SR 172.220.111.3 Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV) BPV Art. 34a |
SR 172.220.111.3 Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV) BPV Art. 34a |
SR 172.220.111.3 Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV) BPV Art. 34a |
SR 172.220.111.35 Verordnung vom 20. Februar 2013 über die Pensionierung von Angehörigen der besonderen Personalkategorien (VPABP) VPABP Art. 9 - 1 Angehörige der besonderen Personalkategorien nach Artikel 2 Buchstaben a Ziffern 1 und 2 sowie b und c, die das nach Artikel 8 Absatz 1 erforderliche Altersjahr noch nicht vollendet haben oder die das Gesuch nach Artikel 8 Absatz 2 nicht eingereicht haben, erhalten auf ihrem Altersguthaben eine vom Arbeitgeber finanzierte einmalige Gutschrift. |
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1 | Angehörige der besonderen Personalkategorien nach Artikel 2 Buchstaben a Ziffern 1 und 2 sowie b und c, die das nach Artikel 8 Absatz 1 erforderliche Altersjahr noch nicht vollendet haben oder die das Gesuch nach Artikel 8 Absatz 2 nicht eingereicht haben, erhalten auf ihrem Altersguthaben eine vom Arbeitgeber finanzierte einmalige Gutschrift. |
2 | Die Gutschrift berechnet sich als Produkt aus dem durchschnittlichen versicherten Verdienst während der bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung anrechenbaren Dienstjahre, dem Prozentsatz nach Artikel 3 Absatz 2 und:31 |
a | der Anzahl Dienstjahre nach abgeschlossener Grundausbildung in einer Funktion als Angehörige des Berufsmilitärs nach Artikel 2 Buchstabe a Ziffern 1 und 2 oder des Grenzwachtkorps nach Artikel 2 Buchstabe b Ziffern 1, 2 und 4; oder |
b | der Anzahl gewichteter Aufenthaltsjahre nach Anhang 1 Ziffer 3 der Verordnung des EDA vom 20. September 200233 zur Bundespersonalverordnung, die sich aus der Hälfte von höchstens 396 Indexpunkten ergibt, die die versetzungspflichtigen Angestellten des EDA und die Angehörigen des Rotationspersonals der DEZA gesamthaft erworben haben. |
3 | Die nach Absatz 2 Buchstabe a ermittelten Dienstjahre werden auf das nächste volle Jahr und die gewichteten Aufenthaltsjahre nach Absatz 2 Buchstabe b werden auf den nächsten vollen Monat aufgerundet und an die Einsatzdauer nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer 3 angerechnet. |
4 | Angehörige der besonderen Personalkategorien, die wegen ihrer Einreihung oder Funktion keine zusätzlichen Beiträge des Arbeitgebers erlangen können, erhalten die Gutschrift nach den Absätzen 2 und 3. Der Berechnung des durchschnittlichen versicherten Verdienstes werden die Lohnklasse und der Ortszuschlag vor der Beförderung oder dem Funktionswechsel nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a, höchstens jedoch die Lohnklasse 29 zugrunde gelegt. Massgebend für die Berechnung ist maximal der Höchstbetrag der Lohnklasse 29 und des entsprechenden Ortszuschlages am 30. Juni 2013.34 |
5 | Als Dienstjahre nach abgeschlossener Grundausbildung für die Berechnung der Gutschrift gelten für höhere Stabsoffizierinnen und Stabsoffiziere die Dienstjahre als Berufsoffizierin, Berufsoffizier, Berufsmilitärpilotin oder Berufsmilitärpilot, während derer sie höchstens in der Lohnklasse 29 eingereiht waren.35 |
SR 172.220.111.35 Verordnung vom 20. Februar 2013 über die Pensionierung von Angehörigen der besonderen Personalkategorien (VPABP) VPABP Art. 3 Zusätzliche Beiträge des Arbeitgebers - (Art. 32g Abs. 4 BPG) |
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1 | Der Arbeitgeber bezahlt für Angehörige der besonderen Personalkategorien nach Artikel 2 Buchstaben a Ziffern 1-3, b Ziffern 1, 2 und 4 sowie c neben seinen reglementarischen Sparbeiträgen zusätzliche Beiträge zugunsten ihrer beruflichen Vorsorge.10 |
2 | Die zusätzlichen Beiträge des Arbeitgebers werden in Prozenten des versicherten Verdienstes bemessen. Sie betragen für die nach Absatz 1 berechtigten: |
a | Angehörigen des Berufsmilitärs und des Grenzwachtkorps: |
a1 | im Standardplan, für angestellte Personen bis Lohnklasse 23: |
a2 | im Kaderplan, für angestellte Personen ab Lohnklasse 24: |
b | versetzungspflichtigen Angestellten des EDA: 10 Prozent.11 |
3 | Die zusätzlichen Arbeitgeberbeiträge werden auf dem versicherten Verdienst nach Artikel 20 des Vorsorgereglements vom 15. Juni 200712 für die Angestellten und Rentenbeziehenden des Bundes bezahlt. Der versicherte Verdienst berechnet sich auf der Grundlage: |
a | des nach den Artikeln 36, 39 und 40 der Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 200113 (BPV) festgesetzten Lohnes; |
b | des Ortszuschlags nach Artikel 43 oder 114 Absatz 2 Buchstabe d BPV; |
c | des Teuerungsausgleichs nach Artikel 44 Absatz 2 Buchstaben a, b, e und f oder 114 Absatz 2 Buchstabe e BPV; |
d | der Funktionszulagen nach Artikel 46 oder 114 Absatz 2 Buchstabe f BPV; |
e | der Sonderzulagen nach Artikel 48 oder 115 Buchstabe e BPV; |
f | der Arbeitsmarktzulage nach Artikel 50.14 |
SR 172.220.111.35 Verordnung vom 20. Februar 2013 über die Pensionierung von Angehörigen der besonderen Personalkategorien (VPABP) VPABP Art. 3 Zusätzliche Beiträge des Arbeitgebers - (Art. 32g Abs. 4 BPG) |
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1 | Der Arbeitgeber bezahlt für Angehörige der besonderen Personalkategorien nach Artikel 2 Buchstaben a Ziffern 1-3, b Ziffern 1, 2 und 4 sowie c neben seinen reglementarischen Sparbeiträgen zusätzliche Beiträge zugunsten ihrer beruflichen Vorsorge.10 |
2 | Die zusätzlichen Beiträge des Arbeitgebers werden in Prozenten des versicherten Verdienstes bemessen. Sie betragen für die nach Absatz 1 berechtigten: |
a | Angehörigen des Berufsmilitärs und des Grenzwachtkorps: |
a1 | im Standardplan, für angestellte Personen bis Lohnklasse 23: |
a2 | im Kaderplan, für angestellte Personen ab Lohnklasse 24: |
b | versetzungspflichtigen Angestellten des EDA: 10 Prozent.11 |
3 | Die zusätzlichen Arbeitgeberbeiträge werden auf dem versicherten Verdienst nach Artikel 20 des Vorsorgereglements vom 15. Juni 200712 für die Angestellten und Rentenbeziehenden des Bundes bezahlt. Der versicherte Verdienst berechnet sich auf der Grundlage: |
a | des nach den Artikeln 36, 39 und 40 der Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 200113 (BPV) festgesetzten Lohnes; |
b | des Ortszuschlags nach Artikel 43 oder 114 Absatz 2 Buchstabe d BPV; |
c | des Teuerungsausgleichs nach Artikel 44 Absatz 2 Buchstaben a, b, e und f oder 114 Absatz 2 Buchstabe e BPV; |
d | der Funktionszulagen nach Artikel 46 oder 114 Absatz 2 Buchstabe f BPV; |
e | der Sonderzulagen nach Artikel 48 oder 115 Buchstabe e BPV; |
f | der Arbeitsmarktzulage nach Artikel 50.14 |
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG). |
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
|
1 | Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
a | Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; |
b | Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen; |
c | Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; |
d | ... |
e | Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend: |
e1 | Rahmenbewilligungen von Kernanlagen, |
e2 | die Genehmigung des Entsorgungsprogramms, |
e3 | den Verschluss von geologischen Tiefenlagern, |
e4 | den Entsorgungsnachweis; |
f | Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen; |
g | Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen; |
h | Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken; |
i | Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG); |
j | Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs. |
2 | Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen: |
a | Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind; |
b | Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind. |
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen: |
|
a | des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung; |
b | des Bundesrates betreffend: |
b1 | die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325, |
b10 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743; |
b2 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726, |
b3 | die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, |
b4 | das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30, |
b5bis | die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie, |
b6 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535, |
b7 | die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037, |
b8 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739, |
b9 | die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, |
c | des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; |
cbis | des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; |
cquater | des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft; |
cquinquies | der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats; |
cter | der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft; |
d | der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung; |
e | der Anstalten und Betriebe des Bundes; |
f | der eidgenössischen Kommissionen; |
g | der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe; |
h | der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen; |
i | kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
|
1 | Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
a | Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; |
b | Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; |
c | Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. |
2 | Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25 |
3 | Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. |
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen: |
|
a | des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung; |
b | des Bundesrates betreffend: |
b1 | die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325, |
b10 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743; |
b2 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726, |
b3 | die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, |
b4 | das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30, |
b5bis | die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie, |
b6 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535, |
b7 | die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037, |
b8 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739, |
b9 | die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, |
c | des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; |
cbis | des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; |
cquater | des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft; |
cquinquies | der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats; |
cter | der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft; |
d | der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung; |
e | der Anstalten und Betriebe des Bundes; |
f | der eidgenössischen Kommissionen; |
g | der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe; |
h | der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen; |
i | kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht. |
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG) BPG Art. 36 Richterliche Beschwerdeinstanzen - 1 Verfügungen des Arbeitgebers können mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.116 |
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2 | Beschwerden gegen Verfügungen, die ein Arbeitsverhältnis beim Bundesgericht betreffen, beurteilt eine Rekurskommission bestehend aus den Präsidenten oder Präsidentinnen der Verwaltungsgerichte der Kantone Waadt, Luzern und Tessin. Im Verhinderungsfall kommen die Regeln zur Anwendung, die für das Verwaltungsgericht gelten, an dem das betroffene Mitglied arbeitet. Das Verfahren richtet sich nach dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005117. Die Kommission wird vom Mitglied präsidiert, dessen Arbeitssprache die Sprache des Verfahrens ist. |
3 | Beschwerden gegen Verfügungen, die ein Arbeitsverhältnis beim Bundesstrafgericht betreffen, beurteilt das Bundesverwaltungsgericht. |
4 | Beschwerden gegen Verfügungen, die ein Arbeitsverhältnis beim Bundesverwaltungsgericht betreffen, beurteilt das Bundesstrafgericht. |
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
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1 | Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
a | Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; |
b | Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen; |
c | Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; |
d | ... |
e | Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend: |
e1 | Rahmenbewilligungen von Kernanlagen, |
e2 | die Genehmigung des Entsorgungsprogramms, |
e3 | den Verschluss von geologischen Tiefenlagern, |
e4 | den Entsorgungsnachweis; |
f | Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen; |
g | Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen; |
h | Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken; |
i | Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG); |
j | Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs. |
2 | Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen: |
a | Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind; |
b | Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind. |
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
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1 | Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; |
b | durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und |
c | ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
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1 | Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
2 | Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
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1 | Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
2 | Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein. |
3 | Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: |
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a | Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; |
b | unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; |
c | Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 3 Kantone - Die Kantone sind souverän, soweit ihre Souveränität nicht durch die Bundesverfassung beschränkt ist; sie üben alle Rechte aus, die nicht dem Bund übertragen sind. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. |
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1 | Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. |
2 | Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung. |
3 | Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit. |
4 | Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor. |
SR 172.220.111.35 Verordnung vom 20. Februar 2013 über die Pensionierung von Angehörigen der besonderen Personalkategorien (VPABP) VPABP Art. 3 Zusätzliche Beiträge des Arbeitgebers - (Art. 32g Abs. 4 BPG) |
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1 | Der Arbeitgeber bezahlt für Angehörige der besonderen Personalkategorien nach Artikel 2 Buchstaben a Ziffern 1-3, b Ziffern 1, 2 und 4 sowie c neben seinen reglementarischen Sparbeiträgen zusätzliche Beiträge zugunsten ihrer beruflichen Vorsorge.10 |
2 | Die zusätzlichen Beiträge des Arbeitgebers werden in Prozenten des versicherten Verdienstes bemessen. Sie betragen für die nach Absatz 1 berechtigten: |
a | Angehörigen des Berufsmilitärs und des Grenzwachtkorps: |
a1 | im Standardplan, für angestellte Personen bis Lohnklasse 23: |
a2 | im Kaderplan, für angestellte Personen ab Lohnklasse 24: |
b | versetzungspflichtigen Angestellten des EDA: 10 Prozent.11 |
