Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung I
A-4995/2018
Urteil vom 6. Mai 2019
Richter Jürg Steiger (Vorsitz),
Besetzung Richterin Kathrin Dietrich, Richterin Christine Ackermann,
Gerichtsschreiberin Pascale Schlosser.
A._______,
Parteien
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Zivilluftfahrt BAZL,
Postfach, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Beitragsgesuch im Rahmen der Spezialfinanzierung
Gegenstand
Luftverkehr (SFLV).
Sachverhalt:
A.
Am 29. November 2017 reichte B._______ als Projektträgerin zusammen mit A._______ als Projektleiterin beim Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) ein Gesuch um Gewährung eines Beitrags von Fr. (...) an ein Forschungsprojekt mit dem Titel "(...)" ein. Mittels eines Online-Fragebogens sowie (...) solle insbesondere geprüft werden, (...). Aus den gewonnenen Erkenntnissen sollen schliesslich Empfehlungen für die Regulatoren und Operatoren abgeleitet werden.
B.
Mit Schreiben vom 10. Februar 2018 beantragten B._______ und A._______ einen Wechsel des Hauptgesuchstellers. Aufgrund des für das Forschungsvorhaben zur Anwendung kommenden Tätigkeitsbereichs solle A._______ als Hauptgesuchstellerin des Forschungsprojekts auftreten. Das BAZL entsprach diesem Antrag am 29. März 2018.
C.
Mit Verfügung vom 31. Juli 2018 lehnte das BAZL das Beitragsgesuch ab. Es begründete seinen Entscheid damit, dass das Forschungsprojekt die Voraussetzungen der Zweckmässigkeit und Wirksamkeit gemäss Art. 4 Abs. 1
SR 725.116.22 Verordnung vom 29. Juni 2011 über die Verwendung der zweckgebundenen Mineralölsteuer für Massnahmen im Luftverkehr (MinLV) MinLV Art. 4 Grundanforderungen an Massnahmen - 1 Das BAZL kann Beiträge nur für zweckmässige und wirksame Massnahmen nach den Artikeln 37d-37f MinVG gewähren. |
|
1 | Das BAZL kann Beiträge nur für zweckmässige und wirksame Massnahmen nach den Artikeln 37d-37f MinVG gewähren. |
2 | Es gewährt die Beiträge aufgrund eines Mehrjahresprogramms. |
3 | Die Massnahmen nach den Artikeln 37d-37f MinVG müssen ihre Wirkung oder ihren Nutzen in der Schweiz erzielen. |
D.
Gegen diese Verfügung des BAZL (nachfolgend: Vorinstanz) erhebt A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 1. September 2018 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragt sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung des beantragten Beitrags an ihr Forschungsprojekt.
In ihrer Begründung bringt sie vor, die Vorinstanz missachte zentrale Forschungsziele und Variablen. Diese würden in der Untersuchung von (...) bestehen. Es gehe in ihrem Forschungsprojekt also nicht nur um (...). Darüber hinaus würden auch (...) im Fokus stehen. Es treffe nicht zu, dass zu diesem Thema sowie insbesondere auch im Bereich (...) schon viele Studien erstellt worden seien, welche (...) untersucht hätten. Ihr Forschungsprojekt generiere daher neues Wissen in einem aktuellen und zukünftigen Hochrisiko-Bereich und sei sowohl zweckmässig als auch wirksam.
E.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht stellte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 1. Oktober 2018 ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, welches mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Oktober 2018 gutgeheissen wurde. Ihr Gesuch um Gewährung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands wies das Bundesverwaltungsgericht hingegen ab.
F.
In ihrer Vernehmlassung vom 29. November 2018 schliesst die Vorinstanz auf Abweisung der Beschwerde.
Sie weist die Vorbringen der Beschwerdeführerin zurück und betont insbesondere, dass das eingereichte Forschungsprojekt keine neuen Erkenntnisse bringe. Die Beschwerdeführerin gehe in ihrem Gesuch ausschliesslich auf (...), wie sie in der Aviatikindustrie bereits üblich sei, näher ein. Im Bereich (...) seien bereits zahlreiche Studien vorhanden, wobei die Beschwerdeführerin darüber hinaus keine klar zu erwartenden Erkenntnisse aufzeige. Das eigentlich zu erreichende Ziel, nämlich der Einfluss auf die bestehende Regulierung und die daraus resultierende Umsetzung in der Industrie finde sodann nicht statt. Schliesslich finde die Studie isoliert und ohne Zusammenarbeit mit einem Flugbetriebsunternehmen statt, (...).
