|
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 34 Politische Rechte |
||||||
| Die politischen Rechte sind gewährleistet. | ||||||
| Die Garantie der politischen Rechte schützt die freie Willensbildung und die unverfälschte Stimmabgabe. | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 82 Grundsatz |
||||||
| Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden: | ||||||
| gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts; | ||||||
| gegen kantonale Erlasse; | ||||||
| betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen. | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 88 Vorinstanzen in Stimmrechtssachen |
||||||
| Beschwerden betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen sind zulässig: | ||||||
| in kantonalen Angelegenheiten gegen Akte letzter kantonaler Instanzen; | ||||||
| in eidgenössischen Angelegenheiten gegen Verfügungen der Bundeskanzlei und Entscheide der Kantonsregierungen. | ||||||
| Die Kantone sehen gegen behördliche Akte, welche die politischen Rechte der Stimmberechtigten in kantonalen Angelegenheiten verletzen können, ein Rechtsmittel vor. Diese Pflicht erstreckt sich nicht auf Akte des Parlaments und der Regierung. | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 89 Beschwerderecht |
||||||
| Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer: | ||||||
| vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; | ||||||
| durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und | ||||||
| ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat. | ||||||
| Zur Beschwerde sind ferner berechtigt: | ||||||
| die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann; | ||||||
| das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals; | ||||||
| Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt; | ||||||
| Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. | ||||||
| In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist. | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide |
||||||
| Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen. | ||||||
| Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage: | ||||||
| bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen; | ||||||
| bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen; | ||||||
| bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 1980 [3] über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 1980 [4] über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung; | ||||||
| bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 1954 [6]. | ||||||
| Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage: | ||||||
| bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung; | ||||||
| bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen. | ||||||
| Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage. | ||||||
| Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann. | ||||||
| ... [7] | ||||||
| Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Steueramtshilfegesetzes vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 231; BBl 2011 6193). [2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 21. Juni 2013 (Elterliche Sorge), in Kraft seit 1. Juli 2014 (AS 2014 357; BBl 2011 9077). [3] SR 0.211.230.01 [4] SR 0.211.230.02 [5] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 20. März 2009 über das Bundespatentgericht, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2010 513, 2011 2241; BBl 2008 455). [6] SR 232.14 [7] Aufgehoben durch Anhang 1 Ziff. II 2 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221). | ||||||
|
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien |
||||||
| Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. | ||||||
| Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. | ||||||
| Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 95 Schweizerisches Recht |
||||||
| Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: | ||||||
| Bundesrecht; | ||||||
| Völkerrecht; | ||||||
| kantonalen verfassungsmässigen Rechten; | ||||||
| kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; | ||||||
| interkantonalem Recht. | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 42 Rechtsschriften |
||||||
| Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. | ||||||
| Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden. [1] | ||||||
| In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. [2] [3] | ||||||
| Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. | ||||||
| Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 2016 [4] über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: | ||||||
| das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; | ||||||
| die Art und Weise der Übermittlung; | ||||||
| die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann. [5] | ||||||
| Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. | ||||||
| Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. | ||||||
| Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. II 1 des BG vom 17. März 2023 (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 491; BBl 2020 2697). [2] Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I 1 des Steuererlassgesetzes vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 9; BBl 2013 8435). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Steueramtshilfegesetzes vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 231; BBl 2011 6193). [4] SR 943.03 [5] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des BG vom 18. März 2016 über die elektronische Signatur, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4651; BBl 2014 1001). | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 95 Schweizerisches Recht |
||||||
| Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: | ||||||
| Bundesrecht; | ||||||
| Völkerrecht; | ||||||
| kantonalen verfassungsmässigen Rechten; | ||||||
| kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; | ||||||
| interkantonalem Recht. | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 106 Rechtsanwendung |
||||||
| Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. | ||||||
| Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. | ||||||
|
SR 131.224.1 Verfassung des Kantons Appenzell A. Rh., vom 30. April 1995 Art. 71 Zusammensetzung, Wahl |
||||||
| Der Kantonsrat besteht aus 65 Mitgliedern. | ||||||
| Jede Gemeinde hat mindestens einen Sitz. | ||||||
| Die restlichen Sitze werden nach Massgabe ihrer Einwohnerzahlen auf die Gemeinden verteilt. | ||||||
| Für die Kantonsratswahl gilt das Mehrheitswahlverfahren; Wahlkreise sind die Gemeinden. Die Gemeinden können das Verhältniswahlverfahren einführen. | ||||||
| Das Nähere regelt das Gesetz. | ||||||
|
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 34 Politische Rechte |
||||||
| Die politischen Rechte sind gewährleistet. | ||||||
| Die Garantie der politischen Rechte schützt die freie Willensbildung und die unverfälschte Stimmabgabe. | ||||||
|
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien |
||||||
| Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. | ||||||
| Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. | ||||||
| Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. | ||||||
|
SR 131.224.1 Verfassung des Kantons Appenzell A. Rh., vom 30. April 1995 Art. 71 Zusammensetzung, Wahl |
||||||
| Der Kantonsrat besteht aus 65 Mitgliedern. | ||||||
| Jede Gemeinde hat mindestens einen Sitz. | ||||||
| Die restlichen Sitze werden nach Massgabe ihrer Einwohnerzahlen auf die Gemeinden verteilt. | ||||||
| Für die Kantonsratswahl gilt das Mehrheitswahlverfahren; Wahlkreise sind die Gemeinden. Die Gemeinden können das Verhältniswahlverfahren einführen. | ||||||
| Das Nähere regelt das Gesetz. | ||||||
|
SR 131.224.1 Verfassung des Kantons Appenzell A. Rh., vom 30. April 1995 Art. 71 Zusammensetzung, Wahl |
||||||
| Der Kantonsrat besteht aus 65 Mitgliedern. | ||||||
| Jede Gemeinde hat mindestens einen Sitz. | ||||||
| Die restlichen Sitze werden nach Massgabe ihrer Einwohnerzahlen auf die Gemeinden verteilt. | ||||||
| Für die Kantonsratswahl gilt das Mehrheitswahlverfahren; Wahlkreise sind die Gemeinden. Die Gemeinden können das Verhältniswahlverfahren einführen. | ||||||
| Das Nähere regelt das Gesetz. | ||||||
|
SR 131.224.1 Verfassung des Kantons Appenzell A. Rh., vom 30. April 1995 Art. 71 Zusammensetzung, Wahl |
||||||
| Der Kantonsrat besteht aus 65 Mitgliedern. | ||||||
| Jede Gemeinde hat mindestens einen Sitz. | ||||||
| Die restlichen Sitze werden nach Massgabe ihrer Einwohnerzahlen auf die Gemeinden verteilt. | ||||||
| Für die Kantonsratswahl gilt das Mehrheitswahlverfahren; Wahlkreise sind die Gemeinden. Die Gemeinden können das Verhältniswahlverfahren einführen. | ||||||
| Das Nähere regelt das Gesetz. | ||||||
|
SR 131.224.1 Verfassung des Kantons Appenzell A. Rh., vom 30. April 1995 Art. 71 Zusammensetzung, Wahl |
||||||
| Der Kantonsrat besteht aus 65 Mitgliedern. | ||||||
