Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BG.2017.3

Beschluss vom 26. April 2017 Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Emanuel Hochstrasser und Cornelia Cova, Gerichtsschreiber Stephan Ebneter

Parteien

Kanton Basel-Stadt,

Gesuchsteller

gegen

Canton de Genève,

Gesuchsgegner

Gegenstand

Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 40 Gerichtsstandskonflikte - 1 Ist der Gerichtsstand unter Strafbehörden des gleichen Kantons streitig, so entscheidet die Ober- oder Generalstaatsanwaltschaft oder, wenn keine solche vorgesehen ist, die Beschwerdeinstanz dieses Kantons.17
1    Ist der Gerichtsstand unter Strafbehörden des gleichen Kantons streitig, so entscheidet die Ober- oder Generalstaatsanwaltschaft oder, wenn keine solche vorgesehen ist, die Beschwerdeinstanz dieses Kantons.17
2    Können sich die Strafverfolgungsbehörden verschiedener Kantone über den Gerichtsstand nicht einigen, so unterbreitet die Staatsanwaltschaft des Kantons, der zuerst mit der Sache befasst war, die Frage unverzüglich, in jedem Fall vor der Anklageerhebung, dem Bundesstrafgericht zum Entscheid.
3    Die zum Entscheid über den Gerichtsstand zuständige Behörde kann einen andern als den in den Artikeln 31-37 vorgesehenen Gerichtsstand festlegen, wenn der Schwerpunkt der deliktischen Tätigkeit oder die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person es erfordern oder andere triftige Gründe vorliegen.
StPO)

Sachverhalt:

A. Am 27. Dezember 2016 wurde A. in Basel wegen Verdachts eines unmittelbar davor begangenen Diebstahls eines Mobiltelefons angehalten. Die Anhaltung ergab, dass A. zur Verhaftung und ein von ihm mitgeführtes Mobiltelefon zur Sachfahndung ausgeschrieben waren (V161228 006, act. 19 f.). Letzteres wurde gemäss Strafantrag gegen Unbekannt am 1. Januar 2016 in Genf gestohlen (V161228 006, act. 86 ff.). Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 28. Dezember 2016 gab A. an, sich vom 31. Dezember 2015 auf den 1. Januar 2016 in Genf aufgehalten zu haben (V161228 006, act. 46).

B. Am 2. Januar 2017 gelangte die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel Stadt (nachfolgend "StA BS"), vertreten durch den verfahrensleitenden Staatsanwalt, an das Ministère public des Kantons Genf (nachfolgend "MP GE") und teilte mit, dass sie das MP GE als zuständig zur Übernahme des bei der StA BS hängigen Vorverfahrens gegen A. erachte (V161228 006, act. 53). Mit Schreiben vom 5. Januar 2017 erklärte sich das MP GE, vertreten durch Premier Procureur B., nicht bereit, das Vorverfahren zu übernehmen (V161228 006, act. 55).

C. Mit Gesuch vom 13. Januar 2017 gelangte die StA BS, vertreten durch den verfahrensleitenden Staatsanwalt, mit Visum des Ersten Staatsanwalts, an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Sie beantragt, es seien die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Genf zur Strafverfolgung von A. für zuständig zu erklären (act. 1).

D. Mit Gesuchsantwort vom 26. Januar 2017 beantragt das MP GE, vertreten durch Premier Procureur B., auf das Gesuch sei mangels abgeschlossenen Meinungsaustauschs unter den berechtigten Behördenvertretern nicht einzutreten, eventualiter sei es abzuweisen (act. 3).

E. Mit Gesuchsreplik vom 6. Februar 2017 liess sich die StA BS, vertreten durch den verfahrensleitenden Staatsanwalt, mit Visum des Ersten Staatsanwalts, zu den Prozessvoraussetzungen vernehmen (act. 5). Diese wurde dem MP GE mit Schreiben vom 8. Februar 2017 zur Kenntnis gebracht (act. 6).

