwächter auf Stufe Grenzwachtposten in Grenzwachtgrundausbildung oder mit abgeschlossener Grenzwachtgrundausbildung,Grenzwächterinnen und Grenzwächter mit abgeschlossener Grenzwachtgrundausbildung, die in einem Regionenkommando oder beim Kommando Grenzwachtkorps zeitlich befristete Einsätze von je höchstens fünf Jahren leisten,Grenzwächterinnen und Grenzwächter mit abgeschlossener Grenzwachtgrundausbildung, die in einem Regionenkommando oder beim Kommando Grenzwachtkorps einen zeitlich nicht befristeten Einsatz leisten sowie Grenzwächterinnen und Grenzwächter nach Ziffer 2, die nach dem Einsatz im Regionenkommando oder beim Kommando Grenzwachtkorps nicht mehr auf den Grenzwachtposten zurückkehren,Angestellte, die über keine Grenzwachtausbildung verfügen und bei den Regionenkommandos als Einsatzoffizierinnen und Einsatzoffiziere Dienst leisten; | ||||||
| Grenzwächterinnen und Grenzwächter auf Stufe Grenzwachtposten in Grenzwachtgrundausbildung oder mit abgeschlossener Grenzwachtgrundausbildung, | ||||||
| Grenzwächterinnen und Grenzwächter mit abgeschlossener Grenzwachtgrundausbildung, die in einem Regionenkommando oder beim Kommando Grenzwachtkorps zeitlich befristete Einsätze von je höchstens fünf Jahren leisten, | ||||||
| Grenzwächterinnen und Grenzwächter mit abgeschlossener Grenzwachtgrundausbildung, die in einem Regionenkommando oder beim Kommando Grenzwachtkorps einen zeitlich nicht befristeten Einsatz leisten sowie Grenzwächterinnen und Grenzwächter nach Ziffer 2, die nach dem Einsatz im Regionenkommando oder beim Kommando Grenzwachtkorps nicht mehr auf den Grenzwachtposten zurückkehren, | ||||||
| Angestellte, die über keine Grenzwachtausbildung verfügen und bei den Regionenkommandos als Einsatzoffizierinnen und Einsatzoffiziere Dienst leisten; | ||||||
| die versetzungspflichtigen Angestellten des EDA nach Artikel 3 Buchstabe a der Verordnung des EDA vom 20. September 2002 [6] zur Bundespersonalverordnung, die an Einsatzorten mit sehr schwierigen Lebensbedingungen eingesetzt sind; | ||||||
| das Testpilotenpersonal der armasuisse, dessen Einsätze im Flugdienst einen wesentlichen Teil der Aufgaben ausmachen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. April 2019, in Kraft seit 1. Mai 2019, Bst. a Ziff. 3 in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 1235). [2] SR 172.220.111.310.2 [3] Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. 1 der Militärflugdienstverordnung vom 18. März 2022, in Kraft seit 1. Juli 2022 (AS 2022 213). [4] SR 512.271 [5] Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. 1 der Militärflugdienstverordnung vom 18. März 2022, in Kraft seit 1. Juli 2022 (AS 2022 213). [6] SR 172.220.111.343.3 | ||||||
|
SR 172.220.111.35 VPABP Verordnung vom 20. Februar 2013 über die Pensionierung von Angehörigen der besonderen Personalkategorien (VPABP) Art. 2 [1] Geltungsbereich |
||||||
| Diese Verordnung gilt für: | ||||||
| folgende Angehörige des Berufsmilitärs:Berufsoffizierinnen und Berufsoffiziere sowie Berufsunteroffizierinnen und Berufsunteroffiziere nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben b, c und d und Absatz 2 der Verordnung des VBS vom 9. Dezember 2003 [2] über das militärische Personal (V Mil Pers),Angehörige des militärischen Flugdienstes nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer 1 und Buchstabe c Ziffern 1, 3 und 4 der Militärflugdienstverordnung vom 18. März 2022 [4] (MFV),Angehörige des militärischen Flugdienstes nach Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe a Ziffer 1 MFV,hauptamtliche höhere Stabsoffizierinnen und Stabsoffiziere mit Ausnahme des Oberauditors der Armee; | ||||||
| Berufsoffizierinnen und Berufsoffiziere sowie Berufsunteroffizierinnen und Berufsunteroffiziere nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben b, c und d und Absatz 2 der Verordnung des VBS vom 9. Dezember 2003 [2] über das militärische Personal (V Mil Pers), | ||||||
| Angehörige des militärischen Flugdienstes nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer 1 und Buchstabe c Ziffern 1, 3 und 4 der Militärflugdienstverordnung vom 18. März 2022 [4] (MFV), | ||||||
| Angehörige des militärischen Flugdienstes nach Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe a Ziffer 1 MFV, | ||||||
| hauptamtliche höhere Stabsoffizierinnen und Stabsoffiziere mit Ausnahme des Oberauditors der Armee; | ||||||
| folgende Angehörige des Grenzwachtkorps:Grenzwächterinnen und Grenzwächter auf Stufe Grenzwachtposten in Grenzwachtgrundausbildung oder mit abgeschlossener Grenzwachtgrundausbildung,Grenzwächterinnen und Grenzwächter mit abgeschlossener Grenzwachtgrundausbildung, die in einem Regionenkommando oder beim Kommando Grenzwachtkorps zeitlich befristete Einsätze von je höchstens fünf Jahren leisten,Grenzwächterinnen und Grenzwächter mit abgeschlossener Grenzwachtgrundausbildung, die in einem Regionenkommando oder beim Kommando Grenzwachtkorps einen zeitlich nicht befristeten Einsatz leisten sowie Grenzwächterinnen und Grenzwächter nach Ziffer 2, die nach dem Einsatz im Regionenkommando oder beim Kommando Grenzwachtkorps nicht mehr auf den Grenzwachtposten zurückkehren,Angestellte, die über keine Grenzwachtausbildung verfügen und bei den Regionenkommandos als Einsatzoffizierinnen und Einsatzoffiziere Dienst leisten; | ||||||
| Grenzwächterinnen und Grenzwächter auf Stufe Grenzwachtposten in Grenzwachtgrundausbildung oder mit abgeschlossener Grenzwachtgrundausbildung, | ||||||
| Grenzwächterinnen und Grenzwächter mit abgeschlossener Grenzwachtgrundausbildung, die in einem Regionenkommando oder beim Kommando Grenzwachtkorps zeitlich befristete Einsätze von je höchstens fünf Jahren leisten, | ||||||
| Grenzwächterinnen und Grenzwächter mit abgeschlossener Grenzwachtgrundausbildung, die in einem Regionenkommando oder beim Kommando Grenzwachtkorps einen zeitlich nicht befristeten Einsatz leisten sowie Grenzwächterinnen und Grenzwächter nach Ziffer 2, die nach dem Einsatz im Regionenkommando oder beim Kommando Grenzwachtkorps nicht mehr auf den Grenzwachtposten zurückkehren, | ||||||
| Angestellte, die über keine Grenzwachtausbildung verfügen und bei den Regionenkommandos als Einsatzoffizierinnen und Einsatzoffiziere Dienst leisten; | ||||||
| die versetzungspflichtigen Angestellten des EDA nach Artikel 3 Buchstabe a der Verordnung des EDA vom 20. September 2002 [6] zur Bundespersonalverordnung, die an Einsatzorten mit sehr schwierigen Lebensbedingungen eingesetzt sind; | ||||||
| das Testpilotenpersonal der armasuisse, dessen Einsätze im Flugdienst einen wesentlichen Teil der Aufgaben ausmachen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. April 2019, in Kraft seit 1. Mai 2019, Bst. a Ziff. 3 in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 1235). [2] SR 172.220.111.310.2 [3] Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. 1 der Militärflugdienstverordnung vom 18. März 2022, in Kraft seit 1. Juli 2022 (AS 2022 213). [4] SR 512.271 [5] Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. 1 der Militärflugdienstverordnung vom 18. März 2022, in Kraft seit 1. Juli 2022 (AS 2022 213). [6] SR 172.220.111.343.3 | ||||||
|
SR 172.220.111.35 VPABP Verordnung vom 20. Februar 2013 über die Pensionierung von Angehörigen der besonderen Personalkategorien (VPABP) Art. 2 [1] Geltungsbereich |
||||||
| Diese Verordnung gilt für: | ||||||
| folgende Angehörige des Berufsmilitärs:Berufsoffizierinnen und Berufsoffiziere sowie Berufsunteroffizierinnen und Berufsunteroffiziere nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben b, c und d und Absatz 2 der Verordnung des VBS vom 9. Dezember 2003 [2] über das militärische Personal (V Mil Pers),Angehörige des militärischen Flugdienstes nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer 1 und Buchstabe c Ziffern 1, 3 und 4 der Militärflugdienstverordnung vom 18. März 2022 [4] (MFV),Angehörige des militärischen Flugdienstes nach Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe a Ziffer 1 MFV,hauptamtliche höhere Stabsoffizierinnen und Stabsoffiziere mit Ausnahme des Oberauditors der Armee; | ||||||
| Berufsoffizierinnen und Berufsoffiziere sowie Berufsunteroffizierinnen und Berufsunteroffiziere nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben b, c und d und Absatz 2 der Verordnung des VBS vom 9. Dezember 2003 [2] über das militärische Personal (V Mil Pers), | ||||||
| Angehörige des militärischen Flugdienstes nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer 1 und Buchstabe c Ziffern 1, 3 und 4 der Militärflugdienstverordnung vom 18. März 2022 [4] (MFV), | ||||||
| Angehörige des militärischen Flugdienstes nach Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe a Ziffer 1 MFV, | ||||||
| hauptamtliche höhere Stabsoffizierinnen und Stabsoffiziere mit Ausnahme des Oberauditors der Armee; | ||||||
| folgende Angehörige des Grenzwachtkorps:Grenzwächterinnen und Grenzwächter auf Stufe Grenzwachtposten in Grenzwachtgrundausbildung oder mit abgeschlossener Grenzwachtgrundausbildung,Grenzwächterinnen und Grenzwächter mit abgeschlossener Grenzwachtgrundausbildung, die in einem Regionenkommando oder beim Kommando Grenzwachtkorps zeitlich befristete Einsätze von je höchstens fünf Jahren leisten,Grenzwächterinnen und Grenzwächter mit abgeschlossener Grenzwachtgrundausbildung, die in einem Regionenkommando oder beim Kommando Grenzwachtkorps einen zeitlich nicht befristeten Einsatz leisten sowie Grenzwächterinnen und Grenzwächter nach Ziffer 2, die nach dem Einsatz im Regionenkommando oder beim Kommando Grenzwachtkorps nicht mehr auf den Grenzwachtposten zurückkehren,Angestellte, die über keine Grenzwachtausbildung verfügen und bei den Regionenkommandos als Einsatzoffizierinnen und Einsatzoffiziere Dienst leisten; | ||||||
| Grenzwächterinnen und Grenzwächter auf Stufe Grenzwachtposten in Grenzwachtgrundausbildung oder mit abgeschlossener Grenzwachtgrundausbildung, | ||||||
| Grenzwächterinnen und Grenzwächter mit abgeschlossener Grenzwachtgrundausbildung, die in einem Regionenkommando oder beim Kommando Grenzwachtkorps zeitlich befristete Einsätze von je höchstens fünf Jahren leisten, | ||||||
| Grenzwächterinnen und Grenzwächter mit abgeschlossener Grenzwachtgrundausbildung, die in einem Regionenkommando oder beim Kommando Grenzwachtkorps einen zeitlich nicht befristeten Einsatz leisten sowie Grenzwächterinnen und Grenzwächter nach Ziffer 2, die nach dem Einsatz im Regionenkommando oder beim Kommando Grenzwachtkorps nicht mehr auf den Grenzwachtposten zurückkehren, | ||||||
| Angestellte, die über keine Grenzwachtausbildung verfügen und bei den Regionenkommandos als Einsatzoffizierinnen und Einsatzoffiziere Dienst leisten; | ||||||
| die versetzungspflichtigen Angestellten des EDA nach Artikel 3 Buchstabe a der Verordnung des EDA vom 20. September 2002 [6] zur Bundespersonalverordnung, die an Einsatzorten mit sehr schwierigen Lebensbedingungen eingesetzt sind; | ||||||
| das Testpilotenpersonal der armasuisse, dessen Einsätze im Flugdienst einen wesentlichen Teil der Aufgaben ausmachen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. April 2019, in Kraft seit 1. Mai 2019, Bst. a Ziff. 3 in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 1235). [2] SR 172.220.111.310.2 [3] Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. 1 der Militärflugdienstverordnung vom 18. März 2022, in Kraft seit 1. Juli 2022 (AS 2022 213). [4] SR 512.271 [5] Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. 1 der Militärflugdienstverordnung vom 18. März 2022, in Kraft seit 1. Juli 2022 (AS 2022 213). [6] SR 172.220.111.343.3 | ||||||
|
SR 172.220.111.35 VPABP Verordnung vom 20. Februar 2013 über die Pensionierung von Angehörigen der besonderen Personalkategorien (VPABP) Art. 2 [1] Geltungsbereich |
||||||
| Diese Verordnung gilt für: | ||||||
| folgende Angehörige des Berufsmilitärs:Berufsoffizierinnen und Berufsoffiziere sowie Berufsunteroffizierinnen und Berufsunteroffiziere nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben b, c und d und Absatz 2 der Verordnung des VBS vom 9. Dezember 2003 [2] über das militärische Personal (V Mil Pers),Angehörige des militärischen Flugdienstes nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer 1 und Buchstabe c Ziffern 1, 3 und 4 der Militärflugdienstverordnung vom 18. März 2022 [4] (MFV),Angehörige des militärischen Flugdienstes nach Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe a Ziffer 1 MFV,hauptamtliche höhere Stabsoffizierinnen und Stabsoffiziere mit Ausnahme des Oberauditors der Armee; | ||||||
| Berufsoffizierinnen und Berufsoffiziere sowie Berufsunteroffizierinnen und Berufsunteroffiziere nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben b, c und d und Absatz 2 der Verordnung des VBS vom 9. Dezember 2003 [2] über das militärische Personal (V Mil Pers), | ||||||
| Angehörige des militärischen Flugdienstes nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer 1 und Buchstabe c Ziffern 1, 3 und 4 der Militärflugdienstverordnung vom 18. März 2022 [4] (MFV), | ||||||
| Angehörige des militärischen Flugdienstes nach Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe a Ziffer 1 MFV, | ||||||
| hauptamtliche höhere Stabsoffizierinnen und Stabsoffiziere mit Ausnahme des Oberauditors der Armee; | ||||||
| folgende Angehörige des Grenzwachtkorps:Grenzwächterinnen und Grenzwächter auf Stufe Grenzwachtposten in Grenzwachtgrundausbildung oder mit abgeschlossener Grenzwachtgrundausbildung,Grenzwächterinnen und Grenzwächter mit abgeschlossener Grenzwachtgrundausbildung, die in einem Regionenkommando oder beim Kommando Grenzwachtkorps zeitlich befristete Einsätze von je höchstens fünf Jahren leisten,Grenzwächterinnen und Grenzwächter mit abgeschlossener Grenzwachtgrundausbildung, die in einem Regionenkommando oder beim Kommando Grenzwachtkorps einen zeitlich nicht befristeten Einsatz leisten sowie Grenzwächterinnen und Grenzwächter nach Ziffer 2, die nach dem Einsatz im Regionenkommando oder beim Kommando Grenzwachtkorps nicht mehr auf den Grenzwachtposten zurückkehren,Angestellte, die über keine Grenzwachtausbildung verfügen und bei den Regionenkommandos als Einsatzoffizierinnen und Einsatzoffiziere Dienst leisten; | ||||||
| Grenzwächterinnen und Grenzwächter auf Stufe Grenzwachtposten in Grenzwachtgrundausbildung oder mit abgeschlossener Grenzwachtgrundausbildung, | ||||||
| Grenzwächterinnen und Grenzwächter mit abgeschlossener Grenzwachtgrundausbildung, die in einem Regionenkommando oder beim Kommando Grenzwachtkorps zeitlich befristete Einsätze von je höchstens fünf Jahren leisten, | ||||||
| Grenzwächterinnen und Grenzwächter mit abgeschlossener Grenzwachtgrundausbildung, die in einem Regionenkommando oder beim Kommando Grenzwachtkorps einen zeitlich nicht befristeten Einsatz leisten sowie Grenzwächterinnen und Grenzwächter nach Ziffer 2, die nach dem Einsatz im Regionenkommando oder beim Kommando Grenzwachtkorps nicht mehr auf den Grenzwachtposten zurückkehren, | ||||||
| Angestellte, die über keine Grenzwachtausbildung verfügen und bei den Regionenkommandos als Einsatzoffizierinnen und Einsatzoffiziere Dienst leisten; | ||||||
| die versetzungspflichtigen Angestellten des EDA nach Artikel 3 Buchstabe a der Verordnung des EDA vom 20. September 2002 [6] zur Bundespersonalverordnung, die an Einsatzorten mit sehr schwierigen Lebensbedingungen eingesetzt sind; | ||||||
| das Testpilotenpersonal der armasuisse, dessen Einsätze im Flugdienst einen wesentlichen Teil der Aufgaben ausmachen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. April 2019, in Kraft seit 1. Mai 2019, Bst. a Ziff. 3 in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 1235). [2] SR 172.220.111.310.2 [3] Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. 1 der Militärflugdienstverordnung vom 18. März 2022, in Kraft seit 1. Juli 2022 (AS 2022 213). [4] SR 512.271 [5] Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. 1 der Militärflugdienstverordnung vom 18. März 2022, in Kraft seit 1. Juli 2022 (AS 2022 213). [6] SR 172.220.111.343.3 | ||||||
|
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns |
||||||
| Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht. | ||||||
| Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein. | ||||||
| Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben. | ||||||
| Bund und Kantone beachten das Völkerrecht. | ||||||
|
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 164 Gesetzgebung |
||||||
| Alle wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen sind in der Form des Bundesgesetzes zu erlassen. Dazu gehören insbesondere die grundlegenden Bestimmungen über: | ||||||
| die Ausübung der politischen Rechte; | ||||||
| die Einschränkungen verfassungsmässiger Rechte; | ||||||
| die Rechte und Pflichten von Personen; | ||||||
| den Kreis der Abgabepflichtigen sowie den Gegenstand und die Bemessung von Abgaben; | ||||||
| die Aufgaben und die Leistungen des Bundes; | ||||||
| die Verpflichtungen der Kantone bei der Umsetzung und beim Vollzug des Bundesrechts; | ||||||
| die Organisation und das Verfahren der Bundesbehörden. | ||||||
| Rechtsetzungsbefugnisse können durch Bundesgesetz übertragen werden, soweit dies nicht durch die Bundesverfassung ausgeschlossen wird. | ||||||
|
SR 172.220.1 BPG Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG) Art. 10 [1] Beendigung |
||||||
| Das unbefristete Arbeitsverhältnis endet ohne Kündigung beim Erreichen der Altersgrenze nach Artikel 21 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 [2] über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG). | ||||||
| Die Ausführungsbestimmungen können: | ||||||
| für bestimmte Personalkategorien einen Altersrücktritt vor dem Erreichen der Altersgrenze nach Artikel 21 AHVG festlegen; | ||||||
| die Beschäftigung über das ordentliche Rücktrittsalter hinaus vorsehen. | ||||||
| Der Arbeitgeber kann das unbefristete Arbeitsverhältnis aus sachlich hinreichenden Gründen ordentlich kündigen, insbesondere wegen: | ||||||
| Verletzung wichtiger gesetzlicher oder vertraglicher Pflichten; | ||||||
| Mängeln in der Leistung oder im Verhalten; | ||||||
| mangelnder Eignung, Tauglichkeit oder Bereitschaft, die im Arbeitsvertrag vereinbarte Arbeit zu verrichten; | ||||||
| mangelnder Bereitschaft zur Verrichtung zumutbarer anderer Arbeit; | ||||||
| schwerwiegenden wirtschaftlichen oder betrieblichen Gründen, sofern der Arbeitgeber der angestellten Person keine zumutbare andere Arbeit anbieten kann; | ||||||
| Wegfalls einer gesetzlichen oder vertraglichen Anstellungsbedingung. | ||||||
| Die Vertragsparteien können befristete und unbefristete Arbeitsverhältnisse aus wichtigen Gründen fristlos kündigen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1493; BBl 2011 6703). [2] SR 831.10 | ||||||
|
SR 172.220.1 BPG Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG) Art. 32k [1] Überbrückungsrenten |
||||||
| Die Ausführungsbestimmungen können eine Überbrückungsrente vorsehen für Fälle, in denen der Altersrücktritt vor dem Rentenalter nach Artikel 21 AHVG [2] erfolgt. Die Überbrückungsrente wird grundsätzlich durch die Angestellten finanziert. Die Arbeitgeber können sich im Einzelfall mit höchstens 50 Prozent an der Finanzierung der Überbrückungsrente beteiligen. | ||||||
| Die Beteiligung des Arbeitgebers an der Finanzierung der Überbrückungsrente kann bei besonderen Personalkategorien oder aus sozialen Gründen mehr als 50 Prozent betragen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 17. März 2017 über das Stabilisierungsprogramm 2017-2019, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 5205; BBl 2016 4691). [2] SR 831.10 | ||||||
|
SR 172.220.1 BPG Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG) Art. 37 Ausführungsbestimmungen |
||||||
| Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen. Er beachtet dabei, dass sie die Arbeitgeber in der zur Aufgabenerfüllung notwendigen Autonomie nicht einschränken. | ||||||
| Die Ausführungsbestimmungen nach Absatz 1 gelten auch für das Personal der Parlamentsdienste und des Bundesgerichts, soweit die Bundesversammlung oder das Bundesgericht für ihr Personal nicht ergänzende oder abweichende Bestimmungen erlassen. | ||||||
| Die anderen Arbeitgeber erlassen die Ausführungsbestimmungen, soweit dieses Gesetz nicht einzig den Bundesrat dazu ermächtigt. [1] | ||||||
| Die Verwaltungseinheiten, denen der Bundesrat Arbeitgeberbefugnisse nach Artikel 3 Absatz 2 übertragen hat, erlassen die Ausführungsbestimmungen unter dem Vorbehalt der Genehmigung durch den Bundesrat. [2] | ||||||
| Soweit nach Artikel 6 Absatz 2 sinngemäss das OR [3] gilt, können die Arbeitgeber in ihren Ausführungsbestimmungen abweichen: | ||||||
| von den nicht zwingenden Bestimmungen des OR; | ||||||
| von den zwingenden Bestimmungen des OR nur zugunsten des Personals. [4] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1493; BBl 2011 6703). [2] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1493; BBl 2011 6703). [3] SR 220 [4] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1493; BBl 2011 6703). | ||||||
|
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 190 Massgebendes Recht |
||||||
| Bundesgesetze und Völkerrecht sind für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden massgebend. | ||||||
|
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 8 Rechtsgleichheit |
||||||
| Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. | ||||||
| Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung. | ||||||
| Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit. | ||||||
| Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor. | ||||||
|
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben |
||||||
| Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. | ||||||
|
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 8 Rechtsgleichheit |
||||||
| Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. | ||||||
| Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung. | ||||||
| Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit. | ||||||
| Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor. | ||||||
|
SR 172.220.1 BPG Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG) Art. 37 Ausführungsbestimmungen |
||||||
| Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen. Er beachtet dabei, dass sie die Arbeitgeber in der zur Aufgabenerfüllung notwendigen Autonomie nicht einschränken. | ||||||
| Die Ausführungsbestimmungen nach Absatz 1 gelten auch für das Personal der Parlamentsdienste und des Bundesgerichts, soweit die Bundesversammlung oder das Bundesgericht für ihr Personal nicht ergänzende oder abweichende Bestimmungen erlassen. | ||||||
| Die anderen Arbeitgeber erlassen die Ausführungsbestimmungen, soweit dieses Gesetz nicht einzig den Bundesrat dazu ermächtigt. [1] | ||||||
| Die Verwaltungseinheiten, denen der Bundesrat Arbeitgeberbefugnisse nach Artikel 3 Absatz 2 übertragen hat, erlassen die Ausführungsbestimmungen unter dem Vorbehalt der Genehmigung durch den Bundesrat. [2] | ||||||
| Soweit nach Artikel 6 Absatz 2 sinngemäss das OR [3] gilt, können die Arbeitgeber in ihren Ausführungsbestimmungen abweichen: | ||||||
| von den nicht zwingenden Bestimmungen des OR; | ||||||
| von den zwingenden Bestimmungen des OR nur zugunsten des Personals. [4] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1493; BBl 2011 6703). [2] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1493; BBl 2011 6703). [3] SR 220 [4] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1493; BBl 2011 6703). | ||||||