G.
Mit Schlussbemerkungen vom 15. Januar 2019 weist die Beschwerdeführerin insbesondere auf die fachliche Inkompetenz der vorinstanzlichen Fachabteilung zur Beurteilung ihres Gesuchs hin. Ferner ergänzt sie, dass sie in ihrem Gesuch die Beziehung zwischen (...) und der Luftfahrtsicherheit ausreichend dargelegt habe. (...).
H.
Die Vorinstanz nimmt mit Eingabe vom 14. Februar 2019 zu den Schlussbemerkungen der Beschwerdeführerin Stellung. Sie hält im Wesentlichen fest, dass das Gesuch von zwei Fachexperten in den Bereichen Flugmedizin und Flugsicherheit beurteilt worden sei und diese durchaus in der Lage seien, das eingereichte Gesuch zu prüfen.
I.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten befindlichen Dokumente wird - soweit entscheidrelevant - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG). |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
|
1 | Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
a | Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; |
b | Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; |
c | Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. |
2 | Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25 |
3 | Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. |
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
|
1 | Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
a | Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; |
b | Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen; |
c | Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; |
d | ... |
e | Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend: |
e1 | Rahmenbewilligungen von Kernanlagen, |
e2 | die Genehmigung des Entsorgungsprogramms, |
e3 | den Verschluss von geologischen Tiefenlagern, |
e4 | den Entsorgungsnachweis; |
f | Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen; |
g | Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen; |
h | Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken; |
i | Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG); |
j | Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs. |
2 | Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen: |
a | Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind; |
b | Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind. |
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen: |
|
a | des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung; |
b | des Bundesrates betreffend: |
b1 | die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325, |
b10 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743; |
b2 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726, |
b3 | die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, |
b4 | das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30, |
b5bis | die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie, |
b6 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535, |
b7 | die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037, |
b8 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739, |
b9 | die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, |
c | des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; |
cbis | des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; |
cquater | des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft; |
cquinquies | der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats; |
cter | der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft; |
d | der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung; |
e | der Anstalten und Betriebe des Bundes; |
f | der eidgenössischen Kommissionen; |
g | der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe; |
h | der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen; |
i | kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht. |
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. |
1.2 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
|
1 | Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; |
b | durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und |
c | ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. |
1.3 Die Beschwerde wurde im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht (Art. 50 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
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1 | Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
2 | Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
|
1 | Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