F. Mit Schreiben vom 24. März 2017 und vom 30. März 2017 wurde Premier Procureur B. Gelegenheit eingeräumt, sich zu seiner eigenen Berechtigung, seinen Kanton im Meinungsaustausch und im Verfahren vor der Beschwerdekammer zu vertreten, zu äussern (act. 7, act. 9). Zur Frage äusserten sich Premier Procureur B. mit Stellungnahme vom 27. März 2017 (act. 8) und Procureur Général C. mit Stellungnahme vom 5. April 2017 (act. 10). Die beide Stellungnahmen wurden der StA BS mit Schreiben vom 30. März 2017 bzw. 7. April 2017 zur Kenntnis gebracht (act. 9, act. 11).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen Bezug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Die Strafbehörden prüfen ihre Zuständigkeit von Amtes wegen und leiten einen Fall wenn nötig der zuständigen Stelle weiter (Art. 39 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 39 Prüfung der Zuständigkeit und Einigung - 1 Die Strafbehörden prüfen ihre Zuständigkeit von Amtes wegen und leiten einen Fall wenn nötig der zuständigen Stelle weiter.
1    Die Strafbehörden prüfen ihre Zuständigkeit von Amtes wegen und leiten einen Fall wenn nötig der zuständigen Stelle weiter.
2    Erscheinen mehrere Strafbehörden als örtlich zuständig, so informieren sich die beteiligten Staatsanwaltschaften unverzüglich über die wesentlichen Elemente des Falles und bemühen sich um eine möglichst rasche Einigung.
StPO). Erscheinen mehrere Strafbehörden als örtlich zuständig, so informieren sich die beteiligten Staatsanwaltschaften unverzüglich über die wesentlichen Elemente des Falles und bemühen sich um eine möglichst rasche Einigung (Art. 39 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 39 Prüfung der Zuständigkeit und Einigung - 1 Die Strafbehörden prüfen ihre Zuständigkeit von Amtes wegen und leiten einen Fall wenn nötig der zuständigen Stelle weiter.
1    Die Strafbehörden prüfen ihre Zuständigkeit von Amtes wegen und leiten einen Fall wenn nötig der zuständigen Stelle weiter.
2    Erscheinen mehrere Strafbehörden als örtlich zuständig, so informieren sich die beteiligten Staatsanwaltschaften unverzüglich über die wesentlichen Elemente des Falles und bemühen sich um eine möglichst rasche Einigung.
StPO). Können sich die Strafverfolgungsbehörden verschiedener Kantone über den Gerichtsstand nicht einigen, so unterbreitet die Staatsanwaltschaft des Kantons, der zuerst mit der Sache befasst war, die Frage unverzüglich, in jedem Fall vor der Anklageerhebung, der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid (Art. 40 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 40 Gerichtsstandskonflikte - 1 Ist der Gerichtsstand unter Strafbehörden des gleichen Kantons streitig, so entscheidet die Ober- oder Generalstaatsanwaltschaft oder, wenn keine solche vorgesehen ist, die Beschwerdeinstanz dieses Kantons.17
1    Ist der Gerichtsstand unter Strafbehörden des gleichen Kantons streitig, so entscheidet die Ober- oder Generalstaatsanwaltschaft oder, wenn keine solche vorgesehen ist, die Beschwerdeinstanz dieses Kantons.17
2    Können sich die Strafverfolgungsbehörden verschiedener Kantone über den Gerichtsstand nicht einigen, so unterbreitet die Staatsanwaltschaft des Kantons, der zuerst mit der Sache befasst war, die Frage unverzüglich, in jedem Fall vor der Anklageerhebung, dem Bundesstrafgericht zum Entscheid.
