Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

5A 342/2022

Urteil vom 26. Oktober 2022

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
Bundesrichter von Werdt, Schöbi,
Gerichtsschreiberin Gutzwiller.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwälte Bruno Frick und Fred Rueff,
Beschwerdeführer,

gegen

B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roger Brändli,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Berufungsanträge (Nachbarrechtliche Schadenersatzklage),

Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Schwyz, 1. Zivilkammer, vom 22. März 2022 (ZK1 2022 4).

Sachverhalt:

A.

A.a. A.________ ist Eigentümer der Grundstücke U.________ KTN xxx, yyy und zzz. Er behauptet, der B.________ habe durch Bautätigkeiten im Zusammenhang mit der Erweiterung seiner Abwasserreinigungsanlage Schäden an seinen Grundstücken sowie darauf errichteten Gebäuden und Anlagen verursacht.

A.b. Am 3. Februar 2012 beantragte A.________ beim Bezirksgericht Höfe die Anordnung einer vorsorglichen Beweisführung nach Art. 158
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 158 Vorsorgliche Beweisführung - 1 Das Gericht nimmt jederzeit Beweis ab, wenn:
1    Das Gericht nimmt jederzeit Beweis ab, wenn:
a  das Gesetz einen entsprechenden Anspruch gewährt; oder
b  die gesuchstellende Partei eine Gefährdung der Beweismittel oder ein schutzwürdiges Interesse glaubhaft macht.
2    Anzuwenden sind die Bestimmungen über die vorsorglichen Massnahmen.
ZPO. Das Bezirksgericht wies das Gesuch ab. Auf Berufung hin wies das Kantonsgericht Schwyz die Sache zur Neubeurteilung an das Bezirksgericht zurück (Verfahren ZK2 2012 30, Urteil vom 4. Oktober 2012). Alsdann ordnete das Bezirksgericht die Durchführung der vorsorglichen Beweisführung an und bestellte ein Gutachten. Dieses wurde am 29. August 2014 erstattet. Nach Einholen von Stellungnahmen und der Beantwortung von Ergänzungsfragen schloss das Bezirksgericht das Verfahren am 15. Februar 2016 (Verfahren ZES 2013 22). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

A.c. Mit Klage vom 10. Januar 2017 stellte A.________ vor dem Bezirksgericht folgende, gegen den B.________ gerichtete Begehren:

"1. Der Beklagte sei zu verpflichten zur Zahlung von Fr. 817'514.10 abzüglichein eventueller Skonto sowie zuzüglich gesetzliche Mehrwertsteuer zu 8 %, alles unter Abzug einer gutachterlich zu ermittelnden allfälligen Wertver minderung für Ersatzbauteile, zuzüglich Schadenszins zu 5 % seit 1. Januar 2012, für die Schadenbehebung an den Objekten C.________ und D.________ (U.________ KTN xxx, yyy und zzz)

entsprechend der Kostenschätzung der E.________ AG vom 24. Februar 2016 in Bezug auf die Baumeister arbeiten, umfassend:

[Ziff. 1.1-1.58]

und entsprechend der Offerte Nr. 2166 der F.________ vom 22. Februar 2016 in Bezug auf die Umgebungsarbeiten, umfassend:

[Ziff. 1.59-1.80; die in den Ziff. 1.1-1.80 aufgeführten Teilforderungen machen in der Summe den Betrag von Fr. 817'514.10 aus]

2. Eventualiter sei der Beklagte zu verpflichten, die Rechnungen der Unternehmer für die Behebung der Schäden gemäss Ziff. 1.1 bis 1.8 0 von Klage begehren Ziffer 1 dem Kläger zurückzuerstatten.

3. Subeventualiter seien die Kosten für die Schadenbehebung auf den Liegen schaften U.________ KTN xxx, yyy und zzz (C.________ und D.________), an den sich auf diesen befindlichen Gebäuden und Anlagen, detailliert durch einen gerichtlich zu bestellenden Gutachter zu bestimmen.

4. Es seien die Gerichts- und Expertisek osten in Höhe von Fr. 18'486.20 aus dem Verfahren ZES 2013 22 vor Bezirksgericht Höfe auf den Beklagten zu verlegen und er sei zur Rückerstattung an den Kläger zu verpflichten.

5. Der Beklagte sei zur Rückerstattung der Parteientschädigung von Fr. 2'500.-- aus dem Verfahren ZES 2013 22 vor Bezirksgericht Höfe an den Kläger zu verpflichten.

6. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- aus dem Verfahren ZK2 2012 30 vor Kan tonsgericht Schwyz seien der [sic] Beklagten zur Zahlung aufzuerle gen.

a lles unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. MWST) zulasten des Beklagte n "

A.d. Das Bezirksgericht wies die Klage ab (Urteil vom 14. Dezember 2021).

B.
A.________ wandte sich erneut mit Berufung an das Kantonsgericht, dem er folgende Begehren unterbreitete:

"1. Die Berufung sei gutzuheissen und das Urteil [...] des Bezirksgerichts [...] vom 14. Dezember 2021, sei aufzuheben.

2. Die Klage vom 10. Januar 2017 sei vom Kantonsgericht gutzuheissen.

3. Evtl.: Die Sache sei zur Ergänzung, zur Durchführung des Beweisverfah rens und zur Entscheidung im Sinne der Gutheissung der Berufung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge inkl. MWST "

Das Kantonsgericht trat auf die Berufung nicht ein (Beschluss vom 22. März 2022).

C.

C.a. Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 9. Mai 2022 gelangt A.________ (Beschwerdeführer) an das Bundesgericht und beantragt, der Beschluss vom 22. März 2022 sei aufzuheben und die Sache an das Kantonsgericht zurückzuweisen, damit es auf die Berufung eintrete und materiell darüber entscheide.

C.b. Das Kantonsgericht erstattete seine Vernehmlassung am 16. Mai 2022 und der B.________ (Beschwerdegegner) beantragte am 11. Juli 2022 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne. Beide Eingaben wurden dem Beschwerdeführer zugestellt; dieser hat darauf am 20. Juli 2022 repliziert. Die Replik wurde dem Beschwerdegegner zugestellt, der sich indes nicht mehr vernehmen liess.

C.c. Im Übrigen hat das Bundesgericht die Akten des Kantonsgerichts eingeholt.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerde richtet sich gegen den Endentscheid einer letzten kantonalen Instanz, die als oberes Gericht auf ein Rechtsmittel nicht eingetreten ist, welches gegen einen eine Schadenersatzklage im Sinn von Art. 679
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 679 - 1 Wird jemand dadurch, dass ein Grundeigentümer sein Eigentumsrecht überschreitet, geschädigt oder mit Schaden bedroht, so kann er auf Beseitigung der Schädigung oder auf Schutz gegen drohenden Schaden und auf Schadenersatz klagen.
1    Wird jemand dadurch, dass ein Grundeigentümer sein Eigentumsrecht überschreitet, geschädigt oder mit Schaden bedroht, so kann er auf Beseitigung der Schädigung oder auf Schutz gegen drohenden Schaden und auf Schadenersatz klagen.
2    Entzieht eine Baute oder eine Einrichtung einem Nachbargrundstück bestimmte Eigenschaften, so bestehen die vorstehend genannten Ansprüche nur, wenn bei der Erstellung der Baute oder Einrichtung die damals geltenden Vorschriften nicht eingehalten wurden.584
ZGB abweisenden Entscheid ergriffen wurde (Art. 72 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
, Art. 75 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
und Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG). Der Streitwert übersteigt die gesetzliche Streitwertgrenze (Art. 74 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
a  15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
b  30 000 Franken in allen übrigen Fällen.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:
a  wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
b  wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
c  gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
d  gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
e  gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.
BGG). Die Beschwerde in Zivilsachen ist damit das zutreffende Rechtsmittel. Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 76 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 76 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Gegen Entscheide nach Artikel 72 Absatz 2 steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.40
BGG zur Beschwerde berechtigt und die Beschwerdefrist ist eingehalten (Art. 100 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
i.V.m. Art. 46 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 46 Stillstand - 1 Gesetzlich oder richterlich nach Tagen bestimmte Fristen stehen still:
1    Gesetzlich oder richterlich nach Tagen bestimmte Fristen stehen still:
a  vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern;
b  vom 15. Juli bis und mit dem 15. August;
c  vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar.
2    Absatz 1 gilt nicht in Verfahren betreffend:
a  die aufschiebende Wirkung und andere vorsorgliche Massnahmen;
b  die Wechselbetreibung;
c  Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c);
d  die internationale Rechtshilfe in Strafsachen und die internationale Amtshilfe in Steuersachen;
e  die öffentlichen Beschaffungen.18
BGG). Insofern kann auf die Beschwerde eingetreten werden.

2.

2.1.

2.1.1. Gemäss Art. 311 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 311 Einreichen der Berufung - 1 Die Berufung ist bei der Rechtsmittelinstanz innert 30 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheides beziehungsweise seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung (Art. 239) schriftlich und begründet einzureichen.
1    Die Berufung ist bei der Rechtsmittelinstanz innert 30 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheides beziehungsweise seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung (Art. 239) schriftlich und begründet einzureichen.
2    Der angefochtene Entscheid ist beizulegen.
ZPO ist die Berufung schriftlich und begründet einzureichen. In der Berufungseingabe sind Rechtsbegehren zu stellen. Im Rechtsbegehren bringt die Partei zum Ausdruck, welche Rechtsfolge sie im Berufungsverfahren anstrebt (Rechtsfolgebehauptung) und inwiefern sie das Gericht hierzu - mittels eines Leistungs-, Gestaltungs- oder Feststellungsbegehrens - um Rechtsschutz ersucht (Rechtsschutzantrag; vgl. dazu Urteil 4A 439/2014 vom 16. Februar 2015 E. 5.4.3.1 mit Hinweisen, in: SZZP 2015 S. 235). Das Rechtsbegehren muss so bestimmt sein, dass es im Falle der Gutheissung unverändert zum Urteil erhoben werden kann (vgl. zum Ganzen: BGE 137 III 617 E. 4.2 f.; Urteile 5A 775/2018 vom 15. April 2019 E. 3.4; 5A 188/2017 vom 8. August 2017 E. 2.1). Aus diesen Grundsätzen folgt demnach, dass der Berufungskläger grundsätzlich ein (reformatorisches) Begehren in der Sache stellen muss. Auf Geldzahlung gerichtete Begehren sind zu beziffern (BGE 137 III 617 E. 4.3 mit Hinweisen). Ein ungenügendes Rechtsbegehren ist kein im Sinn von Art. 132 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 132 Mangelhafte, querulatorische und rechtsmissbräuchliche Eingaben - 1 Mängel wie fehlende Unterschrift und fehlende Vollmacht sind innert einer gerichtlichen Nachfrist zu verbessern. Andernfalls gilt die Eingabe als nicht erfolgt.
1    Mängel wie fehlende Unterschrift und fehlende Vollmacht sind innert einer gerichtlichen Nachfrist zu verbessern. Andernfalls gilt die Eingabe als nicht erfolgt.
2    Gleiches gilt für unleserliche, ungebührliche, unverständliche oder weitschweifige Eingaben.
3    Querulatorische und rechtsmissbräuchliche Eingaben werden ohne Weiteres zurückgeschickt.
ZPO verbesserlicher Mangel; daher ist die Berufungsinstanz nicht verpflichtet, die Berufung zur Verbesserung zurückzuweisen (BGE 137 III 617 E. 6.4; Urteile 5A 929/2015 vom
17. Juni 2016 E. 3.2; 4A 258/2015 vom 21. Oktober 2015 E. 2.4.1 mit Hinweis). Auf formell mangelhafte Rechtsbegehren tritt die Rechtsmittelinstanz nicht ein.

2.1.2. Die Zulässigkeit des Rechtsbegehrens ist indes nicht an diesem selbst zu messen, sondern an den vorgetragenen Beanstandungen (vgl. zum Ganzen: BGE 137 III 617 E. 4.2 f.; zit. Urteil 5A 775/2018 E. 3.4; Urteil 5A 485/2016 vom 19. Dezember 2016 E. 2.3). Von der Pflicht, ein reformatorisches Begehren zu stellen, ausgenommen ist daher der Fall, in welchem die Rechtsmittelinstanz nicht reformatorisch entscheiden könnte (Urteile 4A 207/2019 vom 17. August 2020 E. 3.2, nicht publ. in: BGE 146 III 413; 5A 9/2020 vom 6. Mai 2020 E. 2.4; 4A 222/2016 vom 15. Dezember 2016 E. 1.2, nicht publ. in: BGE 143 III 28). Rügt eine Partei in ihrem Rechtsmittel eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, so genügt ein Aufhebungs- und Rückweisungsantrag, damit das Gericht die Gehörsverletzung beurteilen und ein kassatorisches Urteil fällen kann. Nur wenn das Gericht ein reformatorisches Urteil fällen möchte, d.h. die festgestellte Verletzung als heilbar erachtet, hat das Gericht zu prüfen, ob ein reformatorischer Antrag vorliegt (zit. Urteil 5A 485/2016 E. 2.3). Stellt die ein Rechtsmittel ergreifende Partei anstelle eines reformatorischen Begehrens ein kassatorisches Begehren, hat sie aufzuzeigen, aus welchen Gründen die Rechtsmittelinstanz im Fall
einer Gutheissung nicht selber in der Sache entscheiden könnte (für einen Anwendungsfall vgl. zit. Urteil 5A 929/2015 E. 5.1).

2.1.3. Die Grenzen der Formenstrenge werden durch das Verbot des überspitzten Formalismus gesetzt (BGE 137 III 617 E. 6.2 mit Hinweisen). Art. 29 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV verbietet überspitzten Formalismus als besondere Form der Rechtsverweigerung. Eine solche liegt vor, wenn für ein Verfahren rigorose Formvorschriften aufgestellt werden, ohne dass die Strenge sachlich gerechtfertigt wäre, wenn die Behörde formelle Vorschriften mit übertriebener Schärfe handhabt oder an Rechtsschriften überspannte Anforderungen stellt und den Rechtssuchenden den Rechtsweg in unzulässiger Weise versperrt. Wohl sind im Rechtsgang prozessuale Formen unerlässlich, um die ordnungsgemässe und rechtsgleiche Abwicklung des Verfahrens sowie die Durchsetzung des materiellen Rechts zu gewährleisten. Nicht jede prozessuale Formstrenge steht demnach mit Art. 29 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV im Widerspruch. Überspitzter Formalismus ist nur gegeben, wenn die strikte Anwendung der Formvorschriften durch keine schutzwürdigen Interessen gerechtfertigt ist, zum blossen Selbstzweck wird und die Verwirklichung des materiellen Rechts in unhaltbarer Weise erschwert oder verhindert (BGE 145 I 201 E. 4.2.1 mit Hinweis; 142 IV 299 E. 1.3.2; 142 I 10 E. 2.4.2 mit Hinweisen; siehe für das Zivilverfahrensrecht
Urteil 4A 44/2019 vom 20. September 2019 E. 4.1, nicht publ. in: BGE 145 III 428, aber in: SZZP 2020 S. 34).

Das Verbot des überspitzten Formalismus weist sodann einen engen Bezug zum Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
1    Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
2    Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.
3    Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben.
4    Bund und Kantone beachten das Völkerrecht.
BV) auf (Urteil 5A 1036/2019 vom 10. Juni 2020 E. 4.3 mit Hinweis, in: SZZP 2020 S. 519) : Wie alle Prozesshandlungen sind auch Rechtsbegehren nach Treu und Glauben auszulegen (vgl. BGE 105 II 149 E. 2a mit Hinweisen). Prozesserklärungen dürfen nicht buchstabengetreu ausgelegt werden, ohne zu fragen, welcher Sinn ihnen vernünftigerweise beizumessen sei (BGE 113 Ia 94 E. 2; Urteil 5A 164/2019 vom 20. Mai 2020 E. 4.3 in fine, nicht publ. in: BGE 146 III 203). Die Pflicht zur Auslegung besteht nur dann nicht, wenn das - an sich mangelhafte - Begehren den wirklichen Willen der Partei wiedergibt; diesfalls ist vom Wortlaut des Begehrens auszugehen (vgl. zit. Urteil 5A 775/2018 E. 4.1 in fine; Urteil 5A 354/2018 vom 21. September 2018 E. 1.6.3). Überspitzt formalistisch wäre es mithin, eine Partei auf der unglücklichen Formulierung oder einem unbestimmten Wortlaut ihres Rechtsbegehrens zu behaften, wenn sich dessen Sinn unter Berücksichtigung der Begründung, der Umstände des zu beurteilenden Falls oder der Rechtsnatur der Hauptsache ohne Weiteres ermitteln lässt (zit. Urteil 5A 775/2018 E. 4.1; Urteil 5A 377/2016 vom
9. Januar 2017 E. 4.2.3 mit Hinweisen).

Das Verbot des überspitzten Formalismus ist ein Verfassungsrecht. Die Pflicht zur Auslegung der Rechtsbegehren gilt daher in allen Gerichtsinstanzen. Folglich kann für die weiteren Belange auch auf die Praxis des Bundesgerichts abgestellt werden.

2.1.3.1. Lautet der Berufungsantrag des im erstinstanzlichen Verfahren zur Bezahlung einer bestimmten Summe Verurteilten einzig auf Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils und Rückweisung an die Vorinstanz, genügt dieser, wenn sich aus der Rechtsmittelschrift klar ergibt, dass der Berufungskläger nicht zur Leistung des besagten Betrages verurteilt werden will bzw. die Abweisung der Klage verlangt (Urteile 4A 417/2013 vom 25. Februar 2014 E. 3; 5A 659/2012 vom 25. Januar 2013 E. 1). Ebenso ist auf ein Rechtsmittelbegehren einzutreten, das auf die Feststellung abzielt, wonach der Prozessgegner eine Leistung schuldet und insofern eine fällige Leistungspflicht besteht, wenn es als Leistungsbegehren verstanden werden muss (Urteil 4A 383/2013 vom 2. Dezember 2013 E. 3.2.3; für einen weiteren Anwendungsfall vgl. Urteil 4A 209/2019 vom 8. Oktober 2019 E. 4.2). Sodann nahm das Bundesgericht ein Feststellungsbegehren als Nichteintretensantrag entgegen, zumal sich aus der Begründung ergab, dass die beschwerdeführende Partei keine Feststellung anbegehren wollte, und sie die Anträge auf Nichteintreten in den Rechtsbegehren selbst begründet hatte (Urteil 4A 100/2016 vom 13. Juli 2016 E. 1, nicht publ. in: BGE 142 III 515). Ähnlich geht das
Bundesgericht vor hinsichtlich rein kassatorischer Begehren, wenn sich aus der Begründung ergibt, dass die Partei inhaltlich die Rückweisung an die Vorinstanz beantragt, damit diese auf das Rechtsmittel eintrete (BGE 137 II 313 E. 1.3). Ebenso einzutreten ist auf den formell ungenügenden Antrag, "die Sache neu zu beurteilen", wenn sich aus der Begründung der Beschwerde sowie dem angefochtenen Entscheid ergibt, was die beschwerdeführende Partei vor Bundesgericht erreichen möchte, nämlich das Eintreten auf ihre Beschwerde und alsdann die Neuformulierung der Berichte des Beistands sowie eine Reduktion der diesem zugesprochenen Entschädigung (Urteil 5A 135/2022 vom 4. August 2022 E. 1.2).

2.1.3.2. Demgegenüber erscheint nicht überspitzt formalistisch, wenn die Rechtsmittelinstanz vor dem Hintergrund, dass die erste Instanz formell zwar einen Nichteintretensentscheid gefällt, aber in einer materiellen Eventualbegründung zur Sache Stellung bezogen hatte, schloss, dass die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin mit einem reformatorischen Entscheid der kantonalen Beschwerdeinstanz im Sinn von Art. 327 Abs. 3 lit. b
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 327 Verfahren und Entscheid - 1 Die Rechtsmittelinstanz verlangt bei der Vorinstanz die Akten.
1    Die Rechtsmittelinstanz verlangt bei der Vorinstanz die Akten.
2    Sie kann aufgrund der Akten entscheiden.
3    Soweit sie die Beschwerde gutheisst:
a  hebt sie den Entscheid oder die prozessleitende Verfügung auf und weist die Sache an die Vorinstanz zurück; oder
b  entscheidet sie neu, wenn die Sache spruchreif ist.
4    Wird die Beschwerde wegen Rechtsverzögerung gutgeheissen, so kann die Rechtsmittelinstanz der Vorinstanz eine Frist zur Behandlung der Sache setzen.
5    Die Rechtsmittelinstanz eröffnet ihren Entscheid mit einer schriftlichen Begründung.
ZPO hätte rechnen und folglich Anträge in der Sache hätte stellen müssen, zumal die Beschwerdeführerin keine Gründe nannte, die einem reformatorischen Entscheid zwingend entgegengestanden wären (Urteil 4D 71/2020 vom 23. Februar 2021 E. 4.3, in: SZZP 2021 S. 605). Ebenso wenig entscheidet das Berufungsgericht überspitzt formalistisch, wenn es ein Begehren für unzulässig erklärt, mit welchem der Berufungskläger in der Berufung (u.a.) verlangt, "ihn zur Zahlung eines Kindesunterhaltsbeitrags im Umfang desjenigen Anteils seines Nettoeinkommens zu verurteilen, der sein Existenzminimum von Fr. 2'422.-- übersteigt", wenn das Ergebnis des Unterhaltsbeitrags variabel bleibt (Urteil 5A 380/2012 vom 27. August 2012 E. 3.2.3). Nicht einzutreten war in einem Fall ungenügender Begründung, weil im vorinstanzlichen
Verfahren "letztlich unklar [blieb], ob [die Beklagte] die Abweisung der Klage als solche mit Rechtskraftwirkung anstreben wollte, oder ob sie Abweisung zur Zeit meinte, mit der Folge, dass der Kläger zu einem späteren Zeitpunkt hätte einklagen können", denn es obliegt der Rechtsmittelinstanz nicht, Annahmen hinsichtlich der Absichten des Rechtsmittelklägers zu treffen (zit. Urteil 5A 188/2017 E. 2.4).

3.

3.1. Zum Hauptbegehren führt das Kantonsgericht (zusammengefasst) aus, der Beschwerdeführer habe in seiner Berufung kein materielles Rechtsbegehren gestellt, er habe keinen Anspruch auf die (nachträgliche) Verbesserung seiner ungenügenden Rechtsbegehren, das Begehren, die Klage vom 10. Januar 2017 sei gutzuheissen, könne nicht als die erforderlichen reformatorischen Anträge ersetzender Verweis betrachtet werden und auch aus der Berufungsbegründung ergebe sich nicht, was das Kantonsgericht zum Urteil gegen den Beschwerdegegner erheben könnte.

3.2. Vorliegend lautet das vom im erstinstanzlichen Verfahren vollständig unterlegenen Beschwerdeführer dem Kantonsgericht unterbreitete Hauptbegehren wie folgt: "Die Klage vom 10. Januar 2017 sei vom Kantonsgericht gutzuheissen." Wie das Kantonsgericht zutreffend feststellt, liegt kein reformatorisches Begehren vor, das im Fall der Gutheissung unverändert zum Urteil erhoben werden könnte, weshalb es formell ungenügend ist. Ebenso trifft zu, dass kein Mangel im Sinn von Art. 132
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 132 Mangelhafte, querulatorische und rechtsmissbräuchliche Eingaben - 1 Mängel wie fehlende Unterschrift und fehlende Vollmacht sind innert einer gerichtlichen Nachfrist zu verbessern. Andernfalls gilt die Eingabe als nicht erfolgt.
1    Mängel wie fehlende Unterschrift und fehlende Vollmacht sind innert einer gerichtlichen Nachfrist zu verbessern. Andernfalls gilt die Eingabe als nicht erfolgt.
2    Gleiches gilt für unleserliche, ungebührliche, unverständliche oder weitschweifige Eingaben.
3    Querulatorische und rechtsmissbräuchliche Eingaben werden ohne Weiteres zurückgeschickt.
ZPO vorliegt, der einer Verbesserung zugänglich ist. Anders als das Kantonsgericht meint und wie der Beschwerdeführer zutreffend ausführt, steht die Rechtsprechung zu den Anforderungen an die Begründung des Rechtsmittels, wonach den Begründungsanforderungen nicht genügt, wer bloss auf die vor erster Instanz vorgetragenen Vorbringen verweist, in keinem Zusammenhang zur Frage, wie ein Rechtsbegehren nach Treu und Glauben zu verstehen ist. Dass im Rechtsmittelstadium ein blosser Verweis auf die vor erster Instanz gestellten Begehren an sich nicht genügt, trifft zwar zu; diese Schlussfolgerung entbindet die Rechtsmittelinstanz jedoch gerade nicht, das Begehren nach Treu und Glauben auszulegen. Unter Berücksichtigung der Umstände und der Rechtsnatur der
Hauptsache lässt sich aus dem vom Beschwerdeführer gestellten Begehren entgegen der Ansicht des Kantonsgerichts ohne Weiteres ermitteln, was der Beschwerdeführer mit der Berufung anstrebte, nämlich die Verpflichtung des Beschwerdegegners zur Leistung des in der vor der ersten Instanz bezifferten Betrages. Aufgrund der Evidenz dieser Schlussfolgerung hat denn auch die Formulierung, "[die] Klage sei vollumfänglich gutzuheissen" in den Urteilen 4A 159/2017 vom 28. August 2017, 5A 399/2016 und 5A 400/2016 vom 6. März 2017 (nicht publ. in: BGE 143 III 177), 4A 73/2014 vom 19. Juni 2014 (nicht publ. in: BGE 140 III 312), 4A 349/2013 vom 4. Oktober 2013 sowie 4A 141/2009 und 4A 149/2009 vom 7. September 2009 zu keinen Diskussionen über die Zulässigkeit des Begehrens Anlass gegeben. Nichts anderes ergibt sich aus dem vom Kantonsgericht in seiner Stellungnahme verwiesenen Urteil 4A 163/2022 vom 8. Juni 2022, zumal dort ein Vor- bzw. Zwischenentscheid im Sinn von Art. 93 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG angefochten war und die Beschwerdeführerin nicht dargelegt hatte, inwiefern die Voraussetzungen nach Art. 93 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
oder lit. b BGG gegeben sein könnten, weshalb das Bundesgericht auf die Beschwerde nicht eingetreten ist und damit die sich dort stellende
Frage, ob das Kantonsgericht trotz fehlenden reformatorischen Berufungsantrags auf die Berufung hätte eintreten müssen, nicht beantwortet hat. Im Übrigen tritt vorliegend aufgrund der Offenkundigkeit dessen, was der Beschwerdeführer mit dem streitigen Begehren erreichen wollte, entgegen der Auffassung des Kantonsgerichts in den Hintergrund, dass jener anwaltlich vertreten war und von Rechtsanwälten eine hohe Sorgfalt an die Formulierung der Rechtsbegehren erwartet werden darf (vgl. Urteil 4A 440/2014 vom 27. November 2014 E. 3.3).

3.3. Führt bereits die Auslegung des Rechtsbegehrens zu einem klaren Ergebnis, braucht nicht geprüft zu werden, ob die Zusammensetzung des Forderungsbetrags der Berufungsbegründung entnommen werden kann oder nicht.

3.4. Nicht einzugehen ist sodann auf die Einwendungen des Beschwerdegegners, soweit er sich zur Zulässigkeit der in der Klage gestellten Begehren äussert. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist einzig die Frage, ob das Kantonsgericht die im Berufungsverfahren gestellten Begehren als ungenügend qualifizieren und aus diesem Grund nicht auf die Berufung eintreten durfte. Ob der Beschwerdeführer in der ersten Instanz rechtsgenügliche Begehren gestellt hat, war nicht Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens, weshalb sich das Bundesgericht nicht damit befassen kann.

4.

4.1. Zum berufungsweise gestellten Eventualbegehren erwägt das Kantonsgericht, der Beschwerdeführer beantrage nur eventualiter, die Angelegenheit sei zurückzuweisen, womit er selber zum Ausdruck bringe, dass die Berufungsinstanz reformatorisch entscheiden könnte, zumal er trotz seiner Kritik an der Beweisabnahme und angeblich willkürlicher, das rechtliche Gehör verletzender Beweiswürdigung Befunde der vom Bezirksgericht in Auftrag gegebenen Expertise für beweisgeeignet halte. Der beruflich vertretene Beschwerdeführer lege denn auch nicht dar, inwiefern ein Grund für eine Ausnahme vom Gebot, einen reformatorischen Berufungsantrag zu stellen, vorliege. Deshalb sei auch nicht auf den Eventualantrag einzutreten.

4.2. Der Beschwerdeführer wendet ein, die Erwägung des Kantonsgerichts sei schon deswegen fehlerhaft, weil erneut unterstellt werde, es liege kein reformatorischer Berufungsantrag vor. Im Übrigen habe er den Eventualantrag nur für den Fall gestellt, dass der Hauptantrag nicht gutgeheissen werde bzw. nicht gutgeheissen werden könne. Eine Begründung für den Eventualantrag sei nicht erforderlich, genau so wenig wie es einen ausdrücklichen Eventualantrag auf Rückweisung brauche. Er, der Beschwerdeführer, habe gerügt, dass das Bezirksgericht den beantragten Augenschein nicht durchgeführt, das beantragte Gutachten zur Bestimmung der Schadensbehebungskosten nicht angeordnet, die offerierten sachverständigen Zeugen nicht angehört und das beantragte Gutachten über die Bodenmechanik nicht angeordnet habe. Dem Kantonsgericht wäre es, ungeachtet eines reformatorischen Antrags, nicht anders möglich gewesen als die Sache in Berücksichtigung des Grundsatzes der " double instance " an das Bezirksgericht zurückzuweisen.

4.3. Im Rahmen seiner Prüfung hat sich das Berufungsgericht mit dem angefochtenen erstinstanzlichen Entscheid auseinanderzusetzen. Dabei hat es den Entscheid unter Vorbehalt von offensichtlichen Mängeln nur auf die im Berufungsverfahren gerügten Punkte hin zu überprüfen. Sofern eine Rechts- oder Tatfrage im Berufungsverfahren aufgeworfen bzw. thematisiert wird, verfügt es aber bei seiner Prüfung über eine vollständige Kognition und darf insbesondere nicht ausschliesslich die Argumente zugunsten einer Partei berücksichtigen.

4.3.1. Wenn das Berufungsgericht die Kritik des Berufungsklägers als nicht berechtigt erachtet und keine offensichtlichen Mängel feststellt, bestätigt es den angefochtenen Entscheid (Art. 318 Abs. 1 lit. a
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 318 Entscheid - 1 Die Rechtsmittelinstanz kann:
1    Die Rechtsmittelinstanz kann:
a  den angefochtenen Entscheid bestätigen;
b  neu entscheiden; oder
c  die Sache an die erste Instanz zurückweisen, wenn:
c1  ein wesentlicher Teil der Klage nicht beurteilt wurde, oder
c2  der Sachverhalt in wesentlichen Teilen zu vervollständigen ist.
2    Die Rechtsmittelinstanz eröffnet ihren Entscheid mit einer schriftlichen Begründung.
3    Trifft die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens.
ZPO). Wenn es anlässlich dieser Prüfung zum Schluss gelangt, die vom Berufungskläger vorgebrachte Kritik des angefochtenen Entscheides sei berechtigt, stehen ihm zwei Möglichkeiten offen: Es kann entweder neu entscheiden (Art. 318 Abs. 1 lit. b
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 318 Entscheid - 1 Die Rechtsmittelinstanz kann:
1    Die Rechtsmittelinstanz kann:
a  den angefochtenen Entscheid bestätigen;
b  neu entscheiden; oder
c  die Sache an die erste Instanz zurückweisen, wenn:
c1  ein wesentlicher Teil der Klage nicht beurteilt wurde, oder
c2  der Sachverhalt in wesentlichen Teilen zu vervollständigen ist.
2    Die Rechtsmittelinstanz eröffnet ihren Entscheid mit einer schriftlichen Begründung.
3    Trifft die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens.
ZPO) oder - wenn ein wesentlicher Teil der Klage nicht beurteilt wurde (Art. 318 Abs. 1 lit. c Ziff. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 318 Entscheid - 1 Die Rechtsmittelinstanz kann:
1    Die Rechtsmittelinstanz kann:
a  den angefochtenen Entscheid bestätigen;
b  neu entscheiden; oder
c  die Sache an die erste Instanz zurückweisen, wenn:
c1  ein wesentlicher Teil der Klage nicht beurteilt wurde, oder
c2  der Sachverhalt in wesentlichen Teilen zu vervollständigen ist.
2    Die Rechtsmittelinstanz eröffnet ihren Entscheid mit einer schriftlichen Begründung.
3    Trifft die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens.
ZPO) oder der Sachverhalt in wesentlichen Teilen zu vervollständigen ist (Art. 318 Abs. 1 lit. c Ziff. 2
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 318 Entscheid - 1 Die Rechtsmittelinstanz kann:
1    Die Rechtsmittelinstanz kann:
a  den angefochtenen Entscheid bestätigen;
b  neu entscheiden; oder
c  die Sache an die erste Instanz zurückweisen, wenn:
c1  ein wesentlicher Teil der Klage nicht beurteilt wurde, oder
c2  der Sachverhalt in wesentlichen Teilen zu vervollständigen ist.
2    Die Rechtsmittelinstanz eröffnet ihren Entscheid mit einer schriftlichen Begründung.
3    Trifft die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens.
ZPO) - die Sache an die erste Instanz zurückweisen.

4.3.2. Ob es ein reformatorisches oder kassatorisches Urteil fällt, entscheidet das Berufungsgericht nach seinem Ermessen. Es ist jedoch zu beachten, dass reformatorische Urteile nur bei gegebener Spruchreife getroffen werden dürfen. Dies wird zwar für die Berufung (Art. 308 ff
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 308 Anfechtbare Entscheide - 1 Mit Berufung sind anfechtbar:
1    Mit Berufung sind anfechtbar:
a  erstinstanzliche End- und Zwischenentscheide;
b  erstinstanzliche Entscheide über vorsorgliche Massnahmen.
2    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Berufung nur zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens 10 000 Franken beträgt.
. ZPO) nicht ausdrücklich festgehalten, ergibt sich jedoch aus allgemeinen Prinzipien, die unter der ZPO für sämtliche Endentscheide Geltung beanspruchen (vgl. Art. 223 Abs. 2
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 223 Versäumte Klageantwort - 1 Bei versäumter Klageantwort setzt das Gericht der beklagten Partei eine kurze Nachfrist.
1    Bei versäumter Klageantwort setzt das Gericht der beklagten Partei eine kurze Nachfrist.
2    Nach unbenutzter Frist trifft das Gericht einen Endentscheid, sofern die Angelegenheit spruchreif ist. Andernfalls lädt es zur Hauptverhandlung vor.
und Art. 236 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 236 Endentscheid - 1 Ist das Verfahren spruchreif, so wird es durch Sach- oder Nichteintretensentscheid beendet.
1    Ist das Verfahren spruchreif, so wird es durch Sach- oder Nichteintretensentscheid beendet.
2    Das Gericht urteilt durch Mehrheitsentscheid.
3    Auf Antrag der obsiegenden Partei ordnet es Vollstreckungsmassnahmen an.
ZPO für das ordentliche Verfahren und Art. 327 Abs. 3 lit. b
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 327 Verfahren und Entscheid - 1 Die Rechtsmittelinstanz verlangt bei der Vorinstanz die Akten.
1    Die Rechtsmittelinstanz verlangt bei der Vorinstanz die Akten.
2    Sie kann aufgrund der Akten entscheiden.
3    Soweit sie die Beschwerde gutheisst:
a  hebt sie den Entscheid oder die prozessleitende Verfügung auf und weist die Sache an die Vorinstanz zurück; oder
b  entscheidet sie neu, wenn die Sache spruchreif ist.
4    Wird die Beschwerde wegen Rechtsverzögerung gutgeheissen, so kann die Rechtsmittelinstanz der Vorinstanz eine Frist zur Behandlung der Sache setzen.
5    Die Rechtsmittelinstanz eröffnet ihren Entscheid mit einer schriftlichen Begründung.
ZPO für das Beschwerdeverfahren). Spruchreif ist das Verfahren dann, wenn das Gericht über sämtliche Entscheidungsgrundlagen verfügt, um über die Begründetheit oder Unbegründetheit des geltend gemachten Anspruchs zu befinden oder einen Nichteintretensentscheid zu erlassen. Überdies muss das vom Gesetz vorgeschriebene Verfahren ordnungsgemäss durchgeführt worden sein. Die erforderlichen tatsächlichen Grundlagen zur Beurteilung des strittigen Anspruches müssen vorhanden sein und die Parteien müssen Gelegenheit gehabt haben, sich zu allen entscheiderheblichen Fragen zu äussern. Es dürfen keine prozesskonform gestellten Beweisanträge zu entscheiderheblichen strittigen Fragen offen sein. Bei einem
reformatorischen Entscheid tritt somit das Berufungsgericht in gewisser Hinsicht an die Stelle der Vorinstanz. Bei einem reformatorischen Entscheid hat das Berufungsgericht folglich - im Rahmen der im Berufungsverfahren von den Parteien aufgeworfenen bzw. thematisierten Rechts- und Sachfragen - sämtliche vorhandenen Beweise zu würdigen und sämtliche Argumente der Parteien zu prüfen. Wenn sich das Berufungsgericht bei einer Gutheissung der Berufung - in Ausübung seines Ermessens - für ein neues Urteil in der Sache entscheidet, hat es folglich sicherzustellen, dass das Verfahren spruchreif ist. Ist dies nicht der Fall, hat es entweder die Sache an die erste Instanz zurückzuweisen oder die Spruchreife selber zu erstellen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es als Sachgericht auch hinsichtlich Sachverhaltsfragen über eine uneingeschränkte Kognition verfügt. Es kann insbesondere den erstinstanzlich festgestellten Sachverhalt ergänzen und selber Beweise abnehmen (Art. 316 Abs. 3
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 316 Verfahren vor der Rechtsmittelinstanz - 1 Die Rechtsmittelinstanz kann eine Verhandlung durchführen oder aufgrund der Akten entscheiden.
1    Die Rechtsmittelinstanz kann eine Verhandlung durchführen oder aufgrund der Akten entscheiden.
2    Sie kann einen zweiten Schriftenwechsel anordnen.
3    Sie kann Beweise abnehmen.
ZPO). Insofern wird keine Partei durch den Ermessensentscheid des Berufungsgerichts, entweder die Sache zurückzuweisen oder neu zu entscheiden, benachteiligt (zum Ganzen: BGE 144 III 394 E. 4.3.2.2). Anders liegt die Sache nur, wenn die erste Instanz einen
Nichteintretensentscheid gefällt hat, denn diesfalls hat sie die Klagebegehren materiell überhaupt nicht beurteilt, weshalb die Berufungsinstanz die Sache im Fall der Gutheissung der Berufung an die erste Instanz zurückweisen muss (Urteil 5A 424/2018 vom 3. Dezember 2018 E. 4.2 f.).

4.3.3. Indem der Gesetzgeber der Berufungsinstanz in Art. 318 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 318 Entscheid - 1 Die Rechtsmittelinstanz kann:
1    Die Rechtsmittelinstanz kann:
a  den angefochtenen Entscheid bestätigen;
b  neu entscheiden; oder
c  die Sache an die erste Instanz zurückweisen, wenn:
c1  ein wesentlicher Teil der Klage nicht beurteilt wurde, oder
c2  der Sachverhalt in wesentlichen Teilen zu vervollständigen ist.
2    Die Rechtsmittelinstanz eröffnet ihren Entscheid mit einer schriftlichen Begründung.
3    Trifft die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens.
ZPO die Möglichkeit einräumt ("kann"), im Falle der Begründetheit der Berufung selber neu zu entscheiden (lit. b) oder die Sache an die erste Instanz zurückzuweisen (lit. c) sowie Beweise abzunehmen (Art. 316 Abs. 3
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 316 Verfahren vor der Rechtsmittelinstanz - 1 Die Rechtsmittelinstanz kann eine Verhandlung durchführen oder aufgrund der Akten entscheiden.
1    Die Rechtsmittelinstanz kann eine Verhandlung durchführen oder aufgrund der Akten entscheiden.
2    Sie kann einen zweiten Schriftenwechsel anordnen.
3    Sie kann Beweise abnehmen.
ZPO), hat er den Grundsatz der " double instance ", dem nicht Verfassungsrang zukommt, nicht zum massgeblichen Kriterium erhoben und folglich in Kauf genommen, dass einer Partei nicht in jedem Fall zwei Instanzen mit voller Kognition zur Verfügung stehen (zit. Urteil 5A 9/2020 E. 2.3.4; vgl. auch BGE 143 III 42 E. 5.4).

4.4. Hat die erste Instanz - wie hier - in der Sache entschieden und käme das Kantonsgericht zum Schluss, dass das Bezirksgericht zu Unrecht den beantragten Augenschein nicht durchgeführt, das beantragte Gutachten zur Bestimmung der Schadensbehebungskosten nicht angeordnet, die offerierten sachverständigen Zeugen nicht angehört und das beantragte Gutachten über die Bodenmechanik nicht angeordnet hat, stünde es in seinem Ermessen, entweder die Beweise selber abzunehmen oder - bei diesem Umfang vernünftigerweise - die Sache an das Bezirksgericht zurückzuweisen. Das Kantonsgericht entscheidet diesbezüglich von Amtes wegen, d.h. unabhängig von allfälligen Anträgen, und der Grundsatz der " double instance " räumt dem Beschwerdeführer in der vorliegenden Konstellation keinen Anspruch auf Rückweisung an das Bezirksgericht ein. Mangels Relevanz für das vorliegende, aber auch für das vor Kantonsgericht fortzusetzende Verfahren erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit dieser Rüge.

5.
Gestützt auf die vorstehenden Ausführungen ist die Beschwerde gutzuheissen. Der angefochtene Entscheid ist aufzuheben und die Sache wird zu neuem Entscheid an das Kantonsgericht zurückgewiesen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdegegner kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
sowie Art. 68 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG). Die Verteilung der Kosten im vorangehenden Verfahren obliegt dem Kantonsgericht (Art. 67
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 67 Kosten der Vorinstanz - Wird der angefochtene Entscheid geändert, so kann das Bundesgericht die Kosten des vorangegangenen Verfahrens anders verteilen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Beschluss des Kantonsgerichts Schwyz, 1. Zivilkammer, vom 22. März 2022 wird aufgehoben und die Sache wird zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 11'000.-- werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

3.
Der Beschwerdegegner hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 15'000.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz, 1. Zivilkammer, mitgeteilt.

Lausanne, 26. Oktober 2022

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Die Gerichtsschreiberin: Gutzwiller
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 5A_342/2022
Date : 26. Oktober 2022
Published : 12. November 2022
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Sachenrecht
Subject : Berufungsanträge (Nachbarrechtliche Schadenersatzklage)


Legislation register
BGG: 46  66  67  68  72  74  75  76  90  93  100
BV: 5  29
ZGB: 679
ZPO: 132  158  223  236  308  311  316  318  327
BGE-register
105-II-149 • 113-IA-94 • 137-II-313 • 137-III-617 • 140-III-312 • 142-I-10 • 142-III-515 • 142-IV-299 • 143-III-177 • 143-III-28 • 143-III-42 • 144-III-394 • 145-I-201 • 145-III-428 • 146-III-203 • 146-III-413
Weitere Urteile ab 2000
4A_100/2016 • 4A_141/2009 • 4A_149/2009 • 4A_159/2017 • 4A_163/2022 • 4A_207/2019 • 4A_209/2019 • 4A_222/2016 • 4A_258/2015 • 4A_349/2013 • 4A_383/2013 • 4A_417/2013 • 4A_439/2014 • 4A_44/2019 • 4A_440/2014 • 4A_73/2014 • 4D_71/2020 • 5A_1036/2019 • 5A_135/2022 • 5A_164/2019 • 5A_188/2017 • 5A_342/2022 • 5A_354/2018 • 5A_377/2016 • 5A_380/2012 • 5A_399/2016 • 5A_400/2016 • 5A_424/2018 • 5A_485/2016 • 5A_659/2012 • 5A_775/2018 • 5A_9/2020 • 5A_929/2015
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[noenglish] • actual intention • appeal concerning civil causes • appearance • appellate instance • appellee • calculation • cantonal legal court • condition • constitutional law • construction and facility • contract conclusion offer • convicted person • counterplea • court and administration exercise • decision • defect of form • defendant • demand for insurance benefit • directive • discount • discretion • dismissal • drawn • due process of law • evaluation • ex officio • federal court • final decision • first instance • form and content • fraction • good faith • guideline • hamlet • intention • interim decision • lausanne • lawyer • legal demand • legal nature • litigation costs • lower instance • main issue • material defect • meadow • meeting • minimum living wage • neighborhood law • object • objection • orderer • participant of a proceeding • position • procedural action • prohibition of arbitrariness • prosecutional dividend • question • question of fact • rejection decision • remedies • replacement • request to an authority • res judicata • right to be heard • right to review • sentencing • statement of affairs • statement of reasons for the adjudication • substantive law • time-limit for appeal • value added tax • value of matter in dispute • witness