3 | Die zusätzlichen Arbeitgeberbeiträge werden auf dem versicherten Verdienst nach Artikel 20 des Vorsorgereglements vom 15. Juni 200712 für die Angestellten und Rentenbeziehenden des Bundes bezahlt. Der versicherte Verdienst berechnet sich auf der Grundlage: |
a | des nach den Artikeln 36, 39 und 40 der Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 200113 (BPV) festgesetzten Lohnes; |
b | des Ortszuschlags nach Artikel 43 oder 114 Absatz 2 Buchstabe d BPV; |
c | des Teuerungsausgleichs nach Artikel 44 Absatz 2 Buchstaben a, b, e und f oder 114 Absatz 2 Buchstabe e BPV; |
d | der Funktionszulagen nach Artikel 46 oder 114 Absatz 2 Buchstabe f BPV; |
e | der Sonderzulagen nach Artikel 48 oder 115 Buchstabe e BPV; |
f | der Arbeitsmarktzulage nach Artikel 50.14 |
SR 172.220.111.35 Verordnung vom 20. Februar 2013 über die Pensionierung von Angehörigen der besonderen Personalkategorien (VPABP) VPABP Art. 2 Geltungsbereich - Diese Verordnung gilt für: |
|
a | folgende Angehörige des Berufsmilitärs: |
a1 | Berufsoffizierinnen und Berufsoffiziere sowie Berufsunteroffizierinnen und Berufsunteroffiziere nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben b, c und d und Absatz 2 der Verordnung des VBS vom 9. Dezember 20034 über das militärische Personal (V Mil Pers), |
a2 | Angehörige des militärischen Flugdienstes nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer 1 und Buchstabe c Ziffern 1, 3 und 4 der Militärflugdienstverordnung vom 18. März 20226 (MFV), |
a3 | Angehörige des militärischen Flugdienstes nach Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe a Ziffer 1 MFV, |
a4 | hauptamtliche höhere Stabsoffizierinnen und Stabsoffiziere mit Ausnahme des Oberauditors der Armee; |
b | folgende Angehörige des Grenzwachtkorps: |
b1 | Grenzwächterinnen und Grenzwächter auf Stufe Grenzwachtposten in Grenzwachtgrundausbildung oder mit abgeschlossener Grenzwachtgrundausbildung, |
b2 | Grenzwächterinnen und Grenzwächter mit abgeschlossener Grenzwachtgrundausbildung, die in einem Regionenkommando oder beim Kommando Grenzwachtkorps zeitlich befristete Einsätze von je höchstens fünf Jahren leisten, |
b3 | Grenzwächterinnen und Grenzwächter mit abgeschlossener Grenzwachtgrundausbildung, die in einem Regionenkommando oder beim Kommando Grenzwachtkorps einen zeitlich nicht befristeten Einsatz leisten sowie Grenzwächterinnen und Grenzwächter nach Ziffer 2, die nach dem Einsatz im Regionenkommando oder beim Kommando Grenzwachtkorps nicht mehr auf den Grenzwachtposten zurückkehren, |
b4 | Angestellte, die über keine Grenzwachtausbildung verfügen und bei den Regionenkommandos als Einsatzoffizierinnen und Einsatzoffiziere Dienst leisten; |
c | die versetzungspflichtigen Angestellten des EDA nach Artikel 3 Buchstabe a der Verordnung des EDA vom 20. September 20028 zur Bundespersonalverordnung, die an Einsatzorten mit sehr schwierigen Lebensbedingungen eingesetzt sind; |
d | das Testpilotenpersonal der armasuisse, dessen Einsätze im Flugdienst einen wesentlichen Teil der Aufgaben ausmachen. |
SR 172.220.111.35 Verordnung vom 20. Februar 2013 über die Pensionierung von Angehörigen der besonderen Personalkategorien (VPABP) VPABP Art. 2 Geltungsbereich - Diese Verordnung gilt für: |
|
a | folgende Angehörige des Berufsmilitärs: |
a1 | Berufsoffizierinnen und Berufsoffiziere sowie Berufsunteroffizierinnen und Berufsunteroffiziere nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben b, c und d und Absatz 2 der Verordnung des VBS vom 9. Dezember 20034 über das militärische Personal (V Mil Pers), |
a2 | Angehörige des militärischen Flugdienstes nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer 1 und Buchstabe c Ziffern 1, 3 und 4 der Militärflugdienstverordnung vom 18. März 20226 (MFV), |
a3 | Angehörige des militärischen Flugdienstes nach Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe a Ziffer 1 MFV, |
a4 | hauptamtliche höhere Stabsoffizierinnen und Stabsoffiziere mit Ausnahme des Oberauditors der Armee; |
b | folgende Angehörige des Grenzwachtkorps: |
b1 | Grenzwächterinnen und Grenzwächter auf Stufe Grenzwachtposten in Grenzwachtgrundausbildung oder mit abgeschlossener Grenzwachtgrundausbildung, |
b2 | Grenzwächterinnen und Grenzwächter mit abgeschlossener Grenzwachtgrundausbildung, die in einem Regionenkommando oder beim Kommando Grenzwachtkorps zeitlich befristete Einsätze von je höchstens fünf Jahren leisten, |
b3 | Grenzwächterinnen und Grenzwächter mit abgeschlossener Grenzwachtgrundausbildung, die in einem Regionenkommando oder beim Kommando Grenzwachtkorps einen zeitlich nicht befristeten Einsatz leisten sowie Grenzwächterinnen und Grenzwächter nach Ziffer 2, die nach dem Einsatz im Regionenkommando oder beim Kommando Grenzwachtkorps nicht mehr auf den Grenzwachtposten zurückkehren, |
b4 | Angestellte, die über keine Grenzwachtausbildung verfügen und bei den Regionenkommandos als Einsatzoffizierinnen und Einsatzoffiziere Dienst leisten; |
c | die versetzungspflichtigen Angestellten des EDA nach Artikel 3 Buchstabe a der Verordnung des EDA vom 20. September 20028 zur Bundespersonalverordnung, die an Einsatzorten mit sehr schwierigen Lebensbedingungen eingesetzt sind; |
d | das Testpilotenpersonal der armasuisse, dessen Einsätze im Flugdienst einen wesentlichen Teil der Aufgaben ausmachen. |
SR 172.220.111.35 Verordnung vom 20. Februar 2013 über die Pensionierung von Angehörigen der besonderen Personalkategorien (VPABP) VPABP Art. 2 Geltungsbereich - Diese Verordnung gilt für: |
|
a | folgende Angehörige des Berufsmilitärs: |
a1 | Berufsoffizierinnen und Berufsoffiziere sowie Berufsunteroffizierinnen und Berufsunteroffiziere nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben b, c und d und Absatz 2 der Verordnung des VBS vom 9. Dezember 20034 über das militärische Personal (V Mil Pers), |
a2 | Angehörige des militärischen Flugdienstes nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer 1 und Buchstabe c Ziffern 1, 3 und 4 der Militärflugdienstverordnung vom 18. März 20226 (MFV), |
a3 | Angehörige des militärischen Flugdienstes nach Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe a Ziffer 1 MFV, |
a4 | hauptamtliche höhere Stabsoffizierinnen und Stabsoffiziere mit Ausnahme des Oberauditors der Armee; |
b | folgende Angehörige des Grenzwachtkorps: |
b1 | Grenzwächterinnen und Grenzwächter auf Stufe Grenzwachtposten in Grenzwachtgrundausbildung oder mit abgeschlossener Grenzwachtgrundausbildung, |
b2 | Grenzwächterinnen und Grenzwächter mit abgeschlossener Grenzwachtgrundausbildung, die in einem Regionenkommando oder beim Kommando Grenzwachtkorps zeitlich befristete Einsätze von je höchstens fünf Jahren leisten, |
b3 | Grenzwächterinnen und Grenzwächter mit abgeschlossener Grenzwachtgrundausbildung, die in einem Regionenkommando oder beim Kommando Grenzwachtkorps einen zeitlich nicht befristeten Einsatz leisten sowie Grenzwächterinnen und Grenzwächter nach Ziffer 2, die nach dem Einsatz im Regionenkommando oder beim Kommando Grenzwachtkorps nicht mehr auf den Grenzwachtposten zurückkehren, |
b4 | Angestellte, die über keine Grenzwachtausbildung verfügen und bei den Regionenkommandos als Einsatzoffizierinnen und Einsatzoffiziere Dienst leisten; |
c | die versetzungspflichtigen Angestellten des EDA nach Artikel 3 Buchstabe a der Verordnung des EDA vom 20. September 20028 zur Bundespersonalverordnung, die an Einsatzorten mit sehr schwierigen Lebensbedingungen eingesetzt sind; |
d | das Testpilotenpersonal der armasuisse, dessen Einsätze im Flugdienst einen wesentlichen Teil der Aufgaben ausmachen. |
SR 172.220.111.35 Verordnung vom 20. Februar 2013 über die Pensionierung von Angehörigen der besonderen Personalkategorien (VPABP) VPABP Art. 2 Geltungsbereich - Diese Verordnung gilt für: |
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a | folgende Angehörige des Berufsmilitärs: |
a1 | Berufsoffizierinnen und Berufsoffiziere sowie Berufsunteroffizierinnen und Berufsunteroffiziere nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben b, c und d und Absatz 2 der Verordnung des VBS vom 9. Dezember 20034 über das militärische Personal (V Mil Pers), |
a2 | Angehörige des militärischen Flugdienstes nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer 1 und Buchstabe c Ziffern 1, 3 und 4 der Militärflugdienstverordnung vom 18. März 20226 (MFV), |
a3 | Angehörige des militärischen Flugdienstes nach Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe a Ziffer 1 MFV, |
a4 | hauptamtliche höhere Stabsoffizierinnen und Stabsoffiziere mit Ausnahme des Oberauditors der Armee; |
b | folgende Angehörige des Grenzwachtkorps: |
b1 | Grenzwächterinnen und Grenzwächter auf Stufe Grenzwachtposten in Grenzwachtgrundausbildung oder mit abgeschlossener Grenzwachtgrundausbildung, |
b2 | Grenzwächterinnen und Grenzwächter mit abgeschlossener Grenzwachtgrundausbildung, die in einem Regionenkommando oder beim Kommando Grenzwachtkorps zeitlich befristete Einsätze von je höchstens fünf Jahren leisten, |
b3 | Grenzwächterinnen und Grenzwächter mit abgeschlossener Grenzwachtgrundausbildung, die in einem Regionenkommando oder beim Kommando Grenzwachtkorps einen zeitlich nicht befristeten Einsatz leisten sowie Grenzwächterinnen und Grenzwächter nach Ziffer 2, die nach dem Einsatz im Regionenkommando oder beim Kommando Grenzwachtkorps nicht mehr auf den Grenzwachtposten zurückkehren, |
b4 | Angestellte, die über keine Grenzwachtausbildung verfügen und bei den Regionenkommandos als Einsatzoffizierinnen und Einsatzoffiziere Dienst leisten; |
c | die versetzungspflichtigen Angestellten des EDA nach Artikel 3 Buchstabe a der Verordnung des EDA vom 20. September 20028 zur Bundespersonalverordnung, die an Einsatzorten mit sehr schwierigen Lebensbedingungen eingesetzt sind; |
d | das Testpilotenpersonal der armasuisse, dessen Einsätze im Flugdienst einen wesentlichen Teil der Aufgaben ausmachen. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht. |
|
1 | Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht. |
2 | Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein. |
3 | Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben. |
4 | Bund und Kantone beachten das Völkerrecht. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 164 Gesetzgebung - 1 Alle wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen sind in der Form des Bundesgesetzes zu erlassen. Dazu gehören insbesondere die grundlegenden Bestimmungen über: |
|
1 | Alle wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen sind in der Form des Bundesgesetzes zu erlassen. Dazu gehören insbesondere die grundlegenden Bestimmungen über: |
a | die Ausübung der politischen Rechte; |
b | die Einschränkungen verfassungsmässiger Rechte; |
c | die Rechte und Pflichten von Personen; |
d | den Kreis der Abgabepflichtigen sowie den Gegenstand und die Bemessung von Abgaben; |
e | die Aufgaben und die Leistungen des Bundes; |
f | die Verpflichtungen der Kantone bei der Umsetzung und beim Vollzug des Bundesrechts; |
g | die Organisation und das Verfahren der Bundesbehörden. |
2 | Rechtsetzungsbefugnisse können durch Bundesgesetz übertragen werden, soweit dies nicht durch die Bundesverfassung ausgeschlossen wird. |
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG) BPG Art. 10 Beendigung - 1 Das unbefristete Arbeitsverhältnis endet ohne Kündigung beim Erreichen der Altersgrenze nach Artikel 21 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 194642 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG). |
|
1 | Das unbefristete Arbeitsverhältnis endet ohne Kündigung beim Erreichen der Altersgrenze nach Artikel 21 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 194642 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG). |
2 | Die Ausführungsbestimmungen können: |
a | Verletzung wichtiger gesetzlicher oder vertraglicher Pflichten; |
b | Mängeln in der Leistung oder im Verhalten; |
c | mangelnder Eignung, Tauglichkeit oder Bereitschaft, die im Arbeitsvertrag vereinbarte Arbeit zu verrichten; |
d | mangelnder Bereitschaft zur Verrichtung zumutbarer anderer Arbeit; |
e | schwerwiegenden wirtschaftlichen oder betrieblichen Gründen, sofern der Arbeitgeber der angestellten Person keine zumutbare andere Arbeit anbieten kann; |
f | Wegfalls einer gesetzlichen oder vertraglichen Anstellungsbedingung. |
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG) BPG Art. 32k Überbrückungsrenten - 1 Die Ausführungsbestimmungen können eine Überbrückungsrente vorsehen für Fälle, in denen der Altersrücktritt vor dem Rentenalter nach Artikel 21 AHVG101 erfolgt. Die Überbrückungsrente wird grundsätzlich durch die Angestellten finanziert. Die Arbeitgeber können sich im Einzelfall mit höchstens 50 Prozent an der Finanzierung der Überbrückungsrente beteiligen. |
|
1 | Die Ausführungsbestimmungen können eine Überbrückungsrente vorsehen für Fälle, in denen der Altersrücktritt vor dem Rentenalter nach Artikel 21 AHVG101 erfolgt. Die Überbrückungsrente wird grundsätzlich durch die Angestellten finanziert. Die Arbeitgeber können sich im Einzelfall mit höchstens 50 Prozent an der Finanzierung der Überbrückungsrente beteiligen. |
2 | Die Beteiligung des Arbeitgebers an der Finanzierung der Überbrückungsrente kann bei besonderen Personalkategorien oder aus sozialen Gründen mehr als 50 Prozent betragen. |
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG) BPG Art. 37 Ausführungsbestimmungen - 1 Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen. Er beachtet dabei, dass sie die Arbeitgeber in der zur Aufgabenerfüllung notwendigen Autonomie nicht einschränken. |
|
1 | Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen. Er beachtet dabei, dass sie die Arbeitgeber in der zur Aufgabenerfüllung notwendigen Autonomie nicht einschränken. |
2 | Die Ausführungsbestimmungen nach Absatz 1 gelten auch für das Personal der Parlamentsdienste und des Bundesgerichts, soweit die Bundesversammlung oder das Bundesgericht für ihr Personal nicht ergänzende oder abweichende Bestimmungen erlassen. |
3 | Die anderen Arbeitgeber erlassen die Ausführungsbestimmungen, soweit dieses Gesetz nicht einzig den Bundesrat dazu ermächtigt.119 |
a | von den nicht zwingenden Bestimmungen des OR; |
b | von den zwingenden Bestimmungen des OR nur zugunsten des Personals.122 |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 190 Massgebendes Recht - Bundesgesetze und Völkerrecht sind für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden massgebend. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. |
|
1 | Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. |
2 | Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung. |
3 | Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit. |
4 | Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. |
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1 | Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. |
2 | Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung. |
3 | Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit. |
4 | Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor. |
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG) BPG Art. 37 Ausführungsbestimmungen - 1 Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen. Er beachtet dabei, dass sie die Arbeitgeber in der zur Aufgabenerfüllung notwendigen Autonomie nicht einschränken. |
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1 | Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen. Er beachtet dabei, dass sie die Arbeitgeber in der zur Aufgabenerfüllung notwendigen Autonomie nicht einschränken. |