3    Die zum Entscheid über den Gerichtsstand zuständige Behörde kann einen andern als den in den Artikeln 31-37 vorgesehenen Gerichtsstand festlegen, wenn der Schwerpunkt der deliktischen Tätigkeit oder die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person es erfordern oder andere triftige Gründe vorliegen.
StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 37 Zuständigkeiten - 1 Die Beschwerdekammern des Bundesstrafgerichts treffen die Entscheide, für welche die StPO13 die Beschwerdeinstanz oder das Bundesstrafgericht als zuständig bezeichnet.
1    Die Beschwerdekammern des Bundesstrafgerichts treffen die Entscheide, für welche die StPO13 die Beschwerdeinstanz oder das Bundesstrafgericht als zuständig bezeichnet.
2    Sie entscheiden zudem über:
a  Beschwerden in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten gemäss:
a1  dem Rechtshilfegesetz vom 20. März 198114,
a2  dem Bundesgesetz vom 21. Dezember 199515 über die Zusammenarbeit mit den internationalen Gerichten zur Verfolgung schwerwiegender Verletzungen des humanitären Völkerrechts,
a3  dem Bundesgesetz vom 22. Juni 200116 über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof,
a4  dem Bundesgesetz vom 3. Oktober 197517 zum Staatsvertrag mit den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen;
b  Beschwerden, die ihnen das Bundesgesetz vom 22. März 197418 über das Verwaltungsstrafrecht zuweist;
c  Beschwerden gegen Verfügungen des Bundesverwaltungsgerichts über das Arbeitsverhältnis seiner Richter und Richterinnen und seines Personals sowie des Personals der ständigen Sekretariate der eidgenössischen Schätzungskommissionen;
d  Konflikte über die Zuständigkeit der militärischen und der zivilen Gerichtsbarkeit;
e  Anstände, die ihnen das Bundesgesetz vom 21. März 199720 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit zum Entscheid zuweist;
f  Anstände, die ihnen das Bundesgesetz vom 7. Oktober 199421 über kriminalpolizeiliche Zentralstellen des Bundes zum Entscheid zuweist;
g  Konflikte über die Zuständigkeit nach dem Geldspielgesetz vom 29. September 201723.
StBOG). Hinsichtlich der Frist, innerhalb welcher die ersuchende Behörde ihr Gesuch einzureichen hat, ist im Normalfall die Frist von zehn Tagen gemäss Art. 396 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 396 Form und Frist - 1 Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen.
2    Beschwerden wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung sind an keine Frist gebunden.
StPO analog anzuwenden (vgl. hierzu u.a. TPF 2011 94 E. 2.2). Die Behörden, welche berechtigt sind, ihren Kanton im Meinungsaustausch und im Verfahren vor der Beschwerdekammer zu vertreten, bestimmen sich nach dem jeweiligen kantonalen Recht (Art. 14 Abs. 4
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 14 Bezeichnung und Organisation der Strafbehörden - 1 Bund und Kantone bestimmen ihre Strafbehörden und deren Bezeichnungen.
1    Bund und Kantone bestimmen ihre Strafbehörden und deren Bezeichnungen.
2    Sie regeln Wahl, Zusammensetzung, Organisation und Befugnisse der Strafbehörden, soweit dieses Gesetz oder andere Bundesgesetze dies nicht abschliessend regeln.
3    Sie können Ober- oder Generalstaatsanwaltschaften vorsehen.
4    Sie können mehrere gleichartige Strafbehörden einsetzen und bestimmen für diesen Fall den jeweiligen örtlichen und sachlichen Zuständigkeitsbereich; ausgenommen sind die Beschwerdeinstanz und das Berufungsgericht.
5    Sie regeln die Aufsicht über ihre Strafbehörden.
StPO).