2 | Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein. |
3 | Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten. |
2.
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit uneingeschränkter Kognition (vgl. Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: |
|
a | Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; |
b | unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; |
c | Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. |
3.
3.1 Die Gewährung von Beiträgen für Massnahmen im Luftverkehr ist wie folgt geregelt:
3.2 Nach Art. 87b
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 87b Verwendung von Abgaben für Aufgaben und Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Luftverkehr - Für die folgenden Aufgaben und Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Luftverkehr werden die Hälfte des Reinertrags der Verbrauchssteuer auf Flugtreibstoffen und der Zuschlag auf der Verbrauchssteuer auf Flugtreibstoffen verwendet: |
|
a | Beiträge an Umweltschutzmassnahmen, die der Luftverkehr nötig macht; |
b | Beiträge an Sicherheitsmassnahmen zur Abwehr widerrechtlicher Handlungen gegen den Luftverkehr, namentlich von Terroranschlägen und Entführungen, soweit diese Massnahmen nicht staatlichen Behörden obliegen; |
c | Beiträge an Massnahmen zur Förderung eines hohen technischen Sicherheitsniveaus im Luftverkehr. |
3.3 Die Ausführungsgesetzgebung zu dieser Spezialfinanzierung Luftverkehr findet sich im Bundesgesetz über die Verwendung der zweckgebundenen Mineralölsteuer und weiterer für den Strassen- und Luftverkehr zweckgebundener Mittel vom 22. März 1985 [MinVG, SR 725.116.2]). Gemäss Art. 37b
SR 725.116.2 Bundesgesetz vom 22. März 1985 über die Verwendung der zweckgebundenen Mineralölsteuer und weiterer für den Strassen- und Luftverkehr zweckgebundener Mittel (MinVG) MinVG Art. 37b Gewährung der Beiträge - 1 Auf die Gewährung von Beiträgen besteht kein Rechtsanspruch. |
|
1 | Auf die Gewährung von Beiträgen besteht kein Rechtsanspruch. |
2 | Die Beiträge werden im Rahmen der verfügbaren Mittel gewährt. |
3 | Der Bundesrat legt die Kriterien für die Gewährung von Beiträgen fest und regelt das Verfahren. |
SR 725.116.2 Bundesgesetz vom 22. März 1985 über die Verwendung der zweckgebundenen Mineralölsteuer und weiterer für den Strassen- und Luftverkehr zweckgebundener Mittel (MinVG) MinVG Art. 37d Umweltschutz - Der Bund kann Beiträge an die folgenden Massnahmen zur Begrenzung der Auswirkungen des Luftverkehrs auf die Umwelt gewähren, sofern deren Finanzierung nicht aus anderen Quellen sichergestellt ist: |
|
a | Massnahmen zum Schutz der Bevölkerung vor Lärmeinwirkungen, welche durch den Luftverkehr verursacht werden; |
b | Massnahmen zum Schutz der Bevölkerung vor Auswirkungen der Schadstoffemissionen der Luftfahrtinfrastruktur und der Luftfahrzeuge; |
c | Massnahmen an Luftfahrzeugen zum Schutz der Bevölkerung vor Lärm- und Schadstoffimmissionen; |
d | Forschungsarbeiten im Bereich der Auswirkungen des Luftverkehrs auf die Umwelt; |
e | Beobachtung und Ermittlung der Auswirkungen des Luftverkehrs auf die Umwelt; |
f | Entwicklung umweltschonender Flugverfahren sowie Aus- und Weiterbildung zu deren Anwendung; |
g | Massnahmen für den ökologischen Ausgleich auf Flugplätzen. |
SR 725.116.2 Bundesgesetz vom 22. März 1985 über die Verwendung der zweckgebundenen Mineralölsteuer und weiterer für den Strassen- und Luftverkehr zweckgebundener Mittel (MinVG) MinVG Art. 37f Technische Sicherheit - Der Bund kann zur Förderung eines hohen technischen Sicherheitsniveaus im Luftverkehr Beiträge gewähren an: |
|
a | die Finanzierung der An- und Abflugsicherungsdienste auf schweizerischen Flugplätzen mit Flugsicherung; |
b | Unfallverhütungsprogramme für den Luftverkehr sowie Forschungs- und Entwicklungsvorhaben; |
c | bauliche Massnahmen; |
d | die Entwicklung technischer Systeme; |
e | die Aus- und Weiterbildung. |
SR 725.116.2 Bundesgesetz vom 22. März 1985 über die Verwendung der zweckgebundenen Mineralölsteuer und weiterer für den Strassen- und Luftverkehr zweckgebundener Mittel (MinVG) MinVG Art. 37f Technische Sicherheit - Der Bund kann zur Förderung eines hohen technischen Sicherheitsniveaus im Luftverkehr Beiträge gewähren an: |
|
a | die Finanzierung der An- und Abflugsicherungsdienste auf schweizerischen Flugplätzen mit Flugsicherung; |
b | Unfallverhütungsprogramme für den Luftverkehr sowie Forschungs- und Entwicklungsvorhaben; |
c | bauliche Massnahmen; |
d | die Entwicklung technischer Systeme; |
e | die Aus- und Weiterbildung. |
3.4 Art. 4
SR 725.116.22 Verordnung vom 29. Juni 2011 über die Verwendung der zweckgebundenen Mineralölsteuer für Massnahmen im Luftverkehr (MinLV) MinLV Art. 4 Grundanforderungen an Massnahmen - 1 Das BAZL kann Beiträge nur für zweckmässige und wirksame Massnahmen nach den Artikeln 37d-37f MinVG gewähren. |
|
1 | Das BAZL kann Beiträge nur für zweckmässige und wirksame Massnahmen nach den Artikeln 37d-37f MinVG gewähren. |
2 | Es gewährt die Beiträge aufgrund eines Mehrjahresprogramms. |
3 | Die Massnahmen nach den Artikeln 37d-37f MinVG müssen ihre Wirkung oder ihren Nutzen in der Schweiz erzielen. |
SR 725.116.22 Verordnung vom 29. Juni 2011 über die Verwendung der zweckgebundenen Mineralölsteuer für Massnahmen im Luftverkehr (MinLV) MinLV Art. 2 Anwendbarkeit des Subventionsgesetzes - Das Subventionsgesetz vom 5. Oktober 19905 ist anwendbar. |
SR 616.1 Bundesgesetz vom 5. Oktober 1990 über Finanzhilfen und Abgeltungen (Subventionsgesetz, SuG) - Subventionsgesetz SuG Art. 2 Geltungsbereich - 1 Dieses Gesetz gilt für alle im Bundesrecht vorgesehenen Finanzhilfen und Abgeltungen. |
|
1 | Dieses Gesetz gilt für alle im Bundesrecht vorgesehenen Finanzhilfen und Abgeltungen. |
2 | Das dritte Kapitel ist anwendbar, soweit andere Bundesgesetze oder allgemeinverbindliche Bundesbeschlüsse nichts Abweichendes vorschreiben. |
3 | Das dritte Kapitel gilt sinngemäss für Finanzhilfen und Abgeltungen, die nicht in der Form von nichtrückzahlbaren Geldleistungen ausgerichtet werden, soweit es mit dem Zweck der Finanzhilfen und Abgeltungen vereinbar ist. |
4 | Das dritte Kapitel gilt jedoch nicht für: |
a | Leistungen an ausländische Staaten oder an von finanziellen Beiträgen oder anderen Unterstützungsmassnahmen nach Artikel 19 des Gaststaatgesetzes vom 22. Juni 20075 Begünstigte, mit Ausnahme der internationalen Nichtregierungsorganisationen. |
b | Leistungen an Institutionen mit Sitz im Ausland. |
3.5 Die Finanzhilfen werden unterteilt in Anspruchs- und Ermessenssubventionen. Anspruchssubventionen begründen einen Rechtsanspruch auf die Subvention, sofern der Empfänger die gesetzlichen Voraussetzungen für die Subventionszusprechung erfüllt und der Entscheid über die Ausrichtung nicht dem Ermessen der Verwaltung anheimgestellt ist; hingegen liegt es bei Ermessenssubventionen im Ermessen der Behörde, ob sie im Einzelfall eine Subvention zusprechen will oder nicht. Liegt eine Ermessenssubvention vor, besteht kein Anspruch auf Subventionen (vgl. Fabian Möller, Rechtsschutz bei Subventionen, 2006, S. 43 ff., Barbara Schaerer, Subventionen des Bundes zwischen Legalitätsprinzip und Finanzrecht, 1992, S. 173 ff.). Diese Unterscheidung ist zum einen bezüglich der Überprüfung durch das Bundesverwaltungsgericht bedeutsam, da dieses bei Ermessenssubventionen zurückhaltend ist (vgl. vorstehend E. 2), zum andern aber auch hinsichtlich des bundesgerichtlichen Rechtsschutzes (vgl. nachstehend E. 8).
Bei der hier strittigen Finanzhilfe handelt es sich um eine typische
Ermessenssubvention, auf die kein Anspruch besteht. Aufgrund der eindeutigen Formulierung von Art. 37f Bst. b
SR 725.116.2 Bundesgesetz vom 22. März 1985 über die Verwendung der zweckgebundenen Mineralölsteuer und weiterer für den Strassen- und Luftverkehr zweckgebundener Mittel (MinVG) MinVG Art. 37f Technische Sicherheit - Der Bund kann zur Förderung eines hohen technischen Sicherheitsniveaus im Luftverkehr Beiträge gewähren an: |
|
a | die Finanzierung der An- und Abflugsicherungsdienste auf schweizerischen Flugplätzen mit Flugsicherung; |
b | Unfallverhütungsprogramme für den Luftverkehr sowie Forschungs- und Entwicklungsvorhaben; |
c | bauliche Massnahmen; |
d | die Entwicklung technischer Systeme; |
e | die Aus- und Weiterbildung. |
SR 725.116.2 Bundesgesetz vom 22. März 1985 über die Verwendung der zweckgebundenen Mineralölsteuer und weiterer für den Strassen- und Luftverkehr zweckgebundener Mittel (MinVG) MinVG Art. 37b Gewährung der Beiträge - 1 Auf die Gewährung von Beiträgen besteht kein Rechtsanspruch. |
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1 | Auf die Gewährung von Beiträgen besteht kein Rechtsanspruch. |
2 | Die Beiträge werden im Rahmen der verfügbaren Mittel gewährt. |
3 | Der Bundesrat legt die Kriterien für die Gewährung von Beiträgen fest und regelt das Verfahren. |
4.
