22. Auszug aus dem Beschluss der I. Beschwerdekammer in Sachen Kanton Zürich gegen Bundesanwaltschaft vom 17. Juni 2011 (BG.2011.7)
Gerichtsstandskonflikt; Frist.
Art. 40 Abs. 2

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 40 Gerichtsstandskonflikte - 1 Ist der Gerichtsstand unter Strafbehörden des gleichen Kantons streitig, so entscheidet die Ober- oder Generalstaatsanwaltschaft oder, wenn keine solche vorgesehen ist, die Beschwerdeinstanz dieses Kantons.17 |
Anhand der Formulierung des Art. 40 Abs. 2

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 40 Gerichtsstandskonflikte - 1 Ist der Gerichtsstand unter Strafbehörden des gleichen Kantons streitig, so entscheidet die Ober- oder Generalstaatsanwaltschaft oder, wenn keine solche vorgesehen ist, die Beschwerdeinstanz dieses Kantons.17 |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 393 Zulässigkeit und Beschwerdegründe - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen: |
TPF 2011 94, p.95
Conflit de fors; délais.
Art. 40 al. 2 CPP
Sur la base de la formulation de l'art. 40 al. 2 CPP qui prescrit aux cantons de s'adresser sans délai à la Ire Cour des Plaintes en cas d'échec d'un échange de vues sur la compétence ratione loci, l'ancienne jurisprudence ne peut être maintenue qui laissait aux cantons plusieurs mois pour ce faire. En règle générale, l'on pourra se référer au délai de 10 jours, applicable dans la procédure de recours en application des art. 393 ss CPP. Tout écart de ce délai ne sera possible que dans des circonstances particulières qui devront être établies par les requérants (consid 2.2)
Conflitto sul foro; termine.
Art. 40 cpv. 2 CPP
La formulazione dell'art. 40 cpv. 2 CPP, il quale impone ai cantoni, dopo il fallimento legato allo scambio di pareri sul foro competente, di sottoporre senza indugio la questione alla I Corte dei reclami penali, modifica il termine di sei mesi fissato in passato dalla giurisprudenza. Nei casi normali si applica il termine di 10 giorni previsto per la procedura di reclamo conformemente agli art. 393 e segg. CPP. Una deroga a tale termine è possibile unicamente in caso di circostanze particolari, le quali devono essere circostanziate dal richiedente (consid. 2.2).
Zusammenfassung des Sachverhalts:
Zwischen dem Kanton Zürich und der Bundesanwaltschaft bestand hinsichtlich der sachlichen Zuständigkeit zur Behandlung von sogenannten Phishing-Fällen eine Uneinigkeit. Der Meinungsaustausch zwischen den Parteien war mit E-Mail der Bundesanwaltschaft vom 8. März 2011 abgeschlossen. Infolgedessen gelangte die Oberstaatsanwaltschaft mit Gesuch vom 14. April 2011 an die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und ersuchte um Festlegung der sachlichen Zuständigkeit.
Die I. Beschwerdekammer trat auf das Gesuch nicht ein.
Aus den Erwägungen:
2.2 Die am 1. Januar 2011 in Kraft getretenen neuen Bestimmungen der StPO, geben den Kantonen nach wie vor keine präzise Vorgabe, innerhalb welcher Frist sie nach einem gescheiterten Meinungsaustausch die
TPF 2011 94, p.96
I. Beschwerdekammer anzurufen haben. Neu jedoch verpflichtet das Gesetz in Art. 40 Abs. 2

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SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 393 Zulässigkeit und Beschwerdegründe - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen: |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 396 Form und Frist - 1 Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. |

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SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 40 Gerichtsstandskonflikte - 1 Ist der Gerichtsstand unter Strafbehörden des gleichen Kantons streitig, so entscheidet die Ober- oder Generalstaatsanwaltschaft oder, wenn keine solche vorgesehen ist, die Beschwerdeinstanz dieses Kantons.17 |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 40 Gerichtsstandskonflikte - 1 Ist der Gerichtsstand unter Strafbehörden des gleichen Kantons streitig, so entscheidet die Ober- oder Generalstaatsanwaltschaft oder, wenn keine solche vorgesehen ist, die Beschwerdeinstanz dieses Kantons.17 |

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TPF 2011 94, p.97