1.2 Premier Procureur B. macht geltend, der auf Seiten des Gesuchstellers beteiligte Staatsanwalt sei nicht berechtigt gewesen, seinen Kanton im Meinungsaustausch zu vertreten, weshalb der Meinungsaustausch nicht abgeschlossen und deshalb auf das Gesuch nicht einzutreten sei (act. 3). Es ist vorab zu klären, ob die beteiligten Behörden bzw. deren Vertreter berechtigt waren bzw. sind, ihren Kanton im Meinungsaustausch und im Verfahren vor der Beschwerdekammer zu vertreten.

1.3

1.3.1 Gemäss § 95 Abs. 2 Ziff. 1 des Gesetzes betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt vom 3. Juni 2015 (Gerichtsorganisationsgesetz, GOG/BS; SG 154.100) ist der Erste Staatsanwalt verantwortlich für die Vertretung der Staatsanwaltschaft nach aussen. Gemäss § 7 Abs. 2 Ziff. 2 der Verordnung über die Zusammensetzung, Organisation und Befugnisse der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt vom 28. Juni 2016 (SG 257.120) obliegt die Behandlung von Gerichtsstandsfragen den Staatsanwälten; die Funktionen von Staatsanwälten gemäss § 7 der Verordnung üben auch der Erste Staatsanwalt und die Leitenden Staatsanwälte aus (§ 4 Abs. 4 und § 6 Abs. 5 der Verordnung).

Gemäss dem Behördenverzeichnis der Schweizerischen Staatsanwälte Konferenz sind für den Kanton Basel-Stadt betreffend Gerichtsstandsfragen die Staatsanwaltschaft bzw. Jugendstaatsanwaltschaft zuständig für die Anerkennung; bei Anständen wird keine kantonale Instanz angegeben (https://www.ssk-cps.ch/sites/default/files/bs_04_2015.pdf).

1.3.2 Im Meinungsaustausch ging die Gerichtsstandsanfrage an das MP GE vom verfahrensleitenden Staatsanwalt der StA BS aus (V161228 006, act. 53). Im Verfahren vor der Beschwerdekammer wurden die Eingaben des Gesuchstellers je vom verfahrensleitenden Staatsanwalt unterzeichnet und mit einem Visum des Ersten Staatsanwalts versehen (act. 1, act. 5).

Die Staatsanwälte – wie auch der Erste Staatsanwalt und die Leitenden Staatsanwälte – der StA BS sind gesetzlich befugt, Gerichtsstandsfragen zu behandeln. Diese Befugnis – zumal keine Differenzierung zwischen inner- und interkantonalen Gerichtsstandsfragen gemacht wird – und der Umstand, dass gemäss den Empfehlungen der Schweizerischen Staatsanwälte-Konferenz vom 20. November 2014 zur Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit (Gerichtsstandsempfehlungen; https://www.ssk-cps.ch/sites/default/files/ empfehlung/empfehlung_gerichtsstand_d_neu_dv_2014_1.pdf) der abschliessende Meinungsaustausch von denselben Personen oder Stellen geführt werden soll, die den Kanton vor dem Bundesstrafgericht vertreten (a.a.O., Ziff. 12), implizieren, dass in Gerichtsstandsfragen die Staatsanwälte – wie auch der Erste Staatsanwalt und die Leitenden Staatsanwälte –der StA BS diese auch nach aussen vertreten können, und zwar sowohl im Meinungsaustausch als auch im Verfahren vor der Beschwerdekammer. Das Visum des Ersten Staatsanwalts auf den Eingaben im vorliegenden Verfahren vor der Beschwerdekammer ist deshalb nicht als erforderlich anzusehen, um davon ausgehen zu können, dass die Eingaben von der berechtigten Behörde bzw. deren berechtigtem Vertreter ausgingen. Die auf Seiten des Gesuchstellers beteiligte Behörde bzw. deren Staatsanwalt war bzw. ist mithin zur Vertretung des Kantons sowohl im Meinungsaustausch als auch im Verfahren vor der Beschwerdekammer berechtigt.

1.4

1.4.1 Die Staatsanwaltschaft des Kantons Genf verfügt über einen Generalstaatsanwalt und 43 Staatsanwälte (Art. 76 Loi sur l’organisation judiciaire vom 26. September 2010 [LOJ/GE; RS E 2 05]). Sie ist in Abteilungen organisiert, wobei jeder Abteilung ein Staatsanwalt vorsteht, der den Titel eines "Premier Procureur" trägt (Art. 78 Abs. 1 und Abs. 2 LOJ/GE). Das Gesetz sieht vor, dass dem Generalstaatsanwalt die Organisation und Führung der Staatsanwaltschaft obliegt (Art. 79 Abs. 1 LOJ/GE), wozu es ihm in einer abschliessend formulierten Liste bestimmte Kompetenzen zuweist (Art. 79 Abs. 2 LOJ/GE), u.a. die Verfahren zuzuteilen (lit. b) und ein Reglement zu erlassen (lit. e), das ihm erlaubt, die ihm zugewiesenen Kompetenzen – mit Ausnahmen – an die "Premiers Procureurs" zu delegieren (Art. 81 Abs. 1 LOJ/GE).