2 | Die Ausführungsbestimmungen nach Absatz 1 gelten auch für das Personal der Parlamentsdienste und des Bundesgerichts, soweit die Bundesversammlung oder das Bundesgericht für ihr Personal nicht ergänzende oder abweichende Bestimmungen erlassen. |
3 | Die anderen Arbeitgeber erlassen die Ausführungsbestimmungen, soweit dieses Gesetz nicht einzig den Bundesrat dazu ermächtigt.119 |
a | von den nicht zwingenden Bestimmungen des OR; |
b | von den zwingenden Bestimmungen des OR nur zugunsten des Personals.122 |
SR 172.220.111.35 Verordnung vom 20. Februar 2013 über die Pensionierung von Angehörigen der besonderen Personalkategorien (VPABP) VPABP Art. 3 Zusätzliche Beiträge des Arbeitgebers - (Art. 32g Abs. 4 BPG) |
|
1 | Der Arbeitgeber bezahlt für Angehörige der besonderen Personalkategorien nach Artikel 2 Buchstaben a Ziffern 1-3, b Ziffern 1, 2 und 4 sowie c neben seinen reglementarischen Sparbeiträgen zusätzliche Beiträge zugunsten ihrer beruflichen Vorsorge.10 |
2 | Die zusätzlichen Beiträge des Arbeitgebers werden in Prozenten des versicherten Verdienstes bemessen. Sie betragen für die nach Absatz 1 berechtigten: |
a | Angehörigen des Berufsmilitärs und des Grenzwachtkorps: |
a1 | im Standardplan, für angestellte Personen bis Lohnklasse 23: |
a2 | im Kaderplan, für angestellte Personen ab Lohnklasse 24: |
b | versetzungspflichtigen Angestellten des EDA: 10 Prozent.11 |
3 | Die zusätzlichen Arbeitgeberbeiträge werden auf dem versicherten Verdienst nach Artikel 20 des Vorsorgereglements vom 15. Juni 200712 für die Angestellten und Rentenbeziehenden des Bundes bezahlt. Der versicherte Verdienst berechnet sich auf der Grundlage: |
a | des nach den Artikeln 36, 39 und 40 der Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 200113 (BPV) festgesetzten Lohnes; |
b | des Ortszuschlags nach Artikel 43 oder 114 Absatz 2 Buchstabe d BPV; |
c | des Teuerungsausgleichs nach Artikel 44 Absatz 2 Buchstaben a, b, e und f oder 114 Absatz 2 Buchstabe e BPV; |
d | der Funktionszulagen nach Artikel 46 oder 114 Absatz 2 Buchstabe f BPV; |
e | der Sonderzulagen nach Artikel 48 oder 115 Buchstabe e BPV; |
f | der Arbeitsmarktzulage nach Artikel 50.14 |
SR 172.220.111.35 Verordnung vom 20. Februar 2013 über die Pensionierung von Angehörigen der besonderen Personalkategorien (VPABP) VPABP Art. 3 Zusätzliche Beiträge des Arbeitgebers - (Art. 32g Abs. 4 BPG) |
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1 | Der Arbeitgeber bezahlt für Angehörige der besonderen Personalkategorien nach Artikel 2 Buchstaben a Ziffern 1-3, b Ziffern 1, 2 und 4 sowie c neben seinen reglementarischen Sparbeiträgen zusätzliche Beiträge zugunsten ihrer beruflichen Vorsorge.10 |
2 | Die zusätzlichen Beiträge des Arbeitgebers werden in Prozenten des versicherten Verdienstes bemessen. Sie betragen für die nach Absatz 1 berechtigten: |
a | Angehörigen des Berufsmilitärs und des Grenzwachtkorps: |
a1 | im Standardplan, für angestellte Personen bis Lohnklasse 23: |
a2 | im Kaderplan, für angestellte Personen ab Lohnklasse 24: |
b | versetzungspflichtigen Angestellten des EDA: 10 Prozent.11 |
3 | Die zusätzlichen Arbeitgeberbeiträge werden auf dem versicherten Verdienst nach Artikel 20 des Vorsorgereglements vom 15. Juni 200712 für die Angestellten und Rentenbeziehenden des Bundes bezahlt. Der versicherte Verdienst berechnet sich auf der Grundlage: |
a | des nach den Artikeln 36, 39 und 40 der Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 200113 (BPV) festgesetzten Lohnes; |
b | des Ortszuschlags nach Artikel 43 oder 114 Absatz 2 Buchstabe d BPV; |
c | des Teuerungsausgleichs nach Artikel 44 Absatz 2 Buchstaben a, b, e und f oder 114 Absatz 2 Buchstabe e BPV; |
d | der Funktionszulagen nach Artikel 46 oder 114 Absatz 2 Buchstabe f BPV; |
e | der Sonderzulagen nach Artikel 48 oder 115 Buchstabe e BPV; |
f | der Arbeitsmarktzulage nach Artikel 50.14 |
SR 172.220.111.35 Verordnung vom 20. Februar 2013 über die Pensionierung von Angehörigen der besonderen Personalkategorien (VPABP) VPABP Art. 2 Geltungsbereich - Diese Verordnung gilt für: |
|
a | folgende Angehörige des Berufsmilitärs: |
a1 | Berufsoffizierinnen und Berufsoffiziere sowie Berufsunteroffizierinnen und Berufsunteroffiziere nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben b, c und d und Absatz 2 der Verordnung des VBS vom 9. Dezember 20034 über das militärische Personal (V Mil Pers), |
a2 | Angehörige des militärischen Flugdienstes nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer 1 und Buchstabe c Ziffern 1, 3 und 4 der Militärflugdienstverordnung vom 18. März 20226 (MFV), |
a3 | Angehörige des militärischen Flugdienstes nach Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe a Ziffer 1 MFV, |
a4 | hauptamtliche höhere Stabsoffizierinnen und Stabsoffiziere mit Ausnahme des Oberauditors der Armee; |
b | folgende Angehörige des Grenzwachtkorps: |
b1 | Grenzwächterinnen und Grenzwächter auf Stufe Grenzwachtposten in Grenzwachtgrundausbildung oder mit abgeschlossener Grenzwachtgrundausbildung, |
b2 | Grenzwächterinnen und Grenzwächter mit abgeschlossener Grenzwachtgrundausbildung, die in einem Regionenkommando oder beim Kommando Grenzwachtkorps zeitlich befristete Einsätze von je höchstens fünf Jahren leisten, |
b3 | Grenzwächterinnen und Grenzwächter mit abgeschlossener Grenzwachtgrundausbildung, die in einem Regionenkommando oder beim Kommando Grenzwachtkorps einen zeitlich nicht befristeten Einsatz leisten sowie Grenzwächterinnen und Grenzwächter nach Ziffer 2, die nach dem Einsatz im Regionenkommando oder beim Kommando Grenzwachtkorps nicht mehr auf den Grenzwachtposten zurückkehren, |
b4 | Angestellte, die über keine Grenzwachtausbildung verfügen und bei den Regionenkommandos als Einsatzoffizierinnen und Einsatzoffiziere Dienst leisten; |
c | die versetzungspflichtigen Angestellten des EDA nach Artikel 3 Buchstabe a der Verordnung des EDA vom 20. September 20028 zur Bundespersonalverordnung, die an Einsatzorten mit sehr schwierigen Lebensbedingungen eingesetzt sind; |
d | das Testpilotenpersonal der armasuisse, dessen Einsätze im Flugdienst einen wesentlichen Teil der Aufgaben ausmachen. |
SR 172.220.111.35 Verordnung vom 20. Februar 2013 über die Pensionierung von Angehörigen der besonderen Personalkategorien (VPABP) VPABP Art. 2 Geltungsbereich - Diese Verordnung gilt für: |
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a | folgende Angehörige des Berufsmilitärs: |
a1 | Berufsoffizierinnen und Berufsoffiziere sowie Berufsunteroffizierinnen und Berufsunteroffiziere nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben b, c und d und Absatz 2 der Verordnung des VBS vom 9. Dezember 20034 über das militärische Personal (V Mil Pers), |
a2 | Angehörige des militärischen Flugdienstes nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer 1 und Buchstabe c Ziffern 1, 3 und 4 der Militärflugdienstverordnung vom 18. März 20226 (MFV), |
a3 | Angehörige des militärischen Flugdienstes nach Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe a Ziffer 1 MFV, |
a4 | hauptamtliche höhere Stabsoffizierinnen und Stabsoffiziere mit Ausnahme des Oberauditors der Armee; |
b | folgende Angehörige des Grenzwachtkorps: |
b1 | Grenzwächterinnen und Grenzwächter auf Stufe Grenzwachtposten in Grenzwachtgrundausbildung oder mit abgeschlossener Grenzwachtgrundausbildung, |
b2 | Grenzwächterinnen und Grenzwächter mit abgeschlossener Grenzwachtgrundausbildung, die in einem Regionenkommando oder beim Kommando Grenzwachtkorps zeitlich befristete Einsätze von je höchstens fünf Jahren leisten, |
b3 | Grenzwächterinnen und Grenzwächter mit abgeschlossener Grenzwachtgrundausbildung, die in einem Regionenkommando oder beim Kommando Grenzwachtkorps einen zeitlich nicht befristeten Einsatz leisten sowie Grenzwächterinnen und Grenzwächter nach Ziffer 2, die nach dem Einsatz im Regionenkommando oder beim Kommando Grenzwachtkorps nicht mehr auf den Grenzwachtposten zurückkehren, |
b4 | Angestellte, die über keine Grenzwachtausbildung verfügen und bei den Regionenkommandos als Einsatzoffizierinnen und Einsatzoffiziere Dienst leisten; |
c | die versetzungspflichtigen Angestellten des EDA nach Artikel 3 Buchstabe a der Verordnung des EDA vom 20. September 20028 zur Bundespersonalverordnung, die an Einsatzorten mit sehr schwierigen Lebensbedingungen eingesetzt sind; |
d | das Testpilotenpersonal der armasuisse, dessen Einsätze im Flugdienst einen wesentlichen Teil der Aufgaben ausmachen. |
SR 172.220.111.35 Verordnung vom 20. Februar 2013 über die Pensionierung von Angehörigen der besonderen Personalkategorien (VPABP) VPABP Art. 5 |
SR 172.220.111.35 Verordnung vom 20. Februar 2013 über die Pensionierung von Angehörigen der besonderen Personalkategorien (VPABP) VPABP Art. 2 Geltungsbereich - Diese Verordnung gilt für: |
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a | folgende Angehörige des Berufsmilitärs: |
a1 | Berufsoffizierinnen und Berufsoffiziere sowie Berufsunteroffizierinnen und Berufsunteroffiziere nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben b, c und d und Absatz 2 der Verordnung des VBS vom 9. Dezember 20034 über das militärische Personal (V Mil Pers), |
a2 | Angehörige des militärischen Flugdienstes nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer 1 und Buchstabe c Ziffern 1, 3 und 4 der Militärflugdienstverordnung vom 18. März 20226 (MFV), |
a3 | Angehörige des militärischen Flugdienstes nach Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe a Ziffer 1 MFV, |
a4 | hauptamtliche höhere Stabsoffizierinnen und Stabsoffiziere mit Ausnahme des Oberauditors der Armee; |
b | folgende Angehörige des Grenzwachtkorps: |
b1 | Grenzwächterinnen und Grenzwächter auf Stufe Grenzwachtposten in Grenzwachtgrundausbildung oder mit abgeschlossener Grenzwachtgrundausbildung, |
b2 | Grenzwächterinnen und Grenzwächter mit abgeschlossener Grenzwachtgrundausbildung, die in einem Regionenkommando oder beim Kommando Grenzwachtkorps zeitlich befristete Einsätze von je höchstens fünf Jahren leisten, |
b3 | Grenzwächterinnen und Grenzwächter mit abgeschlossener Grenzwachtgrundausbildung, die in einem Regionenkommando oder beim Kommando Grenzwachtkorps einen zeitlich nicht befristeten Einsatz leisten sowie Grenzwächterinnen und Grenzwächter nach Ziffer 2, die nach dem Einsatz im Regionenkommando oder beim Kommando Grenzwachtkorps nicht mehr auf den Grenzwachtposten zurückkehren, |
b4 | Angestellte, die über keine Grenzwachtausbildung verfügen und bei den Regionenkommandos als Einsatzoffizierinnen und Einsatzoffiziere Dienst leisten; |
c | die versetzungspflichtigen Angestellten des EDA nach Artikel 3 Buchstabe a der Verordnung des EDA vom 20. September 20028 zur Bundespersonalverordnung, die an Einsatzorten mit sehr schwierigen Lebensbedingungen eingesetzt sind; |
d | das Testpilotenpersonal der armasuisse, dessen Einsätze im Flugdienst einen wesentlichen Teil der Aufgaben ausmachen. |
SR 172.220.111.35 Verordnung vom 20. Februar 2013 über die Pensionierung von Angehörigen der besonderen Personalkategorien (VPABP) VPABP Art. 2 Geltungsbereich - Diese Verordnung gilt für: |
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a | folgende Angehörige des Berufsmilitärs: |
a1 | Berufsoffizierinnen und Berufsoffiziere sowie Berufsunteroffizierinnen und Berufsunteroffiziere nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben b, c und d und Absatz 2 der Verordnung des VBS vom 9. Dezember 20034 über das militärische Personal (V Mil Pers), |
a2 | Angehörige des militärischen Flugdienstes nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer 1 und Buchstabe c Ziffern 1, 3 und 4 der Militärflugdienstverordnung vom 18. März 20226 (MFV), |
a3 | Angehörige des militärischen Flugdienstes nach Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe a Ziffer 1 MFV, |
a4 | hauptamtliche höhere Stabsoffizierinnen und Stabsoffiziere mit Ausnahme des Oberauditors der Armee; |
b | folgende Angehörige des Grenzwachtkorps: |
b1 | Grenzwächterinnen und Grenzwächter auf Stufe Grenzwachtposten in Grenzwachtgrundausbildung oder mit abgeschlossener Grenzwachtgrundausbildung, |
b2 | Grenzwächterinnen und Grenzwächter mit abgeschlossener Grenzwachtgrundausbildung, die in einem Regionenkommando oder beim Kommando Grenzwachtkorps zeitlich befristete Einsätze von je höchstens fünf Jahren leisten, |
b3 | Grenzwächterinnen und Grenzwächter mit abgeschlossener Grenzwachtgrundausbildung, die in einem Regionenkommando oder beim Kommando Grenzwachtkorps einen zeitlich nicht befristeten Einsatz leisten sowie Grenzwächterinnen und Grenzwächter nach Ziffer 2, die nach dem Einsatz im Regionenkommando oder beim Kommando Grenzwachtkorps nicht mehr auf den Grenzwachtposten zurückkehren, |
b4 | Angestellte, die über keine Grenzwachtausbildung verfügen und bei den Regionenkommandos als Einsatzoffizierinnen und Einsatzoffiziere Dienst leisten; |
c | die versetzungspflichtigen Angestellten des EDA nach Artikel 3 Buchstabe a der Verordnung des EDA vom 20. September 20028 zur Bundespersonalverordnung, die an Einsatzorten mit sehr schwierigen Lebensbedingungen eingesetzt sind; |
d | das Testpilotenpersonal der armasuisse, dessen Einsätze im Flugdienst einen wesentlichen Teil der Aufgaben ausmachen. |
SR 172.220.111.35 Verordnung vom 20. Februar 2013 über die Pensionierung von Angehörigen der besonderen Personalkategorien (VPABP) VPABP Art. 2 Geltungsbereich - Diese Verordnung gilt für: |
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a | folgende Angehörige des Berufsmilitärs: |
a1 | Berufsoffizierinnen und Berufsoffiziere sowie Berufsunteroffizierinnen und Berufsunteroffiziere nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben b, c und d und Absatz 2 der Verordnung des VBS vom 9. Dezember 20034 über das militärische Personal (V Mil Pers), |
a2 | Angehörige des militärischen Flugdienstes nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer 1 und Buchstabe c Ziffern 1, 3 und 4 der Militärflugdienstverordnung vom 18. März 20226 (MFV), |
a3 | Angehörige des militärischen Flugdienstes nach Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe a Ziffer 1 MFV, |
a4 | hauptamtliche höhere Stabsoffizierinnen und Stabsoffiziere mit Ausnahme des Oberauditors der Armee; |
b | folgende Angehörige des Grenzwachtkorps: |
b1 | Grenzwächterinnen und Grenzwächter auf Stufe Grenzwachtposten in Grenzwachtgrundausbildung oder mit abgeschlossener Grenzwachtgrundausbildung, |
b2 | Grenzwächterinnen und Grenzwächter mit abgeschlossener Grenzwachtgrundausbildung, die in einem Regionenkommando oder beim Kommando Grenzwachtkorps zeitlich befristete Einsätze von je höchstens fünf Jahren leisten, |
b3 | Grenzwächterinnen und Grenzwächter mit abgeschlossener Grenzwachtgrundausbildung, die in einem Regionenkommando oder beim Kommando Grenzwachtkorps einen zeitlich nicht befristeten Einsatz leisten sowie Grenzwächterinnen und Grenzwächter nach Ziffer 2, die nach dem Einsatz im Regionenkommando oder beim Kommando Grenzwachtkorps nicht mehr auf den Grenzwachtposten zurückkehren, |
b4 | Angestellte, die über keine Grenzwachtausbildung verfügen und bei den Regionenkommandos als Einsatzoffizierinnen und Einsatzoffiziere Dienst leisten; |
c | die versetzungspflichtigen Angestellten des EDA nach Artikel 3 Buchstabe a der Verordnung des EDA vom 20. September 20028 zur Bundespersonalverordnung, die an Einsatzorten mit sehr schwierigen Lebensbedingungen eingesetzt sind; |
d | das Testpilotenpersonal der armasuisse, dessen Einsätze im Flugdienst einen wesentlichen Teil der Aufgaben ausmachen. |
SR 172.220.111.35 Verordnung vom 20. Februar 2013 über die Pensionierung von Angehörigen der besonderen Personalkategorien (VPABP) VPABP Art. 2 Geltungsbereich - Diese Verordnung gilt für: |