|
SR 172.220.111.35 VPABP Verordnung vom 20. Februar 2013 über die Pensionierung von Angehörigen der besonderen Personalkategorien (VPABP) Art. 3 Zusätzliche Beiträge des Arbeitgebers - (Art. 32g Abs. 4 BPG) |
||||||
| Der Arbeitgeber bezahlt für Angehörige der besonderen Personalkategorien nach Artikel 2 Buchstaben a Ziffern 1-3, b Ziffern 1, 2 und 4 sowie c neben seinen reglementarischen Sparbeiträgen zusätzliche Beiträge zugunsten ihrer beruflichen Vorsorge. [1] | ||||||
| Die zusätzlichen Beiträge des Arbeitgebers werden in Prozenten des versicherten Verdienstes bemessen. Sie betragen für die nach Absatz 1 berechtigten: | ||||||
| Angehörigen des Berufsmilitärs und des Grenzwachtkorps:im Standardplan, für angestellte Personen bis Lohnklasse 23:im Kaderplan, für angestellte Personen ab Lohnklasse 24:vom 22. bis zum 44. Lebensjahr: 2 Prozentvom 45 bis zum 65. Lebensjahr: 5 Prozent,vom 22. bis zum 44. Lebensjahr: 2 Prozentvom 45 bis zum 65. Lebensjahr: 6 Prozent; | ||||||
| im Standardplan, für angestellte Personen bis Lohnklasse 23: | ||||||
| im Kaderplan, für angestellte Personen ab Lohnklasse 24: | ||||||
| vom 22. bis zum 44. Lebensjahr: 2 Prozent | ||||||
| vom 45 bis zum 65. Lebensjahr: 5 Prozent, | ||||||
| versetzungspflichtigen Angestellten des EDA: 10 Prozent. [2] | ||||||
| Die zusätzlichen Arbeitgeberbeiträge werden auf dem versicherten Verdienst nach Artikel 20 des Vorsorgereglements vom 15. Juni 2007 [3] für die Angestellten und Rentenbeziehenden des Bundes bezahlt. Der versicherte Verdienst berechnet sich auf der Grundlage: | ||||||
| des nach den Artikeln 36, 39 und 40 der Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 [4] (BPV) festgesetzten Lohnes; | ||||||
| des Ortszuschlags nach Artikel 43 oder 114 Absatz 2 Buchstabe d BPV; | ||||||
| des Teuerungsausgleichs nach Artikel 44 Absatz 2 Buchstaben a, b, e und f oder 114 Absatz 2 Buchstabe e BPV; | ||||||
| der Funktionszulagen nach Artikel 46 oder 114 Absatz 2 Buchstabe f BPV; | ||||||
| der Sonderzulagen nach Artikel 48 oder 115 Buchstabe e BPV; | ||||||
| der Arbeitsmarktzulage nach Artikel 50. [5] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. April 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 1235). [2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. April 2019, in Kraft seit 1. Mai 2019 (AS 2019 1235). [3] SR 172.220.141.1 [4] SR 172.220.111.3 [5] Eingefügt durch Anhang 2 Ziff. 2 der V vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2014 2171). | ||||||
|
SR 172.220.111.35 VPABP Verordnung vom 20. Februar 2013 über die Pensionierung von Angehörigen der besonderen Personalkategorien (VPABP) Art. 3 Zusätzliche Beiträge des Arbeitgebers - (Art. 32g Abs. 4 BPG) |
||||||
| Der Arbeitgeber bezahlt für Angehörige der besonderen Personalkategorien nach Artikel 2 Buchstaben a Ziffern 1-3, b Ziffern 1, 2 und 4 sowie c neben seinen reglementarischen Sparbeiträgen zusätzliche Beiträge zugunsten ihrer beruflichen Vorsorge. [1] | ||||||
| Die zusätzlichen Beiträge des Arbeitgebers werden in Prozenten des versicherten Verdienstes bemessen. Sie betragen für die nach Absatz 1 berechtigten: | ||||||
| Angehörigen des Berufsmilitärs und des Grenzwachtkorps:im Standardplan, für angestellte Personen bis Lohnklasse 23:im Kaderplan, für angestellte Personen ab Lohnklasse 24:vom 22. bis zum 44. Lebensjahr: 2 Prozentvom 45 bis zum 65. Lebensjahr: 5 Prozent,vom 22. bis zum 44. Lebensjahr: 2 Prozentvom 45 bis zum 65. Lebensjahr: 6 Prozent; | ||||||
| im Standardplan, für angestellte Personen bis Lohnklasse 23: | ||||||
| im Kaderplan, für angestellte Personen ab Lohnklasse 24: | ||||||
| vom 22. bis zum 44. Lebensjahr: 2 Prozent | ||||||
| vom 45 bis zum 65. Lebensjahr: 5 Prozent, | ||||||
| versetzungspflichtigen Angestellten des EDA: 10 Prozent. [2] | ||||||
| Die zusätzlichen Arbeitgeberbeiträge werden auf dem versicherten Verdienst nach Artikel 20 des Vorsorgereglements vom 15. Juni 2007 [3] für die Angestellten und Rentenbeziehenden des Bundes bezahlt. Der versicherte Verdienst berechnet sich auf der Grundlage: | ||||||
| des nach den Artikeln 36, 39 und 40 der Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 [4] (BPV) festgesetzten Lohnes; | ||||||
| des Ortszuschlags nach Artikel 43 oder 114 Absatz 2 Buchstabe d BPV; | ||||||
| des Teuerungsausgleichs nach Artikel 44 Absatz 2 Buchstaben a, b, e und f oder 114 Absatz 2 Buchstabe e BPV; | ||||||
| der Funktionszulagen nach Artikel 46 oder 114 Absatz 2 Buchstabe f BPV; | ||||||
| der Sonderzulagen nach Artikel 48 oder 115 Buchstabe e BPV; | ||||||
| der Arbeitsmarktzulage nach Artikel 50. [5] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. April 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 1235). [2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. April 2019, in Kraft seit 1. Mai 2019 (AS 2019 1235). [3] SR 172.220.141.1 [4] SR 172.220.111.3 [5] Eingefügt durch Anhang 2 Ziff. 2 der V vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2014 2171). | ||||||
|
SR 172.220.111.35 VPABP Verordnung vom 20. Februar 2013 über die Pensionierung von Angehörigen der besonderen Personalkategorien (VPABP) Art. 2 [1] Geltungsbereich |
||||||
| Diese Verordnung gilt für: | ||||||
| folgende Angehörige des Berufsmilitärs:Berufsoffizierinnen und Berufsoffiziere sowie Berufsunteroffizierinnen und Berufsunteroffiziere nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben b, c und d und Absatz 2 der Verordnung des VBS vom 9. Dezember 2003 [2] über das militärische Personal (V Mil Pers),Angehörige des militärischen Flugdienstes nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer 1 und Buchstabe c Ziffern 1, 3 und 4 der Militärflugdienstverordnung vom 18. März 2022 [4] (MFV),Angehörige des militärischen Flugdienstes nach Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe a Ziffer 1 MFV,hauptamtliche höhere Stabsoffizierinnen und Stabsoffiziere mit Ausnahme des Oberauditors der Armee; | ||||||
| Berufsoffizierinnen und Berufsoffiziere sowie Berufsunteroffizierinnen und Berufsunteroffiziere nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben b, c und d und Absatz 2 der Verordnung des VBS vom 9. Dezember 2003 [2] über das militärische Personal (V Mil Pers), | ||||||
| Angehörige des militärischen Flugdienstes nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer 1 und Buchstabe c Ziffern 1, 3 und 4 der Militärflugdienstverordnung vom 18. März 2022 [4] (MFV), | ||||||
| Angehörige des militärischen Flugdienstes nach Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe a Ziffer 1 MFV, | ||||||
| hauptamtliche höhere Stabsoffizierinnen und Stabsoffiziere mit Ausnahme des Oberauditors der Armee; | ||||||
| folgende Angehörige des Grenzwachtkorps:Grenzwächterinnen und Grenzwächter auf Stufe Grenzwachtposten in Grenzwachtgrundausbildung oder mit abgeschlossener Grenzwachtgrundausbildung,Grenzwächterinnen und Grenzwächter mit abgeschlossener Grenzwachtgrundausbildung, die in einem Regionenkommando oder beim Kommando Grenzwachtkorps zeitlich befristete Einsätze von je höchstens fünf Jahren leisten,Grenzwächterinnen und Grenzwächter mit abgeschlossener Grenzwachtgrundausbildung, die in einem Regionenkommando oder beim Kommando Grenzwachtkorps einen zeitlich nicht befristeten Einsatz leisten sowie Grenzwächterinnen und Grenzwächter nach Ziffer 2, die nach dem Einsatz im Regionenkommando oder beim Kommando Grenzwachtkorps nicht mehr auf den Grenzwachtposten zurückkehren,Angestellte, die über keine Grenzwachtausbildung verfügen und bei den Regionenkommandos als Einsatzoffizierinnen und Einsatzoffiziere Dienst leisten; | ||||||
| Grenzwächterinnen und Grenzwächter auf Stufe Grenzwachtposten in Grenzwachtgrundausbildung oder mit abgeschlossener Grenzwachtgrundausbildung, | ||||||
| Grenzwächterinnen und Grenzwächter mit abgeschlossener Grenzwachtgrundausbildung, die in einem Regionenkommando oder beim Kommando Grenzwachtkorps zeitlich befristete Einsätze von je höchstens fünf Jahren leisten, | ||||||
| Grenzwächterinnen und Grenzwächter mit abgeschlossener Grenzwachtgrundausbildung, die in einem Regionenkommando oder beim Kommando Grenzwachtkorps einen zeitlich nicht befristeten Einsatz leisten sowie Grenzwächterinnen und Grenzwächter nach Ziffer 2, die nach dem Einsatz im Regionenkommando oder beim Kommando Grenzwachtkorps nicht mehr auf den Grenzwachtposten zurückkehren, | ||||||
| Angestellte, die über keine Grenzwachtausbildung verfügen und bei den Regionenkommandos als Einsatzoffizierinnen und Einsatzoffiziere Dienst leisten; | ||||||
| die versetzungspflichtigen Angestellten des EDA nach Artikel 3 Buchstabe a der Verordnung des EDA vom 20. September 2002 [6] zur Bundespersonalverordnung, die an Einsatzorten mit sehr schwierigen Lebensbedingungen eingesetzt sind; | ||||||
| das Testpilotenpersonal der armasuisse, dessen Einsätze im Flugdienst einen wesentlichen Teil der Aufgaben ausmachen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. April 2019, in Kraft seit 1. Mai 2019, Bst. a Ziff. 3 in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 1235). [2] SR 172.220.111.310.2 [3] Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. 1 der Militärflugdienstverordnung vom 18. März 2022, in Kraft seit 1. Juli 2022 (AS 2022 213). [4] SR 512.271 [5] Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. 1 der Militärflugdienstverordnung vom 18. März 2022, in Kraft seit 1. Juli 2022 (AS 2022 213). [6] SR 172.220.111.343.3 | ||||||
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SR 172.220.111.35 VPABP Verordnung vom 20. Februar 2013 über die Pensionierung von Angehörigen der besonderen Personalkategorien (VPABP) Art. 2 [1] Geltungsbereich |
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| Diese Verordnung gilt für: | ||||||
| folgende Angehörige des Berufsmilitärs:Berufsoffizierinnen und Berufsoffiziere sowie Berufsunteroffizierinnen und Berufsunteroffiziere nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben b, c und d und Absatz 2 der Verordnung des VBS vom 9. Dezember 2003 [2] über das militärische Personal (V Mil Pers),Angehörige des militärischen Flugdienstes nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer 1 und Buchstabe c Ziffern 1, 3 und 4 der Militärflugdienstverordnung vom 18. März 2022 [4] (MFV),Angehörige des militärischen Flugdienstes nach Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe a Ziffer 1 MFV,hauptamtliche höhere Stabsoffizierinnen und Stabsoffiziere mit Ausnahme des Oberauditors der Armee; | ||||||
| Berufsoffizierinnen und Berufsoffiziere sowie Berufsunteroffizierinnen und Berufsunteroffiziere nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben b, c und d und Absatz 2 der Verordnung des VBS vom 9. Dezember 2003 [2] über das militärische Personal (V Mil Pers), | ||||||
| Angehörige des militärischen Flugdienstes nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer 1 und Buchstabe c Ziffern 1, 3 und 4 der Militärflugdienstverordnung vom 18. März 2022 [4] (MFV), | ||||||
| Angehörige des militärischen Flugdienstes nach Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe a Ziffer 1 MFV, | ||||||
| hauptamtliche höhere Stabsoffizierinnen und Stabsoffiziere mit Ausnahme des Oberauditors der Armee; | ||||||
| folgende Angehörige des Grenzwachtkorps:Grenzwächterinnen und Grenzwächter auf Stufe Grenzwachtposten in Grenzwachtgrundausbildung oder mit abgeschlossener Grenzwachtgrundausbildung,Grenzwächterinnen und Grenzwächter mit abgeschlossener Grenzwachtgrundausbildung, die in einem Regionenkommando oder beim Kommando Grenzwachtkorps zeitlich befristete Einsätze von je höchstens fünf Jahren leisten,Grenzwächterinnen und Grenzwächter mit abgeschlossener Grenzwachtgrundausbildung, die in einem Regionenkommando oder beim Kommando Grenzwachtkorps einen zeitlich nicht befristeten Einsatz leisten sowie Grenzwächterinnen und Grenzwächter nach Ziffer 2, die nach dem Einsatz im Regionenkommando oder beim Kommando Grenzwachtkorps nicht mehr auf den Grenzwachtposten zurückkehren,Angestellte, die über keine Grenzwachtausbildung verfügen und bei den Regionenkommandos als Einsatzoffizierinnen und Einsatzoffiziere Dienst leisten; | ||||||
| Grenzwächterinnen und Grenzwächter auf Stufe Grenzwachtposten in Grenzwachtgrundausbildung oder mit abgeschlossener Grenzwachtgrundausbildung, | ||||||
| Grenzwächterinnen und Grenzwächter mit abgeschlossener Grenzwachtgrundausbildung, die in einem Regionenkommando oder beim Kommando Grenzwachtkorps zeitlich befristete Einsätze von je höchstens fünf Jahren leisten, | ||||||
| Grenzwächterinnen und Grenzwächter mit abgeschlossener Grenzwachtgrundausbildung, die in einem Regionenkommando oder beim Kommando Grenzwachtkorps einen zeitlich nicht befristeten Einsatz leisten sowie Grenzwächterinnen und Grenzwächter nach Ziffer 2, die nach dem Einsatz im Regionenkommando oder beim Kommando Grenzwachtkorps nicht mehr auf den Grenzwachtposten zurückkehren, | ||||||
| Angestellte, die über keine Grenzwachtausbildung verfügen und bei den Regionenkommandos als Einsatzoffizierinnen und Einsatzoffiziere Dienst leisten; | ||||||
| die versetzungspflichtigen Angestellten des EDA nach Artikel 3 Buchstabe a der Verordnung des EDA vom 20. September 2002 [6] zur Bundespersonalverordnung, die an Einsatzorten mit sehr schwierigen Lebensbedingungen eingesetzt sind; | ||||||
| das Testpilotenpersonal der armasuisse, dessen Einsätze im Flugdienst einen wesentlichen Teil der Aufgaben ausmachen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. April 2019, in Kraft seit 1. Mai 2019, Bst. a Ziff. 3 in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 1235). [2] SR 172.220.111.310.2 [3] Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. 1 der Militärflugdienstverordnung vom 18. März 2022, in Kraft seit 1. Juli 2022 (AS 2022 213). [4] SR 512.271 [5] Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. 1 der Militärflugdienstverordnung vom 18. März 2022, in Kraft seit 1. Juli 2022 (AS 2022 213). [6] SR 172.220.111.343.3 | ||||||
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SR 172.220.111.35 VPABP Verordnung vom 20. Februar 2013 über die Pensionierung von Angehörigen der besonderen Personalkategorien (VPABP) Art. 5 [1] |
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| [1] Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 10. April 2019, mit Wirkung seit 1. Mai 2019 (AS 2019 1235). |
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SR 172.220.111.35 VPABP Verordnung vom 20. Februar 2013 über die Pensionierung von Angehörigen der besonderen Personalkategorien (VPABP) Art. 2 [1] Geltungsbereich |
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| Diese Verordnung gilt für: | ||||||
| folgende Angehörige des Berufsmilitärs:Berufsoffizierinnen und Berufsoffiziere sowie Berufsunteroffizierinnen und Berufsunteroffiziere nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben b, c und d und Absatz 2 der Verordnung des VBS vom 9. Dezember 2003 [2] über das militärische Personal (V Mil Pers),Angehörige des militärischen Flugdienstes nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer 1 und Buchstabe c Ziffern 1, 3 und 4 der Militärflugdienstverordnung vom 18. März 2022 [4] (MFV),Angehörige des militärischen Flugdienstes nach Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe a Ziffer 1 MFV,hauptamtliche höhere Stabsoffizierinnen und Stabsoffiziere mit Ausnahme des Oberauditors der Armee; | ||||||
| Berufsoffizierinnen und Berufsoffiziere sowie Berufsunteroffizierinnen und Berufsunteroffiziere nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben b, c und d und Absatz 2 der Verordnung des VBS vom 9. Dezember 2003 [2] über das militärische Personal (V Mil Pers), | ||||||
| Angehörige des militärischen Flugdienstes nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer 1 und Buchstabe c Ziffern 1, 3 und 4 der Militärflugdienstverordnung vom 18. März 2022 [4] (MFV), | ||||||
| Angehörige des militärischen Flugdienstes nach Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe a Ziffer 1 MFV, | ||||||
| hauptamtliche höhere Stabsoffizierinnen und Stabsoffiziere mit Ausnahme des Oberauditors der Armee; | ||||||
| folgende Angehörige des Grenzwachtkorps:Grenzwächterinnen und Grenzwächter auf Stufe Grenzwachtposten in Grenzwachtgrundausbildung oder mit abgeschlossener Grenzwachtgrundausbildung,Grenzwächterinnen und Grenzwächter mit abgeschlossener Grenzwachtgrundausbildung, die in einem Regionenkommando oder beim Kommando Grenzwachtkorps zeitlich befristete Einsätze von je höchstens fünf Jahren leisten,Grenzwächterinnen und Grenzwächter mit abgeschlossener Grenzwachtgrundausbildung, die in einem Regionenkommando oder beim Kommando Grenzwachtkorps einen zeitlich nicht befristeten Einsatz leisten sowie Grenzwächterinnen und Grenzwächter nach Ziffer 2, die nach dem Einsatz im Regionenkommando oder beim Kommando Grenzwachtkorps nicht mehr auf den Grenzwachtposten zurückkehren,Angestellte, die über keine Grenzwachtausbildung verfügen und bei den Regionenkommandos als Einsatzoffizierinnen und Einsatzoffiziere Dienst leisten; | ||||||
| Grenzwächterinnen und Grenzwächter auf Stufe Grenzwachtposten in Grenzwachtgrundausbildung oder mit abgeschlossener Grenzwachtgrundausbildung, | ||||||
| Grenzwächterinnen und Grenzwächter mit abgeschlossener Grenzwachtgrundausbildung, die in einem Regionenkommando oder beim Kommando Grenzwachtkorps zeitlich befristete Einsätze von je höchstens fünf Jahren leisten, | ||||||
| Grenzwächterinnen und Grenzwächter mit abgeschlossener Grenzwachtgrundausbildung, die in einem Regionenkommando oder beim Kommando Grenzwachtkorps einen zeitlich nicht befristeten Einsatz leisten sowie Grenzwächterinnen und Grenzwächter nach Ziffer 2, die nach dem Einsatz im Regionenkommando oder beim Kommando Grenzwachtkorps nicht mehr auf den Grenzwachtposten zurückkehren, | ||||||
| Angestellte, die über keine Grenzwachtausbildung verfügen und bei den Regionenkommandos als Einsatzoffizierinnen und Einsatzoffiziere Dienst leisten; | ||||||
| die versetzungspflichtigen Angestellten des EDA nach Artikel 3 Buchstabe a der Verordnung des EDA vom 20. September 2002 [6] zur Bundespersonalverordnung, die an Einsatzorten mit sehr schwierigen Lebensbedingungen eingesetzt sind; | ||||||
| das Testpilotenpersonal der armasuisse, dessen Einsätze im Flugdienst einen wesentlichen Teil der Aufgaben ausmachen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. April 2019, in Kraft seit 1. Mai 2019, Bst. a Ziff. 3 in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 1235). [2] SR 172.220.111.310.2 [3] Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. 1 der Militärflugdienstverordnung vom 18. März 2022, in Kraft seit 1. Juli 2022 (AS 2022 213). [4] SR 512.271 [5] Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. 1 der Militärflugdienstverordnung vom 18. März 2022, in Kraft seit 1. Juli 2022 (AS 2022 213). [6] SR 172.220.111.343.3 | ||||||
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SR 172.220.111.35 VPABP Verordnung vom 20. Februar 2013 über die Pensionierung von Angehörigen der besonderen Personalkategorien (VPABP) Art. 2 [1] Geltungsbereich |
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| Diese Verordnung gilt für: | ||||||
| folgende Angehörige des Berufsmilitärs:Berufsoffizierinnen und Berufsoffiziere sowie Berufsunteroffizierinnen und Berufsunteroffiziere nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben b, c und d und Absatz 2 der Verordnung des VBS vom 9. Dezember 2003 [2] über das militärische Personal (V Mil Pers),Angehörige des militärischen Flugdienstes nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer 1 und Buchstabe c Ziffern 1, 3 und 4 der Militärflugdienstverordnung vom 18. März 2022 [4] (MFV),Angehörige des militärischen Flugdienstes nach Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe a Ziffer 1 MFV,hauptamtliche höhere Stabsoffizierinnen und Stabsoffiziere mit Ausnahme des Oberauditors der Armee; | ||||||
| Berufsoffizierinnen und Berufsoffiziere sowie Berufsunteroffizierinnen und Berufsunteroffiziere nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben b, c und d und Absatz 2 der Verordnung des VBS vom 9. Dezember 2003 [2] über das militärische Personal (V Mil Pers), | ||||||
| Angehörige des militärischen Flugdienstes nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer 1 und Buchstabe c Ziffern 1, 3 und 4 der Militärflugdienstverordnung vom 18. März 2022 [4] (MFV), | ||||||
| Angehörige des militärischen Flugdienstes nach Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe a Ziffer 1 MFV, | ||||||
| hauptamtliche höhere Stabsoffizierinnen und Stabsoffiziere mit Ausnahme des Oberauditors der Armee; | ||||||
| folgende Angehörige des Grenzwachtkorps:Grenzwächterinnen und Grenzwächter auf Stufe Grenzwachtposten in Grenzwachtgrundausbildung oder mit abgeschlossener Grenzwachtgrundausbildung,Grenzwächterinnen und Grenzwächter mit abgeschlossener Grenzwachtgrundausbildung, die in einem Regionenkommando oder beim Kommando Grenzwachtkorps zeitlich befristete Einsätze von je höchstens fünf Jahren leisten,Grenzwächterinnen und Grenzwächter mit abgeschlossener Grenzwachtgrundausbildung, die in einem Regionenkommando oder beim Kommando Grenzwachtkorps einen zeitlich nicht befristeten Einsatz leisten sowie Grenzwächterinnen und Grenzwächter nach Ziffer 2, die nach dem Einsatz im Regionenkommando oder beim Kommando Grenzwachtkorps nicht mehr auf den Grenzwachtposten zurückkehren,Angestellte, die über keine Grenzwachtausbildung verfügen und bei den Regionenkommandos als Einsatzoffizierinnen und Einsatzoffiziere Dienst leisten; | ||||||
| Grenzwächterinnen und Grenzwächter auf Stufe Grenzwachtposten in Grenzwachtgrundausbildung oder mit abgeschlossener Grenzwachtgrundausbildung, | ||||||
| Grenzwächterinnen und Grenzwächter mit abgeschlossener Grenzwachtgrundausbildung, die in einem Regionenkommando oder beim Kommando Grenzwachtkorps zeitlich befristete Einsätze von je höchstens fünf Jahren leisten, | ||||||
| Grenzwächterinnen und Grenzwächter mit abgeschlossener Grenzwachtgrundausbildung, die in einem Regionenkommando oder beim Kommando Grenzwachtkorps einen zeitlich nicht befristeten Einsatz leisten sowie Grenzwächterinnen und Grenzwächter nach Ziffer 2, die nach dem Einsatz im Regionenkommando oder beim Kommando Grenzwachtkorps nicht mehr auf den Grenzwachtposten zurückkehren, | ||||||
| Angestellte, die über keine Grenzwachtausbildung verfügen und bei den Regionenkommandos als Einsatzoffizierinnen und Einsatzoffiziere Dienst leisten; | ||||||
| die versetzungspflichtigen Angestellten des EDA nach Artikel 3 Buchstabe a der Verordnung des EDA vom 20. September 2002 [6] zur Bundespersonalverordnung, die an Einsatzorten mit sehr schwierigen Lebensbedingungen eingesetzt sind; | ||||||
| das Testpilotenpersonal der armasuisse, dessen Einsätze im Flugdienst einen wesentlichen Teil der Aufgaben ausmachen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. April 2019, in Kraft seit 1. Mai 2019, Bst. a Ziff. 3 in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 1235). [2] SR 172.220.111.310.2 [3] Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. 1 der Militärflugdienstverordnung vom 18. März 2022, in Kraft seit 1. Juli 2022 (AS 2022 213). [4] SR 512.271 [5] Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. 1 der Militärflugdienstverordnung vom 18. März 2022, in Kraft seit 1. Juli 2022 (AS 2022 213). [6] SR 172.220.111.343.3 | ||||||