Gemäss dem Behördenverzeichnis der Schweizerischen Staatsanwälte Konferenz ist für den Kanton Genf betreffend Gerichtsstandsfragen das Ministère public zuständig für die Anerkennung; bei Anständen wird keine kantonale Instanz angegeben (https://www.ssk-cps.ch/sites/default/ files/ge_04_2015.pdf).

1.4.2 Im Meinungsaustausch wurde die Gerichtsstandsanfrage an das MP GE von Premier Procureur B. beantwortet (V161228 006, act. 55). Im Verfahren vor der Beschwerdekammer wurde die primäre Eingabe des Gesuchsgegners, nämlich die Gesuchsantwort vom 26. Januar 2017, ebenfalls von Premier Procureur B. unterzeichnet (act. 3).

Die Befugnis, den Kanton in interkantonalen Gerichtsstandskonflikten im Meinungsaustausch und im Verfahren vor der Beschwerdekammer zu vertreten, findet sich unter den Kompetenzen, die dem Generalstaatsanwalt zugewiesen sind, nicht. Es ist deshalb davon auszugehen, dass die Befugnis nicht (nur) dem Generalstaatsanwalt zukommt, der diese den "Premiers Procureurs" allenfalls delegieren könnte (vgl. so noch – gestützt auf das Behördenverzeichnis der Konferenz der Strafverfolgungsbehörden der Schweiz [KSBS] vom 26. November 2009 und Art. 81 LOJ/GE – Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BG.2013.27 vom 11. April 2014, E. 1.1; BG.2012.50 vom 11. Januar 2013, E. 1.2), sondern demjenigen Staatsanwalt des MP GE, dem das Verfahren zugeteilt ist. Diese Auslegung deckt sich mit der Auffassung des Generalstaatsanwalts jedenfalls insoweit, als nach diesem weder das Gesetz noch allfällige interne Dokumente die Befugnis der Staatsanwälte einschränken, Gerichtsstandsfragen zu behandeln (act. 10). Sowohl der Generalstaatsanwalt als auch sämtliche Staatsanwälte des MP GE, einschliesslich die "Premiers Procureurs", sind deshalb als befugt anzusehen, in Gerichtsstandsfragen den Kanton sowohl im Meinungsaustausch als auch im Verfahren vor der Beschwerdekammer zu vertreten – wobei der abschliessende Meinungsaustausch von denselben Personen oder Stellen geführt werden soll, die den Kanton vor dem Bundesstrafgericht vertreten (vgl. supra E. 1.3.2). Die auf Seiten des Gesuchsgegners beteiligte Behörde bzw. deren Premier Procureur war bzw. ist mithin zur Vertretung des Kantons sowohl im Meinungsaustausch als auch im Verfahren vor der Beschwerdekammer berechtigt.

1.5 Nachdem sich im Meinungsaustausch die berechtigten Behörden bzw. deren berechtigte Vertreter beteiligten, liegt ausserdem ein abgeschlossener Meinungsaustausch vor. Auf die Gerichtsstandsanfrage des Gesuchstellers hat der Gesuchsgegner mit Schreiben vom 5. Januar 2017 unzweideutig ablehnend geantwortet (V161228 006, act. 55).

1.6 Das vorliegende Gesuch vom 13. Januar 2017 ist sodann rechtzeitig erfolgt. Auf das Gesuch ist mithin einzutreten.

2.