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a | folgende Angehörige des Berufsmilitärs: |
a1 | Berufsoffizierinnen und Berufsoffiziere sowie Berufsunteroffizierinnen und Berufsunteroffiziere nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben b, c und d und Absatz 2 der Verordnung des VBS vom 9. Dezember 20034 über das militärische Personal (V Mil Pers), |
a2 | Angehörige des militärischen Flugdienstes nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer 1 und Buchstabe c Ziffern 1, 3 und 4 der Militärflugdienstverordnung vom 18. März 20226 (MFV), |
a3 | Angehörige des militärischen Flugdienstes nach Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe a Ziffer 1 MFV, |
a4 | hauptamtliche höhere Stabsoffizierinnen und Stabsoffiziere mit Ausnahme des Oberauditors der Armee; |
b | folgende Angehörige des Grenzwachtkorps: |
b1 | Grenzwächterinnen und Grenzwächter auf Stufe Grenzwachtposten in Grenzwachtgrundausbildung oder mit abgeschlossener Grenzwachtgrundausbildung, |
b2 | Grenzwächterinnen und Grenzwächter mit abgeschlossener Grenzwachtgrundausbildung, die in einem Regionenkommando oder beim Kommando Grenzwachtkorps zeitlich befristete Einsätze von je höchstens fünf Jahren leisten, |
b3 | Grenzwächterinnen und Grenzwächter mit abgeschlossener Grenzwachtgrundausbildung, die in einem Regionenkommando oder beim Kommando Grenzwachtkorps einen zeitlich nicht befristeten Einsatz leisten sowie Grenzwächterinnen und Grenzwächter nach Ziffer 2, die nach dem Einsatz im Regionenkommando oder beim Kommando Grenzwachtkorps nicht mehr auf den Grenzwachtposten zurückkehren, |
b4 | Angestellte, die über keine Grenzwachtausbildung verfügen und bei den Regionenkommandos als Einsatzoffizierinnen und Einsatzoffiziere Dienst leisten; |
c | die versetzungspflichtigen Angestellten des EDA nach Artikel 3 Buchstabe a der Verordnung des EDA vom 20. September 20028 zur Bundespersonalverordnung, die an Einsatzorten mit sehr schwierigen Lebensbedingungen eingesetzt sind; |
d | das Testpilotenpersonal der armasuisse, dessen Einsätze im Flugdienst einen wesentlichen Teil der Aufgaben ausmachen. |
SR 172.220.111.35 Verordnung vom 20. Februar 2013 über die Pensionierung von Angehörigen der besonderen Personalkategorien (VPABP) VPABP Art. 9 - 1 Angehörige der besonderen Personalkategorien nach Artikel 2 Buchstaben a Ziffern 1 und 2 sowie b und c, die das nach Artikel 8 Absatz 1 erforderliche Altersjahr noch nicht vollendet haben oder die das Gesuch nach Artikel 8 Absatz 2 nicht eingereicht haben, erhalten auf ihrem Altersguthaben eine vom Arbeitgeber finanzierte einmalige Gutschrift. |
|
1 | Angehörige der besonderen Personalkategorien nach Artikel 2 Buchstaben a Ziffern 1 und 2 sowie b und c, die das nach Artikel 8 Absatz 1 erforderliche Altersjahr noch nicht vollendet haben oder die das Gesuch nach Artikel 8 Absatz 2 nicht eingereicht haben, erhalten auf ihrem Altersguthaben eine vom Arbeitgeber finanzierte einmalige Gutschrift. |
2 | Die Gutschrift berechnet sich als Produkt aus dem durchschnittlichen versicherten Verdienst während der bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung anrechenbaren Dienstjahre, dem Prozentsatz nach Artikel 3 Absatz 2 und:31 |
a | der Anzahl Dienstjahre nach abgeschlossener Grundausbildung in einer Funktion als Angehörige des Berufsmilitärs nach Artikel 2 Buchstabe a Ziffern 1 und 2 oder des Grenzwachtkorps nach Artikel 2 Buchstabe b Ziffern 1, 2 und 4; oder |
b | der Anzahl gewichteter Aufenthaltsjahre nach Anhang 1 Ziffer 3 der Verordnung des EDA vom 20. September 200233 zur Bundespersonalverordnung, die sich aus der Hälfte von höchstens 396 Indexpunkten ergibt, die die versetzungspflichtigen Angestellten des EDA und die Angehörigen des Rotationspersonals der DEZA gesamthaft erworben haben. |
3 | Die nach Absatz 2 Buchstabe a ermittelten Dienstjahre werden auf das nächste volle Jahr und die gewichteten Aufenthaltsjahre nach Absatz 2 Buchstabe b werden auf den nächsten vollen Monat aufgerundet und an die Einsatzdauer nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer 3 angerechnet. |
4 | Angehörige der besonderen Personalkategorien, die wegen ihrer Einreihung oder Funktion keine zusätzlichen Beiträge des Arbeitgebers erlangen können, erhalten die Gutschrift nach den Absätzen 2 und 3. Der Berechnung des durchschnittlichen versicherten Verdienstes werden die Lohnklasse und der Ortszuschlag vor der Beförderung oder dem Funktionswechsel nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a, höchstens jedoch die Lohnklasse 29 zugrunde gelegt. Massgebend für die Berechnung ist maximal der Höchstbetrag der Lohnklasse 29 und des entsprechenden Ortszuschlages am 30. Juni 2013.34 |
5 | Als Dienstjahre nach abgeschlossener Grundausbildung für die Berechnung der Gutschrift gelten für höhere Stabsoffizierinnen und Stabsoffiziere die Dienstjahre als Berufsoffizierin, Berufsoffizier, Berufsmilitärpilotin oder Berufsmilitärpilot, während derer sie höchstens in der Lohnklasse 29 eingereiht waren.35 |
SR 172.220.111.35 Verordnung vom 20. Februar 2013 über die Pensionierung von Angehörigen der besonderen Personalkategorien (VPABP) VPABP Art. 2 Geltungsbereich - Diese Verordnung gilt für: |
|
a | folgende Angehörige des Berufsmilitärs: |
a1 | Berufsoffizierinnen und Berufsoffiziere sowie Berufsunteroffizierinnen und Berufsunteroffiziere nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben b, c und d und Absatz 2 der Verordnung des VBS vom 9. Dezember 20034 über das militärische Personal (V Mil Pers), |
a2 | Angehörige des militärischen Flugdienstes nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer 1 und Buchstabe c Ziffern 1, 3 und 4 der Militärflugdienstverordnung vom 18. März 20226 (MFV), |
a3 | Angehörige des militärischen Flugdienstes nach Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe a Ziffer 1 MFV, |
a4 | hauptamtliche höhere Stabsoffizierinnen und Stabsoffiziere mit Ausnahme des Oberauditors der Armee; |
b | folgende Angehörige des Grenzwachtkorps: |
b1 | Grenzwächterinnen und Grenzwächter auf Stufe Grenzwachtposten in Grenzwachtgrundausbildung oder mit abgeschlossener Grenzwachtgrundausbildung, |
b2 | Grenzwächterinnen und Grenzwächter mit abgeschlossener Grenzwachtgrundausbildung, die in einem Regionenkommando oder beim Kommando Grenzwachtkorps zeitlich befristete Einsätze von je höchstens fünf Jahren leisten, |
b3 | Grenzwächterinnen und Grenzwächter mit abgeschlossener Grenzwachtgrundausbildung, die in einem Regionenkommando oder beim Kommando Grenzwachtkorps einen zeitlich nicht befristeten Einsatz leisten sowie Grenzwächterinnen und Grenzwächter nach Ziffer 2, die nach dem Einsatz im Regionenkommando oder beim Kommando Grenzwachtkorps nicht mehr auf den Grenzwachtposten zurückkehren, |
b4 | Angestellte, die über keine Grenzwachtausbildung verfügen und bei den Regionenkommandos als Einsatzoffizierinnen und Einsatzoffiziere Dienst leisten; |
c | die versetzungspflichtigen Angestellten des EDA nach Artikel 3 Buchstabe a der Verordnung des EDA vom 20. September 20028 zur Bundespersonalverordnung, die an Einsatzorten mit sehr schwierigen Lebensbedingungen eingesetzt sind; |
d | das Testpilotenpersonal der armasuisse, dessen Einsätze im Flugdienst einen wesentlichen Teil der Aufgaben ausmachen. |
SR 172.220.111.35 Verordnung vom 20. Februar 2013 über die Pensionierung von Angehörigen der besonderen Personalkategorien (VPABP) VPABP Art. 8 Übergangsbestimmungen zur Anwendung des bisherigen Rechts - 1 Die Artikel 33-34a, 88g-88j und 116c BPV25 gelten weiterhin für: |
|
1 | Die Artikel 33-34a, 88g-88j und 116c BPV25 gelten weiterhin für: |
a | folgende Angehörige des Berufsmilitärs: |
a1 | Berufsoffizierinnen und Berufsoffiziere sowie Berufsunteroffizierinnen und Berufsunteroffiziere nach Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe a BPV und Angehörige des militärischen Flugdienstes nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben a Ziffer 1, b Ziffer 1 sowie c und d der Verordnung vom 19. November 200326 über den militärischen Flugdienst, die beim Inkrafttreten dieser Verordnung das 53. Altersjahr vollendet haben, |
a2 | Testpilotenpersonal der armasuisse nach Artikel 33 Absatz 2 Buchstabe b BPV, die beim Inkrafttreten dieser Verordnung das 57. Altersjahr vollendet haben; |
b | Angehörige des Grenzwachtkorps nach Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe b BPV, die beim Inkrafttreten dieser Verordnung das 53. Altersjahr vollendet haben. |
2 | Versetzungspflichtige Angestellte des EDA, Rotationspersonal der DEZA und hauptamtliche höhere Stabsoffizierinnen und Stabsoffiziere, die das 57. Altersjahr vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung vollenden, können bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung bei der zuständigen Stelle nach Artikel 2 BPV schriftlich die Pensionierung nach dem geltenden Recht verlangen. Hauptamtlichen höheren Stabsoffizieren im Range eines Brigadiers steht dieses Wahlrecht zu, wenn sie das 55. Altersjahr vor dem 1. Juli 2013 vollenden. |
3 | Die Angestellten nach den Absätzen 1 und 2, die nach dem bisherigen Recht pensioniert werden, erhalten keine zusätzlichen Beiträge des Arbeitgebers. |
SR 172.220.111.35 Verordnung vom 20. Februar 2013 über die Pensionierung von Angehörigen der besonderen Personalkategorien (VPABP) VPABP Art. 2 Geltungsbereich - Diese Verordnung gilt für: |
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a | folgende Angehörige des Berufsmilitärs: |
a1 | Berufsoffizierinnen und Berufsoffiziere sowie Berufsunteroffizierinnen und Berufsunteroffiziere nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben b, c und d und Absatz 2 der Verordnung des VBS vom 9. Dezember 20034 über das militärische Personal (V Mil Pers), |
a2 | Angehörige des militärischen Flugdienstes nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer 1 und Buchstabe c Ziffern 1, 3 und 4 der Militärflugdienstverordnung vom 18. März 20226 (MFV), |
a3 | Angehörige des militärischen Flugdienstes nach Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe a Ziffer 1 MFV, |
a4 | hauptamtliche höhere Stabsoffizierinnen und Stabsoffiziere mit Ausnahme des Oberauditors der Armee; |
b | folgende Angehörige des Grenzwachtkorps: |
b1 | Grenzwächterinnen und Grenzwächter auf Stufe Grenzwachtposten in Grenzwachtgrundausbildung oder mit abgeschlossener Grenzwachtgrundausbildung, |
b2 | Grenzwächterinnen und Grenzwächter mit abgeschlossener Grenzwachtgrundausbildung, die in einem Regionenkommando oder beim Kommando Grenzwachtkorps zeitlich befristete Einsätze von je höchstens fünf Jahren leisten, |
b3 | Grenzwächterinnen und Grenzwächter mit abgeschlossener Grenzwachtgrundausbildung, die in einem Regionenkommando oder beim Kommando Grenzwachtkorps einen zeitlich nicht befristeten Einsatz leisten sowie Grenzwächterinnen und Grenzwächter nach Ziffer 2, die nach dem Einsatz im Regionenkommando oder beim Kommando Grenzwachtkorps nicht mehr auf den Grenzwachtposten zurückkehren, |
b4 | Angestellte, die über keine Grenzwachtausbildung verfügen und bei den Regionenkommandos als Einsatzoffizierinnen und Einsatzoffiziere Dienst leisten; |
c | die versetzungspflichtigen Angestellten des EDA nach Artikel 3 Buchstabe a der Verordnung des EDA vom 20. September 20028 zur Bundespersonalverordnung, die an Einsatzorten mit sehr schwierigen Lebensbedingungen eingesetzt sind; |
d | das Testpilotenpersonal der armasuisse, dessen Einsätze im Flugdienst einen wesentlichen Teil der Aufgaben ausmachen. |
SR 172.220.111.35 Verordnung vom 20. Februar 2013 über die Pensionierung von Angehörigen der besonderen Personalkategorien (VPABP) VPABP Art. 2 Geltungsbereich - Diese Verordnung gilt für: |
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a | folgende Angehörige des Berufsmilitärs: |
a1 | Berufsoffizierinnen und Berufsoffiziere sowie Berufsunteroffizierinnen und Berufsunteroffiziere nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben b, c und d und Absatz 2 der Verordnung des VBS vom 9. Dezember 20034 über das militärische Personal (V Mil Pers), |
a2 | Angehörige des militärischen Flugdienstes nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer 1 und Buchstabe c Ziffern 1, 3 und 4 der Militärflugdienstverordnung vom 18. März 20226 (MFV), |
a3 | Angehörige des militärischen Flugdienstes nach Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe a Ziffer 1 MFV, |
a4 | hauptamtliche höhere Stabsoffizierinnen und Stabsoffiziere mit Ausnahme des Oberauditors der Armee; |
b | folgende Angehörige des Grenzwachtkorps: |
b1 | Grenzwächterinnen und Grenzwächter auf Stufe Grenzwachtposten in Grenzwachtgrundausbildung oder mit abgeschlossener Grenzwachtgrundausbildung, |
b2 | Grenzwächterinnen und Grenzwächter mit abgeschlossener Grenzwachtgrundausbildung, die in einem Regionenkommando oder beim Kommando Grenzwachtkorps zeitlich befristete Einsätze von je höchstens fünf Jahren leisten, |
b3 | Grenzwächterinnen und Grenzwächter mit abgeschlossener Grenzwachtgrundausbildung, die in einem Regionenkommando oder beim Kommando Grenzwachtkorps einen zeitlich nicht befristeten Einsatz leisten sowie Grenzwächterinnen und Grenzwächter nach Ziffer 2, die nach dem Einsatz im Regionenkommando oder beim Kommando Grenzwachtkorps nicht mehr auf den Grenzwachtposten zurückkehren, |
b4 | Angestellte, die über keine Grenzwachtausbildung verfügen und bei den Regionenkommandos als Einsatzoffizierinnen und Einsatzoffiziere Dienst leisten; |
c | die versetzungspflichtigen Angestellten des EDA nach Artikel 3 Buchstabe a der Verordnung des EDA vom 20. September 20028 zur Bundespersonalverordnung, die an Einsatzorten mit sehr schwierigen Lebensbedingungen eingesetzt sind; |
d | das Testpilotenpersonal der armasuisse, dessen Einsätze im Flugdienst einen wesentlichen Teil der Aufgaben ausmachen. |
SR 172.220.111.35 Verordnung vom 20. Februar 2013 über die Pensionierung von Angehörigen der besonderen Personalkategorien (VPABP) VPABP Art. 2 Geltungsbereich - Diese Verordnung gilt für: |
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a | folgende Angehörige des Berufsmilitärs: |
a1 | Berufsoffizierinnen und Berufsoffiziere sowie Berufsunteroffizierinnen und Berufsunteroffiziere nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben b, c und d und Absatz 2 der Verordnung des VBS vom 9. Dezember 20034 über das militärische Personal (V Mil Pers), |
a2 | Angehörige des militärischen Flugdienstes nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer 1 und Buchstabe c Ziffern 1, 3 und 4 der Militärflugdienstverordnung vom 18. März 20226 (MFV), |
a3 | Angehörige des militärischen Flugdienstes nach Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe a Ziffer 1 MFV, |
a4 | hauptamtliche höhere Stabsoffizierinnen und Stabsoffiziere mit Ausnahme des Oberauditors der Armee; |
b | folgende Angehörige des Grenzwachtkorps: |
b1 | Grenzwächterinnen und Grenzwächter auf Stufe Grenzwachtposten in Grenzwachtgrundausbildung oder mit abgeschlossener Grenzwachtgrundausbildung, |
b2 | Grenzwächterinnen und Grenzwächter mit abgeschlossener Grenzwachtgrundausbildung, die in einem Regionenkommando oder beim Kommando Grenzwachtkorps zeitlich befristete Einsätze von je höchstens fünf Jahren leisten, |
b3 | Grenzwächterinnen und Grenzwächter mit abgeschlossener Grenzwachtgrundausbildung, die in einem Regionenkommando oder beim Kommando Grenzwachtkorps einen zeitlich nicht befristeten Einsatz leisten sowie Grenzwächterinnen und Grenzwächter nach Ziffer 2, die nach dem Einsatz im Regionenkommando oder beim Kommando Grenzwachtkorps nicht mehr auf den Grenzwachtposten zurückkehren, |