| Jede Gemeinde hat mindestens einen Sitz. | ||||||
| Die restlichen Sitze werden nach Massgabe ihrer Einwohnerzahlen auf die Gemeinden verteilt. | ||||||
| Für die Kantonsratswahl gilt das Mehrheitswahlverfahren; Wahlkreise sind die Gemeinden. Die Gemeinden können das Verhältniswahlverfahren einführen. | ||||||
| Das Nähere regelt das Gesetz. | ||||||
|
SR 131.224.1 Verfassung des Kantons Appenzell A. Rh., vom 30. April 1995 Art. 74 [1] c. Rechtssetzung |
||||||
| Der Kantonsrat beschliesst über Vorlagen zur Revision der Kantonsverfassung zuhanden der Stimmberechtigten. Er kann Eventualanträge stellen. | ||||||
| Er erlässt Gesetze unter Vorbehalt des fakultativen Referendums sowie Verordnungen im Rahmen von Verfassung und Gesetz. | ||||||
| [1] Angenommen in der Volksabstimmung vom 18. Mai 2014, in Kraft seit 1. Juni 2015. Gewährleistungsbeschluss vom 11. März 2015 (BBl 2015 3035Art. 1 Ziff. 6, 2014 9091). | ||||||
|
SR 131.224.1 Verfassung des Kantons Appenzell A. Rh., vom 30. April 1995 Art. 74 [1] c. Rechtssetzung |
||||||
| Der Kantonsrat beschliesst über Vorlagen zur Revision der Kantonsverfassung zuhanden der Stimmberechtigten. Er kann Eventualanträge stellen. | ||||||
| Er erlässt Gesetze unter Vorbehalt des fakultativen Referendums sowie Verordnungen im Rahmen von Verfassung und Gesetz. | ||||||
| [1] Angenommen in der Volksabstimmung vom 18. Mai 2014, in Kraft seit 1. Juni 2015. Gewährleistungsbeschluss vom 11. März 2015 (BBl 2015 3035Art. 1 Ziff. 6, 2014 9091). | ||||||
|
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien |
||||||
| Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. | ||||||
| Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. | ||||||
| Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. | ||||||
|
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien |
||||||
| Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. | ||||||
| Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. | ||||||
| Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. | ||||||
|
SR 131.224.1 Verfassung des Kantons Appenzell A. Rh., vom 30. April 1995 Art. 71 Zusammensetzung, Wahl |
||||||
| Der Kantonsrat besteht aus 65 Mitgliedern. | ||||||
| Jede Gemeinde hat mindestens einen Sitz. | ||||||
| Die restlichen Sitze werden nach Massgabe ihrer Einwohnerzahlen auf die Gemeinden verteilt. | ||||||
| Für die Kantonsratswahl gilt das Mehrheitswahlverfahren; Wahlkreise sind die Gemeinden. Die Gemeinden können das Verhältniswahlverfahren einführen. | ||||||
| Das Nähere regelt das Gesetz. | ||||||
|
SR 131.214 Verfassung des Kantons Uri, vom 28. Oktober 1984 Art. 88 Wahl |
||||||
| Jede Einwohnergemeinde wählt so viele Landräte, als ihr zustehen. Für Gemeinden, denen fünf oder mehr Landräte zustehen, gilt das System der Verhältniswahl, für die übrigen das System der Mehrheitswahl. [1] Das Nähere regelt das Gesetz. [2]ÜbergangsbestimmungDas Gesetz ist dem Volk innert zwei Jahren seit der Annahme dieser Verfassungsänderung zur Abstimmung vorzulegen. Bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes wird der Landrat nach dem System der Mehrheitswahl gewählt. | ||||||
| Die 64 Sitze verteilen sich auf die Einwohnergemeinden nach ihrer schweizerischen Wohnbevölkerung gemäss jeweils neuester eidgenössischer Volkszählung. Es gelten folgende Regeln: | ||||||
| Die schweizerische Bevölkerungszahl des Kantons wird durch 64 geteilt. Gemeinden, deren schweizerische Bevölkerungszahl die so ermittelte, auf die nächste ganze Zahl aufgerundete Ziffer nicht überschreitet, erhalten einen Sitz zugeteilt und scheiden für die weitere Zuteilung aus. | ||||||
| Die restlichen Landratssitze werden auf die verbleibenden Gemeinden verteilt, indem die schweizerische Bevölkerungszahl dieser Gemeinden durch die Zahl der verbleibenden Landratssitze geteilt wird. Jede dieser Gemeinden erhält soviel Sitze, als die sich ergebende Ziffer in ihrer Bevölkerungszahl aufgeht. | ||||||
| Die übrigbleibenden Sitze fallen der Reihe nach an die Gemeinden mit den grössten Restzahlen. | ||||||
| [1] Zweiter Satz angenommen in der Volksabstimmung vom 19. Mai 2019, in Kraft seit 1. Okt. 2019 . Gewährleistungsbeschluss vom 11. März 2020 (BBl 2020 4671Art. 1 Abs. 2 147). [2] Angenommen in der Volksabstimmung vom 24. Sept. 1989, in Kraft seit 24. Sept. 1989. Gewährleistungsbeschluss vom 14. Dez. 1990 (BBl 1990 III 1799Art. 1 Ziff. 2 II 473). | ||||||
|
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 27 Wirtschaftsfreiheit |
||||||
| Die Wirtschaftsfreiheit ist gewährleistet. | ||||||
| Sie umfasst insbesondere die freie Wahl des Berufes sowie den freien Zugang zu einer privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit und deren freie Ausübung. | ||||||
|
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 51 Kantonsverfassungen |
||||||
| Jeder Kanton gibt sich eine demokratische Verfassung. Diese bedarf der Zustimmung des Volkes und muss revidiert werden können, wenn die Mehrheit der Stimmberechtigten es verlangt. | ||||||
| Die Kantonsverfassungen bedürfen der Gewährleistung des Bundes. Der Bund gewährleistet sie, wenn sie dem Bundesrecht nicht widersprechen. | ||||||
|
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 51 Kantonsverfassungen |
||||||
| Jeder Kanton gibt sich eine demokratische Verfassung. Diese bedarf der Zustimmung des Volkes und muss revidiert werden können, wenn die Mehrheit der Stimmberechtigten es verlangt. | ||||||
| Die Kantonsverfassungen bedürfen der Gewährleistung des Bundes. Der Bund gewährleistet sie, wenn sie dem Bundesrecht nicht widersprechen. | ||||||
|
SR 161.1 BPR Bundesgesetz vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte (BPR) Art. 47 Verfahren |
||||||
| In Wahlkreisen, in denen nur ein Mitglied des Nationalrates zu wählen ist, kann für jede wählbare Person gestimmt werden. Gewählt ist, wer am meisten Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. | ||||||
| Der Kanton kann alle Kandidaturen, die der kantonalen Wahlbehörde bis zum 48. Tag vor dem Wahltag gemeldet worden sind, elektronisch und im kantonalen Amtsblatt veröffentlichen. Dabei werden mindestens angegeben: | ||||||
| der amtliche Name und Vorname; | ||||||
| der Name, unter dem die Person politisch oder im Alltag bekannt ist; | ||||||
| das Geschlecht; | ||||||
| die Wohnadresse einschliesslich Postleitzahl; | ||||||
| die Heimatorte einschliesslich ihrer Kantonszugehörigkeit; | ||||||
| Zugehörigkeit zu einer Partei beziehungsweise zu einer politischen Gruppierung: und | ||||||
| der Beruf. [1] | ||||||
| Das kantonale Recht kann eine stille Wahl vorsehen, wenn bei der zuständigen kantonalen Behörde bis zum 48. Tag (7. Montag) vor der Wahl um 12.00 Uhr eine einzige gültige Kandidatur eingetroffen ist. [2] | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2014 (Nationalratswahlen), in Kraft seit 1. Nov. 2015 (AS 2015 543; BBl 2013 9217). [2] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 1994 (AS 1994 2414; BBl 1993 III 445). Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 23. März 2007 betreffend die Änderung der Bundesgesetzgebung über die politischen Rechte, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4635; BBl 2006 5261). | ||||||
|
SR 161.1 BPR Bundesgesetz vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte (BPR) Art. 51 [1] Ersatzwahlen |
||||||
| Die Artikel 47-49 gelten auch für Ersatzwahlen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1994, in Kraft seit 15. Nov. 1994 (AS 1994 2414; BBl 1993 III 445). | ||||||
|
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 39 Ausübung der politischen Rechte |
||||||
| Der Bund regelt die Ausübung der politischen Rechte in eidgenössischen, die Kantone regeln sie in kantonalen und kommunalen Angelegenheiten. | ||||||
| Die politischen Rechte werden am Wohnsitz ausgeübt. Bund und Kantone können Ausnahmen vorsehen. | ||||||
| Niemand darf die politischen Rechte in mehr als einem Kanton ausüben. | ||||||
| Die Kantone können vorsehen, dass Neuzugezogene das Stimmrecht in kantonalen und kommunalen Angelegenheiten erst nach einer Wartefrist von höchstens drei Monaten nach der Niederlassung ausüben dürfen. | ||||||
|
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 51 Kantonsverfassungen |
||||||
| Jeder Kanton gibt sich eine demokratische Verfassung. Diese bedarf der Zustimmung des Volkes und muss revidiert werden können, wenn die Mehrheit der Stimmberechtigten es verlangt. | ||||||
| Die Kantonsverfassungen bedürfen der Gewährleistung des Bundes. Der Bund gewährleistet sie, wenn sie dem Bundesrecht nicht widersprechen. | ||||||
|
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 34 Politische Rechte |
||||||
| Die politischen Rechte sind gewährleistet. | ||||||
| Die Garantie der politischen Rechte schützt die freie Willensbildung und die unverfälschte Stimmabgabe. | ||||||
|
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 51 Kantonsverfassungen |
||||||
| Jeder Kanton gibt sich eine demokratische Verfassung. Diese bedarf der Zustimmung des Volkes und muss revidiert werden können, wenn die Mehrheit der Stimmberechtigten es verlangt. | ||||||
| Die Kantonsverfassungen bedürfen der Gewährleistung des Bundes. Der Bund gewährleistet sie, wenn sie dem Bundesrecht nicht widersprechen. | ||||||
|
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 51 Kantonsverfassungen |
||||||
| Jeder Kanton gibt sich eine demokratische Verfassung. Diese bedarf der Zustimmung des Volkes und muss revidiert werden können, wenn die Mehrheit der Stimmberechtigten es verlangt. | ||||||
| Die Kantonsverfassungen bedürfen der Gewährleistung des Bundes. Der Bund gewährleistet sie, wenn sie dem Bundesrecht nicht widersprechen. | ||||||
|
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 34 Politische Rechte |
||||||
| Die politischen Rechte sind gewährleistet. | ||||||
| Die Garantie der politischen Rechte schützt die freie Willensbildung und die unverfälschte Stimmabgabe. | ||||||
|
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 34 Politische Rechte |
||||||
| Die politischen Rechte sind gewährleistet. | ||||||
| Die Garantie der politischen Rechte schützt die freie Willensbildung und die unverfälschte Stimmabgabe. | ||||||
|
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 8 Rechtsgleichheit |
||||||
| Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. | ||||||
| Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung. | ||||||
| Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit. | ||||||
| Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor. | ||||||
|
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 29a [1] Rechtsweggarantie |
||||||
| Jede Person hat bei Rechtsstreitigkeiten Anspruch auf Beurteilung durch eine richterliche Behörde. Bund und Kantone können durch Gesetz die richterliche Beurteilung in Ausnahmefällen ausschliessen. | ||||||
| [1] Angenommen in der Volksabstimmung vom 12. März 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (BB vom 8. Okt. 1999, BRB vom 17. Mai 2000, BB vom 8. März 2005 - AS 2002 3148; 2006 1059; BBl 1997 I 1; 1999 8633; 2000 2990; 2001 4202). | ||||||
|
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 34 Politische Rechte |
||||||
| Die politischen Rechte sind gewährleistet. | ||||||
| Die Garantie der politischen Rechte schützt die freie Willensbildung und die unverfälschte Stimmabgabe. | ||||||
|
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 34 Politische Rechte |
||||||
| Die politischen Rechte sind gewährleistet. | ||||||
| Die Garantie der politischen Rechte schützt die freie Willensbildung und die unverfälschte Stimmabgabe. | ||||||
|
SR 131.224.1 Verfassung des Kantons Appenzell A. Rh., vom 30. April 1995 Art. 71 Zusammensetzung, Wahl |
||||||
| Der Kantonsrat besteht aus 65 Mitgliedern. | ||||||
| Jede Gemeinde hat mindestens einen Sitz. | ||||||
| Die restlichen Sitze werden nach Massgabe ihrer Einwohnerzahlen auf die Gemeinden verteilt. | ||||||
| Für die Kantonsratswahl gilt das Mehrheitswahlverfahren; Wahlkreise sind die Gemeinden. Die Gemeinden können das Verhältniswahlverfahren einführen. | ||||||
| Das Nähere regelt das Gesetz. | ||||||
|
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 34 Politische Rechte |
||||||
| Die politischen Rechte sind gewährleistet. | ||||||
| Die Garantie der politischen Rechte schützt die freie Willensbildung und die unverfälschte Stimmabgabe. | ||||||
|
SR 131.224.1 Verfassung des Kantons Appenzell A. Rh., vom 30. April 1995 Art. 71 Zusammensetzung, Wahl |
||||||
| Der Kantonsrat besteht aus 65 Mitgliedern. | ||||||
| Jede Gemeinde hat mindestens einen Sitz. | ||||||
| Die restlichen Sitze werden nach Massgabe ihrer Einwohnerzahlen auf die Gemeinden verteilt. | ||||||
| Für die Kantonsratswahl gilt das Mehrheitswahlverfahren; Wahlkreise sind die Gemeinden. Die Gemeinden können das Verhältniswahlverfahren einführen. | ||||||
| Das Nähere regelt das Gesetz. | ||||||
|
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 34 Politische Rechte |
||||||
| Die politischen Rechte sind gewährleistet. | ||||||
| Die Garantie der politischen Rechte schützt die freie Willensbildung und die unverfälschte Stimmabgabe. | ||||||
|
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 51 Kantonsverfassungen |
||||||
| Jeder Kanton gibt sich eine demokratische Verfassung. Diese bedarf der Zustimmung des Volkes und muss revidiert werden können, wenn die Mehrheit der Stimmberechtigten es verlangt. | ||||||