4.1 Die Beschwerdeführerin rügt zunächst in verfahrensmässiger Hinsicht, die Vorinstanz verfüge über keinen (Berufsbezeichnung), welcher das Gesuch beurteilen könne. Die Abteilung der Flugmediziner der Vorinstanz sei hierzu noch am ehesten qualifiziert, stattdessen sei das Gesuch jedoch offensichtlich von einem Beamten aus dem technischen Bereich Flugsicherheit und damit durch die falsche Fachabteilung geprüft worden.
Die Vorinstanz entgegnet, das Gesuch sei durch zwei interne Fachexperten (Dr. med. und lic. phil. nat.) in den Bereichen Flugmedizin und Flugsicherheit materiell beurteilt worden. Diese seien zwar keine ausgewiesenen Experten im Bereich (...). Trotzdem sei es für Wissenschaftler anderer Domänen durchaus möglich, das eingereichte Projekt hinsichtlich Struktur, Ablauf und angestrebter Wirkung beurteilen zu können.
4.2 Im Rahmen der Prüfung der Unterstützungswürdigkeit des Forschungsprojekts "(...)" galt es, dieses auf seine Zweckmässigkeit sowie Wirksamkeit hin zu überprüfen. Hierbei war insbesondere zu beurteilen, ob die Studie der Beschwerdeführerin im Vergleich zu bereits vorhandenen Studien im betreffenden Themenbereich einen Mehrwert erbringen und zu einer effektiven Erhöhung der Flugsicherheit beitragen kann. Bei den vorhandenen Schwächen der beantragten Massnahme (vgl. nachfolgend E. 5.3.3), handelt es sich um solche, welche ohne Spezialkenntnisse auf dem Gebiet der (...) von einem Fachexperten im Bereich Flugbetriebssicherheit festgestellt werden können. Es ist daher mit der Vorinstanz einig zu gehen, dass sich eine weitere Expertise durch einen (Berufsbezeichnung) nicht aufdrängte. Zusätzlich wurde das Projekt sodann von einem Fachexperten mit flugmedizinischem Wissen geprüft, was denn auch aus den medizinischen Ausführungen in der Vernehmlassung der Vorinstanz hervorgeht.
Die Rüge der Beschwerdeführerin erweist sich daher als unbegründet.
5.
Zu prüfen ist, ob die Vorinstanz das ihr zustehende Ermessen in der Sache pflichtgemäss ausgeübt hat.
5.1 Durch das Ermessen wird der Vorinstanz ein Spielraum für den Entscheid im Einzelfall eingeräumt. Dies bedeutet aber nicht, dass sie in ihrer Entscheidung völlig frei ist. Sie hat innerhalb ihres Entscheidungsspielraums die zweckmässigste Lösung zu treffen. Hierbei ist sie an die Verfassung gebunden und hat insbesondere das Rechtsgleichheitsgebot und das Verhältnismässigkeitsprinzip zu befolgen. Die öffentlichen Interessen sind zu wahren und der Sinn und Zweck der gesetzlichen Ordnung sind zu beachten. Der durch die Vorinstanz getroffene Entscheid darf schliesslich nicht willkürlich sein (Urteil des BVGer A-6841/2016 vom 6. März 2018 E. 11.2; Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, Rz. 409).
5.2 Wie dargelegt, sieht Art. 4 Abs. 1
SR 725.116.22 Verordnung vom 29. Juni 2011 über die Verwendung der zweckgebundenen Mineralölsteuer für Massnahmen im Luftverkehr (MinLV) MinLV Art. 4 Grundanforderungen an Massnahmen - 1 Das BAZL kann Beiträge nur für zweckmässige und wirksame Massnahmen nach den Artikeln 37d-37f MinVG gewähren. |
|
1 | Das BAZL kann Beiträge nur für zweckmässige und wirksame Massnahmen nach den Artikeln 37d-37f MinVG gewähren. |
2 | Es gewährt die Beiträge aufgrund eines Mehrjahresprogramms. |
3 | Die Massnahmen nach den Artikeln 37d-37f MinVG müssen ihre Wirkung oder ihren Nutzen in der Schweiz erzielen. |
SR 725.116.2 Bundesgesetz vom 22. März 1985 über die Verwendung der zweckgebundenen Mineralölsteuer und weiterer für den Strassen- und Luftverkehr zweckgebundener Mittel (MinVG) MinVG Art. 37d Umweltschutz - Der Bund kann Beiträge an die folgenden Massnahmen zur Begrenzung der Auswirkungen des Luftverkehrs auf die Umwelt gewähren, sofern deren Finanzierung nicht aus anderen Quellen sichergestellt ist: |
|
a | Massnahmen zum Schutz der Bevölkerung vor Lärmeinwirkungen, welche durch den Luftverkehr verursacht werden; |
b | Massnahmen zum Schutz der Bevölkerung vor Auswirkungen der Schadstoffemissionen der Luftfahrtinfrastruktur und der Luftfahrzeuge; |
c | Massnahmen an Luftfahrzeugen zum Schutz der Bevölkerung vor Lärm- und Schadstoffimmissionen; |
d | Forschungsarbeiten im Bereich der Auswirkungen des Luftverkehrs auf die Umwelt; |
e | Beobachtung und Ermittlung der Auswirkungen des Luftverkehrs auf die Umwelt; |
f | Entwicklung umweltschonender Flugverfahren sowie Aus- und Weiterbildung zu deren Anwendung; |
g | Massnahmen für den ökologischen Ausgleich auf Flugplätzen. |
SR 725.116.2 Bundesgesetz vom 22. März 1985 über die Verwendung der zweckgebundenen Mineralölsteuer und weiterer für den Strassen- und Luftverkehr zweckgebundener Mittel (MinVG) MinVG Art. 37e Abwehr widerrechtlicher Handlungen - Der Bund kann Beiträge an die folgenden Massnahmen zur Abwehr widerrechtlicher Handlungen gegen den Luftverkehr gewähren: |
|
a | Kontrolle und Überwachung der Fluggäste, des Handgepäcks, des aufgegebenen Gepäcks und der Luftfahrzeuge; |
b | Massnahmen zum Schutz von Infrastrukturanlagen oder Luftfahrzeugen gegen physische oder elektronische Einwirkungen; |
c | Ausbildung von Sicherheitspersonal auf Flugplätzen; |
d | Forschung, Entwicklung und Qualitätssicherung. |
des BAZL betreffend Gesuche zur Finanzierung von Massnahmen im Luftverkehr vom 1. Januar 2017, https://www.bazl.admin.ch/bazl/de/home/ fachleute/regulation-und-grundlagen/spezialfinanzierung-luftverkehr--wofuer-es-gelder-gibt/gesuch-um-finanzhilfe-.html , abgerufen am 24. April 2019).
5.3 Die Beschwerdeführerin stellt sich im Wesentlichen auf den Standpunkt, die Vorinstanz sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass schon viele Studien zum Thema (...), erstellt wurden. Dies sei gerade Gegenstand ihres Forschungsprojekts, was die Vorinstanz jedoch missachtet habe. Zudem seien in früheren Forschungsprojekten wenig taugliche Methoden zur (...) angewendet worden. Die von ihr angewendete (...)methode sei valider und reliabler. Schliesslich sei es die gesetzliche Aufgabe des BAZL, notwendige Massnahmen zur Verbesserung bzw. Wiederherstellung der Flugsicherheit zu definieren und umzusetzen, da die Flugbetriebsunternehmen aus kompetitiven Gründen kein Interesse daran hätten, Sicherheitsmassnahmen freiwillig umzusetzen.
5.3.1 Die Beschwerdeführerin hat der Vorinstanz ein Gesuch eingereicht, worin sich unter Ziffer 2.2 "Kurzbeschrieb des Ergebnisses/Endprodukts/Resultats der Massnahme" folgende Angaben finden:
"(...)"
Unter Ziffer 2.3 lautet der "Kurzbeschrieb der Wirkung der Massnahme":
"(...)"
5.3.2 Die Vorinstanz lehnte das Gesuch mit der Begründung ab, dass im Bereich (...) bereits viele Studien erstellt und gestützt darauf praktische Umsetzungen getätigt worden seien. Auch in den anderen Bereichen (...) würden zahlreiche Studien bestehen. Die Einflussnahme in der Praxis sei indessen derart gering, weshalb festgestellt worden sei, dass es nicht an Erkenntnissen aus der Forschung, sondern an deren Anwendung und Umsetzung in der Praxis fehle. Solange die gewonnenen Erkenntnisse nicht umgesetzt würden, hätten auch die Erkenntnisse aus den Umfragen der Beschwerdeführerin keine signifikant positiven Auswirkungen auf (...). Zudem habe die Beschwerdeführerin nicht ausreichend dargelegt, wie die Erkenntnisse in der Praxis umgesetzt werden und zu einer Erhöhung der Flugsicherheit beitragen könnten. Vielmehr erscheine die Studie isoliert und ohne Einbindung in das Aviatiksystem, womit ein Sicherheitsgewinn in der Umsetzung als nicht erwiesen erachtet werde. Die Zweckmässigkeit sowie eine genügende Wirksamkeit der Massnahme seien daher zu verneinen.
5.3.3 Wie die nachfolgenden Überlegungen zeigen, hat die Vorinstanz bei ihrer Beurteilung des Gesuchs nach pflichtgemässem Ermessen gehandelt:
Zunächst ist festzuhalten, dass die Vorinstanz bei ihrer Beurteilung der Zweckmässigkeit und Wirksamkeit zu Recht die Tatsache, dass bereits ähnliche Studien im betreffenden Themenbereich erstellt wurden, berücksichtigt hat. So trifft es zu, dass Studien zum (...) bestehen sowie auch solche, welche (...) untersuchten (vgl. etwa ...). Diese Studien haben bereits aufgezeigt, dass (...). (...). Entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin ist damit nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz ihre Forschungsziele nicht berücksichtigt hätte. Vielmehr hat die Vorinstanz zutreffend erkannt, dass wesentliche Themen des Forschungsprojekts der Beschwerdeführerin, insbesondere (...), bereits Gegenstand ähnlicher Studien waren.
Angesichts dieser Studien und mit Blick auf die im Gesuch dargelegten Ergebnisse und Wirkungen (vgl. E. 5.3.1), welche sich im Wesentlichen auf die bereits gut erforschte (...) beziehen, erscheint die Einschätzung der Vorinstanz, dass die Antworten auf die Forschungsfragen der Beschwerdeführerin im Wesentlichen hinlänglich bekannt seien, nicht als offensichtlich fehlerhaft. Aus dem eingereichten Projekt ergibt sich darüber hinaus kein deutlicher und nutzbringender Mehrwert für die Erhöhung der Flugsicherheit, sodass die Unterstützungswürdigkeit bejaht werden könnte. Es besteht daher kein Anlass von der fachkundigen Auffassung der Vorinstanz abzuweichen.
Die Vorinstanz hat bei ihrer Beurteilung sodann zu Recht der Tatsache Rechnung getragen, dass insbesondere das vorhandene Wissen über (...) bislang nicht zu einer signifikanten Änderung in der Praxis geführt hat. Daher dürften auch die Ergebnisse der vorliegenden Studie kaum eine zusätzliche Sicherheitswirkung entfalten. Ob solche (...) aufgrund der Erkenntnisse der vorliegenden Studie gesetzlich verboten werden, ist fraglich und steht wiederum im Ermessen der politischen Entscheidungsträger. Ein Nutzen für die Flugsicherheit ist damit nicht erstellt.
Auch erscheint es nachvollziehbar und nicht willkürlich, wenn die
Vorinstanz die fehlende Zusammenarbeit mit einem oder mehreren bestimmten Flugbetriebsunternehmen bemängelt. Nur die Kooperation eines Flugbetriebsunternehmens stellt ausreichend sicher, dass die von der Beschwerdeführerin geplanten (...) auch tatsächlich stattfinden könnten. Wie die Vorinstanz zu Recht ausführt, ist fraglich, ob ein in die Untersuchung nicht eingebundenes Flugbetriebsunternehmen solche (...) seiner Besatzungen zulassen würde. Sodann entstehen aus solch einer Zusammenarbeit zwischen Akteuren der Forschung und der Praxis nützliche Ansätze, um die bestehenden Probleme wirkungsvoll anzugehen. So können etwa aus den Ergebnissen der Forschung zusammen mit dem betroffenen Flugbetriebsunternehmen mögliche Umsetzungen - etwa (...) - erarbeitet und auf ihre Wirksamkeit hin geprüft werden. Die Beschwerdeführerin beabsichtigt denn auch, die Effekte von (...). Dies ist jedoch nur möglich, wenn sich ein bestimmtes Flugbetriebsunternehmen für solche (...) zur Verfügung stellt und insbesondere (...) zulässt. Wenn die Vorinstanz im vorliegenden Fall einen tatsächlichen Sicherheitsgewinn in der Umsetzung daher als nicht erwiesen und die Schwelle zur unterstützungswürdigen Massnahme auch aus diesem Grund als nicht erreicht erachtet, so ist dies nicht offensichtlich fehlerhaft.