b4 | Angestellte, die über keine Grenzwachtausbildung verfügen und bei den Regionenkommandos als Einsatzoffizierinnen und Einsatzoffiziere Dienst leisten; |
c | die versetzungspflichtigen Angestellten des EDA nach Artikel 3 Buchstabe a der Verordnung des EDA vom 20. September 20028 zur Bundespersonalverordnung, die an Einsatzorten mit sehr schwierigen Lebensbedingungen eingesetzt sind; |
d | das Testpilotenpersonal der armasuisse, dessen Einsätze im Flugdienst einen wesentlichen Teil der Aufgaben ausmachen. |
SR 172.220.111.35 Verordnung vom 20. Februar 2013 über die Pensionierung von Angehörigen der besonderen Personalkategorien (VPABP) VPABP Art. 9 - 1 Angehörige der besonderen Personalkategorien nach Artikel 2 Buchstaben a Ziffern 1 und 2 sowie b und c, die das nach Artikel 8 Absatz 1 erforderliche Altersjahr noch nicht vollendet haben oder die das Gesuch nach Artikel 8 Absatz 2 nicht eingereicht haben, erhalten auf ihrem Altersguthaben eine vom Arbeitgeber finanzierte einmalige Gutschrift. |
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1 | Angehörige der besonderen Personalkategorien nach Artikel 2 Buchstaben a Ziffern 1 und 2 sowie b und c, die das nach Artikel 8 Absatz 1 erforderliche Altersjahr noch nicht vollendet haben oder die das Gesuch nach Artikel 8 Absatz 2 nicht eingereicht haben, erhalten auf ihrem Altersguthaben eine vom Arbeitgeber finanzierte einmalige Gutschrift. |
2 | Die Gutschrift berechnet sich als Produkt aus dem durchschnittlichen versicherten Verdienst während der bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung anrechenbaren Dienstjahre, dem Prozentsatz nach Artikel 3 Absatz 2 und:31 |
a | der Anzahl Dienstjahre nach abgeschlossener Grundausbildung in einer Funktion als Angehörige des Berufsmilitärs nach Artikel 2 Buchstabe a Ziffern 1 und 2 oder des Grenzwachtkorps nach Artikel 2 Buchstabe b Ziffern 1, 2 und 4; oder |
b | der Anzahl gewichteter Aufenthaltsjahre nach Anhang 1 Ziffer 3 der Verordnung des EDA vom 20. September 200233 zur Bundespersonalverordnung, die sich aus der Hälfte von höchstens 396 Indexpunkten ergibt, die die versetzungspflichtigen Angestellten des EDA und die Angehörigen des Rotationspersonals der DEZA gesamthaft erworben haben. |
3 | Die nach Absatz 2 Buchstabe a ermittelten Dienstjahre werden auf das nächste volle Jahr und die gewichteten Aufenthaltsjahre nach Absatz 2 Buchstabe b werden auf den nächsten vollen Monat aufgerundet und an die Einsatzdauer nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer 3 angerechnet. |
4 | Angehörige der besonderen Personalkategorien, die wegen ihrer Einreihung oder Funktion keine zusätzlichen Beiträge des Arbeitgebers erlangen können, erhalten die Gutschrift nach den Absätzen 2 und 3. Der Berechnung des durchschnittlichen versicherten Verdienstes werden die Lohnklasse und der Ortszuschlag vor der Beförderung oder dem Funktionswechsel nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a, höchstens jedoch die Lohnklasse 29 zugrunde gelegt. Massgebend für die Berechnung ist maximal der Höchstbetrag der Lohnklasse 29 und des entsprechenden Ortszuschlages am 30. Juni 2013.34 |
5 | Als Dienstjahre nach abgeschlossener Grundausbildung für die Berechnung der Gutschrift gelten für höhere Stabsoffizierinnen und Stabsoffiziere die Dienstjahre als Berufsoffizierin, Berufsoffizier, Berufsmilitärpilotin oder Berufsmilitärpilot, während derer sie höchstens in der Lohnklasse 29 eingereiht waren.35 |
SR 172.220.111.35 Verordnung vom 20. Februar 2013 über die Pensionierung von Angehörigen der besonderen Personalkategorien (VPABP) VPABP Art. 2 Geltungsbereich - Diese Verordnung gilt für: |
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a | folgende Angehörige des Berufsmilitärs: |
a1 | Berufsoffizierinnen und Berufsoffiziere sowie Berufsunteroffizierinnen und Berufsunteroffiziere nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben b, c und d und Absatz 2 der Verordnung des VBS vom 9. Dezember 20034 über das militärische Personal (V Mil Pers), |
a2 | Angehörige des militärischen Flugdienstes nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer 1 und Buchstabe c Ziffern 1, 3 und 4 der Militärflugdienstverordnung vom 18. März 20226 (MFV), |
a3 | Angehörige des militärischen Flugdienstes nach Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe a Ziffer 1 MFV, |
a4 | hauptamtliche höhere Stabsoffizierinnen und Stabsoffiziere mit Ausnahme des Oberauditors der Armee; |
b | folgende Angehörige des Grenzwachtkorps: |
b1 | Grenzwächterinnen und Grenzwächter auf Stufe Grenzwachtposten in Grenzwachtgrundausbildung oder mit abgeschlossener Grenzwachtgrundausbildung, |
b2 | Grenzwächterinnen und Grenzwächter mit abgeschlossener Grenzwachtgrundausbildung, die in einem Regionenkommando oder beim Kommando Grenzwachtkorps zeitlich befristete Einsätze von je höchstens fünf Jahren leisten, |
b3 | Grenzwächterinnen und Grenzwächter mit abgeschlossener Grenzwachtgrundausbildung, die in einem Regionenkommando oder beim Kommando Grenzwachtkorps einen zeitlich nicht befristeten Einsatz leisten sowie Grenzwächterinnen und Grenzwächter nach Ziffer 2, die nach dem Einsatz im Regionenkommando oder beim Kommando Grenzwachtkorps nicht mehr auf den Grenzwachtposten zurückkehren, |
b4 | Angestellte, die über keine Grenzwachtausbildung verfügen und bei den Regionenkommandos als Einsatzoffizierinnen und Einsatzoffiziere Dienst leisten; |
c | die versetzungspflichtigen Angestellten des EDA nach Artikel 3 Buchstabe a der Verordnung des EDA vom 20. September 20028 zur Bundespersonalverordnung, die an Einsatzorten mit sehr schwierigen Lebensbedingungen eingesetzt sind; |
d | das Testpilotenpersonal der armasuisse, dessen Einsätze im Flugdienst einen wesentlichen Teil der Aufgaben ausmachen. |
SR 172.220.111.35 Verordnung vom 20. Februar 2013 über die Pensionierung von Angehörigen der besonderen Personalkategorien (VPABP) VPABP Art. 3 Zusätzliche Beiträge des Arbeitgebers - (Art. 32g Abs. 4 BPG) |
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1 | Der Arbeitgeber bezahlt für Angehörige der besonderen Personalkategorien nach Artikel 2 Buchstaben a Ziffern 1-3, b Ziffern 1, 2 und 4 sowie c neben seinen reglementarischen Sparbeiträgen zusätzliche Beiträge zugunsten ihrer beruflichen Vorsorge.10 |
2 | Die zusätzlichen Beiträge des Arbeitgebers werden in Prozenten des versicherten Verdienstes bemessen. Sie betragen für die nach Absatz 1 berechtigten: |
a | Angehörigen des Berufsmilitärs und des Grenzwachtkorps: |
a1 | im Standardplan, für angestellte Personen bis Lohnklasse 23: |
a2 | im Kaderplan, für angestellte Personen ab Lohnklasse 24: |
b | versetzungspflichtigen Angestellten des EDA: 10 Prozent.11 |
3 | Die zusätzlichen Arbeitgeberbeiträge werden auf dem versicherten Verdienst nach Artikel 20 des Vorsorgereglements vom 15. Juni 200712 für die Angestellten und Rentenbeziehenden des Bundes bezahlt. Der versicherte Verdienst berechnet sich auf der Grundlage: |
a | des nach den Artikeln 36, 39 und 40 der Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 200113 (BPV) festgesetzten Lohnes; |
b | des Ortszuschlags nach Artikel 43 oder 114 Absatz 2 Buchstabe d BPV; |
c | des Teuerungsausgleichs nach Artikel 44 Absatz 2 Buchstaben a, b, e und f oder 114 Absatz 2 Buchstabe e BPV; |
d | der Funktionszulagen nach Artikel 46 oder 114 Absatz 2 Buchstabe f BPV; |
e | der Sonderzulagen nach Artikel 48 oder 115 Buchstabe e BPV; |
f | der Arbeitsmarktzulage nach Artikel 50.14 |
SR 172.220.111.35 Verordnung vom 20. Februar 2013 über die Pensionierung von Angehörigen der besonderen Personalkategorien (VPABP) VPABP Art. 5 |
SR 172.220.111.35 Verordnung vom 20. Februar 2013 über die Pensionierung von Angehörigen der besonderen Personalkategorien (VPABP) VPABP Art. 9 - 1 Angehörige der besonderen Personalkategorien nach Artikel 2 Buchstaben a Ziffern 1 und 2 sowie b und c, die das nach Artikel 8 Absatz 1 erforderliche Altersjahr noch nicht vollendet haben oder die das Gesuch nach Artikel 8 Absatz 2 nicht eingereicht haben, erhalten auf ihrem Altersguthaben eine vom Arbeitgeber finanzierte einmalige Gutschrift. |
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1 | Angehörige der besonderen Personalkategorien nach Artikel 2 Buchstaben a Ziffern 1 und 2 sowie b und c, die das nach Artikel 8 Absatz 1 erforderliche Altersjahr noch nicht vollendet haben oder die das Gesuch nach Artikel 8 Absatz 2 nicht eingereicht haben, erhalten auf ihrem Altersguthaben eine vom Arbeitgeber finanzierte einmalige Gutschrift. |
2 | Die Gutschrift berechnet sich als Produkt aus dem durchschnittlichen versicherten Verdienst während der bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung anrechenbaren Dienstjahre, dem Prozentsatz nach Artikel 3 Absatz 2 und:31 |
a | der Anzahl Dienstjahre nach abgeschlossener Grundausbildung in einer Funktion als Angehörige des Berufsmilitärs nach Artikel 2 Buchstabe a Ziffern 1 und 2 oder des Grenzwachtkorps nach Artikel 2 Buchstabe b Ziffern 1, 2 und 4; oder |
b | der Anzahl gewichteter Aufenthaltsjahre nach Anhang 1 Ziffer 3 der Verordnung des EDA vom 20. September 200233 zur Bundespersonalverordnung, die sich aus der Hälfte von höchstens 396 Indexpunkten ergibt, die die versetzungspflichtigen Angestellten des EDA und die Angehörigen des Rotationspersonals der DEZA gesamthaft erworben haben. |
3 | Die nach Absatz 2 Buchstabe a ermittelten Dienstjahre werden auf das nächste volle Jahr und die gewichteten Aufenthaltsjahre nach Absatz 2 Buchstabe b werden auf den nächsten vollen Monat aufgerundet und an die Einsatzdauer nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer 3 angerechnet. |
4 | Angehörige der besonderen Personalkategorien, die wegen ihrer Einreihung oder Funktion keine zusätzlichen Beiträge des Arbeitgebers erlangen können, erhalten die Gutschrift nach den Absätzen 2 und 3. Der Berechnung des durchschnittlichen versicherten Verdienstes werden die Lohnklasse und der Ortszuschlag vor der Beförderung oder dem Funktionswechsel nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a, höchstens jedoch die Lohnklasse 29 zugrunde gelegt. Massgebend für die Berechnung ist maximal der Höchstbetrag der Lohnklasse 29 und des entsprechenden Ortszuschlages am 30. Juni 2013.34 |
5 | Als Dienstjahre nach abgeschlossener Grundausbildung für die Berechnung der Gutschrift gelten für höhere Stabsoffizierinnen und Stabsoffiziere die Dienstjahre als Berufsoffizierin, Berufsoffizier, Berufsmilitärpilotin oder Berufsmilitärpilot, während derer sie höchstens in der Lohnklasse 29 eingereiht waren.35 |
SR 172.220.111.35 Verordnung vom 20. Februar 2013 über die Pensionierung von Angehörigen der besonderen Personalkategorien (VPABP) VPABP Art. 2 Geltungsbereich - Diese Verordnung gilt für: |
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a | folgende Angehörige des Berufsmilitärs: |
a1 | Berufsoffizierinnen und Berufsoffiziere sowie Berufsunteroffizierinnen und Berufsunteroffiziere nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben b, c und d und Absatz 2 der Verordnung des VBS vom 9. Dezember 20034 über das militärische Personal (V Mil Pers), |
a2 | Angehörige des militärischen Flugdienstes nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer 1 und Buchstabe c Ziffern 1, 3 und 4 der Militärflugdienstverordnung vom 18. März 20226 (MFV), |
a3 | Angehörige des militärischen Flugdienstes nach Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe a Ziffer 1 MFV, |
a4 | hauptamtliche höhere Stabsoffizierinnen und Stabsoffiziere mit Ausnahme des Oberauditors der Armee; |
b | folgende Angehörige des Grenzwachtkorps: |
b1 | Grenzwächterinnen und Grenzwächter auf Stufe Grenzwachtposten in Grenzwachtgrundausbildung oder mit abgeschlossener Grenzwachtgrundausbildung, |
b2 | Grenzwächterinnen und Grenzwächter mit abgeschlossener Grenzwachtgrundausbildung, die in einem Regionenkommando oder beim Kommando Grenzwachtkorps zeitlich befristete Einsätze von je höchstens fünf Jahren leisten, |
b3 | Grenzwächterinnen und Grenzwächter mit abgeschlossener Grenzwachtgrundausbildung, die in einem Regionenkommando oder beim Kommando Grenzwachtkorps einen zeitlich nicht befristeten Einsatz leisten sowie Grenzwächterinnen und Grenzwächter nach Ziffer 2, die nach dem Einsatz im Regionenkommando oder beim Kommando Grenzwachtkorps nicht mehr auf den Grenzwachtposten zurückkehren, |
b4 | Angestellte, die über keine Grenzwachtausbildung verfügen und bei den Regionenkommandos als Einsatzoffizierinnen und Einsatzoffiziere Dienst leisten; |
c | die versetzungspflichtigen Angestellten des EDA nach Artikel 3 Buchstabe a der Verordnung des EDA vom 20. September 20028 zur Bundespersonalverordnung, die an Einsatzorten mit sehr schwierigen Lebensbedingungen eingesetzt sind; |
d | das Testpilotenpersonal der armasuisse, dessen Einsätze im Flugdienst einen wesentlichen Teil der Aufgaben ausmachen. |
SR 172.220.111.35 Verordnung vom 20. Februar 2013 über die Pensionierung von Angehörigen der besonderen Personalkategorien (VPABP) VPABP Art. 2 Geltungsbereich - Diese Verordnung gilt für: |
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a | folgende Angehörige des Berufsmilitärs: |
a1 | Berufsoffizierinnen und Berufsoffiziere sowie Berufsunteroffizierinnen und Berufsunteroffiziere nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben b, c und d und Absatz 2 der Verordnung des VBS vom 9. Dezember 20034 über das militärische Personal (V Mil Pers), |
a2 | Angehörige des militärischen Flugdienstes nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer 1 und Buchstabe c Ziffern 1, 3 und 4 der Militärflugdienstverordnung vom 18. März 20226 (MFV), |
a3 | Angehörige des militärischen Flugdienstes nach Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe a Ziffer 1 MFV, |
a4 | hauptamtliche höhere Stabsoffizierinnen und Stabsoffiziere mit Ausnahme des Oberauditors der Armee; |
b | folgende Angehörige des Grenzwachtkorps: |
b1 | Grenzwächterinnen und Grenzwächter auf Stufe Grenzwachtposten in Grenzwachtgrundausbildung oder mit abgeschlossener Grenzwachtgrundausbildung, |
b2 | Grenzwächterinnen und Grenzwächter mit abgeschlossener Grenzwachtgrundausbildung, die in einem Regionenkommando oder beim Kommando Grenzwachtkorps zeitlich befristete Einsätze von je höchstens fünf Jahren leisten, |
b3 | Grenzwächterinnen und Grenzwächter mit abgeschlossener Grenzwachtgrundausbildung, die in einem Regionenkommando oder beim Kommando Grenzwachtkorps einen zeitlich nicht befristeten Einsatz leisten sowie Grenzwächterinnen und Grenzwächter nach Ziffer 2, die nach dem Einsatz im Regionenkommando oder beim Kommando Grenzwachtkorps nicht mehr auf den Grenzwachtposten zurückkehren, |
b4 | Angestellte, die über keine Grenzwachtausbildung verfügen und bei den Regionenkommandos als Einsatzoffizierinnen und Einsatzoffiziere Dienst leisten; |
c | die versetzungspflichtigen Angestellten des EDA nach Artikel 3 Buchstabe a der Verordnung des EDA vom 20. September 20028 zur Bundespersonalverordnung, die an Einsatzorten mit sehr schwierigen Lebensbedingungen eingesetzt sind; |
d | das Testpilotenpersonal der armasuisse, dessen Einsätze im Flugdienst einen wesentlichen Teil der Aufgaben ausmachen. |
SR 172.220.111.35 Verordnung vom 20. Februar 2013 über die Pensionierung von Angehörigen der besonderen Personalkategorien (VPABP) VPABP Art. 2 Geltungsbereich - Diese Verordnung gilt für: |
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a | folgende Angehörige des Berufsmilitärs: |
a1 | Berufsoffizierinnen und Berufsoffiziere sowie Berufsunteroffizierinnen und Berufsunteroffiziere nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben b, c und d und Absatz 2 der Verordnung des VBS vom 9. Dezember 20034 über das militärische Personal (V Mil Pers), |
