Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 1/2}
1C 59/2012, 1C 61/2012
Urteil vom 26. September 2014
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Merkli, Eusebio, Chaix,
Gerichtsschreiber Mattle.
Verfahrensbeteiligte
Tim Walker,
Beschwerdeführer,
gegen
Regierungsrat des Kantons Appenzell A.Rh., Regierungsgebäude, 9102 Herisau,
handelnd durch die Kantonskanzlei Appenzell Ausserrhoden, Rechtsdienst, Regierungsgebäude, 9102 Herisau.
Gegenstand
Kantonsratswahl 2011 - Wahlverfahren,
Beschwerden gegen die Urteile vom 31. August 2011 des Obergerichts Appenzell Ausserrhoden, 4. Abteilung.
Sachverhalt:
A.
Im Kanton Appenzell A.Rh. wurde die Gesamterneuerungswahl des Kantonsrats auf den 3. April 2011 (1. Wahlgang) und den 15. Mai 2011 (2. Wahlgang) angesetzt. Am 15. März 2011 erhob Tim Walker Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Appenzell A.Rh. mit dem Antrag, die Kantonsratswahlen seien zu verschieben, eventualiter sei deren Resultat aufzuheben. Er brachte vor, die Wahlkreise seien - ausser jener von Herisau - unrechtmässig klein. Dadurch, dass in 19 von 20 Wahlkreisen maximal 6 Personen pro Wahlkreis wählbar seien und zudem in diesen 19 Gemeinden durchwegs das Majorzwahlverfahren zur Anwendung gelange, werde das Wahlresultat in bundesverfassungswidriger Art und Weise massiv verfälscht. Der Regierungsrat wies die Beschwerde mit Entscheid vom 22. März 2011 ab. Am 6. April 2011 beantragte Tim Walker mit einer weiteren Beschwerde an den Regierungsrat unter anderem, das Resultat der am 3. April 2011 durchgeführten Kantonsratswahl sei wegen der Verfassungswidrigkeit des Wahlsystems aufzuheben. Der Regierungsrat trat am 12. April 2011 auf die Beschwerde nicht ein.
B.
Tim Walker erhob gegen die Entscheide des Regierungsrats vom 22. März 2011 sowie vom 12. April 2011 je Beschwerde an das Obergericht Appenzell A.Rh. Das Obergericht wies die Beschwerde gegen den Entscheid des Regierungsrats vom 22. März 2011 am 31. August 2011 ab, soweit es darauf eintrat (Urteil O4A 11 16). Gleichentags wies es die Beschwerde gegen den Entscheid des Regierungsrats vom 12. April 2011 ab (Urteil O4A 11 19).
C.
Mit zwei separaten Eingaben vom 27. Januar 2012 hat Tim Walker je Beschwerde ans Bundesgericht erhoben. Im Verfahren 1C 59/2012 beantragt er die Aufhebung des Obergerichtsurteils O4V 11 19 (recte: O4V 11 16) und des Entscheids des Regierungsrats vom 22. März 2011. Weiter verlangt er, das Resultat der Kantonsratswahl 2011 sei aufzuheben und in Nachachtung von Art. 34 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 34 Politische Rechte - 1 Die politischen Rechte sind gewährleistet. |
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1 | Die politischen Rechte sind gewährleistet. |
2 | Die Garantie der politischen Rechte schützt die freie Willensbildung und die unverfälschte Stimmabgabe. |
D.
Der Regierungsrat stellt im Verfahren 1C 59/2012 den Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Im Verfahren 1C 61/2012 beantragt er, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten. Das Obergericht schliesst in beiden Verfahren auf Abweisung der Beschwerden. Mit Stellungnahmen vom 28. März 2012 und vom 25. April 2012 hat der Beschwerdeführer (sinngemäss) an den Beschwerden festgehalten.
Erwägungen:
1.
Die beiden Beschwerden (Verfahren 1C 59/2012 und 1C 61/2012) richten sich gegen Urteile des Obergerichts im Zusammenhang mit der Gesamterneuerungswahl des Kantonsrats 2011. Es rechtfertigt sich, die beiden Verfahren zu vereinigen.
2.
Die beiden Entscheide des Obergerichts sind nach Art. 82 lit. c
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden: |
|
a | gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts; |
b | gegen kantonale Erlasse; |
c | betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 88 Vorinstanzen in Stimmrechtssachen - 1 Beschwerden betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen sind zulässig: |
|
1 | Beschwerden betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen sind zulässig: |
a | in kantonalen Angelegenheiten gegen Akte letzter kantonaler Instanzen; |
b | in eidgenössischen Angelegenheiten gegen Verfügungen der Bundeskanzlei und Entscheide der Kantonsregierungen. |
2 | Die Kantone sehen gegen behördliche Akte, welche die politischen Rechte der Stimmberechtigten in kantonalen Angelegenheiten verletzen können, ein Rechtsmittel vor. Diese Pflicht erstreckt sich nicht auf Akte des Parlaments und der Regierung. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer: |
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1 | Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; |
b | durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und |
c | ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Zur Beschwerde sind ferner berechtigt: |
a | die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann; |
b | das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals; |
c | Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt; |
d | Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. |
3 | In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen. |
|
1 | Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen. |
2 | Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage: |
a | bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen; |
b | bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen; |
c | bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung; |
d | bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492. |
3 | Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage: |
a | bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung; |
b | bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen. |
4 | Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage. |
5 | Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann. |
6 | ...93 |
7 | Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden. |
3.
Im angefochtenen Urteil O4V 11 19 kam die Vorinstanz zum Schluss, der Regierungsrat sei auf die am 6. April 2011 (nach dem ersten Wahlgang) eingereichte zweite Beschwerde zu Recht nicht eingetreten und er habe dem Beschwerdeführer für das Verfahren zu Recht Kosten in der Höhe von Fr. 300.-- auferlegt.
3.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, der Regierungsrat sei in Verletzung des kantonalen Gesetzes über die politischen Rechte vom 24. April 1988 (GPR) sowie von Art. 29
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
|
1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
Gemäss Art. 62 GPR kann wegen Verletzung des Stimmrechts sowie wegen Unregelmässigkeiten bei der Vorbereitung und Durchführung von Wahlen und Abstimmungen beim Regierungsrat Beschwerde geführt werden (Abs. 1). Die Beschwerde ist innert drei Tagen seit der Entdeckung des Beschwerdegrunds, spätestens jedoch am dritten Tage nach der amtlichen Veröffentlichung der Ergebnisse einzureichen (Abs. 2). Der Beschwerdeführer hat in der am 6. April 2011 eingereichten Beschwerde verlangt, das Resultat der Kantonsratswahl sei aufzuheben. Das gleiche Begehren stellte er - als Eventualantrag - bereits in der am 15. März 2011 eingereichten Beschwerde. Gerügte Mängel des Wahlverfahrens oder Unregelmässigkeiten bei der Vorbereitung und Durchführung der Wahl, die der Beschwerdeführer erst nach dem Einreichen der ersten Beschwerde hätte entdecken können, sind nicht ersichtlich. In der zweiten Beschwerde hat der Beschwerdeführer denn auch keine neuen Rügen erhoben und ihre Begründung entsprach - abgesehen von einem kurzen zusätzlichen Abschnitt zum Abstimmungsresultat in der Gemeinde Trogen - wörtlich derjenigen der ersten Beschwerde. Der Vorinstanz ist unter diesen Umständen keine Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
|
a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |
gestützt auf Art. 62 Abs. 2 GPR zum Schluss gekommen ist, der Regierungsrat sei auf die Beschwerde vom 6. April 2011 zu Recht nicht eingetreten.
3.2. Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, der Regierungsrat hätte ihm für das mit seiner Beschwerde vom 6. April 2011 eingeleitete Beschwerdeverfahren keine Kosten auferlegen dürfen. Die Vorinstanz hat dazu ausgeführt, dass bei unnötigen Beschwerden nach Art. 22 Abs. 3 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 9. September 2002 ausnahmsweise auch bei Wahl- und Abstimmungsbeschwerden Verfahrenskosten auferlegt werden können. Diese Bestimmung komme vorliegend zur Anwendung, weil der Beschwerdeführer zuvor seine Anliegen in einem kostenlosen Beschwerdeverfahren habe anbringen können und angebracht habe, weshalb für das zweite Verfahren keine Notwendigkeit mehr bestanden habe. Nichts anderes ergäbe sich daraus, dass das publizierte Wahlergebnis mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen gewesen sei.
Der Beschwerdeführer begründet nicht und es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz in diesem Zusammenhang kantonales Recht geradezu willkürlich angewendet haben soll, weshalb auf seine Rüge, ihm hätten vom Regierungsrat für das mit seiner Beschwerde vom 6. April 2011 eingeleitete Beschwerdeverfahren keine Kosten auferlegt werden dürfen, nicht einzutreten ist (vgl. Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
|
1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
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a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
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1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
4.
In seiner Beschwerde gegen das Urteil O4V 11 16 rügt der Beschwerdeführer, das Verfahren für die Wahl des Kantonsrats, wie es in Art. 71
SR 131.224.1 Verfassung des Kantons Appenzell A. Rh., vom 30. April 1995 KV/AR Art. 71 Zusammensetzung, Wahl - 1 Der Kantonsrat besteht aus 65 Mitgliedern. |
|
1 | Der Kantonsrat besteht aus 65 Mitgliedern. |
2 | Jede Gemeinde hat mindestens einen Sitz. |
3 | Die restlichen Sitze werden nach Massgabe ihrer Einwohnerzahlen auf die Gemeinden verteilt. |
4 | Für die Kantonsratswahl gilt das Mehrheitswahlverfahren; Wahlkreise sind die Gemeinden. Die Gemeinden können das Verhältniswahlverfahren einführen. |
5 | Das Nähere regelt das Gesetz. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 34 Politische Rechte - 1 Die politischen Rechte sind gewährleistet. |
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1 | Die politischen Rechte sind gewährleistet. |
2 | Die Garantie der politischen Rechte schützt die freie Willensbildung und die unverfälschte Stimmabgabe. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
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1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
4.1. Die Zusammensetzung und die Wahl des Kantonsrats sind in ihren Grundzügen in Art. 71
SR 131.224.1 Verfassung des Kantons Appenzell A. Rh., vom 30. April 1995 KV/AR Art. 71 Zusammensetzung, Wahl - 1 Der Kantonsrat besteht aus 65 Mitgliedern. |
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1 | Der Kantonsrat besteht aus 65 Mitgliedern. |
2 | Jede Gemeinde hat mindestens einen Sitz. |
3 | Die restlichen Sitze werden nach Massgabe ihrer Einwohnerzahlen auf die Gemeinden verteilt. |
4 | Für die Kantonsratswahl gilt das Mehrheitswahlverfahren; Wahlkreise sind die Gemeinden. Die Gemeinden können das Verhältniswahlverfahren einführen. |
5 | Das Nähere regelt das Gesetz. |
SR 131.224.1 Verfassung des Kantons Appenzell A. Rh., vom 30. April 1995 KV/AR Art. 71 Zusammensetzung, Wahl - 1 Der Kantonsrat besteht aus 65 Mitgliedern. |
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1 | Der Kantonsrat besteht aus 65 Mitgliedern. |
2 | Jede Gemeinde hat mindestens einen Sitz. |
3 | Die restlichen Sitze werden nach Massgabe ihrer Einwohnerzahlen auf die Gemeinden verteilt. |
4 | Für die Kantonsratswahl gilt das Mehrheitswahlverfahren; Wahlkreise sind die Gemeinden. Die Gemeinden können das Verhältniswahlverfahren einführen. |
5 | Das Nähere regelt das Gesetz. |
SR 131.224.1 Verfassung des Kantons Appenzell A. Rh., vom 30. April 1995 KV/AR Art. 71 Zusammensetzung, Wahl - 1 Der Kantonsrat besteht aus 65 Mitgliedern. |
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1 | Der Kantonsrat besteht aus 65 Mitgliedern. |
2 | Jede Gemeinde hat mindestens einen Sitz. |
3 | Die restlichen Sitze werden nach Massgabe ihrer Einwohnerzahlen auf die Gemeinden verteilt. |
4 | Für die Kantonsratswahl gilt das Mehrheitswahlverfahren; Wahlkreise sind die Gemeinden. Die Gemeinden können das Verhältniswahlverfahren einführen. |
5 | Das Nähere regelt das Gesetz. |
Zur Verteilung der Kantonsratssitze auf die Gemeinden bestimmt Art. 46 GPR:
1 Die 65 Kantonsratssitze werden wie folgt auf die Gemeinden verteilt:
1. Jede Gemeinde erhält vorab einen Sitz.
2. Die restlichen 45 Sitze werden wie folgt verteilt:
2.1 Die Zahl der Kantonseinwohner wird durch 45 geteilt (= Verhältniszahl). Anschliessend wird die Einwohnerzahl jeder Gemeinde durch die Verhältniszahl geteilt. Jeder Gemeinde werden so viele zusätzliche Sitze zugewiesen, als die Verhältniszahl in ihrer Einwohnerzahl enthalten ist.
2.2 Die verbleibenden Sitze werden der Reihe nach auf jene Gemeinden verteilt, die nach der Teilung ihrer Einwohnerzahl durch die Verhältniszahl die grössten Restzahlen aufweisen.
2 Für die Verteilung der Kantonsratssitze auf die Gemeinden ist das amtlich veröffentlichte Ergebnis der letzten eidgenössischen Zählung der Wohnbevölkerung massgebend.
3 Der Regierungsrat stellt nach jeder Volkszählung fest, wie viele Sitze den einzelnen Gemeinden zukommen.
4 Die neue Sitzverteilung wird mit der auf die Volkszählung folgenden Gesamterneuerungswahl wirksam.
Gestützt auf Art. 46 GPR und auf die Ergebnisse der Volkszählung im Jahr 2000 nahm der Regierungsrat im Jahr 2002 die folgende Verteilung der Kantonsratssitze vor:
Gemeinde Wohnbevölkerung Zuteilung
Urnäsch 2'336 3
Herisau 15'882 14
Schwellbrunn 1'468 2
Hundwil 1'038 2
Stein 1'355 2
Schönengrund 459 1
Waldstatt 1'710 3
Teufen 5'535 6
Bühler 1'598 2
Gais 2'770 3
Speicher 3'853 4
Trogen 1'867 3
Rehetobel 1'742 3
Wald 881 2
Grub 1'038 2
Heiden 4'063 4
Wolfhalden 1'689 2
Lutzenberg 1'323 2
Walzenhausen 2'181 3
Reute 716 2
Total 53'504 65
Von der Möglichkeit gemäss Art. 71 Abs. 4
SR 131.224.1 Verfassung des Kantons Appenzell A. Rh., vom 30. April 1995 KV/AR Art. 71 Zusammensetzung, Wahl - 1 Der Kantonsrat besteht aus 65 Mitgliedern. |
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1 | Der Kantonsrat besteht aus 65 Mitgliedern. |
2 | Jede Gemeinde hat mindestens einen Sitz. |
3 | Die restlichen Sitze werden nach Massgabe ihrer Einwohnerzahlen auf die Gemeinden verteilt. |
4 | Für die Kantonsratswahl gilt das Mehrheitswahlverfahren; Wahlkreise sind die Gemeinden. Die Gemeinden können das Verhältniswahlverfahren einführen. |
5 | Das Nähere regelt das Gesetz. |
4.2. Nach Auffassung der Vorinstanz ist das Verfahren für die Wahl des Kantonsrats bundesverfassungskonform. Die Bundesverfassung verlange nicht, dass die Kantone ihr Parlament nach einem reinen Verhältniswahlrecht wählten. Auch das Majorzwahlverfahren genüge grundsätzlich den verfassungsrechtlichen Anforderungen. Es seien keine Gründe ersichtlich, weshalb die Wahlkreiseinteilung gemäss dem Grundsatzentscheid des kantonalen Verfassungsgebers in Art. 74 Abs. 4
SR 131.224.1 Verfassung des Kantons Appenzell A. Rh., vom 30. April 1995 KV/AR Art. 74 c. Rechtssetzung - 1 Der Kantonsrat beschliesst über Vorlagen zur Revision der Kantonsverfassung zuhanden der Stimmberechtigten. Er kann Eventualanträge stellen. |
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1 | Der Kantonsrat beschliesst über Vorlagen zur Revision der Kantonsverfassung zuhanden der Stimmberechtigten. Er kann Eventualanträge stellen. |
2 | Er erlässt Gesetze unter Vorbehalt des fakultativen Referendums sowie Verordnungen im Rahmen von Verfassung und Gesetz. |
4.3. Der Regierungsrat weist in seiner Stellungnahme an das Bundesgericht zusätzlich darauf hin, dass Art. 74 Abs. 4
SR 131.224.1 Verfassung des Kantons Appenzell A. Rh., vom 30. April 1995 KV/AR Art. 74 c. Rechtssetzung - 1 Der Kantonsrat beschliesst über Vorlagen zur Revision der Kantonsverfassung zuhanden der Stimmberechtigten. Er kann Eventualanträge stellen. |
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1 | Der Kantonsrat beschliesst über Vorlagen zur Revision der Kantonsverfassung zuhanden der Stimmberechtigten. Er kann Eventualanträge stellen. |
2 | Er erlässt Gesetze unter Vorbehalt des fakultativen Referendums sowie Verordnungen im Rahmen von Verfassung und Gesetz. |
5.
Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
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1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
Diesen Anforderungen genügt das angefochtene Urteil O4V 11 16. Der Beschwerdeführer war in der Lage, das Urteil sachgerecht anzufechten, auch wenn sich die Vorinstanz nicht mit allen Punkten einlässlich auseinandergesetzt hat, die er gegen die Anwendung des Majorzprinzips in 19 von 20 Gemeinden vorgebracht hat. Der Beschwerdeführer vermag mit der Rüge, die Vorinstanz habe ihre Prüf- und Begründungspflicht nach Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
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1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
6.
6.1. Beim Majorz- oder Mehrheitswahlverfahren fallen die zu vergebenden Parlamentssitze den Personen mit der grössten Stimmenzahl zu. Pro Wahlkreis können ein Mandat oder mehrere Mandate vergeben werden. Je nach Ausgestaltung der Wahlordnung ist für eine Wahl das absolute Mehr (mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen) oder das relative Mehr (Erreichen der höchsten Stimmenzahlen) erforderlich. Wird das absolute Mehr verlangt und dieses im ersten Wahlgang nicht für alle Mandate erreicht, so genügt im zweiten Wahlgang in der Regel das relative Mehr ( ANDREAS KLEY, in: Giovanni Biaggini/Thomas Gächter/Regina Kiener [Hrsg.], Staatsrecht, 2011, S. 339; ULRICH HÄFELIN/WALTER HALLER/HELEN KELLER, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 8. Aufl. 2012, S. 478 Rz. 1464).
6.2. Im Unterschied dazu werden beim Proporz- oder Verhältniswahlsystem die Parlamentssitze auf verschiedene Parteien und Gruppierungen im Verhältnis ihres Wähleranteils verteilt. Die Wählerinnen und Wähler geben ihre Stimme einer Liste, auf der die Namen mehrerer Kandidaten stehen. Danach werden die Mandate proportional zur Stärke der an der Wahl beteiligten Parteien und Gruppierungen verteilt. Diese Verteilung kann nach unterschiedlichen Verfahren erfolgen (vgl. KLEY, a.a.O., S. 339 ff.). Hinter dem Proporzgedanken steht die Vorstellung, dass verschiedene in einem Gemeinwesen bestehende politische Gruppierungen nach dem Verhältnis ihrer Stärke im Parlament vertreten sein sollen.
6.3. Majorz und Proporz sind idealtypische Wahlsysteme. Wie rein sie verwirklicht sind und sich entfalten können, hängt ab von der konkreten Wahlordnung und von der Praxis der Parteien ( YVO HANGARTNER, Die Wahl kantonaler Parlamente nach dem Majorzsystem, ZBl 106/2005 S. 218). Das anwendbare Recht kann ein gemischtes Wahlsystem vorsehen, welches Elemente sowohl des Majorz- als auch des Proporzprinzips enthält.
Denkbar ist beispielsweise, dass in den Wahlkreisen jeweils ein Sitz nach dem Majorzprinzip vergeben wird, während allfällige weitere Sitze proportional verteilt werden. Von einem gemischten Wahlsystem wird auch gesprochen, wenn in einigen Wahlkreisen das Proporzwahlverfahren angewandt wird, während in anderen Wahlkreisen des gleichen Gemeinwesens das Majorzprinzip zum Zug kommt (Pierre Garrone, L'election populaire en Suisse, 1991, S. 108 ff.). Prominentes Beispiel eines gemischten Wahlsystems ist die sog. personalisierte Verhältniswahl, welche nach dem deutschen Bundeswahlgesetz für die Wahl des Bundestages zur Anwendung kommt. Danach verfügt jede Wählerin und jeder Wähler über eine Erst- und eine Zweitstimme. Mit der Erststimme wird in jedem Wahlkreis ein Abgeordneter gewählt. Auf diese Weise wird die Hälfte der Sitze in Form von Direktmandaten nach dem Mehrheitswahlverfahren abgegeben: wer im Wahlkreis die meisten Stimmen erhält, ist gewählt. Mit der zweiten Stimme entscheiden sich die Wählenden für die Landesliste einer Partei. Die Gesamtheit der Sitze wird nach dem Parteienverhältnis gemäss den bundesweit erreichten Zweitstimmen verteilt. Dieser "Bundesproporz" ist für die Grösse der Vertretung der Parteien im Bundestag
massgebend. Erringt eine Partei mit den Erststimmen mehr Sitze als ihr nach dem Bundesproporz zustehen, so verbleibt sie dennoch in deren Besitz (sog. Überhangsmandate), wodurch sich die gesetzliche Mitgliederzahl des Bundestags erhöht (Häfelin/Haller/Keller, a.a.O., S. 478 f. Rz. 1465a).
Aber auch wenn eine Wahlordnung ausdrücklich das Proporz- oder Majorzprinzip für anwendbar erklärt, kann die konkrete Wahlordnung systemfremde Effekte hervorrufen. Namentlich beeinflussen die Zahl der Mandate und die Einteilung des Wahlgebiets in Wahlkreise den Majorz- bzw. Proporzeffekt erheblich. Beispielsweise kommt der Proporzeffekt dann nicht richtig zum Tragen, wenn in einem Wahlkreis, in dem formell das Proporzprinzip gilt, nur sehr wenige Sitze zu vergeben sind (BGE 131 I 74 E. 3.3 S. 80; HANGARTNER, a.a.O., S. 218 sowie S. 225 f.; KLEY, a.a.O., S. 339; THOMAS POLEDNA, Wahlrechtsgrundsätze und kantonale Parlamentswahlen, 1988, S. 130 f.).
6.4. In der weit überwiegenden Mehrheit der Kantone werden die Parlamente nach dem Proporzwahlverfahren besetzt. Einzig die Kantone Graubünden und Appenzell I.Rh. wenden für die Wahl der Mitglieder ihrer Parlamente ein reines Majorzverfahren an. Einige Kantone haben ein Mischverfahren (so namentlich Appenzell A.Rh., wo die Gemeinden das Proporzverfahren einführen können [Art. 71 Abs. 4
SR 131.224.1 Verfassung des Kantons Appenzell A. Rh., vom 30. April 1995 KV/AR Art. 71 Zusammensetzung, Wahl - 1 Der Kantonsrat besteht aus 65 Mitgliedern. |
|
1 | Der Kantonsrat besteht aus 65 Mitgliedern. |
2 | Jede Gemeinde hat mindestens einen Sitz. |
3 | Die restlichen Sitze werden nach Massgabe ihrer Einwohnerzahlen auf die Gemeinden verteilt. |
4 | Für die Kantonsratswahl gilt das Mehrheitswahlverfahren; Wahlkreise sind die Gemeinden. Die Gemeinden können das Verhältniswahlverfahren einführen. |
5 | Das Nähere regelt das Gesetz. |
SR 131.214 Verfassung des Kantons Uri, vom 28. Oktober 1984 KV/UR Art. 88 Wahl - 1 Jede Einwohnergemeinde wählt so viele Landräte, als ihr zustehen. Für Gemeinden, denen fünf oder mehr Landräte zustehen, gilt das System der Verhältniswahl, für die übrigen das System der Mehrheitswahl.36 Das Nähere regelt das Gesetz.37 |
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1 | Jede Einwohnergemeinde wählt so viele Landräte, als ihr zustehen. Für Gemeinden, denen fünf oder mehr Landräte zustehen, gilt das System der Verhältniswahl, für die übrigen das System der Mehrheitswahl.36 Das Nähere regelt das Gesetz.37 |
2 | Die 64 Sitze verteilen sich auf die Einwohnergemeinden nach ihrer schweizerischen Wohnbevölkerung gemäss jeweils neuester eidgenössischer Volkszählung. Es gelten folgende Regeln: |
a | Die schweizerische Bevölkerungszahl des Kantons wird durch 64 geteilt. Gemeinden, deren schweizerische Bevölkerungszahl die so ermittelte, auf die nächste ganze Zahl aufgerundete Ziffer nicht überschreitet, erhalten einen Sitz zugeteilt und scheiden für die weitere Zuteilung aus. |
b | Die restlichen Landratssitze werden auf die verbleibenden Gemeinden verteilt, indem die schweizerische Bevölkerungszahl dieser Gemeinden durch die Zahl der verbleibenden Landratssitze geteilt wird. Jede dieser Gemeinden erhält soviel Sitze, als die sich ergebende Ziffer in ihrer Bevölkerungszahl aufgeht. |
c | Die übrigbleibenden Sitze fallen der Reihe nach an die Gemeinden mit den grössten Restzahlen. |
7.
7.1. Nach herrschender Lehre können die Kantone frei entscheiden, ob sie ihr Parlament nach dem Proporz- oder dem Majorzprinzip wählen (Yvo Hangartner/Andreas Kley, Die demokratischen Rechte in Bund und Kantonen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, 2000, S. 578 Rz. 1418 ff.; Jean-François Aubert, Bundesstaatsrecht der Schweiz, Band I, S. 231 Rz. 571; Häfelin/Haller/Keller, a.a.O., S. 435 Rz. 1380a; Garrone, a.a.O., S. 38 f.; Poledna, a.a.O, S. 135; Vincent Martenet, L'autonomie constitutionnelle des cantons, 1999, S. 359 ff.).
Die Wahl von Kantonsparlamenten nach dem Majorzsystem wird in der Literatur jedoch verschiedentlich kritisiert (Kölz, a.a.O., S. 37; Pierre Tschannen, Stimmrecht und politische Verständigung [zit.: Stimmrecht], S. 500, Rz. 751; derselbe, Staatsrecht der Schweizerischen Eidgenossenschaft [zit.: Staatsrecht], 3. Aufl., 2011, S. 685 Rz. 56a; Andreas Auer, Die neue Verfassung des Kantons Graubünden im Rechtsvergleich, in: Bänziger, Mengiardi, Toller & Partner [Hrsg.], Kommentar zur Verfassung des Kantons Graubünden, 2006, S. 9 f. Rz. 21 ff.; Andrea Töndury, Bundesstaatliche Einheit und kantonale Demokratie, 2004, S. 258 ff.; derselbe, Die «Proporzinitiative 2014» im Kanton Graubünden, in: Zeitschrift für Gesetzgebung und Rechtsprechung in Graubünden [ZGRG] 2012, S. 68 ff.; Christina Bundi Caldelari/ Christian Rathgeb, Kritische Bemerkungen zur Gewährleistung der Bündner Kantonsverfassung, in: ZGRG 2004 S. 92 ff.). Die Kritik berücksichtigt, dass das Mehrheitswahlverfahren nicht grundsätzlich als undemokratisch bezeichnet werden kann. Sie hält das Majorzverfahren jedoch für verfassungswidrig, weil die Stimmen der Wählenden, die in der Minderheit sind, bei der Mandatsverteilung nicht berücksichtigt werden, was sowohl die
Wahlrechtsgleichheit als auch die Wahlfreiheit beeinträchtige.
7.2. In der Botschaft zur Gewährleistung der Verfassung des Kantons Graubünden vom 5. März 2004 (BBl 2004 S. 1107 ff.) berücksichtigte der Bundesrat die in der Lehre geäusserte Kritik am Majorzwahlsystem bei kantonalen Parlamentswahlen. Das Mehrheitswahlverfahren führe zu einer Nichtberücksichtigung sehr grosser Teile der Wählerschaft und zu einer schlechten Verwirklichung des Repräsentationsgedankens, obwohl Letzterer gerade für die Wahl des Parlaments oberste Richtlinie sein sollte. Nach PIERRE TSCHANNEN (Stimmrecht, a.a.O., S. 500 Rz. 751) sollte in die Verfassungsauslegung einfliessen, dass sich der Proporz längst als landesweiter Demokratiestandard etabliert habe und nach allgemeiner Auffassung nunmehr darstelle, was die verfassungsrechtlich gebotenen republikanischen Formen vom kantonalen Wahlrecht forderten. Zusammenfassend hielt der Bundesrat in der genannten Botschaft fest, dass die Festlegung des Majorzsystems für kantonale Wahlen zwar als bundesrechtlich zulässig erachtet, in der Literatur aber auch kritisiert wird, und in dieser Frage vereinzelt auch eine Praxisänderung verlangt wird. Insofern sei die Verfassungsmässigkeit des Majorzsystems für Parlamentswahlen als rechtlich zweifelhaft einzustufen. Bisher sei
kantonalen Verfassungsbestimmungen, die das Mehrheitsverfahren für Parlamentswahlen vorsahen, immer vorbehaltlos die Gewährleistung erteilt worden. Eine Änderung dieser Praxis sollte aus Gründen von Treu und Glauben nicht ohne Ankündigung erfolgen. Vor diesem Hintergrund schlug er vor, die Gewährleistung für Art. 27 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 27 Wirtschaftsfreiheit - 1 Die Wirtschaftsfreiheit ist gewährleistet. |
|
1 | Die Wirtschaftsfreiheit ist gewährleistet. |
2 | Sie umfasst insbesondere die freie Wahl des Berufes sowie den freien Zugang zu einer privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit und deren freie Ausübung. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 51 Kantonsverfassungen - 1 Jeder Kanton gibt sich eine demokratische Verfassung. Diese bedarf der Zustimmung des Volkes und muss revidiert werden können, wenn die Mehrheit der Stimmberechtigten es verlangt. |
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1 | Jeder Kanton gibt sich eine demokratische Verfassung. Diese bedarf der Zustimmung des Volkes und muss revidiert werden können, wenn die Mehrheit der Stimmberechtigten es verlangt. |
2 | Die Kantonsverfassungen bedürfen der Gewährleistung des Bundes. Der Bund gewährleistet sie, wenn sie dem Bundesrecht nicht widersprechen. |
7.3. Die erwähnten Ausführungen des Bundesrats stiessen auf den deutlichen Widerspruch der Staatspolitischen Kommission des Ständerats, die in einem Bericht vom 24. Mai 2004 die Verfassungsmässigkeit von Majorzwahlen bejahte (BBl 2004 3635 ff.). Sie führt darin aus, das Majorzwahlsystem sei nicht "undemokratisch" im Sinne von Art. 51 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 51 Kantonsverfassungen - 1 Jeder Kanton gibt sich eine demokratische Verfassung. Diese bedarf der Zustimmung des Volkes und muss revidiert werden können, wenn die Mehrheit der Stimmberechtigten es verlangt. |
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1 | Jeder Kanton gibt sich eine demokratische Verfassung. Diese bedarf der Zustimmung des Volkes und muss revidiert werden können, wenn die Mehrheit der Stimmberechtigten es verlangt. |
2 | Die Kantonsverfassungen bedürfen der Gewährleistung des Bundes. Der Bund gewährleistet sie, wenn sie dem Bundesrecht nicht widersprechen. |
SR 161.1 Bundesgesetz vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte (BPR) BPR Art. 47 Verfahren - 1 In Wahlkreisen, in denen nur ein Mitglied des Nationalrates zu wählen ist, kann für jede wählbare Person gestimmt werden. Gewählt ist, wer am meisten Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. |
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1 | In Wahlkreisen, in denen nur ein Mitglied des Nationalrates zu wählen ist, kann für jede wählbare Person gestimmt werden. Gewählt ist, wer am meisten Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. |
1bis | Der Kanton kann alle Kandidaturen, die der kantonalen Wahlbehörde bis zum 48. Tag vor dem Wahltag gemeldet worden sind, elektronisch und im kantonalen Amtsblatt veröffentlichen. Dabei werden mindestens angegeben: |
a | der amtliche Name und Vorname; |
b | der Name, unter dem die Person politisch oder im Alltag bekannt ist; |
c | das Geschlecht; |
d | die Wohnadresse einschliesslich Postleitzahl; |
e | die Heimatorte einschliesslich ihrer Kantonszugehörigkeit; |
f | Zugehörigkeit zu einer Partei beziehungsweise zu einer politischen Gruppierung: und |
g | der Beruf.84 |
2 | Das kantonale Recht kann eine stille Wahl vorsehen, wenn bei der zuständigen kantonalen Behörde bis zum 48. Tag (7. Montag) vor der Wahl um 12.00 Uhr eine einzige gültige Kandidatur eingetroffen ist.85 |
SR 161.1 Bundesgesetz vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte (BPR) BPR Art. 51 Ersatzwahlen - Die Artikel 47-49 gelten auch für Ersatzwahlen. |
Identität Anspruch auf Repräsentation im übergeordneten Rahmen und damit Anspruch auf einen eigenen Wahlkreis erhebe - wie z.B. im Kanton Graubünden mit seinen Talschaften. Das Proporzwahlsystem habe demgegenüber unter den Bedingungen des schweizerischen politischen Systems dort seine Vorteile, wo eine grössere Bevölkerungszahl eine grössere Zahl von Repräsentantinnen und Repräsentanten in ein Parlament abordnen könne. Das Proporzwahlsystem sei hier besser geeignet, um das möglichst gleiche Gewicht der Stimmkraft jedes Wahlberechtigten und damit eine repräsentative Zusammensetzung des Parlaments zu gewährleisten. Die Abwägung, ob in einem konkreten Anwendungsfall die Vorteile des einen oder des anderen Wahlsystems grösser seien, sei nicht immer einfach, wie die entsprechenden heftigen Auseinandersetzungen im Kanton Graubünden zeigten. Diese Abwägung müsse aber durch die betroffenen Bürgerinnen und Bürger selbst vorgenommen werden können. Würde der Bund, sei es auf dem Wege über die Gewährleistung der Kantonsverfassung oder bei der Beurteilung von Stimmrechtsbeschwerden das Proporzwahlsystem als allein zulässiges Wahlsystem erklären, so wäre dies ein schwer wiegender Eingriff in die kantonale Organisationsautonomie. Damit würde
bestimmten Kantonen aufgezwungen, den Parteien eine viel grössere Bedeutung als bisher zu geben, oder bevölkerungsmässig schwächere Gemeinden und Talschaften ihrer eigenen Wahlkreise und damit ihrer Vertretung im kantonalen Parlament zu berauben.
7.4. Aus den Protokollen der parlamentarischen Beratungen zur Gewährleistung der Bündner Kantonsverfassung folgt eine mehrheitliche Zustimmung der Bundesversammlung zu den Ausführungen der Staatspolitischen Kommission des Ständerats (AB 2004 S 260 ff.; AB 2004 N 1057 ff.).
8.
Die Kantone sind in der Ausgestaltung ihres politischen Systems und des Wahlverfahrens weitgehend frei. Art. 39 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 39 Ausübung der politischen Rechte - 1 Der Bund regelt die Ausübung der politischen Rechte in eidgenössischen, die Kantone regeln sie in kantonalen und kommunalen Angelegenheiten. |
|
1 | Der Bund regelt die Ausübung der politischen Rechte in eidgenössischen, die Kantone regeln sie in kantonalen und kommunalen Angelegenheiten. |
2 | Die politischen Rechte werden am Wohnsitz ausgeübt. Bund und Kantone können Ausnahmen vorsehen. |
3 | Niemand darf die politischen Rechte in mehr als einem Kanton ausüben. |
4 | Die Kantone können vorsehen, dass Neuzugezogene das Stimmrecht in kantonalen und kommunalen Angelegenheiten erst nach einer Wartefrist von höchstens drei Monaten nach der Niederlassung ausüben dürfen. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 51 Kantonsverfassungen - 1 Jeder Kanton gibt sich eine demokratische Verfassung. Diese bedarf der Zustimmung des Volkes und muss revidiert werden können, wenn die Mehrheit der Stimmberechtigten es verlangt. |
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1 | Jeder Kanton gibt sich eine demokratische Verfassung. Diese bedarf der Zustimmung des Volkes und muss revidiert werden können, wenn die Mehrheit der Stimmberechtigten es verlangt. |
2 | Die Kantonsverfassungen bedürfen der Gewährleistung des Bundes. Der Bund gewährleistet sie, wenn sie dem Bundesrecht nicht widersprechen. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 34 Politische Rechte - 1 Die politischen Rechte sind gewährleistet. |
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1 | Die politischen Rechte sind gewährleistet. |
2 | Die Garantie der politischen Rechte schützt die freie Willensbildung und die unverfälschte Stimmabgabe. |
8.1. Nach Art. 51 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 51 Kantonsverfassungen - 1 Jeder Kanton gibt sich eine demokratische Verfassung. Diese bedarf der Zustimmung des Volkes und muss revidiert werden können, wenn die Mehrheit der Stimmberechtigten es verlangt. |
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1 | Jeder Kanton gibt sich eine demokratische Verfassung. Diese bedarf der Zustimmung des Volkes und muss revidiert werden können, wenn die Mehrheit der Stimmberechtigten es verlangt. |
2 | Die Kantonsverfassungen bedürfen der Gewährleistung des Bundes. Der Bund gewährleistet sie, wenn sie dem Bundesrecht nicht widersprechen. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 51 Kantonsverfassungen - 1 Jeder Kanton gibt sich eine demokratische Verfassung. Diese bedarf der Zustimmung des Volkes und muss revidiert werden können, wenn die Mehrheit der Stimmberechtigten es verlangt. |
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1 | Jeder Kanton gibt sich eine demokratische Verfassung. Diese bedarf der Zustimmung des Volkes und muss revidiert werden können, wenn die Mehrheit der Stimmberechtigten es verlangt. |
2 | Die Kantonsverfassungen bedürfen der Gewährleistung des Bundes. Der Bund gewährleistet sie, wenn sie dem Bundesrecht nicht widersprechen. |
8.2. Eine bedeutsame Schranke bei der Ausgestaltung des Verfahrens für die Wahl der kantonalen Parlamente bildet allerdings Art. 34
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 34 Politische Rechte - 1 Die politischen Rechte sind gewährleistet. |
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1 | Die politischen Rechte sind gewährleistet. |
2 | Die Garantie der politischen Rechte schützt die freie Willensbildung und die unverfälschte Stimmabgabe. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 34 Politische Rechte - 1 Die politischen Rechte sind gewährleistet. |
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1 | Die politischen Rechte sind gewährleistet. |
2 | Die Garantie der politischen Rechte schützt die freie Willensbildung und die unverfälschte Stimmabgabe. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. |
|
1 | Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. |
2 | Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung. |
3 | Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit. |
4 | Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29a Rechtsweggarantie - Jede Person hat bei Rechtsstreitigkeiten Anspruch auf Beurteilung durch eine richterliche Behörde. Bund und Kantone können durch Gesetz die richterliche Beurteilung in Ausnahmefällen ausschliessen. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 34 Politische Rechte - 1 Die politischen Rechte sind gewährleistet. |
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1 | Die politischen Rechte sind gewährleistet. |
2 | Die Garantie der politischen Rechte schützt die freie Willensbildung und die unverfälschte Stimmabgabe. |
Abstimmungsfreiheit gewährleistet die für den demokratischen Prozess und die Legitimität direktdemokratischer Entscheidungen erforderliche Offenheit der Auseinandersetzung (BGE 139 I 195 E. 2 S. 201 f.; 136 I 352 E. 2 S. 355; 135 I 19 E. 2.1 S. 21, 292 E. 2 S. 293 f.; 129 I 185 E. 7.2 S. 199; je mit Hinweisen).
8.3. Bestandteil von Art. 34
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 34 Politische Rechte - 1 Die politischen Rechte sind gewährleistet. |
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1 | Die politischen Rechte sind gewährleistet. |
2 | Die Garantie der politischen Rechte schützt die freie Willensbildung und die unverfälschte Stimmabgabe. |
innerhalb des gesamten Wahlgebiets gleiche Verwirklichung des Erfolgswerts (vgl. zum Ganzen BGE 131 I 74 E. 3.1 S. 78 f.; 129 I 185 E. 7.3 S. 199 f.; Yvo Hangartner, a.a.O., S. 225; Andrea Töndury, Der ewige K (r) ampf mit den Wahlkreisen [zit.: Wahlkreise], in: Andrea Good/Bettina Platipodis [Hrsg.], Direkte Demokratie, Festschrift für Andreas Auer, S. 52 f.; Kölz, a.a.O., S. 9 f.; Poledna, a.a.O., S. 26 ff., S. 50 ff.). Dem Grundsatz der Zählwertgleichheit kommt absoluter Charakter zu. Dagegen lässt die bundesgerichtliche Rechtsprechung bis zu einem gewissen Grad sachlich gerechtfertigte Einschränkungen der Stimmkrafts- und der Erfolgswertgleichheit zu. Wegen des hohen Stellenwertes der betroffenen politischen Rechte sind solche Einschränkungen allerdings nur mit grösster Zurückhaltung anzuerkennen (BGE 125 I 21 E. 3d/dd S. 33).
9.
Nach Ansicht des Beschwerdeführers lassen sich schon die in Art. 71
SR 131.224.1 Verfassung des Kantons Appenzell A. Rh., vom 30. April 1995 KV/AR Art. 71 Zusammensetzung, Wahl - 1 Der Kantonsrat besteht aus 65 Mitgliedern. |
|
1 | Der Kantonsrat besteht aus 65 Mitgliedern. |
2 | Jede Gemeinde hat mindestens einen Sitz. |
3 | Die restlichen Sitze werden nach Massgabe ihrer Einwohnerzahlen auf die Gemeinden verteilt. |
4 | Für die Kantonsratswahl gilt das Mehrheitswahlverfahren; Wahlkreise sind die Gemeinden. Die Gemeinden können das Verhältniswahlverfahren einführen. |
5 | Das Nähere regelt das Gesetz. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 34 Politische Rechte - 1 Die politischen Rechte sind gewährleistet. |
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1 | Die politischen Rechte sind gewährleistet. |
2 | Die Garantie der politischen Rechte schützt die freie Willensbildung und die unverfälschte Stimmabgabe. |
SR 131.224.1 Verfassung des Kantons Appenzell A. Rh., vom 30. April 1995 KV/AR Art. 71 Zusammensetzung, Wahl - 1 Der Kantonsrat besteht aus 65 Mitgliedern. |
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1 | Der Kantonsrat besteht aus 65 Mitgliedern. |
2 | Jede Gemeinde hat mindestens einen Sitz. |
3 | Die restlichen Sitze werden nach Massgabe ihrer Einwohnerzahlen auf die Gemeinden verteilt. |
4 | Für die Kantonsratswahl gilt das Mehrheitswahlverfahren; Wahlkreise sind die Gemeinden. Die Gemeinden können das Verhältniswahlverfahren einführen. |
5 | Das Nähere regelt das Gesetz. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 34 Politische Rechte - 1 Die politischen Rechte sind gewährleistet. |
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1 | Die politischen Rechte sind gewährleistet. |
2 | Die Garantie der politischen Rechte schützt die freie Willensbildung und die unverfälschte Stimmabgabe. |
9.1. Gemäss ständiger Rechtsprechung sieht das Bundesgericht in Anbetracht von deren Gewährleistung durch die Bundesversammlung (vgl. Art. 51 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 51 Kantonsverfassungen - 1 Jeder Kanton gibt sich eine demokratische Verfassung. Diese bedarf der Zustimmung des Volkes und muss revidiert werden können, wenn die Mehrheit der Stimmberechtigten es verlangt. |
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1 | Jeder Kanton gibt sich eine demokratische Verfassung. Diese bedarf der Zustimmung des Volkes und muss revidiert werden können, wenn die Mehrheit der Stimmberechtigten es verlangt. |
2 | Die Kantonsverfassungen bedürfen der Gewährleistung des Bundes. Der Bund gewährleistet sie, wenn sie dem Bundesrecht nicht widersprechen. |
9.2. Am 18. Dezember 2002 hat das Bundesgericht festgestellt, dass die Wahlkreiseinteilung für die Wahl des Gemeinderats der Stadt Zürich mit der Wahlrechtsgleichheit nicht vereinbar ist (BGE 129 I 185). Seither hatte das Bundesgericht in mehreren Entscheiden darüber zu befinden, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang bei kantonalen Parlamentswahlen Einschränkungen der Stimmkrafts- und der Erfolgswertgleichheit zulässig sind (BGE 140 I 107; 136 I 352, 364, 376; 131 I 74, 85; Urteil 1C 407/2011 etc. vom 19. März 2012). Bei der aus Art. 34
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 34 Politische Rechte - 1 Die politischen Rechte sind gewährleistet. |
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1 | Die politischen Rechte sind gewährleistet. |
2 | Die Garantie der politischen Rechte schützt die freie Willensbildung und die unverfälschte Stimmabgabe. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 34 Politische Rechte - 1 Die politischen Rechte sind gewährleistet. |
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1 | Die politischen Rechte sind gewährleistet. |
2 | Die Garantie der politischen Rechte schützt die freie Willensbildung und die unverfälschte Stimmabgabe. |
Prinzip der Wahlrechtsgleichheit zu genügen, gleich ob es sich um eine Proporzwahl, eine Majorzwahl oder ein Mischsystem handelt.
9.3. Als Teil der totalrevidierten Kantonsverfassung wurde Art. 71
SR 131.224.1 Verfassung des Kantons Appenzell A. Rh., vom 30. April 1995 KV/AR Art. 71 Zusammensetzung, Wahl - 1 Der Kantonsrat besteht aus 65 Mitgliedern. |
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1 | Der Kantonsrat besteht aus 65 Mitgliedern. |
2 | Jede Gemeinde hat mindestens einen Sitz. |
3 | Die restlichen Sitze werden nach Massgabe ihrer Einwohnerzahlen auf die Gemeinden verteilt. |
4 | Für die Kantonsratswahl gilt das Mehrheitswahlverfahren; Wahlkreise sind die Gemeinden. Die Gemeinden können das Verhältniswahlverfahren einführen. |
5 | Das Nähere regelt das Gesetz. |
SR 131.224.1 Verfassung des Kantons Appenzell A. Rh., vom 30. April 1995 KV/AR Art. 71 Zusammensetzung, Wahl - 1 Der Kantonsrat besteht aus 65 Mitgliedern. |
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1 | Der Kantonsrat besteht aus 65 Mitgliedern. |
2 | Jede Gemeinde hat mindestens einen Sitz. |
3 | Die restlichen Sitze werden nach Massgabe ihrer Einwohnerzahlen auf die Gemeinden verteilt. |
4 | Für die Kantonsratswahl gilt das Mehrheitswahlverfahren; Wahlkreise sind die Gemeinden. Die Gemeinden können das Verhältniswahlverfahren einführen. |
5 | Das Nähere regelt das Gesetz. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 34 Politische Rechte - 1 Die politischen Rechte sind gewährleistet. |
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1 | Die politischen Rechte sind gewährleistet. |
2 | Die Garantie der politischen Rechte schützt die freie Willensbildung und die unverfälschte Stimmabgabe. |
10.
10.1. Das Majorzwahlverfahren begünstigt die Wahl starker Persönlichkeiten. Es steht aber zwangsläufig in einem gewissen Widerspruch zur Wahlrechtsgleichheit. Nicht verwirklichen lässt sich im Majorzwahlverfahren namentlich die Erfolgswertgleichheit (vgl. E. 8.3 hiervor), welche gebietet, dass die Zahl der gewichtslosen Stimmen auf ein Minimum zu begrenzen ist (BGE 129 I 185 E. 7.3 S. 199 f.). Sämtliche Stimmen, die im Majorzwahlverfahren in einem Wahlkreis an Personen gehen, die keine (absolute oder relative) Mehrheit der Stimmen auf sich vereinigen können, werden bei der Mandatsverteilung nicht berücksichtigt und bleiben gewichtslos. Die von den Wahlberechtigten abgegebenen Stimmen tragen im Regelfall weder wahlkreisintern noch wahlkreisübergreifend in gleicher Weise zum Wahlergebnis bei. Reine Majorzwahlverfahren sind deshalb regelmässig mit einer signifikanten Einschränkung der Wahlrechtsgleichheit verbunden.
Die abgegebenen Stimmen fallen bei Majorzwahlen direkt bestimmten Personen zu und werden nicht zuerst auf Listen verteilt (vgl. E. 6.1 hiervor). Das bedeutet allerdings nicht notwendigerweise, dass die Parteizugehörigkeit der Kandidaten bei Majorzwahlen für die Wähler von untergeordneter Bedeutung ist. Im Gegenteil ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die politische Haltung der Kandidaten bzw. die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Partei für viele Wähler auch im Majorzwahlverfahren ein entscheidendes Wahlkriterium darstellt. Unter diesen Gesichtspunkten kann das Majorzwahlverfahren dazu führen, dass nicht nur ein beträchtlicher Teil der abgegebenen Stimmen bei der Mandatsverteilung unberücksichtigt bleibt, sondern dass ausserdem die massgeblichen politischen Kräfte nicht nach Massgabe ihrer Parteistärke im Parlament Einsitz nehmen bzw. die Parteistärke im Parlament ungenau abgebildet wird. Innerhalb der Wahlkreise können selbst Minderheitsparteien mit einem gefestigten Rückhalt in der Bevölkerung von der Mandatsverteilung gänzlich ausgeschlossen bleiben. Anders als grundsätzlich im Proporzwahlverfahren trägt im Majorzwahlverfahren auch die Bildung grösserer Wahlkreise nicht ohne weiteres zu einer besseren Verwirklichung der
Erfolgswertgleichheit bei; im Gegenteil besteht die Möglichkeit, dass in einem Wahlkreis mit mehreren zu vergebenden Sitzen sämtliche Mandate an Personen gehen, die der gleichen in diesem Wahlkreis dominierenden Gruppierung angehören ( KÖLZ, a.a.O., S. 36 f.; TÖNDURY, Wahlkreise, a.a.O., S. 60).
10.2. Dass sich die Erfolgswertgleichheit in einem reinen Majorzwahlverfahren nicht verwirklichen lässt, bedeutet indessen noch nicht, dass eine Wahlordnung, in welcher die Mitglieder eines kantonalen Parlaments nach dem Majorzprinzip gewählt werden, mit der Bundesverfassung unvereinbar wäre (vgl. BGE 136 I 376 E. 4.1 S. 379; 129 I 185 E. 3.1; Urteil 1C 495/2012 vom 12. Februar 2014 E. 3.2, nicht publ. in: BGE 140 I 107; Hangartner, a.a.O., S. 227). Zwar erweist sich das Majorzprinzip für kantonale Parlamentswahlen im Hinblick auf die Wahlrechtsgleichheit nach dem Ausgeführten als nicht optimal. Je nach den konkreten Umständen können die Vorteile des Majorzprinzips aber grösser sein als die mit seiner Anwendung verbundenen Nachteile. Nach der Ansicht der Staatspolitischen Kommission des Ständerats kann dies etwa dann der Fall sein, wenn in einem Gemeinwesen die Persönlichkeit der Kandidierenden im Vordergrund steht und ihre Parteizugehörigkeit keine oder nur eine untergeordnete Rolle spielt oder wenn die zahlenmässig beschränkte Bevölkerung eines kleineren Gebiets mit ausgeprägter eigener Identität Anspruch auf Repräsentation im übergeordneten Rahmen und damit Anspruch auf einen eigenen Wahlkreis erhebt (vgl. E. 7.3 hiervor).
11.
11.1. Bei der Wahl des Kantonsrats Appenzell A.Rh. im Jahr 2011 wurde in 19 Wahlkreisen mit 2 bis 6 zu vergebenden Sitzen das Majorzprinzip angewandt. Hingegen wurden die dem Wahlkreis Herisau zukommenden 14 Sitze nach dem Proporzprinzip vergeben. Insgesamt wurden 51 von 65 und damit eine grosse Mehrheit der Abgeordneten-Sitze im Majorzwahlverfahren verteilt. Sämtliche Wählerstimmen, die in den 19 Majorz-Wahlkreisen an nicht gewählte Kandidaten gingen, blieben in Missachtung des Prinzips der Erfolgswertgleichheit für die Verteilung der Mandate unberücksichtigt. Mit der Anwendung des Majorzprinzips in 19 von 20 Wahlkreisen verbunden war somit eine nicht ausser Acht zu lassende Einschränkung in den Grundsatz der Wahlrechtsgleichheit.
11.2. Ein Wahlsystem, welches wie im Kanton Appenzell A.Rh. Elemente des Majorz- und des Proporzprinzips vereint, hat den Nachteil, dass innerhalb desselben Wahlgebiets für die Bestellung desselben Organs verschiedene Wahlverfahren angewandt werden, was per se eine gewisse Einschränkung der Wahlrechtsgleichheit zur Folge hat (Tschannen, Staatsrecht, a.a.O., S. 685 Rz. 56b; Poledna, a.a.O., S. 135 Rz. 56; Kölz, a.a.O., S. 26 f.). Andererseits kann ein gemischtes Wahlsystem je nach seiner Ausgestaltung die mit einem reinen Majorzwahlverfahren verbundenen Mängel abmildern, indem es sich einem Proporzwahlverfahren annähert und dem Prinzip der Erfolgswertgleichheit mindestens teilweise Achtung verschafft. Ein gemischtes Wahlsystem für die Wahl des kantonalen Parlaments ist mit der Bundesverfassung deshalb dann vereinbar, wenn der kantonale Verfassungs- oder Gesetzgeber nicht ausdrücklich das Proporzprinzip für anwendbar erklärt und im Vergleich zu einem reinen Majorzwahlverfahren das Prinzip der Erfolgswertgleichheit insgesamt besser gewahrt wird. Ein Mischsystem muss gesamthaft betrachtet ausgewogen und sachlich nachvollziehbar ausgestaltet sein. Das konkrete Nebeneinander von Majorz- und Proporzelementen muss an vernünftigen
Kriterien anknüpfen und insbesondere muss nachvollziehbar sein, weshalb gewisse Sitze nach dem Majorz- und andere nach dem Proporzprinzip verteilt werden.
11.3. Dass bei der Kantonsratswahl 2011 in der Gemeinde Herisau, welche mit Abstand den grössten Wahlkreis bildet, das Proporzwahlverfahren zur Anwendung gelangte, vermochte die mit der Anwendung des Majorzprinzips in den restlichen 19 Wahlkreisen verbundene Einschränkung in die Wahlrechtsgleichheit - wenn auch nur geringfügig - abzumildern. Dass das Proporzwahlverfahren gerade in demjenigen Wahlkreis, in dem mit Abstand am meisten Sitze zu vergeben waren, zur Anwendung gelangte, ist nachvollziehbar und sachgerecht (vgl. nachfolgend E. 12.5.1). Zu prüfen bleibt demnach, ob aufgrund der konkreten Umstände genügend gewichtige Gründe für die Anwendung des Majorzprinzips in den restlichen 19 Wahlkreisen bestehen. Neben der Einführung des generellen Proporzwahlverfahrens verlangt der Beschwerdeführer grössere Wahlkreise. Wie der Beschwerdeschrift zu entnehmen ist, handelt es sich hierbei allerdings um zwei Forderungen, die nach Ansicht des Beschwerdeführers kumulativ zu erfüllen sind. Zu Recht bringt er nicht vor, mit der Bildung grösserer Wahlkreise bei gleichzeitiger Beibehaltung des Majorzprinzips in allen Wahlkreisen ausser einem könne Art. 34
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 34 Politische Rechte - 1 Die politischen Rechte sind gewährleistet. |
|
1 | Die politischen Rechte sind gewährleistet. |
2 | Die Garantie der politischen Rechte schützt die freie Willensbildung und die unverfälschte Stimmabgabe. |
12.
12.1. Dem angefochtenen Entscheid sowie der Stellungnahme des Regierungsrats an das Bundesgericht vom 1. März 2012 können keine konkreten sachlichen Gründe entnommen werden, die für eine Beibehaltung des Majorzprinzips für die Wahl des Kantonsrats in 19 von 20 Gemeinden und die damit verbundene Abweichung vom Grundsatz der Erfolgswertgleichheit sprechen. Begründet wurde der Entscheid gegen die generelle Einführung des Proporzprinzips hingegen anlässlich der Totalrevision der KV/AR in den Jahren 1995/1996 sowie der von den Stimmbürgern am 1. Juni 2008 abgelehnten Initiative "Faires Wahlverfahren - Proporz für den Kantonsrat".
Im Rahmen der Totalrevision der KV/AR wurde der Verzicht auf die generelle Einführung des Proporzprinzips für die Wahl des Kantonsrats mit der traditionell starken Autonomie der Gemeinden begründet, die als politisch in sich geschlossene Gebilde mit einer eigenen politischen Organisation und Kultur aufzufassen seien, während die politischen Strukturen über die Gemeindegrenzen hinaus fehlten. Deshalb müssten die Gemeinden als Wahlkreise für den Kantonsrat beibehalten werden. Das Proporzprinzip eigne sich nicht für alle Gemeinden und lasse sich schon aufgrund der Einwohnerzahlen nicht in jeder Gemeinde realisieren. Eine Vergrösserung der Wahlkreise würde als künstlich und kaum tauglich empfunden (Erläuternder Bericht zur Totalrevision der Kantonsverfassung der Verfassungskommission vom 17. Mai 1993, S. 42 f.; JÖRG SCHOCH, Leitfaden durch die Ausserrhodische Kantonsverfassung, 1996 S. 124 f.).
Anlässlich der Initiative "Faires Wahlverfahren - Proporz für den Kantonsrat" hat der Regierungsrat im Jahr 2007 die Vor- und Nachteile der allgemeinen Einführung des Proporzprinzips für die Wahl des Kantonsrats unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse im Kanton Appenzell A.Rh. sorgfältig untersucht. Der Regierungsrat kam damals zum Schluss, es bestünden nachvollziehbare Argumente sowohl für die Beibehaltung des geltenden Wahlsystems als auch für die Einführung eines reinen Proporzwahlverfahrens. Die politischen Verhältnisse hätten sich seit dem Inkrafttreten der KV/AR im Jahr 1996 nicht grundlegend geändert. Gegen die generelle Einführung des Proporzwahlverfahrens sprach nach Ansicht des Regierungsrats, dass dieses aufwändiger und für die Stimmberechtigten schwerer verständlich sei. Nach wie vor stünden vor allem in den kleineren Gemeinden des Kantons vorwiegend Personen und nicht Parteien zur Diskussion. Dies zeige sich auch darin, dass von den 65 Mitgliedern des Parlaments 22 und damit rund ein Drittel parteiunabhängig sei. Mit einem Wechsel zum Proporzwahlverfahren würde sich die Situation für die Parteiunabhängigen deutlich verändern. Die Gemeinden als Wahlkreise hätten im Kanton Tradition und ein Wechsel zu
einem reinen Proporzwahlsystem führe dazu, dass die Wahlkreise im Hinblick auf die Wahlrechtsgleichheit neu definiert oder Wahlkreisverbände gebildet werden müssten. Andererseits anerkannte der Regierungsrat als Argumente für einen Wechsel zum generellen Proporzwahlverfahren, dass das angewandte Wahlverfahren mit Blick auf die Wahlrechtsgleichheit problematisch sei und das Proporzwahlverfahren zu einer breiteren Vertretung der verschiedenen politischen Gruppierungen führen würde. Ausserdem sei festzustellen, dass die Parteistrukturen im politischen Leben von Appenzell A.Rh. zunehmend Bedeutung erhielten, wofür als aktuelles Beispiel angeführt werden könne, dass die revidierte Geschäftsordnung des Kantonsrats neu auch Bestimmungen über die Fraktionen enthalte (Erläuternder Bericht des Regierungsrats zur Initiative "Faires Wahlverfahren - Proporz für den Kantonsrat" vom 19. Juni 2007).
Die zur Vorberatung der Initiative eingesetzte parlamentarische Kommission erwähnte als Nachteile für einen generellen Wechsel zum Proporzwahlverfahren die bewährten Strukturen im Kanton, die Position der parteiunabhängigen Kantonsratsmitglieder sowie die höhere Komplexität des Proporzwahlverfahrens. Dem gegenüber stünden die Unzulänglichkeiten des bestehenden Wahlsystems hinsichtlich der Wahlrechtsgleichheit sowie die mangelnde soziale und politische Repräsentation der Bevölkerung im Parlament. Die (nicht proportional zusammengesetzte) Kommission beantragte dem Kantonsrat mit 3 Ja- gegen 2 Nein-Stimmen, die Initiative sei den Stimmberechtigten mit der Empfehlung auf Annahme zu unterbreiten (Bericht der parlamentarischen Kommission zur Initiative "Faires Wahlverfahren - Proporz für den Kantonsrat" vom 4. September 2007). Der Kantonsrat entschied nach kontroverser Diskussion vom 29. Oktober 2007 (erste Lesung) sowie vom 18. Februar 2008 (zweite Lesung), die Initiative den Stimmberechtigten mit einer ablehnenden Abstimmungsempfehlung zu unterbreiten.
12.2. Weil das Majorzwahlverfahren tendenziell gut etablierte Mehrheitsparteien begünstigt, wird als Vorteil des Majorzprinzips für Parlamentswahlen bisweilen vorgebracht, es gehe darum, eine Parteienzersplitterung zu verhindern, klare Mehrheitsverhältnisse zu schaffen und damit die Regierbarkeit des Gemeinwesens sicherzustellen.
Das Postulat, das Parlamentswahlverfahren sei so auszugestalten, dass klare Mehrheitsverhältnisse entstehen, mag in Konkurrenzdemokratien mit einem parlamentarischen Regierungssystem (Deutschland, Frankreich, Grossbritannien) eine gewisse Berechtigung haben. In einem solchen System erleichtern klare Mehrheitsverhältnisse namentlich die Bildung einer (starken) Regierung sowie die Durchsetzung des von den Mehrheitsparteien beschlossenen Regierungsprogramms. Allerdings kennt der Kanton Appenzell A.Rh. wie alle Schweizer Kantone kein solches Regierungssystem. Die Mitglieder der Kantonsregierung werden nicht vom Kantonsrat, sondern direkt vom Volk gewählt (vgl. Art. 60 Abs. 2 lit. a
SR 131.224.1 Verfassung des Kantons Appenzell A. Rh., vom 30. April 1995 KV/AR Art. 60 - 1 Die Stimmberechtigten entscheiden über: |
|
1 | Die Stimmberechtigten entscheiden über: |
a | die Total- oder Teilrevision der Verfassung; |
d | Grundsatzbeschlüsse; |
e | Ausgaben, welche die Zuständigkeit des Kantonsrates übersteigen; |
f | ... |
g | Initiativen, denen der Kantonsrat nicht zustimmt oder denen er einen Gegenvorschlag gegenüberstellt; |
h | Beschlüsse des Kantonsrates, die gemäss Artikel 60bis dem fakultativen Referendum unterliegen, wenn ein Drittel der anwesenden Mitglieder dies verlangt. |
2 | Die Stimmberechtigten wählen |
a | die Mitglieder des Regierungsrates und aus deren Mitte die Person, die das Landammannamt bekleidet; |
b | die Mitglieder des Obergerichtes; |
c | den Vertreter oder die Vertreterin des Kantons im Ständerat auf eine Amtsdauer von vier Jahren. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 51 Kantonsverfassungen - 1 Jeder Kanton gibt sich eine demokratische Verfassung. Diese bedarf der Zustimmung des Volkes und muss revidiert werden können, wenn die Mehrheit der Stimmberechtigten es verlangt. |
|
1 | Jeder Kanton gibt sich eine demokratische Verfassung. Diese bedarf der Zustimmung des Volkes und muss revidiert werden können, wenn die Mehrheit der Stimmberechtigten es verlangt. |
2 | Die Kantonsverfassungen bedürfen der Gewährleistung des Bundes. Der Bund gewährleistet sie, wenn sie dem Bundesrecht nicht widersprechen. |
SR 131.224.1 Verfassung des Kantons Appenzell A. Rh., vom 30. April 1995 KV/AR Art. 60 - 1 Die Stimmberechtigten entscheiden über: |
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1 | Die Stimmberechtigten entscheiden über: |
a | die Total- oder Teilrevision der Verfassung; |
d | Grundsatzbeschlüsse; |
e | Ausgaben, welche die Zuständigkeit des Kantonsrates übersteigen; |
f | ... |
g | Initiativen, denen der Kantonsrat nicht zustimmt oder denen er einen Gegenvorschlag gegenüberstellt; |
h | Beschlüsse des Kantonsrates, die gemäss Artikel 60bis dem fakultativen Referendum unterliegen, wenn ein Drittel der anwesenden Mitglieder dies verlangt. |
2 | Die Stimmberechtigten wählen |
a | die Mitglieder des Regierungsrates und aus deren Mitte die Person, die das Landammannamt bekleidet; |
b | die Mitglieder des Obergerichtes; |
c | den Vertreter oder die Vertreterin des Kantons im Ständerat auf eine Amtsdauer von vier Jahren. |
SR 131.224.1 Verfassung des Kantons Appenzell A. Rh., vom 30. April 1995 KV/AR Art. 60bis Fakultatives Referendum - Wenn wenigstens 300 Stimmberechtigte dies innert 60 Tagen nach der amtlichen Publikation verlangen, so entscheiden die Stimmberechtigten über: |
|
a | den Erlass, die Aufhebung oder Änderung von Gesetzen; |
b | interkantonale oder internationale Verträge mit gesetzgebendem Charakter. |
SR 131.224.1 Verfassung des Kantons Appenzell A. Rh., vom 30. April 1995 KV/AR Art. 56 a. Volksdiskussion - Wer im Kanton wohnt, kann zu Sachvorlagen, die dem obligatorischen oder fakultativen Referendum unterliegen, dem Kantonsrat schriftliche Anträge einreichen und diese nach Massgabe der Geschäftsordnung vor dem Rat persönlich begründen. |
einem solchen System sind Parlamentsbeschlüsse nicht vom Bestand einer klaren und feststehenden Mehrheit abhängig; vielmehr bilden sich situationsbedingt wechselnde Mehrheiten ( KÖLZ, a.a.O., S. 25). Die generelle Anwendung des Proporzprinzips für die Wahl des Kantonsrats statt des geltenden gemischten Wahlsystems würde die Regierbarkeit des Kantons Appenzell A.Rh. nicht gefährden (vgl. auch TSCHANNEN, Stimmrecht, a.a.O., S. 500 Rz. 751).
Immerhin hat das Bundesgericht in der Vergangenheit anerkannt, dass die Kantone ein legitimes Interesse daran haben können, eine allzu grosse Zersplitterung der Parteien zu verhindern (BGE 124 I 55 E. 5c/bb S. 65 ff. mit Hinweisen). Diesem Anliegen kann allerdings auch in einem Proporzwahlverfahren ohne weiteres Rechnung getragen werden, indem die Wahlordnung ein gesetzliches Quorum vorsieht, das eine Liste erreichen muss, damit sie bei der Sitzverteilung berücksichtigt wird. Solche gesetzlichen Quoren, die gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bis zu einer gewissen Grösse zulässig sind, kennen denn auch verschiedene Kantone, die für die Wahl ihres Parlaments das Proporzprinzip anwenden.
12.3. Ein wichtiges Motiv gegen die Einführung eines generellen Proporzverfahrens für die Wahl des Kantonsrats war im Kanton Appenzell A.Rh. offenbar das Anliegen, dass weiterhin die traditionell mit grosser Autonomie ausgestatteten Gemeinden - namentlich auch die kleinen - eigene Wahlkreise bilden sollen. In diesem Zusammenhang gilt es allerdings zu berücksichtigen, dass es im Proporzwahlverfahren Möglichkeiten gibt, im Sinne eines Minderheitenschutzes an kleinen Wahlkreisen festzuhalten und dennoch eine relativ genaue Abbildung der Parteistärke im Parlament zu gewährleisten. Zu denken ist namentlich an die Schaffung von Wahlkreisverbänden sowie an die Methode "Doppelter Pukelsheim". Entsprechende Verfahren haben sich in den letzten Jahren in verschiedenen Kantonen etabliert und bewährt. Wird nach diesen Methoden vorgegangen, so kann auch in kleinen Wahlkreisen im Sinne eines Minderheitenschutzes eine angemessene Vertretung im Parlament garantiert werden. Macht ein Kanton von diesen Möglichkeiten keinen Gebrauch, lassen sich allzu grosse Eingriffe in die Wahlrechtsgleichheit selbst dann nicht mehr rechtfertigen, wenn gewichtige historische, föderalistische, kulturelle, sprachliche oder religiöse Gründe für die Wahlkreiseinteilung
bestehen (BGE 140 I 107 E. 4.1 S. 110 f. mit Hinweisen). Auch im Kanton Appenzell A.Rh. wäre der Wechsel zum generellen Proporzwahlverfahren bei gleichzeitiger Beibehaltung der Gemeinden als Wahlkreise möglich, sofern entsprechende Vorkehren getroffen würden.
12.4. Zu prüfen ist weiter das Argument, Proporzwahlverfahren seien aufwendiger und für die Stimmberechtigten schwerer verständlich als das Majorzwahlverfahren. Es mag zutreffen, dass Proporzwahlen je nach den konkreten Umständen für die Behörden, die Kandidierenden oder die Wählerschaft aufwendiger sind als Majorzwahlen. Das Gegenteil ist allerdings der Fall, sofern im Majorzwahlverfahren ein zweiter Wahlgang nötig wird, nämlich wenn im ersten Wahlgang in einem Wahlkreis weniger Personen das absolute Mehr erreicht haben, als Sitze zu vergeben sind (vgl. Art. 39 Abs. 1 GPR). Soweit das Proporzwahlverfahren tatsächlich mit einem Mehraufwand verbunden ist, hält sich dieser in Grenzen und ist er zumutbar.
Zuzustimmen ist dem Regierungsrat darin, dass die Zuteilung der Abgeordneten-Sitze in einem Proporzwahlverfahren für die Wähler grundsätzlich schwieriger nachzuvollziehen und nachzuprüfen ist als bei einer reinen Majorzwahl. Besonders kompliziert ist die Sitzzuteilung, wenn in einem Gemeinwesen gesetzgeberische Vorkehren getroffen worden sind, um an kleinen Wahlkreisen festhalten zu können und im Sinne der Erfolgswertgleichheit dennoch einen echten Parteienproporz zu ermöglichen (vgl. E. 12.3 hiervor). Allerdings lassen sich auch die Wahlergebnisse einer Proporzwahl der Bevölkerung einfach präsentieren und verständlich vermitteln. Es bestehen denn auch keine Anzeichen dafür, dass die Wahlergebnisse in denjenigen Kantonen, die ihr Parlament nach dem Grundsatz des Proporzes wählen, von der Bevölkerung weniger gut akzeptiert würden. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Stimmbürger den zuständigen Behörden in dieser Hinsicht vertrauen. Weshalb dies im Kanton Appenzell A.Rh. anders sein sollte, ist nicht ersichtlich.
12.5. Näher einzugehen ist schliesslich auf das Vorbringen des Regierungsrats, vor allem in den kleineren Gemeinden des Kantons stünden vorwiegend Personen und nicht Parteien zur Diskussion, was für die grundsätzliche Beibehaltung des Majorzprinzips spreche.
12.5.1. Das Gebot, wonach die Parlamentsmandate proportional zur Stärke der an der Wahl beteiligten politischen Gruppierungen zu verteilen sind, verliert dort an Bedeutung, wo die Zugehörigkeit der Kandidaten zu einer bestimmten politischen Gruppierung für den Entscheid der Wähler von untergeordneter Bedeutung ist. Es sind durchaus Konstellationen denkbar, in denen für die Wähler andere Kriterien im Vordergrund stehen. Nicht ausgeschlossen ist je nach den konkreten Umständen, dass die Wähler vorwiegend Personen wählen, die ihnen persönlich bekannt sind und von denen sie nicht aufgrund der Zugehörigkeit zu einer politischen Gruppierung, sondern ihrer Persönlichkeit annehmen, dass sie von ihnen im Parlament gut repräsentiert würden. Nicht ausgeschlossen ist sodann, dass die Wahl auf Personen fällt, die gar keiner politischen Gruppierung angehören, die sich aber zuvor innerhalb des Wahlkreises politisch oder in anderer Weise besonders engagiert haben. Solche Konstellationen sind umso wahrscheinlicher, je dezentralisierter sich das politische und gesellschaftliche Leben im Kanton abspielt, je weniger Personen in einem Wahlkreis wohnen und je stärker die Wähler sowie die Kandidaten in ihrem Wahlkreis verwurzelt sind (vgl. Bericht der
Staatspolitischen Kommission des Ständerats zur Gewährleistung der Kantonsverfassung Graubünden, a.a.O., S. 3637 f.). Bei der Frage, ob die Zugehörigkeit der Kandidaten zu einer bestimmten politischen Gruppierung für den Entscheid der Wähler von untergeordneter Bedeutung ist, handelt es sich um eine Tatfrage, die allgemein und für die Gemeinden des Kantons Appenzell A.Rh. nicht einfach zu beantworten ist. Dass dem so ist, darf jedenfalls nicht leichthin angenommen werden.
12.5.2. Gemäss Art. 105
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
|
1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
|
a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |
die weder einer politischen Gruppierung angehören noch kundtaten, dass sie einer bestimmten politischen Gruppierung nahe stehen.
12.5.3. Im für die Kantonsratswahl 2011 massgeblichen Zeitpunkt betrug die Einwohnerzahl in 3 Gemeinden weniger als 1'000 Personen, in 10 Gemeinden 1'001-2'000 Personen und in 3 Gemeinden 2'001-3'000 Personen. In den 4 grössten Gemeinden betrug die Einwohnerzahl 3'853 Personen (Speicher), 4'063 Personen (Heiden), 5'535 Personen (Teufen) sowie 15'882 Personen (Herisau). Lässt man Herisau ausser Betracht, war die durchschnittliche Gemeindegrösse somit sehr klein, was dazu geführt haben dürfte, dass viele Kandidaten für die Wahl des Kantonsrats den Wählern persönlich bekannt gewesen sind.
Die Gemeinden sind im Kanton Appenzell A.Rh. traditionell mit grosser Autonomie ausgestattet. Das stark dezentralisierte politische Leben im Kanton wurde seit dem 19. Jahrhundert unter anderem geprägt durch lokale Lesegesellschaften, wohingegen sich politische Parteien erst im 20. Jahrhundert und damit später als andernorts in der Schweiz bildeten (Peter Witschi, Appenzell Ausserrhoden, Historisches Lexikon der Schweiz, Band 1, 2002, S. 401 f.). Die Parteien erlangten im Kanton Appenzell A.Rh. auch im 20. Jahrhundert nicht die gleiche Bedeutung wie in anderen Regionen der Schweiz. Bis zur Abschaffung der Landsgemeinde im Jahr 1997 war die Zuordnung der Mitglieder des Kantonsrats Appenzell A.Rh. zu einer Partei nicht möglich (vgl. Statistisches Lexikon der Schweiz, 17.2.4.1.3, Kantonale Parlamentswahlen: Mandatsverteilung nach Parteien und Kanton). Seit die Parteizugehörigkeit der Kantonsratsmitglieder offiziell erhoben wird, weist der Kantonsrat regelmässig eine grosse Anzahl von parteiunabhängigen Personen auf. Bei der Kantonsratswahl 2011 wählten 14 von 20 Gemeinden mindestens eine parteiunabhängige Person. Nach der Wahl belegten parteiunabhängige Personen mehr als einen Drittel aller Sitze des Kantonsrats (22 von 65). Noch
grösser war der Anteil der gewählten parteiunabhängigen Personen (22 von 51), wenn man die Gemeinde Herisau ausblendet, in welcher die Kantonsratsmitglieder nach dem Proporzprinzip gewählt wurden. Auch in den Gemeindebehörden sind parteiunabhängige Personen gut vertreten.
Es ist zwar davon auszugehen, dass auch das politische Profil von parteiunabhängigen Kandidaten einen gewissen Einfluss auf den Entscheid der Wähler hat. Dennoch spricht der ausserordentlich hohe Anteil an in den Kantonsrat gewählten parteiunabhängigen Personen dafür, dass in den kleinen Gemeinden des Kantons Appenzell A.Rh. die Zugehörigkeit oder die Nähe der Kandidaten zu einer politischen Gruppierung nicht für alle Wähler von entscheidender Bedeutung ist, sondern dass viele Wähler vorwiegend Personen wählen, die ihnen persönlich bekannt sind oder die sich innerhalb der Gemeinde besonders engagiert haben. Offenbar werden die Mitglieder des Kantonsrats Appenzell A.Rh. stärker als anderswo als Vertreter ihrer Gemeinde und nicht in erster Linie als Mitglieder einer politischen Gruppierung wahrgenommen. Symbolisch äussert sich dies auch in der Sitzordnung des Kantonsrats, gemäss welcher die Kantonsräte nicht nach Parteien oder Fraktionen, sondern nach Gemeinden zusammensitzen. Es bestehen somit konkrete Anzeichen dafür, dass in den kleinen Gemeinden bei der Wahl des Kantonsrats im Jahr 2011 die Zugehörigkeit der Kandidaten zu einer bestimmten Partei für die Wähler gesamthaft von eher untergeordneter Bedeutung war.
12.6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich die Einschränkung in die Wahlrechtsgleichheit, welche mit der Anwendung des Majorzprinzips in 19 von 20 Wahlkreisen für die Wahl des Kantonsrats 2011 verbunden war, aufgrund der konkreten Umstände sachlich rechtfertigen lässt. Als nachvollziehbare sachliche Gründe für die Zulässigkeit des bisherigen gemischten Wahlsystems zu erwähnen sind die grosse Autonomie der die Wahlkreise bildenden Gemeinden, die geringe durchschnittliche Bevölkerungszahl in den nach dem Majorzprinzip wählenden Gemeinden, der relativ geringe Stellenwert der politischen Parteien im Kanton bzw. in den Gemeinden sowie daran anknüpfend die untergeordnete Bedeutung der Zugehörigkeit der Kandidaten zu einer bestimmten Partei für den Entscheid der Wähler in den nach dem Majorzprinzip wählenden Gemeinden. Unter Berücksichtigung dieser Umstände erweist sich das im Kanton Appenzell A.Rh. für die Kantonsratswahl 2011 angewandte gemischte Wahlsystem als bundesverfassungskonform.
Andererseits gibt es Hinweise darauf, dass die Bedeutung der Zugehörigkeit der Kantonsratskandidaten zu einer bestimmten politischen Gruppierung bzw. das politische Profil der Kandidaten für den Entscheid der Wähler auch im Kanton Appenzell A.Rh. zunimmt. Der Regierungsrat hat festgestellt, dass die Parteistrukturen im politischen Leben zunehmend Bedeutung erhalten (vgl. E. 12.1 hiervor). Was sodann den Anteil der in den Kantonsrat gewählten parteiunabhängigen Personen angeht, sind gewisse regionale Unterschiede zu erkennen. Vergleichsweise klein ist der Anteil parteiunabhängiger Kantonsräte namentlich in den etwas grösseren Gemeinden Teufen, Speicher und Heiden, was dafür spricht, dass dort die Parteizugehörigkeit der Kandidaten eine etwas wichtigere Rolle spielen könnte als in den kleineren Gemeinden. Schliesslich ist nicht ausgeschlossen, dass das persönliche Element bei der Wahl der Mitglieder des Kantonsrats künftig insgesamt an Bedeutung verliert, falls die gesellschaftliche und politische Verwurzelung der Bevölkerung in den Gemeinden des Kantons Appenzell A.Rh. ab- und die allgemeine Mobilität weiter zunimmt. Es wird Aufgabe der kantonalen Behörden sein, die rechtliche und gesellschaftliche Entwicklung, welche Einfluss auf
die Vereinbarkeit des Verfahrens für die Wahl des Kantonsrats mit Art. 34
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 34 Politische Rechte - 1 Die politischen Rechte sind gewährleistet. |
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1 | Die politischen Rechte sind gewährleistet. |
2 | Die Garantie der politischen Rechte schützt die freie Willensbildung und die unverfälschte Stimmabgabe. |
13.
13.1. Nach der KV/AR steht jeder Gemeinde mindestens ein Sitz im Kantonsrat zu (vgl. E. 4.1 hiervor). Gemäss geltender Wahlordnung wird jeder Gemeinde vorab ein Sitz zugeteilt (Art. 46 Abs. 1 Ziff. 1 GPR). Anschliessend wird für die Berechnung der Verhältniszahl, die für die Verteilung der restlichen 45 Sitze massgebend ist, die totale Bevölkerungszahl des Kantons durch 45 geteilt (Art. 46 Abs. 1 Ziff. 2 GPR). Mit diesem Vorgehen bleibt unberücksichtigt, dass ein beträchtlicher Teil der Bevölkerung bereits über die Vorabsitze repräsentiert wird, was zu einer zusätzlichen, über den gemäss KV/AR garantierten Sitz hinausgehenden Bevorteilung der kleinen Gemeinden führt.
13.2. Nach dem Prinzip der Stimmkraftsgleichheit hat sich die Zuweisung der Parlamentssitze an die Wahlkreise grundsätzlich an der Bevölkerungsgrösse zu messen (vgl. E. 8.3 hiervor). Sitzgarantien für kleine Gemeinden können zur Folge haben, dass im Vergleich zu grösseren Gemeinden das Verhältnis zwischen der repräsentierten Bevölkerung und der zugeteilten Sitzzahl nicht gewahrt bleibt ( POLEDNA, a.a.O., S. 73; TÖNDURY, Wahlkreise, a.a.O., S. 61). Je nach Ausgestaltung des Sitzverteilungssystems wird dieser Effekt noch verstärkt (ausführlich POLEDNA, a.a.O., S. 69 ff.). Soweit sich das Bundesgericht bisher konkret mit Sitzgarantien für kleine Wahlkreise beschäftigt hat, hat es diese allerdings akzeptiert (BGE 136 I 376 E. 5.2 S. 386 ff; 103 Ia 603 E. 5b S. 609; 99 Ia 658 E. 4c S. 663 f.; kritisch dazu: TÖNDURY, Wahlkreise, a.a.O., S. 61 f.).
13.3. Der Beschwerdeführer hat weder im vorinstanzlichen Verfahren noch vor Bundesgericht vorgebracht, die Mindestsitzgarantie gemäss Art. 71 Abs. 2
SR 131.224.1 Verfassung des Kantons Appenzell A. Rh., vom 30. April 1995 KV/AR Art. 71 Zusammensetzung, Wahl - 1 Der Kantonsrat besteht aus 65 Mitgliedern. |
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1 | Der Kantonsrat besteht aus 65 Mitgliedern. |
2 | Jede Gemeinde hat mindestens einen Sitz. |
3 | Die restlichen Sitze werden nach Massgabe ihrer Einwohnerzahlen auf die Gemeinden verteilt. |
4 | Für die Kantonsratswahl gilt das Mehrheitswahlverfahren; Wahlkreise sind die Gemeinden. Die Gemeinden können das Verhältniswahlverfahren einführen. |
5 | Das Nähere regelt das Gesetz. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
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a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 34 Politische Rechte - 1 Die politischen Rechte sind gewährleistet. |
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1 | Die politischen Rechte sind gewährleistet. |
2 | Die Garantie der politischen Rechte schützt die freie Willensbildung und die unverfälschte Stimmabgabe. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
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1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
|
1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
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1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
Immerhin ist darauf hinzuweisen, dass Art. 46 Abs. 1 GPR zur Zeit revidiert wird. Künftig soll die Verteilung der Sitze auf die Gemeinden des Kantons Appenzell A.Rh. dem Verfahren folgen, welches auf Bundesebene für die Verteilung der Nationalratssitze auf die Kantone und in der Mehrheit der Kantone als Mandatsverteilsystem für das kantonale Parlament angewendet wird. Nach dem Willen des Regierungsrats sollen die neuen Bestimmungen per 1. Januar 2015 in Kraft treten und damit bereits für die nächste Wahl des Kantonsrats zur Anwendung kommen (vgl. Erläuternder Bericht des Regierungsrats vom 29. Oktober 2013 zur Teilrevision des Gesetzes über die politischen Rechte sowie den Gesetzesentwurf des Regierungsrats vom 18. Februar 2014).
14.
Nach dem Ausgeführten sind die Beschwerden abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Unter den gegebenen Umständen rechtfertigt es sich, auf die Erhebung von Kosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
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1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Verfahren 1C 59/2012 und 1C 61/2012 werden vereinigt.
2.
Die Beschwerden werden abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Regierungsrat des Kantons Appenzell A.Rh. und dem Obergericht Appenzell A.Rh., 4. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 26. September 2014
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Fonjallaz
Der Gerichtsschreiber: Mattle