2.1 Hat eine beschuldigte Person mehrere Straftaten an verschiedenen Orten verübt, so sind für die Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Taten die Behörden des Ortes zuständig, an dem die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen worden ist; bei gleicher Strafdrohung sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind (Art. 34 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 34 - 1 Hat eine beschuldigte Person mehrere Straftaten an verschiedenen Orten verübt, so sind für die Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Taten die Behörden des Ortes zuständig, an dem die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen worden ist. Bei gleicher Strafdrohung sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind.
1    Hat eine beschuldigte Person mehrere Straftaten an verschiedenen Orten verübt, so sind für die Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Taten die Behörden des Ortes zuständig, an dem die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen worden ist. Bei gleicher Strafdrohung sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind.
2    Ist in einem beteiligten Kanton im Zeitpunkt des Gerichtsstandsverfahrens nach den Artikeln 39-42 wegen einer der Straftaten schon Anklage erhoben worden, so werden die Verfahren getrennt geführt.
3    Ist eine Person von verschiedenen Gerichten zu mehreren gleichartigen Strafen verurteilt worden, so setzt das Gericht, das die schwerste Strafe ausgesprochen hat, auf Gesuch der verurteilten Person eine Gesamtstrafe fest.
StPO).

Die Anwendung von Art. 34 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 34 - 1 Hat eine beschuldigte Person mehrere Straftaten an verschiedenen Orten verübt, so sind für die Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Taten die Behörden des Ortes zuständig, an dem die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen worden ist. Bei gleicher Strafdrohung sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind.
1    Hat eine beschuldigte Person mehrere Straftaten an verschiedenen Orten verübt, so sind für die Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Taten die Behörden des Ortes zuständig, an dem die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen worden ist. Bei gleicher Strafdrohung sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind.
2    Ist in einem beteiligten Kanton im Zeitpunkt des Gerichtsstandsverfahrens nach den Artikeln 39-42 wegen einer der Straftaten schon Anklage erhoben worden, so werden die Verfahren getrennt geführt.
3    Ist eine Person von verschiedenen Gerichten zu mehreren gleichartigen Strafen verurteilt worden, so setzt das Gericht, das die schwerste Strafe ausgesprochen hat, auf Gesuch der verurteilten Person eine Gesamtstrafe fest.
StPO setzt voraus, dass eine beschuldigte Person in verschiedenen Kantonen gleichzeitig verfolgt wird (Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BG.2015.7 vom 8. Mai 2015, E. 2.3.2; BG.2015.5 vom 26. März 2015, E. 2.1; BG.2014.32 vom 2. Februar 2015, E. 2.1; BG.2014.31 vom 27. Januar 2015, E. 2.1; Moser/Schlapbach, Basler Kommentar, 2. Aufl., Art. 34
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 34 - 1 Hat eine beschuldigte Person mehrere Straftaten an verschiedenen Orten verübt, so sind für die Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Taten die Behörden des Ortes zuständig, an dem die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen worden ist. Bei gleicher Strafdrohung sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind.
1    Hat eine beschuldigte Person mehrere Straftaten an verschiedenen Orten verübt, so sind für die Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Taten die Behörden des Ortes zuständig, an dem die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen worden ist. Bei gleicher Strafdrohung sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind.
2    Ist in einem beteiligten Kanton im Zeitpunkt des Gerichtsstandsverfahrens nach den Artikeln 39-42 wegen einer der Straftaten schon Anklage erhoben worden, so werden die Verfahren getrennt geführt.
3    Ist eine Person von verschiedenen Gerichten zu mehreren gleichartigen Strafen verurteilt worden, so setzt das Gericht, das die schwerste Strafe ausgesprochen hat, auf Gesuch der verurteilten Person eine Gesamtstrafe fest.
StPO N. 6; je m.w.H.). Allgemein gilt eine Untersuchung dann als angehoben und ein Täter dann als verfolgt, wenn eine Straf-, Untersuchungs- oder Polizeibehörde durch die Vornahme von Erhebungen oder in anderer Weise zu erkennen gegeben hat, dass sie jemanden (einen bekannten oder noch unbekannten Täter) einer strafbaren Handlung verdächtigt, oder wenn eine solche Handlung wenigstens zum Gegenstand einer Strafanzeige oder (bei Antragsdelikten) eines Strafantrags gemacht worden ist. Die Untersuchung ist nicht angehoben, solange einem Täter eine Strafverfolgung bloss droht oder in Aussicht steht und die zuständigen Amtsstellen gegen ihn noch nichts unternommen haben. Die zeitlich erste Untersuchungshandlung muss sich anhand der Akten nachweisen lassen (TPF 2009 169 E. 2.2; Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BG.2011.33 vom 28. September 2011, E. 2.2.2; BG.2011.19 vom 5. August 2011, E. 2.2.2; Moser/Schlapbach, a.a.O., Art. 34
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 34 - 1 Hat eine beschuldigte Person mehrere Straftaten an verschiedenen Orten verübt, so sind für die Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Taten die Behörden des Ortes zuständig, an dem die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen worden ist. Bei gleicher Strafdrohung sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind.
1    Hat eine beschuldigte Person mehrere Straftaten an verschiedenen Orten verübt, so sind für die Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Taten die Behörden des Ortes zuständig, an dem die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen worden ist. Bei gleicher Strafdrohung sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind.
2    Ist in einem beteiligten Kanton im Zeitpunkt des Gerichtsstandsverfahrens nach den Artikeln 39-42 wegen einer der Straftaten schon Anklage erhoben worden, so werden die Verfahren getrennt geführt.
3    Ist eine Person von verschiedenen Gerichten zu mehreren gleichartigen Strafen verurteilt worden, so setzt das Gericht, das die schwerste Strafe ausgesprochen hat, auf Gesuch der verurteilten Person eine Gesamtstrafe fest.
StPO N. 6; je m.w.H.).

2.2 Die Beurteilung der Gerichtsstandsfrage richtet sich nach der aktuellen Verdachtslage. Massgeblich ist nicht, was dem Beschuldigten letztlich nachgewiesen werden kann, sondern der Tatbestand, der Gegenstand der Untersuchung bildet, es sei denn, dieser erweise sich von vornherein als haltlos oder sei sicher ausgeschlossen. Der Gerichtsstand bestimmt sich also nicht nach dem, was der Täter begangen hat, sondern nach dem, was ihm vorgeworfen wird, das heisst, was aufgrund der Aktenlage überhaupt in Frage kommt. Dabei stützt sich die Beschwerdekammer auf Fakten, nicht auf Hypothesen. Es gilt der Grundsatz in dubio pro duriore, wonach im Zweifelsfall auf den für den Beschuldigten ungünstigeren Sachverhalt abzustellen bzw. das schwerere Delikt anzunehmen ist (vgl. zuletzt u.a. Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2016.29 vom 5. Dezember 2016, E. 2.2 m.w.H.).

2.3 Die StA BS wirft A. vor, er habe am frühen Morgen des 1. Januar 2016 in Genf eine Handtasche gestohlen. Der Tatbestand erweist sich aufgrund der Aktenlage weder von vornherein als haltlos noch ist er sicher ausgeschlossen: A. führte bei seiner Anhaltung am 27. Dezember 2016 jenes iPhone 4 mit sich, das sich gemäss Strafantrag vom 6. Januar 2016 in der gestohlenen Handtasche befunden haben soll (V161228 006, act. 20, act. 31, act. 62, act. 90). Ausserdem gab er anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 28. Dezember 2016 an, er habe sich vom 31. Dezember 2015 auf den 1. Januar 2016 in Genf aufgehalten (V161228 006, act. 46, act. 48). A. weist den Vorwurf von sich. Er habe das iPhone 4 über das Internet am 9. oder 10. Januar 2016 bei einer Frau in Paris für ca. EUR 120.– gekauft (V161228 006, act. 48 ff.).