a2 | Angehörige des militärischen Flugdienstes nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer 1 und Buchstabe c Ziffern 1, 3 und 4 der Militärflugdienstverordnung vom 18. März 20226 (MFV), |
a3 | Angehörige des militärischen Flugdienstes nach Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe a Ziffer 1 MFV, |
a4 | hauptamtliche höhere Stabsoffizierinnen und Stabsoffiziere mit Ausnahme des Oberauditors der Armee; |
b | folgende Angehörige des Grenzwachtkorps: |
b1 | Grenzwächterinnen und Grenzwächter auf Stufe Grenzwachtposten in Grenzwachtgrundausbildung oder mit abgeschlossener Grenzwachtgrundausbildung, |
b2 | Grenzwächterinnen und Grenzwächter mit abgeschlossener Grenzwachtgrundausbildung, die in einem Regionenkommando oder beim Kommando Grenzwachtkorps zeitlich befristete Einsätze von je höchstens fünf Jahren leisten, |
b3 | Grenzwächterinnen und Grenzwächter mit abgeschlossener Grenzwachtgrundausbildung, die in einem Regionenkommando oder beim Kommando Grenzwachtkorps einen zeitlich nicht befristeten Einsatz leisten sowie Grenzwächterinnen und Grenzwächter nach Ziffer 2, die nach dem Einsatz im Regionenkommando oder beim Kommando Grenzwachtkorps nicht mehr auf den Grenzwachtposten zurückkehren, |
b4 | Angestellte, die über keine Grenzwachtausbildung verfügen und bei den Regionenkommandos als Einsatzoffizierinnen und Einsatzoffiziere Dienst leisten; |
c | die versetzungspflichtigen Angestellten des EDA nach Artikel 3 Buchstabe a der Verordnung des EDA vom 20. September 20028 zur Bundespersonalverordnung, die an Einsatzorten mit sehr schwierigen Lebensbedingungen eingesetzt sind; |
d | das Testpilotenpersonal der armasuisse, dessen Einsätze im Flugdienst einen wesentlichen Teil der Aufgaben ausmachen. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. |
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1 | Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. |
2 | Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung. |
3 | Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit. |
4 | Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
SR 172.220.111.35 Verordnung vom 20. Februar 2013 über die Pensionierung von Angehörigen der besonderen Personalkategorien (VPABP) VPABP Art. 2 Geltungsbereich - Diese Verordnung gilt für: |
|
a | folgende Angehörige des Berufsmilitärs: |
a1 | Berufsoffizierinnen und Berufsoffiziere sowie Berufsunteroffizierinnen und Berufsunteroffiziere nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben b, c und d und Absatz 2 der Verordnung des VBS vom 9. Dezember 20034 über das militärische Personal (V Mil Pers), |
a2 | Angehörige des militärischen Flugdienstes nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer 1 und Buchstabe c Ziffern 1, 3 und 4 der Militärflugdienstverordnung vom 18. März 20226 (MFV), |
a3 | Angehörige des militärischen Flugdienstes nach Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe a Ziffer 1 MFV, |
a4 | hauptamtliche höhere Stabsoffizierinnen und Stabsoffiziere mit Ausnahme des Oberauditors der Armee; |
b | folgende Angehörige des Grenzwachtkorps: |
b1 | Grenzwächterinnen und Grenzwächter auf Stufe Grenzwachtposten in Grenzwachtgrundausbildung oder mit abgeschlossener Grenzwachtgrundausbildung, |
b2 | Grenzwächterinnen und Grenzwächter mit abgeschlossener Grenzwachtgrundausbildung, die in einem Regionenkommando oder beim Kommando Grenzwachtkorps zeitlich befristete Einsätze von je höchstens fünf Jahren leisten, |
b3 | Grenzwächterinnen und Grenzwächter mit abgeschlossener Grenzwachtgrundausbildung, die in einem Regionenkommando oder beim Kommando Grenzwachtkorps einen zeitlich nicht befristeten Einsatz leisten sowie Grenzwächterinnen und Grenzwächter nach Ziffer 2, die nach dem Einsatz im Regionenkommando oder beim Kommando Grenzwachtkorps nicht mehr auf den Grenzwachtposten zurückkehren, |
b4 | Angestellte, die über keine Grenzwachtausbildung verfügen und bei den Regionenkommandos als Einsatzoffizierinnen und Einsatzoffiziere Dienst leisten; |
c | die versetzungspflichtigen Angestellten des EDA nach Artikel 3 Buchstabe a der Verordnung des EDA vom 20. September 20028 zur Bundespersonalverordnung, die an Einsatzorten mit sehr schwierigen Lebensbedingungen eingesetzt sind; |
d | das Testpilotenpersonal der armasuisse, dessen Einsätze im Flugdienst einen wesentlichen Teil der Aufgaben ausmachen. |
SR 172.220.111.35 Verordnung vom 20. Februar 2013 über die Pensionierung von Angehörigen der besonderen Personalkategorien (VPABP) VPABP Art. 2 Geltungsbereich - Diese Verordnung gilt für: |
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a | folgende Angehörige des Berufsmilitärs: |
a1 | Berufsoffizierinnen und Berufsoffiziere sowie Berufsunteroffizierinnen und Berufsunteroffiziere nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben b, c und d und Absatz 2 der Verordnung des VBS vom 9. Dezember 20034 über das militärische Personal (V Mil Pers), |
a2 | Angehörige des militärischen Flugdienstes nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer 1 und Buchstabe c Ziffern 1, 3 und 4 der Militärflugdienstverordnung vom 18. März 20226 (MFV), |
a3 | Angehörige des militärischen Flugdienstes nach Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe a Ziffer 1 MFV, |
a4 | hauptamtliche höhere Stabsoffizierinnen und Stabsoffiziere mit Ausnahme des Oberauditors der Armee; |
b | folgende Angehörige des Grenzwachtkorps: |
b1 | Grenzwächterinnen und Grenzwächter auf Stufe Grenzwachtposten in Grenzwachtgrundausbildung oder mit abgeschlossener Grenzwachtgrundausbildung, |
b2 | Grenzwächterinnen und Grenzwächter mit abgeschlossener Grenzwachtgrundausbildung, die in einem Regionenkommando oder beim Kommando Grenzwachtkorps zeitlich befristete Einsätze von je höchstens fünf Jahren leisten, |
b3 | Grenzwächterinnen und Grenzwächter mit abgeschlossener Grenzwachtgrundausbildung, die in einem Regionenkommando oder beim Kommando Grenzwachtkorps einen zeitlich nicht befristeten Einsatz leisten sowie Grenzwächterinnen und Grenzwächter nach Ziffer 2, die nach dem Einsatz im Regionenkommando oder beim Kommando Grenzwachtkorps nicht mehr auf den Grenzwachtposten zurückkehren, |
b4 | Angestellte, die über keine Grenzwachtausbildung verfügen und bei den Regionenkommandos als Einsatzoffizierinnen und Einsatzoffiziere Dienst leisten; |
c | die versetzungspflichtigen Angestellten des EDA nach Artikel 3 Buchstabe a der Verordnung des EDA vom 20. September 20028 zur Bundespersonalverordnung, die an Einsatzorten mit sehr schwierigen Lebensbedingungen eingesetzt sind; |
d | das Testpilotenpersonal der armasuisse, dessen Einsätze im Flugdienst einen wesentlichen Teil der Aufgaben ausmachen. |
SR 172.220.111.35 Verordnung vom 20. Februar 2013 über die Pensionierung von Angehörigen der besonderen Personalkategorien (VPABP) VPABP Art. 3 Zusätzliche Beiträge des Arbeitgebers - (Art. 32g Abs. 4 BPG) |
|
1 | Der Arbeitgeber bezahlt für Angehörige der besonderen Personalkategorien nach Artikel 2 Buchstaben a Ziffern 1-3, b Ziffern 1, 2 und 4 sowie c neben seinen reglementarischen Sparbeiträgen zusätzliche Beiträge zugunsten ihrer beruflichen Vorsorge.10 |
2 | Die zusätzlichen Beiträge des Arbeitgebers werden in Prozenten des versicherten Verdienstes bemessen. Sie betragen für die nach Absatz 1 berechtigten: |
a | Angehörigen des Berufsmilitärs und des Grenzwachtkorps: |
a1 | im Standardplan, für angestellte Personen bis Lohnklasse 23: |
a2 | im Kaderplan, für angestellte Personen ab Lohnklasse 24: |
b | versetzungspflichtigen Angestellten des EDA: 10 Prozent.11 |
3 | Die zusätzlichen Arbeitgeberbeiträge werden auf dem versicherten Verdienst nach Artikel 20 des Vorsorgereglements vom 15. Juni 200712 für die Angestellten und Rentenbeziehenden des Bundes bezahlt. Der versicherte Verdienst berechnet sich auf der Grundlage: |
a | des nach den Artikeln 36, 39 und 40 der Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 200113 (BPV) festgesetzten Lohnes; |
b | des Ortszuschlags nach Artikel 43 oder 114 Absatz 2 Buchstabe d BPV; |
c | des Teuerungsausgleichs nach Artikel 44 Absatz 2 Buchstaben a, b, e und f oder 114 Absatz 2 Buchstabe e BPV; |
d | der Funktionszulagen nach Artikel 46 oder 114 Absatz 2 Buchstabe f BPV; |
e | der Sonderzulagen nach Artikel 48 oder 115 Buchstabe e BPV; |
f | der Arbeitsmarktzulage nach Artikel 50.14 |
SR 172.220.111.35 Verordnung vom 20. Februar 2013 über die Pensionierung von Angehörigen der besonderen Personalkategorien (VPABP) VPABP Art. 1 Zweck und Gegenstand - (Art. 32g Abs. 4, 32k Abs. 1 und 2 BPG) |
|
1 | Diese Verordnung hat zum Zweck, die besonderen Anforderungen und Belastungen der Funktionsausübung von Angehörigen des Berufsmilitärs und des Grenzwachtkorps, des Testpilotenpersonals der armasuisse sowie der versetzungspflichtigen Angestellten des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten (EDA) (besondere Personalkategorien) abzugelten. |
2 | Sie regelt die Finanzierung des Altersrücktritts von Angehörigen der besonderen Personalkategorien. |
SR 172.220.111.35 Verordnung vom 20. Februar 2013 über die Pensionierung von Angehörigen der besonderen Personalkategorien (VPABP) VPABP Art. 5 |
SR 172.220.111.35 Verordnung vom 20. Februar 2013 über die Pensionierung von Angehörigen der besonderen Personalkategorien (VPABP) VPABP Art. 6 Finanzierung der Überbrückungsrente - 1 Für Angehörige der besonderen Personalkategorien nach Artikel 2 Buchstaben a, b und d finanziert der Arbeitgeber die Überbrückungsrente nach Artikel 88f BPV22. |
|
1 | Für Angehörige der besonderen Personalkategorien nach Artikel 2 Buchstaben a, b und d finanziert der Arbeitgeber die Überbrückungsrente nach Artikel 88f BPV22. |
2 | Für versetzungspflichtige Angestellte des EDA finanziert der Arbeitgeber die Überbrückungsrente nach Artikel 88f BPV, sofern die angestellte Person insgesamt mindestens fünf Jahre an Orten mit schwierigen Lebensbedingungen eingesetzt war. |
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG) BPG Art. 32k Überbrückungsrenten - 1 Die Ausführungsbestimmungen können eine Überbrückungsrente vorsehen für Fälle, in denen der Altersrücktritt vor dem Rentenalter nach Artikel 21 AHVG101 erfolgt. Die Überbrückungsrente wird grundsätzlich durch die Angestellten finanziert. Die Arbeitgeber können sich im Einzelfall mit höchstens 50 Prozent an der Finanzierung der Überbrückungsrente beteiligen. |
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1 | Die Ausführungsbestimmungen können eine Überbrückungsrente vorsehen für Fälle, in denen der Altersrücktritt vor dem Rentenalter nach Artikel 21 AHVG101 erfolgt. Die Überbrückungsrente wird grundsätzlich durch die Angestellten finanziert. Die Arbeitgeber können sich im Einzelfall mit höchstens 50 Prozent an der Finanzierung der Überbrückungsrente beteiligen. |
2 | Die Beteiligung des Arbeitgebers an der Finanzierung der Überbrückungsrente kann bei besonderen Personalkategorien oder aus sozialen Gründen mehr als 50 Prozent betragen. |
SR 172.220.111.35 Verordnung vom 20. Februar 2013 über die Pensionierung von Angehörigen der besonderen Personalkategorien (VPABP) VPABP Art. 2 Geltungsbereich - Diese Verordnung gilt für: |
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a | folgende Angehörige des Berufsmilitärs: |
a1 | Berufsoffizierinnen und Berufsoffiziere sowie Berufsunteroffizierinnen und Berufsunteroffiziere nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben b, c und d und Absatz 2 der Verordnung des VBS vom 9. Dezember 20034 über das militärische Personal (V Mil Pers), |
a2 | Angehörige des militärischen Flugdienstes nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer 1 und Buchstabe c Ziffern 1, 3 und 4 der Militärflugdienstverordnung vom 18. März 20226 (MFV), |
a3 | Angehörige des militärischen Flugdienstes nach Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe a Ziffer 1 MFV, |
a4 | hauptamtliche höhere Stabsoffizierinnen und Stabsoffiziere mit Ausnahme des Oberauditors der Armee; |
b | folgende Angehörige des Grenzwachtkorps: |
b1 | Grenzwächterinnen und Grenzwächter auf Stufe Grenzwachtposten in Grenzwachtgrundausbildung oder mit abgeschlossener Grenzwachtgrundausbildung, |
b2 | Grenzwächterinnen und Grenzwächter mit abgeschlossener Grenzwachtgrundausbildung, die in einem Regionenkommando oder beim Kommando Grenzwachtkorps zeitlich befristete Einsätze von je höchstens fünf Jahren leisten, |
b3 | Grenzwächterinnen und Grenzwächter mit abgeschlossener Grenzwachtgrundausbildung, die in einem Regionenkommando oder beim Kommando Grenzwachtkorps einen zeitlich nicht befristeten Einsatz leisten sowie Grenzwächterinnen und Grenzwächter nach Ziffer 2, die nach dem Einsatz im Regionenkommando oder beim Kommando Grenzwachtkorps nicht mehr auf den Grenzwachtposten zurückkehren, |
b4 | Angestellte, die über keine Grenzwachtausbildung verfügen und bei den Regionenkommandos als Einsatzoffizierinnen und Einsatzoffiziere Dienst leisten; |
c | die versetzungspflichtigen Angestellten des EDA nach Artikel 3 Buchstabe a der Verordnung des EDA vom 20. September 20028 zur Bundespersonalverordnung, die an Einsatzorten mit sehr schwierigen Lebensbedingungen eingesetzt sind; |
d | das Testpilotenpersonal der armasuisse, dessen Einsätze im Flugdienst einen wesentlichen Teil der Aufgaben ausmachen. |
SR 172.220.111.35 Verordnung vom 20. Februar 2013 über die Pensionierung von Angehörigen der besonderen Personalkategorien (VPABP) VPABP Art. 9 - 1 Angehörige der besonderen Personalkategorien nach Artikel 2 Buchstaben a Ziffern 1 und 2 sowie b und c, die das nach Artikel 8 Absatz 1 erforderliche Altersjahr noch nicht vollendet haben oder die das Gesuch nach Artikel 8 Absatz 2 nicht eingereicht haben, erhalten auf ihrem Altersguthaben eine vom Arbeitgeber finanzierte einmalige Gutschrift. |
|
1 | Angehörige der besonderen Personalkategorien nach Artikel 2 Buchstaben a Ziffern 1 und 2 sowie b und c, die das nach Artikel 8 Absatz 1 erforderliche Altersjahr noch nicht vollendet haben oder die das Gesuch nach Artikel 8 Absatz 2 nicht eingereicht haben, erhalten auf ihrem Altersguthaben eine vom Arbeitgeber finanzierte einmalige Gutschrift. |
2 | Die Gutschrift berechnet sich als Produkt aus dem durchschnittlichen versicherten Verdienst während der bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung anrechenbaren Dienstjahre, dem Prozentsatz nach Artikel 3 Absatz 2 und:31 |
a | der Anzahl Dienstjahre nach abgeschlossener Grundausbildung in einer Funktion als Angehörige des Berufsmilitärs nach Artikel 2 Buchstabe a Ziffern 1 und 2 oder des Grenzwachtkorps nach Artikel 2 Buchstabe b Ziffern 1, 2 und 4; oder |
b | der Anzahl gewichteter Aufenthaltsjahre nach Anhang 1 Ziffer 3 der Verordnung des EDA vom 20. September 200233 zur Bundespersonalverordnung, die sich aus der Hälfte von höchstens 396 Indexpunkten ergibt, die die versetzungspflichtigen Angestellten des EDA und die Angehörigen des Rotationspersonals der DEZA gesamthaft erworben haben. |
3 | Die nach Absatz 2 Buchstabe a ermittelten Dienstjahre werden auf das nächste volle Jahr und die gewichteten Aufenthaltsjahre nach Absatz 2 Buchstabe b werden auf den nächsten vollen Monat aufgerundet und an die Einsatzdauer nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer 3 angerechnet. |
4 | Angehörige der besonderen Personalkategorien, die wegen ihrer Einreihung oder Funktion keine zusätzlichen Beiträge des Arbeitgebers erlangen können, erhalten die Gutschrift nach den Absätzen 2 und 3. Der Berechnung des durchschnittlichen versicherten Verdienstes werden die Lohnklasse und der Ortszuschlag vor der Beförderung oder dem Funktionswechsel nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a, höchstens jedoch die Lohnklasse 29 zugrunde gelegt. Massgebend für die Berechnung ist maximal der Höchstbetrag der Lohnklasse 29 und des entsprechenden Ortszuschlages am 30. Juni 2013.34 |