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SR 172.220.111.35 VPABP Verordnung vom 20. Februar 2013 über die Pensionierung von Angehörigen der besonderen Personalkategorien (VPABP) Art. 2 [1] Geltungsbereich |
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| Diese Verordnung gilt für: | ||||||
| folgende Angehörige des Berufsmilitärs:Berufsoffizierinnen und Berufsoffiziere sowie Berufsunteroffizierinnen und Berufsunteroffiziere nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben b, c und d und Absatz 2 der Verordnung des VBS vom 9. Dezember 2003 [2] über das militärische Personal (V Mil Pers),Angehörige des militärischen Flugdienstes nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer 1 und Buchstabe c Ziffern 1, 3 und 4 der Militärflugdienstverordnung vom 18. März 2022 [4] (MFV),Angehörige des militärischen Flugdienstes nach Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe a Ziffer 1 MFV,hauptamtliche höhere Stabsoffizierinnen und Stabsoffiziere mit Ausnahme des Oberauditors der Armee; | ||||||
| Berufsoffizierinnen und Berufsoffiziere sowie Berufsunteroffizierinnen und Berufsunteroffiziere nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben b, c und d und Absatz 2 der Verordnung des VBS vom 9. Dezember 2003 [2] über das militärische Personal (V Mil Pers), | ||||||
| Angehörige des militärischen Flugdienstes nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer 1 und Buchstabe c Ziffern 1, 3 und 4 der Militärflugdienstverordnung vom 18. März 2022 [4] (MFV), | ||||||
| Angehörige des militärischen Flugdienstes nach Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe a Ziffer 1 MFV, | ||||||
| hauptamtliche höhere Stabsoffizierinnen und Stabsoffiziere mit Ausnahme des Oberauditors der Armee; | ||||||
| folgende Angehörige des Grenzwachtkorps:Grenzwächterinnen und Grenzwächter auf Stufe Grenzwachtposten in Grenzwachtgrundausbildung oder mit abgeschlossener Grenzwachtgrundausbildung,Grenzwächterinnen und Grenzwächter mit abgeschlossener Grenzwachtgrundausbildung, die in einem Regionenkommando oder beim Kommando Grenzwachtkorps zeitlich befristete Einsätze von je höchstens fünf Jahren leisten,Grenzwächterinnen und Grenzwächter mit abgeschlossener Grenzwachtgrundausbildung, die in einem Regionenkommando oder beim Kommando Grenzwachtkorps einen zeitlich nicht befristeten Einsatz leisten sowie Grenzwächterinnen und Grenzwächter nach Ziffer 2, die nach dem Einsatz im Regionenkommando oder beim Kommando Grenzwachtkorps nicht mehr auf den Grenzwachtposten zurückkehren,Angestellte, die über keine Grenzwachtausbildung verfügen und bei den Regionenkommandos als Einsatzoffizierinnen und Einsatzoffiziere Dienst leisten; | ||||||
| Grenzwächterinnen und Grenzwächter auf Stufe Grenzwachtposten in Grenzwachtgrundausbildung oder mit abgeschlossener Grenzwachtgrundausbildung, | ||||||
| Grenzwächterinnen und Grenzwächter mit abgeschlossener Grenzwachtgrundausbildung, die in einem Regionenkommando oder beim Kommando Grenzwachtkorps zeitlich befristete Einsätze von je höchstens fünf Jahren leisten, | ||||||
| Grenzwächterinnen und Grenzwächter mit abgeschlossener Grenzwachtgrundausbildung, die in einem Regionenkommando oder beim Kommando Grenzwachtkorps einen zeitlich nicht befristeten Einsatz leisten sowie Grenzwächterinnen und Grenzwächter nach Ziffer 2, die nach dem Einsatz im Regionenkommando oder beim Kommando Grenzwachtkorps nicht mehr auf den Grenzwachtposten zurückkehren, | ||||||
| Angestellte, die über keine Grenzwachtausbildung verfügen und bei den Regionenkommandos als Einsatzoffizierinnen und Einsatzoffiziere Dienst leisten; | ||||||
| die versetzungspflichtigen Angestellten des EDA nach Artikel 3 Buchstabe a der Verordnung des EDA vom 20. September 2002 [6] zur Bundespersonalverordnung, die an Einsatzorten mit sehr schwierigen Lebensbedingungen eingesetzt sind; | ||||||
| das Testpilotenpersonal der armasuisse, dessen Einsätze im Flugdienst einen wesentlichen Teil der Aufgaben ausmachen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. April 2019, in Kraft seit 1. Mai 2019, Bst. a Ziff. 3 in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 1235). [2] SR 172.220.111.310.2 [3] Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. 1 der Militärflugdienstverordnung vom 18. März 2022, in Kraft seit 1. Juli 2022 (AS 2022 213). [4] SR 512.271 [5] Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. 1 der Militärflugdienstverordnung vom 18. März 2022, in Kraft seit 1. Juli 2022 (AS 2022 213). [6] SR 172.220.111.343.3 | ||||||
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SR 172.220.111.35 VPABP Verordnung vom 20. Februar 2013 über die Pensionierung von Angehörigen der besonderen Personalkategorien (VPABP) Art. 2 [1] Geltungsbereich |
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| Diese Verordnung gilt für: | ||||||
| folgende Angehörige des Berufsmilitärs:Berufsoffizierinnen und Berufsoffiziere sowie Berufsunteroffizierinnen und Berufsunteroffiziere nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben b, c und d und Absatz 2 der Verordnung des VBS vom 9. Dezember 2003 [2] über das militärische Personal (V Mil Pers),Angehörige des militärischen Flugdienstes nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer 1 und Buchstabe c Ziffern 1, 3 und 4 der Militärflugdienstverordnung vom 18. März 2022 [4] (MFV),Angehörige des militärischen Flugdienstes nach Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe a Ziffer 1 MFV,hauptamtliche höhere Stabsoffizierinnen und Stabsoffiziere mit Ausnahme des Oberauditors der Armee; | ||||||
| Berufsoffizierinnen und Berufsoffiziere sowie Berufsunteroffizierinnen und Berufsunteroffiziere nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben b, c und d und Absatz 2 der Verordnung des VBS vom 9. Dezember 2003 [2] über das militärische Personal (V Mil Pers), | ||||||
| Angehörige des militärischen Flugdienstes nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer 1 und Buchstabe c Ziffern 1, 3 und 4 der Militärflugdienstverordnung vom 18. März 2022 [4] (MFV), | ||||||
| Angehörige des militärischen Flugdienstes nach Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe a Ziffer 1 MFV, | ||||||
| hauptamtliche höhere Stabsoffizierinnen und Stabsoffiziere mit Ausnahme des Oberauditors der Armee; | ||||||
| folgende Angehörige des Grenzwachtkorps:Grenzwächterinnen und Grenzwächter auf Stufe Grenzwachtposten in Grenzwachtgrundausbildung oder mit abgeschlossener Grenzwachtgrundausbildung,Grenzwächterinnen und Grenzwächter mit abgeschlossener Grenzwachtgrundausbildung, die in einem Regionenkommando oder beim Kommando Grenzwachtkorps zeitlich befristete Einsätze von je höchstens fünf Jahren leisten,Grenzwächterinnen und Grenzwächter mit abgeschlossener Grenzwachtgrundausbildung, die in einem Regionenkommando oder beim Kommando Grenzwachtkorps einen zeitlich nicht befristeten Einsatz leisten sowie Grenzwächterinnen und Grenzwächter nach Ziffer 2, die nach dem Einsatz im Regionenkommando oder beim Kommando Grenzwachtkorps nicht mehr auf den Grenzwachtposten zurückkehren,Angestellte, die über keine Grenzwachtausbildung verfügen und bei den Regionenkommandos als Einsatzoffizierinnen und Einsatzoffiziere Dienst leisten; | ||||||
| Grenzwächterinnen und Grenzwächter auf Stufe Grenzwachtposten in Grenzwachtgrundausbildung oder mit abgeschlossener Grenzwachtgrundausbildung, | ||||||
| Grenzwächterinnen und Grenzwächter mit abgeschlossener Grenzwachtgrundausbildung, die in einem Regionenkommando oder beim Kommando Grenzwachtkorps zeitlich befristete Einsätze von je höchstens fünf Jahren leisten, | ||||||
| Grenzwächterinnen und Grenzwächter mit abgeschlossener Grenzwachtgrundausbildung, die in einem Regionenkommando oder beim Kommando Grenzwachtkorps einen zeitlich nicht befristeten Einsatz leisten sowie Grenzwächterinnen und Grenzwächter nach Ziffer 2, die nach dem Einsatz im Regionenkommando oder beim Kommando Grenzwachtkorps nicht mehr auf den Grenzwachtposten zurückkehren, | ||||||
| Angestellte, die über keine Grenzwachtausbildung verfügen und bei den Regionenkommandos als Einsatzoffizierinnen und Einsatzoffiziere Dienst leisten; | ||||||
| die versetzungspflichtigen Angestellten des EDA nach Artikel 3 Buchstabe a der Verordnung des EDA vom 20. September 2002 [6] zur Bundespersonalverordnung, die an Einsatzorten mit sehr schwierigen Lebensbedingungen eingesetzt sind; | ||||||
| das Testpilotenpersonal der armasuisse, dessen Einsätze im Flugdienst einen wesentlichen Teil der Aufgaben ausmachen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. April 2019, in Kraft seit 1. Mai 2019, Bst. a Ziff. 3 in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 1235). [2] SR 172.220.111.310.2 [3] Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. 1 der Militärflugdienstverordnung vom 18. März 2022, in Kraft seit 1. Juli 2022 (AS 2022 213). [4] SR 512.271 [5] Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. 1 der Militärflugdienstverordnung vom 18. März 2022, in Kraft seit 1. Juli 2022 (AS 2022 213). [6] SR 172.220.111.343.3 | ||||||
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SR 172.220.111.35 VPABP Verordnung vom 20. Februar 2013 über die Pensionierung von Angehörigen der besonderen Personalkategorien (VPABP) Art. 9 Übergangsbestimmungen zur Überführung in die besonderen Vorsorgepläne [1] |
||||||
| Angehörige der besonderen Personalkategorien nach Artikel 2 Buchstaben a Ziffern 1 und 2 sowie b und c, die das nach Artikel 8 Absatz 1 erforderliche Altersjahr noch nicht vollendet haben oder die das Gesuch nach Artikel 8 Absatz 2 nicht eingereicht haben, erhalten auf ihrem Altersguthaben eine vom Arbeitgeber finanzierte einmalige Gutschrift. | ||||||
| Die Gutschrift berechnet sich als Produkt aus dem durchschnittlichen versicherten Verdienst während der bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung anrechenbaren Dienstjahre, dem Prozentsatz nach Artikel 3 Absatz 2 und: [2] | ||||||
| der Anzahl Dienstjahre nach abgeschlossener Grundausbildung in einer Funktion als Angehörige des Berufsmilitärs nach Artikel 2 Buchstabe a Ziffern 1 und 2 oder des Grenzwachtkorps nach Artikel 2 Buchstabe b Ziffern 1, 2 und 4; oder | ||||||
| der Anzahl gewichteter Aufenthaltsjahre nach Anhang 1 Ziffer 3 der Verordnung des EDA vom 20. September 2002 [4] zur Bundespersonalverordnung, die sich aus der Hälfte von höchstens 396 Indexpunkten ergibt, die die versetzungspflichtigen Angestellten des EDA und die Angehörigen des Rotationspersonals der DEZA gesamthaft erworben haben. | ||||||
| Die nach Absatz 2 Buchstabe a ermittelten Dienstjahre werden auf das nächste volle Jahr und die gewichteten Aufenthaltsjahre nach Absatz 2 Buchstabe b werden auf den nächsten vollen Monat aufgerundet und an die Einsatzdauer nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer 3 angerechnet. | ||||||
| Angehörige der besonderen Personalkategorien, die wegen ihrer Einreihung oder Funktion keine zusätzlichen Beiträge des Arbeitgebers erlangen können, erhalten die Gutschrift nach den Absätzen 2 und 3. Der Berechnung des durchschnittlichen versicherten Verdienstes werden die Lohnklasse und der Ortszuschlag vor der Beförderung oder dem Funktionswechsel nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a, höchstens jedoch die Lohnklasse 29 zugrunde gelegt. Massgebend für die Berechnung ist maximal der Höchstbetrag der Lohnklasse 29 und des entsprechenden Ortszuschlages am 30. Juni 2013. [5] | ||||||
| Als Dienstjahre nach abgeschlossener Grundausbildung für die Berechnung der Gutschrift gelten für höhere Stabsoffizierinnen und Stabsoffiziere die Dienstjahre als Berufsoffizierin, Berufsoffizier, Berufsmilitärpilotin oder Berufsmilitärpilot, während derer sie höchstens in der Lohnklasse 29 eingereiht waren. [6] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Juni 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1613). [2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Juni 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1613). [3] Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. 2 der V vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2014 2171). [4] SR 172.220.111.343.3 [5] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Juni 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1613). [6] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 7. Juni 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1613). | ||||||
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SR 172.220.111.35 VPABP Verordnung vom 20. Februar 2013 über die Pensionierung von Angehörigen der besonderen Personalkategorien (VPABP) Art. 2 [1] Geltungsbereich |
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| Diese Verordnung gilt für: | ||||||
| folgende Angehörige des Berufsmilitärs:Berufsoffizierinnen und Berufsoffiziere sowie Berufsunteroffizierinnen und Berufsunteroffiziere nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben b, c und d und Absatz 2 der Verordnung des VBS vom 9. Dezember 2003 [2] über das militärische Personal (V Mil Pers),Angehörige des militärischen Flugdienstes nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer 1 und Buchstabe c Ziffern 1, 3 und 4 der Militärflugdienstverordnung vom 18. März 2022 [4] (MFV),Angehörige des militärischen Flugdienstes nach Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe a Ziffer 1 MFV,hauptamtliche höhere Stabsoffizierinnen und Stabsoffiziere mit Ausnahme des Oberauditors der Armee; | ||||||
| Berufsoffizierinnen und Berufsoffiziere sowie Berufsunteroffizierinnen und Berufsunteroffiziere nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben b, c und d und Absatz 2 der Verordnung des VBS vom 9. Dezember 2003 [2] über das militärische Personal (V Mil Pers), | ||||||
| Angehörige des militärischen Flugdienstes nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer 1 und Buchstabe c Ziffern 1, 3 und 4 der Militärflugdienstverordnung vom 18. März 2022 [4] (MFV), | ||||||
| Angehörige des militärischen Flugdienstes nach Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe a Ziffer 1 MFV, | ||||||
| hauptamtliche höhere Stabsoffizierinnen und Stabsoffiziere mit Ausnahme des Oberauditors der Armee; | ||||||
| folgende Angehörige des Grenzwachtkorps:Grenzwächterinnen und Grenzwächter auf Stufe Grenzwachtposten in Grenzwachtgrundausbildung oder mit abgeschlossener Grenzwachtgrundausbildung,Grenzwächterinnen und Grenzwächter mit abgeschlossener Grenzwachtgrundausbildung, die in einem Regionenkommando oder beim Kommando Grenzwachtkorps zeitlich befristete Einsätze von je höchstens fünf Jahren leisten,Grenzwächterinnen und Grenzwächter mit abgeschlossener Grenzwachtgrundausbildung, die in einem Regionenkommando oder beim Kommando Grenzwachtkorps einen zeitlich nicht befristeten Einsatz leisten sowie Grenzwächterinnen und Grenzwächter nach Ziffer 2, die nach dem Einsatz im Regionenkommando oder beim Kommando Grenzwachtkorps nicht mehr auf den Grenzwachtposten zurückkehren,Angestellte, die über keine Grenzwachtausbildung verfügen und bei den Regionenkommandos als Einsatzoffizierinnen und Einsatzoffiziere Dienst leisten; | ||||||
| Grenzwächterinnen und Grenzwächter auf Stufe Grenzwachtposten in Grenzwachtgrundausbildung oder mit abgeschlossener Grenzwachtgrundausbildung, | ||||||
| Grenzwächterinnen und Grenzwächter mit abgeschlossener Grenzwachtgrundausbildung, die in einem Regionenkommando oder beim Kommando Grenzwachtkorps zeitlich befristete Einsätze von je höchstens fünf Jahren leisten, | ||||||
| Grenzwächterinnen und Grenzwächter mit abgeschlossener Grenzwachtgrundausbildung, die in einem Regionenkommando oder beim Kommando Grenzwachtkorps einen zeitlich nicht befristeten Einsatz leisten sowie Grenzwächterinnen und Grenzwächter nach Ziffer 2, die nach dem Einsatz im Regionenkommando oder beim Kommando Grenzwachtkorps nicht mehr auf den Grenzwachtposten zurückkehren, | ||||||
| Angestellte, die über keine Grenzwachtausbildung verfügen und bei den Regionenkommandos als Einsatzoffizierinnen und Einsatzoffiziere Dienst leisten; | ||||||
| die versetzungspflichtigen Angestellten des EDA nach Artikel 3 Buchstabe a der Verordnung des EDA vom 20. September 2002 [6] zur Bundespersonalverordnung, die an Einsatzorten mit sehr schwierigen Lebensbedingungen eingesetzt sind; | ||||||
| das Testpilotenpersonal der armasuisse, dessen Einsätze im Flugdienst einen wesentlichen Teil der Aufgaben ausmachen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. April 2019, in Kraft seit 1. Mai 2019, Bst. a Ziff. 3 in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 1235). [2] SR 172.220.111.310.2 [3] Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. 1 der Militärflugdienstverordnung vom 18. März 2022, in Kraft seit 1. Juli 2022 (AS 2022 213). [4] SR 512.271 [5] Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. 1 der Militärflugdienstverordnung vom 18. März 2022, in Kraft seit 1. Juli 2022 (AS 2022 213). [6] SR 172.220.111.343.3 | ||||||
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SR 172.220.111.35 VPABP Verordnung vom 20. Februar 2013 über die Pensionierung von Angehörigen der besonderen Personalkategorien (VPABP) Art. 8 Übergangsbestimmungen zur Anwendung des bisherigen Rechts |
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| Die Artikel 33-34a, 88g-88j und 116c BPV [1] gelten weiterhin für: | ||||||
| folgende Angehörige des Berufsmilitärs:Berufsoffizierinnen und Berufsoffiziere sowie Berufsunteroffizierinnen und Berufsunteroffiziere nach Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe a BPV und Angehörige des militärischen Flugdienstes nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben a Ziffer 1, b Ziffer 1 sowie c und d der Verordnung vom 19. November 2003 [2] über den militärischen Flugdienst, die beim Inkrafttreten dieser Verordnung das 53. Altersjahr vollendet haben,Testpilotenpersonal der armasuisse nach Artikel 33 Absatz 2 Buchstabe b BPV, die beim Inkrafttreten dieser Verordnung das 57. Altersjahr vollendet haben; | ||||||
| Berufsoffizierinnen und Berufsoffiziere sowie Berufsunteroffizierinnen und Berufsunteroffiziere nach Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe a BPV und Angehörige des militärischen Flugdienstes nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben a Ziffer 1, b Ziffer 1 sowie c und d der Verordnung vom 19. November 2003 [2] über den militärischen Flugdienst, die beim Inkrafttreten dieser Verordnung das 53. Altersjahr vollendet haben, | ||||||
| Testpilotenpersonal der armasuisse nach Artikel 33 Absatz 2 Buchstabe b BPV, die beim Inkrafttreten dieser Verordnung das 57. Altersjahr vollendet haben; | ||||||
| Angehörige des Grenzwachtkorps nach Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe b BPV, die beim Inkrafttreten dieser Verordnung das 53. Altersjahr vollendet haben. | ||||||
| Versetzungspflichtige Angestellte des EDA, Rotationspersonal der DEZA und hauptamtliche höhere Stabsoffizierinnen und Stabsoffiziere, die das 57. Altersjahr vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung vollenden, können bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung bei der zuständigen Stelle nach Artikel 2 BPV schriftlich die Pensionierung nach dem geltenden Recht verlangen. Hauptamtlichen höheren Stabsoffizieren im Range eines Brigadiers steht dieses Wahlrecht zu, wenn sie das 55. Altersjahr vor dem 1. Juli 2013 vollenden. | ||||||
| Die Angestellten nach den Absätzen 1 und 2, die nach dem bisherigen Recht pensioniert werden, erhalten keine zusätzlichen Beiträge des Arbeitgebers. | ||||||
| [1] AS 2007 2871; 2008 2181; 2009 6417; 2010 2649, 5793 [2] SR 512.271 | ||||||
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SR 172.220.111.35 VPABP Verordnung vom 20. Februar 2013 über die Pensionierung von Angehörigen der besonderen Personalkategorien (VPABP) Art. 2 [1] Geltungsbereich |
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| Diese Verordnung gilt für: | ||||||
| folgende Angehörige des Berufsmilitärs:Berufsoffizierinnen und Berufsoffiziere sowie Berufsunteroffizierinnen und Berufsunteroffiziere nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben b, c und d und Absatz 2 der Verordnung des VBS vom 9. Dezember 2003 [2] über das militärische Personal (V Mil Pers),Angehörige des militärischen Flugdienstes nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer 1 und Buchstabe c Ziffern 1, 3 und 4 der Militärflugdienstverordnung vom 18. März 2022 [4] (MFV),Angehörige des militärischen Flugdienstes nach Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe a Ziffer 1 MFV,hauptamtliche höhere Stabsoffizierinnen und Stabsoffiziere mit Ausnahme des Oberauditors der Armee; | ||||||
| Berufsoffizierinnen und Berufsoffiziere sowie Berufsunteroffizierinnen und Berufsunteroffiziere nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben b, c und d und Absatz 2 der Verordnung des VBS vom 9. Dezember 2003 [2] über das militärische Personal (V Mil Pers), | ||||||
| Angehörige des militärischen Flugdienstes nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer 1 und Buchstabe c Ziffern 1, 3 und 4 der Militärflugdienstverordnung vom 18. März 2022 [4] (MFV), | ||||||
| Angehörige des militärischen Flugdienstes nach Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe a Ziffer 1 MFV, | ||||||
| hauptamtliche höhere Stabsoffizierinnen und Stabsoffiziere mit Ausnahme des Oberauditors der Armee; | ||||||
| folgende Angehörige des Grenzwachtkorps:Grenzwächterinnen und Grenzwächter auf Stufe Grenzwachtposten in Grenzwachtgrundausbildung oder mit abgeschlossener Grenzwachtgrundausbildung,Grenzwächterinnen und Grenzwächter mit abgeschlossener Grenzwachtgrundausbildung, die in einem Regionenkommando oder beim Kommando Grenzwachtkorps zeitlich befristete Einsätze von je höchstens fünf Jahren leisten,Grenzwächterinnen und Grenzwächter mit abgeschlossener Grenzwachtgrundausbildung, die in einem Regionenkommando oder beim Kommando Grenzwachtkorps einen zeitlich nicht befristeten Einsatz leisten sowie Grenzwächterinnen und Grenzwächter nach Ziffer 2, die nach dem Einsatz im Regionenkommando oder beim Kommando Grenzwachtkorps nicht mehr auf den Grenzwachtposten zurückkehren,Angestellte, die über keine Grenzwachtausbildung verfügen und bei den Regionenkommandos als Einsatzoffizierinnen und Einsatzoffiziere Dienst leisten; | ||||||
| Grenzwächterinnen und Grenzwächter auf Stufe Grenzwachtposten in Grenzwachtgrundausbildung oder mit abgeschlossener Grenzwachtgrundausbildung, | ||||||
| Grenzwächterinnen und Grenzwächter mit abgeschlossener Grenzwachtgrundausbildung, die in einem Regionenkommando oder beim Kommando Grenzwachtkorps zeitlich befristete Einsätze von je höchstens fünf Jahren leisten, | ||||||
| Grenzwächterinnen und Grenzwächter mit abgeschlossener Grenzwachtgrundausbildung, die in einem Regionenkommando oder beim Kommando Grenzwachtkorps einen zeitlich nicht befristeten Einsatz leisten sowie Grenzwächterinnen und Grenzwächter nach Ziffer 2, die nach dem Einsatz im Regionenkommando oder beim Kommando Grenzwachtkorps nicht mehr auf den Grenzwachtposten zurückkehren, | ||||||
| Angestellte, die über keine Grenzwachtausbildung verfügen und bei den Regionenkommandos als Einsatzoffizierinnen und Einsatzoffiziere Dienst leisten; | ||||||
| die versetzungspflichtigen Angestellten des EDA nach Artikel 3 Buchstabe a der Verordnung des EDA vom 20. September 2002 [6] zur Bundespersonalverordnung, die an Einsatzorten mit sehr schwierigen Lebensbedingungen eingesetzt sind; | ||||||
| das Testpilotenpersonal der armasuisse, dessen Einsätze im Flugdienst einen wesentlichen Teil der Aufgaben ausmachen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. April 2019, in Kraft seit 1. Mai 2019, Bst. a Ziff. 3 in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 1235). [2] SR 172.220.111.310.2 [3] Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. 1 der Militärflugdienstverordnung vom 18. März 2022, in Kraft seit 1. Juli 2022 (AS 2022 213). [4] SR 512.271 [5] Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. 1 der Militärflugdienstverordnung vom 18. März 2022, in Kraft seit 1. Juli 2022 (AS 2022 213). [6] SR 172.220.111.343.3 | ||||||
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SR 172.220.111.35 VPABP Verordnung vom 20. Februar 2013 über die Pensionierung von Angehörigen der besonderen Personalkategorien (VPABP) Art. 2 [1] Geltungsbereich |
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| Diese Verordnung gilt für: | ||||||
| folgende Angehörige des Berufsmilitärs:Berufsoffizierinnen und Berufsoffiziere sowie Berufsunteroffizierinnen und Berufsunteroffiziere nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben b, c und d und Absatz 2 der Verordnung des VBS vom 9. Dezember 2003 [2] über das militärische Personal (V Mil Pers),Angehörige des militärischen Flugdienstes nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer 1 und Buchstabe c Ziffern 1, 3 und 4 der Militärflugdienstverordnung vom 18. März 2022 [4] (MFV),Angehörige des militärischen Flugdienstes nach Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe a Ziffer 1 MFV,hauptamtliche höhere Stabsoffizierinnen und Stabsoffiziere mit Ausnahme des Oberauditors der Armee; | ||||||
| Berufsoffizierinnen und Berufsoffiziere sowie Berufsunteroffizierinnen und Berufsunteroffiziere nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben b, c und d und Absatz 2 der Verordnung des VBS vom 9. Dezember 2003 [2] über das militärische Personal (V Mil Pers), | ||||||
| Angehörige des militärischen Flugdienstes nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer 1 und Buchstabe c Ziffern 1, 3 und 4 der Militärflugdienstverordnung vom 18. März 2022 [4] (MFV), | ||||||
| Angehörige des militärischen Flugdienstes nach Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe a Ziffer 1 MFV, | ||||||
| hauptamtliche höhere Stabsoffizierinnen und Stabsoffiziere mit Ausnahme des Oberauditors der Armee; | ||||||
| folgende Angehörige des Grenzwachtkorps:Grenzwächterinnen und Grenzwächter auf Stufe Grenzwachtposten in Grenzwachtgrundausbildung oder mit abgeschlossener Grenzwachtgrundausbildung,Grenzwächterinnen und Grenzwächter mit abgeschlossener Grenzwachtgrundausbildung, die in einem Regionenkommando oder beim Kommando Grenzwachtkorps zeitlich befristete Einsätze von je höchstens fünf Jahren leisten,Grenzwächterinnen und Grenzwächter mit abgeschlossener Grenzwachtgrundausbildung, die in einem Regionenkommando oder beim Kommando Grenzwachtkorps einen zeitlich nicht befristeten Einsatz leisten sowie Grenzwächterinnen und Grenzwächter nach Ziffer 2, die nach dem Einsatz im Regionenkommando oder beim Kommando Grenzwachtkorps nicht mehr auf den Grenzwachtposten zurückkehren,Angestellte, die über keine Grenzwachtausbildung verfügen und bei den Regionenkommandos als Einsatzoffizierinnen und Einsatzoffiziere Dienst leisten; | ||||||
| Grenzwächterinnen und Grenzwächter auf Stufe Grenzwachtposten in Grenzwachtgrundausbildung oder mit abgeschlossener Grenzwachtgrundausbildung, | ||||||
| Grenzwächterinnen und Grenzwächter mit abgeschlossener Grenzwachtgrundausbildung, die in einem Regionenkommando oder beim Kommando Grenzwachtkorps zeitlich befristete Einsätze von je höchstens fünf Jahren leisten, | ||||||
| Grenzwächterinnen und Grenzwächter mit abgeschlossener Grenzwachtgrundausbildung, die in einem Regionenkommando oder beim Kommando Grenzwachtkorps einen zeitlich nicht befristeten Einsatz leisten sowie Grenzwächterinnen und Grenzwächter nach Ziffer 2, die nach dem Einsatz im Regionenkommando oder beim Kommando Grenzwachtkorps nicht mehr auf den Grenzwachtposten zurückkehren, | ||||||
| Angestellte, die über keine Grenzwachtausbildung verfügen und bei den Regionenkommandos als Einsatzoffizierinnen und Einsatzoffiziere Dienst leisten; | ||||||
| die versetzungspflichtigen Angestellten des EDA nach Artikel 3 Buchstabe a der Verordnung des EDA vom 20. September 2002 [6] zur Bundespersonalverordnung, die an Einsatzorten mit sehr schwierigen Lebensbedingungen eingesetzt sind; | ||||||
| das Testpilotenpersonal der armasuisse, dessen Einsätze im Flugdienst einen wesentlichen Teil der Aufgaben ausmachen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. April 2019, in Kraft seit 1. Mai 2019, Bst. a Ziff. 3 in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 1235). [2] SR 172.220.111.310.2 [3] Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. 1 der Militärflugdienstverordnung vom 18. März 2022, in Kraft seit 1. Juli 2022 (AS 2022 213). [4] SR 512.271 [5] Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. 1 der Militärflugdienstverordnung vom 18. März 2022, in Kraft seit 1. Juli 2022 (AS 2022 213). [6] SR 172.220.111.343.3 | ||||||
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SR 172.220.111.35 VPABP Verordnung vom 20. Februar 2013 über die Pensionierung von Angehörigen der besonderen Personalkategorien (VPABP) Art. 2 [1] Geltungsbereich |
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| Diese Verordnung gilt für: | ||||||
| folgende Angehörige des Berufsmilitärs:Berufsoffizierinnen und Berufsoffiziere sowie Berufsunteroffizierinnen und Berufsunteroffiziere nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben b, c und d und Absatz 2 der Verordnung des VBS vom 9. Dezember 2003 [2] über das militärische Personal (V Mil Pers),Angehörige des militärischen Flugdienstes nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer 1 und Buchstabe c Ziffern 1, 3 und 4 der Militärflugdienstverordnung vom 18. März 2022 [4] (MFV),Angehörige des militärischen Flugdienstes nach Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe a Ziffer 1 MFV,hauptamtliche höhere Stabsoffizierinnen und Stabsoffiziere mit Ausnahme des Oberauditors der Armee; | ||||||
| Berufsoffizierinnen und Berufsoffiziere sowie Berufsunteroffizierinnen und Berufsunteroffiziere nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben b, c und d und Absatz 2 der Verordnung des VBS vom 9. Dezember 2003 [2] über das militärische Personal (V Mil Pers), | ||||||
| Angehörige des militärischen Flugdienstes nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer 1 und Buchstabe c Ziffern 1, 3 und 4 der Militärflugdienstverordnung vom 18. März 2022 [4] (MFV), | ||||||
| Angehörige des militärischen Flugdienstes nach Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe a Ziffer 1 MFV, | ||||||
| hauptamtliche höhere Stabsoffizierinnen und Stabsoffiziere mit Ausnahme des Oberauditors der Armee; | ||||||
| folgende Angehörige des Grenzwachtkorps:Grenzwächterinnen und Grenzwächter auf Stufe Grenzwachtposten in Grenzwachtgrundausbildung oder mit abgeschlossener Grenzwachtgrundausbildung,Grenzwächterinnen und Grenzwächter mit abgeschlossener Grenzwachtgrundausbildung, die in einem Regionenkommando oder beim Kommando Grenzwachtkorps zeitlich befristete Einsätze von je höchstens fünf Jahren leisten,Grenzwächterinnen und Grenzwächter mit abgeschlossener Grenzwachtgrundausbildung, die in einem Regionenkommando oder beim Kommando Grenzwachtkorps einen zeitlich nicht befristeten Einsatz leisten sowie Grenzwächterinnen und Grenzwächter nach Ziffer 2, die nach dem Einsatz im Regionenkommando oder beim Kommando Grenzwachtkorps nicht mehr auf den Grenzwachtposten zurückkehren,Angestellte, die über keine Grenzwachtausbildung verfügen und bei den Regionenkommandos als Einsatzoffizierinnen und Einsatzoffiziere Dienst leisten; | ||||||
| Grenzwächterinnen und Grenzwächter auf Stufe Grenzwachtposten in Grenzwachtgrundausbildung oder mit abgeschlossener Grenzwachtgrundausbildung, | ||||||
| Grenzwächterinnen und Grenzwächter mit abgeschlossener Grenzwachtgrundausbildung, die in einem Regionenkommando oder beim Kommando Grenzwachtkorps zeitlich befristete Einsätze von je höchstens fünf Jahren leisten, | ||||||
| Grenzwächterinnen und Grenzwächter mit abgeschlossener Grenzwachtgrundausbildung, die in einem Regionenkommando oder beim Kommando Grenzwachtkorps einen zeitlich nicht befristeten Einsatz leisten sowie Grenzwächterinnen und Grenzwächter nach Ziffer 2, die nach dem Einsatz im Regionenkommando oder beim Kommando Grenzwachtkorps nicht mehr auf den Grenzwachtposten zurückkehren, | ||||||
| Angestellte, die über keine Grenzwachtausbildung verfügen und bei den Regionenkommandos als Einsatzoffizierinnen und Einsatzoffiziere Dienst leisten; | ||||||
| die versetzungspflichtigen Angestellten des EDA nach Artikel 3 Buchstabe a der Verordnung des EDA vom 20. September 2002 [6] zur Bundespersonalverordnung, die an Einsatzorten mit sehr schwierigen Lebensbedingungen eingesetzt sind; | ||||||
| das Testpilotenpersonal der armasuisse, dessen Einsätze im Flugdienst einen wesentlichen Teil der Aufgaben ausmachen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. April 2019, in Kraft seit 1. Mai 2019, Bst. a Ziff. 3 in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 1235). [2] SR 172.220.111.310.2 [3] Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. 1 der Militärflugdienstverordnung vom 18. März 2022, in Kraft seit 1. Juli 2022 (AS 2022 213). [4] SR 512.271 [5] Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. 1 der Militärflugdienstverordnung vom 18. März 2022, in Kraft seit 1. Juli 2022 (AS 2022 213). [6] SR 172.220.111.343.3 | ||||||
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SR 172.220.111.35 VPABP Verordnung vom 20. Februar 2013 über die Pensionierung von Angehörigen der besonderen Personalkategorien (VPABP) Art. 9 Übergangsbestimmungen zur Überführung in die besonderen Vorsorgepläne [1] |
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| Angehörige der besonderen Personalkategorien nach Artikel 2 Buchstaben a Ziffern 1 und 2 sowie b und c, die das nach Artikel 8 Absatz 1 erforderliche Altersjahr noch nicht vollendet haben oder die das Gesuch nach Artikel 8 Absatz 2 nicht eingereicht haben, erhalten auf ihrem Altersguthaben eine vom Arbeitgeber finanzierte einmalige Gutschrift. | ||||||
| Die Gutschrift berechnet sich als Produkt aus dem durchschnittlichen versicherten Verdienst während der bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung anrechenbaren Dienstjahre, dem Prozentsatz nach Artikel 3 Absatz 2 und: [2] | ||||||
| der Anzahl Dienstjahre nach abgeschlossener Grundausbildung in einer Funktion als Angehörige des Berufsmilitärs nach Artikel 2 Buchstabe a Ziffern 1 und 2 oder des Grenzwachtkorps nach Artikel 2 Buchstabe b Ziffern 1, 2 und 4; oder | ||||||
| der Anzahl gewichteter Aufenthaltsjahre nach Anhang 1 Ziffer 3 der Verordnung des EDA vom 20. September 2002 [4] zur Bundespersonalverordnung, die sich aus der Hälfte von höchstens 396 Indexpunkten ergibt, die die versetzungspflichtigen Angestellten des EDA und die Angehörigen des Rotationspersonals der DEZA gesamthaft erworben haben. | ||||||
| Die nach Absatz 2 Buchstabe a ermittelten Dienstjahre werden auf das nächste volle Jahr und die gewichteten Aufenthaltsjahre nach Absatz 2 Buchstabe b werden auf den nächsten vollen Monat aufgerundet und an die Einsatzdauer nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer 3 angerechnet. | ||||||
| Angehörige der besonderen Personalkategorien, die wegen ihrer Einreihung oder Funktion keine zusätzlichen Beiträge des Arbeitgebers erlangen können, erhalten die Gutschrift nach den Absätzen 2 und 3. Der Berechnung des durchschnittlichen versicherten Verdienstes werden die Lohnklasse und der Ortszuschlag vor der Beförderung oder dem Funktionswechsel nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a, höchstens jedoch die Lohnklasse 29 zugrunde gelegt. Massgebend für die Berechnung ist maximal der Höchstbetrag der Lohnklasse 29 und des entsprechenden Ortszuschlages am 30. Juni 2013. [5] | ||||||
| Als Dienstjahre nach abgeschlossener Grundausbildung für die Berechnung der Gutschrift gelten für höhere Stabsoffizierinnen und Stabsoffiziere die Dienstjahre als Berufsoffizierin, Berufsoffizier, Berufsmilitärpilotin oder Berufsmilitärpilot, während derer sie höchstens in der Lohnklasse 29 eingereiht waren. [6] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Juni 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1613). [2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Juni 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1613). [3] Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. 2 der V vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2014 2171). [4] SR 172.220.111.343.3 [5] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Juni 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1613). [6] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 7. Juni 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1613). | ||||||
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SR 172.220.111.35 VPABP Verordnung vom 20. Februar 2013 über die Pensionierung von Angehörigen der besonderen Personalkategorien (VPABP) Art. 2 [1] Geltungsbereich |
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| Diese Verordnung gilt für: | ||||||
| folgende Angehörige des Berufsmilitärs:Berufsoffizierinnen und Berufsoffiziere sowie Berufsunteroffizierinnen und Berufsunteroffiziere nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben b, c und d und Absatz 2 der Verordnung des VBS vom 9. Dezember 2003 [2] über das militärische Personal (V Mil Pers),Angehörige des militärischen Flugdienstes nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer 1 und Buchstabe c Ziffern 1, 3 und 4 der Militärflugdienstverordnung vom 18. März 2022 [4] (MFV),Angehörige des militärischen Flugdienstes nach Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe a Ziffer 1 MFV,hauptamtliche höhere Stabsoffizierinnen und Stabsoffiziere mit Ausnahme des Oberauditors der Armee; | ||||||
| Berufsoffizierinnen und Berufsoffiziere sowie Berufsunteroffizierinnen und Berufsunteroffiziere nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben b, c und d und Absatz 2 der Verordnung des VBS vom 9. Dezember 2003 [2] über das militärische Personal (V Mil Pers), | ||||||
| Angehörige des militärischen Flugdienstes nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer 1 und Buchstabe c Ziffern 1, 3 und 4 der Militärflugdienstverordnung vom 18. März 2022 [4] (MFV), | ||||||
| Angehörige des militärischen Flugdienstes nach Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe a Ziffer 1 MFV, | ||||||
| hauptamtliche höhere Stabsoffizierinnen und Stabsoffiziere mit Ausnahme des Oberauditors der Armee; | ||||||
| folgende Angehörige des Grenzwachtkorps:Grenzwächterinnen und Grenzwächter auf Stufe Grenzwachtposten in Grenzwachtgrundausbildung oder mit abgeschlossener Grenzwachtgrundausbildung,Grenzwächterinnen und Grenzwächter mit abgeschlossener Grenzwachtgrundausbildung, die in einem Regionenkommando oder beim Kommando Grenzwachtkorps zeitlich befristete Einsätze von je höchstens fünf Jahren leisten,Grenzwächterinnen und Grenzwächter mit abgeschlossener Grenzwachtgrundausbildung, die in einem Regionenkommando oder beim Kommando Grenzwachtkorps einen zeitlich nicht befristeten Einsatz leisten sowie Grenzwächterinnen und Grenzwächter nach Ziffer 2, die nach dem Einsatz im Regionenkommando oder beim Kommando Grenzwachtkorps nicht mehr auf den Grenzwachtposten zurückkehren,Angestellte, die über keine Grenzwachtausbildung verfügen und bei den Regionenkommandos als Einsatzoffizierinnen und Einsatzoffiziere Dienst leisten; | ||||||
| Grenzwächterinnen und Grenzwächter auf Stufe Grenzwachtposten in Grenzwachtgrundausbildung oder mit abgeschlossener Grenzwachtgrundausbildung, | ||||||
| Grenzwächterinnen und Grenzwächter mit abgeschlossener Grenzwachtgrundausbildung, die in einem Regionenkommando oder beim Kommando Grenzwachtkorps zeitlich befristete Einsätze von je höchstens fünf Jahren leisten, | ||||||
| Grenzwächterinnen und Grenzwächter mit abgeschlossener Grenzwachtgrundausbildung, die in einem Regionenkommando oder beim Kommando Grenzwachtkorps einen zeitlich nicht befristeten Einsatz leisten sowie Grenzwächterinnen und Grenzwächter nach Ziffer 2, die nach dem Einsatz im Regionenkommando oder beim Kommando Grenzwachtkorps nicht mehr auf den Grenzwachtposten zurückkehren, | ||||||
| Angestellte, die über keine Grenzwachtausbildung verfügen und bei den Regionenkommandos als Einsatzoffizierinnen und Einsatzoffiziere Dienst leisten; | ||||||
| die versetzungspflichtigen Angestellten des EDA nach Artikel 3 Buchstabe a der Verordnung des EDA vom 20. September 2002 [6] zur Bundespersonalverordnung, die an Einsatzorten mit sehr schwierigen Lebensbedingungen eingesetzt sind; | ||||||
| das Testpilotenpersonal der armasuisse, dessen Einsätze im Flugdienst einen wesentlichen Teil der Aufgaben ausmachen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. April 2019, in Kraft seit 1. Mai 2019, Bst. a Ziff. 3 in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 1235). [2] SR 172.220.111.310.2 [3] Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. 1 der Militärflugdienstverordnung vom 18. März 2022, in Kraft seit 1. Juli 2022 (AS 2022 213). [4] SR 512.271 [5] Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. 1 der Militärflugdienstverordnung vom 18. März 2022, in Kraft seit 1. Juli 2022 (AS 2022 213). [6] SR 172.220.111.343.3 | ||||||
|
SR 172.220.111.35 VPABP Verordnung vom 20. Februar 2013 über die Pensionierung von Angehörigen der besonderen Personalkategorien (VPABP) Art. 3 Zusätzliche Beiträge des Arbeitgebers - (Art. 32g Abs. 4 BPG) |
||||||
| Der Arbeitgeber bezahlt für Angehörige der besonderen Personalkategorien nach Artikel 2 Buchstaben a Ziffern 1-3, b Ziffern 1, 2 und 4 sowie c neben seinen reglementarischen Sparbeiträgen zusätzliche Beiträge zugunsten ihrer beruflichen Vorsorge. [1] | ||||||
| Die zusätzlichen Beiträge des Arbeitgebers werden in Prozenten des versicherten Verdienstes bemessen. Sie betragen für die nach Absatz 1 berechtigten: | ||||||
| Angehörigen des Berufsmilitärs und des Grenzwachtkorps:im Standardplan, für angestellte Personen bis Lohnklasse 23:im Kaderplan, für angestellte Personen ab Lohnklasse 24:vom 22. bis zum 44. Lebensjahr: 2 Prozentvom 45 bis zum 65. Lebensjahr: 5 Prozent,vom 22. bis zum 44. Lebensjahr: 2 Prozentvom 45 bis zum 65. Lebensjahr: 6 Prozent; | ||||||
| im Standardplan, für angestellte Personen bis Lohnklasse 23: | ||||||
| im Kaderplan, für angestellte Personen ab Lohnklasse 24: | ||||||
| vom 22. bis zum 44. Lebensjahr: 2 Prozent | ||||||
| vom 45 bis zum 65. Lebensjahr: 5 Prozent, | ||||||
| versetzungspflichtigen Angestellten des EDA: 10 Prozent. [2] | ||||||
| Die zusätzlichen Arbeitgeberbeiträge werden auf dem versicherten Verdienst nach Artikel 20 des Vorsorgereglements vom 15. Juni 2007 [3] für die Angestellten und Rentenbeziehenden des Bundes bezahlt. Der versicherte Verdienst berechnet sich auf der Grundlage: | ||||||
| des nach den Artikeln 36, 39 und 40 der Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 [4] (BPV) festgesetzten Lohnes; | ||||||
| des Ortszuschlags nach Artikel 43 oder 114 Absatz 2 Buchstabe d BPV; | ||||||
| des Teuerungsausgleichs nach Artikel 44 Absatz 2 Buchstaben a, b, e und f oder 114 Absatz 2 Buchstabe e BPV; | ||||||
| der Funktionszulagen nach Artikel 46 oder 114 Absatz 2 Buchstabe f BPV; | ||||||
| der Sonderzulagen nach Artikel 48 oder 115 Buchstabe e BPV; | ||||||
| der Arbeitsmarktzulage nach Artikel 50. [5] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. April 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 1235). [2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. April 2019, in Kraft seit 1. Mai 2019 (AS 2019 1235). [3] SR 172.220.141.1 [4] SR 172.220.111.3 [5] Eingefügt durch Anhang 2 Ziff. 2 der V vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2014 2171). | ||||||
|
SR 172.220.111.35 VPABP Verordnung vom 20. Februar 2013 über die Pensionierung von Angehörigen der besonderen Personalkategorien (VPABP) Art. 5 [1] |
||||||
| [1] Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 10. April 2019, mit Wirkung seit 1. Mai 2019 (AS 2019 1235). |
|
SR 172.220.111.35 VPABP Verordnung vom 20. Februar 2013 über die Pensionierung von Angehörigen der besonderen Personalkategorien (VPABP) Art. 9 Übergangsbestimmungen zur Überführung in die besonderen Vorsorgepläne [1] |
||||||
| Angehörige der besonderen Personalkategorien nach Artikel 2 Buchstaben a Ziffern 1 und 2 sowie b und c, die das nach Artikel 8 Absatz 1 erforderliche Altersjahr noch nicht vollendet haben oder die das Gesuch nach Artikel 8 Absatz 2 nicht eingereicht haben, erhalten auf ihrem Altersguthaben eine vom Arbeitgeber finanzierte einmalige Gutschrift. | ||||||
| Die Gutschrift berechnet sich als Produkt aus dem durchschnittlichen versicherten Verdienst während der bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung anrechenbaren Dienstjahre, dem Prozentsatz nach Artikel 3 Absatz 2 und: [2] | ||||||
| der Anzahl Dienstjahre nach abgeschlossener Grundausbildung in einer Funktion als Angehörige des Berufsmilitärs nach Artikel 2 Buchstabe a Ziffern 1 und 2 oder des Grenzwachtkorps nach Artikel 2 Buchstabe b Ziffern 1, 2 und 4; oder | ||||||
| der Anzahl gewichteter Aufenthaltsjahre nach Anhang 1 Ziffer 3 der Verordnung des EDA vom 20. September 2002 [4] zur Bundespersonalverordnung, die sich aus der Hälfte von höchstens 396 Indexpunkten ergibt, die die versetzungspflichtigen Angestellten des EDA und die Angehörigen des Rotationspersonals der DEZA gesamthaft erworben haben. | ||||||
| Die nach Absatz 2 Buchstabe a ermittelten Dienstjahre werden auf das nächste volle Jahr und die gewichteten Aufenthaltsjahre nach Absatz 2 Buchstabe b werden auf den nächsten vollen Monat aufgerundet und an die Einsatzdauer nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer 3 angerechnet. | ||||||
| Angehörige der besonderen Personalkategorien, die wegen ihrer Einreihung oder Funktion keine zusätzlichen Beiträge des Arbeitgebers erlangen können, erhalten die Gutschrift nach den Absätzen 2 und 3. Der Berechnung des durchschnittlichen versicherten Verdienstes werden die Lohnklasse und der Ortszuschlag vor der Beförderung oder dem Funktionswechsel nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a, höchstens jedoch die Lohnklasse 29 zugrunde gelegt. Massgebend für die Berechnung ist maximal der Höchstbetrag der Lohnklasse 29 und des entsprechenden Ortszuschlages am 30. Juni 2013. [5] | ||||||
| Als Dienstjahre nach abgeschlossener Grundausbildung für die Berechnung der Gutschrift gelten für höhere Stabsoffizierinnen und Stabsoffiziere die Dienstjahre als Berufsoffizierin, Berufsoffizier, Berufsmilitärpilotin oder Berufsmilitärpilot, während derer sie höchstens in der Lohnklasse 29 eingereiht waren. [6] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Juni 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1613). [2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Juni 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1613). [3] Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. 2 der V vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2014 2171). [4] SR 172.220.111.343.3 [5] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Juni 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1613). [6] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 7. Juni 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1613). | ||||||
|
SR 172.220.111.35 VPABP Verordnung vom 20. Februar 2013 über die Pensionierung von Angehörigen der besonderen Personalkategorien (VPABP) Art. 2 [1] Geltungsbereich |
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| Diese Verordnung gilt für: | ||||||
| folgende Angehörige des Berufsmilitärs:Berufsoffizierinnen und Berufsoffiziere sowie Berufsunteroffizierinnen und Berufsunteroffiziere nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben b, c und d und Absatz 2 der Verordnung des VBS vom 9. Dezember 2003 [2] über das militärische Personal (V Mil Pers),Angehörige des militärischen Flugdienstes nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer 1 und Buchstabe c Ziffern 1, 3 und 4 der Militärflugdienstverordnung vom 18. März 2022 [4] (MFV),Angehörige des militärischen Flugdienstes nach Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe a Ziffer 1 MFV,hauptamtliche höhere Stabsoffizierinnen und Stabsoffiziere mit Ausnahme des Oberauditors der Armee; | ||||||
| Berufsoffizierinnen und Berufsoffiziere sowie Berufsunteroffizierinnen und Berufsunteroffiziere nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben b, c und d und Absatz 2 der Verordnung des VBS vom 9. Dezember 2003 [2] über das militärische Personal (V Mil Pers), | ||||||
| Angehörige des militärischen Flugdienstes nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer 1 und Buchstabe c Ziffern 1, 3 und 4 der Militärflugdienstverordnung vom 18. März 2022 [4] (MFV), | ||||||
| Angehörige des militärischen Flugdienstes nach Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe a Ziffer 1 MFV, | ||||||
| hauptamtliche höhere Stabsoffizierinnen und Stabsoffiziere mit Ausnahme des Oberauditors der Armee; | ||||||
| folgende Angehörige des Grenzwachtkorps:Grenzwächterinnen und Grenzwächter auf Stufe Grenzwachtposten in Grenzwachtgrundausbildung oder mit abgeschlossener Grenzwachtgrundausbildung,Grenzwächterinnen und Grenzwächter mit abgeschlossener Grenzwachtgrundausbildung, die in einem Regionenkommando oder beim Kommando Grenzwachtkorps zeitlich befristete Einsätze von je höchstens fünf Jahren leisten,Grenzwächterinnen und Grenzwächter mit abgeschlossener Grenzwachtgrundausbildung, die in einem Regionenkommando oder beim Kommando Grenzwachtkorps einen zeitlich nicht befristeten Einsatz leisten sowie Grenzwächterinnen und Grenzwächter nach Ziffer 2, die nach dem Einsatz im Regionenkommando oder beim Kommando Grenzwachtkorps nicht mehr auf den Grenzwachtposten zurückkehren,Angestellte, die über keine Grenzwachtausbildung verfügen und bei den Regionenkommandos als Einsatzoffizierinnen und Einsatzoffiziere Dienst leisten; | ||||||
| Grenzwächterinnen und Grenzwächter auf Stufe Grenzwachtposten in Grenzwachtgrundausbildung oder mit abgeschlossener Grenzwachtgrundausbildung, | ||||||
| Grenzwächterinnen und Grenzwächter mit abgeschlossener Grenzwachtgrundausbildung, die in einem Regionenkommando oder beim Kommando Grenzwachtkorps zeitlich befristete Einsätze von je höchstens fünf Jahren leisten, | ||||||
| Grenzwächterinnen und Grenzwächter mit abgeschlossener Grenzwachtgrundausbildung, die in einem Regionenkommando oder beim Kommando Grenzwachtkorps einen zeitlich nicht befristeten Einsatz leisten sowie Grenzwächterinnen und Grenzwächter nach Ziffer 2, die nach dem Einsatz im Regionenkommando oder beim Kommando Grenzwachtkorps nicht mehr auf den Grenzwachtposten zurückkehren, | ||||||
| Angestellte, die über keine Grenzwachtausbildung verfügen und bei den Regionenkommandos als Einsatzoffizierinnen und Einsatzoffiziere Dienst leisten; | ||||||
| die versetzungspflichtigen Angestellten des EDA nach Artikel 3 Buchstabe a der Verordnung des EDA vom 20. September 2002 [6] zur Bundespersonalverordnung, die an Einsatzorten mit sehr schwierigen Lebensbedingungen eingesetzt sind; | ||||||
| das Testpilotenpersonal der armasuisse, dessen Einsätze im Flugdienst einen wesentlichen Teil der Aufgaben ausmachen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. April 2019, in Kraft seit 1. Mai 2019, Bst. a Ziff. 3 in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 1235). [2] SR 172.220.111.310.2 [3] Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. 1 der Militärflugdienstverordnung vom 18. März 2022, in Kraft seit 1. Juli 2022 (AS 2022 213). [4] SR 512.271 [5] Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. 1 der Militärflugdienstverordnung vom 18. März 2022, in Kraft seit 1. Juli 2022 (AS 2022 213). [6] SR 172.220.111.343.3 | ||||||
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SR 172.220.111.35 VPABP Verordnung vom 20. Februar 2013 über die Pensionierung von Angehörigen der besonderen Personalkategorien (VPABP) Art. 2 [1] Geltungsbereich |
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| Diese Verordnung gilt für: | ||||||
| folgende Angehörige des Berufsmilitärs:Berufsoffizierinnen und Berufsoffiziere sowie Berufsunteroffizierinnen und Berufsunteroffiziere nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben b, c und d und Absatz 2 der Verordnung des VBS vom 9. Dezember 2003 [2] über das militärische Personal (V Mil Pers),Angehörige des militärischen Flugdienstes nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer 1 und Buchstabe c Ziffern 1, 3 und 4 der Militärflugdienstverordnung vom 18. März 2022 [4] (MFV),Angehörige des militärischen Flugdienstes nach Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe a Ziffer 1 MFV,hauptamtliche höhere Stabsoffizierinnen und Stabsoffiziere mit Ausnahme des Oberauditors der Armee; | ||||||
| Berufsoffizierinnen und Berufsoffiziere sowie Berufsunteroffizierinnen und Berufsunteroffiziere nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben b, c und d und Absatz 2 der Verordnung des VBS vom 9. Dezember 2003 [2] über das militärische Personal (V Mil Pers), | ||||||
| Angehörige des militärischen Flugdienstes nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer 1 und Buchstabe c Ziffern 1, 3 und 4 der Militärflugdienstverordnung vom 18. März 2022 [4] (MFV), | ||||||
| Angehörige des militärischen Flugdienstes nach Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe a Ziffer 1 MFV, | ||||||
| hauptamtliche höhere Stabsoffizierinnen und Stabsoffiziere mit Ausnahme des Oberauditors der Armee; | ||||||
| folgende Angehörige des Grenzwachtkorps:Grenzwächterinnen und Grenzwächter auf Stufe Grenzwachtposten in Grenzwachtgrundausbildung oder mit abgeschlossener Grenzwachtgrundausbildung,Grenzwächterinnen und Grenzwächter mit abgeschlossener Grenzwachtgrundausbildung, die in einem Regionenkommando oder beim Kommando Grenzwachtkorps zeitlich befristete Einsätze von je höchstens fünf Jahren leisten,Grenzwächterinnen und Grenzwächter mit abgeschlossener Grenzwachtgrundausbildung, die in einem Regionenkommando oder beim Kommando Grenzwachtkorps einen zeitlich nicht befristeten Einsatz leisten sowie Grenzwächterinnen und Grenzwächter nach Ziffer 2, die nach dem Einsatz im Regionenkommando oder beim Kommando Grenzwachtkorps nicht mehr auf den Grenzwachtposten zurückkehren,Angestellte, die über keine Grenzwachtausbildung verfügen und bei den Regionenkommandos als Einsatzoffizierinnen und Einsatzoffiziere Dienst leisten; | ||||||
| Grenzwächterinnen und Grenzwächter auf Stufe Grenzwachtposten in Grenzwachtgrundausbildung oder mit abgeschlossener Grenzwachtgrundausbildung, | ||||||
| Grenzwächterinnen und Grenzwächter mit abgeschlossener Grenzwachtgrundausbildung, die in einem Regionenkommando oder beim Kommando Grenzwachtkorps zeitlich befristete Einsätze von je höchstens fünf Jahren leisten, | ||||||
| Grenzwächterinnen und Grenzwächter mit abgeschlossener Grenzwachtgrundausbildung, die in einem Regionenkommando oder beim Kommando Grenzwachtkorps einen zeitlich nicht befristeten Einsatz leisten sowie Grenzwächterinnen und Grenzwächter nach Ziffer 2, die nach dem Einsatz im Regionenkommando oder beim Kommando Grenzwachtkorps nicht mehr auf den Grenzwachtposten zurückkehren, | ||||||
| Angestellte, die über keine Grenzwachtausbildung verfügen und bei den Regionenkommandos als Einsatzoffizierinnen und Einsatzoffiziere Dienst leisten; | ||||||
| die versetzungspflichtigen Angestellten des EDA nach Artikel 3 Buchstabe a der Verordnung des EDA vom 20. September 2002 [6] zur Bundespersonalverordnung, die an Einsatzorten mit sehr schwierigen Lebensbedingungen eingesetzt sind; | ||||||
| das Testpilotenpersonal der armasuisse, dessen Einsätze im Flugdienst einen wesentlichen Teil der Aufgaben ausmachen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. April 2019, in Kraft seit 1. Mai 2019, Bst. a Ziff. 3 in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 1235). [2] SR 172.220.111.310.2 [3] Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. 1 der Militärflugdienstverordnung vom 18. März 2022, in Kraft seit 1. Juli 2022 (AS 2022 213). [4] SR 512.271 [5] Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. 1 der Militärflugdienstverordnung vom 18. März 2022, in Kraft seit 1. Juli 2022 (AS 2022 213). [6] SR 172.220.111.343.3 | ||||||
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SR 172.220.111.35 VPABP Verordnung vom 20. Februar 2013 über die Pensionierung von Angehörigen der besonderen Personalkategorien (VPABP) Art. 2 [1] Geltungsbereich |
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| Diese Verordnung gilt für: | ||||||
| folgende Angehörige des Berufsmilitärs:Berufsoffizierinnen und Berufsoffiziere sowie Berufsunteroffizierinnen und Berufsunteroffiziere nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben b, c und d und Absatz 2 der Verordnung des VBS vom 9. Dezember 2003 [2] über das militärische Personal (V Mil Pers),Angehörige des militärischen Flugdienstes nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer 1 und Buchstabe c Ziffern 1, 3 und 4 der Militärflugdienstverordnung vom 18. März 2022 [4] (MFV),Angehörige des militärischen Flugdienstes nach Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe a Ziffer 1 MFV,hauptamtliche höhere Stabsoffizierinnen und Stabsoffiziere mit Ausnahme des Oberauditors der Armee; | ||||||
| Berufsoffizierinnen und Berufsoffiziere sowie Berufsunteroffizierinnen und Berufsunteroffiziere nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben b, c und d und Absatz 2 der Verordnung des VBS vom 9. Dezember 2003 [2] über das militärische Personal (V Mil Pers), | ||||||
| Angehörige des militärischen Flugdienstes nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer 1 und Buchstabe c Ziffern 1, 3 und 4 der Militärflugdienstverordnung vom 18. März 2022 [4] (MFV), | ||||||
| Angehörige des militärischen Flugdienstes nach Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe a Ziffer 1 MFV, | ||||||
| hauptamtliche höhere Stabsoffizierinnen und Stabsoffiziere mit Ausnahme des Oberauditors der Armee; | ||||||
| folgende Angehörige des Grenzwachtkorps:Grenzwächterinnen und Grenzwächter auf Stufe Grenzwachtposten in Grenzwachtgrundausbildung oder mit abgeschlossener Grenzwachtgrundausbildung,Grenzwächterinnen und Grenzwächter mit abgeschlossener Grenzwachtgrundausbildung, die in einem Regionenkommando oder beim Kommando Grenzwachtkorps zeitlich befristete Einsätze von je höchstens fünf Jahren leisten,Grenzwächterinnen und Grenzwächter mit abgeschlossener Grenzwachtgrundausbildung, die in einem Regionenkommando oder beim Kommando Grenzwachtkorps einen zeitlich nicht befristeten Einsatz leisten sowie Grenzwächterinnen und Grenzwächter nach Ziffer 2, die nach dem Einsatz im Regionenkommando oder beim Kommando Grenzwachtkorps nicht mehr auf den Grenzwachtposten zurückkehren,Angestellte, die über keine Grenzwachtausbildung verfügen und bei den Regionenkommandos als Einsatzoffizierinnen und Einsatzoffiziere Dienst leisten; | ||||||
| Grenzwächterinnen und Grenzwächter auf Stufe Grenzwachtposten in Grenzwachtgrundausbildung oder mit abgeschlossener Grenzwachtgrundausbildung, | ||||||
| Grenzwächterinnen und Grenzwächter mit abgeschlossener Grenzwachtgrundausbildung, die in einem Regionenkommando oder beim Kommando Grenzwachtkorps zeitlich befristete Einsätze von je höchstens fünf Jahren leisten, | ||||||
| Grenzwächterinnen und Grenzwächter mit abgeschlossener Grenzwachtgrundausbildung, die in einem Regionenkommando oder beim Kommando Grenzwachtkorps einen zeitlich nicht befristeten Einsatz leisten sowie Grenzwächterinnen und Grenzwächter nach Ziffer 2, die nach dem Einsatz im Regionenkommando oder beim Kommando Grenzwachtkorps nicht mehr auf den Grenzwachtposten zurückkehren, | ||||||
| Angestellte, die über keine Grenzwachtausbildung verfügen und bei den Regionenkommandos als Einsatzoffizierinnen und Einsatzoffiziere Dienst leisten; | ||||||
| die versetzungspflichtigen Angestellten des EDA nach Artikel 3 Buchstabe a der Verordnung des EDA vom 20. September 2002 [6] zur Bundespersonalverordnung, die an Einsatzorten mit sehr schwierigen Lebensbedingungen eingesetzt sind; | ||||||
| das Testpilotenpersonal der armasuisse, dessen Einsätze im Flugdienst einen wesentlichen Teil der Aufgaben ausmachen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. April 2019, in Kraft seit 1. Mai 2019, Bst. a Ziff. 3 in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 1235). [2] SR 172.220.111.310.2 [3] Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. 1 der Militärflugdienstverordnung vom 18. März 2022, in Kraft seit 1. Juli 2022 (AS 2022 213). [4] SR 512.271 [5] Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. 1 der Militärflugdienstverordnung vom 18. März 2022, in Kraft seit 1. Juli 2022 (AS 2022 213). [6] SR 172.220.111.343.3 | ||||||
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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 8 Rechtsgleichheit |
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| Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. | ||||||
| Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung. | ||||||
| Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit. | ||||||
| Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor. | ||||||
|
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben |
||||||
| Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. | ||||||
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SR 172.220.111.35 VPABP Verordnung vom 20. Februar 2013 über die Pensionierung von Angehörigen der besonderen Personalkategorien (VPABP) Art. 2 [1] Geltungsbereich |
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| Diese Verordnung gilt für: | ||||||
| folgende Angehörige des Berufsmilitärs:Berufsoffizierinnen und Berufsoffiziere sowie Berufsunteroffizierinnen und Berufsunteroffiziere nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben b, c und d und Absatz 2 der Verordnung des VBS vom 9. Dezember 2003 [2] über das militärische Personal (V Mil Pers),Angehörige des militärischen Flugdienstes nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer 1 und Buchstabe c Ziffern 1, 3 und 4 der Militärflugdienstverordnung vom 18. März 2022 [4] (MFV),Angehörige des militärischen Flugdienstes nach Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe a Ziffer 1 MFV,hauptamtliche höhere Stabsoffizierinnen und Stabsoffiziere mit Ausnahme des Oberauditors der Armee; | ||||||
| Berufsoffizierinnen und Berufsoffiziere sowie Berufsunteroffizierinnen und Berufsunteroffiziere nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben b, c und d und Absatz 2 der Verordnung des VBS vom 9. Dezember 2003 [2] über das militärische Personal (V Mil Pers), | ||||||
| Angehörige des militärischen Flugdienstes nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer 1 und Buchstabe c Ziffern 1, 3 und 4 der Militärflugdienstverordnung vom 18. März 2022 [4] (MFV), | ||||||
| Angehörige des militärischen Flugdienstes nach Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe a Ziffer 1 MFV, | ||||||
| hauptamtliche höhere Stabsoffizierinnen und Stabsoffiziere mit Ausnahme des Oberauditors der Armee; | ||||||
| folgende Angehörige des Grenzwachtkorps:Grenzwächterinnen und Grenzwächter auf Stufe Grenzwachtposten in Grenzwachtgrundausbildung oder mit abgeschlossener Grenzwachtgrundausbildung,Grenzwächterinnen und Grenzwächter mit abgeschlossener Grenzwachtgrundausbildung, die in einem Regionenkommando oder beim Kommando Grenzwachtkorps zeitlich befristete Einsätze von je höchstens fünf Jahren leisten,Grenzwächterinnen und Grenzwächter mit abgeschlossener Grenzwachtgrundausbildung, die in einem Regionenkommando oder beim Kommando Grenzwachtkorps einen zeitlich nicht befristeten Einsatz leisten sowie Grenzwächterinnen und Grenzwächter nach Ziffer 2, die nach dem Einsatz im Regionenkommando oder beim Kommando Grenzwachtkorps nicht mehr auf den Grenzwachtposten zurückkehren,Angestellte, die über keine Grenzwachtausbildung verfügen und bei den Regionenkommandos als Einsatzoffizierinnen und Einsatzoffiziere Dienst leisten; | ||||||
| Grenzwächterinnen und Grenzwächter auf Stufe Grenzwachtposten in Grenzwachtgrundausbildung oder mit abgeschlossener Grenzwachtgrundausbildung, | ||||||
| Grenzwächterinnen und Grenzwächter mit abgeschlossener Grenzwachtgrundausbildung, die in einem Regionenkommando oder beim Kommando Grenzwachtkorps zeitlich befristete Einsätze von je höchstens fünf Jahren leisten, | ||||||
| Grenzwächterinnen und Grenzwächter mit abgeschlossener Grenzwachtgrundausbildung, die in einem Regionenkommando oder beim Kommando Grenzwachtkorps einen zeitlich nicht befristeten Einsatz leisten sowie Grenzwächterinnen und Grenzwächter nach Ziffer 2, die nach dem Einsatz im Regionenkommando oder beim Kommando Grenzwachtkorps nicht mehr auf den Grenzwachtposten zurückkehren, | ||||||
| Angestellte, die über keine Grenzwachtausbildung verfügen und bei den Regionenkommandos als Einsatzoffizierinnen und Einsatzoffiziere Dienst leisten; | ||||||
| die versetzungspflichtigen Angestellten des EDA nach Artikel 3 Buchstabe a der Verordnung des EDA vom 20. September 2002 [6] zur Bundespersonalverordnung, die an Einsatzorten mit sehr schwierigen Lebensbedingungen eingesetzt sind; | ||||||
| das Testpilotenpersonal der armasuisse, dessen Einsätze im Flugdienst einen wesentlichen Teil der Aufgaben ausmachen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. April 2019, in Kraft seit 1. Mai 2019, Bst. a Ziff. 3 in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 1235). [2] SR 172.220.111.310.2 [3] Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. 1 der Militärflugdienstverordnung vom 18. März 2022, in Kraft seit 1. Juli 2022 (AS 2022 213). [4] SR 512.271 [5] Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. 1 der Militärflugdienstverordnung vom 18. März 2022, in Kraft seit 1. Juli 2022 (AS 2022 213). [6] SR 172.220.111.343.3 | ||||||
|
SR 172.220.111.35 VPABP Verordnung vom 20. Februar 2013 über die Pensionierung von Angehörigen der besonderen Personalkategorien (VPABP) Art. 2 [1] Geltungsbereich |
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| Diese Verordnung gilt für: | ||||||
| folgende Angehörige des Berufsmilitärs:Berufsoffizierinnen und Berufsoffiziere sowie Berufsunteroffizierinnen und Berufsunteroffiziere nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben b, c und d und Absatz 2 der Verordnung des VBS vom 9. Dezember 2003 [2] über das militärische Personal (V Mil Pers),Angehörige des militärischen Flugdienstes nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer 1 und Buchstabe c Ziffern 1, 3 und 4 der Militärflugdienstverordnung vom 18. März 2022 [4] (MFV),Angehörige des militärischen Flugdienstes nach Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe a Ziffer 1 MFV,hauptamtliche höhere Stabsoffizierinnen und Stabsoffiziere mit Ausnahme des Oberauditors der Armee; | ||||||
| Berufsoffizierinnen und Berufsoffiziere sowie Berufsunteroffizierinnen und Berufsunteroffiziere nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben b, c und d und Absatz 2 der Verordnung des VBS vom 9. Dezember 2003 [2] über das militärische Personal (V Mil Pers), | ||||||
| Angehörige des militärischen Flugdienstes nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer 1 und Buchstabe c Ziffern 1, 3 und 4 der Militärflugdienstverordnung vom 18. März 2022 [4] (MFV), | ||||||
| Angehörige des militärischen Flugdienstes nach Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe a Ziffer 1 MFV, | ||||||
| hauptamtliche höhere Stabsoffizierinnen und Stabsoffiziere mit Ausnahme des Oberauditors der Armee; | ||||||
| folgende Angehörige des Grenzwachtkorps:Grenzwächterinnen und Grenzwächter auf Stufe Grenzwachtposten in Grenzwachtgrundausbildung oder mit abgeschlossener Grenzwachtgrundausbildung,Grenzwächterinnen und Grenzwächter mit abgeschlossener Grenzwachtgrundausbildung, die in einem Regionenkommando oder beim Kommando Grenzwachtkorps zeitlich befristete Einsätze von je höchstens fünf Jahren leisten,Grenzwächterinnen und Grenzwächter mit abgeschlossener Grenzwachtgrundausbildung, die in einem Regionenkommando oder beim Kommando Grenzwachtkorps einen zeitlich nicht befristeten Einsatz leisten sowie Grenzwächterinnen und Grenzwächter nach Ziffer 2, die nach dem Einsatz im Regionenkommando oder beim Kommando Grenzwachtkorps nicht mehr auf den Grenzwachtposten zurückkehren,Angestellte, die über keine Grenzwachtausbildung verfügen und bei den Regionenkommandos als Einsatzoffizierinnen und Einsatzoffiziere Dienst leisten; | ||||||
| Grenzwächterinnen und Grenzwächter auf Stufe Grenzwachtposten in Grenzwachtgrundausbildung oder mit abgeschlossener Grenzwachtgrundausbildung, | ||||||
| Grenzwächterinnen und Grenzwächter mit abgeschlossener Grenzwachtgrundausbildung, die in einem Regionenkommando oder beim Kommando Grenzwachtkorps zeitlich befristete Einsätze von je höchstens fünf Jahren leisten, | ||||||
| Grenzwächterinnen und Grenzwächter mit abgeschlossener Grenzwachtgrundausbildung, die in einem Regionenkommando oder beim Kommando Grenzwachtkorps einen zeitlich nicht befristeten Einsatz leisten sowie Grenzwächterinnen und Grenzwächter nach Ziffer 2, die nach dem Einsatz im Regionenkommando oder beim Kommando Grenzwachtkorps nicht mehr auf den Grenzwachtposten zurückkehren, | ||||||
| Angestellte, die über keine Grenzwachtausbildung verfügen und bei den Regionenkommandos als Einsatzoffizierinnen und Einsatzoffiziere Dienst leisten; | ||||||
| die versetzungspflichtigen Angestellten des EDA nach Artikel 3 Buchstabe a der Verordnung des EDA vom 20. September 2002 [6] zur Bundespersonalverordnung, die an Einsatzorten mit sehr schwierigen Lebensbedingungen eingesetzt sind; | ||||||
| das Testpilotenpersonal der armasuisse, dessen Einsätze im Flugdienst einen wesentlichen Teil der Aufgaben ausmachen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. April 2019, in Kraft seit 1. Mai 2019, Bst. a Ziff. 3 in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 1235). [2] SR 172.220.111.310.2 [3] Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. 1 der Militärflugdienstverordnung vom 18. März 2022, in Kraft seit 1. Juli 2022 (AS 2022 213). [4] SR 512.271 [5] Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. 1 der Militärflugdienstverordnung vom 18. März 2022, in Kraft seit 1. Juli 2022 (AS 2022 213). [6] SR 172.220.111.343.3 | ||||||
|
SR 172.220.111.35 VPABP Verordnung vom 20. Februar 2013 über die Pensionierung von Angehörigen der besonderen Personalkategorien (VPABP) Art. 3 Zusätzliche Beiträge des Arbeitgebers - (Art. 32g Abs. 4 BPG) |
||||||
| Der Arbeitgeber bezahlt für Angehörige der besonderen Personalkategorien nach Artikel 2 Buchstaben a Ziffern 1-3, b Ziffern 1, 2 und 4 sowie c neben seinen reglementarischen Sparbeiträgen zusätzliche Beiträge zugunsten ihrer beruflichen Vorsorge. [1] | ||||||
| Die zusätzlichen Beiträge des Arbeitgebers werden in Prozenten des versicherten Verdienstes bemessen. Sie betragen für die nach Absatz 1 berechtigten: | ||||||
| Angehörigen des Berufsmilitärs und des Grenzwachtkorps:im Standardplan, für angestellte Personen bis Lohnklasse 23:im Kaderplan, für angestellte Personen ab Lohnklasse 24:vom 22. bis zum 44. Lebensjahr: 2 Prozentvom 45 bis zum 65. Lebensjahr: 5 Prozent,vom 22. bis zum 44. Lebensjahr: 2 Prozentvom 45 bis zum 65. Lebensjahr: 6 Prozent; | ||||||
| im Standardplan, für angestellte Personen bis Lohnklasse 23: | ||||||
| im Kaderplan, für angestellte Personen ab Lohnklasse 24: | ||||||
| vom 22. bis zum 44. Lebensjahr: 2 Prozent | ||||||
| vom 45 bis zum 65. Lebensjahr: 5 Prozent, | ||||||
| versetzungspflichtigen Angestellten des EDA: 10 Prozent. [2] | ||||||
| Die zusätzlichen Arbeitgeberbeiträge werden auf dem versicherten Verdienst nach Artikel 20 des Vorsorgereglements vom 15. Juni 2007 [3] für die Angestellten und Rentenbeziehenden des Bundes bezahlt. Der versicherte Verdienst berechnet sich auf der Grundlage: | ||||||
| des nach den Artikeln 36, 39 und 40 der Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 [4] (BPV) festgesetzten Lohnes; | ||||||
| des Ortszuschlags nach Artikel 43 oder 114 Absatz 2 Buchstabe d BPV; | ||||||
| des Teuerungsausgleichs nach Artikel 44 Absatz 2 Buchstaben a, b, e und f oder 114 Absatz 2 Buchstabe e BPV; | ||||||
| der Funktionszulagen nach Artikel 46 oder 114 Absatz 2 Buchstabe f BPV; | ||||||
| der Sonderzulagen nach Artikel 48 oder 115 Buchstabe e BPV; | ||||||
| der Arbeitsmarktzulage nach Artikel 50. [5] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. April 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 1235). [2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. April 2019, in Kraft seit 1. Mai 2019 (AS 2019 1235). [3] SR 172.220.141.1 [4] SR 172.220.111.3 [5] Eingefügt durch Anhang 2 Ziff. 2 der V vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2014 2171). | ||||||
|
SR 172.220.111.35 VPABP Verordnung vom 20. Februar 2013 über die Pensionierung von Angehörigen der besonderen Personalkategorien (VPABP) Art. 1 [1] Zweck und Gegenstand - (Art. 32g Abs. 4, 32k Abs. 1 und 2 BPG) |
||||||
| Diese Verordnung hat zum Zweck, die besonderen Anforderungen und Belastungen der Funktionsausübung von Angehörigen des Berufsmilitärs und des Grenzwachtkorps, des Testpilotenpersonals der armasuisse sowie der versetzungspflichtigen Angestellten des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten (EDA) (besondere Personalkategorien) abzugelten. | ||||||
| Sie regelt die Finanzierung des Altersrücktritts von Angehörigen der besonderen Personalkategorien. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. April 2019, in Kraft seit 1. Mai 2019 (AS 2019 1235). | ||||||
|
SR 172.220.111.35 VPABP Verordnung vom 20. Februar 2013 über die Pensionierung von Angehörigen der besonderen Personalkategorien (VPABP) Art. 5 [1] |
||||||
| [1] Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 10. April 2019, mit Wirkung seit 1. Mai 2019 (AS 2019 1235). |
|
SR 172.220.111.35 VPABP Verordnung vom 20. Februar 2013 über die Pensionierung von Angehörigen der besonderen Personalkategorien (VPABP) Art. 6 [1] Finanzierung der Überbrückungsrente |
||||||
| Für Angehörige der besonderen Personalkategorien nach Artikel 2 Buchstaben a, b und d finanziert der Arbeitgeber die Überbrückungsrente nach Artikel 88f BPV [2]. | ||||||
| Für versetzungspflichtige Angestellte des EDA finanziert der Arbeitgeber die Überbrückungsrente nach Artikel 88f BPV, sofern die angestellte Person insgesamt mindestens fünf Jahre an Orten mit schwierigen Lebensbedingungen eingesetzt war. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. April 2019, in Kraft seit 1. Mai 2019 (AS 2019 1235). [2] SR 172.220.111.3 | ||||||
|
SR 172.220.1 BPG Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG) Art. 32k [1] Überbrückungsrenten |
||||||
| Die Ausführungsbestimmungen können eine Überbrückungsrente vorsehen für Fälle, in denen der Altersrücktritt vor dem Rentenalter nach Artikel 21 AHVG [2] erfolgt. Die Überbrückungsrente wird grundsätzlich durch die Angestellten finanziert. Die Arbeitgeber können sich im Einzelfall mit höchstens 50 Prozent an der Finanzierung der Überbrückungsrente beteiligen. | ||||||
| Die Beteiligung des Arbeitgebers an der Finanzierung der Überbrückungsrente kann bei besonderen Personalkategorien oder aus sozialen Gründen mehr als 50 Prozent betragen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 17. März 2017 über das Stabilisierungsprogramm 2017-2019, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 5205; BBl 2016 4691). [2] SR 831.10 | ||||||
|
SR 172.220.111.35 VPABP Verordnung vom 20. Februar 2013 über die Pensionierung von Angehörigen der besonderen Personalkategorien (VPABP) Art. 2 [1] Geltungsbereich |
||||||
| Diese Verordnung gilt für: | ||||||
| folgende Angehörige des Berufsmilitärs:Berufsoffizierinnen und Berufsoffiziere sowie Berufsunteroffizierinnen und Berufsunteroffiziere nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben b, c und d und Absatz 2 der Verordnung des VBS vom 9. Dezember 2003 [2] über das militärische Personal (V Mil Pers),Angehörige des militärischen Flugdienstes nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer 1 und Buchstabe c Ziffern 1, 3 und 4 der Militärflugdienstverordnung vom 18. März 2022 [4] (MFV),Angehörige des militärischen Flugdienstes nach Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe a Ziffer 1 MFV,hauptamtliche höhere Stabsoffizierinnen und Stabsoffiziere mit Ausnahme des Oberauditors der Armee; | ||||||
| Berufsoffizierinnen und Berufsoffiziere sowie Berufsunteroffizierinnen und Berufsunteroffiziere nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben b, c und d und Absatz 2 der Verordnung des VBS vom 9. Dezember 2003 [2] über das militärische Personal (V Mil Pers), | ||||||
| Angehörige des militärischen Flugdienstes nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer 1 und Buchstabe c Ziffern 1, 3 und 4 der Militärflugdienstverordnung vom 18. März 2022 [4] (MFV), | ||||||
| Angehörige des militärischen Flugdienstes nach Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe a Ziffer 1 MFV, | ||||||
| hauptamtliche höhere Stabsoffizierinnen und Stabsoffiziere mit Ausnahme des Oberauditors der Armee; | ||||||
| folgende Angehörige des Grenzwachtkorps:Grenzwächterinnen und Grenzwächter auf Stufe Grenzwachtposten in Grenzwachtgrundausbildung oder mit abgeschlossener Grenzwachtgrundausbildung,Grenzwächterinnen und Grenzwächter mit abgeschlossener Grenzwachtgrundausbildung, die in einem Regionenkommando oder beim Kommando Grenzwachtkorps zeitlich befristete Einsätze von je höchstens fünf Jahren leisten,Grenzwächterinnen und Grenzwächter mit abgeschlossener Grenzwachtgrundausbildung, die in einem Regionenkommando oder beim Kommando Grenzwachtkorps einen zeitlich nicht befristeten Einsatz leisten sowie Grenzwächterinnen und Grenzwächter nach Ziffer 2, die nach dem Einsatz im Regionenkommando oder beim Kommando Grenzwachtkorps nicht mehr auf den Grenzwachtposten zurückkehren,Angestellte, die über keine Grenzwachtausbildung verfügen und bei den Regionenkommandos als Einsatzoffizierinnen und Einsatzoffiziere Dienst leisten; | ||||||
| Grenzwächterinnen und Grenzwächter auf Stufe Grenzwachtposten in Grenzwachtgrundausbildung oder mit abgeschlossener Grenzwachtgrundausbildung, | ||||||
| Grenzwächterinnen und Grenzwächter mit abgeschlossener Grenzwachtgrundausbildung, die in einem Regionenkommando oder beim Kommando Grenzwachtkorps zeitlich befristete Einsätze von je höchstens fünf Jahren leisten, | ||||||
| Grenzwächterinnen und Grenzwächter mit abgeschlossener Grenzwachtgrundausbildung, die in einem Regionenkommando oder beim Kommando Grenzwachtkorps einen zeitlich nicht befristeten Einsatz leisten sowie Grenzwächterinnen und Grenzwächter nach Ziffer 2, die nach dem Einsatz im Regionenkommando oder beim Kommando Grenzwachtkorps nicht mehr auf den Grenzwachtposten zurückkehren, | ||||||
| Angestellte, die über keine Grenzwachtausbildung verfügen und bei den Regionenkommandos als Einsatzoffizierinnen und Einsatzoffiziere Dienst leisten; | ||||||
| die versetzungspflichtigen Angestellten des EDA nach Artikel 3 Buchstabe a der Verordnung des EDA vom 20. September 2002 [6] zur Bundespersonalverordnung, die an Einsatzorten mit sehr schwierigen Lebensbedingungen eingesetzt sind; | ||||||
| das Testpilotenpersonal der armasuisse, dessen Einsätze im Flugdienst einen wesentlichen Teil der Aufgaben ausmachen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. April 2019, in Kraft seit 1. Mai 2019, Bst. a Ziff. 3 in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 1235). [2] SR 172.220.111.310.2 [3] Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. 1 der Militärflugdienstverordnung vom 18. März 2022, in Kraft seit 1. Juli 2022 (AS 2022 213). [4] SR 512.271 [5] Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. 1 der Militärflugdienstverordnung vom 18. März 2022, in Kraft seit 1. Juli 2022 (AS 2022 213). [6] SR 172.220.111.343.3 | ||||||
|
SR 172.220.111.35 VPABP Verordnung vom 20. Februar 2013 über die Pensionierung von Angehörigen der besonderen Personalkategorien (VPABP) Art. 9 Übergangsbestimmungen zur Überführung in die besonderen Vorsorgepläne [1] |
||||||
| Angehörige der besonderen Personalkategorien nach Artikel 2 Buchstaben a Ziffern 1 und 2 sowie b und c, die das nach Artikel 8 Absatz 1 erforderliche Altersjahr noch nicht vollendet haben oder die das Gesuch nach Artikel 8 Absatz 2 nicht eingereicht haben, erhalten auf ihrem Altersguthaben eine vom Arbeitgeber finanzierte einmalige Gutschrift. | ||||||
| Die Gutschrift berechnet sich als Produkt aus dem durchschnittlichen versicherten Verdienst während der bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung anrechenbaren Dienstjahre, dem Prozentsatz nach Artikel 3 Absatz 2 und: [2] | ||||||
| der Anzahl Dienstjahre nach abgeschlossener Grundausbildung in einer Funktion als Angehörige des Berufsmilitärs nach Artikel 2 Buchstabe a Ziffern 1 und 2 oder des Grenzwachtkorps nach Artikel 2 Buchstabe b Ziffern 1, 2 und 4; oder | ||||||
| der Anzahl gewichteter Aufenthaltsjahre nach Anhang 1 Ziffer 3 der Verordnung des EDA vom 20. September 2002 [4] zur Bundespersonalverordnung, die sich aus der Hälfte von höchstens 396 Indexpunkten ergibt, die die versetzungspflichtigen Angestellten des EDA und die Angehörigen des Rotationspersonals der DEZA gesamthaft erworben haben. | ||||||
| Die nach Absatz 2 Buchstabe a ermittelten Dienstjahre werden auf das nächste volle Jahr und die gewichteten Aufenthaltsjahre nach Absatz 2 Buchstabe b werden auf den nächsten vollen Monat aufgerundet und an die Einsatzdauer nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer 3 angerechnet. | ||||||
| Angehörige der besonderen Personalkategorien, die wegen ihrer Einreihung oder Funktion keine zusätzlichen Beiträge des Arbeitgebers erlangen können, erhalten die Gutschrift nach den Absätzen 2 und 3. Der Berechnung des durchschnittlichen versicherten Verdienstes werden die Lohnklasse und der Ortszuschlag vor der Beförderung oder dem Funktionswechsel nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a, höchstens jedoch die Lohnklasse 29 zugrunde gelegt. Massgebend für die Berechnung ist maximal der Höchstbetrag der Lohnklasse 29 und des entsprechenden Ortszuschlages am 30. Juni 2013. [5] | ||||||
| Als Dienstjahre nach abgeschlossener Grundausbildung für die Berechnung der Gutschrift gelten für höhere Stabsoffizierinnen und Stabsoffiziere die Dienstjahre als Berufsoffizierin, Berufsoffizier, Berufsmilitärpilotin oder Berufsmilitärpilot, während derer sie höchstens in der Lohnklasse 29 eingereiht waren. [6] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Juni 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1613). [2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Juni 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1613). [3] Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. 2 der V vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2014 2171). [4] SR 172.220.111.343.3 [5] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Juni 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1613). [6] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 7. Juni 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1613). | ||||||
|
SR 172.220.111.35 VPABP Verordnung vom 20. Februar 2013 über die Pensionierung von Angehörigen der besonderen Personalkategorien (VPABP) Art. 2 [1] Geltungsbereich |
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| Diese Verordnung gilt für: | ||||||
| folgende Angehörige des Berufsmilitärs:Berufsoffizierinnen und Berufsoffiziere sowie Berufsunteroffizierinnen und Berufsunteroffiziere nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben b, c und d und Absatz 2 der Verordnung des VBS vom 9. Dezember 2003 [2] über das militärische Personal (V Mil Pers),Angehörige des militärischen Flugdienstes nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer 1 und Buchstabe c Ziffern 1, 3 und 4 der Militärflugdienstverordnung vom 18. März 2022 [4] (MFV),Angehörige des militärischen Flugdienstes nach Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe a Ziffer 1 MFV,hauptamtliche höhere Stabsoffizierinnen und Stabsoffiziere mit Ausnahme des Oberauditors der Armee; | ||||||
| Berufsoffizierinnen und Berufsoffiziere sowie Berufsunteroffizierinnen und Berufsunteroffiziere nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben b, c und d und Absatz 2 der Verordnung des VBS vom 9. Dezember 2003 [2] über das militärische Personal (V Mil Pers), | ||||||
| Angehörige des militärischen Flugdienstes nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer 1 und Buchstabe c Ziffern 1, 3 und 4 der Militärflugdienstverordnung vom 18. März 2022 [4] (MFV), | ||||||
| Angehörige des militärischen Flugdienstes nach Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe a Ziffer 1 MFV, | ||||||
| hauptamtliche höhere Stabsoffizierinnen und Stabsoffiziere mit Ausnahme des Oberauditors der Armee; | ||||||
| folgende Angehörige des Grenzwachtkorps:Grenzwächterinnen und Grenzwächter auf Stufe Grenzwachtposten in Grenzwachtgrundausbildung oder mit abgeschlossener Grenzwachtgrundausbildung,Grenzwächterinnen und Grenzwächter mit abgeschlossener Grenzwachtgrundausbildung, die in einem Regionenkommando oder beim Kommando Grenzwachtkorps zeitlich befristete Einsätze von je höchstens fünf Jahren leisten,Grenzwächterinnen und Grenzwächter mit abgeschlossener Grenzwachtgrundausbildung, die in einem Regionenkommando oder beim Kommando Grenzwachtkorps einen zeitlich nicht befristeten Einsatz leisten sowie Grenzwächterinnen und Grenzwächter nach Ziffer 2, die nach dem Einsatz im Regionenkommando oder beim Kommando Grenzwachtkorps nicht mehr auf den Grenzwachtposten zurückkehren,Angestellte, die über keine Grenzwachtausbildung verfügen und bei den Regionenkommandos als Einsatzoffizierinnen und Einsatzoffiziere Dienst leisten; | ||||||
| Grenzwächterinnen und Grenzwächter auf Stufe Grenzwachtposten in Grenzwachtgrundausbildung oder mit abgeschlossener Grenzwachtgrundausbildung, | ||||||
| Grenzwächterinnen und Grenzwächter mit abgeschlossener Grenzwachtgrundausbildung, die in einem Regionenkommando oder beim Kommando Grenzwachtkorps zeitlich befristete Einsätze von je höchstens fünf Jahren leisten, | ||||||
| Grenzwächterinnen und Grenzwächter mit abgeschlossener Grenzwachtgrundausbildung, die in einem Regionenkommando oder beim Kommando Grenzwachtkorps einen zeitlich nicht befristeten Einsatz leisten sowie Grenzwächterinnen und Grenzwächter nach Ziffer 2, die nach dem Einsatz im Regionenkommando oder beim Kommando Grenzwachtkorps nicht mehr auf den Grenzwachtposten zurückkehren, | ||||||
| Angestellte, die über keine Grenzwachtausbildung verfügen und bei den Regionenkommandos als Einsatzoffizierinnen und Einsatzoffiziere Dienst leisten; | ||||||
| die versetzungspflichtigen Angestellten des EDA nach Artikel 3 Buchstabe a der Verordnung des EDA vom 20. September 2002 [6] zur Bundespersonalverordnung, die an Einsatzorten mit sehr schwierigen Lebensbedingungen eingesetzt sind; | ||||||
| das Testpilotenpersonal der armasuisse, dessen Einsätze im Flugdienst einen wesentlichen Teil der Aufgaben ausmachen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. April 2019, in Kraft seit 1. Mai 2019, Bst. a Ziff. 3 in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 1235). [2] SR 172.220.111.310.2 [3] Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. 1 der Militärflugdienstverordnung vom 18. März 2022, in Kraft seit 1. Juli 2022 (AS 2022 213). [4] SR 512.271 [5] Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. 1 der Militärflugdienstverordnung vom 18. März 2022, in Kraft seit 1. Juli 2022 (AS 2022 213). [6] SR 172.220.111.343.3 | ||||||
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SR 172.220.111.35 VPABP Verordnung vom 20. Februar 2013 über die Pensionierung von Angehörigen der besonderen Personalkategorien (VPABP) Art. 2 [1] Geltungsbereich |
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| Diese Verordnung gilt für: | ||||||
| folgende Angehörige des Berufsmilitärs:Berufsoffizierinnen und Berufsoffiziere sowie Berufsunteroffizierinnen und Berufsunteroffiziere nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben b, c und d und Absatz 2 der Verordnung des VBS vom 9. Dezember 2003 [2] über das militärische Personal (V Mil Pers),Angehörige des militärischen Flugdienstes nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer 1 und Buchstabe c Ziffern 1, 3 und 4 der Militärflugdienstverordnung vom 18. März 2022 [4] (MFV),Angehörige des militärischen Flugdienstes nach Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe a Ziffer 1 MFV,hauptamtliche höhere Stabsoffizierinnen und Stabsoffiziere mit Ausnahme des Oberauditors der Armee; | ||||||
| Berufsoffizierinnen und Berufsoffiziere sowie Berufsunteroffizierinnen und Berufsunteroffiziere nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben b, c und d und Absatz 2 der Verordnung des VBS vom 9. Dezember 2003 [2] über das militärische Personal (V Mil Pers), | ||||||
| Angehörige des militärischen Flugdienstes nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer 1 und Buchstabe c Ziffern 1, 3 und 4 der Militärflugdienstverordnung vom 18. März 2022 [4] (MFV), | ||||||
| Angehörige des militärischen Flugdienstes nach Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe a Ziffer 1 MFV, | ||||||
| hauptamtliche höhere Stabsoffizierinnen und Stabsoffiziere mit Ausnahme des Oberauditors der Armee; | ||||||
| folgende Angehörige des Grenzwachtkorps:Grenzwächterinnen und Grenzwächter auf Stufe Grenzwachtposten in Grenzwachtgrundausbildung oder mit abgeschlossener Grenzwachtgrundausbildung,Grenzwächterinnen und Grenzwächter mit abgeschlossener Grenzwachtgrundausbildung, die in einem Regionenkommando oder beim Kommando Grenzwachtkorps zeitlich befristete Einsätze von je höchstens fünf Jahren leisten,Grenzwächterinnen und Grenzwächter mit abgeschlossener Grenzwachtgrundausbildung, die in einem Regionenkommando oder beim Kommando Grenzwachtkorps einen zeitlich nicht befristeten Einsatz leisten sowie Grenzwächterinnen und Grenzwächter nach Ziffer 2, die nach dem Einsatz im Regionenkommando oder beim Kommando Grenzwachtkorps nicht mehr auf den Grenzwachtposten zurückkehren,Angestellte, die über keine Grenzwachtausbildung verfügen und bei den Regionenkommandos als Einsatzoffizierinnen und Einsatzoffiziere Dienst leisten; | ||||||
| Grenzwächterinnen und Grenzwächter auf Stufe Grenzwachtposten in Grenzwachtgrundausbildung oder mit abgeschlossener Grenzwachtgrundausbildung, | ||||||
| Grenzwächterinnen und Grenzwächter mit abgeschlossener Grenzwachtgrundausbildung, die in einem Regionenkommando oder beim Kommando Grenzwachtkorps zeitlich befristete Einsätze von je höchstens fünf Jahren leisten, | ||||||
| Grenzwächterinnen und Grenzwächter mit abgeschlossener Grenzwachtgrundausbildung, die in einem Regionenkommando oder beim Kommando Grenzwachtkorps einen zeitlich nicht befristeten Einsatz leisten sowie Grenzwächterinnen und Grenzwächter nach Ziffer 2, die nach dem Einsatz im Regionenkommando oder beim Kommando Grenzwachtkorps nicht mehr auf den Grenzwachtposten zurückkehren, | ||||||
| Angestellte, die über keine Grenzwachtausbildung verfügen und bei den Regionenkommandos als Einsatzoffizierinnen und Einsatzoffiziere Dienst leisten; | ||||||
| die versetzungspflichtigen Angestellten des EDA nach Artikel 3 Buchstabe a der Verordnung des EDA vom 20. September 2002 [6] zur Bundespersonalverordnung, die an Einsatzorten mit sehr schwierigen Lebensbedingungen eingesetzt sind; | ||||||
| das Testpilotenpersonal der armasuisse, dessen Einsätze im Flugdienst einen wesentlichen Teil der Aufgaben ausmachen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. April 2019, in Kraft seit 1. Mai 2019, Bst. a Ziff. 3 in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 1235). [2] SR 172.220.111.310.2 [3] Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. 1 der Militärflugdienstverordnung vom 18. März 2022, in Kraft seit 1. Juli 2022 (AS 2022 213). [4] SR 512.271 [5] Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. 1 der Militärflugdienstverordnung vom 18. März 2022, in Kraft seit 1. Juli 2022 (AS 2022 213). [6] SR 172.220.111.343.3 | ||||||
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SR 172.220.111.35 VPABP Verordnung vom 20. Februar 2013 über die Pensionierung von Angehörigen der besonderen Personalkategorien (VPABP) Art. 2 [1] Geltungsbereich |
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| Diese Verordnung gilt für: | ||||||
| folgende Angehörige des Berufsmilitärs:Berufsoffizierinnen und Berufsoffiziere sowie Berufsunteroffizierinnen und Berufsunteroffiziere nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben b, c und d und Absatz 2 der Verordnung des VBS vom 9. Dezember 2003 [2] über das militärische Personal (V Mil Pers),Angehörige des militärischen Flugdienstes nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer 1 und Buchstabe c Ziffern 1, 3 und 4 der Militärflugdienstverordnung vom 18. März 2022 [4] (MFV),Angehörige des militärischen Flugdienstes nach Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe a Ziffer 1 MFV,hauptamtliche höhere Stabsoffizierinnen und Stabsoffiziere mit Ausnahme des Oberauditors der Armee; | ||||||
| Berufsoffizierinnen und Berufsoffiziere sowie Berufsunteroffizierinnen und Berufsunteroffiziere nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben b, c und d und Absatz 2 der Verordnung des VBS vom 9. Dezember 2003 [2] über das militärische Personal (V Mil Pers), | ||||||
| Angehörige des militärischen Flugdienstes nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer 1 und Buchstabe c Ziffern 1, 3 und 4 der Militärflugdienstverordnung vom 18. März 2022 [4] (MFV), | ||||||
| Angehörige des militärischen Flugdienstes nach Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe a Ziffer 1 MFV, | ||||||
| hauptamtliche höhere Stabsoffizierinnen und Stabsoffiziere mit Ausnahme des Oberauditors der Armee; | ||||||
| folgende Angehörige des Grenzwachtkorps:Grenzwächterinnen und Grenzwächter auf Stufe Grenzwachtposten in Grenzwachtgrundausbildung oder mit abgeschlossener Grenzwachtgrundausbildung,Grenzwächterinnen und Grenzwächter mit abgeschlossener Grenzwachtgrundausbildung, die in einem Regionenkommando oder beim Kommando Grenzwachtkorps zeitlich befristete Einsätze von je höchstens fünf Jahren leisten,Grenzwächterinnen und Grenzwächter mit abgeschlossener Grenzwachtgrundausbildung, die in einem Regionenkommando oder beim Kommando Grenzwachtkorps einen zeitlich nicht befristeten Einsatz leisten sowie Grenzwächterinnen und Grenzwächter nach Ziffer 2, die nach dem Einsatz im Regionenkommando oder beim Kommando Grenzwachtkorps nicht mehr auf den Grenzwachtposten zurückkehren,Angestellte, die über keine Grenzwachtausbildung verfügen und bei den Regionenkommandos als Einsatzoffizierinnen und Einsatzoffiziere Dienst leisten; | ||||||
| Grenzwächterinnen und Grenzwächter auf Stufe Grenzwachtposten in Grenzwachtgrundausbildung oder mit abgeschlossener Grenzwachtgrundausbildung, | ||||||
| Grenzwächterinnen und Grenzwächter mit abgeschlossener Grenzwachtgrundausbildung, die in einem Regionenkommando oder beim Kommando Grenzwachtkorps zeitlich befristete Einsätze von je höchstens fünf Jahren leisten, | ||||||
| Grenzwächterinnen und Grenzwächter mit abgeschlossener Grenzwachtgrundausbildung, die in einem Regionenkommando oder beim Kommando Grenzwachtkorps einen zeitlich nicht befristeten Einsatz leisten sowie Grenzwächterinnen und Grenzwächter nach Ziffer 2, die nach dem Einsatz im Regionenkommando oder beim Kommando Grenzwachtkorps nicht mehr auf den Grenzwachtposten zurückkehren, | ||||||
| Angestellte, die über keine Grenzwachtausbildung verfügen und bei den Regionenkommandos als Einsatzoffizierinnen und Einsatzoffiziere Dienst leisten; | ||||||
| die versetzungspflichtigen Angestellten des EDA nach Artikel 3 Buchstabe a der Verordnung des EDA vom 20. September 2002 [6] zur Bundespersonalverordnung, die an Einsatzorten mit sehr schwierigen Lebensbedingungen eingesetzt sind; | ||||||
| das Testpilotenpersonal der armasuisse, dessen Einsätze im Flugdienst einen wesentlichen Teil der Aufgaben ausmachen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. April 2019, in Kraft seit 1. Mai 2019, Bst. a Ziff. 3 in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 1235). [2] SR 172.220.111.310.2 [3] Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. 1 der Militärflugdienstverordnung vom 18. März 2022, in Kraft seit 1. Juli 2022 (AS 2022 213). [4] SR 512.271 [5] Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. 1 der Militärflugdienstverordnung vom 18. März 2022, in Kraft seit 1. Juli 2022 (AS 2022 213). [6] SR 172.220.111.343.3 | ||||||
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SR 172.220.111.35 VPABP Verordnung vom 20. Februar 2013 über die Pensionierung von Angehörigen der besonderen Personalkategorien (VPABP) Art. 2 [1] Geltungsbereich |
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| Diese Verordnung gilt für: | ||||||
| folgende Angehörige des Berufsmilitärs:Berufsoffizierinnen und Berufsoffiziere sowie Berufsunteroffizierinnen und Berufsunteroffiziere nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben b, c und d und Absatz 2 der Verordnung des VBS vom 9. Dezember 2003 [2] über das militärische Personal (V Mil Pers),Angehörige des militärischen Flugdienstes nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer 1 und Buchstabe c Ziffern 1, 3 und 4 der Militärflugdienstverordnung vom 18. März 2022 [4] (MFV),Angehörige des militärischen Flugdienstes nach Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe a Ziffer 1 MFV,hauptamtliche höhere Stabsoffizierinnen und Stabsoffiziere mit Ausnahme des Oberauditors der Armee; | ||||||
| Berufsoffizierinnen und Berufsoffiziere sowie Berufsunteroffizierinnen und Berufsunteroffiziere nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben b, c und d und Absatz 2 der Verordnung des VBS vom 9. Dezember 2003 [2] über das militärische Personal (V Mil Pers), | ||||||
| Angehörige des militärischen Flugdienstes nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer 1 und Buchstabe c Ziffern 1, 3 und 4 der Militärflugdienstverordnung vom 18. März 2022 [4] (MFV), | ||||||
| Angehörige des militärischen Flugdienstes nach Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe a Ziffer 1 MFV, | ||||||
| hauptamtliche höhere Stabsoffizierinnen und Stabsoffiziere mit Ausnahme des Oberauditors der Armee; | ||||||
| folgende Angehörige des Grenzwachtkorps:Grenzwächterinnen und Grenzwächter auf Stufe Grenzwachtposten in Grenzwachtgrundausbildung oder mit abgeschlossener Grenzwachtgrundausbildung,Grenzwächterinnen und Grenzwächter mit abgeschlossener Grenzwachtgrundausbildung, die in einem Regionenkommando oder beim Kommando Grenzwachtkorps zeitlich befristete Einsätze von je höchstens fünf Jahren leisten,Grenzwächterinnen und Grenzwächter mit abgeschlossener Grenzwachtgrundausbildung, die in einem Regionenkommando oder beim Kommando Grenzwachtkorps einen zeitlich nicht befristeten Einsatz leisten sowie Grenzwächterinnen und Grenzwächter nach Ziffer 2, die nach dem Einsatz im Regionenkommando oder beim Kommando Grenzwachtkorps nicht mehr auf den Grenzwachtposten zurückkehren,Angestellte, die über keine Grenzwachtausbildung verfügen und bei den Regionenkommandos als Einsatzoffizierinnen und Einsatzoffiziere Dienst leisten; | ||||||
| Grenzwächterinnen und Grenzwächter auf Stufe Grenzwachtposten in Grenzwachtgrundausbildung oder mit abgeschlossener Grenzwachtgrundausbildung, | ||||||
| Grenzwächterinnen und Grenzwächter mit abgeschlossener Grenzwachtgrundausbildung, die in einem Regionenkommando oder beim Kommando Grenzwachtkorps zeitlich befristete Einsätze von je höchstens fünf Jahren leisten, | ||||||
| Grenzwächterinnen und Grenzwächter mit abgeschlossener Grenzwachtgrundausbildung, die in einem Regionenkommando oder beim Kommando Grenzwachtkorps einen zeitlich nicht befristeten Einsatz leisten sowie Grenzwächterinnen und Grenzwächter nach Ziffer 2, die nach dem Einsatz im Regionenkommando oder beim Kommando Grenzwachtkorps nicht mehr auf den Grenzwachtposten zurückkehren, | ||||||
| Angestellte, die über keine Grenzwachtausbildung verfügen und bei den Regionenkommandos als Einsatzoffizierinnen und Einsatzoffiziere Dienst leisten; | ||||||
| die versetzungspflichtigen Angestellten des EDA nach Artikel 3 Buchstabe a der Verordnung des EDA vom 20. September 2002 [6] zur Bundespersonalverordnung, die an Einsatzorten mit sehr schwierigen Lebensbedingungen eingesetzt sind; | ||||||
| das Testpilotenpersonal der armasuisse, dessen Einsätze im Flugdienst einen wesentlichen Teil der Aufgaben ausmachen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. April 2019, in Kraft seit 1. Mai 2019, Bst. a Ziff. 3 in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 1235). [2] SR 172.220.111.310.2 [3] Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. 1 der Militärflugdienstverordnung vom 18. März 2022, in Kraft seit 1. Juli 2022 (AS 2022 213). [4] SR 512.271 [5] Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. 1 der Militärflugdienstverordnung vom 18. März 2022, in Kraft seit 1. Juli 2022 (AS 2022 213). [6] SR 172.220.111.343.3 | ||||||
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SR 172.220.111.35 VPABP Verordnung vom 20. Februar 2013 über die Pensionierung von Angehörigen der besonderen Personalkategorien (VPABP) Art. 5 [1] |
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| [1] Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 10. April 2019, mit Wirkung seit 1. Mai 2019 (AS 2019 1235). |
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SR 172.220.111.35 VPABP Verordnung vom 20. Februar 2013 über die Pensionierung von Angehörigen der besonderen Personalkategorien (VPABP) Art. 2 [1] Geltungsbereich |
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| Diese Verordnung gilt für: | ||||||
| folgende Angehörige des Berufsmilitärs:Berufsoffizierinnen und Berufsoffiziere sowie Berufsunteroffizierinnen und Berufsunteroffiziere nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben b, c und d und Absatz 2 der Verordnung des VBS vom 9. Dezember 2003 [2] über das militärische Personal (V Mil Pers),Angehörige des militärischen Flugdienstes nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer 1 und Buchstabe c Ziffern 1, 3 und 4 der Militärflugdienstverordnung vom 18. März 2022 [4] (MFV),Angehörige des militärischen Flugdienstes nach Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe a Ziffer 1 MFV,hauptamtliche höhere Stabsoffizierinnen und Stabsoffiziere mit Ausnahme des Oberauditors der Armee; | ||||||
| Berufsoffizierinnen und Berufsoffiziere sowie Berufsunteroffizierinnen und Berufsunteroffiziere nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben b, c und d und Absatz 2 der Verordnung des VBS vom 9. Dezember 2003 [2] über das militärische Personal (V Mil Pers), | ||||||
| Angehörige des militärischen Flugdienstes nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer 1 und Buchstabe c Ziffern 1, 3 und 4 der Militärflugdienstverordnung vom 18. März 2022 [4] (MFV), | ||||||
| Angehörige des militärischen Flugdienstes nach Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe a Ziffer 1 MFV, | ||||||
| hauptamtliche höhere Stabsoffizierinnen und Stabsoffiziere mit Ausnahme des Oberauditors der Armee; | ||||||
| folgende Angehörige des Grenzwachtkorps:Grenzwächterinnen und Grenzwächter auf Stufe Grenzwachtposten in Grenzwachtgrundausbildung oder mit abgeschlossener Grenzwachtgrundausbildung,Grenzwächterinnen und Grenzwächter mit abgeschlossener Grenzwachtgrundausbildung, die in einem Regionenkommando oder beim Kommando Grenzwachtkorps zeitlich befristete Einsätze von je höchstens fünf Jahren leisten,Grenzwächterinnen und Grenzwächter mit abgeschlossener Grenzwachtgrundausbildung, die in einem Regionenkommando oder beim Kommando Grenzwachtkorps einen zeitlich nicht befristeten Einsatz leisten sowie Grenzwächterinnen und Grenzwächter nach Ziffer 2, die nach dem Einsatz im Regionenkommando oder beim Kommando Grenzwachtkorps nicht mehr auf den Grenzwachtposten zurückkehren,Angestellte, die über keine Grenzwachtausbildung verfügen und bei den Regionenkommandos als Einsatzoffizierinnen und Einsatzoffiziere Dienst leisten; | ||||||
| Grenzwächterinnen und Grenzwächter auf Stufe Grenzwachtposten in Grenzwachtgrundausbildung oder mit abgeschlossener Grenzwachtgrundausbildung, | ||||||
| Grenzwächterinnen und Grenzwächter mit abgeschlossener Grenzwachtgrundausbildung, die in einem Regionenkommando oder beim Kommando Grenzwachtkorps zeitlich befristete Einsätze von je höchstens fünf Jahren leisten, | ||||||
| Grenzwächterinnen und Grenzwächter mit abgeschlossener Grenzwachtgrundausbildung, die in einem Regionenkommando oder beim Kommando Grenzwachtkorps einen zeitlich nicht befristeten Einsatz leisten sowie Grenzwächterinnen und Grenzwächter nach Ziffer 2, die nach dem Einsatz im Regionenkommando oder beim Kommando Grenzwachtkorps nicht mehr auf den Grenzwachtposten zurückkehren, | ||||||
| Angestellte, die über keine Grenzwachtausbildung verfügen und bei den Regionenkommandos als Einsatzoffizierinnen und Einsatzoffiziere Dienst leisten; | ||||||
| die versetzungspflichtigen Angestellten des EDA nach Artikel 3 Buchstabe a der Verordnung des EDA vom 20. September 2002 [6] zur Bundespersonalverordnung, die an Einsatzorten mit sehr schwierigen Lebensbedingungen eingesetzt sind; | ||||||
| das Testpilotenpersonal der armasuisse, dessen Einsätze im Flugdienst einen wesentlichen Teil der Aufgaben ausmachen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. April 2019, in Kraft seit 1. Mai 2019, Bst. a Ziff. 3 in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 1235). [2] SR 172.220.111.310.2 [3] Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. 1 der Militärflugdienstverordnung vom 18. März 2022, in Kraft seit 1. Juli 2022 (AS 2022 213). [4] SR 512.271 [5] Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. 1 der Militärflugdienstverordnung vom 18. März 2022, in Kraft seit 1. Juli 2022 (AS 2022 213). [6] SR 172.220.111.343.3 | ||||||
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SR 172.220.111.35 VPABP Verordnung vom 20. Februar 2013 über die Pensionierung von Angehörigen der besonderen Personalkategorien (VPABP) Art. 2 [1] Geltungsbereich |
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| Diese Verordnung gilt für: | ||||||
| folgende Angehörige des Berufsmilitärs:Berufsoffizierinnen und Berufsoffiziere sowie Berufsunteroffizierinnen und Berufsunteroffiziere nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben b, c und d und Absatz 2 der Verordnung des VBS vom 9. Dezember 2003 [2] über das militärische Personal (V Mil Pers),Angehörige des militärischen Flugdienstes nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer 1 und Buchstabe c Ziffern 1, 3 und 4 der Militärflugdienstverordnung vom 18. März 2022 [4] (MFV),Angehörige des militärischen Flugdienstes nach Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe a Ziffer 1 MFV,hauptamtliche höhere Stabsoffizierinnen und Stabsoffiziere mit Ausnahme des Oberauditors der Armee; | ||||||
| Berufsoffizierinnen und Berufsoffiziere sowie Berufsunteroffizierinnen und Berufsunteroffiziere nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben b, c und d und Absatz 2 der Verordnung des VBS vom 9. Dezember 2003 [2] über das militärische Personal (V Mil Pers), | ||||||
| Angehörige des militärischen Flugdienstes nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer 1 und Buchstabe c Ziffern 1, 3 und 4 der Militärflugdienstverordnung vom 18. März 2022 [4] (MFV), | ||||||
| Angehörige des militärischen Flugdienstes nach Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe a Ziffer 1 MFV, | ||||||
| hauptamtliche höhere Stabsoffizierinnen und Stabsoffiziere mit Ausnahme des Oberauditors der Armee; | ||||||
| folgende Angehörige des Grenzwachtkorps:Grenzwächterinnen und Grenzwächter auf Stufe Grenzwachtposten in Grenzwachtgrundausbildung oder mit abgeschlossener Grenzwachtgrundausbildung,Grenzwächterinnen und Grenzwächter mit abgeschlossener Grenzwachtgrundausbildung, die in einem Regionenkommando oder beim Kommando Grenzwachtkorps zeitlich befristete Einsätze von je höchstens fünf Jahren leisten,Grenzwächterinnen und Grenzwächter mit abgeschlossener Grenzwachtgrundausbildung, die in einem Regionenkommando oder beim Kommando Grenzwachtkorps einen zeitlich nicht befristeten Einsatz leisten sowie Grenzwächterinnen und Grenzwächter nach Ziffer 2, die nach dem Einsatz im Regionenkommando oder beim Kommando Grenzwachtkorps nicht mehr auf den Grenzwachtposten zurückkehren,Angestellte, die über keine Grenzwachtausbildung verfügen und bei den Regionenkommandos als Einsatzoffizierinnen und Einsatzoffiziere Dienst leisten; | ||||||
| Grenzwächterinnen und Grenzwächter auf Stufe Grenzwachtposten in Grenzwachtgrundausbildung oder mit abgeschlossener Grenzwachtgrundausbildung, | ||||||
| Grenzwächterinnen und Grenzwächter mit abgeschlossener Grenzwachtgrundausbildung, die in einem Regionenkommando oder beim Kommando Grenzwachtkorps zeitlich befristete Einsätze von je höchstens fünf Jahren leisten, | ||||||
| Grenzwächterinnen und Grenzwächter mit abgeschlossener Grenzwachtgrundausbildung, die in einem Regionenkommando oder beim Kommando Grenzwachtkorps einen zeitlich nicht befristeten Einsatz leisten sowie Grenzwächterinnen und Grenzwächter nach Ziffer 2, die nach dem Einsatz im Regionenkommando oder beim Kommando Grenzwachtkorps nicht mehr auf den Grenzwachtposten zurückkehren, | ||||||
| Angestellte, die über keine Grenzwachtausbildung verfügen und bei den Regionenkommandos als Einsatzoffizierinnen und Einsatzoffiziere Dienst leisten; | ||||||
| die versetzungspflichtigen Angestellten des EDA nach Artikel 3 Buchstabe a der Verordnung des EDA vom 20. September 2002 [6] zur Bundespersonalverordnung, die an Einsatzorten mit sehr schwierigen Lebensbedingungen eingesetzt sind; | ||||||
| das Testpilotenpersonal der armasuisse, dessen Einsätze im Flugdienst einen wesentlichen Teil der Aufgaben ausmachen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. April 2019, in Kraft seit 1. Mai 2019, Bst. a Ziff. 3 in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 1235). [2] SR 172.220.111.310.2 [3] Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. 1 der Militärflugdienstverordnung vom 18. März 2022, in Kraft seit 1. Juli 2022 (AS 2022 213). [4] SR 512.271 [5] Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. 1 der Militärflugdienstverordnung vom 18. März 2022, in Kraft seit 1. Juli 2022 (AS 2022 213). [6] SR 172.220.111.343.3 | ||||||
|
SR 172.220.111.35 VPABP Verordnung vom 20. Februar 2013 über die Pensionierung von Angehörigen der besonderen Personalkategorien (VPABP) Art. 3 Zusätzliche Beiträge des Arbeitgebers - (Art. 32g Abs. 4 BPG) |
||||||
| Der Arbeitgeber bezahlt für Angehörige der besonderen Personalkategorien nach Artikel 2 Buchstaben a Ziffern 1-3, b Ziffern 1, 2 und 4 sowie c neben seinen reglementarischen Sparbeiträgen zusätzliche Beiträge zugunsten ihrer beruflichen Vorsorge. [1] | ||||||
| Die zusätzlichen Beiträge des Arbeitgebers werden in Prozenten des versicherten Verdienstes bemessen. Sie betragen für die nach Absatz 1 berechtigten: | ||||||
| Angehörigen des Berufsmilitärs und des Grenzwachtkorps:im Standardplan, für angestellte Personen bis Lohnklasse 23:im Kaderplan, für angestellte Personen ab Lohnklasse 24:vom 22. bis zum 44. Lebensjahr: 2 Prozentvom 45 bis zum 65. Lebensjahr: 5 Prozent,vom 22. bis zum 44. Lebensjahr: 2 Prozentvom 45 bis zum 65. Lebensjahr: 6 Prozent; | ||||||
| im Standardplan, für angestellte Personen bis Lohnklasse 23: | ||||||
| im Kaderplan, für angestellte Personen ab Lohnklasse 24: | ||||||
| vom 22. bis zum 44. Lebensjahr: 2 Prozent | ||||||
| vom 45 bis zum 65. Lebensjahr: 5 Prozent, | ||||||
| versetzungspflichtigen Angestellten des EDA: 10 Prozent. [2] | ||||||
| Die zusätzlichen Arbeitgeberbeiträge werden auf dem versicherten Verdienst nach Artikel 20 des Vorsorgereglements vom 15. Juni 2007 [3] für die Angestellten und Rentenbeziehenden des Bundes bezahlt. Der versicherte Verdienst berechnet sich auf der Grundlage: | ||||||
| des nach den Artikeln 36, 39 und 40 der Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 [4] (BPV) festgesetzten Lohnes; | ||||||
| des Ortszuschlags nach Artikel 43 oder 114 Absatz 2 Buchstabe d BPV; | ||||||
| des Teuerungsausgleichs nach Artikel 44 Absatz 2 Buchstaben a, b, e und f oder 114 Absatz 2 Buchstabe e BPV; | ||||||
| der Funktionszulagen nach Artikel 46 oder 114 Absatz 2 Buchstabe f BPV; | ||||||
| der Sonderzulagen nach Artikel 48 oder 115 Buchstabe e BPV; | ||||||
| der Arbeitsmarktzulage nach Artikel 50. [5] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. April 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 1235). [2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. April 2019, in Kraft seit 1. Mai 2019 (AS 2019 1235). [3] SR 172.220.141.1 [4] SR 172.220.111.3 [5] Eingefügt durch Anhang 2 Ziff. 2 der V vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2014 2171). | ||||||
|
SR 172.220.111.35 VPABP Verordnung vom 20. Februar 2013 über die Pensionierung von Angehörigen der besonderen Personalkategorien (VPABP) Art. 9 Übergangsbestimmungen zur Überführung in die besonderen Vorsorgepläne [1] |
||||||
| Angehörige der besonderen Personalkategorien nach Artikel 2 Buchstaben a Ziffern 1 und 2 sowie b und c, die das nach Artikel 8 Absatz 1 erforderliche Altersjahr noch nicht vollendet haben oder die das Gesuch nach Artikel 8 Absatz 2 nicht eingereicht haben, erhalten auf ihrem Altersguthaben eine vom Arbeitgeber finanzierte einmalige Gutschrift. | ||||||
| Die Gutschrift berechnet sich als Produkt aus dem durchschnittlichen versicherten Verdienst während der bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung anrechenbaren Dienstjahre, dem Prozentsatz nach Artikel 3 Absatz 2 und: [2] | ||||||
| der Anzahl Dienstjahre nach abgeschlossener Grundausbildung in einer Funktion als Angehörige des Berufsmilitärs nach Artikel 2 Buchstabe a Ziffern 1 und 2 oder des Grenzwachtkorps nach Artikel 2 Buchstabe b Ziffern 1, 2 und 4; oder | ||||||
| der Anzahl gewichteter Aufenthaltsjahre nach Anhang 1 Ziffer 3 der Verordnung des EDA vom 20. September 2002 [4] zur Bundespersonalverordnung, die sich aus der Hälfte von höchstens 396 Indexpunkten ergibt, die die versetzungspflichtigen Angestellten des EDA und die Angehörigen des Rotationspersonals der DEZA gesamthaft erworben haben. | ||||||
| Die nach Absatz 2 Buchstabe a ermittelten Dienstjahre werden auf das nächste volle Jahr und die gewichteten Aufenthaltsjahre nach Absatz 2 Buchstabe b werden auf den nächsten vollen Monat aufgerundet und an die Einsatzdauer nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer 3 angerechnet. | ||||||
| Angehörige der besonderen Personalkategorien, die wegen ihrer Einreihung oder Funktion keine zusätzlichen Beiträge des Arbeitgebers erlangen können, erhalten die Gutschrift nach den Absätzen 2 und 3. Der Berechnung des durchschnittlichen versicherten Verdienstes werden die Lohnklasse und der Ortszuschlag vor der Beförderung oder dem Funktionswechsel nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a, höchstens jedoch die Lohnklasse 29 zugrunde gelegt. Massgebend für die Berechnung ist maximal der Höchstbetrag der Lohnklasse 29 und des entsprechenden Ortszuschlages am 30. Juni 2013. [5] | ||||||
| Als Dienstjahre nach abgeschlossener Grundausbildung für die Berechnung der Gutschrift gelten für höhere Stabsoffizierinnen und Stabsoffiziere die Dienstjahre als Berufsoffizierin, Berufsoffizier, Berufsmilitärpilotin oder Berufsmilitärpilot, während derer sie höchstens in der Lohnklasse 29 eingereiht waren. [6] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Juni 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1613). [2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Juni 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1613). [3] Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. 2 der V vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2014 2171). [4] SR 172.220.111.343.3 [5] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Juni 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1613). [6] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 7. Juni 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1613). | ||||||
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SR 172.220.111.35 VPABP Verordnung vom 20. Februar 2013 über die Pensionierung von Angehörigen der besonderen Personalkategorien (VPABP) Art. 2 [1] Geltungsbereich |
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| Diese Verordnung gilt für: | ||||||
| folgende Angehörige des Berufsmilitärs:Berufsoffizierinnen und Berufsoffiziere sowie Berufsunteroffizierinnen und Berufsunteroffiziere nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben b, c und d und Absatz 2 der Verordnung des VBS vom 9. Dezember 2003 [2] über das militärische Personal (V Mil Pers),Angehörige des militärischen Flugdienstes nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer 1 und Buchstabe c Ziffern 1, 3 und 4 der Militärflugdienstverordnung vom 18. März 2022 [4] (MFV),Angehörige des militärischen Flugdienstes nach Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe a Ziffer 1 MFV,hauptamtliche höhere Stabsoffizierinnen und Stabsoffiziere mit Ausnahme des Oberauditors der Armee; | ||||||
| Berufsoffizierinnen und Berufsoffiziere sowie Berufsunteroffizierinnen und Berufsunteroffiziere nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben b, c und d und Absatz 2 der Verordnung des VBS vom 9. Dezember 2003 [2] über das militärische Personal (V Mil Pers), | ||||||
| Angehörige des militärischen Flugdienstes nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer 1 und Buchstabe c Ziffern 1, 3 und 4 der Militärflugdienstverordnung vom 18. März 2022 [4] (MFV), | ||||||
| Angehörige des militärischen Flugdienstes nach Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe a Ziffer 1 MFV, | ||||||
| hauptamtliche höhere Stabsoffizierinnen und Stabsoffiziere mit Ausnahme des Oberauditors der Armee; | ||||||
| folgende Angehörige des Grenzwachtkorps:Grenzwächterinnen und Grenzwächter auf Stufe Grenzwachtposten in Grenzwachtgrundausbildung oder mit abgeschlossener Grenzwachtgrundausbildung,Grenzwächterinnen und Grenzwächter mit abgeschlossener Grenzwachtgrundausbildung, die in einem Regionenkommando oder beim Kommando Grenzwachtkorps zeitlich befristete Einsätze von je höchstens fünf Jahren leisten,Grenzwächterinnen und Grenzwächter mit abgeschlossener Grenzwachtgrundausbildung, die in einem Regionenkommando oder beim Kommando Grenzwachtkorps einen zeitlich nicht befristeten Einsatz leisten sowie Grenzwächterinnen und Grenzwächter nach Ziffer 2, die nach dem Einsatz im Regionenkommando oder beim Kommando Grenzwachtkorps nicht mehr auf den Grenzwachtposten zurückkehren,Angestellte, die über keine Grenzwachtausbildung verfügen und bei den Regionenkommandos als Einsatzoffizierinnen und Einsatzoffiziere Dienst leisten; | ||||||
| Grenzwächterinnen und Grenzwächter auf Stufe Grenzwachtposten in Grenzwachtgrundausbildung oder mit abgeschlossener Grenzwachtgrundausbildung, | ||||||
| Grenzwächterinnen und Grenzwächter mit abgeschlossener Grenzwachtgrundausbildung, die in einem Regionenkommando oder beim Kommando Grenzwachtkorps zeitlich befristete Einsätze von je höchstens fünf Jahren leisten, | ||||||
| Grenzwächterinnen und Grenzwächter mit abgeschlossener Grenzwachtgrundausbildung, die in einem Regionenkommando oder beim Kommando Grenzwachtkorps einen zeitlich nicht befristeten Einsatz leisten sowie Grenzwächterinnen und Grenzwächter nach Ziffer 2, die nach dem Einsatz im Regionenkommando oder beim Kommando Grenzwachtkorps nicht mehr auf den Grenzwachtposten zurückkehren, | ||||||
| Angestellte, die über keine Grenzwachtausbildung verfügen und bei den Regionenkommandos als Einsatzoffizierinnen und Einsatzoffiziere Dienst leisten; | ||||||
| die versetzungspflichtigen Angestellten des EDA nach Artikel 3 Buchstabe a der Verordnung des EDA vom 20. September 2002 [6] zur Bundespersonalverordnung, die an Einsatzorten mit sehr schwierigen Lebensbedingungen eingesetzt sind; | ||||||
| das Testpilotenpersonal der armasuisse, dessen Einsätze im Flugdienst einen wesentlichen Teil der Aufgaben ausmachen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. April 2019, in Kraft seit 1. Mai 2019, Bst. a Ziff. 3 in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 1235). [2] SR 172.220.111.310.2 [3] Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. 1 der Militärflugdienstverordnung vom 18. März 2022, in Kraft seit 1. Juli 2022 (AS 2022 213). [4] SR 512.271 [5] Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. 1 der Militärflugdienstverordnung vom 18. März 2022, in Kraft seit 1. Juli 2022 (AS 2022 213). [6] SR 172.220.111.343.3 | ||||||
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SR 172.220.111.35 VPABP Verordnung vom 20. Februar 2013 über die Pensionierung von Angehörigen der besonderen Personalkategorien (VPABP) Art. 3 Zusätzliche Beiträge des Arbeitgebers - (Art. 32g Abs. 4 BPG) |
||||||
| Der Arbeitgeber bezahlt für Angehörige der besonderen Personalkategorien nach Artikel 2 Buchstaben a Ziffern 1-3, b Ziffern 1, 2 und 4 sowie c neben seinen reglementarischen Sparbeiträgen zusätzliche Beiträge zugunsten ihrer beruflichen Vorsorge. [1] | ||||||
| Die zusätzlichen Beiträge des Arbeitgebers werden in Prozenten des versicherten Verdienstes bemessen. Sie betragen für die nach Absatz 1 berechtigten: | ||||||
| Angehörigen des Berufsmilitärs und des Grenzwachtkorps:im Standardplan, für angestellte Personen bis Lohnklasse 23:im Kaderplan, für angestellte Personen ab Lohnklasse 24:vom 22. bis zum 44. Lebensjahr: 2 Prozentvom 45 bis zum 65. Lebensjahr: 5 Prozent,vom 22. bis zum 44. Lebensjahr: 2 Prozentvom 45 bis zum 65. Lebensjahr: 6 Prozent; | ||||||
| im Standardplan, für angestellte Personen bis Lohnklasse 23: | ||||||
| im Kaderplan, für angestellte Personen ab Lohnklasse 24: | ||||||
| vom 22. bis zum 44. Lebensjahr: 2 Prozent | ||||||
| vom 45 bis zum 65. Lebensjahr: 5 Prozent, | ||||||
| versetzungspflichtigen Angestellten des EDA: 10 Prozent. [2] | ||||||
| Die zusätzlichen Arbeitgeberbeiträge werden auf dem versicherten Verdienst nach Artikel 20 des Vorsorgereglements vom 15. Juni 2007 [3] für die Angestellten und Rentenbeziehenden des Bundes bezahlt. Der versicherte Verdienst berechnet sich auf der Grundlage: | ||||||
| des nach den Artikeln 36, 39 und 40 der Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 [4] (BPV) festgesetzten Lohnes; | ||||||
| des Ortszuschlags nach Artikel 43 oder 114 Absatz 2 Buchstabe d BPV; | ||||||
| des Teuerungsausgleichs nach Artikel 44 Absatz 2 Buchstaben a, b, e und f oder 114 Absatz 2 Buchstabe e BPV; | ||||||
| der Funktionszulagen nach Artikel 46 oder 114 Absatz 2 Buchstabe f BPV; | ||||||
| der Sonderzulagen nach Artikel 48 oder 115 Buchstabe e BPV; | ||||||
| der Arbeitsmarktzulage nach Artikel 50. [5] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. April 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 1235). [2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. April 2019, in Kraft seit 1. Mai 2019 (AS 2019 1235). [3] SR 172.220.141.1 [4] SR 172.220.111.3 [5] Eingefügt durch Anhang 2 Ziff. 2 der V vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2014 2171). | ||||||
|
SR 172.220.111.35 VPABP Verordnung vom 20. Februar 2013 über die Pensionierung von Angehörigen der besonderen Personalkategorien (VPABP) Art. 2 [1] Geltungsbereich |
||||||
| Diese Verordnung gilt für: | ||||||
| folgende Angehörige des Berufsmilitärs:Berufsoffizierinnen und Berufsoffiziere sowie Berufsunteroffizierinnen und Berufsunteroffiziere nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben b, c und d und Absatz 2 der Verordnung des VBS vom 9. Dezember 2003 [2] über das militärische Personal (V Mil Pers),Angehörige des militärischen Flugdienstes nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer 1 und Buchstabe c Ziffern 1, 3 und 4 der Militärflugdienstverordnung vom 18. März 2022 [4] (MFV),Angehörige des militärischen Flugdienstes nach Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe a Ziffer 1 MFV,hauptamtliche höhere Stabsoffizierinnen und Stabsoffiziere mit Ausnahme des Oberauditors der Armee; | ||||||
| Berufsoffizierinnen und Berufsoffiziere sowie Berufsunteroffizierinnen und Berufsunteroffiziere nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben b, c und d und Absatz 2 der Verordnung des VBS vom 9. Dezember 2003 [2] über das militärische Personal (V Mil Pers), | ||||||
| Angehörige des militärischen Flugdienstes nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer 1 und Buchstabe c Ziffern 1, 3 und 4 der Militärflugdienstverordnung vom 18. März 2022 [4] (MFV), | ||||||
| Angehörige des militärischen Flugdienstes nach Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe a Ziffer 1 MFV, | ||||||
| hauptamtliche höhere Stabsoffizierinnen und Stabsoffiziere mit Ausnahme des Oberauditors der Armee; | ||||||
| folgende Angehörige des Grenzwachtkorps:Grenzwächterinnen und Grenzwächter auf Stufe Grenzwachtposten in Grenzwachtgrundausbildung oder mit abgeschlossener Grenzwachtgrundausbildung,Grenzwächterinnen und Grenzwächter mit abgeschlossener Grenzwachtgrundausbildung, die in einem Regionenkommando oder beim Kommando Grenzwachtkorps zeitlich befristete Einsätze von je höchstens fünf Jahren leisten,Grenzwächterinnen und Grenzwächter mit abgeschlossener Grenzwachtgrundausbildung, die in einem Regionenkommando oder beim Kommando Grenzwachtkorps einen zeitlich nicht befristeten Einsatz leisten sowie Grenzwächterinnen und Grenzwächter nach Ziffer 2, die nach dem Einsatz im Regionenkommando oder beim Kommando Grenzwachtkorps nicht mehr auf den Grenzwachtposten zurückkehren,Angestellte, die über keine Grenzwachtausbildung verfügen und bei den Regionenkommandos als Einsatzoffizierinnen und Einsatzoffiziere Dienst leisten; | ||||||
| Grenzwächterinnen und Grenzwächter auf Stufe Grenzwachtposten in Grenzwachtgrundausbildung oder mit abgeschlossener Grenzwachtgrundausbildung, | ||||||
| Grenzwächterinnen und Grenzwächter mit abgeschlossener Grenzwachtgrundausbildung, die in einem Regionenkommando oder beim Kommando Grenzwachtkorps zeitlich befristete Einsätze von je höchstens fünf Jahren leisten, | ||||||
| Grenzwächterinnen und Grenzwächter mit abgeschlossener Grenzwachtgrundausbildung, die in einem Regionenkommando oder beim Kommando Grenzwachtkorps einen zeitlich nicht befristeten Einsatz leisten sowie Grenzwächterinnen und Grenzwächter nach Ziffer 2, die nach dem Einsatz im Regionenkommando oder beim Kommando Grenzwachtkorps nicht mehr auf den Grenzwachtposten zurückkehren, | ||||||
| Angestellte, die über keine Grenzwachtausbildung verfügen und bei den Regionenkommandos als Einsatzoffizierinnen und Einsatzoffiziere Dienst leisten; | ||||||
| die versetzungspflichtigen Angestellten des EDA nach Artikel 3 Buchstabe a der Verordnung des EDA vom 20. September 2002 [6] zur Bundespersonalverordnung, die an Einsatzorten mit sehr schwierigen Lebensbedingungen eingesetzt sind; | ||||||
| das Testpilotenpersonal der armasuisse, dessen Einsätze im Flugdienst einen wesentlichen Teil der Aufgaben ausmachen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. April 2019, in Kraft seit 1. Mai 2019, Bst. a Ziff. 3 in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 1235). [2] SR 172.220.111.310.2 [3] Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. 1 der Militärflugdienstverordnung vom 18. März 2022, in Kraft seit 1. Juli 2022 (AS 2022 213). [4] SR 512.271 [5] Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. 1 der Militärflugdienstverordnung vom 18. März 2022, in Kraft seit 1. Juli 2022 (AS 2022 213). [6] SR 172.220.111.343.3 | ||||||
|
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben |
||||||
| Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. | ||||||
|
SR 172.220.1 BPG Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG) Art. 34 Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis |
||||||
| Kommt bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis keine Einigung zu Stande, so erlässt der Arbeitgeber eine Verfügung. | ||||||
| Versetzungsentscheide oder andere dienstliche Anweisungen an das einer Versetzungspflicht unterstehende Personal gemäss Artikel 21 Absatz 1 Buchstaben a und cbis stellen keine beschwerdefähigen Verfügungen dar. [1] | ||||||
| Das erstinstanzliche Verfahren sowie das Beschwerdeverfahren nach Artikel 36 sind kostenlos, ausser bei Mutwilligkeit. [2] | ||||||
| Abgewiesene Stellenbewerberinnen und Stellenbewerber haben keinen Anspruch auf den Erlass einer anfechtbaren Verfügung. [3] | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1493; BBl 2011 6703). [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1493; BBl 2011 6703). [3] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1493; BBl 2011 6703). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 64 |
||||||
| Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. | ||||||
| Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann. | ||||||
| Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat. | ||||||
| Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt. | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung. [1] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [2] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [3]. [4] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [2] SR 173.32 [3] SR 173.71 [4] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
|
SR 173.320.2 VGKE Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) Art. 7 Grundsatz |
||||||
| Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. | ||||||
| Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen. | ||||||
| Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten. | ||||||
| Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden. | ||||||
| Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar. [1] | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des Beschlusses des BVGer vom 20. Aug. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 (AS 2010 945). | ||||||
|
SR 173.320.2 VGKE Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) Art. 7 Grundsatz |
||||||
| Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. | ||||||
| Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen. | ||||||
| Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten. | ||||||
| Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden. | ||||||
| Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar. [1] | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des Beschlusses des BVGer vom 20. Aug. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 (AS 2010 945). | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 85 Streitwertgrenzen |
||||||
| In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde unzulässig: | ||||||
| auf dem Gebiet der Staatshaftung, wenn der Streitwert weniger als 30 000 Franken beträgt; | ||||||
| auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn der Streitwert weniger als 15 000 Franken beträgt. | ||||||
| Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 83 Ausnahmen |
||||||
| Die Beschwerde ist unzulässig gegen: | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; | ||||||
| Entscheide über die ordentliche Einbürgerung; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:die Einreise,Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,die vorläufige Aufnahme,die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer; | ||||||
| die Einreise, | ||||||
| Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt, | ||||||
| die vorläufige Aufnahme, | ||||||
| die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung, | ||||||
| Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen, | ||||||
| die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt; | ||||||
| vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen, | ||||||
| von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt; | ||||||
| Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oderder geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 2019 [5] über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht; | ||||||
| sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder | ||||||
| der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 2019 [5] über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht; | ||||||
| Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 2009 [7]; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind; | ||||||
| Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht; | ||||||
| Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt; | ||||||
| Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,Freigaben; | ||||||
| das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung, | ||||||
| die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten, | ||||||
| Freigaben; | ||||||
| Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs; | ||||||
| Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend: [12]Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997 [13],Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 2010 [15]; | ||||||
| Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren, | ||||||
| Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997 [13], | ||||||
| Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 2010 [15]; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:die Aufnahme in die Warteliste,die Zuteilung von Organen; | ||||||
| die Aufnahme in die Warteliste, | ||||||
| die Zuteilung von Organen; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 34 [16] des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [17] (VGG) getroffen hat; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:...die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters; | ||||||
| ... | ||||||
| die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters; | ||||||
| Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 2015 [20]); | ||||||
| Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; | ||||||
| Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 2016 [24] über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt; | ||||||
| Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung; | ||||||
| Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 2016 [27] genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 1 der V der BVers vom 20. Dez. 2006 über die Anpassung von Erlassen an die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes und des Verwaltungsgerichtsgesetzes, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 5599). [2] Eingefügt durch Ziff. I 1 der V der BVers vom 20. Dez. 2006 über die Anpassung von Erlassen an die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes und des Verwaltungsgerichtsgesetzes, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 5599). [3] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 1. Okt 2010 über die Koordination des Asyl- und des Auslieferungsverfahrens, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 925; BBl 2010 1467). [4] Fassung gemäss Anhang 7 Ziff. II 2 des BG vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 641; BBl 2017 1851). [5] SR 172.056.1 [6] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2012 5619, 2013 1603; BBl 2011 911). [7] SR 745.1 [8] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Steueramtshilfegesetzes vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 231; BBl 2011 6193). [9] Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 1 des Landesversorgungsgesetzes vom 17. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juni 2017 (AS 2017 3097; BBl 2014 7119). [10] Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 9; BBl 2013 8435). [11] Fassung gemäss Art. 106 Ziff. 3 des BG vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen, in Kraft seit 1. April 2007 (AS 2007 737; BBl 2003 1569). [12] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 1 des Postgesetzes vom 17. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Okt. 2012 (AS 2012 4993; BBl 2009 5181). [13] SR 784.10 [14] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 1 des Postgesetzes vom 17. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Okt. 2012 (AS 2012 4993; BBl 2009 5181). [15] SR 783.0 [16] Berichtigt von der Redaktionskommission der BVers (Art. 58 Abs. 1 ParlG - SR 171.10). [17] SR 173.32. Dieser Art. ist aufgehoben. Siehe heute: Art. 33 Bst. i VGG in Verbindung mit Art. 53 Abs. 1 des BG vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (SR 832.10). [18] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 22. März 2013, mit Wirkung seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 34633863; BBl 2012 2075). [19] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829). Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5339; BBl 2014 7483). [20] SR 958.1 [21] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829). [22] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 1 des Energiegesetzes vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6839; BBl 2013 7561). [23] Eingefügt durch Art. 21 Abs. 2 des BG vom 30. Sept. 2016 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, in Kraft seit 1. April 2017 (AS 2017 753; BBl 2016 101). [24] SR 211.223.13 [25] Eingefügt durch Art. 36 Abs. 2 des BG vom 18. Juni 2021 über die Durchführung von internationalen Abkommen im Steuerbereich, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 703; BBl 2020 9219). [26] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 16. Juni 2023 über die Beschleunigung der Bewilligungsverfahren für Windenergieanlagen, in Kraft seit 1. Febr. 2024 (AS 2023 804; BBl 2023 344, 588). [27] SR 730.0 | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 82 Grundsatz |
||||||
| Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden: | ||||||
| gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts; | ||||||
| gegen kantonale Erlasse; | ||||||
| betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen. | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 42 Rechtsschriften |
||||||
| Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. | ||||||
| Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden. [1] | ||||||
| In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. [2] [3] | ||||||
| Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. | ||||||
| Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 2016 [4] über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: | ||||||
| das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; | ||||||
| die Art und Weise der Übermittlung; | ||||||
| die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann. [5] | ||||||
| Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. | ||||||
| Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. | ||||||
| Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. II 1 des BG vom 17. März 2023 (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 491; BBl 2020 2697). [2] Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I 1 des Steuererlassgesetzes vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 9; BBl 2013 8435). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Steueramtshilfegesetzes vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 231; BBl 2011 6193). [4] SR 943.03 [5] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des BG vom 18. März 2016 über die elektronische Signatur, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4651; BBl 2014 1001). | ||||||