Die StA BS wirft A. weiter vor, er habe am 27. Dezember 2016 in Basel ein iPhone 6 gestohlen. Auch dieser Tatbestand erweist sich aufgrund der Aktenlage weder von vornherein als haltlos noch ist er sicher ausgeschlossen: Gemäss Polizeirapport vom 27. Dezember 2016 gab die mutmasslich Geschädigte an, sie habe A. gestellt, unmittelbar nachdem er ihr ihr iPhone 6 aus der Jackentasche gestohlen gehabt haben müsse. Dabei habe sie zu Füssen von A. ihr iPhone 6 entdeckt (V161228 006, act. 60 f.). Die Aussage wird von einer Auskunftsperson insofern gestützt, als sie gehört habe, dass etwas auf den Boden gefallen sei, bevor die mutmasslich Geschädigte gesagt habe, das auf dem Boden liegende iPhone 6 gehöre ihr und es aufgehoben habe (V161228 006, act. 61). Bildmaterial von Überwachungskameras, die den Vorfall aufgezeichnet haben, vermag diese Darstellung jedenfalls nicht zu entkräften (V161228 006, act. 78 ff.). A. weist den Vorwurf von sich. Er habe das iPhone 6, das auf der Rolltreppe auf dem Boden gelegen habe, lediglich aufgehoben und zurückgegeben (V161228 006, act. 40 f., act. 43 ff., act. 62).

Aufgrund der aktuellen Verdachtslage ist in beiden Fällen in dubio pro duriore nicht ein geringfügiges Vermögensdelikt gemäss Art. 172ter Abs.1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 172ter - 1 Richtet sich die Tat nur auf einen geringen Vermögenswert oder auf einen geringen Schaden, so wird der Täter, auf Antrag, mit Busse bestraft.
1    Richtet sich die Tat nur auf einen geringen Vermögenswert oder auf einen geringen Schaden, so wird der Täter, auf Antrag, mit Busse bestraft.
2    Diese Vorschrift gilt nicht bei qualifiziertem Diebstahl (Art. 139 Ziff. 2230 und 3), bei Raub und Erpressung.
StGB, sondern Diebstahl gemäss Art. 139 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 139 - 1. Wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    ...198
3    Der Dieb wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft, wenn er:
a  gewerbsmässig stiehlt;
b  den Diebstahl als Mitglied einer Bande ausführt, die sich zur fortgesetzten Verübung von Raub oder Diebstahl zusammengefunden hat;
c  zum Zweck des Diebstahls eine Schusswaffe oder eine andere gefährliche Waffe mit sich führt oder eine Explosion verursacht; oder
d  sonst wie durch die Art, wie er den Diebstahl begeht, seine besondere Gefährlichkeit offenbart.199
4    Der Diebstahl zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
StGB anzunehmen.

2.4 Die beschuldigte Person wird gleichzeitig sowohl in Genf (gegen Unbekannt) als auch in Basel (gegen A.) verfolgt. Bei gleicher Strafdrohung – wie vorliegend – sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind. Mit Entgegennahme des Strafantrags vom 6. Januar 2016 hob das MP GE eine Untersuchung gegen Unbekannt wegen Diebstahls an (V161228 006, act. 88 ff.). Ihre Untersuchung gegen A. wegen Diebstahls hob die StA BS später, am 27. Dezember 2016 an (V161228 006, act. 59 ff.). Mithin sind die Strafbehörden des Kantons Genf berechtigt und verpflichtet, sowohl den A. zur Last gelegten Diebstahl in Genf als auch den A. zur Last gelegten Diebstahl in Basel zu verfolgen und zu beurteilen.

3. Es sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 423 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 423 Grundsätze - 1 Die Verfahrenskosten werden vom Bund oder dem Kanton getragen, der das Verfahren geführt hat; abweichende Bestimmungen dieses Gesetzes bleiben vorbehalten.
1    Die Verfahrenskosten werden vom Bund oder dem Kanton getragen, der das Verfahren geführt hat; abweichende Bestimmungen dieses Gesetzes bleiben vorbehalten.
2    und 3 ...274
StPO).

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Strafbehörden des Kantons Genf sind berechtigt und verpflichtet, die A. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.

2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.

Bellinzona, 27. April 2017

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt

- Ministère public du canton de Genève

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

Decision information   •   DEFRITEN
Document : BG.2017.3
Date : 26. April 2017
Published : 07. Juni 2017
Source : Bundesstrafgericht
Status : Publiziert als TPF 2017 45
Subject area : Beschwerdekammer: Strafverfahren
Subject : Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO).


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