| Die Kantonsverfassungen bedürfen der Gewährleistung des Bundes. Der Bund gewährleistet sie, wenn sie dem Bundesrecht nicht widersprechen. | ||||||
|
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 34 Politische Rechte |
||||||
| Die politischen Rechte sind gewährleistet. | ||||||
| Die Garantie der politischen Rechte schützt die freie Willensbildung und die unverfälschte Stimmabgabe. | ||||||
|
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 34 Politische Rechte |
||||||
| Die politischen Rechte sind gewährleistet. | ||||||
| Die Garantie der politischen Rechte schützt die freie Willensbildung und die unverfälschte Stimmabgabe. | ||||||
|
SR 131.224.1 Verfassung des Kantons Appenzell A. Rh., vom 30. April 1995 Art. 71 Zusammensetzung, Wahl |
||||||
| Der Kantonsrat besteht aus 65 Mitgliedern. | ||||||
| Jede Gemeinde hat mindestens einen Sitz. | ||||||
| Die restlichen Sitze werden nach Massgabe ihrer Einwohnerzahlen auf die Gemeinden verteilt. | ||||||
| Für die Kantonsratswahl gilt das Mehrheitswahlverfahren; Wahlkreise sind die Gemeinden. Die Gemeinden können das Verhältniswahlverfahren einführen. | ||||||
| Das Nähere regelt das Gesetz. | ||||||
|
SR 131.224.1 Verfassung des Kantons Appenzell A. Rh., vom 30. April 1995 Art. 71 Zusammensetzung, Wahl |
||||||
| Der Kantonsrat besteht aus 65 Mitgliedern. | ||||||
| Jede Gemeinde hat mindestens einen Sitz. | ||||||
| Die restlichen Sitze werden nach Massgabe ihrer Einwohnerzahlen auf die Gemeinden verteilt. | ||||||
| Für die Kantonsratswahl gilt das Mehrheitswahlverfahren; Wahlkreise sind die Gemeinden. Die Gemeinden können das Verhältniswahlverfahren einführen. | ||||||
| Das Nähere regelt das Gesetz. | ||||||
|
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 34 Politische Rechte |
||||||
| Die politischen Rechte sind gewährleistet. | ||||||
| Die Garantie der politischen Rechte schützt die freie Willensbildung und die unverfälschte Stimmabgabe. | ||||||
|
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 34 Politische Rechte |
||||||
| Die politischen Rechte sind gewährleistet. | ||||||
| Die Garantie der politischen Rechte schützt die freie Willensbildung und die unverfälschte Stimmabgabe. | ||||||
|
SR 131.224.1 Verfassung des Kantons Appenzell A. Rh., vom 30. April 1995 Art. 60 Obligatorisches Referendum und Wahlen [1] |
||||||
| Die Stimmberechtigten entscheiden über: | ||||||
| die Total- oder Teilrevision der Verfassung; | ||||||
| Grundsatzbeschlüsse; | ||||||
| Ausgaben, welche die Zuständigkeit des Kantonsrates übersteigen; | ||||||
| ... | ||||||
| Initiativen, denen der Kantonsrat nicht zustimmt oder denen er einen Gegenvorschlag gegenüberstellt; | ||||||
| Beschlüsse des Kantonsrates, die gemäss Artikel 60bis dem fakultativen Referendum unterliegen, wenn ein Drittel der anwesenden Mitglieder dies verlangt. | ||||||
| b. und c. [2] ... | ||||||
| Die Stimmberechtigten wählen | ||||||
| die Mitglieder des Regierungsrates und aus deren Mitte die Person, die das Landammannamt bekleidet; | ||||||
| die Mitglieder des Obergerichtes; | ||||||
| den Vertreter oder die Vertreterin des Kantons im Ständerat auf eine Amtsdauer von vier Jahren. | ||||||
| [1] Angenommen in der Volksabstimmung vom 21. Mai 2000, in Kraft seit 1. Juni 2000. Gewährleistungsbeschluss vom 20. März 2001 (BBl 2001 1374Art. 1 Ziff. 4, 2000 5255). [2] Aufgehoben in der Volksabstimmung vom 21. Mai 2000, mit Wirkung seit 1. Juni 2000. Gewährleistungsbeschluss vom 20. März 2001 (BBl 2001 1374Art. 1 Ziff. 4, 2000 5255). [3] Aufgehoben in der Volksabstimmung vom 21. Mai 2000, mit Wirkung seit 1. Juni 2000. Gewährleistungsbeschluss vom 20. März 2001 (BBl 2001 1374Art. 1 Ziff. 4, 2000 5255). [4] Angenommen in der Volksabstimmung vom 21. Mai 2000, in Kraft seit 1. Juni 2000. Gewährleistungsbeschluss vom 20. März 2001 (BBl 2001 1374Art. 1 Ziff. 4, 2000 5255). [5] Angenommen in der Volksabstimmung vom 21. Mai 2000, in Kraft seit 1. Juni 2000. Gewährleistungsbeschluss vom 20. März 2001 (BBl 2001 1374Art. 1 Ziff. 4, 2000 5255). [6] Angenommen in der Volksabstimmung vom 13. Juni 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011. Gewährleistungsbeschluss vom 29. Sept. 2011 (BBl 2011 7619Art. 1 Ziff. 6 4467). | ||||||
|
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 51 Kantonsverfassungen |
||||||
| Jeder Kanton gibt sich eine demokratische Verfassung. Diese bedarf der Zustimmung des Volkes und muss revidiert werden können, wenn die Mehrheit der Stimmberechtigten es verlangt. | ||||||
| Die Kantonsverfassungen bedürfen der Gewährleistung des Bundes. Der Bund gewährleistet sie, wenn sie dem Bundesrecht nicht widersprechen. | ||||||
|
SR 131.224.1 Verfassung des Kantons Appenzell A. Rh., vom 30. April 1995 Art. 60 Obligatorisches Referendum und Wahlen [1] |
||||||
| Die Stimmberechtigten entscheiden über: | ||||||
| die Total- oder Teilrevision der Verfassung; | ||||||
| Grundsatzbeschlüsse; | ||||||
| Ausgaben, welche die Zuständigkeit des Kantonsrates übersteigen; | ||||||
| ... | ||||||
| Initiativen, denen der Kantonsrat nicht zustimmt oder denen er einen Gegenvorschlag gegenüberstellt; | ||||||
| Beschlüsse des Kantonsrates, die gemäss Artikel 60bis dem fakultativen Referendum unterliegen, wenn ein Drittel der anwesenden Mitglieder dies verlangt. | ||||||
| b. und c. [2] ... | ||||||
| Die Stimmberechtigten wählen | ||||||
| die Mitglieder des Regierungsrates und aus deren Mitte die Person, die das Landammannamt bekleidet; | ||||||
| die Mitglieder des Obergerichtes; | ||||||
| den Vertreter oder die Vertreterin des Kantons im Ständerat auf eine Amtsdauer von vier Jahren. | ||||||
| [1] Angenommen in der Volksabstimmung vom 21. Mai 2000, in Kraft seit 1. Juni 2000. Gewährleistungsbeschluss vom 20. März 2001 (BBl 2001 1374Art. 1 Ziff. 4, 2000 5255). [2] Aufgehoben in der Volksabstimmung vom 21. Mai 2000, mit Wirkung seit 1. Juni 2000. Gewährleistungsbeschluss vom 20. März 2001 (BBl 2001 1374Art. 1 Ziff. 4, 2000 5255). [3] Aufgehoben in der Volksabstimmung vom 21. Mai 2000, mit Wirkung seit 1. Juni 2000. Gewährleistungsbeschluss vom 20. März 2001 (BBl 2001 1374Art. 1 Ziff. 4, 2000 5255). [4] Angenommen in der Volksabstimmung vom 21. Mai 2000, in Kraft seit 1. Juni 2000. Gewährleistungsbeschluss vom 20. März 2001 (BBl 2001 1374Art. 1 Ziff. 4, 2000 5255). [5] Angenommen in der Volksabstimmung vom 21. Mai 2000, in Kraft seit 1. Juni 2000. Gewährleistungsbeschluss vom 20. März 2001 (BBl 2001 1374Art. 1 Ziff. 4, 2000 5255). [6] Angenommen in der Volksabstimmung vom 13. Juni 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011. Gewährleistungsbeschluss vom 29. Sept. 2011 (BBl 2011 7619Art. 1 Ziff. 6 4467). | ||||||
|
SR 131.224.1 Verfassung des Kantons Appenzell A. Rh., vom 30. April 1995 Art. 60bis [1] Fakultatives Referendum |
||||||
| Wenn wenigstens 300 Stimmberechtigte dies innert 60 Tagen nach der amtlichen Publikation verlangen, so entscheiden die Stimmberechtigten über: | ||||||
| den Erlass, die Aufhebung oder Änderung von Gesetzen; | ||||||
| interkantonale oder internationale Verträge mit gesetzgebendem Charakter. | ||||||
| [1] Angenommen in der Volksabstimmung vom 21. Mai 2000, in Kraft seit 1. Juni 2000. Gewährleistungsbeschluss vom 20. März 2001 (BBl 2001 1374Art. 1 Ziff. 4, 2000 5255). | ||||||
|
SR 131.224.1 Verfassung des Kantons Appenzell A. Rh., vom 30. April 1995 Art. 56 [1] a. Volksdiskussion |
||||||
| Wer im Kanton wohnt, kann zu Sachvorlagen, die dem obligatorischen oder fakultativen Referendum unterliegen, dem Kantonsrat schriftliche Anträge einreichen und diese nach Massgabe der Geschäftsordnung vor dem Rat persönlich begründen. | ||||||
| [1] Angenommen in der Volksabstimmung vom 21. Mai 2000, in Kraft seit 1. Juni 2000. Gewährleistungsbeschluss vom 20. März 2001 (BBl 2001 1374Art. 1 Ziff. 4, 2000 5255). | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 105 Massgebender Sachverhalt |
||||||
| Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. | ||||||
| Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. | ||||||
| Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden. [1] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. IV 1 des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2003; BBl 2005 3079). | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 95 Schweizerisches Recht |
||||||
| Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: | ||||||
| Bundesrecht; | ||||||
| Völkerrecht; | ||||||
| kantonalen verfassungsmässigen Rechten; | ||||||
| kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; | ||||||
| interkantonalem Recht. | ||||||
|
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 34 Politische Rechte |
||||||
| Die politischen Rechte sind gewährleistet. | ||||||
| Die Garantie der politischen Rechte schützt die freie Willensbildung und die unverfälschte Stimmabgabe. | ||||||
|
SR 131.224.1 Verfassung des Kantons Appenzell A. Rh., vom 30. April 1995 Art. 71 Zusammensetzung, Wahl |
||||||
| Der Kantonsrat besteht aus 65 Mitgliedern. | ||||||
| Jede Gemeinde hat mindestens einen Sitz. | ||||||
| Die restlichen Sitze werden nach Massgabe ihrer Einwohnerzahlen auf die Gemeinden verteilt. | ||||||
| Für die Kantonsratswahl gilt das Mehrheitswahlverfahren; Wahlkreise sind die Gemeinden. Die Gemeinden können das Verhältniswahlverfahren einführen. | ||||||
| Das Nähere regelt das Gesetz. | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 95 Schweizerisches Recht |
||||||
| Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: | ||||||
| Bundesrecht; | ||||||
| Völkerrecht; | ||||||
| kantonalen verfassungsmässigen Rechten; | ||||||
| kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; | ||||||
| interkantonalem Recht. | ||||||
|
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 34 Politische Rechte |
||||||
| Die politischen Rechte sind gewährleistet. | ||||||
| Die Garantie der politischen Rechte schützt die freie Willensbildung und die unverfälschte Stimmabgabe. | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 106 Rechtsanwendung |
||||||
| Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. | ||||||
| Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 42 Rechtsschriften |
||||||
| Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. | ||||||
| Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden. [1] | ||||||
| In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. [2] [3] | ||||||
| Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. | ||||||
| Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 2016 [4] über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: | ||||||
| das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; | ||||||
| die Art und Weise der Übermittlung; | ||||||
| die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann. [5] | ||||||
| Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. | ||||||
| Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. | ||||||
| Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. II 1 des BG vom 17. März 2023 (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 491; BBl 2020 2697). [2] Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I 1 des Steuererlassgesetzes vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 9; BBl 2013 8435). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Steueramtshilfegesetzes vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 231; BBl 2011 6193). [4] SR 943.03 [5] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des BG vom 18. März 2016 über die elektronische Signatur, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4651; BBl 2014 1001). | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 42 Rechtsschriften |
||||||
| Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. | ||||||
| Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden. [1] | ||||||
| In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. [2] [3] | ||||||
| Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. | ||||||
| Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 2016 [4] über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: | ||||||
| das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; | ||||||
| die Art und Weise der Übermittlung; | ||||||
| die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann. [5] | ||||||
| Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. | ||||||
| Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. | ||||||
| Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. II 1 des BG vom 17. März 2023 (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 491; BBl 2020 2697). [2] Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I 1 des Steuererlassgesetzes vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 9; BBl 2013 8435). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Steueramtshilfegesetzes vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 231; BBl 2011 6193). [4] SR 943.03 [5] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des BG vom 18. März 2016 über die elektronische Signatur, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4651; BBl 2014 1001). | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten |
||||||
| Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. | ||||||
| Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. | ||||||
| Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. | ||||||
| Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. | ||||||
| Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. | ||||||