5 | Als Dienstjahre nach abgeschlossener Grundausbildung für die Berechnung der Gutschrift gelten für höhere Stabsoffizierinnen und Stabsoffiziere die Dienstjahre als Berufsoffizierin, Berufsoffizier, Berufsmilitärpilotin oder Berufsmilitärpilot, während derer sie höchstens in der Lohnklasse 29 eingereiht waren.35 |
SR 172.220.111.35 Verordnung vom 20. Februar 2013 über die Pensionierung von Angehörigen der besonderen Personalkategorien (VPABP) VPABP Art. 2 Geltungsbereich - Diese Verordnung gilt für: |
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a | folgende Angehörige des Berufsmilitärs: |
a1 | Berufsoffizierinnen und Berufsoffiziere sowie Berufsunteroffizierinnen und Berufsunteroffiziere nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben b, c und d und Absatz 2 der Verordnung des VBS vom 9. Dezember 20034 über das militärische Personal (V Mil Pers), |
a2 | Angehörige des militärischen Flugdienstes nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer 1 und Buchstabe c Ziffern 1, 3 und 4 der Militärflugdienstverordnung vom 18. März 20226 (MFV), |
a3 | Angehörige des militärischen Flugdienstes nach Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe a Ziffer 1 MFV, |
a4 | hauptamtliche höhere Stabsoffizierinnen und Stabsoffiziere mit Ausnahme des Oberauditors der Armee; |
b | folgende Angehörige des Grenzwachtkorps: |
b1 | Grenzwächterinnen und Grenzwächter auf Stufe Grenzwachtposten in Grenzwachtgrundausbildung oder mit abgeschlossener Grenzwachtgrundausbildung, |
b2 | Grenzwächterinnen und Grenzwächter mit abgeschlossener Grenzwachtgrundausbildung, die in einem Regionenkommando oder beim Kommando Grenzwachtkorps zeitlich befristete Einsätze von je höchstens fünf Jahren leisten, |
b3 | Grenzwächterinnen und Grenzwächter mit abgeschlossener Grenzwachtgrundausbildung, die in einem Regionenkommando oder beim Kommando Grenzwachtkorps einen zeitlich nicht befristeten Einsatz leisten sowie Grenzwächterinnen und Grenzwächter nach Ziffer 2, die nach dem Einsatz im Regionenkommando oder beim Kommando Grenzwachtkorps nicht mehr auf den Grenzwachtposten zurückkehren, |
b4 | Angestellte, die über keine Grenzwachtausbildung verfügen und bei den Regionenkommandos als Einsatzoffizierinnen und Einsatzoffiziere Dienst leisten; |
c | die versetzungspflichtigen Angestellten des EDA nach Artikel 3 Buchstabe a der Verordnung des EDA vom 20. September 20028 zur Bundespersonalverordnung, die an Einsatzorten mit sehr schwierigen Lebensbedingungen eingesetzt sind; |
d | das Testpilotenpersonal der armasuisse, dessen Einsätze im Flugdienst einen wesentlichen Teil der Aufgaben ausmachen. |
SR 172.220.111.35 Verordnung vom 20. Februar 2013 über die Pensionierung von Angehörigen der besonderen Personalkategorien (VPABP) VPABP Art. 2 Geltungsbereich - Diese Verordnung gilt für: |
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a | folgende Angehörige des Berufsmilitärs: |
a1 | Berufsoffizierinnen und Berufsoffiziere sowie Berufsunteroffizierinnen und Berufsunteroffiziere nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben b, c und d und Absatz 2 der Verordnung des VBS vom 9. Dezember 20034 über das militärische Personal (V Mil Pers), |
a2 | Angehörige des militärischen Flugdienstes nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer 1 und Buchstabe c Ziffern 1, 3 und 4 der Militärflugdienstverordnung vom 18. März 20226 (MFV), |
a3 | Angehörige des militärischen Flugdienstes nach Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe a Ziffer 1 MFV, |
a4 | hauptamtliche höhere Stabsoffizierinnen und Stabsoffiziere mit Ausnahme des Oberauditors der Armee; |
b | folgende Angehörige des Grenzwachtkorps: |
b1 | Grenzwächterinnen und Grenzwächter auf Stufe Grenzwachtposten in Grenzwachtgrundausbildung oder mit abgeschlossener Grenzwachtgrundausbildung, |
b2 | Grenzwächterinnen und Grenzwächter mit abgeschlossener Grenzwachtgrundausbildung, die in einem Regionenkommando oder beim Kommando Grenzwachtkorps zeitlich befristete Einsätze von je höchstens fünf Jahren leisten, |
b3 | Grenzwächterinnen und Grenzwächter mit abgeschlossener Grenzwachtgrundausbildung, die in einem Regionenkommando oder beim Kommando Grenzwachtkorps einen zeitlich nicht befristeten Einsatz leisten sowie Grenzwächterinnen und Grenzwächter nach Ziffer 2, die nach dem Einsatz im Regionenkommando oder beim Kommando Grenzwachtkorps nicht mehr auf den Grenzwachtposten zurückkehren, |
b4 | Angestellte, die über keine Grenzwachtausbildung verfügen und bei den Regionenkommandos als Einsatzoffizierinnen und Einsatzoffiziere Dienst leisten; |
c | die versetzungspflichtigen Angestellten des EDA nach Artikel 3 Buchstabe a der Verordnung des EDA vom 20. September 20028 zur Bundespersonalverordnung, die an Einsatzorten mit sehr schwierigen Lebensbedingungen eingesetzt sind; |
d | das Testpilotenpersonal der armasuisse, dessen Einsätze im Flugdienst einen wesentlichen Teil der Aufgaben ausmachen. |
SR 172.220.111.35 Verordnung vom 20. Februar 2013 über die Pensionierung von Angehörigen der besonderen Personalkategorien (VPABP) VPABP Art. 2 Geltungsbereich - Diese Verordnung gilt für: |
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a | folgende Angehörige des Berufsmilitärs: |
a1 | Berufsoffizierinnen und Berufsoffiziere sowie Berufsunteroffizierinnen und Berufsunteroffiziere nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben b, c und d und Absatz 2 der Verordnung des VBS vom 9. Dezember 20034 über das militärische Personal (V Mil Pers), |
a2 | Angehörige des militärischen Flugdienstes nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer 1 und Buchstabe c Ziffern 1, 3 und 4 der Militärflugdienstverordnung vom 18. März 20226 (MFV), |
a3 | Angehörige des militärischen Flugdienstes nach Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe a Ziffer 1 MFV, |
a4 | hauptamtliche höhere Stabsoffizierinnen und Stabsoffiziere mit Ausnahme des Oberauditors der Armee; |
b | folgende Angehörige des Grenzwachtkorps: |
b1 | Grenzwächterinnen und Grenzwächter auf Stufe Grenzwachtposten in Grenzwachtgrundausbildung oder mit abgeschlossener Grenzwachtgrundausbildung, |
b2 | Grenzwächterinnen und Grenzwächter mit abgeschlossener Grenzwachtgrundausbildung, die in einem Regionenkommando oder beim Kommando Grenzwachtkorps zeitlich befristete Einsätze von je höchstens fünf Jahren leisten, |
b3 | Grenzwächterinnen und Grenzwächter mit abgeschlossener Grenzwachtgrundausbildung, die in einem Regionenkommando oder beim Kommando Grenzwachtkorps einen zeitlich nicht befristeten Einsatz leisten sowie Grenzwächterinnen und Grenzwächter nach Ziffer 2, die nach dem Einsatz im Regionenkommando oder beim Kommando Grenzwachtkorps nicht mehr auf den Grenzwachtposten zurückkehren, |
b4 | Angestellte, die über keine Grenzwachtausbildung verfügen und bei den Regionenkommandos als Einsatzoffizierinnen und Einsatzoffiziere Dienst leisten; |
c | die versetzungspflichtigen Angestellten des EDA nach Artikel 3 Buchstabe a der Verordnung des EDA vom 20. September 20028 zur Bundespersonalverordnung, die an Einsatzorten mit sehr schwierigen Lebensbedingungen eingesetzt sind; |
d | das Testpilotenpersonal der armasuisse, dessen Einsätze im Flugdienst einen wesentlichen Teil der Aufgaben ausmachen. |
SR 172.220.111.35 Verordnung vom 20. Februar 2013 über die Pensionierung von Angehörigen der besonderen Personalkategorien (VPABP) VPABP Art. 2 Geltungsbereich - Diese Verordnung gilt für: |
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a | folgende Angehörige des Berufsmilitärs: |
a1 | Berufsoffizierinnen und Berufsoffiziere sowie Berufsunteroffizierinnen und Berufsunteroffiziere nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben b, c und d und Absatz 2 der Verordnung des VBS vom 9. Dezember 20034 über das militärische Personal (V Mil Pers), |
a2 | Angehörige des militärischen Flugdienstes nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer 1 und Buchstabe c Ziffern 1, 3 und 4 der Militärflugdienstverordnung vom 18. März 20226 (MFV), |
a3 | Angehörige des militärischen Flugdienstes nach Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe a Ziffer 1 MFV, |
a4 | hauptamtliche höhere Stabsoffizierinnen und Stabsoffiziere mit Ausnahme des Oberauditors der Armee; |
b | folgende Angehörige des Grenzwachtkorps: |
b1 | Grenzwächterinnen und Grenzwächter auf Stufe Grenzwachtposten in Grenzwachtgrundausbildung oder mit abgeschlossener Grenzwachtgrundausbildung, |
b2 | Grenzwächterinnen und Grenzwächter mit abgeschlossener Grenzwachtgrundausbildung, die in einem Regionenkommando oder beim Kommando Grenzwachtkorps zeitlich befristete Einsätze von je höchstens fünf Jahren leisten, |
b3 | Grenzwächterinnen und Grenzwächter mit abgeschlossener Grenzwachtgrundausbildung, die in einem Regionenkommando oder beim Kommando Grenzwachtkorps einen zeitlich nicht befristeten Einsatz leisten sowie Grenzwächterinnen und Grenzwächter nach Ziffer 2, die nach dem Einsatz im Regionenkommando oder beim Kommando Grenzwachtkorps nicht mehr auf den Grenzwachtposten zurückkehren, |
b4 | Angestellte, die über keine Grenzwachtausbildung verfügen und bei den Regionenkommandos als Einsatzoffizierinnen und Einsatzoffiziere Dienst leisten; |
c | die versetzungspflichtigen Angestellten des EDA nach Artikel 3 Buchstabe a der Verordnung des EDA vom 20. September 20028 zur Bundespersonalverordnung, die an Einsatzorten mit sehr schwierigen Lebensbedingungen eingesetzt sind; |
d | das Testpilotenpersonal der armasuisse, dessen Einsätze im Flugdienst einen wesentlichen Teil der Aufgaben ausmachen. |
SR 172.220.111.35 Verordnung vom 20. Februar 2013 über die Pensionierung von Angehörigen der besonderen Personalkategorien (VPABP) VPABP Art. 5 |
SR 172.220.111.35 Verordnung vom 20. Februar 2013 über die Pensionierung von Angehörigen der besonderen Personalkategorien (VPABP) VPABP Art. 2 Geltungsbereich - Diese Verordnung gilt für: |
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a | folgende Angehörige des Berufsmilitärs: |
a1 | Berufsoffizierinnen und Berufsoffiziere sowie Berufsunteroffizierinnen und Berufsunteroffiziere nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben b, c und d und Absatz 2 der Verordnung des VBS vom 9. Dezember 20034 über das militärische Personal (V Mil Pers), |
a2 | Angehörige des militärischen Flugdienstes nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer 1 und Buchstabe c Ziffern 1, 3 und 4 der Militärflugdienstverordnung vom 18. März 20226 (MFV), |
a3 | Angehörige des militärischen Flugdienstes nach Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe a Ziffer 1 MFV, |
a4 | hauptamtliche höhere Stabsoffizierinnen und Stabsoffiziere mit Ausnahme des Oberauditors der Armee; |
b | folgende Angehörige des Grenzwachtkorps: |
b1 | Grenzwächterinnen und Grenzwächter auf Stufe Grenzwachtposten in Grenzwachtgrundausbildung oder mit abgeschlossener Grenzwachtgrundausbildung, |
b2 | Grenzwächterinnen und Grenzwächter mit abgeschlossener Grenzwachtgrundausbildung, die in einem Regionenkommando oder beim Kommando Grenzwachtkorps zeitlich befristete Einsätze von je höchstens fünf Jahren leisten, |
b3 | Grenzwächterinnen und Grenzwächter mit abgeschlossener Grenzwachtgrundausbildung, die in einem Regionenkommando oder beim Kommando Grenzwachtkorps einen zeitlich nicht befristeten Einsatz leisten sowie Grenzwächterinnen und Grenzwächter nach Ziffer 2, die nach dem Einsatz im Regionenkommando oder beim Kommando Grenzwachtkorps nicht mehr auf den Grenzwachtposten zurückkehren, |
b4 | Angestellte, die über keine Grenzwachtausbildung verfügen und bei den Regionenkommandos als Einsatzoffizierinnen und Einsatzoffiziere Dienst leisten; |
c | die versetzungspflichtigen Angestellten des EDA nach Artikel 3 Buchstabe a der Verordnung des EDA vom 20. September 20028 zur Bundespersonalverordnung, die an Einsatzorten mit sehr schwierigen Lebensbedingungen eingesetzt sind; |
d | das Testpilotenpersonal der armasuisse, dessen Einsätze im Flugdienst einen wesentlichen Teil der Aufgaben ausmachen. |
SR 172.220.111.35 Verordnung vom 20. Februar 2013 über die Pensionierung von Angehörigen der besonderen Personalkategorien (VPABP) VPABP Art. 2 Geltungsbereich - Diese Verordnung gilt für: |
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a | folgende Angehörige des Berufsmilitärs: |
a1 | Berufsoffizierinnen und Berufsoffiziere sowie Berufsunteroffizierinnen und Berufsunteroffiziere nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben b, c und d und Absatz 2 der Verordnung des VBS vom 9. Dezember 20034 über das militärische Personal (V Mil Pers), |
a2 | Angehörige des militärischen Flugdienstes nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer 1 und Buchstabe c Ziffern 1, 3 und 4 der Militärflugdienstverordnung vom 18. März 20226 (MFV), |
a3 | Angehörige des militärischen Flugdienstes nach Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe a Ziffer 1 MFV, |
a4 | hauptamtliche höhere Stabsoffizierinnen und Stabsoffiziere mit Ausnahme des Oberauditors der Armee; |
b | folgende Angehörige des Grenzwachtkorps: |
b1 | Grenzwächterinnen und Grenzwächter auf Stufe Grenzwachtposten in Grenzwachtgrundausbildung oder mit abgeschlossener Grenzwachtgrundausbildung, |
b2 | Grenzwächterinnen und Grenzwächter mit abgeschlossener Grenzwachtgrundausbildung, die in einem Regionenkommando oder beim Kommando Grenzwachtkorps zeitlich befristete Einsätze von je höchstens fünf Jahren leisten, |
b3 | Grenzwächterinnen und Grenzwächter mit abgeschlossener Grenzwachtgrundausbildung, die in einem Regionenkommando oder beim Kommando Grenzwachtkorps einen zeitlich nicht befristeten Einsatz leisten sowie Grenzwächterinnen und Grenzwächter nach Ziffer 2, die nach dem Einsatz im Regionenkommando oder beim Kommando Grenzwachtkorps nicht mehr auf den Grenzwachtposten zurückkehren, |
b4 | Angestellte, die über keine Grenzwachtausbildung verfügen und bei den Regionenkommandos als Einsatzoffizierinnen und Einsatzoffiziere Dienst leisten; |
c | die versetzungspflichtigen Angestellten des EDA nach Artikel 3 Buchstabe a der Verordnung des EDA vom 20. September 20028 zur Bundespersonalverordnung, die an Einsatzorten mit sehr schwierigen Lebensbedingungen eingesetzt sind; |
d | das Testpilotenpersonal der armasuisse, dessen Einsätze im Flugdienst einen wesentlichen Teil der Aufgaben ausmachen. |
SR 172.220.111.35 Verordnung vom 20. Februar 2013 über die Pensionierung von Angehörigen der besonderen Personalkategorien (VPABP) VPABP Art. 3 Zusätzliche Beiträge des Arbeitgebers - (Art. 32g Abs. 4 BPG) |
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1 | Der Arbeitgeber bezahlt für Angehörige der besonderen Personalkategorien nach Artikel 2 Buchstaben a Ziffern 1-3, b Ziffern 1, 2 und 4 sowie c neben seinen reglementarischen Sparbeiträgen zusätzliche Beiträge zugunsten ihrer beruflichen Vorsorge.10 |
2 | Die zusätzlichen Beiträge des Arbeitgebers werden in Prozenten des versicherten Verdienstes bemessen. Sie betragen für die nach Absatz 1 berechtigten: |
a | Angehörigen des Berufsmilitärs und des Grenzwachtkorps: |
a1 | im Standardplan, für angestellte Personen bis Lohnklasse 23: |
a2 | im Kaderplan, für angestellte Personen ab Lohnklasse 24: |
b | versetzungspflichtigen Angestellten des EDA: 10 Prozent.11 |
3 | Die zusätzlichen Arbeitgeberbeiträge werden auf dem versicherten Verdienst nach Artikel 20 des Vorsorgereglements vom 15. Juni 200712 für die Angestellten und Rentenbeziehenden des Bundes bezahlt. Der versicherte Verdienst berechnet sich auf der Grundlage: |