Es ist im vorliegenden Verfahren auch sonst kein Hinweis auf eine unverhältnismässige, rechtsungleiche oder willkürliche Ermessensausübung ersichtlich. Insgesamt legt die Vorinstanz nachvollziehbar dar, weshalb das Forschungsprojekt der Beschwerdeführerin weder zweckmässig noch genügend wirksam ist. Die dargelegten Gründe sind sachbezogen und erscheinen nicht offensichtlich fehlerhaft. Folglich besteht für das Bundesverwaltungsgericht insbesondere angesichts seiner Zurückhaltung bei der Überprüfung von Ermessenssubventionen kein Anlass, die Ablehnung des Beitragsgesuchs zu beanstanden.
6.
Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass das Beitragsgesuch der Beschwerdeführerin aufgrund fehlender Zweckmässigkeit und ungenügender Wirksamkeit im Sinne von Art. 4 Abs. 1
SR 725.116.22 Verordnung vom 29. Juni 2011 über die Verwendung der zweckgebundenen Mineralölsteuer für Massnahmen im Luftverkehr (MinLV) MinLV Art. 4 Grundanforderungen an Massnahmen - 1 Das BAZL kann Beiträge nur für zweckmässige und wirksame Massnahmen nach den Artikeln 37d-37f MinVG gewähren. |
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1 | Das BAZL kann Beiträge nur für zweckmässige und wirksame Massnahmen nach den Artikeln 37d-37f MinVG gewähren. |
2 | Es gewährt die Beiträge aufgrund eines Mehrjahresprogramms. |
3 | Die Massnahmen nach den Artikeln 37d-37f MinVG müssen ihre Wirkung oder ihren Nutzen in der Schweiz erzielen. |
7.
7.1 Die Kosten des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
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1 | Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
2 | Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. |
3 | Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. |
4 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102 |
4bis | Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103 |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107 |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112 |
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1 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112 |
2 | Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113 |
3 | Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4. |
4 | Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat. |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117 |
7.2 Als unterliegende Partei steht der Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung zu (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. |
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1 | Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. |
2 | Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann. |
3 | Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat. |
4 | Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt. |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111 |
8.
Die Beschwerde an das Bundesgericht ist unzulässig gegen Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht (Art. 83 Bst. k
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
|
a | Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; |
b | Entscheide über die ordentliche Einbürgerung; |
c | Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend: |
c1 | die Einreise, |
c2 | Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt, |
c3 | die vorläufige Aufnahme, |
c4 | die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung, |
c5 | Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen, |
c6 | die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer; |
d | Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die: |
d1 | vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen, |
d2 | von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt; |
e | Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal; |
f | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn: |
fbis | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963; |
f1 | sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder |
f2 | der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht; |
g | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; |
h | Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen; |
i | Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes; |
j | Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind; |
k | Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht; |
l | Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt; |
m | Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt; |
n | Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend: |
n1 | das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung, |
n2 | die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten, |
n3 | Freigaben; |
o | Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs; |
p | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68 |
p1 | Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren, |
p2 | Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769, |
p3 | Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071; |
q | Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend: |
q1 | die Aufnahme in die Warteliste, |
q2 | die Zuteilung von Organen; |
r | Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat; |
s | Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend: |
s1 | ... |
s2 | die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters; |
t | Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung; |
u | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576); |
v | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe; |
w | Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; |
x | Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt; |
y | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung; |
z | Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. |
SR 725.116.2 Bundesgesetz vom 22. März 1985 über die Verwendung der zweckgebundenen Mineralölsteuer und weiterer für den Strassen- und Luftverkehr zweckgebundener Mittel (MinVG) MinVG Art. 37b Gewährung der Beiträge - 1 Auf die Gewährung von Beiträgen besteht kein Rechtsanspruch. |
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1 | Auf die Gewährung von Beiträgen besteht kein Rechtsanspruch. |
2 | Die Beiträge werden im Rahmen der verfügbaren Mittel gewährt. |
3 | Der Bundesrat legt die Kriterien für die Gewährung von Beiträgen fest und regelt das Verfahren. |
(Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.)
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Einschreiben)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben)
- das Generalsekretariat UVEK (Einschreiben)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Jürg Steiger Pascale Schlosser
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