a | des nach den Artikeln 36, 39 und 40 der Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 200113 (BPV) festgesetzten Lohnes; |
b | des Ortszuschlags nach Artikel 43 oder 114 Absatz 2 Buchstabe d BPV; |
c | des Teuerungsausgleichs nach Artikel 44 Absatz 2 Buchstaben a, b, e und f oder 114 Absatz 2 Buchstabe e BPV; |
d | der Funktionszulagen nach Artikel 46 oder 114 Absatz 2 Buchstabe f BPV; |
e | der Sonderzulagen nach Artikel 48 oder 115 Buchstabe e BPV; |
f | der Arbeitsmarktzulage nach Artikel 50.14 |
SR 172.220.111.35 Verordnung vom 20. Februar 2013 über die Pensionierung von Angehörigen der besonderen Personalkategorien (VPABP) VPABP Art. 9 - 1 Angehörige der besonderen Personalkategorien nach Artikel 2 Buchstaben a Ziffern 1 und 2 sowie b und c, die das nach Artikel 8 Absatz 1 erforderliche Altersjahr noch nicht vollendet haben oder die das Gesuch nach Artikel 8 Absatz 2 nicht eingereicht haben, erhalten auf ihrem Altersguthaben eine vom Arbeitgeber finanzierte einmalige Gutschrift. |
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1 | Angehörige der besonderen Personalkategorien nach Artikel 2 Buchstaben a Ziffern 1 und 2 sowie b und c, die das nach Artikel 8 Absatz 1 erforderliche Altersjahr noch nicht vollendet haben oder die das Gesuch nach Artikel 8 Absatz 2 nicht eingereicht haben, erhalten auf ihrem Altersguthaben eine vom Arbeitgeber finanzierte einmalige Gutschrift. |
2 | Die Gutschrift berechnet sich als Produkt aus dem durchschnittlichen versicherten Verdienst während der bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung anrechenbaren Dienstjahre, dem Prozentsatz nach Artikel 3 Absatz 2 und:31 |
a | der Anzahl Dienstjahre nach abgeschlossener Grundausbildung in einer Funktion als Angehörige des Berufsmilitärs nach Artikel 2 Buchstabe a Ziffern 1 und 2 oder des Grenzwachtkorps nach Artikel 2 Buchstabe b Ziffern 1, 2 und 4; oder |
b | der Anzahl gewichteter Aufenthaltsjahre nach Anhang 1 Ziffer 3 der Verordnung des EDA vom 20. September 200233 zur Bundespersonalverordnung, die sich aus der Hälfte von höchstens 396 Indexpunkten ergibt, die die versetzungspflichtigen Angestellten des EDA und die Angehörigen des Rotationspersonals der DEZA gesamthaft erworben haben. |
3 | Die nach Absatz 2 Buchstabe a ermittelten Dienstjahre werden auf das nächste volle Jahr und die gewichteten Aufenthaltsjahre nach Absatz 2 Buchstabe b werden auf den nächsten vollen Monat aufgerundet und an die Einsatzdauer nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer 3 angerechnet. |
4 | Angehörige der besonderen Personalkategorien, die wegen ihrer Einreihung oder Funktion keine zusätzlichen Beiträge des Arbeitgebers erlangen können, erhalten die Gutschrift nach den Absätzen 2 und 3. Der Berechnung des durchschnittlichen versicherten Verdienstes werden die Lohnklasse und der Ortszuschlag vor der Beförderung oder dem Funktionswechsel nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a, höchstens jedoch die Lohnklasse 29 zugrunde gelegt. Massgebend für die Berechnung ist maximal der Höchstbetrag der Lohnklasse 29 und des entsprechenden Ortszuschlages am 30. Juni 2013.34 |
5 | Als Dienstjahre nach abgeschlossener Grundausbildung für die Berechnung der Gutschrift gelten für höhere Stabsoffizierinnen und Stabsoffiziere die Dienstjahre als Berufsoffizierin, Berufsoffizier, Berufsmilitärpilotin oder Berufsmilitärpilot, während derer sie höchstens in der Lohnklasse 29 eingereiht waren.35 |
SR 172.220.111.35 Verordnung vom 20. Februar 2013 über die Pensionierung von Angehörigen der besonderen Personalkategorien (VPABP) VPABP Art. 2 Geltungsbereich - Diese Verordnung gilt für: |
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a | folgende Angehörige des Berufsmilitärs: |
a1 | Berufsoffizierinnen und Berufsoffiziere sowie Berufsunteroffizierinnen und Berufsunteroffiziere nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben b, c und d und Absatz 2 der Verordnung des VBS vom 9. Dezember 20034 über das militärische Personal (V Mil Pers), |
a2 | Angehörige des militärischen Flugdienstes nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer 1 und Buchstabe c Ziffern 1, 3 und 4 der Militärflugdienstverordnung vom 18. März 20226 (MFV), |
a3 | Angehörige des militärischen Flugdienstes nach Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe a Ziffer 1 MFV, |
a4 | hauptamtliche höhere Stabsoffizierinnen und Stabsoffiziere mit Ausnahme des Oberauditors der Armee; |
b | folgende Angehörige des Grenzwachtkorps: |
b1 | Grenzwächterinnen und Grenzwächter auf Stufe Grenzwachtposten in Grenzwachtgrundausbildung oder mit abgeschlossener Grenzwachtgrundausbildung, |
b2 | Grenzwächterinnen und Grenzwächter mit abgeschlossener Grenzwachtgrundausbildung, die in einem Regionenkommando oder beim Kommando Grenzwachtkorps zeitlich befristete Einsätze von je höchstens fünf Jahren leisten, |
b3 | Grenzwächterinnen und Grenzwächter mit abgeschlossener Grenzwachtgrundausbildung, die in einem Regionenkommando oder beim Kommando Grenzwachtkorps einen zeitlich nicht befristeten Einsatz leisten sowie Grenzwächterinnen und Grenzwächter nach Ziffer 2, die nach dem Einsatz im Regionenkommando oder beim Kommando Grenzwachtkorps nicht mehr auf den Grenzwachtposten zurückkehren, |
b4 | Angestellte, die über keine Grenzwachtausbildung verfügen und bei den Regionenkommandos als Einsatzoffizierinnen und Einsatzoffiziere Dienst leisten; |
c | die versetzungspflichtigen Angestellten des EDA nach Artikel 3 Buchstabe a der Verordnung des EDA vom 20. September 20028 zur Bundespersonalverordnung, die an Einsatzorten mit sehr schwierigen Lebensbedingungen eingesetzt sind; |
d | das Testpilotenpersonal der armasuisse, dessen Einsätze im Flugdienst einen wesentlichen Teil der Aufgaben ausmachen. |
SR 172.220.111.35 Verordnung vom 20. Februar 2013 über die Pensionierung von Angehörigen der besonderen Personalkategorien (VPABP) VPABP Art. 3 Zusätzliche Beiträge des Arbeitgebers - (Art. 32g Abs. 4 BPG) |
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1 | Der Arbeitgeber bezahlt für Angehörige der besonderen Personalkategorien nach Artikel 2 Buchstaben a Ziffern 1-3, b Ziffern 1, 2 und 4 sowie c neben seinen reglementarischen Sparbeiträgen zusätzliche Beiträge zugunsten ihrer beruflichen Vorsorge.10 |
2 | Die zusätzlichen Beiträge des Arbeitgebers werden in Prozenten des versicherten Verdienstes bemessen. Sie betragen für die nach Absatz 1 berechtigten: |
a | Angehörigen des Berufsmilitärs und des Grenzwachtkorps: |
a1 | im Standardplan, für angestellte Personen bis Lohnklasse 23: |
a2 | im Kaderplan, für angestellte Personen ab Lohnklasse 24: |
b | versetzungspflichtigen Angestellten des EDA: 10 Prozent.11 |
3 | Die zusätzlichen Arbeitgeberbeiträge werden auf dem versicherten Verdienst nach Artikel 20 des Vorsorgereglements vom 15. Juni 200712 für die Angestellten und Rentenbeziehenden des Bundes bezahlt. Der versicherte Verdienst berechnet sich auf der Grundlage: |
a | des nach den Artikeln 36, 39 und 40 der Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 200113 (BPV) festgesetzten Lohnes; |
b | des Ortszuschlags nach Artikel 43 oder 114 Absatz 2 Buchstabe d BPV; |
c | des Teuerungsausgleichs nach Artikel 44 Absatz 2 Buchstaben a, b, e und f oder 114 Absatz 2 Buchstabe e BPV; |
d | der Funktionszulagen nach Artikel 46 oder 114 Absatz 2 Buchstabe f BPV; |
e | der Sonderzulagen nach Artikel 48 oder 115 Buchstabe e BPV; |
f | der Arbeitsmarktzulage nach Artikel 50.14 |
SR 172.220.111.35 Verordnung vom 20. Februar 2013 über die Pensionierung von Angehörigen der besonderen Personalkategorien (VPABP) VPABP Art. 2 Geltungsbereich - Diese Verordnung gilt für: |
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a | folgende Angehörige des Berufsmilitärs: |
a1 | Berufsoffizierinnen und Berufsoffiziere sowie Berufsunteroffizierinnen und Berufsunteroffiziere nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben b, c und d und Absatz 2 der Verordnung des VBS vom 9. Dezember 20034 über das militärische Personal (V Mil Pers), |
a2 | Angehörige des militärischen Flugdienstes nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer 1 und Buchstabe c Ziffern 1, 3 und 4 der Militärflugdienstverordnung vom 18. März 20226 (MFV), |
a3 | Angehörige des militärischen Flugdienstes nach Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe a Ziffer 1 MFV, |
a4 | hauptamtliche höhere Stabsoffizierinnen und Stabsoffiziere mit Ausnahme des Oberauditors der Armee; |
b | folgende Angehörige des Grenzwachtkorps: |
b1 | Grenzwächterinnen und Grenzwächter auf Stufe Grenzwachtposten in Grenzwachtgrundausbildung oder mit abgeschlossener Grenzwachtgrundausbildung, |
b2 | Grenzwächterinnen und Grenzwächter mit abgeschlossener Grenzwachtgrundausbildung, die in einem Regionenkommando oder beim Kommando Grenzwachtkorps zeitlich befristete Einsätze von je höchstens fünf Jahren leisten, |
b3 | Grenzwächterinnen und Grenzwächter mit abgeschlossener Grenzwachtgrundausbildung, die in einem Regionenkommando oder beim Kommando Grenzwachtkorps einen zeitlich nicht befristeten Einsatz leisten sowie Grenzwächterinnen und Grenzwächter nach Ziffer 2, die nach dem Einsatz im Regionenkommando oder beim Kommando Grenzwachtkorps nicht mehr auf den Grenzwachtposten zurückkehren, |
b4 | Angestellte, die über keine Grenzwachtausbildung verfügen und bei den Regionenkommandos als Einsatzoffizierinnen und Einsatzoffiziere Dienst leisten; |
c | die versetzungspflichtigen Angestellten des EDA nach Artikel 3 Buchstabe a der Verordnung des EDA vom 20. September 20028 zur Bundespersonalverordnung, die an Einsatzorten mit sehr schwierigen Lebensbedingungen eingesetzt sind; |
d | das Testpilotenpersonal der armasuisse, dessen Einsätze im Flugdienst einen wesentlichen Teil der Aufgaben ausmachen. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG) BPG Art. 34 Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis - 1 Kommt bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis keine Einigung zu Stande, so erlässt der Arbeitgeber eine Verfügung. |
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1 | Kommt bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis keine Einigung zu Stande, so erlässt der Arbeitgeber eine Verfügung. |
1bis | Versetzungsentscheide oder andere dienstliche Anweisungen an das einer Versetzungspflicht unterstehende Personal gemäss Artikel 21 Absatz 1 Buchstaben a und cbis stellen keine beschwerdefähigen Verfügungen dar.106 |
2 | Das erstinstanzliche Verfahren sowie das Beschwerdeverfahren nach Artikel 36 sind kostenlos, ausser bei Mutwilligkeit.107 |
3 | Abgewiesene Stellenbewerberinnen und Stellenbewerber haben keinen Anspruch auf den Erlass einer anfechtbaren Verfügung.108 |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. |
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1 | Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. |
2 | Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann. |
3 | Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat. |
4 | Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt. |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111 |
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
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1 | Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
2 | Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen. |
3 | Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten. |
4 | Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden. |
5 | Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7 |
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
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1 | Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
2 | Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen. |
3 | Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten. |
4 | Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden. |
5 | Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 85 Streitwertgrenzen - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde unzulässig: |
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1 | In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde unzulässig: |
a | auf dem Gebiet der Staatshaftung, wenn der Streitwert weniger als 30 000 Franken beträgt; |
b | auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn der Streitwert weniger als 15 000 Franken beträgt. |
2 | Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
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a | Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; |
b | Entscheide über die ordentliche Einbürgerung; |
c | Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend: |
c1 | die Einreise, |
c2 | Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt, |
c3 | die vorläufige Aufnahme, |
c4 | die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung, |
c5 | Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen, |
c6 | die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer; |
d | Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die: |
d1 | vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen, |
d2 | von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt; |
e | Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal; |
f | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn: |
fbis | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963; |
f1 | sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder |
f2 | der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht; |
g | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; |
h | Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen; |
i | Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes; |
j | Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind; |
k | Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht; |
l | Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt; |
m | Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt; |
n | Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend: |
n1 | das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung, |
n2 | die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten, |
n3 | Freigaben; |
o | Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs; |
p | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68 |
p1 | Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren, |
p2 | Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769, |
p3 | Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071; |
q | Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend: |
q1 | die Aufnahme in die Warteliste, |
q2 | die Zuteilung von Organen; |
r | Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat; |
s | Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend: |
s1 | ... |
s2 | die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters; |
t | Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung; |
u | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576); |
v | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe; |
w | Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; |
x | Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt; |
y | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung; |
z | Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden: |
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a | gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts; |
b | gegen kantonale Erlasse; |
c | betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
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1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |